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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LY220055
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LY220055 vom 18.10.2023 (ZH)
Datum:18.10.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Schlagwörter : Berufung; Läge; Gerin; Fungsklägerin; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Unterhalt; Betreuung; Instanz; Unterhalts; Berufungsbeklagten; Kinder; Betreuungs; Vorinstanz; Schul; Einkommen; Fahre; Betreuungsunterhalt; Unterhaltsbeiträge; Über; Rechnet; Phase; Berücksichtigen; Abänderung; Pensum; Partei; Licher; Rungen; Monatlich
Rechtsnorm: Art. 104 ZPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 122 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 157 KG ; Art. 273 ZPO ; Art. 276 ZPO ; Art. 277 ZGB ; Art. 277 ZPO ; Art. 296 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 314 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 9 ATSG ; Art. 93 KG ; Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:122 I 322; 127 III 289; 137 III 617; 140 III 337; 143 III 42; 144 III 349; 144 III 481; 147 III 265; 147 III 293; 147 III 301;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY220055-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur.

R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Urteil vom 18. Oktober 2023

in Sachen

  1. ,

    Beklagte und Berufungsklägerin

    unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

    Kläger und Berufungsbeklagter

    unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y.

    betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

    Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. August 2022; Proz. FE210244

    Rechtsbegehren:

    des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 6/35, act. 6/38 und Prot. VI S. 12):

    1. Ziff. 1.6 des Teilurteils des Bezirksgerichts Bülach vom

    27. September 2018 (EE170168) sei wie folgt abzuändern: Die eheliche Wohnung an der C. [Adresse] 1 in D. wird samt Mobiliar und Hausrat dem Ehemann zur alleinigen Benüt- zung zugewiesen.

    1. Ziff. 1 des ergänzenden Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom

      1. Oktober 2019 (EE170168) sei aufzuheben und es seien neu folgende Unterhaltsbeiträge für E. und F. festzuset- zen:

        Ab September 2021 bis Februar 2022:

        E.

        CHF 0.–

        F.

        CHF 0.–

        ab März 2022:

        E.

        CHF 851.35

        F.

        CHF 107.95

    2. Ziffer 2 des ergänzenden Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom

      1. Oktober 2019 (EE170168) sei aufzuheben und es sei neu fol- gender ehelicher Unterhalt festzusetzen:

        Ab September 2021 bis Februar 2022: CHF 0.–

        Ab März 2022: CHF 323.90

    3. Es seien die Grundlagen der Unterhaltsberechnung (Bedarfsauf- stellung, Einkommen und Vermögen) gemäss Ziffer 1.4 des Ur- teils vom 25. November 2019 (Berichtigung des Ergänzungsur- teils vom 28. Oktober 2019) (EE170168), den heutigen finanziel- len Verhältnissen der Parteien anzupassen.

    4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehr- wertsteuer, zulasten der Gesuchsgegnerin.

der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 6/40 und Prot. VI S. 16):

1. Es sei der klägerische Antrag Ziffer 1 betreffend Abänderung Zif- fer 1.6 des Teilurteils des Bezirksgerichts Bülach vom 27.09.2018 (EE170168) abzuweisen;

eventualiter sei Ziffer 1.6 des Teilurteils des Bezirksgerichts Bü- lach vom 27.09.2018 (EE170168) wie folgt abzuändern: Die eheliche Wohnung an der C. 1 in D. wird innert 12 Mona- ten nach Vollstreckbarkeit des Abänderungsentscheids dem Klä- ger zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die Beklagte ist jeder- zeit zur vorzeitigen Rückgabe der Liegenschaft berechtigt, unter Mitnahme ihrer persönlichen Effekten sowie des Mobiliars und des Hausrates.

  1. In Abänderung von Ziffer 1 des ergänzenden Urteils des Bezirks- gerichts Bülach vom 28.10.2019 (EE170168) sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder E. und F. folgende monatliche Unterhalts- beiträge zu bezahlen:

    Für E. :

    - Fr. 1'100.00 ab 01.02.2022 bis 31.07.2022

    • Fr. 1'400.00 ab 01.08.2022 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens, längstens jedoch bis zum Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung;

      jeweils zuzüglich allfällige vom Kläger bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen.

      Für F. :

    • Fr. 2'300.00 davon Fr. 550.00 Betreuungsunterhalt)

      ab 01.02.2022 bis 31.07.2022

    • Fr. 2'240.00 davon Fr. 550.00 Betreuungsunterhalt

      ab 01.08.2022 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens, längstens jedoch bis zum Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung;

      jeweils zuzüglich allfällige vom Kläger bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen.

      Für den Fall, dass die Liegenschaft C. 1, D. , dem Kläger zugewiesen werden sollte, erhöhen sich die Unterhaltsbei- träge ab Auszug der Beklagten und den Kindern wie folgt:

      Für E. :

      - Fr. 1'240.00 ab 01.02.2022 bis 31.07.2022

    • Fr. 1'500.00 ab 01.08.2022 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens, längstens jedoch bis zum Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung;

      jeweils zuzüglich allfällige vom Kläger bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen.

      Für F. :

    • Fr. 3'200.00 davon Fr. 1'310.00.– Betreuungsunterhalt)

      ab 01.02.2022 bis 31.07.2022

    • Fr. 3'150.00 davon Fr. 1'310.00 Betreuungsunterhalt

      ab 01.08.2022 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens, längstens jedoch bis zum Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung;

      jeweils zuzüglich allfällige vom Kläger bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen.

      Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus an die Beklagte zu bezahlen, solange die Kin- der in deren Haushalt leben, keine selbständigen Ansprüche ge- stützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Kläger stellen und keine andere Zahlstelle bezeichnen.

  2. In Abänderung von Ziffer 2 des ergänzenden Urteils des Bezirks- gerichts Bülach vom 28.10.2019 (EE170168) sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für sie persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

    - Fr. 620.00 ab 01.02.2022 bis 31.07.2022

    • Fr. 500.00 ab 01.08.2022 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens.

      Für den Fall, dass die Liegenschaft C. 1, D. , dem Kläger zugewiesen werden sollte, sind die Unterhaltsbeiträge ab Auszug der Beklagten und den Kindern wie folgt festzusetzen:

      - Fr. 145.00 ab 01.02.2022 bis 31.07.2022

    • Fr. 50.00 ab 01.08.2022 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens.

      Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

  3. Anderslautende oder weitergehende klägerische Anträge seien abzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu- lasten des Klägers.

Verfügung des Einzelgerichtes:

(act. 4/1 = act. 5 = act. 6/77; nachfolgend zitiert als act. 5)

1.-7. […]

  1. Das vorsorgliche Massnahmenbegehren des Klägers betreffend Abände- rung von Ziffer 1.6 des Teilurteils des Bezirksgerichts Bülach vom

    27. September 2018 (EE170168) (Zuteilung der ehelichen Wohnung an der C. 1 in D. samt Mobiliar und Hausrat) wird abgewiesen.

  2. In Abänderung von Ziffer 1 des ergänzenden Urteils des Bezirksgerichts Bü- lach vom 28. Oktober 2019 (EE170168) werden die Kinderunterhaltsbeiträge für E. , geboren tt.mm.2009, und F. , geboren tt.mm.2011, wie folgt neu festgesetzt:

    Der Kindsvater wird verpflichtet, der Kindsmutter an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder E. und F. monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

    Für E. :

  3. In Abänderung von Ziffer 2 des ergänzenden Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 28. Oktober 2019 (EE170168) wird der eheliche Unterhalt wie folgt neu festgesetzt:

    Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

  4. Der Unterhaltsberechnung liegen in Abänderung von Dispositivziffer 4 des ergänzenden Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 28. Oktober 2019 (EE170168) folgende Zahlen zu Grunde:

    (alle Beträge in CHF)

    Kläger

    Beklagte

    E. (tt.mm.2009)

    F. (tt.mm.2011)

    - Einkommen (netto, inkl.

    bis 31. Dezember 2021:

    2'264

    250

    200

    13. Monatslohn, inkl. Bo-

    0

    nus, exkl. Quellensteuer)

    ab 1. Januar 2022: 7'954

    ab 1. August 2024:

    ab 1. November 2023:

    4'528 (80 %)

    250

    (alle Beträge in CHF)

    Kläger

    Beklagte

    E. (tt.mm.2009)

    F. (tt.mm.2011)

    betreibungsrechtlicher Notbedarf (Mankofall):

    Grundbetrag:

    1'200

    1'350

    600

    600

    Anteil Wohnkosten inkl. Heiz- und Nebenkosten:

    1'020

    410

    205

    205

    Grundversicherung (KVG):

    356

    342

    75

    75

    Fremdbetreuungskosten:

    -

    543

    ab 1. August 2024: 0

    Auslagen Arbeitsweg

    600

    158

    Auswärtige Verpflegung:

    220

    88

    ab 1. August 2024: 176

    Schulkosten der Kinder (ÖV, Schulmaterial usw.):

    ab 1. August 2022: 280

    ab 1. August 2024:

    355

    -

    Abzahlung / Miete / Lea- sing von Kompetenzstü- cken:

    500

    -

    Unmittelbare, grössere Auslagen (Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt, Woh- nungswechsel etc.)

    -

    83

    -

    -

    familienrechtlicher Not- bedarf (Nichtmankofall)

    Radio/TV/Inter- net/Telefon/Serafe:

    110

    110

    10

    10

    Zusatzversicherung (VVG):

    -

    91

    58

    58

    Haftpflicht-

    /Mobiliarversicherung:

    30

    13

    Steuern Eltern:

    (bei Betreuungsunterhalt Steuerpauschale von 100)

    250

    60

    Steueranteil Kind:

    25

    25

    Zwingende Weiterbil- dungskosten:

    -

    -

    Schuldentilgung:

    250

    -

    TOTAL:

    4'536

    2'705

    ab 1. August 2024: 2'793

    973

    ab 1. August 2022: 1'253

    ab 1. August 2024: 1'328

    1'516

    ab 1. August 2024: 973

    Für Betreuungsunterhalt relevantes TOTAL:

    Einnahmen abzüglich Ausgaben:

    bis 31. Dezember 2021

    ≤0

    -441

    -723

    -1'316

    (alle Beträge in CHF)

    Kläger

    Beklagte

    E. (tt.mm.2009)

    F. (tt.mm.2011)

    ab 1. Januar 2022

    3'418

    -441

    -723

    -1'316

    ab 1. August 2022

    3'418

    -441

    -1'003

    -1'316

    ab 1. November 2023

    3'418

    -441

    -1'003

    -1'266

    ab 1. August 2024

    3'418

    1'735

    -1'078

    -723

  5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden mit dem Endentscheid fest- gesetzt und auferlegt.

  6. […]

  7. [Mitteilung]

  8. […]

  9. [Rechtsmittelbelehrung]

Berufungsanträge:

der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2 ff. i.V.m. S. 22 ff., sinngemäss):

  1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 8 der Verfügung des Bezirks- gerichts Bülach, Einzelgericht vom 12.08.2022 (FE210244-C) seien in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des ergänzten Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 28.10.2019 (EE170168) die Kin- derunterhaltsbeiträge für E. , geboren tt.mm.2009, und

    F. , geboren tt.mm.2011, wie folgt neu festzulegen:

    Der Kindsvater wird verpflichtet, der Kindsmutter an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder E. und F. monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

    Für E. :

    - Fr. 1'021.- 01.03.2022 bis 31.07.2022

    - Fr. 1'259.- 01.08.2022 bis 30.09.2022

    - Fr. 1'358.- 01.10.2022 bis 31.07.2025

    - Fr. 1'394.- ab 01.08.2025

    Für F. :

    - Fr. 2'055.- 01.03.2022 bis 31.07.2022

    (davon Fr. 441.– Betreuungsunterhalt)

    - Fr. 1'983.- 01.08.2022 bis 30.09.2022

    (davon Fr. 411.– Betreuungsunterhalt)

    - Fr. 2'732.- 01.10.2022 bis 31.07.2025

    (davon Fr. 1'061.– Betreuungsunterhalt)

    - Fr. 2'874.- ab 01.08.2025

    (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)

    Alle Beträge jeweils zuzüglich allfällige vom Kindesvater bezoge- ne gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen.

    Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Kindesmutter, so- lange die Kinder in deren Haushalt leben, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Kindesva- ter stellen und keine andere Zahlstelle bezeichnen.

    Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Un- terhalt der Kinder nicht vollständig gedeckt. Zur Deckung des ge- bührenden Unterhalts fehlen jeweils monatlich folgende Beiträge:

    ab 01.08.2025:

    - bei F. : Fr. 1'098.– (Barunterhalt Fr. 15.-, Betreuungsunterhalt Fr. 1'083.-)

  2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 9 der Verfügung des Bezirks- gerichts Bülach, Einzelgericht vom 12.08.2022 (FE210244-C) sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des ergänzten Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 28.10.2019 (EE170168) der eheliche Unterhalt wie folgt neu festzusetzen:

    Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

    - Fr. 596.- 01.03.2022 bis 31.07.2022

    - Fr. 513.- 01.08.2022 bis 30.09.2022

    - Fr. 90.- 01.10.2022 bis 31.07.2025

    Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

  3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 10 der Verfügung des Be- zirksgerichts Bülach, Einzelgericht vom 12.08.2022 (FE210244-C) seien in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des ergänzten Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 28.10.2019 (EE170168) folgende Zahlen zu Grunde zu legen:

    (alle Beträge in Fr.)

    Kläger

    Beklagte

    E.

    F.

    (alle Beträge in Fr.)

    Kläger

    Beklagte

    E.

    F.

    Einkommen

    bis 31.12.2021:

    2'264.-

    250.-

    200.-

    (netto, inkl. 13. Monatslohn,

    0.-

    exkl. Bonus)

    ab 01.01.2022:

    ab 01.11.2023:

    7'954

    250.-

    betreibungsrechtlicher Notbedarf (Mankofall):

    Grundbetrag

    1'200.-

    1'350.-

    600.-

    600.-

    Anteil Wohnkosten

    1'020.-

    bis 30.09.2022:

    bis 30.09.2022:

    bis 30.09.2022:

    410.-

    205.-

    205.-

    ab 01.10.2022:

    ab 01.10.2022:

    ab 01.10.2022:

    1'030.-

    515.-

    515.-

    Grundversicherung

    356.-

    bis 31.12.2022:

    bis 31.12.2022:

    bis 31.12.2022:

    342.-

    75.-

    75.-

    ab 01.01.2023:

    ab 01.01.2023:

    ab 01.01.2023:

    359.-

    81.-

    81.-

    Fremdbetreuungskosten

    543.-

    ab 01.08.2025:

    1'850.-

    Auslagen Arbeitsweg

    500.-

    158.-

    Auswärtige Verpflegung

    220.-

    88.-

    Schulkosten Kinder

    ab 01.08.2022:

    280.-

    ab 01.08.2024:

    355.-

    Gesundheitskosten

    83.-

    Familienrechtlicher Notbedarf:

    Radio/TV/Internet/Serafe

    110.-

    110.-

    10.-

    10.-

    Zusatzversicherung VVG

    bis 31.12.2022:

    91.-

    ab 01.01.2023:

    96.-

    58.-

    58.-

    Haftpflicht-

    /Mobiliarversicherung

    30.-

    13.-

    Steuern

    250.-

    60.-

    Steueranteil Kinder

    25.-

    25.-

    Total

    3'686.-

    2'705.-

    973.-

    1'516.-

    ab 01.10.2022:

    ab 01.08.2022:

    ab 01.10.2022:

    3'325.-

    1'253.-

    1'826.-

    ab 01.01.2023:

    ab 01.10.2022:

    ab 01.01.2023:

    3'347.-

    1'563.-

    1'832.-

    ab 01.01.2023:

    ab 01.08.2025:

    1'569.-

    3'139.-

    ab 01.08.2024:

    (alle Beträge in Fr.) Kläger Beklagte E.

    1'644.-

    F.

    Einnahmen abzüglich Ausgaben:

    bis 31.12.2021 0.- -441.- -723.- -1'316.-

    ab 01.01.2022 4'268.- -411.- -723.- -1'316.-

    ab 01.08.2022 4'268.- -411.- -1'003.- -1'316.-

    ab 01.10.2022 4'268.- -1'061.- -1'313.- -1'626.-

    ab 01.01.2023 4'268.- -1'083.- -1'319.- -1'632.-

    ab 01.11.2023 4'268.- -1'083.- -1'319.- -1'582.-

    ab 01.08.2024 4'268.- -1'083.- -1'394.- -1'582.-

    ab 01.08.2025 4'268.- -1'083.- -1'394.- -2'889.-

  4. Eventualiter seien die Ziffern Dispositiv-Ziffer 8, Dispositiv-Ziffer 9 und Dispositiv-Ziffer 10 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht vom 12.08.2022 (FE210244-C) zur Ergän- zung des Sachverhaltes und neuer Entscheidung zurückzuwei- sen.

    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten des Klägers und Berufungsbeklagten.

    des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 10 S. 2):

    1. Die Berufung sei abzuweisen.

    1. Das Gesuch zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen.

    2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehr- wertsteuer, zulasten der Beklagten / Berufungsklägerin.

