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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LY220005: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdekammer hat in einem Fall der Feststellung der Fahrunfähigkeit und einem positiven Drogentest entschieden, dass die Beschwerde abgewiesen wird. Der Beschuldigte hatte beantragt, den Untersuchungsbefehl aufzuheben und die Beweise für den Drogentest als widerrechtlich zu erachten. Das Bundesgericht entschied, dass die Beweise nicht unverwertbar seien und die Polizei berechtigt war, den Drogentest durchzuführen. Die Beschwerde wurde abgelehnt, und die Kosten von CHF 1'200 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts LY220005

Kanton:ZH
Fallnummer:LY220005
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LY220005 vom 25.08.2022 (ZH)
Datum:25.08.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung (Schuldneranweisung/Rechtsverweigerung)
Schlagwörter : Schuldner; Unterhalt; Schuldneranweisung; Recht; Vorinstanz; Anweisung; Berufung; Entscheid; Verfügung; Beklagten; Verfahren; Gesuch; Gericht; Parteien; Drittschuldner; Arbeitgeber; Bezug; Unterhaltsverpflichteten; Massnahme; Sinne; Vollstreckung; Ehegatten; Massnahmen; Bundesgericht; Eingabe; Scheidung; Leistung
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 114 ZGB ;Art. 132 ZGB ;Art. 177 ZGB ;Art. 217 StGB ;Art. 236 ZPO ;Art. 240 ZPO ;Art. 272 ZPO ;Art. 276 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 291 ZGB ;Art. 292 ZGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 335 ZPO ;Art. 337 ZPO ;Art. 341 ZPO ;Art. 38 KG ;Art. 55 ZPO ;Art. 58 ZPO ;Art. 8 ZGB ;Art. 90 BGG ;Art. 92 ZPO ;Art. 93 KG ;Art. 95 ZPO ;Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:110 II 9; 124 I 139; 127 III 385; 128 III 411; 130 I 312; 137 III 193; 141 III 569; 142 III 195; 145 III 255; 147 III 301;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts LY220005

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY220005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss und Urteil vom 25. August 2022

in Sachen

  1. ,

    Klägerin und Berufungsklägerin

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

    Beklagter und Berufungsbeklagter

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

    betreffend Ehescheidung (Schuldneranweisung/Rechtsverweigerung)

    Berufung gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 21. Januar 2022; Proz. FE180248

    Rechtsbegehren:

    der Klägerin (act. 7/336 S. 2):

    1. Es sei im Sinne von Art. 177 ZGB der jeweilige Sozialversicherungsträger und/oder Arbeitgeber des Gesuchsgegners, derzeit C. … [Ortschaft], … [Adresse], anzuweisen, die monatlichen Kinderalimente von CHF 900.00 (Ziff. 4) sowie den monatlichen Unterhalt an die Ehefrau von CHF 500.00 (Ziff. 5) gemäss der mit Urteil und Verfügung vom 14. März 2016 genehmigten Vereinbarung betreffend Eheschutz, ab sofort von den Taggeldzahlungen Lohnzahlungen abzuziehen und direkt auf das Konto der Gesuchstellerin bei der Raiffeisenbank … [Region] (CH1) zu überweisen;

    1. Dies unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Falle der Wiederhandlung;

    2. Der Antrag gemäss Ziffer 1 hiervor sei vorläufig sofort zu bewilligen;

    3. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen;

    4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (zzgl. MwSt.).

des Beklagten (act. 7/357 S. 3):

1. Das Gesuch der Klägerin um Anweisung an den Schuldner sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Anweisung an den Schuldner mit Bezug auf den persönlichen Unterhaltsbeitrag zugunsten der Beklagten von CHF 500.00 pro Monat gutzuheissen unter gleichzeitiger Mitteilung an das Betreibungsamt, aufgrund der Schuldneranweisung eine neue Berechnung des Existenzminimums vorzunehmen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten der Klägerin.

Verfügung des Einzelgerichtes:

  1. Das Gesuch der Klägerin um Anordnung einer Schuldneranweisung vom

    9. April 2021 wird abgewiesen.

  2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt.

    3./4. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage, kein Fristenstillstand].

    Berufungsanträge:

    (act. 2 S. 2)

    1. Disp. Ziff. 1 und 2 des 2. Teils der Verfügung vom 21. Januar 2022 (Es wird weiter verfügt) seien vollumfänglich aufzuheben;

    1. Es sei im Sinne von Art. 177 ZGB der jeweilige Sozialversicherungsträger und/oder Arbeitgeber des Berufungsbeklagten, derzeit die C. …, … [Adresse], anzuweisen, die monatlichen Unterhaltszahlungen an die Ehefrau von CHF 500.– (Ziff. 5) gemäss der mit Urteil und Verfügung vom 14. März 2016 genehmigten Vereinbarung betreffend Eheschutz, ab sofort von den Taggeldzahlungen Lohnzahlungen abzuziehen und direkt auf das Konto der Berufungsklägerin bei der Raiffeisenbank rechter Zürichsee (CH1) zu überweisen;

    2. Es sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen;

    3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Erwägungen:

1.

    1. Die Parteien heirateten am tt. August 2009. Aus ihrer Ehe ging die gemeinsame Tochter E. , geboren am tt.mm.2013, hervor (act. 7/27). Die Parteien trennten sich am 1. Juli 2014. Sie durchliefen vor dem Bezirksgericht Meilen ein Eheschutzverfahren; gestützt auf dessen Eheschutzentscheid vom 14. März 2016 ist B. (Beklagter und Berufungsbeklagter, fortan Beklagter) u.a. verpflichtet, Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 900.00 und Ehegattenunterhaltsbeiträge an A. (Klägerin und Berufungsklägerin, fortan Klägerin) von monatlich Fr. 500.00 zu bezahlen (act. 7/3/5).

    2. Seit dem 3. Oktober 2018 stehen sich die Parteien vor dem Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz) im Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB gegenüber (act. 7/1). Die Klägerin stellte im Rahmen ihrer Klagebegründung am 9. November 2020 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne einer Abänderung der Unterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzentscheid (act. 7/296). Am 9. April 2021 (Datum Poststempel) stellte die Klägerin ein Gesuch um Anweisung an den Schuldner nach Art. 177 ZGB mit den eingangs aufgeführten Anträgen

(act. 7/336). Am 12. Mai 2021 gelangte der Beistand von E. mit Begehren um Erlass von Kindesschutzmassnahmen (insbes. Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung von E. für die Dauer des Verfahrens) sowie Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Klägerin an die Vorinstanz (act. 7/353). Zum Gesuch um Schuldneranweisung reichte der Beklagte innert erstreckter Frist am 17. Mai 2021 eine Stellungnahme mit vorstehend aufgeführten Anträgen ein (act. 7/347 und act. 7/357). Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 stellte die Vorinstanz der Klägerin die Eingabe des Beklagten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu (act. 7/366). Auf Ersuchen der Klägerin setzte die Vorinstanz ihr mit Verfügung vom 21. Juni 2021 eine Frist zur schriftlichen Stellung- nahme zu den Noven in der Eingabe des Beklagten betreffend Schuldneranweisung an (act. 7/368-369). Die Klägerin äusserte sich mit Zuschrift vom 6. Juli 2021 (act. 7/372), welche wiederum dem Beklagten mit Kurzbrief am 9. Juli 2021 zugestellt wurde (act. 7/377). Am 12. Juli 2021 lud die Vorinstanz die Parteien zur Instruktionsverhandlung (Vergleichsgespräche ohne Parteivorträge) sowie zur Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen auf den 16. September 2021 vor

