Zusammenfassung des Urteils LY170030: Obergericht des Kantons Zürich
Die Vorinstanz hat entschieden, dass die Beklagte dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 32'410.- zahlen muss, rückwirkend ab dem 29. Oktober 2015. Die Berechnung basiert auf dem bisherigen Lebensstandard der Parteien. Die Beklagte wird aufgrund ihrer finanziellen Mittel und ihres Vermögens zur Unterhaltszahlung verpflichtet, auch wenn ihr Einkommen nicht ausreicht. Es wird als zumutbar angesehen, dass sie ihr Vermögen zur Finanzierung des Unterhalts anwendet. Die Beklagte argumentiert, dass der Kläger in einer neuen Beziehung lebt und daher kein Unterhaltsanspruch besteht. Die Vorinstanz hat jedoch entschieden, dass dies kein qualifiziertes Konkubinat ist, das den Unterhaltsanspruch beeinträchtigen würde.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LY170030 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 16.07.2018 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_681/2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Beruf; Berufung; Beklagten; Parteien; Unterhalt; Kläger; Klägers; Fahrzeug; Unterhalts; Porsche; Betrag; Scheidungsverfahren; Verfügung; Unterhaltsbeiträge; Höhe; Recht; Berufungsverfahren; Massnahmen; Scheidungsverfahrens; Dispositivziffer; Lebensstandard; Entscheid; Wohnung; Liegenschaft; Zusammenleben; Gericht |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 115 ZGB ;Art. 125 ZGB ;Art. 159 ZGB ;Art. 163 ZGB ;Art. 276 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 64 KVG ;Art. 937 OR ;Art. 98 BGG ;Art. 99 BGG ; |
Referenz BGE: | 118 II 235; 127 III 65; 128 III 65; 130 III 537; 132 II 593; 134 III 145; 134 III 581; 138 III 374; 138 III 625; 138 III 97; 142 III 271; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY170030-O/U,
damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LY170032-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.
M. Reuss Valentini
Beschluss und Urteil vom 16. Juli 2018
in Sachen
,
Kläger, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,
gegen
,
Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y. ,
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Rechtsbegehren und Anträge des Klägers:
(Urk. 6/1, Urk. 6/123, Urk. 6/145 und Urk. 6/150, sinngemäss)
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab Einreichung dieser Scheidungsklage (29. Oktober 2015) für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen persönlichen Unterhalt von CHF 73'000.monatlich zu bezahlen, dies zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger das Fahrzeug Porsche 911 4S ABD Cabriolet herauszugeben und ihm für die Dauer des Scheidungsverfahrens zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Die Beklagte sei ferner zu verpflichten, alle Massnahmen zu treffen, damit das Fahrzeug auf den Kläger eingelöst werden kann.
Für die Dauer des Scheidungsverfahrens bzw. für die weitere Dauer der Trennung seien dem Kläger die in act. 123 S. 1-2 aufgeführten Gegenstän- de zur Nutzung zu überlassen.
Für die Dauer des Scheidungsverfahrens sei dem Kläger die Nutzung der Ferienwohnung in C. während drei Wochen jeweils im Winter (zwischen 1. Dezember bis 1. März des Folgejahres) und während drei Wochen im Sommer (zwischen 1. Juni bis 1. September) eines jeden Jahres zur Nutzung zu überlassen, dies an einem Stück nach zweimonatiger Ankündigung des Klägers.
Für die Dauer des Scheidungsverfahrens sei dem Kläger die Nutzung des Bootes für den Monat Juli eines jeden Jahres zur alleinigen Nutzung zu überlassen (dies für den Fall, dass die Beklagte das Alleineigentum am Boot behauptet).
Der Antrag der Beklagten auf Nichteintreten infolge sachlicher Unzuständigkeit sei abzuweisen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Prozesskostenvorschuss von CHF 20'000.zu bezahlen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten, zuzüglich MWST.
Rechtsbegehren und Anträge der Beklagten:
(Urk. 6/9, Urk. 6/125, Urk. 6/155 und Urk. 6/164, sinngemäss)
Es sei der Entscheid über den Verzicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses seitens des Klägers (Ziffer 1 der Verfügung vom 06.11.2015) in Wiedererwägung zu ziehen und es sei der Kläger zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 20'000.zu verpflichten.
Es sei vorab (vor Verhandlung über allfällige vorsorgliche Massnahmen) zu entscheiden, ob der geltend gemachte Scheidungsgrund von Art. 115 ZGB gegeben ist, und es sei bis Vorliegen eines den Scheidungsgrund bestätigenden Gerichtsentscheides auf die Anträge des Klägers betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht einzutreten.
Eventualiter, für den Fall, dass das Gericht auf die Anträge des Klägers betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen eintritt, resp. die Hauptsachenprognose (Vorliegen eines Scheidungsgrundes nach Art. 115 ZGB) und die Dringlichkeit bejaht:
Es sei der Antrag des Klägers auf Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses durch die Beklagte abzuweisen.
Die Eingabe des Klägers vom 3. Mai 2017 sei aus dem Recht zu weisen.
Es seien alle Anträge des Klägers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen, insbesondere diejenigen auf
persönlichen Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens,
Herausgabe und Nutzung des Porsche 911 C4S Cabriolet für die Dauer des Scheidungsverfahrens,
Überlassung des im Alleineigentum der Beklagten stehenden Pianos Steinway (aus dem Wohnzimmer),
Nutzung der im Alleineigentum der Beklagten stehenden Wohnung in C. ,
Nutzung des im Alleineigentum der Beklagten stehenden Bootes,
Nutzung sämtlicher weiterer Gegenstände (Hausrat und Inventar), wie vom Kläger beantragt,
abzuweisen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST) zu Lasten des Klägers.
Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 18. Juli 2017:
(Urk. 2 S. 32 ff.)
1. Der Antrag der Beklagten, die Eingabe des Klägers vom 3. Mai 2017 sei aus dem Recht zu weisen, wird abgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 20'000.- durch die Beklagte wird abgewiesen.
Dem Kläger wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von CHF 15'000.zu leisten.
Der Kostenvorschuss kann bei der Bezirksgerichtskasse in bar durch Überweisung auf das Postkonto geleistet werden (Postkonto , IBAN: ).
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Dauer des zwischen den Parteien hängigen Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 32'410.zu bezahlen, rückwirkend ab 29. Oktober 2015, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2017 von 101.0 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2018, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index
101.0
Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2017 (= Ausgangsbasis für Unterhaltsberechnung), berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger das Fahrzeug Porsche 911 4S ABD Cabriolet, Kontrollschild SZ herauszugeben und ihm für die Dauer des Scheidungsverfahrens zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Die Beklagte wird verpflichtet, alle zur Übertragung der Haltereigenschaft des Fahrzeugs auf den Kläger notwendigen Massnahmen zu treffen bzw. entsprechende Willenserklärungen abzugeben.
In Bezug auf die Begehren um Zuteilung der Nutzung der Hausratsgegenstände (exkl. Fahrzeug), der Ferienwohnung in C. und des Bootes
wird die Teilvereinbarung der Parteien vom 18. Mai 2017 genehmigt. Sie lautet wie folgt:
'1. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger die nachstehend aufgeführten Gegenstände unter Beachtung der üblichen Sorgfaltspflicht für die Dauer des Scheidungsverfahrens zur Nutzung zu überlassen:
Piano Steinway (aus dem Wohnzimmer);
BBQ-Grill;
Folgende Gegenstände aus dem Wohnzimmer: o 2 weisse Stoffsofas (ca. 3 Meter lang)
Holz-Esstisch mit 12 Stühlen o 2 Barhocker (schwarz, Leder)
2 Lederbzw. Fellsessel (schwarz) o Gitarre inkl. Ständer
Kunst Skulptur liegende Frau
Lampe mit zwei Lampenschirmen (rot/schwarz) o kleiner Tisch (Endsofa Tisch)
2 Lautsprecher (Bang and Olufsen) o CD-Player (Bang and Olufsen)
Teppiche, welche für die Sofas gemacht wurden o 3 Kunstbilder von San Francisco
Folgende Gegenstände aus dem Gästeschlafzimmer: o Kingsize Doppelbett
Fernseher
4 Bilder aus dem Masterschlafzimmer
3 Sets Bettwäsche
Der Holz-Esstisch inkl. 12 Stühle ist 6 Wochen, die übrigen Gegenstände 2 Wochen nach dem ersten Verlangen des Klägers herauszugeben.
2. Im Übrigen verzichtet der Kläger auf die Herausgabe und Nutzung der anlässlich der Verhandlung vom 8. März 2017 beantragten Hausratsgegenstände und zieht die entsprechenden Anträge (vgl. act. 123 S. 1 und 2) zurück. Ebenso zieht der Kläger die Anträge auf Nutzung des Motorbootes sowie Nutzung der Ferienwohnung in C. (vgl. act. 123 S. 2) zurück (die Wohnung wurde gemäss Angaben der Klägerin verkauft). Am Antrag auf Nutzung des Fahrzeugs Porsche 911 4S ABD Cabriolet (vgl. act. 123 S. 1) hält der Kläger fest.'
Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'000.festgesetzt.
Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Beklagten und zu einem Drittel dem Kläger auferlegt.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'700.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
[Schriftliche Mitteilung]
[Berufung/Beschwerde].
Berufungsanträge:
Erstberufung:
des Klägers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 1 S. 1 f.):
1. Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 18. Juli 2017 sei aufzuheben; die Berufungsbeklagte / Beklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger / Kläger für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 38'410 zu bezahlen, rückwirkend ab 29. Oktober 2015, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten, zuzüglich MWST.
der Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 12 S. 2):
1. Auf die Berufung des Klägers und Berufungsklägers sei mangels Beschwer nicht einzutreten.
Eventualiter:
Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers.
Zweitberufung:
der Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 16/1 S. 2 ff.):
1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. Juli 2017 betreffend Ehescheidung (Art. 115) (Vorsorgliche Massnahmen) (Geschäfts-Nr.: FE150173-G) bezüglich Dispositivziffern 4, 5, 6, 9 und 10 aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:
Es sei auf das Gesuch des Klägers und Berufungsbeklagten um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 115 ZGB) zufolge Rechtsmissbräuchlichkeit nicht einzutreten.
Dispositivziffer 4:
Es sei der Antrag des Berufungsbeklagten und Klägers auf persönlichen Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens vollumfänglich abzuweisen.
Eventualiter:
Es sei die Beklagte und Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Kläger und Berufungsbeklagten für die Dauer des zwischen den Parteien hängigen Scheidungsverfahrens bis zum Eintritt ins AHV-Alter, d.h. bis zum 31.03.2018, monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 3'934.00 zu bezahlen, rückwirkend ab 29. Oktober 2015, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Unter Anrechnung der bereits geleisteten Beiträge von gesamthaft CHF 16'383.70. Ab 1. April 2018 sei die Beklagte und Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Kläger und Berufungsbeklagten für die Dauer des zwischen den Parteien hängigen Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'934.00 zu bezahlen.
Dispositivziffer 5:
Die Dispositivziffer 5 sei ersatzlos zu streichen.
Eventualiter:
Es sei der letzte Abschnitt der Dispositivziffer 5 zu streichen.
Dispositivziffer 6:
Es sei der Antrag des Berufungsbeklagten und Klägers auf Zuteilung des Porsche 911 4S ABD Cabriolet [korrekt: Porsche 997 C4S Cabrio] für die Dauer des Scheidungsverfahrens abzuweisen.
Dispositivziffer 9:
Es seien dem Kläger und Berufungsbeklagten sämtliche Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen.
Eventualiter:
Bei Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides, seien die Gerichtskosten dem Kläger und Berufungsbeklagten zu zwei Drittel und der Beklagten und Berufungsklägerin zu einem Drittel aufzuerlegen.
