Zusammenfassung des Urteils LY230007: Obergericht des Kantons Zürich
Ein Vater hat gegen eine gerichtliche Entscheidung bezüglich des Besuchsrechts für sein Kind Berufung eingelegt. Das Gericht hat entschieden, dass der Vater zunächst nur zwei dreistündige Besuche pro Monat haben darf, die über eine Mediationsstelle ablaufen. Das Gericht ordnet ausserdem eine Mediation zwischen den Eltern an, um die Kommunikation zu verbessern und das Wohl des Kindes zu gewährleisten. Die Gerichtskosten werden zwischen den Parteien geteilt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LY230007 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 07.02.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) |
Schlagwörter : | Beruf; Berufung; Beklagten; Recht; Unterhalt; Einkommen; Unterhalts; Vorinstanz; Klägers; Partei; Pferde; Arbeit; Parteien; Verfahren; Verfügung; Gesuch; Unterhaltsbeiträge; Entscheid; Bewerbung; Ziffer; Prozesskosten; Kantons; Berufungsverfahren; Rechtspflege; Über; Bewerbungen; ühre |
Rechtsnorm: | Art. 104 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 108 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 118 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 159 ZGB ;Art. 163 ZGB ;Art. 242 ZPO ;Art. 276 ZPO ;Art. 277 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; 141 III 369; 142 III 36; 142 III 413; 147 III 265; 147 III 293; 147 III 301; 147 III 308; 148 III 358; 148 III 95; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY230007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,
Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold
Beschluss und Urteil vom 7. Februar 2024
in Sachen
,
Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Rechtsbegehren:
des Klägers (Urk. 7/44 S. 1; siehe Urk. 7/36):
1. In Abänderung von Ziff. 1 bzw. 1.1 des Dispositivs des Eheschutzurteils des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Zuteilung von Einrichtungen, Bereiche und Gebäulichkeiten sowie Hausrat sei der landwirtschaftliche Hof des Klägers an der C. - Strasse ..., in D. _, spätestens per Ende Februar 2022 vollumfänglich dem Kläger zur alleinigen Benutzung zuzuweisen, und es sei die Beklagte anzuweisen, den Hof mit ihrer Pferdepension und als Reitlehrerin bis spätestens Ende Februar 2022 definitiv zu verlassen. Der Beklagten sei dementsprechend eine minimale übergangsfrist bzw. Umzugsfrist bis Ende Februar 2022 gerichtlich anzuordnen.
2. In Abänderung von Ziff. 1 bzw. 3 des Dispositivs des Eheschutzurteils des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend eheliche UnterhaltsbeitRüge sei die laufende Unterhaltspflicht an die Beklagte per 1. Juni 2021 bzw. spätestens per Ende Februar 2022 aufzuheben angemessen zu reduzieren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST von 7,7 % zulasten der Beklagten.
3. [...]
der Beklagten (Urk. 7/46 S. 2):
1. Es sei auf das Begehren vom 28. April 2021 um Erlass von vorsorglichen Massnahmen nicht einzutreten.
Eventualiter sei das Begehren abzuweisen.
Subeventualiter sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab 1. Mai 2021 einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 2'414.00 zu bezahlen, wobei sich die Gesuchsgegnerin eine Erhähung nach Vorliegen weiterer Unterlagen zum Einkommen des Gesuchstellers gemäss Ziffer 4 nachstehend ausDrücklich vorbehält.
Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, die nachstehenden Unterlagen zu edieren und es sei der Gesuchsgegnerin nach Eingang derselben zwecks Wahrung ihres rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern:
vollständige SteuerErklärung 2018 mit allen Hilfsbl?ttern sowie sämtlichen dazu eingereichten Belegen
vollständige SteuerErklärung 2019 mit allen Hilfsbl?ttern sowie sämtlichen dazu eingereichten Belegen
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers.
6. [...]
Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pföffikon vom 7. März 2023:
(Urk. 2 S. 37 f. = Urk. 7/70 S. 37 f.)
Das Begehren der Beklagten um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom
30. März 2020 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Es wird davon Vormerk genommen, dass dieser Rückzug das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht umfasst.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den von ihr zur Erzielung eines Erwerbseinkommens bis anhin genutzten Teil des landwirtschaftlichen Betriebs (exklusive Wohnhaus) an der C. -Strasse 1 in D. bis spätestens Ende Juni 2023 ordnungsgemäss zu übergeben und samt Pferden zu verlassen, insbesondere die folgenden Einrichtungen, Bereiche und Geb?ulichkeiten:
?-konomieteil Hauptgebäude (bestehend aus Tenn inklusive WC, Stallungen und Heustock) inklusive Vorplatz
Miststock
Schopf (ganzes Erdgeschoss sowie das Obergeschoss im Rahmen der Reitlager jeweils im Sommer)
Paddock
Weiden angrenzend an Paddock
Fahrplatz
Sandplatz
Parkplatz
Traktor (zur Mitbenutzung).
In Abänderung des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom
9. April 2021 (Verfahren-Nr. LE200061) steht der Beklagten ab Juli 2023 kein persönlicher Unterhalt mehr zu.
Die Festsetzung der UnterhaltsbeitRüge gemäss Ziffer 3 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
Erwerbseinkommen Kläger (inkl. 13. Monatslohn, bei einer Erwerbstätigkeit von 100 %): Fr. 6'750 netto;
Erwerbseinkommen Beklagte (inkl. 13. Monatslohn, hypothetisch bei ei- ner Erwerbstätigkeit von 100 %): mind. Fr. 4'000 netto;
Bedarf Kläger: Fr. 4'460;
Bedarf Beklagte: Fr. 3'500.
über die Kosten dieses Entscheides wird mit der Hauptsache entschieden.
[Mitteilung]
[Rechtsmittel]
BerufungsAnträge
der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2):
1. Die Dispositivziffern 2, 3, 4 und 5 der Verfügung vom 7. März 2023 des Einzelgerichts o.V. des Bezirksgerichts Pföffikon (Geschäfts- Nr. FE200020) Ziffer 4 nur bezüglich des dort festgehaltenen hypothetischen Erwerbseinkommens der Berufungsklägerin von CHF 4'000.00, des Umfangs ihrer (ebenfalls hypothetischen) Erwerbstätigkeit von 100 % sowie ihres Bedarfs von CHF 3'500.00 seien aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden:
Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen des Berufungsbeklagten/Klägers vom 28. April/16. November 2021 sei voll- umfänglich abzuweisen.
Eventualiter sei der Berufungsklägerin die teilweise Nutzung des Betriebs des Berufungsbeklagten bis 90 Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils, mindestens aber bis zum 30. September 2024, zu ermöglichen.
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Berufungsbeklagten/Kläger aufzuerlegen.
Der Berufungsbeklagte/Kläger sei zu verpflichten, die Berufungsklägerin/Beklagte für das vorinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen.
Eventualiter seien die Dispositivziffern 2, 3, 4 und 5 der Verfügung vom 7. März 2023 des Einzelgerichts o.V. des Bezirksgerichts Pföffikon (Geschäfts-Nr. FE200020) Ziffer 4 nur bezüglich des dort festgehaltenen hypothetischen Erwerbseinkommens der Berufungsklägerin von CHF 4'000.00, des Umfangs ihrer (ebenfalls hypothetischen) Erwerbstätigkeit von 100 % sowie ihres Bedarfs von CHF 3'500.00 vollumfänglich aufzuheben, und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten/Klägers.
des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 11 S. 1 sinngemäss):
Die Berufung vom 27. März 2023 sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsklägerin.
