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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LY190011: Obergericht des Kantons Zürich

Das Sozialamt reichte am 15. Januar 2010 einen Strafantrag gegen den Beschuldigten ein, da dieser seine Unterhaltspflicht vernachlässigt hatte. Der Beschuldigte leistete zwischen September 2008 und September 2010 insgesamt 4.000 CHF Unterhaltszahlungen nicht rechtzeitig. Die Antragsfrist für die Strafanzeige lief am 1. April 2010 ab, weshalb der Strafantrag vom 15. Januar 2010 rechtzeitig war, aber der vom 27. Januar 2011 verspätet. Das Strafverfahren betrifft nur die nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge bis Januar 2010, danach ist es einzustellen.

Urteilsdetails des Kantongerichts LY190011

Kanton:ZH
Fallnummer:LY190011
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LY190011 vom 02.05.2019 (ZH)
Datum:02.05.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung (Art. 114) / vorsorgliche Massnahmen
Schlagwörter : Schuld; Schulden; Recht; Berufung; Vorinstanz; Klägers; Beklagten; Parteien; Entscheid; Unterhalt; Abänderung; Unterhalts; Verfahren; Einkommen; Eheschutz; Berufungsverfahren; Gericht; Sachverhalt; Abzahlung; Kredit; Berücksichtigung; Massnahmen; Rechtsmittel; Zeitpunkt; Rechtspflege
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 114 ZGB ;Art. 122 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 179 ZGB ;Art. 229 ZPO ;Art. 272 ZPO ;Art. 276 ZPO ;Art. 293 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 8 ZGB ;Art. 90 BGG ;Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:127 III 289; 133 III 393; 138 III 217; 138 III 625;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LY190011

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY190011-O/U

damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY190014

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss und Urteil vom 2. Mai 2019

in Sachen

  1. ,

    Beklagte, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.

    gegen

  2. ,

Kläger, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Y.

betreffend Ehescheidung (Art. 114) / vorsorgliche Massnahmen

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. März 2019; Proz. FE170192

Erwägungen:

I.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

    1. Die Parteien heirateten am tt. Januar 2011. Sie haben keine gemeinsamen Kinder (act. 6/2). Mit Eheschutzurteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 11. Februar 2016 wurde von der Trennungsvereinbarung der Parteien vom 9. Februar 2016 Vormerk genommen, in deren Ziffer 2 sich der Kläger, Berufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (fortan Kläger) dazu verpflichtete, der Beklagten, Berufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (fortan Beklagte) rückwirkend ab 1. November 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'900.zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglich geschuldeter Kinderzulagen zu bezahlen (act. 6/43/17-18).

    2. Seit dem 8. Dezember 2017 stehen sich die Parteien vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen (fortan Vorinstanz) in einem Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB gegenüber. In dessen Rahmen stellte der Kläger anlässlich der Klagebegründung vom 18. Oktober 2018 ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen, namentlich um Abänderung der eheschutzrechtlichen Unterhaltsregelung (Ziffer 2 der Trennungsvereinbarung) (act. 6/75 S. 3). Nach Einholen der beklagtischen Stellungnahme und Durchführung der Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. März 2019 was folgt (act. 4 = act. 5 = 6/101 = act. 11/5 [nachfolgend zitiert als act. 5], S. 26 f.):

      1. In Abänderung von Ziffer 2 der mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 11. Februar 2016 genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 9. Februar 2016 (Geschäfts-Nr. EE150070) wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten ab

        1. Januar 2019 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 2'190.zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglich geschuldeter Kinderzulagen zu bezahlen.

        2. Auf den prozessualen Antrag des Klägers, einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu entziehen, wird nicht eingetreten.

        3. Die Kostenund Entschädigungsfolgen werden dem Endentscheid überlassen.

          4.-5. [Mitteilungen/Rechtsmittelbelehrung]

    3. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 1. April 2019 rechtzeitig Berufung, für welche das Geschäft mit der Verfahrensnummer LY190011 angelegt wurde. Sie stellte die folgenden Anträge (act. 2 S. 2):

      Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und stattdessen das Begehren des vorinstanzlichen Klägers betreffend Abänderung der im Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 11. Februar 2016 festgesetzten von ihm an die vorinstanzliche Beklagte zu leistenden Unterhaltsbeiträge vollumgänglich abzuweisen.

      Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten.

      Sodann stellte die Beklagte die prozessualen Anträge, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von MLaw X. zu gewähren.

    4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-114). Mit Verfügung vom 10. April 2019 wurde das Gesuch der Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch die Kammer abgewiesen und es wurde dem Kläger Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (act. 7). Die Berufungsantwort, in welcher der Kläger die Abweisung der beklagtischen Berufungsbegehren verlangt, ging innert Frist am 18. April 2019 ein (act. 9).

    5. Sodann erhob der Kläger mit Eingabe vom 8. April 2019 (Datum Poststempel) ebenfalls rechtzeitig Berufung, für welche das Geschäft mit der Verfahrensnummer LY190014 angelegt wurde.

      Der Kläger stellt in seiner Berufung die folgenden Anträge (act. 11/2 S. 2): 1. Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Meilen vom 22. März

      2019, Geschäfts-Nr. 170192, sei wie folgt zu ergänzen:

      «In Abänderung von Ziffer 2 der mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 11. Februar 2016 genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 9. Februar 2016 (Geschäfts-Nr. EE150070) wird der Kläger verpflichtet der Beklagten für die

      Dauer des Scheidungsverfahrens folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglich geschuldeter Kinderzulagen zu bezahlen: ab 1. Januar 2019 in der Höhe von CHF 2'190.00 und ab 1. April 2019 in der Höhe von CHF 1'405.00.»

      2. Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten.

      Sodann beantragte der Kläger im Rahmen der von ihm erhobenen Berufung, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Y. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

      Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen bzw. Rechtsmittel (vgl. etwa ZK ZPO-STAEHLIN, 3. Aufl. 2016, Art. 125 N 5) vereinigen. Da die Berufungen letztlich dieselbe Sache - namentlich die Höhe der Unterhaltsbeiträge an die Beklagte betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zur Vereinfachung zu vereinigen. In Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO ist das Verfahren LY190014 mit dem vorliegenden Verfahren LY190011 zu vereinigen und unter letzterer Nummer weiterzuführen (vgl. act. 10). Die Akten des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. LY190014 werden unter der Aktennummer 11 im Aktenverzeichnis des vorliegenden Verfahrens geführt. Das Rubrum des vorliegenden Verfahrens ist noch entsprechend anzupassen. Der Kläger wird als Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger aufgenommen, die Beklagte als Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte. Die Parteien werden in den Erwägungen wie gezeigt (vgl. E. I./1.1.) lediglich als Kläger und Beklagte bezeichnet.

      Von der Einholung einer Berufungsantwort bezüglich der Berufung des Klägers (LY190014) wird in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO abgesehen.

    6. Die Verfahren erweisen sich als spruchreif. Der Beklagten ist zusammen mit diesem Entscheid ein Doppel von act. 9 (Berufungsantwort LY190011) und von act. 11/2 (Berufungsschrift LY190014) zuzustellen.

