Zusammenfassung des Urteils LY220034: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung von A.________ wurde abgewiesen, da er die geforderten Unterlagen nicht eingereicht und den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 300.00 werden ihm auferlegt, und der hinterlegte Betrag von CHF 2‘739.90 wird dem Konkursamt March überwiesen. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner hat diese Verfügung am 9. April 2019 getroffen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LY220034 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 15.09.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) |
Schlagwörter : | Berufung; Besuch; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Besuchs; Berufungsbeklagten; Kindes; Recht; Vater; Besuche; Besuchsrecht; Massnahme; Vorinstanz; Weisung; Parteien; Entscheid; Verfahren; Ziffer; Eltern; Massnahmen; Dispositiv; Gericht; Berufungsverfahren; Besuchsrechts; Verfügung; Vaters; Beiständin; Kontakt; Dietikon |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 114 ZGB ;Art. 123 ZPO ;Art. 272 ZPO ;Art. 273 ZGB ;Art. 292 StGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 306 ZGB ;Art. 307 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 315a ZGB ;Art. 317 ZPO ;Art. 445 ZGB ;Art. 90 BGG ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | 137 III 617; 138 III 374; 140 III 529; 144 III 349; 145 III 153; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY220034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.
R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss und Urteil vom 15. September 2022
in Sachen
,
Beklagte und Berufungsklägerin
unentgeltlich vertreten durch Advogada X. ,
gegen
,
Kläger und Berufungsbeklagter
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y. , betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Rechtsbegehren:
des Klägers (act. 6/60):
1. Es sei der Beklagten die Weisung zu erteilen, das gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 20. Juni 2017 geltende Besuchsrecht umzusetzen, im Krankheitsfalle eine andere Person zu beauftragen, C. in den D. zu bringen und ausgefallene Besuche nachzuholen.
Dem vorstehenden Antrag ist superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung der Beklagten zu entsprechen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer von
7.7 % zulasten der Beklagten. der Beklagten (act. 6/72):
1. Es sei auf das Gesuch des Klägers vom 19. Juni 2022 nicht einzutreten.
Eventualiter sei das Gesuch des Klägers vom 19. Juni 2022 abzuweisen.
Es sei das Scheidungsverfahren FE210204 bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Anfechtung der Vaterschaft zu sistieren.
Es seien die Akten betreffend die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen sowie die Anfechtung der Vaterschaft beim Bezirksgericht Dietikon beizuziehen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Klägers.
Verfügung des Einzelgerichtes:
(act. 6/84 = act. 5 [Aktenexemplar])
Der Beklagten wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Weisung erteilt, das gemäss Dispositiv Ziffer 3 des Eheschutzurteils vom 20. Juni 2017 geltende bzw. jedes zukünftige gerichtlich behördliche angeord- nete geregelte Besuchsrecht konsequent umzusetzen, namentlich
C. jeweils rechtzeitig zu den angeordneten bzw. geregelten Besuchen (zurzeit zu den begleiteten Besuchen im D. ) zu bringen,
im Verhinderungsfalle damit eine andere Person zu beauftragen (bspw. eine der Halbgeschwister von C. ),
die Ferien- und Freizeitplanung frühzeitig mit der Beiständin zu besprechen und dabei auf den Besuchsrhythmus Rücksicht zu nehmen in Absprache mit der Beiständin Hand zu bieten für ein Nachholen in-
folge Ferien anderer nicht zwingender Abwesenheiten ausgefalle- ner Besuche.
Dem Kläger und der Beklagten werden im Sinne vorsorglicher Massnahmen folgende Weisungen erteilt:
In der Gegenwart von C. – d.h. im direkten Gespräch mit
C. , aber auch in Anwesenheit von ihr im Gespräch mit Dritten – sind jegliche Äusserungen über eheliche Streitigkeiten, über die mit Einstellung des Strafverfahrens verworfenen Missbrauchsvorwürfe und über gerichtliche Verfahren, sowie jegliche negativen Äusserungen über den anderen Elternteil zu unterlassen.
In der Gegenwart von C. – d.h. im direkten Gespräch mit
C. , aber auch in Anwesenheit von ihr im Gespräch mit Dritten – sind jegliche Gespräche über die Anfechtung der Vaterschaft des Klägers bzw. die Rolle des (mutmasslichen) biologischen Vaters und des Klägers als (zumindest) sozialen Vaters nur in kindesgerechter Art und Weise zu führen.
Der Kläger und die Beklagte haben je in Anwesenheit zumindest unter Anleitung einer Fachperson (namentlich der Beiständin selbst einer von ihr zu bezeichnenden Fachperson) bis spätestens Ende August 2022 C. in einem kindsgerechten Rahmen je zu erklären, dass sie einen biologischen und zudem einen sozialen Vater habe, sie beide lieb haben dürfe und sie zu beiden gleichermassen den Kontakt pflegen dürfe (wenn sie dies wünsche).
Der Beklagten wird für den Fall der schuldhaften Widerhandlung gegen die Weisung gemäss Ziffer 1 auf Art. 292 StGB aufmerksam gemacht, wonach mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft wird, wer Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung leistet.
Die Aufgaben der Beiständin werden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wie folgt erweitert:
die konsequente Umsetzung der Besuche im Sinne der Weisung gemäss Ziffer 1 sicherzustellen und gegebenenfalls auf die gütliche Festlegung eines Ersatztermins für ausgefallene Besuche hinzuwirken;
den Kläger und die Beklagte bei der Umsetzung der Weisungen gemäss Ziffer 2 a) und b) zu unterstützen; namentlich ihnen je aufzuzeigen, wie eine Widerhandlung C. schaden kann, Alternativen aufzeigen und das Fernhalten von eigenen Ängsten und Frustrationen gegenüber dem Ehegatten von C. thematisieren;
den Kläger und die Beklagte je auf das Gespräch mit C. gemäss Ziffer 2 c) vorzubereiten sowie gegebenenfalls das Gespräch anzuleiten eine geeignete Fachperson für diese Aufgabe zu bestimmen;
im Falle der Widerhandlung gegen die erteilten Weisungen gemäss Ziffer 1 und 2 dem Gericht in jedem Fall unaufgefordert zu berichten und bei Verstoss gegen die Weisung gemäss Ziffer 1, soweit ein schuldhaftes Verhalten nicht ausgeschlossen werden kann, eine Strafanzeige gegen die Beklagte wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bei der Polizei zu erstatten.