Dispositivziffer 10:
Es sei der Kläger und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Beklagten und Berufungsklägerin für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung, mindestens in der Höhe von CHF 15'000.00 (zzgl. 8% MwSt. von CHF 1'200.00), gesamthaft Fr. 16'200.00 zu bezahlen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten und Klägers.
des Klägers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 16/24 S. 1 f.):
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. Es sei durch das Obergericht zu erkennen:
Auf den Massnahmeantrag sei einzutreten;
Es sei Unterhalt im Sinne von Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils anzuordnen.
Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils sei zu bestätigen;
Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils sei zu bestätigen (eventualiter sei durch das Obergericht zu erkennen, dass das Fahrzeug korrekt Porsche 997 C4S Cabrio heisst).
Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils sei zu bestätigen.
Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils sei zu bestätigen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin, zuzüglich MWST.
Erwägungen:
Die Parteien sind seit dem tt. Dezember 1998 verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Seit dem 29. Oktober 2015 stehen sie am Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen in einem Scheidungsverfahren, welchem ein Gewaltschutzverfahren vorausging. Seit der Wegweisung des Klägers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (fortan Kläger) aus der ehelichen Liegenschaft in D. durch die Kantonspolizei Schwyz gemäss Verfügung vom 15. Oktober 2015 leben die Parteien häuslich getrennt (Urk. 6/1 ff.; Urk. 6/92 S. 9 m.H.; Urk. 16/1 S. 7; Urk. 16/24 S. 3 f.).
Am 29. Oktober 2015 und am 16. November 2015 liess der Kläger den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren beantragen (Urk. 6/1 und Urk. 6/8). Die Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (fortan Beklagte) liess vorab die örtliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen in Abrede stellen (Urk. 6/9 S. 1; Urk. 6/41; Urk. 6/52; Prot. I S. 14 ff.; Urk. 6/62). Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 trat die Vorinstanz auf die klägerischen Gesuche betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen ein (Urk. 6/64). Dieser Eintretensentscheid wurde sowohl durch diese Kammer mit Urteil vom 9. Mai 2016 als auch durch das Bundesgericht mit Entscheid vom 9. Dezember 2016 bestätigt (Urk. 6/92 und Urk. 6/105). Am 8. März 2017 fand in der Folge die Hauptverhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen statt. Am 18. Mai 2017 wurde eine Vergleichsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Parteien eine Teilvereinbarung über die Nutzung verschiedener Hausratsgegenstände, des
Pianos, des Motorbootes sowie der Ferienwohnung in C.
schlossen (Urk.
6/166; Prot. I S. 142). Der detaillierte Prozessverlauf (einschliesslich der diversen Editionsverfügungen etc.) lässt sich im Übrigen dem angefochtenen Entscheid entnehmen (Urk. 2 S. 4-7). Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 6/184 = Urk. 2).
Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 liess der Kläger gegen diesen Entscheid rechtzeitig (vgl. Urk. 6/185/2) Berufung erheben und die eingangs zitierten Anträge stellen (Urk. 1). In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, er sei von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses für das Berufungsverfahren einstweilen zu befreien und der Antrag der Beklagten auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer Berufung im Parallelfahren (Geschäfts-Nr. LY170032, vgl. unten) sei abzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 3. August 2017 wurde die Beklagte vom Eingang dieser Berufung in Kenntnis gesetzt (Urk. 5). Mit Verfügung vom 12. September 2017 wies die Kammerpräsidentin den prozessualen Antrag des Klägers, wonach einstweilen von der Einforderung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren abzusehen sei, ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 3'000.- (Urk. 7). Mit Schreiben vom 20. September 2017 ersuchte der Kläger um Wiedererwägung dieser Entscheidung (Urk. 8). Mittels Präsidialverfügung vom 25. September 2017 wurde diesem Ersuchen entsprochen und dem Kläger in Wiedererwägung der Verfügung vom 12. September 2017 die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses einstweilen abgenommen (Urk. 10). Mittels Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2017 wurde der Beklagten Frist anberaumt, um die Erstberufung zu beantworten (Urk. 11). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 liess die Beklagte die Berufung innert Frist beantworten und die eingangs zitierten Anträge stellen (Urk. 12 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess sie die Vereinigung der beiden Berufungsverfahren beantragen. Ferner ersuchte sie um Kautionierung des Klägers mit Fr. 3'000.in Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom
25. September 2017 (Urk. 12 S. 2). Mittels Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2017 wurde die beklagtische Berufungsantwort dem Kläger zur Kenntnis gebracht sowie auf das beklagtische Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten (Urk. 15).
Mittels Präsidialverfügung vom 8. August 2017 wurde den Parteien je Frist angesetzt, um zu den jeweiligen Anträgen betreffend aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Ausserdem wurde der Beklagten Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'500.anberaumt (Urk. 16/7). Dieser Vorschuss bezahlte die Beklagte innert Frist (Urk. 16/8). Mit Eingabe vom 15. August 2017 (Kläger) bzw. 21. August 2017 (Beklagte) bezogen die Parteien je rechtzeitig Stellung zu den jeweiligen Anträgen der Gegenseite betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Berufung (Urk. 16/9; Urk. 16/10 und Urk. 16/12/1-2). Mit Eingabe vom 23. August 2017 äusserte sich die Beklagte im Nachgang zu ihrer Eingabe vom 21. August 2017 unter Einreichung weiterer Beilagen (Urk. 16/13; Urk. 16/15/1-4). Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2017 wurde der Berufung der Beklagten gegen Dispositivziffer 4 (Unterhaltsbeiträge) der angefochtenen Verfügung teilweise, nämlich im Fr. 14'000.pro Monat übersteigenden Umfang die aufschiebende Wirkung erteilt. Ferner wurde der Berufung gegen Dispositivziffern 5 und 6 (Indexierung Unterhaltsbeiträge, Zuweisung Fahrzeug Porsche 911 4S ABD Cabriolet) der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung erteilt. Im darüber hinausgehenden Umfang wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 16/16). Mit Eingabe vom 19. September 2017 samt Beilagen erstattete die Beklagte eine Noveneingabe (Urk. 16/17; Urk. 16/18; Urk. 16/19/1-6). Mittels Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2017 wurde dem Kläger Frist anberaumt, um die Berufung zu beantworten und sich zur beklagtischen Noveneingabe samt Beilagen zu äussern (Urk. 16/20). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 erstattete die Beklagte eine neuerliche Noveneingabe samt Beilagen, wobei sie insbesondere ein neues Editionsbegehren stellte (Urk. 16/21; Urk. 16/22; Urk. 16/23/1-6). Innert Frist liess der Kläger mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 die Berufung beantworten und zur (ersten) beklagtischen Noveneingabe vom 19. September 2017 Stellung beziehen (Urk. 16/24). Mittels Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2017 wurde die Zweitberufungsantwort der Beklagten zur Kenntnis gebracht. Ferner wurde dem Kläger Frist anberaumt, um zu den von der Beklagten neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen sowie zum neuen Editionsbegehren Stellung zu nehmen (Urk. 16/25). Mittels Zuschrift vom 10. November 2017 machte die Beklagte innert zehn Tagen von ihrem
sog. Replikrecht zur gegnerischen Berufungsantwort Gebrauch (Urk. 16/26; Urk. 16/27; Urk. 16/28/1-4). Mittels Eingabe vom 13. November 2017 bezog der Kläger fristwahrend Stellung zur Noveneingabe der Beklagten vom 13. Oktober 2017 samt Beilagen (Urk. 16/21; Urk. 16/23/1-6), wobei er eine neue VisaAbrechnung vom 17. September 2017 beibrachte (Urk. 16/29; Urk. 16/31/1). Mittels Präsidialverfügung vom 9. Januar 2018 wurde die Stellungnahme der Beklagten vom 10. November 2017 samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (Urk. 16/26; Urk. 16/27; Urk. 16/28/1-4) dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurde der Beklagten Frist angesetzt, um sich zu den neuen Vorbringen und der neu beigebrachten Visa-Abrechnung des Klägers zu äussern (Urk. 16/32). Mittels Zuschrift vom 19. Januar 2018 äusserte sich die Beklagte rechtzeitig (Urk. 16/33). Diese Eingabe samt Beilage (Urk. 16/34/1) wurde dem Kläger am 30. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16/35). Am 3. April 2018 (Datum Poststempel) erstattete die Beklagte wiederum eine Noveneingabe samt Beilage (Urk. 16/36; Urk. 16/37/1). Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2018 wurde diese beklagtische Noveneingabe dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt und ihm Frist anberaumt, um sich zu seiner Rentensituation zu äussern (Urk. 16/38). Fristwahrend reichte der Kläger alsdann mit Begleitschreiben vom 17. April 2018 eine Rentenverfügung der SVA Zürich vom 10. April 2018 zu den Akten (Urk. 16/40). Am 9.,
19. und 23. April 2018 holte die Kammer bei den Gemeindeverwaltungen E.
und F.
je eine Adressauskunft betreffend die neue Lebenspartnerin des
Klägers, G. , ein (Urk. 16/41; Urk. 16/42). Mittels Präsidialverfügung vom 24. April 2018 wurde der Beklagten die Verfügung der SVA Zürich zugestellt sowie beiden Parteien je Frist angesetzt, um sich zu den beiden Adressauskünften zu äussern (Urk. 16/43). Mittels Schreiben vom 26. April 2018 bezog der Kläger rechtzeitig Stellung (Urk. 16/44). Die Beklagte äusserte sich nach gewährter Fristerstreckung (Urk. 16/45) sowohl zu den beiden Adressauskünften als auch (in Ausübung des Replikrechts) zur Altersrentenverfügung rechtzeitig mittels Eingabe vom 8. Mai 2018 (Urk. 16/46) samt Beilagen (Urk. 16/47; Urk. 16/48/1-2). Mittels Verfügung vom 15. Mai 2018 wurde diese Eingabe samt Beilagen dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt. Weiter wurde festgehalten, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und keine Berufungsverhandlung durchgeführt werde.
Sodann wurde vorgemerkt, dass das Berufungsverfahren spruchreif und somit in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist (Urk. 16/49).
Die beiden Berufungen richten sich je gegen die nämliche vorinstanzliche Verfügung vom 18. Juli 2017 und haben unter anderem die Unterhaltsbeiträge zum Gegenstand. Das Berufungsverfahren mit der Prozess-Nr. LY170032 ist daher mit dem vorliegenden Berufungsverfahren zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Berufungsverfahrens LY170032 sind als Urk. 16/1-49 zu den vorliegenden Akten zu nehmen.
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Unterhaltsbeiträge sowie die Zuteilung des Fahrzeuges (Porsche). Nicht angefochten wurden die Dispositivziffern 2 und 7 der Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Meilen vom 18. Juli 2017 (Urk. 2 S. 32 ff.; Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 16/1 S. 2-4). Sie sind daher in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.
Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie im Gegensatz zur Klageschrift - nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; BGer 4A_580/2015 vom
11. April 2016, E. 2.2. [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat.
Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sachoder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstän- dige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Hauptund Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Aber das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11. April
2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 312 N 11).
Diese Grundsätze missachtet der Kläger in seinen Berufungsschriften über weite Strecken. Teilweise tut dies auch die Beklagte. Insoweit ist auf die Berufungen nicht einzutreten. Es wird an den entsprechenden Stellen darauf zurückzukommen sein.
Betreffend die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen im vorliegenden vorsorglichen Massnahmenverfahren (Art.
