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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LY210015: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer X hat gegen die Retentionsurkunde des Betreibungs- und Konkursamtes Viamala geklagt, die von der Firma Y eingereicht wurde. Nach Prüfung der Akten und Stellungnahmen wurde festgestellt, dass die Retentionsurkunde aufgrund des Nichtprosequierung verfallen ist, da die Frist zur Einleitung der Betreibung nicht eingehalten wurde. Das Beschwerdeverfahren wurde als gegenstandslos erklärt, die Kosten von CHF 500 verbleiben beim Kanton Graubünden. Es wurde entschieden, dass keine Parteientschädigung zugesprochen wird.

Urteilsdetails des Kantongerichts LY210015

Kanton:ZH
Fallnummer:LY210015
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LY210015 vom 14.09.2021 (ZH)
Datum:14.09.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung (Art. 114 ZGB) / vorsorgliche Massnahmen
Schlagwörter : Berufung; Massnahme; Massnahmen; Recht; Unterlagen; Vorinstanz; Banken; Beklagten; Aufbewahrung; Edition; Verfahren; Verfügung; Auskunfts; Konto; Entscheid; Editions; Hauptsache; Editionsbegehren; Kammer; Anordnung; Anweisung; Gericht; Teilurteil; Konten; Aufbewahrungspflicht; Erlass; Berufungsverfahren; Eingabe
Rechtsnorm:Art. 104 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 114 ZGB ;Art. 164 ZPO ;Art. 170 ZGB ;Art. 227 ZPO ;Art. 261 ZPO ;Art. 262 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 830 ZGB ;Art. 958f OR ;Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:127 III 396; 136 III 497;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LY210015

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY210015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Urteil vom 14. September 2021

in Sachen

  1. ,

    Beklagte und Berufungsklägerin

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

    Kläger und Berufungsbeklagter

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

    betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB) / vorsorgliche Massnahmen

    Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. März 2021; Proz. FE190113

    Rechtsbegehren:

    (act. 6/82)

    • 1. Es seien die folgenden Banken

      • C. , ... [Adresse],

      • D1. AG, ... [Adresse],

      • E. , ... [Adresse],

      • F. AG, ... [Adresse],

      • G. AG, ... [Adresse],

      • H. , ... [Adresse],

        - I1. , ... [Adresse],

        - I2. , ... [Adresse],

      • J. AG, ... [Adresse],

      • K. AG, ... [Adresse],

      • L. AG, ... [Adresse],

      • M. AG, ... [Adresse],

      • N. AG, ... [Adresse] als Rechtsnachfolgerin der O. AG

        unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB anzuweisen, keine Unterlagen und / Daten betreffend auf

      • B. , geb. tt. Februar 1970,

      • P. resp. P'. resp. P''. resp. P'''. , geb. tt.mm.2002,

        - Q. resp. Q'. resp. Q''. resp. Q'''. , geb. tt.mm.2005,

        - R. resp. R'. resp. R''. resp. R'''. , geb. tt.mm.2008 und

      • S. resp. S. , geb. tt.mm.2010

        lautende Konten resp. Geschenksparkonten Anlageprodukte zu vernichten resp. seien die Banken zu verpflichten, die noch vorhandenen Unterlagen über die zehnjährige Aufbewahrungspflicht hinaus bis auf anderslautende Mitteilung des Gerichts weiterhin aufzubewahren. Das gilt insbesondere aber nicht nur bezüglich:

      • C. : Konto Nr. 1

      • C. : Konto Nr. 2

      • C. : Konto Nr. 3

      • C. : Konto Nr. 4, Depotkonto

      • C. : Konto Nr. 5

      • C. : Konto Nr. 6 Depositenkonto

      • C. : Konto Nr. 7

      • Anlagesparkonto F. 8

      • D1. AG 9

- D1. AG 10

  1. Es seien die die Anweisungen gemäss Ziffer 1 superprovisorisch,

    d.h. ohne vorgängige Anhörung der Gegenseite, anzuordnen.

  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers.

    Verfügung des Einzelgerichtes:

    1.-3.

  3. Das Begehren der Beklagten um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Bankunterlagen wird abgewiesen.

    5.-6.

    7.-9. Kosten/Mitteilungen/Rechtsmittel

    Berufungsanträge:

    der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2 f.):

    • 1. Ziff. 4 der Verfügung und Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 25. März 2021 sei aufzuheben;

      1. Es seien die folgenden Banken a) C. , ...,

        b) D1. AG, ...,

        c) E. , ...,

        1. F. AG, ...,

        2. G. AG, ...,

          f) H. , ...,

          g) I1. , ...,

          h) I2. , ...,

          1. J. AG, ...,

          2. K. AG, ...,

          3. L. AG, ...,

          4. M. AG, ...,

          m)N. AG, ... als Rechtsnachfolgerin der O. AG unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB anzuweisen, keine

          Unterlagen und / Daten betreffend auf

          1. B. , geb. tt. Februar 1970,

          2. P. resp. P'. resp. P''. resp. P'''. , geb. tt.mm.2002,

          1. Q. resp. Q'. resp. Q''. resp. Q'''. , geb. tt.mm.2005,

          2. R. resp. R'. resp. R''. resp. R'''. , geb. tt.mm.2008 und

          3. S. resp. S. , geb. tt.mm.2010

          lautende Konten resp. Geschenksparkonten Anlageprodukte zu vernichten resp. seien die Banken zu verpflichten, die noch vorhandenen Unterlagen über die zehnjährige Aufbewahrungspflicht hinaus bis auf anderslautende Mitteilung des Gerichts weiterhin aufzubewahren. Das gilt insbesondere aber nicht nur bezüglich:

          1. C. : Konto Nr. 1

          2. C. : Konto Nr. 2

          3. C. : Konto Nr. 3

          4. C. : Konto Nr. 4, Depotkonto

          5. C. : Konto Nr. 5

          6. C. : Konto Nr. 6 Depositenkonto

          G)C. : Konto Nr. 7 H) F. ; 11

          1. Anlagesparkonto F. 8

          2. D2. 12

          3. D2. 13

          4. D1. AG 9 M)D1. AG 10

      2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers.

      3. Alles unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Berufung gegen die

Ziff. 1, 2 und 3 der Verfügung und Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 25. März 2021.

des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 40 S. 1):

  • 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandlos geworden ist.

