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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LY230021
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LY230021 vom 18.08.2023 (ZH)
Datum:18.08.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Zusammenfassung : In dem vorliegenden Fall geht es um einen Rechtsstreit zwischen A______ SA und den Eigentümergemeinschaften zweier Gebäude in Genf. A______ SA wurde vom Gericht angewiesen, die Undichtigkeit der Balkone zu beheben und die Regenwasserabflüsse zu verbessern. Das Gericht stützte sich dabei auf Beweise wie Fotos, Zeugenaussagen und Gutachten eines Experten. A______ SA legte Berufung ein und argumentierte unter anderem, dass der Zeitrahmen für die Reparaturen zu kurz sei und dass keine Undichtigkeiten vorlägen. Das Gericht wies die Berufung ab und bestätigte das Urteil der ersten Instanz. A______ SA wurde zur Zahlung der Gerichtskosten und der Anwaltskosten der Gegenseite verurteilt. Das Urteil kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.
Schlagwörter : Liegenschaft; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Verfügung; Berufung; Liegenschaften; Vorinstanz; Verfahren; Recht; Grundbuch; Gesuchstellers; Parteien; Gemeinde; Bezirk; Grundstück; Massnahmen; Bezirks; Verhältnismässigkeit; Bezirksgericht; Dienstbarkeiten; Zustimmung; Entscheid; Gericht; Einzelgerichts; Abteilung
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 120 OR ; Art. 178 ZGB ; Art. 273 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 404 ZPO ; Art. 405 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 8 ZGB ; Art. 90 BGG ; Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:142 III 413; 147 III 176;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY230021-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter

lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold

Urteil vom 18. August 2023

in Sachen

  1. ,

    Gesuchstellerin, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

    Gesuchsteller, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

    betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

    Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 23. Juni 2023 (FE030635- L)

    Rechtsbegehren:

    des Gesuchstellers und Klägers (Urk. 5/1116 S. 2 f.):

    Hauptantrag

    Es seien die Verfügungsbeschränkungen gemäss Disp.-Ziff. 1. und 2. der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Mai 2006 betreffend die beiden liegenschaften in der Gemeinde C. , Grundst?ck- Nr. 1 und Grundst?ck-Nr. 2, (eventualiter jedenfalls betreffend die Liegenschaft Nr. 1) aufzuheben, und es sei das Grundbuchamt D. (zuständig für den Bezirk E. ) anzuweisen, die vorgenannten Ver- Fügungsbeschränkungen (gemäss Art. 178 ZGB) vom 1. Juni 2006 bezüglich beider liegenschaften (eventualiter bezüglich der liegenschaft

    1. im Grundbuch der Gemeinde C. zu l?schen. (zwei parallele) EventualAnträge

  1. Eventualiter sei der Gesuchsteller zu ermöchtigen, den Eigentümern der liegenschaft C.

    Nr. 3 die Dienstbarkeiten (gemäss öffentlich beurkundetem Vertrag vom 10. Mai 2022 [recte

    16. Mai 2022]; Beilage A) ohne Zustimmung der Gesuchsgegnerin einzuräumen und im Grundbuch der Gemeinde C. eintragen zu lassen.

  2. Eventualiter sei festzustellen, dass der durch die Gemeinde

C.

verlangte öffentlich-rechtliche Vertrag (zwecks Bereinigung der Dienstbarkeiten und Benützungsrechte) bezüglich der

liegenschaften C.

Nrn. 2 und 1 (gemäss öffentlich beurkundetem Vertrag vom 16. Mai 2022; Beilage B) nicht unter die im Grundbuch eingetragenen Verfügungsbeschränkungen vom 1. Juni 2006 fällt;

subeventualiter sei der Gesuchsteller zu ermöchtigen, den von der Gemeinde C. verlangten, öffentlich-rechtlichen Vertrag (zwecks Bereinigung der Dienstbarkeiten und Benützungsrechte) bezüglich der liegenschaften C. Nrn. 2 und 1 (gemäss öffentlich beurkundetem Vertrag vom 16. Mai 2022; Beilage B) mit der Gemeinde C. ohne Zustimmung der Gesuchsgegnerin im Grundbuch der Gemeinde C. eintragen zu lassen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgeg- nerin.

der Gesuchstellerin und Beklagten (Urk. 5/1126 S. 2):

1. Die Anträge des Gesuchstellers seien vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt.) zu Lasten des Gesuchstellers.

Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 23. Juni 2023: (Urk. 2 S. 5 f. = Urk. 5/1128 S. 5 f.)

  1. Der Gesuchsteller und Beklagte wird ermöchtigt, den Eigentümern der Liegenschaft C. Nr. 3 die Dienstbarkeiten gemäss öffentlich beurkundetem Vertrag vom 16. Mai 2022 (ausschliessliches Benutzungsrecht an Tiefgarage mit Nebenleistungspflicht, zugunsten liegenschaft C.

    Nr. 3,

    zulasten liegenschaft C.

    Nr. 1; Fuss- und Fahrwegrecht, zugunsten

    liegenschaft C. Nr. 3, zulasten liegenschaft C. Nr. 1; Fusswegrecht, zugunsten liegenschaft C.

    Nr. 3, zulasten liegenschaft

    C. Nr. 1; ausschliessliches Benutzungsrecht für zwei Veloabstellanlagen, zugunsten liegenschaft C. Nr. 3, zulasten liegenschaft C. Nr. 1; Fuss- und beschränktes Fahrwegrecht, zugunsten liegenschaft C. Nr. 3, zulasten liegenschaft C. Nr. 1) ohne Zustimmung der Gesuchstellerin und Klägerin einzuräumen und im Grundbuch der Gemeinde C. eintragen zu lassen.

  2. Im übrigen wird das Gesuch abgewiesen, soweit es nicht abgeschrieben wird.

  3. [Mitteilung]

  4. [Rechtsmittel und Aufschub der Vollstreckung]

    BerufungsAnträge:

    der Gesuchstellerin, Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2):

    1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,

    1. Abteilung, vom 23. Juni 2023 aufzuheben und es sei die Sache zur Durchführung einer Mändlichen Verhandlung und zur anschliessenden neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    2. Eventualiter sei die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 23. Juni 2023 aufzuheben und es seien die Anträge des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten im Gesuch vom 8. Mai 2023 vollumfänglich abzuweisen.

    3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt.) zu Lasten des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten.

      Erwägungen:

      1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

        1. Die Parteien haben am tt. Dezember 1992 geheiratet. Sie haben drei gemeinsame und mittlerweile volljährige Kinder (Urk. 5/2). Mit Eingabe vom

        1. ai 2003 beantragte der Gesuchsteller, Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchsteller) die Scheidung (Urk. 5/3), wobei das entsprechende Verfahren seither hängig ist. Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 wurde ihm untersagt, ohne Zustimmung der Gesuchstellerin, Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) in irgendeiner Weise über die Grundstücke Grundbuch C. Nr. 4, Plan 32, Parz. 1, Einstellhalle Nr. 457, und Mehrfamilienhaus Nr. 460, 461 und 462, sowie Grundbuch C. Nr. 5, Plan 31, Parz. 2, Mehrfamilienhaus Nr. 437, 441 und Einstellhalle Nr. 438 zu verfügen. Das Grundbuchamt des Bezirks E. wurde angewiesen, im Grundbuch der Gemeinde C. eine entsprechende Verfügungsbeschränkung anzumerken (Urk. 5/194).

          1. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 stellte der Gesuchsteller die eingangs aufgefährten Anträge (Urk. 5/1116). Hinsichtlich der vorinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (Urk. 2 S. 2 f.). Diese erging am 23. Juni 2023 (Urk. 2 = Urk. 5/1128).

