Zusammenfassung des Urteils LY210041: Obergericht des Kantons Zürich
Die Parteien A. und B. sind seit 2005 verheiratet und haben zwei Söhne. Nach der Trennung im Jahr 2011 beantragte A. 2017 die Scheidung und alleinige Obhut für die Kinder. Es folgten Verhandlungen und Gutachten zur Obhutsfrage. Das Gericht entschied vorsorglich, dass die alleinige Obhut bei B. liegt. A. legte Berufung ein und zweifelte die Erziehungsfähigkeit von B. an. Das Gericht stellte fest, dass A. erziehungsfähig eingeschränkt sei, und wies die Berufung ab. A. kritisierte das Gutachten, aber das Gericht stellte fest, dass A. sich der Begutachtung entzogen hatte. Das Gericht hielt an der Obhutsentscheidung fest, da A. keine ausreichenden Beweise für seine Zweifel an B.s Erziehungsfähigkeit vorlegte.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LY210041 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 06.04.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) |
Schlagwörter : | Berufung; Berufungskläger; Kinder; Vorinstanz; Unterhalt; Berufungsbeklagte; Recht; Obhut; Berufungsklägers; Berufungsbeklagten; Parteien; Unterhalts; Einkommen; Massnahmen; Bezirk; Kindervertreterin; Über; Beklagten; Verfahren; Abänderung; Eltern; Bezirks; Erziehung; Besuch; Gesuch; Entscheid |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 170 ZGB ;Art. 273 ZPO ;Art. 276 ZPO ;Art. 286 ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 296 ZPO ;Art. 297 ZPO ;Art. 298 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 314a ZGB ;Art. 317 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 58 ZPO ;Art. 87 OR ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | 127 I 205; 136 I 178; 137 I 195; 137 III 604; 137 III 617; 138 III 289; 138 III 374; 141 III 376; 142 III 153; 142 III 413; 143 III 177; 144 III 349; 147 III 265; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY210041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli
Beschluss und Urteil vom 6. April 2022
in Sachen
,
Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X. ,
gegen
,
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y. ,
sowie
Verfahrensbeteiligte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z. ,
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Erwägungen:
Die Parteien – A. als Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Berufungskläger) und B. als Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagte) – sind seit dem tt. Juni 2005 miteinander verheiratet und haben zwei gemeinsame Söhne namens C. , geboren am tt.mm. 2005, und D. , geboren am tt.mm.2007 (vgl. act. 7/2). Seit dem 3. September 2011 leben die Parteien getrennt (vgl. act. 7/3 S. 30).
Am 2. Mai 2012 fällte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon einen Eheschutzentscheid (vgl. act. 7/3), in welchem – soweit heute von Bedeutung – die gemeinsamen Söhne unter die Obhut der Berufungsbeklagten gestellt wur- den. Der Berufungskläger wurde zudem ab dem 1. Oktober 2012 verpflichtet, der Berufungsbeklagten Kinderunterhaltsbeiträge von je monatlich Fr. 1'000.– (zzgl. Kinderzulagen) und Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 550.– zu bezahlen (act. 7/3 S. 31 f.).
Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 (act. 7/1) machte der Berufungskläger beim Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) ein Scheidungsbegehren – mit einem Hauptsachebegehren auf alleinige Obhut für die gemeinsamen Söhne – sowie ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen mit folgendem Wortlaut anhängig:
1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 2. Mai 2012 sei der Kläger zusätzlich für berechtigt zu erklären, die Kinder jeden Mittwochnachmittag
17.00 Uhr bis Donnerstagmorgen Schulbeginn zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen.
2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 2. Mai 2012 sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten angemessene reduzierte Unterhaltsbeiträge für die Kinder und für die Beklagte persönlich zu bezahlen.
Am 11. April 2017 fand eine Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen statt, anlässlich derer der Berufungskläger seine Begehren wie folgt neu fasste bzw. ergänzte (Prot. Vi S. 3 i.V.m. act. 7/16 S. 1):
1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 2. Mai 2012 sei der Kläger zusätzlich für berechtigt zu erklären, die Kinder C. (geb. tt.mm..2005) und D. (geb. tt.mm.2007) jeden Mittwochnachmittag 17.00 Uhr bis Donnerstagmorgen Schulbeginn zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen.
Es seien für die Besuchswege unter der Woche und am Wochenende elterliche Bringpflichten festzulegen.
In Abänderung von Dispositiv Ziff. 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 2. Mai 2012 sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ab 1. Januar 2017 angemessene reduzierte Unterhaltsbeiträge für die Kinder und für die Beklagte persönlich zu bezahlen.
Die Berufungsbeklagte beantragte die vollumfängliche Abweisung des Massnahmenbegehrens (vgl. Prot. Vi S. 3 i.V.m. act. 7/19 S. 1). Nach einer Kinderanhörung vom 17. Mai 2017 (vgl. Prot. Vi S. 22 f.) wandte sich der Berufungskläger mit Schreiben vom 14. Juni 2017 (act. 7/31) an die Vorinstanz und verlangte eine unverzügliche Fortsetzung der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen, eventualiter eine superprovisorische Reduktion seiner Unterhaltspflichten. Die Massnahmenverhandlung wurde am 26. September 2017 mit weiteren Parteivorträgen fortgesetzt (vgl. Prot. Vi S. 29 ff.). Im Rahmen einer persönlichen Stellung- nahme bekräftigte der Berufungskläger seinen Wunsch, die Obhut für C. und D. zugeteilt zu erhalten (Prot. Vi S. 29 i.V.m. act. 7/43). Die Berufungsbeklagte erstattete eine Noveneingabe vom 28. September 2017 (act. 7/45). Die Vorinstanz setzte für die beiden Söhne eine Kindervertretung ein (vgl. act. 7/57, act. 7/67, act. 7/70, act. 7/71 und act. 7/72). Mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 (act. 7/50) wies das Bezirksgericht Hinwil ein Ausstandsbegehren des Berufungsklägers gegen Bezirksrichterin E. ab, soweit darauf einzutreten war.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 (act. 7/51) zog der Berufungskläger sein auf Erweiterung seines Besuchsrechts abzielendes Massnahmenbegehren zurück und verzichtete überdies im Hauptverfahren auf jede Art von Obhut, auf die elterliche Sorge und jede Art von Besuchsrecht. Die Berufungsbeklagte erstattete
hierzu eine unaufgeforderte Replik (act. 7/53). Der Berufungskläger wiederholte seinen Standpunkt in einer persönlichen Eingabe an die Vorinstanz vom 17. Februar 2018 (act. 7/60).
Mit Verfügung vom 27. März 2018 (act. 7/68) bewilligte die Vorinstanz beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihnen ihre Vertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände.
Es gingen weitere Eingaben der Parteien ein (act. 7/65, act. 7/74, act. 7/81, act. 7/85). In einem Schreiben vom 15. Juni 2018 (act. 7/88) an die Vorinstanz
führte der Berufungskläger persönlich aus, er erkläre seine Verzichtserklärung für aufgelöst und nichtig. Seine Rechtsvertreterin stellte mit Eingabe vom
19. Juni 2018 (act. 7/90) die folgenden superprovisorischen Massnahmenbegehren:
1. Es sei die Obhut für die Kinder C. , geb. tt.mm.2005, und
D. , geb. tt.mm.2017, mit sofortiger Wirkung dem Kläger zuzuteilen.
2. Es sei der Beklagten ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen.
Die Vorinstanz zog in der Folge die Akten des Verfahrens der KESB Bezirk Pfäffikon betreffend die gemeinsamen Söhne (act. 7/92, act. 7/93/78–146, act. 7/105, act. 7/106/1–77) sowie Akten der Schule F. (act. 7/103) bei. Eine auf den
25. September 2018 angesetzte Massnahmenverhandlung wurde auf Gesuch des Berufungsklägers unter Vorlage eines Arztzeugnisses auf den 27. November 2018 verschoben (vgl. act. 7/98, act. 7/114, act. 7/115 und act. 7/117). Die Kin- dervertreterin beantragte mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 (act. 7/116) die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens und Abnahme der Vorladung. Die Vorinstanz schlug mit Verfügung vom 1. November 2018 (act. 7/119) als Gutachter Dr. phil. G. (nachfolgend: Gutachter) vor, forderte die Parteien auf, allfällige Einwendungen gegen den vorgeschlagenen Gutachter zu erheben und lud die Parteien dazu ein, Ergänzungsfragen zum vorgeschlagenen Fragenkatalog zu beantragen. Die Kindervertreterin unterbreitete mit Eingabe vom 9. November 2018 (act. 7/123) Ergänzungsfragen.
Mit Eingabe vom 6. November 2018 (act. 7/121) zog der Berufungskläger seine superprovisorischen Massnahmenbegehren vom 19. Juni 2018 zurück. Er beantragte stattdessen im Hauptverfahren eine Drittplatzierung von D. , unter Einräumung eines angemessenen Besuchsrechts für beide Eltern. Implizit beantragte er ferner die Belassung der Obhut für C. bei der Berufungsbeklagten unter Gewährung eines angemessenen Besuchsrechts. Er beantragte ferner, dass die anberaumte Verhandlung für das Hauptverfahren verwendet werden solle, womit sich weder die Berufungsbeklagte noch die Kindervertreterin einverstanden erklärten (vgl. act. 7/123 und act. 7/127). Mit Schreiben vom 19. November 2018 (act. 7/132) stellte der Berufungskläger den abweichenden Antrag in Bezug auf D. , wonach die Obhut für ihn bei der Berufungsbeklagten zu belassen sei, sofern die Fremdplatzierung nicht zu einem Obhutsentzug zwinge. Ei- ne Ladungsabnahme solle, wenn die Kindervertreterin keine Vergleichsgespräche führen wolle, nur ihr gegenüber erfolgen. Die Berufungsbeklagte schloss sich dem Antrag der Kindervertreterin auf Abnahme der Verhandlung mit Schriftsatz vom
14. November 2018 (act. 7/129) an. Eine Verhandlung ohne Anwesenheit der Kindervertreterin lehnte sie demgegenüber mit Eingabe vom 21. November 2018 (act. 7/134) ab. Die Vorinstanz nahm die Vorladungen wieder ab (act. 7/135). Am
13. Dezember 2018 verfügte die Vorinstanz die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens und erteilte einen Gutachtensauftrag (act. 7/139 und act. 7/141). Der Gutachter erstattete am 26. März 2019 sein Erziehungsfähigkeitsgutachten (act. 7/149).
Die Berufungsbeklagte stellte am 12. April 2019 einen Antrag auf alleinige elterliche Sorge im Massnahmen- und Hauptverfahren (act. 7/152). Der Berufungskläger beantragte mit Eingabe vom 26. April 2019 (act. 7/154) ein zweites Erziehungsfähigkeitsgutachten. Hiergegen opponierte die Berufungsbeklagte
(act. 7/157). Die Vorinstanz lud auf den 27. August 2019 zur Stellungnahme zum Gutachten, zur persönlichen Befragung und zu Einigungsgesprächen vor
(act. 7/156). Die Berufungsbeklagte reichte im Hinblick auf die Verhandlung mit Eingabe vom 16. August 2019 (act. 7/161) Unterlagen ein. Anlässlich der Verhandlung schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung, in der – unter anderem –
vorsorglich die Obhut für die beiden Söhne bei der Berufungsbeklagten belassen und die Betreuungszeit des Berufungsklägers geregelt wurde (act. 7/167).
Es folgten Verfahrensschritte im Hauptverfahren, welche teilweise auch das Massnahmenverfahren betrafen (vgl. act. 7/208). Hierzu erstattete der Berufungskläger eine Stellungnahme vom 21. Januar 2021 (act. 7/214), woraufhin sich die Berufungsbeklagte mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 (act. 7/221) wiederum vernehmen liess. Dem folgten eine Stellungnahme und ein vorsorglich gestelltes Informationsbegehren des Berufungsklägers vom 22. April 2021 (act. 7/226) sowie eine Noveneingabe der Berufungsbeklagten vom 21. Mai 2021 (act. 7/230) nach. Der Berufungskläger stellte mit Noveneingabe vom 21. Juni 2021
(act. 7/236) einen Antrag auf vorsorgliche Zuteilung der alleinigen Obhut für
. Sowohl die Berufungsbeklagte als auch die Kindervertreterin schlossen auf Abweisung, Letztere mit einem Eventualantrag auf ein ergänzendes Gutachten (vgl. act. 7/242 und act. 7/249). Die Berufungsbeklagte beantragte wiederum die Abweisung des Eventualantrages (act. 7/248). Die beiden letztgenannten Eingaben wurden dem Berufungskläger mit Kurzbrief vom 21. Juli 2021 (act. 7/252) zur Kenntnis gebracht. Die Vorinstanz lud zu einer Kinderanhörung vor
(act. 7/240), im Hinblick auf welche der Berufungskläger der Vorinstanz einen Fragenkatalog zukommen liess (act. 7/244 und act. 7/245).
Mit Verfügung vom 12. August 2021 (act. 7/263 = 3/1 = act. 6 [Aktenexemplar], nachfolgend zit. act. 6) entschied die Vorinstanz wie folgt über das Massnahmenbegehren:
Der Antrag, es sei der Beklagten die alleinige Sorge für die gemeinsamen Kinder C. , geb. tt.mm. 2005, und D. , geb. tt.mm.2007, zuzuteilen, wird abgewiesen.