Erwägungen:
Die Parteien haben am tt. Dezember 1996 geheiratet. Der Ehe entsprangen die mittlerweile erwachsenen Söhne E. (geboren am tt. April 1997) und F. (geboren am tt. Januar 1999). Die Parteien lebten auf dem Bauernhof des Klägers und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Kläger) in D. , wo die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) eine Reitschule und eine Pferdepension führte sowie Kutschenfahrstunden erteilte. Per 1. Juni 2012 zog sie nach G. . Dabei kamen die Parteien überein, die Situation mit den Pferden wie bisher zu belassen. Zudem benutzte die Beklagte auch nach der Trennung ei- nen Teil des Wohnhauses des Klägers; unter anderem kochte sie darin (Urk. 7/5/43 S. 9).
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 ersuchte die Beklagte die Vorinstanz um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 7/5/1). Der erstinstanzliche Eheschutzentscheid datiert vom 11. August 2020 (Urk. 7/5/38). Dagegen erhoben
beide Parteien Berufung an die hiesige Kammer. Der Berufungsentscheid erging am 9. April 2021 (Urk. 7/5/43). Dabei wurde die Beklagte für berechtigt erklärt, den von ihr zur Erzielung eines Erwerbseinkommens bis anhin genutzten Teil des landwirtschaftlichen Betriebs (exklusive Wohnhaus) im Umfang der aufgefährten Einrichtungen, Bereiche und Gebäulichkeiten weiter zu benutzen. Ferner wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten Rückwirkend ab dem 14. Dezember 2018 monatliche eheliche UnterhaltsbeitRüge in Höhe von Fr. 2'307 zu bezahlen (Urk. 7/5/43
S. 60 f.). Mit Eingabe vom 5. März 2020 hatte der Kläger das Scheidungsverfahren hängig gemacht (Urk. 7/1). Deshalb wurden Allfällige Änderungen seit Rechtshängigkeit der Scheidung nach damaliger (und mittlerweile überholter [BGE 148 III 95
E. 4.5]) Praxis nicht beRücksichtigt. Dies betraf insbesondere die Fragen, ob und gegebenenfalls wann die Beklagte ihren Pferdebetrieb auf dem Hof des Klägers einstellen müsse und wie sich dies auf die UnterhaltsbeitRüge auswirke (Urk. 7/5/43 S. 41).
Mit Eingabe vom 28. April 2021 verlangte der Kläger vor Vorinstanz die Abänderung des Urteils des Obergerichts vom 9. April 2021 und verzichtete vorerst darauf, das Gesuch zu begründen (Urk. 7/36). Letzteres holte er anlässlich der Verhandlung vom 16. November 2021 nach (Urk. 7/44). Hinsichtlich der weiteren Prozessgeschichte kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (Urk. 2
S. 5 f.). Diese erging am 7. März 2023 (Urk. 2 = Urk. 7/70).
Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte innert Frist (siehe Urk. 7/71/2) Berufung mit den eingangs aufgefährten Anträgen (Urk. 1). Gleichzeitig ersuchte sie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und beantragte einen Prozesskostenvorschuss von vorläufig Fr. 5'000, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 3). Mit Verfügung vom 30. März 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 6). Mit Verfügung vom
6. Juli 2023 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 8). Die entsprechende Eingabe datiert vom 17. Juli 2023 (Urk. 11). Kurz vorher, Nämlich am 14. Juli 2023, hatte die Beklagte darum ersucht, die Verfügung betreffend der aufschiebenden Wirkung in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 9). Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 wurde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Zugleich wurde die Berufungsantwort der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). Letztere replizierte am 17. August 2023 (Urk. 17). Die Duplik datiert vom 15. September 2023 (Urk. 22). Es folgten zwei weitere Stellungnahmen (Urk. 24; Urk. 25). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 beantragte die Beklagte als- dann, ihre Berufung sei hinsichtlich der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 2 der Ver- Fügung vom 7. März 2023 wegen Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (Urk. 27 S. 2). Am 27. Oktober 2023 äusserte sich der Kläger dazu (Urk. 31). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/174). Das Verfahren ist spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 bereits angezeigt wurde (Urk. 33). Mit Eingabe vom 6. November 2023 hatte die anwaltlich vertretene Beklagte gegenüber der Vorinstanz als Novum unter anderem vorgebracht, sie werde ab dem 1. Januar 2024 bei der H. GmbH in einem Pensum von 50 % arbeiten und ein Nettoeinkommen von ungefähr Fr. 1'520 erzielen (Urk. 34/76 Rz. 34). Die Vorinstanz leitete die Eingabe am 3. Januar 2024 an die Kammer weiter, wo sie am 5. Januar 2024 einging (Urk. 35). Sie kann nicht mehr beRücksichtigt werden, da sich das Berufungsverfahren zu jenem Zeitpunkt wie mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 angezeigt bereits in der Urteilsberatungsphase befand (BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die Noveneingabe, welche sich an die Vorinstanz richtet und nach dem Willen der Beklagten im weiteren Verlauf des (Haupt-)Verfahrens zu beRücksichtigen ist (Urk. 34/76), überhaupt für das Berufungsverfahren bestimmt war und die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO (dazu E. II.1.4.) erfüllt.
Prozessuale Vorbemerkungen
Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten ist die Dispositiv-Ziffer 1 (Abschreibung zufolge Rückzugs) der vorinstanzlichen Verfügung (siehe Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 2
S. 37 f.). Diese Ziffer ist somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
Die Beklagte hat sich in ihrer Berufung auch gegen die Aufforderung gewehrt, den von ihr bis anhin genutzten Teil des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers zu verlassen. Sie ersuchte darum, dass ihrer Berufung diesbezüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (Urk. 1 S. 2 f.). Das entsprechende Gesuch wurde am 30. März 2023 abgewiesen (Urk. 6). Am 30. September 2023 verliess die Beklagte den klägerischen Hof mit den letzten Pferden (Urk. 25; Urk. 27 Rz. 2). In der Folge beantragte sie, dass ihre Berufung hinsichtlich der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 2 wegen Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben sei (Urk. 27
S. 2). Da sie offenbar nicht beabsichtigt, auf den Hof des Klägers zurückzukehren, ist diesem Antrag zu entsprechen (Art. 242 ZPO).
In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf Frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überpröft zu werden; diese hat sich abgesehen von offensichtlichen Mängeln grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober
2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die
vorliegend anwendbare beschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 277 Abs. 3 ZPO) ändert nichts an diesen Grundsätzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zulässig respektive zu berücksichtigen, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen Völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (siehe ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für deren zulässigkeit (Steininger, DIKE- Komm-ZPO, Art. 317 N 7; siehe BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013,
E. 3.5.1). Im Berufungsverfahren ist das Nachbringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Verfahren unsubstantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308318 N 44).