          2. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom

        6. Juli 2023 innert Frist (siehe Urk. 5/1129/2) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen; zugleich ersuchte sie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um sich zum letzteren Antrag zu äussern (Urk. 4). Die entsprechende Eingabe datiert vom 21. Juli 2023 (Urk. 6). Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 wurde der Berufung die aufschiebende Wirkung erteilt und der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000 zu leisten; letzterer ging rechtzeitig ein (Urk. 9 f.). Am 9. August 2023 gingen weitere Fr. 3'000 seitens der Gesuchstellerin ein (Urk. 11).

        4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/11129). Da sich die Berufung als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen der Gesuchstellerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind.

      2. Materielle Beurteilung
  1. Prozessuale Vorbemerkungen

    1. Hinsichtlich der Berufung gelten die Vorschriften der eidgenüssischen Zivilprozessordnung, obwohl das vorinstanzliche Verfahren rechtshängig gemacht wurde, als die eidgenössische Zivilprozessordnung noch nicht in Kraft war (siehe Art. 405 Abs. 1 ZPO).

    2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensaus- übung (AngemessenheitsPrüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

    3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklürungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf Frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1;

BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überpröft zu werden; diese hat sich abgesehen von offensichtlichen Mängeln grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3;

BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom

  1. September 2014, E. 3.1 und 5). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei we- der an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wen- det das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Pröfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet wer- den (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

  2. Verhandlung

    1. Die Vorinstanz erwog, sie habe der Gesuchstellerin in Anwendung von

      ? 206 ZPO ZH Gelegenheit zur schriftlichen Antwort gegeben (Urk. 2 S. 3).

    2. Die Gesuchstellerin rägt zusammengefasst, für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren seien nicht nur die materiellen, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZPO führe das Gericht eine Mändliche Verhandlung durch. Es könne nur davon absehen, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar unbestritten sei. Die Vorinstanz habe nicht ausgefährt, wie ihr Vorgehen mit Art. 273 Abs. 1 ZPO vereinbar sei. Von einem klaren unbestritte- nen Sachverhalt könne vorliegend sodann nicht ausgegangen werden (Urk. 1 S. 4).

    3. Die Vorinstanz hat auf 206 ZPO ZH hingewiesen (Urk. 2 S. 3). Die Gesuchstellerin äussert sich nicht dazu, weshalb diese Vorschrift vorliegend nicht anwendbar sein sollte. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.1.3.).

    4. Auch inhaltlich ist ihre Rüge unbegründet: Für Verfahren, welche bei Inkrafttreten der eidgenüssischen Zivilprozessordnung rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Die eidgenössische Zivilprozessordnung trat per 1. Januar 2011 in Kraft. Das vorliegende Scheidungsverfahren ist bereits seit 2003 pendent (E. I.1.). Demzufolge ist Art. 273 Abs. 1 ZPO nicht anwendbar. Nach 110 Abs. 1 ZPO ZH trifft das Gericht die geeigneten vorsorglichen Massnahmen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass einer Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Vorsorgliche Massnahmen unterliegen dem summarischen Verfahren (Frank/Str?uli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

  3. Aufl. 1997, 110 N 66). Entweder wird eine Mändliche Verhandlung angeord- net der beklagten Partei Gelegenheit zur schriftlichen Antwort gegeben ( 206 ZPO ZH).

2.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Verhandlung hinsichtlich des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen durchgeführt hat.

  1. Verhältnismässigkeitsgrundsatz

    1. Die Vorinstanz erwog, die Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 178 ZGB Müssten verhältnismässig sein. Sie dürften nicht über das hinausgehen, was erforderlich sei, um die finanzielle Verpflichtung aus der Auflösung des Güterstandes sicherzustellen. Selbst wenn die Einräumung der Tiefgaragen- Dienstbarkeiten einer Teilveräusserung gleichkomme, dürfte die Belastung nicht derart ins Gewicht fallen, dass der Sicherungszweck überhaupt nicht mehr gewährleistet wäre. Auf der anderen Seite würde die Nichtzulassung des Benutzungsrechts einen grossen Eingriff in die Verfügungsfreiheit des Gesuchstellers bedeuten. Dessen Darstellung, wonach ein immenser Schaden drohe, wofür man

      ihn haftbar machen werde, erscheine nicht unglaubhaft. Eine Abwägung der Interessen beider Ehegatten führe im Ergebnis dazu, dass die Verfügungsbeschränkungen zwar nicht gänzlich aufzuheben seien, der Gesuchsteller aber in Gutheissung des Eventualantrags zu ermöchtigen sei, die Tiefgaragen-Dienstbarkeiten ohne Zustimmung der Gesuchstellerin im Grundbuch eintragen zu lassen (Urk. 2 S. 4).

