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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LY220010: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin A.________ beschwerte sich über das Betreibungsamt Höfe, da sie aufgrund ausstehender IV-Beträge finanzielle Schwierigkeiten hatte und Gesuche um Rechtsstillstand nicht bearbeitet wurden. Nachdem das Bezirksgericht die Beschwerde als gegenstandslos abwies, legte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Schwyz neue Rechtsbegehren vor. Das Gericht entschied, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird und überwies bestimmte Anträge an den Bezirksgerichtspräsidenten Höfe. Der Entscheid wurde am 26. September 2019 vom Kantonsgerichtspräsidenten Dr. Urs Tschümperlin versandt.

Urteilsdetails des Kantongerichts LY220010

Kanton:ZH
Fallnummer:LY220010
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LY220010 vom 19.08.2022 (ZH)
Datum:19.08.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Vorinstanz; Richt; Eltern; Schule; Berufung; Parteien; Massnahme; Kinder; Massnahmen; Gesuchstellers; Verhalten; Erziehung; Recht; Beistand; Gericht; Hausaufgabe; Gewicht; Obhut; Kindes; Hausaufgaben; Verfügung
Rechtsnorm:Art. 104 ZPO ;Art. 168 ZPO ;Art. 296 ZPO ;Art. 307 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:122 I 53; 138 III 374; 142 III 413; 144 III 349; 147 III 301;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts LY220010

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY220010-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter

lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel

Beschluss und Urteil vom 19. August 2022

in Sachen

  1. ,

    Kläger, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,

    gegen

  2. ,

    Beklagte, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y. , betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

    Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Februar 2022 (FE200092-G)

    Rechtsbegehren:

    des Klägers und Gesuchstellers (Urk. 4/85 S. 2; Urk. 4/119 S. 1; Urk. 4/164 S. 2, sinngemäss):

    1. Der Beklagten sei die Obhut für den Sohn C. per sofort zu entziehen;

    2. Es sei eine umfassende Beistandschaft (Vertretungs- und Erziehungsbeistandschaft) für den Sohn C. zu errichten;

    3. Die KESB Bezirk Hinwil sei zu beauftragen, dass der Sohn

C. in einem geeigneten Internat, evtl. Heim, Pflegefamilie, evtl. später beim Kläger untergebracht wird;

    1. Die Unterhaltsbeiträge an das Kind und die Beklagte seien neu zu regeln.

    2. Der Kläger sei zu verpflichten, den Betrag von CHF 1'475.– und die Beklagte den Betrag von CHF 420.– zu bezahlen.

der Beklagten und Gesuchsgegnerin (Urk. 4/107 S. 1; Prot. I S. 61; Urk. 4/168 S. 1, sinngemäss):

  1. Die Anträge des Gesuchstellers seien vollumfänglich abzuweisen.

  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7% MwSt.) zu Lasten des Gesuchstellers.

Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Februar 2022:

(Urk. 4/172 S. 74 ff. = Urk. 2 S. 74 ff.)

  1. Die Anträge 1 und 3 der Gesuche des Gesuchstellers vom 20. Oktober

    2021, 8. Dezember 2021 und 8. Februar 2022 um Erlass vorsorglicher Massnahmen werden abgewiesen.

  2. Die Parteien werden im Sinne einer Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB verpflichtet, am Elternkurs Eltern bleiben, Amt für Jugend und Berufsberatung

    • Geschäftsstelle Elternbildung, … [Adresse], Tel. 1, mit Start am 9. März 2022 15. März 2022 an der … [Adresse], teilzunehmen.

      Die Parteien werden angewiesen, nach Kenntnisnahme dieser Verfügung die Geschäftsstelle direkt zu kontaktieren zwecks Anmeldung für den Elternkurs.

  3. Der Antrag 2 der Gesuche des Gesuchstellers vom 8. Dezember 2021 und

    8. Februar 2022, es sei eine umfassende Beistandschaft (Vertretungs- und Erziehungsbeistandschaft) für den Sohn C. zu errichten, wird teilweise gutgeheissen. Das Gericht errichtet für den gemeinsamen Sohn der Parteien C. , geboren am tt.mm.2011, für die Dauer des vorliegenden Verfahrens eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Hinwil wird ersucht, den Erziehungsbeistand die Erziehungsbeiständin gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu ernennen und diesem/dieser folgende Aufträge zu erteilen:

    • die Eltern in ihrer Sorge um den Sohn C. mit Rat und Tat zu unterstützen;

    • die Eltern in Erziehungsfragen zu unterstützen, wo nötig und angezeigt;

    • die Eltern in der Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf die Kinderbelange zu unterstützen;

    • die Eltern bei der Lösungsfindung in Konflikten untereinander und mit dem Sohn zu unterstützen;

    • die persönliche und schulische Entwicklung des Sohnes zu begleiten und zu überwachen und die Eltern diesbezüglich zu beraten;

    • die Ausübung der Betreuungsregelung zu überwachen;

    • die den Kindseltern auferlegte Weisung zu überwachen.

      Im Mehrumfang wird der Antrag 2 der Gesuche des Gesuchstellers vom

      8. Dezember 2021 und 8. Februar 2022 um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.

  4. Die Anträge 4.1 und 4.2 der Gesuche des Gesuchstellers vom 20. Oktober

    2021, 8. Dezember 2021 und 8. Februar 2022 um Erlass vorsorglicher Massnahmen werden abgewiesen.

  5. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem Endentscheid vorbehalten (Art. 104 ZPO).

  6. [Schriftliche Mitteilungen.]

  7. [Rechtsmittelbelehrung.]

Berufungsanträge:

des Klägers, Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2 f.):

1. Die Verfügung vom 16. Februar 2022 sei aufzuheben;

  1. Der Beklagten und Berufungsbeklagten sei die Obhut für den Sohn C. per sofort zu entziehen;

  2. Es sei eine umfassende Beistandschaft (Vertretungs- und Erziehungsbeistandschaft) für den Sohn C. zu errichten, und es sei ein Gutachten einzuholen;

  3. Die KESB Bezirk Hinwil sei zu beauftragen, dass der Sohn

C. in einem geeigneten Internat, evtl. Heim, Pflegefamilie, evtl. später beim Berufungskläger untergebracht wird;

5.

    1. Der Unterhaltsbeitrag für das Kind und die Berufungsbeklagte sei neu zu regeln.

    2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 1'475.00 und die Berufungsbeklagte den Betrag von Fr. 420.00 zu bezahlen;

    3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten;

6.

    1. Die Unterhaltsbeiträge sind durch die Vorinstanz zu begründen.

    2. Ausgangs des Verfahrens sind die Unterhaltsleistungen an den Sohn C. und evtl. an die Beklagte, neu festzusetzen.

der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 16 S. 2):

Die Berufung des Klägers/Gesuchstellers und Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7.% MwSt.) zu Lasten des Klägers/Gesuchstellers und Berufungsklägers.

Erwägungen:

I.

1. Die Parteien sind seit dem tt. Juli 2009 verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, C. , geboren am tt.mm.2011 (Urk. 4/2). Im Eheschutzverfahren wurde C. unter die Obhut der Beklagten, Gesuchsgegnerin und

Berufungsbeklagten (fortan: Gesuchsgegnerin) gestellt und dem Kläger, Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan: Gesuchsteller) ein Betreuungsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 13.30 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, und an jedem Mittwoch jede andere Woche von 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr, eingeräumt (Urk. 4/6/46). Seit dem 11. Juni 2020 stehen die Parteien vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 8. März 2021 wies die Vo-

rinstanz das Massnahmebegehren des Gesuchstellers, C.

sei von Sonntagabend bis Freitagnachmittag durch ihn und von Freitagabend bis Sonntagabend durch die Gesuchsgegnerin zu betreuen, eventualiter sei C. während der Woche im Schulinternat unterzubringen und am Wochenende alternierend von den Parteien zu betreuen, ab (Urk. 4/66). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 ersuchte der Gesuchsteller um superprovisorischen Entzug der Obhut der Ge-

suchsgegnerin und geeignete Unterbringung von C.

(Urk. 4/85 S. 2). Mit

Verfügung vom 22. Oktober 2021 wurde der Antrag des Gesuchstellers auf Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen und gleichzeitig der Gesuchsgeg- nerin Frist angesetzt, um zum Gesuch des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 4/89). Mit Verfügung vom 3. November 2021 wurde ein Bericht der Schule G. einverlangt (Urk. 4/97-98), welcher am 15. November 2021 bei der Vorinstanz einging (Urk. 4/105). Am 11. November 2021 fand die Einigungsverhandlung und Verhandlung betreffend die vorsorglichen Massnahmen (Prot. I S. 10 ff.), am 3. Dezember 2021 die Kinderanhörung von C. (Urk. 4/118) und am

8. Dezember 2021 die Hauptverhandlung sowie Fortsetzung der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen statt (Prot. I S. 56 ff.). Mit Eingabe vom

8. Februar 2022 wiederholte der Gesuchsteller seine Anträge um Erlass (super)provisorischer Massnahmen, wobei er zusätzlich darum ersuchte, für den

Sohn C.

eine umfassende Beistandschaft zu errichten (Urk. 4/164). Auch

diese Anträge des Gesuchstellers auf Erlass superprovisorischer Massnahmen wurden mit Verfügung vom 9. Februar 2022 abgewiesen (Urk. 4/166). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 2 ff.). Mit eingangs wiedergegebener Verfügung vom 16. Februar 2022 entschied die Vor-instanz über die vorsorglichen Massnahmen (Urk. 4/172 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. Februar 2022 innert Frist (vgl. Urk. 4/176/1) Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 1 S. 2 f.). Der Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 5, Urk. 6). Die Berufungsantwort datiert vom 20. Mai 2022 (Urk. 16) und wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 13. Juni 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4). Die Sache erweist sich als spruchreif.

II.

  1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Wie eingangs aufgeführt, beantragt der Gesuchsteller zwar die umfassende Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung (Urk. 1 Berufungsantrag 1). Aus der Begründung geht jedoch hervor, dass sich die Berufung nicht gegen die von der Vorinstanz erteilte Weisung gemäss Dispositiv-Ziffer 2, den Kurs Eltern bleiben zu besuchen, richtet (vgl. Urk. 1 S. 15 ff.). Die Dispositiv-Ziffer 2 ist somit rechtskräftig, was vorzumerken ist. Der Kurs wurde sodann vom Gesuchsteller auch bereits besucht (vgl. Urk. 12A).