Die Kostenregelung bleibt dem Endentscheid vorbehalten. 6./7. (Mitteilung / Rechtsmittel).
Berufungsanträge:
der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 2):
Es seien Dispositivziffern 1 - 4 der Verfügung vom 29. Juni 2022 des Bezirksgerichts Dietikon mit Geschäftsnummer FE210204 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
Das Gesuch des Klägers vom 19. Juni 2022 wird abgewiesen.
(ersatzlos aufgehoben)
(ersatzlos aufgehoben)
(ersatzlos aufgehoben)
Eventualiter seien Dispositivziffern 1 - 4 der Verfügung vom
29. Juni 2022 des Bezirksgerichts Dietikon mit Geschäftsnummer FE210204 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das vorliegende Verfahren einen Kostenvorschuss für ihre Anwaltskosten von einstweilen CHF 2'500.00 zu bezahlen.
Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertretung beizugeben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten.
des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 12):
Die Berufungsanträge der Beklagten seien abzuweisen.
Es seien die Dispositiv-Ziffern 1-4 der Verfügung vom 29. Juni 2022 des Bezirksgerichts Dietikon (Geschäfts-Nr. FE210204) zu bestätigen.
Es sei auf den Aufschub der Vollstreckbarkeit der mit Verfügung vom 29. Juni 2022 des Bezirksgerichts Dietikon (Geschäfts-Nr. FE210204) angeordneten vorsorglichen Massnahmen zu verzichten und die vorsorglichen Massnahmen für vollstreckbar zu erklären.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % zulasten der Beklagten.
Prozessualer Antrag:
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von einstweilen Fr. 3'000.– zu bezahlen.
Eventualiter sei dem Kläger für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeistän- din zu bestellen.
Erwägungen:
Sachverhalt / Prozessgeschichte
Die Parteien haben am tt.mm.2016 in E. geheiratet. Rund vier Monate vorher, am tt.mm.2016 kam die gemeinsame Tochter C. zur Welt
(vgl. act. 6/3). C. hat zwei Halbgeschwister auf Seiten ihres Vaters und, soweit ersichtlich, drei Halbgeschwister auf Seiten ihrer Mutter.
Fünf Monate nach der Heirat gaben die Parteien das Zusammenleben auf. Zuvor kam es zu Vorfällen von häuslicher Gewalt, zu verbalen und physischen Übergriffen des Vaters gegenüber der Mutter und zur Verletzung des Kontakt- und Rayonverbots (vgl. act. 6/8/44, act. 6/8/46; act. 6/8/54 S. 12 ff.).
Mit Entscheid des Eheschutzgerichts Dietikon vom 20. Juni 2017
(act. 6/8/54) wurde Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 19. Januar 2017 getrennt leben. Ferner wurde die Obhut über C. der Mutter (der Beklagten und Berufungsklägerin, nachfolgend: Berufungsklägerin) zugeteilt und der Vater (Kläger und Berufungsbeklagter, nachfolgend: Berufungsbeklagter) für berechtigt erklärt, C. zwei Mal pro Monat im Rahmen eines Besuchstreffs des Kantons Zürich zu besuchen (D. ; Dispositiv Ziffer 3 des Entscheides des Eheschutzgerichts vom 20. Juni 2017). Mit genanntem Entscheid vom 20. Juni 2017 ordnete das Eheschutzgericht für das Kind auch eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB an und übertrug der Beistandsperson die Aufgaben der Vorbereitung, Sicherstellung und Festlegung der Modalitäten des Besuchsrechts (Dispositiv Ziffer 4 des Eheschutzentscheides).
Die Besuche konnten weitestgehend nicht stattfinden. Einerseits ist gemäss Bericht der Beiständin F. vom 20. Dezember 2021 die Mutter zunächst untergetaucht. Im Juli 2019 sei dann mit dem Vater besprochen worden, dass er und die Beiständin sich zunächst kennen lernen sollten, damit danach das D. in Zürich organisiert werden könne. Dem schon damals in G. wohnhaften Vater sei es sodann wichtig gewesen, so die Beiständin weiter, die Kostenübernahme für die Reise von G. nach E. bzw. Zürich mit der Sozialhilfe zu klären, bevor die Besuche umgesetzt würden. Im Januar 2020 sei der Vater dann zu einem Gespräch bezüglich Anmeldung für das D. eingeladen worden, er sei aber unentschuldigt ferngeblieben (vgl. act. 6/10). Die Finanzierung der Reise von G. nach Zürich zog sich gemäss Bericht der Beiständin hin. Der Vater habe aber für die Zeit ab Juni 2021 erklärt, er vermöge regelmässig nach Zürich zu fahren. Im Juli 2021 habe der Vater dann aber gemeldet, dass er von einer
Person angegriffen worden und im Koma gewesen sei, er aufgrund seines Gesundheitszustandes erst im August 2021 Termine wahrnehmen könne (vgl. act. 6/10).
Der erste Besuch nach Massgabe des Eheschutzentscheides vom 20. Juni 2017 konnte am 19. September 2021 stattfinden. Weitere Besuche folgten am
3. Oktober 2021 und 7. November 2021. Der Besuchstag vom 17. Oktober 2021 wurde vom Vater abgesagt, weil er im Spital war und derjenige vom 21. November 2021 wurde von der Mutter wegen Zahnschmerzen abgesagt. Der Besuchstag vom 5. Dezember 2021 wurde von beiden Eltern abgesagt (act. 6/10 S. 2). Die Aufgabe der Beiständin besteht nach wie vor darin, die festgelegten Besuche nach Massgabe des Eheschutzentscheides vom 20. Juni 2017 umzusetzen (vgl.
z.B. act. 6/41a).