Prozessuale Anträge im Rechtsmittelverfahren:

der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 2 S. 5):

Es sei der Kläger und Berufungsbeklagter zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses in der Höhe von vorerst Fr. 6'500.- zu ver- pflichten; eventualiter sei der Beklagten und Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichners ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 10 S. 2):

Dem Kläger / Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

Erwägungen:

I.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien sind seit dem tt. Oktober 2008 verheiratet und haben zwei ge- meinsame Kinder, E. , geboren am tt.mm.2009, und F. , geboren am tt.mm.2011. Seit dem 16. August 2017 leben die Parteien getrennt. Die Folgen des Getrenntlebens wurden mit Teilurteil des Bezirksgerichts Bülach vom

27. September 2018 sowie ergänzendem Urteil vom 28. Oktober 2019, welches am 25. November 2019 berichtigt wurde, geregelt. Namentlich wurde die Obhut über die beiden Kinder ebenso wie die eheliche Liegenschaft der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) zugeteilt und der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagter) verpflichtet, Unterhaltsbei- träge von Fr. 1'831.– für E. , Fr. 2'496.– für F. sowie Fr. 778.– für die Berufungsklägerin zu leisten (vgl. act. 6/5/6). Am 18. Dezember 2019 wurde das Arbeitsverhältnis des Berufungsbeklagten beim G. fristlos aufgelöst und der Berufungsbeklagte verliess die Schweiz, um sich laut eigenen Ausführungen in der Ukraine eine neue Existenz aufzubauen. In der Schweiz wurde gegen ihn währenddessen eine Strafuntersuchung wegen Vermögensdelikten eingeleitet, in- folge welcher er nach seiner Rückkehr in die Schweiz verhaftet und am 18. Juni 2021 in Untersuchungshaft versetzt wurde. Gemäss eigenen Ausführungen wurde der Berufungsbeklagte am 19. November 2021 aus der Untersuchungshaft ent- lassen. Das Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

2. Noch aus der Untersuchungshaft reichte der Berufungsbeklagte am

31. August 2021 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vo- rinstanz) eine Scheidungsklage ein (act. 6/1); zudem ersuchte er im Rahmen vor- sorglicher Massnahmen um eine Abänderung der Eheschutzentscheide (act. 6/1). Das Begehren um vorsorgliche Massnahmen ergänzte resp. passte er mit Einga- be vom 5. April 2022 an (act. 6/35), woran er anlässlich der von der Vorinstanz angesetzten Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vom 20. Juni 2022 (Prot. VI S. 8 ff.) festhielt (vgl. act. 6/38). Nachdem der Berufungsbeklagte sein Begehren (ergänzend) begründen konnte (vgl. Prot. VI S. 9), erhielt auch die Be- rufungsklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Begründung ihrer eige- nen Anträge (Prot. VI S. 9 f., 10 f., act. 6/40). Zudem erhielten beide Parteien Ge- legenheit, zu den Ausführungen des jeweils anderen Stellung zu nehmen (vgl. Prot. VI S. 12 ff.).

  1. Mit Verfügung vom 12. August 2022 wies die Vorinstanz das Begehren des Berufungsbeklagten betreffend Zuteilung der ehelichen Wohnung an ihn ab und legte in Abänderung des Urteils vom 28. Oktober 2019 sowohl neue Kinder- als auch Ehegattenunterhaltsbeiträge fest. Sodann wies die Vorinstanz das Gesuch des Berufungsbeklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, demgegenüber wurde sein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts- vertreterin gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur.

    Y. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Ausserdem wurde der Be- rufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Der Entscheid erging zunächst in unbegründeter Form (act. 6/56) und wurde hernach aufgrund eines entsprechenden Begehrens der Berufungsklägerin (vgl. act. 6/58) in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge begründet (act. 5).

  2. Gegen die in diesem Entscheid vorgenommene Regelung betreffend die Un- terhaltsbeiträge erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 14. November 2022 (Datum Poststempel) Berufung, wobei sie die eingangs wiedergegebenen Anträge stellte (act. 2). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 wurde dem Beru- fungsbeklagten Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt und die weitere

    Prozessleitung delegiert (act. 8). Die Berufungsantwort vom 22. Dezember 2022 (Datum Poststempel) mit den oben aufgeführten Begehren ging fristgerecht ein (act. 10; vgl. act. 9). Daraufhin wurde mit Beschluss vom 12. April 2023 der An- trag der Berufungsklägerin betreffend Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren abge- wiesen. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Berufungsklägerin in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. , dem Beru- fungsbeklagten in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. Y. ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand bzw. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beru- fungsverfahren bestellt. Der Berufungsklägerin wurden die Berufungsantwort so- wie die Beilagen dazu zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 13); sie liess sich nicht erneut vernehmen.

  3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-81). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein- zugehen.

II.

Prozessuale Vorbemerkungen

  1. Die Berufung wurde innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO und act. 6/78) bei der Kammer als zuständiger Berufungsinstanz ein- gereicht und richtet sich gegen einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO. Die Berufungsklägerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten.

  2. Der Sinn eines Rechtsbegehrens ist nach den allgemeinen Grundsätzen durch Auslegung nach Treu und Glauben zu ermitteln. Dabei ist neben dem Wort- laut des Begehrens insbesondere die Begründung – bei Rechtsmittelanträgen allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – zu berücksichtigen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 221 N 8).

    Das Rechtsbegehren der Berufungsklägerin ist in Bezug auf die für

    F. verlangten Unterhaltsbeiträge unklar: Sie unterscheidet vier verschiede- ne Phasen, gibt jedoch nur drei Beträge an, wobei auch nicht klar ist, welcher Phase diese im Einzelnen zuzuordnen sind. Es scheint sich dabei jedoch um ein Versehen zu handeln. Wird nämlich die Begründung konsultiert, so ergibt sich klar, dass die ersten beiden der aufgeführten Beträge (Fr. 2'055.– und Fr. 1'983.–) den beiden Phasen März bis Juli 2022 und August bis September 2022 zuzuord- nen sind. Zudem ergibt sich aus der Begründung, dass der Berufungsklägerin beim ersten aufgeführten Betreuungsunterhalt ein Tippfehler unterlaufen ist; die- ser sollte nicht Fr. 411.– wie in der darauffolgenden Phase, sondern Fr. 441.– be- tragen (vgl. act. 2 S. 22 f.). Für die Phase von Oktober 2022 bis Juli 2025 lässt sich der Begründung entnehmen, dass ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'732.– ver- langt wird (act. 2 S. 24); dieser wurde im Antrag wohl irrtümlich weggelassen, wo- raus sich die Zeilenverschiebung und damit die Unklarheit ergeben hat. Der Be- trag von Fr. 2'874.– schliesslich gehört gemäss der Begründung zur letzten Phase ab August 2025 (act. 2 S. 24 f.). Das Rechtsbegehren der Berufungsklägerin wur- de vorstehend entsprechend korrigiert wiedergegeben.

  3. Mit der Berufung können gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsan- wendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Ent- scheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10). Neue Tatsachen und neue Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten und vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorge- bracht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch im Bereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (ZK ZPO-Reetz/Hilber, 3. Aufl. 2016,

    Art. 317 N 14 m.w.H.) wie sie ausser für die güterrechtliche Auseinandersetzung

    im Scheidungsverfahren grundsätzlich zur Anwendung kommt (Art. 277 Abs. 3 ZPO). Anders sieht es demgegenüber bei Geltung der uneingeschränkten Unter- suchungsmaxime aus, welche insbesondere gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO bei Kinderbelangen (unabhängig von der Verfahrensart) gilt. Hier kommt die Noven- schranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zur Anwendung und das Gericht hat neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; vgl. auch OGer ZH LY170051 vom 17. Mai 2018 E. II.2.3 sowie OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2). Wer sich auf Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.1).

  4. Über die Abänderung von Eheschutzmassnahmen im Sinne vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens ist – unter Vorbehalt der

Art. 272 und Art. 273 ZPO – im summarischen Verfahren im Sinne der Art. 248 ff. ZPO zu entscheiden (vgl. Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 276 ZPO). Die entscheidrele- vanten tatsächlichen Verhältnisse sind daher, bei freier Beweiswürdigung, ledig- lich glaubhaft zu machen (FamKomm Scheidung/Leuenberger, 4. Aufl. 2022, Anh. ZPO Art. 276 N 21). Das Gericht muss somit nicht vollständig von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugt sein, es reicht aus, dass für deren Bestehen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil (FamKomm Scheidung/ Maier/Vetterli, 4. Aufl. 2022, Anh. ZPO Art. 271 N 5a; ZK ZPO-Sutter-Somm/ Hostettler, 3. Aufl. 2016, Art. 271 N 12). Im Übrigen gilt, wie bereits erwähnt, der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 277 Abs. 3 ZPO). Im Bereich der Kinderbelange hat das Gericht den Sachverhalt sogar weitergehend von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und muss daher von einer geltend gemachten Tatsache überzeugt sein (Dolge, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 276 N 16). Zudem entscheidet das Gericht bei Kinderbelangen ohne Bindung an die Parteianträge (sog. Offizialmaxi- me; Art. 296 Abs. 3 ZPO).

III.

Zur Berufung im Einzelnen

  1. Erwägungen der Vorinstanz und Parteistandpunkte

    1. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, die im Vergleich zu früher veränderten Einkünfte des Berufungsbeklagten (nach Verlust seiner Arbeitsstelle beim

      G. mit einem Nettoeinkommen von Fr. 10'400.– im Dezember 2019 und seinem Aufenthalt in der Ukraine bis im Juni 2021 sowie der darauf folgenden Un- tersuchungshaft bezog der Berufungsbeklagte zunächst Sozialhilfeleistungen, bis er per 1. Januar 2022 eine neue Arbeitsstelle mit einem Nettogehalt von

      Fr. 7'954.– antreten konnte) würden wesentliche und dauerhafte Veränderungen darstellen. Es läge damit ein Abänderungsgrund vor (act. 5 E. III.3). Sodann er- wog die Vorinstanz, von welchen Einkünften und Bedarfen der Parteien und der Kinder auszugehen sei. Gestützt darauf nahm sie die Unterhaltsberechnung vor, wobei sie vier Phasen bildete: eine erste Phase von September 2021 bis Februar 2022, eine zweite von März bis Juli 2022, eine dritte von August 2022 bis Juli 2024 und eine vierte ab August 2024 (act. 5 E. III.4).

    2. Mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist die Berufungsklägerin teilweise nicht einverstanden. So stört sie sich an dem ihr ab August 2024 angerechneten hypothetischen Einkommen und ist der Ansicht, dem Berufungsbeklagten sei für die Zeit von September 2021 bis Februar 2022 ein hypothetischer Vermögensver- zehr und damit ein Einkommen anzurechnen. Weiter kritisiert sie die dem Beru- fungsbeklagten von der Vorinstanz angerechneten Bedarfspositionen der Kosten für den Arbeitsweg und der Schuldentilgung. Ihren eigenen Bedarf und denjeni- gen der Kinder beziffert die Berufungsklägerin zufolge gestiegener Wohnkosten und Krankenkassenprämien höher als von der Vorinstanz berechnet. Bei F. stimmt nach Ansicht der Berufungsbeklagten auch das von der Vorinstanz ange- nommene Datum des Oberstufeneintrittes nicht und es würden für ihn entgegen der Vorinstanz auch nach dem Übertritt an die Oberstufe Fremdbetreuungskosten anfallen. Aus diesen im Vergleich zum angefochtenen Entscheid teilweise veränderten Einkommens- und Bedarfszahlen errechnet die Berufungsklägerin die von ihr beantragten Unterhaltsbeiträge (act. 2).

    3. Der Berufungsbeklagte ist demgegenüber der Ansicht, die Vorinstanz habe das Einkommen der Berufungsklägerin und auch den Zeitpunkt der Erhöhung kor- rekt festgelegt. Auch sei ihm kein rückwirkender, hypothetischer Vermögensver- zehr anzurechnen. Seinen eigenen Bedarf habe die Vorinstanz korrekt ermittelt und die Veränderungen bei den Bedarfszahlen der Berufungsklägerin und der Kinder könnten vorliegend nicht berücksichtigt werden. Für F. würden zu- dem nach Eintritt in die Oberstufe keine Fremdbetreuungskosten anfallen. Schliesslich bestreitet der Berufungsbeklagte auch die von der Berufungsklägerin vorgenommene Unterhaltsberechnung (act. 10).

    4. Das – von der Vorinstanz richtig beurteilte – Vorliegen eines Abänderungs- grundes wird von den Parteien somit nicht beanstandet. Auch das aktuelle Ein- kommen der Berufungsklägerin, das Einkommen des Berufungsbeklagten ab März 2022 sowie diverse Bedarfszahlen sind mangels entsprechender Rügen der Parteien zu übernehmen. Einzugehen ist nachfolgend jedoch auf die beanstande- ten Einkünfte bei der Berufungsklägerin ab August 2024 und beim Berufungsbe- klagten während der Zeit von September 2021 bis Februar 2022 sowie die kriti- sierten einzelnen Bedarfspositionen der Parteien und der Kinder. Ebenso wird – teils dadurch veranlasst, teils aufgrund eigenständiger Rügen – auch die Unter- haltsberechnung zu prüfen sein.

  2. Einkommen der Berufungsklägerin

    1. Hierzu hielt die Vorinstanz fest, die Berufungsklägerin sei derzeit bei der H. AG mit einem Pensum von 40 % angestellt und erziele ein Nettoein- kommen von monatlich Fr. 2'264.–. Da F. bereits obligatorisch eingeschult sei, wäre ihr nach dem Schulstufenmodell ein 50 % Pensum zuzumuten; dafür

      seien ihr im Eheschutzverfahren hypothetisch Fr. 2'500.– angerechnet worden. Es erweise sich jedoch eine Abweichung vom Schulstufenmodell als angezeigt. So könne die Berufungsklägerin gemäss ihren Aussagen ihr Pensum bei ihrer derzei- tigen Arbeitgeberin aktuell nicht erhöhen. Um ein 50 % Pensum zu erhalten müsste die Berufungsklägerin folglich eine Anstellung im Pensum von 10 % suchen oder ihre heutige Stelle zugunsten einer anderen aufgeben. Dauerhafte 10 %- Stellen seien jedoch notorisch rar. Eine neue Anstellung bei einem anderen Ar- beitgeber würde demgegenüber aller Wahrscheinlichkeit nach auf einer tieferen Lohnbasis erfolgen als bei der derzeitigen Arbeitgeberin, wo sich der Bruttolohn der Berufungsklägerin seit ihrem Stellenantritt in drei Jahren um Fr. 220.– erhöht habe. Sollte einer Erhöhung des Pensums bei der H. AG dereinst doch möglich sein, würde ihr Einkommen entsprechend höher ausfallen als dies bei ei- nem neuen Arbeitgeber zu erwarten wäre, was auch dem Berufungsbeklagten zugutekommen würde. Hinzu komme, dass der Berufungsklägerin bei einer Pen- sumserhöhung unweigerlich erhöhte Auslagen entstehen würden, welche der Be- rufungsbeklagte im Rahmen des Betreuungsunterhalts auszugleichen hätte. Der zusätzlichen finanziellen Belastung des Berufungsbeklagten dadurch, dass von der Berufungsklägerin kein 50 % Pensum verlangt werde, könne schliesslich auch im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung getragen werden. Im August 2024 werde dann voraussichtlich der Übertritt von F. in die Oberstufe erfol- gen. Nach dem Schulstufenmodell sei der Beklagten alsdann ein Einkommen für eine Stelle mit 80 % Pensum anzurechnen, was von der aktuellen Lohnbasis aus- gehend ein Einkommen von Fr. 4'528.– ergebe (act. 5 E. III.4.2).

    2. Die Berufungsklägerin stört sich zum einen am Zeitpunkt der Anrechnung des erhöhten Pensums, da F. frühestens im August 2025 in die Oberstufe eintreten werde. Weiter ist sie der Ansicht, es könne ihr nicht ab dem Oberstufen- eintritt von F. ein 80 % Pensum angerechnet werden, vielmehr sei aufgrund der speziellen Bedürfnisse von F. – er leide an einem Aufmerksamkeitsde- fizit-Syndrom mit autistisch anmutenden Verhaltensweisen sowie an einer von der IV als Geburtsgebrechen anerkannten POS Krankheit (Lern-/Leistungs- und/oder Verhaltensschwierigkeiten, durch Hirnfunktionsstörung bedingt) – eine Abwei- chung vom Schulstufenmodell angezeigt. So entstehe ihr durch die Schwierigkei- ten von F. im Alltag ein stark erhöhter Betreuungsaufwand. Es sei gemäss den F. behandelnden Ärzten für eine positive Entwicklung von F. un- erlässlich, dass sie, die Berufungsklägerin, diesen Betreuungsaufwand erbringen könne und dass die Betreuungssituation stabil bleibe. Daher müsse ihr, der Berufungsklägerin, auch in Zukunft die nötige Zeit dafür zur Verfügung stehen, was der Aufstockung ihres Arbeitspensums bei Oberstufeneintritt F. s entgegenste- he. Es sei entsprechend auch weiterhin von einem Einkommen von Fr. 2'264.– auszugehen (act. 2 S. 10 ff.).

    3. Demgegenüber ist der Berufungsbeklagte der Ansicht, die Vorinstanz habe korrekt bereits ab August 2024 ein höheres Pensum angerechnet. Es könne nicht angehen, dass er, der Berufungsbeklagte, die auf einem gegenüber dem Schul- stufenmodell zu tiefen Arbeitspensum der Berufungsklägerin gründende Differenz von Fr. 236.– zum ihr im Eheschutzverfahren angerechneten Einkommen bis im August 2025 durch zusätzlichen Betreuungsunterhalt ausgleichen müsse. Sollte ein Pensum von 80 % erst ab August 2025 angerechnet werden, wäre für die Zeit davor von einem Einkommen von Fr. 2'500.– auszugehen. Weiter bestreitet der Berufungsbeklagte, dass die Bedürfnisse von F. eine Abweichung vom Schulstufenmodell rechtfertigen würden. Ausgehend von den Schilderungen der Berufungsklägerin sei die derzeitige Betreuungs- und Schulsituation für F. völlig ungeeignet und es stelle sich die Frage, ob nicht vielmehr eine Tagesschule für F. besser wäre. Dadurch würde auch die Berufungsklägerin erheblich entlastet. Schliesslich dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Beru- fungsklägerin für F. eine beachtliche Hilflosenentschädigung erhalte. Auch wenn diese nicht direkt als F. s Einkommen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden dürfe, könne sie nicht gänzlich unbeachtet gelassen wer- den (act. 10 Rz 7 ff.).