Der Antrag, es sei in Abänderung der gerichtlichen Teilvereinbarung der Parteien vom 27. August 2019 die Obhut für C. , geb. tt.mm. 2005, für die Dauer des Scheidungsverfahrens dem Kläger zuzuteilen, wird abgewiesen.
Die von den Parteien geschlossene Teilvereinbarung vom 27. August 2019 wird in Bezug auf die vorsorglichen Massnahmen genehmigt und vorgemerkt, Sie lautet wie folgt:
Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, C. wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, beginnend am Wochenende vom Freitag, 6. September 2019;
jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;
sowie in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Grün- donnerstag, 19:00 Uhr, bis Ostermontag, 19:00 Uhr, und in ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Freitag vor Pfingsten, 19:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr.
Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, D. wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
an jedem vierten Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, beginnend am Wochenende vom Freitag, 6. September 2019;
jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;
sowie in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Grün- donnerstag, 19:00 Uhr, bis Ostermontag, 19:00 Uhr, und in ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Freitag vor Pfingsten, 19:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr.
Ausserdem ist der Kläger berechtigt und verpflichtet, die Söhne für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen.
Der Kläger erklärt sich bereit, die Kinder jeweils bei der Beklagten abzuholen und wieder zurückzubringen.
Der Parteien verpflichten sich, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn der jeweils anderen Partei anzumelden und mit dieser abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Kläger das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten.
In der übrigen Zeit werden die Söhne durch die Beklagte betreut. Weitergehende abweichende Wochenend-, Feiertagsoder
Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
In Abänderung von Dispositiv Ziff. 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 2. Mai 2012 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten für
die Kinder und für die Beklagte persönlich die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (zuzüglich allfälliger gesetzlicher vertraglicher Familienzulagen):
16. Januar bis Juni 2017: Unterhalt C. : Fr. 273.–
Unterhalt D. : Fr. 170.– Unterhalt der Beklagten: Fr. 1'850.– (keine Modifikationen)
Juli bis Dezember 2017 Unterhalt C. : Fr. 340.–
Unterhalt D. : Fr. 340.– Unterhalt der Beklagten: Fr. 1'613.– Total: Fr. 2'293.–
Januar 2018 Unterhalt C. : Fr. 499.– Unterhalt D. : Fr. 340.– Unterhalt der Beklagten: Fr. 1'966.– Total: Fr. 2'805.–
Februar bis Dez. 2018 Unterhalt C. : Fr. 499.–
Unterhalt D. : Fr. 372.– Unterhalt der Beklagten: Fr. 1'934.– Total: Fr. 2'805.–
Januar bis Sept. 2019 Unterhalt C. : Fr. 372.–
Unterhalt D. : Fr. 610.– Unterhalt der Beklagten: Fr. 1'654.– Total: Fr. 2'636.–
Okt. bis Dez. 2019 Unterhalt C. : Fr. 375.–
Unterhalt D. : Fr. 610.– Unterhalt der Beklagten: Fr. 1'651.– Total: Fr. 2'636.–
Januar bis Sept. 2020 Unterhalt C. : Fr. 375.–
Unterhalt D. : Fr. 516.– Unterhalt der Beklagten: Fr. 1'853.– Total: Fr. 2'744.–
Okt. bis Dez. 2020 Unterhalt C. : Fr. 498.–
Unterhalt D. : Fr. 516.– Unterhalt der Beklagten: Fr. 1'730.– Total: Fr. 2'636.–
ab Januar 2021 Unterhalt C. : Fr. 498.–
Unterhalt D. : Fr. 498.– Unterhalt der Beklagten: Fr. 1'427.– Total: Fr. 2'423.–
(Grundlagen der Unterhaltsberechnung, siehe Erwägungen)
Diese Unterhaltsbeiträge sind inskünftig zahlbar im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats an die Beklagte.
Der Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, gestützt auf Art. 170 ZGB eine Aufstellung über sämtliche Einkünfte der Beklagten für sich und die Kinder C. und D. mit sämtlichen Belegen für die Zeit ab 1. Januar 2017 bis aktuell sowie sämtliche Unterlagen über den IV- Grad wie Berichte, Vorentscheide, Entscheide etc. einzureichen, wird abgewiesen.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden.
7./8. Mitteilung/Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger rechtzeitig (vgl.
act. 7/264) mit Eingabe vom 17. September 2021 (act. 2) Berufung mit folgenden Anträgen in der Sache:
1. Es seien Dispositiv Ziff. 2 und 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. August 2021 aufzuheben und es sei in Gutheissung des Antrags des Klägers vom 21. Juni 2021 und in Ab- änderung der gerichtlichen Teilvereinbarung der Parteien vom
27. August 2019 die Obhut für C. , geb. tt.mm..2005, für die Dauer des Scheidungsverfahrens dem Kläger zuzuteilen.
Es sei Dispositiv Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. August 2021 abzuändern und es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 2. Mai 2012 der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das Jahr 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge für C. (geb. tt.mm.2005) von Fr. 273.– und für D. (geb. tt.mm.2007) von Fr. 170.– sowie Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich
Fr. 550.– zu bezahlen.
Es sei Dispositiv Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. August 2021 aufzuheben und es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon
vom 2. Mai 2012 die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder C. (geb. tt.mm..2005) und D. (geb. tt.mm.2007) sowie für die Beklagte persönlich zu bezahlen, mit Wirkung ab 1. Januar 2018 aufzuheben.
Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. August 2021 abzuändern und es sei festzustellen, dass der Kläger im Jahr 2017 der Beklagten Unterhaltsbeiträge im Betrag von insgesamt Fr. 19'200.– bezahlt hat.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.
Zudem stellt er folgende prozessuale Anträge:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 10'000.– zu bezahlen.
2. Eventualiter sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 (act. 12) wurden Berufungsantworten eingeholt. In ihrer Berufungsantwort vom 17. Januar 2022 (act. 16) stellt die Berufungsbeklagte folgende Anträge:
1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. August 2021 zu bestätigen;
2. Es sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten des Berufungsklägers.
Die Kindervertreterin stellt in ihrer Berufungsantwort vom 20. Januar 2022 (act. 18) folgende Anträge:
1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
Eventualiter seien Dispositiv Ziff. 4 des Entscheids der Vorinstanz vom 12.08.2021 aufzuheben und das Gesuch des Berufungsklägers um vorsorgliche Herabsetzung respektive Aufhebung der Kinder- und Frauenalimenten vollumfänglich abzuweisen.
Subeventualiter sei für den Fall der Gutheissung von Antrag Ziff. 2 und/ 3 der Berufung vom 17.09.2021 betreffend Her-
absetzung der Frauenalimente in Anwendung der Offizialmaxime der vom Berufungskläger geschuldete Barunterhalt für die Kinder auf mindestens folgende Beträge pro Monat zu erhöhen:
für C. :
CHF 474.50 für das Jahr 2017
CHF 650.80 für das Jahr 2018
CHF 371.90 von Januar - September 2019
CHF 375.40 von Oktober 2019 bis September 2020 CHF 498.30 ab Oktober 2020 bis Rechtskraft Urteil
CHF 325.30 ab Rechtskraft des Urteils
für D. :
CHF 370.50 für das Jahr 2017
CHF 399.80 für das Jahr 2018
CHF 743.00 für das Jahr 2019
CHF 712.30 ab 2020.
Der Berufungskläger reichte während laufender Frist zur Berufungsantwort eine Novenstellungnahme und Gefährdungsmeldung vom 13. Januar 2022 (act. 14) ein. Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 (act. 19) wurde dem Berufungskläger mitgeteilt, dass seine Eingabe als Novenstellungnahme entgegen genommen werde und es wurde der Vorinstanz zuständigkeitshalber ein Doppel der Eingabe überlassen. Mit gleicher Verfügung wurden die erstatteten Eingaben den Parteien und den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht. Der Berufungskläger erstattete eine weitere Eingabe vom 4. Februar 2022 (act. 21), welche sich auf die Obhutsthematik beschränkt. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist der Berufungsbeklagten und der Kindervertreterin lediglich mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel hiervon zuzustellen.
Die Akten der Vorinstanz (act. 7/1–269) wurden von Amtes wegen beigezogen. Zudem liegen der Kammer die Akten des bezirksrätlichen Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. VO.2021.12/3.02.00 vor (act. 8/268/1–36).
Das Verfahren ist spruchreif.
Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig (vgl.
Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO).
Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Berufung führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids
einlässlich auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf de- nen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetrage- nen Ausführungen zu verweisen, diese in der Berufungsschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014,
E. 3.3; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1). Dieses Begrün- dungserfordernis gilt auch in Verfahren, in welchen der Untersuchungsgrundsatz anwendbar ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer, 4A_651/2012 vom 7. Februar
2013, E. 4.3; BGer, 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2.1).
Des Weiteren sind im Berufungsverfahren konkrete Anträge darüber zu stellen wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime (OGer ZH, LY130029 vom 21. März 2014 E. 2.2; vgl. R EETZ/THEILER, ZK-ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 311 N 34 f.)
Die Berufungsschrift vom 17. Oktober 2021 (act. 2) weist zwar eine Begründung auf. Allerdings erschöpft sie sich über weite Strecken in pauschaler und appellatorischer, nicht auf die konkreten Anordnungen der Vorinstanz bezogener Kritik in der eigenen Darstellung des Sachverhaltes ohne Zuordnung zu konkreten Erwägungen der Vorinstanz spezifischen Angaben, wo vorinstanzlich entscheidrelevante Vorbringen deponiert wurden (bspw. act. 2 Rz. 25–28, 36) . Zum Teil fehlt den Vorbringen im Übrigen ein Bezug zu konkreten Berufungsanträgen. Davon sind zunächst die Ausführungen zu einer angeblichen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung der Vorinstanz betroffen (act. 2 Rz. 1–3). Aus diesen zieht der Berufungskläger keine konkreten Schlüsse, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. Gleichermassen fehlt es den Ausführungen des Berufungsklägers zur elterlichen Sorge und der Erweiterung der durch die KESB Bezirk Pfäffikon für die beiden Söhne angeordneten Beistandschaft, welche mittlerweile mit Entscheid des Bezirksrats Uster vom 22. September 2021 (act. 10/1) wieder
aufgehoben wurde, an einem Zusammenhang zu seinen Berufungsanträgen (vgl. act. 2 Rz. 5, 7–17). Auch hierauf muss nicht weiter eingegangen werden.
Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Grundsätzlich auferlegt sich die Berufungsinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Vorinstanz jedoch insoweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere dann, wenn es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht näher steht (vgl. BK ZPO-S TERCHI, Bern 2012, Art. 310 N 3; DIKE-Komm-ZPO-BLICKENSTORFER, 2. Aufl., Zürich 2016,
Art. 310 N 10).
Im Weiteren ist die Berufungsinstanz nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr aufwerfen; vielmehr hat sie sich grundsätzlich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung bzw. in der Berufungsantwort erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413, E. 2.2.4; BGer, 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Innerhalb des so definierten Prüfprogramms ist die Berufungsinstanz weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen diese auch mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGer, 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1).
Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Untersteht das Verfahren allerdings wie hier der uneinge-
schränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO), hat das Gericht selbst die Tatsachen von Amtes wegen zu erforschen und kann hierfür von Amtes wegen die Erhebung aller für die Sachverhaltsfeststellung erforderlichen und geeigneten Beweismittel anordnen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind aus diesem Grund selbst Noven zuzulassen, die unter die Novenbeschränkung von Art. 317 ZPO fallen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1. = Pra 108 (2019) Nr. 88; BGer,
5A_77/2018, E. 3.2; OGer ZH, LY160019 vom 21. Juli 2016, E. 2.2.1.2).
Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die (materiellsowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; DIKE- Komm-ZPO-D OLGE, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 276 N 15). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung mit entsprechender Beweismittel- und Beweismassbeschränkung, und es gilt die Dispositionsmaxime mit eingeschränktem Untersuchungsgrundsatz bzw. soweit wie hier Kinderbelange betroffen sind, die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Diese Grundsätze sind in allen Verfahrensstadien und von allen kantonalen Instanzen zu beachten
(BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGer, 5A_923/2014 vom 27. August 2015, E. 3;
SCHWEIGHAUSER, FamKomm, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 296 ZPO N 6).
1.
Nach ständiger Rechtsprechung hat bei der Obhutszuteilung das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere den Wünschen der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Bei ihr geht es in erster Linie darum, ob ein Elternteil bereit und in der Lage ist, auf das Bedürfnis des Kindes nach harmonischer Entfaltung einzugehen und die hierfür notwendige Stabilität zu bieten (BGer, 5A_105/2016 vom 7. Juni 2016, E. 2.2). Ist die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkin-
der und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzungen ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich weitere Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft ei- nes Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (statt vieler: BGE 136 I 178, BGer, 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015, E. 4.4.2; BGer, 5A_976/2014 vom 30. Juli 2015,
E. 2.3, jeweils m.w.H.).
In Bezug auf den Kindeswillen hielt das Bundesgericht fest, dass bereits bei einem 11 ½-Jährigen angesichts des fortgeschrittenen Alters seinem konstant geäusserten Willen eine relativ grosse Beachtung zu schenken ist, auch wenn dem Kind selbstverständlich kein eigentliches Bestimmungsrecht zukomme, bei welchem Elternteil es zukünftig leben möchte (vgl. BGer, 5A_1013/2018 vom
1. Februar 2019, E. 5; bestätigt für einen 14-Jährigen in BGer, 5A_558/2021 vom 29. Juli 2021, E. 3).
2.