Einkommen der Beklagten
Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (unter anderem BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022, E. 6.2), dass die Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Erwerbsprozess bzw. zur Aus- dehnung einer bestehenden tätigkeit gelte, sofern keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr bestehe (Urk. 2 S. 24). Die Beklagte sei mittlerweile 53 Jahre alt, gelernte Plattenlegerin und verfüge über einen führerschein der Kategorie C. während der Ehe habe sie ihren angestammten Beruf als Plattenlegerin aufgegeben und für die Kinder, die Familie sowie ihre Pferde gesorgt, wobei die Kinder mittlerweile bereits ausgezogen und älter als 20 seien. Kinderbetreuungspflichten Beständen somit seit längerem nicht mehr. So habe die Beklagte nebst der Betreuung der Familie auf dem Hof als Reitlehrerin gearbeitet und eine Pferdepension betrieben. Insofern sei sie auch während des Ehelebens stets berufstätig gewesen wenn auch mit einem sehr geringen Verdienst. Es stelle sich
somit die Frage, ob und inwiefern sich die Beklagte beruflich umorientieren könne und müsse. Da sie stets arbeitstätig gewesen sei und sie gemäss eigener Aussage auch wöchentlich viele Stunden bei der Arbeit mit ihren Pferden verbracht habe, sei eine weitere Arbeitstätigkeit im selben Umfang durchaus möglich. Wenn die von der Beklagten angegebenen Arbeitsstunden im Zusammenhang mit den Pferden addiert würden, ergebe dies einen Beschöftigungsgrad von mindestens 80 %, so- dass sie auch weiterhin dazu im Stande sein könne, einer Arbeit in diesem Umfang nachzugehen. Sie gebe denn auch selber an, eine Beschöftigung im Umfang von 80 % bis 100 % zu suchen. Da sie stets arbeitstätig gewesen sei, über eine abgeschlossene Grundausbildung, weitergehende Kenntnisse als Reitlehrerin und in der Pferdepflege sowie den fährerschein der Kategorie C verfüge, dürfte ihr Alter dabei zwar nicht fürderlich, aber auch nicht hinderlich sein, eine geeignete Anstellung zu finden und finanziell für sich selber zu sorgen. Die Beklagte könnte sich beispielsweise als Reitlehrerin anstellen lassen. Ferner habe sie durch ihre tätigkeit als Mutter und Reitlehrerin für Kinder sicherlich auch Fähigkeiten im Rahmen der Betreu- ung und Ausbildung von Kindern erwachsenen Personen. Sie könnte mit ihrem fährerschein der Kategorie C auch Fahrdienste leisten, wobei zurzeit Chauffeure auf dem Arbeitsmarkt rege gesucht würden. Ferner könnte sie sich weiterbil- den lassen mit einer viermonatigen SRK-Ausbildung im Pflegebereich eine weitere führerausweiskategorie erwerben, um auch Personentransporte machen zu können. Sie könnte als Reinigungsangestellte arbeiten sich als Assistentin in der Schulpflege engagieren. Ferner würden auch in der Gastronomie immer wie- der Leute gesucht. Dies seien nur einige Beispiele der tatsächlichen beruflichen Möglichkeiten der Beklagten, um mit ihren Fähigkeiten und Grundvoraussetzungen sowie Allfälligem geringem Zusatzaufwand ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen. Die Arbeitsmarktlage sei zurzeit für die Arbeitnehmer/-innen hervorragend und Arbeitskröfte würden in den unterschiedlichsten Branchen gesucht. Für die genannten beruflichen Möglichkeiten sei das Alter der Beklagten nicht relevant. Dies gelte umso mehr, als dass die Parteien bereits seit Langem getrennt lebten, die Kinder auch seit Langem keiner Betreuung mehr bedürften und sich die Beklagte somit bereits seit einiger Zeit habe bewusst sein müssen, dass es auf dem Hof nicht ewig eine Zukunft für sie geben dürfte (Urk. 2 S. 26 f.). Die Beklagte behaupte, sie habe bereits diverse Bewerbungen im Bereich Pflege, Chauffeuse VerKäuferin geschrieben, um sich beruflich umzuorientieren, aber nur Absagen erhalten. Sie habe die entsprechenden Bewerbungen zusammen mit diversen Stelleninseraten eingereicht sowie wenn vorliegend die dazuGehörigen Absagen. Aus den eingereichten Unterlagen zu ihren Bewerbungen gehe allerdings hervor, dass sie sich fast ausschliesslich nur online und ohne eigenes konkretes Motivationsschreiben auf die ausgeschriebenen Stellen beworben habe. Bei den wenigen eingereichten Motivationsschreiben handle es sich um immer denselben Standardbrief, ohne konkreten Bezug auf die vom potentiellen Arbeitgeber gewünschten Merkmale. Viele der von der Beklagten eingereichten Bewerbungen betröfen zu- dem Bewerbungen auf Stellen, deren Anforderungsprofil sie von vornherein gar nicht erfülle. Die Beklagte habe sich beispielsweise als Pflegefachfrau SRK beworben, ohne über einen solchen Fähigkeitsausweis zu verfügen dem potentiellen Arbeitgeber zumindest in Aussicht zu stellen, einen solchen zu erlangen. Auch sonst sei nicht ersichtlich, dass sie gewillt sei, sich in irgendeiner Weise weiterzubilden und sich einige auf dem Arbeitsmarkt erforderliche Fähigkeiten nun anzueig- nen wie beispielsweise den Besuch eines Computerkurses dergleichen. Fer- ner habe sie sich auch als K?chin Schreinerin beworben, ohne gar über eine entsprechende Ausbildung zu verfügen. Im übrigen habe sie sich mehrfach auf Stellen beworben, bei welchen sie mangels ihrer Fachkenntnisse bereits diverse Male abgelehnt worden sei (Bewerbung bei I. ). Sie habe somit alles in allem zwar eine Vielzahl an Bewerbungen eingereicht, um ihre mangelnden Jobaussichten zu belegen. Aus der Quantität ihrer Bewerbungen könne indes mangels Qualität nicht auf fehlende ErwerbsMöglichkeiten geschlossen werden. Anhand der eingereichten unpersönlichen und standardisierten Bewerbungen müsse vielmehr auf ein mangelndes effektives Interesse an einer beruflichen Umorientierung und Weiterentwicklung geschlossen werden. Von ernsthaften und eindringlichen Suchbemühungen könne daher keine Rede sein. Folglich sei trotz der vielen Absagen auf die Bewerbungen davon auszugehen, dass es der Beklagten mit ihren Grundvoraussetzungen bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen durchaus möglich sei, sich beruflich neu zu orientieren und bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen eine Anstellung von mindestens 80 % zu finden (Urk. 2 S. 27 ff.). Nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Pensum von 100 % werde sie keinen Grund mehr haben, auf dem Hof des Klägers zu bleiben. Sie werde Nämlich keine Zeit mehr haben für die zeitintensive, aber ertragsschwache Betreuung von sieben Pferden. Spätestens nach der Gewährten übergangsfrist müsse sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die ihr ein Nettoeinkommen von mindestens Fr. 4'000 einbringe. Ein solches Einkommen könne sie mit der Art und Weise, wie sie den Pferdebetrieb führe, nicht erzielen (Urk. 2 S. 30).