II.

Rechtliche Vorbemerkungen

  1. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Abänderung der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2, BGer 5A_740/2009 vom

  2. Februar 2010 E. 1). Der demzufolge vorausgesetzte Rechtmittelstreitwert von Fr. 10'000.- (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (das heisst strittige Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 710.- [Fr. 2'900.- ./. Fr. 2'190.-] in LY190011 resp. von Fr. 785.- [Fr. 2'190.- ./.

Fr. 1'405.-] in LY190014, je auf eine Verfahrensdauer von angenommen zwei Jahre gerechnet) gegeben.

2. Bei der Abänderung von Eheschutzmassnahmen im Sinne vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die materiellsowie verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016,

Art. 276 N 15). Die Vorinstanz hat in zutreffender Weise die Voraussetzungen für die Abänderung Aufhebung bestehender Massnahmen dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (act. 5 E. II./2., vgl. Art. 179 ZGB). Ebenso hat die Vorinstanz richtige Erwägungen zur Geltung des Summarverfahrens und die hinsichtlich der Ehegattenunterhaltsbeiträge zur Anwendung kommende eingeschränkte Untersuchungssowie die Dispositionsmaxime angestellt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (act. 5 E. II./1.).

    1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016 Art. 310 N 10).

    2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Danach muss sie den vorinstanzlichen Erwägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung resp. den korrekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll.

4. Sogenannt echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, welche sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben. Sie sind im Berufungsverfahren zulässig, soweit sie ohne Verzug vorgebracht werden. Unechte Noven, also Tatsachen und Beweismittel, die sich vor dem Zeitpunkt verwirklicht resp. bestanden haben, in welchem sie in erster Instanz letztmals hätten vorgebracht werden können, sind demgegenüber im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317

Abs. 1 lit. b ZPO). Dies gilt auch im Anwendungsbereich der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime; eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach vor erster Instanz bei Geltung der Untersuchungsmaxime Noven bis zum Beginn der Urteilsberatung voraussetzungslos zugelassen werden, fällt für das obergerichtliche Verfahren grundsätzlich ausser Betracht (vgl. BGE 138 III 625,

E. 2.2; 142 III 413, E. 2.2.2). Wer sich auf Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016, E. 4.1.1).

III.

Zur Berufung im Einzelnen

  1. Ausgangslage

    1. Der Kläger sah vor Vorinstanz einen Abänderungsgrund in seinem Einkommen, welches gesunken sei (act. 6/75 Rz. 92 ff., insb. Rz. 96; vgl. auch Prot. Vi.

      S. 33). Einen weiteren Abänderungsgrund machte er (sinngemäss) geltend, indem er seinen aktuellen Bedarf ab Januar 2019 mit Fr. 7'458.40 und damit höher bezifferte als in der Vereinbarung vom 9. Februar 2016, wo der (letzte relevante) Bedarf noch mit Fr. 4'628.beziffert worden war (vgl. act. 6 Rz. 97 u. act. 6/34/17

      S. 3). Den ersten Abänderungsgrund stützte der Kläger kurz zusammengefasst auf eine Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse bedingt durch eine Erhöhung des Pensionskassenabzuges sowie der Reduktion eines Qualifikationszuschlages, weshalb sich sein Einkommen entgegen der Eheschutzvereinbarung, in der von einem Einkommen von Fr. 8'407.inkl. 13. Monatslohn ausgegangen worden war, auf Fr. 7'645.reduziert habe (act. 6/75 Rz. 94; act. 6/34/17 S. 3). Bezüglich seines Bedarfs wollte der Kläger sodann unter anderem Beträge für die Rückzahlung von gemeinsamen Schulden berücksichtigt haben (vgl. act. 6/75

      Rz. 97 u. 99 mit Verweis auf Rz. 56 u. 57; Prot. Vi. S. 35).

    2. Die Vorinstanz erachtete zum einen das Einkommen des Klägers als dauerhaft gesunken und ging von einem aktuellen Nettoeinkommen von Fr. 7'870.aus (vgl. act. 5 E. III./2, insb. III./2.2.4). Zum andern rechnete sie ihm einen höheren Bedarf an als zum Zeitpunkt des Eheschutzes, namentlich Fr. 5'678.ab

      1. Januar 2019. Sie berücksichtigte darin unter anderem Beträge für die Abzahlung von Schulden, namentlich Fr. 859.monatlich für Schulden bei der 'C. ' und Fr. 120.für Schulden bei der 'D. ' (act. 5 E. III./3, insb. Tabelle auf

      S. 19). In der Folge reduzierte sie, wie gezeigt, die im Eheschutz festgesetzten Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'900.auf Fr. 2'190.ab Januar 2019.

    3. Thema der von den Parteien erhobenen Berufungen bilden die Höhe des Einkommens des Klägers (Berufung des Klägers, LY190014, act. 11/2) sowie die Berücksichtigung der Beträge für die Abzahlung der Schulden im Bedarf des Klägers (Berufung der Beklagten, LY190011, act. 2). Der Kläger macht geltend, sein Einkommen sei tatsächlich tiefer als von der Vorinstanz angenommen (act. 11/2; dazu nachfolgend E. III./2.). Die Beklagte moniert bezüglich der Schulden, es handle sich dabei nicht um gemeinsame, sie wären aber, selbst wenn sie gemeinsam verursacht wären, nicht im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen

      (act. 2; dazu nachfolgend E. III./3.).

      Der Kläger verlangt in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids wie gezeigt, er sei ab April 2019 zu tieferen Unterhaltszahlungen zu verpflichten als die von der Vorinstanz festgesetzten Fr. 2'190.-, namentlich zu Fr. 1'405.- (act. 11/2

      S. 2). Die Beklagte verlangt hingegen, es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und in Abweisung des vorinstanzlich gestellten klägerischen Begehrens am im Eheschutz festgesetzten Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 2'900.festzuhalten (act. 2 S. 2).

  2. Reduktion des Einkommens des Klägers

    1. Entscheid der Vorinstanz und Vorbringen des Klägers

      2.1.1 Wie gezeigt, machte der Kläger vor Vorinstanz geltend, aufgrund der Erhöhung von Pensionskassenabzügen und Reduktion eines Qualifikationszuschlages sei sein Einkommen dauerhaft gesunken (vgl. oben E. III./1.1.). Die Vorinstanz sah beide Änderungen als gegeben an. Sie ging in der Folge von einem Nettolohn des Klägers von (gerundet) Fr. 7'870.aus (act. 5 E. III./2.).