  2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

  3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei-

sung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2;

BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5; BGer 4A_258/2015 vom

21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom

6. September 2016, E. 5.3). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).

4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2).

III.

  1. Ausgangslage

    Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz diverse Umstände vorgebracht, die seiner Auffassung nach aufzeigen würden, dass die Gesuchsgegnerin nicht erziehungsfähig bzw. mit ihren Betreuungsaufgaben überfordert sei. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass eine Verschlechterung hinsichtlich des schuli-

    schen und sozialen Verhaltens von C.

    sowie seiner körperlichen Verfas-

    sung zwar deutlich erkennbar sei. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers bestünden indes an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin keine Zweifel.

    Der Ursprung für die Verschlechterung der Situation von C. liege vielmehr im massiven Elternkonflikt respektive in der Trennungssituation der Parteien, welche für C. mit seinem ADHS umso schwerer zu verarbeiten sei. Entsprechend hätten die anzuordnenden Kindesschutzmassnahmen auf der Ebene der Eltern zu greifen. Von dem seitens des Gesuchstellers beantragten Obhutsentzug samt Fremdplatzierung sah sie in der Folge ab und ordnete für C. eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an. Ferner erteilte sie den Parteien die Weisung, am Kurs Eltern bleiben teilzunehmen (Urk. 2 S. 69 ff.).

  2. Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin

    1. Der Gesuchsteller vertritt auch im Berufungsverfahren weiterhin die Auffassung, dass die Gesuchsgegnerin nicht erziehungsfähig und ihrer Betreuungsfunktion nicht gewachsen sei (Urk. 1 S. 7 ff.).

      1. Der Gesuchsteller leitete die Erziehungsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz unter anderem aus einem Vorfall mit dem iPhone von C. ab. Gemäss unbestrittenem Sachverhalt hatte die Gesuchsgegnerin ihr altes Mobiltelefon mit einer neuen SIM-Karte ausgestattet, um es C. für Notfälle mitzugeben. Beim Wechsel der SIM-Karte im Oktober 2020 hatte die Gesuchsgegnerin Chatverläufe, Spiele und Kontakte gelöscht, den Chatverlauf mit D. , dem neuen Partner der Gesuchsgegnerin, jedoch auf Wunsch von C. auf dem iPhone belassen, damit auch er mit ihm kommunizieren könne. Anlässlich des Besuchswochenendes vom 17. bis 19. September 2021 entdeckte der Gesuchsteller den WhatsApp-Chatverlauf zwischen der Gesuchsgegnerin und D. (Urk. 4/86/4) samt diversen nicht kindsgerechten Bildern (insb. pornographische Inhalte und Jagdszenen bzw. erlegte Tiere, vgl. Urk. 4/86/5) auf dem iPhone von C. (vgl. Urk. 2 S. 11). Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, im Chat zwischen D. und der Gesuchsgegnerin seien Nachrichten im fünfstelligen Bereich ausgetauscht worden und die fraglichen Bilder und Videos seien vornehmlich zu Beginn der Beziehung zu finden. Dies bedeute, dass C. im Chatverlauf mehrere tausend Nachrichten hätte zurückscrollen müssen, um bis zu den ersten pornographischen Bildern bzw. Videos im Frühjahr 2019 zu gelangen. Dass C. dies gemacht habe, erscheine als sehr unwahrscheinlich, und es

        bestünden keinerlei Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme. So habe er sowohl gegenüber der Gesuchsgegnerin als auch gegenüber dem Gericht verneint, den Chatverlauf seiner Mutter und D. angesehen zu haben. Dass C. bei dieser Antwort beeinflusst gewesen wäre, sei nicht ersichtlich. Es habe denn auch weder die Schule noch das übrige Umfeld von C. von irgendwelchen Auffälligkeiten in diesem Zusammenhang berichtet. Sodann treffe zwar zu, dass C. mit erwachsenen Personen nicht respektive nicht gerne über seine per-

        sönlichen Dinge spreche, sich sozusagen also abgrenze. C.

        habe sich

        aber gemäss Angaben von E. bereits von Beginn der Gesprächstherapie im November 2020 weg schwer getan, über persönliche Dinge zu sprechen. Damit habe die Verschlossenheit gegenüber erwachsenen Personen schon vor den Sommerferien 2021 und damit vor dem Zeitpunkt, in dem C. regelmässig ohne Kontrolle über das iPhone habe verfügen können, bestanden. Aus der Abgrenzung von C. gegenüber erwachsenen Personen könne damit nicht geschlossen werden, dass er sich gegenüber erwachsenen Personen verschliessen würde, weil er von den Bildern, Videos etc. Kenntnis erlangt hätte. Ein diesbezüglicher Konnex sei nicht ersichtlich. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er die Bilder und Videos des Chats zwischen seiner Mutter und D. nicht gesehen habe, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass das Verhalten von C. insbesondere in der Schule dadurch beeinflusst worden wäre. Gleichzeitig müsse das Verhalten der Gesuchsgegnerin aber dennoch mehr als nachlässig bezeichnet werden. Zwar sei davon auszugehen, dass sie C. nicht absichtlich die theoretische Möglichkeit eingeräumt habe, den Chat-Verlauf und die Bil- der wahrzunehmen, wovon auch der Gesuchsteller ausgehe. Wie sie aber den Chat-Verlauf und die versandten Bilder im Moment der Übergabe an C. habe vergessen können, sei unbegreiflich. Dies habe umso mehr zu gelten, als es bereits im Sommer 2020 zu einem Vorfall an der Schule mit einem Mobiltelefon bzw. mit sozialen Medien gekommen sei. Man hätte also damit rechnen dürfen, dass die Gesuchsgegnerin in diesem Bereich sensibilisierter agiere. Ihr deswegen aber die Erziehungsfähigkeit abzusprechen, gehe schlicht zu weit. So sei anzumerken, dass die Gesuchsgegnerin aus diesem Vorfall Konsequenzen gezogen habe. C. dürfe das Handy nur noch bei speziellen Gelegenheiten benutzen und sei für die übrige Zeit mit einem Notfall-Handy ausgestattet worden, mit dem

        er bloss Nachrichten schreiben, telefonieren und Spiele spielen könne. Gleichzeitig sei auch zu erwähnen, dass auch der Gesuchsteller in der konkreten Situation ein nicht über jeden Zweifel erhabenes Verhalten an den Tag gelegt habe. So habe er im Wissen darum, dass im Chat auch nicht kindsgerechte Inhalte zwischen der Gesuchsgegnerin und D. versendet worden seien, das Handy C. zurückgegeben, ohne den betreffenden Chat zu löschen, womit C. erneut die theoretische Möglichkeit gehabt habe, selber von den Bildern Kenntnis zu nehmen (Urk. 2 S. 15 ff.).

      2. Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, C. habe festgehalten, dass er das iPhone seiner Mutter wegen dieser Geschichte nicht mehr habe, womit er klar zum Ausdruck gebracht habe, was auf seinem Handy gespeichert gewesen sei. Auf die Frage des Gerichts, was er auf dem iPhone seiner Mutter alles machen könne, habe C. weiter festgehalten, dass er damit auch WhatsApp mit Kollegen aus der Schule geschrieben, telefoniert und zu Hause Spiele gespielt habe. Er benutze das iPhone seiner Mutter auch heute noch zu Hause, um damit Spiele zu spielen und Kollegen aus seiner Schule zu schreiben. Weiter halte C. fest, dass er sehr wohl den Chat-Verlauf gespeichert habe. Ebenso halte er fest, dass Drittpersonen, offensichtlich seine Mutter, nach diesem Chat-Verlauf gefragt hätten. Ferner kenne er sich bezüglich der Bilder bestens aus, nämlich dass die Bilder in der Bildergalerie gespeichert würden. Die Würdigung der Vorinstanz, dass die Gesuchsgegnerin keinen Einfluss auf das Aussageverhalten des Sohnes genommen habe, sei nicht nachvollziehbar. So habe C. auch die Frage, ob er in der Schule seit den Sommerferien schlechter geworden sei, verneint. Bereits hier zeige sich, dass er nichts Negatives äussere. Auch betreffend Hausaufgaben führe C. aus, dass er diese zu Hause erledige, was schlicht nicht zutreffe, wie in diversen Eingaben festgehalten worden sei. Ebenso treffe nicht zu, dass er jeweils sein Handy abgeben müsse, wie der Chat-Verlauf aufzeige. Vor diesem Hintergrund seien die Aussagen betreffend die Pornobilder völlig unglaubwürdig und zum Schutz der Mutter. Die von der Vorinstanz unter dem Titel Würdigung gemachten Ausführungen seien damit nicht nachvollziehbar. Abschliessend sei festzuhalten, dass ein Straftatbestand vorliege, der von Amtes wegen zu verfolgen sei. Für diesen Fall sei die Staatsanwaltschaft Zürich Oberland zuständig. Die

        Vorinstanz habe es unterlassen, die Akten beizuziehen, damit die notwendigen Folgerungen daraus gezogen werden könnten. Wenn die Gesuchsgegnerin der Auffassung sei, es werde etwas heraufbeschworen, das einfach lächerlich sei, und es könne nicht ernsthaft behauptet werden, hier sei ein Verdacht auf Kindesmissbrauch und ein dringender Verdacht auf sexuellen Kindesmissbrauch vorhanden, zeige ein derartiges Verständnis auf, dass die Gesuchsgegnerin keine Erziehungsfähigkeit habe (Urk. 1 S. 6 ff.).