Mit Entscheid vom 30. Mai 2022 setzte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon eine Prozessbeiständin gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB ein und betraute sie mit der Aufgabe, die Interessen von C. bezüglich der Anfechtung der Vaterschaft zu wahren und gegebenenfalls im Interesse des Kindes Klage einzureichen (act. 6/46). Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 focht die Prozessbeiständin die Vaterschaft des Berufungsbeklagten am Bezirksgericht Dietikon an (act. 6/75/2).
Mit Eingabe vom 25. November 2021 reichte der Berufungsbeklagte vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) Klage auf Scheidung gestützt auf Art. 114 ZGB ein (act. 6/1). Nach diversen Abklärungen und Verschiebungen der Einigungsverhandlung konnte am 1. Juni 2022 die (neunstündige) Einigungsverhandlung stattfinden (Prot. Vi. S. 3-46), die bezüglich der Kinderbelange erfolglos blieb (vgl. act. 6/50).
Mit Eingabe vom 19. Juni 2022 (act. 6/60) beantragte der Berufungsbeklagte der Vorinstanz, es sei der Berufungsklägerin die Weisung zu erteilen, das gemäss Dispositiv Ziffer 3 des Eheschutzurteils vom 20. Juni 2017 geltende Besuchsrecht umzusetzen, im Krankheitsfalle eine andere Person zu beauftragen, C. in den D. zu bringen und ausgefallene Besuche nachzuholen, wobei dem Antrag superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung der Berufungsklägerin zu entsprechen sei. Der Berufungsbeklagte begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Berufungsklägerin anlässlich der Einigungsverhandlung vom 1. Juni 2022 durch das Gericht unmissverständlich darüber aufgeklärt worden sei, dass das gemäss Eheschutzurteil vom 20. Juni 2017 geltende Besuchsrecht bis zum Vorliegen eines anderslautenden Entscheids umzusetzen sei, und zwar ungeachtet des Resultats des ohne Einverständnis des sorgeberechtigten Berufungsbeklagten durchgeführten Vaterschaftstests. Die Berufungsklägerin habe den am 5. Juni 2022 geplanten Besuchskontakt kurzfristig mit Verweis auf eine Krankheit ihrerseits absagen lassen, woraufhin die Rechtsanwältin des Berufungsbeklagten am 7. Juni 2022 eine E-Mail an die Rechtsanwältin der Berufungsklägerin verfasst habe, um diese unter anderem zu bitten, dafür besorgt zu sein, dass das Besuchsrecht künftig umgesetzt würde. Diese E-Mail sei bis heute unbeantwortet geblieben. Der geplante Besuchskontakt am 19. Juni 2022 sei wiederum abgesagt worden, diesmal, weil C. krank gewesen sei. Weiter führte der Berufungsbeklagte aus, dass die Berufungsklägerin aus egoistischen Gründen versuche, das geltende Besuchsrecht zwischen C. und ihm zu verhindern. Auch wenn dies nicht mit letzter Konsequenz bewiesen werden kön- ne, sei leider davon auszugehen, dass es sich nicht um einen Zufall handle, dass am Tag des ersten Besuchs nach der Verhandlung die Berufungsklägerin und nun am Tag des zweiten Besuchs C. krank seien. Die D. Mitarbeiter wie auch die Beiständin F. seien der Ansicht, dass die Besuche wichtig und durchzuführen seien (vgl. act. 6/60).
Nach Abweisung des Gesuchs des Berufungsbeklagten um superprovisorische Anordnung und der Einholung einer Stellungnahme der Berufungsklägerin in welcher sie Abweisung der Anträge beantragte (act. 6/72), erliess die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Juni 2022 (act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/84) – wie eingangs wiedergegeben – der Sache nach Kindesschutzmassnahmen als vorsorgliche Massnahmen zur Durchsetzung des begleiteten Besuchsrechts des Berufungsbeklagten.
Gegen diese Verfügung erhebt die Berufungsklägerin mit Eingabe vom
11. Juli 2022 (act. 2) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen.
Die Vorinstanz lud die Parteien zu einer Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen auf den 22. August 2022 vor (act. 6/91), nachdem die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 21. Juni 2022 (act. 6/74) um Aufhebung des mit dem erwähnten Eheschutzurteil festgesetzten Besuchsrechts des Berufungsbeklagten und der Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 30. Juni 2022 (act. 6/88) um Aufhebung des darin festgesetzten Kinderunterhalts je als vorsorgliche Massnahme ersucht hatten. Anlässlich dieser Verhandlung hatten die Parteien Gelegenheit, zum Gesuch des jeweils anderen mündlich Stellung zu nehmen (vgl. act. 6/93).
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-99, inkl. den Akten des Gewaltschutzmassnahme- [act. 6/76] und des
Haftverfahrens [act. 6/7] sowie den Akten des Eheschutzverfahrens [act. 6/8]). Mit Verfügung vom 11. August 2022 (act. 9) wurde die Vollstreckbarkeit der vorsorglichen Massnahmen von Amtes wegen einstweilen aufgeschoben und den Parteien Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem Berufungsbeklagten Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten. Die Stellung- nahme der Berufungsklägerin (act. 11) und des Berufungsbeklagten sowie dessen Berufungsantwort (act. 12 und act. 14/1-5) erfolgten je fristgerecht (vgl. act. 9
i.V.m. act. 10/1-2 i.V.m. act. 11 und act. 12). Mit Eingabe vom 24. August 2022 (act. 15) reichte der Berufungsbeklagte das Tagesprotokoll des D. vom 3. Juli 2022 (act. 16/6) ein. Die jeweiligen Eingaben wurden je den Parteien zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zugestellt (vgl. act. 17 und 18). Weitere Eingaben sind nicht eingegangen. Der Beizug von Akten der KESB und des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens erscheint nicht erforderlich, weshalb darauf zu verzichten ist (vgl. dazu insb. nachfolgend E. 3.6.2). Das Verfahren ist spruchreif.
