Zusammenfassung des Urteils LY220018: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen die definitive Rechtsöffnung bezüglich unbezahlter Steuern. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Vollstreckbarkeitserklärungen nicht rechtskräftig seien, da ihre Gesuche auf Steuerentbindung nicht bearbeitet wurden. Das Gericht entschied jedoch, dass die Rechtsöffnungstitel gültig seien und wies die Beschwerden ab. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Richter in diesem Fall war Dr. Urs Tschümperlin, und die Gerichtskosten betrugen insgesamt Fr. 300.00.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LY220018 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 19.10.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) |
Schlagwörter : | Kinder; Vater; Mutter; Unterhalt; Berufung; Unterhalts; Vorinstanz; Betreuung; Überschuss; Phase; Pensum; Gesuch; Scheidung; Entscheid; Einkommen; Berufungskläger; Ferien; Scheidungsverfahren; Scheidungsverfahrens; Eltern; Woche; Bonus; Unterhaltsbeiträge; %-Pensum; Gesuchsgegner; Gericht; Wochen; Vaters; Recht |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 125 ZGB ;Art. 145 ZPO ;Art. 163 ZGB ;Art. 173 ZGB ;Art. 176 ZGB ;Art. 273 ZGB ;Art. 275 ZGB ;Art. 276 ZPO ;Art. 285 ZGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 42 DBG ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | 137 III 617; 140 III 337; 143 III 361; 144 III 481; 147 III 265; 147 III 293; 147 III 301; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY220018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner
in Sachen
,
Gesuchsgegner, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.
gegen
,
Gesuchstellerin, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 1. November 2021; Proz. FE200103
(act. 5/37 S. 2)
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, einen angemessenen monatlichen Gesamtunterhalt an die Klägerin mit den Kindern C. , geb. tt.mm.2014 und D. , geb. tt.mm.2016 von Fr. 6'000.–, rückwirkend ab 1. März 2021 zu bezahlen, aufgeteilt in:
Fr. 2'500.– zuzüglich Kinderzulagen für C.
Fr. 2'500.– zuzüglich Kinderzulagen für D.
Fr. 1'000.– für die Gesuchstellerin persönlich 2. […]
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten.
(act. 5/46 S. 1 f.)
1. Das Begehren der Gesuchstellerin um vorsorgliche Massnahmen vom 6. April 2021 sei abzuweisen.
Die von den Parteien am 14. April 2019 unterzeichnete Tren- nungsvereinbarung sei zu genehmigen.
Eventualanträge:
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens für die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der beiden gemeinsamen Kinder C. und D. folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
für C. : Fr. 1'992.–
für D. : Fr. 1962.–
Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht bis und mit Juni 2021 vollumfänglich nachgekommen ist.
Es sei festzustellen, dass kein ehelicher Unterhaltsbeitrag an die Gesuchstellerin persönlich geschuldet ist.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin.
(act. 4)
Die aussergerichtliche Trennungsvereinbarung der Parteien vom 14. April 2019 wird nicht genehmigt.
Die Obhut für die Kinder C. , geb. tt.mm.2014, und D. , geb. tt.mm.2016 wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Mutter zugeteilt.
Der Gesuchsgegner ist für die Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr,
an jedem Mittwoch ab 17.00 Uhr bis Donnerstagmorgen, 8.00 Uhr bzw.
Schulbeginn,
jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr
während 2 Wochen Ferien pro Jahr.
Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Mo- nate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.
Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchgegners auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr.
Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchgegners auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr.
Weitergehende abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache und unter Berücksichtigung des Kindeswohls bleiben vorbehalten.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:
Für D. :
Fr. 2'575. - (wovon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab März 2021 bis und mit Mai 2021
Fr. 2'485.- (wovon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab Juni 2021 für die weitere Dauer des Verfahrens.
Für C. :
Fr. 2'550.- (wovon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab März 2021 bis und mit Mai 2021
Fr. 2'420.- (wovon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab Juni 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens.
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmo- dalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Fr. 1'000.pro Monat, rückwirkend ab April 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens.
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und 5 vorstehend basiert unter Berücksichtigung der Dispositionsmaxime bzgl. des Ehegattenunterhalts auf folgenden Grundlagen:
Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn und Bonus/Prämie:
Gesuchstellerin: Fr. 4'840.– bis 31. Mai 2021 (80%-
Pensum)
Fr. 4'232.– ab 1. Juni 2021 (70%-Pensum)
Gesuchsgegner: Fr. 12'000.– (100%-Pensum)
Kinder: je Fr. 300.– Kinderzulage (wovon je
Fr. 200.gesetzlich)
Vermögen:
Gesuchstellerin: nicht relevant
Gesuchsteller: nicht relevant
Kinder: nicht relevant Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum):
Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO).
(act. 2 S. 2 f.)
1. Es sei Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 1. November 2021 wie folgt abzuändern:
Der Gesuchsgegner ist für die Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen (Schulbeginn);
an jedem Mittwoch ab 17.00 Uhr bzw. an jedem dritten Mittwoch im Monat ab 14.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen (Schulbeginn);
- […]
während der Hälfte der Schulferien. […]
Es sei der angefochtenen Dispositivziffer 3 des Entscheides des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 1. November 2021 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
a) Es sei Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 1. November 2021 wie folgt abzuändern:
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: Fr. 2'292.– pro Kind, rückwirkend ab 1. März 2021.
b) Eventualiter sei Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 1. November 2021 wie folgt abzuändern:
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen:
richts Pfäffikon vom 1. November 2021 wie folgt abzuändern:
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Fr. 71.– pro Monat, erstmals ab 1. Juli 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens.
b) Eventualiter sei Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 1. November 2021 wie folgt abzuändern:
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Fr. 637.– pro Monat, erstmals ab 1. Juli 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten.
(act. 13 S. 2)
1. Es seien die Berufungsanträge des Beklagten und Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen.
2. Es sei die Verfügung vom 1. November 2021 des Bezirksgerichts Pfäffikon zu bestätigen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von 7,7 % zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers.
I.
1. Die Parteien heirateten am tt. Juli 2013 (act. 5/4 S. 1). Sie sind die Eltern von C. , geboren am tt.mm.2014, und von D. , geboren am tt.mm.2016 (act. 5/4 S. 4). Am 10. November 2020 reichte der Gesuchsgegner, Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger, Vater) beim Bezirksgericht Pfäffikon (nachfolgen Vorinstanz) ein Scheidungsbegehren ein. Darin hielt er fest, dass die Ehegatten an einer einvernehmlichen Scheidung interessiert seien
(act. 5/1). In der Folge lud die Vorinstanz die Parteien auf den 17. März 2021 zur Anhörung und zur Einigungsverhandlung vor (Prot. VI S. 4). Am 12. März 2021 reichte der Berufungskläger ein unpräjudizielles Positionspapier ein (act. 5/22). Beide Parteien bestätigten in dieser Anhörung, dass sie mit der Scheidung einverstanden seien, während eine Einigung über die Nebenfolgen nicht zustande kam (Prot. VI S. 5 ff.). Am 6. April 2021 ersuchte die Gesuchstellerin, Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Berufungsbeklagte, Mutter) um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 5/26). Die entsprechende Verhandlung fand am
23. Juni 2021 statt (act. 5/29). Die Parteien erzielten an diesem Termin keine Ei- nigung (Prot. VI S. 59). Da später auch aussergerichtliche Vergleichsgespräche erfolglos blieben (act. 5/48), erliess die Vorinstanz am 1. November 2021 ihre unbegründete Massnahmeverfügung (act. 5/54). Mit Schreiben vom 16. November 2021 ersuchte der Berufungskläger um Begründung dieser Verfügung (act. 5/56). Die
Vorinstanz stellte die begründete Version ihres Entscheides dem Berufungskläger am 28. März 2022 zu (act. 5/68/2).
2. Dagegen erhob der Berufungskläger am 7. April 2022 (Datum Poststempel) Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich, wobei er die eingangs umschriebenen Rechtsmittelanträge stellte (act. 2). Mit Verfügung vom 20. April 2022 wies die Kammer seinen Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides ab. Zugleich setzte sie ihm eine Frist an, um Fr. 2'800.– als Kostenvorschuss zu leisten (act. 6). Der Berufungskläger bezahlte diesen Betrag am 25. April 2022 (Valutadatum; act. 8). Mit Verfügung vom
27. Juni 2022 setzte das Obergericht der Berufungsbeklagten eine Frist an, um die Berufung schriftlich und im Doppel zu beantworten (act. 9). Die Berufungsbeklagte tat dies am 11. Juli 2022 (act. 11 = act. 13, nachfolgend zit. als act. 13). Der Berufungskläger nahm zu dieser Eingabe am 21. Juli 2022 Stellung (act. 17). Dasselbe tat die Berufungsbeklagte am 9. August 2022 (act. 21). Weitere Stellungnahmen des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten datieren vom
19. August 2022 (act. 26) respektive vom 13. September 2022 (act. 30). Nachdem die Parteien keine weiteren Eingaben eingereicht haben, kann nun der vorliegen- de Entscheid gefällt werden.