      3. Die vom Gesuchsteller angeführten Aussagen von C. anlässlich der Kinderanhörung vermögen keine Beeinflussung seitens der Gesuchsgegnerin aufzuzeigen. Abgesehen davon, dass kein erkennbarer Zusammenhang zum Chatverlauf besteht, ist es nicht unüblich, dass ein Kind seine eigene schulische Leistung nicht realistisch einschätzen kann. Unzutreffend ist auch, dass C. seine eigenen Leistungen nur beschönigen würde. Vielmehr erklärte er anlässlich der Kinderanhörung, dass er die Hausaufgaben eigentlich in der Schule machen müsste, sie jedoch zu Hause machen würde, weil es in der Schule ein Trampolin und einen Billard-Tisch gebe, die ihn ablenken würden. Er mache auch nicht ger- ne Hausaufgaben und er und seine Mutter würden streiten, wenn er etwas nicht machen wolle (Urk. 4/118 S. 4 und 5). Auch der Umstand, dass die Gesuchsgeg- nerin C. danach gefragt hat, ob er vom Inhalt des Chats Kenntnis erlangt habe, lässt nicht etwa aufhorchen, sondern entspricht einer adäquaten Reaktion nach dem Entdecken eines solchen Fehlers. Konkrete objektive Anhaltspunkte für eine Beeinflussung von C. durch die Gesuchsgegnerin sind weder ersichtlich noch dargetan. Es gibt damit auch keinen Grund, an den klaren Aussagen von C. , wonach er die streitgegenständlichen Bilder nicht gesehen habe, zu zweifeln. Bezüglich des Vergessens der Bilder und des Chatverlaufs im Moment

        der Übergabe des iPhones an C.

        ist der Vorinstanz zu folgen, dass dies

        zwar mehr als nachlässig und unbegreiflich ist, jedoch noch keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin zu begründen vermag. Entschei- dend ist mit der Vorinstanz vielmehr, dass die Gesuchsgegnerin im Anschluss adäquat reagiert und entsprechende Konsequenzen gezogen hat. Dass C. zu Hause noch immer teilweise mit dem iPhone spielen dürfe, wie der Gesuchsteller geltend macht, vermag daran nichts zu ändern, zumal der Chat unbestrittenermassen vom Handy gelöscht wurde. Der Gesuchsteller macht denn auch nicht geltend, dass weiterhin die Gefahr bestehe, dass C. auf dem iPhone nicht kindsgerechte Inhalte vorfinden würde. Ferner lässt sich aus dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz jeglichen vorgebrachten dringenden Verdacht auf sexuellen Kindsmissbrauch vehement zurückwies bzw. als lächerlich bezeichnete, nicht schliessen, dass sie den Vorfall nicht ernst genommen hätte. Vielmehr geht aus den Angaben der Gesuchsgegnerin glaubwürdig hervor, dass ihr die Tragweite dieses Fehlers sehr wohl bewusst ist, hat sie doch ausgeführt, dass es für sie im Nachhinein auch völlig unverständlich sei, dass sie den Chat

        mit D.

        nicht gelöscht habe und sich deswegen selber schwere Vorwürfe

        mache (Prot. I S. 63; Urk. 4/107 Rz. 13). Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht vorbringt, kann ausgehend vom zu beurteilenden Sachverhalt denn auch nicht ernsthaft von Kindsmissbrauch die Rede sein (Urk. 16 S. 6). Inwiefern die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich Oberland vorliegend von Relevanz gewesen wären, führt der Gesuchsteller nicht näher aus und ist auch nicht ersichtlich. So hat die Gesuchsgegnerin nie abgestritten, dass es zu diesem Vorfall gekommen ist, weshalb der zu beurteilende Sachverhalt bekannt ist. Die strafrechtliche Beleuchtung dieser Angelegenheit fällt nicht in die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts. Den- noch sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass die Untersuchung mit Verfügung vom 29. April 2022 nicht anhand genommen wurde. Als Begründung führte die Staatsanwaltschaft See/Oberland an, dass es vorliegend in subjektiver Hinsicht klarerweise am Vorsatz fehle, da die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme glaubhaft dargelegt habe, dass sie nicht daran gedacht habe, dass sich auf dem Handy ein Chatverlauf zwischen ihr und ihrem Freund befunden habe, welcher zum Teil pornografische Bilder und Schriften enthalten habe, und sie das Handy sonst nie ihrem Sohn gegeben hätte (Urk. 18/1).

      4. Der Gesuchsteller bringt ferner (wohl) in diesem Zusammenhang vor, völlig unverständlich sei, dass die Drohungen der Gesuchsgegnerin in ihrem Chatverlauf (Todesdrohungen) vom 6. Oktober 2019 keinen Einfluss auf das Verhalten des Sohnes hätten haben sollen. Mit derartigen Chats werde ihm die Glaubwür- digkeit als Person wie auch als Vater gegenüber dem Kind völlig entzogen (Urk. 1 Rz. 11). Die Vorinstanz hat sich zur behaupteten Todesdrohung soweit ersichtlich

    nicht konkret geäussert. Auch der Gesuchsteller legt nicht näher dar, um welche Konversation es sich gehandelt haben soll. Aus den am 6. Oktober 2019 zwi-

    schen der Gesuchsgegnerin und ihrem Partner D.

    ausgetauschten Nachrichten geht hervor, dass die Gesuchsgegnerin von C. erfahren hatte, dass er an der Chilbi unbeaufsichtigt gewesen sei, weil der Gesuchsteller von 17.00 bis 21.00 Uhr gearbeitet habe. Davon erzählte sie ihrem Partner D. erkennbar aufgebracht via WhatsApp, worauf dieser antwortete: Wow ja das isch krass, mini ex wür mi im fall umbringe, ohni scheiss (Urk. 4/86/4). Wenn der Gesuchsteller insinuiert, D. beabsichtige mit dieser Nachricht auszusagen, bei ähnlichem Verhalten seinerseits würde er tatsächlich von seiner Ex-Frau umgebracht, und schlage der Gesuchsgegnerin als Reaktion vor, mit dem Gesuchsteller gleichermassen zu verfahren, ist dies schlicht weltfremd. Vielmehr drückt D. damit umgangssprachlich aus, dass er die Wut der Gesuchsgegnerin nachvollziehen kann und den Vorfall für eine krasse Verfehlung des Gesuchstellers hält. Eine Todesdrohung gegenüber dem Gesuchsteller ist nicht erkennbar. Abgesehen davon ist die Gesuchsgegnerin auch nicht näher auf den Inhalt dieser Nachricht eingegangen und es bestehen, wie bereits erwähnt, keine Anhaltspunkte dafür, dass C. den zwischen der Gesuchsgegnerin und D. geführten Chat überhaupt gelesen hat. Weiterungen erübrigen sich.

      1. Die fehlende Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin begründete der

        Gesuchsteller vor Vorinstanz ferner damit, dass sich C.

        gegenüber dem

        Grossvater mütterlicherseits mehrfach frech verhalten habe und auch die Nachbarn Auseinandersetzungen zwischen der Gesuchsgegnerin und C. mehrfach miterlebt hätten (Urk. 4/119 S. 14). Die Vorinstanz erwog, dass Auseinandersetzungen zwischen Kindern und Erwachsenen in der (Vor-)Pubertätsphase als gewöhnlicher Teil der Entwicklung eines Kindes anzusehen und als solche nichts Aussergewöhnliches seien. Bei C. komme sein ausgeprägtes ADHS hinzu, was zu einer verstärkten Konfliktanfälligkeit führe. Die vom Gesuchsteller beschriebenen und von der Gesuchsgegnerin teilweise bestätigten Konflikte zwischen C. und seiner Mutter bzw. seinen Grosseltern gäben vor diesem Hintergrund keinen Anlass zur Sorge (Urk. 2 S. 19).

      2. Der Gesuchsteller hält diesen Erwägungen lediglich pauschale Kritik entgegen. So bringt er vor, die Erwägung der Vorinstanz, wonach das ADHS nicht Anlass zur Sorge geben solle, helfe nicht weiter. Ferner seien die Ausführungen der Vor-instanz, wonach der Konflikt zwischen der Gesuchsgegnerin und C. nichts Aussergewöhnliches sei, nicht nachvollziehbar. Mit derartigen Ausführungen könne die Vorinstanz das Verhältnis einer normalen Sohn-Mutter-Beziehung nicht einordnen und diese Konflikte würden sich auch auf die Schule übertragen, was die Vorinstanz völlig verkenne (Urk. 1 Rz. 12). Inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar konkret falsch sein sollen, lässt sich seinen Vorbringen nicht entnehmen. Insbesondere legt er auch nicht dar, woran sich entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung die Aussergewöhnlichkeit der Konflikte zwischen C. und der Gesuchsgegnerin zeigen soll. Konkrete Anhaltspunkte für eine aussergewöhnlich konfliktbehaftete Beziehung zwischen der Gesuchsgegnerin und C. sind denn auch nicht ersichtlich. C. führte anlässlich der Kinderanhörung authentisch aus, er würde mit der Gesuchsgegnerin zum Beispiel streiten, wenn er etwas nicht machen wolle, z.B. das Zimmer aufräumen. Sodann hätten sie z.B. gestritten, weil er eine dreiminütige Sprachnachricht aufgenommen habe und seine Mutter kurz vor Ende dazwischen geredet habe (Urk. 4/118 S. 4 f.). Damit beschreibt er ganz normale Alltagsstreitigkeiten zwischen Kind und Eltern, die keine Rückschlüsse auf eine fehlende Erziehungsfähigkeit zulassen.

      1. Als weiteres Anzeichen, dass die Gesuchsgegnerin mit ihren Betreuungsaufgaben überfordert sei, machte der Gesuchsteller das mangelhafte Erledigen der Hausaufgaben durch C. geltend (Urk. 4/119 S. 14 ff.; Urk. 2 S. 19 f.). Die Vor-instanz führte diesbezüglich aus, aus den Berichten der Schule gehe hervor, dass sich C. grösstenteils schwer tue mit der Aufgabenerledigung und regelmässig versuche, den an ihn gestellten Anforderungen zu entgehen. Mit Ausnahme jedes zweiten Mittwochnachmittags werde C. von der Gesuchsgegnerin betreut, was bedeute, dass sie den Alltag zusammen mit C. erlebe und diejenige sei, die grösstenteils die Hausaufgaben mit ihm erledigen müsse. Angesichts dessen überrasche es nicht, dass sich dadurch auch mehr Einträge der Gesuchsgegnerin im Aufgabenheft finden liessen. Daraus könne nichts abgeleitet werden. Nicht ersichtlich sei sodann, was der Gesuchsteller aus dem Umstand ableite, dass C. ab und zu seine Hausaufgaben mit seinen Grosseltern, seinem Schulfreund F. dem neuen Partner der Gesuchsgegnerin erledige, wenn sie arbeite. Entscheidend sei einzig, dass die Gesuchsgegnerin

        sich darum bemühe, dass C.

        seine Hausaufgaben erledige, unabhängig

        davon, wer ihm dabei helfe. Dies zeige gerade, dass es der Gesuchsgegnerin ein Anliegen sei, dass C. auch bei ihrer Abwesenheit seine Aufgaben erledige (Urk. 2 S. 22).