Die Vorinstanz teilte der Berufungsbeklagten vorsorglich die alleinige Obhut für C. zu. Berufungshalber beantragt der Berufungskläger weiterhin die vorsorgliche Zuteilung der alleinigen Obhut für C. .
Die Vorinstanz widmete sich ausführlich der Frage, ob der Berufungskläger erziehungsfähig sei. Sie stellte massgeblich auf das Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 26. März 2019 (act. 7/149) ab, gemäss welchem die Eignung des Berufungsklägers zur Kinderziehung infolge ausgeprägter Verleugnungen von Realitäten stark eingeschränkt sei. Es resultiere hieraus ein inadäquates Erziehungsverhalten, welches die Kinder zunehmend belaste und sie in ihrer Entwicklung hemme. Die vom Berufungskläger vorgebrachten Einwendungen gegen das Gutachten befand sie nicht für stichhaltig. Der Berufungskläger habe sich einer seriösen
Begutachtung selber entzogen. Er habe sich die notwendige Zeit für die zweistündige Erstsitzung mit dem Gutachter nicht genommen, weswegen sie nur 45 Minuten gedauert habe. Gemäss einem Facebook-Post des Berufungsklägers habe er die Beantwortung der Fragen des Gutachters verweigert, weil diese – so der Berufungskläger – aus der Luft gegriffen gewesen seien und jeglicher situationsbezogener Grundlage entbehrt hätten. Eine zweite Sitzung beim Gutachter habe der Berufungskläger abgesagt. Dieser habe sich somit selbst zuzuschreiben, dass nicht alle gewünschten Abklärungen vorgenommen worden seien. Das Gutachten, welches von einem bewährten Gerichtsgutachter stamme, sei professionell und im üblichen Rahmen erstellt worden. Es gebe keinen Grund, von den Ergebnissen abzuweichen (act. 6 E. IV./3.2 i.V.m. E. III./2.4).
Der Berufungskläger hält das Gutachten in mehrerer Hinsicht für mangelhaft, worauf er bereits vorinstanzlich hingewiesen habe. So sei die Begutachtung der Parteien in zeitlicher Hinsicht ungleich vorgenommen worden. Während die Berufungsbeklagte 3 Stunden 45 Minuten lang vom Gutachter angehört worden sei, habe sein Gespräch lediglich 75 Minuten (oder noch kürzer) gedauert. Zudem sei keine Interaktion zwischen ihm und seinen Söhnen beobachtet worden, obschon dies zum Standard gehöre (act. 2 Rz. 18 ff.).
Die Kritik des Berufungsklägers ist teilweise berechtigt. Zwar wäre es augenscheinlich nicht mehr altersgerecht gewesen, eine Observation von C. – dieser war damals 13 Jahre alt – in Interaktion mit dem Berufungskläger durchzuführen. Dieses Instrument dient der Ergründung des Eltern-Kind-Verhältnisses bei weitaus jüngeren Kindern. Indessen ist es zutreffend, dass der Gutachter eine ausgiebigere Gutachtung des Berufungsbeklagten für notwendig hielt. Dies zeigt sich daran, dass er den Berufungskläger nach der Erstuntersuchung vom 23. Ja- nuar 2019 zu einem weiteren Gespräch eingeladen hatte. Der zweite Termin wur- de vom Berufungskläger abgesagt (act. 7/149 S. 3). Eine neue Terminfindung mit dem Berufungskläger wurde, soweit aus dem Gutachten ersichtlich, nicht versucht. Laut dem Gutachter hat sich der Berufungskläger einer Weiterführung der Begutachtung entzogen (act. 7/149 S. 19). Diese Feststellung zu treffen und aus ihr inhaltliche Schlüsse für das Gutachten zu ziehen, stand dem Gutachter aber
nicht ohne weiteres zu. Wie im Gutachtensauftrag vom 13. Dezember 2018
(act. 7/139 S. 4) zutreffend ausgeführt wird, hätte sich der Gutachter bei fehlender Kooperation der zu begutachtenden Person an das Gericht wenden müssen. Es hätte der Vorinstanz oblegen, den Berufungskläger zur Mitwirkung anzuhalten und ihm Säumnisfolgen anzudrohen (vgl. Art. 160 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 162 ff. ZPO). Dies stellt einen gravierenden Mangel des Gutachtens dar.
Auf das Erziehungsfähigkeitsgutachten kann daher in dieser Form, was den Berufungskläger anbelangt, eigentlich nicht abgestellt werden. Wie im Folgenden gezeigt wird, erweist es sich für den vorliegenden Obhutsentscheid indes als entbehrlich. Sollte die Vorinstanz im weiteren (Haupt-)Verfahren ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit als entscheidrelevant erachten, so hätte sie prüfen, wie dieser Mangel zu verbessern wäre.
Die Vorinstanz bejahte die Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten mit Verweis auf das Erziehungsfähigkeitsgutachten ohne vertiefte Ausführungen
(act. 6 E. III./3.4). Im Berufungsverfahren zieht der Berufungskläger die Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten erstmals konkret in Zweifel. Er wirft ihr schwere Erziehungsdefizite vor (vgl. act. 21 Rz. 8 und 10) und spricht von einem für C. schädlichen Umfeld, da die Mutter ihn alleine und hilflos lasse (act. 14 Rz. 7).
Tragfähige tatsächliche Anhaltspunkte für seinen Standpunkt bringt der Berufungskläger jedoch nicht vor. Ungenügend ist jedenfalls sein punktueller Verweis auf ein nunmehr über zwei Jahre altes Urteil des Bezirksrats Pfäffikon vom
25. November 2019 (act. 22/4 S. 17), in welchem – unter anderem – die Errichtung einer Beistandschaft für die beiden Söhne geschützt wurde. Unbestrittenermassen nimmt die Berufungsbeklagte wegen gewisser Defizite externe Hilfe in Anspruch. So unterstützt bzw. unterstützte sie resp. die Kinder ein Beistand, ein Familienbegleiter (bis Ende 2020) und heute bzw. demnächst ein Jugendcoach. Die Inanspruchnahme dieser Drittunterstützung macht sie jedoch nicht erziehungsunfähig. Entscheidend ist vielmehr, dass sie die Unterstützung annimmt und konstruktiv umsetzt, was aus dem letzten aktenkundigen Rechenschaftsbericht und einem Kurzbericht des kjz Pfäffikon (vgl. act. 8/268/20/269/1, S. 4 und
act. 8/268/20/269/219, S. 2) sowie einem Zwischenbericht der Familienbegleitung (act. 8/268/20/269/193/3, S. 4) klar hervorgeht. Für die Berufungsbeklagte spricht ausserdem massgeblich das Erziehungsfähigkeitsgutachten, in welchem sie – mit wenigen Einschränkungen – zur Betreuung und Erziehung der Kinder geeignet befunden wird, sofern sie die dafür notwendige Unterstützung erhält (act. 7/149 S. 39). Es geht nicht an, der Berufungsbeklagten die aktuell bestehenden Schwierigkeiten von C. , insbesondere jene psychischer Art, einseitig anzulasten. Diese Probleme können mannigfaltige Gründe haben. Nicht zuletzt dürfte die schwierige Familiensituation und die Ungewissheit über den heute zu treffenden Obhutsentscheid einen nicht zu unterschätzenden Anteil daran haben. Zu betonen ist ferner, dass die Bindungstoleranz der Berufungsbeklagten von der Vorinstanz ausdrücklich bejaht wurde (act. 6 E. III./3.4), was seitens des Berufungsklägers unbeanstandet blieb und in der vorliegenden, konfliktbehafteten Konstellation von vornehmlicher Bedeutung ist. Von der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten ist im Folgenden auszugehen.
Ausführlich diskutiert wird im angefochtenen Entscheid die Erziehungsfähigkeit des Berufungsklägers. Wie es sich mit ihr abschliessend verhält, kann für die Zwecke des vorliegenden Massnahmenverfahrens indessen offen gelassen werden. Denn selbst wenn seine Erziehungsfähigkeit entgegen der Vorinstanz zu bejahen wäre, käme eine Umteilung der Obhut für C. nur dann in Betracht, falls auch die übrigen massgeblichen Kriterien dafür sprächen. Auf gewisse Aspekte, welche Hinweise zur Erziehungsfähigkeit des Berufungsklägers geben, ist im Folgenden gleichwohl einzugehen.
Die Vorinstanz hielt dem Berufungskläger eine mangelnde Kooperationsbereitschaft vor. Nicht nur habe er nicht mit dem Gerichtsgutachter zusammenarbeiten wollen, sondern es habe sich seine ablehnende, teils abschätzige Haltung auch auf weitere involvierte Personen, namentlich die Verantwortlichen der Schule F. und der KESB Bezirk Pfäffikon erstreckt. Verschiedentlich habe er mitgeteilt, nicht nur unter bestimmten Bedingungen an Terminen der Schulbehörden der KESB teilzunehmen, wie sich aus mehreren E-Mails ergebe (vgl. act. 7/250/4; act. 7/231/3; act. 7/250/2; act. 7/254 S. 2). Der Berufungskläger
habe Zivil- und Strafprozesse angedroht, falls jemand seine Meinung nicht teile bzw. sich nicht nach seinen Anweisungen verhalte. So habe er den verantwortlichen Personen einen Strafprozess in Aussicht gestellt, falls sein Sohn D. auf COVID-19 getestet werde. Der Berufungskläger grenze sich mit seinem Verhalten selber aus und es sei mit ihm offensichtlich keine Zusammenarbeit möglich (act. 6 E. IV./3.2 i.V.m. E. III./2.7).
Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz werfe ihm unzutreffend und unsubstantiiert eine mangelnde Kooperationsfähigkeit vor. Die von der Vorinstanz aufgeführten E-Mails würden eine solche nicht belegen und es seien die jeweiligen Umstände ausgeblendet worden. Betreffend zwei der angeführten E-Mails (vgl.
act. 250/2 und act. 250/4) habe er sich überdies vorinstanzlich nicht äussern kön- nen, da ihm diese Beilagen während einer angezeigten Ferienabwesenheit seiner Rechtsvertreterin zugestellt worden seien, was eine Gehörsverletzung darstelle (act. 2 Rz. 31).
Ob vorinstanzlich eine Gehörsverletzung begangen wurde, kann dahingestellt bleiben. Denn eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei ei- ner schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.). Die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung sind, da die Berufungsinstanz den Massnahmenentscheid mit voller Kognition (vgl. vorstehende E. II./4) überprüft, gegeben. Betroffen sind nur zwei Beilagen, welche für die zu entscheidende Frage von untergeordneter Wichtigkeit sind. Zudem besteht ein überwiegendes Interesse beider Parteien und ihres Sohnes C. an einer zeitnahen vorsorglichen
Regelung der Obhut. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist daher so anders abzusehen, da diese einen formalistischen Leerlauf darstellen würde. Die E-Mails sind stattdessen im Berufungsverfahren zu berücksichtigen.
In den von der Vorinstanz genannten E-Mails äussert der Berufungskläger seinen Unmut gegenüber verschiedenen Stellen, so namentlich der Beiständin, dem Schulpsychologen und dem Präsidenten der KESB Bezirk Pfäffikon. Die konkreten Umstände, unter denen diese Nachrichten verschickt wurden, sind, wie der Berufungskläger richtig ausführt, nicht aktenkundig. Gleichwohl lässt sich aus ihnen ablesen, dass der Berufungskläger sich eines ausgeprägt konfrontativen Kommunikationsstils bedient und vor regelmässigen Drohungen mit Strafanzeigen nicht zurückschreckt. Auch wenn daraus nicht unbedingt abzuleiten ist, dass ihm jegliche Kooperationsfähigkeit abgeht, scheint eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Berufungskläger, welcher die Notwendigkeit der seinen Sohn betreffen- den Massnahmen denn auch ganz generell in Abrede stellt (vgl. statt vieler: act. 2 Rz. 42), doch mit erheblichen Herausforderungen verbunden zu sein. Es ist daher zumindest von einer Einschränkung der Kooperationsfähigkeit des Berufungsklägers mit den für C. zuständigen Fachpersonen und Behörden auszugehen.
Die Vorinstanz erklärt sich dies mit dem Umstand, dass der Berufungskläger sich allem Anschein nach als Opfer eines Systems sehe. Er suche die Fehler stets bei anderen. So glaube er, der Familienbegleiter habe die Zukunft seines Sohnes C. verbockt. Die Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen sei reine Abzocke, welche dazu diene, die Umsätze der sozialen Berufe zu erhöhen. Er bezeichne diese denn auch als soziale Mafia – den Jugendcoach – als sozialistischen und kommunistischen Keil. Zwar möge es sein, dass in gewissen Fällen dem Gemeinwesen immense Kosten anfielen. Die Überlegungen des Berufungskläger seien daher bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. Mit mafiösen Machenschaften habe dies nichts zu tun. Es sei zu bedauern, dass der Berufungskläger nicht einsehe, dass Familienbegleitungen in der Regel positive Wirkungen hätten (act. 6 E. IV./3.2 i.V.m. E. III./2.8).