      2.1.2. Der Kläger macht im Rahmen der von ihm erhobenen Berufung geltend, das von der Vorinstanz bei ihm angenommene Einkommen fusse auf einem falschen Sachverhalt. So sei er am 24. Januar 2019 betreffend die Folgen eines Schlaganfalles, welchen er im Februar 2018 erlitten habe, neuropsychologisch untersucht worden. Ab 11. Februar 2019 bis 25. Februar 2019 sei er zu 100% ar-

      beitsunfähig gewesen, danach bis 30. April 2019 zu 50%. Ab 18. März 2019 sei er aber vorerst bis 30. April 2019 wieder zu 100% arbeitsunfähig erklärt worden. Am

      25. März 2019 habe er in seiner Lohnabrechnung für März 2019 festgestellt, dass ihm wegen Absenzen der Lohn um Fr. 464.75 - damit um rund 5% in Anwendung

      von Ziffer 6.3.1 des Angestelltenreglements (vgl. act. 6/44/31) gekürzt worden sei. Im April 2019 sei aufgrund der vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit mit einer Reduktion von 10% zu rechnen. Ab März 2019 sei daher von einem geringeren Einkommen auszugehen, als dies gemäss dem Entscheid der Vorinstanz noch der Fall gewesen sei. Ab Lohnabrechnung Ende April 2019 werde sich der Lohn voraussichtlich um 10% reduzieren, und mit diesem zusammen auch der 13. Monatslohn, weshalb von einem Nettolohn von Fr. 7'083.auszugehen sei. Seine Leistungsfähigkeit reduziere sich damit. Mit einer signifikanten Verbesserung des Gesundheitszustandes sei gemäss Arztbericht vom 30. Januar 2019 nicht zu rechnen. Entsprechend sei er nicht mehr in der Lage, den von der Vorinstanz festgesetzten Unterhalt zu leisten (act. 11/2).

    2. Rechtliches und Würdigung

      1. ie einleitend gezeigt, berücksichtigt die Berufungsinstanz Noven nur noch insoweit, als sie den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO entsprechen (vgl. E. II./4.).

      2. Vor Vorinstanz wurde seitens des Klägers noch geltend gemacht, sein aktuelles Nettoeinkommen belaufe sich inkl. 13. Monatslohn auf Fr. 7'645.-. Der Gesundheitszustand des Klägers war im Rahmen der Begründung des Massnahmebegehrens nur am Rande Thema. So führte seine Rechtsvertreterin anlässlich der Verhandlung am 31. Januar 2019 noch aus, der Kläger sei zwar im Jahr 2018 infolge eines Schlaganfalles für drei Monate ausgefallen. Aber er sei jetzt gesund, arbeite voll und esse regelmässig (Prot. Vi. S. 35). Der nun geltend gemachte Gesundheitszustand und der gestützt darauf reduzierte Lohn stellen somit erst im Berufungsverfahren vorgetragene Noven dar. Es fragt sich, inwieweit die diesbezüglichen Ausführungen beachtlich sind.

      3. Der Arztbericht vom 30. Januar 2019 (vgl. act. 6/112/71), gestützt auf welchen der Kläger vor der Kammer geltend macht, dass er wohl zukünftig nicht mehr voll erwerbstätig sein könne, datiert noch vor der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen vor Vorinstanz, welche am 31. Januar 2019 stattfand. Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 12. und 18. Februar 2019, in welchen dem

        Kläger eine Arbeitsunfähigkeit vom 11. Februar bis 25. Februar 2019 zu 100%

        und danach bis 30. April 2019 zu 50% attestiert wird (act. 6/112/72 Blatt 1 und 2), sowie das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 18. März 2019, in welchem dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% bis Ende April 2019 attestiert wird

        (act. 6/112/72 Blatt 3), datieren alle noch vor Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids vom 22. März 2019. Es handelt sich damit allesamt um unechte Noven. Diese hätten unter Nachachtung der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO) vor Vorinstanz noch bis zu Beginn der Urteilsberatung eingereicht werden können. Bei der Vorinstanz wurden die genannten Unterlagen indes erst am 4. April 2019 im Rahmen der Hauptverhandlung eingereicht, somit bereits nachdem der Massnahmeentscheid ergangen war (vgl. act. 6/111 u. 6/112/71-72). Einzig bezüglich der Lohnabrechnung für den Monat März 2019 (vgl. act. 6/112/73) ist plausibel, dass diese erst nach dem Entscheid der Vor-

        instanz vorlag und daher nicht mehr eingereicht werden konnte, weshalb es sich um ein echtes Novum handelt, das zu beachten ist.

        Wie gezeigt, sind unechte Noven nur noch beachtlich, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht schon bei erster Instanz eingereicht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. auch BK ZPO-STERCHI, Art. 317 N 5 ff.). Es fragt sich damit, weshalb der Kläger diese schon bekannten - Unterlagen nicht noch bei der Vorinstanz einreichte. Diesbezüglich führt er aus, eine Arbeitsunfähigkeit alleine habe noch keine Änderung der Tatsachen zur Folge gehabt, mithin keinen Abänderungsgrund dargestellt. Erst mit der Lohnabrechnung für März 2019 sei ihm klar geworden, dass sich sein Lohn reduzieren werde. Entsprechend habe für ihn erst ab Kenntnis dieses Umstandes - und somit nach Ergehen des erstinstanzlichen Entscheids - Anlass bestanden, die Unterlagen beim Gericht einzureichen (vgl. act. 11/2

        Rz. 18 ff.).

      4. Offenbar erlitt der Kläger bereits Anfang Jahr 2018 einen Schlaganfall und war in diesem Zusammenhang zunächst für drei Monate krank geschrieben. Bereits damals wurde dem Kläger der Lohn in Anwendung des Angestelltenreglements seines Arbeitgebers gekürzt (vgl. act. 11/2 Rz. 3 u. 11). Dieses Angestelltenreglement E. , gemäss dessen Ziff. 6.3.1. die Lohnkürzung auch jetzt erfolgt sei, lag bereits vor dem gestellten Massnahmebegehren bei den Akten (vgl. act. 6/44/31), und dem Kläger war und ist dessen Inhalt offensichtlich bekannt. Der Kläger wusste wie gezeigt auch schon vor Ergehen des erstinstanzlichen Entscheids von seiner erneuten Arbeitsunfähigkeit, und er kannte den Arztbericht vom 30. Januar 2019 (act. 6/112/71). In Beachtung der früheren wie auch der aktuellen Arbeitsunfähigkeit sowie der damaligen Lohnkürzung, des Arztberichtes und der Ziff. 6.3.1. des Angestelltenreglements, ist nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Kläger bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, eine drohende Lohnkürzung zu erkennen und die entsprechenden Vorbringen zur Lohnkürzung wie auch zum Gesundheitszustand bereits vor Vorinstanz vorzutragen. Er ist daher mit diesem Berufungsvorbringen vor der Kammer nicht mehr zu hören.

        Das Versäumnis des Klägers, die Neuerungen unverzüglich bei der Vorinstanz geltend zu machen, kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gereichen, indem der Kläger hier ausführt, deren Entscheid fusse auf einem falschen Sachverhalt. Der behauptungsbelastete Kläger (vgl. dazu auch noch nachfolgend,

        E. III./3.2.3.2) hatte vor Vorinstanz trotz Kenntnis des Arztberichts vom 30. Januar 2019 - nichts zu einer allfälligen künftigen Lohnreduktion aus gesundheitlichen Gründen dargetan, sondern vielmehr explizit darauf hingewiesen, er sei gesund. Für die Vorinstanz bestand entsprechend keine Veranlassung, sich mit dem Gesundheitszustand des Klägers und einer möglichen Auswirkung auf dessen Einkommen näher auseinanderzusetzen.