  1. Die mit Verfügung vom 5. Mai 2021 im Berufungsverfahren angeordneten vorsorglichen Massnahmen seien aufzuheben und die C. sowie die F. seien entsprechend anzuweisen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien festzusetzen und diese seien der Beklagten und Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

  3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzüglich 7,7% MwSt. zu bezahlen.

Erwägungen:

I.

(Sachverhalt und Prozessgeschichte)

1. Die Parteien (nachfolgend als Kläger und Beklagte bezeichnet) haben am

tt. August 2008 geheiratet. Sie haben die gemeinsamen Kinder P. , geboren am tt.mm.2002, Q. , geboren am tt.mm.2005, R. , geboren am tt.mm.2008, und S. , geboren am tt.mm.2010 (act. 6/2). Die Parteien leben seit dem 1. April 2016 getrennt und standen sich seit dem 8. November 2016 in einem Eheschutzverfahren gegenüber, welches mit Entscheid vom 28. Mai 2019 erledigt wurde (Geschäfts-Nr. EE160056-G; act. 6/7, insb. act. 6/7/1 u.

act. 6/7/164).

    1. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 machte der Kläger eine Scheidungsklage beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (Vorinstanz) anhängig (act. 6/1 ff.). Nach erfolgloser Einigungsverhandlung am

      5. Dezember 2019 (Prot. Vi. S. 9 f.) erstattete der Kläger am 16. Januar 2020 die Klagebegründung (act. 6/38 f.) und die Beklagte am 17. März 2020 die Klageantwort (act. 6/49 u. 6/51). Im Rahmen ihrer Klageantwort stellte die Beklagte ein materiellrechtliches Auskunfts- und Editionsbegehren als Stufenklage. Der Kläger reichte am 19. Mai 2020 auf Aufforderung der Vorinstanz hin (vgl. act. 6/53) eine Stellungnahme zu den Auskunfts- und Editionsbegehren samt Unterlagen ein (act. 6/61 u. 6/62/40-57). Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 nahm die Beklagte zur klägerischen Stellungnahme Stellung und ersuchte gleichzeitig um Erlass vorsorglicher bzw. superprovisorischer Massnahmen im Hinblick auf die von ihr gestellten Auskunfts- und Editionsbegehren (act. 6/82; vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge, S. 2 f.). Die Vorinstanz wies das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen mit Verfügung vom 6. Juli 2020 ab und holte eine Stellungnahme des Klägers zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen ein, welche dieser mit Eingabe vom 16. Juli 2020 erstattete und weitere Belege ins Recht reichte (act. 6/88 u. 6/58-62). Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 beschränkte die Vorinstanz das Verfahren auf die Auskunfts- und Editionsbegehren (act. 6/92).

      Am 19. November 2020 fand vor Vorinstanz die beschränkte Hauptverhandlung und Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen statt (Prot. Vi. S. 35 ff.).

    2. Am 25. März 2021 erging seitens der Vorinstanz eine Verfügung und ein Teilurteil. Im Teilurteil hiess die Vorinstanz einen Teil der Auskunfts- und Editionsbegehren gut und wies sie im Übrigen ab. Zudem wies sie im Rahmen der Verfügung u.a. das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (act. 3/1 = act. 5 = act. 6/72; nachfolgend zitiert als act. 5).

    1. Gegen die Abweisung ihres Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen erhob die (nicht anwaltlich vertretene) Beklagte mit Eingabe vom 16. April 2021 (Datum Poststempel: 18. April 2021) Berufung an die Kammer und stellt die eingangs wiedergegebenen Anträge. Namentlich beantragt sie die vollumfängliche Gutheissung ihres vorinstanzlich gestellten Massnahmenbegehrens, mithin die Anweisung an diverse Banken, bei ihnen vorhandene Unterlagen betreffend den Kläger und die gemeinsamen Kinder über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist hinaus aufzubewahren (act. 2 u. Beilagen act. 3/1-2). Zudem ergibt sich aus der Begründung der Berufungsschrift, dass die Beklagte um superprovisorische Anordnung der von ihr beantragten vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens ersucht (sinngemäss in act. 2, insb. Rz. 92 ff.).

      Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-173). Den Parteien wurde der Eingang der Berufung angezeigt (act. 8/1-2).

    2. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 wurden die superprovisorisch beantragten Anordnungen teilweise gutgeheissen und es wurde die C. sowie die

      F. angewiesen, hinsichtlich einzelner Konten des Klägers die bezeichneten Unterlagen bis auf anderslautende Anweisung des Gerichts aufzubewahren (vgl. im Detail act. 9 E. 3. und Dispositiv Ziff. 2 und 3; vgl. auch act. 10 f.). Dem Kläger wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 9). Er verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 16).

    3. Am 17. Mai 2021 ging bei der Kammer die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der Vorinstanz vom 25. Mai 2021 ein. Zur Behandlung dieser Berufung wurde das Verfahren mit der Nummer LC210015 angelegt. Eine Kopie der

      Berufungsschrift wurde in die Akten des vorliegenden Verfahrens genommen (act. 16).

    4. Am 18. Mai 2021 ging bei der Kammer eine von der Beklagten verfasste, 34 Seiten und 46 Anträge umfassende Antwort - Stellungnahme und Bitte um Fristerstreckung unter Bezugnahme auf die vorliegende Geschäftsnummer (LY210015) ein (act. 17). Die Beklagte ersuchte darin sinngemäss bzw. soweit verständlich, es seien die von ihr beantragten superprovisorischen Massnahmen umfassend (und nicht nur teilweise, wie die Kammer dies tat) gutzuheissen.

      Am 27. Mai 2021 ging eine weitere Eingabe der Beklagten ein, in welcher sie einen Antrag um Wiederherstellung der Fristen stellte (act. 19). Da es sich offenbar um eine Fristwiederherstellungsgesuch in Bezug auf die Berufungsfrist gegen das Teilurteil handelte, wurde eine Kopie der Eingabe in das Verfahren LC210015 genommen.

    5. Mit Beschluss vom 2. Juni 2021 trat die Kammer auf die Berufung gegen das Teilurteil nicht ein, da diese verspätet erfolgt war und kein Grund für eine Wiederherstellung der Berufungsfrist vorlag (LC210015). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Juli 2021 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 5A_576/2021).