Laut dem Berufungskläger handelt es sich hierbei um allgemeine Ausführungen, welche sich nicht mit den konkreten Umständen auseinandersetzen würden
(act. 2 Rz. 32). Damit bestreitet er sein von der Vorinstanz erwähntes Verhalten bzw. seine Äusserungen als solche nicht. Obschon die Vorinstanz diesbezüglich in der Tat eher allgemeine Ausführungen macht, sind sie vor dem Hintergrund der Thematik der Kooperationsfähigkeit des Berufungsklägers gleichwohl schlüssig und hilfreich. Sie leisten einen Beitrag dazu, das konfrontative Verhalten des Berufungsklägers besser einordnen zu können.
Soweit der Berufungskläger den früheren Familienbegleiter und den zukünftigen Jugendcoach für C. dahingehend kritisiert, diese Fachpersonen dienten dazu, den Vater zu ersetzen, dieser werde unzureichend in Kinderbelange miteinbezogen und jene erzeugten eine Entfremdung, ist darauf mangels Bezug zum angefochtenen Entscheid nicht einzugehen (vgl. act. 2 Rz. 33). Selbiges gilt auf die Beanstandungen betreffend die Amtsführung des aktuellen Beistandes K. , der früheren Beiständin und der KESB Bezirk Pfäffikon (act. 2 Rz. 34 f.). All dies stellt nicht Gegenstand des heutigen Verfahrens dar.
Die Vorinstanz erwog des Weiteren, dass sich die Einstellung des Berufungsklägers in Bezug auf medizinische Massnahmen negativ auf das Kindeswohl auswirken könne. Die Vorinstanz hält dem Berufungskläger in diesem Zusammenhang vor, sich einer Testung der Söhne auf COVID-19 abstrakt widersetzt zu haben. Auch habe er bereits blosse Abklärungen in Bezug auf eine allfällige Dyskalkulie bei D. obstruiert, so dass keine Therapie ein Lerntraining hätten durchgeführt werden können. Entgegen der Meinung des Berufungsklägers, wonach die Schwerhörigkeit von D. hochstilisiert sei, habe sich der Übertritt in den H. als richtig erwiesen, fühle sich der Sohn dort gut aufgehoben und profitiere deutlich mehr vom Unterricht, was zu einer Verbesserung seiner psychischen Stabilität und seiner Selbstsicherheit führen könne (act. 6 E. IV./3.2 i.V.m. E. III./2.9).
Dem hält der Berufungskläger entgegen, eine negative Auswirkung seiner Einstellung zu medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 habe die Vorinstanz nicht festgestellt. Ferner bedeute die Empfehlung der Beiständin für eine Dyskalkulie-Abklärung betreffend D. noch nicht, dass eine solche Abklärung notwendig sei und der Berufungskläger seine Verantwortung nicht wahrnehme, wenn er sie ablehne. Zu beiden Sachverhalten sei er nicht von der Vorinstanz angehört worden, was eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darstelle (act. 2 Rz. 40 f.).
Der Einschätzung der Vorinstanz ist zu folgen. Es ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wieso der Berufungskläger die Durchführung von blossen COVID-19- Tests, welche keine Nebenwirkungen nach sich ziehen, untersagt hat. Mit dieser Verweigerung hätte er im hypothetischen Fall einer Erkrankung seiner Söhne eine zuverlässige Diagnosestellung erschwert. Es ist durchaus denkbar, dass dies negative Auswirkungen auf eine allfällige Behandlung hätte haben können. Das Kin- deswohl umfasst auch solche abstrakten Gefährdungslagen. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe keine konkreten schädlichen Auswirkungen festgestellt, zielt somit ins Leere. Nicht überzeugend ist sodann das Vorbringen, es sei nicht gesagt, dass eine Abklärung von D. auf eine Rechenstörung notwendig gewesen sei. Derartige Abklärungen werden empfohlen, wenn Anzeichen für eine Dyskalkulie bestehen. Sie dienen dazu, herauszufinden, ob schulische Massnahmen notwendig sind, um dem allfällig bestehenden Defizit im Unterricht Rechnung zu tragen. Eine solche Abklärung ist mithin voll und ganz im Interesse des Kindes. Die Verweigerung des Berufungsklägers lief daher dem Kindeswohl entgegen. Zu den von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang gewürdigten Urkunden
(act. 231/7, act. 237/2; act. 231/8; act. 237/1) konnte der Berufungskläger sich im vorinstanzlichen Verfahren äussern bzw. reichte sie selber ein (vgl. act. 236). Ei- ner persönlichen Anhörung zu diesen Themenbereichen bedurfte es nicht. Es ist daher keine Gehörsverletzung zu erkennen.
Die Vorinstanz verwies ferner auf die Einschätzung des Gutachters, welcher eine ausgeprägte emotionale Bedürftigkeit der Kinder festgestellt habe. Diese seien in ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung retardiert und könnten sich unter Gleichaltrigen nur schwer behaupten. Der Berufungskläger verleugne die Bedürfnisse der Kinder sehe sie durch die Berufungsbeklagte aber die Helfer verursacht. Tatsächlich seien die Kinder auf Hilfe von Aussenstehen- den angewiesen, was die zahlreichen Gefährdungsmeldungen gezeigt hätten. Sie litten unter den massiven Uneinigkeiten zwischen den Eltern. Die Eignung des
Berufungsklägers zur Kindererziehung sei gemäss dem Gutachten stark eingeschränkt. Aus seinen Wahrnehmungsverzerrungen resultiere ein inadäquates Erziehungsverhalten, welches die Kinder zunehmend belaste und sie in ihrer Entwicklung hemme. Sein Verhalten erschwere die Entwicklung der Kinder massiv (act. 6 E. IV./3.2 i.V.m. E. III./2.10).
Der Berufungskläger stellt berufungshalber in Abrede, dass die Kinder der Hilfe Aussenstehender bedürfen. Im Wesentlichen hält er sich selber im Stande, die Situation von C. zum Besseren zu wenden und ihn zur Selbstbestimmtheit zu erziehen. Er bietet an, dass C. im väterlichen Betrieb eine Lehre machen könnte (act. 2 Rz. 42).
Die Vorstellungen des Berufungsklägers sind über weite Strecken spekulativ. Es ist völlig ungewiss, wie sich die persönliche, schulische dereinst berufliche Situation von C. verändern würde, falls er unter die Obhut des Berufungsklägers gestellt würde. Stark anzuzweifeln ist, dass er seine akuten emotionalen Probleme ohne jegliche externe Hilfe überwinden könnte. Ins Auge sticht nämlich, dass der Berufungskläger die konfliktbehaftete Familiensituation, insbesondere das zerrüttete Verhältnis zwischen ihm und der Berufungsbeklagten, und den damit für C. einhergehenden Loyalitätskonflikt beflissentlich ausblendet. Beide Eltern sind, dies zeigt sich aus den Akten, nicht in der Lage, C. bei der Auflösung dieses Konflikts alleine wirkungsvoll zu unterstützen. Auf eine Unterstützung durch Drittpersonen kann im aktuellen Zeitpunkt nicht verzichtet werden. Im Übrigen kann auf die untenstehenden Ausführungen (E. III./2.14) verwiesen wer- den.
Vorrangige Bedeutung mass die Vorinstanz der Meinung, den Wünschen und den Bedürfnissen des Kindes bei der Obhutszuteilung zu. Dies gelte umso mehr, als C. am tt.mm. 2021 16-jährig werde (bzw. geworden ist) und in Bezug auf die Obhutszuteilung urteilsfähig sei. Je älter ein Kind sei, umso mehr komme es auf seine Meinung als zentrales Zuteilungskriterium an. C. habe anlässlich seiner Anhörung vom 7. Juli 2021 unmissverständlich gesagt, dass die heutige Wohnsituation für ihn stimme. Er fände es gut, seinen Vater alle zwei Wochen sehen zu können. Diese Aussage habe er aus freien Stücken und ohne Beeinflussung gemacht. Die Kindervertreterin sei bei der Anhörung zwar auf Wunsch von C. anwesend gewesen, habe sich aber passiv verhalten. Bereits in ei- ner früheren Anhörung vom 17. Mai 2017 habe sich C. in gleicher Weise geäussert. Ein Obhutswechsel wäre zudem mit einem Wechsel der Schule und des Kollegenkreises verbunden. Dies mache rund ein Jahr vor Schulabschluss wenig Sinn (act. 6 E. III./3.3).
Der Berufungskläger bemängelt die unübliche Anwesenheit der Kindervertreterin bei der Anhörung von C. . Es sei zu bezweifeln, dass diese auf den Wunsch des Sohnes zurückgehe. Ebenfalls sei es nicht üblich, dass der Kindervertreterin, wie hier geschehen, das Protokoll der Anhörung zur Korrektur zugestellt werde. Die im Rahmen der Anhörung gemachten Aussagen seien weit von der Realität entfernt. Er, der Berufungskläger, und alle sozialen Institutionen (insb. die KESB) sähen eine Kindeswohlgefährdung und dringenden Handlungsbedarf. Dem Wunsch des Kindes komme keine vorrangige Bedeutung zu. Entscheidend sei das objektive Kindeswohl (act. 2 Rz. 45 f.).
Die Kindervertretung erwidert unter Verweis auf prozessuale Partizipationsrechte von Kindern gemäss der UNO-Kinderrechtskonvention, die Anwesenheit der Rechtsvertretung des Kindes diene der Wahrung seiner Rechte und sei daher zulässig. Sie ermögliche die freie Willensäusserung in der für das Kind ungewohnten Umgebung (act. 18 Rz. 1.10 f.).
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass C. mit seinen damals 15 Jahren betreffend die Frage, unter wessen Obhut er gestellt sein möchte, nach der zitierten Bundesgerichtspraxis zweifelsohne urteilsfähig war. Daran ändern gewisse Entwicklungsrückstände nichts. Er war in der Lage, die Bedeutung und Tragweite des Obhutsentscheides zu erfassen, sich seine eigene Meinung zu bilden und seine Wünsche gegenüber dem Gericht zu äussern. Auch wenn sein Wille freilich kei- nesfalls alleine ausschlaggebend ist, muss ihm doch besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Die Lehre ist uneins zur Frage, ob ein Beisein der Kindervertretung anlässlich ei- ner Kinderanhörung zulässig ist. Überwiegend spricht sie sich mittlerweile für eine
Begleitung durch die Kindervertretung aus, sofern dies dem Wunsch des Kindes entspricht (SCHWEIGHAUSER, FamKomm, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 298 ZPO N 23;
BSK ZPO-MICHEL/STECK, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 298 N 46; CHK-SUTTER-SOMM,
Zürich 2021, Art. 298 N 9). Andere Lehrmeinungen sind generell ablehnend (BK ZPO-SPYCHER, Bern 2012, Art 298 N 16) wollen eine Begleitung nur in begründeten Einzelfällen zulassen (KUKO ZPO-STALDER/VAN DE GRAAF, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 298 N 9; PRADERVAND-KERNEN, FamPra.ch 2016 S. 339 ff., 351;
COTTIER, FamKomm, Bern 2013, Art. 314a ZGB N 17). Anders als teilweise postuliert wird, lässt sich die Frage nicht schon aus dem Wortlaut von Art. 298 Abs. 1
i.V.m. Abs. 2 ZPO beantworten. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Interessenabwägung. Auf der einen Seite steht das Interesse an einer möglichst unbeeinflussten Anhörungssituation, welche eine direkte Ergründung des Standpunktes des Kindes ermöglicht. Auf der anderen Seite ist das Interesse des Kindes an ei- nem seinen Bedürfnissen Rechnung tragenden Ablauf der Anhörung und der Wahrung seiner Verfahrensrechte zu wahren. Das Kind in Eheschutz- und Schei- dungsverfahren ist zwar nicht eigentliche Prozesspartei, ihm kommt indes eine prozessuale Stellung eigener Art zu (BGE 142 III 153 E. 5.2.2, m.w.H.; zustimmend LÖTSCHER in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Der Familienprozess, Zürich 2020, S. 104 ff., 108; weitergehend DIGGELMANN, Das Kind ist rot zu schreiben, FS Meier, Zürich 2015, S. 103 ff., 109). Anlässlich der Kinderanhörung lassen sich diese Interessen in Einklang bringen, wenn sichergestellt wird, dass die Anwesenheit der Kindervertretung vom Kind erwünscht ist und sich diese bei der Anhörung strikt passiv verhält. Das Gericht ist ohne Weiteres in der Lage, hier- über zu wachen und Unregelmässigkeiten festzustellen. In diesem Rahmen ist ei- ne Begleitung des Kindes an einer Kinderanhörung durch die Kindervertreterin zulässig.
Dass diese Grundsätze vorliegend nicht respektiert wurden und eine Beeinflussung durch die Kindervertreterin stattgefunden hat, ist nicht auszumachen. Zu- nächst ist im Alter von C. ohnehin von keiner ausgeprägten altersbedingten Suggestibilität mehr auszugehen. Auch der Ablauf der Anhörung spricht dagegen. C. gab nämlich zunächst nur widerwillig Auskunft, was sich erst im Verlaufe des Gesprächs änderte (vgl. Prot. Vi S. 121). Hätte er, was der Berufungskläger
suggeriert (vgl. act. 21 Rz. 13), lediglich den Standpunkt der Kindervertreterin wiedergegeben, so bliebe das zunächst zögerliche Verhalten unerklärlich.