        Indem der Kläger seinen Gesundheitszustand zum Thema des Berufungsverfahrens macht, erweitert er den vorinstanzlich vorgetragenen Sachverhalt um diesen Themenkreis und letztlich den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Es ist nicht Sinn und Zweck des Rechtsmittelverfahrens, das vorinstanzliche Verfahren nochmals gestützt auf einen neuen Tatsachenvortrag neu aufzurollen, dessen Grundlagen bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt waren, aber nicht geltend gemacht wurden. Vielmehr geht es hier in erster Linie um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids. Dass dieser angesichts des dort Vorgetragenen und der im Recht liegenden Unterlagen falsch wäre, macht der Kläger nicht geltend.

      5. Zur Zeit wäre aber ohnehin nicht von einem erneuten Abänderungsgrund auszugehen, resp. ist ein solcher nicht genügend dargetan. So verpasst es der Kläger, konkret aufzuzeigen, inwiefern aufgrund der aktuell vorliegenden Arbeitsunfähigkeit eine dauerhafte Änderung der Verhältnisse, welche eine erneute Än- derung der Unterhaltszahlungen rechtfertigen sollte, zu erblicken wäre, resp. wie und in welchem Umfang sich eine solche konkret auswirkte. Offenbar verfügt der Kläger zur Zeit über ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis Ende April 2019. Für die Zeit danach ist mangels anders lautender Belege einstweilen davon auszugehen, dass er wieder in der Lage sein wird, das von der Vorinstanz angenommene Einkommen zu erzielen. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt abzeichnen, dass tatsächlich Gründe für eine erneute Anpassung des Ehegattenunterhalts bestehen, wären diese im Rahmen eines erneuten erstinstanzlichen Massnahmeverfahrens - und nicht im Rechtsmittelverfahren durch Einführen dieses neuen Prozessstoffes geltend zu machen. In diesem Zusammenhang wäre durch den Kläger insbesondere auch auf seine Bedarfszahlen näher einzugehen, dürften sich doch gerade die berufsspezifischen Bedarfspositionen ebenso wie die Steuerlast bei einer merklichen Reduktion resp. einem gänzlichen Wegfall der Arbeitsfähigkeit ebenfalls reduzieren resp. ganz wegfallen. So wurden dem Kläger in seinem Bedarf bei einer 100% Erwerbstätigkeit alleine für Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung Fr. 550.monatlich angerechnet und für die Steuern Fr. 600.- (vgl. act. 5 S. 19). Eine Änderung dieser Zahlen wäre bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers ebenfalls zu berücksichtigen, was unter Umständen dazu führte, dass sich an der Leistungsfähigkeit des Klägers trotz gesunkenem Einkommen nichts ändert. An entsprechenden Angaben fehlt es hier vollumfänglich. Auch aus diesem Grund steht eine Beurteilung des neu geltend Gemachten durch die Berufungsinstanz ausser Frage.

      6. Die Berufung des Klägers gegen den Entscheid vom 22. März 2019 (LY190014) ist daher abzuweisen.

  3. Berücksichtigung der Schuldabzahlungen im Bedarf des Klägers

    1. Entscheid Vorinstanz und Vorbringen der Parteien

      1. Zum Bedarf der Klägers hielt die Vorinstanz fest, wesentlicher Streitpunkt zwischen den Parteien bilde die Frage, ob darin Schuldenrückzahlungen zu berücksichtigen seien. So habe der Kläger bis 31. Dezember 2018 Schuldenrückzahlungen von insgesamt Fr. 1'566.- und ab 1. Januar 2019 von insgesamt

        Fr. 2'894.geltend gemacht, was die Beklagte nicht anerkannt habe.

        Die Vorinstanz ging aufgrund der anlässlich der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen getätigten Aussagen der Parteien davon aus, im Bedarf der Klägers gemäss Vereinbarung zum Eheschutz seien bereits zumindest gewisse Abzahlungen für Schulden berücksichtigt worden, wobei die Vorinstanz offen liess, wofür und in welchem Umfang. Es sei sodann mit Blick auf detaillierte Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen aus den Jahren 2009 bis 2015 (act. 56/37-41) belegt, dass seit dem Jahr 2008 diverse Zahlungen vom Konto des Klägers an die Beklagte für ihre Auslagen ab dem Jahr 2009 für Auslagen der Kinder der Beklagten erfolgt seien. Die Parteien hätten damit ihre Ausgaben (bereits schon vor der Heirat) nicht getrennt, sondern vermischt und gemeinsam den Lebensunterhalt bestritten. Es stehe fest, dass der Kläger bei Kennenlernen der Beklagten Schulden in der Höhe von Fr. 20'000.gehabt habe, und es sei glaubhaft, dass die Schulden während des Zusammenlebens grösser geworden seien. Daher seien die noch bestehenden Schulden zumindest teilweise als gemeinsame Schulden zu betrachten und gewisse Schuldenrückzahlungen im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen, unabhängig, ob dies bereits im Eheschutzverfahren geltend gemacht worden sei. Namentlich sei die Hälfte der noch vorhandenen Schulden bei der 'C. ' als gemeinsame Schulden anzusehen, bezüglich der Schulden für die 'F. Card' bzw. 'D. ' sei glaubhaft, dass die Karte zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten verwendet worden sei.

        In der Folge berücksichtigte die Vorinstanz beim Kläger in dessen Bedarf für die Abzahlung von Schulden gegenüber der 'C. ' monatliche Beträge von Fr. 859.ab 1. Januar 2019 und für Schulden bei der 'F. Card' bzw. 'D. '

        von Fr. 120.monatlich. Die Vorinstanz ging mit Blick auf den sich ergebenden Bedarf in der Folge davon aus, dass ab Januar 2019 geänderte Verhältnisse vorlägen, welche eine Änderung des im Eheschutz festgelegten Unterhaltes rechtfertigten. Bei einem Einkommen von Fr. 7'870.- und einem - unter Berücksichtigung der Schulden - Bedarf von Fr. 5'678.ab Januar 2019 verpflichtete sie den Kläger, der Beklagten in Abänderung des Eheschutzentscheids ab Januar 2019

        Fr. 2'190.an deren Unterhalt zu bezahlen (act. 5 insb. E. III./3.3.

        u. E. IV.).

      2. Die Beklagte opponiert gegen diese im Bedarf berücksichtigten Schuldenrückzahlungen und wirft der Vorinstanz unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige Rechtsanwendung vor.

        Da mit den Unterhaltszahlungen nicht einmal der Notbedarf der Beklagten gedeckt würde, gehe es nicht an, Schuldenrückzahlungen im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. Sogar wenn die Schulden gemeinsame Schulden darstellten, wären diese erst im Falle einer Überschussverteilung zu berücksichtigen. In diesem Sinne habe die Vorinstanz das Recht falsch angewendet.