II.
1.
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen in einem Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO). Vorsorgliche Massnahmen ergehen im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO). Wird ein solcher Entscheid angefochten, beträgt die Berufungsfrist zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich
und begründet einzureichen. Weiter muss sie ein Rechtsbegehren enthalten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; PC CPC-Bastons Bulletti, Art. 311 N 3; BSK ZPO-
Spühler, 3. Aufl., Art. 311 N 12).
Die Vorinstanz stellte dem Berufungskläger die begründete Ausfertigung ihrer Verfügung vom 1. November 2021 am 28. März 2022 zu (act. 5/68/2). Der Berufungskläger reichte seine Berufung am 7. April 2022 (Datum Poststempel) und damit innert zehn Tagen ein (act. 2 S. 1). Er hat den Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren rechtzeitig geleistet (act. 8). Seine Eingabe enthält eine Begründung und klare Anträge (act. 2 S. 2 f.). Damit erfüllt sie die formellen Berufungsvoraussetzungen, und es ist darauf einzutreten.
2.
Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue
Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden; und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Mass- nahmen. Dabei sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbin- dung mit Art. 172–179 ZGB). Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB legt das Gericht die Unterhaltsbeiträge an die Kinder (Art. 285 ZGB) und den anderen Ehegatten (Art. 163 ZGB) fest. Der Kinderunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Weiter regelt das Gericht den persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und ihren Kindern (Art. 275 Abs. 2 ZGB).
3.
Die Parteien sind die Eltern der beiden Kinder C. und D. . Nach Auflösung ihres gemeinsamen Haushaltes regelten sie deren Betreuung zunächst aussergerichtlich. Dabei betreute der Vater die beiden Kinder ab November 2021 wie folgt (act. 2 S. 4; act. 4 E. II/C/8):
an jedem Mittwoch ab 17.00 Uhr bzw. an jedem dritten Mittwoch im Monat ab 14.00 Uhr bis Donnerstagmorgen (Schulbeginn);
an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend ab 18.00 Uhr bis Montagmorgen 07.30 Uhr;
während der Hälfte der Ferien und Feiertage.
Die Vorinstanz schränkte diese Betreuungszeiten ein: Erstens hob sie die Nachmittagsbetreuung an jedem dritten Mittwoch im Monat auf. Zweitens änderte sie die Wochenendbetreuungszeit in der Weise ab, dass der Vater seine Kinder neu von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr betreute. Drittens ord-
nete sie an, dass der Vater seine Kinder bloss am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr betreue. Und viertens reduzierte sie das Ferienbesuchsrecht auf zwei Wochen pro Jahr (act. 4 E. II/C/7–9).
4.
Bezüglich der Mittwochnachmittagsbetreuung erwog die Vorinstanz: Grundsätzlich sei der Kontakt beider Eltern zu ihren Kindern zu fördern. Indessen gelte es bei wechselnden Betreuungszeiten auch der Stabilität der Betreuungssituation Rechnung zu tragen. So könne sich das Herausreissen eines Kindes aus seinem sozialen Umfeld nachteilig auf sein Wohl auswirken. Vorliegend erscheine glaubhaft, dass die Tochter C. psychisch belastet sei, habe sie doch begonnen, einzunässen. Im November/Dezember 2020 seien die Betreuungsbzw. Besuchszeiten des Vaters eingeschränkt worden, was nach übereinstimmender Darstellung beider Parteien zu einer Entlastung geführt habe (act. 4 E. II/C/8.3). Es erscheine zweifelhaft, ob der Vater seine Kinder mit einem 100%-Pensum auch an einem Mittwochnachmittag persönlich betreuen könne. So habe der Vater selbst ausgeführt, erst nach einer Pensumsreduktion auf 80% könne er persönlich auf die Kinder schauen. Aufgrund dieser Aussage sei davon auszugehen, dass mit seinem gegenwärtigen 100%-Pensum eine Betreuung durch den Vater nicht erfolgen könne. Entsprechend sei auf die Mittwochnachmittagsbetreuung zu verzichten. Eine Nachmittagsbetreuung wäre erst dann zuzulassen, wenn der Vater sein Pensum auf 80% reduziere und es der Gesundheitszustand von C. gestatte (act. 4 E. II/C/9.2).
Der Vater hält dem entgegen, er betreue seine beiden Kinder seit über ei- nem Jahr jeden Mittwoch ab 17.00 Uhr sowie an jedem dritten Mittwoch im Monat bereits ab 14.00 Uhr jeweils bis Donnerstagmorgen (Schulbeginn). Er könne sei- ne Arbeitszeit flexibel gestalten, am Mittwoch im Homeoffice arbeiten und dann den Nachmittag frei nehmen. Er betreue die Kinder jeweils selbst und/oder zusammen mit seiner Lebenspartnerin. Bei flexiblen Arbeitszeiten und Homeoffice sei es möglich, sich mit einem Vollzeitpensum einen freien Nachmittag pro Monat einzurichten. Die Mutter habe zudem nie geltend gemacht, die psychische Verfassung der Tochter C. leide aktuell unter der seit einem Jahr gelebten
Nachmittagsbetreuung. Entsprechend sei er umgehend wieder für berechtigt zu erklären, seine Kinder an jedem dritten Mittwoch im Monat bereits ab 14.00 Uhr (statt erst ab 17.00 Uhr) zu betreuen (act. 2 S. 6–8).
Die Mutter bestreitet, dass der Vater die Kinder am Mittwochnachmittag jeweils selbst betreut habe. Vielmehr habe er diese Aufgabe an seine Lebenspartnerin übertragen. Auch habe der Vater anlässlich der zweiten Verhandlung bestätigt, dass er sein Pensum zuerst auf 80% reduzieren müsste, ehe er mehr für die Kinder schauen könne. Eine solche Pensumsreduktion habe er jedoch nie vorgenommen. Die Vorinstanz sei daher zu Recht zum Schluss gekommen, eine ausgedehntere Betreuung durch den Berufungskläger liege nicht im Kindeswohl, insbesondere nicht in demjenigen von C. . Denn diese brauche aufgrund ihrer psychologischen Umstände eine intensivere persönliche Betreuung durch den Elternteil selbst. Eine Betreuung durch die Lebenspartnerin des Vaters sei nicht gleichwertig (act. 13 S. 5).
Die Vorinstanz stellte beide Kinder unter die Obhut der Mutter. Der Vater hat diese Obhutszuteilung nicht angefochten. Eltern, denen die elterliche Sorge Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, während die Interessen der Eltern zurückstehen müssen (BGer, 5A_967/2021 vom 24. Juni 2022, E. 3.1; FamKomm Scheidung-Maier/Vetterli, 4. Aufl., Art. 176 ZGB N 7).
Im vorinstanzlichen Verfahren war zwischen den Eltern noch unbestritten, dass auch der Vater über die nötigen erzieherischen Fähigkeiten verfügt, um sei- ne beiden Töchter angemessen zu betreuen (vgl. Prot. VI S. 15–17). Im Berufungsverfahren macht die Mutter nun erstmals geltend, der Vater zeichne sich durch einen herrischen Erziehungsstil aus. Zudem soll er an einer narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsstörung leiden sowie Hass und Zerstörungswut gegenüber der Mutter ausdrücken (act. 21 S. 3 f.). Die Mutter reichte für diese Anschuldigungen keine Beweise ein, weshalb sie nicht zu beachten sind. Weiter führt die Mutter aus, beide Kinder wiesen gewisse Verhaltensauffälligkeiten auf. Wie die Standortgespräche der Schule E. zeigen, bekundet die
Tochter D. Mühe, sich in den Kindergartenunterricht einzuordnen. So schlage sie gelegentlich ihre Kindergartenlehrerin und die anderen Kinder (act. 22/2 f.). Zeigt ein Kind solche Verhaltensauffälligkeiten, dürfen diese nicht
pauschal einem Elternteil angelastet werden. In den Akten deutet nichts auf eine alleinige überwiegende Verantwortung des Vaters an den sozialen Schwierigkeiten von D. hin.
Die Ansicht der Vorinstanz, wonach das 100%-Pensum des Vaters einer Mittwochnachmittagsbetreuung im Wege stehe, überzeugt insoweit nicht als es sich der Vater selbst bei einem Vollzeitpensum, wohl einrichten könnte, einen Mittwochnachmittag pro Monat, mithin insgesamt drei Stunden pro Monat an an- deren Tagen voroder nachzuholen, auch wenn der Vater sich diesbezüglich vor Vorinstanz widersprüchlich geäussert hat. Hingegen erscheint es mit Blick auf den erhöhten Betreuungsbedarf insbesondere von C. und die Stabilität und Regelmässigkeit der Betreuung am (in der Regel schulfreien) Mittwochnachmittag gerechtfertigt, es bei der von der Vorinstanz getroffenen Regelung zu belassen.