      2. Der Gesuchsteller bringt vor, die Obhut und Betreuung obliege der Gesuchsgegnerin, weshalb sie auch die Hausaufgaben von C. zu überwachen und dafür zu sorgen habe, dass er diese auch erledige. Dass diese Erledigung mangelhaft sei, ergebe sich aus dem Aufgabenbüchlein, was die Schule auch festgehalten habe. Bereits im Sommer 2021 habe er wiederholt mit C. Schulaufgaben während der Besuchstage erledigen müssen, welche unter der Obhut der Gesuchsgegnerin längst hätten erledigt werden müssen. Dass daraus nichts zu Lasten der Gesuchsgegnerin abgeleitet werden könne, sei nicht nachvollziehbar und weltfremd (Urk.1 S. 9 f.).

        1. Damit wiederholt der Gesuchsteller im Grunde lediglich, was er bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat (vgl. Urk. 4/119 S. 14 ff.). Ein näherer Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist dabei nicht erkennbar. Insbesondere stellt er nicht in Abrede, dass es sich beim Thema Hausaufgaben um ein bekanntes

          Problem bei C.

          handelt und er unterlässt es auch im Berufungsverfahren

          darzutun, inwiefern die Weigerungshaltung von C. unmittelbar auf das Verhalten der Gesuchsgegnerin zurückzuführen wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich: Wie nebst den Schulberichten auch aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Schule und den Parteien (vgl. z.B. Urk. 4/50/9; Urk. 4/50/27; Urk. 4/50/28; Urk. 4/50/35.1) sowie dem Aufgabenbüchlein (Urk. 4/50/50/1-40) hervorgeht, weigert sich C. auch des Öfteren in der Schule, die Hausaufgaben zu machen, und zeigt generell eine minimalistische Arbeitshaltung. Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht vorbringt, ergeben sich auch aus dem Aufgabenbüchlein keine Indizien, dass sie in Missachtung ihrer Obhuts- und Betreuungspflicht die Hausaufgaben nicht überwacht hätte (Urk. 16 Rz. 12 f.). Die Einträge im Aufgabenbüchlein zeigen vielmehr auf, dass die Gesuchsgegnerin grundsätzlich darum bemüht ist, dass C. die Hausaufgaben ordnungsgemäss erledigt. So hält sie beinahe täglich fest, was und wie lange sie mit C. geübt hat, und gibt auch offen an, ob der Erledigung der Hausaufgaben eine (längere) Diskussion vorausgegangen ist und auch, wenn er sich letztlich ganz geweigert hat (vgl. z.B. Urk. 4/50/50/5; Urk. 4/50/50/7; Urk. 4/50/50/24; Urk. 4/50/50/28; Urk. 4/50/50/30; Urk. 4/50/50/33; Urk. 4/50/50/34; Urk. 4/50/50/35; Urk. 4/50/50/37). Sodann bedankte sich die Schule G. mit E-Mail vom 12. Mai 2020 bei beiden Elternteilen für die tolle Unterstützung beim Fernunterricht (Urk. 4/50/17), was ebenfalls aufzeigt, dass sich die Gesuchsgegnerin auch unter erschwerten Bedingungen um die schuli-

          schen Angelegenheiten von C.

          kümmert. Ein Fehlverhalten der Gesuchsgegnerin ist einhergehend mit der Vorinstanz nicht erkennbar.

        2. An dieser Einschätzung ändert auch das vom Gesuchsteller neu eingereichte E-Mail der Schule G. vom 10. Mai 2022 nichts. Darin informiert die Schule G. zwar einmal mehr über einen Vorfall mit C. , wonach dieser am 9. Mai 2022 nach dem Wochenende eine Hausaufgabe nicht erledigt habe, abermals den Unterricht gestört habe und überdies eine Vape bzw. eine E- Zigarette mit in die Schule genommen habe (Urk. 14). Wie bereits dargelegt, lässt das Nichterledigen der Hausaufgaben nicht ohne weiteres auf ein Fehlverhalten der Gesuchsgegnerin schliessen. Der Gesuchsteller bringt in dieser Hinsicht auch nichts Neues vor, sondern leitet wiederum allein aus der Obhut der Gesuchsgeg- nerin ab, dass der Vorfall aufzeige, dass sie nicht in der Lage sei, für C. zu sorgen (Urk. 13 S. 2). Angesichts der alternierenden Betreuung am Wochenende ist jedoch nicht einmal klar, ob sich C. am Wochenende vom 7./8. Mai 2022 bei der Gesuchsgegnerin aufgehalten hat. Dies geht jedenfalls weder aus den Angaben des Gesuchstellers noch aus dem E-Mail der Schule G. hervor. Bereits vor diesem Hintergrund geht es nicht an, die Gesuchsgegnerin für die verpassten Hausaufgaben verantwortlich zu machen. Der geschilderte Vorfall mit der Vape belegt einmal mehr das auffällige Verhalten von C. , das jedoch nicht der Gesuchsgegnerin anzulasten ist. Gemäss den Angaben von C. hat er diese Vape von einem neuen Kollegen vom Schulhaus H. erhalten (Urk. 14). Die Gesuchsgegnerin führt aus, dass sie jeweils, bevor C.

    aus dem Haus gehe, kontrolliere, dass er nichts Verbotenes mitnehme (Urk. 16 S. 18), was seitens des Gesuchstellers unwidersprochen blieb. Inwiefern die Gesuchsgegnerin mehr tun könnte, um derartige Vorfälle zu verhindern, legt der Gesuchsteller nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal eine Rundumüberwachung von C. auch vom hauptbetreuenden Elternteil nicht erwartet werden kann. Abgesehen davon sticht dieser Vorfall mit Blick auf die bisher geschilderten Vorkommisse sowie die bisherige Kadenz solcher Meldungen (vgl. Urk. 4/50/1-40) auch nicht ausserordentlich heraus.

      1. Weiter warf der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz vor, den Sohn C. zu manipulieren und zu instrumentalisieren. Dies führte er un-

        ter anderem darauf zurück, dass C.

        anlässlich einer Besprechung in der

        Schule vom 12. November 2021 Kenntnis von der Gerichtsverhandlung am

        8. Dezember 2021 gehabt habe und aufgrund des laufenden Strafverfahrens unter enormem Druck gegenüber der Gesuchsgegnerin als Straftäterin stehe. C. werde durch das Verhalten der Gesuchsgegnerin instrumentalisiert, womit er sie gestützt auf den Chat-Verlauf und die Pornobilder in seinen Fängen halte (Urk. 4/119 S. 18 f.; Urk. 2 S. 23). Die Vorinstanz führte aus, es sei offensichtlich und mitunter nachvollziehbar, dass ein 10-jähriger Junge, dessen Eltern min- destens drei Jahre getrennt leben würden, davon Kenntnis habe, dass seine Eltern im Laufe des Scheidungsverfahrens auch an Gerichtsverhandlungen teil- nehmen müssten. Hinzu komme, dass C. nicht einmal eine Woche vor der Verhandlung der Parteien selber anlässlich der Kinderanhörung am Gericht gewesen sei und die Gerichtsbesetzung im vorliegenden Verfahren kennengelernt habe. Entsprechend könne aus der Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin

auf dessen Frage hin, weshalb er am besagten Mittwochnachmittag

nicht zu seinem Vater gehe, geantwortet habe, es finde eine Gerichtsverhandlung statt, nicht abgeleitet werden, dass sie ihn instrumentalisieren würde. Sodann ha-

be der Gesuchsteller weder substantiiert, wie und wann C.

von der Gesuchsgegnerin unter Druck stehe, noch substantiiert, welche der von C. anlässlich der Kinderanhörung vom 3. Dezember 2021 gemachten Aussagen durch die behauptete Druckausübung durch die Gesuchsgegnerin beeinflusst worden wären. Eine Instrumentalisierung von C. durch die Gesuchsgegnerin lasse

sich nicht nachweisen. Im Übrigen leide die Argumentation des Gesuchstellers auch an einem inneren Widerspruch. So behaupte er einerseits, dass die Gesuchsgegnerin C. manipuliere und ihn zu falschen Angaben zwinge; andererseits solle C. bei der Gesuchsgegnerin jedoch schalten und walten kön- nen, wie er wolle, keinen Respekt vor ihr haben und sie aufgrund des Chatverlaufs und der Pornobilder in seinen Fängen halten. Damit mache er mit anderen Worten geltend, dass sich C. und die Gesuchsgegnerin gegenseitig manipulieren könnten, was durch die Ausführungen des Gesuchstellers weder plausibilisiert worden sei noch einen Sinn ergebe (Urk. 2 S. 25 f.)