Prozessuales
Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen sind Kindesschutzmass- nahmen zur Durchsetzung des Besuchsrechts. Damit liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. etwa BGer 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020, E. 1).
Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus einer Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert aufgehoben werden soll. Die Berufungseingabe muss demnach auch Rechtsbegehren enthalten (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2). Im Rahmen der Begründung hat sich die Berufung führende Partei mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Urteil am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war (Begründungsobliegenheit). Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben den angefochte- nen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (vgl. BGE 138 III 374 ff.,
E. 4.3.1). Soweit Beanstandungen konkret vorgebracht werden, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (vgl. Art. 57 ZP O). Fehlt hingegen eine hinreichende Begründung, tritt die Berufungsinstanz insoweit auf die Berufung nicht ein (vgl. BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). Dies gilt auch im Bereich des (eingeschränkten und uneingeschränkten) Untersuchungsgrundsatzes (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 5 f. und
Art. 311 N 36 ff., insbes. N 37 m.w.H.), das heisst auch im hiesigen Verfahren.
Im Berufungsverfahren kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Zur unrichtigen Rechtsanwendung gehört auch die falsche Ermessensausübung, weshalb sie im Gesetz nicht eigens erwähnt wird. Da die Be-
rufungsinstanz somit in Tatfragen über eine volle Kognition verfügt und das Recht von Amtes wegen anwendet, das heisst in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung, über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis verfügt (vgl. BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013,
E. 3.1), kann sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichen- den Begründung abweisen (vgl. BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016,
E. 3.1). Grundsätzlich auferlegt sich die Berufungsinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Vorinstanz jedoch insoweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere dann, wenn es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht nähersteht (vgl. BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 310 N 3; KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016,
Art. 310 N 10). Mit anderen Worten setzt die Berufungsinstanz nicht einfach ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, in Ermessensentscheide einzugreifen, wenn dazu ein hinreichen- der Anlass besteht (vgl. etwa OGer ZH LY160036 vom 21. Februar 2017, E. 3a m.w.H.).
Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren grundsätzlich der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Dies bedeutet, dass es die Tatsachen unabhängig von etwaigen Parteivorbringen und Beweismittel zu ermitteln und zu berücksichtigen hat. Soweit jedoch – wie hier – Kinderbelange betroffen sind, findet der sog. uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz Anwendung, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO). Da- nach hat das Gericht alle Tatsachen, die für Anordnungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu erforschen. Der eingeschränkte wie auch der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz wird indes durch die von den Parteien begründet vorzutragenden Beanstandungen in ihrem sachlichen Umfang beschränkt (vgl. BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 3.4; 5D_65/2014 vom
9. September 2014, E. 5.1). Er führt nicht dazu, dass die Parteien von der Mitwirkung gänzlich entbunden wären. Denn in aller Regel sind sie über die massgebenden Verhältnisse selber am besten informiert und dokumentiert. Wo sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung nicht nur ungenügend nachkommen und wo die so erstellten Grundlagen eines Entscheids nicht offenkundig unrichtig sind, darf das Gericht zulasten der nachlässigen Partei darauf abstellen und auf weitere eigene Abklärungen verzichten (vgl. OGer ZH LY160050 vom 18. April 2017, E. II./3.2; LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1).
In Kinderbelangen können Noven in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch noch im Berufungsverfahren vorgebracht werden (vgl. BGE 144 III 349 ff., E. 4.2.1; BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020, E. 4.2; OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016, E. 2.2.1.2; LY160035 vom 14. Dezember 2016, E. 2.3; LY160050
vom 18. April 2017, E. II./3.2). Mit anderen Worten können die Parteien im Berufungsverfahren Noven auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen
von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind, wenn (oder zumindest soweit) das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht, d.h. der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. auch BGE 144 III 349 ff., E. 4.2.1).
In Bezug auf Kinderbelange kann das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheiden (sog. Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO).
Materielles
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, trifft die Kindesschutzbehörde – wie vorliegend – das Gericht (vgl. Art. 315a Abs. 1 ZGB) die geeigneten Mass- nahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohle des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen dazu ausserstande sind
(Art. 307 Abs. 1 ZGB). Damit eröffnet der Gesetzgeber den zuständigen Behör- den einen grossen Ermessensspielraum. Kindesschutzmassnahmen müssen stets erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Mass- nahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Anordnung einer Massnahme setzt kein Verschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, trotz einer Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren wiederherzustellen. Unerheblich ist daher auch, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern der weiteren Umgebung liegen (vgl. etwa BGer 5A_379/2019 vom 26. September 20219, E. 3.4.1). Zulässig ist zusammengefasst, was das Kindeswohl erfordert, innerhalb des Rahmens
der elterlichen Sorge ist und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung trägt (vgl. CANTIENI/BLUM, in: FOUNTOULAKIS/AFFOLTER-FRINGELI/BIDERBOST/STECK,
Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 15.33 m.w.H.).
Die Behörden können Eltern im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen insbesondere ermahnen ihnen bestimmte Weisungen erteilen (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB). Ermahnungen und Weisungen sind nicht scharf voneinander zu unterscheiden, lassen sich kombinieren und können sich auf ein konkretes Tun Unterlassen richten. Weisungen unterscheiden sich von der Ermahnung kaum in der sachlichen Stossrichtung, sondern in der verbindlicheren Formulierung, welche indes mit strafrechtlichen Mitteln erzwungen werden kann. Sie können sämtliche Bereiche elterlichen Handelns erfassen (vgl. BGer 5A_993/2016 vom 19. Juni 2017, E. 4.2.2; BSK ZGB I-BREITSCHMID, 6. Aufl. 2018, Art. 307 N 4 und 18 ff.).
Insbesondere wenn sich die Ausübung Nichtausübung des Besuchsbzw. Umgangsrechts für das Kind nachteilig auswirkt wenn eine Ermahnung eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist, kann die Kindesschutzbehörde – wie vorliegend – das Gericht (vgl. Art. 315a Abs. 1 ZGB) Eltern, Pflegeeltern das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen (Art. 273 Abs. 2 ZGB). Weisungen gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB stellen Kindesschutzmassnahmen dar (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) und dienen der Durchsetzung des Besuchsbzw. Umgangsrechts (vgl. KUKO ZGB-MICHEL/SCHLATTER, 2. Aufl. 2018, Art. 275 N 8;
BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 6. Aufl. 2018, Art. 275 N 13).
