Zusammenfassung des Urteils LY220004: Obergericht des Kantons Zürich
Der Kläger fordert von der D.________ AG die Rückerstattung des Kaufpreises für einen BMW X5. Nach verschiedenen Verhandlungen und Schriftwechseln wies das Bezirksgericht die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein, da er sich benachteiligt fühlte, da keine mündliche Hauptverhandlung stattfand. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers, hob das Urteil auf und wies die Sache zur Durchführung einer Schlussverhandlung zurück. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Beklagten auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LY220004 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 23.01.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen) |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Phase; Beklagten; Einkommen; Unterhalt; Berufung; Unterhalts; Parteien; Klägers; Recht; Kinder; Wohnkosten; Vereinbarung; Familie; Massnahme; Unterhaltsbeiträge; Phasen; Nettoeinkommen; Zahlungen; Über; Liegenschaft; Hinweis; Betreuung; Familienzulage; Berufungsverfahren; Familienzulagen |
Rechtsnorm: | Art. 104 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 122 ZGB ;Art. 125 ZGB ;Art. 133 ZGB ;Art. 159 ZGB ;Art. 163 ZGB ;Art. 170 ZGB ;Art. 176 ZGB ;Art. 179 ZGB ;Art. 23 OR ;Art. 24 OR ;Art. 241 ZPO ;Art. 254 ZPO ;Art. 276 ZPO ;Art. 279 ZPO ;Art. 28 OR ;Art. 285 ZGB ;Art. 285a ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 296 ZPO ;Art. 297 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 316 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | 111 II 103; 120 Ia 179; 124 I 97; 128 III 161; 128 III 411; 128 III 4; 129 III 417; 130 III 49; 130 III 734; 133 III 439; 134 III 577; 135 I 187; 137 I 195; 137 III 118; 137 III 617; 138 III 374; 138 III 672; 141 III 28; 141 III 369; 141 III 376; 141 III 569; 142 III 413; 142 III 518; 143 III 233; 143 III 617; 143 III 65; 144 III 349; 144 III 394; 144 III 481; 145 III 169; 147 III 176; 147 III 265; 147 III 301; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY220004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,
Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel
Beschluss und Urteil vom 23. Januar 2023
in Sachen
,
Beklagte / Massnahmengesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
,
Kläger / Massnahmengesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.
betreffend Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)
Rechtsbegehren:
der Beklagten, Massnahmengesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 7/40 S. 2):
1. Es sei Ziffer 2 der Vereinbarung der Parteien vom 15. November 2018 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Verfügung des Bezirksgerichts Affoltern vom 21. November 2018) wie folgt abzuändern:
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgende Unterhaltsbeiträge an die Kinderkosten (zuzüglich Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) für C. zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats:
rückwirkend ab 1. Oktober 2018 CHF 7'574.00 (davon CHF 5'267.00 als Betreuungsunterhalt), abzüglich bezahlte Wohnkosten von monatlich CHF 3'570.00
ab 12. Juli 2019 CHF 6'146.00 (davon CHF 4'204.00 als Betreu- ungsunterhalt)
ab 1. Juli 2020 CHF 4'586.00 (davon CHF 2'644.00 als Betreu- ungsunterhalt)
Ausserordentliche Kinderkosten von C. (mehr als CHF 300.00 pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische För- derungsmassnahmen etc.) seien von den Parteien – unter Berücksichtigung von Leistungen Dritter – im Verhältnis ihrer Einkommen zu bezahlen.
Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin jedes Jahr unaufgefordert bis Ende März die Steuererklärung und den Jahreslohnausweis des Vorjahres vorzulegen.
Es sei der mit Eingabe vom 22. November 2018 beantragte Prozesskostenvorschuss auf einstweilen mindestens CHF 30'000.00 zu erhöhen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgeg- ners (zzgl. MWST).
des Klägers, Massnahmengesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 7/47 S. 1):
1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Mutter die Obhut über die Tochter C. und der Vater die Obhut über die Söhne D. und E. ausübt.
Die zwischen den Parteien abgeschlossene Betreuungsregelung für die Kin- der sei zu genehmigen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ab 9. Juli 2019 für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Gesuchstellerin einen monatlichen Kindesunterhalt von CHF 400 für die Auslagen der Tochter C. zu bezahlen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für sämtliche Barauslagen der Söh- ne D. und E. aufzukommen, inklusive Schulkosten.
Alle weiteren Anträge der Gesuchstellerin, namentlich auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses, seien abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin, zzgl. Mehrwertsteuer.
Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 14. Dezember 2021: (Urk. 7/116 = Urk. 2 S. 28 ff.)
Die Vereinbarung der Parteien vom 11. Juli 2019 betreffend Obhut und Betreuung wird im Rahmen des Massnahmenverfahrens – mit Ausnahme der Betreffnisse des erwachsenen Sohnes D. , geboren tt. November 2001
genehmigt. Die Vereinbarung lautet wie folgt:
[…]
Obhut
Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für E. Vater zuzuteilen.
Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für C. Mutter zuzuteilen.
[...]
Betreuungsregelung
[…]
, geboren am tt.mm.2005, dem
, geboren am tt.mm.2011, der
Der Kläger wird antragsgemäss verpflichtet, für sämtliche Barauslagen, inklusive Schulkosten, der beiden Söhne D. und E. aufzukommen.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsver-
fahrens an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C.
folgende
Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, zu bezahlen:
- Fr. 3'670.– ab 12. Juli 2019 bis 31. März 2022 (wovon Fr. 2'770.– als Betreuungs- und Fr. 900.– als Barunterhalt);
- Fr. 2'381.– ab 1. April 2022 bis 31. August 2023 (wovon Fr. 1'231.– als Betreuungs- und Fr. 1'150.– als Barunterhalt);
Fr. 1'100.– ab 1. September 2023 (wovon Fr. 1'100.– als Barunterhalt).
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge während dieser Zeit ab 12. Juli 2019 kann sich der Kläger anrechnen lassen.
Sollte der Kläger Boni andere Zusatzzahlungen über seinem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 10'490.– (exkl. Kinderzulagen) erhalten – welche nicht im Zusammenhang mit den Steuerrückzahlungen betreffend US-Steuerschulden stehen – hat er diese nach Köpfen zu teilen und zwar folgendermassen: 50% an den Kläger, 20% an die Beklagte, und je 10% an die drei Kinder. Sodann ist der Kläger verpflichtet, sein jeweils letztjähriges Einkommen der Beklagten jährlich bis spätestens 31. März offenzulegen.
Die übrigen Massnahmenbegehren werden abgewiesen.
[Schriftliche Mitteilung]
[Rechtsmittelbelehrung]
Berufungsanträge:
der Beklagten (Urk. 1 S. 2 f.):
1. Es sei die Dispositionsziffer (recte: Dispositiv-Ziffer) 3 des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Affoltern (Geschäfts- Nr. FE180075) dahingehend abzuändern, dass der Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, der Berufungsklägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats
an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C. folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen:
CHF 5'557.00 ab 1. Oktober 2018 bis 30. September
2022 (wovon CHF 3'486.00 als Betreu- ungs- und CHF 2'071.00 als Barunterhalt)
CHF 5'973.00 ab 1. Oktober 2022 bis 31. August 2023
(wovon CHF 3'746.00 als Betreuungs- und CHF 2'227.20 als Barunterhalt)
CHF 6'653.00 ab 1. September 2023 (wovon
CHF 4'333.00 als Betreuungsund CHF 2'320.80 als Barunterhalt), und
als Ehegattenunterhalt:
CHF 4'253.00 ab 1. Oktober 2018 bis 30. September
2022
CHF 3'239.00 ab 1. Oktober 2022 bis 31. August 2023
CHF 2'199.00 ab 1. September 2023 zu bezahlen.
2. Es sei die Dispositionsziffer (recte: Dispositiv-Ziffer) 5 des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Affoltern (Geschäfts- Nr. FE180075) dahingehend abzuändern, dass der Berufungsbeklagte Boni und andere Zusatzzahlungen nach Köpfen zu teilen hat und zwar folgendermassen: je 35 % an die Parteien und je 10 % an die drei Kinder. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Anteile innert 10 Tagen nach Erhalt der Berufungsklägerin und den drei Kindern auszuzahlen bzw. auf diese zu übertragen. Sodann sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, sein jeweils letztjähriges Einkommen (inkl. Boni und andere Zusatzzahlungen) der Berufungsklägerin jährlich bis spätestens am
31. März anhand der Steuererklärung (inkl. Beiblätter und Beilagen) unaufgefordert offenzulegen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Berufungsbeklagten.
Prozessuale Anträge:
1. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen angemessenen Prozesskostenvorschuss von einstweilen mindestens CHF 10'000.00 zu bezahlen.
2. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person des Unterzeich- nenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Berufungsbeklagten.
des Klägers (Urk. 9 S. 2):
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin, zzgl. MwSt.
Prozessuale Anträge:
Der Antrag der Berufungsklägerin auf Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen.
Die Berufungsklägerin sei zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 5'000 fürs Berufungsverfahren zu verpflichten;
Eventualiter: Dem Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Prozessführung fürs Berufungsverfahren zu gewähren.
Erwägungen:
Die seit tt. Dezember 2000 verheirateten Parteien (fortan Kläger und Beklagte) stehen sich seit Anfang Oktober 2018 vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren gegenüber (Urk. 7/1 ff.). Die Parteien haben drei gemeinsame Kinder (Urk. 7/25 S. 4 f.): Der volljährige D. (geb. tt. November 2001) ist Student an der
… und wohnt beim Kläger in F. , ebenso E. (geb. tt.mm.2005), der unter der Obhut des Klägers steht, wobei E. während der Schulzeit in einem Internat in G. in Deutschland untergebracht ist (Urk. 2 S. 9 f.; Urk. 9, S. 19, Rz. 66; Urk. 13 Rz. 26 f.; Urk. 17 S. 1; Urk. 7/49 S. 1; Urk. 11/12; Urk. 19/1). Die
Obhut über C. (geb. tt.mm.2011) hat die Beklagte inne. C. wohnt bei der Beklagten in H. und besucht dort die öffentliche Schule (Urk. 2 S. 9 f.; Urk. 13 Rz. 27; Urk. 7/49 S. 1). Die Vereinbarung der Parteien vom 11. Juli 2019 bezüglich elterlicher Sorge, Obhuts- und Betreuungsregelung hinsichtlich E. und C. (Urk. 7/49) wurde mit der vorliegend angefochtenen Verfügung ge- nehmigt und ist nicht Thema des Berufungsverfahrens (Urk. 2 S. 8 ff. und S. 28 f.).
Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 15. November 2018 schlossen die Parteien folgende, soweit für das Berufungsverfahren relevant zitierte Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen, welche mit Verfügung vom 21. November 2018 genehmigt wurde (Vi Prot. S. 4 ff.; Urk. 7/26 f.; Urk. 2 S. 3 ff.):
1. Obhut, Wohnsitz und Betreuung
[…]
Der Vater verpflichtet sich, für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:
für C. : CHF 100.–(Barunterhalt).
Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten monatlich CHF 3'600.– zu bezahlen. Dieser Unterhalt wird getilgt durch die monatliche Bezahlung der Hypothekarzins- und Nebenkosten für die eheliche Liegenschaft.
Der Kläger verpflichtet sich, den Mercedes GL 450 zu verkaufen und den Erlös akonto Unterhaltsbeiträge der Beklagten gutzuschreiben. Sollte das Fahrzeug nicht verkauft werden können, überweist der Kläger der Beklagten zusätzlich zum oben ge- nannten Betrag monatlich bis zum Verkauf des Fahrzeugs den Betrag von
CHF 3'000.– und ist berechtigt, diese Beträge vom Verkaufserlös in Abzug zu bringen.
Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:
Kinder: je die Familienzulage.
Vermögen :
Kläger: CHF 0.–
Beklagte: CHF 0.–
Kinder: CHF 0.–
[…]
Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 stellte die Beklagte ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (Urk. 7/40; Urk. 2 S. 5). Mit Verfügungen vom 14. Dezember 2021 gewährte die Vorinstanz einerseits beiden Parteien antragsgemäss (Urk. 7/28 S. 2; Urk. 7/47 S. 1) die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung und erliess andererseits den vorstehend zitierten Entscheid (Urk. 7/116 = Urk. 2).
Gegen die eingangs wiedergegebene Verfügung der Vorinstanz (vgl. vorstehend S. 3 f.) erhob die Beklagte mit Eingabe vom 31. Januar 2022 innert Frist Berufung (Urk. 1, Anträge vorstehend wiedergegeben; Urk. 7/117). Die Berufungsantwort wurde am 28. März 2022 erstattet (Urk. 9, Anträge eingangs wiedergegeben). Diese wurde der Beklagten mit Verfügung vom 7. April 2022 zur Kenntnis- nahme zugestellt und ihr gleichzeitig Frist zur Stellungnahme zum Gesuch des Klägers um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags angesetzt (Urk. 12). Am 29. April 2022 nahm die Beklagte Stellung und beantragte, es sei das klägerische Gesuch betreffend Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag abzuweisen (Urk. 13). Der Kläger nahm seinerseits mit Eingabe vom 25. Mai 2022 erneut Stellung (Urk. 17). Die Beklagte liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Mit Teilurteil der Vorinstanz vom 16. Dezember 2022 bezüglich des Schei- dungspunktes wurde die Ehe der Parteien geschieden. Dieses am 4. Januar 2023 eröffnete Teilurteil ist noch nicht rechtskräftig (Urk. 23 S. 12 f.). Nachdem die Nebenfolgen der Scheidung im Teilurteil nicht geregelt wurden, hat dieses keinen Einfluss auf das vorliegende vorsorgliche Massnahmeverfahren.
Mit Verfügung der Kammer vom 9. Januar 2023 wurde festgehalten, dass kein weiterer Schriftwechsel angeordnet und keine Berufungsverhandlung durchgeführt werde. Zudem wurde vorgemerkt, dass das Berufungsverfahren spruchreif und somit in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist (Urk. 24). Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 7/1 - 119) wurden beigezogen. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erfor- derlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.H.).
Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung (betreffend die vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge sowie die Aufteilung von Bonus und weiteren, an den Kläger ausgerichtete Zusatzzahlungen). Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4 und 6 der vorinstanzlichen Verfügung blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist vorzumerken.
Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H.). Mit der Berufung kann ei- ne unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer
5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Prozesshandlungen hinzuweisen den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1; BGE 141 III 569 = Pra 105 [2016] Nr. 16, E. 2.3.3; BGE
147 III 176 E. 4.2.1). Auf Rügen, die eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Die Parteien sind grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m. H.). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30.
November 2016, E. 3.1; BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 318 N 21 m.H.).
Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGE 137 III 617 E. 4.5.2 f.; BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 30b m.w.H.). Die
Untersuchungsmaxime wirkt mithin umfassend, d.h. zugunsten beider Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 m.w.H.). Trotz dieser Maximen haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LE190027 vom 18. Dezember 2019, E. B/3 m.w.H.).
In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach im Berufungsverfahren neue Vorbringen und Beweismittel nur dann zulässig sind, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten und ohne Verzug vorgebracht werden, gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 = Pra 108 [2019] Nr. 88, E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2).
4. Betreffend die summarische Natur des Massnahmeverfahrens im Rahmen des Scheidungsverfahrens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 7 f.).
Ausgangslage
Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines Abänderungsgrundes in Bezug auf die in Ziff. 2 und Ziff. 3 der Vereinbarung vom 15. November 2018 festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Hinsichtlich des für die Abänderung relevanten Zeitpunktes verneinte die Vorinstanz nach einer Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beklagten das Vorliegen eines Abänderungsgrundes per 1. Oktober 2018. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die Verhältnisse ab dem Umzug der Beklagten mit der Tochter C. nach H. am 11. Juli 2019 unbestrittenermassen geändert hätten. Bis zu diesem Zeitpunkt gelte die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung (Urk. 2 S. 17 f.). In der Folge ging die Vorinstanz auf die einzelnen Einkommens- und Bedarfspositionen der Parteien ein und nahm ei- ne Neuberechnung der vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge vor (Urk. 2 S. 18 ff.).
Die Beklagte vertritt im Rechtsmittelverfahren im Wesentlichen den Standpunkt, dass der Abänderungsgrund bereits per 1. Oktober 2018 gegeben sei, da der Kläger vor Abschluss der Vereinbarung sowohl zu den Eigentumsverhältnissen am Mercedes als auch zu seinen Einkommensverhältnissen falsche Angaben gemacht habe (Urk. 1 Rz. 4 ff.). Beim Kläger sei von einem wesentlich höheren Einkommen als gemäss Vorinstanz auszugehen (Urk. 1 Rz. 13 ff., Rz. 35, Rz. 51 f.; Urk. 13 Rz. 6 ff.). Das der Beklagten von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Einkommen sei zu hoch (Urk. 1 Rz. 30 ff.). Schliesslich bemängelt die Beklagte die Höhe verschiedener Bedarfspositionen (Urk. 1 Rz. 35 ff.) und zeigt die Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung gemäss ihrem Standpunkt auf (Urk. 1 Rz. 41 ff.).
Der Kläger wendet im Wesentlichen ein, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Abänderung nicht gegeben seien. Dass die Beklagte Eigentümerin des Mercedes gewesen sei, sei ihr bereits bei Abschluss der Vereinbarung vom
15. November 2018 bekannt gewesen. Auch habe er in jenem Zeitpunkt kein höheres als das ihm von der Vorinstanz angerechnete Einkommen erzielt (Urk. 9,
S. 2 ff., Rz. 8 ff.). Für den Fall von Korrekturen an Einkommen Bedarf der Parteien beanstandet der Kläger seinerseits verschiedene Bedarfspositionen (Urk. 9, S. 19, Rz. 66 ff.). Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung (Urk. 9 S. 1).
Rechtliches Gehör
Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe es entgegen Art. 297 Abs. 1 ZPO im Massnahmeverfahren unterlassen, die Parteien persönlich anzuhören. Da der Anspruch auf persönliche Anhörung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur im erstinstanzlichen Verfahren bestehe, seien die angefochtenen Dispositiv- Ziffern schon aufgrund dieser Rechtsverletzung aufzuheben (Urk. 1 Rz. 3, vgl. auch Rz. 23). Der Kläger wendet ein, die Vorinstanz verfüge über ein erhebliches Ermessen, ob und zu welchen Punkten sie die Parteien anhöre. Der Prozessstoff sei einfach, die anwaltlich vertretenen Parteien hätten vor Vorinstanz umfangreiche Unterlagen eingereicht und sich ausgiebig äussern können. Es liege kein Verfahrensfehler vor. Im Übrigen lege die Berufungsklägerin nicht dar, inwiefern sich die behauptete Verletzung von Art. 297 ZPO negativ ausgewirkt haben sollte (Urk. 9, S. 2, Rz. 6).
Die in Art. 297 Abs. 1 ZPO verankerte Pflicht zur persönlichen Anhörung der Eltern im Hinblick auf Anordnungen über ein Kind dient zum einen der Sachverhaltsfeststellung und ist damit ein Ausfluss der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 ZPO. Zum anderen handelt es sich um ein Mitwirkungsrecht, das den Eltern um ihrer Persönlichkeit willen zusteht. Die Anhörung beruht auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Pfänder-Baumann, DIKE- Komm-ZPO, Art. 297 N 3). Zum Zeitpunkt im Verfahren, in welchem die Anhörung stattfinden muss, äussert sich das Gesetz nicht. Darüber entscheidet das Gericht nach Ermessen (BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 297 N 4, N 7 und N 9 m.H.).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (BGE 135 I 187 E. 2.2; BGer 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019, E. 3.2 m.w.H.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei ei- ner schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird daher grundsätzlich vorausgesetzt, dass die betroffene Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019, E. 3.2 m.w.H.).
Es trifft zu, dass im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren, in welchem bis anhin der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Vordergrund stand, noch keine persönliche Anhörung der Parteien im Sinne von Art. 297 Abs.1 ZPO stattgefun- den hat (vgl. Vi Prot. S. 2 ff.). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass hinsichtlich der Kinderbelange die elterliche Sorge, Obhut und Betreuung vergleichsweise geregelt werden konnten (Urk. 7/49; Urk. 2, S. 28 f., Disp. Ziff. 1). Strittig sind – im Rahmen vorsorglicher Massnahmen – nach wie vor einzig die vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge und weitere finanzielle Belange. In dieser Hinsicht stehen die Vorbringen der Parteivertreter im Vordergrund, welche sich vor Vorinstanz eingehend äussern konnten (vgl. Urk. 7/40 ff.). Zudem fand anlässlich der Verhandlungen vom 15. November 2018 und vom 28. August 2019 ein persönlicher Kontakt zwischen Gericht und Parteien statt, welche jeweils in Begleitung ihrer Rechtsvertreter erschienen (Vi Prot. S. 4 und S. 10). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vor Erlass des ange-
fochtenen
Massnahmeentscheids nicht auch noch eine persönliche Anhörung der Parteien im Sinne von Art. 297 Abs. 1 ZPO durchführte.
