Zusammenfassung des Urteils LY220015: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall geht es um eine Ehescheidung und vorsorgliche Massnahmen bezüglich einer Liegenschaft in D. Die Beklagte hat erfolglos versucht, eine vorsorgliche Kanzlei- und Grundbuchsperre zu erwirken. Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen für solche Massnahmen nicht gegeben seien und wies das Gesuch ab. Die Berufung der Beklagten wurde als offensichtlich unzulässig und unbegründet eingestuft, weshalb darauf nicht eingetreten wurde. Es wurden keine Kosten für das Berufungsverfahren erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Beschluss wurde am 8. April 2022 vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LY220015 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 08.04.2022 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_347/2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) |
Schlagwörter : | Berufung; Beklagten; Hypothek; Vorinstanz; Verfügung; Liegenschaft; Parteien; Grundbuchsperre; Erlass; Ausführungen; Bezug; Begründung; Rechtsmittel; Massnahmen; Verfahren; Urteil; Bundesgericht; Kanzlei; Entscheid; Kündigung; Hypothekarzinsen; Sinne; Begehren; Berufungsverfahren; Anträge; Frist; Hypotheken |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 19c ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 69 ZPO ;Art. 93 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 137 III 617; 138 III 374; 142 III 413; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY220015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende,
die Oberrichter Dr. M. Kriech und lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel
Beschluss vom 8. April 2022
in Sachen
,
Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
,
Kläger und Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Erwägungen:
Die seit 1988 verheirateten Parteien (fortan Kläger und Beklagte) sind Miteigentümer je zur Hälfte einer Liegenschaft an der C. -strasse … in
(Urk. 4/58/1; fortan Liegenschaft in D. ). Seit dem 2. Dezember 2019 stehen sich die Parteien vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren gegenüber (Urk. 4/1 ff.). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 bestellte die Vorinstanz der Beklagten Rechtsanwalt lic. iur. X. (fortan RA X. ) als Rechtsvertretung im Sinne von Art. 69 ZPO (Urk. 4/123). Die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde wies die hiesige Kammer mit Urteil vom 21. Januar 2022 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Geschäfts-Nr. PC210045-O; Urk. 4/136). Auf die hiergegen von der Beklagten erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. März 2022 nicht ein (BGer 5A_158/2022 vom 8. März 2022; vgl. PC210045-O, Urk. 12).
Noch vor Erlass des bundesgerichtlichen Urteils stellte die Beklagte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 28. Februar 2022, Datum Poststempel 3. März 2022 und eingegangen am 4. März 2022, sinngemäss ein Begehren um Anmerkung ei- ner (superprovisorischen) vorsorglichen Kanzlei- und / Grundbuchsperre hinsichtlich der Liegenschaft in D. samt Parkplatz, Unterstand und Umgelände (Urk. 4/137 und Urk. 4/141 = Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 10. März 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beklagten um Erlass superprovisorischer sowie vorsorglicher Massnahmen ab, wobei die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten wurde (Urk. 2). Diese Verfügung wurde der Beklagten am 18. März 2022 zugestellt (Urk. 4/142/1).
In der an die Rechtsmittelinstanz gerichteten Eingabe der Beklagten vom 24. März 2022, Datum Poststempel 28. März 2022 und eingegangen am
29. März 2022 (Urk. 1), erklärt sie zwar zunächst einen Verzicht auf eine Berufung, nur gegen das Urteil (mangels Finanzierung Anwalt + Urteil), nimmt andererseits aber im Betreff und in ihren Ausführungen Bezug auf die Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2022 und verweist zutreffend auf den Ablauf der zehntägigen Rechtsmittelfrist am 28. März 2022 (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Da aus
den Ausführungen der Beklagten überdies hervorgeht, dass sie mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. März 2022 nicht einverstanden ist, wurde das vorliegende Berufungsverfahren eröffnet.
2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1 - 145). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).
Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
Eine Begründung setzt zunächst die Stellung von konkreten Anträgen voraus, aus welchen eindeutig hervorgehen muss, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie dieser stattdessen zu lauten hätte. Dabei ge- nügt es, wenn sich die Anträge aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergeben. Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung zur Berufung. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGE 137 III 617
E. 4.2 f., E. 6.2 und E. 6.4 m.H.).
Um den Anforderungen an die Begründung der Berufung zu genügen, muss in dieser konkret dargelegt werden, was genau am erstinstanzlichen Entscheid unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Berufung muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen ge- nügenden Weise beanstandet wird, braucht – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.).
4. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2022 nach Ausführungen zum Prozessverlauf und zu den Voraussetzungen für den Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen im Allgemeinen (Urk. 2 Erw. I.1 ff.), die Beklagte bringe zur Begründung ihres Gesuchs um eine vorsorgliche Kanzlei- und / Grundbuchsperre vor, dass es sich bei der Liegenschaft in D. um die Familienwohnung der Parteien handle und diese im hälftigen Miteigentum der Parteien stehe, die Hypotheken für die Liegenschaft durch die E. unter ihr fraglichen Umständen angeblich per sofort gekündigt worden seien und der Kläger sich gemäss eigener Aussage betreiben lasse. Da ihr die Liegenschaft nicht alleine gehöre, könne sie eine neue Hypothek bzw. eine Hypothekenverlängerung nicht alleine unterzeichnen. Bei einer – aufgrund der Kündigung der Hypotheken und der damit drohenden Betreibungen – vorzeitigen Verwertung der Liegenschaft seien ihre Unterhaltsansprüche, ihre Firmenliquidationsansprüche sowie die Begleichung der Gerichtskosten aller Verfahren gefähr- det (Urk. 2 Erw. II.1; vgl. auch Urk. 4/137). Weiter erwog die Vorinstanz, die
habe die beiden auf der Liegenschaft in D. lastenden Hypotheken bereits mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist per 30. November 2021 gekündigt, ebenso seien die Forderungen aus den auf der Liegenschaft lastenden Papier-Inhaberschuldbriefen gekün- digt worden (Urk. II.2; Urk. 4/139/2). Demnach sei der Beklagten die Kündigung der Hypothekarverträge bereits seit Oktober 2021 bekannt. Eine Dringlichkeit (als Voraussetzung für den Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen) sei schon allein deswegen nicht auszumachen. Zudem habe die Hypothekargläubigerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 (Urk. 4/139/3) ein gleichentags mit der Beklagten geführtes Gespräch bestätigt, wonach sie unter Einhaltung von verschiedenen Bedingungen bis zum 1. April 2022 auf Betreibungsmassnahmen verzichte. Zudem lasse die Beklagte in ihrer Begründung völlig ausser Acht, dass auch sie (solidarische) Schuldnerin der Hypothekarzinsen bzw. Vertragspartei der Hypothekarverträge sei und für die ausstehenden Hypothekarzinsen mithafte. Ei- ne aus der Nichtbegleichung der Hypothekarzinsen resultierende Verletzung ihrer etwaigen Ansprüche geltend zu machen, obwohl sie als Mitschuldnerin ebenfalls darum besorgt sein müsse, dass die Hypothekarzinsen bezahlt werden, gehe
nicht an. Auch für die Erfüllung der im Schreiben der Hypothekargläubigerin vom
21. Oktober 2021 gestellten Bedingungen wäre die Beklagte zumindest mitverantwortlich. Überdies hätte eine Grundbuchsperre zur Folge, dass Verfügungen des Eigentümers über sein Grundstück verhindert würden. Eine vorzeitige Verwertung des Grundstücks zufolge nicht bezahlter Hypothekarzinsen könne mit ei- ner entsprechenden Grundbuchsperre daher ohnehin nicht verhindert werden (Urk. 2 Erw. II.2). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass weder eine besondere Dringlichkeit noch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht worden seien und die beantragte Grundbuchsperre überdies ein untaugliches Mittel für den von der Beklagten verfolgten Zweck darstelle, weshalb die Begehren der Beklagten sowohl im Sinne von superprovisorischen als auch von vorsorglichen Massnahmen abzuweisen seien (Urk. 2 Erw. II.3).