276 Abs. 1 ZPO) sowie die summarische Verfahrensnatur (Beweismittelund Beweismassbeschränkung, blosses Glaubhaftmachen genügt), die abgeschwächte Untersuchungsmaxime und die Eventualmaxime äusserte sich bereits die Vorinstanz zutreffend. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 2 S. 7 f.). Ob der Kläger betreffend den ihm gebührenden Bedarf seiner Last der Glaubhaftmachung hinreichend nachkam (vgl. Urk. 16/1 S. 9), wird im materiellen Teil zu prüfen sein.
Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h., wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese gesetzliche Novenbeschränkung gilt auch im Anwendungsbereich der beschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 625 E. 2.2; BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.2 a.E.).
Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht im Scheidungsverfahren die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Vorsorgliche Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn sie nötig, geeignet und verhältnismässig sind (Sutter-Somm/ Stanischewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 276 N 8). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist die wahrscheinliche Begründetheit des Hauptbegehrens zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht erforderlich. Während des Scheidungsprozesses sind mithin Ehegattenunterhaltsbeiträge zu regeln, wobei die mutmassliche Begründetheit des Scheidungsverfahrens gleichgültig ist. Die Herstellung einer vorläufigen Friedensordnung durch Regelungsmassnahmen im Scheidungsprozess ist selbst dann erforderlich, wenn das Hauptbegehren wahrscheinlich unbegründet ist (Urk. 2 S. 9 mit Hinweis auf Sprecher, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK-ZPO, Basel 2017, N 11 zu Art. 261; vgl. auch BK ZPO-Spycher, Art. 276 N 13). Die Beklagte ist mit ihrer diesbezüglichen, im Übrigen durch keine Belegstellen untermauerten Auffassung (Urk. 16/1 S. 12 ff.) nicht zu hören. Die materiellen Voraussetzungen des Scheidungsgrundes gemäss Art. 115 ZGB (Unzumutbarkeit) brauchen im Rahmen der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen nicht geprüft zu werden. Die entsprechenden umfangreichen beklagtischen Ausführungen zielen daher an der Sache vorbei, zumal, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 2 S. 9 unten), mit Blick auf den im August 2015 eskalierenden und ein Gewaltschutzverfahren auslösenden Paarkonflikt zwischen den Parteien in der Tat zumindest Zweifel an der Zumutbarkeit der Ehefortführung bestehen. Dabei kann auch nicht im Voraus gesagt werden, die erforderlichen schwerwiegenden Gründe, aufgrund welcher dem Kläger die Fortsetzung der Ehe nicht mehr zugemutet werden könne, seien alleine ihm anzulasten, gegen welchen (als Störer) sich die Gewaltschutzmassnahmen richteten. Namentlich können auch schwere psychische Misshandlungen und daraus resultierende gröbere gesundheitliche Beschwerden, welche über die bei Scheidungsverfahren üblicherweise eintretenden psychischen Belastungen hinausgehen etc., Unzumutbarkeit begründen (vgl. Urk. 16/37/1 S. 6 ff.). Dem Kläger kann somit auch kein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten (Urk. 16/1
S. 16 f.) zur Last gelegt werden. Betreffend die angebliche rechtsmissbräuchliche Begründung der örtlichen Zuständigkeit durch den Wohnsitzwechsel des Klägers (vgl. Urk. 16/1 S. 17 ff.), ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit bis vor Bundesgericht geklärt und dabei kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen festgestellt wurde (Urk. 6/92 S. 6 f.; Urk. 6/105).
Ausgangslage
Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte, dem Kläger für die Dauer des zwischen den Parteien hängigen Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 32'410.zu bezahlen, rückwirkend ab 29. Oktober 2015 (Urk. 2 S. 33, Dispositivziffer 4). Der (einstufigen) Unterhaltsberechnung legte sie ein klägerisches Monatseinkommen von Fr. 1'270.sowie einen klägerischen monatlichen Bedarf von Fr. 33'679.zu Grunde (Urk. 2 S. 12 f., 16 f., 27). Bezüglich der Leistungsfähigkeit der Beklagten erwog die Vorinstanz, deren ausgewiesenen Einkünfte (Wertschriftenerträge zwischen rund Fr. 80'000.- und Fr. 134'000.jährlich sowie Nettoerwerbseinkünfte zwischen rund Fr. 15'000.- und Fr. 55'000.pro Jahr) sowie ihr Vermögen (anerkanntermassen rund Fr. 30 Mio.) ermöglichten es ihr zweifelsfrei, den Unterhalt der Parteien während des laufenden Scheidungsverfahrens
entsprechend dem bisherigen Lebensstandard zu finanzieren. Dabei erachtete die Vorinstanz insbesondere einen Vermögensverzehr für zumutbar und möglich, sollten die Einkünfte unzureichend sein. Dies umso mehr, als die Beklagte selbst anerkenne, dass sie während der letzten Jahre des Zusammenlebens mit dem Kläger von ihrem Vermögen habe zehren müssen, um die Lebenskosten der Parteien zu bezahlen (Urk. 2 S. 14 f.).
In ihrem Hauptstandpunkt beantragt die Beklagte auch im Berufungsverfahren nach wie vor die Abweisung des Unterhaltsbegehrens des Klägers. Für den Eventualfall zeigt sie sich bereit, dem Kläger rückwirkend ab 29. Oktober 2015 bis zum Eintritt ins AHV-Alter bzw. bis 31. März 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'934.- und ab 1. April 2018 solche in der Höhe von Fr. 1'934.zu bezahlen (Urk. 16/1 S. 2 f.). Demgegenüber fordert der Kläger mit seiner Berufung monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 38'410.-, rückwirkend ab 29. Oktober 2015 (Urk. 1 S. 1 f.).
Allgemeines / Berechnungsmethode
Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, findet der Unterhaltsanspruch während der ganzen Ehedauer seine Grundlage in den Art. 163 ff. ZGB, wobei die Kriterien von Art. 125 ZGB bei vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren im Unterschied zu den Eheschutzmassnahmen bereits verstärkt berücksichtigt werden dürfen (BGE 128 III 65, E. 4a; BGE 130 III 537 E. 3.2). Bei genügend finanziellen Mitteln haben beide Parteien Anspruch auf die Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Lebensstandards (BGE 132 II 593 E. 3.2; BGE 134 III 145 E. 4).
Bei sehr guten finanziellen Verhältnissen wird der Unterhaltsbeitrag praxisgemäss einstufig ermittelt, indem die einzelnen Bedarfspositionen der unterhaltsberechtigten Partei, die auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes den bisherigen Lebensstandard sicherzustellen vermögen, addiert werden (Urk. 2 S. 11). Anstelle der einzelnen Posten des familienrechtlichen Existenzminimums treten die effektiv (höheren) Ausgaben (Wohnen, Krankenkasse, Versicherungen, Vorsorge, Fahrzeug, Kleider, Essen, Steuern, Hobby und Freizeit usw.). Ist das
nicht ohne weiteres nur teilweise möglich, kann hilfsweise von einem um 50 % bis 100 % erweiterten Grundbetrag ausgegangen werden (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, N 2.68 S. 107). Der Entscheid über die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge erfolgt nach Recht und Billigkeit und stellt nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen dar. Gerade bei der Ermittlung des Bedarfs der Parteien sind gewisse Pauschalisierungen zulässig und erforderlich, was auch bei der einstufigen Methode gilt (Urk. 2 S. 11). Auch die Beklagte geht davon aus, dass die Vorinstanz zu Recht von der einstufigen Berechnungsmethode ausgegangen ist (Urk. 16/1 S. 23). Es obliegt aber grundsätzlich dem Kläger, seinen gebührenden Bedarf substantiiert zu behaupten und glaubhaft zu machen.
Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass es den Ehegatten zuzumuten sei, zu Unterhaltszwecken das Vermögen anzuzehren, wenn das Einkommen nicht ausreiche und sich dieses auch nicht ohne weiteres steigern lasse. Grundsätzlich könne verlangt werden, dass jährlich ein Zehntel des Reinvermögens, das eine Freigrenze übersteige, verbraucht werde. Anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls sei zu beurteilen, ob eine Vermögensanzehrung als zumutbar erscheine. Von Bedeutung seien hierfür insbesondere der bisherige Lebensstandard, die Grösse des Vermögens und die Dauer, für die ein Rückgriff auf das Vermögen nötig sein werde (Urk. 2 S. 11 f. m.w.H.; vgl. auch BGE 134 III 581 E. 3.3).
Der Rückgriff auf das Vermögen eines Ehegatten rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn es bisher ebenfalls zur Bestreitung des ehelichen Unterhalts angezehrt wurde und entsprechender Vermögensverzehr der bisherigen Struktur der ehelichen Gemeinschaft entspricht bzw. auch bei weiterem Zusammenleben der Ehegatten der Unterhalt durch das Vermögen eines Ehegatten finanziert worden wäre (BGer 5P.242/2006 vom 2. August 2006, E. 3.3). Vorliegend anerkannte selbst die Beklagte, dass sie während der letzten Jahre des Zusammenlebens mit dem Kläger von ihrem Vermögen habe zehren müssen, um die Lebenskosten der Parteien zu bezahlen (Prot. I S. 131; Urk. 2 S. 14). Solches entsprach mithin der ehelichen Lebenshaltung. Soweit ihre Einkünfte zur Deckung des gebührenden Bedarfs des Klägers nicht ausreichen, ist es der Beklagten in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz daher zuzumuten, auch inskünftig, jedenfalls für die Dauer des Scheidungsverfahrens, ihr erhebliches Vermögen von anerkanntermassen rund Fr. 30 Mio. weiterhin anzuzehren.
Die Beklagte ist mit ihren Vorbringen, wonach die Anzehrung des Vermögens nur in Mankofällen zulässig sei (vgl. Urk. 16/1 S. 26 ff., 35 f.), nach dem Gesagten nicht zu hören. Im Übrigen liegt hier ein Ausnahmefall in die andere Richtung vor (sehr grosses Vermögen, luxuriöser bisheriger gemeinsamer, teilweise aus dem beklagtischen Vermögen finanzierter Lebenswandel der Parteien, vgl. nachstehend). Es besteht vorliegend denn auch keinerlei Veranlassung, den bisherigen Lebensstandard des Klägers zusätzlich einzuschränken, wie dies die Beklagte mit Verweis auf BGer 5P.472/2006 vom 15. Januar 2007, E. 3.2 tun will (Urk. 2
S. 27), wo erwähnt wird, dass in der Einzelfallbetrachtung der bisherige Lebensstandard allenfalls zusätzlich eingeschränkt werden könne und müsse, wobei es sich um einen Mankofall handelte. Bemerkenswert erscheint im Übrigen, dass die Beklagte einräumte, man habe vom Vermögen zehren müssen, weil das Einkommen für die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausgereicht habe, wobei sie nicht beziffern konnte, wie viel Vermögen sie jeweils habe aufwenden müssen (Prot. I S. 131). Sie verneinte gar, eine Vorstellung davon zu haben, was während des Zusammenlebens mit dem Kläger für den gemeinsamen Lebensbedarf ausgegeben worden sei. Es habe sie damals auch nicht unbedingt interessiert, wie hoch diese Ausgaben gewesen seien (Prot. I S. 133).