(act. 7/378). Am 22. Juli 2021 äusserte sich der Beklagte schriftlich zur Eingabe der Klägerin vom 6. Juli 2021 (act. 7/381). Die Eingabe wurde der Klägerin wiederum am 16. August 2021 zugestellt (act. 7/385). In der Folge tätigte die Vorinstanz anfangs September 2021 zur Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge Abklärungen beim Amt für Jugend und Berufsberatung (act. 7/387-392). Anlässlich der Verhandlung vom 16. September 2021 über vorsorgliche Massnahmen standen die von E. s Beistand beantragten Kindesschutzmassnahmen sowie die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens im Zentrum. Weitere Äusserungen der Parteien zur beantragten Schuldneranweisung erfolgten nicht. Am Ende der Verhandlung wurden den Parteien die Aktoren zu den gerichtlich getätigten Abklärungen in Bezug auf die Unterhaltsbevorschussung ausgehändigt. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu gewährende Frist zur Stellungnahme ab sofort laufe (Prot. Vi S. 69 ff. und S. 93 und act. 7/394, act. 7/396). Die Vorinstanz verfügte am 14. Oktober 2021 die Einholung eines erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens über die Parteien (act. 7/406) und sie entschied am 27. Oktober 2021 über die von E. s Beistand beantragten Kindesschutzmassnahmen (act. 7/418). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 erkundigte sich der Beklagte danach, wann mit dem Entscheid in Bezug auf das Massnahmeverfahren zu rechnen sei, er erachte es als essentiell, dass Klarheit über die während der Dauer des Verfahrens zu leistenden Unterhaltsbeiträge bestehe (act. 7/440). Das Schreiben ging der Klägerin am 13. Januar 2022 zu (act. 7/448) und sie sandte daraufhin am selben Tag eine Eingabe betr. Ehescheidung, vorsorgliche Massnahmen an die Vorinstanz, in welcher sie festhielt, der Beklagte sei aufzufordern, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse zu belegen (act. 7/449). Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 wies die Vorinstanz das Begehren der Klägerin vom 9. November 2020 um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Abänderung Unterhaltsbeiträge) ab und sie entschied im eingangs wiedergegebenen Sinne über die von der Klägerin verlangte Schuldneranweisung

(act. 7/451 = act. 6 S. 24).

2.

    1. Gegen die Abweisung der verlangten Schuldneranweisung durch die Vorinstanz erhob die Klägerin mit Eingabe vom 4. Februar 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig eine Berufung bei der Kammer. Sie stellte die eingangs aufgeführten Rechtsmittelanträge (act. 7/452/2; act. 2).

    2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-458). Der Rechtsmitteleingang wurde den Parteien angezeigt (act. 5/1-2). Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Dem Beklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Rechtsmittelschrift der Klägerin zuzustellen.

3.

    1. Die Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB stellt eine vorsorgliche Mass- nahme im Sinne von Art. 276 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO dar. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Im vorliegenden Berufungsverfahrens geht es um die Anweisung an den Schuldner des Beklagten, die Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 500.00 von dessen Taggeldleistungen Lohnauszahlungen direkt an die Klägerin zu überweisen. Die Klägerin verfolgt mit ihrem Begehren folglich wirtschaftliche Interessen. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhalte- nen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Steiner, Die Anweisung an die Schuldner, Diss. Luzern 2015, S. 182

      N 581 f.). Die verlangte Anweisung ist unbefristet. Daher rechtfertigt es sich, den Streitwert in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO zu berechnen (vgl. OGer ZH LY160027 vom 28. September 2016, E. 2.2.), womit der Streitwert des Rechtsmittels ohne weiteres Fr. 10'000.00 übersteigt.

    2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen einzureichen. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift. Im Berufungsverfahren wird der erstinstanzliche Entscheid überprüft. Dabei kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz

      verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1).

    3. Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren lediglich in beschränktem Rahmen zulässig: Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel (nur) dann, wenn sie (kumulativ) ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren betreffend Schuldneranweisung geht es nicht um Kinderbelange, sondern zu prüfen sind einzig Fragen im Zusammenhang mit der Schuldneranweisung in Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge; damit besteht grundsätzlich kein Raum für Ausnahmen von der Novenregelung von Art. 317 Abs. 1 ZPO.

4.

4.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs der Klägerin um Anordnung einer Schuldneranweisung zusammengefasst damit, dass der Beklagte unbestrittenermassen während einer Umschulung zum technischen Kaufmann vom 17. August 2020 bis 31. Oktober 2021 monatliche Taggelder der C. bezogen habe. Gemäss Ziffer 3 der Verfügung der C. vom 10. Juni 2020 erhalte er ab 1. November 2021 keine Taggelder mehr. Die C. sei somit aktuell keine Schuldnerin mehr des Beklagten. Nach der Vorinstanz sei sich die Klägerin dem insofern bewusst gewesen, als sie mit Eingabe vom 13. Januar 2022 das Gericht darüber informiert habe, dass der Beklagte ihr mitgeteilt habe, er sei aktuell selbständig erwerbend. Die Vorinstanz erwog weiter, der Antrag der Klägerin, es sei der jeweilige Sozialversicherungsträger und/oder Arbeitgeber des Beklagten anzuweisen den monatlichen Ehegattenunterhalt zu überweisen, sei unbestimmt und könne nicht zum Dispositiv erhoben werden. Weitere Angaben mache die Klägerin nicht, insbesondere nenne sie keinen neuen Schuldner des Beklagten. Dies führe dazu, dass aktuell kein hinreichend bestimmter Schuldner des Beklagten bekannt sei. In diesem Fall könne auch keine (vollstreckbare) Anweisung an einen solchen erfolgen, weshalb der Antrag auf Schuldneranweisung vollumfänglich abzuweisen sei (act. 6 S. 22 f.).

      1. Die Klägerin bringt vor, das Gesuch um Schuldneranweisung am 9. April 2021 eingereicht zu haben. Am 22. Juli 2021 habe der Beklagte die letzte Eingabe erstattet. Anlässlich der Verhandlung vom 16. September 2021 sei nicht über die Schuldneranweisung verhandelt worden. Über die vom Beistand der Tochter am 14. Mai 2021 gestellten Anträge habe die Vorinstanz bereits am 27. Oktober 2021 und damit zirka 40 Tage nach der Verhandlung vom 16. September 2021 einen Entscheid erlassen können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz sich mit der Entscheidfindung über die Schuldneranweisung so viel Zeit gelassen habe resp. nicht auch innert zirka 40 Tagen habe entscheiden können, zumal we- der in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht komplexe Verhältnisse vorgelegen hätten. Die Angelegenheit sei zirka 10 Tage nach dem 22. Juli 2021 spruchreif gewesen; innert weniger Tage hätte ein Entscheid im Dispositiv gefällt werden können. Die Klägerin trifft die Annahme, die Vorinstanz habe absichtlich abgewartet, bis die aktenkundige Leistungsdauer der C. beendet gewesen sei, um danach unter diesem Vorwand ihr Gesuch um Schuldneranweisung abzuweisen (act. 2 S. 3 f.).

      2. Es wird nicht ganz klar, was die Klägerin mit diesen Vorbringen vorliegend für ihren Standpunkt erreichen möchte. Inhaltlich macht die Klägerin mit den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz geltend. In formeller Hinsicht erhob die Klägerin aber keine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Dennoch ist an dieser Stelle zu den Beanstandungen der Klägerin das Folgende festzuhalten: Das Gesetz regelt nicht näher, wann eine Rechtsverzögerung vorliegt. Die Kriterien ergeben sich aus der Praxis zum in

Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung hat anhand des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nach einem objektiven Massstab zu erfolgen (BGE 130 I 312

E. 5.1-2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 49; OGer ZH PS170085 vom 23. Mai 2017 E. II.2.1). Eine Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in

Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2; BGE 127 III 385 E. 3a). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGer 5A_207/ 2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2; vgl. auch BGE 124 I 139 E. 2c = Pra 87 [1998] Nr. 117; Blickenstorfer, DIKE-Komm- ZPO, a.a.O., Art. 319 N 49). Gründe für eine zeitweise Untätigkeit des Gerichts können etwa darin liegen, dass gegen einen während des Verfahrens ergangenen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen wurde und dem Gericht folglich auch die Akten nicht mehr vorliegen. Ebenso kann eine dem Gericht nicht vorwerfbare Verzögerung des Hauptverfahrens daraus resultieren, dass in dessen Rahmen zusätzliche Prozessschritte vorgenommen werden müssen (vgl. OGer ZH PC190004 vom 29. März 2019 E. 2.4-5; OGer ZH LB190023 vom 18. Juli 2019 E. 3.3.2).