5.
Hinsichtlich der Wochenendbetreuung erwog die Vorinstanz, die Kinder litten am Montagmorgen jeweils an Schlafmangel. Um die Verhältnisse am Montagmorgen zu stabilisieren, sei daher auf eine Übernachtung von Sonntagabend auf Montagmorgen zu verzichten. Der Vater solle die Kinder bereits am Sonntagabend direkt der Mutter bringen, so dass diese von E. aus in die Schule gehen könnten (act. 4 E. II/C/9.3).
Der Vater wirft der Vorinstanz vor, sie habe diesen Entscheid getroffen, ohne den Sachverhalt genügend abgeklärt zu haben. Sie belege in keiner Weise, dass die Kinder am Montagmorgen tatsächlich übernächtigt seien. Sie habe sich nach der Verhandlung vier Monate Zeit gelassen, ehe sie ihren unbegründeten Entscheid erlassen habe. In dieser Zeit hätte sie zum Beispiel Auskünfte bei den Lehrpersonen einholen eine Kinderanhörung durchführen können. Abgesehen davon sei der Vorwurf ohnehin unbegründet. Seine Kinder übernachteten nunmehr seit über zwei Jahren von Sonntag auf Montag bei ihm. Keine Lehrper-
son habe sich ihm gegenüber beklagt, dass die Kinder übernächtigt seien. Die Vorinstanz habe ein bewährtes Betreuungsmodell, das die Eltern seit der Tren- nung im April 2019 gelebt hätten, ohne triftigen Grund eingeschränkt. Der Sonntagabend mit dem Vorbereiten der Kinder auf die neue Schulwoche und die Rituale beim Zubettgehen seien sehr wichtig. Sie stärkten die Vater-Töchter-Beziehung und lägen im Kindeswohl. Er sei deshalb umgehend wieder für berechtigt zu erklären, die Kinder an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn, zu betreuen (act. 2 S. 8 f.).
Die Mutter führt dazu aus, der Vater habe früher die Kinder bis am Montagmorgen betreut. Damals habe der Vater aber nur zwei Minuten von ihr entfernt gewohnt. Durch den nahen Wohnort der Parteien seien die Auswirkungen der Trennung für die Eltern nicht so stark spürbar gewesen. Auch seien die Kinder damals noch nicht zur Schule gegangen, sondern hätten bloss den Kindergarten besucht. Es liege nicht im Kindeswohl, dass die Kinder nach einem Wochenende beim Vater am Montagmorgen direkt in die Schule gingen. Dank der gerichtsüblichen Wochenendregelung könnten die Kinder der Mutter am Sonntagabend von ihrem Vater erzählen, in ihrem gewohnten Bett schlafen und am Montagmorgen ausgeruht in die Schule starten. Für die Kinder beginne so jede Woche genau gleich, egal wo sie das Wochenende verbracht hätten. Dies stabilisiere die Verhältnisse am Montagmorgen (act. 13 S. 6).
Wie beide Eltern übereinstimmend festhalten, betreute der Vater die Kinder zunächst jedes zweite Wochenende bis am Montagmorgen. Auch wenn dieses Betreuungsmodell während einer gewissen Zeit so gelebt wurde, erscheint es dennoch nicht sachgerecht, es weiterzuführen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, haben sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit wesentlich geän- dert: So ist der Vater von E. nach F. weg- und ab Mai 2022 nach
G. weitergezogen. Er lebt damit nicht mehr am selben Ort wie die Mutter. Während vor dem Wegzug eine Übergabe der Kinder in wenigen Minuten erfolgen konnte, ist dafür heute eine Autofahrt in die andere Gemeinde nötig. Die von der Vorinstanz vorgenommenen Einschränkung der Betreuungszeit gewährleistet aber insbesondere, dass die Kinder jede neue (Schul-)Woche vom selben Betreuungsort beginnen können, was eine gewisse Ruhe in die Abläufe bringt und angesichts der bestehenden Belastungssituation der Kinder angemessen erscheint. Damit bleibt es bei der Anordnung der Vorinstanz und der Vater hat die Kinder jeweils am Sonntagabend um 19.00 Uhr des Besuchswochenendes zur Mutter zu bringen.
6.
Bezüglich Ferienregelung führte die Vorinstanz aus, es sei unklar, wie viele Wochen Ferien der Vater mit seinem 100%-Pensum beziehen könne und ob er überhaupt bereit sei, seine Kinder in dieser Zeit persönlich zu betreuen. Entsprechend sei bloss eine Minimalregelung von jährlich zwei Wochen Ferien festzusetzen (act. 4 E. II/C/9.4).
Der Vater hält dem entgegen, er habe die Kinder während der Ferien immer selbst betreut. Auch die Mutter beantrage, die Ferien der Kinder hälftig aufzuteilen. Ein Ferienbetreuungsrecht von zwei bis drei Wochen im Jahr stelle ein absolutes Minimum dar, das sich bloss bei besonderen Schwierigkeiten rechtfertige. Heute sei wissenschaftlich nachgewiesen, dass eine tragfähige und innige Beziehung zu beiden Elternteilen für die Entwicklung eines Kindes essentiell sei. Eine solche Beziehung entstehe hauptsächlich durch viele gemeinsame Erlebnisse. Wenn nun die Vorinstanz ein funktionierendes, ausgedehntes Ferienbesuchsrecht grundlos einschränke, handle sie willkürlich (act. 2 S. 10 f.).
Die Mutter bestreitet, dass der Vater je die Hälfte der Schulferien der Kin- der abgedeckt habe. Grundsätzlich betreue er seine beiden Kinder nur, wenn auch die Kinder seiner Partnerin mit ihm die Ferien verbringen würden. Auch habe er es unterlassen, Unterlagen zu den gemeinsamen Ferien vorzulegen. In den Frühlingsferien 2022 sei die Mutter beispielsweise gezwungen gewesen, umzu- disponieren, da der Vater plötzlich keine Ferien habe nehmen wollen. In den Sommerferien habe er die Kinder seinen Eltern übergeben, was nicht einer hälftigen Ferienregelung entspreche. Sie sei bereit, den Ferienanteil des Vaters zu erhöhen, wenn sich dieser im Gegenzug verpflichte, die Kinder persönlich zu betreuen (act. 11 S. 6 f.).
Vater und Mutter beantragten im vorinstanzlichen Verfahren übereinstimmend, ihre Kinder während der Schulferien je zur Hälfte zu betreuen (act. 5/25
S. 1; act. 46 S. 1 in Verbindung mit act. 24/15). Aufgrund des Offizialgrundsatzes sind solche gleichlautenden Anträge für das Gericht unverbindlich (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dennoch sollte sich das Gericht nicht ohne Not über den gemeinsamen Wunsch der Eltern hinwegsetzen (BGE 143 III 361 E. 7.3.1; KUKO ZPO- Stalder/van de Graaf, 3. Aufl., Art. 296 N 11; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 296 ZPO N 9). Von einer hälftigen Ferienbetreuung durch beide Elternteile ist bloss dann abzusehen, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde. Dafür fehlen vorliegend Anhaltspunkte. Die Mutter führt zu den Ferien beim Vater nämlich Folgendes aus (Prot. VI S. 17): Die Ferien sind schön. […] Er [der Vater] macht auch immer tolle Sachen mit den Kindern. Er hat ihnen Skifahren und Velofahren beigebracht. Wir waren auch früher immer zusammen sehr aktiv mit den Kindern, das macht er jetzt einzeln auch. Selbst wenn die Kinder gelegentlich einen Teil der Ferien bei ihren Grosseltern verbringen, wäre dies ohne Weiteres zulässig. Kinder profitieren auch von einem engen Kontakt zu dieser Generation. Hingegen hat eine hälftige Teilung der Schulferien unter den Eltern zur Folge, dass beide Elternteile sich um eine Betreuung kümmern müssen, soweit sie nicht selber Ferien haben. Die Anzahl Schulferienwochen ist normalerweise wesentlich höher als dies bei Berufstätigen der Fall ist. Es besteht indes kein Anlass anzunehmen, dass der Vater weniger als jedenfalls vier Wochen Ferien pro Jahr zur Verfügung hat. Entsprechend soll der Vater die Kinder nicht nur während zweier Wochen, sondern während vier Schulferienwochen betreuen.
7.