Der Berufungskläger kritisiert allerdings nicht ohne Grund, dass die Vorinstanz der Kindervertreterin das Anhörungsprotokoll vorab mit E-Mail vom 8. Juli 2021 (act. 246) zur Durchsicht hat zukommen lassen. Führt das Gericht eine Kinderanhörung durch, so trägt es auch die Verantwortung für deren (beschränkte) Protokollierung nach Massgabe von Art. 298 Abs. 2 ZPO. Eine vorherige Durchsicht des Protokolls durch die Kindervertreterin käme nur dann in Frage, falls diese dafür Sorge zu tragen hätte, dass auf Wunsch des Kindes gewisse Teile der Anhörung den Eltern gegenüber nicht offengelegt werden. Dies war vorliegend aber, soweit ersichtlich, nicht der Fall. Da die Kindervertreterin dem Gericht gar keine Änderungswünsche mitgeteilt hat (vgl. act. 7/246), vermag der Berufungskläger aus dem an sich unzulässigen Vorgehen der Vorinstanz allerdings nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten.
Dementsprechend kann uneingeschränkt auf die von C. in seiner Kinderanhörung gemachten Aussagen abgestellt werden. Er führte ausdrücklich aus, dass die jetzige Wohnsituation für ihn stimme und er auch das Besuchsrecht, wie es aktuell bestehe, nämlich ein Wochenendbesuchsrecht alle zwei Wochen, so beibehalten wolle.
Die Vorinstanz erwog des Weiteren, dass C. seit der Trennung der Eltern stets bei der Berufungsbeklagten gelebt habe. Sie sei gemäss dem Gutachten eher in der Lage, die Bedürfnisse der Kinder zu erfassen und sie fördere die Kontakte zum Berufungskläger. In der Betreuung der Kinder sei sie verlässlich, aufmerksam und liebevoll. Die Unterstützung durch beigezogene Fachperso- nen (Familienbegleiter, Jugendcoach) könne sie im Gegensatz zum Berufungskläger annehmen und gut mit diesen Personen zusammenarbeiten. Dergestalt sei sie in der Lage, C. im täglichen Leben zu betreuen, was sie in der Vergangenheit auch bewiesen habe. Sie verfüge zudem über die nötige Autorität gegen- über C. (act. 6 E. III./3.4).
Die Haltung des Sohnes gegenüber dem Berufungskläger sei demgegenüber zwiespältig. Zwar könne Letzterer eine bessere Unterstützung in schulischen Belangen bieten als die Berufungsbeklagte. Diese werde aber durch die Schule unterstützt. Der Berufungskläger könne C. im Rahmen seiner Besuche ergänzend unterstützen, was er offensichtlich auch tue, auch wenn er die Söhne bei gewissen Besuchstagen unbestrittenermassen sich selbst überlassen habe und stattdessen auf eine Velotour einen Dorfanlass gegangen sei. Jedenfalls könne C. auch ohne die Unterstützung seines Vaters gute Leistungen erbringen. C. habe sich beim Gutachter abschätzig gegenüber dem Berufungskläger ausgedrückt. Dessen Aussagen könne er nicht nachvollziehen und er habe sich von ihm distanziert. Vom Streit zwischen den Eltern wolle er vom Berufungskläger nichts mehr hören. Zudem wirft die Vorinstanz dem Berufungskläger vor, er habe für die Anhörung von C. einen Fragenkatalog zugestellt, welcher einem Polizeiverhör gleiche und die fehlende Empathie des Berufungsklägers seinem Sohn gegenüber zeige. Schliesslich sei davon auszugehen, dass ei- ne Zusammenarbeit mit den Personen, welche C. unterstützten, im täglichen Leben kaum möglich sein dürfte (act. 6 E. III./3.5).
Hiermit setzt sich der Berufungskläger berufungshalber nur bruchstückhaft ausei- nander. Er hält im Wesentlichen dafür, der Status Quo sei nicht im Interesse von C. , was jener aufgrund seines Entwicklungsstandes aber kaum einschätzen könne. Es liege im Interesse seines Sohnes, ein eigenständiges, nicht vom Staat abhängiges Leben zu führen. Von untergeordneter Bedeutung sei, dass mit der Obhutsumteilung ein Schulwechsel einher gehe (act. 2 Rz. 47). Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Berufungskläger seine Söhne bei den von ihr erwähnten Gelegenenheiten sich selbst überlassen habe. Zu den dieser Tatsachenfeststellung zugrundeliegenden Noven, welche fälschlicherweise für unbestritten erachtet würden, habe er sich vorinstanzliche nicht äussern können, da ihm die entsprechende Eingabe der Berufungsbeklagten (act. 7/249) wiederum während der angezeigten Ferienabwesenheit seiner Rechtsvertreterin zugestellt worden sei (act. 2 Rz. 48).
Die Vorinstanz spricht mit ihren Ausführungen das Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse an. C. wohnt seit der Trennung der Eltern im September 2011 an der gleichen Wohnadresse bei der Berufungsbeklagten. Dort ist er verwurzelt und hat seinen Freundeskreis (vgl. Prot. Vi S. 23). Aktuell besucht er das letzte Schuljahr der Sekundarstufe C an der Schule F. ZH, wo er sich grundsätzlich wohl fühlt (vgl. Prot. Vi. S. 121). Eine Umteilung der Obhut würde angesichts der Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern notwendigerweise einen Schulwechsel nach sich ziehen. C. befindet sich aktuell im letzten obligatorischen Schuljahr und wurde auf Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 2020/21 in die Sekundarstufe C heruntergestuft (vgl. act. 231/1–2). Teils konnte C. wohl im letzten Jahr schulische Erfolge verbuchen, so namentlich ein gelungenes Referat zu einem Buch im Deutschunterricht (vgl.
act. 250/1). Klar scheint, dass von einem Obhuts- und dem damit verbundenen Schulwechsel keine Verbesserung der schulischen Leistungen zu erwarten wäre, selbst wenn der Berufungskläger – wie er beteuert (act. 2 Rz. 26) – seinen Sohn für den Rest der obligatorischen Schulzeit intensiv schulisch unterstützen würde. Im Gegenteil: ein Übertritt in eine neue Schule stellt Jugendliche notorisch vor erhebliche Herausforderungen, bedarf ein solcher doch eines immensen Integrationsaufwandes. Anders als der Berufungskläger meint (act. 21 Rz. 16), spielt die verbleibende obligatorische Schulzeit bei der Entscheidung über die Obhut eine Rolle, sind in ihr doch wichtige Weichen für die nähere schulische berufliche Zukunft zu stellen. All dies gilt umso mehr für ein psychisch belastetes Kind, wie es C. zur Zeit ist. Ein Obhutswechsel verspricht auch in diesem Zusammenhang keine Verbesserung, sondern würde vielmehr eine zusätzliche Belastung bedeuten. Nicht zuletzt würden damit die bestehenden und geplanten Mass- nahmen zum Schutz von C. konterkariert. Zu erwähnen ist insbesondere die vom schulpsychologischen Dienst des Bezirks Pfäffikon ZH am 6. Januar 2022 vorgeschlagene Psychotherapie (vgl. act. 15/1). Ausserdem ist mit der Vorinstanz auf den vom Berufungskläger eingereichten Fragenkatalog für die Anhörung von C. hinzuweisen (act. 7/245). Die von der Vorinstanz hergestellte Analogie zu einem Polizeiverhör ist keineswegs aus der Luft gegriffen. Auch wenn der Katalog für Prozesszwecke zusammengestellt wurde und auch bloss
eine Momentaufnahme darstellen mag, wecken die darin vorgeschlagenen Fragen doch einige Zweifel, ob der Berufungskläger in der Lage wäre, den Problemen seines Sohn in seiner aktuellen Lebenssituation adäquat zu begegnen, sofern ihm die Obhut zugeteilt würde. Besonders stossend erscheinen ein Hinweis an seinen Sohn, er unterstehe dem Jugendstrafrecht und müsse sich vor dem Staatsanwalt verantworten, wenn er einen Seich mache sowie jene Fragen, welche tendenziell darauf abzielen, die den Sohn unterstützenden Hilfspersonen (Beistand, Jugendcoach und Therapeut) zu diskreditieren. Es ist ohne Weiteres zu erkennen, dass das Schüren eines weiteren Konfliktes zwischen dem Sohn und den involvierten Fachpersonen – neben dem bereits bestehenden Elternkonflikt – C. weiter verunsichern würde.
Mit Verweis auf Vorstehendes (act. III./2.5) wäre die vom Berufungskläger beanstandete Gehörsverletzung, so sie denn vorläge, im Berufungsverfahren geheilt. Am Obhutsentscheid ändert sich auch ohne Berücksichtigung des entsprechen- den, als strittig zu geltenden Sachverhaltselements nichts.
Zusammenfassend ist die Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten grundsätzlich zu bejahen, jene des Berufungsklägers muss nicht abschliessend beurteilt werden. Es sind allerdings zumindest Zweifel an der uneingeschränkten Eignung des Berufungsklägers zur Kindererziehung aufgrund der obenstehend erläuterten Defizite angebracht. Entscheidend sind allerdings die weiteren gewür- digten Kriterien, nämlich der Kindeswille und die Stabilität der familiären und örtlichen Verhältnisse, welche klar gegen eine Umteilung der Obhut für C. für die Dauer des Scheidungsverfahrens sprechen. Der Obhutsentscheid der Vorinstanz ist daher zu schützen.
Auch wenn eine Obhutsumteilung nicht vorzunehmen ist, bleibt eindringlich darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger nichtsdestotrotz im Leben von
C. weiterhin eine zentrale Rolle zu spielen hat. Es liegt am Berufungskläger, seinen Sohn auch inskünftig in persönlicher, schulischer und in beruflicher Hinsicht nach Kräften und in einer angemessenen Art und Weise zu unterstützen. Dies ist – wie die Praxis zeigt – auch innerhalb eines regelmässig ausgeübten Besuchsrechts möglich. Die Initiative für die Durchführung dieser Besuche liegt,
anders als der Berufungskläger wiederholt im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt hat, massgeblich bei ihm. Es wäre bedauerlich, wenn der vorliegende Obhutsentscheid zu einem weiteren Kontaktabbruch zwischen dem Berufungskläger und seinem Sohn führen würde. Die Wichtigkeit der Vater-Sohn-Beziehung wird auch nicht durch eine Mitwirkung von Drittpersonen, beispielsweise eines Jugendcoachs, geschmälert. Es handelt sich dabei um ergänzende Hilfeleistungen. Der Berufungskläger täte gut daran, die Dritthilfe als solche zu erkennen und zu akzeptieren. Dieser Schritt könnte inskünftig einen verstärkten und insbesondere konstruktiven Einbezug in die Unterstützungsmassnahmen ermöglichen. Es liegt zudem auf der Hand, dass C. durch eine insgesamt gefestigtere Situation, in welcher die Themen Obhut und Besuchsrecht nicht ständig zur Disposition gestellt werden, erheblich entlastet würde. Eine diesbezügliche Stabilisierung dürfte nicht zuletzt positive Auswirkungen auf seine aktuelle depressive Stimmungslage haben. Dieser Zusammenhang wird auch im vom Berufungskläger eingelegten Bericht des schulpsychologischen Diensts des Bezirks Pfäffikon vom 6. Januar 2022 hergestellt (vgl. act. 15/1). Zudem würde mehr Stabilität C. ermöglichen, seinen Fokus auf seine aktuell dringenden schulischen und beruflichen Belange zu richten – Themenfelder, die dem Berufungskläger, dies ergibt sich unzweideutig aus den Akten, berechtigterweise ebenfalls sehr am Herzen liegen.
Schliesslich ist auf die vom Berufungskläger erhobenen prozessualen Rügen im Zusammenhang mit der Obhutsthematik einzugehen. Dieser wirft der Vorinstanz vor, sie habe entgegen der gesetzlichen Vorschriften weder eine Verhandlung noch eine persönliche Anhörung der Eltern durchgeführt, bevor sie einen Entscheid über wesentliche Kinderbelange gefällt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz auf die von ihm offerierte Anhörung in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet habe. Diese sei zwingend. Das rechtliche Gehör des Klägers sei hierdurch verletzt worden (act. 2 Rz. 4). Die Vorinstanz habe überdies ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie die Akten des Verfahrens der KESB Bezirk Pfäffikon nicht beigezogen habe (act. 2 Rz. 6).
Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 273 Abs. 1 ZPO sieht im Massnahmenverfahren grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Zweck der
mündlichen Verhandlung ist primär, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen (DIKE-Komm-ZPO- PFÄNDER BAUMANN, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 273
N 1). Daneben kann die Aufklärungs- und Fragepflicht durch die Richterin optimal ausgeübt werden und bietet der direkte Kontakt den Vorteil, einen persönlichen Eindruck von den Parteien zu erhalten (vgl. SUTTER-SOMM/HOSTETTLER, ZK ZPO,
3. Aufl., Zürich 2016, Art. 273 N 4). Ein Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nur ausnahmsweise zulässig, wobei das Gesetz ihn namentlich zulässt, falls ein unbestrittener aufgrund der Eingaben der Parteien klarer Sachverhalt vorliegt. Des Weiteren schreibt Art. 297 Abs. 1 ZPO die persönliche Anhörung der Eltern vor, soweit es um Kinderbelange geht. Die Anhörung der Eltern ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (PFÄNDER BAUMANN, a.a.O., Art. 297 N 3).