    6. Mit gleichentags im vorliegenden Verfahren ergangener Verfügung wurde auf das von der Beklagten gestellte Fristerstreckungsbzw. Fristwiederherstellungsgesuch, soweit es einen Bezug zum vorliegenden Verfahren aufwies, sowie auf das sinngemässe (erneute) Gesuch um Erlass superprovisorischer Mass- nahmen nicht eingetreten (act. 22).

      1. Bereits mit Verfügung vom 5. Mai 2021 war die Beklagte sodann aufgefor- dert worden, sich zur Rechtzeitigkeit ihrer Berufung zu äussern (act. 9 E. 2 und Dispositiv Ziff. 1), was die Beklagte mit ihrer am 18. Mai 2021 bei der Kammer eingegangenen Eingabe tat (act. 17 Rz. 48-50). Mit Beschlüssen vom 7. Juni und

        1. Juli 2021 wurde angekündigt, dass über die Rechtzeitigkeit der Berufung gegen die Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 25. März 2021 ein Beweisverfahren durchgeführt werde. Die dazu offerierten Beweise wurden in der Folge abgenommen (act. 26 u. 29).

      2. Am 15. Juli 2021 erfolgten Zeugeneinvernahmen zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung (Prot. S. 9, act. 36-37). In Würdigung der Ergebnisse der Zeugenbefragung und der weiteren Beweismittel stellte die Kammer mit Beschluss vom 26. Juli 2021 fest, dass die Beklagte mit Eingabe vom 16. April 2021 rechtzeitig Berufung gegen die Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom

25. März 2021 erhoben hatte (act. 38).

3.8 Ebenfalls mit Beschluss vom 26. Juli 2021 wurde dem Kläger Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 38). Der Kläger erstattete die Berufungsantwort fristgerecht mit Eingabe vom 3. August 2021 (act. 40). Die Berufungsantwort wurde der Beklagten zur Kenntnis zugestellt (act. 41). Sie liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Mit Schreiben vom 12. August 2021 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X. der Kammer mit, die Beklagte anwaltlich zu vertreten

(act. 43 u. Vollmacht vom 10. August 2021, act. 44). Das Rubrum wurde entsprechend ergänzt. Das Verfahren ist spruchreif.

II.

(Prozessuales)

  1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig, sofern der erforderliche Streitwert erreicht ist (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der in der Hauptsache verlangten Editions- und Auskunftsbegehren. Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis stellen Streitigkeiten um Auskunftsbegehren grundsätzlich vermögensrechtliche Streitigkeiten dar, wobei nach der Rechtsprechung von einer exakten Bezifferung des Streitwertes abgesehen werden kann (vgl. z.B. 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014, E. 1.2. u.H.a.: BGE 127 III 396, E. 1b/cc m. H.; BGer 5A_262/2010 vom 31. Mai 2012, E. 1.2;

    BGer 5A_638/2009, e. 1.1; BGer 5A_810/2008 vom 5. Mai 2009, E. 1.2; BGer

    5C.157/2003 vom 22. Januar 2004, E. 3.2). Die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.-

    ist auch mit Blick auf den Umfang des erstinstanzlich gestellten Auskunftsbegehrens erreicht.

  2. Im Berufungsverfahren wird der erstinstanzliche Entscheid überprüft. Dabei kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Beurteilung von Ermessensentscheiden auferlegt sich die Berufungsinstanz grundsätzlich insoweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere wo es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht nähersteht (vgl. BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 310 N 3; BLICKENSTORFER, DIKE-

Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10).

Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der ans Obergericht gelangenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetrage- nen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung aber ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen.

    1. Sind Kinderbelange betroffen, gilt auch im Rechtsmittelverfahren die strenge Untersuchungsmaxime, d.h. das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (sog. Freibeweis; Art. 296 Abs. 1 ZPO). Entsprechend sind nach Praxis der Kammer in Kinderbelangen in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO Noven auch noch im Berufungsverfahren unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung zuzulassen (statt vieler: OGer ZH LY160050 vom 18. April 2017,

      E. II.3.2). Sind keine Kinderbelange betroffen, werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können.

    2. Die Beklagte macht zwar geltend, die vorliegende Berufung betreffe sowohl güterals auch unterhaltsrechtliche Ansprüche (vgl. act. 2 Rz. 14), wobei mit letzten grundsätzlich auch Kinderbelage betroffen wären und die Offizialmaxime gölte. Indes kann dem nicht gefolgt werden: Die Beklagte verlangte vor Vorinstanz vorsorglich die Anweisung an Banken zur weiteren Aufbewahrung von Unterlagen. Damit vorliegend die Offizialmaxime zur Anwendung gelangte, müssten sich für den Kinderunterhalt relevante Unterlagen bei den Banken befinden. Dies macht die Beklagte aber nicht geltend. Vielmehr wurden ihre materiellen Auskunftsbegehren vor Vorinstanz einzig bezüglich ihrer Anträge in Ziff. 1 als im Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Ansprüchen bezeichnet. In Ziff. 1 verlangte die Beklagte die Herausgabe sämtlicher Lohnabrechnungen und Lohnausweise des Klägers des Jahres 2019 sowie einen Kontoauszug / Übersicht des Arbeitgebers des Klägers betreffend sämtliche dem Kläger zustehende Honorare. Dass sich diese Unterlagen im Besitz einer der im Begehren um Erlass vorsorgliche Massnahmen genannten Banken befinden, ist weder behauptet (vgl. act. 2) noch ersichtlich.

Damit stehen die beantragten vorsorglichen Massnahmen einzig im Zusammenhang mit den materiell-rechtlichen Auskunftsbegehren in Ziff. 2 der beklagtischen Anträge, welche im Zusammenhang mit güterrechtlichen Ansprüchen gestellt wurden (vgl. materiell-rechtliches Auskunftsbegehren: act. 49; vgl. auch act. 126, Antrag Ziff. 2; auch in act. 5 S. 3 wiedergegeben). Entsprechend sind keine Kinderbelange betroffen, und es gelten für die vorliegende Berufung die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime.