    4. Die Erwägungen der Vorinstanz dazu, weshalb von der Berufungsklägerin derzeit kein höheres Pensum als die aktuellen 40 % bei der H. AG zu ver- langen ist, sind grundsätzlich sowohl nachvollziehbar als auch in den konkreten Verhältnissen sachgerecht und werden im Übrigen von den Parteien auch nicht substantiiert bestritten. Berechtigt ist allerdings der Einwand der Berufungskläge- rin betreffend den Zeitpunkt des Oberstufeneintrittes von F. : Wie die Beru- fungsklägerin bereits vor Vorinstanz vorbrachte, besuchte F. im Zeitpunkt der Verhandlung vom 20. Juni 2022 die dritte Primarklasse (Prot. VI S. 19; act. 2

      S. 10; vgl. auch act. 4/5). Damit wird er erst im August 2025 nach Abschluss der

      sechsten Primarklasse in die Oberstufe übertreten (vgl. auch act. 2 S. 10, 13). Es liegt nahe, dass die Vorinstanz nur versehentlich von einem Übertritt bereits im August 2024 ausging, wie auch die Berufungsklägerin vermutet (act. 2 S. 10). Je- denfalls deutet nichts darauf hin, dass die Vorinstanz der Berufungsklägerin in Abweichung vom Schulstufenmodell bereits vor Eintritt F. s in die Oberstufe ein 80 %-Pensum anrechnen wollte, sprach sie doch explizit davon, dass das hö- here Pensum in Anwendung des Schulstufenmodells aufgrund des zukünftigen Oberstufeneintrittes von F. erfolge. Entsprechend ist der Berufungsklägerin nicht bereits ab August 2024 ein Pensum von 80 % anzurechnen. Da der Beru- fungsbeklagte für diesen Fall – wenn auch nur pauschal – vorbringt, ihm sei es nicht zuzumuten, bis im August 2025 aufgrund eines seiner Ansicht nach zu tiefen Arbeitspensums mehr Betreuungsunterhalt bezahlen zu müssen, sind zusätzlich folgende Überlegungen anzustellen.

    5. Zum Zeitpunkt der Fällung des ergänzenden Eheschutzentscheides vom

      28. Oktober 2019 betreffend die Unterhaltsbeiträge arbeitete die Berufungskläge- rin bereits mit dem Pensum von 40 % bei der H. AG. Damals wurde vom Schulstufenmodell ausgegangen, doch wurde der Berufungsklägerin eine Über- gangsfrist bis anfangs 2020 gewährt, bis ihr ein Pensum von 50 % und ein hypo- thetisches Einkommen von Fr. 2'500.– angerechnet wurde. Als Grund dafür wur- den eine erhöhte Betreuungsbedürftigkeit und ein erhöhter Betreuungsaufwand von F. aufgeführt. Damals absolvierte F. ein drittes Kindergartenjahr und verfügte über eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen, ambu- lante Psychotherapie und Ergotherapie, wobei insbesondere festgehalten wurde, dass bezüglich der Fein- und Grobmotorik therapeutische Massnahmen notwen- dig seien. Im Übrigen wurde festgehalten, dass die Berufungsklägerin – in An- wendung des Schulstufenmodells – ab dem Eintritt von F. in die Sekundar- stufe ihr Pensum auf 80 % und ab dessen vollendetem 16. Lebensjahr auf 100 % aufstocken müsse, wobei auf die Berechnung entsprechender Unterhaltsbeiträge in Erwartung des Scheidungsverfahrens verzichtet wurde (act. 6/5/6 E. III.4.2.5-6).

    6. Im vorinstanzlichen Verfahren und auch nun im Berufungsverfahren legte resp. legt die Berufungsklägerin nun aber im Vergleich zu damals viel detaillierter

      dar, welche Beeinträchtigungen F. hat und wie sich diese mittlerweile, knapp drei Jahre später, im Alltag konkret auswirken. So bringt sie wie erwähnt vor, F. leide an einem Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit autistisch an- mutenden Verhaltensweisen sowie an einer von der IV als Geburtsgebrechen an- erkannten POS Krankheit (durch eine Hirnfunktionsstörung bedingte Lern-

      /Leistungs- und/oder Verhaltensschwierigkeiten; act. 2 S. 10 f.; act. 6/40 S. 7). Dies ergibt sich auch aus dem psychiatrisch-psychologischen Abklärungsbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 19. November 2021, wobei daraus ebenfalls hervorgeht, dass die entsprechenden Abklärungen alle im Jahr 2021 erfolgten (vgl. act. 6/25/27, insb. S. 1 und S. 4 oben). Die Berufungsklägerin beschreibt so- dann, dass sie F. weder heute noch später zuhause unbeaufsichtigt lassen könne. F. erkenne Gefahren schlecht und könne auch auf der Strasse nicht unbeaufsichtigt gelassen werden, bestehe doch die Möglichkeit, dass er bei Ver- kehrsaufkommen oder Rotlicht bedenkenlos die Strasse überschreite. F. könne auch Situationen nicht antizipieren und Gefahren nicht einschätzen. Zur Schule müsse er begleitet werden; alleine verliere er örtlich wie auch zeitlich die Orientierung. Am Morgen stehe er nicht alleine auf. Er brauche Hilfe beim Du- schen. Bereits das Aufstehen und das Duschen müssten in ein morgendliches Ri- tual eingebettet werden, das rund eine halbe Stunde dauere. Für F. sei es schwierig, nonverbale Signale zu deuten, er beziehe sich immer auf das Ausge- sprochene beim Menschen, was zu sehr vielen Missverständnissen im sozialen Bereich führe. Daher reagiere F. oft für Dritte grundlos wütend und brauche ein time-out. Die Berufungsklägerin erlebe den Alltag für Mitmenschen mit

      F. als Seiltanz, bei dem die Worte und Sätze mit Bedacht gewählt werden müssten und bei Missverständnissen viel Zeit und Geduld erforderlich seien, um ihn wieder zu erreichen. Solche Missverständnisse seien an der Tagesordnung und würden von der Berufungsklägerin viel Arbeit, dauerhafte Präsenz und zeitli- ches Engagement erfordern. F. lebe jeden Tag neu und am liebsten so, wie es ihm gefalle in seiner Welt. Ungewohntes, wie auch tägliche Abläufe (Aufste- hen, Schule, Therapien, Hort) oder auch die Erwerbstätigkeit der Berufungskläge- rin seien aus seiner Sicht Störfaktoren, die er nach wie vor nicht verstehe. Unge- plante Aktionen, Besuch von Freunden oder einen Ausflug würden F. komplett überfordern. Der schulische Mittagstisch mit 20 bis 30 anderen Kindern über- fordere F. ebenfalls gänzlich. Zur wöchentlichen Psychotherapie nach Zü- rich fahre die Berufungsklägerin mit F. jeweils mit dem Zug. Wenn z.B. je- mand im Zug Musik höre, könne dies F. total überfordern. Dies gehe so weit, dass die Berufungsklägerin mit F. bereits eine Haltestelle vorher aus- steigen müsse. Auch solches müsse die Berufungsklägerin in der Planung be- rücksichtigen. Der Mittwochnachmittag sei mit nur einer Stunde Psychotherapie vollständig ausgefüllt. Bei Hausaufgaben/Lernen sei eine Eins-zu-eins-Betreuung erforderlich. F. könne auch zuhause nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Bereits kurze Absenzen der Mutter von wenigen Minuten (z.B. wenn sie aus- serhalb des Hauses gewisse Sachen erledigen wolle) führten bei F. infolge seines fehlenden Zeitgefühls zu Panikattacken und Angstzuständen. Für Einkau- fen und Haushalt bleibe der Berufungsklägerin jeweils keine Zeit. Wenn in der Schule Aktivitäten wie Schulreise und Sporttag stattfinden würden, sei das immer zusätzliche Unruhe und zusätzlicher zeitlicher Aufwand für die Berufungsklägerin. Bei solchen Ereignissen müsse sie jeweils schon eine Woche vorher mit der Vor- bereitung von F. darauf beginnen. F. werde an zwei Tagen im Hort betreut. Dies sei für ihn eine enorme Belastung. Es sei ihm zu laut und man kön- ne dort schlecht auf seine Bedürfnisse eingehen. Die Wechsel der Ansprechper- sonen von Schule zu Hort, die Fahrt mit dem Schulbus sowie die wechselnden Kinder um ihn herum würden F. überfordern. Nach solchen Tagen sei der Abend der Beklagten komplett mit der Betreuung von F. ausgefüllt. Für an- deres bleibe ihr schlicht keine Zeit (act. 2 S. 11 f.; act. 6/40 S. 13 f.).

    7. Gemäss den eingereichten Schreiben der Primarschule D. hat

      F. seit dem Schuljahr 2021/2022 – also der dritten Primarschulklasse – den Sonderschulstatus. Im Rahmen der Integrativen Sonderschulung wird er integrativ durch eine heilpädagogische Fachperson geschult, von einer Klassenassistenz begleitet und erhält Psychomotorik-Therapie (act. 6/25/25-26). Gemäss dem Be- richt des F. psychiatrisch-psychologisch behandelnden Arztes, Dr. med.

      I. , vom 28. September 2022 – einem erst im Berufungsverfahren eingeführ- ten Novum, das jedoch zufolge der in Kinderbelangen geltenden uneingeschränk- ten Untersuchungsmaxime zu berücksichtigen ist – sei F. s Verhalten durch

      einige autistisch anmutende Verhaltensauffälligkeiten wie ein erschwerter Um- gang mit spontanen Veränderungen, eine Überempfindlichkeit im sensorischen Bereich, Verständnisproblemen (verstehe keine Ironie, Witze, Redewendungen) und einem sehr mangelhaften Zeitempfinden geprägt. Dr. I. erwähnt auch, dass der Betreuungsaufwand, den die Berufungsklägerin geleistet habe, auch in Zukunft nötig sein werde, um die positive Entwicklung von F. weiterhin so zu unterstützen, dass eine Schulung innerhalb der Regelklasse mit integrativer Förderung möglich sei. Eine stabil bleibende Betreuungssituation sei für F. von ausserordentlicher Bedeutung; eine solche vorausgesetzt, könne F. ei- ne gute Prognose für die weitere Entwicklung gestellt werden. Die Berufungsklä- gerin müsse dafür über die nötige Zeit zuhause für die zeitaufwendige Betreuung und Förderung von F. verfügen (act. 4/6; act. 2 S. 12). Im bereits erwähnten Bericht des Kantonsspitals Winterthur wird festgehalten, es könne – nebst den vorgängig erwähnten Diagnosen (vgl. E. III.2.6) – keine Autismus-Spektrum- Störung diagnostiziert werden, obwohl F. einige autistisch anmutende Ei- genschaften habe (erschwerter Umgang mit spontanen Veränderungen, sensori- sche Überempfindlichkeit, auffälliges Verständnis der semantischen Sprache, kein Zeitempfinden). F. habe sich mittels intensiver Förderung durch Ergothera- pie, Psychotherapie, einem ausserordentlichen Engagement seiner Mutter und gezielter schulischer Anpassung positiv entwickelt. Unter den richtigen und stabil bleibenden Umständen sei von einer guten Prognose auszugehen. Ebenfalls wird erwähnt, dass F. von klaren und vorhersehbaren Strukturen profitiere

      (act. 6/25/27, insb. S. 4; vgl. auch act. 2 S. 13).

    8. Vom Berufungsbeklagten werden die erwähnten Diagnosen sowie die von der Berufungsklägerin geschilderten Auswirkung der Beeinträchtigung von

      F. im Alltag ebenso wenig wie die eingereichten ärztlichen Berichte bestrit- ten, bringt er doch wie dargelegt lediglich vor, F. werde seiner Ansicht nach in nicht geeigneter Weise betreut. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, die Zweifel an den ärztlichen Diagnosen oder den – auch zufolge Übereinstimmung mit den ärztlichen Ausführungen glaubhaft – dargelegten Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen aufkommen lassen würden. Auf die Geeignetheit der derzei- tigen Betreuung von F. ist nachfolgend einzugehen, vorgängig ist zu beurteilen, wie sich F. s Zustand grundsätzlich auf die Arbeitsmöglichkeiten der Berufungsklägerin auswirkt.

      Im Gegensatz zum Eheschutzverfahren, welchem eher rudimentäre Kennt- nisse über F. und dessen Betreuungsbedürfnisse zugrunde lagen, ist heute umfassender bekannt, welche besonderen Eigenschaften und Bedürfnisse

      F. aufweist und wie sich diese im Alltag auswirken. Insbesondere erfolgten die heute bekannten Diagnosen und die darauf gestützten Empfehlungen zum weiteren Vorgehen wie gezeigt erst im Jahr 2021 und damit nach Ergehen des Eheschutzentscheides aus dem Jahr 2019. Insofern läge auch ein Abänderungs- grund vor, waren dem Eheschutzgericht doch bei der Beurteilung des künftig möglichen Arbeitspensums der Berufungsklägerin wesentliche Tatsachen nicht bekannt (vgl. zu dieser Art des Abänderungsgrundes FamKomm Scheidung- Leuenberger/Suter, 4. Aufl. 2022, Anh. ZPO 276 N 14 m.w.H). Angesichts der Bedürfnisse und Schwierigkeiten von F. im alltäglichen Leben ist die dama- lige Einschätzung zu korrigieren, wonach die Berufungsklägerin ohne weiteres entsprechend dem sich auf normal entwickelnde Kinder ausgerichteten Schulstu- fenmodell (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6) arbeitstätig sein könne. Aufgrund des im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern gesteigerten Betreuungsaufwandes für

      F. , der nach übereinstimmender Einschätzung der involvierten Fachperso- nen auch weiterhin notwendig sein wird, damit sich F. positiv entwickelt, kann von der Berufungsklägerin derzeit keine Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 50 % verlangt werden. Insofern ist der Berufungsklägerin zuzustimmen, dass sich vorliegend aufgrund der Umstände im konkreten Fall eine Abweichung vom Schulstufenmodell rechtfertigt (vgl. auch act. 2 S. 10, 13 sowie BGE 144 III 481

      E. 4.7.9). Vielmehr erweisen sich die derzeit ausgeübten 40 %, welche wie ge- zeigt machbar und mit der Förderung von F. vereinbar sind, jedenfalls aktu- ell als angemessen.

    9. Was die Geeignetheit der derzeitigen Betreuung und Beschulung von F. betrifft, so kann der diesbezüglichen Ansicht des Berufungsbeklagten

      nicht zugestimmt werden. So handelt es sich bei der Mehrheit der von ihm für sei- ne Meinung sprechenden Indizien – etwa, F. könne nicht unbeaufsichtigt

      gelassen werden oder es komme zu vielen Missverständnissen (vgl. act. 10 Rz 10) – um Schwierigkeiten, die F. ohnehin, also in jedem Setting, hat

      bzw. haben würde. Einzig die berufungsklägerischen Aussagen, der Mittagstisch und die Betreuung im Hort würden für F. eine grosse Belastung resp. Über- forderung darstellen (vgl. E. III.2.6 sowie act. 10 Rz 10), lassen die Frage auf- kommen, ob es hier eine bessere Lösung gäbe. Dies ist jedoch gestützt auf die vorhandenen Akten bzw. Informationen zu verneinen. So sind die behandelnden Fachpersonen wie dargelegt der Ansicht, dass sich F. bei der derzeitigen Betreuung – und wie gesehen, war die Berufungsklägerin bereits während

      F. s drittem Kindergarten im Jahr 2019 mit dem derzeitigen Arbeitspensum tätig, was eine entsprechende Fremdbetreuung nach sich zog – positiv entwickel- te. Weiter sind sich die Ärzte auch einig, dass insbesondere eine stabil bleibende Betreuungssituation für eine weitere gute Entwicklung F. s ausschlaggebend ist, eine Anpassung der derzeitigen Schul- und (Fremd)Betreuungssituation wurde explizit nicht gefordert (vgl. E. III.2.7). Auch die im Rahmen der Abklärung des Kantonsspitals Winterthur befragte Lehrerin von F. führte aus, F. falle nun, in der dritten Klasse, im Gegensatz zu den beiden ersten Jahren, nicht mehr störend auf. Er sei ein ruhiger Schüler, der sich zwar selten, aber stets adäquat melde (vgl. act. 6/25/27 S. 3). Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Beru- fungsbeklagten zu den angeblich vorhandenen diversen Tagesschulen im Kanton Zürich unsubstantiiert sind. Nicht nur unterlässt er es, effektiv geeignete, konkrete Schulen zu benennen (vgl. act. 10 Rz 10), er spricht auch nur von Schulen für Kinder mit einer Autismus-Spektrum-Störung (act. 10 Rz 10). Wie gezeigt, hat

      F. jedoch gerade keine solche, sondern eine andere Diagnose mit einigen autistisch anmutenden Verhaltensweisen (vgl. E. III.2.6). Ob eine in einer vernünf- tigen Distanz gelegene Tagesschule für F. geeignet wäre, ist ungewiss und kann vom Gericht ohne das Vorliegen von Meinungen von Fachpersonen ohnehin nicht beurteilt werden. Weitere diesbezügliche Abklärungen erweisen sich jedoch aufgrund der übereinstimmenden bereits vorhandenen Berichte der behandeln- den resp. abklärenden Ärzte, welche sich auch zur aktuellen Betreuungssituation äussern, als nicht angezeigt, auch zumal es sich beim vorliegenden Verfahren um ein solches über vorsorgliche Massnahmen handelt, welches im summarischen

      Verfahren zu einer raschen Lösung führen soll. Lediglich am Rande sei noch an- gemerkt, dass entgegen dem Berufungsbeklagten die Beschulung in einer Tages- schule nicht zwingend zu einer geringeren Belastung hinsichtlich der Ortswechsel führen würde (vgl. act. 10 Rz 10), müsste doch die Berufungsklägerin den Schul- weg, der wohl deutlich weiter als bisher wäre, ebenfalls organisieren.