Zwar spricht nichts dagegen, Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB (Verweigerung Kürzung von Unterhaltsbeiträgen zufolge offensichtlicher Unbilligkeit) im Massnahmenverfahren analog heranzuziehen (vgl. betreffend Eheschutz: OGer ZH LE170035 vom 8.12.2017, S. 28 f.). Allerdings setzt die Aufhebung Kürzung der Unterhaltspflicht gemäss Art. 125 Abs. 3 ZGB einen offenbaren Rechtsmissbrauch bzw. einen krassen Fall voraus und gelangt nur mit grosser Zurückhaltung zur Anwendung (BGE 127 III 65 E. 2a). Die vorliegend geltend gemachten Umstände (Wegweisung des Klägers aus der ehelichen Liegenschaft in D. und Kontaktverbot gemäss Verfügung der Kantonspolizei Schwyz vom 15. Oktober 2015 wegen angeblicher Drohung [Urk. 6/11/4] samt Verlängerung bis zu der auf
den 11. November 2015 anberaumten Eheschutzverhandlung durch das Bezirksgerichtspräsidium Gersau vom 22. Oktober 2015 [Urk. 6/11/6] etc. [vgl. Urk. 16/1
S. 23 f., 83]) reichen jedenfalls nicht aus, nicht zuletzt auch mit Blick auf den beschränkten Zeithorizont der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge. Zudem macht der Kläger seinerseits einen Psychoterror seitens der Beklagten geltend (Urk. 6/1 S. 7 f.; Urk. 6/44 S. 10; Prot. I S. 114; Urk. 16/24 S. 5). Diese Umstände werden von der Vorinstanz unter dem Blickwinkel des geltend gemachten Scheidungsgrundes gemäss Art. 115 ZGB zu würdigen sein. Auf das Verhalten bzw. Verschulden des Klägers kommt es ansonsten im vorliegenden Massnahmenverfahren gerade nicht an, weshalb die Vorbringen der Beklagten über weite Strecken nichts zur Sache beizutragen vermögen (vgl. Urk. 16/1 S. 36 ff.).
a) Die Vorinstanz verneinte angesichts der noch relativ jungen Beziehung zwischen dem Kläger und seiner Freundin G. das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats, welches die Unterhaltsforderungen des Klägers als rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urk. 2 S. 26 f.). Im Rahmen ihrer beiden Noveneingaben vom 19. September 2017 und 13. Oktober 2017 vertritt die Beklagte wiederum, wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 2 S. 25; Urk. 6/125 S. 132; Urk. 6/169 S. 8 ff.), die Ansicht, der Kläger lebe mit seiner neuen Partnerin, G. , in einem qualifizierten Konkubinat, weshalb ihre Unterhaltspflicht erloschen sei. Sie begründet dies nunmehr mit dem neu zu Tage getretenen Umstand, dass die Freundin des Klägers sich in einem Stelleninserat einer von der per 28. August
2017 im Handelsregister eingetragenen H.
betriebenen Privatschule als
G.
ausgebe, so wie wenn sie mit dem Kläger verheiratet wäre. Dement-
sprechend sei sie wohl auch bereit, Beistandspflichten wie eine Ehefrau wahrzunehmen. Wie aus den Kontoauszügen August und September 2017 hervorgehe,
habe G.
dem Kläger überdies weiterhin regelmässig Geld überwiesen.
Auch dies spreche unweigerlich für ein qualifiziertes Konkubinat (Urk. 16/17 S. 2 f.; Urk. 16/21 S. 6; demgegenüber: Urk. 16/1 S. 19 f., 59, 79 ff.). Der Kläger hält dagegen daran fest, dass er nicht mit G. zusammenlebe. Diese habe eine eigene Wohnung (vorher in I. , heute in E. ). Sie sei in den letzten Ta-
gen nach E.
gezügelt, wo sie auch angemeldet sei. Es treffe zu, dass
G. ihm, wie zahlreiche andere Gläubiger, Darlehen gewährt habe. Die Beklagte habe ihm seit der Trennung am 28. Oktober 2015 keinen Unterhalt geleistet. Nach Erlass des Entscheides des Obergerichts über die Vollstreckbarkeit des Urteils bezahle sie monatlich Fr. 4'500.-. Dies reiche selbstverständlich nicht aus, um den ehelichen Lebensstandard finanzieren zu können. Er sei auf die Darlehen angewiesen, damit er nicht zum Sozialamt müsse. Eine gemeinsame Kasse oder
dergleichen habe er mit G.
nicht. Es stimme, dass er durchaus Zeit mit
G. verbringe. Sie würden sich jedoch nicht wie ein verheiratetes Paar verhalten, sondern wie Freund und Freundin. Es liege mithin keine eheähnliche Gemeinschaft vor (Urk. 16/24 S. 25 f.).
Unter einem gefestigten Konkubinat versteht die Rechtsprechung eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist. Verkürzt wird diese auch als Wohn-, Tischund Bettgemeinschaft bezeichnet. Das Gericht hat diesbezüglich eine Würdigung sämtlicher massgebender Faktoren vorzunehmen, wobei für die Beurteilung der Qualität einer Lebensgemeinschaft die gesamten Umstände des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Der Unterhaltsanspruch fällt weg, wenn der Ehegatte in einer festen Beziehung lebt, die ihm ähnliche Vorteile bietet wie eine Ehe. Entscheidend ist dabei nicht (mehr) das Kriterium des Rechtsmissbrauchs, sondern vielmehr, ob der Unterhaltsberechtigte mit seinem neuen Partner eine so enge Lebensgemeinschaft bildet, dass dieser bereit ist, ihm Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert. Ob der Partner über die dazu notwendigen finanziellen Mittel überhaupt verfügt, ist unerheblich (BGE 138 III 97
E. 2.3.3). Die Dauer einer Beziehung stellt durchaus ein gewisses Indiz für deren Festigkeit dar. Bei einem Konkubinat, das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bereits fünf Jahre gedauert hat, ist im Sinne einer Tatsachenvermutung grundsätzlich davon auszugehen, es handle sich um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe (BGE 138 III 97 E. 3.4.2 mit Hinweis auf BGE 118 II 235 E. 3a). Ein qualifiziertes rentenausschliessendes Konkubinat ist jedoch nicht leichthin anzunehmen.
Der Kläger deponierte vor Vorinstanz anlässlich der Verhandlung vom 8. März 2017, er lebe alleine. Er habe eine Partnerin, welche eine eigene Wohnung in J. habe. Sie sei Lehrerin in E. . Die Wohnung befinde sich in der Nähe der Schule. Die Freundin, G. , sei etwa zwei bis der Mal pro Woche bei ihm, manchmal auch vier Mal, und übernachte dann jeweils auch bei ihm. Sie seien ein typisches Paar, das sich neu gefunden habe. Er hoffe, dass sie einmal zusam-
menziehen würden. Die Beziehung sei jedoch noch am Anfang. G.
habe
ihm in den vergangenen vier bis fünf Monaten etwa Fr. 5'500.pro Monat geliehen. Das Geld stamme nicht von ihrem Einkommen. Sie müsse noch anderweitig über Vermögenswerte verfügen, vermutlich von ihrer Familie. Jetzt könne sie ihm kein Geld mehr leihen (Prot. I S. 120 ff.).
Die Beziehung zwischen dem Kläger und G. ist noch relativ jung (Prot. I S. 121; vgl., auch Prot. I S. 44 ff., S. 98 und 100 [Verhandlung vom 3. Februar 2016 betreffend die örtliche Zuständigkeit], wonach der Kläger noch ein Verhältnis mit einer Wohnungsnachbarin [K. ] pflegte bzw. sich mit einer weiteren Frau traf [L. ; Urk. 6/126/58]). So trat G. , soweit ersichtlich, erstmals anfangs April 2016 in den Akten in Erscheinung (vgl. Urk. 6/126/13 [E-Mail von G. an den Kläger]; vgl. auch Urk. 6/125 S. 132; Urk. 6/126/142, 144; Urk.
6/126/124b [Liste Darlehen]). Zwar unterstützte G.
den Kläger verschiedentlich mit Darlehen (Prot. I S. 122), so auch im August 2017 und September 2017 (vgl. Urk. 16/23/3, 4 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO), allerdings taten dies auch diverse andere Personen (vgl. z.B. Urk. 6/126/124b). Von einer wirtschaftlichen Verflechtung zwischen dem Kläger und seiner Freundin, welche ihm ehe- ähnliche Vorteile bietet, ist nicht auszugehen. Es wäre vielmehr verfrüht, im vorliegenden Massnahmenverfahren bereits von einem qualifizierten rentenausschliessenden Konkubinat zu sprechen.
Jedoch kann immerhin eine sog. einfache Wohnund Lebensgemeinschaft vorliegen, die Einsparungen in den Lebenshaltungskosten mit sich bringt. Entscheidend ist dabei nicht die Dauer der Partnerschaft, sondern der wirtschaftliche Vorteil, der daraus gezogen wird (BGE 138 III 97 E. 2.3.2). Vorliegend ist umstritten, ob der Kläger mit G. zusammenlebt bzw. je zusammengelebt hat. Die
Vorinstanz verneinte solches. Sie hielt dafür, obschon die Beklagte gewisse Indizien für das Zusammenleben des Klägers mit seiner neuen Partnerin nenne, vermöge sie diese Tatsache nicht glaubhaft zu machen (Urk. 2 S. 26).
G. meldete sich am 30. April 2016 von F. nach unbekannt ab (Urk. 6/126/14 und Urk. 16/42) und war laut der Adressauskunft der Gemeindeverwal-
tung E.
vom 13. März 2017 zu diesem Zeitpunkt in E.
unbekannt
(Urk. 6/170/6). Gemäss der vom Obergericht eingeholten Adressauskunft der
Gemeindeverwaltung E.
vom 6./19. April 2018 zog G.
am 21. September 2017 von F. (wohl letzter bekannter Aufenthaltsort) an die [Strasse] in E. (Urk. 16/41). In M. , am Wohnsitz des Klägers, war sie nie gemeldet (Urk. 16/1 S. 79; Urk. 16/17 S. 4). Allerdings ist eine formelle Anmeldung ohnehin bloss ein Indiz für die tatsächlichen Wohnund Lebensverhältnisse.
Der Kläger konnte wollte anlässlich der Verhandlung vom 8. März 2017 keine substantiierten Angaben zur genauen Wohnadresse von G. machen. Er deponierte lediglich, dass sie in J. wohne (vgl. Prot. I S. 120 f.). In der Berufungsantwort vom 18. Oktober 2017 liess er ausführen, G. habe eine eigene Wohnung (vorher in I. , heute in E. ) und sei in E. auch angemeldet. Sie habe in den letzten Tagen nach E. gezügelt (Urk. 16/24 S. 25). Im Rahmen seiner Stellungnahme zu den gerichtlich eingeholten Adressauskünften der Gemeinden E. und F. liess er verlauten, die Einwohner-
kontrolle belege, dass G.
zu keinem Zeitpunkt jemals in M.
gelebt
habe (sie habe in F. gelebt, jetzt in E. ). Es sei mithin klar, dass sie keinen einzigen Tag mit dem Kläger zusammengelebt habe. G. habe stets und ausnahmslos eine eigene Wohnung gehabt (Urk. 16/44). Von einem angeblichen Wohnort in I. ist hier allerdings keine Rede mehr (vgl. auch Urk. 16/26 S. 10).
Die Angaben des Klägers zum Wohnort von G. erscheinen widersprüchlich und anpasserisch. Darauf kann nicht abgestellt werden. Hinzu tritt, dass G. seit Februar 2017 im Zusammenhang mit Darlehensüberweisungen an den Kläger und auch im Zuge der Gründung der H. GmbH am 22. August 2017 als ihre Adresse bzw. ihren Wohnsitz stets die Adresse des Klägers an der [Strasse], M. , angab (Urk. 6/146/7; Urk. 16/19/3, 4; Urk. 16/23/3, 4 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auch nach dem 21. September 2017 (Anmeldung in E. ; Urk. 16/41) führte sie als Wohnadresse noch die [Strasse], M. an, nämlich im Zusammenhang mit der Überweisung von Fr. 1'600.an den Kläger am
26. September 2017 (Urk. 16/23/4 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Darauf ist sie zu behaften.
Fadenscheinig mutet im Übrigen auch die Erklärung des Klägers an, wonach
G.
nicht noch weiter in das Scheidungsverfahren hineingezogen werden
wolle und daher nicht sage, wo sie sich angemeldet habe (Urk. 6/176 S. 7; Urk. 16/24 S. 25). Aufhorchen lässt, dass sich G. erst am 21. September 2017 während laufendem Berufungsverfahren in E. anmeldete und dies gerade an der [Strasse], wo die Privatschule H. situiert ist, bei welcher G. als Schulleiterin tätig ist (Urk. 16/19/7; Urk. 16/19/12 S. 2; Urk. 16/19/13 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zudem ist dort die Domiziladresse der rund ein Monat zuvor am
22. August 2017 gegründeten H. GmbH, welche die Schule betreibt und de-
ren Geschäftsführerin und Gesellschafterin G.
ist (Urk. 16/19/6 i.V.m. Art.