    1. Diesen eingehenden Erwägungen hat der Gesuchsteller nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen: So macht er zwar geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Vorbringen nicht substantiiert sein sollten, verweist aber lediglich – in Wiederholung des vor Vorinstanz Ausgeführten – auf die (angebliche) Kenntnis des Sohnes über die Pornobilder sowie dessen Kenntnis über den Verfahrensablauf (inkl. Fremdplatzierung, Urk. 1 Rz. 14). Inwiefern damit eine Manipulation und Instrumentalisierung seitens der Gesuchsgegnerin einhergeht, führt er jedoch auch im Berufungsverfahren nicht näher aus. Hierzu verweist er (soweit ersichtlich) einzig auf die Aussage der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom

19. Januar 2022, worin diese ausführen liess, dass eine der Hauptursachen für den heutigen Zustand von C. sei, dass über ihm nun schon seit Monaten das Damoklesschwert schwebe, fremdplatziert zu werden (Urk. 1 Rz. 17). Diese Aussage kann jedoch sinnvollerweise nur als Vorwurf an den Gesuchsteller verstanden werden. So führt die Gesuchsgegnerin auch im Berufungsverfahren aus, dass der Gesuchsteller mit C. über Fremdplatzierungen wie Internatslösungen und dergleichen spreche (Urk. 16 S. 8 und S. 10), was von diesem nicht in Abrede gestellt wurde. Auch den vorinstanzlich festgestellten Widerspruch vermag der Gesuchsteller nicht zu entkräften. Vielmehr erneuert er diesen, indem er ausführt, C. wisse sehr wohl, wie er mit den Ausführungen der Gesuchsgegnerin umzugehen habe, damit er das Optimum für sich erreiche, zumal er über das Verfahren seitens der Gesuchsgegnerin orientiert werde, weshalb er offensichtlich Ängste habe (Urk. 1 Rz. 14). Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar. Wie bereits vorstehend dargelegt (vgl. E. III.B.2.3), gehen auch aus den

von C. anlässlich der Kinderanhörung gemachten Aussagen keine objektiven Anhaltspunkte für eine Manipulation bzw. Beeinflussung seitens der Gesuchsgegnerin hervor. Soweit der Gesuchsteller letztlich unter Bezugnahme auf einen Beitrag von Frau Prof. Dr. I. (Dozentin an der Hochschule J. , vgl. Urk. 4/132/2) geltend macht, es wäre eine subtile Befragung durch eine Fachperson angebracht gewesen (Urk. 1 Rz. 14), hat bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich dieser Bericht auf eine Befragung von Kin- dern bei sexueller Gewalt bezieht und damit für den vorliegenden Fall keine Relevanz zeitigt. Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz denn auch kein konkretes Fehlverhalten vor und zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern die Befragung nicht subtil genug erfolgt sein soll. Gegenteiliges geht auch aus dem Protokoll zur Kinderanhörung nicht hervor (vgl. Urk. 4/118; s.a. Urk. 16 S. 8). Damit hat es sein Bewenden.

6.1. Eine weitere gewichtige Thematik war vor Vorinstanz der physische Zustand von C. . Die Vorinstanz führte aus, von verschiedenen Seiten sei an sie herangetragen worden, dass C. in jüngerer Vergangenheit stark an Gewicht verloren habe und Züge einer Anorexie aufweise. Diese Vorbringen hätten jedoch durch die Abklärungen des Gerichts nicht bestätigt werden können. Gemäss den Aussagen der Kinderärztin von C. , Frau Dr. med. K. , die C. regelmässig wäge und ihn zuletzt am 3. Januar 2022 gesehen habe, liege C. mit seinem körperlichen Gewicht in der Kurve und sie könne die von

den Grosseltern und der Tante von C.

beschriebene Gewichtsabnahme

nicht feststellen. C. sei die letzten drei bis vier Jahre immer ungefähr auf der fünfzigsten Perzentile gewesen mit Gewicht und Körpergrösse. Sodann erhel-

le aus den von Frau Dr. med. K.

mitgeteilten Gewichtsangaben von

C. , dass dieser zwar gewachsen sei, jedoch gewichtsmässig nicht zugelegt habe, wodurch er sicher einen schlankeren Körperbau aufweise als noch vor ei- nem Jahr. Dabei bestätige aber auch die von der Gesuchsgegnerin eingereichte Perzentilen-Kurve die Angaben der Kinderärztin, dass C. aktuell gewichtsmässig in der Norm liege. Auch eine vor Kurzem bei C. durchgeführte Blutprobe habe keine Hinweise auf eine bestehende Essstörung ergeben. Die von den Grosseltern beschriebenen abgemagerten Finger seien von der Kinderärztin als elegante, feine Finger beschrieben worden, die C. bekommen habe, da er langsam in die Pubertät komme und erwachsener im Aussehen wirke. Somit habe auch die Kinderärztin eine Veränderung im Aussehen von C. festgestellt, beschreibe diese aber als eine normale Entwicklung. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich die behauptete Anorexie bzw. der massive Gewichtsverlust von C. als nicht zutreffend. Unbestritten sei zwischen den Parteien sodann, dass C. schon vor der Trennung Darmentleerungsprobleme gehabt habe, sich diese jedoch in jüngerer Vergangenheit zugespitzt hätten. So habe C. wieder öfters Fehltage in der Schule und er habe im November 2021 gar einmal in das Kinderspital eingewiesen werden müssen, um dort unter Lachgas einen Einlauf machen zu lassen. Es sei aber nicht erkennbar, dass diese Verstopfungsprobleme auf ein Verhalten der Gesuchsgegnerin alleine zurückzuführen seien bzw. sich diese in unzureichender Weise um diese Problematik von C. kümmern würde. Wie aus den Angaben von Frau Dr. med. K. hervorgehe, sorge die Gesuchsgegnerin dafür, dass C. hinsichtlich seiner Probleme mit dem Darm medizinisch versorgt werde. Als C. nach den Weihnachtsferien am 3. Januar 2022 über Bauchschmerzen geklagt habe, habe die Gesuchsgegnerin ihn umgehend zur Kinderärztin gebracht, die C. untersucht und zur weiteren Abklärung der ganzen Symptomatik an einen Spezialisten überwiesen habe. Frau Dr. med. K. habe ebenfalls angegeben, dass die Gesuchsgegnerin ihrer Ansicht nach in solchen Situationen vernünftig und adäquat reagiere. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass sich die Gesuchsgegnerin um die medizinischen Belange von C. zu wenig kümmern würde. Vielmehr könne

den Angaben von Frau Dr. med. K.

entnommen werden, dass die Gesuchsgegnerin sehr häufig, in der Regel zwei Mal pro Monat in der Arztpraxis vorstellig werde, um C. durch die Ärztin abklären zu lassen. Sodann setze die Gesuchsgegnerin die verordnete Behandlung – hochdosierte Einnahme von Darmentleerungsmitteln, da C. bei sich keine Einläufe machen lassen wolle

– ihrer Ansicht nach auch um. Wie sich den Angaben der involvierten Ärzte ent- nehmen lasse, sei der physische Zustand von C. momentan aufgrund der Verdauungsproblematik zwar eingeschränkt, werde aber eng medizinisch überwacht. Nicht zu übersehen sei indessen, dass es um den psychischen Zustand

von C.

im Allgemeinen zunehmend schlechter stehe. So beschreibe das

Umfeld von C. , mitunter die Angehörigen väterlicherseits, aber auch

E.

(Psychotherapeut) einen oft apathischen, in Gedanken versunkenen

Jungen, der sich offensichtlich unwohl fühle, was so weit gehe, dass er sich auch mit dem Essen schwer tue. Inwiefern das Essverhalten auf den psychischen Zustand von C. auf die Verstopfungsproblematik zurückzuführen sei, lasse sich nicht feststellen. Obwohl sich das beschriebene Essverhalten nicht im Gewicht in der Veränderung der relevanten Blutwerte niedergeschlagen habe, sei C. offensichtlich psychisch belastet, weshalb Handlungsbedarf bestehe (Urk. 2 S. 49 ff.).

      1. Der Gesuchsteller bringt zunächst vor, die Vorinstanz stütze sich nur auf telefonische Auskünfte und habe es aus unerklärlichen Gründen unterlassen, ihre Fragestellung den Ärzten schriftlich zu stellen (Urk. 1 S. 13). Es trifft zu, dass die Vorinstanz bei den involvierten Fachpersonen (Frau Dr. med. K. [Kinderärz-

        tin], Dr. med. L.

        [ADHS-Spezialist], E.

        [Gesprächstherapeut] und

        M. [Schulleiter G. ]) lediglich telefonische Auskünfte eingeholt hat (vgl. Prot. I S. 140-166). Dies ist per se jedoch nicht zu beanstanden, zumal der unbeschränkte Untersuchungsgrundsatz eine Durchbrechung des numerus clausus der Beweismittel bewirkt und der sog. Freibeweis gilt (Art. 168 Abs. 2 ZPO). Dies bedeutet, dass das Gericht auch Beweismittel berücksichtigen kann, die nicht in den vorgeschriebenen Formen erhoben worden sind (BK ZPO-Hurni, Art. 296 N 75 f. mit weiteren Hinweisen). Dem Gericht kommt diesbezüglich ein Ermessen zu (BGE 122 I 53 E. 4a). Vorliegend sah sich die Vorinstanz aufgrund der eingeholten telefonischen Auskünfte in der Lage, eine Entscheidung hinsichtlich der beantragten Kindesschutzmassnahmen zu treffen. Der Gesuchsteller zeigt nicht auf, inwiefern die Berichte für ihn ohne Kenntnis der konkreten Fragestellung nicht aussagekräftig gewesen sein sollen. Auch die von den Fachpersonen gemachten Angaben bestreitet er nicht bzw. nicht substantiiert. So macht er lediglich geltend,

        er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass Frau Dr. med. K.

        den Sohn

        C.

        mindestens zwei Mal pro Monat in ihrer Praxis gesehen habe und es

        würde auch kein schriftlicher Bericht vorliegen, der die Daten bestätige (Urk. 1

        S. 13). Dass ihre Auskunft falsch gewesen sein soll, bringt er nicht vor. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb Frau Dr. med. K. hinsichtlich der Häufigkeit der Konsultationen wahrheitswidrig Auskunft erteilt haben sollte. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ab dem 3. Januar 2022 von Seiten des Gesuchstellers persönlich (Urk. 4/138/2; Urk. 4/153; Urk. 4/155), dessen Rechtsvertreter (Prot. I S. 137), den Grosseltern väterlicherseits (Urk. 4/130; Urk. 4/132/1) und der Tante väterlicherseits (Prot. I S. 155 f.; Urk. 4/138/1; Urk. 4/145) sowohl gegenüber der KESB als auch gegenüber der Vorinstanz vermehrt Druck aufgesetzt wurde, dass das Gericht endlich zu einer Entscheidung kommen müsse. Auch vor diesem Hintergrund vermag der Gesuchsteller mit seiner pauschal gehaltenen Kritik am Einholen von telefonischen Auskünften nicht durchzudringen. Ferner stört er sich zwar daran, dass die Vorinstanz bezugnehmend auf die Telefonnotizen festhielt, er hätte einige Ausführungen der involvierten Ärzte falsch verstanden (Urk. 1 S. 13). Welche Aussagen entgegen der Auffassung der Vorinstanz von ihm gerade nicht falsch verstanden worden sein sollen, legt er indes nicht dar, womit er der Begründungspflicht (vgl. vorstehend E. II.3) nicht genügt.