Die Beklagte erklärt, sie habe nie in Abrede gestellt, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Indessen habe sie nie beabsichtigt, ihren Pferdebetrieb einzustellen. Sie habe diesen Betrieb während Jahrzehnten aufgebaut und gefährt. Es sei ihr deshalb nicht zuzumuten, ihn aufzugeben (Urk. 1 Rz. 31). Sie bemühe sich trotz der Arztzeugnisse und den seitens der ürztin geäusserten Bedenken nebst ihrer tätigkeit im Pferdebetrieb um eine Anstellung von mindestens 50 %. Dass ihr auch tätigkeiten im Niedriglohnbereich zuzumuten seien, sei ihr durchaus bewusst. Sie habe ihre Stellensuchbemühungen schon vor längerem auch auf diesen Bereich ausgedehnt, da sie kaum über auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Berufserfahrung verfüge. Was die Vorinstanz zur Qualität der Bewerbungen ausführe, mute nicht nur weltfremd an, sondern sei unhaltbar und zynisch (Urk. 1 Rz. 33). Sie werfe der Beklagten unter anderem vor, sie bewerbe sich fast ausschliesslich nur online und ohne eigenes konkretes Motivationsschreiben auf die ausgeschriebenen Stellen. Damit setze die Vorinstanz einen Massstab an, welcher allenfalls für Bewerbungen im akademischen Bereich für Kader gelte, nicht aber für jene Stellen, für welche die Beklagte überhaupt in Frage kommen könnte. Im Niedriglohnbereich bestehe ein überangebot und die Beklagte stehe dort mit wesentlich jüngeren Bewerbern in Konkurrenz. Dies gelte insbesondere auch für Stellen im Pflegebereich. Auch dort würden Fachkröfte mit Lehrabschluss und Weiterbildungen gesucht, während bei Pflegehelferinnen mit ohne mehrwöchigen Kurs zur Pflegehelferin SRK nach wie vor ein überangebot bestehe und die Konkurrenz dementsprechend hoch sei. Im übrigen würden Arbeitgeber im Pflegebereich aufgrund der hohen damit einhergehenden Belastung nur noch Teilzeitstellen bis maximal 80 % ausschreiben und vergeben (Urk. 1 Rz. 34). Die meisten Stelleninserate, insbesondere im Niedriglohnbereich, würden heute fast ausschliesslich nur
noch online ausgeschrieben. Eigentliche Bewerbungsoder Motivationsschreiben würden oft nicht mehr erwartet und seien häufig geradezu unerwänscht, weil der damit einhergehende Bearbeitungsaufwand für die potentiellen Arbeitgeber in kei- nem Verhältnis mehr zu den angebotenen Stellen stehe. Dass sich die Beklagte auf Stellen beworben habe und bewerbe, deren Profil sie gar nicht erfülle, sei auch nicht auf ihr Desinteresse, sondern auf pure Verzweiflung zurückzuführen (Urk. 1 Rz. 35). Sie habe sich in einzelnen Fällen mehrfach auf dieselbe Stelle beworben, wenn sie erneut ausgeschrieben worden sei, weil sie gehofft habe, man habe allenfalls das Anforderungsprofil gesenkt (Urk. 1 Rz. 36). Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unrichtig fest, wenn sie davon ausgehe, die Beklagte könne eine Anstellung von mindestens 80 % finden. Es bleibe im übrigen auch das Geheimnis der Vorinstanz, weshalb sie dann doch von einer Anstellung von 100 % ausgehe (Urk. 1 Rz. 37). Nicht nachvollziehbar sei, wie die Vorinstanz auf ein erzielbares hypothetisches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 4'000 komme. Sie be- Gründe dies auch nicht im Ansatz, obwohl als gerichtsnotorisch gelten könne, dass Löhne im Tieflohnbereich gemäss Salarium selten über Fr. 3'000 bis Fr. 3'500 brutto betRügen. Die Vorinstanz komme ihrer Begründungspflicht nicht nach (Urk. 1 Rz. 38).
Der Kläger entgegnet, die Beklagte schöpfe ihre Eigenversorgungskapazität seit Jahren absolut ungenügend aus. Mit ihrer Reitschule und ihrer Pferdepension habe sie viel weniger als in einer ihr zumutbaren und möglichen Anstellung verdient. Sie könnte problemlos Fr. 4'300 pro Monat in fast irgendeiner Vollzeitstelle verdienen (Urk. 11 S. 3). Gemäss seinen Ausführungen vom 16. November 2021 könnte sie vollzeitlich netto rund Fr. 4'900 pro Monat verdienen und so ihren gebührenden Lebensunterhalt bei Weitem selbst decken (Urk. 11 S. 5).
Der Ehegattenunterhalt im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens bestimmt sich nach den Vorschriften des Eheschutzverfahrens (Art. 276 Abs. 1 ZPO). In diesem ist die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Wiederaufnahme Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (sog. Primat
der Eigenversorgung; BGE 148 III 358 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Für die Frage, ob und wie schnell ein (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben gelingen kann, sind diverse Kriterien zu prüfen (Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt und ähnliches mehr). Es ist dabei eine Tatsache, dass das Lebensalter oft ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung der tatsächlichen Möglichkeit ist, einer Erwerbsarbeit nachzugehen (BGE 147 III 308 E. 5.5 f.). Dies gilt auch im Eheschutzverfahren, wenn das Primat der Eigenversorgung greift (BGer 5A_582/2018 vom 1. Juli 2021, E. 10.3.2), und damit auch während des hängigen Scheidungsverfahrens. Sowohl die unterhaltspflichtige, als auch die unterhaltsberechtigte Partei unterliegt einer besonderen Anstrengungspflicht (siehe BGE 147 III 265 E. 7.4; BGer 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022,
E. 6.3.4.2). Im übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 24 ff.).
Bereits im Entscheid vom 9. April 2021 wurde festgestellt, dass der Pfer- debetrieb der Beklagten nie selbsttragend war; im angerechneten Einkommen von Fr. 1'300 waren sodann keine hypothetischen Kosten für das Heu und die Silage sowie die Pacht des Geländes und der Stallungen abgezogen worden (Urk. 7/5/43
S. 37 f.). Die Beklagte bringt denn auch vor, dass ihre Betriebskosten seit dem Wegzug mit den Pferden ab dem 1. Oktober 2023 massiv gestiegen seien und ihr Einkommen aus dem Pferde- und Reitbetrieb per Ende September 2023 gänzlich entfallen sei (Urk. 27 Rz. 11). Es ist nicht davon auszugehen, dass sie mit dem Pferdebetrieb unter den gegebenen Umständen jemals ein relevantes Einkommen wird erzielen können. Sie nennt denn auch kein solches (siehe Urk. 27 Rz. 14 [S. 7]). Vor diesem Hintergrund wird die Beklagte eine Stelle finden müssen, mit welcher sie ihrer Anstrengungspflicht genügt.
Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beklagte gelernte Plattenlegerin ist und über einen fährerschein der Kategorie C verfügt, blieb unangefochten. Unangefochten ist auch, dass sie keine Kinder zu betreuen hat, als Reitlehrerin arbeitete und eine Pferdepension führte (Urk. 2 S. 26). Dasselbe gilt für die vorinstanzliche Feststellung, wonach Chauffeure auf dem Arbeitsmarkt rege gesucht werden (Urk. 2 S. 27). Die Beklagte ist mittlerweile 54 Jahre alt.