Selbst wenn aber von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, könnte die Beklagte daraus nichts für ihren Standpunkt ableiten. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs, vorliegend im Rahmen einer persönlichen Anhörung gemäss Art. 297 Abs. 1 ZPO, stellt entgegen dem Standpunkt der Beklagten keinen Selbstzweck dar. Die urteilende Kammer verfügt im Berufungsverfahren über eine umfassende Kognition in Tat- und Rechtsfragen (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 310 N 6 m.H.), mithin über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz, so dass die geltend gemachte Gehörsverletzung im Berufungsverfahren ohnehin geheilt werden könnte. Dass gemäss dem zutreffenden Hinweis der Beklagten (Urk. 1 Rz. 3) im Rechtsmittelverfahren kein Anspruch auf eine mündliche und persönliche Anhörung besteht (BGer 5A_326/2012 vom 26. Juli 2012, E. 2), bedeutet nicht, dass eine solche per se ausgeschlossen wäre (vgl. Art. 316 ZPO). Abgesehen davon begnügt sich die Beklagte damit geltend zu machen, ihr rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, ohne darzulegen, was sie anlässlich einer persönlichen Anhörung hätte vorbringen wollen, das sie nicht in den schriftlichen Eingaben durch ihre Rechtsvertretung entweder vor Vorinstanz spätestens im Berufungsverfahren hätte geltend machen können. Zusammenfassend geht die Rüge der Gehörsverletzung ins Leere.
Abänderungszeitpunkt
Gemäss Erwägungen der Vorinstanz liege ab dem Umzug der Beklagten mit C. nach H. am 11. Juli 2019 ein Abänderungsgrund vor, während bis dahin die von den Parteien am 15. November 2018 abgeschlossene Vereinbarung gelte (Urk. 2 S. 18).
Die Beklagte betont, dass sie vor Vorinstanz die falschen Angaben des Klägers hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Mercedes und zu seiner Einkommenssituation geltend gemacht und belegt habe. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Argumentation der Beklagten bezüglich Eigentumsverhältnissen ausei-
nandergesetzt und sei fälschlicherweise von einem massiv zu tiefen Einkommen des Klägers ausgegangen. Zur Untermauerung ihres Standpunkts verweist die Beklagte zudem auf die Unterlagen hinsichtlich der aussergerichtlichen Verhandlungen mit dem Kläger im Jahre 2021. Die Unterhaltsbeiträge seien richtigerweise bereits ab dem 1. Oktober 2018 anzupassen (Urk. 1 Rz. 4 ff. m.H.).
Der Kläger wendet ein, die Beklagte mache mutmasslich eine absichtliche Täuschung nach Art. 28 OR einen Grundlagenirrtum nach Art. 24 OR geltend, ohne sich mit deren Voraussetzungen substantiiert auseinanderzusetzen (Urk. 9, S. 2, Rz. 7). Er bestreitet, anlässlich der Verhandlung vom 15. November 2018 falsche Angaben zu seinem Einkommen gemacht zu haben (Urk. 9, S. 2 f., Rz. 8 f.). Die im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen seien aus verschiedenen Gründen unbeachtlich, für die damalige Verhandlung aber ohnehin irrelevant (Urk. 9, S. 2 ff., Rz. 8 ff. und Rz. 18 f.).
Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzbzw. des Präliminarentscheids einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist. Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, können keinen Abänderungsgrund bil- den (BGE 141 III 376 E. 3.3.1 und BGE 143 III 617 E. 3.1, je m.w.H.).
Beruht eine Eheschutzmassnahme eine vorsorgliche Massnahme im Schei- dungsverfahren – etwa hinsichtlich Unterhaltsbeiträgen – auf einer Vereinbarung (Art. 276 ZPO in Verbindung mit Art. 176 ZGB und Art. 279 ZPO), sind die Möglichkeiten zur Abänderung eingeschränkt. Eine Übereinkunft ermöglicht es den Parteien, Ungewissheiten bezüglich der beurteilungsrelevanten Tatsachen deren rechtlicher Tragweite endgültig zu bereinigen. Soweit mit der gütlichen Ei- nigung eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden sollte, bleiben die betreffenden Teile der Regelung unabän- derlich. Eine Anpassung kann nur verlangt werden, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhaltes betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Demgegenüber kann keine Anpassung an veränderte Verhältnisse verlangt werden bezüglich eines zweifelhaften Punktes bzw. in Bezug auf Tatsachen, die vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum; BGE 142 III 518 E. 2.5 f. m.H.). Eine Änderung kommt generell nur im Falle eines rechtserheblichen Willensmangels im Sinne von Art. 23 ff. OR in Frage. Im Bereich des caput controversum besteht kein Raum für einen Irrtum, andernfalls würden gera- de die Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich – mit dem Ziel einer endgültigen Regelung – geschlossen haben (BGE 142 III 518 E. 2.6 m.H.).
Die Abänderung von Eheschutzoder vorsorglichen Massnahmen wirkt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel erst für die Zukunft aus, bleibt die bisherige Regelung doch gültig, bis die neue in Rechtskraft erwächst. Hinsichtlich der Unterhaltspflicht kann die Abänderung auch – frühestens – auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (oder ein späteres Datum) zurückbezogen werden. Die Anordnung der Rückwirkung liegt im Ermessen des Massnahmegerichts (BGer 5A_685/2018 vom 15. Mai 2019, E. 5.3.4; OGer ZH LY190028 vom
25. November 2019, E. III.4.2 m.w.H.). Eine weitergehende Rückwirkung kommt nur ausnahmsweise aus Billigkeitsüberlegungen in Betracht, nämlich bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe wie unbekannter Aufenthalt Lan- desabwesenheit des Unterhaltspflichtigen, treuwidriges Verhalten einer Partei, schwere Krankheit des Berechtigten etc. (BGE 111 II 103 E. 4; OGer ZH LE170035 vom 8. Dezember 2017, E. C.1 m.w.H.).
Gemäss Ziff. 3 Abs. 2 der Vereinbarung vom 15. November 2018 verpflichtete sich der Kläger, den Mercedes GL 450 zu verkaufen und den Erlös akonto Unterhaltsbeiträge der Beklagten gutzuschreiben. Sodann wurde eine Regelung getroffen für den Fall, dass das Fahrzeug nicht hätte verkauft werden können (Urk. 7/26 S. 1 f.). Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen hatte die Beklagte im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund der vom Kläger behaupteten Liquiditätsprobleme habe sie in den Verkauf des Mercedes eingewilligt und der Verkaufserlös von Fr. 32'900.00 sei wie abgemacht an sie geflossen. Dann habe sich jedoch herausgestellt, dass gar nicht der Kläger, sondern sie Eigentümerin des Mercedes gewesen sei, weshalb die Verkaufserlös-Weiterleitung auch gar keine Erfüllung von Unterhaltspflichten gewesen sei (Urk. 2 S. 13 mit Hinweis auf Urk. 7/40 S. 3 f.). In der Berufung brachte die Beklagte vor, da sie bei Abschluss der Vereinbarung Alleineigentümerin des Mercedes gewesen sei, sei eine Anrech- nung an unterhaltsrechtliche Ansprüche irrtümlich erfolgt (Urk. 1 Rz. 7 ff.). Der Kläger wandte vor Vorinstanz in erster Linie ein, sie hätten den Mercedes damals in den USA als co-buyer erworben, um diesen steuerfrei als Hausrat in die Schweiz einführen zu können. Dieser sei nach der Rückkehr in die Schweiz wieder auf den Kläger zurückübertragen worden, der auch den Kaufpreis bezahlt habe. Im Übrigen verwies er auf den Abschluss des Vergleichs vom 15. November 2018 (Urk. 2 S. 15
f. mit Hinweis auf Urk. 7/47 Rz. 8 ff.). In der Berufungsantwort machte der Kläger geltend, die Verrechenbarkeit des Unterhaltes mit dem Verkaufserlös des Merce- des sei in der Vereinbarung ausdrücklich geregelt und vorgesehen gewesen. Eine Täuschung ein Grundlagenirrtum der anwaltlich vertretenen Beklagten liege in dieser Hinsicht nicht vor, zumal es nicht um neu entdeckte Tatsachen gehe. Selbst wenn der Mercedes von der Beklagten bezahlt worden wäre und ihr gehört hätte (was nicht der Fall sei), sei sie am 15. November 2018 damit einverstanden gewesen, dass der Autoverkaufserlös als Unterhalt gelten sollte. Es sei nicht glaubwürdig, dass die Beklagte nachträglich entdeckt habe, dass der Mercedes nicht dem Kläger, sondern ihr gehört habe. Das Eigentum daran sei bei Abschluss der Vereinbarung umstritten gewesen. Die von der Beklagten in dieser Hinsicht später eingereichten Belege hinsichtlich des während des Zusammenlebens der
Parteien gemeinsam aus den USA importierten Mercedes habe sie schon vor der Verhandlung vom 15. November 2018 besessen. Die vergleichsweise Behandlung des Mercedes sei somit ein caput controversum (Urk. 9, S. 4 ff., Rz. 12 ff., Rz. 20).
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Vereinbarung vom 15. November 2018 zunächst zum Schluss, dass sich die Parteien einig gewesen seien, dass die Unterhaltszahlungen ab Oktober 2018 beginnen sollten (Urk. 2 S. 17). Weiter erwog die Vorinstanz, die Beklagte sei anlässlich der Verhandlung vom 15. November 2018 anwaltlich vertreten gewesen und darüber hinaus durch einen Dolmetscher unterstützt worden. Die vom Gericht ausgearbeitete Vereinbarung sei vor der Unterzeichnung mit den Parteien mehrmals Punkt für Punkt besprochen worden. Die Beklagte habe die Vereinbarung im Wissen um deren Inhalt abgeschlossen und könne deshalb nachher nicht die Ungültigkeit geltend machen mit dem Argument, dass sie ohnehin bereits Eigentümerin des Fahrzeuges gewesen sei. Es sei kein wesentlicher Irrtum ersichtlich, in dem sie sich befunden hätte und der die Unverbindlichkeit des Vertrages resp. der Vereinbarung über den Verkauf und die Anrechenbarkeit gemäss Art. 23 OR zur Folge hätte. Die Beklagte müsse sich deshalb den Verkaufserlös zur Tilgung der Unterhaltsverpflichtung anrechnen lassen (Urk. 2 S. 17 f.).
Entgegen den Vorbringen der Beklagten ging die Vorinstanz auf ihr Argument bezüglich ihres Eigentums am Mercedes ein und verwarf unter Berücksichtigung der Umstände bei Abschluss der Vereinbarung das Vorliegen eines wesentlichen Irrtums. Die Beklagte setzt sich mit diesen Erwägungen nicht substantiiert auseinander, sondern beharrt in der Berufung auf ihrem Standpunkt, wonach die Anrechnung des Verkaufserlöses irrtümlich erfolgt sei (Urk. 1 Rz. 7). Dass die Beklagte gemäss den klägerischen Vorbringen (Urk. 9, S. 5, Rz. 16) schon vor Abschluss der Vereinbarung über die von ihr eingereichten Unterlagen in Bezug auf den Mercedes (Urk. 7/42/2 ff.) verfügt habe, bestreitet sie in ihrer Stellung- nahme vom 29. April 2022 nicht (vgl. Urk. 13 S. 2 ff.). Ihr Vorbringen, wonach sie sich bei Abschluss der Vereinbarung vom 15. November 2018 in Bezug auf das Eigentum am Mercedes in einem Irrtum befunden habe, erscheint nicht schlüssig.
Die Frage kann aber ohnehin offenbleiben. Die vergleichsweise Regelung in Bezug auf den Mercedes diente der Bewältigung einer ungewissen Sachlage, so dass sich in dieser Hinsicht eine gerichtliche Beurteilung erübrigte. Damit wurde endgültig festgelegt, was mit dem Mercedes zu geschehen hatte, nämlich dessen Verkauf durch den Kläger und die Anrechnung des Erlöses akonto der an die Beklagte zu leistenden Unterhaltsbeiträge, was in der Folge denn auch vereinbarungsgemäss umgesetzt wurde. Ob der Mercedes im Eigentum des Klägers der Beklagten stand, brauchte nicht weiter abgeklärt zu werden und wurde in der Vereinbarung auch nicht thematisiert. Die Regelung ist als caput controversum im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren, so dass in dieser Hinsicht kein Raum für einen Irrtum bestehen kann (vgl. BGE 142 III 518 E. 2.6.2 m.H.). Im Zusammenhang mit dem Mercedes ist auch ansonsten kein Grund ersichtlich für eine ausnahmsweise rückwirkende Abänderung der Vereinbarung vom 15. November 2018, d.h. auf einen Zeitpunkt vor der Gesuchseinreichung vom 9. Juli 2019 (Urk. 7/40). Gemäss dem zutreffenden Hinweis des Klägers (Urk. 9, S. 5, Rz. 14) hätte eine rückwirkende Abänderung lediglich auf dem Weg eines Revisionsverfahrens im Sinne von Art. 328 ff. ZPO erreicht werden können (BGE 141 III 376 E. 3.3.4 m.H.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich die Beklagte den Verkaufserlös zur Tilgung der Unterhaltsverpflichtung anrechnen lassen müsse (Urk. 2 S. 18), ist nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz kam nach einer Würdigung verschiedener Belege zum Schluss, dass das reguläre Einkommen des Klägers im Jahre 2018 Fr. 10'490.00 netto pro Monat betragen habe, weshalb bei Abschluss der Vereinbarung vom
15. November 2018 nicht von einem zu tiefen Einkommen ausgegangen worden sei (Urk. 2 S. 19; vgl. dazu im Einzelnen nachfolgende Erw. III.4.6 und III.4.7). Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe unvollständige und falsche Angaben zu seinem Einkommen gemacht, weshalb dieses von der Vorinstanz fälschlicherweise massiv zu tief angenommen worden sei (Urk. 1 Rz. 11 ff.). Der Kläger bestreitet, anlässlich der Verhandlung vom 15. November 2018 falsche Angaben zu seinem Einkommen gemacht zu haben. Der gegenüber der Vorinstanz angegebene Betrag von Fr. 10'490.00 netto pro Monat sei das, was er Ende Monat auf sein Konto überwiesen erhalten habe (Urk. 9, S. 2 f., Rz. 8 f.).
Das in der Vereinbarung vom 15. November 2018 genannte Einkommen des Klägers von Fr. 10'400.00 netto pro Monat bildet eine Grundlage der Unterhaltsberechnung, was nicht als caput controversum, sondern als im Zeitpunkt der Vereinbarung feststehend erachtete Tatsache einzustufen ist (vgl. dazu BGE 130 III 49 E. 1.2). Hingegen ist folgendes zu berücksichtigen: Sowohl ein Vergleich als auch ein Rückzug hat gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einem Rückzug eines Abänderungsbegehrens hinsichtlich vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren von einem Verzicht auf die Prüfung veränderter Verhältnisse im Zeitpunkt des Rückzugs auszugehen (BGE 141 III 376 E. 3.4). Angewandt auf den vorliegenden Fall, in welchem mit Vergleich der Parteien vom
15. November 2018 der vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeitrag auf Basis ei- nes Nettoeinkommens des Klägers von Fr. 10'400.00 festgelegt wurde, ist in je- nem Zeitpunkt auf einen Verzicht der Beklagten auf eine nähere Prüfung des Einkommens des Klägers zu schliessen. Gemäss den nachfolgenden Erwägungen ist sodann nicht davon auszugehen, dass das klägerische Einkommen gemäss den Vorbringen der Beklagten in jenem Zeitpunkt effektiv rund doppelt so hoch gewesen wäre (Urk. 1 Rz. 41 ff.), aber immerhin davon, dass das klägerische Nettoeinkommen im Zeitraum von 2018 und 2021 durchschnittlich um rund Fr. 1'000.00 pro Monat höher als gemäss Vereinbarung lag (vgl. dazu nachfolgende Erw. III.4.8). Die durchschnittliche Einkommenshöhe lässt sich rückblickend ermitteln, doch stand die weitere Einkommensentwicklung des Klägers im November 2018 noch nicht fest, weshalb daraus nicht auf ein treuwidriges Verhalten des Klägers geschlossen werden kann. Mangels feststehender künftiger Einkommensentwicklung erweisen sich sodann die neu eingereichten Unterlagen hinsichtlich der im Jahre 2021 zwischen den Parteien geführten Vergleichsgespräche (Urk. 5/4-7) sowie die Vorbringen der Parteien dazu als irrelevant. Es kann daher offenbleiben, ob die betreffenden Unterlagen im Rechtsmittelverfahren beachtet werden dürften (Urk. 1 Rz. 9 ff. und Urk. 13 Rz. 2 f.; Urk. 9, S. 3 f., Rz. 9 ff.). Der Umstand, dass sich das klägerische Nettoeinkommen rückblickend durchschnittlich um rund 10 % höher als gemäss Vereinbarung erweist, stellt kei- nen besonders schwerwiegenden Grund dar, der ausnahmsweise eine rückwirkende Abänderung der vergleichsweise festgelegten Unterhaltsbeiträge zu rechtfertigen vermöchte (vgl. vorstehende Erw. III.3.4 a.E.). Eine rückwirkende Anpassung hätte demzufolge nur auf dem Weg eines Revisionsverfahrens im Sinne von Art. 328 ff. ZPO erreicht werden können (vgl. BGE 141 III 376 E. 3.3.4 m.H.).
Zusammenfassend ging die Vorinstanz zutreffend vom Vorliegen eines Ab- änderungsgrundes erst ab dem 12. Juli 2019 aus. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 11. Juli 2019 gilt demzufolge die Vereinbarung vom 15. November
2018 (Urk. 2 S. 17 f. und S. 21).
Einkommen des Klägers
Ausgangslage
Der Kläger arbeitete während mehrerer Jahre bei der I. . Nachdem ihm die Stelle im März 2017 per 30. Juni 2017 zufolge Restrukturierungen gekündigt wor- den war, bezog er im Jahre 2017 einerseits während einiger Monate Arbeitslosentaggelder und gründete andererseits im April 2017 zusammen mit anderen ehemaligen Mitarbeitenden der I. die J. AG, welche Gesellschaft in erster Linie die Erbringung von Beratungs-, Finanz- und Vermögensverwaltungsdienstleistungen bezweckt (Urk. 2 S. 19; Urk. 1 Rz. 18 ff., Rz. 29; Urk. 9, S. 11 ff.,
Rz. 30 ff.; Urk. 7/3/2 ff. sowie der Handelsregisterauszug der J.
AG unter
www.zefix.ch, besucht am: 23. Januar 2023). Als Aktionär und einer von sieben Partnern ist der Kläger zu 13.5 % an der J. AG beteiligt. Der Vereinbarung zwischen der J. AG und dem Kläger vom 1. Dezember 2017 ist zu entnehmen, dass der Kläger seitdem zu einem Pensum von 100 % bei einem Bruttojah-
ressalär von Fr. 148'000.00 bei der J.
AG angestellt ist (Urk. 7/3/5; vgl.
auch Urk. 7/39/3 = Urk. 7/110/8; Urk. 1 Rz. 18; Urk. 9, S. 8, Rz. 20 f.).
Vorinstanzliche Erwägungen
Die Vorinstanz hielt dem Kläger zugute, dass er nach seiner Kündigung bei der I. im März 2017 nicht etwa untätig geblieben, sondern gemäss Belegen so-
gleich die Gründung der J.
AG in Angriff genommen habe. Dass er eine
Stelle bei der J.
AG mit regelmässigem und sicherem Einkommen angestrebt habe, sei nicht verwerflich. An seinem Handeln sei auch keine Böswilligkeit bezüglich Erzielung eines absichtlich zu geringen Lohnes erkennbar. Dass die Lage auf dem Finanzplatz in den letzten Jahren insgesamt schwieriger geworden sei als im Vergleich zu früher, sei allgemein bekannt. Im vorsorglichen Massnahmeverfahren mit seinem besonderen Summar-Charakter sei die Finanzlage auch nicht bis in jedes Detail abklärbar und das Gericht habe sich gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO in seinen Erwägungen primär auf die vorhandenen Belege zu stützen. Nach einer Auseinandersetzung mit den für die Jahre 2018 bis 2020 vorliegenden Belegen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass beim Kläger von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 10'490.00 auszugehen sei (Urk. 2 S. 19 f.; vgl. dazu im Einzelnen nachfolgende Erw. III.4.6 und III.4.7).