317 Abs. 1 ZPO). Aus der Gründungsurkunde geht hervor, dass die Schule an der
[Strasse], E. , lediglich eigene Büround Geschäftsräumlichkeiten hält (Urk. 16/19/4 S. 3, Ziffer VII i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Von Privatwohnungen ist keine Rede. Gemäss Handelsregisterauszug vom 8. Mai 2018 ist G. immer noch als in M. wohnhaft eingetragen (Urk. 16/48/2 Urk. 16/46 S. 4). Eine Adressänderung wurde nicht, wie erforderlich, angezeigt (vgl. Art. 26 und 27 HRegV; Art. 937 OR).
Beachtung verdient schliesslich auch der von der Beklagten neu beigebrachte E- Mailverkehr mit der Gemeindeverwaltung M. . Zwar hätten diese E-Mails längst beigebracht werden können. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte erst durch die seitens der Kammer eingeholten Adressauskünfte (Urk. 16/41 und Urk. 16/42) zu deren Einreichung veranlasst sah (Urk. 16/46 S. 4; Urk. 16/48/1), weshalb es sich dabei um zulässige Noven handelt (Art. 317 Abs. 1 ZPO; Art. 99 Abs. 1 BGG analog). Aus diesem E-Mailverkehr erhellt unter ande-
rem, dass dem Kläger von der Gemeindeverwaltung M.
eine (neue) Frist
bis zum 20. September 2017 anberaumt worden war, um im Zusammenhang mit der Anmeldung von G. - dort am Schalter vorbeizukommen (Urk. 16/48/1). Offenbar sah sich G. dann gezwungen, sich einen Tag später, nämlich am
21. September 2017, nunmehr in E. an der Domiziladresse der Schule anzumelden (Urk. 16/41; Urk. 16/46 S. 3).
All diese Umstände legen nahe, dass es sich beim Wohnsitz von G._ an der
[Strasse] in E. mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen fiktiven, bloss vorgeschobenen Wohnsitz handeln dürfte, um ihr Zusammenleben mit dem Kläger in
M.
zu verschleiern. Zusammengefasst erscheint somit hinreichend glaub-
haft, dass der Kläger und G.
jedenfalls ab Februar 2017 zusammen in
M. leben. Diese einfache Wohnund Lebensgemeinschaft wird beim Bedarf des Klägers gebührend zu berücksichtigen sein.
Leistungsfähigkeit der Parteien
Einkommen des Klägers
Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid ein Einkommen des Klägers bestehend aus einer monatlichen Rente des Bundesstaates New York in der Höhe von USD 1'312.bzw. rund Fr. 1'270.zu Grunde. Dass er über weitere Einkünfte so aus den Werken seines Vaters (sog. Royalties) Vermögen im Inoder Ausland verfüge, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Auch könne dem Kläger, im Hinblick auf sein Alter und den Umstand, dass er seit einem im Jahr 2004 erlittenen Skiunfall mit resultierender Arbeitsunfähigkeit und darauffolgender Kündigung keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, kein hypothetisches Einkommen in Anrechnung gebracht werden (Urk. 2 S. 12 f.).
Dass der Kläger anderweitige Einkünfte bzw. Vermögenswerte im Inoder Ausland erzielen sollte, vermochte die Beklagte nicht rechtsgenügend darzutun (vgl. Urk. 16/1 S. 29 ff. mit Hinweisen). Es kann dabei im Wesentlichen vorweg auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 2
S. 12 f.). Der Kläger vermochte glaubhaft darzulegen, dass er auf Anraten seines Steuerberaters während des Zusammenlebens ein fiktives Einkommen von rund
USD 70'000.bis USD 80'000.in den USA deklariert habe, worauf er als im Ausland wohnhafte Person keine Steuern habe bezahlen müssen und Rückfragen der Steuerbehörden habe begegnen können, wovon er lebe (Urk. 6/123 S. 38; Urk. 6/124/33; Urk. 6/11/22-26; Urk. 16/24 S. 9; Urk. 6/146/5). Die Beklagte vermag nicht zu plausibilisieren, dass der Kläger in den Jahren 2013 bis und mit heute (wofür keine Steuererklärungen vorliegen) entsprechende reale Einkünfte erzielt haben soll (Urk. 16/1 S. 30). Aus punktuellen Beratungen bzw. Kundenvermittlungen nach seinem Unfall im Jahr 2004, woraus ihm im Jahr 2011 noch ein Prozessgewinn habe ausgeschüttet werden können (vgl. Urk. 16/24 S. 9; Prot. I
S. 122 f.), kann nicht auf künftige regelmässige namhafte Einkünfte geschlossen werden (Urk. 16/1 S. 31 ff.). Vor allem aber konnte der Kläger darlegen und belegen, dass er in seinem Freundesund Bekanntenkreis zahlreiche Darlehen gewährt erhielt, um seinen (gehobenen) Lebensstandard weiterhin finanzieren zu können (vgl. Urk. 16/24 S. 25 f.; Prot. I S. 118 ff., 123 ff.; Urk. 6/123 S. 4; Urk. 6/126/124b, c).
Im Berufungsverfahren hat sich neu ergeben, dass der Kläger ab dem 1. April 2018 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'015.vergütet erhält, welche ihm als Einkommen anzurechnen ist (Urk. 16/40; Art. 317 Abs. 1 ZPO; Urk. 16/46 S. 7). Hingegen erscheint nicht hinreichend glaubhaft, dass der Kläger Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die Privatschule H. (Urk. 16/19/3) erzielt, wie die Beklagte neu ins Feld führt (vgl. Urk. 16/17 S. 66). Zwar war der Kläger
auf der Homepage der H.
als CSO (= Chief Sales Officer) bzw.
Sponsorship Verantwortlicher, ehemals CMO und , aufgeführt (Urk. 16/19/13). Allerdings vermochte er glaubhaft darzutun, dass es sich hierbei um eine Gefälligkeit seinerseits gegenüber seiner Freundin handle, damit der Auftritt Dritten gegenüber besser wirke (Urk. 16/24 S. 3). Heute ist er denn auch als CFO, Scolarship Verantwortlicher in ehrenamtlicher Tätigkeit, ehemals CMO und , aufgelistet (vgl. www.H. .ch; Urk. 16/33 S. 7; Urk. 16/34).
Die Beklagte beschränkt sich im Übrigen darauf, diesbezüglich pauschal irgendein Einkommen in der (hypothetischen) Höhe von Fr. 15'000.zu behaupten, ohne solches näher zu substantiieren geschweige denn zu belegen (Urk. 16/17 S.
7). Bei der Überweisung der Privatschule auf das Konto des Klägers vom 12. September 2017 in der Höhe von Fr. 1'197.00 handelt es sich um die Vergütung von Schulspesen (offenbar: Toner, Kopierer und ähnliches Büromaterial) und nicht etwa um Lohnzahlungen (Urk. 16/21 S. 7; Urk. 16/23/3; Urk. 16/29 S. 3). Es kann aus dem (einmaligen) Umstand, dass der Kläger seiner Partnerin Kosten für Schulmaterial vorschoss und den Betrag dann als Auslagenersatz zurückerstattet erhielt, denn auch nicht gefolgert werden, dass er eine aktive entgeltliche Rolle in der Privatschule innehat (vgl. demgegenüber: Urk. 16/33 S. 3 f.). Auch aus der einmaligen Überweisung von Fr. 2'500.vom 2. August 2017 unter dem Titel SUPPORT FOR [Person 1] AND [Person 2] von N. an den Kläger kann selbstredend nicht auf regelmässige Lohnzahlungen im Zusammenhang mit der Schule und eine dortige Anstellung des Klägers geschlossen werden (Urk. 16/33 S. 4; Urk. 16/23/3). Die von der Beklagten ins Feld geführten beiden Überweisungen vom Konto des Klägers von Fr. 1'000.am 12. September 2017 und Fr. 3'759.am 1. September 2017 gingen schliesslich auf das Visa-Konto des Klägers, um seine Auslagen der Kreditkarte zu decken (Urk. 16/17 S. 9; Urk. 16/23/4; Urk. 16/29 S. 1 f.; Urk. 16/31/1). Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines weiteren, vom Kläger verheimlichten Kontos. Die Beklagte vermag somit nicht glaubhaft zu machen, dass der Kläger von der Privatschule irgendwelche Gehaltszahlungen erhalten soll. Daran ändert auch nichts, dass die Schule offenbar durch einen finanzkräftigen Sponsor finanziert wird (Urk. 16/17 S. 5 ff.). Allein daraus kann noch kein (überdurchschnittliches) Gehalt des Klägers abgeleitet werden (Urk. 16/17 S. 8). Ob die neuen Vorbringen der Beklagten rechtzeitig vorgebracht wurden (vgl. Urk. 16/24 S. 3; Art. 317 Abs. 1 ZPO), kann somit dahingestellt bleiben, weil ihnen keine Folge zu leisten ist. Nachdem der Kläger nunmehr Ende März 2018 das Pensionsalter erreicht hat, kann ihm ohnehin kein anderweitiges hypothetisches Einkommen (vgl. Urk. 16/17
S. 10 f.) mehr angerechnet werden, zumal ein solches in der Regel, und so auch vorliegend, nicht rückwirkend in Anrechnung zu bringen ist.
Zusammengefasst ist von klägerischen Einkünften von rund Fr. 1'300.- (mit Blick auf die Kursschwankungen, vgl. Urk. 16/1 S. 28 f.) pro Monat und ab April 2018 von solchen in der Höhe von insgesamt Fr. 2'315.- auszugehen.
Leistungsfähigkeit der Beklagten
Die Vorinstanz hielt dafür, gemäss den Steuererklärungen 2014 und 2015 verfüge die Beklagte über ein steuerbares Vermögen zwischen Fr. 27 und Fr. 29 Mio., über Wertschriftenerträge zwischen rund Fr. 80'000.- und Fr. 134'000.- und über ein Nettoerwerbseinkommen zwischen rund Fr. 15'000.- und Fr. 55'000.-. Es könne offenbleiben, inwiefern das in der Steuererklärung ausgewiesene Vermögen tatsächlich höher zu bewerten wäre und ob der Beklagten zusätzliche Mittel aus ihrer Immobiliengesellschaft zur Verfügung stünden. Das ausgewiesene Einkommen und Vermögen der Beklagten ermöglichten es ihr zweifelsfrei, den Unterhalt der Parteien während des laufenden Scheidungsverfahrens entsprechend dem bisherigen Lebensstandard zu finanzieren. Insbesondere sei es der Beklagten zuzumuten, zu diesem Zweck auch von ihrem Vermögen zu zehren, sollten ihre Einkünfte in der Tat unzureichend sein. Dies umso mehr, als die Beklagte selbst anerkenne, dass sie während der letzten Jahre des Zusammenlebens mit dem Kläger von ihrem Vermögen habe zehren müssen, um die Lebenshaltungskosten der Parteien zu bezahlen. Die Beklagte scheine zudem in der Lage zu sein, die nötigen Mittel in liquider Form erhältlich zu machen, sofern und soweit die Einkünfte zur Deckung der Unterhaltsbeiträge nicht ausreichten. Gemäss ihren eigenen Ausführungen habe die Beklagte ihrer Immobiliengesellschaft ursprünglich Darlehen im Umfang von Fr. 11.5 Mio. gewährt und im Jahr 2015 bereits eine Rückzahlung im Umfang von Fr. 1 Mio. erhalten. Es sei zu erwarten, dass die Beklagte laufend weitere Darlehensrückzahlungen erhalten werde. Im Übrigen sei es der Beklagten auch zuzumuten, einen Teil ihrer Vermögenswerte, wie beispielsweise die in der Steuererklärung ausgewiesene Goldanlage im Wert von rund Fr. 4.5 Mio., zu verkaufen, sofern nicht genügend Barmittel vorhanden sein sollten (Urk. 2 S. 14 f.).