      2. Den vorinstanzlichen Erwägungen setzt der Gesuchsteller sodann entgegen, das Kind habe gemäss den telefonischen Ausführungen von Frau Dr. med. K. am 10. März 2020 37 Kilogramm mit Kleidern und am 11. Januar 2022 34 Kilogramm mit Kleidern gewogen. Somit habe C. innerhalb von fast zwei Jahren drei Kilogramm an Gewicht verloren, wobei er in dieser Zeit noch gewachsen sei. Auch E. halte in seinem Fachbericht eingangs fest, dass C. deutlich an Gewicht verloren habe, und auch die Schule habe in der Gefähr-

        dungsmeldung erwähnt, dass C.

        massiv abgenommen habe, an schwerwiegenden Verstopfungen leide und andere psychosomatische Beschwerden aufweise. Auch den Grosseltern und der Tante von C. sei der massive Gewichtsverlust aufgefallen. Bezüglich der Verstopfungen habe Dr. med. L. keinen Einlauf machen können, was ihn veranlasst habe, das Material für den Einlauf dem Gesuchsteller mit einer Erklärung abzugeben (Urk. 1 S. 11).

      3. Die Behauptung des Gesuchstellers, dass C. innerhalb von fast zwei Jahren drei Kilogramm an Gewicht verloren habe, ist unzutreffend bzw. basiert auf aktenwidrigen Gewichtsangaben. So hat Frau Dr. med. K. ausgeführt, C. habe am 11. Januar 2021 (nicht 2022) ohne Kleidung (nicht mit Kleidern)

34.9 Kilogramm (nicht 34 Kilogramm) gewogen (Prot. I S. 161). Bei der letzten Wägung bei Frau Dr. med. K. am 22. November 2021 wog C. 35.7 Kilogramm mit Kleidung (Prot. I S. 161). Mit der vorinstanzlichen Feststellung,

wonach C.

trotz Wachstum und mehr minder gleichbleibendem Gewicht zwar durchaus einen schmaleren Körperbau aufweist, jedoch nach wie vor auf der Perzentilen-Kurve im Normalbereich liegt, setzt sich der Gesuchsteller nicht auseinander. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass die Blutwerte von

C.

keine Hinweise auf eine bestehende Essstörung ergeben hätten. Viel-

mehr wiederholt er lediglich, welche Personen bzw. Stellen einen Gewichtsverlust

bei C.

festgestellt hätten. Damit genügt er der Rüge- und Begründungs-

pflicht nicht. Die Vorinstanz hat die einzelnen Meldungen in Erwägung gezogen und ist mit eingehender Begründung und insbesondere gestützt auf die Angaben

von Frau Dr. med. K.

zum Schluss gelangt, dass der von verschiedenen

Seiten an sie herangetragene massive Gewichtsverlust nicht belegt sei. Nachdem

die Kinderärztin, die C.

seit Jahren behandelt und zuletzt am 3. Januar

2022 gesehen hat, objektiv betrachtet keinen besorgniserregenden Gewichtsver-

lust bei C.

feststellen konnte, ist diese Schlussfolgerung der Vorinstanz

auch nicht zu beanstanden. Was der Gesuchsteller daraus ableitet, dass Dr. med. L. dem Gesuchsteller das Material für einen Einlauf mitgegeben habe, ist sodann nicht ersichtlich. Insbesondere geht daraus keine konkrete Kritik an den vorinstanzlichen Feststellungen an der Gesuchsgegnerin hervor. Dass

C.

Darmentleerungsprobleme und psychosomatische Beschwerden aufweist, hat sodann auch die Vorinstanz anerkannt. Inwiefern diese entgegen der Auffassung der Vorinstanz direkt auf das Verhalten der Gesuchsgegnerin zurückzuführen sein sollen – soweit er ihr das überhaupt vorwerfen will –, legt der Gesuchsteller nicht dar. Die Gesuchsgegnerin geht auf die Beschwerden von C. ein, lässt ihn regelmässig ärztlich untersuchen und hält sich an die verordneten Behandlungen. Es kann ihr in dieser Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden. Hinsichtlich der Frage, ob den psychosomatischen Beschwerden von

C.

mit den vorinstanzlich angeordneten Massnahmen ausreichend Rech-

nung getragen werden kann, ist auf die nachfolgende E. III.C. zu verweisen.

    1. Letztlich führte der Gesuchsteller die schulische Entwicklung von C. bzw. dessen vermehrt aggressives Verhalten in der Schule auf die fehlende Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin zurück und machte geltend, dass die ADHS-Erkrankung von C. sie überfordere (Urk. 4/85 S. 3 ff.; Urk. 4/119 S.

      29 f.; Urk. 2 S. 53). Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, C.

      habe

      schon von Beginn seiner Einschulung Verhaltensauffälligkeiten gezeigt und sei bereits ab Eintritt in den Regelkindergarten im Sommer 2016 im schulischen Bereich durch seine fehlende Konzentration und ungenügende Motivation und im Sozialverhalten durch seinen fehlenden Respekt gegenüber Lehrpersonen und Mitschülern aufgefallen. Aus diesem Grund sei er auch im Dezember 2017 vom Kindergarten freigestellt worden und im Sommer 2018 als Sondertagesschüler in die Schule G. eingetreten. Beide Parteien würden jedoch übereinstimmend berichten, dass die Verhaltensauffälligkeiten von und die Zwischenfälle mit C. sowohl in Quantität als auch in der Qualität seit März 2021 massiv zuge- nommen hätten. Diese Entwicklung werde auch durch die diversen Berichte der Schule sowie die verschiedenen E-Mails von Lehr- und Betreuungspersonen an die Parteien bestätigt. Insbesondere mit dem Übertritt in die altersdurchmischte Mittelstufe im Sommer 2021 habe die Schule G. nochmals eine Zunahme der Verhaltensauffälligkeiten von C. feststellen können, wobei es auch zu Sachbeschädigungen gekommen sei und die körperlichen Grenzüberschreitungen zugenommen hätten. In der jüngsten Zeit hätten die Verhaltensauffälligkeiten von C. und seine körperlichen/psychosomatischen Beschwerden ein derart grosses Mass angenommen, dass die Schule G. am 12. Januar 2022 bei der KESB Hinwil eine Gefährdungsmeldung eingereicht habe. Der Grund für die Zunahme der negativen Verhaltensauffälligkeiten von C. seit März 2021 liege jedoch nicht in der vom Gesuchsteller behaupteten Erziehungsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin, sondern – wie sich aus dem Bericht der Schule G. vom

      12. November 2021 und den Angaben von E. sowie aus der Kinderanhörung ergebe – im massiven Konflikt zwischen den Parteien. Von dieser Einschätzung sei die Schule G. auch anlässlich des Telefongesprächs am 5. Januar 2022 sowie in ihrer Gefährdungsmeldung vom 12. Januar 2022 nicht abgewichen (vgl. Urk. 2 S. 53-69).

    2. Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, er als nicht Obhutsberechtigter habe keinen Einfluss auf das Verhalten des Sohnes. Er werde von der Gesuchsgegnerin, wenn überhaupt, immer erst hinterher orientiert. Einzig die Schule G. habe ihn bei Vorfällen informiert und um Unterstützung gebeten (Urk. 1 Rz. 19). Was er daraus in Bezug auf die Erziehungsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin ableitet, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ein näherer Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen erkennbar. Abgesehen davon geht aus der umfangreichen E- Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien und der Schule G. hervor, dass jeweils beide Parteien gleichzeitig von der Schule über die Vorfälle von C. während der Schulzeit informiert wurden (vgl. Urk. 4/50/1-40). Ein Vorenthalten von Informationen hinsichtlich der schulischen Entwicklung von C. durch die Gesuchsgegnerin ist nicht erkennbar. Wenn der Gesuchsteller ferner lediglich wiederholt, dass sich die Schule G. veranlasst gesehen habe, eine Gefähr- dungsmeldung an die KESB Hinwil zu übermitteln, und auch der Fachbericht von E. das Verhalten in der Schule wie Lügen, Stehlen, Verweigern der Mitarbeit, soziale Konflikte etc. festhalte (Urk. 1 Rz. 19), gehen seine Rügen an der Sache vorbei. Auch die Vorinstanz stellte – u.a. gestützt auf ebendiese Gefähr- dungsmeldung der Schule G. und den Fachbericht von Herr E. – eine Zunahme der Verhaltensauffälligkeiten von C. und einen Handlungsbedarf (vgl. nachfolgend, E. III.C) fest. Im Übrigen stellte auch die Gesuchsgegnerin nie

in Abrede, dass sich das auffällige Verhalten von C.

verstärkt hat

(Urk. 4/107 S. 1 ff.; Urk. 2 S. 54). Aus dem Schulzeugnis 2021/22, welches die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe (vgl. Urk. 1 Rz. 20), geht ebenfalls nichts anderes hervor. Vielmehr bestätigt auch dieses die aktuell schwierige schulische Situation von C. . Der Gesuchsteller zeigt jedoch auch im Berufungsverfahren nicht auf, inwiefern die negative schulische Entwicklung und die Zu-

nahme der Verhaltensauffälligkeiten von C.

auf die Erziehungsunfähigkeit

bzw. eine Überforderung der Gesuchsgegnerin zurückzuführen wären (vgl. auch vorstehend betreffend Vorfall mit Vape, E. III.B.4.3.2). Insbesondere hält er den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach C. seit jeher in schulischer Hinsicht Schwierigkeiten aufweise und ein auffälliges Verhalten zeige, sich diese Problematik nunmehr jedoch aufgrund des eskalierenden Elternkonflikts – und nicht der Erziehungsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin – akzentuiert habe, nichts Stichhaltiges entgegen. Diese vorinstanzliche Feststellung wird denn auch durch die Akten,

insbesondere die vorhandenen Berichte der Schule G.