Parteistandpunkte
Die Beklagte macht in der Berufungsschrift geltend, der Kläger habe in den Jahren 2010 bis 2018 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von ungefähr Fr. 30'000.00 pro Monat erzielt (Urk. 1 Rz. 24 f.; vgl. auch Urk. 7/3/4; Urk. 7/3/6; Urk. 7/29/2 = Urk. 7/42/7 und Urk. 7/39/2). Sie hält es für unglaubwürdig, dass der Kläger den Weg mit der J. AG deshalb eingeschlagen habe, weil er keine
Anstellung mit einem vergleichbaren Einkommen wie bei der I.
gefunden
habe. Die Gründung der J. AG mit Freunden und Kollegen unter Ausnutzung von Arbeitslosenentschädigungen und mit dem Ziel, das Brokerage- Geschäft der I. weiterzuführen, habe es dem Kläger ermöglicht, die Höhe und den Zeitpunkt der Auszahlung von Lohnansprüchen zu manipulieren. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger ein grosses verstecktes Einkommenswachstumspotential habe (Urk. 1 Rz. 21 f., Rz. 63). Seit Beendigung des Arbeitsverhält- nisses mit der I. hätte der Kläger ein erheblich höheres Einkommen, als von der Vorinstanz angenommen, erzielen können und müssen (Urk. 1 Rz. 27). Sein luxuriöser Lebensstil (Bootsbeteiligung, Totalrenovation der ehelichen Liegenschaft, teure Ferien mit den Kindern, ein luxuriöses Auto etc.) lasse darauf schliessen, dass er über zusätzliche finanzielle Mittel verfügen müsse bzw. ein höheres Einkommen generiere (Urk. 1 Rz. 35, Rz. 51; vgl. auch Urk. 13 Rz. 6 ff.,
Rz. 28). Dem Kläger sei ein Einkommen von mindestens Fr. 20'000.00 pro Monat anzurechnen (Urk. 1 Rz. 27, Rz. 41 ff., Rz. 62).
Der Kläger wendet in der Berufungsantwort ein, er habe nach seiner Entlassung bei der I. umfangreiche Gespräche mit möglichen Arbeitgebern geführt, was aus den beim RAV eingereichten Nachweisen der Arbeitsbemühungen für die Monate April bis Juli 2017 ersichtlich sei. Eine Kürzung des Arbeitslosentaggeldes wegen mangelnder Stellensuchbemühungen habe nicht stattgefunden (Urk. 9, S. 11, Rz. 30; vgl. auch Urk. 7/3/4; Urk. 7/48/15 und Urk. 7/85/13). Das Fachwissen und die Arbeitserfahrung des Klägers seien auf Brokerage und die Erstellung von Aktienresearch beschränkt, welcher Geschäftsbereich in den vergangenen Jahren enorme strukturelle Veränderungen erfahren habe und von einem massiven Stellenabbau betroffen gewesen sei. Dies sei gerichtsnotorisch. Die Tätigkeit der J. AG sei auf die Erstellung von Research und das Erbringen von Corporate Finance-Beratungsdienstleistungen beschränkt und nicht mit jener einer Bank vergleichbar. Die Aufgabe des Klägers bestehe darin, Unternehmen zu analysieren und zu bewerten, d.h. Kaufs- und Verkaufsempfehlungen abzugeben. Er habe nie eine Führungsposition innegehabt und sei ein einfacher Finanzanalyst. Das vom Kläger erzielte Einkommen sei marktkonform. Entgegen der Beklagten hätte er weder nach seiner Entlassung im Jahre 2017 noch aktuell eine besser bezahlte Stelle finden können. Die Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens wäre verfehlt (Urk. 9, S. 11 ff., Rz. 30 - 45).
Die Beklagte bestreitet in der Stellungnahme vom 29. April 2022 die klägerischen Ausführungen zu dessen Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Der Kläger habe sich nicht ernsthaft um eine vergleichbare Stelle wie bei der I. bemüht, welche er im Jahre 2017 im Alter von 46 Jahren und aufgrund seines Werdegangs hätte fin- den können (Urk. 13 Rz. 16).
Hypothetisches Einkommen
Vom tatsächlichen Leistungsvermögen der unterhaltsverpflichteten (wie auch der unterhaltsberechtigten) Person ist abzuweichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen auszugehen, sofern dieses zu erzielen zumutbar und
möglich erscheint. Sind diese kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben, ist eine angemessene Übergangsfrist zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben vorzusehen. Um die Höhe eines hypothetischen Einkommens zu ermitteln, ist auf entsprechende Tatsachenfeststellungen die allgemeine Lebenserfahrung abzustellen (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 3.2.2.1; BGE 143 III 233 E.
3.2; BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 128 III 4 E. 4c/bb).
Die Ausführungen des Klägers in Bezug auf seinen Stellenwechsel (Urk. 9, S. 11 ff., Rz. 30 ff.) erscheinen nachvollziehbar und plausibel und werden durch die vorliegenden Unterlagen untermauert (vgl. insbes. Urk. 7/3/2 ff.). Schlüssig ist zu- dem die Argumentation des Klägers, dass auch die weiteren Gründungspartner
sich nicht mit einem tiefen Einkommen bei der J.
AG begnügen würden,
wenn sie bei einem Finanzinstitut besser bezahlte Führungspositionen hätten erhalten können (Urk. 9, S. 13, Rz. 37). Die Vorbringen der Beklagten hinsichtlich eines dem Kläger anzurechnenden hypothetischen Einkommens erschöpfen sich demgegenüber in blossen Mutmassungen und einem Hinweis auf das erfolgrei-
che Brokerage-Geschäft der K.
[Bank] (Urk. 1 Rz. 22, Rz. 27; Urk. 13
Rz. 15 f.). Entgegen der Beklagten (Urk. 1 Rz. 22) sind die vom Kläger umschriebenen strukturellen Veränderungen und ein erheblicher Stellenabbau in der Schweizer Finanzbranche gerichtsnotorisch (vgl. auch Urk. 9, S. 11 ff., Rz. 30 ff.; Urk. 7/48/13 ff.; Urk. 7/85/12 und Urk. 11/7). Dass die Vorinstanz von veränderten Verhältnissen auf dem Finanzplatz ausging (Urk. 2 S. 19 f.), ist daher nicht zu beanstanden. Die vorinstanzlichen Erwägungen dazu sind zwar knapp, aber nach- dem es sich um eine gerichtsnotorische Tatsache handelt, entsprechen diese entgegen den Vorbringen der Beklagten (Urk. 1 Rz. 22) den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Entscheidbegründung (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 und BGE 143 III 65 E. 5.2 je m.w.H.). Zum Hinweis der Beklagten auf die vor Vorinstanz eingereichte Salarium-Berechnung (Urk. 1 Rz. 22; Urk. 13 Rz. 16; Urk. 7/42/8) führt der Kläger aus, diese sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil der Kläger noch nie eine Führungsfunktion innegehabt habe und die J. AG auch nicht 50 und mehr Beschäftigte habe, sondern weniger als 20 (Urk. 9, S. 12, Rz. 33). Dass der Kläger nie eine Führungsfunktion bekleidet habe, bestreitet die Beklagte ohne nähere Substantiierung (Urk. 13 Rz. 16), obgleich sie bis im Oktober 2015 mit dem Kläger zusammenlebte (vgl. Urk. 9, S. 12, Rz. 35), was den Schluss zulässt, dass sie über dessen beruflichen Werdegang zumindest grob Bescheid wissen müsste. Die blosse Bestreitung der Beklagten vermag den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Zudem geht aus den Ausführungen der Beklagten bei genauer Betrachtung hervor, dass sie selber nicht davon ausgeht, der Kläger erziele effektiv ein zu tiefes Einkommen, sondern dass er sein wahres Einkommen von monatlich mindestens Fr. 20'000.00 mit Hilfe der J. AG verschleiere (Urk. 1 Rz. 18, Rz. 21 f., Rz. 62 f.). Darauf ist nachfolgend näher einzugehen. Dass die Vorinstanz dem Kläger kein hypothetisches Einkommen anrechnete, sondern das bei der J. AG erzielte Einkommen als massgebend erachtete, ist nicht zu beanstanden.
Gutachten
Die Vorinstanz erwog, wollte man die finanziellen Verstrickungen des Klä-
gers mit der J.
AG genauer untersuchen, käme man um Gutachten nicht
herum. Unter Hinweis auf den Summar-Charakter des vorsorglichen Massnahmeverfahrens hielt die Vorinstanz fest, dass die Anordnung eines Gutachtens höchstens im Rahmen des ordentlichen Scheidungsverfahrens erfolgen könnte (Urk. 2 S. 20).
Die Beklagte rügt, dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren mit uneingeschränkter Offizialmaxime zu Unrecht von einer Beweismittelbeschränkung ausgegangen sei. Sie vertritt den Standpunkt, dass die finanziellen Verstrickun-
gen des Klägers mit der J.
AG von grosser Relevanz seien. Als Aktionär
und einer von sieben Partnern der J. AG verfüge er über massgebliche Mitbestimmungsrechte, welche es ihm erlaubten, auf Art, Umfang und Zeitpunkt von Zahlungen an ihn in Form von Lohn, Zusatzzahlungen, Dividenden, anderen Aus-
schüttungen etc. Einfluss zu nehmen. Die Jahresrechnungen der J. AG
würden verschiedene Ungereimtheiten aufweisen und auch die Lohnabrechnungen des Klägers seien widersprüchlich. Nur ein gerichtlich angeordnetes Gutachten, welches die Buchhaltung der J. AG hinsichtlich aufgeschobener versteckter Lohnansprüche des Klägers durchleuchte, könne die notwendige Transparenz schaffen (Urk. 1 Rz. 17 ff., Rz. 23; Urk. 13 Rz. 11 ff.). Die Vorinstanz
habe sich fast ausschliesslich auf die Behauptungen und Belege des Klägers gestützt. Durch das Nichtbeachten der Einwendungen und Belege der Beklagten habe die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör sowie das Willkürverbot verletzt (Urk. 1 Rz. 26 f., Rz. 52).
Der Kläger wendet ein, die Vorinstanz habe zu Recht kein Gutachten angeordnet, sondern auf die Lohnausweise und Lohnbelege abgestellt (Urk. 9, S. 8 und S. 14, Rz. 19 und Rz. 41). Die Revisionsstelle L. AG habe bestätigt, dass die Jah-
resrechnungen der J.
AG Gesetz und Statuten entsprechen würden. Mit
seinem Anteil von 13 % der Stimmen könne der Kläger nur beschränkten Einfluss auf Entscheide der Generalversammlung und des Verwaltungsrates nehmen,
dem er selber nicht angehöre. Dividenden seien bei der J.
AG noch nie
ausgeschüttet worden. Bis und mit 2020 habe der Kläger auch keinen Bonus erhalten. 2021 habe der Bonus brutto Fr. 14'571.00 betragen. Die liquiden Mittel der J. AG von Fr. 1 Mio. im Jahre 2018 enthielten auch keine aufgeschobenen Lohnansprüche, hätten solche doch unter den Passiven verbucht werden müssen. Vom betrieblichen Ertrag und der Bildung von Rückstellungen könnten keine Rückschlüsse auf das Einkommen des Klägers gezogen werden. Der Kläger weist die implizite Behauptung der Beklagten von wahrheitswidrig erstellten Jah-
resrechnungen der J.
AG zurück. Ebenso hält er fest, dass die Lohnabrechnungen korrekt und widerspruchsfrei erstellt worden seien (Urk. 9, S. 8 ff., Rz. 20 - 29).
Die Untersuchungsmaxime beschlägt nicht das Beweismass. Vorsorgliche Massnahmen regeln das in der Hauptsache umstrittene Rechtsverhältnis für die Dauer des Verfahrens. Sie müssen daher wesentlich schneller erlassen werden als das Urteil in der Hauptsache. Dies wird dadurch erreicht, dass einerseits das Verfahren abgekürzt wird und andererseits weniger Beweise erhoben werden. Das Beweismass reduziert sich auf die Glaubhaftmachung. Das Gericht hat daher bei der vorsorglichen Regelung der Unterhaltsbeiträge grundsätzlich auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die bereits vorhandenen Beweismittel abzustellen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände vor-
liegen (OGer LY190028 vom 25. November 2019, E. III.2.2 m.H.; vgl. auch BGer 5A_236/2016 vom 15. Januar 2018, E. 4.5.1.2 m.w.H.). Soweit das Sachgericht gestützt auf die abgenommenen Beweismittel bereits seine Überzeugung hat bil- den können, verletzt seine Weigerung, zusätzlich beantragte Beweismittel abzu- nehmen, weder den Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGE 130 III 734 E. 2.2.3; BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013, E. 5.2.1) noch den verfassungsmässigen Beweisanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV; BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3 m.H.).
Die Beklagte schliesst von der Höhe der liquiden Mittel, der Rückstellungen, des betrieblichen Ertrags, der ausbezahlten Boni und weiteren Positionen in den Jahresrechnungen der J. AG (Urk. 7/39/4; Urk. 7/75/5; Urk. 11/5-6) auf aufgeschobene Lohnansprüche des Klägers. Dabei blendet die Beklagte aus, dass der bei der J. AG angestellte Kläger über keine beherrschende Stellung verfügt, sondern Minderheitsaktionär mit einer Beteiligung von lediglich rund 13 % ist. Der Kläger gehört auch nicht dem Verwaltungsrat der J. AG an. Unter diesen Umständen ist nicht von einem massgebenden Einfluss des Klägers auf die Jahresrechnungen der J. AG einschliesslich der Höhe von Ausschüttungen wie Dividenden und Boni auszugehen. Dass die weiteren Partner einstweilen auf ei- nen Teil ihrer Ansprüche verzichten und die Organe der J. AG die Jahresabschlüsse der Gesellschaft zu Gunsten des Klägers manipulieren und wahrheitswidrige Bescheinigungen ausstellten sollten, nur um dem Kläger im Schei- dungsverfahren eine vorteilhaftere Position zu verschaffen, erscheint nicht schlüssig. Dagegen, dass der Kläger den ihm ausbezahlten Lohn und weitere Ausschüttungen selber bestimmen könnte, spricht zudem, dass das durchschnittliche Nettoeinkommen des Klägers gemäss den Lohnausweisen für die Jahre 2018 bis 2021 um rund Fr. 1'000.00 höher ist als gemäss Vereinbarung vom
15. November 2018 sowie dass im Jahre 2021 eine Bonuszahlung ausgewiesen wird (vgl. dazu nachfolgende Erw. III.4.6 ff.). Es sind daher keine besonderen Umstände gegeben, welche im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens ausnahmsweise die Einholung eines Gutachtens hinsichtlich der Buchhaltung der J. AG rechtfertigen würden. Zu Recht stellte die Vorinstanz daher auf die vorhandenen Belege, insbesondere die Lohnabrechnungen und Lohnausweise,
ab. Ein begründeter Anlass für Zweifel an deren Korrektheit ist nicht auszumachen.
Einkommen des Klägers im Jahre 2018
Gemäss Lohnausweis der J. AG für das Jahr 2018 betrug das Einkommen des Klägers Fr. 184'283.90 brutto und Fr. 160'570.85 netto (Urk. 7/39/2
= Urk. 7/42/9 = Urk. 7/110/3). Die Vorinstanz erwog, der Nettolohn habe somit Fr. 13'380.90 pro Monat inkl. Fr. 700.00 Kinderzulagen betragen (Urk. 2 S. 19).
Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Kläger gemäss definitiver Einschätzung für das Jahr 2018 unter Einkünfte aus unselbständigem Haupterwerb P1 Fr. 370'364.00 in seiner Steuererklärung deklariert habe (Urk. 2 S. 19; Urk. 7/85/4
S. 5; Urk. 7/110/1 S. 2). Diese Diskrepanz in Höhe von Fr. 209'793.15 erkläre sich offenbar dadurch, dass im Rahmen der US-Nachsteuerzahlungen aus den Jahren 2008 bis 2013 am 2. Mai 2018 noch ein Lohnzuschlag (gemeint von der I. ) von einmal netto Fr. 65'594.10 sowie von einmal netto Fr. 141'562.50 erfolgt sei, was zusammengerechnet allerdings nicht Fr. 209'793.15, sondern lediglich Fr. 207'156.60 ergebe. Jedenfalls könne festgehalten werden, dass diese Zusatzzahlungen im Zusammenhang mit den Nachsteuerforderungen aus den USA stünden und offenbar lediglich zur Tilgung dieser ehelichen Steuerschulden verwendet worden seien. Sie seien deshalb nicht zum regulären Einkommen des Klägers hinzuzurechnen (Urk. 2 S. 19 mit Hinweis auf Urk. 7/110/7 S. 2).
Die Beklagte betont, mit den Steuerhinterziehungen des Klägers nichts zu tun zu haben. Zudem beanstandet sie, dass die Vorinstanz grosszügig über die Differenz beim Zusammenzählen der Beträge hinweggeschaut habe. Auch die Verwendung der Zusatzzahlungen sei von der Vorinstanz nicht hinterfragt worden (Urk. 1 Rz. 14, Rz. 29; Urk. 13 Rz. 17). Der Kläger weist den Vorwurf der Steuerhinterziehung zurück und erläutert, die Steuerschulden in den USA in der Höhe von USD 447'764.00, für welche die Beklagte solidarisch mithafte, seien entstan- den, als der Kläger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für die I. in New York gearbeitet habe. Von der Bank habe er in jener Zeit in der Schweiz Nachzahlungen für Boni und Pensionskassenbeiträge erhalten, welche nach USSteuerrecht ebenfalls einkommenspflichtig gewesen wären. Dieses Schweizer Einkommen für die Jahre 2009 bis 2013 sei in den USA nachbesteuert worden. Zur Tilgung dieser US-Nachsteuerschulden habe er gemäss Vereinbarung mit der I. in den Jahren 2016 und 2018 Salär-Sonderzahlungen erhalten, welche direkt seinem Kreditkonto gutgeschrieben worden seien. Darüber hinaus sei ihm von der I. ein Kredit gewährt worden (Urk. 9, S. 6 ff., S. 12 und S. 15 f., Rz. 22, Rz. 22b, Rz. 34 und Rz. 48 ff.).
Dass der Kläger von der I.
Sonderzahlungen zur Tilgung der USNachsteuern erhielt und ihm dafür zudem ein Darlehen gewährt wurde, erscheint aufgrund der vorliegenden Belege glaubhaft (Urk. 7/3/8 f.; Urk. 7/48/29; Urk. 7/85/15; Urk. 7/87/2; Urk. 7/110/4 ff.). Die Beklagte bestreitet die Zahlungen von insgesamt Fr. 207'156.60 im Jahre 2018 denn auch nicht substantiiert, son- dern sie macht im Wesentlichen geltend, für die US-Steuerschulden nicht verantwortlich zu sein. Nachdem es sich unbestrittenermassen um Steuerschulden han- delt, welche während der Zeit des Zusammenlebens der Parteien entstanden sind und für welche die Parteien solidarisch haften, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Zahlungen nicht zum regulären Einkommen des Klägers für das Jahr 2018 hinzurechnete. Ob die Beklagte seinerzeit von den nicht erfüllten US- Steuerverpflichtungen wusste nicht, erweist sich demgegenüber als irrelevant. Angesichts des im Jahre 2018 versteuerten Gesamteinkommens des Klägers von rund Fr. 370'000.00 ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen des summarischen Massnahmeverfahrens auf die geringfügige Differenz von Fr. 2'636.55 nicht weiter einging. Für das Jahr 2018 kommt es somit darauf an, welches anrechenbare Einkommen der Kläger mit seiner Tätigkeit für die J. AG erzielte.
Umstritten ist, ob der dem Kläger im Jahre 2018 ausbezahlte, zusätzliche Einkommensbestandteil in Höhe von Fr. 54'334.00 zu seinem regulären Einkommen hinzuzurechnen ist nicht. Gemäss Bestätigung der J. AG an die Vorinstanz vom 2. Juli 2019 sei die dem Kläger im Jahre 2018 zusätzlich zum Bruttojahressalär von Fr. 148'000.00 ausgerichtete einmalige Ausgleichszahlung von brutto Fr. 54'334.00 einerseits für Arbeiten erfolgt, welche der Kläger im Jahre
2017 erbracht habe und die mit dem Bruttosalär 2017 noch nicht entgolten wor- den seien. Andererseits stehe diese im Zusammenhang mit einem Sabbatical ei- ner Gründer-Partnerin von Mai 2017 bis Mai 2018, während welcher Zeitperiode ihr Arbeitspensum auf verschiedene Gründer-Partner aufgeteilt worden und nach
ihrem Wiedereintritt in die J.