Die Vorinstanz verpflichtete den Vater dazu, der Mutter rückwirkend ab April 2021 Fr. 1'000.– Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 4). Der Vater macht dazu geltend, die Mutter habe ihr Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen am 6. April 2021 eingereicht. Folglich dürfe ihr frühestens per 1. Mai 2021 und nicht bereits ab April 2021 Ehegattenunterhalt zugesprochen werden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass dieses Unterhaltsbegehren weder Tatsachenbehauptungen noch Beweismittel enthalten habe. Vielmehr habe die Mutter ihre Begrün-
dung erst mit ihrer Eingabe vom 4. Juni 2021 nachgeliefert. Entsprechend sei der Ehegattenunterhalt erstmals per 1. Juli 2021 festzusetzen (act. 2 S. 12 f.).
Das Gericht muss auf Begehren des einen Ehegatten den Unterhaltsbeitrag an den anderen Ehegatten festlegen (Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Analog zu Art. 173 Abs. 3 ZGB darf das Gericht solche Unterhaltsbeiträge nur für die Zukunft und für ein Jahr vor Einreichung des Begehrens zusprechen (BSK ZGB I-Maier/Schwander, 7. Aufl., Art. 176 N 6). Dabei kann ein Ehegatte dann keine rückwirkende Festsetzung erwirken, wenn sich beide Ehegatten zuvor aussergerichtlich auf Unterhaltszahlungen geeinigt haben (BSK ZGB I-Isenring/Kessler, 7. Aufl., Art. 173 N 11). Dieses Rückwirkungsverbot verwirklicht im Unterhaltsrecht den Grundsatz von pacta sunt servanda. Beide Ehegatten sollen sich in guten Treuen auf den Bestand der Unterhaltspflicht verlassen können. Sobald eine Seite das Gericht anruft, entfällt indessen dieser Vertrauensschutz (vgl. ZR 2005 Nr. 58). Die Mutter reichte am 6. April 2021 bei der Vorinstanz ein Massnahmebegehren ein. Darin verlangte sie für sich Fr. 1'000.– und für die beiden Kinder je Fr. 2'500.– Unterhalt (act. 5/26 S. 2). Auch wenn diese Unterhaltsforderung keine ausreichende Begründung enthielt, wusste der Vater, was die Mutter von ihm genau forderte. Dies genügte, um seinen guten Glauben in den Fortbestand der Unterhaltsvereinbarung zu zerstören. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht auf den Eingang des Massnahmebegehrens vom 6. April 2021 (act. 5/26) abgestellt (act. 4 E. II/B). Entgegen der Berufung beginnt die Zahlungspflicht auch nicht stets erst ab dem Folgemonat zu laufen. Es liegt vielmehr im Ermessen des Gerichts, angebrochene Monate aufoder abzurunden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beginn der Unterhaltspflicht auf April 2021 festgesetzt hat.
8.
Unterhaltsbeiträge für den anderen Ehegatten und die gemeinsamen Kinder müssen grundsätzlich nach der sogenannt zweistufig-konkreten Methode ermittelt werden (BGE 147 III 301 E. 4; BGE 147 III 293 E. 4.5). Die Vorinstanz hat ihrer Berechnung zu Recht diese Methode zugrunde gelegt (act. 4 E. D/6). Demnach bestimmt das Gericht zunächst die massgebenden Einkommen beider Ehegatten.
Anschliessend legt es ausgehend vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum die individuellen familienrechtlichen Grundbedürfnisse der Beteiligten fest. Von diesen Einkünften zieht es die Grundbedarfe aller Familienangehörigen ab. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und betreibungsrechtlichen Zuschlägen, wie Wohnkosten, zwingenden Berufsauslagen und Kosten der Krankenversicherung. Dieses betreibungsrechtliche Existenzminimum wird – je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien – anschliessend zum familienrechtlichen Grundbedarf erweitert. Zu diesem erweiterten Bedarf zählen insbesondere Beiträge für zusätzliche Versicherungen, Steuern und Schulden (FamKomm Scheidung-Aeschlimann/Bähler, 4. Aufl., Anh. UB N 76 f.; BGE 140 III 337 E. 4.2.3). Das Gericht muss den Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen gegenüberzustellen und einen allfälligen Überschuss aufteilen (OGer ZH, LY180020 vom 1. März 2019, E. III/B/1.5). Der Überschuss soll so verteilt werden, dass die Beteiligten im Endeffekt über einen ungefähr gleich grossen finanziellen Spielraum verfügen.
9.
Die Mutter arbeitete bis zum 31. Mai 2021 mit einem 80%- und ab dem
1. Juni 2021 mit einem 70%-Pensum (act. 5/37 S. 5 f.). Die Vorinstanz unterteilte die Unterhaltspflicht des Vaters entsprechend dieser Pensumsreduktion in eine
1. und in eine 2. Phase. Zur Pensumshöhe führte die Vorinstanz aus, nach dem sogenannten Schulstufenmodel müsste die Mutter bloss einer 50%- Erwerbstätigkeit nachgehen. Entsprechend habe sie ihr Pensum ohne weiteres von 80% auf 70% reduzieren dürfen (act. 4 E. II/D/3.1).
Der Vater wirft der Vorinstanz vor, sie hätte der Mutter auch ab Juni 2021 ein 80%-Pensum anrechnen müssen. Zur Begründung führt er aus, das Schulstufenmodell bilde bloss eine Richtlinie. Von ihr könne und müsse das Gericht im Einzelfall abweichen. Vorliegend habe die Vorinstanz den flexiblen Arbeitszeiten und der Arbeitstätigkeit der Mutter im Homeoffice keine Rechnung getragen. So könne die Mutter bei Bedarf später mit der Arbeit beginnen und die Zeit an einem anderen Tag nachholen. Sie habe während zwei Jahren bewiesen, dass ihr ein 80%-Pensum zumutbar sei. Folglich verbiete sich nun jede Pensumsreduktion.
Eine solche Reduktion liesse sich auch nicht mit den guten finanziellen Verhält- nissen auf seiner Seite rechtfertigen (act. 2 S. 13 f.).
Die Mutter führt dazu aus, sie habe bis und mit Mai 2021 ihr Pensum auf 80% erhöhen müssen, da der Vater ihr viel zu tiefe Unterhaltsbeiträge ausgerichtet habe. Sie habe ihren Kindern keine Veränderung ihres sozialen Umfeldes zumuten wollen. In der Zwischenzeit habe sie ihr Pensum auf 70% reduziert. Mit dieser Reduktion bezwecke sie einzig, die persönliche Betreuung der Kinder zu erhöhen. Ein 70% Pensum liege immer noch 20% über dem vom Bundesgericht festgelegten Prozentsatz, bis das jüngste Kind in der Oberstufe sei. Folglich dürfe ihr kein hypothetisches Einkommen von 80% angerechnet werden. Weiter gelte es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vater nicht zur Zahlung von Betreuungsunterhalt verpflichtet habe (act. 13 S. 8).
Nach dem Schulstufenmodell ist dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I von 80% und ab Vollendung seines
Lebensjahres von 100% zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Die beiden Kinder C. und D. sind acht bzw. sechs Jahre alt. Sie besuchen damit den obligatorischen Kindergarten bzw. die Primarschule. In einem solchen Fall wird von der hauptbetreuenden Person eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% erwartet. Vorliegend konnte die Mutter daher ihr Arbeitspensum von 80% auf 70% reduzieren, liegt sie doch damit immer noch über dem Minimum von 50%. Wie der Vater zu Recht festhält, gilt das Schulstufenmodell nicht absolut. Im Einzelfall darf das Gericht davon abweichen, wenn es zu unbilligen Ergebnissen führen würde. Auch wenn das Schulstufenmodell Ausnahmen erlaubt, ist es nicht Aufgabe des Gerichtes, in jedem Fall zu prüfen, welches Pensum dem hauptbetreuenden Elternteil im Rahmen seiner individuellen beruflichen Situation zugemutet werden kann. Ginge man soweit, verlöre das Stufenmodell, das bewusste eine gewisse Schematisierung anstrebt, jede Bedeutung. Das Bundesgericht hat denn auch klar festgehalten, dass eine Verfeinerung der einzelnen Stufen mit Blick auf die Praxistauglichkeit des Modells und die Arbeitsmarktsituation nicht sachgerecht sei (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Die Berufung weist bloss in allgemeiner Form auf die
flexiblen Arbeitszeiten der Mutter hin (act. 2 S. 13 f.). Es entspricht einer zunehmend zu beobachtenden Entwicklung, dass die Beschäftigten in der Schweiz ihre Arbeitszeit teilweise flexibler gestalten können. Dieser Umstand rechtfertigt für sich alleine kein Abweichen vom Schulstufenmodell.
Der Vater hat die Höhe des vorinstanzlich festgelegten Einkommens der Mutter nicht angefochten (act. 2 S. 25 f.). Folglich ist für die Phase April bis Mai 2021 von einem Nettoeinkommen von Fr. 4'840.– (80%-Pensum) und für die Phase ab Juni 2021 von einem solchen von Fr. 4'232.– (70%-Pensum) auszugehen (act. 4 E. II/D/3.1).
10.