Gewisse tote Zeiten sind dem Gericht im Übrigen nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Eine mangelhafte Organisation eine strukturbedingte Überbelastung vermögen hingegen eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen (BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; vgl. auch BGE 124 I

139 E. 2c = Pra 87 [1998] Nr. 117).

Es ist vorweg darauf hinzuweisen, dass im laufenden Scheidungsverfahren die Entscheidfindung der Vorinstanz über die Anträge des Beistandes der Tochter E. in zeitlicher Hinsicht nicht mit derjenigen für die beantragte Schuld- neranweisung zu vergleichen ist. Der Beistand hatte beantragt, es sei den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Dauer des Verfahrens zu entziehen,

E. sei ausserfamiliär zu platzieren, es sei eine prozessorientierte Abklärung anzuordnen und ein psychiatrisches Gutachten über die Klägerin in Auftrag zu geben (act. 7/353). Den Anträgen des Beistandes lag eine zeitliche Dringlichkeit und Priorität vor dem Hintergrund des Schutzes des Kindeswohls zugrunde, wohingegen es in Bezug auf die Schuldneranweisung nur um finanzielle Belange ging. Entgegen den Vorbringen der Klägerin lag sodann 10 Tage nach dem

22. Juli 2021 noch keine Spruchreife in Bezug auf ihr Gesuch um Schuldneranweisung vor. Eine solche war frühestens 10 Tage nach der Verhandlung vom

16. September 2021 und damit gegen Ende September 2021 gegeben, da den Parteien betreffend die beantragte Schuldneranweisung anlässlich der Verhandlung noch die Kopien von act. 7/387-392 (zur gerichtlich getätigten Abklärung betreffend die Unterhaltsbevorschussung) ausgehändigt worden und allfällige Stellungnahmen dazu abzuwarten waren (vgl. Prot. Vi S. 93). Nach der Verhandlung vom 16. September 2021 lud die Vorinstanz am 21. September 2021 zur Kinderanhörung auf den 11. Oktober 2021 ein, zu welcher es in der Folge mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 Stellungnahmen einzuholen galt (vgl. act. 7/398-401,

act. 7/403-404). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 entschied die Vorinstanz über die Einholung eines erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens über die Parteien sowie die Gutachterinnenernennung und sie setzte den Parteien eine Frist zur Äusserung zum Fragenkatalog an die Gutachterinnen an (act. 7/406). Stellungnahmen der Parteien und der Kindsvertreterin datierten vom 19. und 21. Oktober 2021 (act. 7/411-414) und wurden durch die Vorinstanz am 26. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 7/415). Am 27. Oktober 2021 erliess die Vorinstanz den Gutachtensauftrag (act. 7/416). Mit über 30-seitiger Verfügung vom selben Tag entschied die Vorinstanz zudem über die beantragten Kindesschutzmassnahmen (act. 7/418). Am 2. November 2021 ersuchte die Kindesvertreterin um Entlassung aus ihrer Funktion (act. 7/421), was den Parteien von der Vorinstanz am 10. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde und worauf weitere Stellungnahmen am 15. und 23. November 2021 folgten (act. 7/424,

act. 7/425 und act. 7/428). Mit Verfügungen vom 23. Dezember 2021 entliess die Vorinstanz die Kindsvertreterin aus ihrem Mandat, sie befand über deren Entschädigung und machte den Parteien Vorschläge betreffend die Person der neu einzusetzenden Kindsvertreterin (act. 7/441, act. 7/443, act. 7/445). Parallel dazu war das Kostendach für das einzuholende Gutachten ein Thema, in dessen Rahmen Zustellungen vorgenommen, Stellungnahmen abgewartet und Verfügungen erlassen werden mussten (act. 7/ 429-430; act. 7/434). Mit Verfügung vom

11. Januar 2022 bewilligte die Vorinstanz das Kostendach für das Gutachten (act. 7/447).

Aus diesem (grob zusammengefassten) Verfahrensablauf erhellt, dass sich die Vorinstanz ab Spruchreife bis zum Entscheid über das klägerische Gesuch um Schuldneranweisung am 21. Januar 2022 im Abstand weniger Tage mit Eingaben der Parteien und der Kindsvertreterin konfrontiert sah, Zustellungen vornahm und (zum Teil umfangreiche) Verfügungen über vordringlichere (nichtfinanzielle) Kin- derbelange traf resp. das Verfahren diesbezüglich vorantrieb. Zu beachten ist fer- ner, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 21. Januar 2022 über die verlangte Schuldneranweisung sowie auch über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Sinne der Abänderung der im Eheschutzentscheid vom 14. März 2016 festgesetzten Unterhaltsbeiträge befand. Da eine Schuldneranweisung nur in der Höhe des im Unterhaltstitel festgesetzten Betrags erteilt werden kann, drängte sich ein gleichzeitiger Entscheid über beides auf bzw. ein umgehender Vorabentscheid der Schuldneranweisung im Dispositiv gebot sich schon von daher nicht. Vor diesem Hintergrund ist zusammengefasst somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz am 21. Januar 2022 über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Ab- änderung Unterhaltsbeiträge) sowie die Schuldneranweisung entschied. Es kann ihr keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden, insbesondere bestehen keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz absichtlich mit dem Entscheid über die Schuldneranweisung zugewartet hätte. Die Vorinstanz hat im Gegenteil in dem sehr aufwendigen und komplexen Scheidungsverfahren der Parteien eine sinnvolle und angemessene Priorisierung bei den von ihr zu entscheiden- den Fragen und notwendigen Anordnungen vorgenommen.

      1. Im Weiteren rügt die Klägerin, dass die Vorinstanz ihren Antrag um Aufforderung an den Beklagten zur Aktualisierung der finanziellen Verhältnisse nicht behandelt habe. Die Ehegattenunterhaltsbeiträge seien zusammen mit Kinderunterhaltsbeiträgen festgelegt worden und daher gelte die Offizialmaxime. In Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge gelte zumindest die beschränkte bzw. soziale Untersuchungsmaxime. Folglich wäre die Vorinstanz nach Ansicht der Klägerin ohnehin von Amtes wegen gehalten gewesen, den Beklagten zur Bekanntgabe seiner aktuellen Einkommensverhältnisse aufzufordern. Die Klägerin macht (im Zusammenhang mit der Nichtbehandlung ihres Antrages) eine formelle Rechtsverweigerung und eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs geltend, welche im

        Berufungsverfahren zu heilen sei, da eine Rückweisung an die Vorinstanz lediglich eine weitere Verfahrensverzögerung zur Folge hätte (act. 2 S. 4-5).

        Überdies führt die Klägerin an, der Beklagte beziehe gemäss Taggeld- und Abrechnungsanzeige der C. vom 19. Januar 2022, welche sie am 24. Januar 2022 erhalten habe, weiterhin Leistungen der C. . Sollte der Beklagte solches bestreiten, hätte er dies zu belegen. Beim Schreiben der C. vom

        19. Januar 2022 handle es sich um ein echtes Novum im Sinne von Art. 317 ZPO, welches im Berufungsverfahren in jedem Fall zulässig sei. In Bezug auf die verlangte Anweisung an die C. dürfe die Schuldneranweisung folglich nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dieselbe erbringe keine Leistungen mehr und könne daher auch nicht angewiesen werden. Die Klägerin ergänzt, dass we- der sie noch der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren behauptet hätten, die

        C. erbringe (nach dem November 2021) keine Leistungen mehr. In ihrer Eingabe vom 13. Januar 2022 habe sie lediglich darauf hingewiesen, dass der Beklagte seine Ausbildung gemäss den Akten im Jahr 2021 abschliessen sollte und er nach eigenen Angaben eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Dass er die Ausbildung tatsächlich abgeschlossen habe, habe sie nicht behauptet (act. 2 S. 5 f.).