AG mit Ausgleichs- und Kompensationszahlungen an die betreffenden Gründer-Partner entschädigt worden sei. Der Kläger habe mit der Salärzahlung Juli 2018 Fr. 35'000.00 erhalten und Fr. 19'334.00 mit der Salärzahlung Dezember 2018 (Urk. 7/39/3 = Urk. 7/110/8). Sodann wurde ein Schreiben von M. vom 5. August 2020 eingereicht, mit welchem sie das von ihr bezogene Sabbatical sowie eine Ausgleichszahlung an die weiteren Partner der J. AG bestätigte (Urk. 7/85/1; vgl. auch Urk. 11/2). Die Vorinstanz stufte die Zusatzzahlung im angefochtenen Entscheid als einmalig ein und rechnete diese nicht zum regulären Einkommen des Klägers hinzu (Urk. 2 S. 19). Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe diese Zahlung ohne weitere Begründung und oh- ne Auseinandersetzung mit ihren Bestreitungen als einmalig erachtet. Die eingereichten Bestätigungen seien blosse Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert und es sei unglaubwürdig, dass der Kläger 2018 durchschnittlich 60 Stunden pro Woche gearbeitet habe (Urk. 1 Rz. 16; vgl. auch Urk. 13 Rz. 5 ff.). Der Kläger macht geltend, in den Jahren 2017 und 2018 massiv gearbeitet zu haben, oft spätabends und an Wochenenden, doch entgegen der Beklagten seien für die einmalige Entschädigung der Mehrarbeit nicht 60 Stunden pro Woche erforderlich gewesen. Die Vorinstanz habe zu Recht auf die zwei Bestätigungen abgestellt, welche im Hinblick auf das Gerichtsverfahren und im Wissen um die Konsequenzen einer Falschbeurkundung ausgestellt worden seien, und erkannt, dass es sich um eine einmalige Zahlung gehandelt habe (Urk. 9, S. 6 ff., Rz. 21 ff.).
Die Beklagte rügt zu Recht, dass die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung hinsichtlich der Zusatzzahlung mit dem knappen Satz Ebenso scheint die Zusatzzahlung in Höhe von brutto Fr. 54'334.– einmalig gewesen zu sein nicht hinreichend begründet hat (vgl. dazu BGE 133 III 439 E. 3.3 und BGE 143 III 65 E. 5.2 je m.w.H.). Gemäss Bestätigung der J. AG (Urk. 7/39/3 = Urk. 7/110/8) entfiel nur ein Bruchteil der Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 54'334.00 brutto auf 2018, nämlich hinsichtlich des Sabbaticals von M. von Januar bis Mai 2018.
Aufgrund der Bestätigung ist hingegen nicht nachvollziehbar, welcher Anteil auf die 2017 erbrachten Arbeiten sowie das Sabbatical von Mai bis Dezember 2017 entfällt. Dies ist deshalb relevant, weil zur Feststellung des klägerischen Einkommens im Jahre 2018 zunächst der auf 2017 entfallende Anteil an der Ausgleichszahlung in Abzug zu bringen wäre. Sodann sind der höhere Lohn im Juli 2018 (Variabler Lohnanteil Fr. 35'000; Urk. 7/39/1, S. 1) und im Dezember 2018 (Variabler Lohnanteil Fr. 19'334.00; Urk. 7/39/1, S. 2) aufgrund der Bestätigung zwar nachvollziehbar, nicht aber der variable Lohnanteil von Fr. 12'000.00 im August 2018, wobei im selben Monat der fixe Anteil am Monatslohn sprunghaft von Fr. 7'500.00 auf Fr. 12'333.30 erhöht worden war und in der Folge auf diesem Niveau blieb (vgl. Urk. 7/3/7, S. 1 ff. und Urk. 7/39/1, S. 1 ff.). Trotz entsprechendem Hinweis der Beklagten in der Berufungsschrift (Urk. 1 Rz. 15) ging der Kläger auf den ihm im August 2018 ausbezahlten Lohn in der Höhe von Fr. 22'263.25 mit keinem Wort ein (vgl. Urk. 9 und Urk. 17). Schliesslich ergeben das in der Bestätigung der J. AG erwähnte Bruttojahressalär (Fr. 148'000.00 brutto) und die Zusatzzahlung (Fr. 54'334.00 brutto) zusammengezählt Fr. 202'334.00. Demgegenüber lag das Bruttoeinkommen gemäss Lohnausweis für das Jahr 2018 mit Fr. 184'283.90 um rund Fr. 18'000.00 tiefer (Urk. 7/39/2 = Urk. 7/42/9 = Urk. 7/110/3). Selbst wenn im Rahmen des Massnahmeverfahrens insoweit auf die Bestätigung der J. AG abgestellt werden kann, als es sich bei der Zahlung von Fr. 54'334.00 um eine einmalige Zahlung im Zusammenhang mit den ge- nannten Sachverhalten gehandelt habe, erweist sich diese Bestätigung hinsichtlich des klägerischen Einkommens im Jahre 2018 als nur beschränkt aussagekräftig, während wesentliche Fragen offenbleiben. Hinzu kommt, dass das Einkommen des Klägers in den Folgejahren erheblichen Schwankungen unterlag (vgl. Urk. 7/75/4; Urk. 11/3 - 4 sowie nachfolgende Erw. III.4.7), welche vom Kläger im Berufungsverfahren nicht thematisiert werden (vgl. insbes. Urk. 9, S. 6 ff., Rz. 22 ff.).
Unter diesen Umständen lässt sich die vorinstanzliche Würdigung, gemäss welcher die Zusatzzahlung in Höhe von Fr. 54'334.00 brutto bei der Berechnung des klägerischen Einkommens für das Jahr 2018 vollständig ausser Betracht blieb, nicht aufrechterhalten. Stattdessen rechtfertigt es sich, hinsichtlich des Einkom-
mens des Klägers auf den Lohnausweis für 2018 abzustellen und keinen Abzug vorzunehmen. Demgemäss erzielte der Kläger 2018 ein Bruttoeinkommen von Fr. 184'283.90 und ein Nettoeinkommen von Fr. 160'570.85 (Urk. 7/110/3). Davon in Abzug zu bringen sind die in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Kinderzulagen von monatlich Fr. 700.00 (vgl. Urk. 7/3/7, S. 1 ff. und Urk. 7/39/1, S. 1 f.) bzw. jährlich Fr. 8'400.00. Für 2018 resultiert demzufolge ein Nettoeinkommen des Klägers von insgesamt Fr. 152'170.00 und monatlich Fr. 12'681.00.
Einkommen des Klägers ab 2019
Gemäss Lohnausweis für das Jahr 2019 betrug das Bruttoeinkommen in jenem Jahr Fr. 156'339.60 und das Nettoeinkommen Fr. 134'317.80 (Urk. 7/75/4), was in Einklang mit der Deklaration in der Steuererklärung 2019 steht (Urk. 7/85/3, S. 4; vgl. auch die Lohnabrechnungen Urk. 7/39/1, S. 3 ff. und Urk. 7/48/1, S. 1 ff.). Die Vorinstanz errechnete basierend darauf ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 11'193.00 inkl. Fr. 700.00 Kinderzulagen und Fr. 10'493.00 nach Abzug der Kinderzulagen (Urk. 2 S. 20), worauf der Kläger in der Berufungsantwort verweist (Urk. 9, S. 9, Rz. 23). Das für 2019 von der Vorinstanz ermittelte monatliche Nettoeinkommen von Fr. 10'493.00 ist nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat sodann im Berufungsverfahren die Lohnausweise für 2020 und 2021 eingereicht (Urk. 9, S. 9, Rz. 22 mit Hinweis auf Urk. 11/3-4), welche aufgrund des unbeschränkten Novenrechts zu berücksichtigen sind. Bei der Argumentation der Beklagten, wonach das Nettoeinkommen des Klägers demgemäss um monatlich Fr. 2'000.00 höher als von der Vorinstanz angenommen sei (Urk. 13 Rz. 9 f.), bleiben einerseits die Kinderzulagen und andererseits der im Jahre 2021 ausbezahlte Bonus unberücksichtigt. Dem Lohnausweis für 2020 ist ein Einkommen des Klägers von brutto Fr. 172'400.00 und netto Fr. 149'322.20 zu entnehmen (Urk. 11/3). In Abzug zu bringen sind die Kinderzulagen von jährlich Fr. 8'400.00 (vgl. Urk. 7/75/3 und Urk. 7/85/5). Demzufolge resultiert für 2020 ein Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 140'922.00 und monatlich Fr. 11'743.00.
Gemäss Lohnausweis für das Jahr 2021 beläuft sich das Bruttoeinkommen auf Fr. 177'471.00 (Urk. 11/4). Davon sind einerseits die Bonuszahlung von brutto Fr. 14'571.00 und andererseits die entsprechend den Vorjahren gleichbleibenden Kinderzulagen von jährlich Fr. 8'400.00 abzuziehen. Ohne Bonus und Kinderzulagen resultiert ein Zwischentotal von Fr. 154'500.00 brutto, was einem Anteil von 87 % am Bruttoeinkommen entspricht. Insgesamt wurden Sozialabzüge von Fr. 26'843.10 gemacht. 87 % davon entsprechen Fr. 23'353.50, welcher Betrag vorliegend vom Zwischentotal in Abzug zu bringen ist. Für das Jahr 2021 beläuft sich das Nettoeinkommen des Klägers auf jährlich Fr. 131'147.00 und monatlich Fr. 10'929.00.
Für das Jahr 2022 wurden in Bezug auf das klägerische Einkommen keine Belege eingereicht.
Fazit zum Einkommen des Klägers
Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Bei schwankendem Einkommen bzw. schwankenden Einkommensbestandteilen sollte jedoch auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei und bei grösseren Schwankungen allenfalls zusätzlicher – Jahre abgestellt werden (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_543/2020 vom 5. November 2020, E. 3.2 m.w.H.).
Das Nettoeinkommen des Klägers in den Jahren 2018 bis 2021 unterlag erheblichen Schwankungen. Nachdem die Höhe im Jahre 2019 am niedrigsten war, rechtfertigt es sich, das Jahr 2018 mit dem höchsten Einkommen miteinzubeziehen und auf das Durchschnittseinkommen für die Jahre 2018 bis 2021 abzustellen (Fr. 12'681.00 + Fr. 10'493.00 + Fr. 11'743.00 + Fr. 10'929.00 = Fr. 45'846.00
./. 4 = Fr. 11'461.50). Gestützt auf die vorstehend ermittelten Zahlen ist von einem Nettoeinkommen des Klägers von rund Fr. 11'460.00 auszugehen (ohne Bonus und Kinderbzw. Familienzulagen; vgl. zur Terminologie nachfolgende Erw. III.6).
Aufteilung von Bonus und Zusatzzahlungen
Die Vorinstanz erwog, insoweit der Kläger über sein Nettoeinkommen hinaus Boni andere Zusatzzahlungen erhalte, welche nicht im Zusammenhang mit den US-Steuerrückzahlungen stünden, habe er diese folgendermassen nach Köpfen zu teilen: 50 % an den Kläger, 20 % an die Beklagte und je 10 % an die drei Kinder. Den klägerischen Anteil von 50 % begründete die Vorinstanz damit, dass Boni und Zusatzzahlungen immer auch einen Teil Extra-Anstrengungen beinhalten würden, welche primär dem Erbringer zu Gute kommen sollten. Da die Regelung lediglich als vorsorgliche Massnahme während der Dauer des Schei- dungsverfahrens gelte, sei eine Plafonierung vorliegend nicht notwendig. Sodann sei der Kläger gemäss Art. 170 ZGB zu verpflichten, sein jeweils letztjähriges Ein-
kommen der Beklagten jährlich bis spätestens 31. März des nachfolgenden Jahres offenzulegen (Urk. 2 S. 20).
Die Beklagte beantragt, Boni und andere Zusatzzahlungen an den Kläger nach Köpfen zu teilen, und zwar je 35 % an die Parteien und je 10 % an die drei Kinder (Urk. 1 S. 3). Sie erblickt in der vorinstanzlichen Regelung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung eine weitere ungerechtfertigte Bevorteilung des Klägers sowie eine Ermessensüberschreitung durch die Vorinstanz. Die angeführte Verallgemeinerung hinsichtlich der variablen Vergütung, welche in den unterschiedlichsten Erscheinungsformen auftrete, rechtfertige keine einseitige Teilung unter den Parteien. Vielmehr bestehe gerade in der Finanzbranche die allgemein bekannte Tendenz, dass Boni ungeachtet der Leistung des Einzelnen bezahlt würden. Zudem seien die Parteien noch verheiratet. Es gebe auch keinen Grund, einen Vorbehalt zugunsten von US-Steuerrückzahlungen zu machen, zumal die Beklagte für die Steuerhinterziehung des Klägers nicht verantwortlich sei (Urk. 1 Rz. 28 f., Rz. 41).
Der Kläger weist darauf hin, dass er bei der J. AG erstmals im Jahre 2021 einen Bonus von Fr. 14'571.00 brutto ausbezahlt erhalten habe (Urk. 9, S. 9, Rz. 22 ff.; Urk. 11/4). Die Aufteilung des Bonus habe im Ermessen der Vorinstanz gelegen und sei nicht unüblich erfolgt. Zudem habe die Vorinstanz den Bonus nicht als Überschussanteil behandelt, sondern als einmalige, in Zukunft entstehende Zahlung. Umgekehrt sei keine finanzielle Begrenzung der Bonusaufteilung erfolgt. Ein höherer Bonusanteil des Klägers diene dazu, die Schulkosten von E. zu decken, welche wie jene von D. von der Vorinstanz im Bedarf des Klägers nicht berücksichtigt worden seien. Zudem müssten ausserordentliche
Kinderkosten wie die kieferorthopädische Behandlung von E.
(vgl. Urk.
11/8) vom Kläger vorgeschossen werden. Der Vorbehalt der Vorinstanz, wonach zweckgebundene Zahlungen für die Steuerschulden in den USA nicht zu teilen seien, sei sachgerecht. Da die I. ihren Verpflichtungen gemäss Steuervereinbarung nachgekommen sei, sei in dieser Hinsicht aber ohnehin nicht mit weiteren Zahlungen zu rechnen (Urk. 9, S. 14 ff., Rz. 46 ff.).
In Bezug auf den Vorbehalt der Vorinstanz hinsichtlich Zusatzzahlungen für die Rückzahlung von US-Steuerschulden ist zu berücksichtigen, dass diese während des Zusammenlebens der Parteien entstanden sind und die Parteien solidarisch dafür haften. Es kann in dieser Hinsicht auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. Erw. III.4.6.3). Der vorinstanzliche Vorbehalt ist daher nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der Aufteilung nach Köpfen beanstandet die Beklagte im Wesentlichen, dass ihr gemäss vorinstanzlicher Regelung lediglich ein Anteil von 20 % anstatt 35 % an Boni und Zusatzzahlungen zugesprochen worden sei. Die Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen, d.h. Eltern und minderjährigen Kindern, erfolgt im Allgemeinen im Rahmen der Unterhaltsberechnung bei der ermessensweise vorzunehmenden Überschussverteilung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind dabei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Be- darfspositionen etc. zu berücksichtigen. Von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen kann aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden (BGE 147 III 265 E. 7.3 m.H.). Die Heranziehung der genannten Kriterien erscheint auch im vorliegenden Fall sachgerecht, in dem die vom Kläger für C. zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge einerseits und die Aufteilung von Boni und anderen Zusatzzahlungen von der Vorinstanz je separat geregelt wur- den. Zu berücksichtigen ist weiter, dass dem Gericht im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung ein weites Ermessen zukommt (BGE 134 III 577 E. 4 m.H.). Das von der Vorinstanz genannte Kriterium, wonach Boni und Zusatzzahlungen primär dem Leistungserbringer zu Gute kommen sollten, ist im Rahmen der Festsetzung von familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen zwar kaum massgebend. In- dessen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Kläger für sämtliche Barauslagen (inklusive Schulkosten) vom volljährigen, sich aber noch in Ausbildung befin- denden D. sowie von dem in einem Internat untergebrachten E. aufkommt (Urk. 2, S. 29, Dispositiv-Ziffer 2), während er für die unter der Obhut der Beklagten stehende Tochter C. Unterhaltsbeiträge zu leisten hat. Der Beklagten ist sodann erst ab 1. April 2022 ein hypothetisches Einkommen anzurech- nen (vgl. dazu nachfolgende Erw. III.5.5), zu welchem Zeitpunkt C. bereits
10 Jahre alt war. Angesichts dieser Konstellation ist in der vorinstanzlichen Aufteilung von Boni und Zusatzzahlungen kein falscher Gebrauch des ihr zustehenden Ermessens ein im Ergebnis offensichtlich unbilliger bzw. stossender Ermessensentscheid zu erblicken (vgl. zu den Kriterien BGE 128 III 161 E. 2c/aa; BGer 5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015, E. 2.2 m.w.H.). Die Aufteilung von 50 % zugunsten des Klägers, 20 % zugunsten der Beklagten und je 10 % zugunsten der drei Kinder liegt im Rahmen des weiten Ermessens der Vorinstanz und ist daher nicht zu beanstanden.
Mit keinem Wort begründet wurden die weiteren, im Zusammenhang mit Boni und Zusatzzahlungen stehenden Anträge der Beklagten bezüglich einer Zahlungsfrist von zehn Tagen zur Auszahlung der Anteile an die Beklagte und die Kinder sowie bezüglich unaufgeforderter Offenlegung der Steuererklärung einschliesslich Beiblättern und Beilagen durch den Kläger (Urk. 1 S. 3). Auf diese Anträge ist schon mangels Begründung nicht einzutreten. In Bezug auf den letztge- nannten Antrag kommt folgendes hinzu: Gemäss Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung ist der Kläger ohnehin verpflichtet, sein jeweils letztjähriges Einkommen der Beklagten jährlich bis spätestens 31. März offenzulegen (Urk. 2 S. 29), ohne dass die Art der Offenlegung näher spezifiziert wurde. Zudem geht die Höhe von einzelnen Einkommensbestandteilen aus der Steuererklärung und den Beiblättern nicht hervor, weshalb es der Beklagten in diesem Zusammenhang auch am Rechtsschutzinteresse an der beantragten Spezifikation bezüglich Offenlegung fehlt (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).
Zusammenfassend ist die Regelung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Lediglich das in dieser Dispositiv-Ziffer genannte Nettoeinkommen des Klägers ist von Fr. 10'490.00 auf Fr. 11'460.00 anzupassen (vgl. vorstehende Erw. III.4.8) sowie der Zusatz exkl. Kinderzulagen auf exkl. Familienzulagen zu ändern (vgl. zur Terminologie nachfolgende Erw. III.6).
Einkommen der Beklagten
Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe nach ihrem Umzug nach H. zunächst noch nicht arbeiten können und sich sprachlich arrangieren müssen. Zudem habe das vorliegende Massnahmeverfahren übermässig lange gedauert. Deshalb sei ihr auch erst ab 1. April 2022 eine 50%-Tätigkeit in Höhe von netto Fr. 2'500.00 anzurechnen. Die Beklagte habe schon längst gewusst, dass sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Schulstufenmodell werde arbeiten müssen. Sie habe denn auch selbst für einen anrechenbaren Lohn in Höhe von netto Fr. 1'560.00 ab 1. Juli 2020 plädiert. Ab Eintritt Oberstufe von C. im Alter von zwölf Jahren sei der Beklagten eine 80%-Tätigkeit anzurechnen; somit ab 1. September 2023 netto Fr. 4'000.00. Auf eine weitere Phase hinsichtlich eines 100 %-Pensums ab November 2027, wenn C. dereinst 16 Jahre alt sein werde, könne im vorliegenden Massnahmeverfahren verzichtet werden, da bis dahin vom Abschluss des Scheidungsverfahrens auszugehen sei (Urk. 2 S. 21).
Die Beklagte macht in der Berufungsschrift geltend, sie habe noch nie so viel verdient wie von der Vorinstanz angenommen, sondern sie sei während 17 Jahren eine engagierte und verlässliche Hausfrau, Mutter und Ehefrau gewesen, die dem Kläger den Rücken frei gehalten habe, damit sich dieser seiner beruflichen Karriere habe widmen können. Abgesehen vom Abschluss eines Arbeitsvertrags auf Abruf für Kurierfahrten von biologischen Proben, mit welcher Tätigkeit sie nur ein geringes Einkommen erzielen könne (Urk. 5/8 ff.), habe sie bis heute keine Arbeitsstelle finden können. Auch habe sie ihre Suchbemühungen während der Covid-19 Pandemie vorübergehend einstellen müssen und sei wegen drei Covid-19 Infektionen im Sommer 2020 sowie im September und Dezember 2021 gesundheitlich stark beeinträchtigt. Trotzdem habe sie zur Verbesserung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt Online-Kurse absolviert. Die Vorinstanz sei bei ihr ohne Begründung und allein gestützt auf die von ihr bestrittene Behauptung des Klägers von einem erzielbaren Einkommen von Fr. 2'500.00 ausgegangen. Wie bereits vor Vorinstanz dargelegt und dokumentiert, könnte sie bei Ausübung einer 50 %-Tätigkeit aber höchstens ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'560.00
erzielen. Dieses sei ihr erst ab 1. Oktober 2022 anzurechnen und ab 1. September 2023 ein Einkommen von Fr. 2'496.00 bei einem 80 %-Pensum (Urk. 1 Rz. 31
ff., Rz. 39, Rz. 41 ff.).