4. Sodann ist Folgendes festzuhalten: Die Beklagte bezeichnete vor Vorinstanz die Konten, bezüglich welcher Anweisungen zu erfolgen hätten. Es waren derer zehn (act. 6/82, vgl. auch act. 6/126; hiervor S. 2 f.). In Erweiterung dieses Begehrens verlangt die Beklagte vor der Kammer nun neu die Anweisung in Bezug auf

13 Konten. Neu hinzugekommen sind das Konto F. ; 11 (lit. H) sowie die Konten D2. 12 (lit. J) und D2. 13 (lit. K) (act. 2 S. 3; vgl. hiervor

S. 3 ff.; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen des Klägers, act. 40 S. 2). Das Stellen von zusätzlichen Begehren im Berufungsverfahren ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig (Klageänderung), namentlich wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und die Klageänderung zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Inwiefern den nun erweiterten Begehren neue Tatsachen und Beweismittel zugrunde liegen, tut die Beklagte nicht dar. Im Hinblick auf die erweiterten Rechtsbegehren ist auf die Berufung deshalb nicht einzutreten.

III.

(Zur Berufung)

  1. Vorab ist festzuhalten, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungsschrift über weite Teile Ausführungen dazu macht, dass sie und der Kläger bereits vor Eheschluss als wirtschaftliche Einheit fungiert hätten, womit sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht bzw. ungenügend auseinandergesetzt habe (act. 2 Rz. 18- 45). Diese Ausführungen scheinen sich wenn überhaupt auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Teilurteil vom 25. März 2021 zu beziehen (vgl. act. 5

    1. II./2.4 ff.), welche nicht Gegenstand der vorliegenden Berufung bilden. Nicht dargelegt bzw. erkennbar ist, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen aufgrund des von der Beklagten Dargelegten falsch ist. Auf die entsprechenden Ausführungen braucht nachfolgend nicht weiter eingegangen zu werden.

  2. Die Beklagte hatte vor Vorinstanz im Hinblick auf ihre Auskunftsbegehren um vorsorgliche Anweisung an bestimmte Banken ersucht, keine Unterlagen bzw. Daten betreffend Konten des Klägers und der gemeinsamen Kinder zu vernichten bzw. die Banken zu verpflichten, die noch vorhandenen Unterlagen über die zehnjährige Aufbewahrungspflicht hinaus aufzubewahren (vgl. act. 6/82 u. act. 6/126).

    1. Die Vorinstanz entschied wie gezeigt mit Verfügung und Teilurteil vom

      25. März 2021 sowohl über die Auskunfts- und Editionsbegehren als auch über

      die Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen. Nachdem die Vorinstanz die Auskunfts- und Editionsbegehren der Beklagten geprüft, teilweise gutgeheissen und den Kläger zur Auskunftserteilung bzw. Edition verpflichtet hatte, wies sie die beantragten vorsorglichen Massnahmen ab. Sie erwog diesbezüglich, Art. 958f OR bilde die gesetzliche Grundlage für die Aufbewahrungspflicht von Bankbelegen. Diese gelte für zehn Jahre, danach dürften alle aufbewahrungspflichtigen Belege unwiederbringlich vernichtet werden. Eine weitergehende gesetzliche Aufbewahrungspflicht, beispielsweise in Bezug auf Scheidungsverfahren, bestehe nicht. Damit fehle es dem Gericht an einer gesetzlichen Grundlage, die Banken zu einer Aufbewahrung von Dokumenten, welche älter seien als zehn Jahre, zu verpflichten. Entsprechend könne die Vorinstanz die Banken auch nicht wie verlangt anweisen. Darüber hinaus bestünden auch keine Hinweise darauf, dass der Kläger die Banken anweisen könnte, allfällige noch vorhandene Daten zu löschen. Dagegen spreche insbesondere, dass der Kläger bereits erfolglos versucht habe, frühere Belege aus den Jahren vor 2010 erhältlich zu machen.

      Davon abgesehen verlange die Beklagte ja bereits die Herausgabe der relevanten Bankbelege, womit eine weitere Aufbewahrung durch die Banken gegenstandslos geworden sei. Selbst wenn die Beklagte zum Teil noch keine Edition verlangt hätte, bestünde die Möglichkeit eines solchen Leistungsbegehrens, womit kein Raum für eine weitere Aufbewahrungspflicht der Banken bestehe. Es fehle für eine solche Verpflichtung daher nicht nur an einer drohenden Verletzung von Ansprüchen der Beklagten, sondern auch an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (act. 6/72 E. IV.).

    2. Die Beklagte trägt im Rahmen ihrer an die Kammer erhobenen Berufung im Wesentlichen und soweit relevant vor, mit den verlangten Massnahmen wobei das Gesetz in Art. 262 lit. c ZPO ausdrücklich die Möglichkeit der Anweisung an eine dritte Person vorsehe - die Bankdokumente vor der Vernichtung schützen zu wollen, damit sie in der Lage sei, ihre Ansprüche im Ehescheidungsverfahren zu beziffern.

      Die Vorinstanz habe dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass sie ihre Behauptungen zu Güterrecht und Unterhalt werde beweisen müssen, was ihr nur durch die Auskunftserteilung und lückenlose Offenlegung der verlangten Urkunden durch den Kläger möglich sei. Dazu sei die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen nötig. Die Abweisung der beantragten vorsorglichen Massnahmen sei falsch, weil zwar die Auskünfte und Urkunden beim Kläger eingefordert, aber noch nicht vorgelegt worden seien. Es drohe ihr damit durch die Vernichtung der Unterlagen bei den Banken einerseits durch Ablauf der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist, andererseits da der Kläger versuchen werde, die Vernichtung bzw. Nichtaufbewahrung der Dokumente zu erreichen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, und die Massnahme sei auch dringlich. Darüber hinaus erleide der Kläger durch die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen keinen rechtserheblichen Nachteil und die Massnahme sei geeignet, einer Verletzung ihrer Ansprüche entgegenzuwirken, mitunter sei sie verhältnismässig, womit die Voraussetzungen für die Anordnung der vorsorglichen Massnahme gegeben seien. Es nütze ihr nichts, dass ein Nichtbeibringen der Unterlagen durch den Kläger in Anwendung von Art. 164 ZPO zu seinem Nachteil gewürdigt würde, befinde sie selbst sich mit Blick auf die betragsmässige Bezifferung ihrer Ansprüche ohne die nötigen Dokumente doch im luftleeren Raum (sinngemäss in act. 2, insb.

      Rz. 46 ff.).