Massnahmen des Kindesschutzes können – wie hier – für die Dauer des Verfahrens vorsorglich angeordnet werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB; zur sinngemässen Anwendbarkeit von Art. 445 im Kindesschutzverfahren vgl. BGE 140 III 529 ff., E. 2.2.1). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt allerdings – im Kindesschutzverfahren wie auch sonst – Dringlichkeit voraus. Es muss sich daher als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Beim Entscheid, ob eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen ist, kommt der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. BGer 5A_339/2017 vom
8. August 2017, E. 4.4.1 m.w.H.).
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid als vorsorgliche Massnahmen zur Durchsetzung des begleiteten Besuchsrechts des Berufungsbeklagten angeordneten Kindesschutzmass- nahmen. Die Vorinstanz hat damit somit weder über die von der Berufungsklägerin als vorsorgliche Massnahme beantragte Aufhebung des im erwähnten Eheschutzurteil geregelten Besuchsrechts des Berufungsbeklagten entschieden (vgl. oben E. 1.4) noch das Eheschutzurteil hinsichtlich des Besuchsrechts – sofern die Berufungsklägerin dies geltend machen wollte (vgl. act. 2 Rz. 18) – abgeändert (vgl. act. 5 E. 4.1).
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, zurzeit stelle die Ausübung des Besuchsrechts für C. eine gewisse Belastung dar (act. 5 E. 4.2). Die Gründe hierfür erblickte die Vorinstanz zum einen im Umgang der Berufungsklägerin mit dem Besuchsrecht und in ihrer Einstellung zum Umgang von C. mit dem Berufungsbeklagten. Und zum anderen darin, dass sich die Ängste und Befürchtungen der Berufungsklägerin auf C. übertragen und die Umsetzung der Besuche nicht konsequent funktionieren würden (vgl. a.a.O., E. 4.2 f.). Es falle auf, dass die Besuchskontakte, welche zunächst – trotz langem Kontaktabbruch von vier Jahren – erfolgreich, für C. emotional erfüllend sowie konfliktfrei verlaufen seien und regelmässig stattgefunden hätten, plötzlich konfliktbehaftet gewesen und/oder ausgefallen seien. Die Berufungsklägerin habe offenbar diverse Besuche ohne Grund zumindest aus nicht zwingenden Gründen ausfallen lassen (a.a.O., E. 4.2 mit Verweis auf act. 6/70/2, insb. D. Tagesprotokolle vom 19. September 2021, 3. Oktober 2021, 7. November 2021).
Weiter hielt die Vorinstanz fest, diese Art von Konfliktsituation könne eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Das Kind werde in einen Loyalitätskonflikt ge- drängt. Es geniesse offenkundig den Umgang mit dem Berufungsbeklagten, verletze, verärgere verstimme damit aber die Berufungsklägerin als ihre Haupt- umgangsperson. Jeder ausgefallene Besuchstag berge das Risiko einer gewissen Entfremdung und Verlust der Vertrautheit, welche bei zukünftigen Besuchen wie- der aufzubauen sei (a.a.O., E. 4.4 mit Verweis auf D. Tagesprotokoll vom 9. Januar 2022).
Die dargelegte Kindeswohlgefährdung lasse sich grundsätzlich nur auf zwei Arten lösen: Entweder werde das Besuchsrecht aufgehoben werde konsequent, regelmässig und mit voller Unterstützung durch beide Parteien umgesetzt. Im ersten Fall gehe C. definitiv der bisherigen Vaterfigur in der Person des Berufungsbeklagten als (zumindest) sozialem Vater verlustig und ob eine andere Person, etwa der mutmassliche biologische Vater die Vaterrolle künftig einnehmen könne, sei heute nicht voraussehbar; immerhin habe sich die Berufungsklägerin für den Berufungsbeklagten als Ehemann – eigenen Aussagen zufolge – im Wissen darum entschieden, dass sie von einem anderen Mann mit C. schwanger sei. Weil im vorliegenden Entscheid nicht über den zukünftigen Fortbestand des Besuchsrechts zu befinden sei, sei die Kindeswohlgefährdung so zu beseitigen, dass die Probleme bei der Umsetzung des Besuchsrechts durch Anordnung von Kindesschutzmassnahmen angegangen würden. Dies gelte umso mehr, als ein weiterer und länger andauernder Kontaktabbruch prima vista zum definitiven Untergang der wieder erfolgreich aufgebauten Beziehung zwischen
C. und dem Berufungsbeklagten führen könne. Eine einstweilige Fortführung der Besuche mit konsequenter Umsetzung eröffne C. die Möglichkeit der späteren Kontaktpflege zum Berufungsbeklagten. Der Kontakt zum Berufungsbeklagten könne für C. gegebenenfalls durchaus eine Ressource darstellen, die es einstweilen im Kindeswohl zu schützen gelte, selbst wenn ein Kin- desverhältnis zum biologischen Vater begründet werden würde (a.a.O., E. 4.5). Daher erteilte die Vorinstanz der Berufungsklägerin und den Parteien die eingangs wiedergegebenen Weisungen (act. 5 Dispositiv-Ziffern 1-3) und erweiterte die Aufgaben der Beiständin (act. 5 Dispositiv-Ziffer 4) (a.a.O., E. 5.1 ff.); dies grösstenteils von Amtes wegen (vgl. oben E. 1.5). Die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB drohte die Vorinstanz der Berufungsklägerin von Amtes wegen für den Widerhandlungsfall an, weil sie diverse Besuche grundlos aus nichtigem Grund habe ausfallen lassen, weshalb von einer gewissen Renitenz auszugehen sei (a.a.O., E. 5.3).