Der Kläger betont in der Berufungsantwort, dass der anwaltlich vertretenen Beklagten die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens bereits seit Jahren bekannt sei. Sie versuche das Scheidungsverfahren zu verzögern, um die Anrechnung eines solchen möglichst lange zu vermeiden. Die Beklagte habe sich nach wie vor nicht ernsthaft um eine 50 %-Stelle bemüht und sich auch nicht beim RAV gemeldet, um Unterstützung bei der Stellensuche zu erhalten. Sie habe kei- ne gesundheitlichen Beschwerden, beherrsche sechs Sprachen und könnte ohne Weiteres in einem Büro, an einer Rezeption als Dolmetscherin arbeiten. Das ihr von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 2'500.00 netto bei einem 50 %-Arbeitspensum sei angemessen (Urk. 9, S. 13 ff., Rz. 40, Rz. 47, Rz. 51 ff., Rz. 64; vgl. auch Urk. 17 S. 1).
Die Beklagte bestreitet in der Stellungnahme vom 29. April 2022, fliessend französisch zu sprechen. Wegen der ausbleibenden Unterhaltszahlungen des Klägers habe sie sich bis anhin keine Sprachkurse leisten können. Für eine Arbeitsstelle in einem Büro, als Dolmetscherin Rezeptionistin fehlten ihr Ausbildung und Erfahrung. Sie habe sich jedoch bei einer … Einrichtung [in H. ] des Sozialamtes um eine Arbeit im Zusammenhang mit ukrainischen Flüchtlingen beworben (Urk. 13 Rz. 18 ff., Rz. 32).
Zu den Voraussetzungen zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. Erw. III.4.4 m.H.). Bei der Festsetzung eines hypothetischen Einkommens ist das Gericht gehalten, konkret festzustellen, welche Tätigkeiten bzw. welche Stellen beim ange- nommenen Lohn tatsächlich möglich und der betroffenen Partei zumutbar sind. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung können bei der Beantwortung dieser Fragen statistische Daten angewendet werden. Diese müssen aber in so differenzierter Form vorliegen, dass die individuellen Umstände wie Alter, Ausbil- dung, bisherige Berufserfahrung, Wohnort etc. berücksichtigt werden können (BGE 137 III 118 E. 3.2; BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019, E. 6.2.2;
BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2). Zur konkreten Festsetzung ei- nes hypothetischen Einkommens kann auf die Lohnstrukturerhebungen des Bun- desamtes für Statistik (www.lohnrechner.bfs.admin.ch [Salarium]) andere Quellen wie das jährlich erscheinende Lohnbuch des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich abgestellt werden (BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020; E. 2.2.2; OGer ZH LE200018 vom 17. Dezember 2020, E. III/B/ 2.3). Ausgehend davon darf im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf geschlossen werden, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019, E. 6.2.2 m.w.H.).
Die Beklagte rügt zu Recht, dass die Vorinstanz die Höhe des ihr angerech- neten hypothetischen Einkommens von Fr. 2'500.00 netto pro Monat bei einem 50 %-Pensum nicht begründet hat (Urk. 2 S. 21). Zur Untermauerung ihres Standpunktes, wonach sie bei Ausübung einer 50 %-Tätigkeit höchstens ein mo- natliches Einkommen von Fr. 1'560.00 erzielen könne, verweist die Beklagte auf ihre Vorbringen vor Vorinstanz (Urk. 1 Rz. 33 m.H.). Demgemäss habe sie nach Abschluss der High School im Alter von zwanzig Jahren geheiratet und sich in der Folge um die Familie gekümmert. Über eine abgeschlossene Ausbildung Berufserfahrung verfüge sie nicht (Urk. 7/40 Rz. 22 ff.). Dass die Beklagte nach der Trennung der Parteien Kurse im Kosmetikbereich von rund sechs Monaten Dauer absolviert habe, ohne dass sie einen anerkannten Berufsabschluss erlangt hätte (Urk. 7/56 Rz. 55 ff., Rz. 62; Urk. 7/91 Rz. 41 ff.), deckt sich im Wesentlichen mit den klägerischen Ausführungen sowie den vorhandenen Belegen (Urk. 7/1 Rz. 19; Urk. 7/47 Rz. 35, Rz. 46; Urk. 7/84 Rz. 57; Urk. 7/48/18 f.; Urk. 7/58/20 ff.; Urk. 9, S. 17, Rz. 56).
Wesentlich ist, dass die 43 Jahre alte Beklagte über keine abgeschlossene Berufsausbildung und keinerlei Berufserfahrung verfügt. Zudem erscheint glaubhaft, dass ihre Französischkenntnisse nach wie vor lückenhaft sind, jedenfalls insoweit es um die Ausübung einer Berufstätigkeit im Raum H. geht. Unter diesen Umständen dürfte es unrealistisch sein, dass die Beklagte eine Anstellung in ei- nem Büro, als Rezeptionistin Dolmetscherin findet. Hingegen erscheint eine Tätigkeit im Kosmetikbereich möglich und zumutbar, in welchem die Beklagte unbestrittenermassen insgesamt während rund eines halben Jahres Kurse absolviert hat. Auch eine Tätigkeit im Detailhandel erweist sich als möglich und zumutbar, worauf sich auch die von der Beklagten vor Vorinstanz eingereichte Salari- um-Berechnung bezieht. Dieser ist ein Brutto-Medianlohn von rund Fr. 3'900.00 zu entnehmen (Urk. 7/42/10). Die Einstiegslöhne für persönliche Dienstleistungen, zu welchen unter anderen Tätigkeiten in Coiffeur- und Kosmetiksalons gehören, sowie im Detailhandel liegen gemäss Lohnbuch der Schweiz (Ausgabe 2022) im Bereich von maximal Fr. 4'000.00 brutto. Unter Berücksichtigung von Sozialabzügen in der Grössenordnung von 13 % erscheint daher die Anrechnung eines hypothetischen Nettoeinkommens in der Höhe Fr. 3'500.00 bei einem 100 %- Pensum angemessen.
Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die der Beklagten von der Vorinstanz eingeräumte Übergangsfrist bis 31. März 2022 (Urk. 2 S. 21). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Schulstufenmodell ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I ei- ne solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). C. ist mittlerweile 11 Jahre alt. Dass sie einer überdurchschnittlichen Betreuung etwa aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen bedürfte, wurde von der Beklagten nicht geltend gemacht. Die behördlichen Einschränkungen aufgrund der Corona Pandemie wurden bereits vor geraumer Zeit aufgehoben und auch die von der Beklagten geltend gemachten Corona-Erkrankungen datieren allesamt vor Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens ab 1. April 2022. Die behaupteten gesundheitlichen Beschwerden der Beklagten als Folge der Corona-Erkrankungen wurden nicht näher substantiiert. Der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen (Urk. 9, S. 16, Rz. 53), dass der eingereichte Beleg vom 14. September 2021 bloss Antikörper der Beklagten aufgrund einer Impfung Erkrankung zeigt (Urk. 5/11). Weshalb die Beklagte, welche seit über drei Jahren in H. lebt, auf (Online)Sprachkurse angewiesen sein sollte, um fliessend französisch sprechen zu ler- nen, ist sodann nicht nachvollziehbar. Die einzige dokumentierte Stellensuchbemühung der Beklagten (Urk. 5/12) erweist sich als ungenügend. Der Kläger
weist zudem auf die Verbindungen von N. , dem neuen Lebenspartner der Beklagten, mit den Unternehmen hin, auf die sich die eingereichten Unterlagen bezüglich Bewerbung und Arbeitstätigkeit auf Abruf beziehen (Urk. 9, S. 16, Rz. 55 mit Hinweis auf Urk. 11/9). Dieses durch Belege untermauerte Vorbringen wurde seitens der Beklagten nicht bestritten. Ebenfalls unbestritten blieb der berechtigte Hinweis des Klägers (Urk. 9, S. 14, Rz. 40), dass sich die Beklagte nicht beim RAV gemeldet habe, um bei der Stellensuche unterstützt zu werden.
Zusammenfassend ist der Beklagten ab 1. April 2022 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'750.00 netto (50 %-Pensum) und ab 1. September 2023 von Fr. 2'800.00 netto (80 %-Pensum) anzurechnen.
Einkommen der Kinder
Als Einkommen der Kinder sind die Kinder- und Ausbildungszulagen zu berücksichtigen, welche fortan mit dem beide Zulagenarten umfassenden Begriff Familienzulagen bezeichnet werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 FamZG [SR 836.2] sowie Art. 285 Abs. 1 ZGB). Diese belaufen sich gemäss Erwägungen der Vorinstanz in Phase 1 (12. Juli 2019 bis 31. März 2022) und Phase 2 (1. April 2022 bis 31. August 2023) für D. und E. auf je Fr. 250.00 pro Monat und für C. auf Fr. 200.00 pro Monat (Urk. 2 S. 22 und S. 25). In Phase 3 (1. September 2023
bis auf weiteres) erhöhen sich die Familienzulagen von C.
auf monatlich
Fr. 250.00 (Urk. 22 S. 26). Zu ergänzen ist, dass die Familienzulagen für D. dann entfallen werden, wenn er seine Ausbildung abschliesst, spätestens aber am Ende des Monats, in dem er das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; SR 836.2), d.h. am 30. November 2026. Da es bis dahin noch fast vier Jahre dauert, kann im Rahmen der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen auf die Bildung einer weiteren Phase verzichtet werden. Die Vorinstanz zog die Familienzulagen im Rahmen der Bedarfsrechnungen vom Bedarf des jeweiligen Kin- des ab (Urk. 2 S. 22 ff.). Praxisgemäss sind diese indessen erst im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen (vgl. nachfolgende Erw. III.9.2 ff.).
Vorbemerkungen zur Unterhaltsberechnung
Gemäss der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts gelangt bei der Berechnung des Kindesunterhalts grundsätzlich die zweistufige Methode mit Überschussverteilung zur Anwendung (BGE 147 III 265 E. 6.6). Hiervon ist im vorliegenden Verfahren auszugehen und entsprechend auf die nachfolgenden Grundsätze bei der Unterhaltsberechnung abzustellen.
Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird; beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7).
Die Stufe der Einkommensermittlung betrifft in erster Linie die unterhaltsverpflichteten Elternteile. Einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen; soweit es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtfertigen, kann ausnahmsweise auch ein gewisser Vermögensverzehr zumutbar sein. Auch beim Kind können sich Bestandteile ergeben, die in der Rechnung als dessen Einkommen einzusetzen sind, insbesondere die Familienzulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB; BGE 147 III 265 E. 7.1 m.H.).
Ausgangspunkt zur Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums» vom 1. Juli 2009 (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.), wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen (BGE 147 III 265 E. 7.2).
Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Soweit es die finanziellen Mittel aber zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls ein Anspruch besteht (BGE 147 III 265 E. 7.2 m.H.).
Hierzu gehören bei den Elternteilen typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwen- dungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2 m.H.).
Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2 f.).
Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Berücksichtigung
der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalles. Bei ungenügenden Mitteln ist das Verhältnis der zueinander in Konkurrenz tretenden Unterhaltskategorien zu regeln. Diesbezüglich ist zuerst der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und im Anschluss der Betreuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach-) ehelicher Unterhalt und abschliessend der Volljährigenunterhalt zu decken. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3).
Unter anderem im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens im Scheidungsverfahren ist das Gericht befugt, Unterhaltsbeiträge für ein volljähriges Kind festzulegen, unter der Voraussetzung, dass das Kind erst während des Verfahrens volljährig geworden ist und den die Unterhaltsbeiträge fordernden Ehegatten ausdrücklich konkludent zur Geltendmachung des Kindesunterhaltes ermächtigt hat (ZR 105 [2006] Nr. 40; Art. 133 Abs. 3 ZGB analog). Das vorliegende Scheidungsverfahren wurde bei der Vorinstanz am 4. Oktober 2018 und das Ab- änderungsbegehren am 9. Juli 2019 rechtshängig gemacht (Urk. 7/1 und Urk. 7/40). Der Sohn D. , geboren am tt. November 2001, wurde mithin erst im Verlaufe des Abänderungsverfahrens volljährig. D. hat dem Kläger eine Vollmacht zur Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen erteilt (Urk. 7/94). Er ist daher bei der nachfolgenden Unterhaltsberechnung miteinzubeziehen.
Bedarfe der Parteien
Bedarfsrechnungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz ging in Phase 1 (12. Juli 2019 bis 31. März 2022) von folgenden Bedarfszahlen der Parteien aus (Urk. 2 S. 22):
In Phase 2 (1. April 2022 bis 31. August 2023) berücksichtigte die Vorinstanz im Bedarf der Beklagten zusätzlich Fahrkosten von Fr. 126.00, Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 120.00 sowie für den Vorsorgeaufbau von Fr. 565.00. Bei
C.
erhöhte sich der Grundbetrag auf Fr. 600.00 und bei allen Beteiligten
wurden Steuern berücksichtigt. Die weiteren Bedarfspositionen blieben gegen- über Phase 1 unverändert (Urk. 2 S. 24 f.).
In Phase 3 (1. September 2023 bis auf weiteres) wurden im Bedarf der Beklagten die Fahrtkosten auf Fr. 140.00 und die Kosten für auswärtige Verpflegung auf Fr. 180.00 erhöht und beim Kläger und der Beklagten höhere Steuern berücksichtigt. Bezüglich E. entfielen die in Phase 1 und 2 berücksichtigten Gesundheitskosten von monatlich Fr. 222.00. Die weiteren Bedarfspositionen blieben gegenüber Phase 2 unverändert (Urk. 2 S. 25 f.).
Nicht beanstandete Bedarfspositionen
Die von der Vorinstanz eingesetzten Grundbeträge, Radio-/TV-Gebühren, Kosten für Hausratversicherung und Gesundheitskosten blieben bezüglich aller drei Phasen unbeanstandet. Diese Positionen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen zu übernehmen (Urk. 2 S. 22 ff.).
Wohnkosten des Klägers, von D. und von E.
Zu Beginn des Scheidungsverfahrens Anfang Oktober 2018 wohnte der Kläger in einer Mietwohnung an der O. -Strasse … in F. und beantragte die Berücksichtigung von Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'818.00 im Bedarf (Urk. 7/1 Rz. 26 f.; Urk. 7/47 Rz. 23 und Urk. 3/10 ff.). Die Beklagte wohnte bis am 11. Juli 2019 mit C. in der ehemals ehelichen Liegenschaft P. … in F. . Die Parteien gingen in dieser Hinsicht übereinstimmend von Hypothekar- und Nebenkosten in der Höhe von monatlich Fr. 3'580.00 aus (Urk. 7/1 Rz. 14 und Urk. 7/47 Rz. 47; Urk. 7/40 Rz. 26, Rz. 30, Rz. 37; Urk. 7/25/1), welche Wohnkosten auch in der Vereinbarung vom 15. November 2018 erwähnt werden
(Urk. 7/26, Ziff. 3, Abs. 1). Nach dem Wegzug der Beklagten mit C.
nach
H. zog der Kläger mit seiner neuen Partnerin Q. in die ehemals eheliche Liegenschaft um, die er zusammen mit ihr und den beiden Söhnen D. und E. nach wie vor bewohnt (Urk. 1 Rz. 35; Urk. 9, S. 17 f., Rz. 57 ff.; vgl. auch Urk. 7/74).
Die Vorinstanz rechnete dem Kläger und den beiden Söhnen Wohnkosten von insgesamt monatlich Fr. 3'580.00 und damit denselben Betrag wie der Beklagten und C. vor deren Umzug nach H. an (Urk. 2 S. 22). Im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung zu Phase 1 erwog die Vorinstanz, dass dem Kläger nach Leistung des Unterhaltsbeitrages für C. zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes und dem der beiden Söhne zwar rechnerisch ein Manko in Höhe von Fr. 782.00 verbleibe, doch könne er dieses mit den Grundbeträgen decken. Dies scheine vorliegend auch deshalb gerechtfertigt, da einerseits die Wohnkosten mit insgesamt Fr. 3'580.00 eigentlich viel zu hoch bemessen seien und andererseits kein Kostenbeitrag der Partnerin des Klägers mitberücksichtigt worden sei (Urk. 2 S. 24).
Die Beklagte führt aus, die dem Kläger angerechneten Wohnkosten liessen sich nur damit erklären, dass auch die Vorinstanz von einem wesentlich höheren Einkommen des Klägers ausgehe, was ihm die Finanzierung der hohen Wohnkosten ermögliche. Richtigerweise hätte die Vorinstanz gemäss Berechnung der Beklagten (Urk. 7/91 Rz. 48) Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'659.00 anrechnen müssen, doch schweige sich die Vorinstanz darüber aus. Die Vorinstanz gehe auch nicht darauf ein, dass sich die Parteien gemäss Vereinbarung vom 15. November 2018 auf eine Vermietung der Liegenschaft per 1. April 2019 zur Erzielung von weiterem Einkommen geeinigt hätten. Stattdessen habe der Kläger die im Jahre 2014 umfassend renovierte Liegenschaft mit hohem finanziellen Aufwand unnötigerweise erneut renoviert. Zudem habe die Vorinstanz entgegen ihrem Antrag keinen Kostenbeitrag bezüglich Q. berücksichtigt. Da E. nach wie vor im Internat lebe, seien bei ihm keine Wohnkosten zu berücksichtigen (Urk. 1 Rz. 35 f., Rz. 41 ff.; Urk. 13 Rz. 21 f.).
In der Berufungsantwort bringt der Kläger vor, Q. erwarte ein Kind von ihm, welches voraussichtlich im Sommer 2022 zur Welt kommen werde. Sie beteilige sich nicht an den Wohnkosten und werde nach der Geburt nicht arbeiten. Demzu-
folge müsse der Kläger als Teil des gegenüber Q.
zu erbringenden Barund Naturalunterhaltes weiterhin sämtliche Wohnkosten übernehmen (Urk. 9, S. 2 und S. 18, Rz. 2 und Rz. 60 f.; vgl. auch Urk. 11/11 und Urk. 21 Rz. 8 ff.). Die Beklagte habe die eheliche Liegenschaft bei ihrem Wegzug nach H. in einem desolaten Zustand hinterlassen und der Kläger habe die Wände und Bodenbeläge zusammen mit seiner neuen Partnerin und dem ältesten Sohn selber renoviert. Die bis zu ihrem Umzug in derselben Höhe von der Beklagten geltend gemachten und ihr angerechneten Wohnkosten, welche den effektiven Kosten entsprächen, seien angemessen (Urk. 9, S. 17, Rz. 57 ff. mit Hinweis auf Urk. 11/10).
Bereits im vorinstanzlichen Verfahren war unbestritten, dass der Kläger im Juli 2019 zusammen mit seiner neuen Partnerin in die ehemals eheliche Liegenschaft umgezogen war (Urk. 7/47 Rz. 44, Rz. 47; Urk. 7/56 Rz. 26, Rz. 72). Die Beklagte hatte in dieser Hinsicht die Berücksichtigung eines Wohnkostenanteils der Partnerin beantragt (Urk. 7/56 Rz. 67; Urk. 7/83 Rz. 6). Diesen Antrag wies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sinngemäss ab mit der Begründung, dass der Kläger stattdessen das Manko in Phase 1 aus den Grundbeträgen zu decken habe (Urk. 2 S. 24). Abgesehen davon, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz, bei welcher Bedarfsermittlung und Unterhaltsberechnung vermischt werden, der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Praxis zur zweistufigen Methode widerspricht (vgl. Erw. III.7.1), vermag die Begründung der Vorinstanz schon deshalb nicht zu überzeugen, weil hinsichtlich Q. auch in den Phasen 2 und 3, in welchen gemäss vorinstanzlicher Berechnung kein Manko resultiert, kein Wohnkostenanteil berücksichtigt wurde (Urk. 2 S. 24 ff.).