Die Parteien stehen sich bereits seit mehreren Jahren im vorinstanzlichen Schei- dungsverfahren gegenüber. Die Vorinstanz konnte sich von den Parteien mehrfach einen persönlichen Eindruck machen. Anlässlich zweier der drei bisherigen Massnahmenverhandlungen wurden die Eltern zu den Kinderbelangen angehört (vgl. Prot. Vi. S. 38 ff. und S. 87 ff.). Der Berufungskläger liess sich zudem im Zusammenhang mit vormaligen Massnahmengesuchen betreffend Obhut persönlich mündlich verlauten (Prot. Vi S. 29 i.V.m. act. 41). Schliesslich liegen Stellung- nahmen zum streitgegenständlichen Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vor (act. 7/242, act. 7/249 und act. 7/257).
Unter diesen Umständen hätte eine weitere Verhandlung bzw. eine weitere Anhörung der Eltern keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn für den Obhutsentscheid versprochen. Damit wurde der Sachverhalt im Interesse des Kindeswohls ausreichend abgeklärt und das rechtliche Gehör der Eltern hinreichend gewahrt. Von entscheidender Bedeutung war die Anhörung von C. , welche pflichtgemäss durchgeführt wurde. Gerechtfertigt wird das Vorgehen der Vorinstanz überdies durch die Dringlichkeit des Massnahmenverfahrens.
Beachtlich ist ferner der fehlende Spielraum für eine gütliche Einigung. Eine Obhutsumteilung an den Berufungsbeklagten wäre auch im (hypothetischen) Fall ei- nes gemeinsamen Antrages der Eltern und der Kindervertretung nach dem Ge-
sagten nicht genehmigungsfähig gewesen. Die Vorinstanz hätte den Parteien somit allein jene Regelung, welche sie schlussendlich mit dem angefochtenen Entscheid angeordnet hat, für einen Vergleich nahelegen können. Auch wenn eine gütliche Einigung in familienrechtlichen Verfahren aus Gründen der Akzeptanz stets vorzuziehen ist, liegt diese Konstellation ausserhalb der ratio legis des Verhandlungsobligatoriums.
Hinsichtlich der angeblichen Verletzung der Untersuchungspflicht seitens der Vorinstanz ist dem Berufungskläger entgegen zu halten, dass das Gericht auf die Abnahme von Beweisen verzichten kann, wenn es aufgrund bereits abge- nommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geän- dert. Auch die Tatsache, dass ein Verfahren der Untersuchungsmaxime unterliegt, steht einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen (BGer, 5A_306/2013 vom 15. Juli 2013, E. 2.2).
Der Berufungskläger nennt nicht konkret, welche entscheidrelevanten Schlussfolgerungen die Vorinstanz aus welchen Akten des KESB-Verfahrens hätte ziehen sollen. Damit kommt er seiner Begründungslast im Berufungsverfahren nicht nach. Gleichermassen ist nicht erkenntlich, inwiefern Augenscheine bei den Eltern für den Obhutsentscheid entscheidende Anhaltspunkte ergeben hätten. Wie bereits erwähnt, bestand kein begründeter Anlass, an der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten zu zweifeln. Eine abschliessende Abklärung der Erziehungsfähigkeit des Berufungsklägers war für den Obhutsentscheid nicht notwendig. Eine antizipierte Beweiswürdigung war daher zulässig und die Vorinstanz durfte auf die Abnahme der beantragten Beweismittel verzichten. Selbiges gilt auch für die bei der Kammer beantragte Abnahme dieser Beweismittel.
Vorsorglich zugesprochene Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge sind unter den Voraussetzungen von Art. 179 Abs. 1 und Art. 286 Abs. 2 ZGB einer Abänderung Aufhebung zugänglich. Dafür müssen sich die relevanten Ver-
hältnisse seit dem entscheidungsmassgebenden Zeitpunkt wesentlich und dauerhaft verändert haben. Ist dies zu bejahen, so legt das Gericht den Unterhaltsbeitrag neu fest, nachdem es alle Berechnungsparameter aktualisiert hat (BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BGE 137 III 604 E. 4.1.2 S; BGer, 5A_513/2014 vom 1. Oktober
2015, E. 5.1). Die vorzunehmende Unterhaltsberechnung hat sich an den im abzuändernden Eheschutzoder Massnahmenentscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren (OGer ZH, LY200006 vom 16. Juli 2020, E. 2.4.3.2.; OGer ZH LY160007 vom 24. August 2016 E. 5.1; BGer, 5A_245/2013 vom 24. September
2013, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 289 E. 11.1.1).
Auf einen Abänderungsgrund kann sich eine Partei indessen nicht berufen, wenn sie die veränderte Sachlage durch eigenmächtiges und rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt hat (BGE 141 III 376 E. 3.3; BGE 141 III 376 E. 3.3.1; BGer, 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016, E. 2.4.1; OGer ZH, LY190050 vom
26. Juni 2020, E. 3.2).
2.
Die Vorinstanz erwog, dass dem Berufungskläger im Eheschutzurteil vom
Mai 2012 (act. 7/3) ein monatliches Einkommen von Fr. 5'800.– (netto) angerechnet worden war. Danach habe er eine Lohnerhöhung auf monatlich
Fr. 6'480.– erhalten. Am 22. November 2016 sei ihm von seiner Arbeitgeberin per
31. Dezember 2016 gekündigt worden. Ab Januar 2017 sei der Berufungskläger zunächst arbeitslos gewesen und habe sich später mit seiner Firma I. GmbH selbständig gemacht.
Sie folgte dem Standpunkt der Berufungsbeklagten, welche die Kündigung für fingiert hielt. Der Berufungskläger habe in einem Facebook-Post seine – so seine eigene Wortwahl – wahre Story dargelegt. In diesem Eintrag räume er ein, dass er sich seinen Job habe kündigen lassen, um künftig mehr Zeit für seine Kinder zu haben. Die Differenz zwischen Lohn und Versicherungsleistung ziehe er von den Alimenten ab. Daraus und aus der zeitlichen Nähe zwischen der Kündigung per
31. Dezember 2016 und der Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens am
16. Januar 2017 schloss die Vorinstanz auf eine durch rechtmissbräuchliches
Verhalten des Berufungsklägers verursachte Änderung der Sachlage. Nicht gelten liess sie den Einwand des Berufungsklägers, er habe sich auf Facebook nur im Hinblick auf die eidgenössische Abstimmung zum Vaterschaftsurlaub geäussert, weswegen die Äusserung im vorliegenden Verfahren irrelevant sei. Es sei unerheblich, aus welchem Anlass der Eintrag erfolgt sei. Dies habe mit seiner Richtigkeit nichts zu tun. Es sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger seine Tätigkeit bei der J. AG hätte weiterführen können. Eine Abänderung sei dem- nach ausgeschlossen und es sei auf den Lohn von Fr. 6'480.– (netto), welcher der Berufungskläger vor seiner selbst veranlassten Kündigung bei der J. AG bezogen habe, abzustellen (act. 6 E. VI./7.1.2).
Der Berufungskläger hält berufungshalber daran fest, dass seine politischen Äusserungen in den sozialen Medien irrelevant seien. Das Arbeitsverhält- nis bei der J. AG sei von der Arbeitgeberin aufgelöst worden, weil die Parteien einig gewesen seien, dass die Zusammenarbeit nicht mehr funktioniert habe. Der Berufungskläger habe bei seinen Arbeiten die Geschäftsleitung gegen sich gehabt. So habe er beispielsweise einem Kunden Rechnung für Planarbeiten zur Erstellung eines Gasofens gestellt und der Arbeitgeber habe die Rechnung widerrufen. Die Trennung sei dementsprechend nicht im Guten erfolgt, wovon das schlechte Arbeitszeugnis, welches ihm ursprünglich ausgestellt worden war, zeuge. Er habe die Kündigung nicht durch rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt (act. 2 Rz. 52 f. und Rz. 60).
Sowohl die Berufungsbeklagte als auch die Kindervertreterin schliessen sich der Auffassung der Vorinstanz an, wobei die Kindervertreterin dafür hält, die Vorinstanz hätte das Gesuch vollumfänglich abweisen müssen, weil der Stellenverlust selbstverschuldet sei und andere Abänderungsgründe nicht vorgebracht würden. Die Berufungsbeklagte führt aus, es seien keine Gründe dafür ersichtlich, wieso der Facebook-Post irrelevant sein solle (act. 16 Ziff. B./ad Rz. 52 f.; act. 18 Rz 2.2 f.).
Die Vorinstanz würdigte den Facebook-Beitrag des Berufungsklägers (act. 7/209 = act. 7/220/2) zutreffend. Wie sie richtig ausführte, kann aus dem Umstand, dass sich der Berufungskläger am politischen Diskurs betreffend die
Abstimmung zum Vaterschaftsurlaub beteiligen wollte, nicht gefolgert werden, dass seine Äusserungen inhaltlich nicht der Wirklichkeit entsprochen hatten. Zwar findet in politischen Stellungnahmen nicht selten eine gewisse Dramatisierung von Tatsachen statt. Gleichwohl ist nicht nachvollziehbar, wieso der Berufungskläger unter der Bezeichnung als wahre Story grundlos eine durch ihn veranlasste Kündigung erfunden haben sollte, welcher Vorgang wohlgemerkt zum Thema der damaligen Abstimmung noch nicht einmal einen direkten Zusammenhang aufweist und den Berufungskläger in ein zweifelhaftes Licht rückte. Entgegen seiner Ansicht kann sein Facebook-Post nicht als irrelevant abgetan werden.
Hervorzuheben ist des Weiteren, dass der Berufungskläger in seinem Beitrag explizit angibt, er ziehe seine Einkommenseinbusse von den Alimenten ab. Diese Aussage ist in Zusammenschau mit weiteren Passagen seines Facebook- Beitrages zu sehen. Dort gesteht der Berufungskläger einerseits ein, dass er sein Einkommen aus seinem selbständigen Erwerb im Hinblick auf sein Scheidungsverfahren niedrig halte, nämlich nicht höher als Fr. 40'000.– pro Jahr. Andererseits führt er aus, dass es ihm nicht darum gehe, seinen Kindern den finanziellen Unterhalt vorzuenthalten, dies jedoch – so der Berufungskläger sinngemäss – nicht für die Mutter gelte, welche die Alimente zur freien Verfügung überwiesen bekomme und sich daraus unter anderem ein Ferienarrangement in der Südtürkei geleistet habe. Insgesamt genügt der Facebook-Eintrag nach dem reduzierten Beweismass der Glaubhaftmachung, um in tatsächlicher Hinsicht von einer Einkommensreduktion in Schädigungsabsicht auszugehen.
Die vom Berufungskläger pauschal behaupteten Gründe für die Kündigung durch die J. AG vermögen diese Einschätzung nicht zu entkräften. Seine erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Schilderung, wonach er als Angestellter die Geschäftsleitung gegen sich gehabt habe und diese von ihm fakturierte Bestellungen jeweils widerrufen habe, überzeugt schon aus einer wirtschaftlichen Perspektive nicht und erscheint daher unglaubhaft; zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger dies nicht bereits vor Vorinstanz vorbrachte, sollte es sich tatsächlich so zugetragen haben. Auf die Abnahme der hierzu im Berufungsverfahren offerierten Beweismittel – namentlich der persönlichen Befragung des Berufungsklägers, einer (schriftlichen) Auskunft bei der J. AG und der Zeugeneinvernahme von Mitgliedern der Geschäftsleitung der J. AG – kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.
Da das (behauptete) reduzierte Einkommen des Berufungsklägers durch eigenmächtiges und rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt wurde, gelingt es dem Berufungskläger nicht, hiermit einen Abänderungsgrund nachzuweisen. Auf dieses Einkommen ist infolgedessen weiterhin abzustellen. Zufolge der vorliegen- den Einkommensreduktion in Schädigungsabsicht erübrigen sich Ausführungen zum tatsächlichen Einkommen des Berufungsklägers im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit. Ebenfalls unerheblich sind seine womöglich ungenügenden Suchbemühungen für eine neue Arbeitsstelle (act. 6 E IV./7.1.4 f.).
Unbeanstandet blieb, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger seinen letzten Verdienst von Fr. 6'480.– (netto) aus der Arbeitstätigkeit bei der J. AG angerechnet hat (act. 6 E. IV./7.1.2). Dieser Betrag ist dem Berufungskläger monatlich als hypothetisches Einkommen anzurechnen.
3. Als Abänderungsgrund machte der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren auch einen verringerten Bedarf der Berufungsbeklagten geltend. Namentlich sei die Miete der Wohnung mittlerweile um rund Fr. 200.– gesunken und es fielen ca. Fr. 600.– an Autokosten weg, weil keine Leasingraten mehr bezahlt werden müssten (Prot. Vi S. 12). Diese Veränderungen – welche die Vorinstanz für gegeben erachtete (vgl. act. 7/3 S. 24 und 26 i.V.m. act. 6 E. IV./8.2.1 Ziff. 2 und 8) – sind angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse als erheblich zu taxieren. Sie sind zudem dauerhaft. Entgegen der Kindervertreterin (vgl. act. 18 Rz. 2.3) nahm die Vorinstanz zu Recht eine Aktualisierung aller Berechnungsparameter vor, mit Ausnahme des (hypothetischen) Einkommens des Berufungsklägers. Somit ist dem Eventualantrag der Kindervertreterin auf Abweisung des Ab- änderungsbegehrens – für welchen sie hinsichtlich der ehelichen Unterhaltsbeiträge keine Antragsbefugnis hat – kein Erfolg beschieden.