Wie vorstehend unter Ziffer 2.3 erörtert, ist es der Beklagten vorliegend, soweit deren Wertschriftenerträge und Nettoerwerbseinkünfte nicht ausreichen, zuzumuten, ihr ansehnliches Vermögen von anerkanntermassen rund Fr. 30 Mio. (vgl. Urk. 6/169 S. 32 f.) anzuzehren, um ihrer ehelichen Unterhaltspflicht gegen- über dem Kläger nachzukommen, zumal sie, wie dargetan, selbst einräumte, dass
man vom Vermögen habe zehren müssen (Prot. I S. 131). Dass die Abnahme ihres Vermögens in den Jahren 2013 bis 2015 in erster Linie mit Kursschwankungen und Abschreibungen zu tun haben solle (Urk. 12 S. 11), ist mit Blick auf das Eingeständnis der Beklagten sowie die dokumentierten hohen jährlichen Ausgaben der Parteien (vgl. dazu unten und auch Urk. 16/24 S. 14) nicht nachvollziehbar. Dabei muss sich der Kläger in seiner Lebensführung nicht zusätzlich einschränken. Sein Verhalten gegenüber der Beklagten und gegenüber unzählig anderen Personen (vgl. Urk. 16/1 S. 36-40) ist an dieser Stelle im Übrigen nicht von Relevanz. Ob die Beklagte über ein regelmässiges Einkommen von mindestens Fr. 1.1 Mio. pro Jahr verfügt, vornehmlich aus Mietzinseinnahmen der 45 Wohnungen der von ihr zu 100 % gehaltenen O. AG (vgl. Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 16/24 S. 6 ff.; Urk. 12 S. 9; Urk. 6/125 S. 142), kann demnach mit der Vorinstanz dahingestellt bleiben.
Die Beklagte rügt, es sei unverständlich, wie die Vorinstanz zum Schluss gelangen könne, sie könne die nötigen Mittel in liquider Form erhältlich machen. Die Vorinstanz gehe einfach davon aus, sie, die Beklagte, habe Darlehensrückzahlungen der O. AG zu erwarten. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass diese Firma eine eigenständige juristische Person und damit unabhängig sei. Ob Darlehensrückzahlungen getätigt werden könnten, hänge einzig von deren Geschäftsgang ab. Darlehensrückzahlungen stellten im Übrigen kein Einkommen dar, sondern seien Bestandteile des Vermögens. Goldreserven seien zudem langfristige, diversifizierte Anlagen, die nicht einfach so verkauft werden könnten und sollten (Urk. 16/1 S. 40).
Mit diesen unsubstantiierten pauschalen Vorbringen vermag die Beklagte ihre angeblich fehlende Liquidität in keiner Weise glaubhaft zu machen, zumal in ihrer Steuererklärung 2015 unter der Rubrik Bargeld, Gold und andere Edelmetalle der Betrag von Fr. 5'211'947 aufgeführt ist, wobei sich davon Fr. 300'000 cash in einem Schliessfach befinden (Urk. 6/126/69). Ferner ist unter der Position Wertschriften, Guthaben gem. Wertschriftenverzeichnis der Betrag von Fr. 19'035'666 aufgelistet (Urk. 6/126/69, davon z.B. Fr. 7'282'043 Mio. auf einem Konto der [Bank]). Darauf dürften auch ansehnliche Vermögenserträge entfallen. Die Beklagte tut sodann nicht dar, weshalb sich der Geschäftsgang der O. AG inskünftig negativ gestalten sollte, so dass keine Darlehensrückzahlungen an sie mehr möglich sein sollten. Vielmehr ist notorisch, dass Mietzinseinnahmen, insbesondere mit Blick auf die anhaltende Wohnungsknappheit, eine sichere Ein-
kommensquelle darstellen. Nachdem die Beklagte die O.
AG unbestrittenermassen beherrscht (vgl. Prot. I S. 129; Urk. 6/123 S. 12; Urk. 6/125 S. 141 f.; Urk. 6/126/69; Urk. 6/126/70 [vgl. insb. Konto-Nr. 2010 Kontokorrent Aktionärin]), kann mit Blick auf die unterhaltsrechtliche Beurteilung der beklagtischen Leistungsfähigkeit ohne weiteres durch den Schleier der juristischen Person auf die dahinter stehende Beklagte gegriffen werden, weshalb ihr die Nettomietzinseinnahmen der Immobiliengesellschaft als verfügbares Einkommen anzurechnen sind. Zudem erhält sie 1,5 % jährliche Zinsen auf die der Firma gewährten Darlehen (Urk. 6/126/70; Urk. 6/125 S. 142). Ob nun weitere Darlehensrückzahlungen der O. AG an die Beklagte (vgl. Urk. 6/126/70: Konto-Nr. 2560: Fr. 1,4 Mio. am 9. Juni 2015; vgl. auch Urk. 6/126/69 [Steuererklärungen 2014 und 2015 der Beklagten], wobei die Beklagte ihrer Gesellschaft ursprünglich ein Darlehen von Fr. 11.5 Mio. gewährte [Urk. 6/125 S. 142]) konkret anstehen, kann allerdings letztlich offenbleiben, weil nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass die Beklagte unabhängig davon über genügend liquide bzw. innert nützlicher Frist liquidierbare Mittel verfügt, um ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger für die Dauer des Scheidungsverfahrens nachzukommen.
Im Übrigen muss einem Ehegatten unter Umständen auch zugemutet werden, nicht liquides Vermögen zur Ausschöpfung von Kreditmöglichkeiten einzusetzen; beispielsweise ein Hypothekardarlehen aufzunehmen aufzustocken (BKHausheer/Reusser/Geiser, Art. 163 ZGB N 22; ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 104).
Zusammengefasst ist die Leistungsfähigkeit der Beklagten mithin klar zu bejahen.
Bisherige Lebenshaltung des Klägers
Die Vorinstanz ging von einem einstufig ermittelten monatlichen klägerischen Bedarf von Fr. 33'679.aus (Urk. 2 S. 16 f). Die Beklagte moniert vorweg, der Kläger habe seinen Bedarf weder substantiiert noch belegt. Zudem stellten die einzelnen Bedarfspositionen kein Abbild des ehelichen Lebensstandards dar. Die Vorinstanz habe auch ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich auf blosse Pauschalisierungen gestützt habe. Auch habe sie teilweise mit ihren zu wenig begründeten Pauschalisierungen gegen das Willkürverbot verstossen (Urk. 16/1 S. 22, 25 f., 41 f.). Auf diese Kritik wird bei den einzelnen strittigen Bedarfspositionen näher einzugehen sein. Die obere Grenze des dem Kläger zuzusprechenden Unterhaltsbeitrages bildet der gebührende Unterhalt. Dabei haben grundsätzlich beide fortan getrennt lebenden Ehepartner Anspruch auf Fortführung des bisherigen ehelichen Lebensstandards. Es kann nicht sein, dass ein Ehepartner weiterhin im Luxus lebt und der andere nicht, sofern die finanziellen Mittel ausreichend sind. Die Eigentumsverhältnisse bezüglich der Fahrzeuge, der ehelichen Liegenschaft, des Ferienhauses etc. (vgl. Urk. 16/1 S. 24) spielen dabei im Rahmen der vorsorglichen Unterhaltsfestsetzung keine Rolle. Dass die Parteien einen gehobenen Lebensstandard pflegten, steht ausser Frage. So beliefen sich allein die Ausgaben der Kreditkarten und die Barausgaben im Jahr 2014 auf rund Fr. 232'000.- und in den ersten neun Monaten des Jahres 2015 auf rund Fr. 144'000.- (Urk. 6/146/1 D; vgl. auch Urk. 6/34/29 etc.).
Die Vorinstanz rechnete dem Kläger hypothetische Wohnkosten in der Höhe von Fr. 15'000.an. Sie erwog, entgegen der beklagtischen Behauptung habe der Kläger Anspruch auf ähnliche Wohnverhältnisse wie während des Zusammenlebens mit der Beklagten, und zwar unabhängig davon, wie die eheliche Liegenschaft finanziert worden sei. Die von den Parteien je beigebrachten Gutachten würden einen sehr unterschiedlichen Mietwert der Liegenschaft der Beklagten ausweisen. Als Parteigutachten käme jedoch beiden Gutachten ohnehin nur eine sehr beschränkte Beweiskraft zu. Laut beiden Gutachten handle es sich bei der direkt am Vierwaldstättersee, an idyllischer Lage gelegenen Liegenschaft mit sehr grosser Gartenanlage um eine einzigartige Liegenschaft bzw. ein Liebhaberobjekt, sodass sich eine Schätzung schwierig gestalte. Der Kläger lege glaubhaft dar, dass vergleichbare Objekte auf dem Markt rar seien und entsprechend hohe
Mietkosten aufweisen würden. Die eingereichten Inserate beträfen Wohnungen und Häuser am See bzw. mit Seesicht, einige davon mit Garten. Die Mietangebote lägen zwischen Fr. 13'000.- und Fr. 22'000.pro Monat. Es erscheine unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der erwähnten Inserate angemessen, dem Kläger Mietkosten von Fr. 15'000.im Bedarf anzurechnen (Urk. 2 S. 16 ff.).
Ob die Vorinstanz die Dispositionsmaxime verletzte, indem sie davon ausging, der Kläger habe einen monatlichen hypothetischen Mietzins von Fr. 18'000.geltend gemacht (Urk. 16/1 S. 43 f.; Urk. 2 S. 17), kann dahingestellt bleiben, nachdem der Kläger, selbst gemäss der Beklagten, vor Vorinstanz jedenfalls verlauten liess, er suche eine Wohnung mit einem Mietzins zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 15'000.monatlich (Prot. I S. 70 f.), und er im Berufungsverfahren den vorinstanzlich ermittelten hypothetischen Mietzins in der Höhe von Fr. 15'000.für korrekt und vertretbar hält (Urk. 1 S. 7; Urk. 16/24 S. 15).
Wie selbst aus der von der Beklagten vor Vorinstanz eingereichten Verkehrswert-
schätzung von AE.
vom 15. Januar 2016 hervorgeht, handelt es sich bei
der von den Parteien während des ehelichen Zusammenlebens bewohnten, im Alleineigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft um ein grosszügiges viergeschossiges 9,5-Zimmer Einfamilienhaus in gemischter Bauweise mit einer Nettowohnfläche von 328 m2. Total beträgt die Grundstücksfläche 2'434 m2. Die Räume sind sehr grosszügig ausgestaltet und komfortabel ausgebaut. Die Villa mit Seesicht verfügt über einen grosszügigen, schön gestalteten Garten mit Seeanstoss und Bootssteg. Es handelt sich um ein Liebhaberobjekt (Urk. 6/126/112 S. 1 [Fotografie Liegenschaft], 3-5, 9; vgl. auch Urk. 6/45/8 [Fotobuch D.