(Urk. 4/61/2,

Urk. 4/14/6, Urk. 4/106/3, Urk. 4/105, Urk. 4/106/4), die Gefährdungsmeldung der Schule G. (Urk. 4/147), den Abklärungsbericht betreffend Diagnose ADHS (Urk. 4/52/3) sowie die Angaben von E. (Prot. I S. 144 ff.) gestützt und erscheint schlüssig.

8. Zusammenfassend lassen sämtliche vom Gesuchsteller vorgebrachten Umstände keine signifikanten Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin aufkommen. Eine Kindswohlgefährdung aufgrund der hauptsächlichen Betreuung durch die Gesuchsgegnerin liegt damit entgegen der Auffassung des Gesuchstellers nicht vor.

C. Kindesschutzmassnahmen

  1. Wie eingangs erwähnt, sah die Vorinstanz indes aufgrund des massiven Elternkonflikts, der sich nachweislich negativ auf das Wohl von C. auswirke, dennoch Handlungsbedarf. Sie erwog, die Parteien würden bei ihrer jeweiligen Sorge um das Wohlergehen von C. übersehen, dass es für das Kind ge- nauso wichtig sei, dass sich der Elternkonflikt nicht auf das Kind übertrage und dieses damit zum Spielball der elterlichen Zwistigkeiten werde. Dies gelinge den Parteien im vorliegenden Fall offensichtlich nicht. Erst vor dem Hintergrund des zunehmenden Elternkonflikts hätten sich die Probleme in der Schule verschärft

    und habe sich die physische und psychische Verfassung von C.

    zunehmend negativ entwickelt. Es sei deshalb angezeigt, auf der Ebene der Eltern anzusetzen. Die Parteien müssten zum Wohle von C. lernen, wie sie in Zukunft trotz der Meinungsverschiedenheiten und ihrer Trennung wieder konfliktfrei miteinander kommunizieren könnten, weshalb ihnen die Weisung zu erteilen sei, den Kurs Eltern bleiben zu besuchen, der ihnen die hierzu notwendigen Mittel vermitteln könne. Zudem sei es angezeigt, den Eltern zeitnah eine Beistandschaft für C. an die Seite zu stellen. Die Beistandschaft solle zwischen den Eltern im Konfliktfall vermitteln, ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen und sie in der Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit unterstützen. Damit solle der Konflikt zwischen den Eltern entschärft und zu einer Stabilisierung der Situation beigetragen werden. Sodann solle der Beistand die Eltern in den sich stellenden Erziehungsfragen unterstützen, wo nötig und angezeigt, sowie die persönliche und schulische Entwicklung von C. begleiten und überwachen sowie die Eltern diesbezüglich beraten. Damit erhielten die Parteien die unterstützende Beratung durch eine Fachperson, welche gleichzeitig als Schnittstelle für die unterschiedlichen Ideen der Parteien fungieren könne. Ausdrücklich festzuhalten sei, dass die Verantwortung für das Wohl von C. weiterhin bei den Eltern liege und sie inskünftig zum Wohl von C. zusammenarbeiten müssten, um C. wie- der das nötige Umfeld, die Ruhe und Stabilität zu ermöglichen, auf die er angewiesen sei. Die Erziehungsbeistandschaft sei ihnen dabei zur Unterstützung zur Seite zu stellen. Für die Anordnung einer weitergehenden Beistandschaft, wie dies vom Gesuchsteller beantragt worden sei, bestehe kein Anlass. Weiter sei auch nicht angezeigt, der Gesuchsgegnerin die Obhut über C. zu entziehen und C. fremd zu platzieren. Die Entziehung der Obhut sei ultima ratio und werde nur angeordnet, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben seien von vornherein als ungenügend erschienen. Diese schwere Massnahme sei vorliegend nicht angezeigt. Gegen einen Obhutsentzug spreche auch, dass sich sowohl Lehrpersonen als auch die Eltern einig seien, dass C. am besten in einer 1:1-Betreuung funktioniere und es vermehrt zu Schwierigkeiten komme, wenn er sich gegenüber anderen Kindern in der Schule behaupten bzw. profilieren müsse. Wenn C. nun in das Internat G. eintreten würde, wäre er rund um die Uhr mit verschiedenen Personen zusammen und hätte so keine Zeit, um zur Ruhe zu gelangen. Es wäre davon auszugehen, dass sich die Problematik von C. eher verstärke. Daneben würde damit der eigentliche Ursprung der verstärkten Verhaltensauffälligkeiten von C. nicht angegangen. Bei einer Internats-platzierung sei nicht zu erwarten, dass sich die Spannungen zwischen den Parteien einfach in Luft auflösen würden. Auch eine Fremdplatzierung in einer Pflegefamilie sei in der derzeitigen Situation nicht opportun. C. würde damit aus seinem gewohnten Umfeld herausgerissen, womit noch bestehende Stabilitä-

    ten gerade zunichte gemacht würden. Aufgrund der ADHS sei C.

    noch

    mehr als andere Kinder darauf angewiesen, dass stabile Strukturen herrschen würden. Ihm seine nächsten Bezugspersonen, letztlich seine Eltern zu nehmen, sei dem Wohle von C. nicht zuträglich (Urk. 2 S. 69 ff.).

  2. Der Gesuchsteller führt aus, die angeordneten Massnahmen würden nicht bestritten, würden jedoch nicht den gewünschten Erfolg bringen. Die geeignete Massnahme für C. sei einzig das Wocheninternat. Sodann bedürfe es einer Beistandschaft mit umfassenden Befugnissen (Urk. 1 S. 15 ff.; Urk. 9 S. 2).

  3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB kann ein Kind den Eltern weggenommen und in angemessener Weise untergebracht werden, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die blosse Gefährdung des Kindeswohls genügt, wobei diese jedoch so ernst sein muss, dass sie nicht durch andere geeignete, weniger einschneidende Massnahmen wie etwa eine Beistandschaft abgewendet werden kann. Die Gefährdung liegt darin, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entwicklung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (BSK ZGB-Breitschmid, Art. 310 N 3 m.w.H.). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Diese können in den Anlagen in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern an der Gefährdung ein Verschulden trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität; vgl. BGer 5A_968/2020 vom 3. März 2021, E. 3.1. m.w.H.; vgl. auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 2 S. 8).

    1. Soweit der Gesuchsteller die Notwendigkeit weitergehender Massnahmen (umfassendere Beistandschaft, Obhutsentzug und Fremdplatzierung) abermals damit begründet, dass C. dem ausschliesslichen Einfluss der Gesuchsgeg- nerin zu entziehen sei (Urk. 1 Rz. 25), wiederum den Vorfall mit dem Chatverlauf thematisiert (Urk. 1 Rz. 22), der Gesuchsgegnerin eine mangelnde Struktur in der Erziehung (Urk. 1 Rz. 21 und 23) sowie einen fehlenden Einfluss auf C. unterstellt (Urk. 1 Rz. 22), ist ihm mit Verweis auf vorstehende Erwägungen (vgl.

      E. III.B) nicht zu folgen. Ebenso verfehlt ist der erneute Verweis auf die Empfehlungen, welche Frau Prof. Dr. I. für Kinder in derart schwierigen Verhältnissen definiere (Urk. 1 Rz. 24), zumal vorliegend kein Fall mit Verdacht auf sexuelle Gewalt vorliegt. Sodann kann der Gesuchsteller auch aus der von ihm zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Obhutsentzug nicht zu beanstanden sei, wenn auf Seiten des Kindes Verhaltensauffälligkeiten wie Lügen, Stehlen und Aggressivität vorliegen würden, und gleichzeitig auf Seiten der Kindsmutter eine Überforderung Unfähigkeit festgestellt sei, sich adäquat um dieses Kind mit seinen besonderen Bedürfnissen zu kümmern (Urk. 1 Rz. 26), nichts für sein Argument ableiten. Wie bereits eingehend dargelegt, trifft es vorliegend gerade nicht zu, dass die Gesuchsgegnerin nicht in der Lage wäre, sich

      adäquat um C.

      zu kümmern und ihm die notwendige Stabilität zu geben.

      Vielmehr ist der Handlungsbedarf – wie die Vorinstanz in Würdigung sämtlicher eingeholter Auskünfte und Fachberichte der involvierten Personen zutreffend erwog – im Elternkonflikt bzw. dem damit verbundenen Loyalitätskonflikt von

      1. zu verorten. Inwiefern dieser Problematik einzig und allein mit einer

        Fremdplatzierung als ultima ratio begegnet werden kann, ist weder konkret dargetan noch ersichtlich. Aus dem Protokoll des Standortgesprächs vom 17. März 2022 geht zwar hervor, dass das Schulinternat G. – wie bereits in der Gefährdungsmeldung vom 12. Januar 2022 (Urk. 4/147-148) – eine Internatsplatzierung im Sinne eines Wochenaufenthalts für C. als sinnvoll und zielführend erachtet (Urk. 10 S. 5). Sowohl in der Gefährdungsmeldung als auch im Protokoll des Standortgesprächs vom 17. März 2022 wird diese Empfehlung jedoch ebenfalls mit den negativen Auswirkungen des Elternkonflikts auf C. bzw. damit, dass C. unter der Woche weniger zwischen den Fronten der Eltern wäre, begründet. Ob C. durch die Internatsplatzierung dem Elternkonflikt weniger ausgesetzt wäre, was einhergehend mit der Vorinstanz nicht ohne weiteres ersichtlich ist, ist jedoch nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob auch mildere Massnahmen – wie die von der Vorinstanz angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und die Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB – geeignet sind bzw. sich nicht von vornherein als ungenügend erweisen,

        um C.

        aus dem Spannungsfeld des Elternkonflikts zu nehmen und damit

        von dem ihn belastenden Loyalitätskonflikt zu befreien.