Die Berufungsklägerin ist demgegenüber im Wesentlichen der Ansicht, es liege keine Kindeswohlgefährdung vor. Sie bestreitet, dass sie falsche ärztliche Zeugnisse erwirkt habe und C. gar nicht krank gewesen sei (vgl. act. 2 Rz.
11). Ausserdem verdrehe die Vorinstanz die D. Tagesprotokolle. So sei am
9. Januar 2022 bloss die Behauptung des Berufungsbeklagten wiedergegeben worden und es sei auch nicht alles protokolliert worden. Gemäss der Beiständin habe es z.B. einen Vorfall gegeben, wo der Berufungsbeklagte C. stark am Arm gepackt habe und sie seither nicht mehr habe gehen wollen (a.a.O., Rz. 12
i.V.m. act. 6/41a). Weiter verkenne die Vorinstanz, dass C. den Berufungsbeklagten beinahe vier Jahre (anfangs 2017 bis Herbst 2021) nicht gesehen habe. Er habe zu C. grundsätzlich nur in den ersten Monaten nach der Geburt effektiv Kontakt gehabt. Es habe am Interesse des Berufungsbeklagten gefehlt bzw. er habe sie freiwillig nicht gesehen (vgl. act. 2 insb. Rz. 15 f., 22). Es habe zahlreiche Gründe gegeben, weshalb die Besuche über Jahre hinweg nicht stattgefunden hätten. Insbesondere wegen Verfahren wegen häuslicher Gewalt, weil der Berufungsbeklagte teilweise völlig betrunken die KESB angerufen habe, weil er C. stark am Arm gepackt habe, weil er gemäss H. , ihrer älteren Tochter, Heroin konsumiere und sie und ihre Halbschwester schlecht behandle. Es sei völlig aus der Luft gegriffen, dass sie schuld daran sei, dass die Besuche nicht konsequent funktionieren würden (a.a.O., Rz. 10 i.V.m. act. 4/1). Von einer wiederaufgebauten Beziehung könne nicht ausgegangen werden, da es bloss zu wenigen Kontakten seit Herbst 2021 gekommen sei (a.a.O., Rz. 15 und 17). Ein paar ausgefallene Besuche – für welche sie nicht verantwortlich sei – hätten daher keinerlei Auswirkungen auf die Beziehung und würden kein Risiko einer Entfremdung bergen (vgl. act. 2 insb. Rz. 15 f., 22).
Der Berufungsbeklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, es liege aufgrund eines wachsenden Loyalitätskonfliktes bei C. eine Kindeswohlgefährdung vor (vgl. act. 12 Rz. 5-25). Aus den Akten gehe hervor, dass die Berufungsklägerin ihn aus dem Leben von C. streichen wolle (a.a.O., Rz. 8). Die Berufungsklägerin versuche, ihm die Schuld zu geben dafür, dass die Besuche über Jahre hinweg nicht hätten stattfinden können. Bei den meisten der angegebenen Gründe handle es sich aber um wahrheitswidrige Anschuldigungen. Insbesondere sei das Verfahren betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern eingestellt worden (a.a.O., Rz. 12). Auch bestreite er, kein Interesse am Kontakt zu seiner Tochter gehabt zu haben. Vielmehr sei es ihm eine Zeit lang nicht erlaubt gewe-
sen, seine Tochter zu sehen. Weiter sei die Berufungsklägerin monatelang mit C. untergetaucht, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei, den Kontakt zu
seiner Tochter aufrechtzuerhalten (a.a.O., Rz. 12 und 26). Dass die Besuchskontakte zwischen November 2021 und Juni 2022 so oft ausgefallen seien, sei die Schuld der Berufungsklägerin (a.a.O., Rz. 13). Die Berufungsklägerin beeinflusse C. ; diese habe, gecoacht durch die Berufungsklägerin, an der Kinderanhörung (vom 8. Juli 2022, vgl. act. 6/81, 6/87) erklärt, ihre Mutter möge den Berufungsbeklagten nicht und – quasi als logische Schlussfolgerung – sie möge ihn auch nicht (a.a.O., Rz. 8 und 28). Auch treffe nicht zu, dass er C. grob am Arm gepackt habe (a.a.O., Rz. 17). Die ehrlichste und realistischste Einschätzung über das Empfinden von C. ihm (dem Berufungsbeklagten) gegenüber kön- ne der D. machen. Es sei bezeichnend, dass genau da, wo es am schwierigsten sei, ein Kind zu beeinflussen (nämlich im D. ), die Rückmeldungen positiv seien (a.a.O., Rz. 28). Dass die Berufungsklägerin derart abgeneigt sei, im Verhinderungsfalle eine Drittperson mit der Übergabe zu beauftragen, bestätige, wie wenig sie eine Beziehung zwischen C. und ihm zuzulassen bereit sei. Auch wisse sie, dass die Zeit für sie arbeite, da sie anwaltlich vertreten sei (a.a.O., Rz. 31).
Der Berufungsbeklagte hat C. als seine Tochter anerkannt und ist ihr rechtlicher Vater (vgl. act. 3; Prot. Vi. S. 9). Aufgrund dieses Kindesverhältnisses haben der Berufungsbeklagte und C. – und unabhängig von der Frage, ob er ihr genetischer Vater ist – ein gegenseitiges Umgangsrecht (Art. 273 ZGB).
Im Eheschutzurteil vom 20. Juni 2017 wurde der Berufungsklägerin die Obhut über C. zugeteilt und dem Berufungsbeklagten ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt (vgl. act. 6/8/54). Diese (eheschutzrechtliche) Besuchsrechtsregelung gilt bis zu deren Abänderung – etwa durch eine Abänderung im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens, wie es die Berufungsklägerin beantragte (vgl. oben E. 1.7), durch eine neue Regelung im Scheidungsurteil. Darauf, dass diese Regelung nach wie vor gilt, hat bereits die Vorinstanz an der Einigungsverhandlung vom 1. Juni 2022 hingewiesen (vgl. Prot. Vi. S. 43).
Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich C. aufgrund des Konfliktes ihrer Eltern in einem Loyalitätskonflikt befindet, der eine Gefährdung ihres Wohls begründet.
Erkennbar wird dies etwa am Verhalten von C. , das die Prozessbeiständin Rechtsanwältin Z. in der Vaterschaftsanfechtungsklageschrift vom
15. Juni 2022 (act. 6/75/2) beschreibt, aus welcher die Berufungsklägerin zitiert (vgl. act. 2 Rz. 8): Im Rahmen der Anhörung durch die Prozessbeiständin am 8. Juni 2022 traute sich C. offenbar nur vage zu äussern, schien über den Berufungsbeklagten nicht reden zu wollen und zeigte sich recht verschlossen; auch die Berufungsklägerin bestätigte gegenüber der Prozessbeiständin, dass C. (auch) mit ihr nicht über die begleiteten Besuche sprechen wolle (vgl. act. 6/75/2 Rz. 7). Angesichts des Umstandes, dass den Tagesprotokollen des Begleiteten Besuchstreffs – wie bereits die Vorinstanz feststellte – zu entnehmen ist, dass
C. den Kontakt zum Berufungsbeklagten schätzt und die Besuchskontakte (vom 9. September 2021 bis 21. November 2021, bevor die Besuche immer häufiger ausfielen, aber auch wieder ab dem Frühling 2022) trotz des langen Kontaktabbruchs von vier Jahren erfolgreich, für C. emotional erfüllend sowie konfliktfrei verliefen und regelmässig stattfanden (vgl. insb. act. 5 E. 4.2 f.), ist diese Zurückhaltung von C. Ausdruck dieses Loyalitätskonfliktes. Die Berufungsklägerin geht über diesen Loyalitätskonflikt ihrer Tochter hinweg, indem sie nicht auf den in den D. Protokollen als herzlich beschriebenen Umgang des Berufungsbeklagten mit C. sowie den grundsätzlich positiven Verlauf der Besuche – welcher auch bei den jüngsten Besuchen, die stattgefunden haben, zu verzeichnen war (vgl. act. 6/70/2) – eingeht, sondern einzig darauf verweist, dass C. gegenüber der Prozessbeiständin gesagt habe, dass sie sich jeweils nicht darauf freue, den Berufungsbeklagten zu sehen (vgl. act. 2 Rz. 8). Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (a.a.O., Rz. 9) erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Vorinstanz – auch ohne persönliche Anhörung von C. – zu einer diametral anderen Bewertung des Kindesinteresses gelangt, als die Prozessbeiständin, die mit der Anhörung von C. am 8. Juni 2022 (im Hinblick auf das Vaterschaftsanfechtungsverfahren) der Vorinstanz (welche die Anhörung zu koordinieren beabsichtigte, vgl. Prot. Vi. S. 44) zuvorgekommen ist. Wenn sich C. ambivalent scheinbar widersprüchlich verhält, sollte dies den Parteien vor allem eines aufzeigen: dass sich ihre Tochter in einem Loyalitätskonflikt befindet; ihr ist offensichtlich nicht entgangen, dass ihre Eltern in Bezug auf den Kontakt von ihr zum Berufungsbeklagten (auch den künftigen) miteinander in Konflikt stehen.
Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass die Berufungsklägerin
C. mit ihrem zweiten Vornamen C'. anspricht, während der Berufungsbeklagte sie bei ihrem ersten Vornamen C''. nennt (vgl. insb. Prot. Vi. S. 11; act. 6/61/27 S. 2; act. 5 E. 4.2). Die Berufungsklägerin stellt in ihrer Berufungsschrift in Abrede, dass C. gegenüber Mitarbeitern des Begleiteten Besuchstreffs angegeben habe, sie wünsche sich, im Begleiteten Besuchstreff und mit dem Berufungsbeklagten als C''. angesprochen zu werden – so wie dies im D. Tagesprotokoll vom 22. Mai 2022 vermerkt ist (act. 6/70/2 S. 15)
–, und verweist darauf, dass sich C. laut Protokoll vom 15. Mai 2022 (vgl. act. 6/61/27) – als C'. vorgestellt habe (vgl. act. 2 Rz. 13). Sie scheint Wert darauf zu legen, dass C. sich mit dem von ihr (der Berufungsklägerin) gewählten Namen identifiziert und diesen verwendet. Dasselbe scheint auch für den Berufungsbeklagten zu gelten, da er seinerseits darauf besteht, dass C. C''. und nicht C'. sei (vgl. act. 6/61/27 S. 2). Haltungen wie diese bringen C. in einen Loyalitätskonflikt und/oder befeuern diesen. Denn Kin- der registrieren auf der emotionalen Ebene, was Elternteile von ihnen erwarten und geraten insbesondere dann in einen Loyalitätskonflikt, wenn diese Erwartungen sich nicht miteinander in Einklang bringen lassen (wie hier in Bezug auf den Vornamen). Es ist gerichtsnotorisch, dass Kinder, die sich in einem Loyalitätskonflikt befinden, dazu neigen, demjenigen Elternteil, bei dem sie sich gerade aufhalten, diejenigen Dinge zu sagen, von denen sie wissen spüren, dass sie diesem Elternteil wichtig sind (vgl. dazu auch FamKomm SCHEIDUNG/SCHREINER,
3. Aufl. 2017, Anh. Psych N 54 m.w.H.). Es ist daher naheliegend, dass C. im Umgang mit der Berufungsklägerin mit C'. und während den begleiteten Besuchen mit dem Berufungsbeklagten mit C''. genannt werden will, zumal ihre Elternteile sie ja auch so nennen. Mit dieser Anpassungsleistung versucht
C. , potentielle Konflikte zwischen den Parteien zu vermeiden, um nicht ins Konfliktfeld zu geraten.
Die Berufungsklägerin stellt denn auch nicht in Abrede, dass die Ausübung des Besuchsrechts für C. zurzeit eine gewisse Belastung darstellt
(vgl. act. 5 E. 4.2 und 4.3 mit act. 2 Rz. 14) und sich das Mädchen in einem Loyalitätskonflikt befindet (vgl. act. 5 E. 4.4 mit act. 2 Rz. 15). Sie weist vielmehr – so auch der Berufungsbeklagte (vgl. insb. act. 12 Rz. 24) – die Verantwortung und die Schuld für diesen Loyalitätskonflikt ihrer Tochter von sich (vgl. insb. act. 2
Rz. 10, 12, 15 f., 18, 27). Da die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen kein Verschulden voraussetzt und auch nicht Sanktion ist, ist es für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen nicht entscheidend, welcher Elternteil welche sonstigen Umstände zum Loyalitätskonflikt von C. wie beigetragen hat haben. Entscheidend ist vielmehr, dass dieser Konflikt eine Gefährdung des Wohls von C. darstellt.