Mit dem Vorbringen, dass Q. ein Kind vom Kläger erwarte, welches voraussichtlich im Sommer 2022 zur Welt kommen werde (Urk. 9, S. 18, Rz. 60 f. und Urk. 11/11), kündigte der anwaltlich vertretene Kläger in der Berufungsantwort vom 28. März 2022 zwar ein relevantes Novum an, ohne sich in der Folge aber zu allfälligen tatsächlichen Veränderungen zu äussern, obgleich ihm dies aufgrund des unbeschränkten Novenrechts bis zum Erlass der Verfügung vom 9. Januar 2023 (Urk. 24) möglich gewesen wäre. Demzufolge ist auf den aktuellen Aktenstand abzustellen. Die Wohnkosten sind praxisgemäss auf die grossen und klei- nen Köpfe im Haushalt aufzuteilen, so dass je ein Drittel der Kosten auf den Kläger und Q. und je ein Sechstel auf D. und E. entfallen.
Es trifft sodann zu, dass die Beklagte bereits im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens tiefere Wohnkosten des Klägers in der Höhe von insgesamt Fr. 1'659.00 geltend gemacht hatte (Urk. 1 Rz. 35 mit Hinweis auf Urk. 7/91 Rz. 48). Dabei blendet die Beklagte aus, dass sie, als sie selber noch in der ehelichen Liegenschaft wohnte, effektive Wohnkosten in der Höhe von Fr. 3'580.00 behauptet hatte (Urk. 7/40 Rz. 37), welche in der Vereinbarung vom 15. November 2018 berücksichtigt worden waren (Urk. 7/26, Ziff. 3, Abs. 1). Als irrelevant erscheint
demgegenüber die Erklärung in der Vereinbarung, wonach die Parteien beabsichtigten, die eheliche Liegenschaft per 1. April 2019 zu vermieten, um weiteres Einkommen erzielen zu können (Urk. 7/26, Ziff. 5, Abs. 1). Dabei handelt es sich um eine blosse Absichtserklärung, aus welcher die Beklagte nichts für ihren Standpunkt ableiten kann. Dass die Vorinstanz von den ursprünglich übereinstimmend geltend gemachten Wohnkosten für die ehemals eheliche Liegenschaft ausging, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dass sich diese als viel zu hoch erweisen, wie die Vorinstanz selber ausgeführt hat (Urk. 2 S. 24), trifft mit Blick auf die beschränkten finanziellen Ressourcen der Parteien indessen zu. Nachdem Q. in allen drei Phasen ein Wohnkostenanteil von einem Drittel bzw. Fr. 1'190.00 anzurechnen ist, erscheinen die in den Bedarfen des Klägers und der beiden Söhne ab Phase 1 effektiv zu berücksichtigenden Wohnkosten von insgesamt Fr. 2'390.00 pro Monat noch als angemessen. Im Bedarf des Klägers und der beiden Söhne wären indessen selbst dann keine höheren Wohnkosten zu berücksichtigen, wenn Q. kein Wohnkostenanteil anzurechnen wäre, dies insbesondere mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien sowie die in den Bedarfen der Beklagten und von C. zu berücksichtigenden Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'500.00 pro Monat (vgl. nachfolgende Erw. III.8.4). Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Berücksichtigung eines Wohnkostenanteils für E. , zumal dieser unter der Obhut des Klägers steht und während der schulfreien Zeit grundsätzlich bei diesem wohnt.
Zusammenfassend sind in allen drei Phasen im Bedarf des Klägers Wohnkosten
von Fr. 1'190.00 und im Bedarf von D. Fr. 600.00 zu berücksichtigen.
und E.
Wohnkosten von je
Wohnkosten der Beklagten und von C.
Die Vorinstanz erwog, es sei zwar bestritten, dass sich die Beklagte nach ihrem Umzug zu ihrem neuen Partner nach R. GE an den Mietkosten beteilige, dennoch sei ihr ein Betrag zuzugestehen. Anzurechnen seien ihr monatlich Fr. 1'500.00 inklusive Nebenkosten, wobei ein Drittel davon auf C. entfalle (Urk. 2 S. 22 f.). Die Beklagte rügt in der Berufung, vom Kläger seien vor Vorinstanz Wohnkosten von Fr. 2'000.00 bis Fr. 2'500.00 pro Monat anerkannt worden. Die von ihr vor Vorinstanz für sich und C. geltend gemachten Wohnkosten von insgesamt Fr. 2'125.00 lägen im anerkannten Bereich und seien angemessen (Urk. 1 Rz. 37, Rz. 41 ff. unter Hinweis auf Urk. 7/47 Rz. 45). Der Kläger bestreitet in der Berufungsantwort, Wohnkosten der Beklagten anerkannt zu haben, im Gegenteil habe er diese seit ihrem Umzug in die Romandie bestritten. Es sei davon auszugehen, dass der sehr vermögende neue Lebenspartner der Beklagten, Prof. Dr. N. , die gesamten Wohnkosten von Fr. 3'900.00 pro Monat übernehme (Urk. 9, S. 18, Rz. 62). Die Beklagte betont in der Stellung- nahme vom 29. April 2022, dass ihre Beteiligung an den Wohnkosten belegt sei (Urk. 13 Rz. 23 mit Hinweis auf Urk. 7/93/28).
Bereits vor Vorinstanz hatte der Kläger eine Beteiligung der Beklagten an den Kosten für die Mietwohnung in R. GE generell bestritten, wobei sich seine Bestreitung zudem explizit auf die geltend gemachten Kosten von monatlich Fr. 2'125.00 bezog. Weiter führte er aus, wenn sich die Beklagte effektiv an den Wohnkosten beteiligen müsste, wäre es ihr zuzumuten, sich eine günstige 3bis
4.5-Zimmerwohnung zu suchen, die gemäss homegate in H.
rund
Fr. 2'000.00 bis Fr. 2'500.00 monatlich koste (Urk. 7/47 Rz. 17, Rz. 40, Rz. 45). Relevant sind vorliegend nicht die hypothetischen Kosten für eine Wohnung im Raum H. , sondern massgebend sind die konkreten Verhältnisse, weshalb die Beklagte aus dem aus dem Zusammenhang gerissenen Vorbringen des Klägers nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Unbestritten und belegt ist, dass die Beklagte seit dem 12. Juli 2019 mit C. und N. in einer Wohnung in R. GE wohnt, für welche der Mietzins Fr. 3'900.00 pro Monat beträgt (vgl. Urk. 7/42/15). Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls welcher Anteil daran im Bedarf der Beklagten und von C. zu berücksichtigen ist. Die Beklagte verweist in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2022 (Urk. 13 Rz. 23) auf die Bestätigung der S. SA vom 15. September 2020, gemäss welcher die Beklagte für die Untermiete der Wohnung seit Juli 2019 Fr. 2'125.00 pro Monat zu
bezahlen habe (Urk. 7/93/28). Nachdem N.
Verwaltungsratspräsident der
S. SA mit Sitz in T. VS ist (vgl. www.zefix.ch, besucht am: 23. Januar 2023) und der von der Beklagten eingereichten Bestätigung der S. SA vom
15. Juli 2019 für teilweise denselben Zeitraum Kosten für die Untermiete von monatlich lediglich Fr. 1'950.00 zu entnehmen sind (Urk. 7/56 Rz. 68 ff. mit Hinweis auf Urk. 7/46/17), welcher Betrag zudem aus der im Berufungsverfahren eingereichten Aufstellung hervorgeht (Urk. 5/16), erweist sich der Beweiswert der vorliegenden Belege als gering und es kann darauf nicht abgestellt werden. Auf der anderen Seite erschöpfen sich die Vorbringen des Klägers, wonach die Beklagte keinerlei Beitrag an die Mietkosten zu leisten habe, in blossen Mutmassungen. Die im Bedarf der Beklagten und von C. berücksichtigten Wohnkosten inkl. Nebenkosten von insgesamt Fr. 1'500.00 pro Monat liegen im Rahmen des weiten vorinstanzlichen Ermessens und sind nicht zu beanstanden.
Krankenkassenprämien
Die Vorinstanz erwog, aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse seien lediglich die Prämien für die Grundversicherung zu berücksichtigen. In dieser Hinsicht setzte die Vorinstanz in allen drei Phasen im Bedarf des Klägers und der Beklag-
ten je Fr. 300.00, im Bedarf von D.
Fr. 200.00 und in den Bedarfen von
E. und C. je Fr. 150.00 ein (Urk. 2 S. 22 ff.).
Die Berücksichtigung von VVG-Kosten im Bedarf der Beklagten und von C. wurden von der Beklagten für den Fall geltend gemacht, dass dem Kläger gemäss dem beklagtischen Standpunkt ein wesentlich höheres Nettoeinkommen angerechnet würde (Urk. 1 Rz. 38, Rz. 40 ff.). Dass die Voraussetzungen zur Berücksichtigung von VVG-Kosten gegeben seien, wurde seitens des Klägers bestritten. In diesem Zusammenhang verwies er zudem auf das Gleichbehandlungsgebot. Sodann rügte der Kläger, die KVG-Kosten von C. seien unbelegt und seinerseits seien nur Fr. 120.00 pro Monat anerkannt worden. Im Fall von Korrekturen an Einkommen und Bedarf der Parteien sei dies zu berücksichtigen (Urk. 9, S. 18 ff., Rz. 63 und Rz. 66 f.).
In Bezug auf ihren eigenen Bedarf beantragte die Beklagte unter Hinweis auf die Versicherungspolice für 2019 (Urk. 7/42/12) in allen drei Phasen die Berücksichtigung von monatlich Fr. 731.00 für die KVG- und VVG-Prämien (Urk. 1 Rz. 38; Rz. 41 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien bei gehobeneren Verhältnissen im familienrechtlichen Bedarf zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). In Phase 1 fällt eine Berücksichtigung von VVG-Prämien aufgrund der engen finanziellen Verhältnisse der Parteien zwar ausser Betracht. Der von der Vorinstanz in Phase 1 für die Grundversicherung berücksichtigte Betrag von Fr. 300.00 ist nicht zu beanstanden. Hingegen ist in den Phasen 2 und 3 aufgrund der nunmehr verbleibenden Überschüsse antragsgemäss der Betrag von gerun- det Fr. 730.00 im Bedarf der Beklagten einzusetzen.
Mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot sind auch beim Kläger in den Phasen 2 und 3 KVG- und VVG-Prämien zu berücksichtigen, wovon auch die Beklagte in ihren Bedarfsrechnungen ausgeht und beim Kläger jeweils Fr. 470.00 dafür eingesetzt hat (Urk. 1 Rz. 42 ff.). Der vor Vorinstanz vom Kläger geltend gemachte Betrag von monatlich insgesamt Fr. 488.00 im Jahr 2020 ist belegt (Urk. 7/75/2) und blieb im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten (Kläger: Urk. 7/74 S. 1 und Urk. 7/84 Rz. 63; Beklagte: Urk. 7/83 Rz. 7 f. und Urk. 7/91 Rz. 47 ff.). Für Phase 1 bleibt es bei dem von der Vorinstanz für die Grundversicherung eingesetzten Betrag von Fr. 300.00. In den Phasen 2 und 3 sind beim Kläger monatlich gerun- det Fr. 490.00 zu berücksichtigen.
In Bezug auf D. sind KVG- und VVG-Prämien von monatlich Fr. 431.00 für das Jahr 2020 ausgewiesen (Urk. 7/74 S. 1 mit Hinweis auf Urk. 7/75/2). Die Beklagte machte in diesem Zusammenhang vor Vorinstanz geltend, der mittlerweile
volljährige Sohn D.
sei von der Unterhaltsberechnung auszunehmen
(Urk. 7/83 Rz. 7), allerdings noch bevor D.
dem Kläger die Vollmacht zur
Geltendmachung von Unterhalt erteilte (Urk. 7/94). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind vorab die betreibungsrechtlichen und familienrechtlichen Existenzmimina der Ehegatten und der minderjährigen Kinder zu decken, während der Volljährigenunterhalt aus den verbleibenden Mitteln zu bestreiten ist. Ei- ne Überschussverteilung kommt hingegen erst in Frage, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt ist (BGE 147 III 265 E. 7.3 m.H.). Der von der Vorinstanz bei D. für die Grundversicherung eingesetzte Betrag von monatlich Fr. 200.00 blieb unbestritten und ist bezüglich Phase 1 nicht zu beanstanden. Für die Phasen 2 und 3 lässt der verbleibende Überschuss bei D.
hingegen die Berücksichtigung der belegten KVG- und VVG-Prämien von monatlich gerundet Fr. 430.00 zu.
Hinsichtlich E. berücksichtigte die Vorinstanz in allen drei Phasen monatlich Fr. 150.00 für die Grundversicherung. Der Versicherungspolice für 2019 ist indessen zu entnehmen, dass in diesem aufgerundeten Betrag sowohl die KVGals auch die VVG-Prämien enthalten sind. Auf die Grundversicherung entfallen lediglich Fr. 90.00 (Urk. 7/42/12 und Urk. 7/75/2). Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots der minderjährigen Kinder sind im Bedarf von E. in den Phasen 1 und 2 dieselben Beträge zu berücksichtigen wie bei C. , d.h. Fr. 90.00 in Phase 1 und Fr. 170.00 in Phase 2 (vgl. dazu nachfolgend). E. wird am tt.mm.2023 und damit nur rund zwei Monate nach Beginn von Phase 3 volljährig. Ab Phase 3 ist in seinem Bedarf derselbe Betrag wie beim ebenfalls volljährigen D. zu berücksichtigen, nämlich monatlich Fr. 430.00.
In Bezug auf C.
beantragte die Beklagte unter Hinweis auf die Versicherungspolice von 2019 die Berücksichtigung von monatlich Fr. 104.00 im Bedarf von C. (Urk. 1 Rz. 38, Rz. 41). In diesem Betrag sind sowohl die KVGals auch die VVG-Prämien enthalten (vgl. Urk. 7/42/12). Für 2020 sind indessen mo- natlich Fr. 165.00 pro Monat ausgewiesen, wovon rund Fr. 90.00 auf die Grundversicherung entfallen (Urk. 7/93/32), weshalb der Einwand des Klägers, wonach höhere Prämien als der anerkannten Fr. 120.00 pro Monat nicht belegt seien (Urk. 9, S. 20, Rz. 66), ins Leere geht. Für die Krankenkassenprämien sind bei C. in Phase 1 monatlich Fr. 90.00 (Grundversicherung) und in den Phasen 2 und 3 monatlich Fr. 170.00 (KVG- und VVG-Prämien) zu berücksichtigen.
Kosten für Telefon und Internet
Für diese Position berücksichtigte die Vorinstanz in allen drei Phasen beim Kläger und der Beklagten je Fr. 150.00 und bei den drei Kindern je Fr. 50.00 und verwies zur Begründung auf die Gerichtsüblichkeit dieser Beträge (Urk. 2 S. 22 ff.). Der Kläger bestreitet die von der Vorinstanz für C. eingesetzten Kosten mit der Begründung, dass sie zu klein sei für ein Handy. Im Fall von anderen Korrekturen an Bedarf Einkommen der Parteien sei diese Position aus dem Bedarf von
C. zu streichen (Urk. 9, S. 20 f., Rz. 66 f.). Die Beklagte macht geltend, der Umstand, dass der Kläger seiner mittlerweile über zehn Jahre alten Tochter ein Handy abspreche, verdeutliche dessen Benachteiligungsabsichten gegenüber C. im Gegensatz zu den beiden Söhnen (Urk. 13 Rz. 27). Mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot liegen die eingesetzten Beträge im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in allen drei Phasen im Bedarf der Parteien je Fr. 150.00 und in jenem der drei Kinder je Fr. 50.00 für die Kosten von Telefon und Internet einsetzte.
Fahrkosten und Kosten für auswärtige Verpflegung
Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Klägers in allen drei Phasen Fahrkosten von monatlich Fr. 160.00 und Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.00. Bei der Beklagten wurden in Phase 1 keine Kosten, in Phase 2 Fahrkosten von Fr. 126.00 und in Phase 3 von Fr. 140.00, in Phase 2 Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 120.00 und in Phase 3 von Fr. 180.00 eingesetzt (Urk. 2 S. 22 ff.). Die Beklagte macht geltend, mit Aufnahme ihrer Berufstätigkeit seien usanzgemäss Kosten für auswärtige Verpflegung (bei einem 50 %-Pensum Fr. 110.00 und bei einem 80 %-Pensum Fr. 176.00) sowie für Fahrkosten (bei ei- nem 50 %-Pensum Fr. 150.00 und bei einem 80 %-Pensum Fr. 240.00) zu berücksichtigen (Urk. 1 Rz. 34, Rz. 41 ff.). Der Kläger äussert sich im Berufungsverfahren nicht zu diesen Positionen.
Nachdem die Beklagte für auswärtige Verpflegung tiefere Kosten, als von der Vorinstanz berücksichtigt, geltend macht, sind antragsgemäss in Phase 2 monatlich Fr. 110.00 und in Phase 3 Fr.176.00 pro Monat in ihrem Bedarf einzusetzen.
Die von der Vorinstanz im Bedarf der Beklagten in den Phasen 2 und 3 berücksichtigten Fahrkosten von Fr. 126.00 in Phase 2 und Fr. 140.00 in Phase 3 liegen im gerichtsüblichen Rahmen und sind nicht zu beanstanden. Nachdem die von der Beklagten geltend gemachten höheren Fahrkosten nicht begründet wurden, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Ausbildungskosten der Beklagten
Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten in allen drei Phasen kei- nerlei Ausbildungskosten (Urk. 2 S. 22 ff.). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, auch wenn die Beklagte über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge, habe sie doch diverse Kurse besucht, davon einen im Jahr 2018 mit einer Dauer von über sechs Monaten. Bis zu ihrer Arbeitsaufnahme im April 2022 werde sie be-
reits fast drei Jahre in H.
gelebt haben und dürfte zwischenzeitlich genügend Französischkenntnisse für die Ausübung einer Arbeitstätigkeit erworben haben (Urk. 2 S. 23 mit Hinweis auf Urk. 7/56 Rz. 55). Die Beklagte macht geltend, wegen der
Covid-19 Pandemie und der ausbleibenden Unterhaltszahlungen des Klägers habe sie sich nicht wie gewünscht um ihre Ausbildung, die Verbesserung ihrer Französischkenntnisse und die Stellensuche kümmern können. Sie sei deshalb nach wie vor auf den Besuch von Kursen angewiesen. Dafür seien in allen drei Phasen Fr. 600.00 pro Monat angemessen (Urk. 1 Rz. 39, Rz. 41 ff.). Der Kläger bestreitet die Anrechenbarkeit von Kosten für nicht während des Zusammenlebens vereinbarte Ausbildungen (Urk. 9, S. 18, Rz. 64).
Die Beklagte setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, sondern beharrt im Wesentlichen auf ihrem Standpunkt, wonach sie auf den Besuch weiterer Kurse angewiesen sei. Dies vermag den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Insbesondere konkretisiert die Beklagte – abgesehen von Französischkursen – nicht, welche Ausbildungen im Hinblick auf welche Berufstätigkeiten sie anstreben will. Im Übrigen wurde auf die Vorbringen der Beklagten bereits im Zusammenhang mit dem ihr anzurechnenden hypothetischen Einkommen eingegangen (vgl. Erw. III.5.5). Nachdem der Beklagten gemäss ihren Vorbringen ein Einkommen für Tätigkeiten etwa in einem Kosmetiksalon im Detailhandel anzurechnen ist (vgl. Erw. III.5.4), für dessen Erzielung weder eine (zusätzliche) Ausbildung noch Arbeitserfahrung erforderlich ist, besteht kein Raum für die Anrechnung von Ausbildungskosten im Bedarf der Beklagten. Zu Recht hat die Vorinstanz solche in keiner Phase berücksichtigt.
Ausbildungskosten von D. und E.
Die Vorinstanz führte zwar in allen drei Phasen Ausbildungskosten von je
Fr. 1'200.00 in den Bedarfen von D.
und E.
in kursiver Schrift auf,
doch blieben diese Kosten bei der Bedarfsberechnung jeweils vollumfänglich ausser Betracht (Urk. 2 S. 22 ff.). Die Vorinstanz erwog in dieser Hinsicht, da die Ausbildungskosten für D. und E. ein Internat resp. eine Privatschule beträfen, seien diese im betreibungsrechtlichen Bedarf nicht zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 23). Der Kläger beanstandet die Nichtberücksichtigung der Internatskosten und weist darauf hin, dass er diese bereits vor Vorinstanz geltend gemacht und belegt habe. D. habe die Schule im Kolleg G. im Sommer 2021 beendet, während E. das Internat nach wie vor besuche. Mit dem Internatsbesuch der beiden Söhne sei die Beklagte einverstanden gewesen. Im Fall von Korrekturen an Einkommen und Bedarf der Parteien sei der von der Vorinstanz angenommene, deutlich gekürzte Betrag von je Fr. 1'200.00 im Bedarf von
und E.
zu berücksichtigen, für D.
in Phase 1 und für
in allen drei Phasen (Urk. 9, S. 19 ff., Rz. 66 f.; vgl. auch Urk. 17 S. 1; Urk. 7/47 Rz. 48 f.; Urk. 7/48/27; Urk. 7/87/3 und Urk. 11/12). Die Beklagte führt
dazu aus, während sich die Parteien hinsichtlich D.
aufgrund von dessen
Schwierigkeiten in der öffentlichen Schule nach der Rückkehr der Familie aus den USA für die Privatschule entschieden hätten, habe sie aus finanziellen Überlegungen gewollt, dass E. wie C. die öffentliche Schule in der Schweiz besuche (Urk. 13 Rz. 26 ff.). Dass die Beklagte ihre Zustimmung zum Internatsbesuch von E. erteilte, bestreitet sie indessen nicht. Dies ergibt sich zudem aus ihren Vorbringen vor Vorinstanz (Urk. 7/40 Rz. 38).