      2. In Bezug auf Kinderbelange gelten die Offizial- und auf der Sachverhaltsebene die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO und

Art. 58 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), letztere im Sinne einer Erforschungspflicht des Gerichts. Bezüglich der Ehegattenbelange gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und die beschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO und Art. 272 ZPO); das Gericht stellt den Sacherhalt von Amtes wegen fest. Kraft der Sachverhaltserforschung gewonnene Erkenntnisse sind auch für die im gleichen Entscheid zu beurteilenden Ehegattenunterhaltsbeiträge relevant und die für Kinderunterhaltsbeiträge geltende uneingeschränkte Untersuchungsmaxime erstreckt sich insofern auch auf Ehegattenunterhaltsbeiträge (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2. m.w.H.). Die von der Klägerin vor Vorinstanz verlangte Schuldneranweisung bezog sich sowohl auf die Kinderals auch die Ehegattenunterhaltsbeiträge. Bezüglich ersterer traf die Vorinstanz

anfangs September 2021 von sich aus Abklärungen. Wie den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Januar 2022 entnommen werden kann, kam die Vorinstanz aufgrund dieser zum Schluss, dass nicht die Klägerin, sondern (einzig) das bevorschussende Gemeinwesen für die Stellung eines Gesuches um Schuldneranweisung hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge aktivlegitimiert sei (act. 6 S. 23, Erw. 3.4.3.). Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime schlug vor diesem Hintergrund nicht (weiter) dergestalt auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge durch, dass die Vorinstanz in Bezug auf den nach Art. 177 ZGB anzuweisenden Drittschuldner von sich aus zusätzliche Sachverhaltserforschungen hätte vornehmen müssen. Da es (inhaltlich) im Weiteren nur noch um die Beurteilung der Schuldneranweisung für die Ehegattenunterhaltsbeiträge ging, kam die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zum Tragen. Zum einen umfasst dieselbe vor allem eine im Vergleich zu gewöhnlichen Zivilprozessen gesteigerte gerichtliche Fragepflicht, die darauf abzielt, eine Balance zwischen zwei ungleich mächtigen unterschiedlich gut informierten Parteien zu schaffen. Sind beide Parteien (wie vorliegend) anwaltlich vertreten, besteht ein solches Ungleichgewicht nicht, weshalb der Untersuchungsgrundsatz nur sehr zurückhaltend anzuwenden ist (FamKomm Scheidung-Maier/Vetterli, Bd. II, 4. Aufl. 2022, Anh. ZPO Art. 272

N 2 f.). Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken haben. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27. Mai 2013 E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und E. 2.3.2, BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Fam-

Komm Scheidung Maier/Vetterli, a.a.O., Anh. ZPO Art. 272 N 2a). Im Verfahren betreffend die Anordnung der Anweisung gestützt auf Art. 177 ZGB gilt die Beweislastverteilung resp. die Glaubhaftmachungslast entsprechend Art. 8 ZGB. Das heisst, es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Klägerin, die Tatsachen, aus denen sie einen Anspruch auf Gutheissung der beantragten Massnahme ableitet, zu behaupten und möglichst zu belegen. Rechtsvernichtende oder

rechtshindernde Tatsachen sind vom Beklagten vorzubringen. Der anwaltlich vertretenen Klägerin oblag es folglich, das Bestehen eines vollstreckbaren Entscheids einer gültigen Vereinbarung über die Unterhaltspflicht zu belegen sowie Umstände darzutun, aus denen sich die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht durch den Beklagten mindestens glaubhaft ergibt, sowie Angaben dazu zu machen, dass der Beklagte seinerseits über einen (Dritt-)Schuldner verfügt und seine Forderung gegenüber diesem sich in Höhe der beantragten Massnahme beläuft (siehe Steiner, a.a.O., S. 144 N 451, S. 146 f. N 461 ff. und S. 150

N 472 f.; vgl. auch OGer ZH LY180011 vom 5. Februar 2019 E. II.A.6.2.2.). Von der Klägerin wurde in Bezug auf den anzuweisenden Schuldner des Beklagten die Verfügung der C. vom 10. Juni 2020 eingereicht, wonach deren Leistung (Entschädigung der Verdiensteinbusse während der Umschulung) an den Beklagten klar bis zum 31. Oktober 2021 befristet war (act. 7/ 338/9). Auch ohne explizite Parteivorbringen durfte die Vorinstanz aufgrund dieses Belegs davon ausgehen, dass die Versicherungsleistung nach dem 31. Oktober 2021 enden werde. Hätte die Klägerin etwas anderes geltend machen wollen, hätte sie vor Vorinstanz entsprechende Tatsachenbehauptungen aufstellen müssen. Aufgrund der Verfügung der C. vom 10. Juni 2020 sowie mangels anderweitiger Ausführungen der Klägerin und auch der Formulierung des Rechtsbegehrens durch sie, welches nicht einzig auf die Anweisung an die C. gerichtet war

(act. 7/336 S. 2), hatte die Vorinstanz keine Anhaltspunkte dafür, dass die

C. – entgegen dem zu den Akten gereichten Beleg – über den 31. Oktober 2021 hinaus Leistungen erbringen und als anzuweisende Drittschuldnerin in Frage kommen würde. Sie hatte folglich auch keine Veranlassung, entsprechende Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen.

Zur Rüge der Klägerin, ihr Antrag um Aufforderung an den Beklagten zur Aktualisierung seiner finanziellen Verhältnisse sei durch die Vorinstanz nicht behandelt worden, ist festzuhalten, dass sich die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren zu den verschiedenen (parallel) offenen Gesuchen resp. Anträgen jeweils mit separaten Eingaben äusserten und/oder sie – angesichts der diversen offenen Gesuche resp. Anträge – jeweils in den Rechtsschriften konkret angaben, worauf sie sich bezogen (vgl. act. 7/357, act. 7/358 und act. 7/361; act. 7/371, act. 7/372,

act. 7/374; act. 7/440). So tat es auch der Beklagte in seiner Eingabe vom

14. Dezember 2021, indem er im Betreff Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) aufführte. Inhaltlich wird aus dem Schreiben des Beklagten klar, dass dieses sich nur auf das hängige Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Sinne der Abänderung der Unterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzentscheid bezog

(act. 7/440; vgl. auch oben Erw. 1.2. S. 5). Darauf folgte das Schreiben der Klägerin vom 13. Januar 2022 mit dem Betreff Ehescheidung, vorsorgliche Massnahmen, in welchem sie die erwähnte Aufforderung zur Aktualisierung der finanziellen Verhältnisse durch den Beklagten verlangte (act. 7/449). Nicht darauf eingegangen werden braucht, ob der Antrag von der Vorinstanz im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen im Sinne der Abänderung der Unterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzentscheid behandelt wurde bzw. hätte behandelt werden müssen. Der vorinstanzliche, abweisende Entscheid über das klägerische Begehren um vorsorgliche

Massnahmen vom 9. November 2020 blieb unangefochten und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Was die beantragte Schuldneranweisung betrifft, so erfolgte im Schreiben der Klägerin vom 13. Januar 2022 keine Bezugnahme auf dieselbe und insbesondere keine Äusserung der Klägerin dazu, dass sie aktuelle Angaben zu den Einkünften des Beklagten benötige, um ihr Gesuch hinsichtlich des anzuweisenden Drittschuldners zu ergänzen. Aufgrund des Gesagten kann der Vorinstanz demgemäss nicht vorgeworfen werden, dass sie zum aktuellen Schuldner des Beklagten keine Abklärungen traf bzw. diesen zu keinen Auskünften aufforderte.