    2. Die Gesuchstellerin rägt, die Gegenseite habe in ihrem Gesuch nicht substantiiert dargelegt, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Aufhebung der Verfügungsbeschränkung bzw. die Zustimmung zum Dienstbarkeitsvertrag rechtfertige. Die Gesuchstellerin habe demgegenüber substantiiert aufgezeigt, dass ihr güterrechtlicher Anspruch (Restguthaben) ohne Weiteres Fr. 50 Mio. betragen könne. Durch die beiden liegenschaften des Gesuchstellers in C. würde ihr noch eine Absicherung in Höhe von ungefähr Fr. 20 Mio. verbleiben (Urk. 1 S. 6). Der Gesuchsteller habe in seinem Gesuch nicht ausgefährt, wie hoch die Wertverminderung durch die Einräumung der Tiefgaragen- Dienstbarkeit sei. Er habe nicht belegt, dass der Bau auf dem Nachbargrundstück ohne Eintragung der vereinbarten Dienstbarkeiten nicht weitergefährt werden könne und er für einen immensen Schaden haftbar gemacht werden könnte. Im Weiteren sei ein Allfällig drohender Nachteil selbstverschuldet. Wenn der Gesuchsteller trotz Verfügungsbeschränkung VertRüge eingehe, trage er das Risiko. Dies dürfe nicht zu seinen Gunsten beRücksichtigt werden (Urk. 1 S. 7).

    3. Die Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Zustimmung zum Dienstbarkeitsvertrag (Urk. 1117/A) rechtfertigt, ist rechtlicher Natur. Die gesuchstellende Partei muss lediglich die Tatsachen vortragen, welche eine Subsumtion erlauben. Das Gericht wendet das Recht in der Folge von Amtes wegen an ( 57 Abs. 1 ZPO ZH). Der Gesuchsteller musste sich daher nicht zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz an sich äussern. Im übrigen weist er zutreffend darauf hin (Urk. 6 S. 4), dass er die Verhältnismässigkeit in seinem Gesuch angesprochen hat (Urk. 5/1116 S. 7).

    4. Zu prüfen ist nun, ob die Vorinstanz den Verhältnismässigkeitsgrundsatz korrekt angewandt hat:

      1. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf BGer 5A_866/2016 vom 3. April 2017, E. 4.1.1 zutreffend ausgefährt, dass im Rahmen der Verhältnismässigkeits- Prüfung die Interessen beider Ehegatten zu berücksichtigen seien. Ziel der angeordneten Massnahmen sei es, die wirtschaftliche Situation der ehelichen Gemeinschaft zu erhalten (Urk. 2 S. 4). Zu ergänzen ist, dass es aufgrund des Verhält- nismässigkeitsprinzips geboten sein kann, eine Beschränkung zeitlich einzugrenzen (BGer 5A_866/2016 vom 3. April 2017, E. 4.1.1).

      2. Der Gesuchsteller behauptete vor Vorinstanz unter Hinweis auf das Gutachten vom 12. September 2014, die liegenschaft Nr. 1 habe einen Wert von Fr. 78.084 Mio. (Fr. 79.7 Mio. abzüglich Fr. 1.616 Mio. wertvermehrende Investitionen) und die liegenschaft Nr. 2 einen solchen von Fr. 61.01 Mio. (Fr. 62 Mio. abzüglich Fr. 0.99 Mio. wertvermehrende Investitionen). Der Wert der beiden Liegenschaften betrage somit bestenfalls Fr. 139 Mio. (abzüglich latente Lasten usw.; Urk. 5/1116 S. 5 f.). Er möge seit dem Bewertungsstichtag etwas gestiegen sein, was aber auf die seither erfolgten Investitionen des Gesuchstellers zurückzuführen sei (Urk. 5/1116 S. 7). Die Parteien hätten über die Jahre den Wert der liegenschaften ausgehöhlt. So betRügen die Grundpfandrechte auf der liegenschaft Nr. 2 aktuell Fr. 70 Mio. und auf der liegenschaft Nr. 1 Fr. 72.5 Mio., mithin total Fr. 142.5 Mio. Bei dieser Sachlage bildeten die beiden liegenschaften gar keine Absicherung mehr (Urk. 5/1116 S. 6).