    3. Der Kläger trägt vor, hinsichtlich der vorinstanzlich gutgeheissenen Editionsbegehren zwischenzeitlich die verlangten Unterlagen in dem Umfang, wie sie von ihm hätten erhältlich gemacht werden können, eingereicht zu haben. Hinsichtlich der abgewiesenen Editionsbegehren habe das Bundesgericht das von der Beklagten erhobene Rechtsmittel abgewiesen, soweit es darauf eingetreten sei. Er werde diesbezüglich keine Unterlagen mehr einreichen müssen, und die beantragten vorsorglichen Massnahmen der Beklagten seien diesbezüglich gegenstandslos geworden (act. 40).

      1. Das Gericht trifft gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Verfügungsgrund). Zudem ist glaubhaft zu machen, dass zeitliche Dringlichkeit besteht, mithin bei Abwarten des Ergebnisses des

        ordentlichen Prozesses der Rechtsschutz bereits zu spät käme (zum Ganzen:

        ZK ZPO-HUBER, 3. Aufl. 2016, Art. 261 N 17 ff.; OFK ZPO-ROHNER/WIGET, 2. Aufl.

        2015, Art. 261 N 4 ff.).

      2. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte, wie bereits in der Verfügung vom

5. Mai 2021 (act. 9) erwogen, zumindest teilweise glaubhaft gemacht:

        1. Dass der Beklagten ein Anspruch zusteht, ist in dem Umfang grundsätzlich zu bejahen, als die Vorinstanz die bei ihr gestellten Editionsbegehren in der Hauptsache mit Teilurteil vom 25. März 2021 gutgeheissen hat.

          Im Umfang, in dem die Vorinstanz einen Editionsanspruch in der Hauptsache verneinte, drang die Beklagte mit ihren dagegen erhobenen Rechtsmitteln vor der Kammer wie auch vor dem Bundesgericht nicht durch (OGer ZH LY210015 vom 2. Juni 2021; BGer 5A_576/2021 vom 20. Juli 2021). Der Hauptsachenanspruch wurde damit rechtskräftig verneint und das mit den vorsorglichen Mass- nahmen angestrebte Ziel ist unerreichbar geworden. Die Beklagte verfolgt mit den die abgewiesenen Auskunftsbegehren betreffenden vorsorglichen Massnahmen mit anderen Worten keinen praktischen Verfahrenszweck mehr. Sie hat kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Berufung in diesem Umfang (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; sog. Rechtsschutzinteresse). Entfällt das Rechtsschutzinteresse nach Einleitung des Rechtsmittels, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 136 III 497, E. 2.1; BK ZPO-ZINGG, 2012,

          Art. 59 N 32 ff. u. Art. 60 N 53; MÜLLER, DIKE Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 59

          N 22).

          Entsprechend ist die Berufung im Zusammenhang mit den rechtskräftig vorinstanzlich abgewiesenen Auskunftsbegehren gegenstandslos geworden und abzuschreiben.

          Soweit die Auskunftsbzw. Editionsbegehren durch die Vorinstanz gutgeheissen wurden, ist ein Hauptsachenanspruch ohne Weiteres zu bejahen.

        2. Überdies ist zumindest teilweise (dazu sogleich) glaubhaft gemacht, dass eine Verletzung zu befürchten ist und der Beklagten dadurch ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil droht, und eine Dringlichkeit besteht:

  1. Nicht glaubhaft gemacht hat die Beklagte die von ihr behauptete, drohen- de aktive Veranlassung der Vernichtung der Unterlagen durch den Kläger. Die diesbezüglichen Ausführungen bleiben pauschal (so in act. 2 Rz. 85 u. 92). Der Kläger weiss durch das vorinstanzliche Verfahren wie auch durch den vorinstanzlichen Entscheid schon seit längerer Zeit um die gegen ihn gestellten Auskunfts- und Editionsbegehren. Trotzdem liegen keinerlei Anhaltspunkte vor und die Berufungsklägerin nennt auch keine solchen auch nicht in ihren nach Ablauf der Berufungsfrist bei der Kammer eingegangenen und damit grundsätzlich nicht weiter beachtlichen weiteren Eingaben (vgl. act. 16, 17 u. 19) -, wonach der Kläger bisher die Löschung von Unterlagen aktiv bewirkt hätte. Dass der Kläger dies getan habe, bestritt er vor Vorinstanz denn ausdrücklich und erklärte, dies auch in Zukunft nicht zu tun (act. 6/88 S. 1 f.). Es bleibt überdies ohnehin fraglich, inwieweit der Kläger im Geltungsbereich von Art. 958f OR überhaupt die endgültige Ver- nichtung von sich bei den Banken befindlichen Unterlagen erwirken könnte.

  2. Glaubhaft ist indes, dass eine Vernichtung der noch bei den Banken befindlichen Unterlagen und damit ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, soweit die Frist zur zehnjährigen Aufbewahrungspflicht nach Art. 958f OR zusehends abläuft. Die Beklagte argumentiert zu Recht, mit einer Berücksichtigung der Beweiswürdigung im Sinne von Art. 164 ZPO wie durch die Vorinstanz angedroht sei der ihr drohende Nachteil nicht ohne weiteres aufgewogen, falls der Kläger aus irgendwelchen Umständen zur Edition nicht Hand bieten sollte. Wie gezeigt, dienen die Unterlagen der Bezifferung ihrer güterrechtlichen Ansprüche. Diesbezüglich gilt die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime, und es obliegt der Beklagten, ihre Ansprüche hinreichend zu beziffern und zu belegen. Sie ist zur Erlangung eines umfassenden Bildes auf Unterlagen bezüglich der finanziellen Verhältnisse angewiesen, was auch die Vorinstanz erkennt, indem sie die entsprechenden Auskunfts- und Editionsbegehren gutheisst.

Hinsichtlich der durch die Vorinstanz angeordneten Editionen beziehen sich deren drei ausdrücklich auf eine Zeitspanne, welche (teilweise) mehr als zehn Jahre zurückliegt und damit ein Vernichten der Unterlagen aufgrund des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist droht. Namentlich sind dies (act. 5 Erkenntnis Dispositiv- Ziff. 1 S. 46):

( )

  1. Detaillierte Kontoauszüge mit Belegbildern des Kontos Nr. 2 bei der C. , ... ab 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2015.