Im Berufungsverfahren reicht die Klägerin erstmals ein Schreiben der C. vom 19. Januar 2022 ein, gemäss welchem unter dem Titel Rückerstatt.: an Versich., an öffentl. Behörden, Sozial- u. Fürsorgeamt, der Angabe des Zeitraumes

1. -31. Januar 2022 und unter Verweis auf ein Urteil und eine Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 22. November 2021 eine Überweisung in der Höhe von Fr. 900.00 an die Klägerin erfolgte (act. 4/4). Die Klägerin führt dazu aus, die

C. erbringe aufgrund einer vom Bezirksgericht Meilen angeordneten Schuldneranweisung weiterhin Zahlungen. Sie leitet aus der vorgelegten Taggeld- und Abrechnungsanzeige ab, der Beklagte beziehe von der C. weiterhin

Leistungen und diese könne (auch) im Sinne von Art. 177 ZGB in Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge angewiesen werden. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin diesen konkreten Beleg im vorinstanzlichen Verfahren nicht einbringen konnte, da er ihr erst nach Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung vom

21. Januar 2022 zuging (act. 4/4-5). Bei der Vorinstanz einen Beleg dafür einzureichen resp. sich zunächst überhaupt dazu zu äussern, dass entgegen dem bei den Akten liegenden Beleg (act. 7/338/9) Auszahlungen der C. über den

31. Oktober 2021 hinaus erfolgen, wäre der Klägerin dahingegen (unter Anwen- dung der zumutbaren Sorgfalt) möglich gewesen. Nicht dargetan und ersichtlich ist überdies, weshalb der Vorinstanz vor der Entscheidfällung am 21. Januar 2022 kein Auszahlungsbeleg vom Dezember 2021 eingereicht werden konnte, wenn der zugrundeliegende Titel, nämlich der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen von Ende November 2021 datiert. Aber selbst wenn das Schreiben der C. vom 19. Januar 2022 im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren Berücksichtigung finden könnte, so könnte die Klägerin vorliegend aus dem Beleg noch nichts zu ihren Gunsten ableiten, geht daraus zwar eine (zumindest einmalige) Auszahlung hervor, nicht jedoch ob und wie lange – entgegen der Verfügung vom 10. Juni 2020 (act. 7/338/9) – eine weitere Leistungspflicht der C. gegenüber dem Beklagten besteht und diese eine (derzeitige) Drittschuldnerin darstellt, welche im Sinne von Art. 177 ZGB angewiesen werden kann. Zum Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe im Falle der Bestreitung einer weiteren Leistungserbringung durch die C. solches zu beweisen, ist abschliessend anzufügen, dass nicht weiter darauf eingegangen werden braucht, wer die (in der Sphäre des Beklagten befindlichen und daher für die Klägerin nur schwer beizubringenden) Belege einzureichen hätte. Denn es fehlte bereits im vorinstanzlichen Verfahren an der erforderlichen Behauptung der Klägerin zu über den 31. Oktober 2021 hinausgehenden Taggeldleistung der C. an den Beklagten und diese neu im Berufungsverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptung kann in Anwen- dung von Art. 317 Abs. 1 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden.

      1. Die Klägerin erachtet es im Weiteren nicht als zulässig, dass die Vorinstanz die Schuldneranweisung für künftige Arbeitgeber Versicherungsträger abgewiesen hat. Hierzu führt sie an, gemäss einer Vielzahl unveröffentlichter Entscheide habe das Bundesgericht Beschwerden gegen an künftige Schuldner gerichtete Schuldneranweisungen abgewiesen, ohne näher zu begründen, weshalb die Anweisung an künftige Schuldner zulässig sei. Aus BGer 5A_841/2018 und BGer 5A_843/2018, Erwägungen 5.3. und 5.4., liest die Klägerin jedoch heraus, dass das Bundesgericht dargelegt habe, aus welchen Gründen die Schuldneranweisung an künftige Schuldner zweckmässig sei. Gewisse Lehrmeinungen, so die Klägerin, würden die Anweisung an künftige Schuldner mehrheitlich aus rein formalistischen Gründen ablehnen. Wie jedoch das Bundesgericht überzeugend darlege, könne bei einer Anweisung an künftige Schuldner jeweils nur ein neues Vollstreckungsbegehren gestellt werden. Die Tatsache, dass der künftige Schuld- ner gegenwärtig nicht hinreichend bestimmt werden könne, stehe aus formellen Gründen einer Anweisung somit nicht entgegen. Andernfalls müsste für jeden künftigen Arbeitgeber jeweils das ganze Verfahren durchlaufen werden. Eine Schuldneranweisung wäre im Falle von Temporärarbeit auch bei speditiver Erle- digung durch das Gericht weitgehend nicht durchsetzbar. Dies könne offensichtlich nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, welcher mit der Schuld- neranweisung eine einfache und privilegierte Vollstreckung von familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen habe ermöglichen wollen. Ferner liege es auch nicht im Interesse der Justiz, bei Arbeitgeberwechsel jeweils wieder ein vollständiges Verfahren (in der Regel unter Gewährung des Armenrechts) durchzuführen, womit die Justiz und der Steuerzahler unnötig belastet werden müssten (act. 2 S. 7 f.).

      2. Entgegen den Vorbringen der Klägerin äusserte sich das Bundesgericht zur Zweckmässigkeit und insbesondere zur Zulässigkeit der Schuldneranweisung an jeweilige künftige Schuldner in BGer 5A_841/2018 / BGer 5A_843/2018 vom

        12. Februar 2020 nicht explizit. Die von der Klägerin zitierten Überlegungen stellte das Bundesgericht im Rahmen der Prüfung an, ob das Obergericht das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) missachtet habe, indem es anders als die Erstinstanz nicht sämtliche künftige Arbeitgeber, sondern nur den aktuellen Arbeitgeber des Unterhaltsverpflichteten resp. Beschwerdegegners von der Schuldneranweisung erfasste. Das Bundesgericht prüfte, ob das Obergericht damit tatsächlich eine für die Beschwerdeführerin und das Kind nachteiligere Regelung als das Bezirksgericht getroffen hatte, was es bejahte (vgl. Erw. 5.1. und 5.3.). Eine Erwähnung der unterschiedlichen Lehrmeinungen bzw. eine Ausei- nandersetzung mit diesen in Bezug auf die Frage, ob eine Schuldneranweisung an den jeweiligen künftigen Arbeitgeber zulässig sei, erfolgte nicht. Aus den an- deren von der Klägerin angeführten Bundesgerichtsentscheiden (BGer 5A_791/ 2012, 5A_400/2011, 5A_585/2008, 5C.52/ 2006, 5P.138/2004) ist dem Sachver-

        halt zu entnehmen, dass die Erstbzw. Vorinstanzen eine Anweisung an den jeweiligen Arbeitgeber resp. Schuldner erlassen hatten. In den bundesgerichtlichen Verfahren war dies jedoch nicht Gegenstand der Rügen. Die Bundesgerichtsentscheide behandeln die Frage, ob die Schuldneranweisung an den jeweiligen künftigen Arbeitgeber resp. Schuldner des Unterhaltsverpflichteten zulässig ist, somit ebenfalls nicht. Soweit ersichtlich hat sich das Bundesgericht noch nie konkret mit der Frage befasst und diese noch nicht entschieden. Die kantonale Rechtsprechung ist zudem nicht einheitlich. Die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich merkte – unter Zitierung zweier ablehnender Lehrmeinungen

        – etwa schon in einem Entscheid aus dem Jahr 2015 an, dass im Hinblick auf ei- ne künftige Anstellung des Unterhaltsverpflichteten nicht auch eine Anweisung an den jeweiligen (noch nicht bekannten) Arbeitgeber erfolgen könne, weil die Anweisung an einen ganz bestimmten Schuldner des pflichtvergessenen Ehegatten zu richten sei. Zur Anweisung an einen künftigen Arbeitgeber wäre gegebenenfalls ein neues substantiiertes Begehren erforderlich (OGer ZH LY150028 vom

        28. September 2015 E. II.B.7.).

        In der Lehre gibt es zur Schuldneranweisung im Rahmen der Unterhaltspflicht der Ehegatten gegenüber der Familie (Art. 177 ZGB, Art. 132 Abs. 1 ZGB) sowie je- ner gegenüber dem Kind (Art. 291 ZGB), welche im Grunde gleich ausgestaltet sind (vgl. etwa BSK ZGB I- Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, 6. Aufl. 2018,

        Art. 291 N 1), diverse Stimmen, die sich für die Zulässigkeit einer Schuldneranweisung an den jeweiligen (noch nicht bekannten) Drittschuldner aussprechen (OFK ZGB-Gmünder, 4. Aufl. 2021, Art. 291 N 5; OFK ZGB-Brianza, 4. Aufl.