Die Vorinstanz rechnete dem Vater für die 1. und die 2. Phase ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'000.– an. Dieser Betrag setzt sich aus
Fr. 10'460.– Nettolohn und dem durchschnittlichen Bonus der Jahre 2019–2021 zusammen. Nach dem angefochtenen Entscheid betrug dieser Bonus im Jahr 2019 Fr. 20'646.–, im Jahr 2020 Fr. 18'040.– und im Jahr 2021 Fr. 16'813.–. Dies
entspreche einem Durchschnittswert von Fr. 18'500.– pro Jahr bzw. Fr. 1'542.– pro Monat (act. 4 E. II/D/3.2).
Der Vater führt dazu Folgendes aus: Wie die Vorinstanz zu Recht festhalte, erziele er einen monatlichen Nettolohn von Fr. 10'460.– (exklusive Bonus). Zu diesem Betrag rechne die Vorinstanz einen Bonus hinzu, den sie aber fälschlicherweise aus dem Durchschnitt der Bruttobonusbeträge der letzten drei Jahre ermittelt habe. Sein Bonus habe sich in den Jahren 2019–2021 stetig verringert. So habe er im Jahr 2019 einen Bonus von brutto Fr. 20'646.–, im Jahr 2020 von brutto Fr. 18'040.– und im Jahr 2021 von brutto Fr. 16'813.– bzw. netto
Fr. 15'768.– erhalten. Angesichts des sich stetig verringernden Bonuses erschei- ne die Anrechnung eines Durchschnittswertes nicht sachgerecht. Stattdessen sei einzig der zuletzt ausbezahlte Nettobonus von Fr. 15'768.– massgeblich. Auf diese Weise resultiere ein effektives Einkommen von Fr. 11'774.– (Fr. 10'460.– [Nettoeinkommen] + Fr. 1'314.– [Bonusanteil]; act. 2 S. 15).
Die Mutter führt zum Einkommen des Vaters aus, sie anerkenne, dass dessen Bonus netto und nicht brutto zu berücksichtigen sei. Allerdings gehe die Vorinstanz von einem gerundeten Gesamteinkommen des Vaters von
Fr. 12'000.– aus. Damit sei der durchschnittliche Bonus über die letzten drei Jahre im Rahmen des Ermessens berücksichtigt worden. Da die beiden Umsatztiefen der letzten Jahre für die Zukunft nicht wegweisend seien, sei die vorinstanzliche Einkommensberechnung des Vaters mit rund Fr. 12'000.– zu bestätigen. Zudem wäre der Vater selbst bei einem Einkommen von Fr. 11'774.– in der Lage, die festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 13 S. 8 f.).
Der monatliche Nettolohn des Vaters beträgt unbestrittenermassen
Fr. 10'460.– (exklusive Bonus). Wie der Vater zu Recht bemängelt, ging die Vorinstanz bei der Bonusberechnung fälschlicherweise von den Bruttobeträgen aus (vgl. die Lohnausweise act. 5/15/5; act. 5/47/26; act. 5/47/29b). Als variabler Lohnbestandteil ist ein Bonus naturgemäss Schwankungen unterworfen. Das Gericht muss dieser Tatsache Rechnung tragen, indem es – soweit möglich – aus mehreren Bonuszahlungen einen Durchschnittswert bildet. Von diesem Grundsatz ist einzig dann abzuweichen, wenn die Partei schlüssig aufzeigt, dass sie inskünftig überhaupt keinen bloss einen reduzierten Bonus erhalten werde. Der Vater vermag diesen Nachweis nicht zu erbringen, vielmehr fällt auf, dass er den Bonus des Jahres 2022 – der Bonus wird jeweils im Juni ausgerichtet – im vorliegenden Berufungsverfahren nicht offengelegt hat; hierzu war er zwar nicht verpflichtet, doch hätte er nach allgemeiner Lebenserfahrung den aktuellsten Bonus offengelegt, wenn dieser tiefer gewesen wäre als die vorhergehenden. Entsprechend ist bei der Bestimmung seines Bonus vom Durchschnittswert der Jahre 2019, 2020 und 2021 auszugehen. Der Vater reichte keine Lohnabrechnungen ein, die Rückschlüsse auf die Sozialabzüge des Jahres 2019 erlauben. Entsprechend ist für das Jahr 2019 von den Sozialabzügen des Jahres 2020, korrigiert um den bis Ende 2019 geltenden AHV-Abzug (per 1.1.2020 erfolgte eine Erhöhung von 5,125% auf 5,275%) auszugehen. Diese setzen sich zusammen aus 5,125% AHV-Beitrag, 1,1% ALV-Beitrag, 0,5% ALV-Zusatzbeitrag und 0,34% K- Taggeld (vgl. act. 5/15/6). Bei einem Bruttobonus von Fr. 20'646.– (act. 5/15/5) im Jahr 2019 resultiert somit ein Nettobonus von Fr. 19'187.35.
Im Jahr 2020 betrug der Bruttobonus Fr. 18'040.– (act. 5/47/26). Davon sind 5,275% AHV-Beitrag, 1,1% ALV-Beitrag, 0,5% ALV-Zusatzbeitrag und 0,34% K-Taggeld abzuziehen (vgl. act. 5/15/6). Es ergibt sich somit für das Jahr 2020 ein Nettobonus von Fr. 16'738.40.
Im Jahr 2021 betrug der Bruttobonus Fr. 16'813.– (act. 5/47/29a). Davon sind 5,3% AHV-Beitrag, 1,1% ALV-Beitrag, 0.5% ALV-Zusatzbeitrag und 0,34%
K-Taggeld abzuziehen (vgl. act. 5/47/28). Es resultiert somit für das Jahr 2021 ein Nettobonus von Fr. 15'595.75.
Der durchschnittliche Bonus beträgt Fr. 17'173.85 pro Jahr ([Fr. 19'187.35
+ Fr. 16'738.40 + Fr. 15'595.75] : 3), was Fr. 1'431.– pro Monat entspricht. Das effektive Monatseinkommen des Vaters beläuft sich somit auf insgesamt
Fr. 11'891.– (Fr. 10'460.– [Nettolohn] + Fr. 1'431.– [Bonusanteil]).
11.
Kindern werden ihre Kinderzulagen als Einkommen angerechnet. Diese betragen nach übereinstimmender Darstellung beider Parteien insgesamt Fr. 300.– pro Kind (act. 5/37 S. 6; act. 5/46 S. 10).
12.
Die Vorinstanz erwog, die Mutter bezahle einen monatlichen Bruttomietzins von Fr. 3'453.–. Praxisgemäss entfalle bei einem Zweikinderhaushalt auf jedes Kind 1/4 der Mietkosten. Entsprechend sei für die Mutter Fr. 1'727.– und für die beiden Kinder je Fr. 863.– als Wohnkostenanteil einzusetzen (act. 4 E. II/D/4/b).
Der Vater wirft der Vorinstanz vor, zu hohe Mietkosten in die Bedarfsberechnung der Mutter und der beiden Kinder aufgenommen zu haben. So enthalte der gesamte Mietbetrag von Fr. 3'453.– auch einen Fr. 140.– teuren Parkplatz, obwohl das Fahrzeug der Mutter keine Kompetenzqualität aufweise. Die Mutter bekomme zudem von ihrer Verwaltung jährlich rund Fr. 2'000.– bzw. monatlich Fr. 167.– aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung zurückerstattet. Folglich
würden die Wohnkosten der Mutter und der Kinder statt Fr. 3'453.– bloss Fr. 3'146.– betragen (act. 2 S. 16 f.).
Die Mutter hält dem entgegen, es sei richtig, dass die Vorinstanz dem Auto der Mutter keinen Kompetenzcharakter zugesprochen habe. Nichtsdestotrotz spiele es aufgrund des Überschusses und des plafonierten ehelichen Unterhaltsbeitrages keine Rolle, ob die Unterhaltsberechnung den Parkplatz der Berufungsbeklagten berücksichtige nicht (act. 13 S. 10).
Wie der Vater zu Recht betont, ist die Mutter zur Ausübung ihres Berufes nicht auf ein Motorfahrzeug angewiesen (act. 2 S. 16). Folglich muss auch der dazugehörige Parkplatz in ihrer Bedarfsrechnung unberücksichtigt bleiben. Diese Auffassung teilt letztlich auch die Mutter, wenn es aus ihrer Sicht keine Rolle spielt, ob der Parkplatz berücksichtigt werde (act. 13 S. 10). Nicht glaubhaft erscheint demgegenüber die Behauptung des Vaters, die Mutter erhalte von ihrer Verwaltung jährlich Fr. 2'000.– zurückerstattet. Die eingereichte Heiz- und Nebenkostenabrechnung (act. 5/24/17) bezieht sich nicht auf die Wohnung der Mutter, sondern auf ein anderes Mietobjekt in der Siedlung. Selbst wenn die beiden Wohnungen denselben Grundriss aufweisen sollten, verursachten sie aufgrund ihrer abweichenden Lage unterschiedliche Heizkosten. Abgesehen davon bezieht sich die eingereichte Abrechnung auf eine bereits fünf Jahre zurückliegende Abrechnungsperiode (1. April 2016 bis zum 30. Juni 2017; act. 5/24/17). Die Aufstellung ist somit nicht mehr aktuell. Zusammenfassend sind der Mutter Fr. 3'313.– Wohnkosten anzurechnen (Fr. 3'453.– ./. Fr. 140.–; act. 10/5). Davon entfallen
Fr. 1'657.– auf die Mutter und je Fr. 828.– auf die beiden Kinder. Die Wohnkosten des Vaters wurden nicht angefochten; sie belaufen sich auf die vorinstanzlich festgesetzten Fr. 1'350.– (act. 4 E. II/D/4/b).