4.
Der Berufungskläger beanstandet, dass die Vorinstanz der Berufungsbeklagten persönliche Unterhaltsbeiträge zugesprochen hat, welche den Beitrag von Fr. 550.– pro Monat gemäss Eheschutzurteil vom 2. Mai 2012 (act. 7/3) überstiegen, obschon sie selber kein Gesuch um Abänderung bzw. Erhöhung des Unterhalts gestellt habe. Damit sei die Dispositionsmaxime nach Art. 58 ZPO verletzt worden (act. 2 Rz. 67 f.).
Nach Ansicht der Berufungsbeklagten war die Vorinstanz im Rahmen der Offizial- und Untersuchungsmaxime (auch) berechtigt, den Ehegattenunterhalt neu festzulegen (act. 16 Ziff. B./ad Rz. 67–68).
Mit dem Berufungskläger ist festzuhalten, dass – wie bereits oben erwähnt (vgl. E. II./6) – bei der Zusprechung von ehelichem Unterhalt die Dispositionsmaxime gilt. Weil die Berufungsbeklagte kein Gesuch um Erhöhung ihrer vom Eheschutzgericht auf Fr. 550.– festgelegten persönlichen Unterhaltsbeiträge gestellt hat, war es der Vorinstanz verwehrt, die Unterhaltsregelung im Eheschutzurteil vom 12. Mai 2012 (act. 3) zu Gunsten der Berufungsbeklagten abzuändern. Die Beanstandung des Berufungsklägers ist stichhaltig. Die angefochtene Verfügung ist in Bezug auf die Erhöhung der Ehegattenunterhaltsbeiträge nach dem Gesagten aufzuheben und es sind die ehelichen Unterhaltsbeiträge wieder auf Fr. 550.– pro Monat herabzusetzen. Eine gänzliche Aufhebung der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Berufungsbeklagten ab dem 1. Januar 2018, wie sie der Berufungskläger beantragt, ist vor dem Hintergrund des ihm anrechenbaren Einkommens, des Umstandes, dass mit diesem Betrag lediglich ein Teil des Barbedarfs der Berufungsbeklagten gedeckt wird (vgl. act. 7/3 sowie die unbeanstandet gebliebene Bedarfsberechnung der Vorinstanz in act. 6 E. IV./8.2) und weil die verfügbaren Mittel für die Ausrichtung dieses Unterhaltsbeitrages ausreichen (vgl. unten E. IV./6.3), nicht vorzunehmen. Weiterungen zur Einwendung der Berufungsbeklagten, wonach der Berufungskläger seine Abänderungsklage in Bezug auf die vorsorglichen Ehegattenunterhaltsbeiträge bei der Vorinstanz nicht beziffert habe (act. 16 Ziff. B./Rz. ad 67–68), sind nicht erforderlich. Wohl hat der Berufungskläger vor Vorinstanz eine unbezifferte Reduktion der Ehegattenunterhalts-
beiträge verlangt, die Berufungsbeklagte hat indes unstreitig diesbezüglich auch keine (auch nicht eine unbezifferte) Erhöhung beantragt.
Die Berufungsbeklagte wirft dem Berufungskläger auch betreffend die Kin- derunterhaltsbeiträge vor, er habe sein Abänderungsbegehren nicht beziffert
(act. 16 Ziff. B./Rz. ad 67–68). Zufolge der geltenden Offizialmaxime ist sie hiermit zu hören, ohne dass die Erhebung einer eigenen Berufung notwendig gewesen wäre. Sie übersieht jedoch, dass sich eine Bezifferung des Abänderungsgesuchs aus der Eingabe des Berufungsklägers vom 20. April 2018 (act. 7/78) ergibt, worin eine vollständige Aufhebung der Unterhaltspflichten ab Januar 2018 beantragt wird. Richtig ist indessen, dass für das Jahr 2017 ein beziffertes Abänderungsbegehren fehlt. Wie den eingangs wiedergegebenen Begehren zu entnehmen ist, beantragte der Berufungskläger die Festlegung angemessen(e) reduzierte(r) Unterhaltsbeiträge. Eine gehörige Bezifferung fehlt demnach. Dies ist – ungeachtet der Offizialmaxime – ungenügend (vgl. KUKO ZGB-MICHEL/LUDWIG, 2. Aufl., Basel 2018, Art. 279 N 3). Bezüglich dieser Unterhaltsperiode ist auf das Gesuch um Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge nicht einzutreten.
5.
Die Kindervertreterin moniert die Berücksichtigung von Kosten für die Aus- übung des Besuchsrechts in den Jahren 2017 bis 2019 im Bedarf des Berufungsklägers. Diese Kosten seien praxisunüblich und im Übrigen hätten Besuchskontakte ab dem Jahr 2017 nur noch sporadisch und teilweise über längere Zeit gar nicht mehr stattgefunden (vgl. act. 18 Rz. 2.5).
Nach der jüngsten bundesgerichtlichen Praxis können Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts im Rahmen des sog. familienrechtlichen Existenzminimums in Anschlag gebracht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Für eine Berücksichtigung sind allerdings regelmässige Besuchskontakte zu fordern. Aktenkundig sind solche vorliegend allein zwischen Januar und April 2017 (vgl. act. 7/16 Rz. 2). Daraufhin kam es zwischen Mitte Mai 2017 und Anfang September 2017 zu einem mehrmonatigen Kontaktunterbruch (act. 7/41 Rz. 3, act. 7/43 S. 3, act. 7/44/7 und Prot. Vi. S. 39). In welcher Regelmässigkeit im Folgenden das Besuchsrecht aus-
geübt wurde, erschliesst sich nicht mit hinreichender Klarheit. Daraus, dass der Berufungskläger im Januar und Februar 2018 auf jede Form von Besuchsrecht verzichtet hat (act. 7/51 und act. 7/60) und im November 2018 ausgeführt hat, er habe seine Söhne nun schon mehrere Monate nicht mehr gesehen (act. 7/121), ist auf lediglich sporadische Besuchskontakte zu schliessen. Dies scheint sich auch im Jahr 2019 nicht merklich geändert zu haben. So sei es zu ein paar gemeinsamen Ferientagen in den Frühlingsferien und gemeinsamen Sommerferien von etwas über einer Woche gekommen (act. 7/149 S. 20, act. 7/165, unbestritten in Prot. Vi S. 86 und Prot. Vi S. 90). Eine unter dem Gesichtspunkt der Kosten beachtliche Ausübung des Besuchsrechts fand daher nur in den Monaten Januar bis April 2017 statt. Diese Periode ist wegen des sie betreffenden Nichteintretensentscheides aber nicht neu zu regeln. Die Besuchskontakte ab Mai 2017 bis ins Jahr 2019, welche insbesondere im Rahmen von kürzeren Ferien erfolgten, rechtfertigen ihrer Unregelmässigkeit und ihrer beschränkten Dauer wegen keine Be- darfsposition des Berufungsklägers.
Die von der Vorinstanz berücksichtigte Bedarfsposition ist demnach zu streichen. Der monatliche Bedarf des Berufungsklägers reduziert sich daher im Jahr 2018 um Fr. 300.– auf Fr. 2'995.– und im Jahr 2019 um Fr. 200.– auf Fr. 3'118.–.
Die Kindervertreterin rügt die Berücksichtigung weiterer Bedarfspositionen des Berufungsklägers (Auslagen für Kommunikation, Serafe, Versicherungen, Tilgung von Schulden und Steuern), was bei der Berechnung des familienrechtlichen Notbedarfs unzulässig sei (act. 18 Rz. 2.4). Dabei übersieht sie, dass die verfügbaren Mittel ausreichen, um das familienrechtliche Existenzminimum zu decken. In dessen Rahmen darf der Bedarf um die von ihr monierten Positionen erweitert werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Es sind demnach keine weiteren Anpassungen im Bedarf des Berufungsklägers vorzunehmen.
Von der Kindervertreterin wird schliesslich geltend gemacht, es sei in den Bedarfen der Kinder nach der neusten bundesgerichtlichen Praxis jeweils ein Steueranteil von je Fr. 75.– aufzunehmen (act. 18 Rz. 2.7 f.). Dieser Einwand ist mit Blick auf den Leitentscheid BGE 147 III 265 berechtigt (vgl. dortige E. 7.2). Der Steueranteil ist der Höhe nach angemessen und daher in die Bedarfe der
beiden Kinder aufzunehmen, was diese jeweils im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid um monatlich Fr. 75.– erhöht (vgl. Bedarfe in act. 6 VI./8.3 und 8.4).
6.
Es gilt in einem nächsten Schritt aufgrund der geänderten Grundlagen den Überschuss neu festzulegen. Ein Überschuss liegt vor, wenn die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima übersteigen (vgl. BGE 147 III 265
7). Üblicherweise wird hierzu die Differenz zwischen der Summe der Einkommen und der Summe der (zum familienrechtlichen Grundbedarf erweiterten) Existenzminima der Parteien gebildet. Mit der Teilung des Überschusses soll eine gleichmässige Erhöhung des Minimalbedarfs erreicht werden (HAUS- HEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 02.49 und 02.51).
Dieses Vorgehen führt vorliegend im Verhältnis zwischen dem Berufungskläger und seinen Kindern aber zu einem unangemessenen Resultat. Durch Einbezug des individuellen Mankos der Berufungsbeklagten – ihr Bedarf ist nicht ansatzweise durch ihr Einkommen gedeckt – verringert sich der Gesamtüberschuss beider Haushalte zwar rechnerisch. Dem Berufungskläger bleibt sein individueller Überschuss aber weitestgehend erhalten. Dass dies nicht richtig sein kann, lässt sich leicht mit einer Kontrollüberlegung aufzeigen. Läge insgesamt ein Mangelfall vor und wäre das Gesamtmanko alleine durch ein individuelles Manko der Berufungsbeklagten verursacht, so wäre nach der üblichen Berechnung kein Überschuss zu verteilen, obschon ein solcher beim Berufungskläger vorhanden wäre. Es erschiene ungereimt, die Kinder bei dieser Sachlage auf ihr familienrechtliches Existenzminimum zurückzusetzen, obschon sie einen Anspruch auf die Erhöhung ihres Minimalbedarfs hätten.
Ergänzend ist dem bereits erwähnten Grundsatz, wonach sich das Gericht bei der Abänderung an den im abzuändernden Eheschutzoder Massnahmenentscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren hat, Beachtung zu schenken. Den gemeinsamen Söhnen wurde im Eheschutzentscheid vom 2. Mai 2012 (act. 7/3)
ein unüblich grosser Anteil des Überschusses zugewiesen. Diese Wertung ist auch heute massgeblich.
Um dem insofern speziellen Einzelfall zu begegnen, ist der Überschuss einzig auf Seiten des Berufungsklägers zu berechnen und nach grossen und klei- nen Köpfen zu verteilen. Der Überschuss ermittelt sich – ausgehend von den nicht beanstandeten Einkommens- und Bedarfspositionen im angefochtenen Entscheid (act. 6 E. VI./9) und den vorstehenden Erwägungen – wie folgt:
Jahr 2018:
Es resultieren im Jahr 2018 monatliche vorsorgliche Kinderunterhaltsbeiträge von
rund Fr. 1000.– für C.
(Manko Barbedarf Fr. 412.– + Überschussbeteiligung
Fr. 590.–) und von rund Fr. 750.– für D.
(Manko Barbedarf Fr. 161.– +
Überschussbeteiligung Fr. 590.–), jeweils zuzüglich Kinderzulagen. Jahr 2019:
Es resultieren im Jahr 2019 monatliche vorsorgliche Kinderunterhaltsbeiträge von
rund Fr. 605.– für C.
(Manko Barbedarf Fr. 22.– + Überschussbeteiligung
Fr. 583.–) und von rund Fr. 1'040.– für D.
(Manko Barbedarf Fr. 459.– +
Überschussbeteiligung Fr. 583.–), jeweils zuzüglich Kinderzulagen.
Jahr 2020:
Es resultieren im Jahr 2020 monatliche vorsorgliche Kinderunterhaltsbeiträge von
rund Fr. 655.– für C.
(Manko Barbedarf Fr. 10.– + Überschussbeteiligung
Fr. 645.–) und von rund Fr. 940.– für D.
(Manko Barbedarf Fr. 295.– +
Überschussbeteiligung Fr. 645.–), jeweils zuzüglich Kinderzulagen.
Ab dem Jahr 2021:
Es resultieren ab dem Jahr 2021 monatliche vorsorgliche Kinderunterhaltsbeiträ-
ge von rund Fr. 530.– für C.
(Manko Barbedarf Fr. 10.– + Überschussbetei-
ligung Fr. 522.–) und von rund Fr. 815.– für D.
(Manko Barbedarf Fr. 295.–
+ Überschussbeteiligung Fr. 522.–), jeweils zuzüglich Kinderzulagen).
Die Vorinstanz ging im Rahmen ihrer Prüfung der Passivlegitimation auf den Umstand ein, dass die Kinderunterhaltsbeiträge teilweise durch die Gemeinde
bevorschusst wurden bzw. werden. Dies habe gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 143 III 177 zur Folge, dass eine Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtungen unter den bevorschussten Betrag ausgeschlossen sei, weil die Gemeinde F. nicht neben den Kindern der Parteien ins Recht gefasst wurde (vgl. act. 6 E. IV./5.3 i.V.m. act. 7/222/8).