        2021, Art. 132 N 4; CHK ZGB-Göksu/Heberlein, 3. Aufl. 2016, Art. 177 N 2; BSK

        ZGB I-Schwander, 6. Aufl. 2018, Art. 177 N 12; FamKomm Scheidung- Maier/Vetterli, Bd. I, 4. Aufl. 2022, Art. 177 ZGB N 3; Suhner, Anweisungen an die

        Schuldner [Art. 177 und 291 ZGB], Diss. St. Gallen 1992, S. 69 ff.; wohl auch BK ZGB-Hausheer, Bd. II/1/2, 2. Aufl. 1999, Art. 177 N 11 und Steiner, a.a.O., S. 93 N 284, soweit aufgrund der Formulierung der Anweisung die Anforderungen an die hinreichende Bestimmbarkeit beachtet werden bzw. der künftige Arbeitgeber keiner Unwägbarkeit in Bezug auf seine Leistungspflicht ausgesetzt wird). Es gibt aber ebenso zahlreiche Lehrmeinungen, die sich ablehnend dazu stellen (OFK ZGB-Schmid, 4. Aufl. 2021, Art. 177 N 4; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 132 ZGB N 10; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2014, S. 204 N 8.11; FamKomm Scheidung- Büchler/

        Raveane, Bd. I, 4. Aufl. 2022, Art. 132 N 8; BK ZGB-Hegnauer, Bern 1997, Art. 291 N 21 und 22; wohl auch BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, a.a.O., Art. 291 N 4c; ZK ZGB-Bräm/Hasenböhler, Bd. II/1c, 3. Aufl. 1998,

        Art. 177 N 7 und N 31; Maier, Aktuelles zu Eheschutzmassnahmen, Scheidungsgründen und Kinderbelangen anhand der Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, in: AJP 2008 S. 72, 77; Weber, Anweisung an die Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkung, in: AJP 2002 S. 235, 239). Vom Bestehen einer herrschenden Lehre kann somit nicht ausgegangen werden.

        In der befürwortenden Lehre wird grundsätzlich anerkannt, dass sich die Anweisung an einen mehrere gegenwärtige, (namentlich) individuell bestimmte Schuldner zu richten hat (siehe etwa Suhner, a.a.O., S. 70; OFK ZGB-Gmünder, a.a.O., Art. 291 N 5; OFK ZGB-Brianza, a.a.O., Art. 132 N 4; CHK ZGB-Göksu/ Heberlein, a.a.O., Art. 177 N 2; BSK ZGB I-Schwander, a.a.O., Art. 177 N 12). Gleichwohl wird die Bezeichnung jeweiliger Arbeitgeber unter Verweis auf die weit verbreitete Gerichtspraxis und die (in aller Regel) hinreichende Bestimmbarkeit der Person des Drittschuldners als zulässig erachtet. Das Gesetz stehe der genannten Bezeichnung nicht entgegen. Für die praktische Durchsetzung der Anweisung sei es am Unterhaltsgläubiger, dafür zu sorgen, dass der (neue) Arbeitgeber Kenntnis von der Anweisung erhalte, allenfalls über eine neue Zustellung durch das Gericht durch eigene Übermittlung (vgl. Suhner, a.a.O.,

        S. 72; OFK ZGB-Brianza, a.a.O., Art. 132 N 4; BSK ZGB I-Schwander, a.a.O.,

        Art. 177 N 12). Eine Anweisung an den jeweiligen Arbeitgeber dränge sich – um Zahlungsunterbrüche zu vermeiden – auf, wenn ein Wechsel der Arbeitsstelle durch den Pflichtigen zu befürchten sei (FamKomm Scheidung-Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 177 N 3). Nicht selten komme es in der Praxis vor, dass ein Unterhaltsschuldner sich durch häufige Arbeitsstellenwechsel der Anweisung zu entziehen versuche. Es sei zugunsten des Unterhaltsgläubigers zu entscheiden, welcher für den Arbeitswechsel nicht einzustehen habe und das Institut der Anweisung wegen der schlechten Zahlungsmoral des Unterhaltsschuldners überhaupt erst habe in Anspruch nehmen müssen (so etwa Suhner, a.a.O., S. 71 und 74). In der ablehnenden Lehre wird auf das Bestimmtheitserfordernis in Bezug auf die Person des Drittschuldners verwiesen (vgl. BK ZGB-Hegnauer, a.a.O., Art. 291

        N 21 f. m.w.H.). Auch wird geltend gemacht, die Anweisung an den Schuldner könne ausschliesslich durch das Gericht mittels individuell-konkreter Verfügung erfolgen (Six, a.a.O., S. 204 N 8.11 mit Hinweisen). Zwar sei ein gewisses praktisches Bedürfnis einzuräumen, bei einem Stellenwechsel des Unterhaltsverpflichteten kein neues Gerichtsverfahren durchlaufen zu müssen. Jedoch werde der Zweck der Schuldneranweisung nicht erreicht, wenn ein von einer weiten Formulierung erfasster Schuldner von der Anweisung keine Kenntnis habe und mit befreiender Wirkung an den Unterhaltspflichtigen leisten könne. Eine abstrakt formulierte Anweisung bringe wenig, könne sie doch jeweils erst nach der Notifizierung Wirkungen entfalten, was wiederum voraussetze, dass dem Unterhaltsgläubiger der betreffende Arbeitgeber bekannt sei (FamKomm Scheidung- Büchler/Raveane, a.a.O., Art. 132 N 8; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., Art. 132 ZGB N 10; Weber, a.a.O., in: AJP 2002 S. 235 ff., 239). Sie erspare dem Unterhaltsgläubiger somit die Suche nach dem neuen Arbeitgeber nicht und vermöge auch nicht Unterbrüche in der Bezahlung auszuschliessen (BK ZGB-Hegnauer, a.a.O., Art. 291 N 22). Weiter wird auf die stigmatisierende Wirkung und den erheblichen Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten durch die Schuldneranweisung verwiesen, welche den Arbeitsplatz und damit den Unterhalt gänzlich gefährden könne. Die Schuldneranweisung sei daher nach dem Verhält- nismässigkeitsprinzip nur mit Zurückhaltung anzuordnen und auf einen eng beschränkten Kreis von Adressaten zu beschränken (BSK ZGBFountoulakis/Breitschmid/

        Kamp, a.a.O., Art. 291 N 4c; FamKomm Scheidung-Büchler/Raveane, a.a.O., Art. 132 N 8; Maier, a.a.O., in: AJP 2008 S. 72, 77).

      3. Die kantonale Gerichtspraxis ist uneinheitlich und kann nicht als Kriterium für die Bejahung der Zulässigkeit einer Anweisung an den jeweiligen künftigen Schuldner des Unterhaltsverpflichteten herangezogen werden. Was eine Herleitung der Zulässigkeit aus dem Gesetzeswortlaut anbelangt, so hält Art. 177 ZGB fest, dass bei Nichterfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber der Familie durch ei- nen Ehegatten das Gericht dessen Schuldner anweisen kann (in Art. 132 Abs. 1 ZGB und Art. 292 ZGB ist die Rede von der Anweisung durch das Gericht an ihre Schuldner). Dieser Wortlaut schliesst eine Anweisung an einen künftigen (noch unbekannten) (Dritt-)Schuldner des Unterhaltsverpflichteten zwar nicht ausdrücklich aus, er gibt aber auch keinen Hinweis darauf, dass eine solche zulässig wäre. Vielmehr liesse sich aus der Wendung dessen Schuldner, ohne den Zusatz jeweiliger und/oder künftiger Schuldner, ableiten, dass von Art. 177 ZGB nur der gegenwärtig bekannte Schuldner erfasst sein soll.