13.
Der Vater führt weiter aus, die Vorinstanz sei zwar richtigerweise zum Schluss gekommen, er benötige sein Fahrzeug zur Berufsausübung. Dennoch habe sie die ihm zustehenden Fr. 150.– Parkplatzkosten nicht in seine Bedarfsberechnung aufgenommen (act. 2 S. 17).
Die Berufungsbeklagte macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz habe dem Berufungskläger den maximalen Betrag für Mobilität in der Höhe von
Fr. 600.– anerkannt. Davon sei auszugehen (act. 13 S. 10).
Bei einem Fahrzeug mit Kompetenzcharakter bildet grundsätzlich auch der dazugehörige Parkplatz Bestandteil der Unterhaltsberechnung (OGer ZH, LC170034 vom 29. Mai 2018, E. III/1/c/bb/ggg). Der Berufungskläger hat indes weder die geltend gemachten Kosten für einen Parkplatz in der Höhe von
Fr. 150.– (etwa durch einen entsprechenden Mietvertrag) belegt, noch dass dieser angebliche Betrag tatsächlich bezahlt worden wäre. Die Vorinstanz hat diese behaupteten Kosten daher zu Recht nicht berücksichtigt.
14.
Die Vorinstanz erwog zu den Fremdbetreuungskosten Folgendes: Die Mutter mache für die 1. Phase von März 2021 bis Mai 2021 bei einem Arbeitspensum von 80% Betreuungskosten von Fr. 459.– für D. und Fr. 455.– für C. geltend. Für die 2. Phase ab Juni 2021 beliefen sich diese Kosten bei einem Arbeitspensum von 70% auf Fr. 367.– für D. und Fr. 332.– für C. . Der Vater habe Fr. 500.– Fremdbetreuungskosten pro Kind anerkannt. Somit seien die von der Mutter geforderten Fremdbetreuungskosten in beiden Phasen vollumfänglich gedeckt (act. 4 E. II/D/4/j).
Der Vater führt aus, bei einem 80%-Pensum der Mutter seien die Fremdbetreuungskosten von Fr. 459.– für D. und Fr. 455.– für C. korrekt. Entgegen der Vorinstanz habe er aber diese Beträge nicht auch für ein 70%-Pensum der Mutter anerkannt. Vielmehr habe er eine detaillierte Berechnung eingereicht, wonach bei einem 70%-Pensum der Mutter für beide Kinder insgesamt Fr. 468.– Fremdbetreuungskosten anfallen würden. Dies entspreche Fr. 234.– pro Kind, was im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben sei (act. 2 S. 21 f.).
Der Vater hielt in seiner Gesuchsantwort dazu Folgendes fest (act. 5/46
S. 17): Die Höhe der Fremdbetreuungskosten sind bei Aufrechterhaltung der aktuellen Arbeitspensen (80% Gesuchstellerin und 100% Gesuchsgegner) korrekt.
Für den Fall, dass der Gesuchstellerin jedoch ein Pensum von 70% angerechnet werden sollte, reduzieren sich die Kosten auf monatlich rund Fr. 470.–, d.h. auf Fr. 235.– pro Kind. In seiner Duplik gab der Vater zu Protokoll (Prot. VI S. 52): Sollten sich diese Pensen verändern, so würden sich auch die Fremdbetreu- ungskosten verändern. Dazu habe ich eine Berechnung eingereicht. Entgegen der Vorinstanz trifft es somit nicht zu, dass der Vater die von der Mutter geltend gemachten Betreuungskosten auch für ein 70%-Pensum anerkannt hat. Wohl hat er vor Vorinstanz eine eigene Berechnung eingereicht (act. 5/47/33), wobei sich nicht erschliesst, wie er auf die entsprechenden Zahlen kommt. Belegt sind sie je- denfalls nicht, und die auffällig geringe Höhe – beinahe Halbierung der Fremdbetreuungskosten bei einer Änderung des Pensums von 80% auf 70% – ist nicht plausibel. Die Mutter ihrerseits hat in der persönlichen Befragung für ein 70%- Pensum die Zahlen von Fr. 367.25 für D. respektive Fr. 331.50 für C. genannt, bereits unter Abzug der 13 Wochen Schulferien (Prot. VI S. 55). Die Mutter reichte für ihre Darstellung auch keine Belege ein. Dank der Pensumsre- duktion hat sie einen halben Tag mehr frei und kann sie die Kinder einen Tag länger pro Woche von zu Hause aus betreuen (vgl. Prot VI S. 54 und 55). Dies reduziert die Fremdbetreuungszeit um ungefähr einen Drittel. Vor diesem Hintergrund ist daher von folgenden Betreuungskosten auszugehen: Bei einem 80%-Pensum der Mutter belaufen sich die Betreuungskosten für C. auf Fr. 455.– und für D. auf Fr. 459.–. Arbeitet die Mutter bloss mit einem 70%-Pensum, fallen für C. Fr. 303.– und für D. von Fr. 306.– Betreuungskosten an.
15.
Mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts werden die Ehegatten separat veranlagt (Art. 42 Abs. 2 DBG). Es fallen mithin zwei Steuerrechnungen an, die im Unterhalt zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz ermittelte für die Mutter und die beiden Kinder C. und D. bis Mai 2021 eine monatliche Steuerlast von Fr. 1'200.–. Die Vorinstanz teilte diesen Betrag zur Hälfte auf die Mutter und je zu einem Viertel auf C. und D. auf. Ab Juni 2021 berechnete die Vorinstanz die Steuerlast auf Fr. 1'040.–. Auch diesen Betrag teilte die Vorinstanz zur Hälfte auf die Mutter und zu je einem Viertel auf die beiden Kinder
auf. Für den Vater ermittelte die Vorinstanz eine monatliche Steuerlast von Fr. 320.– in der ersten und Fr. 300.– in der zweiten Phase (act. 4 E. II/D/4/i).
Nach Auffassung des Vaters sollen auf Seiten der Mutter in der ersten Phase anstatt Fr. 1'200.– bloss Fr. 680.– und in der zweiten Phase anstatt
Fr. 1'040.– bloss Fr. 640.– Steuern anfallen. Seine eigene Steuerlast soll anstatt Fr. 320.– (1. Phase) und Fr. 300.– (2. Phase) für beide Phasen Fr. 850.– pro Mo- nat betragen. Der Vater begründet seine abweichende Steuerberechnung im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz bei der Steuerberechnung der Mutter die steuerrechtlich zulässigen Abzüge nicht voll ausgeschöpft und in seiner eigenen Steuerrechnung zu hohe Abzüge vorgenommen habe (act. 2 S. 17–21).
Ein Eheschutzoder Massnahmegericht beschränkt sich darauf, die mutmassliche Steuerlast in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens zu schätzen. Mit Blick auf die summarische Natur von eherechtlichen Massnahmeverfahren können hier gewisse Pauschalisierungen und Vereinfachungen erfolgen. Entsprechend erfolgt keine genaue Steuerberechnung (OGer ZH, LE190062 vom
ärz 2021, E. C/2.3/y; OGer ZH, LE190034 vom 18. Dezember 2018,
E. III/C/11.2; OGer ZH, LE150008 vom 26. Oktober 2015, E. III/2.5; OGer ZH, LE170007 vom 26. Oktober 2017, E. III/B/5.2.5; OGer ZH, LE150077 vom 5. Juli
2016, E. III/A/3.11; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 118A). Vorliegend besteht kein Anlass, eine neue Steuerberechnung vorzunehmen. Wie die Mutter zu Recht festhält, würde ein verringertes Jahreseinkommen automatisch zu tieferen Abzügen führen (act. 13 S. 11). Im Ergebnis änderte sich daher kaum etwas an der vorinstanzlichen Steuerberechnung. Eine exakte Kalkulation der Steuern drängt sich in einem Eheschutzoder Massnahmeverfahren ohnehin nicht auf: Zunächst einmal beeinflussen die Unterhaltszahlungen die Steuerschuld, die sich wiederum auf die Höhe der Unterhaltszahlungen auswirkt. Aufgrund dieser wechselseitigen Beziehung lässt sich der Steuerbetrag nur annäherungsweise auf dem Wege der Iteration ermitteln. Weiter werden Steuern stets für die jeweilige Steuerperiode und nicht für die unterhaltsrechtlichen Zeitperioden festgesetzt und erhoben. Auch dies steht einer exakten Berechnung im Wege. Schliesslich kann ei- ne Partei vom Gericht nicht verlangen, dass es wie ein Steuerberater alle erdenklichen Abzüge vornimmt und unter Berücksichtigung der kantonalen Veranlagungspraxis eine eigentliche Steueroptimierung vornimmt. Darauf zielt nun aber gerade die Berufung ab, wirft sie doch der Vorinstanz vor, sie schöpfe die einzel- nen Abzugsmöglichkeiten nicht voll aus.