  2. Detaillierte Auszüge zum C. -Depot Nr. 4 vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 bzw. der Saldierung.

  3. Detaillierte Kontoauszüge des Anlagesparkontos (Nr. 8) bei der

  1. , [Adresse] vom 1. Januar 2001 bzw. ab Eröffnung bis zum

31. Dezember 2015 bzw. der Saldierung. ( )

Damit ist eine drohende Verletzung und besondere Dringlichkeit im Hinblick auf diese Konten und Banken glaubhaft bzw. erscheint sie mit Blick auf die im Dispositiv wiedergegebene Zeitspanne offensichtlich. Dass bezüglich weiterer der zu edierenden Unterlagen eine Vernichtung infolge Zeitablaufs der Aufbewahrungsfrist droht, ist weder offensichtlich noch von der Beklagten unter Nachachtung ihrer Begründungspflicht und der geltenden Verhandlungsmaxime zumindest ansatzweise dargelegt. So äussert sie sich in ihrer Berufung nicht konkret zu einzelnen Konten, sondern beschränkt sich auf generelle Ausführungen (act. 2, insb. Rz. 9-14 u. Rz. 46 ff.).

Nicht bekannt ist, ob der Kläger mittlerweile innert Frist, wie mit Teilurteil vom 25. März 2021 verlangt, die Unterlagen gemäss Dispositiv Ziff. 1 lit. f)-h) rechtsgenügend ediert hat und sich unter diesem Aspekt eine Anweisung an die Banken nicht mehr rechtfertigt. Zwar behauptet er die vollständige Edition (vgl. act. 40 S. 2 f.). Alleine aufgrund dieser Behauptung entfällt das Interesse der Beklagten am vorliegenden Verfahren aber nicht. Die Beurteilung, ob der Kläger sei- ner Pflicht hinreichend nachgekommen ist allenfalls weitere (Vollstreckungs-) Massnahmen angezeigt wären (wie von der Beklagten grundsätzlich beantragt, vgl. act. 5 E. 8), obliegt der Vorinstanz, bei welcher die Edition zu erfolgen hat bzw. hatte. Sie bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.

4.1.3 Insgesamt hat die Beklagte die Voraussetzungen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO im genannten Umfang damit glaubhaft gemacht.

      1. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Massnahmen anzuordnen sind. So verlangt(e) die Beklagte vor Vorinstanz bzw. vor der Kammer (soweit hier noch relevant) wie gezeigt die Anordnung an von ihr bezeichnete Institute, die bei ihnen befindlichen Unterlagen über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist hinaus aufzubewahren.

      2. Gemäss Art. 262 ZPO (Ingress) kann eine vorsorgliche Massnahme jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwen- den. Insbesondere nennt die Norm von Art. 262 ZPO ein Verbot, eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands, eine Anweisung an eine Registerbehörde eine dritte Person, eine Sachleistung die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen. Bei Art. 262 ZPO handelt es sich um eine Generalklausel, deren Aufzählung beispielhaft und damit nicht abschliessend ist. Es obliegt letztlich dem Gericht, zweckmässige Massnahmen anzuordnen (ZK ZPO-HUBER, 3. Aufl. 2016, Art. 262 N 5 ff.).

        In der Literatur wird insbesondere unterschieden zwischen Sicherungs-, Regelungs- und Leistungsmassnahmen, wobei die Grenzen fliessend und eine ein- deutige Zuordnung oftmals nicht möglich ist (z.B. BK ZPO-GÜNGERICH, 2012,

        Art. 262 N 5; DIKE-Komm-ZPO, ZÜRCHER, 2. Aufl. 2016, Art. 262 N 2; ausführlich auch BSK ZPO-SPRECHER, 3. Aufl. 2017, Art. 262 N 2 ff.). Dabei bezwecken die sog. Sicherungsmassnahmen die Absicherung der künftigen Vollstreckung des Hauptsachenurteils. Sie sollen verhindern, dass die Sachlage zuungunsten des Gesuchstellers verändert werden kann und haben insbesondere in Form von Ver- änderungs- und Verfügungsverboten (Art. 262 lit. a ZPO) praktische Bedeutung (BK ZPO-GÜNGERICH, 2012, Art. 262 N 6). Dabei lässt Art. 262 lit. c ZPO insbesondere auch zu, dass sich entsprechende Anordnungen gegen Dritte richten können. Mithin kann das Massnahmenverfahren Privatpersonen verpflichten, die gar nicht Prozesspartei sind (BK ZPO-GÜNGERICH, 2012, Art. 262 N 35; ZK ZPO- HUBER, 3. Aufl. 2017, Art. 262 N 32; vgl. zur beispielhaften Aufzählung möglicher

        Anordnungen an Dritte: BSK ZPO-SPRECHER, 3. Aufl. 2017, Art. 262 N 22).

        Die Massnahme sodann muss in zeitlicher und sachlicher Hinsicht geeignet und zudem auch notwendig sein. Stehen verschiedene Massnahmen zur Erreichung des Zieles zur Verfügung, so ist diejenige zu wählen, die weniger in die Rechtsstellung des Gesuchsgegners bzw. der Dritten eingreift. Die Massnahme darf zudem nie weiter gehen, als zum einstweiligen Schutz des glaubhaft gemachten Anspruches effektiv erforderlich (Botschaft ZPO, BBl 2006

        7221 ff., 7354; statt vieler auch: BSK ZPO-SPRECHER, 3. Aufl. 2017, Art. 262

        N 37 f.; ZK ZPO-HUBER, 3. Aufl. 2016, Art. 261 insb. N 17 ff.).

      3. Wie gezeigt, verneinte die Vorinstanz die Anordnungen vorsorglicher Mass- nahmen im Wesentlichen mit der Argumentation, eine solche könne mangels gesetzlicher (gemeint wohl materiell-rechtlicher) Pflicht der Banken, welche eine Aufbewahrungspflicht über zehn Jahre vorsehe, nicht angeordnet werden. Mithin erachtete sie die beantragte Massnahme ihrem Inhalt nach als nicht möglich.