        Es handle sich bei den Schulden, welche den Abzahlungen zu Grunde liegen, aber entgegen der Vorinstanz und in Bemängelung von deren Sachverhaltsfeststellung ohnehin nicht um gemeinsame Schulden. Der Kläger habe bereits zum Zeitpunkt der Konkubinatsaufnahme Schulden von mindestens

        Fr. 19'000.gehabt, welche sich dann weiter erhöht und zum Zeitpunkt des Eheschlusses bereits Fr. 43'000.betragen hätten, unter anderem durch den Kauf eines Autos für den Kläger persönlich und immer wieder durch ihn vorgenommene Umschuldungen und Aufnahme neuer Kreditverträge, womit horrende Zinsen einhergegangen seien. Der Kläger habe denn selbst bestätigt, Kreditaufnahmen seien zwecks Umschuldungen zur Reduktion der Rückzahlungsraten und für den Kauf von Autos verwendet worden. Entsprechend sei es widersprüchlich und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz damit falsch, wenn diese ausführe, es sei zumindest teilweise von gemeinsamen Schulden auszugehen. Ohnehin fehle es auch weitgehend an schlüssigen Belegen des Klägers, dass dieser tatsächlich Rückzahlungen getätigt habe, weshalb die Rückzahlungen auch aus diesem

        Grund nicht zu berücksichtigen seien. Ohne Berücksichtigung der Schuldenrückzahlung sei es dem Kläger ohne weiteres möglich, der Beklagten weiterhin die Fr. 2'900.gemäss Eheschutzvereinbarung zu bezahlen (act. 2).

      3. Der Kläger bringt in seiner Berufungsantwort im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe sowohl den Sachverhalt richtig festgestellt als auch das Recht richtig angewendet. So sei die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, bereits im Zeitpunkt des Eheschutzes seien Schuldenrückzahlungen im Bedarf des Klägers berücksichtigt worden. Sodann handle es sich bei den Abzahlungen um vertragliche Rückzahlungen zweier während der Ehe geschlossener Kreditverträge. Diese Schulden habe die Vorinstanz korrekt als gemeinsame Schulden identifiziert.

        So habe der Kläger zu Beginn des Zusammenlebens lediglich Schulden über

        Fr. 19'000.-, bei der Trennung aber bereits solche von Fr. 64'000.aufgewiesen. Die Beklagte habe denn auch kurz ab Beginn des Konkubinats (Juli 2006) Zugriff auf das Konto des Klägers gehabt. Sie habe ab da alle finanziellen Angelegenheiten des Paares in der Hand gehabt und die Parteien hätten ihre Finanzen ab da vermischt. Aus Sicht des Klägers seien mindestens zwei Drittel der noch bestehenden Schulden gemeinschaftliche Schulden. Gemeinsame Schulden seien entgegen der Beklagten sehr wohl im Bedarf zu berücksichtigen; lediglich bezüglich nur einen Ehegatten treffenden Schulden seien diese erst im Falle eines Überschusses zu berücksichtigen. Die Vorinstanz sei insgesamt aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel zu Recht davon ausgegangen, die Hälfte der noch vorhandenen Schulden seien gemeinsame Schulden, und habe diese zutreffend im Bedarf des Klägers berücksichtigt (act. 9).

    2. Rechtliches und Würdigung

      1. Nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehen Schulden gegenüber Dritten, insbesondere auch gegenüber dem Fiskus, der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach. Drittschulden gehören damit grundsätzlich nicht zum Existenzminimum eines Unterhaltsschuldners, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 III 289, S. 292, E. 2a/bb, m.w.H.). Auch im (erweiterten) Bedarf sind Abzahlungsschulden des Pflichtigen nur dann einzurechnen, wenn

        die Schuld vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und für den Unterhalt beider Gatten bzw. Familienunterhalt begründet wurde, nicht aber, wenn sie einzig im Interesse einer Partei liegt, es sei denn, beide würden solidarisch haften. Der Abzahlungsschuldner hat überdies den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Raten von ihm auch tatsächlich regelmässig bezahlt werden. Dienten dienen die Kredite hingegen nur dem Interesse einer Partei ist die regelmässige Abzahlung nicht nachgewiesen, erfolgt keine Anrechnung (vgl. dazu BGer 5A_141 vom 28. April 2014, E. 3.1 und BGer 5A_452/2010 vom 23. August 2010,

        E. 3.2, in: FamPra.ch 2011, S. 169; BGer 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007, E. 2.2;

        vgl. auch HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz 02.43 f.). Diese Einschränkungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Schuldverpflichtungen gelten generell, sind aber in besonderer Weise bei knappen finanziellen Verhältnissen geboten.

      2. Entsprechend dieser Ausführungen können Abzahlungen für Drittschulden erst dann bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden, wenn erstens die Existenzminima der Parteien gedeckt sind und zweitens der Abzahlung Schulden zu Grunde liegen, die für den gemeinsamen Unterhalt der Ehegatten aufgenommen worden sind (vgl. auch OGer ZH LY180005 vom 28. September 2018, E. II./2.4. f.). Eine Berücksichtigung, wenn die Existenzminima eben nicht gedeckt sind, kommt daher nicht in Frage. Entsprechend ist der Beklagten in ihrer Argumentation grundsätzlich zu folgen, wenn sie geltend macht, eine Berücksichtigung der Schulden gehe nicht an, soweit sie ihren Notbedarf nicht decken könne (vgl. act. 2 Rz. 12). Dasselbe hätte im Übrigen nicht nur für die Abzahlungsschulden, sondern auch für die durch die Vorinstanz im Bedarf des Klägers berücksichtigten Steuerlasten zu geltend (vgl.

        act. 5 S. 19); darauf ist aber nicht weiter einzugehen, da diesbezüglich nichts gerügt wird und es im Ergebnis auch nicht darauf ankommt.

        Wie hoch indes das Existenzminimum resp. der Notbedarf der Beklagten ist, wurde von der Vorinstanz nicht festgestellt. Diese hielt lediglich fest, der Bedarf der Beklagten liege offensichtlich höher als die Fr. 2'190.-, welche der Kläger ihr an Unterhalt zu leisten habe (vgl. act. 5 E. IV./4.2.). Ob dies für den erweiterten

        Bedarf gilt, auch für das Existenzminimum, blieb jedoch offen. Es wäre indes Aufgabe der Vorinstanz gewesen, zu prüfen, ob das Existenzminimum gedeckt werden kann, bevor sie beim Kläger erhebliche Beträge für Schuldenabzahlungen berücksichtigte. Eine entsprechende Überprüfung vor Rechtsmittelinstanz ist nicht möglich, da von der Beklagten die der Bedarfsberechnung zu Grunde zu liegenden Zahlen nicht dargetan wurden. Vielmehr behauptet die Beklagte, ihr unbestrittener Notbedarf betrage Fr. 3'745.-, ohne aufzuschlüsseln, aus welchen Positionen sich dieser zusammensetzt (vgl. act. 2 Rz. 12). Die Frage nach der Höhe des Existenzminimums der Beklagten kann aber letztlich ohnehin offen bleiben, da die Berufung der Beklagten aus anderen Gründen gutzuheissen ist:

              1. Eine Berücksichtigung von Schuldenrückzahlungen käme wie gezeigt nämlich nur in Frage, wenn die Schulden gemeinsam verursacht resp. für den gemeinsamen Unterhalt verbraucht wurden. Dass dem entgegen der Vorinstanz

                - nicht so sei, rügt die Beklagte. Vielmehr seien die Schulden durch den Kläger alleine verursacht worden, unter anderem auch durch diverse Umschuldungen und immer höhere Kreditverträge, was der Kläger anlässlich der Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen auch so bestätigt habe. Entsprechend sei die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich widersprüchlich und damit falsch, wenn diese ausführe, es handle sich wohl zumindest teilweise um gemeinsame Schulden (E. III./3.1.2; act. 2 Rz. 16 ff., insb. Rz. 16 u. 17.8 ff.).