Die neu festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge unterschreiten die in der Vergangenheit bzw. aktuell durch die Gemeinde F. bevorschussten Beiträge nicht (vgl. act. 6 E. IV./5.3 und act. 17/3), so dass auf die hiergegen erhobenen Beanstandungen des Berufungsklägers an sich nicht einzugehen wäre (vgl. act. 2
Rz. 65 f.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 12. Januar 2022 (5A_75/2020) die in BGE 143 III 177 begründete Praxis wieder aufgegeben hat. Nach geänderter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind unabhängig davon, ob und ab wann bzw. wie lange eine Bevorschussung besteht, jeweils nur der Unterhaltsschuldner und das Kind (oder dessen gesetzlicher Vertreter als Prozessstandschafter) die Prozessparteien im Abänderungsverfahren, aber nie das bevorschussende Gemeinwesen (E. 6.7). Sofern die während der Prozessdauer bevorschussten Beiträge höher waren als die für die betreffende Zeit im Abänderungsurteil festgesetzten, fehlt es im entsprechenden Umfang an der materiellen Grundlage bzw. am Gegenstand der Subrogation. Es ist eine Frage des kantonalen öffentlichen Rechts, ob das Gemeinwesen die Differenz vom Kind zurückfor- dert ob es darauf verzichtet (E. 6.7). Eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge unter die vom Gemeinwesen bevorschusste Höhe wäre damit zulässig gewesen.
Unbestrittenermassen hat der Berufungskläger im Jahr 2017 Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 19'200.– geleistet (act. 2 Rz. 64 i.V.m. act. 16 Ziff. B./ad 64.). Die Berufungsbeklagte wendet ein, sie wisse nicht, ob die Zahlungen an die Kinderoder Ehegattenunterhaltsverpflichtungen anzurechnen seien, da die Überweisungen jeweils ohne Angabe eines Zahlungsgrundes erfolgt seien. Dies blieb unbestritten.
Auf der Grundlage dieser Vorbringen ist eine anteilsmässige Anrechnung der Zahlungen gemäss Art. 87 Abs. 2 OR vorzunehmen. Von den geleisteten
Fr. 19'200.– sind rund Fr. 3'580.– auf die geschuldeten vorsorglichen Ehegatten- unterhaltsbeiträge zu verlegen. In diesem Umfang ist ins Dispositiv eine Anrech- nung aufzunehmen. Der Mehrbetrag wäre an den Kinderunterhalt des Jahres 2017 anzurechnen. Da diesbezüglich allerdings ein Nichteintretensentscheid ergeht – mithin keine Neuregelung vorzunehmen war – scheidet eine Anrechnung aus. Der Berufungskläger ist mit seiner Einwendung, soweit Kinderunterhaltsbeiträge betroffen sind, ins Vollstreckungsverfahren zu verweisen.
Der Berufungskläger stellt ein Begehren um Verpflichtung der Berufungsbeklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (act. 2 S. 3).
Gemäss der unbeanstandet gebliebenen Berechnung des Bedarfs und des Einkommens der Berufungsbeklagten fehlen jener Fr. 1'306.– zur Deckung ihres Barbedarfs (act. 6 E. IV./9, S. 72). Mit dem heutigen Entscheid bleibt es bei vom Berufungskläger zu bezahlenden vorsorglichen Ehegattenbeiträgen von monatlich Fr. 550.–. Die Berufungsbeklagte ist offensichtlich prozessarm, so dass das Begehren des Berufungskläger um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses abzuweisen ist.
Beide Parteien stellen sodann Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren (vgl. act. 2 S. 3; act. 16 S. 2).
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO), wobei es der gesuchstellenden Person obliegt, das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Gesuch insbesondere mittels umfassender Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die Behörde hat sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu würdigen und der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person Rechnung zu tragen.
Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Wenn anwaltlich vertretene Gesuchsteller ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommen, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung
mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, ohne dass eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden muss (BGer, 4A_257/2021 vom 6. September 2021, E. 2.1; BGer, 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021, E. 2.4; BGer,
5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020, E. 5.1.3, je m.w.H.).
Was das Gesuch des Berufungsklägers anbelangt, ist Folgendes zu erwägen:
Der Berufungskläger ist alleiniger Inhaber der I. GmbH (vgl. Handelsregisterauszug auf zefix.ch; abgerufen am 22. Dezember 2021). Er macht zur Begrün- dung seiner Mittellosigkeit geltend, sein Geschäft als … befinde sich im Aufbau. Er habe im Jahr 2019 Fr. 20'630.– und im Jahr 2020 Fr. 41'081.– verdient. Über nennenswerte Vermögenswerte verfüge er nicht. Hierzu verweist er auf seine Vermögensübersicht betreffend seine bei der ZKB gehaltenen Bankkonten (act. 3/9–10). Das Geschäftskonto weise eine gewisse Liquidität aus, welche aber geschäftsbedingt sei (act. 2 Rz. 71).
Dies stellt in zweifacher Hinsicht eine unzureichende Darlegung seiner Einkommens- und Vermögenswerte dar. Einerseits behauptet und belegt der Berufungskläger sein aktuelles Einkommen nicht. Es ist nicht genügend, für ein am 17. September 2021 anhängig gemachtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lediglich Einkommenszahlen aus dem Jahr 2020 zu behaupten und zu belegen. Andererseits sind bei einem Gesuchsteller, der Alleininhaber einer GmbH ist, Angaben und Belege zur finanziellen Situation der Gesellschaft unumgänglich. Als Einkommen zählt dem Grundsatz nach nämlich auch ein Gewinn der Gesellschaft, welcher nicht bezogen wird (vgl. W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 231 ff.). Mit der Ausführung, das Geschäft befinde sich noch im Aufbau, wird wohl implizit geltend gemacht, es werde noch kein Gewinn erzielt. Eine blosse Behauptung genügt indessen nicht. Der Berufungskläger hätte dies zumindest ansatzweise belegen müssen, insbesondere durch Einreichung seiner Geschäftsbuchhaltung.
Der Berufungskläger ist mithin seiner umfassenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Da er anwaltlich vertreten ist, erübrigt sich die Ansetzung einer Nachfrist zu Verbesserung.
Ferner ist auch in diesem Zusammenhang der bereits oben erwähnte Facebook- Beitrag des Berufungsklägers zu berücksichtigen, in welchem jener unter anderem ausführt, er halte den Gewinn seiner Unternehmung absichtlich tief (vgl. E. IV./2.4). Eine solche prozesstaktische Steuerung des Geschäftsergebnisses sei- ner GmbH begründet ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, welches zu einer Verwirkung des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege führt (vgl. BGer, 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 3.1).
Nach dem Gesagten ist das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.
Zum Gesuch der Berufungsbeklagten gilt was folgt:
Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär gegenüber der Unterstützungspflicht aus dem Familienrecht, insbesondere der ehelichen Unterstützungspflicht (statt vieler: BGE 127 I 205). Es besteht daher die grundsätzliche Obliegenheit vom Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss zu verlangen (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 168). Die unentgeltliche Rechtspflege ist dann zu gewähren, wenn der andere Ehegatte einen Prozesskostenvorschuss zu leisten nicht in der Lage ist der ihm auferlegte Vorschuss nicht nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist (BGer, 5A_562/2009 vom 22. Januar 2010, E. 5; BGer, 8C_375/2009 vom 3. Juni 2009, E. 3.1). Verzichtet eine anwaltlich vertretene Partei auf ein Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, so hat sie ausdrücklich darzulegen, weshalb sie dies tut, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise prüfen kann (BGer, 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8; BGer, 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1). Von diesem Erfordernis ist dort abzusehen, wo die Mittellosigkeit des anderen Ehegatten manifest ist, so dass es einem überspitzten Formalismus gleichkäme, Ausführungen zu verlangen, weshalb kein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt worden sei (BGer, 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4.). Fehlt (vorbehältlich der ebengenannten Ausnahme) diese Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden (BGer, 5A_508/2007 vom
Juni 2008, E. 5). Ferner ist ein Gericht nicht verpflichtet, die Akten nach möglichen Hinweisen und Anhaltspunkten zu durchforsten, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht (BGer, 5A_556/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2; 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.2).
Die Berufungsbeklagte stellt bei der Kammer weder ein Begehren um einen Prozesskostenvorschuss noch erläutert sie, wieso sie auf ein solches verzichtet hat. Sie stellt die Mittellosigkeit des Berufungsklägers explizit in Abrede (vgl. act. 16 Ziff. B./ad 71.–73.) und macht keine Ausführungen zu einer allfälligen Uneinbringlichkeit eines ihr zuzusprechenden Kostenvorschusses. Von einer manifesten Mittellosigkeit des Berufungsklägers kann damit unter den konkreten Umständen keineswegs ausgegangen werden, auch wenn im vorinstanzlichen Verfahren sei- nerzeit den Parteien mit Verfügung vom 27. März 2018 (act. 7/68) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt worden war. Unter diesen Umständen ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren ebenfalls und ohne Weiterungen abzuweisen.
3.
Die Entscheidgebühr für das durchschnittlich aufwändige Berufungsverfahren ist nach § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren die Zuteilung der Obhut für C. und die vorsorglichen Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge. Es erweist sich als angemessen, den Streit um die Obhut und jenen um Unterhalts je hälftig zu gewichten.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Das Gericht kann in gewissen Konstellationen von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, so zum Beispiel in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sind die Prozesskosten betreffend Obhut hälftig zu verlegen, woraus folgt, dass beide Parteien je einen Viertel der diesbezüglichen Prozesskosten zu tragen haben. Ausgehend von einer weiteren Dauer des Scheidungsverfahrens von einem Jahr unterliegt der Berufungskläger mit seinem Abänderungsbegehren betreffend seine Unterhaltsverpflichtungen zu rund 90 %. Dementsprechend sind ihm weitere 45 % der Prozesskosten aufzuerlegen, während die Berufungsbeklagte weitere 5 % der Prozesskosten zu tragen hat.
Grundlagen der Festsetzung der Entschädigung für die Kosten einer anwaltlichen Vertretung für eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit bilden die Verantwortung, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand (§ 5 Abs. 1 AnwGebVO). Vorliegend hielt sich die Verantwortung, die Schwierigkeit, und der Zeitaufwand für das Berufungsverfahren in einem durchschnittlichen Rahmen. Die volle Parteientschädigung ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6, § 9 und § 13 Abs. 1 AnwGebVO auf Fr. 2'400.– (7.7% MwSt. inkl.) festzusetzen. Dies ergibt eine der Berufungsbeklagten zuzusprechende reduzierte Parteientschädigung von Fr. 960.– (7.7% MwSt. inkl.).
Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 ersuchte die als Kindervertreterin eingesetzte Rechtsanwältin lic. iur. Z. um Entschädigung (act. 23).
Praxisgemäss ist das Honorar der Kindervertreterin nach der kantonalen Verord- nung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) festzusetzen. Unter Verweis auf das Vorstehende erscheint das von der Kinderanwältin beantragte Honorar von Fr. 2'203.55 als angemessen.
Rechtsanwältin lic. iur. Z. ist für ihre Bemühungen als Kindervertreterin der Verfahrensbeteiligten wie folgt zu entschädigen:
Diese Kosten sind Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und also solche den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
Das Gesuch des Klägers und Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Das Gesuch der Beklagten und Berufungsbeklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Rechtsanwältin lic. iur. Z. wird für ihre Bemühungen als Kindervertreterin mit Fr. 2'046.– zuzüglich Fr. 157.55 für Mehrwertsteuer (7.7 %), also total Fr. 2'203.55 aus der Gerichtskasse entschädigt.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachstehenden Urteil.
und erkannt:
Der Antrag des Klägers und Berufungsklägers, es sei die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Kläger und Berufungskläger einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 10'000.– zu bezahlen, wird abgewiesen.
In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird Dispositivziffer 4 der Verfügung des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. August 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
4. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 2. Mai 2012 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten für die Kinder und für die Beklagte persönlich die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (zuzüglich allfälliger gesetzlicher vertraglicher Familienzulagen):
Jahr 2017: Unterhalt der Beklagten Fr. 550.00
Auf das Abänderungsgesuch betreffend die Unterhaltsbeiträge für die Kinder im Jahr 2017 wird nicht eingetreten. Die Beträge gemäss dem Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 2. Mai 2012 sind nach wie vor massgeblich.
Der Kläger hat im Jahr 2017 vorsorgliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 3'580.– geleistet. Seine Zahlungsverpflichtung reduziert sich um diesen Betrag.
(Grundlagen der Unterhaltsberechnung, siehe Erwägungen der Verfügung des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. August 2021 [E. VI.6. S. 43 ff.] und des Beschlusses und Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2022 [E. IV.4. ff. S. 40 ff.])
Diese Unterhaltsbeiträge sind inskünftig zahlbar im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats an die Beklagte.
Im Übrigen werden die Berufungsanträge abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom
12. August 2021 wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'203.55 zweitinstanzliche Kosten der Kindervertreterin;
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 70 % dem Kläger und Berufungskläger und zu 30 % der Beklagten und Berufungsbeklagten auferlegt.
Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten und Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 960.– (inkl.
7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen des Be-
zirksgerichts Hinwil, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse unter Beilage des Einzahlungsscheines der Kindervertreterin.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
versandt am:
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