      3. Die Gesuchstellerin entgegnete, die wertvermehrenden Investitionen seien entgegen der Ansicht der Gegenpartei nicht vom Wert abzuziehen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Gutachterin den Verkehrswert per 31. Dezember 2013 bestimmt habe. In den knapp 10 Jahren seien die Grundst?ckpreise um mindestens 15 % gestiegen, sodass das Grundstück Nr. 1 mindestens Fr. 91.655 Mio. und das Grundstück Nr. 2 mindestens Fr. 71.3 Mio. wert sei. Im übrigen sei nicht davon auszugehen, dass die liegenschaften zu 100 % belastet seien (Urk. 5/1126 Rz. 7).

      4. Der aktuelle Verkehrswert der beiden liegenschaften ist umstritten. Die Gesuchstellerin hat für ihre Behauptung, die Grundst?ckpreise seien um 15 % gestiegen, nichts zum Beweis offeriert (Urk. 5/1126 Rz. 7; siehe 210 ZPO ZH).

        Damit hat sie ihr Vorbringen nicht glaubhaft gemacht. Ob wertvermehrende Investitionen abzuziehen sind, kann offenbleiben. Die liegenschaft Nr. 1 wies gemäss Gutachten per 31. Dezember 2013 einen Verkehrswert von Fr. 79.7 Mio. auf, die liegenschaft Nr. 2 einen solchen von Fr. 62 Mio. (Urk. 5/1119/2 S. 6). Da eine Wertsteigerung im Umfang von 15 % als rechtshindernde Tatsache (siehe Art. 8 ZGB) nicht glaubhaft gemacht wurde, ist auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von diesen Werten auszugehen. Auf der liegenschaft Nr. 2 lasten Grundpfandrechte von Fr. 70 Mio. (Urk. 5/1119/4), auf dem Grundstück Nr. 1 solche von Fr. 85 Mio. (Urk. 5/1119/5; geltend gemacht wurden nur Fr. 72.5 Mio. [Urk. 5/1116 S. 6]). Den Verkehrswerten von Fr. 141.7 Mio. stehen Pfandrechte in Höhe von insgesamt mindestens Fr. 142.5 Mio. gegenüber. Damit ist es glaubhaft, wenn der Gesuchsteller vorbrachte, die Parteien hätten den Wert der Liegenschaften ausgehöhlt (Urk. 5/1116 S. 6). Daran würde sich auch nichts ändern, wenn man mit der Vorinstanz davon ausginge, der Gesuchsteller habe anerkannt, die Werte seien etwas gestiegen (Urk. 2 S. 3). Ob das Grundstück durch die Dienstbarkeit einen weiteren Wertverlust erleidet, wie die Gesuchstellerin vorbringt (Urk. 1 S. 7), kann offenbleiben. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die Belastung durch die Tiefgaragen- Dienstbarkeit nicht ins Gewicht fällt (Urk. 2 S. 4). Unangefochten blieb seitens der Gesuchstellerin die (zutreffende) vorinstanzliche Feststellung, wonach die Nichtzulassung des Benutzungsrechts einen grossen Eingriff in die Verfügungsfreiheit des Gesuchstellers bedeuten würde (Urk. 2 S. 4). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Verfügungsverbote seit dem 16. Mai 2006 und damit seit mehr als 17 Jahren bestehen (E. I.1.). Bei diesem Resultat fällt die Frage, ob dem Gesuchsteller zusätzlich ein Schaden droht, nicht mehr ins Gewicht.