Die vorinstanzliche Rechtsauffassung, eine entsprechende Verpflichtung der Banken sei nur bei Vorliegen einer materiell-rechtlichen Pflicht zur weiteren Aufbewahrung der Unterlagen über zehn Jahre hinaus möglich, überzeugt nicht: Vorsorgliche Massnahmen dienen wie gezeigt (vereinfacht) der Sicherung eines glaubhaft gemachten und gefährdeten Hauptsachenanspruchs. Dabei steht dem Gericht ein erheblicher Spielraum bezüglich denkbarer Massnahmen zu, die geeignet sind, den drohenden Nachteil abzuwenden. Eine explizite gesetzliche Grundlage im Sinne einer materiell-rechtlichen Grundlage für die konkret vorgesehene vorsorgliche Massnahme wird nur im Falle der vorsorglichen Leistung von Geldzahlungen verlangt (vgl. Art. 262 lit. e ZPO). Darüber hinaus - namentlich wie vorliegend im Falle einer Sicherungsmassnahme verlangt das Gesetz keine explizite Grundlage für die konkret angedachte Massnahme im materiellen Recht, wie die Vorinstanz sie fordert. Vielmehr findet sich die erforderliche Grundlage in

Art. 261 ZPO und dem darin verlangten Anspruch, dessen Verletzung zu befürchten ist sowie eben gerade in der Generalklausel von Art. 262 ZPO. Dass es in Anwendung dieser Bestimmung und des darin enthaltenen, erheblichen Ermessenspielraums nicht zu ausufernden Massnahmen kommt, ist dadurch gesichert, dass die Massnahme nie weitergehen darf, als es zur Wahrung des Hauptsachenanspruches erforderlich ist (vgl. hiervor E. III./4.2.2). Der materielle Anspruch gibt damit den Rahmen vor. Das Gericht hat zudem in jedem Fall die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Eine Grenze möglicher vorsorglicher Massnahmen bildet selbstredend das Verbot des Eingriffs in strafrechtlich geschützte Rechtsgüter. Auch die Verletzung anderer, höherwertiger Rechtsgüter dürfte regelmässig an der Prüfung der Verhältnismässigkeit scheitern. Eine Grenze für vorsorgliche Massnahmen sieht denn auch SPRECHER explizit darin, dass solche nicht unzulässig sein dürften, wobei sich die Unzulässigkeit aus dem materiellen Bundesrecht ergeben könne. Namentlich eine dem Gesetz nach Wortlaut Auslegung unbekannte widersprechende Rechtsvorkehr sei unzulässig (mit einer Auflistung von Beispielen, in welchen eine derartige Unzulässigkeit zu bejahen sei bzw. von der Rechtsprechung bejaht wurde; vgl. BSK ZPO-SPRECHER, 3. Aufl. 2017, Art. 262 N 36). Ein Blick in die genannten Beispiele zeigt in Übereinstimmung mit dem soeben Dargelegten, dass (soweit mit dem vorliegenden Sachverhalt überhaupt vergleichbar) regelmässig nicht die Massnahme als solche als unzulässig qualifiziert wird. Vielmehr wird eine solche dann als unzulässig angesehen, wenn es bereits an einem zu sichernden materiell-rechtlichen Hauptsachenanspruch mangelt (z.B. Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts durch den Bauhandwerker nach Ablauf der Frist, Art. 830 Abs. 2 ZGB; Verpflichtung eines Ehepartners zu Leistungen, die über den Familienunterhalt hinausgeht und denen es entsprechend an einer gesetzlichen Grundlage im Familienrecht mangelt, u.H.a.: OGer ZH LY140004 vom 19. Juni 2014, E. 3a).

Die Auffassung der Vorinstanz wäre somit nur dann zu schützen, wenn das Begehren in der Hauptsache einzig auf eine Weiteraufbewahrung durch die Banken über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist hinaus abzielte. Denn in einem solchen Fall fehlte es an einem zustehenden (materiell-rechtlichen) Anspruch im Sin- ne von Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO, und das Glaubhaftmachen einer günstigen

Hauptsachenprognose würde denn auch misslingen. Die Anordnung an eine Bank, bei ihr befindliche Unterlagen über die gesetzliche Aufbewahrungspflicht hinweg aufzubewahren, um so die Vollstreckung des materiell-rechtlichen Anspruchs aus Art. 170 ZGB zu sichern, ist nach dem Dargelegten entgegen der Vorinstanz auch ohne materiell-rechtliche Regelung, welche die Bank zur weiteren Aufbewahrung verpflichtet hingegen grundsätzlich möglich.

Eine entsprechende Anordnung ist zudem verhältnismässig: Wie bereits mit Verfügung vom 5. März 2021 erwogen, erscheint die Massnahme der Anweisung an die genannten Banken als geeignet, die drohende Vernichtung infolge des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist gemäss Art. 958f OR abzuwenden. Sodann sind mildere Massnahmen, welche zum angestrebten Ziel führen, nicht ersichtlich. Der Eingriff wiegt denn nur leicht. Dass der Kläger durch die Massnahme in seinen Rechten tangiert würde, ist nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht (vgl. auch act. 40). Die Rechtsstellung der Bankinstitute wird durch die Massnahme nicht weiter beeinträchtigt (BSK ZPO-SPRECHER, 3. Aufl. 2017, Art. 262 N 22 ff.; vgl.

auch DIKE-Komm-ZPO, ZÜRCHER, 2. Aufl. 2016, Art. 262 N 34). Eine Aufbewahrung allfällig noch vorhandener Unterlagen über die gesetzliche Aufbewahrungspflicht hinaus dürfte für sie überdies mit sehr marginalem Aufwand verbunden sein.