2012 - 2014]). Dass die Liegenschaft nicht optimal erschlossen sei (Urk. 6/126/112 S. 4), ist im vorliegenden Zusammenhang, in welchem es nicht um deren Verkauf geht, nicht von entscheidender Bedeutung, zumal beide Parteien mobil und nicht auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen sind. Das Haus verfügt sodann über einen Fitnessraum und eine Sauna, mehrere Bade-/DuschZimmer, einen Wintergarten und zwei Terrassen (Urk. 6/126/112 S. 7). Es handelt
sich augenscheinlich um ein sehr ansehnliches und komfortables Liebhaberobjekt.
Es liegt auf der Hand, dass dem Kläger für einen vergleichbaren Wohnkomfort, worauf er, wie die Vorinstanz richtig feststellte, jedenfalls während der Dauer des Scheidungsverfahrens zweifellos Anspruch hat, eine stattliche Summe zur Verfügung stehen muss. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Nutzung des bisherigen Hauses durch die Parteien geteilt wurde. Insofern kann der Kläger nicht ein gleichwertiges Objekt für sich allein beanspruchen. Ansonsten würde seine Lebenshaltung erhöht (vgl. BGer 5P.138/2001 vom 10. Juli 2001 E. 2b). Er hat daher für sich allein noch Anspruch auf eine luxuriöse 4.5bis 5-Zimmerwohnung mit Fitnessraum und Sauna, Wintergarten und Terrasse sowie mit Seesicht und Umschwung.
Es ist notorisch, dass mit einem vom beklagtischen Gutachter ermittelten monatlichen Mietzins für die eheliche Villa in der Höhe von lediglich rund Fr. 5'400.- (Urk. 6/126/112 S. 8, 55; Urk. 16/24 S. 16) kein dem Kläger zustehendes Wohnobjekt gemietet werden kann. Ausschlaggebend ist hier denn auch nicht der objektive Mietwert auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt (vgl. Urk. 16/1 S. 45), sondern vielmehr der subjektive Wohnwert (Wohnstandard, auf den der Kläger Anspruch hat), zumal der beklagtische Gutachter selbst von einem Liebhaberobjekt ausgeht (Urk. 6/126/112 S. 9 und Begleitschreiben S. 2). Vor diesem Hintergrund zielen die Vorbringen der Beklagten zum Beweiswert von Parteigutachten und der Qualifikation ihres Gutachters (vgl. Urk. 16/1 S. 46 f.) an der Sache vorbei. Auf die vom Kläger vor Vorinstanz beigebrachte P. Services Einschätzung vom 17. Dezember 2015 (Urk. 6/45/39/1), welche eher oberflächlich und wenig fallbezogen konkret erscheint, ist nicht abzustellen. Aussagekräftiger sind hingegen die seitens des Klägers vor Vorinstanz beigebrachten Inserate für Hausbzw. Wohnungsmieten, woraus monatliche Mieten für vier Wohnobjekte mit Seesicht / Seeanstoss in der Höhe von Fr. 22'000.- (in Q. mit grossem Swimmingpool und
einer Wohnfläche von ca. 887 m2), Fr. 13'500.- (in R. , 7.5 Zimmer, Wohnfläche 298 m2, Grundstückfläche 2'000 m2), Fr. 15'800.- (in M. , 9.5 Zimmer,
Wohnfläche 330 m2, Grundstückfläche 2'198 m2) und Fr. 12'450.- (in I. , 6.5
Zimmer, Wohnfläche 275 m2) resultieren (vgl. Urk. 6/45/10). Es ist allerdings allgemein bekannt, dass das Mietzinsniveau an der Goldküste im Raum S. , M. und E. etc., wo der Kläger eine Wohnung sucht (vgl. Prot. I S. 70 f., 121), und generell in der Umgebung Zürichsee besonders hoch ist. Wenn der Kläger sich für einen solchen Wohnort entscheidet, hat er dafür Abstriche in anderen Bereichen hinzunehmen, namentlich bei Aussicht, Seeanstoss und Garten.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und mit Blick auf den einschlägigen Wohnungsmarkt im gehobenen Segment sowie angesichts des Umstands, dass der Kläger für sich allein kein gleichwertiges Objekt wie die eheliche Villa beanspruchen kann, erscheint der von der Vorinstanz angenommene hypothetische Mietzins in der Höhe von Fr. 15'000.pro Monat zu hoch gegriffen. Vielmehr rechtfertigt es sich, dem Kläger hypothetische Wohnkosten von Fr. 10'000.pro Monat anzurechnen.
Ab Februar 2017 hat sich G.
an der Miete angemessen zu beteiligen.
G. die Hälfte der hypothetischen Miete in Anrechnung zu bringen, wie dies der Beklagten vorschwebt (Urk. 16/1 S. 59), rechtfertigt sich angesichts des weit überdurchschnittlichen Lebensstandards der Parteien jedoch nicht. Es erscheint angemessen, dem Kläger mit Blick auf seine Wohngemeinschaft mit G. für die Miete ab dem Zusammenleben noch den Betrag von Fr. 8'000.in Anschlag zu bringen.
Wenn der Kläger vor Vorinstanz deponierte, er suche eine standesgemässe Wohnung im Preisrahmen von Fr. 10'000.bis Fr. 15'000.pro Monat (Prot. I S.
70 f.), und er Wohnungsinserate mit Mietzinsen zwischen Fr. 12'450.- und Fr. 22'000.monatlich einreichte (Urk. 6/45/10), dann musste die Beklagte die Anrechnung eines entsprechend hohen (hypothetischen) Mietzinses in Betracht ziehen. Sie ist mit ihrer Behauptung im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Noven im Berufungsverfahren, wonach der Entscheid der Vorinstanz diesbezüglich derart unerwartet hoch ausgefallen sei, sodass sie nicht mit einem derartigen Entscheid habe rechnen müssen (Urk. 16/1 S. 50), somit nicht zu hören. Es kann nicht die Rede davon sein, dass erst der angefochtene Entscheid die anwaltlich vertretene Beklagte veranlasst haben soll, weitere Beweismittel zur Frage der
dem Kläger anzurechnenden hypothetischen Wohnkosten beizubringen (Urk. 16/1
S. 50 m.H. auf Art. 99 Abs. 1 BGG analog). Sämtliche von der Beklagten erst im Rahmen ihrer Berufung beigebrachten Wohnungsinserate (vgl. Urk. 16/4/12-18) stellen daher unzulässige Noven dar, weil solche Inserate schon vor Vorinstanz hätten eingereicht werden können und müssen.
Hinzu kommt, dass diese Inserate zwar allesamt mehrheitlich Wohnungen mit 4.5 Zimmern betreffen, allerdings weisen diese verhältnismässig geringe Wohnflächen auf (vgl. 157 m2, 140 m2, 138 m2, 128 m2, 158 m2, 122 m2, 145 m2), zumal der Kläger bislang mit der Beklagten zusammen, wie gesagt, eine Wohnfläche von 328 m2 zur Verfügung hatte und nunmehr noch Anspruch auf mindestens 200 m2 hat (Abzug rund ein Drittel). Überdies verfügen diese inserierten Wohnungen weder über einen (grösseren) Umschwung noch über einen Fitnessraum, eine Sauna einen Wintergarten etc. Sofern eine Liegewiese bzw. ein Garten vorhanden ist, steht solches nicht zur alleinigen, sondern bloss zur Mitbenützung zur Verfügung (vgl. Urk. 16/4/15-16), was nicht dem ehelichen Standard entspricht.
Weil der (objektive) Mietwert der Liegenschaft nicht im Vordergrund steht, spielt die neu (und verspätet, vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Urk. 16/24 S. 16) eingereichte zweite Liegenschaftsschätzung von T. vom 1. Mai 2009, welche für den Kauf der Liegenschaft im Jahr 2009 in Auftrag gegeben worden war (Urk. 16/4/4, Urk. 16/1 S. 50 f.), keine entscheidende Rolle. Im Übrigen wurde die Liegenschaft seither saniert (vgl. Urk. 16/4/5; Urk. 6/123 S. 17; Urk. 16/24 S. 17).
Der Zustandsbericht von U.
vom 25. Juli 2017 (Urk. 16/4/5) stellt zwar
grundsätzlich ein zulässiges Novum dar (wenngleich ein solcher Bericht auch schon vor dem angefochtenen Entscheid hätte eingeholt werden können), allerdings geht es im vorliegenden Zusammenhang, wie erwähnt, nicht um den Verkauf die Sanierung dieser Liegenschaft und auch nicht um die Vermietung derselben an Dritte, sondern vielmehr um den subjektiven Anspruch des Klägers auf einen vergleichbaren Wohnkomfort wie jenen der Beklagten. Behördenauflagen, (gelöste) Probleme bei der Infrastruktur und der Erschliessung etc. sind nicht von Belang. Selbst nach diesem neuen Bericht ist der Ausbaustandard der Liegenschaft jedoch gut. Einzig die schrägen Niveauübergänge und die sehr niedrigen Raumhöhen im alten Gebäudeteil sollen sich nachteilig auf den Wohnkomfort auswirken. In den nachträglich erstellten Gebäudeteilen sei die Raumeinteilung aber grosszügiger (Urk. 16/4/5 S. 3 und auch schon: Urk. 6/126/112 S. 5, wonach einerseits die Räume sehr grosszügig gestaltet und komfortabel ausgebaut seien, andererseits sich die schrägen Niveauübergänge sowie die einschränkenden Raumhöhen in den oberen Etagen nachteilig auf den Wohnkomfort auswirkten). Die Einschränkung durch teilweise niedrige Raumhöhen scheint die Parteien, welche seit 2009 in der Liegenschaft wohnten, offenbar nicht gestört zu haben. Sie vermag denn auch den klägerischen Anspruch auf einen vergleichbaren Wohnkomfort nicht massgeblich zu schmälern.
Auch bei der erst im Berufungsverfahren beigebrachten Plausibilisierung Bewertung , D. von V. vom 8. Mai 2009 (Urk. 16/4/6) handelt es sich um ein unzulässiges Novum. Allerdings ist der in dieser Bewertung thematisierte Verkehrswert (Urk. 16/1 S. 53) hier ohnehin nicht bedeutsam. Zudem schlägt sich im geschätzten Marktwert selbstredend nieder, dass die Liegenschaft ausserhalb der Bauzone gelegen ist (vgl. Urk. 16/4/6 S. 7). Es ist sodann nicht ersichtlich, was die Beklagte aus dem konkreten Kaufpreis gemäss dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 13. Mai 2009 (Urk. 16/4/9), wobei es sich auch hier um ein unzulässiges Novum handelt, im Hinblick auf den hypothetischen Mietzins des Klägers ableiten will. Auch der Eigenmietwert der Liegenschaft trägt hinsichtlich der Beurteilung des Anspruchs des Klägers auf vergleichbaren Wohnkomfort nichts bei. Zudem ist der Eigenmietwert bekanntlich ohnehin stets tiefer als eine Marktmiete. Es mag sein, dass die Liegenschaft der Beklagten auf dem freien Markt aus verschiedenen Gründen (Liebhaberobjekt, Lage, Erschliessung etc.) allenfalls eher schwierig bzw. nicht zu einem sehr hohen Mietzins zu vermieten sein dürfte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Kläger ein vergleichbarer Wohnkomfort (unter einer angemessenen Reduktion für den Alleingebrauch) zusteht. Und ein solcher ist, wie erwähnt, in der Regel nicht mit einer Monatsmiete um Fr. 5'400.zu finanzieren. Schliesslich ist vorliegend auch nicht von Bedeutung, was die Parteien während des Zusammenlebens zu zweit für ihre Wohnkosten tatsächlich ausgegeben haben (vgl. Urk. 16/1 S. 55).