Vor diesem Hintergrund sind die Steuerbeträge im angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden (act. 4 E. II/D/4/i). Entsprechend entfallen während der 1. Phase insgesamt Fr. 1'200.– auf den Haushalt der Mutter, davon Fr. 600.– auf die Mutter und je Fr. 300.– auf die beiden Kinder. Für die 2. Phase entfallen insgesamt Fr. 1'040.– auf den Haushalt der Mutter, davon Fr. 520.– auf die Mutter selbst und je Fr. 260.– auf die beiden Kinder. Dem Vater sind für die 1. Phase
Fr. 320.– und für die 2. Phase Fr. 300.– Steuern anzurechnen.
16.
Zusammenfassend setzt sich der familiäre Bedarf bis Mai 2021 (= 1. Phase) aus den folgenden Positionen zusammen:
Ab Juni 2021 (= 2. Phase) setzt sich der familiäre Bedarf aus den folgen- den Positionen zusammen:
17.
Die einzelnen Familienmitglieder sind für die Zeitspanne bis Mai 2021
(= 1. Phase) im folgenden Umfang in der Lage, selbst für ihren Unterhalt aufzukommen:
Die einzelnen Familienmitglieder sind für die Zeitspanne ab Juni 2021
(= 2. Phase) im folgenden Umfang in der Lage, selbst für ihren Unterhalt aufzukommen:
18.
Bei der Überschussermittlung stellt das Gericht das Gesamteinkommen aller Personen ihrem familienrechtlichen Bedarf gegenüber. Für die 1. Phase bis und mit Mai 2021 berechnet sich der Überschuss wie folgt:
Für die 2. Phase ab Juni 2021 berechnet sich der Überschuss wie folgt:
19.
Die Vorinstanz erwog zur Überschussaufteilung Folgendes: Der Vater habe eine Sparquote weder behauptet noch beziffert. Das Vorliegen eines Überschusses reiche für eine Deckelung des Überschussanteils nicht aus. Vielmehr sei ein erheblicher Überschuss erforderlich. Es gelte nämlich zu beachten, dass die familiäre Bedarfsberechnung keine Freizeitaktivitäten Hobbys enthalte. Vielmehr müssten solche Positionen aus dem Überschuss finanziert werden. Die Mutter arbeite zudem in einer ersten Phase mit einem 80%-, und in der zweiten Phase mit einem 70%-Pensum, obwohl sie nach dem Schulstufenmodell bloss 50% arbeiten müsste. Abgesehen davon könne das neu erzielte Einkommen die Grundlage der Berechnung darstellen, da ansonsten die Mehrkosten des zweiten Haushalts ver- nachlässigt und so gerade nicht der gebührende Standard berechnet werde. Entsprechend sei der ganze Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu je 1/3 auf die Elternteile und zu je 1/6 auf die Kinder aufzuteilen (act. 4 E. II/D/6.2 f.).
Der Vater rügt, die Vorinstanz berechne den Überschuss der Mutter alleine anhand ihres aktuellen Einkommens abzüglich ihres familienrechtlichen Existenzminimums bei Getrenntleben. Richtigerweise sei bei der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit des Unterhaltsgläubigers nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts nicht der Überschuss während des Getrenntlebens massgeblich, son- dern derjenige während des letzten Zusammenlebens. Dieser Überschuss sei mittels zweistufiger Berechnungsmethode zu ermitteln und nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen (act. 2 S. 22–24).
Die Mutter bestreitet die Überschussberechnung des Vaters. Dieser verkenne, dass bei Aufnahme des Getrenntlebens zusätzliche Kosten entstanden seien, die während des ehelichen Zusammenlebens noch nicht hätten abgedeckt werden müssen. Diese kulturellen und gesellschaftlichen Aufwände gehörten zum ehelichen Standard, der im Rahmen der Überschussverteilung angemessen zu berücksichtigen sei. Sie habe an sich Anspruch auf einen Überschussanteil von mindestens Fr. 1'500.–. Diesen Betrag habe sie für die 1. Phase auf monatlich
Fr. 1'000.– plafoniert; für die 2. Phase müsste er auf Fr. 1'095.– erhöht werden (act. 13 S. 12).
Ein Ehegatte hat während und nach der Ehe (höchstens) Anspruch auf den gebührenden Unterhalt (Art. 163 Abs. 1 ZGB und Art. 125 Abs. 1 ZGB). Demgegenüber soll der Kinderunterhalt den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt ist eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse. (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.1; Meyer, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar, in: FamPra.ch 4/2021, S. 896 ff., 897). Soweit nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima von Mutter, Vater und Kindern ein Überschuss vorliegt, ist der Bedarf um einen Anteil an diesem Überschuss weiter zu erhöhen (BGE 147 III 265 E. 7.2; Meyer, a.a.O., S. 898). Das Gericht verteilt diesen Überschuss grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen. Verlangen es die besonderen Umstände des Einzelfalles, kann und muss es von dieser Regel abweichen (BGer, 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 7.2). Beim ehelichen Unterhalt darf es nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen, indem über die bisherige Lebenshaltung hinaus einfach das Gesamteinkommen hälftig geteilt würde (BGE 147 III 293 E. 4.4). Aus diesem Grund muss das Gericht eine zweite Rechnung vornehmen, mit der es in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode den Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt. Die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauchs-
)Unterhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren Überschuss beim Zusammenleben. Diese Limitierung gilt freilich nur zwischen den Ehegatten, während Kinder am höheren Lebensstandard teilhaben sollen (BGE 147 III 293 E. 4.4).
Im Folgenden ist daher zunächst anhand der Einkommens- und Bedarfszahlen während des letzten Zusammenlebens der Überschuss zu ermitteln. Diesbezüglich kann auf die Aufstellung in der Gesuchsantwort abgestellt werden
(act. 5/46 S. 21). Die Mutter hat keine substantiierten Ausführungen zu diesen Zahlen des Vaters gemacht. Vielmehr hielt sie bloss fest, der eheliche Standard sei hoch gewesen, dieser habe unter anderem auch Auslandaufenthalte und eine
3. Säule umfasst (vgl. Prot. VI S. 46–48).
20.
Die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Vorliegend ist daher zum aktuellen Grundbedarf der Mutter ihr Überschussanteil des letzten Zusammenlebens hinzuzurechnen. Das ergibt den gebührenden Unterhalt. Davon ist grundsätzlich das aktuelle Einkommen der Mutter abzuziehen. Leistet ein Ehegatte überobligatorische Arbeitsanstrengungen, so ist dieser Tatsache bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Demzufolge ist bei der Überschussverteilung vorliegend bloss von einem 50%-Pensum (statt 80% in der 1. Phase bzw. 70% in der 2. Phase) auszugehen. Entsprechend betragen die in Abzug zu bringenden monatlichen Einkünfte der Mutter
Fr. 3'025.–. Der (positive) Differenzbetrag zwischen dem gebührenden Unterhalt und dem obligatorischen Arbeitseinkommen entspricht ihrem Unterhaltsanspruch (Mordasini/Stoll, Die Praxisänderungen im (nach-)ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand, in: FamPra.ch 2/2021, S. 527 ff., 535–537, mit Berechnungsbeispielen, die sich an ein Referat von Bundesrichter Nicolas von Werdt anlehnen).
Die Mutter hat für beide Phasen bloss Fr. 1'000.– Unterhalt beantragt (act. 5/37 S. 2; Prot. VI S. 47). Im vorliegenden Berufungsverfahren besteht kein
Raum, um den Unterhaltsbeitrag für die 2. Phase auf Fr. 1'095.– zu erhöhen, wie dies die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort sinngemäss verlangt
(act. 13 S. 12).
21.
Die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gilt nur zwischen den Ehegatten. Demgegenüber sollen Kinder vollumfänglich am insgesamt höheren Lebensstan-
dard teilhaben. Der gesamte Überschuss beträgt wie in Erwägung 19 dargelegt nach Aufgabe des gemeinsamen Haushalts Fr. 4'700.– (bis Mai 2021) respektive Fr. 4'577.– (ab Juni 2021). Die beiden Kinder haben Anspruch auf je 1/6 dieses Überschusses. Dieser 1/6 beträgt Fr. 783.– (bis Mai 2021) respektive je Fr. 763.– (ab Juni 2021).