    10. Der Eintritt in die Oberstufe wird für F. naturgemäss grössere Verän- derungen mit sich bringen, die aufgrund der Art seiner Schwierigkeiten und seiner Bedürfnisse wohl herausfordernd sein dürften. Es stellt sich die Frage, wie sich diese veränderten Verhältnisse auf die Betreuungssituation und die Arbeitsmög- lichkeiten der Berufungsklägerin auswirken. Dabei ist davon auszugehen, dass

      F. weiterhin eine für ihn geeignete Betreuung, unter anderem auch durch die Berufungsklägerin, erhalten muss. Zu berücksichtigen ist auch, dass F. in der Oberstufe mehr Zeit in der Schule verbringen wird als derzeit in der Primar- schule. Die Sekundarschule D. hat zudem einen Mittagstisch, der die Mit- tagspause abdeckt (vgl. … [Internetadresse]; zuletzt besucht am 3. Oktober 2023). Da F. gemäss der Berufungsklägerin bereits heute einen solchen besucht, dürfte dies auch in Zukunft für ihn machbar, wenn vielleicht auch heraus- fordernd, sein. Es darf deshalb angenommen werden, dass F. rein zeitlich eine etwas weniger umfassende Betreuung durch die Berufungsklägerin als aktu- ell benötigen wird. Weiter ist davon auszugehen, dass sich F. bis dahin wei- terentwickeln wird, wobei die Ärzte ihm bei der Fortführung der derzeitigen Mass- nahmen und des Engagements der Berufungsklägerin, die beim ihr bis Ende der sechsten Primarschulklasse angerechneten 40 %-Pensum gewährleistet sein soll- te, wie gezeigt eine positive Prognose stellen (vgl. E. III.2.7). Zwar kann niemand voraussehen, wo genau F. in zwei Jahren stehen wird und wie seine kon- kreten Bedürfnisse dannzumal sein werden. Es kann basierend auf der heutigen Situation und der positiven Einschätzung der Fachpersonen jedoch einstweilen angenommen werden, dass F. selbständiger werden wird und auch in die- ser Hinsicht einer etwas weniger intensiven Betreuung durch die Berufungskläge- rin bedürfen wird. Auch den von der Berufungsklägerin zur Unterstützung ihres Standpunktes angeführten Arztberichten (vgl. act. 2 S. 13) kann nicht entnommen werden, dass die derzeitig von der Berufungsklägerin ausgeübte Betreuung auch

      beim Besuch F. s der Sekundarschule noch exakt im gleichen Umfang nötig sein wird bzw. seine Bedürfnisse dannzumal einem erhöhten Pensum per se ent- gegenstehen würden (vgl. act. 4/6 und act. 6/25/27). Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl. act. 2 S. 13) ist es ihr daher durchaus zumutbar und mit dem Kindeswohl vereinbar, dass sie mit dem Oberstufeneintritt von F. ihr Arbeitspensum ausbaut. Da anzunehmen ist, dass F. aber nach wie vor im Vergleich mit gleichaltrigen Jugendlichen weitergehende Betreuungsbedürfnisse haben wird, ist jedoch auch für diesen Schritt vom Schulstufenmodell abzuwei- chen. Unter Berücksichtigung vorliegend geschilderter Faktoren und des Umstan- des, dass die derzeit als angemessen erachteten 40 % relativ nahe beim Regel- pensum von 50 % liegen, erscheint für die Phase der Sekundarstufe ein Pensum von 70 % als angemessen. Abschliessend ist die Berufungsklägerin darauf hin- zuweisen, dass ein Abänderungsgrund vorliegt, wenn sich tatsächliche Feststel- lungen nachträglich als unrichtig erweisen oder sich nicht wie vorhergesehen verwirklichen (FamKomm Scheidung-Leuenberger/Suter, 4. Aufl. 2022, Anh. ZPO 276 N 14). Sollte sich damit die vorliegend getroffene Annahme zu den zukünfti- gen Betreuungsbedürfnissen von F. ab Sommer 2025 als unrichtig erwei- sen, stünde den Parteien die Möglichkeit der Abänderung zur Verfügung.

    11. Was schliesslich die F. ausgerichtete Hilflosenentschädigung betrifft, so ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu deren Berücksichtigung zu verweisen, wie dies im Übrigen bereits die Vorinstanz getan hat (vgl. act. 5

      E. III.4.3). Demnach darf eine dem Kind ausgerichtete Hilflosenentschädigung dem Kind weder als Einkommen angerechnet werden (BGE 147 III 265 E. 7.1 mit Verweis auf BGer 5A_808/2012 vom 29. August 2013 E. 3.1.2.2) noch vom Be- treuungsunterhalt abgezogen werden (BGer 5A_77/2022 vom 15. März 2023 E. 3, insb. E. 3.3.5; OGer ZH LZ210020 vom 22. April 2022 E. II.2.9; OGer ZH

      LZ170011 vom 28. November 2017 E. II.5.8.d). Auch der Berufungsbeklagte fin- det dies im Grundsatz richtig (act. 10 Rz 11). Wenn er dennoch fordert, die Hilflo- senentschädigung dürfe nicht unberücksichtigt gelassen werden, da die Beru- fungsklägerin doppelt von der Hilflosigkeit ihres Kindes profitiere, wenn sie die Hilflosenentschädigung zur freien Verfügung habe und ihr zusätzlich in Abwei- chung vom Schulstufenmodell kein hypothetisches Einkommen angerechnet werde (vgl. act. 10 Rz 11), so ist ihm nicht zuzustimmen. Der Berufungsklägerin steht die Hilflosenentschädigung nicht zur freien Verfügung, vielmehr ist diese für die durch F. s Beeinträchtigung zusätzlich entstehenden Kosten sowie für auch ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten – etwa abends, nachts und am Wochenen- de – entstehende, mitunter kaum bezifferbare Hilfeleistungen gedacht und deckt gerade nicht allgemeine Lebenshaltungskosten ab (vgl. dazu BGer 5A_77/2022 vom 15. März 2023 E. 3.3.1 sowie nachfolgend E. III.5.2.4). Demgegenüber be- gründet der erforderliche, erhöhte Betreuungsaufwand für F. während den normalen Arbeitszeiten, dass es der Berufungsklägerin nicht zumutbar ist, mehr als 40 % respektive nach Oberstufeneintritt F. s 70 % zu arbeiten. Würde diese berechtigte Abweichung vom Schulstufenmodell aufgrund des Anspruches von F. auf eine Hilflosenentschädigung wieder korrigiert, würde die Hilflo- senentschädigung zudem faktisch gerade doch berücksichtigt, was, wie gezeigt, nicht angeht.

    12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin derzeit bei einem Arbeitspensum von 40 % ein Einkommen von Fr. 2'264.– erzielt, wovon bis Ende Juli 2025 auszugehen ist. Ab August 2025 wird der Berufungsklägerin auf- grund des Übertrittes von F. in die Oberstufe ein Pensum von 70 % zumut- bar sein. Das entsprechende Einkommen dürfte sich – in Anlehnung an die Be- rechnungsmethode der Vorinstanz – auf Fr. 3'962.– belaufen (Fr. 2'264.– / 40 x 70).

  3. Einkommen des Berufungsbeklagten

    1. Die Vorinstanz hielt hierzu zunächst fest, der Berufungsbeklagte habe über keinerlei Erwerbseinkommen verfügt, während er sich in Untersuchungshaft be- funden habe. Unmittelbar nach seiner Haftentlassung habe er Sozialhilfeleistun- gen bezogen. Es sei offensichtlich, dass er auch mit diesen Beiträgen nicht leis- tungsfähig gewesen sei. Seit dem 1. Januar 2022 erziele er ein Einkommen von monatlich Fr. 7'954.– netto, wobei keine Hinweise auf weitere Einkünfte bestün- den (act. 5 E. III.4.1; vgl. auch act. 5 E. III.2). Ein Vermögensverzehr könne dem

      Berufungsbeklagten nicht angerechnet werden. Zum einen verbiete es sich, von der strafrechtlichen Schuld des Berufungsbeklagten auszugehen, liege doch we- der eine rechtskräftige Verurteilung noch ein Geständnis vor. Auch sei nicht er- stellt, dass der Berufungsbeklagte die Untersuchungshaft bzw. seine damit ver- bundene Leistungsunfähigkeit verschuldet habe. Zum anderen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungsbeklagte über liquides oder liquidierba- res Vermögen verfüge. Zwar halte der Berufungsbeklagte anscheinend zusam- men mit seiner Mutter über eine Gesellschaft eine Liegenschaft in Frankreich, doch sei bestritten und nicht bewiesen, dass er die Liegenschaft bzw. seine Betei- ligung an der Gesellschaft an seine Mutter, zu der er seit fünf Jahren keine Kon- takt mehr habe, verkaufen könnte. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, weil der Berufungsbeklagte, dessen gesamter Hausrat nach seinem Wegzug in die Ukrai- ne verwertet worden sei, nach Bezug einer Wohnung Neuanschaffungen tätigen sowie die Mietkaution habe bezahlen müssen, was im Rahmen seines betrei- bungsrechtlichen Notbedarfes zu berücksichtigen sei, dauere seine Leistungsun- fähigkeit bis zum Erhalt der zweiten Lohnzahlung Ende Februar 2022 an (act. 5 E. III.4.8.1).

    2. Die Berufungsklägerin ist demgegenüber nach wie vor der Ansicht, dem Berufungsbeklagten sei für die – kurze – Zeit von September 2021 bis und mit Februar 2022 ein hypothetisches Einkommen in Form eines rückwirkenden hypo- thetischen Vermögensverzehrs in der Höhe der geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Dies weil dem Berufungsbeklagten nach der Verwertung seiner Liegenschaft in D. mit einem Verkehrswert von Fr. 900'000.– im März 2023

      • einem zulässigen und damit zu berücksichtigenden Novum – entgegen der Vor– instanz liquides Vermögen zustehe. Es sei sachgerecht, die Vermögenssubstanz des Berufungsbeklagten anzugreifen, dem die Arbeitsstelle im G. aufgrund arbeitgeberseitigem [recte: arbeitnehmerseitigem] Verschulden fristlos gekündigt worden sei und der sich in die Ukraine begeben habe, ohne sich zu bemühen, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, zumal sonstige Mittel nicht ausreichen würden. Zudem habe es die Vorinstanz in Verletzung der Untersuchungsmaxime unterlassen, bei der Staatsanwaltschaft abzuklären, ob der Berufungsbeklagte geständig sei (act. 2 S. 9 f. und 21 f.).

    3. Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass die Versteigerung seiner Liegenschaft der Vorinstanz vor Urteilsfällung bekannt gewesen sei. Rückwirkend könne sodann ohnehin kein hypothetischer Vermögensverzehr angerechnet wer- den, umso mehr als er im betreffenden Zeitraum weder über Einkommen noch über liquides Vermögen verfügt habe (act. 10 Rz 26 f.).

    4. Grundsätzliche Voraussetzung dafür, dass die Anrechnung eines rückwir- kenden Vermögensverzehrs überhaupt in Betracht kommen kann, ist das Vor- handensein von Vermögen, das dafür herangezogen werden könnte. Entgegen der Berufungsklägerin steht vorliegend allerdings kein solches zur Verfügung. Die, soweit ersichtlich, korrekten Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Liegen- schaft in Frankreich beanstandet die Berufungsklägerin nicht, sodass es dabei sein Bewenden hat; liquides, verzehrbares Vermögen liegt diesbezüglich dem- nach keines vor. Entgegen der Berufungsklägerin stellt sodann auch das (zu ver- wertende oder allenfalls bereits verwertete) Einfamilienhaus in D. kein her- anziehbares Vermögen dar:

    5. Auch wenn die Tatsache der Verwertung besagter Liegenschaft berück- sichtigt würde – ob es sich tatsächlich um ein zulässiges Novum handelt oder nicht, kann hier aufgrund nachfolgender Überlegungen offen bleiben –, ist nicht davon auszugehen, dass daraus für den Berufungsbeklagten aktuell verfügbares liquides Vermögen resultieren würde. Gemäss der von der Berufungsklägerin zi- tierten Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 19. Juli 2022 (act. 6/54/1; vgl. act. 2 S. 22) wurde das ihm gehörende Einfamilienhaus C. 1 in D. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Januar 2020 mit einer Grundbuchsperre belegt. Aufgrund einer am 20. Mai 2022 ergangenen Pfän- dungsurkunde ersuchte das Amt für Jugend und Berufungsberatung, welches von der Berufungsklägerin und den Kindern mit dem Inkasso der Unterhaltsbeiträge beauftragt worden war, in der Folge um Aufhebung der Grundbuchsperre, damit beim zuständigen Betreibungsamt das Verwertungsbegehren gestellt werden könne. Nach Anhörung der involvierten Personen entschied die Staatsanwalt- schaft II, die Grundbuchsperre in dem Sinne einzuschränken, als dass Betreibun- gen auf Pfandverwertung zuzulassen seien (inkl. Pfandverwertung und Verteilung

      des Erlöses zur Tilgung der grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen). Das Grundbuchamt wurde angewiesen, die Grundbuchsperre im Zeitpunkt einer be- treibungsrechtlichen Verwertung des Grundstückes zu löschen, und das Betrei- bungsamt ermächtigt, den Bruttoverkaufserlös zur Bezahlung der Kosten für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung gemäss Art. 157 SchKG sowie der Forde- rungen von aufgelisteten Pfandgläubigern – darunter auch die Berufungsklägerin und die Kinder sowie die Gemeinde D. , vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung – im Totalbetrag von Fr. 134'265.10 zu verwenden. Der Restbetrag (Nettoverkaufserlös) wird nach Anordnung der Staatsanwaltschaft II beschlagnahmt, dies zwecks Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen,

      Bussen und Entschädigungen bzw. zwecks Rückgabe an den Geschädigten (act. 6/54/1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus der besagten Verfügung der Staatsanwaltschaft II hervorgehen soll, der Unterhalt der Berufungsklägerin und der Kinder sei für die Zeit vom September 2021 bis Februar 2022 zur Verteilung im Zeitpunkt der Verwertung sichergestellt, wie dies die Berufungsklägerin vor- bringt (vgl. act. 2 S. 22). Auch bei einer Verwertung seiner Liegenschaft werden dem Berufungsbeklagten vor Abschluss des Strafverfahrens nach dem Gesagten keine liquiden Mittel daraus zur Verfügung stehen. Dass bereits ein Strafurteil er- gangen sei, bringt auch die Berufungsklägerin nicht vor. Insbesondere, wenn es

      zu einer Verurteilung kommen sollte, wie wohl auch die Berufungsklägerin vermu- tet (vgl. act. 2 S. 8), ist ohnehin sehr fraglich, ob der Berufungsbeklagte überhaupt etwas vom Erlös des Einfamilienhauses erhalten wird, zumal sich die mutmassli- che Schadenssumme auf Fr. 3.4 bis Fr. 3.7 Millionen belaufen soll (vgl.

      act. 6/54/1 S. 1).

    6. Angesichts dieser Umstände ist nicht glaubhaft dargetan, dass ein Ge- ständnis des Berufungsbeklagten relevant ist; die Vorinstanz war nicht gehalten, nähere Abklärungen hierzu zu treffen. Auch ob der Berufungsbeklagte seine Leis- tungsunfähigkeit verschuldet hat sowie die genauen Umstände des Verlustes sei- ner Arbeitsstelle und die weiteren Ereignisse können folglich in diesem Kontext of- fen bleiben. Dass der Berufungsbeklagte über weitere Vermögenswerte verfügen würde, macht die Berufungsklägerin im Übrigen nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (vgl. act. 6/36/1).

    7. Ein hypothetischer rückwirkender Vermögensverzehr, wie von der Beru- fungsklägerin verlangt, fällt nach dem Gesagten ausser Betracht. Damit bleibt es bei den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach beim Berufungsbeklagten für die Zeit von September 2021 bis Februar 2022 zufolge Untersuchungshaft, Sozialhil- febezug sowie im betreibungsrechtlichen Notbedarf zu berücksichtigender Aus- gaben nicht von einer Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann.

  4. Bedarf der Berufungsklägerin

    1. Wohnkosten

      1. Die Vorinstanz rechnete der Berufungsklägerin ausgehend von Wohnkos- ten von total Fr. 820.– für die eheliche Wohnung C. 1 in D. einen Wohnkostenanteil von Fr. 410.– an (act. 5 E. III.4.5). Die Berufungsklägerin macht in der Berufung geltend, sie sei erst am 16. August 2022 durch J. vom Be- treibungs- und Gemeindeammannamt … informiert worden, dass die Grundbuch- sperre mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 19. Juli 2022 eingeschränkt worden sei und die Liegenschaft voraussichtlich bis Ende Jahr verwertet werde, weshalb sie das Einfamilienhaus möglichst rasch dem Betreibungs- und Gemein- deammannamt übergeben müsse. Obwohl völlig überrumpelt, habe sie daraufhin am 5. September 2022 eine neue Wohnung an der K. -strasse 2 in D. gefunden, in die sie mit den Kindern per 1. Oktober 2022 eingezogen sei. Die dort anfallenden Wohnkosten beliefen sich inklusive Einstellplatz – ihrem Fahrzeug komme Kompetenzcharakter zu – auf monatlich Fr. 2'060.–. Ihr Wohnkostenanteil betrage entsprechend Fr. 1'030.–. Da diese Tatsachen erst nach dem Ende der Hauptverhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen entstanden seien, seien sie im Berufungsverfahren zulässig (act. 2 S. 9 und 16). Der Berufungsbeklagte entgegnet dem, der neue Bedarf der Berufungsklägerin sei zwar belegt, doch handle es sich dabei um einen Abänderungsgrund, der nicht im Rahmen der Be- rufung geltend zu machen sei (act. 10 Rz 18).