Die vorinstanzliche Erwägung, wonach es sich bei den Internatskosten um Kosten handelt, die im betreibungsrechtlichen Bedarf keine Berücksichtigung finden kön- nen, ist nicht zu beanstanden. Auch wenn im vorstehend zitierten Leitentscheid des Bundesgerichts, auf welchen der Kläger verweist (Urk. 9, S. 19, Rz. 66), als im Bedarf des Kindes zu berücksichtigende Zuschläge zum Grundbedarf unspezifisch Schulkosten genannt werden, bedeutet dies nicht etwa, dass Privatschulkosten ohne Weiteres dazu gehören, zumal das Bundesgericht im folgenden Abschnitt ausführt, dass es bei knappen Verhältnissen hinsichtlich des Barsowie eines allfälligen Betreuungsunterhalts dabei sein Bewenden haben müsse (BGE
147 III 265 E. 7.2 m.H.). Daraus erhellt, dass Privatschulkosten bei engen finanziellen Verhältnissen in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt werden können, sondern lediglich im Falle von gehobeneren Verhältnissen. Allerdings resultierte bereits gemäss vorinstanzlicher Berechnung in den Phasen 2 und 3 ein Überschuss (Urk. 2 S. 24 f.), was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurde. Insoweit erweist sich die Rüge des Klägers als berechtigt.
Vorliegend erweisen sich die finanziellen Verhältnisse der Parteien auch nach der Neuberechnung der Bedarfe in Phase 1 als derart knapp, dass bei einer Berücksichtigung der gesamten Internatskosten für beide Söhne von monatlich Fr. 2'400.00 ein erhebliches Manko resultieren würde. Zudem stehen dem Kläger und den beiden Söhnen insgesamt 70 % an den Bonus- und Zusatzzahlungen zu (vgl. vorstehende Erw. III.4.9.3). In dieser Hinsicht brachte der Kläger selber vor, der ihm und den Söhnen zustehende Anteil an diesen Zahlungen diene unter an- derem zur Finanzierung der Schulkosten von E. (Urk. 9, S. 15, Rz. 47). Abgesehen von den VVG-Kosten erweisen sich die Internatskosten gegenüber den weiteren vorliegend zu berücksichtigenden Bedarfspositionen von untergeordneter Bedeutung und sind lediglich insoweit im Bedarf einzusetzen, als die übrigen Bedarfspositionen (ausser den VVG-Kosten) vollumfänglich gedeckt werden kön- nen. Die Berücksichtigung von Internatskosten bezüglich des bereits seit tt. November 2019 volljährigen D. fällt unter diesen Umständen ausser Betracht. Der in Phase 1 nach Deckung aller weiteren Bedarfspositionen (ausser der VVG-Kosten) verbleibende Überschuss in der Höhe von Fr. 946.00 ist hingegen im Bedarf von E. für die Internatskosten einzusetzen.
D. schloss das Internat bereits im Sommer 2021 und damit noch im Verlauf von Phase 1 ab, weshalb ab Phase 2 lediglich noch die Berücksichtigung der Internatskosten von E. in Frage kommt. In dieser Phase resultiert nach Deckung aller weiteren Bedarfspositionen (einschliesslich der VVG-Kosten) ein Überschuss von Fr. 1'150.00, d.h. abgesehen von einer geringfügigen Differenz von Fr. 50.00 können die geltend gemachten Internatskosten gedeckt werden. Es erscheint unter diesen Umständen gerechtfertigt, in Phase 2 für die Internatskosten Fr. 1'150.00 im Bedarf von E. einzusetzen.
In Phase 3 lässt der nach Deckung der weiteren Bedarfspositionen verbleibende Überschuss eine Berücksichtigung der gesamten geltend gemachten Schulkosten von monatlich Fr. 1'200.00 im Bedarf von E. zu.
Zusammenfassend sind die Internatskosten von D. in dessen Bedarf nicht zu berücksichtigen. Im Bedarf von E. sind in Phase 1 monatlich Fr. 946.00, in Phase 2 monatlich Fr. 1'150.00 und in Phase 3 monatlich Fr. 1'200.00 für die Internatskosten einzusetzen.
Vorsorgeaufbau
Die Vorinstanz berücksichtigte in den Phasen 2 und 3 im Bedarf der Beklagten für den Vorsorgeaufbau einen Betrag von monatlich Fr. 565.00 (Urk. 2 S. 25 f.). Die Beklagte beantragt in der Berufung, dass aufgrund des von ihr geltend gemachten Nettoeinkommens des Klägers von mindestens Fr. 20'000.00 pro Monat bereits ab Phase 1 für den Vorsorgeaufbau Fr. 565.00 in ihrem Bedarf zu berücksichtigen seien (Urk. 1 Rz. 40 ff.). Der Kläger rügt in der Berufungsantwort, praxisgemäss sei im Massnahmeverfahren bezüglich des ehelichen Unterhaltes kein Vorsorgeaufbau in den Bedarf aufzunehmen. Die Vorinstanz habe einen entsprechenden Beitrag zu Unrecht in den Phasen 2 und 3 berücksichtigt. Im Fall von anderen Korrekturen an Bedarf Einkommen der Parteien seien diese Beiträge aus dem Bedarf der Beklagten zu streichen (Urk. 9, S. 19 ff., Rz. 65 ff.). Die Beklagte widerspricht dem in der Stellungnahme vom 29. April 2022 unter Hinweis auf eine Lehrmeinung (Urk. 13 Rz. 24 f. mit Hinweis auf BK ZGB- Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 164 N 9).
Gemäss der neuesten Praxis des Bundesgerichts gibt Art. 163 ZGB im Unterschied zu Art. 125 ZGB einen Anspruch einzig auf Verbrauchsunterhalt. Deshalb ist es nicht möglich, während des Scheidungsverfahrens (im Zusammenhang mit der Vorverlegung des Zeitpunktes für die Teilung der Vorsorgeguthaben in Art. 122 ZGB) mittels vorsorglicher Massnahmen Vorsorgeunterhalt zuzusprechen. Zu diesem Schluss kam das Bundesgericht nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit gegenteiligen Lehrmeinungen (BGE 145 III 169 E. 3 m.H.). Mit Blick auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung erweist sich die Rüge des Klägers
als begründet. Der von der Vorinstanz in den Phasen 2 und 3 im Bedarf der Beklagten berücksichtigte Vorsorgeaufbau von monatlich Fr. 565.00 ist demzufolge zu streichen.
Steuern
Die Vorinstanz erwog, da in Phase 1 ein Mankofall vorliege, seien keine laufen-
den Steuern zu berücksichtigen, ab Phase 2 hingegen schon. Bei D.
sei
dies die Kopfresp. Personalsteuer von Fr. 24.00 pro Jahr gemäss § 200 StG ZH (Urk. 2 S. 23). Im Bedarf der Beklagten berücksichtigte die Vorinstanz in Phase 2 Fr. 150.00 und in Phase 3 Fr. 300.00, beim Kläger in Phase 2 Fr. 400.00 und in Phase 3 Fr. 500.00 und bei den Kindern in den Phasen 2 und 3 jeweils denselben Betrag, nämlich Fr. 2.00 bei D. und je Fr. 50.00 im Bedarf von E. und C. (Urk. 2 S. 25 f.). Die Berücksichtigung von Steuern in allen drei Phasen im Bedarf der Beklagten in der Höhe von pauschal je Fr. 300.00 werden von ihr für den Fall geltend gemacht, dass dem Kläger gemäss dem beklagtischen Standpunkt ein Nettoeinkommen von rund Fr. 20'000.00 angerechnet würde (Urk. 1 Rz. 40 ff.). Der Kläger beanstandet die von der Vorinstanz eingesetzten pauschalisierten Steuerbeträge nicht (Urk. 9, S. 19 ff., Rz. 66 f.).
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist beim Kläger von einem um rund Fr. 1'000.00 höheren monatlichen Nettoeinkommen als gemäss vorinstanzlicher Berechnung auszugehen, während das der Beklagten anzurechnende hypothetische Einkommen tiefer ausfällt, und zwar um Fr. 750.00 in Phase 2 und um Fr. 1'200.00 in Phase 3. Die Familienzulagen bleiben gegenüber der vorinstanzlichen Berechnung unverändert (vgl. Erw. III.4.8, Erw. III.5.6 und Erw. III.6). Dies führt in den Phasen 2 und 3 zu einer Differenz der Gesamteinkommen der Beteiligten von lediglich je rund Fr. 200.00. Der Kläger hat im vorinstanzlichen Verfahren Steuererklärungen für die Jahre 2016 bis 2019 eingereicht (Urk. 7/54/1+3; Urk. 7/85/3 und Urk. 7/110/1). Aktuellere Steuererklärungen des Klägers liegen nicht vor. Die Beklagte hat weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren Steuererklärungen ins Recht gelegt. Nachdem bezüglich der resultierenden Gesamteinkommen lediglich eine geringfügige Differenz resultiert, die Pauschalisierung der Steuerbeträge von den Parteien nicht beanstandet wurde und keine aktuellen Steuererklärungen vorliegen, rechtfertigt es sich, die von der Vorinstanz in den Phasen 2 und 3 eingesetzten Steuerbeträge zu übernehmen.
In Phase 1 resultiert neu ein Überschuss anstatt ein Manko gemäss vorinstanzlicher Berechnung, weshalb im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Steuern im Bedarf der Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.2). Das Gesamteinkommen der Beklagten, in Phase 1 bestehend aus den Unterhaltsbeiträgen des Klägers und in Phase 2 aus Unterhaltsbeiträgen und hypothetischem Einkommen, ist in Phase 1 um rund 20 % tiefer als in Phase 2 (vgl. nachfolgende Erw. III.9.2 f.), so dass es sich rechtfertigt, im Bedarf der Beklagten und von C. in Phase 1 für Steuern einen entsprechend tieferen pauschalen Betrag als in Phase 2 einzusetzen. Nachdem dies in Phase 2 Fr. 150.00 bei der Beklagten und Fr. 50.00 bei C. sind, erscheinen in Phase 1 Fr. 110.00 bei der Beklagten und Fr. 40.00 bei C. angemessen. Der Kläger erzielt in den Phasen 1 und 2 zwar ein um rund Fr. 1'000.00 höheres Einkommen als gemäss vorinstanzlicher Berechnung, hat demgegenüber gemäss nachfolgenden Unterhaltsberechnungen in Phase 1 einen um rund 20 % höheren Unterhaltsbeitrag zu leisten als in Phase 2, weshalb die in Phase 2 eingesetzten pauschalen Steuerbeträge beim Kläger und bei E. in Phase 1 entsprechend zu reduzieren sind, nämlich beim Kläger gegenüber Fr. 400.00 in Phase 2 auf Fr. 360.00 in Phase 1 und bei E. gegenüber Fr. 50.00 in Phase 2 auf Fr. 40.00 in Phase 1. Bei D. , der am tt. November 2019 volljährig wurde, d.h. rund vier Monate nach Beginn von Phase 1, ist gemäss zutreffender vorinstanzlicher Berechnung die Personalsteuer von Fr. 2.00 pro Monat einzusetzen (§ 199 Abs. 3 StG ZH in Verbindung mit § 200 StG ZH).
Unterhaltsberechnungen
Vorbemerkungen
Die Bedarfsrechnungen für die Phasen 1 bis 3, welche die Anpassungen gemäss den vorstehenden Erwägungen enthalten, sind für jede Phase gesondert den nachfolgenden Berechnungen zu entnehmen. Nachdem die zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehörenden Positionen (Grundbeträge, Wohnkosten, KVG-Prämien, ungedeckte Gesundheitskosten, Fahrkosten und Mehrkosten für auswärtige Verpflegung) in allen drei Phasen vollumfänglich gedeckt sind und lediglich die zum erweiterten familienrechtlichen Bedarf gehörenden Positionen teilweise nicht berücksichtigt werden können, kann auf eine Aufschlüsselung nach betreibungsrechtlichem Bedarf einerseits und familienrechtlichem Bedarf andererseits im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 147 III 265 E. 7.2) ausnahmsweise verzichtet werden. Der Aufbau der Bedarfsrechnungen der Vorinstanz wird daher nachfolgend beibehalten.
Gemäss vorinstanzlicher Berechnung resultiert in den Phasen 2 und 3 ein Überschuss, welcher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die daran Berechtigten zu verteilen wäre (BGE 147 III 265 E. 7.3). Dies wurde von der Vorinstanz aber schlicht ausgeblendet (Urk. 2 S. 25 f.), was zu einer rechtswidrigen
Benachteiligung der Beklagten und von C.
führte. Nachdem vorliegend –
aufgrund der gegenüber dem angefochtenen Entscheid abweichenden Einkommens- und Bedarfszahlen – die Unterhaltsbeiträge in allen drei Phasen ohnehin neu zu berechnen sind, erübrigt es sich, darauf weiter einzugehen.
In der Vereinbarung vom 15. November 2018 wurden die Grundlagen der Unterhaltsberechnung festgehalten, nicht jedoch in der angefochtenen Verfügung. Es rechtfertigt sich, die massgeblichen Einkommen ins Dispositiv aufzunehmen (vgl. Art. 301a lit. a ZPO). Vermögen spielte bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge keine Rolle (vgl. nachfolgende Erw. IV.2.11).
In Phase 1 verfügen die Beteiligten über folgende monatliche Einkommen:
Nettoeinkommen Kläger Fr. 11'460.00
Nettoeinkommen Beklagte Fr. 0.00
Familienzulagen D. Familienzulagen E. Familienzulagen C.
Fr. 250.00
Fr. 250.00
Fr. 200.00
Total der Einkommen in Phase 1 Fr. 12'160.00
Unter Berücksichtigung der Anpassungen gemäss den vorstehenden Erwägungen ergeben sich für Phase 1 folgende Bedarfsrechnungen der Beteiligten:
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der nach Deckung der weiteren Be darfspositionen resultierende Überschuss von Fr. 946.00 für die Internatskosten von E. einzusetzen (vgl. Erw. III.8.9). Die Gesamteinkommen der Beteiligten reichen in Phase 1 daher gerade aus, um deren Gesamtbedarf zu decken. Nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.00 beträgt der Barbedarf von C. Fr. 880.00. Da der Beklagten in dieser Phase kein Einkommen anzurechnen ist, resultiert bei ihr ein betreuungsbedingtes Manko in Höhe von Fr. 2'880.00, das vom Kläger in Form von Betreuungsunterhalt zu decken ist. Demzufolge ist der Kläger für den Zeitraum vom 12. Juli 2019 bis 31. März 2022 zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C. Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'760.00 (davon Fr. 880.00 als Barunterhalt und Fr. 2'880.00 als Betreuungsunterhalt) zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar an die Beklagte jeweils auf den Ersten jeden Monats.
In Phase 2 ist von folgenden monatlichen Einkommen der Beteiligten auszugehen:
Nettoeinkommen Kläger Fr. 11'460.00
Nettoeinkommen Beklagte (50 %-Pensum) Fr. 1'750.00
Familienzulagen D. Familienzulagen E. Familienzulagen C.
Fr. 250.00
Fr. 250.00
Fr. 200.00
Total der Einkommen in Phase 2 Fr. 13'910.00
Unter Berücksichtigung der Korrekturen gemäss den vorstehenden Erwägungen präsentieren sich die Bedarfsrechnungen der Beteiligten in Phase 2 wie folgt:
Da der nach Deckung der weiteren Bedarfspositionen verbleibende Überschuss wie in Phase 1 für die Internatskosten von E. einzusetzen ist, reichen auch in Phase 2 die Gesamteinkommen der Beteiligten gerade aus, um deren Gesamtbedarf zu decken. Der Barbedarf von C. beträgt nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.00 in dieser Phase Fr. 1'170.00. Da der Beklagten ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'750.00 (Pensum von 50 %) anzurechnen ist, beläuft sich der Betreuungsunterhalt von C. auf Fr. 1'836.00. Der zuzusprechende Unterhaltsbeitrag ist aufzurunden. Der Kläger ist demzufolge für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis 31. August 2023 zu verpflichten, an den Unterhalt und die
Erziehung der Tochter C.
Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'010.00 (davon
Fr. 1'174.00 als Barunterhalt und Fr. 1'836.00 als Betreuungsunterhalt) zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar an die Beklagte jeweils auf den Ersten je- den Monats.
In Phase 3 präsentieren sich die monatlichen Einkommen der Beteiligten wie folgt:
Nettoeinkommen Kläger Fr. 11'460.00
Nettoeinkommen Beklagte (80 %-Pensum) Fr. 2'800.00
Familienzulagen D. Familienzulagen E. Familienzulagen C.
Fr. 250.00
Fr. 250.00
Fr. 250.00
Total der Einkommen in Phase 3 Fr. 15'010.00
Für Phase 3 ergeben sich unter Berücksichtigung der Anpassungen gemäss den vorstehenden Erwägungen folgende Bedarfsrechnungen der Beteiligten:
In Phase 3 verbleibt nach Deckung des Gesamtbedarfs sämtlicher Familienmitglieder ein Überschuss in der Höhe von Fr. 682.00, der praxisgemäss nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen ist. Nachdem der verbleibende Überschuss relativ bescheiden ausfällt und beide Parteien in Bezug auf die Unterhaltsberech- nung von einer Gleichbehandlung des zwar volljährigen, aber sich noch in Ausbil- dung befindenden D. und der minderjährigen Kinder E. und C. ausgehen (Urk. 1 Rz. 42 ff.; Urk. 9, S. 19 ff., Rz. 66 ff.), rechtfertigt es sich,
D.
in die Überschussverteilung miteinzubeziehen (vgl. dazu BGE 147 III
265 E. 7.3 a.E.). Auf den Kläger und die Beklagte entfallen daher je 29 % bzw. gerundet Fr. 198.00 und auf die drei Kinder je 14 % bzw. gerundet Fr. 95.00. Unter Berücksichtigung der Familienzulagen von Fr. 250.00 beträgt der Barbedarf von C. in dieser Phase Fr. 1'120.00. Der hierfür verwendete Unterhaltsbeitrag kann durch Zuweisung der auf die Beklagte und C. entfallenden Überschussanteile von insgesamt Fr. 293.00 erhöht werden. Da der Beklagten in dieser Phase ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 2'800.00 pro Monat (Pensum von 80 %) anzurechnen ist, resultiert bei ihr ein betreuungsbedingtes Manko von Fr. 1'016.00. Dieses ist vom Kläger in Form von Betreuungsunterhalt zu decken. Der zuzusprechende Unterhaltsbeitrag ist aufzurunden. Demzufolge ist der Kläger für den Zeitraum ab 1. September 2023 (bis auf weiteres) zu verpflichten, an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C. Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'430.00 (davon Fr. 1'414.00 als Barunterhalt und Fr. 1'016.00 als Betreu- ungsunterhalt) zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar an die Beklagte jeweils auf den Ersten jeden Monats.
Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid in der Hauptsache vorbehalten (Urk. 2 S. 27). Diesbezüglich gilt es keine Anordnungen zu treffen.
Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf
Fr. 7'000.00 festzusetzen.
Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren die vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge sowie die Aufteilung von Boni und anderen an den Kläger ausgerichteten Zusatzzahlungen. Die Beklagte beantragte mit der Berufung die Abänderung der Unterhaltsbeiträge ab 1. Oktober 2018. Gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 21. November 2018 wurden Unterhaltsbeiträge von mo- natlich insgesamt Fr. 3'700.00 zugesprochen (Urk. 7/27 S. 3), welche Regelung gemäss der vorliegend angefochtenen Verfügung ab 1. Oktober 2018 galt. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Abänderung der Unterhaltsbeiträge erachtete die Vorinstanz als nicht erfüllt und sprach erst für den Zeitraum ab 12. Juli 2019 geänderte Unterhaltsbeiträge zu (Urk. 2 S. 17 ff. und S. 29). Auszugehen ist sodann von einer mutmasslichen Dauer der Regelung von weiteren zwei Jahren,
d.h. bis 31. Januar 2025. Insgesamt sprach die Vorinstanz für den Zeitraum vom
Oktober 2018 bis 31. Januar 2025 Unterhaltsleistungen von rund Fr. 213'600.00 zu. Die Beklagte verlangt für den genannten Zeitraum berufungsweise die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen von rund Fr. 722'700.00. Der Streitwert entspricht der Differenz von Fr. 509'100.00. Nach erfolgter Anpassung im Berufungsverfahren resultiert ein Gesamtunterhaltsbetrag von rund Fr. 249'840.00,
d.h. es werden für den relevanten Zeitraum insgesamt um Fr. 36'240.00 höhere Unterhaltsbeiträge als gemäss Entscheid der Vorinstanz zugesprochen. Sodann unterliegt die Beklagte hinsichtlich ihrer Anträge bezüglich Aufteilung von Bonus und anderen an den Kläger ausgerichteten Zusatzzahlungen. Damit unterliegt die Beklagte im Berufungsverfahren zu rund 95 %. Ausgangsgemäss ist die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 7'000.00 der Beklagten zu 19/20 und dem Kläger zu 1/20 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Zudem ist die Beklagte ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine auf 9/10 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV OG ist die volle Parteientschädigung auf Fr. 6'000.00 festzulegen. Dementsprechend ist die von der Beklagten zu leisten- de, reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 5'800.00 (inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 9 S. 1) zu beziffern.
Anträge bezüglich Prozesskostenvorschuss, eventualiter Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
Beide Parteien beantragen die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 3 und Rz. 53 ff.; Urk. 9 S. 1 und S. 21, Rz. 70 ff.).
Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 = Pra 102 [2013] Nr. 24, E. 4.2.1; BGE 142 III
36 E. 2.3, je m.w.H.). Während Letzterer verfahrensrechtlicher Natur ist und sich in erster Linie gegen den Staat richtet, ist der auf eherechtlichen Pflichten (je nach dogmatischer Begründung Art. 159 Abs. 3 ZGB Art. 163 ZGB) gründende Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses gegen den anderen Ehegatten gerichtet (OGer ZH LY170042 vom 25.01.2018, E. III.1.2 m.H.). Beide Ansprüche beruhen auf der Bedürftigkeit der ansprechenden Person (BGer 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011, E. 4.3 m.H.). Es ist demnach in beiden Fällen zu klären, ob die ansprechende Partei tatsächlich mittellos ist. Weitere Voraussetzung bildet die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (BGer 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011, E. 3.1). Bei der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entwickelten Grundsätze sinngemäss anzuwenden (OGer ZH LE180044 vom 28.06.2019, E. G.3).
Die prozessuale Bedürftigkeit ist zu bejahen, wenn die ansprechende Partei ohne unzumutbare Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhalts nicht über eigene Mittel verfügt, um die Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Sie beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen ist, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Von prozessualer Bedürftigkeit ist auszugehen, wenn es der gesuchstellenden Partei nicht möglich ist, mit ihrem monatlichen Überschuss die anfallenden Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei aufwändigeren in- nert zwei Jahren zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1 m.H.). Zu berücksichtigen sind einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen und andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b; BGer 5A_726/2014 vom
2. Februar 2015 E. 4.2 m.w.H.). Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten fi- nanziellen Verhältnisse kann namentlich beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang die Beanspruchung des Vermögens, etwa durch entsprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist, um die Mittel aufzubringen, welche zur Führung nicht aussichtsloser Prozesse erforderlich sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a m.H.).
Ob das Vermögen der ansprechenden Person bar vorhanden in einer Liegenschaft angelegt ist, spielt grundsätzlich keine Rolle. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Der gesuchstellende Grundeigentümer hat sich daher die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen. Die Veräusserung der Liegenschaft ist allerdings nur zumutbar, wenn damit zu rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen
Mittel erwirtschaftet werden können, was namentlich vom Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft abhängt. An den Nachweis des Verkehrswertes und der fehlenden Möglichkeit zusätzlicher hypothekarischer Belastung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015, E. 4.2. m.H.). Erst wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine weitere Belehnung nicht möglich und eine Veräusserung nicht zumutbar ist, gilt die Mittellosigkeit als erstellt. Massgebend ist dabei nach ständiger Praxis der Kammer die Überlegung, dass Parteien, welche ihr Vermögen in Immobilien angelegt haben, in Bezug auf die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht besser gestellt werden sollen als solche, die ihr Vermögen auf einem Sparkonto in Wertschriften angelegt haben. Von ihnen wird ohne weiteres erwartet, dass sie zwecks Finanzierung des Prozesses das Geld sofort abheben die Wertschriften veräussern (OGer ZH LY130027 vom 11.06.2014, E. III/2a; OGer ZH LY190028 vom 25.11.2019, E. IV.2.3).
Zur Glaubhaftmachung ihrer Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Partei ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch die ersuchende Partei selbst gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Das Gericht hat allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auf die Angaben hinzuweisen, die zur Beurteilung des Gesuches benötigt werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019, E. 3.2, je m.w.H.). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019, E. 3.2; BGer 5A_716/2018 vom 27. November 2018, E. 3.2; BGer 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 4.1.2; BGer 4D_69/2016 vom
28. November 2016, E. 5.4.3).
Die Beklagte macht in der Berufungsschrift geltend, ihre Bedürftigkeit sei vorliegend offensichtlich. Sie verfüge über keine eigenen Einkünfte. Ihr Barvermögen habe sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts aufgebraucht, weil der Kläger seiner Unterhaltsverpflichtung nur ungenügend nachkomme. Ihre beiden Liegenschaften in Brasilien seien weder veräusserbar noch hypothekarisch belastbar. Zudem habe sie diverse Schuldverpflichtungen (Urk. 1 Rz. 56 ff.; vgl. auch Urk. 13 Rz. 32 f.). Das Berufungsverfahren sei nicht aussichtslos und die Beklagte sei auf fachkundigen Rat angewiesen (Urk. 1 Rz. 60 f.). Der Kläger wendet in der Berufungsantwort ein, die Beklagte sei nicht mittellos, da sie vor wenigen Wochen für rückwirkenden Unterhalt Fr. 48'920.00 von ihm ausbezahlt erhalten habe. Zu- dem weist er darauf hin, dass sie Alleineigentümerin von zwei unbelehnten Häusern in Brasilien sei, für welche der damalige Kaufpreis über Fr. 150'000.00 betragen habe (Urk. 9, S. 22, Rz. 73 f. mit Hinweis auf Urk. 11/14). Die Beklagte führt in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2022 zutreffend aus, dass die Zahlung ausstehender Unterhaltsbeiträge durch den Kläger erst nach der Berufungserhebung erfolgt sei. Sie macht geltend, mit dem Geld verschiedene Schulden begleichen zu müssen (Urk. 13 Rz. 32), was seitens des Klägers bestritten wird (Urk. 17 S. 2).
Auch der Kläger bringt vor, nach wie vor mittellos zu sein. Er verfüge über keine liquiden Mittel, um Gericht und Anwalt bezahlen zu können. Zudem habe er hohe Schulden gegenüber der I. , welche die Steuerschulden bezahlt habe, sowie gegenüber seiner Mutter. Er benötige monatlich Fr. 11'735.00, um den Be- darf von sich und den Söhnen zu finanzieren. Eine weitere Belehnung der ehelichen Liegenschaft sei nicht möglich. Er sei nicht imstande, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss zu leisten (Urk. 9, S. 21 f., Rz. 70 ff.; vgl. auch Urk. 17
S. 1). Die Beklagte bestreitet die Mittellosigkeit des Klägers (Urk. 1 Rz. 62 f.). Sie hält die von ihm eingereichte Vermögensübersicht (Urk. 11/13) für unvollständig und zweifelt an, dass er über keine liquiden Mittel verfüge und von seiner Mutter Darlehen erhalten habe sowie dass die eheliche Liegenschaft nicht weiter belehnbar sei (Urk. 13 Rz. 29 ff.). Im Gegensatz zur ihr sei der Kläger problemlos in der Lage, den beantragten Prozesskostenvorschuss zu bezahlen (Urk. 1 Rz. 63; Urk. 13 S. 2 und Rz. 34).
Vorliegend erscheint glaubhaft, dass beide Parteien aus ihren Einkünften über keinen Überschuss verfügen, mit welchem sie die anfallenden Prozesskosten innert angemessener Frist tilgen könnten (vgl. hierzu vorstehende Erw. III.9.2 ff.). Näher einzugehen ist indessen auf die Vermögensverhältnisse der Parteien.
Was die Beklagte betrifft, so erweisen sich ihre Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen als vage und lückenhaft. So fehlen Angaben zur aktuellen Höhe ihrer Schulden, d.h. nach Erhalt der Unterhaltszahlung von Fr. 48'920.00 am
28. Februar 2022 (Urk. 11/14), mit welcher sie gemäss eigenen Angaben Schul- den beglichen habe (Urk. 1 Rz. 59 mit Hinweis auf Urk. 5/15 ff.; Urk. 13 Rz. 32). Abgesehen von einem Online-Postenauszug in Bezug auf ihr UBS-Konto, welches per 31. Januar 2022 einen Kontosaldo von rund Fr. 800.00 aufwies (Urk. 5/14), reichte sie im Berufungsverfahren in dieser Hinsicht auch keinerlei Belege ein. Zudem wurden ihrerseits weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren Steuererklärungen ins Recht gelegt.
Zu ihrem Vorbringen, wonach ihre beiden Liegenschaften in Brasilien (vgl. Urk. 7/85/3 S. 12) weder veräusserbar noch hypothekarisch belastbar seien, begnügt sich die Beklagte in der Berufungsschrift mit einem Hinweis auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (Urk. 1 Rz. 56). In der angeführten Eingabe vom
9. September 2019 brachte die Beklagte vor (Urk. 7/56 Rz. 76 ff.), die Wohnung in U. (recte U'. , vgl. Urk. 7/58/26) sei seit Mitte März 2016 zum Verkauf ausgeschrieben, doch habe sie wegen der ausserordentlich schlechten Wirtschaftslage in Brasilien bis anhin keinen Käufer dafür finden können. Das Haus in V. werde vom Bruder der Beklagten und dessen Familie bewohnt, der dafür keine Miete bezahle, aber sämtliche Neben- und Unterhaltskosten übernehme. Es stehe damit fest, dass der Verkauf der beiden Liegenschaften weder möglich noch zumutbar sei. Die Aufnahme einer Hypothek sei ebenfalls nicht möglich, da die Beklagte weder Wohnsitz in Brasilien habe noch über eigenes Einkommen verfüge und damit die für die Gewährung einer Hypothek notwendige Tragbarkeit nicht gegeben sei. Abgesehen von einer Bestätigung der Immobilienmaklerin bezüglich der Wohnung in U'. vom 3. September 2019 mit einer unleserlichen Auftragsbestätigung der Beklagten (Urk. 7/58/26) wurden in dieser Hinsicht keinerlei Belege ins Recht gelegt und im Übrigen eine Parteibefragung der Beklagten als Beweismittel offeriert (Urk. 7/56 Rz. 76 f.). Namentlich liegt keinerlei Korrespondenz mit brasilianischen Banken vor, aus welcher ersichtlich wäre, dass die Beklagte sich vergeblich um die Aufnahme einer Hypothek auf den Liegenschaften bemüht hätte. Dass ihre mehr als drei Jahre zurückliegenden Vorbringen vor Vorinstanz nach wie vor aktuell seien, bringt die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2022 sodann sinngemäss vor, ohne dies näher zu substantiieren (Urk.13 Rz. 33). Auf die Argumentation des Klägers in der Berufungsantwort, wo- nach der Kaufpreis für die im Alleineigentum der Beklagten stehenden, unbelehnten Liegenschaften in Brasilien seinerzeit über Fr. 150'000.00 betragen habe, weshalb sie den Prozess ohne Weiteres selber finanzieren könne (Urk. 9, S. 22, Rz. 74), geht die Beklagte hingegen mit keinem Wort ein (vgl. Urk. 13 Rz. 29 ff.). Bereits vor Vorinstanz hatte der Kläger Angaben zum Wert der Liegenschaften gemacht, die Nichtverkäuflichkeit und Unmöglichkeit von deren Belehnbarkeit bestritten und geltend gemacht, dass die beiden Geschwister der Beklagten, welche die Liegenschaften bewohnten, zur Leistung eines Mietzinses in der Lage wären (Urk. 7/1 Rz. 45; Urk. 7/47 Rz. 53; Urk. 7/84 Rz. 69 ff.). Die Beklagte brachte in dieser Hinsicht vor, ihre Geschwister würden sämtliche mit der Wohnung zusammenhängenden Kosten selber tragen, und wies auf das bescheidene Gehalt ihres Bruders hin (Urk. 7/91 Rz. 53 ff.). Der knappen vorinstanzlichen Erwägung zu den beiden Liegenschaften, es sei eine Belastung derselben mit Hypotheken offenbar genauso wenig möglich wie ein kurzfristiger Verkauf (Urk. 2 S. 26), kann mit Blick auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung (vgl. Erw. IV.2.4) nicht gefolgt werden. Im Gegenteil vermögen die rudimentären und weitgehend unbelegten Vorbringen der Beklagten, bei welchen die Einwendungen des Klägers mehrheitlich ausgeblendet werden, den Anforderungen an den Nachweis, wonach eine Veräusserung Belehnung der beiden Liegenschaften weder möglich noch zumutbar sei, nicht ansatzweise zu genügen. Die Beklagte unterliess es auch näher zu substantiieren, weshalb Mietzinseinnahmen aus den Liegenschaften zur Prozessfi- nanzierung nicht erzielt werden könnten (vgl. dazu Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi, Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung 2001, S. 131 ff., S. 149 m.H.). Der blosse Hinweis auf
das Erwerbseinkommen ihres Bruders von umgerechnet etwa Fr. 500.00 pro Mo- nat reicht dazu nicht aus (Urk. 7/91 Rz. 54), zumal daraus nicht auf allfällige weitere Einkommen der Familie sowie deren Bedarf geschlossen werden kann. Zu- dem wird die zweite Liegenschaft von der Schwester der Beklagten bewohnt, zu deren finanziellen Verhältnissen sich die Beklagte nicht geäussert hat (Urk. 7/91 Rz. 53). Abgesehen davon geht es ohnehin nicht an, dass die Beklagte ihre Geschwister finanziell unterstützt, während gemäss ihren Vorbringen ihr selber die finanziellen Ressourcen zur Finanzierung des Scheidungsverfahrens fehlen. Dass sie sämtliche eigenen Mittel zur Finanzierung des Verfahrens ausgeschöpft hätte, wurde von der Beklagten somit nicht glaubhaft dargetan.
In Bezug auf die eheliche Liegenschaft in F. liegt eine Bestätigung der Crédit Suisse vom 3. August 2020 vor, wonach eine Erhöhung der bestehen- den Hypothek mit dem Verwendungszweck Lebenshaltungskosten ohne weitere Sicherheiten nicht möglich sei (Urk. 7/85/23 = Urk. 19/2; vgl. auch Urk. 7/99/1). Gemäss den Ausführungen des Klägers gelte dies weiterhin (Urk. 17 S. 1). Damit wurde glaubhaft dargetan, dass die unter anderem vom Kläger und den beiden Söhnen bewohnte Liegenschaft nicht weiter belehnt werden kann. Im Übrigen aber erweisen sich auch die klägerischen Angaben zu seinen Vermögensverhält- nissen als unvollständig und teilweise unbelegt. Die letzte vor Vorinstanz eingereichte Steuererklärung ist jene für das Jahr 2019 (Urk. 7/85/3; vgl. auch Urk. 7/54/1+3; Urk. 7/110/1). Zur Beurteilung der Mittellosigkeit ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGer 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014,
E. 3.3.1 m.H.). Nachdem dieses vorliegend mit der Berufungsantwort vom 28. März 2022 gestellt wurde (Urk. 9 S. 1), durften vom anwaltlich vertretenen Kläger auch ohne entsprechende Aufforderung aktuellere Steuererklärungen erwartet werden (vgl. dazu BGer 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 4.2.1; BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019, E. 2 ff.). Doch selbst der explizite Hinweis der Beklagten auf die fehlenden aktuellen Steuererklärungen (Urk. 13 Rz. 29) wurde vom Kläger ignoriert (vgl. Urk. 17). Neben der vom Kläger erstellten Vermögens- übersicht per 24. März 2022 wurden eine Aufstellung der von W. erhaltenen Darlehen, eine Bestätigung der I1. Group AG bezüglich des Darlehenssal- dos von Fr. 49'910.25 per 31. Dezember 2020 sowie eine Übersicht über die bescheidenen Kontoguthaben bei der Crédit Suisse per 24. März 2022 und bei der
Sparkasse G.
per 25. März 2022 ins Recht gelegt (Urk. 11/13). Auf den
Hinweis der Beklagten auf eine weitere, vor Vorinstanz offengelegte Bankverbin- dung bei der K. (Urk. 13 Rz. 29 mit Hinweis auf Urk. 7/85/19) ging der Kläger hingegen mit keinem Wort ein (vgl. Urk. 17). Den vorinstanzlichen Akten ist zudem zu entnehmen, dass der Kläger mehrere Konti bei der Luzerner Kantonalbank hält (vgl. Urk. 7/3/30 S. 2; Urk. 7/48/28; Urk. 7/85/3 S. 17; Urk. 7/85/22; Urk. 7/110/1 S. 19). Auch dazu schweigt er sich im Berufungsverfahren aus.
Zusammenfassend ist eine abschliessende Beurteilung der Mittellosigkeit beider Parteien nicht möglich. Den anwaltlich vertretenen und in prozessualer Hinsicht somit nicht unbeholfenen Parteien ist vorzuhalten, ihre Vermögensverhältnisse nicht schlüssig dargelegt und insoweit ihre Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Von einer Nachfristansetzung zur Verbesserung ist nach dem vorstehend Ausgeführten abzusehen (vgl. Erw. IV.2.5). Demzufolge sind sowohl die Anträge beider Parteien um Verpflichtung der Gegenpartei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses als auch ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung abzuweisen.
Nachdem die Vermögensverhältnisse der Parteien nicht abschliessend beurteilt werden können, ist im Dispositiv festzuhalten, dass im Rahmen der Unterhaltsberechnung kein nennenswertes Vermögen der Beteiligten vorliegt (vgl. vorstehende Erw. III.9.1).
Es wird beschlossen:
Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4 und 6 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 14. Dezember 2021 (Geschäfts-Nr. FE180075-A) in Rechtskraft erwachsen sind.
Der Antrag der Beklagten um Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.
Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Der Antrag des Klägers um Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.
Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 14. Dezember 2021 (Geschäfts-Nr. FE180075-A) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
3.a) Der Kläger wird verpflichtet, an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C. , geb. am tt.mm.2011, folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen:
- Fr. 3'760.00 ab 12. Juli 2019 bis 31. März 2022
(davon Fr. 880.00 als Barunterhalt und Fr. 2'880.00 als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 3'010.00 ab 1. April 2022 bis 31. August 2023
(davon Fr. 1'174.00 als Barunterhalt und Fr. 1'836.00 als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 2'430.00 ab 1. September 2023
(davon Fr. 1'414.00 als Barunterhalt und Fr. 1'016.00 als Betreuungsunterhalt)
Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Beklagte, jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
Diese Unterhaltsregelung liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Beteiligten zugrunde:
Einkommen:
Kläger: Fr. 11'460.00 netto
Beklagte: Fr. 0 (bis 31.03.22)
Fr. 1'750.00 netto (01.04.22 bis 31.08.23)
Fr. 2'800.00 netto (ab 01.09.23)
D.
Fr. 250.00 (Familienzulagen)
E. : Fr. 250.00 (Familienzulagen)
C.
Fr. 200.00 (Familienzulagen bis 31.08.23)
Fr. 250.00 (Familienzulagen ab 01.09.23)
Vermögen:
Im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung liegt kein nennenswertes Vermögen der Beteiligten vor.
5. Sollte der Kläger Boni andere Zusatzzahlungen über seinem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 11'460.00 (exkl. Familienzulagen) erhalten – welche nicht im Zusammenhang mit den Steuerrückzahlungen betreffend US-Steuerschulden stehen – hat er diese nach Köpfen zu teilen, und zwar folgendermassen: 50% an den Kläger, 20% an die Beklagte, und je 10% an die drei Kinder. Sodann ist der Kläger verpflichtet, sein jeweils letztjähriges Einkommen der Beklagten jährlich bis spätestens 31. März offenzulegen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.00 festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten zu 19/20 und dem Kläger zu 1/20 auferlegt.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'800.00 (inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Januar 2023
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
versandt am: jo
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