Die Bestellung von RA X. als Vertretung der Beklagten gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO ist rechtskräftig. Die prozessunfähige Beklagte kann demzufolge nicht selbständig ein Rechtsmittel ergreifen. Davon ausgenommen ist die Ausübung höchstpersönlicher Rechte im Sinne von Art. 19c Abs. 2 ZGB, wobei die Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen nicht darunter fällt (BGer 5A_658/2012 vom 19. Dezember 2012, E. 2.1 m.H.; vgl. auch Hausheer/Aebi- Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2020, N 302). Bei der streitgegenständlichen Frage einer Kanzlei- und / Grundbuchsperre in Bezug auf die im Miteigentum der Beklagten stehende Liegenschaft in D. geht es nicht um die Wahrnehmung höchstpersönlicher Rechte. Der Mangel der nicht rechtsgültigen Prozesshandlung könnte zwar durch eine Ge- nehmigung des zur Prozessführung ermächtigten Beistands der Beklagten geheilt werden (BGer 4F_9/2021 vom 19. Juli 2021). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist auf die vorliegende Berufung unabhängig von der fehlenden Prozessfähigkeit der Beklagten nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, RA X. Frist zu einer allfälligen Genehmigung der von der Beklagten persönlich erhobe- nen Berufung vom 24. März 2022 (Urk. 1) anzusetzen.
In der Berufung fehlen konkrete Anträge, aus denen hervorgeht, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung angefochten wird und wie diese gemäss dem
Standpunkt der Beklagten stattdessen zu lauten hätte. Zudem vermag die Berufung den formellen Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen. Die Beklagte weist im Wesentlichen auf ihre fehlenden finanziellen Mittel hin und äussert sich sinngemäss zu dem von ihr vor Vorinstanz gestellten Begehren um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 4/95; vgl. auch Urk. 107 S. 4) sowie der noch nicht definitiven Bestellung von RA X. , wiederholt ihre Prozessstandpunkte in Bezug auf das vorinstanzliche Scheidungsverfahren, kritisiert die Vorgehensweise der E. AG bzw. des bei der E. AG zuständigen F. im Zusammenhang mit der Kündigung der Hypothekarverträge (vgl. Urk. 4/139/1 ff.) und macht geltend, sie habe nichts bestätigt und auch keine Hypozinsschulden (soviel ich weiss) (Urk. 1). Die Ausführungen der Beklagten weisen mehrheitlich kei- nen Zusammenhang mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit des Rechtsmittelverfahrens auf, nämlich ihrem Begehren um Erlass einer vorsorglichen Kanzlei- und / Grundbuchsperre in Bezug auf die Liegenschaft in D. . Insoweit die Beklagte vereinzelt darauf Bezug nimmt, begnügt sie sich im Wesentlichen damit, die angefochtene Verfügung als unzutreffend und die Ausführungen der Vorinstanz als unwahr absurd zu bezeichnen. Hingegen setzt sich die Beklagte in ihrer Berufung nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen sein sollte, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer (superprovisorischen) vorsorglichen Kanzlei- und / Grundbuchsperre nicht gegeben sind (Urk. 2 Erw. II.3). Im Gegenteil erweist sich die Behauptung der Beklagten, keine Hypothekarzinsschulden zumindest keine Kenntnis davon zu haben, aufgrund der von ihr eingereichten Korrespondenz der E. AG, die im Zusammenhang mit der Kündigung der mit beiden Parteien abgeschlossenen und per
30. November 2021 gekündigten Hypothekarverträge steht (Urk. 4/139/1 ff.), als aktenwidrig. Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Beklagten als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Offenbleiben kann, ob die Beklagte mit den Ausführungen zu ihren fehlenden finanziellen Mitteln für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO stellen wollte. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Berufung war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege ohnehin nicht hätte gewährt werden können.
Umständehalber ist für das Berufungsverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Sodann sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an Rechtsanwalt lic. iur. X. sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, an Rechtsanwalt lic. iur. X. unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 2.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. April 2022
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
versandt am: lm
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