      2. Im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte neue Tatsachen, mit denen geän- derte Verhältnisse behauptet und belegt werden, dürfen nicht ins Abänderungs- verfahren verwiesen werden, sondern sind im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässig erweisen. Umgekehrt sind neue Vorbringen, mit denen geänderte Ver- hältnisse behauptet und belegt werden, im Abänderungsverfahren nicht zu be- rücksichtigen, wenn und soweit sie gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bereits mit der Berufung hätten vorgebracht werden können (BGE 143 III 42 E. 5.3 m.w.H.).

      3. Vorliegend entstanden die Situation betreffend die neue Wohnung und die damit einhergehenden höheren Wohnkosten erst nach Ergehen des angefochte- nen Entscheides. Die entsprechenden Vorbringen sind damit echte Noven, die unverzüglich vorgebracht wurden und gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungs- verfahren zu prüfen sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten können diese Tatsachen folglich nicht in ein Abänderungsverfahren verwiesen werden.

      4. Dass die Berufungsklägerin mit den Kindern seit Oktober 2022 in einer neuen Wohnung lebt, für welche inklusive Einstellplatz Kosten von total

        Fr. 2'060.– anfallen, ist nicht bestritten und im Übrigen auch belegt (vgl. act. 4/2- 3). Aus dem angefochtenen Entscheid geht sodann hervor, dass dem Fahrzeug der Berufungsklägerin Kompetenzcharakter zukommt, wurden doch entsprechen- de Kosten für den Arbeitsweg berücksichtigt (vgl. act. 5 E. III.4.5). Gegen die Be- rücksichtigung des Einstellplatzes als solches bringt der Berufungsbeklagte denn auch nichts vor. Damit ist der Berufungsklägerin ab Oktober 2022 ein Wohnkos- tenanteil von Fr. 1'030.– anzurechnen (Fr. 2'060.– / 2).

    2. Krankenkassenprämien

      1. Gemäss dem angefochtenen Entscheid wurden der Berufungsklägerin Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 342.– (Grundversicherung) und Fr. 91.– (Zusatzversicherung) angerechnet (act. 5 E. III.4.5). Die Berufungsklägerin bringt hierzu vor, sie habe im Oktober 2022 die Versicherungspolicen für 2023 erhalten, dergemäss die Prämie für die Grundversicherung Fr. 359.– und diejenige für die Zusatzversicherung Fr. 95.90 betragen werde (act. 2 S. 16). Der Berufungsbe- klagte bestreitet dies nicht, macht jedoch geltend, es handle sich dabei um einen Abänderungsgrund, der nicht im Rahmen der Berufung zu berücksichtigen sei (act. 10 Rz 18).

      2. Was den Einwand des Berufungsbeklagten betrifft, so ist auf obige Erwä- gungen zu verweisen, wonach zulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. E. III.4.1.2). Da es sich vor- liegend bei den für 2023 geltenden Prämien zufolge deren Bekanntgabe nach Er- gehen des angefochtenen Entscheides klar um solche handelt, und da deren Hö- he nicht bestritten sowie belegt ist (vgl. act. 4/7), ist im Bedarf der Berufungsklä- gerin ab Januar 2023 mit Krankenkassenprämien von Fr. 359.– (Grundversiche- rung) und Fr. 96.– (Zusatzversicherung) zu rechnen.

    3. Berufsauslagen

      1. Im Rahmen der vorliegend in Kinderbelangen geltenden uneingeschränk- ten Untersuchungsmaxime sind aufgrund der Anpassungen des Arbeitspensums der Berufungsklägerin auch ihre Berufsauslagen zu überprüfen, zumal sich deren Höhe auf den Betreuungsunterhalt auswirkt.

      2. Basierend auf einem Pensum von 40 % resp. zwei Arbeitstagen rechnete die Vorinstanz der Berufungsklägerin für den Arbeitsweg Fahrzeugkosten von Fr. 158.– an (act. 5 E. III.4.4). Dies wird so von den Parteien nicht beanstandet

        und erscheint auch angemessen. Zu beachten ist allerdings, dass sich mit der Er- höhung des Arbeitspensums auf 70 % resp. dreieinhalb Tage (vgl. zu Letzterem

        E. III.5.2.6) auch die Fahrtkosten erhöhen werden; mit dem höheren Pensum wird die Berufungsklägerin nicht mehr nur zweimal, sondern viermal pro Woche den Arbeitsweg zurücklegen müssen. Ab August 2025 sind ihr daher Auslagen für den Arbeitsweg von Fr. 316.– (Fr. 158.– x 2) anzurechnen.

      3. Für die Verpflegung setzte die Vorinstanz der Berufungsklägerin 40 % des vollen Verpflegungspauschalbetrages ein, was Fr. 88.– entspricht (act. 5

        E. III.4.4). Dies erscheint korrekt. Ab August 2025 ist allerdings davon auszuge- hen, dass die Berufungsklägerin dreimal wöchentlich auswärts essen muss (vgl.

        E. III.4.3.2), nicht viermal, wie die Vorinstanz ausgehend von einem 80 % Pen- sums annahm (vgl. act. 5 E. III.4.7). Damit belaufen sich die Essenskosten nach der Pensumserhöhung auf Fr. 132.– (Fr. 88.– / 2 x 3).

  5. Bedarf der Kinder

    1. Wohnkosten und Krankenkassenprämien

      1. Für den Wohnkostenanteil der beiden Kinder setzte die Vorinstanz je Fr. 205.– ein, für die Grundversicherung je Fr. 75.– und für die Zusatzversiche- rung je Fr. 58.– (act. 5 E. III.4.6.1). Die Berufungsklägerin führt dazu unter Ver-

        weis auf die betreffend ihren Bedarf getätigten Ausführungen zu den Wohnkosten und Krankenkassenprämien aus, der Wohnkostenanteil pro Kind belaufe sich ab Oktober 2022 auf Fr. 515.– und die Prämien für die Grundversicherung ab Januar 2023 auf je Fr. 81.10 (act. 2 S. 16 f.). Der Berufungsbeklagte bestreitet diese Aus- führungen grundsätzlich nicht, macht jedoch geltend, es handle sich dabei um Abänderungsgründe, die nicht im Rahmen der Berufung zu berücksichtigen seien (act. 10 Rz 19 f.).

      2. Was den Einwand des Berufungsbeklagten betrifft, so ist wiederum auf obige Erwägungen zu verweisen, wonach zulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. E. III.4.1.2). Wie bereits dargelegt, handelt es sich sowohl bei den ab Oktober 2022 erhöhten Wohnkosten wie auch bei den für 2023 geltenden Krankenkassenprämien um zu berücksichtigende Noven. Im Übrigen wird die Höhe der entsprechenden Kosten vom Berufungsbeklagten nicht bestritten und ist auch belegt (vgl. E. III.4.1.4 und

        III.4.2.2 sowie act. 4/8-9). Daher ist im Bedarf der Kinder ab Oktober 2022 mit ei- nem Wohnkostenanteil von je Fr. 515.– (Fr. 2'060.– / 4) sowie ab Januar 2023 mit Grundversicherungsprämien von je Fr. 81.– zu rechnen.

    2. Betreuungskosten F.

      1. Zu dieser Thematik hielt die Vorinstanz fest, derzeit würden für F. Betreuungskosten von Fr. 543.– anfallen. Beim Eintritt in die Oberstufe werde er fast 13 Jahre alt sein. Im Allgemeinen brauche es in diesem Alter keine Kinderbe- treuung mehr. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sei aber zu erwarten, dass F. weiterhin Hilfe durch Dritte benötigen werde. Obwohl hiermit wei- terhin Kosten bzw. gegebenenfalls ein vermindertes Einkommen der Berufungsklägerin einhergingen, seien diese in der Bedarfsrechnung nicht länger zu be- rücksichtigen. Es sei zu beachten, dass F. eine Hilflosenentschädigung er- halte, welche eine abstrakte Entschädigung für durch den erhöhten Betreuungs- bedarf des Betroffenen bedingte Mehraufwendungen darstelle. Die Hilflosenent- schädigung dürfe aufgrund ihrer Zweckgebundenheit zwar nicht als Einkommen des Kindes angerechnet werden, doch könne sie konkreten Aufwendungen ge- genübergestellt werden. Während für ein Kind im Grundschulalter gebührender- weise die Fremdbetreuung während der Arbeitszeiten des (alleinig) obhutsberech- tigten Elternteils zu berücksichtigen sei, sei dies im Jugendalter typischerweise nicht mehr angemessen. Gerade diese besondere Bedürftigkeit solle durch die Hilflosenentschädigung ausgeglichen werden. Da die Fremdbetreuungskosten für F. somit bereits entschädigt würden, wäre es nicht sachgerecht, diese wei- terhin als Bedarfsposition aufzuführen (act. 5 E. III.4.6.3).

      2. Die Berufungsklägerin weist zunächst nochmals darauf hin, dass F. frühestens im August 2025 in die Oberstufe wechseln werde (act. 2 S. 17). Weiter stimmt sie der Vorinstanz dahingehend zu, dass F. auch nach seinem Übertritt an die Sekundarschule weiterhin Fremdbetreuung benötigen werde und entsprechend Kosten anfallen würden. Nicht einverstanden ist die Berufungsklä- gerin allerdings damit, dass in F. s Bedarf keine Betreuungskosten mehr be- rücksichtigt werden. Die Vorinstanz verkenne das Wesen der Hilflosenentschädi- gung, wenn sie erwäge, dass eine Gegenüberstellung mit konkreten Aufwendun- gen möglich sei und Betreuungskosten damit abgedeckt werden könnten. Die Hilf- losenentschädigung dürfe bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt wer- den. Sie erfolge unabhängig von konkreten Kosten aufgrund einer abstrakten Be- darfsberechnung, werde also als pauschale Entschädigung ausgerichtet und stel- le kein Ersatzeinkommen dar. Die Entschädigung bezwecke, die elementaren Handlungen des täglichen Lebens auszuführen und solle die nicht bezifferbaren, nicht voraussehbaren und lebensnotwendigen Hilfeleistungen erfassen und damit die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten ersetzen. Ein Nachweis der konkreten Kosten dürfe daher nicht verlangt werden. Mit F. s Übertritt in die Oberstufe sei eine Betreuung wie bisher in der KITA L. nicht mehr mög- lich und eine ausserschulische Betreuung ab der Oberstufe werde in der Gemeinde D. nicht angeboten. Möglich wäre eine Betreuung durch den Entlastung- dienst Schweiz, Geschäftsstelle Kanton Zürich. Bei gleichbleibendem Arbeitspen- sum der Berufungsklägerin wie bisher und gleich bleibender Fremdbetreuung würden sich die entsprechenden Fremdbetreuungskosten auf monatlich rund

        Fr. 1'850.– belaufen; bei höherem Pensum der Berufungsklägerin würden sich die Kosten entsprechend erhöhen (act. 2 S. 17 ff.).

      3. Der Berufungsbeklagte ist wie die Vorinstanz der Ansicht, dass ab Eintritt F. s in die Oberstufe keine Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden müssten. Wenn die Gemeinde keine ausserschulische Betreuung anbiete und die Betreuung von F. zu erheblichen Mehrkosten führen würde, sei spätestens dann der Zeitpunkt für eine Tagesschule gekommen. Wenn die Berufungsklägerin unbegründet an einem für F. ungeeigneten Betreuungssystem festhalten wolle, müsse sie die entsprechenden Kosten selbst tragen. Sollte der Berufungs- klägerin zudem nur ein Einkommen für eine 40 %-Stelle angerechnet werden, wie sie beantrage, sei ohnehin nicht ersichtlich, weshalb zusätzliche Fremdbetreu- ungskosten anfallen sollten. Schliesslich stimme es nicht, dass die Schule

        1. keine ausserschulische Betreuung anbiete, es gebe einen Mittagstisch (act. 10 Rz 21 ff.).

      4. Ist eine Person in ihrer Gesundheit beeinträchtigt und bedarf aufgrund des- sen für alltägliche Lebensverrichtungen – also Ankleiden und Auskleiden, Aufste- hen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung – dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung, so hat sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 9 ATSG. Die- se soll eine unabhängige Lebensführung ermöglichen (Fry, Die Hilflosenentschä- digung in der Unterhaltsberechnung, in: FamPra.ch 2022 S. 325 ff., S. 326 f. m.w.H.). Bemessen wird die Hilflosenentschädigung nach dem Grad der Hilflosig- keit – leicht, mittelschwer oder schwer – und damit nach dem Prinzip der abstrak- ten Bedarfsberechnung unabhängig von den effektiven behinderungsbedingt an- fallenden Mehrkosten. Sie stellt damit eine pauschalisierte Entschädigung dar, welche die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten ersetzen soll (Fry, a.a.O., S. 328 und 336 f.; OGer ZH LZ170011 vom 28. November 2017

        1. II.5.8.d). Die Hilflosenentschädigung deckt auch – mitunter kaum bezifferbare – Hilfeleistungen ab, die nicht nur während der üblichen Arbeitszeit, sondern auch nachts, an Wochenenden oder der sonstigen freien Zeit erbracht werden (Fry, a.a.O., S. 338 f.; vgl. auch OGer ZH LZ210020 vom 22. April 2022 E. II.2.9). Es kommt der Hilflosenentschädigung damit nicht der Charakter eines Ersatzein- kommens zu und es darf auch kein Nachweis der konkreten Kosten verlangt wer- den (Fry, a.a.O., S. 344). Aus diesem Grund ist die Hilflosenentschädigung min- derjähriger Kinder bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen, insbe- sondere nicht als Einkommen anzurechnen (vgl. E. III.2.11; BGer 5A_372/2016 vom 18. November 2016 E. 5.1 sowie die Übersicht bei Fry, a.a.O., S. 335 ff.). Ob im Bedarf des Kindes behinderungsbedingte Mehrkosten zu berücksichtigen sind, die im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung stehen, ist im Einzelfall zu prüfen (Fry, a.a.O., S. 342).

      5. Vorliegend ist unbestritten, dass F. auch nach dem Übertritt in die Oberstufe und – bei Arbeitstätigkeit der Berufungsklägerin – mehr Betreuung ins- besondere auch Fremdbetreuung benötigen wird als gleichaltrige Jugendliche (vgl. auch E. III.2.10). Insofern können entsprechende Fremdbetreuungskosten durchaus als durch seine gesundheitliche Beeinträchtigung bedingt angesehen werden, wie die Vorinstanz darlegte. Die Frage, ob die Fremdbetreuungskosten folglich als solche zu qualifizieren sind, die von der Hilflosenentschädigung erfasst werden, ist damit im Grundsatz nicht unberechtigt. Allerdings ist zu beachten, dass für F. aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung bereits jetzt Mehraufwände und -kosten entstehen, die jedenfalls bis zum Oberstufeneintritt nicht in seinem Bedarf berücksichtigt wurden, was von keiner Partei beanstandet wurde. Insbesondere ist daran zu erinnern, dass er gemäss glaubhaften Ausfüh- rungen der Berufungsklägerin grundsätzlich der ständigen Betreuung bzw. Beglei- tung bedarf (vgl. E. III.2.6), mithin nicht nur während der normalen Arbeitszeiten, sondern auch abends und am Wochenende. Gerade auch während diesen Zeiten entstehende Kosten bzw. allenfalls kaum bezifferbare Mehraufwände der Beru- fungsklägerin sollen durch die abstrakt berechnete, pauschalisierte Hilflosenent- schädigung abgedeckt werden. Insofern ist die Nichtberücksichtigung behinde- rungsbedingter Kosten im Bedarf vertretbar. Die während F. s Primarschulzeit nicht wegen seiner Beeinträchtigung, sondern aufgrund der Arbeitstätigkeit der Berufungsklägerin entstehenden Fremdbetreuungskosten wurden hingegen korrekt als Bedarfsposition aufgeführt. Zum heutigen Zeitpunkt ist nun – auch mangels anderslautender Ausführungen der Parteien – davon auszugehen, dass die bisher anfallenden beeinträchtigungsbedingten Mehraufwände und -kosten auch in Zukunft anfallen werden. Neu werden allerdings als behinderungsbedingt zu qualifizierende Fremdbetreuungskosten hinzukommen. Würde die Hilflo- senentschädigung nun nur noch diesen gegenübergestellt, würden die übrigen Mehraufwände, die damit entschädigt werden sollten, gänzlich ausser Acht gelas- sen, was stossend erschiene. Mit anderen Worten: Wurde wie hier in der Vergan- genheit angenommen, die Hilflosenentschädigung decke Aufwände ohne Fremd- betreuungskosten ab, muss das auch für die Zukunft gelten.

        Hinzu kommt, dass im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt wurde, wie hoch die F. ausgerichtete Hilflosenentschädigung ist. Damit kann gar nicht beurteilt werden, ob sie die – konkret bezifferbaren – Fremdbetreuungskosten sowie weitere behinderungsbedingte Kosten, die im Bedarf nicht berücksichtigt werden, überhaupt voll abdeckt. Würde der Argumentation der Vorinstanz gefolgt, müsste eine Gegenüberstellung der Entschädigung mit sämtlichen aus der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung von F. resultierenden Kosten erfolgen und diese, sofern sie nicht gänzlich von der Hilflosenentschädigung abgedeckt wür- den, im Restbetrag im Bedarf berücksichtigt werden. Ein solches Vorgehen würde jedoch den dargelegten Zweck und Charakter der Hilflosenentschädigung ver- kennen, die abstrakt berechnet wird und nicht bezifferten Kosten gegenübersteht. Das würde letztlich dazu führen, dass die Entschädigung bei der Unterhaltsbe- rechnung gerade doch berücksichtigt bzw. implizit als Einkommen angerechnet würde, was allgemein abgelehnt wird, wie oben ausgeführt wurde (vgl. E.III.5.4 und E. III.2.11; BGer 5A_372/2016 vom 18. November 2016 E. 5.1 sowie die Übersicht bei Fry, a.a.O., S. 335 ff.). Die entstehenden Fremdbetreuungskosten mit der Begründung, es werde eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet, einfach zu ignorieren, geht nach dem Gesagten ohnehin nicht an.