    1. Soweit die Vorinstanz im Rahmen einer Eventualbegründung erwog, der Antrag auf weitere Aufbewahrung der Banken sei gegenstandslos, weil die Beklagte bereits die Herausgabe der relevanten Bankbelege verlange (act. 5 E. 2.4), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Alleine der Umstand, dass das Hauptsachenbegehren bereits anhängig gemacht wurde, lässt ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen nicht gegenstandslos werden, sollen die vorsorglichen Massnahmen doch eben gerade die Vollstreckbarkeit des Hauptsachenbegehrens sichern. Ebenfalls nicht in jedem Fall gegenstandslos wird der Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen durch den Entscheid in der Hauptsache an sich. Zum einen kann das Gericht die Weitergeltung der vorsorglichen Massnahme über den Zeitpunkt der Rechtskraft hinaus anordnen, wenn es der Vollstreckung dient (Art. 268 Abs. 2 2. Satz ZPO). Genau dies verlangte die Beklagte vor Vorinstanz, indem sie

      beantragte, die Banken hätten die Unterlagen bis auf anderslautende Mitteilung des Gerichts weiterhin aufzubewahren (vgl. act. 6/82 Antrag Ziff. 1 S. 3 sowie act. 6/126 S. 12). Zum anderen - und das ist vorliegend der entscheidende Punkt

      richtet sich die beantragte vorsorgliche Massnahme an Dritte (Finanzinstitute), welche durch einen rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache (Editionsbegehren, soweit gutgeheissen) nicht verpflichtet werden. Die vorsorgliche Anweisung an diese dient vielmehr der Vollstreckung des Entscheids in der Hauptsache. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden erscheint es geboten, die Anweisung an die Bank(en) aufrechtzuerhalten, bis der Kläger die Unterlagen eingeholt, dem Gericht eingereicht und das Gericht seinerseits geprüft hat, ob der Kläger mit den eingereichten Unterlagen seiner Editionspflicht hinlänglich nachgekommen ist (vgl. auch: ZK ZPO-HUBER, 3. Aufl. 2016, Art. 268 N 13).

    2. Entsprechend ist die Berufung in Bezug auf die unter E. III./4.1.2.2.b) ge- nannten Banken und Konten teilweise gutzuheissen und die genannten Banken sind vorsorglich anzuweisen, die noch bei ihnen befindlichen Unterlagen betreffend die durch die Vorinstanz festgelegten Zeiträume weiterhin aufzubewahren. Die Vorinstanz wird die Banken zu informieren haben, sobald eine weitere Aufrechterhaltung dieser Massnahmen nicht mehr geboten ist, sprich der Kläger sei- ner Editionspflicht bezüglich dieser Bankbeziehungen rechtsgenügend nachgekommen ist. Im übrigen Umfang ist die Berufung wie gezeigt abzuweisen, soweit darauf einzutreten bzw. sie nicht gegenstandslos geworden ist.

IV.

(Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Die Vorinstanz behielt in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor. Mangels Anfechtung hat diese Anordnung bestehen zu bleiben.

    1. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist bereits im vorliegenden Entscheid zu befinden.

    2. Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Wie gezeigt (E. II./1.) ist der Streitwert nicht bekannt. Mit Blick auf den Aufwand für das vorliegende Verfahren erscheint in analoger Anwendung von

      §§ 5 Abs. 1 GebV OG sowie in Anwendung von §§ 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG eine Gebühr von Fr. 2'500.als angemessen.

    3. Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt. Von der Gebühr von Fr. 2'500.sind für das Beweisverfahren über die Rechtzeitigkeit der Berufung Fr. 500.zuzüglich Zeugengelder der Beklagten aufzuerlegen. Mit ihren Berufungsbegehren obsiegt die Beklagte zu einem kleinen Teil. Es rechtfertigt sich mit Blick auf die gesamten Rechtsbegehren der Beklagten damit, ihr darüber hinaus vier Fünftel der noch verbleibenden Gerichtskosten (Fr. 1'600.-) aufzuerlegen, insgesamt Fr. 2'100.-, zuzüglich Zeugengelder in der Höhe von Fr. 100.-. Im Umfang, in welchem sie obsiegt, sind die Gerichtskosten dem Kläger aufzuerlegen (ein Fünftel von Fr. 2'000.-, entsprechend Fr. 400.-).

3.1 Der Kläger beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen (act. 40 S. 1). Dem ist zu folgen und dem Kläger ist eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung des Streitwerts bzw. Interessewerts, der Verantwortung des Rechtsanwaltes, seines notwendigen Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls festzusetzen (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). In analoger Anwendung von § 5 Abs. 1 AnwGebV OG und in Anwendung von §§ 9 und 13 Abs. 1 AnwGebV ist die auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung für das Verfassen der Berufungsantwort - unter Berücksichtigung, dass die Berufungsantwort von geringem Umfang und der Aufwand der Rechtsvertretung damit verhältnismässig überschaubar war auf Fr. 600.- (inkl. 7.7% MwSt.) festzusetzen. Darüber hinaus entstanden dem Kläger keine Aufwendungen, die zu entschädigen wären.

Es wird erkannt:

  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. März 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    4. Das Begehren der Beklagten um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Bank- unterlagen wird im folgenden Umfang über die Rechtskraft des nachfolgenden Erkenntnisses hinaus gutheissen:

      1. Die C. , ..., wird angewiesen, sämtliche bei ihr noch vorhandenen Unterlagen ab 1. Januar 2010 betreffend die Bankbeziehung zum Kläger und Berufungsbeklagten, Konto Nr. 2, bis auf anderslautende Mitteilung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen aufzubewahren.

      2. Die C. , ..., wird angewiesen, sämtliche bei ihr noch vorhandenen Unterlagen ab 1. Januar 2010 betreffend die Bankbeziehung zum Kläger und Berufungsbeklagten, C. -Depot Nr. 4, bis auf anderslautende Mitteilung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen aufzubewahren.

      3. Die F. , ..., wird angewiesen, die bei ihr noch vorhandenen Unterlagen betreffend die Bankbeziehung zum Kläger und Berufungsbeklagten, Anlagesparkonto Nr. 8, bis auf anderslautende Mitteilung des Einzelgerichtes im or- dentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen aufzubewahren.

    Im übrigen Umfang wird das Begehren der Beklagten um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen betreffend Bankunterlagen abgewiesen.

    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten und sie nicht abgeschrieben wird.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.festgesetzt.

    Die weiteren Kosten betragen: Zeugengelder: Fr. 100.-.

  3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden im Umfang von

    Fr. 2'200.- (inkl. Zeugengelder) der Beklagten und Berufungsklägerin und im Umfang von Fr. 400.- dem Kläger und Berufungsbeklagten auferlegt.

  4. Die Beklagte und Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Kläger und Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. 7.7% MwSt.) zu zahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die C. , ... im Auszug von Erwägung III./2.-4.4 und Dispositiv-Ziffer 1 (ohne Ziff. 1.4.3) und an die F. , [Adresse] im Auszug von Erwägung III./2.-4.4 und Dispositiv- Ziffer 1 (ohne Ziff. 1.4.1-2), sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Häfeli versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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