              2. it Blick auf das vorinstanzliche Verfahren ist einleitend auf Folgendes hinzuweisen: Zwar gilt die soziale bzw. eingeschränkte Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 272 ZPO). Diese entbindet die Parteien aber nicht davon, dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen (Behauptungsund Substantiierungslast) und ihm die verfügbaren Beweismittel zu liefern (Beweislast). Die Untersuchungsmaxime wird damit faktisch durch die Begründungspflicht der Parteien begrenzt (vgl. BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E.3.4. m.w.H.; BGer 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005, E. 4.4). Entsprechend hat diejenige Partei, welche einen Anspruch geltend macht, sämtliche Tatsachen zu benennen, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Die Behauptungslast folgt damit der Beweislast, gemäss derer grundsätzlich diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB).

                Insbesondere ist das Gericht bei Geltung des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes anders als bei Kinderbelangen, wo die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 293 Abs. 1 ZPO) und überdies die Offizialmaxime gilt (Art. 293 Abs. 3 ZPO) - nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhaltes verpflichtet, sondern hat in erster Linie eine unbeholfene schwächere Partei zu unterstützen, was sich in der Praxis namentlich in einer verstärkten Fragepflicht und der Aufforderung zur Einreichung fehlender Beweisunterlagen ausdrückt. Bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien, wie vorliegend, besteht ein solches Ungleichgewicht und demzufolge eine solche Unterstützungspflicht seitens des Gerichts nicht; der Untersuchungsgrundsatz ist sehr zurückhaltend anzuwenden (vgl. BGer 5A_2/2013 vom 6. März 2013, E. 4.2). In die gleiche Richtung deutet, dass die vom Gesetzgeber getroffene Lösung insofern etwas widersprüchlich scheint, als im Massnahmeverfahren gemäss Art. 272 ZPO an sich der Untersuchungsgrundsatz anzuwenden ist, in der Hauptsache aber gemäss Art. 277

                Abs. 1 ZPO der Verhandlungsgrundsatz gilt. Auch dieser Umstand erfordert Zurückhaltung des Gerichtes bei der Sachverhaltsabklärung.

              3. Vor Vorinstanz verlangte der Kläger wie gezeigt - die Abänderung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge, da sich sein Einkommen vermindert habe und es sich dabei um eine erhebliche und dauerhafte Veränderung seiner Verhältnisse handle. Auch habe sich sein Bedarf erhöht, insbesondere seien Beträge für Schuldenrückzahlungen zu berücksichtigen (vgl. act. 6/75 Rz. 92 ff. mit Verweis auf Rz. 56-57). Gestützt auf das oben Wiedergegebene war es im vorinstanzlichen Verfahren am Kläger, welcher eine Änderung des Ehegattenunterhaltes zu seinen Gunsten verlangte, hinreichend substantiiert zu behaupten und zu belegen, wie und weshalb sich sein Einkommen und Bedarf verändert haben. Insbesondere, ob und in welchem Umfang es sich bei den Schulden, für welche Abzahlungen zu leisten sind, namentlich bei der hier noch interessierenden Darlehensschuld bei der 'C. ' (vgl. zu Schuld bei der 'D. ' E. III./3.2.4.), um eine gemeinsame Schuld handelt und sich entsprechend eine Berücksichtigung in seinem (erweiterten) Bedarf rechtfertigt.

                Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers im Zusammenhang mit der anbegehrten Abänderung des Eheschutzentscheides sind äusserst knapp: Anlässlich der Verhandlung, in deren Rahmen dem Kläger Gelegenheit gegeben wurde, sein Massnahmebegehren zu begründen, führte seine Rechtsvertreterin lediglich pauschal aus, bei den bei ihm zu berücksichtigenden Schulden handle es sich um gemeinsam verursachte Schulden (Prot. Vi. S. 35 u. 42). Weitere Ausführungen, weshalb es sich insbesondere bei den hier interessierenden Darlehensschulden gegenüber der 'C. ' - um gemeinsame Schulden handle, unterblieben; es wurde nicht ansatzweise dargelegt, dass und in welchem Umfang resp. wofür das Geld, auf welchem die heute noch vorhandenen Schulden bei der 'C. ' gründen, gemeinsam verwendet worden wäre (act. 6/75 Rz. 92 ff. mit Verweis auf Rz. 56-57; Prot. Vi. S. 17 ff.). Die Behauptung blieb damit unsubstantiiert, wobei die Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung spätestens durch die vorinstanzliche Bestreitung des klägerischen Standpunktes durch die Beklagte (vgl. Prot. Vi. S. 38, vgl. auch S. 28) erhöht waren.

                Auch aus der persönlichen Befragung des Klägers ergibt sich nichts anderes. Vielmehr führt er aus, bereits im Zeitpunkt des Zusammenzugs mit der Beklagten (noch vor der Heirat) Schulden im Umfang von Fr. 15'000.bis Fr. 20'000.gehabt zu haben. Sodann bestätigte er die Aufnahme eines Kredits am 12. Mai 2010 (terminlich noch vor der Heirat) über Fr. 38'220.bei der

                'G. ' zur Finanzierung eines Audi A6 für Fr. 21'000.-; den Rest habe er zur Ablösung eines schon bestehenden Kredits verwendet. Der Audi habe ihm gehört und sei auch hauptsächlich von ihm benutzt worden. Am 10. Mai 2012 habe er bei

                der 'C. ' einen Kredit über Fr. 40'000.aufgenommen, wodurch die Schulden aufgrund der Zinsen auf rund Fr. 52'340.angewachsen seien. Mit diesem Geld habe er den Kredit bei der 'G. ' abgelöst und Schulden bei der

                'H. ' und 'F. Card' bezahlt wobei offen blieb, in welchem Umfang, und um was für Schulden es sich hierbei konkret handelte. Schliesslich habe er im November 2014 einen Darlehensvertrag bei der 'C. ' über Fr. 36'000.abgeschlossen, welche mit dem Restbetrag des ursprünglichen Darlehensvertrages bei der 'G. ' von Fr. 17'240.50 verrechnet worden seien. Die Darlehensschuld habe sich insgesamt auf Fr. 46'473.60 erhöht. Mit dem dadurch ausbezahlten Geld habe er Schulden abgelöst und für Fr. 4'500.ein Auto gekauft. Die Umschuldungen habe er gemacht, um mit den Raten herunter zu kommen (Prot. Vi. S. 19 f.).