      6. Damit sind die während der Arbeitstätigkeit der Berufungsklägerin für

        1. auch während dessen Oberstufenzeit entstehenden Fremdbetreuungs- kosten im Bedarf zu berücksichtigen. Es stellt sich folglich die Frage nach der Hö- he dieser Auslagen. Wie bereits dargelegt, ist der Berufungsklägerin dannzumal ein Arbeitspensum von 70 % anzurechnen (vgl. E. III.2.10), wobei nicht davon ausgegangen werden kann, sie könne dieses ausschliesslich auf die Schulzeiten F. s verteilen, zumal dies bei den wenigsten Arbeitgebern möglich sein dürf- te. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie an dreieinhalb Tagen wird arbeiten müs- sen. Die Berufungsklägerin legt dar, dass sie an einem vollen Arbeitstag von 6.30 Uhr bis 18.00 Uhr abwesend ist und F. an einem ganzen Schultag von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr sowie von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr die Schule besucht (vgl. act. 2 S. 18), was plausibel erscheint und vom Berufungsbeklagten auch nicht wi- derlegt wird. Es ist anzunehmen, dass F. in der Sekundarschule – anders als noch in der Primarschule (vgl. act. 2 S. 18) – grundsätzlich ganze Schultage und lediglich am üblichen Mittwochnachmittag frei haben wird, wobei in Betracht zu ziehen ist, dass der Berufungsklägerin ein halber Arbeitstag am Mittwoch an- fällt. Die Gemeinde D. bietet ab der Oberstufe abgesehen vom Mittagstisch

        • diesbezüglich ist dem Berufungsbeklagten zuzustimmen – tatsächlich keine um- fassende ausserschulische Betreuung mehr an (vgl. etwa … [Internetadresse]; zuletzt besucht am 3. Oktober 2023). Der Mittagstisch der Oberstufe (das vom Berufungsbeklagten eingereichte act. 11/1 betrifft die Primarschule) kann für die Zeit von 11.40 Uhr bis 13.15 Uhr gegen eine Gebühr von F. 15.70 inkl. Mittages- sen resp. Fr. 7.50 mit selbst mitgebrachtem Picknick besucht werden (vgl. … [In- ternetadresse]; zuletzt besucht am 3. Oktober 2023). In den Zeiten vor und nach der Schule ist sodann davon auszugehen, dass F. vom Entlastungsdienst Schweiz, Geschäftsstelle Kanton Zürich, gegen eine Gebühr von Fr. 27.– pro Stunde sowie eine Wegpauschale von Fr. 10.– pro Einsatz betreut werden könnte (vgl. act. 2 S. 18 f.; act. 4/10). Eine andere Lösung ist nicht ersichtlich und wird auch vom Berufungsbeklagten nicht vorgebracht. Schliesslich ist zu berücksichti- gen, dass die Berufungsklägerin pro Jahr fünf Wochen Ferien hat und F. gerichtsnotorisch 13 Wochen (act. 2 S. 18 und 19; act. 6/36/4). Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

        Während den normalen 39 Schulwochen (52 Wochen - 13 Wochen Schul- ferien) fallen 12 Stunden Betreuung durch den Entlastungsdienst an (3 Tage à 3.5 Stunden [jeweils 6.30 Uhr bis 8.00 Uhr sowie 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr] sowie ein Tag à 1.5 Stunden [6.30 Uhr bis 8.00 Uhr]), wobei zu berücksichtigen ist, dass vom Entlastungdienst pro Einsatz mindestens zwei Stunden verrechnet werden, auch wenn die effektive Betreuungszeit kürzer ist (act. 4/10 S. 3). Zu entschädi- gen sind demnach 14 Stunden und sieben Wegpauschalen (je drei Tage mit zwei Einsätzen und ein Tag mit einem Einsatz). Hinzu kommt der viermalige Besuch des Mittagstisches – die Berufungsklägerin dürfte kaum bereits kurz nach 11.30 Uhr wieder zu Hause sein, um F. zu empfangen, vielmehr ist davon auszu- gehen, dass sie nicht vor 12.30 Uhr zurück sein wird. Angesichts der finanziellen Verhältnisse ist es zumutbar, dass F. jeweils Essen von zu Hause mitbringt. Damit belaufen sich die wöchentlichen Kosten auf Fr. 478.– ([14 x Fr. 27.–] +

        [7 x Fr. 10.–] + [4 x Fr. 7.50]). In den acht Ferienwochen F. s, in denen die Berufungsklägerin arbeiten muss (13 Schulferienwochen - 5 Ferienwochen Beru- fungsklägerin) ist F. an 40.5 Stunden durch den Entlastungsdienst zu be- treuen (3 Tage à 11.5 Stunden (6.30 Uhr bis 18.00 Uhr) sowie 1 Tag à 6 Stunden

        (6.30 Uhr bis 12.30 Uhr), was zuzüglich vier Wegpauschalen wöchentlichen Kos- ten von Fr. 1'133.50 entspricht (40.5 x Fr. 27.– + 4 x Fr. 10.–). Im Schnitt belaufen sich die monatlichen Fremdbetreuungskosten damit auf Fr. 2'309.– ([39 x

        Fr. 478.– + 8 x Fr. 1'133.50] / 12). Dieser Betrag ist F. folglich ab August 2025 – und nicht ab August 2024 (vgl. E. III.2.4) – im Bedarf einzusetzen.

      7. Wenn der Berufungsbeklagte einwendet, spätestens ab dem Oberstufen- eintritt müsse F. in eine Tagesschule wechseln, so ist dazu grundsätzlich auf die bereits gemachten Ausführungen zu verweisen. Der Berufungsbeklagte vermochte nicht schlüssig darzulegen, dass eine Tagesschule für F. geeig- neter wäre als die von der Berufungsklägerin vorgesehene Betreuung und ob es überhaupt eine Tagesschule gäbe, die für F. konkret in Frage kommen würde (vgl. E. III.2.9). Zu ergänzen ist noch, dass jedenfalls für die Betreuung ausserhalb der reinen Schulzeiten, wie sie hier erforderlich wäre, auch bei Besuch einer Tagesschule Kosten anfallen (siehe www.zh.ch/de/bildung/informationen- fuer-schulen/informationen-volksschule/volksschule-schulinfounterrichtsergaenzende-angebote/schulinfo-tagesstrukturen.html; zuletzt besucht am 3. Oktober 2023), die in F. s Bedarf zu berücksichtigen wären.

  6. Bedarf des Berufungsbeklagten

    1. Fahrzeugkosten

      1. Hinsichtlich der Fahrzeugkosten hielt die Vorinstanz fest, dem Berufungs- beklagten würden Autospesen von Fr. 600.– als Teil des Einkommens von Total Fr. 7'954.– angerechnet, sodass ihm entsprechende Kosten auch als Auslagen für den Arbeitsweg anzurechnen seien. Zudem bezahle der Berufungsbeklagte Fr. 500.– für die Miete seines Fahrzeuges, welches er aufgrund seines Arbeitsver- trages zwingend benötige und das daher als Kompetenzgut zu qualifizieren und entsprechend im betreibungsrechtlichen Notbedarf zu berücksichtigen sei. Die vom Berufungsbeklagten zusätzlich geltend gemachten Fahrtkosten gemäss sei- nem Fahrtenbuch seien nicht belegt; es würden einzig seine eigenen handschrift- lichen Aufstellungen existieren, aus welchen weder seine Destinationen noch die entsprechenden Kunden ersichtlich seien. Ebenso wenig liege ein Beleg vor, dass der Arbeitgeber vom Berufungsbeklagten verlange, diese Fahrten auf eigene Kos- ten auf sich zu nehmen (act. 5 E. III.4.4).

      2. Die Berufungsklägerin ist mit der Anrechnung der Fr. 500.– für die Fahr- zeugmiete einverstanden, nicht jedoch mit der Berücksichtigung der weiteren Auslagen von Fr. 600.–. Zur Begründung führt sie an, wie sie bereits vor Vorins- tanz dargelegt habe, sei die Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten sowohl ge- mäss Arbeitsvertrag als auch gemäss Arbeitsrecht verpflichtet, projektbezogene Fahrten mit seinem privaten Fahrzeug zu entschädigen. Dies habe mittels einer Kilometerpauschale von Fr. 0.70 pro Kilometer zu erfolgen, welche nebst den Benzinkosten auch einen Anteil an den weiteren Betriebskosten (etwa Versiche- rungen, Steuern, Servicekosten, Abschreibungen etc.) enthalte. Da der Beru- fungsbeklagte diese weiteren Betriebskosten bereits mit den Mietkosten für sein Fahrzeug bezahle, sei die ihm zustehende Spesenentschädigung abzüglich der effektiven Benzinkosten an die Mietkosten seines Fahrzeuges anzurechnen. Die Berufungsklägerin errechnet basierend auf den gemäss Fahrtenbuch des Berufungsbeklagten für die Zeit von Januar bis März 2022 zurückgelegten Arbeitsfahr- ten eine Spesenentschädigung von Fr. 2'650.–. Würden davon die während die- ser Zeit für den Arbeitsweg berechneten Benzinkosten von Fr. 1'540.– und die Benzinkosten für die geschäftlich bedingten Fahrten von Fr. 530.– abgezogen, verbliebe dem Berufungsbeklagten noch ein stattlicher Spesenüberschuss von rund Fr. 600.–. Angesichts dessen sei es nicht sachgerecht, im Bedarf auch die Fr. 600.– für Arbeitswegkosten zu berücksichtigen (act. 2 S. 14 f.).

      3. Dem hält der Berufungsbeklagte entgegen, die Berufungsklägerin wolle ihm ein Einkommen anrechnen, welches er schlicht nicht erhalte. Er sei ange- sichts seiner Situation nicht in der Position, seiner Arbeitgeberin gegenüber For- derungen zu stellen. Die Vorinstanz sei mit der Anrechnung sowohl der Spesen- pauschale von Fr. 600.– bei seinem Einkommen als auch den entsprechenden Auslagen in seinem Bedarf korrekt vorgegangen; würden die Fr. 600.– im Bedarf weggelassen, müsste auch die Spesenpauschale beim Einkommen gestrichen werden. Er, der Berufungsbeklagte, habe nicht nur nachgewiesen, dass sein Fahrzeug Kompetenzcharakter habe und er dafür monatlich einen Mietzins von Fr. 500.– bezahle, sondern auch, dass seine Auslagen für den Arbeitsweg die Spesenpauschale von Fr. 600.– jeden Monat massiv übersteigen würden (act. 10 Rz 13 ff.).

      4. Zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören unter anderem die unentbehrlichen Berufsauslagen. Darunter fallen etwa die Kosten für den Arbeits- weg. Voraussetzung für die Berücksichtigung von Kosten des eigenen Autos ist, dass diesem Kompetenzcharakter zukommt. Zu berücksichtigen sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 24. November 2000 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz). Bei einem geleasten oder gemieteten Fahrzeug mit Kompetenzcha- rakter können jedoch ungeachtet dessen, dass im entsprechenden Zins in der Regel auch ein für die Amortisation des Autos gedachter Anteil enthalten ist, die entsprechenden Kosten berücksichtigt werden (vgl. BGE 140 III 337 E. 5.2).

        Was vom Arbeitgeber für ein Fahrzeug ausgerichtete Spesen betrifft, so sind diese dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn damit glaubhaft gemachte reale Auslagen des Arbeitnehmers ersetzt werden. Ist dies nicht der Fall – etwa bei pauschalen Repräsentationsspesen – so sind sie beim Einkom- men als Lohnbestandteil anzurechnen (BGer 5A_627/2019 vom 9. April 2020 E.3.3; FamKomm Scheidung-Maier/Vetterli, 4. Aufl. 2022, ZGB 176 N 32a).

      5. Gemäss der Lohnabrechnung Januar 2022 erhält der Berufungsbeklagte nebst seinem regulären Gehalt auch Fr. 600.– Pauschalspesen für sein Fahrzeug ausbezahlt (act. 6/28/7), was er auch selbst im erstinstanzlichen Verfahren so gel- tend machte (vgl. act. 6/35 Rz 15 f.; Prot. VI S. 19). Für das Vorbringen des Beru- fungsbeklagten vor Vorinstanz, er werde in Zukunft ein Geschäftsauto erhalten, weshalb ihm keine Spesen mehr ausbezahlt würden und ein Abzug für Privatfahr- ten in der Lohnabrechnung vorgenommen werde (vgl. act. 6/35 Rz 16 und 32;

        act. 6/38 Rz 3), liegen keinerlei Belege vor; insbesondere geht dies auch nicht aus dem Arbeitsvertrag vom 29. Dezember 2021 hervor (vgl. act. 6/36/3 Ziff. 1). Es trifft allerdings zu, dass gemäss diesem Arbeitsvertrag Spesen nach effekti- vem Aufwand entschädigt werden sollten, und zwar – entgegen den Behauptun- gen des Berufungsbeklagten vor Vorinstanz (vgl. Prot. VI S. 14) – nicht nur aus- serhalb eines Einsatzradiusses von 50 Kilometern, bezieht sich der entsprechen- de Zusatz doch lediglich auf die Verpflegungsspesen (act. 6/36/3 Ziff. 10). Wird der Mietvertrag vom 30. Dezember 2021 über das Fahrzeug des Berufungsbe- klagten betrachtet, so geht daraus zwar nicht mit abschliessender Klarheit hervor, dass der Berufungsbeklagte lediglich die Auslagen für das Benzin selbst zu tra- gen hat und die übrigen mit einem Auto verbundenen Kosten mit dem Mietzins abgegolten sind. Allerdings bestehen zumindest im Rahmen des vorliegenden Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen, in welchem Behauptungen lediglich glaubhaft zu machen sind, genügend konkrete Hinweise dafür, dass dem tatsäch- lich so ist (vgl. act. 6/36/5, insb. § 5 und § 7.1-2). Der Berufungsbeklagte setzte dem auch weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren etwas entgegen (vgl. act. 6/1, act. 6/35, act. 6/38 und act. 10). Im Übrigen geht aus dem Arbeits- vertrag vom 29. Dezember 2021 hervor, dass der Berufungsbeklagte auf ein Auto

        angewiesen ist (vgl. act. 6/36/3 Ziff. 1), weshalb die Vorinstanz korrekt annahm, seinem Fahrzeug komme Kompetenzcharakter zu.

      6. Grundsätzlich verfängt das Argument des Berufungsbeklagten nicht, er könne aufgrund der vorliegenden speziellen Umstände – laufendes Verfahren aufgrund Betrugs am Arbeitsplatz, bei Arbeitsbeginn erst kürzliche Entlassung aus der Untersuchungshaft und Arbeitsunterbruch von mehr als zwei Jahren (vgl. act. 10 Rz 13) – keine Forderungen an seine Arbeitgeberin stellen. Aufgrund sei- ner familienrechtlichen Unterstützungspflichten ist der Berufungsbeklagte unge- achtet dieser Situation gehalten, ihm gemäss arbeitsvertraglicher Regelung zuste- hende Entschädigungen geltend zu machen bzw. dürfen ihm solche Beträge ent- gegen seinen Ausführungen grundsätzlich angerechnet werden. Das bedeutet, dass davon ausgegangen werden dürfte, die Arbeitgeberin des Berufungsbeklag- ten entschädige ihm die für geschäftliche Fahrten entstehenden vollen Kosten. Nicht gefolgt werden kann allerdings der Berufungsklägerin bei der Berechnung der entsprechenden Entschädigung. Dass eine solche nach einer Kilometerpau- schale ermittelt würde, geht nirgends hervor, vielmehr sind gemäss Arbeitsvertrag die effektiven Kosten relevant. Damit wäre vorliegend zu berücksichtigen, dass der Berufungsbeklagte die Betriebskosten seines Autos über den Mietzins von

        Fr. 500.– bezahlt. Da er dieses nicht nur für Geschäftsfahrten, sondern auch pri- vat und für den Arbeitsweg nutzt, ist der auf die Geschäftsfahrten entfallende An- teil zu ermitteln, da die Arbeitgeberin nur für diesen Ersatz leisten muss. Ausge- hend vom Fahrtenbuch des Berufungsbeklagten für die Monate Januar bis März 2022 legte er geschäftlich 3'784 Kilometer und für den Arbeitsweg 10'944 Kilome- ter zurück (act. 6/36/7; vgl. auch act. 2 S. 14). Das ergibt im Durchschnitt monat- lich rund 1'260 Kilometer Geschäftsfahrten und 3'650 Kilometer für den Arbeits- weg. Da die für rein private Fahrten gefahrenen Kilometer nicht bekannt sind und auch nicht davon auszugehen ist, dass sie im Verhältnis zu den arbeitsbedingten Fahrten gross ins Gewicht fallen, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen von den erwähnten Zahlen ausgegangen werden. Die reinen Geschäftsfahrten zu Kunden machen folglich rund 25 % aller Fahrten aus (1'260 / [1'260 + 3'650]). Entsprechend wäre von einer Spesenentschädigung dafür von Fr. 125.– auszugehen (Fr. 500.– / 4). Weiter müsste die Arbeitgeberin

        dem Berufungsbeklagten die zusätzlich anfallenden Benzinkosten für die ge- schäftlich bedingten Fahrten ersetzen. Diesbezüglich kann der als plausibel er- scheinenden Berechnungsweise der Berufungsklägerin gefolgt werden, welche von einem Verbrauch von 7 Liter pro 100 Kilometer und Kosten von Fr. 2.– pro Li- ter Benzin ausgeht (act. 2 S. 14 f.). Dies ergibt Benzinkosten von Fr. 177.– (1'260km / 100 x 7 x Fr. 2.–). Damit hätte die Arbeitgeberin eine Spesenentschä- digung von Fr. 302.– auszurichten (Fr. 125.– + Fr. 177.–).