Der gesamte Unterhaltsanspruch der beiden Kinder setzt sich aus ihrem aktuellen Barbedarf und ihrem Überschussanteil zusammen. Wie in Erwägung 18 aufgezeigt, beträgt der Barbedarf – Kinderzulagen bereits abgezogen – bis Mai 2021 für C. Fr. 1'850.– und für D. Fr. 1'854.–. Ab Juni 2021 beläuft sich dieser Bedarf für C. auf Fr. 1'658.– und für D. auf Fr. 1'661.–.
22.
Zusammenfassend ist der Vater daher zu verpflichten, bis Mai 2021 (= 1. Phase) der Mutter Fr. 1'000.–, der Tochter C. Fr. 2'609.– und der Tochter D. Fr. 2'613.– zu bezahlen. Weiter hat der Vater, ab Juni 2021 (= 2. Phase) der Mutter Fr. 1'000.–, der Tochter C. Fr. 2'419.– und der Tochter D. Fr. 2'422.– Unterhalt zu leisten.
Für eine Zahlungsverpflichtung des Vaters über die Volljährigkeit der Kin- der hinaus besteht bei einer mutmasslichen weiteren Dauer des Scheidungsverfahrens im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens schon deshalb kein Raum, weil die Töchter C. und D. heute erst rund acht und rund sechs Jahre alt sind.
III.
1.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 2'800.– festzusetzen.
2.
Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
Der Vater dringt mit seinen Anträgen auf Ausdehnung der Betreuungszeiten teilweise durch.
2.3.
Die Vorinstanz verpflichtete den Vater dazu, während der ersten Phase bis und mit Mai 2021 für die Tochter C. Fr. 7'650.– (3 x Fr. 2'550.– pro Monat), für die Tochter D. Fr. 7'725.– (3 x Fr. 2'575.– pro Monat) und für die Mutter Fr. 2'000.– (2 x Fr. 1'000.– pro Monat) zu bezahlen. Die vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die 1. Phase belaufen sich somit auf Fr. 17'375.–. Für
die 2. Phase ab Juni 2021 setzte die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge für die Tochter C. auf Fr. 2'420.– pro Monat, für die Tochter D. auf
Fr. 2'485.– pro Monat und für die Mutter auf Fr. 1'000.– pro Monat fest. Geht man von einer mutmasslichen weiteren Dauer des Scheidungsverfahrens von 24 Mo- naten aus, resultieren für diese 2. Phase Unterhaltsbeiträge für die Tochter
C. von Fr. 58'080.– (24 x Fr. 2'420.–), für die Tochter D. von
Fr. 59'640.– (24 x Fr. 2'485.–) und für die Mutter von Fr. 24'000.– (24 x Fr. 1'000.–
). Für die 2. Phase ergibt dies einen Betrag von Fr. 141'720.–. Gesamthaft betragen die vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge somit Fr. 159'095.–.
Der Vater beantragt, ab März 2021 für die Tochter C. und die Tochter D. monatlich je Fr. 2'292.– zu bezahlen. Bei einer angenommenen Verfahrensdauer von 24 Monaten ab Juni 2021 ergibt dies Fr. 123'768.– (2 x [27 x
Fr. 2'292.–]) Kinderunterhaltsbetrag. Weiter beantragt der Vater, ab Juli 2021 für die Mutter monatlich Fr. 71.– zu bezahlen. Er ist somit bereit, bei einer mutmasslichen Verfahrensdauer von 24 Monaten (gerechnet ab Juni 2021) für die Mutter Fr. 1'633.– (23 [da erst ab Juli] x Fr. 71.–) Unterhalt zu bezahlen. Gesamthaft beträgt die von ihm beantragte Unterhaltspflicht somit Fr. 125'401.– (Fr. 123'768.– + Fr. 1'633.–).
Der vorliegende Entscheid verpflichtet den Vater dazu, während der ersten Phase bis und mit Mai 2021 für die Tochter C. Fr. 7'827.– (3 x Fr. 2'609.–), für die Tochter D. Fr. 7'839.– (3 x Fr. 2'613.–) und für die Mutter Fr. 2'000.– (2 x Fr. 1'000.–) zu bezahlen. Für die 1. Phase ergibt dies einen Betrag von
Fr. 17'666.–. Weiter verpflichtet der vorliegende Entscheid den Vater dazu, während der zweiten Phase ab Juni 2021 Unterhalt zu bezahlen. Geht man auch hier von einer mutmasslich 24-monatigen Dauer des Scheidungsverfahrens aus, hat der Vater für die Tochter C. Fr. 58'056.– (24 x Fr. 2'419.–) für die Tochter D. Fr. 58'128.– (24 x Fr. 2'422.–) und für die Mutter Fr. 24'000.– (24 x
Fr. 1'000.–). Dies ergibt für die 2. Phase einen Betrag von Fr. 140'184.–. Gesamthaft betragen die im vorliegenden Entscheid festgesetzten Unterhaltsbeiträge somit Fr. 157'850.–.
Der Vater beantragte somit eine Reduktion seiner Unterhaltspflicht um
Fr. 33'694.– (Fr. 159'095.– ./. Fr. 125'401.–). Der vorliegende Entscheid reduzierte seine Unterhaltspflicht um Fr. 1'245.– (Fr. 159'095.– ./. Fr. 157'850.–). Folglich obsiegt er mit seinem Begehren zu ca. 4% (Fr. 1'245.– : Fr. 33'694.– = 0,0369). Wie oben dargelegt, obsiegt der Vater bezüglich Betreuungszeiten teilweise. Vor diesem Hintergrund ist gesamthaft von einem überwiegenden Unterliegen des Vaters auszugehen. Entsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu 3/4 dem Vater und zu 1/4 der Mutter aufzuerlegen.
3.
Zusammenfassend ist die Beschwerde im oben umschriebenen Umfang teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. In Anwendung von § 13 in Verbindung mit
§ 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 4 Abs. 1 und Abs. 3 AnwGebV ist diese Entschädigung auf Fr. 2'400.– (Mehrwertsteuer eingeschlossen) festzusetzen.
In teilweiser Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers werden die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 1. November 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
3. Der Gesuchsgegner ist für die Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr,
an jedem Mittwoch ab 17.00 Uhr bis Donnerstagmorgen, 8.00 Uhr bzw. Schulbeginn,
jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr,
während 4 Wochen der Schulferien.
Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader
Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.
Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchgegners auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr.
Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchgegners auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr.
Weitergehende abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache und unter Berücksichtigung des Kindeswohls bleiben vorbehalten.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Schei- dungsverfahrens an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:
Für D. :
Fr. 2'613.– (wovon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab März 2021 bis und mit Mai 2021
Fr. 2'422.– (wovon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab Juni 2021 für die weitere Dauer des Verfahrens.
Für C. :
Fr. 2'609.– (wovon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab März 2021 bis und mit Mai 2021
Fr. 2'419.– (wovon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab Juni 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens.
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Schei- dungsverfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Fr. 1'000.– pro Monat, rückwirkend ab April 2021 bis und mit Mai 2021;
Fr. 1'000.– pro Monat, rückwirkend ab Juni 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens.
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und 5 vorstehend basiert unter Berücksichtigung der Dispositionsmaxime bzgl. des Ehegattenunterhalts auf folgenden Grundlagen:
Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn und Bonus/Prämie:
Gesuchstellerin: Fr. 4'840.– bis 31. Mai 2021 (80%-Pensum)
Fr. 4'232.– ab 1. Juni 2021 (70%-Pensum)
Gesuchsgegner:Fr. 11'891.– (100%-Pensum)
Kinder: je Fr. 300.– Kinderzulage (wovon je Fr. 200.gesetzlich)
Vermögen:
Gesuchstellerin: nicht relevant
Gesuchsteller: nicht relevant
Kinder: nicht relevant
Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum):
Gesuchstellerin: Fr. 4'390.– (bis 31. Mai 2021)
Fr. 4'310.– (ab 1. Juni 2021)
Gesuchsteller: Fr. 3'937.– (bis 31. Mai 2020)
Fr. 3'917.– (ab 1. Juni 2021)
- D. : Fr. 2'154.– (bis 31. Mai 2021)
Fr. 1'961.– (ab 1. Juni 2021)
- C. : Fr. 2'150.– (bis 31. Mai 2021)
Fr. 1'958.– (ab 1. Juni 2021)
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung vom
November 2021 bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800.– festgesetzt und dem Berufungskläger zu 3/4 und der Berufungsbeklagten zu 1/4 auferlegt.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 2'800.– bezogen. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger Fr. 700.– zu ersetzen.
Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht o.V., je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner versandt am:
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