    2. Mit der Möglichkeit einer vorzuziehenden ambulanten Massnahme setzt

      sich die Schule G.

      bei ihrer Empfehlung nicht auseinander. Auffallend ist

      jedoch, dass im Bericht vom 12. November 2021 dieselben belastenden Faktoren (massiver Loyalitätskonflikt mit grosser emotionaler Belastung) angeführt werden, jedoch (noch) keine Internatslösung, sondern (lediglich) eine Beistandschaft mit umfassenden Aufgaben empfohlen wurde (Urk. 4/105). Noch im November 2021 schien die Schule somit selber der Auffassung zu sein, dass es erfolgsversprechende mildere Massnahmen gibt. Weshalb dies wenige Monate später nicht mehr der Fall sein soll, geht aus dem Protokoll zum Standortgespräch vom

      17. März 2022 nicht hervor. Im Gegenteil werden auch diverse positive Entwicklungen genannt. So laufe C. weniger weg, gehe mehr auf ihre Anforderungen ein, könne sich generell seit Januar 2022 besser auf die Schule einlassen und habe sich in den letzten Wochen auch besser auf das Lösen der Hausaufgaben auf der Gruppe einlassen können. Auch Dr. med. L. hielt anlässlich des Gesprächs fest, dass aus seiner Sicht einige positive Schritte geschehen seien (Urk. 10 S. 2 f. und S. 5), was sich auch mit der Einschätzung der Gesuchsgegnerin deckt (Urk. 10 S. 3). Vor diesem Hintergrund erscheint die Empfehlung nicht schlüssig, weshalb nicht unbesehen darauf abgestellt werden kann. Insbesondere fehlt es auch an Ausführungen zu den möglichen negativen Folgen einer Fremdplatzierung hinsichtlich der ADHS-Diagnose und dem damit einhergehen- den erhöhten Bedürfnis nach Stabilität. Nachdem C. gemäss Angaben der Schule bereits der Wechsel von der Unterstufe in die Mittelstufe im Sommer 2021 bis zu den Weihnachtsferien hin sichtlich Mühe bereitet habe (Urk. 10 S. 2), lässt sich nicht vorhersehen, ob eine derart grosse Veränderung in der Wohnsituation und ein Entzug der Hauptbezugsperson zu einer Entspannung aber Verschlimmerung der Situation beitragen würde. Angesichts dessen und in Beachtung des Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzips erscheint es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angemessen, die allseits im Loyalitätskonflikt verortete Ursache des psychisch belasteten Zustands von C. zunächst mit milderen Massnahmen als mit einer Fremdplatzierung anzugehen. Der vorinstanzlich festgelegte Aufgabenkatalog des Beistandes bzw. der Beiständin sieht eine enge Begleitung der Parteien in der Bewältigung der Konfliktthemen und in erzieherischen Fragen vor und setzt damit an der Ursache des Problems

      an. Wie sich den umfangreichen vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt, stehen die Eltern sodann seit jeher in regem Austausch mit den Ärzten und der Schule

      und haben sich bislang hinsichtlich geeigneter Massnahmen für C.

      (Sonderschulsetting, Therapien, Medikationen) stets offen gezeigt. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern mit unterstützenden Stellen ist in Anbetracht dessen gegeben, weshalb auch die Zusammenarbeit mit der Beistandsperson aussichtsreich erscheint. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass durch die Beistandschaft eine engmaschige Überwachung der persönlichen und schulischen Entwicklung von C. sichergestellt wird, wobei die Beistandsperson – sollte sich abzeichnen, dass die angeordneten Massnahmen nicht den gewünschten Erfolg bringen – zeitnah reagieren und entsprechende Anträge stellen kann. Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass in diesem Fall vor einer Fremdplatzierung wohl auch eine Änderung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners zu prüfen wäre, zumal damit möglicherweise ebenfalls erreicht werden könnte, dass C. unter der Woche zur Ruhe kommen könnte und weniger zwischen die Fronten der Eltern geriete. So hat C. im Rahmen der Kinderanhörung etwa auch ausgeführt, dass er den Wechsel vom einen zum anderen Elternteil als zu stressig erachte und sich wünsche, dass die Besuche am Mittwochabend wegfallen sollten (Urk. 4/118 S. 7).

    3. Zusammenfassend erscheint eine Fremdplatzierung im jetzigen Zeitpunkt nicht verhältnismässig und liefe dem Subsidiaritätsprinzip zuwider. Auf das Einholen eines Gutachtens kann verzichtet werden, zumal sich hinsichtlich der Ursache des belasteten Zustands von C. – Loyalitätskonflikt – die involvierten Stellen und Personen einig sind. Die vorinstanzlich angeordneten Massnahmen zielen darauf ab, die Parteien in der Bewältigung des Elternkonflikts zu unterstützen und zu begleiten und erscheinen insofern geeignet, den bestehenden Elternkonflikt abzuschwächen und sich damit auch positiv auf das Wohl von C. auszuwirken.

    4. Unabhängig von einer allfälligen Fremdplatzierung sind jedoch sowohl E. als auch die Schule der Auffassung, dass C. einer geeigneten unterstützenden Therapie bedarf (Urk. 4/157 = Urk. 4/160 S. 2; Urk. 10 S. 5). Auch C. erklärte anlässlich der Kinderanhörung vom 3. Dezember 2021, dass er froh wäre, wenn er jemanden zum Reden hätte, der zur Verschwiegenheit ver-

pflichtet wäre. Er wisse zwar, dass Herr E.

ein allfälliges Gespräch zwischen ihnen nicht weitererzählen würde, doch verstehe dieser einfach nicht, was in ihm vorgehe (Urk. 4/118 S. 9). Dr. med. L. , der anlässlich des Standortgesprächs vom 17. März 2022 bezüglich einer Therapie keine Dringlichkeit ausmachte, hob allerdings hervor, dass ein Therapeut Erfahrung mit Kindern mit ADHS aufweisen müsste (Urk. 10 S. 5). Die Gesuchsgegnerin ist der Auffassung, eine Internatsplatzierung setze voraus, dass eine Fachperson (Psychologe Psychiater) eine Diagnose stelle und Lösungsmöglichkeiten aufzeige (Urk. 16 S. 18). Der Gesuchsteller stellt [d]ie angeordneten Massnahmen und die Beglei-

tung durch den Psychotherapeuten E.

nicht in Frage, auch wenn er sie

nicht für ausreichend hält (Urk. 1 S. 12, S. 13 f., S. 15). Aus dem Protokoll zum Standortgespräch vom 17. März 2022 geht hervor, dass die Gesprächstherapie bei E. per Dezember 2021 beendet wurde (Urk. 10 S. 4). Entsprechend erscheint es angezeigt, zusätzlich zu den vorinstanzlich angeordneten Massnahmen die Parteien als Inhaber der elterlichen Sorge im Sinne einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB zu verpflichten, den Sohn C. weiterhin psychotherapeutisch begleiten zu lassen (vgl. BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 307 ZGB N 37), wobei zur Vermeidung weiterer Meinungsverschiedenheiten unter den Parteien und noch weiteren Zeitverlusts der mit Entscheid der KESB Hinwil vom 18. März 2022 bereits ernannten Beiständin (Urk. 4/181) die besondere Befugnis nach Art. 308 Abs. 2 ZGB resp. der Auftrag zu erteilen ist, diese therapeutische Begleitung – allenfalls nach Rücksprache mit Dr. med. L. betreffend geeig- nete, auf die ADHS-Diagnose spezialisierte Therapeuten – sogleich in die Wege zu leiten resp. zu installieren (vgl. BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 308 ZGB N 111).

  1. Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge

    Die Vorinstanz wies den Antrag des Gesuchstellers auf Anpassung der Unterhaltsbeiträge ab. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, die Vorinstanz führe nicht aus, [w]orin diese nicht erheblichen Veränderungen nicht gegeben seien, und um entsprechende Begründung ersucht (Urk. 1 Rz. 27), ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz führte aus, es würden zwar Kindesschutzmassnahmen angeordnet, es bleibe dabei aber bei der bisherigen Betreuungsregelung der Parteien bezüglich C. . In diesem Zusammenhang bestehe damit keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse. Sodann mache der Gesuchsteller auch nicht geltend, dass seit dem Erlass des letzten Entscheids betreffend vorsorgliche Mass- nahmen vom 8. März 2021 eine wesentliche Änderung in seinen finanziellen Verhältnissen eingetreten wäre (Urk. 2 S. 73 f.). Inwiefern sich entgegen den Angaben der Vorinstanz trotz Beibehaltung der Betreuungsregelung aufgrund der angeordneten Kindesschutzmassnahmen Veränderungen bezüglich der Unterhaltsbeiträge ergeben, legt der Gesuchsteller nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig zeigt er auf, welche anderweitig veränderten Verhältnisse die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen haben soll. Dabei ist im Lichte der Rüge- und Begründungspflicht insbesondere nicht ausreichend, einzig – und ohne jeglichen Verweis auf entsprechende Aktenstellen – geltend zu machen, an den vor Vorinstanz gemachten Ausführungen bezüglich der Unterhaltsbeiträge festzuhalten (Urk. 1 Rz. 27). Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Berufung somit als unbegründet.

  2. Zusammenfassung/Ergebnis

Die Berufung ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid – soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen – zu bestätigen. Als zusätzliche Kindesschutzmass- nahme in Form einer Weisung ist die psychotherapeutische Begleitung von

C.

vorzusehen. Der Aufgabenbereich der Beiständin ist diesbezüglich zu

erweitern.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Die Vorinstanz behielt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (Urk. 2 S. 75; Art. 104 Abs. 3 ZPO). Weiterungen erübrigen sich daher.

  2. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach

    § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebVOG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeiten des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.– als angemessen.

  3. In nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen sind die Kosten praxisgemäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen, wenn sie gute Gründe für ihre Rechtsstandpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Davon ist vorliegend auszugehen. Hinsichtlich der beantragten Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge unterliegt der Gesuchsteller zwar vollumfänglich, doch fällt diese aufwandmässig nicht ins Gewicht. Entsprechend sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Februar 2022 wird – soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen – bestätigt.

  2. Die Parteien werden im Sinne einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB verpflichtet, den Sohn C. psychotherapeutisch begleiten zu lassen.

    Die mit Entscheid der KESB Hinwil vom 18. März 2022 ernannte Beiständin wird beauftragt, die psychotherapeutische Begleitung im Sinne der Erwägung zu installieren.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

  4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sind ihm von der Gesuchsgegnerin jedoch im Umfang von Fr. 2'750.– zu ersetzen.

  5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die KESB Hinwil, an die Beiständin N. , kjz Rüti, Joweid Zentrum 1, 8630 Rüti sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. August 2022

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Meisel

versandt am: jo

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