Zu Diskussionen Anlass geben die Bewerbungen der Beklagten. Vorab ist festzuhalten, dass sie sich oft auf Stellenanzeigen bewarb, welche sie auf JobScout24 fand (Urk. 7/59/3; Urk. 7/62/67). Es ist im Allgemeinen und bei Stellenanzeigen im Internet im Besonderen entgegen der Vorinstanz (Urk. 2 S. 28) üblich, dass man sich online bewirbt. Dies ist notorisch. Zutreffend ist der Vorwurf, wonach die Beklagte meistens denselben Standardsatz verwendet. Die Schreiben lauten wie folgt:
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit grossem Interesse habe ich Ihr Stelleninserat auf JobScout24 gelesen und bewerbe mich bei Ihnen als [Funktionsbezeichnung].
Freundliche Grösse A.
Auch nichtakademisch gebildeten Personen dürfte bekannt sein, dass man die Person, an welche sich die Bewerbung richtet, mit Namen anschreiben sollte. Ebenso dürfte bekannt sein, dass es von Vorteil ist, wenn man bei einer Stelle, deren Anforderungsprofil man nicht ganz entspricht, angibt, weshalb man sie den- noch erhalten sollte. Die Beklagte bewarb sich beispielsweise am 28. Juni 2022 mit dem Standardsatz auf ein Stellenangebot als LKW-Chauffeur/in bei der J. AG. Unter den Anforderungen war der Fahrausweis CE aufgefährt. Die Beklagte erhielt eine Absage, weil sie keinen CE fährerschein hat (Urk. 7/62/6). Ihre Bewerbung hätte sicherlich anders gewirkt, wenn sie ihre Bereitschaft erklärt hätte, den CE fährerschein noch zu erwerben. Die Beklagte behauptet, Motivationsschreiben würden oft nicht mehr erwartet und seien häufig geradezu unerwänscht (Urk. 1 Rz. 35). Sie zeigt nicht auf, wo sie dies vor Vorinstanz vorgebracht hätte inwiefern es sich um ein zulässiges Novum handeln würde. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.1.3. f.). Es ist sodann auch nicht notorisch, dass Motivationsschreiben unerwänscht wären. Insgesamt muss sich die Beklagte
entgegenhalten lassen, sich nicht gemäss den üblichen Anforderungen des Arbeitsmarktes beworben zu haben.
Hinsichtlich des Arbeitspensums weist die Beklagte zu Recht auf den Widerspruch in der angefochtenen Verfügung hin (Urk. 1 Rz. 37). Sie behauptet indessen nicht, nur weniger als 100 % arbeiten zu können (siehe Urk. 1 Rz. 33 und 37). Mit ihren Pferden wird sie kein Einkommen mehr erzielen können, weshalb ihr ein Arbeitspensum von 100 % in einer anderen tätigkeit zumutbar ist.
Die Vorinstanz hat zunächst verschiedenste Berufe aufgefährt, in welchen die Beklagte arbeiten könne (Reitlehrerin, Chauffeuse, Pflegerin, Reinigungsangestellte, Assistentin in der Schulpflege, Gastronomie). Sie hat jedoch nicht be- Gründet, mit welchem sie das geforderte Nettoeinkommen von mindestens Fr. 4'000 erzielen kann (Urk. 2 S. 27 und 30). In der Folge hat sie nach einem Verweis auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik erwogen, die Beklagte könne als Pflegehelferin bei einem Pensum von 100 % ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 57'000, als Chauffeuse Kategorie C ein solches von Fr. 60'000 sowie im Detailhandel und Gastgewerbe ein solches von Fr. 50'000 erzielen. Im Allgemeinen dürfte es ihr daher möglich sein, monatlich brutto mindestens Fr. 4'500 zu verdienen (Urk. 2 S. 34). Der Hinweis auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen ist derart allgemein gehalten, dass er nicht überpröfbar ist. Im übrigen widerspricht sich die Vorinstanz, wenn sie ausführt, die Beklagte könne innert dreier Monate als Pflegehelferin Fr. 57'000 verdienen (Urk. 2 S. 33 f.), wenn sie gleichzeitig davon ausgeht, dass man für die SRK-Ausbildung vier Monate benätige (Urk. 2 S. 27). Das Jahreseinkommen von Fr. 50'000, welches die Vorinstanz im Detailhandel und der Gastronomie als möglich erachtet, entspricht weniger als den Fr. 4'500 pro Monat, welche sie der Beklagten in der Folge anrechnen will. Das wohl höchste Einkommen wird die Beklagte als Lastwagenfahrerin erzielen können. Auf Stellen als Lastwagen-Chauffeuse hat sie sich wie erwähnt auch schon beworben, sodass davon auszugehen ist, dass ihr eine solche Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Gemäss Salarium (Region: Zürich; Branche: 49 Landverkehr, Transport in Rohrfernleitungen; Berufsgruppe: 83 Fahrzeugführer und Bediener mobiler Anlagen; Stellung im Betrieb: Stufe 5:
Ohne Kaderfunktion; Wochenstunden: 40; Ausbildung: Ohne abgeschlossene Berufsausbildung; Alter: 54 Jahre; Dienstjahre: 0; UnternehmensGrösse: 2049 Beschöftigte; 12 / 13 Monatslohn: 12 Monatslohn; Sonderzahlungen: Nein; Monats- / Stundenlohn: Monatslohn) beträgt der mittlere monatliche Bruttolohn Fr. 4'815, 25 % verdienen weniger als Fr. 4'248. Die Beklagte hat keinen Ausweis der Kategorie CE. Sie verfügt auch über keine Berufserfahrung als Chauffeuse. Damit erscheint ein Einkommen von monatlich brutto Fr. 4'200 realistisch. Davon abzuziehen sind die Sozialabgaben von schältzungsweise 13 % (OGer ZH LZ200018 vom 16.11.2020, E. II.3.2). Es resultiert ein monatliches Nettoeinkommen von netto (gerundet) Fr. 3'650. Aufgrund fehlender konkreter Vorgaben der Vorinstanz ist die übergangsfrist neu anzusetzen. Es ist notorisch bekannt, dass ältere Arbeit- nehmende auch mit guten Bewerbungsdossiers Mühe bekunden, eine Stelle zu fin- den. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagten ab dem 1. Juni 2024 ein Einkommen von Fr. 3'650 anzurechnen. Ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 60'000 wie die Vorinstanz meint erscheint unter den gegebenen Umständen nicht realistisch.
Wohnkosten der Beklagten
Die Vorinstanz rechnete der Beklagten Wohnkosten von Fr. 1'140 pro Monat an (Urk. 2 S. 35).
Mit Eingabe vom 17. August 2023 teilt die Beklagte mit, ihre Mietkosten betRügen neu Fr. 1'195 pro Monat. Sie seien mit dem Mietvertrag vom 26. Mai 2023 ausgewiesen (Urk. 17 Rz. 21).
Der Kläger entgegnet, er bestreite den eingereichten Mietvertrag mit dem neuen Lebenspartner der Beklagten. Die beiden führten eine mehrjöhrige, gefestigte Haus- und Lebensgemeinschaft. Es handle sich nicht um ein Mietverhältnis (Urk. 22 S. 2). Am 27. Oktober 2023 Ergänzt er, die Beklagte lebe schon seit Jahren mit ihrem neuen Lebenspartner auf seinem Hof in K. . Dabei handle es sich um eine Wohn- und Lebensgemeinschaft mit entsprechenden Auswirkungen auf den familienrechtlichen Grundbedarf der Beklagten (Urk. 31 S. 2).