Eine Anordnung der angefochtenen Weisungen im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen, wie sie die Vorinstanz von Amtes wegen über die Parteianträge hinaus vorgenommen hat, scheint – mit Ausnahme der Weisung gemäss Dispositivziffer 1 Spiegelstrich 1 – ohne vorgenommene Aktualisierung der Verhältnisse indes nicht sachgerecht und zu aktivistisch. Insbesondere ist es den Eltern zu überantworten, ob und wie sie ihr sechsjähriges Kind über seine Abstammungsverhältnisse orientieren wollen. Dies ist eine persönliche Angelegenheit der Eltern, die keiner Weisung eines Gerichts bedarf. Hinzu kommt, dass es mit Blick auf das hängige Verfahren betreffend vorsorgliche Aufhebung des vor über fünf Jahren eheschutzgerichtlich geregelten Besuchsrechts des Berufungsbeklagten (vgl. oben E. 1.7) und die Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen vom
22. August 2022 nicht notwendig erscheint, umgehend Kindesschutzmassnahmen anzuordnen. Hingegen erscheint es sachgerecht, der Berufungsklägerin die Weisung zu erteilen, das (nach wie vor geltende) Besuchsrecht konsequent umzusetzen und C. jeweils rechtzeitig zu den angeordneten bzw. geregelten Besuchen (zurzeit zu den begleiteten Besuchen im D. ) zu bringen. Die Besuche sollen der Tochter die Gelegenheit bieten, ein möglichst unbefangenes und eigenes Bild ihrer Eltern zu erhalten. Ob das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten auch zukünftig – insbesondere nach Abschluss des laufenden Vaterschaftsanfechtungsverfahrens – fortbestehen und ob der mutmassliche genetische Vater von C. eine Vaterrolle einnehmen können wird, ist nicht vorwegzunehmen und kann aber auch offen bleiben; darüber ist im vorliegenden vorsorglichen Massnahmeverfahren nicht zu befinden.
3.7 Nach dem Gesagten ist die Berufung in Bezug auf die angefochtene Weisung gemäss Dispositivziffer 1 Spiegelstrich 1 (Konsequente Umsetzung des Besuchsrechts/rechtzeitiges Bringen von C. ) abzuweisen und im Übrigen gutzuheissen. Demnach sind die von der Vorinstanz angeordneten Kindesschutzmassnahmen zur Durchsetzung des Besuchsrechts des Berufungsbeklagten mit Ausnahme von Dispositivziffer 1 Spiegelstrich 1 aufzuheben.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Vorinstanz behielt sich vor, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid zu befinden (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziffer 5). Mangels Anfechtung bleibt es bei dieser Anordnung.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist bereits im vorliegenden Entscheid zu befinden.
Im Rechtsmittelverfahren bemisst sich die Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Grundlage der Gebührenfestsetzung im vorliegenden Zivilprozess bilden das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls, wobei die Gebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten – wie der vorliegenden (vgl. oben E. 2.1) – in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt (§ 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der Reduktion aufgrund des summarischen Verfahrens (vgl. § 8 Abs. 1 GebV OG) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (vgl. Art. 106 ZPO). Davon kann in familienrechtlichen Verfahren abgewichen
werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Ausgangsgemäss und nachdem beide Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten bzw. sie sich den Anträgen mit guten Gründen widersetzten, sind die Kosten des Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (vgl. zum Ganzen BGE 145 III 153 ff. E. 3.2.1 und 3.3.2.; zuletzt OGer ZH PQ220048 vom 27. Juli 2022).
Die Berufungsklägerin beantragt, der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen (Prozess-)Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 2'500.– zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. act. 2 S. 2).
Der Berufungsbeklagte beantragt, die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, ihm für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von einstweilen Fr. 3'000.– zu bezahlen, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. act. 12 S. 2).
Die Berufungsklägerin (act. 2 Rz. 25 i.V.m. act. 6/36/8-9) und der Berufungsbeklagte beziehen beide Sozialhilfe (vgl. act. 12 Rz. 47 i.V.m. act. 14/1-2). Ihre Mittellosigkeit ist demnach glaubhaft. Da die Anträge der Parteien im Berufungsverfahren nicht aussichtslos erscheinen, sind ihre beiden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihre Anträge jeweils die Prozessgegenseite zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, abzuweisen. Die beiden unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen sind – nach Einreichung entsprechender Honorarnoten – mit separaten Beschlüssen aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
Es wird beschlossen:
Der Antrag der Berufungsklägerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen Fr. 2'500.– wird abgewiesen.
Der Antrag des Berufungsbeklagten auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen Fr. 3'000.– wird abgewiesen.
Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen.
Der Berufungsklägerin wird für das vorliegende Berufungsverfahren in der Person von Avogada X. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Das Gesuch des Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen.
Dem Berufungsbeklagten wird für das vorliegende Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachfolgendem Erkennt- nis.
Es wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2-4 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. Juni 2022 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 1 der erwähnten Verfügung wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten je zur Hälfte auferlegt, wobei die den Parteien auferlegten Kosten infolge Gutheissung ihrer Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden.
Die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte werden auf ihre Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die beiden unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen werden nach Einreichung ihrer Honorarnoten mit separaten Entscheiden aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte werden auf ihre Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beiständin F. und an den Prozessbeistand I. sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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