                Diese Ausführungen des Klägers stützen den Standpunkt der Beklagten, dass es sich bei den heute noch bestehenden Schulden gegenüber der 'C. ' um seine persönlichen Schulden handelt und er regelmässige Umschuldungen machte, um tiefere Abzahlungsraten leisten zu müssen. So führt der Kläger selbst aus, die Darlehen zwecks Ablösung bestehender Schulden welche ihren Ursprung seiner Darstellung folgend offenbar in der schon in die Beziehung eingebrachten Schuld sowie dem Kauf des Autos für sich persönlich nach Aufnahme des Konkubinats hatten aufgenommen zu haben. Aufgrund des von ihm Dargelegten steht damit insgesamt fest, dass er bei Begründung des Konkubinats bereits Schulden in der Höhe bis zu Fr. 20'000.hatte und sich mit einem noch vor der Heirat aufgenommenen Kredit ein Auto für Fr. 21'000.für sich persönlich - namentlich für den überwiegenden Gebrauch durch sich selbst kaufte, sowie bisherige Schulden ablöste. Daraus, dass der Kläger das Auto gemäss Vorinstanz unter anderem für den Arbeitsweg benutzte (act. 5 E. III./3.3.7.), folgt denn nicht zwingend, dass es sich deswegen um gemeinsame Schulden handelte. Insbesondere, da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger für den Arbeitsweg zwingend auf ein (neues) Auto angewiesen war, resp. diesen nicht anders hätte zurücklegen können. Offenbar bestanden damit bereits zum Zeitpunkt der Heirat persönliche Schulden des Klägers von rund Fr. 40'000.-. In diesem Rahmen blieben die hier

                interessierenden Darlehensschulden bis zur zuletzt geschilderten Darlehensschuld bei der 'C. ' von über Fr. 46'473.60 bestehen.

                Aus den Behauptungen seitens des Klägers und der sich daraus ergebenden Zahlen und Historie ergibt sich nicht, dass bzw. in welchem Umfang die heute noch gegenüber der 'C. ' bestehenden Schulden für die Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts aufgenommen wurden, resp. das Geld gemeinsam verbraucht worden wäre. Im Übrigen wurde auch nirgends behauptet, die Parteien hafteten für die Schulden solidarisch. Ein Blick in die entsprechenden Verträge ergibt, dass jeweils nur der Kläger Kreditnehmer ist - die Beklagte findet in den Unterlagen keinerlei Erwähnung (vgl. Kreditvertrag 'G. ' vom 12. Mai 2010, act. 76/54; Darlehensvertrag mit der 'C. ' vom 1. Mai 2012; act. 69/15; Darlehensvertrag 'C. ' vom November 2014, act. 15/29).

              4. it Blick auf diese ungenügenden Behauptungen und folglich auch Substantiierungen durch die Klägerseite vor Vorinstanz sowie auf die Aussagen des Klägers anlässlich der persönlichen Befragung, liegt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vor, wenn diese hinsichtlich der Schulden bei der 'C. ' teilweise von gemeinsamen Schulden ausgeht und sie im Bedarf des Klägers berücksichtigt. Dass bereits die Behauptungen von der Klägerseite ungenügend waren, spiegelt sich im vorinstanzlichen Entscheid alsdann wider: Auch bei der Vorinstanz scheinen erhebliche Unsicherheiten bestanden zu haben, in welchem Umfang denn überhaupt von gemeinsamen Schulden auszugehen wäre. So erwog die Vorinstanz, es rechtfertige sich, die Hälfte der Schulden bei der 'C. ' als gemeinsame Schulden anzusehen (act. 5 E. III./3.3.9.3.), ohne dass plausibel dargetan wäre, wie die Vorinstanz zu diesem Betrag kam. Sie wies lediglich in Übereinstimmung mit den Aussagen des Klägers und dem Standpunkt der Beklagten - darauf hin, der Kläger habe seine Schulden offenbar mehrfach umgeschichtet, indem er alte mit neuen Krediten abgelöst habe (vgl. act. 5

        E. III./3.3.9.3.). Ob und in welchem Umfang mit den Krediten gemeinsame Schulden bezahlt das Geld effektiv zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts verwendet worden wäre, erhellt aus den vorinstanzlichen Erwägungen aber nicht. Auch die Feststellung der Vorinstanz, dass die Parteien während ihres

        Zusammenlebens ihre Ausgaben vermischt hätten und Zahlungen vom Konto des Klägers an die Beklagte erfolgt seien (wie dies auch der Kläger heute geltend macht, vgl. act. 9), sowie dass glaubhaft erscheine, dass die Parteien über ihren Verhältnissen gelebt hätten und dadurch die Schulden während des Zusammenlebens zugenommen hätten (act. 5 E. III./3.3.4. u. 3.3.7.), weshalb von gemeinsamen Schulden auszugehen sei, entbehrt einer konkreten Grundlage. Insbesondere erfolgt nirgends eine Gegenüberstellung, aus welcher sich tatsächlich ergibt, dass die monatlichen Einnahmen des Paares nicht ausreichten, den laufenden Bedarf zu decken wobei es ohnehin in einem ersten Schritt am anwaltlich vertretenen Kläger gewesen wäre, dies hinreichend darzutun. So ist es weder Aufgabe der Vorinstanz noch der Kammer, bei der Beurteilung des Massnahmebegehrens aus den umfangreichen Unterlagen und Rechtsschriften zum Hauptverfahren allfällige für das Massnahmebegehren relevante Behauptungen, Belege und Zahlen herauszusuchen, um nachzuvollziehen, ob die Parteien tatsächlich über ihren Verhältnissen lebten resp. die Schulden als gemeinsam verursacht qualifiziert werden können.

            1. Entsprechend hätte die Vorinstanz die Raten über Fr. 859.für die Schuldenrückzahlungen bei der 'C. ' im Bedarf des Klägers zur Festsetzung des Unterhalts nicht berücksichtigen dürfen. Bezüglich der Abzahlungen bei der

              'D. ' für die 'F. Card' von Fr. 120.monatlich ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die Beklagte anlässlich der persönlichen Befragung im Rahmen der Verhandlung am 31. Januar 2019 zugestand, diese Karte benutzt zu haben (Prot. Vi. S: 28 unten). Da die Fr. 120.-, welche im Bedarf des Klägers hierfür berücksichtigt wurden, am hiesigen Ergebnis ohnehin nichts ändern, braucht darauf aber nicht weiter eingegangen zu werden.