Die Beklagte äussert sich nicht zur zulässigkeit des Novums. Schon deshalb hat es Unberücksichtigt zu bleiben (E. II.1.4.). Zudem unterschrieb sie den Mietvertrag am 26. Mai 2023 (Urk. 19/33), reichte ihn jedoch erst mit Eingabe vom
17. August 2023 ein (Urk. 17 Rz. 21). Diese Zeitspanne kann nicht mehr als unverzüglich im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO angesehen werden. Auch der Kläger äussert sich hinsichtlich seiner Behauptung, die Beklagte lebe seit Jahren in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft, nicht zur zulässigkeit des Novums. Er offeriert für seine Behauptung auch nichts zum Beweis (Urk. 22 S. 2; Urk. 31 S. 2).
Zusammenfassend bleibt es bei den vorinstanzlich angenommenen Fr. 1'140 pro Monat.
Wohnkosten des Klägers
Die Vorinstanz beRücksichtigte beim Kläger Wohnkosten von Fr. 1'250 pro Monat (Urk. 2 S. 35).
In ihrer Replik vom 17. August 2023 bringt die Beklagte vor, der Kläger wohne seit rund einem Jahr mit seiner Mutter zusammen. Die Mieteinnahmen seien als Einkommen zu berücksichtigen. Sollte die Mutter unentgeltlich dort wohnen, sei der vom Kläger erfolgte Verzicht respektive die Schenkung an seine Mutter in der Höhe eines angemessenen Wohnkostenanteils als hypothetisches Einkommen zu berücksichtigen. Zudem seien die Wohn- und Wohnnebenkosten entsprechend herabzusetzen. Dasselbe gelte bezüglich der neuen Lebenspartnerin des Klägers, welche seit mehreren Jahren bei ihm wohne (Urk. 17 Rz. 22).
Der Kläger entgegnet, seine Freundin wohne in L. , wo sie auch angemeldet sei. Seine Mutter wohne seit einigen Monaten auf seinem Hof, zahle ihm jedoch nichts für das Wohnen (Urk. 22 S. 2).
Sollte die Beklagte das Novum im Rahmen des Unterhalts geltend machen wollen (ihre Ausführungen beziehen sich in erster Linie auf das gegnerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; Urk. 17 Rz. 22), so zeigt sie nicht auf, inwiefern es zulässig wäre (E. II.1.4.). Aus diesem Grund verbietet es sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, einen Wohnkostenanteil für die Mutter des Klägers auszuscheiden. Es kann ferner offenbleiben, ob die Freundin nun bei ihm wohnt nicht.
Unterhalt für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Mai 2024
Das Obergericht des Kantons Zürich verpflichtete den Kläger mit Urteil vom 9. April 2021, der Beklagten monatliche UnterhaltsbeitRüge von Fr. 2'307 zu bezahlen (Urk. 7/5/43 S. 61). Die Vorinstanz änderte den Entscheid mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023, indem sie die Unterhaltspflicht des Klägers aufhob (Urk. 2 S. 38). Es ist unbestritten, dass die Unterhaltspflicht bis zu jenem Datum weiterhin gilt.
Das Einkommen des Klägers von Fr. 6'750 blieb unangefochten (siehe Urk. 2 S. 36). Im Entscheid vom 9. April 2021 ging die Kammer davon aus, dass die Beklagte mit dem Pferdebetrieb ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'300 hat (Urk. 7/5/43 S. 38). Es ist unklar, ob sie dieses Einkommen zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 30. September 2023, als sie den Hof mit den Pfer- den verliess (Urk. 27 Rz. 2; Urk. 31 S. 1), weiterhin erzielen konnte. Die Frage kann aber offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre Nämlich die Unterhaltspflicht nicht aufzuheben. Glaubhaft erscheint, dass sie seit dem 1. Oktober 2023 über kein Einkommen mehr verfügt (siehe E. II.2.5.). Ihr durchschnittliches Einkommen beträgt maximal 3 x Fr. 1'300 / 11 (Juli 2023 bis Mai 2024) = Fr. 355.
Die Bedarfspositionen gestalten sich wie folgt:
Die GrundbetRüge, Krankenkassenprämien, zusätzlichen Gesundheitskosten, die Telekommunikationskosten sowie die Versicherungskosten blieben unangefochten (siehe Urk. 2 S. 35).
Bezüglich der Wohnkosten ist auf die vorstehenden Erwägungen (E. II.3. f.) zu verweisen.
Auch die Mobilitätskosten blieben unangefochten. Weil der Beklagten ab dem 1. Oktober 2023 kein Einkommen mehr angerechnet wird, entfallen ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich auch ihre Mobilitätskosten (ob ihr für die Stellensuche welche anzurechnen sind, kann offenbleiben). Diese belaufen sich folglich durchschnittlich noch auf 3 x Fr. 280 / 11 = Fr. 76. Analoge überlegungen gelten für die auswürtige Verpflegung der Beklagten. Anzurechnen sind durchschnittlich 3 x Fr. 210 / 11 = Fr. 57.
Das Einkommen des Klägers beträgt Fr. 81'000. Davon abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 7'800 bzw. Fr. 7'500 (siehe Urk. 7/43/41 S. 3), Versicherungsprämien von Fr. 2'600 (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 1'700 (direkte Bun- dessteuer) sowie UnterhaltsbeitRüge von geschätzt Fr. 34'800 ( 31 Abs. 1 lit. c StG ZH; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Das steuerbare Einkommen beträgt Fr. 35'800 (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 37'000 (direkte Bundessteuer). Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0 auszugehen (Urk. 7/43/41 S. 4). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Evangelisch [Urk. 7/43/41 S. 1]; Gemeinde: M. ), resultieren eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 2'623.65 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 176.15. Die Steuern betragen monatlich (gerundet) Fr. 233.
Die Konfession der Beklagten ist unbekannt, offenbar reicht sie keine ausgefällten SteuerErklärungen ein (Urk. 7/27/12). In Ermangelung anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie keine Kirchensteuern zahlen muss. Ihr Einkommen beträgt Fr. 3'900. Hinzu kommen UnterhaltsbeitRüge von geschätzt Fr. 34'800 ( 23 lit. f StG ZH; Art. 23 lit. f DBG). Abzuziehen sind Berufsauslagen von geschätzt Fr. 6'000 / 11 x 3 = (gerundet) Fr. 1'600, Versicherungsprämien von Fr. 2'600
(Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 1'700 (direkte Bundessteuer). Das steuerbare Einkommen beträgt Fr. 34'500 (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 35'400 (direkte Bundessteuer). Die Beklagte hat kein steuerbares Vermögen. Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Andere; Gemeinde: K. ), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 2'395.80 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 162.10. Die Steuern betragen monatlich (gerundet) Fr. 213.