        Bei der Schuldneranweisung geht es darum, dem Unterhaltsberechtigten den regelmässigen Eingang des Unterhaltsbeitrages zu sichern (BGE 142 III 195 E. 5 = Pra 106 [2017] Nr. 37). Ziel ist es, die zur ganzen teilweisen Tilgung der Unterhaltsforderung nötigen Geldmittel auf gerichtliche Anordnung hin aus dem Vermögen des Unterhaltsschuldners in dasjenige des Gläubigers zu überführen, und zwar ohne die Mitwirkung sogar gegen den Willen des Unterhaltsverpflichteten, durch Rückgriff auf dessen Schuldner. Das Bundesgericht bezeichnet die Schuldneranweisung als eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis: Das Element der Zwangsvollstreckung ergebe sich aus dem Zweck der Schuldneranweisung selbst, nämlich der Durchsetzung eines auf Geldzahlung lautenden Entscheids. Sie sei sui generis, weil Entscheide, die auf Geldzahlung lauten, grundsätzlich auf dem Weg der Schuldbetreibung vollstreckt würden

        (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Privilegiert sei die Schuldneranweisung (jedenfalls aus Sicht des Gläubigers) insofern, als sie anders als in der Zwangsvollstreckung nach SchKG namentlich für künftige und damit noch nicht fällige Unterhaltsbeiträge und anders als beispielsweise die Lohnpfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG grundsätzlich unbefristet angeordnet werden könne. Ausserdem erfolge die Vollstreckung nicht wie in der Spezialexekution nach SchKG üblich (Art. 110 f. SchKG) in Konkurrenz zu Pfändungsgläubigern (vgl. statt Vieler: BGE 145 III 255

        E. 3.2 und BGE 110 II 9 = Pra 73 [1984] Nr. 157 E. 1.e). Das vom Gesetzgeber (vgl. Botschaft vom 5. Juni 1974 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesverhältnis], zu Art. a171 ZGB, BBl 1974 II 1 S. 65) sowie in der wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung genannte privilegierende Element der Schuldneranweisung, welches auf die Zukunft gerichtet ist, bezieht sich nicht auf den Anzuweisenden bzw. Drittschuldner, sondern einzig auf die Forderung, indem die Schuldneranweisung während des angeordneten Zeitraums auch unbefristet nicht nur fällige, sondern auch laufende bzw. zukünftige Leistungen umfassen kann und dadurch eine Erleichterung der Rechtsverfolgung bedeutet. Hinweise darauf, dass mit der Schuldneranweisung auch eine Privilegierung im Sinne des Einbezugs von jeweiligen (noch unbekannten) künftigen Drittschuldnern vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre, bestehen nicht. Bei der Einführung der Gesetzesbestimmung zur Schuldneranweisung wurden die Nachteile derselben, insbesondere im Falle häufiger Wechsel des Arbeitsplatzes des Verpflichteten, bewusst in Kauf genommen, dies vor dem Hintergrund der Präventivwirkung der Anweisung sowie der genannten Erleichterung in der Rechtsverfolgung (vgl. BBl 1974 II 1 S. 65).

        Das Institut der Schuldneranweisung wird im Falle schlechter Zahlungsmoral des Unterhaltsverpflichteten aktuell. Der regelmässige Eingang von geschuldeten Unterhaltsbeiträgen soll gesichert werden und das Interesse des Unterhaltsgläubigers an einer möglichst offenen Anweisung in Bezug auf die Person des Anzuweisenden ist nachvollziehbar. Die Schuldneranweisung stellt jedoch keine Strafmassnahme dar; sie bezweckt nicht, den Unterhaltsschuldner für eine Pflichtverletzung zu sanktionieren (siehe etwa Steiner, a.a.O., S. 72 N 217). Ferner kann dem Unterhaltsverpflichteten nicht grundsätzlich und im Voraus unterstellt wer- den, jeder Wechsel seines Arbeitgebers resp. des Drittschuldners werde von ihm in böser Absicht herbeigeführt (um sich einer Anweisung zu entziehen) und er habe dafür einzustehen. Es rechtfertigt sich von daher nicht in jedem Fall resp. ohne Weiteres, den Interessen des Unterhaltsgläubigers den Vorzug zu geben.

        Für eine konkrete Bezeichnung der anzuweisenden Person (bereits im Rechtsbegehren) spricht das Bestimmtheitsgebot, welches in Bezug auf die Formulierung von Rechtsbegehren gilt und auf welches sich die Vorinstanz zu Recht bezog: Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung der Klage resp. des Gesuchs zum Dispositiv des Urteils erhoben und ohne weitere Ergänzung sowie Verdeutlichung vollstreckt werden kann (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 193; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, a.a.O.,

        Art. 221 N 7; ZK ZPO-Leuenberger, a.a.O., Art. 221 N 28). Bei Nennung eines bloss bestimmbaren Drittschuldners (im Rechtsbegehren und damit auch im Dispositiv) wäre eine Ergänzung bzw. Verdeutlichung nötig. In der Lehre wird zum Teil die Ansicht vertreten, der Unterhaltsgläubiger könnte durch (nachträgliche) Entscheidzustellung dem künftigen Drittschuldner des Unterhaltsverpflichteten rechtsgenügend (und wohl auch verpflichtend) Mitteilung von der Zahlungsanweisung machen. Diese Ansicht ist abzulehnen: Als direkt Betroffener ist dem Anzuweisenden der gerichtliche Entscheid mitzuteilen (vgl. Art. 240 ZPO, so Kriech, DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 240 N 15 und CHK-Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 240 N 6, je in Bezug auf Art. 132 Abs. 1 ZGB) und die Angabe der Person des Drittschuldners gehört wiederum zum Inhalt des Entscheides (vgl. Art. 238 lit. e ZPO). Eine nachträgliche private Eröffnung durch eine Partei bzw. einen Unterhaltsgläubiger ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine solche liefe nicht nur Art. 238 lit. e und Art. 240 ZPO, sondern auch Art. 177 ZGB zuwider, welcher von einer Anweisung durch das Gericht spricht. Überdies erscheint auch fraglich, ob der Drittschuldner auf Vorlage eines Entscheides durch den Unterhaltsgläubiger,

        in welchem er nicht namentlich genannt wird, (zuverlässig) an eine andere Person als seinen Schuldner leisten würde. Jedenfalls würden für ihn Unsicherheiten bestehen, die im Falle der Eröffnung des Entscheides über die Schuldneranweisung durch das Gericht nicht gegeben sind. Die Anweisung bewirkt, dass der Drittschuldner in deren Umfang nur noch gültig an den Unterhaltsgläubiger leisten kann. Es trifft ihn ein Doppelzahlungsrisiko bei Zuwiderhandlung gegen die Zahlungsanweisung (vgl. vorinstanzliches Rechtsbegehren-Ziffer 2 der Klägerin,