      5. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Wert der liegenschaften seit dem 31. Dezember 2013 um 15 % gestiegen sei, würde sich nichts am Ergebnis ändern. So bezweckt Art. 178 ZGB lediglich, die bestehende wirtschaftliche Situation zu erhalten (E. II.3.4.1.). würden die seit dem 16. Mai 2006, als das Verfügungsverbot ausgesprochen wurde (E. I.1.), angefallenen eventuellen Wertsteigerungen durch die Dienstbarkeit wieder zunichte gemacht, wäre dies mit diesem Zweck immer noch vereinbar. Dass der Wertverlust durch die Dienstbarkei-

        ten höher wäre als Allfällige seit 16. Mai 2006 angefallenen Wertsteigerungen, hat die Gesuchstellerin als rechtshindernde Tatsache (Art. 8 ZGB) nicht substantiiert behauptet; sie machte Nämlich bloss geltend, der Wert der liegenschaft werde erheblich vermindert (Urk. 5/1126 Rz. 25). Zudem ist unbestritten, dass die Parteien die Grundpfandrechte auf den liegenschaften gemeinsam Erhöht haben und die Gesuchstellerin dabei siebenstellige BetRüge akonto Güterrecht erhielt (Urk. 5/1116 S. 6; siehe Urk. 5/1126 Rz. 8). Sollten die Veräusserungsbeschränkungen tatsächlich bezweckt haben, jede Wertverminderung zu verhindern (Urk. 5/1126 Rz. 17), so wäre dieser Zweck zumindest teilweise infolge Erfüllung gegenstandslos geworden.

      6. Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Interessen des Gesuchstellers sTürker gewichtete als jene der Gesuchstellerin.

  2. Ergebnis

Die Berufung ist abzuweisen und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 23. Juni 2023 ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass die liegenschaften ohne die Dienstbarkeit ihre güterrechtlichen Ansprüche bis zu einem Betrag von rund Fr. 20 Mio. sichern würden (Urk. 1 S. 6). Weiter macht sie geltend, dass die Liegenschaft [und damit auch ihre Sicherheit] eine erhebliche Wertverminderung erleide (Urk. 1 S. 7). Der Streitwert ist auf Fr. 10 Mio. zu Schätzen.

  2. Die Grundgebühr für die Gerichtskosten beträgt Fr. 120'750 ( 4 Abs. 1 GebV OG und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Sie ist in Anwendung von 4 Abs. 2 GebV OG, 8 Abs. 1 GebV OG sowie des quivalenzprinzips auf Fr. 5'000 herabzusetzen und der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist mit dem Kostenvorschuss von Fr. 3'000 (Urk. 10) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im restlichen Umfang

    von Fr. 2'000 ist sie mit den weiteren Fr. 3'000 (Urk. 11) zu verrechnen, welche die Gesuchstellerin geleistet hat (Art. 120 Abs. 1 OR analog).

  3. Bezüglich der Parteientschädigung beträgt die volle gebühr Fr. 106'400 ( 4 Abs. 1 AnwGebV und 13 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist in Anwendung von 13 Abs. 2 AnwGebV, 9 AnwGebV und 4 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 6'000 herabzusetzen. Zu berücksichtigen ist, dass sich der Gesuchsteller nur zur Frage der aufschiebenden Wirkung vernehmen lassen musste (Urk. 4). Er hat damit keinen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung ( 11 Abs. 1 Anw- GebV). Angemessen erscheinen Fr. 2'000. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist nicht geschuldet, da ein solcher nicht beantragt wurde (Urk. 6 S. 2; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 [abrufbar unter https://www.gerichtezh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/Mitteilungen/Kreisschreiben/2000- 2009/17_05_2006.pdf, besucht am 14. August 2023], S. 3).

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom

    23. Juni 2023 wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000 festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss und dem zu viel geleisteten Betrag verrechnet.

  4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000 zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 18. August 2023

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

Dr. Chr. Arnold versandt am:

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