Dem Gesamteinkommen von Fr. 7'105 (siehe E. II.5.2.) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 6'805 gegenüber. Es resultiert ein überschuss von Fr. 300. Dieser ist zur Hälfte auf die Parteien zu verteilen; beide haben Nämlich Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung (BGE 147 III 293 E. 4.4; BGer 5A_112/2020 vom
März 2022, E. 6.2). Die Beklagte hätte Anspruch auf einen Ehegattenunterhalt von Fr. 3'146 (Bedarf) - Fr. 355 (Einkommen) + Fr. 150 (überschussanteil) = Fr. 2'941. Nun unterliegen die EhegattenunterhaltsbeitRüge jedoch der Dispositionsmaxime, weshalb das Gericht an die Anträge der Parteien gebunden ist (BGE 147 III 301 E. 2.2). Das vorliegende Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen dreht sich um die Frage, ob die bestehenden UnterhaltsbeitRüge herabzusetzen aufzuheben sind (Urk. 7/36). Eine Erhähung verbietet sich deshalb. Es bleibt bei den monatlichen UnterhaltsbeitRügen von Fr. 2'307, welche die Kammer der Beklagten mit Urteil vom 9. April 2021 zugesprochen hat.
Unterhalt ab dem 1. Juni 2024 für die weitere Dauer des Verfahrens
Das Einkommen des Klägers beträgt weiterhin Fr. 6'750 (E. II.5.2.); je- nes der Beklagten Beläuft sich auf Fr. 3'650 (E. II.2.9.).
Die Bedarfspositionen gestalten sich wie folgt:
Bis auf die Steuern, welche aufgrund der neuen Einkommensverhältnisse von Amtes wegen neu zu berechnen sind, blieben die Bedarfspositionen unangefochten (siehe Urk. 2 S. 35).
Das Einkommen des Klägers beträgt Fr. 81'000. Davon abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 7'800 bzw. Fr. 7'500 (siehe Urk. 7/43/41 S. 3), Versicherungsprämien von Fr. 2'600 (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 1'700 (direkte Bun- dessteuer) sowie UnterhaltsbeitRüge von geschätzt Fr. 18'000 ( 31 Abs. 1 lit. c StG ZH; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Das steuerbare Einkommen beträgt Fr. 52'600 (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 53'800 (direkte Bundessteuer). Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0 auszugehen (Urk. 7/43/41 S. 4). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Evangelisch [Urk. 7/43/41 S. 1]; Gemeinde: M. ), resultieren eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 5'058.95 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 528.15. Dies entspricht monatlichen Steuern von Fr. 466.
Das Einkommen der Beklagten beträgt Fr. 43'800. Hinzu kommen UnterhaltsbeitRüge von geschätzt Fr. 18'000 ( 23 lit. f StG ZH; Art. 23 lit. f DBG). Abzuziehen sind Berufsauslagen von geschätzt Fr. 6'000, Versicherungsprämien von Fr. 2'600 (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 1'700 (direkte Bundessteuer). Das steuerbare Einkommen beträgt Fr. 53'200 (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 54'100 (direkte Bundessteuer). Die Beklagte hat kein steuerbares Vermögen. Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Andere [E. II.5.3.]; Gemeinde:
K. ), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 5'036.70 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 536.10. Die Steuern betragen monatlich Fr. 464.
Dem Gesamteinkommen von Fr. 10'400 (siehe E. II.6.1.) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 7'646 gegenüber. Der überschuss beträgt Fr. 2'754. Er ist halb aufzuteilen (E. II.5.4.). Der Unterhaltsanspruch der Beklagten Beläuft sich auf Fr. 3'754 (Bedarf) - Fr. 3'650 (Einkommen) + Fr. 1'377 (überschussanteil)
= (gerundet) Fr. 1'480.
Ergebnis
Die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pföffikon vom 7. März 2023 sind aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
3. Dispositiv-Ziffer 1.3. des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2021 wird mit Wirkung per 1. Juni 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
'Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche eheliche UnterhaltsbeitRüge in der Höhe von Fr. 1'480 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.'
Im übrigen wird das Gesuch des Klägers vom 28. April 2021 bzw.
16. November 2021 um Aufhebung bzw. Reduktion der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2021 festgesetzten UnterhaltsbeitRüge abgewiesen.
Die UnterhaltsbeitRüge ab dem 1. Juni 2024 basieren auf folgenden fi- nanziellen Grundlagen der Parteien:
Erwerbseinkommen des Klägers (inklusive 13. Monatslohn, Arbeitspensum von 100 %): Fr. 6'750 netto;
Erwerbseinkommen der Beklagten (inklusive 13. Monatslohn, Arbeitspensum von 100 %): Fr. 3'650 netto;
Bedarf des Klägers: Fr. 3'892
Bedarf der Beklagten: Fr. 3'754
Die Parteien verfügen über kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen.
Die Beklagte beantragt einen Prozesskostenvorschuss (recte: Prozesskostenbeitrag), eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 3). Um letzteres ersucht auch der Kläger (Urk. 11 S. 1).
Aus der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB folgt, dass der eine Ehegatte gehalten ist, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen bzw. -beitRügen beizustehen (BGE 142 III 36 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Dabei sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (OGer ZH LE170033 vom 30.10.2017, E. IV.B.2.1.; OGer ZH LE150038 vom 24.11.2015, E. IV.2.2. [S. 31]; OGer ZH LE130025 vom 19.08.2013, E. II.C.4.4. [S. 41]; OGer ZH
LE120025 vom 12.06.2012, E. IV.2.). Erforderlich ist demzufolge, dass die gesuchstellende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwündigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGer 4A_438/2021 vom 14. Oktober 2021, E. 4.1).
Die Unterhaltsberechnung zeigt, dass das Existenzminimum der Beklagten knapp gedeckt ist (E. II.5.). Es erscheint glaubhaft, dass sie Schulden hat bzw. ihr die liquiden Mittel als Notgroschen zu belassen sind (siehe Urk. 5/20). Ihr Standpunkt ist nicht aussichtslos, da sie Grösstenteils obsiegt. Sie ist auf einen Rechtsbeistand angewiesen, weil auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.
Auf Seiten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass sein Einkommen teilweise ein hypothetisches ist (siehe Urk. 2 S. 35 f.). Sein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen beträgt seit dem 1. Juli 2021 ([Fr. 4'715.40 + Fr. 4'673.40 +
Fr. 4'688.25 + Fr. 4'697.65] / 4) x 13 / 12 = Fr. 5'085 (Pensum von 75 %;
Urk. 7/43/4344) anstelle der Fr. 6'750 (E. II.5.2.). Entsprechend sind auch die Steuern tatsächlich tiefer als vorstehend (E. II.5.3.) errechnet. Unbestritten ist so- dann, dass er mit seiner Mutter zusammenlebt (E. II.4.2. f.). Damit ist ihm die Hälfte der vorinstanzlich angenommenen Wohnkosten anzurechnen. Zu berücksichtigen sind die wegen des tieferen Arbeitspensums reduzierten Berufsauslagen. Gleichwohl ist der Kläger nicht in der Lage, mit seinem tatsächlichen Einkommen die gesamten UnterhaltsbeitRüge von Fr. 2'307 zu bezahlen und sein Existenzminimum zu decken (siehe E. II.5.). Es erscheint glaubhaft, dass er verschuldet ist (siehe Urk. 13/2 S. 4). Er hat vor Vorinstanz obsiegt, weshalb sein Standpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Er ist sodann auf einen Rechtsbeistand angewiesen, da auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.
Zusammenfassend ist das Gesuch der Beklagten um Zusprechung ei- nes Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren abzuweisen. Der Beklagten ist die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen, und
es ist ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X.
ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Auch dem Kläger ist die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen, und es ist ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO).
Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf Art. 104 Abs. 1 ZPO, die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien im Endentscheid zu regeln (Urk. 2 S. 36).
Die Beklagte wendet ein, dem Kläger seien nicht nur die vorinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen, sondern er sei überdies zu verpflichten, die Beklagte für das vorinstanzliche Massnahmeverfahren angemessen zu entschädigen (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die sich fälschlicherweise auf Art. 104 Abs. 1 ZPO statt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO beziehe, bestehe bei einem vollumfänglichen Unterliegen im Massnahmeverfahren kein Anlass, die Kosten erst im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu verteilen (Urk. 1 Rz. 41).
Nach Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über Prozesskosten vorsorglicher Mass- nahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. Ob das Berufungsgericht diese Vorschrift anwendet, entscheidet es nach eigenem Ermessen und ohne Bindung an den vorinstanzlichen Entscheid. Art. 104 Abs. 3 ZPO würde es dem Gericht aber auch ermöglichen, den Entscheid über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen Selbständig vorzunehmen. Bei Abweisung des Massnahmegesuchs trifft die gesuchstellende Partei als unterliegende Partei die grundsätzliche Kostenpflicht, auch wenn später in der Hauptsache zu ihren Gunsten entschie- den werden sollte. Bei dieser Ausgangslage kann eine gesonderte Kostenliquidation als gerechtfertigt erscheinen, wenn sich die durch das Massnahmeverfahren entstandenen Kosten von den übrigen Prozesskosten klar abgrenzen lassen. Es hindert jedoch nichts, dies auch erst im Endentscheid in Anwendung von Art. 108 ZPO (unnätige Kosten) zu berücksichtigen (KGer GR ZK2 18 15 vom 16.10.2019,
E. II.5.1. mit weiteren Hinweisen). In der Regel steht die Höhe der erstinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten durch den angefochtenen Entscheid fest (BK ZPO II- Sterchi, Art. 318 N 22). Ist dies nicht der Fall und soll die Rechtsmittelinstanz die
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren festsetzen, so ist sie zu beziffern (BGer 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023, E. 3.3.1).
Die Beklagte hat die Parteientschädigung, welche ihr für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen sei, nicht beziffert (Urk. 1 S. 2). Damit ist es der Berufungsinstanz verwehrt, eine solche festzusetzen, und es rechtfertigt sich auch nicht, einen Entscheid über die übrigen Aspekte der erstinstanzlichen Prozesskosten zu treffen. Die Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist zu bestätigen.
Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird, kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Der Kläger unterliegt hinsichtlich des Unterhalts zum weitaus Grösseren Teil. Was die Nutzung der Hofteile betrifft, wird das Berufungsverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (E. II.1.2.). Es ist unbestritten, dass der Kläger mit den Söhnen, kurz nachdem die Beklagte den Hof mit den Pferden verlassen hatte, grosse Teile der Inneneinrichtung der vorher von der Beklagten benutzten Räume herausriss (Urk. 27 Rz. 2; siehe Urk. 31 S. 1). Das Verhalten des Klägers zielte darauf ab, der Beklagten selbst im Falle eines gutheissenden Berufungsentscheids die Rückkehr zu verunmöglichen. Er hat somit die Gegenstandslosigkeit verursacht. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Prozesskosten zu 90 % dem Kläger und zu 10 % der Beklagten aufzuerlegen.
Die Parteien stehen sich in der Hauptsache in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Daher ist im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'000 festzusetzen ( 12 Abs. 1 und 2 GebV OG, 5 Abs. 1 GebV OG und 6 Abs. 1 GebV OG) und zu 90 % dem Kläger sowie 10 % der Beklagten aufzuerlegen. Sie ist zufolge der den Parteien Gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Die Parteientschädigung ist nach 5 Abs. 1 AnwGebV festzusetzen ( 13 Abs. 13 AnwGebV und 6 Abs. 1 AnwGebV). Sie Beläuft sich in der Regel auf Fr. 1'400 bis Fr. 16'000 und wird nach der Verantwortung, dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und der Schwierigkeit des Falles festgesetzt. Die Verantwortung ist hoch, da es für die Beklagte um existenzielle Fragen geht. Der notwen- dige Zeitaufwand bewegt sich im mittleren Rahmen: Das vorliegende Berufungsverfahren gab auf Seiten der Beklagten zu sechs Eingaben mit einem Gesamtumfang von 53 Seiten Anlass (Urk. 1; Urk. 9; Urk. 15; Urk. 17; Urk. 24; Urk. 27). Die zu beurteilenden Fragen sind nicht kompliziert. Insgesamt erscheint eine volle Parteientschädigung (inklusive Barauslagen) in Höhe von Fr. 6'500 angemessen. Hinzu kommt die Mehrwehrsteuer (siehe Urk. 1 S. 2). Der Anteil des Aufwandes, welcher auf 2024 entfällt (LekTüre des vorliegenden Entscheids und Besprechung mit der Beklagten) ist im Verhältnis zum übrigen Aufwand marginal. Daher rechtfertigt es sich, für die die gesamte Parteientschädigung die bis Ende 2023 geltende Mehrwertsteuer von 7.7 % zuzusprechen. Da die Beklagte zu 10 % unterliegt, muss der Kläger 80 % (oder Fr. 5'600.40 inklusive Mehrwertsteuer) bezahlen. Die volle Parteientschädigung deckt sämtliche Aufwände des unentgeltlichen Rechtsvertreters ab (OGer ZH LD230001 vom 27.06.2023, E. III.3.; ausführlich OGer ZH RE180008 vom 24.08.2018, E. 3.5.3. mit weiteren Hinweisen). Der Rechtsvertreter der Beklagten ist daher als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Umfang der Differenz von Fr. 1'400.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht der Beklagten gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Es wird beschlossen:
Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pföffikon vom 7. März 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Berufung wird abgeschrieben, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pföffikon vom 7. März 2023 richtet.
Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beklagten im Berufungsverfahren LY230007-O mit Fr. 1'300 zuzüglich Fr. 100.10 (7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1'300), also total Fr. 1'400.10, aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pföffikon vom 7. März 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
3. Dispositiv-Ziffer 1.3. des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2021 wird mit Wirkung per 1. Juni 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
'Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche eheliche UnterhaltsbeitRüge in der Höhe von Fr. 1'480 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.'
Im übrigen wird das Gesuch des Klägers vom 28. April 2021 bzw.
16. November 2021 um Aufhebung bzw. Reduktion der mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2021 festgesetzten UnterhaltsbeitRüge abgewiesen.
Die UnterhaltsbeitRüge ab dem 1. Juni 2024 basieren auf folgenden fi- nanziellen Grundlagen der Parteien:
Erwerbseinkommen des Klägers (inklusive 13. Monatslohn, Arbeitspensum von 100 %): Fr. 6'750 netto;
Erwerbseinkommen der Beklagten (inklusive 13. Monatslohn, Arbeitspensum von 100 %): Fr. 3'650 netto;
Bedarf des Klägers: Fr. 3'892
Bedarf der Beklagten: Fr. 3'754
Die Parteien verfügen über kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen.
Das Gesuch der Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 5) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000 festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 90 % dem Kläger und zu 10 % der Beklagten auferlegt, aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'600.40 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie an die Gerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Februar 2024
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Chr. Arnold versandt am:
ip
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