        act. 7/336 S. 2; Steiner, a.a.O., S. 112 ff. N 347 ff.). Wegen der Wirkungen für den Drittschuldner (Doppelzahlungsrisiko, allfällige Strafbarkeit wegen Gehilfenschaft zu Art. 217 Abs. 1 StGB) ist eine für ihn klare gerichtliche Mitteilung seiner Verpflichtung unerlässlich. Er muss Sicherheit darüber erlangen, dass sich die Anweisung an ihn richtet, und in welchem Umfang sowie mit welchen Zahlungsmo- dalitäten und Konsequenzen im Falle der Nichtbeachtung sie ihn trifft. In der Lehre wird alternativ zur Entscheidzustellung durch den Gläubiger zwar auch eine neue (nachträgliche) Zustellung durch das Gericht als möglich erachtet. Allerdings ist das Verfahren der Schuldneranweisung vor Gericht mit Entscheideröffnung abgeschlossen und es besteht kein Raum für weitere Verfahrenshandlungen bzw. Zustellungen an im Entscheid nicht bezeichnete Dritte, insbesondere da dies (wie dargelegt) eine Ergänzung bzw. Verdeutlichung des Entscheides erforderlich machen würde. Auch ein Weg über das Vollstreckungsverfahren nach Art. 335 ff. ZPO, um den neuen Drittschuldner des Unterhaltsverpflichteten in die Pflicht zu nehmen (wie es das Bundesgericht ohne konkrete Thematisierung der Zulässigkeit der Anweisung an den jeweiligen Drittschuldner in BGer 5A_841/2018 / BGer 5A_843/ 2018 vom 12. Februar 2020 andeutet), erscheint nicht möglich resp. nicht zulässig. Ohnehin wäre dem Unterhaltsgläubiger damit insofern nicht gedient, als ein weiteres von ihm anzustrengendes, kostengenerierendes Verfahren nicht vermieden wäre. Des Weiteren ist der Geltungsbereich des Vollstreckungsverfahrens nach Art. 335 ff. ZPO zu beachten: Es dient der Realvollstreckung und steht nicht zur Durchsetzung von Entscheiden auf Geldzahlung zur Verfügung (Art. 335 Abs. 2 ZPO). Werden bereits im gerichtlichen Erkenntnisverfahren konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (sog. direkte Vollstreckung; vgl. Art. 236 Abs. 2 ZPO), kann beim Vollstreckungsgericht lediglich die Einstellung der Vollstreckung verlangt werden (vgl. Art. 337 Abs. 2 ZPO). Ein auf das Erkenntnisverfahren folgendes separates Vollstreckungsverfahren (sog. indirekte Vollstreckung; Art. 338 ff. ZPO) ist auf die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen gerichtet. Die Prüfungsbefugnis des Vollstreckungsgerichts ist materiell stark eingeschränkt (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Zur Ergänzung und Verdeutlichung der (neuen) Person des Anweisungsverpflichteten kann ein Vollstreckungsgesuch an das Vollstreckungsgericht nicht dienen. Der Vollständigkeit halber anzufügen ist, dass bei all den aufgezeigten und verworfenen Vorgehensweisen (Mitteilung durch den Gläubiger das Gericht, Stellung eines Vollstreckungsgesuchs), um den neuen Drittschuldner des Unterhaltsverpflichteten (nachträglich) mit der bereits erlassenen Anweisung zu erfassen, Unterbrüche in der Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen auch nicht vermieden werden könnten.

        Nicht zuletzt gilt es zu berücksichtigen, dass das mit dem Gesuch um Schuldneranweisung befasste Gericht bei gegebenen Voraussetzungen die Anweisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag zwar grundsätzlich auszusprechen hat, ohne dass es sich mit den Themen des Eheschutzoder Scheidungsverfahrens erneut befasst, dass es aber gleichwohl die Grundsätze über das pfändbare Einkommen und den Schutz des Existenzminimums zu beachten hat (vgl. BGE 110 II 9 E. 4.b, BGE 145 III 255 E. 5.5.2). Dem kann dann keine Rechnung getragen werden, wenn der Anzuweisende, und damit die aus dem Rechtsverhältnis zwischen ihm sowie dem Unterhaltsverpflichteten bestehende Leistungspflicht (in ihrer Höhe), noch nicht bekannt ist. Mit anderen Worten könnte es aufgrund der Anweisung an den jeweiligen (zukünftigen) Drittschuldner nachträglich (in unzulässiger Weise) zu einem Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten kommen. Mittels präziser Formulierung des Rechtsbegehrens bzw. Entscheiddispositivs, unter Angabe des zu wahrenden Existenzminimums und des zu überweisenden Maximalbetrages (Unterhaltsbeitrag), könnte dem unter Umständen begegnet werden. Ein nachträglicher Eingriff in das Existenzminimum dürfte damit jedoch nicht in allen Fällen ausgeschlossen werden können. Nicht ausschliessen liessen sich auch weitere Unklarheiten und Unwägbarkeiten. Zu denken ist beispielsweise an den Fall, dass die Leistungen aus dem bestehenden Rechtsverhältnis zwischen dem (bekannten) Drittschuldner sowie dem Unterhaltsverpflichteten enden und Letzterer neu mehrere Teilzeitstellen antritt. Hinzu kommt schliesslich Folgendes: Bei Art. 177 ZGB (wie auch Art. 132 Abs. 1 und Art. 291 ZGB) handelt es sich um eine Kann-Bestimmung; die Anordnung der Schuldneranweisung liegt im Ermessen des Gerichts. Diesem steht es zu, eine Verhältnismässigkeitsprüfung, mithin eine Würdigung der Interessenlage im Einzelfall, vorzunehmen. Es hat alle erheblichen Umstände, insbesondere auch (zumindest in zurückhaltender Weise) die Situation des säumigen Unterhaltsschuldners (Blossstellung gegenüber dem Arbeitgeber, Gefahr der Entlassung im Falle der Anweisung) zu berücksichtigen (siehe BGE 137 III 193, 201 E. 3.4; Steiner, a.a.O., S. 51 N 146 sowie S. 60 N 169). Auch dies kann nur in Bezug auf eine konkrete Anweisung an einen bestimmten (gegenwärtigen) Drittschuldner des Unterhaltsverpflichteten erfolgen. Bei einer Anweisung an eine bloss bestimmbare Person könnte dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit demgegenüber nicht ge- nügend Rechnung getragen werden.

      4. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder aus dem Gesetzeswortlaut noch dem gesetzgeberischen Willen auf die Zulässigkeit einer Schuldneranweisung an den jeweiligen (zukünftigen) Drittschuldner des Unterhaltsverpflichteten geschlossen werden kann. Vielmehr ist das Gegenteil anzunehmen. Die Anweisung nach Art. 177 ZGB zeitigt für den Unterhaltsverpflichteten als auch den Anzuweisenden weitreichende Konsequenzen. Aufgrund einer Abwägung der betroffenen Interessen und des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Schuldneranweisung auf den aktuellen bzw. bekannten und namentlich zu nennenden Schuldner des Unterhaltspflichtigen zu beschränken. Der Antrag der Klägerin auf eine Schuldneranweisung an den jeweiligen (zukünftigen) Arbeitgeber und/oder Sozialversicherungsträger des Beklagten ist demnach als zu unbestimmt und nicht zulässig anzusehen.

4.5. Es kann insgesamt vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen festgehalten werden, dass es der Klägerin nicht gelingt, mit ihren Argumenten in der Berufung durchzudringen; sie vermag bezüglich der vorinstanzlichen Abweisung ihres Gesuchs um Anordnung einer Schuldneranweisung weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Die Berufung der Klägerin ist folglich abzuweisen und die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 21. Januar 2022 (Geschäfts-Nr. FE180248-I/Z45) ist insofern zu bestätigen.

5.

    1. Die Klägerin hat mit ihrer Eingabe vom 4. Februar 2022 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt (act. 2 S. 2). In ihrer Berufungsschrift macht die Klägerin keinerlei Darlegungen zu ihrem Gesuch; es fehlen Ausführungen zu ihrem Be- darf, ihren Einkünften und ihrem Vermögen. Die anwaltlich vertretene Klägerin versäumt es, ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen und zu belegen bzw. zumindest auf vorinstanzliche Aktoren zu verweisen unter einem solchen Verweis vorzubringen, es sei keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Damit genügt sie den Anforderungen von Art. 119

      Abs. 5 ZPO nicht (vgl. zum Ganzen BK ZPO-Bühler, Bd. I, Bern 2012, Art. 119

      N 137). Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist folglich abzuweisen.

    2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist mit Blick auf den Streitwert (vgl. oben Erw. 3.1.) in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.00 festzusetzen.

    3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm keine relevanten Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 21. Januar 2022 (betreffend Schuldneranweisung; Geschäfts-Nr. FE180248-I/Z45) wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 4/2-5, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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