            2. Nur der Vollständigkeit halber ist weiter darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich diskutabel ist, inwieweit sich eine Berücksichtigung der Schulden im Rahmen eines Abänderungsprozesses überhaupt noch rechtfertigte. Offenbar waren die Schulden bereits im Eheschutzverfahren Thema und es war bekannt, dass diese früher später würden abbezahlt werden müssen (vgl. act. 6/79 Rz. 1.3. unter Verweis auf Prot. zu EE150070, S. 8-23). Indes wurde für diese Schulden

        im damals festgelegten Bedarf des Klägers offenbar keine Position berücksichtigt. Vielmehr führten die Parteien anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz (entgegen dem heutigen Standpunkt des Klägers, vgl. act. 9 Rz. 10) aus, es seien zwar im Bedarf des Klägers zum Zeitpunkt des Eheschutzes Schulden berücksichtigt worden, es habe sich aber um Schulden für ausstehende Unterhaltsbeiträge an die Beklagte - und eben nicht Schuldverpflichtungen gegenüber Dritten gehandelt (vgl. Prot. Vi. S. 19, 27 u. 39). Es ist daher auch unter diesem Aspekt fraglich, ob diesbezüglich von geänderten Verhältnissen ausgegangen argumentiert werden könnte, die Umstände, welche dem damaligen Entscheid zu Grunde lagen, hätten sich im Nachhinein als unrichtig erwiesen. Dies umso mehr, als auch die Vorinstanz zu Schluss kam, bereits zum Zeitpunkt des Eheschutzes wären für die Schulden bei der 'C. ' gleich hohe Raten zu leisten gewesen, wie dies nun ab Januar 2019 wieder geltend gemacht wird (vgl. act. 5 E. III./3.3.9.1. u. III./3.3.9.2.) - dies dürfte zum damaligen Zeitpunkt, wo diese Schulden bereits diskutiert wurden, bekannt gewesen sein. Inwieweit damals bewusst nicht berücksichtigte Schulden heute als Abänderungsgrund herangezogen werden können, erscheint fraglich.

    3. Eine Berücksichtigung der Schuldenabzahlungen bei der 'C. ' im Bedarf des Klägers rechtfertigt sich nach dem Gesagten nicht.

  4. Fazit

Entsprechend beträgt der Bedarf des Klägers ohne Berücksichtigung der Schuldrückzahlungen bei der 'C. ' von Fr. 859.ab Januar 2019

Fr. 4'819.-. Dieser Bedarf steht einem Einkommen von Fr. 7'870.gegenüber. Mit dem verbleibenden Überschuss von Fr. 3'051.ist es dem Kläger möglich, der Beklagten weiterhin den im Eheschutz festgesetzten Betrag von monatlich Fr. 2'900.zu bezahlen. Dass der Bedarf der Beklagten tatsächlich tiefer als die-

ser Betrag ist und sich allenfalls aus diesem Grund eine Herabsetzung rechtfertigte, wurde von keiner der Parteien geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Das vorinstanzlich gestellte Begehren des Klägers um Herabsetzung des Unterhaltsbetrages ist daher in Gutheissung der Berufung der Beklagten (LY190011) abzuweisen.

IV.

Kostenund Entschädigungsfolgen

  1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von

    § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-. Dabei entfallen gestützt auf die jeweiligen Streitwerte (vgl. auch E. II./1.) 50% der Gerichtskosten auf das Berufungsverfahren der Beklagten (LY190011) und die anderen 50% auf dasjenige des Klägers (LY190014). Die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen, da er bezüglich beider Berufungen vollständig unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Als Folge der Kostenverteilung hat der Kläger die Beklagte für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 4, §9, § 11 und § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]) und unter Berücksichtigung, dass der Beklagten nur im Rahmen der von ihr erhobenen Berufung Aufwendungen entstanden sind, weshalb nur der darauf entfallende Streitwert massgeblich ist, ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.inkl. 7.7% für die beantragte Mehrwertsteuer zu bezahlen. Da die Parteientschädigung wie sogleich zu zeigen sein wird beim Kläger voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, ist sie Rechtsanwalt MLaw

X. direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Zahlung an den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

    1. In den Berufungsverfahren (act. 2, act. 9 u. act. 11/2) ersuchen beide Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (act. 2 S. 2 u. Rz. 33; act. 9 S. 2; act. 11/2 S. 2

      u. Rz. 22 ff.). Beiden wurde von der Vorinstanz im Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Beklagten wurde Rechtsanwalt MLaw X. und dem Kläger Rechtsanwältin Y. als unentgeltliche Rechtsvertreter bestellt (vgl. act.6/72).

    2. Es ist mit Blick darauf sowie die vor der Kammer vorgetragenen finanziellen Verhältnisse davon auszugehen, dass die Mittellosigkeit des Klägers im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO nach wie vor besteht. Eine anwaltliche Verbeiständung des rechtsunkundigen Klägers erscheint zur Wahrung seiner Rechte notwendig, zumal auch die Beklagte anwaltlich vertretenen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Rechtsmittelanträge in Bezug auf die Berufung der Beklagten sind nicht als zum vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu bezeichnen (vgl. auch BK-BÜHLER, Art. 117 N 275; BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4). Dem Kläger ist deshalb für das die Berufung der Beklagten betreffende Berufungsverfahren (LY190011) für die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'000.- (50% der Gerichtskosten, vgl.

      E. IV.1.) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin Y. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

      Indes ist die vom Kläger erhobene Berufung (LY190014) als aussichtlos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu werten (vgl. auch BGer 5A_5/2007 vom

      12. Februar 2007), weshalb ihm für die auf diesen Teil entfallenden Kosten die unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht zu gewähren ist.

    3. Da der Beklagten für das Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt werden, ist deren Gesuch gegenstandlos, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. Demgegenüber ist angesichts der fehlenden Solvenz des Klägers bzw. der zu erwartenden Uneinbringlichkeit der vom Kläger zu leistenden Parteientschädigung über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu entscheiden (vgl. BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2. m.w.H). Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse auch auf Seiten der Beklagten nicht wesentlich geändert haben und deshalb auch deren Mittellosigkeit nach wie vor ausser Frage steht. Der in der Berufungsantwort vertretene Standpunkt respektive das dort gestellte Rechtsbegehren war keineswegs aussichtslos, und die rechtunkundige Beklagte war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte auch vor Berufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtverbeiständung erfüllt, und der Be-

klagten ist in der Person ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt MLaw X. , ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Es wird beschlossen:

  1. Das Berufungsverfahren LY190014 wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren LY190011 vereinigt und unter letztgenannter Nummer weitergeführt.

  2. Dem Kläger, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläger wird für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren LY190011 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin Y. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

  3. Das Gesuch des Klägers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Berufungsverfahren LY190014 wird abgewiesen.

  4. Der Beklagten, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren LY190011 in der Person von Rechtsanwalt MLaw X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Beklagten und Berufungsklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.

  5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. In Gutheissung der Berufung der Beklagten, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (LY190011) wird die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. März 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    1. Das Gesuch des Klägers um Aufhebung resp. Abänderung von Ziffer 2 der mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

    11. Februar 2016 genehmigten Vereinbarung der Parteien vom

    9. Februar 2016 (Geschäfts-Nr. EE150070) wird abgewiesen.

  2. Die Berufung des Klägers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (LY190014) wird abgewiesen.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.festgesetzt.

  4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläger auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang von Fr. 1'000.einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

    Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

  5. Der Kläger, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Diese Entschädigung wird Rechtsanwalt MLaw

    X. aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht mit der Auszahlung auf die Gerichtskasse über.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte unter Beilage von act. 9 und act. 11/2, an die Vorinstanz sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen)

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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