        Da diese Spesenentschädigung effektiv entstehende Kosten entschädigen würde, wäre weder sie noch die korrespondierenden geschäftlichen Auslagen in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Anzurechnen wären dem Berufungs- beklagten jedoch die Aufwendungen für den Arbeitsweg, zumal die Arbeitgeberin auch gemäss der Berufungsklägerin nicht verpflichtet ist, diese zu übernehmen. Die Fahrtkosten für den Arbeitsweg würden sich aus den nicht durch die Spesen- entschädigung abgedeckten Fr. 375.– (Fr. 500.– - Fr. 125.–) sowie den Benzin- kosten von Fr. 511.– (3'650km / 100 x 7 x Fr. 2.–) zusammensetzen. Damit wären im Bedarf des Berufungsbeklagten im Ergebnis nicht nur Fr. 500.– (die angerech- neten Pauschalspesen von Fr. 600.– und die im Bedarf korrespondierend berück- sichtigen Auslagen von Fr. 600.– für den Arbeitsweg heben sich gegenseitig auf), sondern Fr. 886.– (Fr. 375.– + Fr. 511.–) anzurechnen.

      7. Nun erhält der Berufungsbeklagte aber wie gesehen in Realität gerade kei- nen effektiven Spesenersatz, sondern eine pauschale Spesenentschädigung von Fr. 600.–. Zumal auf den ersten Blick nicht klar ist, ob diesem Betrag effektive Kosten in entsprechender Höhe gegenüberstehen, ist das Vorgehen der Vorin- stanz, diesen als Einkommensbestandteil des Berufungsbeklagten zu qualifizie- ren, nicht zu beanstanden. Auf der Bedarfsseite sind bei dieser Methode sowohl die Mietkosten von Fr. 500.– als auch die zusätzlich anfallenden Benzinkosten von Fr. 177.– (Geschäftsfahrten) und Fr. 511.– (Arbeitsweg) einzusetzen, total mithin Fr. 1'188.–. Damit ergeben sich Nettokosten von Fr. 588.– (Fr. 1'188.– -

        Fr. 600.–). Gemäss der vorinstanzlichen Methode belaufen sich die Nettokosten wie erwähnt auf Fr. 500.– (vgl. E. III.6.1.6). Angesichts dessen, dass die Differenz zwischen diesen Zahlen nicht gross ist, der Berufungsbeklagte gegen die Berechnung der Vorinstanz jedenfalls keine substantiierten Einwände vorbringt und die dargelegten Berechnungen insbesondere hinsichtlich der Benzinkosten mit Unge- nauigkeiten behaftet sein dürften, erscheint es als angemessen, es im Massnah- meverfahren bei den vorinstanzlichen Zahlen zu belassen.

    2. Schuldentilgung

      1. Hierzu erwog die Vorinstanz, der Berufungsbeklagte zahle monatlich Schulden ab, welche sich auf Fr. 250.– pro Monat summieren würden. Dabei würden die Schulden beim M. nicht berücksichtigt, zumal diese Ende Okto- ber 2022 getilgt sein dürften (act. 5 E. III.4.4). Dem hält die Berufungsklägerin entgegen, die den vom Berufungsbeklagten eingereichten Abzahlungsvereinba- rungen zugrunde liegenden Forderungen seien alle nach Aufhebung des gemein- samen Haushaltes am 31. Juli 2017 entstanden und seien nicht für den Lebens- unterhalt der Familie aufgenommen worden. Entsprechend könnten die – vom Be- rufungsbeklagten ursprünglich ohnehin nicht in seinem familienrechtlichen Bedarf, sondern nur im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege geltend gemachten – Schuldentilgungen nicht berücksichtigt werden (act. 2

        S. 15). Demgegenüber weist der Berufungsbeklagte darauf hin, dass seine Schuldensituation erheblich sei und deshalb die Abzahlungsraten, welche er nachweislich monatlich leiste, korrekt berücksichtigt worden seien (act. 10 Rz 16).

      2. Im betreibungsrechtlichen Existenzminimum finden Schulden keine Be- rücksichtigung. Lassen die finanziellen Mittel jedoch eine Erweiterung auf das fa- milienrechtliche Existenzminimum zu, ist eine Schuldentilgung gegebenenfalls im Bedarf zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_581/2020 vom

        1. April 2021 E. 4.2.1). Zum Bedarf hinzuzurechnen sind jedoch grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemein- samen Lebensunterhalt aufgenommen hatten oder für die sie solidarisch haften. Persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten gehen hingegen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach (statt vieler: BGE 127 III 289 E. 2a.bb; BGer 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 4.3; vgl. auch OGer ZH LY220045 vom 15. Mai 2023 E. 10.7.3).

      3. Wie eingangs erwähnt, leben die Parteien seit Mitte August 2017 getrennt. Der Berufungsbeklagte brachte bzw. bringt weder vor Vorinstanz noch im Rechtsmittelverfahren vor, dass die fraglichen Schulden aus der Zeit des Zusam- menlebens stammen, von den Parteien für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen worden seien oder dass die Parteien solidarisch dafür haften wür- den (vgl. act. 6/1; act. 6/35; act. 6/38; act. 10). Aus den eingereichten Belegen geht solches auch nicht hervor. Im Gegenteil lässt sich diesen – soweit der Ent- stehungszeitpunkt der jeweiligen Schulden überhaupt aufgeführt ist – teilweise entnehmen, dass die Schulden aus den Jahren 2019 und 2020 stammen (vgl. et- wa act. 6/5/8; act. 6/36/10; act. 6/39/4; act. 11/7; act. 11/11; act. 11/14-16). Damit handelt es sich bei den von der Vorinstanz berücksichtigten Ratenzahlungen nicht um solche, die im familienrechtlichen Existenzminimum angerechnet werden kön- nen, selbst wenn der Berufungsbeklagte diese regelmässig leisten sollte und die abzuzahlenden Schulden eine beträchtliche Höhe aufweisen. Der Berufungsbe- klagte machte die Schuldentilgung vor Vorinstanz denn auch richtigerweise in seinem Bedarf nicht geltend (vgl. act. 6/35 Rz 25 ff.; ferner act. 6/38 Rz 7 ff.). Ent- sprechend ist die Position Schuldentilgung aus dem Bedarf des Berufungsbeklag- ten zu streichen.

  1. Unterhaltsberechnung

    1. Bei der Unterhaltsberechnung bildete die Vorinstanz zufolge der sich teil- weise ändernden Bedarfs- und Einkommenszahlen verschiedene Phasen. Für ei- ne erste Phase von September 2021 bis und mit Februar 2022 erachtete sie den Berufungsbeklagten als leistungsunfähig, weshalb keine Unterhaltsbeiträge fest- gesetzt und entsprechend für die Kinder je ein Manko festgehalten wurde. Die zweite vorinstanzliche Phase dauert von März bis Juli 2022; für diese Zeit wurde der Berufungsbeklagte zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe der Barbedarfe der Kinder sowie eines Betreuungsunterhalts als leistungsfähig erach- tet. Der verbleibende Überschuss wurde nach grossen und kleinen Köpfen im Verhältnis je 1/3 für die Parteien und je 1/6 für die Kinder verteilt. In der dritten Phase, welche von August 2022 bis und mit Juli 2024 dauert, setzte die Vorin- stanz ebenfalls Unterhaltsbeiträge basierend auf der Höhe der Barbedarfe der

      Kinder sowie eines Betreuungsunterhalts fest; den verbleibenden Überschuss verteilte sie jedoch zur Hälfe auf den Berufungsbeklagten und je zu ¼ auf die Kin- der; Letzteres zufolge der zusätzlichen finanziellen Belastung des Berufungsbe- klagten, weil der Berufungsklägerin lediglich ein Pensum von 40 % angerechnet wurde. Für die vierte und letzte Phase ab August 2024 hielt die Vorinstanz schliesslich fest, der Berufungsbeklagte habe die Barbedarfe der Kinder zu de- cken. Da die Berufungsklägerin dannzumal ihren eigenen Bedarf decken könne, sei kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Der dem Berufungsbeklagten dann verbleibende Überschuss sei sodann geringer als derjenige der Berufungs- klägerin, weshalb eine Beteiligung der Berufungsklägerin am Überschuss des Be- rufungsbeklagten als unangemessen erscheine. Der Überschuss des Berufungs- beklagten sei daher auf ihn und die beiden Kinder zu verteilen (act. 5 E. III.4.8).

    2. Ausgehend von den von ihr teilweise anders berechneten Bedarfs- und Einkommenszahlen ist die Berufungsklägerin der Ansicht, dass in der ersten Pha- se von September 2021 bis Februar 2022 keine Abänderung der Unterhaltsbeiträ- ge gemäss Eheschutzurteil zu erfolgen habe. Für die zweite Phase von März bis Juli 2022 rechnet sie – wenn auch mit anderen Zahlen – nach der Methode der Vorinstanz. Die dritte Phase legt die Berufungsklägerin in Abweichung vom ange- fochtenen Entscheid auf den Zeitraum von August bis September 2022 fest und die vierte auf die Zeit von Oktober 2022 bis und mit Juli 2025. Auch hier rechnet sie zunächst wie die Vorinstanz, verteilt den Überschuss dann allerdings wiede- rum nach grossen und kleinen Köpfen. Dies mit der Begründung, auch die Vorin- stanz habe grundsätzlich zutreffend festgehalten, dass ein erhöhtes Einkommen zufolge höherem Arbeitspensum auch zu höheren Auslagen führen werde, welche der Berufungsbeklagte im Rahmen des Betreuungsunterhaltes auszugleichen hät- te. Zudem lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass der Berufungsbeklagte seit Jah- ren keinen Kontakt zu den Kindern mehr habe und die Berufungsklägerin bei der Kinderbetreuung auch in finanzieller Hinsicht nicht die geringste Entlastung erfah- re. Damit erweise sich ein Ausschluss der Berufungsklägerin bei der Überschuss- verteilung als willkürlich. In einer fünften und letzten Phase ab August 2025 wür- den dem Berufungsbeklagten schliesslich die Mittel fehlen, um die Barbedarfe der

      Kinder sowie den Betreuungsunterhalt vollumfänglich zu decken, weshalb bei F. ein Manko verbleibe (act. 2 S. 21 ff.).

    3. Der Berufungsbeklagte hält die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz für korrekt und bestreitet insbesondere, dass die Überschussverteilung willkürlich vorgenommen worden sei. Die entsprechende Begründung der Vorinstanz sei nachvollziehbar, es könne nicht angehen, dass die Berufungsklägerin weniger ar- beite, als ihr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumutbar sei, und zu- sätzlich noch am Überschuss partizipieren sollte, die entsprechende Einkom- menseinbusse müsse im Gegenteil voll zu Lasten der Berufungsklägerin gehen (act. 10 Rz 28).

    4. Die Vorinstanz hielt die Grundsätze der Unterhaltsberechnung gemäss der neueren bundesgerichtlichen Praxis über die Massgeblichkeit der sogenannten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung (BGE 144 III 481; BGE 147 III 265; BGE 147 III 293; BGE 147 III 301) korrekt fest, worauf verwiesen werden kann (act. 5 E. III.1; vgl. auch FamKomm Scheidung/Maier/Vetterli, 4. Auflage 2022, ZGB 176 N 29b). Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE 147 III 265 detailliert festlegte, wie die (Kinder)Unterhaltsbeiträge im Rah- men der genannten Methode zu berechnen sind. Dabei ging das Bundesgericht unter anderem von folgenden Grundsätzen aus: Bei verschiedenen Kategorien von Unterhaltsbeiträgen ergebe sich aus Gesetz und Rechtsprechung, dass diese in der Reihenfolge Barunterhalt minderjähriger Kinder, Betreuungsunterhalt, allfäl- liger (nach-)ehelicher Unterhalt und zuletzt Volljährigenunterhalt zu decken seien. Der gebührende Unterhalt stelle sodann keine fixe Grösse dar, sondern stehe in Abhängigkeit zu den verfügbaren Mitteln. Aufgrund dessen und auch, weil es stossend erscheinen würde, sei es nicht so, dass die erweiterten Bedürfnisse des Kindes (also sein familienrechtlicher Bedarf oder sogar ein darüber hinausgehen- der Bedarf) alle anderen Unterhaltskategorien verdrängen würden. Es treffe mit- hin nicht zu, dass die erweiterten Bedürfnisse des Kindes selbst dann vorab zu fi- nanzieren seien, wenn hierdurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum nachrangiger Familienmitglieder ungedeckt bliebe oder der Unterhaltsschuldner auf dem nackten Existenzminimum verbleiben müsste (BGE 147 III 265 E. 7.3).

      Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich gemäss dem Bundesgericht fol- gende Vorgehensweise: Vorab sei dem oder den Unterhaltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mit- teln sei – jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums – der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss daran der Betreu- ungsunterhalt und sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt sei, seien verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken, welches entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter zu bemessen sei. Dabei seien die verschiedenen Unterhaltskate- gorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen und es sei etappenweise vorzugehen, in- dem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt würden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt werde etc. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzmi- nimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt sei, hätten die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resul- tierender Überschuss sei ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3).

      Was das familienrechtliche Existenzminimum betrifft, so hielt das Bundes- gericht fest, dass dazu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanzi- ellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allen- falls eine angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämi- en und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden gehören. Beim Kind gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum nament- lich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Ver- hältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obliga- torische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (BGE 147 III

      265 E. 7.2). In der Literatur wird zudem auch der Vorsorgeunterhalt genannt (vgl. FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Bähler, 4. Aufl. 2022, Anh. UB N 76). Bei der Reihenfolge der Erweiterung stehen die Steuern an erster Stelle, da es sich dabei um eine gesetzliche Verpflichtung handelt (FamKomm Scheidung/Aeschlimann/ Bähler, 4. Aufl. 2022, Anh. UB N 76; Maier/Waldner, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzli- chen Gerichts, FamPra.ch 2021, 871 ff., S. 881). Sodann wird vorgeschlagen, die weitere Reihenfolge nach der Dringlichkeit der Bedürfnisse in zeitlicher und sach- licher Hinsicht festzulegen. So könnten etwa als nächstes die ebenfalls zwingend geschuldete Serafe-Gebühr gedeckt werden und anschliessend die Hausrat- und Haftpflichtversicherung, da diese in der Regel notwendig sei. In einem weiteren Schritt wären etwa die Kommunikationskosten zu finanzieren und als Letztes die Schuldentilgung und die Deckung der VVG-Prämien zu berücksichtigen. Gerade hinsichtlich letzterer wird allerdings darauf hingewiesen, dass sich eine vorgängi- ge Berücksichtigung aufdrängen könne, beispielsweise wenn die Zusatzversiche- rung des Kindes zur Deckung ansonsten anfallender hoher Gesundheitskosten nötig sei (FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Bähler, 4. Aufl. 2022, Anh. UB

      N 76; Maier/Waldner, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Un- terhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, FamPra.ch 2021, 871 ff., S. 881).

    5. Aufgrund der im Vergleich zum angefochtenen Entscheid teilweise verän- derten Bedarfszahlen ist die Unterhaltsberechnung neu vorzunehmen, wobei auch auf die Frage der Überschussverteilung einzugehen ist. Der Übersichtlich- keit halber sind die Einkommens- und Bedarfszahlen nachfolgend in Tabellenform wiederzugeben:

      (alle Beträge in Fr.)

      Kläger

      Beklagte

      E.

      F.

      Einkommen

      bis 31.12.2021:

      0.–

      bis 31.07.2025:

      2'264.–

      250.-

      bis 31.10.2023:

      200.–

      ab 01.03.2022:

      7'954.–

      ab 01.08.2025:

      3'962.–

      ab 01.11.2023:

      250.–

      betreibungsrechtlicher Notbedarf:

      Grundbetrag

      1'200.–

      1'350.–

      600.–

      600.–

      Wohnkosten

      1'020.–

      bis 30.09.2022:

      410.–

      bis 30.09.2022:

      205.–

      bis 30.09.2022:

      205.–

      ab 01.10.2022:

      1'030.–

      ab 01.10.2022:

      515.–

      ab 01.10.2022:

      515.–

      (alle Beträge in Fr.)

      Kläger

      Beklagte

      E.

      F.

      Grundversicherung

      356.–

      bis 31.12.2022:

      342.–

      bis 31.12.2022:

      75.–

      bis 31.12.2022:

      75.–

      ab 01.01.2023:

      359.–

      ab 01.01.2023:

      81.–

      ab 01.01.2023:

      81.–

      Fremdbetreuungskosten

      -

      bis 31.07.2025:

      ab 01.08.2025:

      543.–

      2'309.–

      Auslagen Arbeitsweg

      600.–

      bis 31.07.2025:

      ab 01.08.2025:

      158.–

      316.–

      Auswärtige Verpflegung

      220.–

      bis 31.07.2025:

      ab 01.08.2025:

      88.–

      132.–

      Schulkosten Kinder

      ab 01.08.2022:

      ab 01.08.2024:

      280.–

      355.–

      -

      Abzahlung / Miete / Lea- sing von Kompetenzstü- cken

      500.–

      Gesundheitskosten

      83.–

      Total betreibungsrecht-

      3'896.–

      bis 30.09.2022:

      2'431.–

      bis 31.07.2022:

      880.–

      bis 30.09.2022:

      1'423.–

      licher Notbedarf

      bis 30.09.2022:

      1'160.–

      ab 01.10.2022:

      3'051.–

      ab 01.10.2022:

      1'470.–

      ab 01.10.2022:

      1'733.–

      ab 01.01.2023:

      3'068.–

      ab 01.01.2023:

      1'476.–

      ab 01.01.2023:

      1'739.–

      ab 01.08.2024:

      1'551.–

      ab 01.08.2025:

      3'270.–

      ab 01.08.2025:

      3'505.–

      Familienrechtlicher Notbedarf:

      Radio/TV/Internet/Serafe

      110.–-

      110.–

      10.–

      10.–

      Zusatzversicherung VVG

      bis 31.12.2022:

      ab 01.01.2023:

      91.–

      96.–

      58.–

      58.–

      Haftpflicht-

      /Mobiliarversicherung

      30.–

      13.–

      Steuern

      250.–

      60.–

      25.–

      25.–

      Schuldentilgung

      0.–

      Total Familienrechtli-

      4'286.–

      bis 30.09.2022:

      2'705.–

      bis 31.07.2022:

      973.–

      bis 30.09.2022:

      1'516.–

      cher Notbedarf

      ab 01.08.2022:

      1'253.–

      ab 01.10.2022:

      3'325.–

      ab 01.10.2022:

      1'563.–

      ab 01.10.2022:

      1'826.–

      ab 01.01.2023:

      3'347.–

      ab 01.01.2023:

      1'569.–

      ab 01.01.2023:

      1'832.–

      ab 01.08.2024:

      1'644.–

      ab 01.08.2025:

      3'549.–

      ab 01.08.2025:

      3'598.–

    6. Phase 1: September 2021 bis Februar 2022

      In dieser Phase ist der Berufungsbeklagte, wie dargelegt, nicht als leis- tungsfähig zu erachten. Entsprechend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass keine Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden können. Festzuhalten sind daher die zur

      Deckung des gebührenden Unterhalts der Kinder fehlenden Beträge, welche sich, wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, – in dieser Phase sind sämtliche Be- darfszahlen, wie von der Vorinstanz ermittelt – bei E. auf Fr. 723.– und bei F. auf Fr. 1'757.– (davon Fr. 441.– Betreuungsunterhalt) belaufen.

    7. Phase 2: März 2022 bis Juli 2022

      Der in dieser Phase im Umfang von Fr. 3'668.– (Fr. 7'954.– - Fr. 4'286.–) leistungsfähige Berufungsbeklagte hat zunächst die Barbedarfe der Kinder von Fr. 723.– (E. ; Fr. 973.– - Fr. 250.–) und Fr. 1'316.– (F. ; Fr. 1'516.– -

      Fr. 200.–) zu tragen. Zudem hat er das der Berufungsklägerin zufolge der Kinder- betreuung entstehende Defizit von Fr. 441.– (Fr. 2'705.– - Fr. 2'264.–) in Form von Betreuungsunterhalt zu decken. Der verbleibende Überschuss von

      Fr. 1'188.– (Fr. 3'668.– - Fr. 723.– - Fr. 1'316.– - Fr. 441.–) ist auf grosse und klei- ne Köpfe zu verteilen, wie dies auch schon die Vorinstanz getan hat. Damit erge- ben sich Unterhaltsbeiträge von Fr. 921.– für E. (Fr. 723.– + [Fr. 1'188.– / 6]), Fr. 1'955.– für F. (davon Fr. 441.– Betreuungsunterhalt; Fr. 1'316.– +

      Fr. 441.– + [Fr. 1'188.– / 6]) und Fr. 396.– (Fr. 1'188.– / 3) für die Berufungskläge- rin persönlich.

    8. Phase 3: August 2022 bis September 2022

      Der in dieser Phase im Umfang von Fr. 3'668.– (Fr. 7'954.– - Fr. 4'286.–) leistungsfähige Berufungsbeklagte hat zunächst die Barbedarfe der Kinder von Fr. 1'003.– (E. ; Fr. 1'253.– - Fr. 250.–) und Fr. 1'316.– (F. ; Fr. 1'516.–

      - Fr. 200.–) zu tragen. Zudem hat er das der Berufungsklägerin zufolge der Kin- derbetreuung entstehende Defizit von Fr. 441.– (Fr. 2'705.– - Fr. 2'264.–) in Form von Betreuungsunterhalt zu decken. Damit verbleibt ein Überschuss von Fr. 908.– (Fr. 3'668.– - Fr. 1'003.– - Fr. 1'316.– - Fr. 441.–). Entgegen der Vorinstanz ist dieser weiterhin auf grosse und kleine Köpfe zu verteilen. Dies ist gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung der Regelfall, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsan- strengungen, spezielle Bedarfspositionen etc. zu berücksichtigen sind und allen- falls eine Abweichung zu rechtfertigen vermögen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).

      Vorliegend sind keine solchen speziellen Umstände ersichtlich, welche eine ande- re Überschussverteilung als im Regelfall vorgesehen als angezeigt erscheinen lassen. Wie dargelegt, ist ein Arbeitspensum der Berufungsklägerin von 40 % in dieser Phase aufgrund der Betreuung von F. gerechtfertigt bzw. ist auf- grund dessen der Berufungsklägerin ein höheres Pensum nicht zumutbar (vgl.

      E. III.2.8). Eine Kompensation eines vermeintlich zu tiefen Einkommens und damit eine Abweichung vom Regelfall der Überschussverteilung ist entgegen der Vo- rinstanz damit nicht sachgerecht, umso mehr, als die Berufungsklägerin bei der Kinderbetreuung tatsächlich keine Unterstützung vom Berufungsbeklagten erfährt. Damit ergeben sich Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'154.– für E. (Fr. 1'003.– + [Fr. 908.– / 6]), Fr. 1'908.– für F. (davon Fr. 441.– Betreuungsunterhalt;

      Fr. 1'316.– + Fr. 441.– + [Fr. 908.– / 6]) und Fr. 302.– (Fr. 908.– / 3) für die Beru-

      fungsklägerin persönlich.

    9. Phase 4: Oktober 2022 bis Juli 2025

      1. In dieser Phase reichen die vorhandenen Mittel nicht, um die familienrecht- lichen Notbedarfe aller Familienmitglieder wie in den beiden vorherigen Phasen zu decken. Entsprechend ist dem Berufungsbeklagten zunächst das betreibungs- rechtliche Existenzminimum zu belassen; es verbleibt ihm danach ein Überschuss von Fr. 4'058.– (Fr. 7'954.– - Fr. 3'896.–). Damit sind zunächst die – auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechneten – Barbedarfe der Kinder von Fr. 1'220.– (E. ; Fr. 1'470.– - Fr. 250.–) und Fr. 1'533.– (F. ;

        Fr. 1'733.– - Fr. 200.–) zu decken, hernach der ebenso berechnete Betreuungs- unterhalt von Fr. 787.– (Fr. 3'051.– - Fr. 2'264.–). Es verbleibt eine Leistungsfä- higkeit von Fr. 518.– (Fr. 4'058.– - Fr. 1'220.– - Fr. 1'533.– - Fr. 787.–). Damit sind die familienrechtlichen Barbedarfe aller Beteiligter aufzustocken, wobei mit den Steuern zu beginnen ist (Fr. 250.–, Fr. 60.– und zweimal Fr. 25.–). Hernach sind die ebenfalls zwingend geschuldeten Serafe-Beiträge von je Fr. 30.– pro Monat zuzugestehen. Da insbesondere bei F. davon auszugehen ist, dass die Zu- satzkrankenversicherung höhere Gesundheitskosten ersparen dürfte und damit als dringender erscheint als etwa die Hausrat-/Haftpflichtversicherung, sind als nächstes die Prämien der Zusatzversicherung zu berücksichtigen. Da die noch

        vorhandenen Mittel für deren Deckung nicht vollumfänglich ausreichen, sind vorab die Prämien für die Kinder soweit möglich und im gleichen Verhältnis – je Fr. 49.– (Fr. 98.– / 2) – zu finanzieren. Im Ergebnis resultieren Unterhaltsbeiträge von

        Fr. 1'294.– für E. und Fr. 2'484.– für F. (davon Fr. 877.– Betreuungs- unterhalt), wobei E. Fr. 19.– und F. Fr. 203.– (davon Fr. 184.– Be- treuungsunterhalt) zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen. Unterhalt für die Berufungsklägerin ist nicht geschuldet.

      2. Anzumerken bleibt, dass es im Verlauf dieser Phase kleinere Änderungen gibt. Zu einer leichten Bedarfserhöhung kommt es bei der Berufungsklägerin und der Kinder aufgrund erhöhter Krankenkassenprämien von insgesamt Fr. 34.– ab Januar 2023. Ab November 2023 erhält sodann F. um Fr. 50.– höhere Kin- derzulagen und ab August 2024 erhöht sich der Bedarf von E. zufolge hö- herer Schulkosten um Fr. 75.–. Dies bewirkt jedoch keine substantiellen Verände- rungen der aufgeführten Unterhaltsbeiträge, weshalb keine eigenen Phasen zu bilden sind, was im Übrigen auch die Berufungsklägerin nicht tut.

    10. Phase 5: ab August 2025

      In dieser letzten Phase sind zufolge zwar erhöhtem Einkommen bei der Be- rufungsklägerin, aber auch im Vergleich zu den vorherigen Phasen massiv höhe- ren Betreuungskosten für F. und damit eines erhöhten Bedarfs wiederum zuerst die betreibungsrechtlichen Existenzminima zu decken. Mit dem Über- schuss von Fr. 4'058.–, der dem Berufungsbeklagten nach der Deckung seines Existensminimums verbleibt, wären zunächst die betreibungsrechtlichen Barbe- darfe der Kinder zu decken, soweit sie dies nicht aus eigenen Mitteln können. Da diese sich zusammen auf Fr. 4'556.– (Fr. 1'551.– -Fr. 250.– + Fr. 3'505.– -

      Fr. 250.–) belaufen, reichen die Mittel des Berufungsbeklagten dafür nicht aus, es fehlen Fr. 498.–. Da dem Unterhaltsschuldner stets das eigene betreibungsrecht- liche Existenzminimum zu belassen ist (BGE 147 III 265 E. 7.3), kann er nicht zu höheren Zahlungen verpflichtet werden. Die Berufungsklägerin kann demgegen- über ihren eigenen betreibungsrechtlichen Barbedarf decken und es verbleibt ihr danach ein Überschuss von Fr. 692.– (Fr. 3'962.– - Fr. 3'270.–). Mit diesem kann sie das Manko der Kinder ausgleichen, wobei danach noch Fr. 194.– als Überschuss verbleiben (Fr. 692.– - Fr. 498.–). Angesichts der vorliegenden Situation, insbesondere des Umstandes, dass die Berufungsklägerin bei der Kinderbetreu- ung keine Unterstützung durch den Berufungsbeklagten erfährt, rechtfertigt es sich, ihr und den Kindern diese verbleibenden Mittel zu belassen. Was die vom Berufungsbeklagten geschuldeten Unterhaltsbeiträge betrifft, so ist der zur De- ckung der betreibungsrechtlichen Existenzminima der Kinder fehlende Betrag proportional zu den Barbedarfen der Kinder zu verteilen (mithin im Verhältnis von 30 % [E. ] zu 70 % [F. ]), zumal diese gleich zu behandeln sind. Damit ergeben sich Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'152.– für E. (Fr. 1'551.– -

      Fr. 250.– - Fr. 498 / 100 x 30) und Fr. 2'906.– für F. (Fr. 3'505.– - Fr. 250.– -

      Fr. 498 / 100 x 70). E. fehlen damit Fr. 242.– und F. Fr. 442.– zur De- ckung des gebührenden Bedarfes. Anzumerken bleibt, dass bei F. der von der Berufungsklägerin für diese Phase beantragte Unterhaltsbeitrag leicht über- schritten wird; zufolge der in Kinderbelangen geltenden Offizialmaxime (vgl.

      E. II.4) ist dies jedoch ohne weiteres möglich.

  2. Zusammenfassung

Nach dem Gesagten ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Dispositiv- Ziffern 8-10 des angefochtene Entscheides in teilweiser Gutheissung der Beru- fung aufzuheben und anzupassen sind. Festzusetzen sind die nachfolgend aufge- listeten Unterhaltsbeiträge. Die von der Vorinstanz festgelegten Modalitäten der Unterhaltszahlungen sind mangels Anfechtung und Beanstandungen unverändert zu übernehmen.

  1. :

    September 2021 bis Februar 2022 Fr. 0.– (zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlender Betrag: Fr. 723.–)

    März 2022 bis Juli 2022 Fr. 921.–

    August 2022 bis September 2022 Fr. 1'154.–

    Oktober 2022 bis Juli 2025 Fr. 1'294.– (zur Deckung des gebührenden

    Unterhalts fehlender Betrag: Fr. 19.–)

    ab August 2025 Fr. 1'152.– (zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlender Betrag: Fr. 242.–)

  2. :

September 2021 bis Februar 2022 Fr. 0.– (zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlender Betrag: Fr. 1'757.– [davon Fr. 441.– Betreuungsunterhalt])

März 2022 bis Juli 2022 Fr. 1'955.– (davon Fr. 441.– Betreuungsun- terhalt)

August 2022 bis September 2022 Fr. 1'908.– (davon Fr. 441.– Betreuungsun- terhalt)

Oktober 2022 bis Juli 2025 Fr. 2'484.– (davon Fr. 877.– Betreuungsunterhalt; zur Deckung des gebührenden Un- terhalts fehlender Betrag: Fr. 203.– [davon Fr. 184.– Betreuungsunterhalt])

ab August 2025 Fr. 2'906.– (zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlender Betrag: Fr. 442.–)

Berufungsbeklagte:

September 2021 bis Februar 2022 Fr. 0.–

März 2022 bis Juli 2022 Fr. 396.–

August 2022 bis September 2022 Fr. 302.–

Oktober 2022 bis Juli 2025 Fr. 0.–

ab August 2025 Fr. 0.–

IV.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Die Vorinstanz behielt in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Ent- scheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (act. 5, Dispositiv-Ziffer 11). Mangels Anfechtung hat diese Anordnung bestehen zu blei- ben.

  2. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Für das zweitin- stanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG basierend auf einem Streitwert von

Fr. 53'240.– (davon ausgehend, dass das Scheidungsverfahren noch bis Ende 2025 andauern werde) eine Entscheidgebühr von Fr. 3'200.–. Die Berufungsklä- gerin obsiegt hinsichtlich eines Teils der von ihr vorgebrachten Beanstandungen, nämlich bezüglich ihres aktuellen Einkommens, der Bedarfspositionen Wohnkos- ten, Krankenkassenprämien, Schuldentilgung sowie im Wesentlichen der Fremd- betreuungskosten, ferner bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge betreffend den Punkt der Überschussverteilung. Sie unterliegt demgegenüber in Bezug auf das Einkommen des Berufungsbeklagten, die Bedarfsposition Fahrzeugkosten und zu einem grösseren Teil hinsichtlich ihres zukünftigen Einkommens. Entspre- chend diesem Verfahrensausgang erscheint es in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO als angemessen, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu 1/4 der Berufungsklägerin und zu 3/4 dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht ist vorbehalten (Art. 123 ZPO).

    1. Der Berufungsklägerin bzw. deren Rechtsvertreter ist sodann gestützt auf

      § 4 Abs. 1 und 3, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 AnwGebV eine im Verhältnis des Unterliegens auf 1/2 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'824.– zuzüglich Fr. 140.45 (7.7 % Mehrwertsteuer), gesamthaft somit Fr. 1'964.45, zuzusprechen (vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; BK ZPO-Bühler, Art. 122 N 59

      m.w.H.; ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl. 2016, Art. 122 N 12). Diese ist grundsätzlich trotz der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vom Berufungsbeklagten selbst zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO).

    2. Allerdings sieht Art. 122 Abs. 2 ZPO vor, dass bei Obsiegen einer unent- geltlich prozessführenden Partei deren unentgeltlicher Rechtsbeistand vom Kan- ton angemessen zu entschädigen ist, wenn die Parteientschädigung bei der Ge- genpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, wobei der Anspruch mit der Zahlung auf den Kanton übergeht. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn die Zah- lungsfähigkeit der Gegenpartei unsicher ist oder diese nicht erfolgreich belangt werden kann (BGE 122 I 322 E. 3d; BGer 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009

  1. 2.2.2). Dies ist in der Regel der Fall, wenn der entschädigungspflichtigen Gegenpartei ihrerseits die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (BGE 122 I 322 E. 3d; BGer 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.2; BK ZPO- Bühler, Art. 122 N 67). Wenn die Uneinbringlichkeit bereits feststeht, kann es sich recht- fertigen, die Entschädigung des Anwalts direkt im Urteil festzulegen (BGE 122 I 322 E. 3d; BGer 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.2). Da vorliegend die Parteientschädigung beim Berufungsbeklagten aufgrund der ihm gewährten un- entgeltlichen Rechtspflege als uneinbringlich anzusehen ist, zumal seine Zah- lungsfähigkeit ohne Weiteres als unsicher gelten kann, ist der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin in der Höhe der ihr zugesprochenen Parteientschädigung di- rekt aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei der Anspruch damit auf diese übergeht. Die Nachzahlungspflicht des Berufungsbeklagten ist vorbehalten

    (Art. 123 ZPO).

    Es wird erkannt:

    1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 8 bis 10 der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. August 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

      8. In Abänderung von Ziffer 1 des ergänzenden Urteils des Bezirksge- richts Bülach vom 28. Oktober 2019 (EE170168) werden die Kinderun- terhaltsbeiträge für E. , geboren tt.mm.2009, und F. , gebo- ren tt.mm.2011, wie folgt neu festgesetzt:

      Der Kindsvater wird verpflichtet, der Kindsmutter an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder E. und F. monatliche Unterhalts- beiträge wie folgt zu bezahlen:

      Für E. :

  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'200.– festgesetzt.

  2. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 1/4 der Berufungsklägerin und zu 3/4 dem Berufungsbeklagten auferlegt, jedoch zu- folge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen.

    Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.

  3. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von

    Fr. 1'964.45 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt lic. iur. X. .

  4. Rechtsanwalt lic. iur. X. wird mit Fr. 1'964.45 aus der Gerichtskasse entschädigt. In diesem Umfang geht der Anspruch gegen den Berufungsbe- klagten auf die unerhältliche Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 auf die Gerichtskasse über.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt

Fr. 53'240.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

versandt am:

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