Zwar wohnt der Kläger nach wie vor in der 2.5-Zimmerwohnung in M. , wofür er einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'790.-, zuzüglich Fr. 220.für den Garagenplatz, bezahlt (Urk. 6/8/2, 3). Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgt jedoch, dass einer Partei, die sich bezüglich des Wohnkomforts einschränkt, hypothetisch derjenige (höhere) Betrag anzurechnen ist, der den an sich angemessenen Mietkosten entspricht; dies gilt ohne weiteres auch rückwirkend, zumindest bei guten finanziellen Verhältnissen (ZR 87/1988 Nr. 114; ZR 104/2005 Nr. 54). Dem Kläger sind daher die Fr. 10'000.hypothetische Wohnkosten ab dem Getrenntleben (Ende Oktober 2015) bzw. Fr. 8'000.ab dem Zusammenleben mit G. (anfangs Februar 2017) im Bedarf anzurechnen.
Die Fr. 464.pro Monat für die Krankenkasse (KVG und VVG) sind ausgewiesen und werden von der Beklagten anerkannt (Urk. 2 S. 16, 18; Urk. 6/8/5; Urk. 16/1 S. 60; Urk. 16/24 S. 17).
Die Vorinstanz rechnete dem Kläger mit Blick auf die belegten zusätzlichen Gesundheitskosten von rund Fr. 2'400.- den geltend gemachten Betrag von Fr. 125.an (Urk. 2 S. 18). Die Beklagte will dem Kläger, wie schon vor Vorinstanz, unter diesem Titel nichts anrechnen (Urk. 6/169 S. 46; Urk. 16/1 S. 60). Der Kläger hat diese Kosten belegt (Urk. 6/32/2). Allerdings betreffen sie lediglich das Jahr 2013, als er offenbar einen Unfall mit Spitalaufenthalt hatte (Urk. 6/32/2). Der Kläger ist 65 Jahre alt und hat dementsprechend Anspruch auf regelmässige Vorsorgeuntersuchungen (Urk. 16/24 S. 18). Laut der allgemein zugänglichen und damit auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigenden Zusammenstellung Kosten und Finanzierung des Gesundheitswesens 2015 des BfS (Tabelle 14.05.01.04; Gesundheitskosten nach Alter und Geschlecht (Schätzung); abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/gesundheit/kosten finanzierung.assetdetail.3662022.html) betrugen die jährlichen Gesundheitskosten eines männlichen Einwohners im Jahre 2015 Fr. 10'188.- (56-60 Jahre) und Fr. 12'720.- (61-65 Jahre). Bei Kosten in dieser Höhe ist vom Kläger sowohl die Jahresfranchise von Fr. 1'500.- (Urk. 6/32/2) als auch der maximale Selbstbehalt gemäss KVG von Fr. 700.- (Art. 64 Abs. 2 und 3 KVG; Art. 103 Abs. 2 KVV) zu
bezahlen (vgl. dazu auch BGer 5A_435/2011 vom 14. November 2011 E. 9.3). Die geltend gemachten Fr. 125.monatlich sind ihm daher zuzugestehen.
Für die Hausratversicherung berechnete die Vorinstanz dem Kläger praxisgemäss, und wie beantragt, einen monatlichen Betrag von Fr. 40.- (Urk. 2 S. 16, 19). Die Beklagte will ihm, zufolge des Zusammenlebens mit G. , lediglich die Hälfte anrechnen (Urk. 16/1 S. 61; Urk. 6/125 S. 133; demgegenüber: Urk. 16/24 S. 18). Zwar ist davon auszugehen, dass G. seit Februar 2017 mit dem Kläger zusammenlebt. Allerdings rechtfertigt es sich mit Blick auf die verhältnismässig geringe Höhe dieses Betrages diesen gleichwohl gänzlich in Anrechnung zu bringen, zumal diese Versicherungskosten mit Bezug einer standesgemässen Wohnung durch den Kläger ohnehin ansteigen dürften.
Die Vorinstanz brachte dem Kläger einen Gesamtbetrag von monatlich Fr. 2'200.für Lebensmittel (inkl. Wein, Kaffee, etc.; exkl. Restaurantbesuche) in Anrechnung (Urk. 2 S. 16, 19). Dieser pauschale Betrag scheint in Anbetracht der aktenkundigen Unterlagen, woraus namhafte regelmässige Ausgaben der Parteien für Lebensmittel hervorgehen (vgl. namentlich: Urk. 6/45/39/14 [Fr. 22'962.35 Essenseinkäufe 2014 über die KK Centurion], Urk. 6/146/1, E Register 13 [Buchhaltung der AA. , Kontendetail Erfolgsrechnungen 01-09.2015/2014], Urk. 6/3/23-25 [Ausgaben über die Pluscard 2013] und Urk. 6/45/28d-o [Kontoauszüge 2010 und 2011 der Schwyzer Kantonalbank]), angemessen und wird vom Kläger, der vor Vorinstanz noch monatlich Fr. 2'500.zuzüglich Fr. 500.für Wein und Fr. 200.für Nespressokapseln geltend gemacht hatte (Urk. 6/123 S. 30, 36; Urk. 6/145 S. 36, 42), im Berufungsverfahren denn auch nicht mehr kritisiert (Urk. 16/24 S. 18). Die Ausführungen der Beklagten (Urk. 16/1 S. 61 f.) vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere sind die Kosten für Wein und Kaffeekapseln, wie erwähnt, in der Pauschale enthalten. Weiterungen zum Kaffeekonsum des Klägers erübrigen sich daher. Auch dass die Parteien teilweise Wein für Freunde bestellten (Urk. 16/1 S. 62), ändert nichts an der Angemessenheit der Pauschale. Im Übrigen wurde bei der Bemessung des Betrages bereits berücksichtigt, dass die ausgewiesenen Beträge jeweils für beide Parteien gemeinsam
ausgegeben wurden (Urk. 2 S. 19). Auf die Beteiligung von G. an diesen Kosten wird weiter unten (lit. v) zurückzukommen sein.
Die Vorinstanz veranschlagte dem Kläger sodann zu Recht die geltend gemachten und in diesem Umfang mit den Belegen (vgl. Urk. 6/146/1 E Register 17; Urk. 6/32/6) glaubhaft gemachten Kosten für Kommunikation (Telefon/Internet/TV) im Gesamtbetrag von Fr. 200.pro Monat (Urk. 2 S. 16, 19). Ein solcher Betrag erscheint auch mit Blick auf den gehobenen Lebensstandard der Parteien angemessen. Eine anteilsmässige Beteiligung der neuen Lebenspartnerin des Klägers drängt sich hier nicht auf, weil dem Kläger diese Kosten ohne weiteres auch alleine zustehen. Es besteht überdies auch kein Anlass, bei den vorliegenden Verhältnissen von einem gerichtsüblichen Betrag von lediglich rund Fr. 150.auszugehen (Urk. 16/1 S. 63).
Entgegen der beklagtischen Ansicht ging die Vorinstanz davon aus, dass die Nutzung eines Fahrzeuges zum Lebensstandard der Parteien gehört habe. Den Parteien hätten während des Zusammenlebens anerkanntermassen drei Porsches zur Verfügung gestanden, weshalb sich, wie der Kläger geltend mache, die Vermutung aufdränge, dass zumindest eines dieser Fahrzeuge von ihm benutzt worden sei. Wenngleich der Kläger auch die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt habe, anerkenne selbst die Beklagte, dass er zumindest teilweise ein Fahrzeug in Anspruch genommen habe. Mit anderen Worten habe dem Kläger ein Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Ausgewiesen seien dabei Kosten von insgesamt Fr. 800.pro Monat für Unterhalt/Service/Reparatur, Steuern und Benzin (Urk. 2
S. 20 m.w.H.). Der Kläger beanstandet diesen Betrag nicht, wenngleich die Kosten effektiv höher seien (Urk. 16/24 S. 18 f.).
Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Benutzung eines Porsches zum ehelichen Lebensstandard gehörte. Es spielt daher keine Rolle, ob der Kläger zurzeit auf ein Auto angewiesen ist nicht. Ebenso wenig ist relevant, ob einer der drei Porsches dem Kläger alleine zur ausschliesslichen Benutzung zur Verfügung stand. Es ist im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens auch nicht massgebend, in wessen Eigentum die Fahrzeuge stehen, wer sie erworben hat, wer als Halter registriert ist und wer deren Kosten trug (Urk. 16/1 S. 64). Entscheidend ist, dass selbst die Beklagte (indirekt) anerkannte, dass dem Kläger ein Fahrzeug zur Verfügung stand, zumal sie deponierte, er habe mehrheitlich von den öffentlichen Verkehrsmitteln Gebrauch gemacht, als er noch in D. gelebt habe, und er habe nach Absprache vereinzelt für konkrete Anlässe ein Fahrzeug der Beklagten benutzen dürfen (Urk. 6/164 S. 11 f.). Es wäre überdies lebensfern, wenn der Kläger während der gelebten Ehe keinen der drei Porsches hätte mitbenützen dürfen. Solches vermochte die Beklagte denn auch nicht glaubhaft zu machen. Dass die Beklagte nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr damit einverstanden war, dass der Kläger ihren Porsche Carrera dauerhaft benutzt (Urk. 6/164 S. 11), ist nicht von Relevanz. Massgebend ist der Lebensstandard während der Dauer des ehelichen Zusammenlebens.
Mit Blick auf die aktenkundigen Belege (vgl. Urk. 6/3/12; Urk. 6/34/38; Urk. 6/34/39) erscheint der von der ersten Instanz in Anrechnung gebrachte Betrag von gerundet Fr. 500.monatlich für Unterhalt, Service, Reparatur, Versicherungskosten und Steuern ausgewiesen und angemessen (vgl. auch Urk. 16/1 S. 84 f.; Urk. 16/24 S. 26). Dabei ist bereits berücksichtigt, dass gewisse Reparaturund Serviceleistungen nicht jährlich anfallen (vgl. Urk. 6/3/12; Urk. 16/1 S. 66).
Für die Benzinkosten veranschlagte die Vorinstanz rund Fr. 300.pro Monat (Urk. 2 S. 20). Die Beklagte macht, wie schon vor Vorinstanz (Urk. 6/164 S. 11 f.), geltend, der Kläger sei nicht erwerbstätig, wohne an zentraler Lage und benütze mehrheitlich die öffentlichen Verkehrsmittel. Mithin lege er auch in Zukunft keine weiten Strecken mit dem Fahrzeug zurück, was von ihm auch nicht behauptet worden sei. Benzinkosten von monatlich Fr. 300.würden bei einem Kilometerpreis von 0.70 Franken rund 428 km entsprechen. Dies sei viel zu viel. Es seien ihm bei Zusprechung des Fahrzeuges monatliche Benzinkosten von lediglich Fr. 100.anzurechnen (Urk. 16/1 S. 66).
Aus der vom Kläger vor Vorinstanz eingereichten Zusammenfassung Treibstoff + Diesel im Jahr 2014 samt Buchungsbelegen gehen durchschnittliche monatliche Auslagen von rund Fr. 120.hervor (Urk. 6/45/39/27b [Fr. 951.30 : 8 Monate {Mai bis Dezember}]). Weil der Kläger nicht beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen ist, auch die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt und nicht geltend machte, längere
Strecken mit dem Auto zurückzulegen, erscheint ein Betrag in dieser Höhe vorliegend denn auch angemessen.
Insgesamt rechtfertigt es sich somit, dem Kläger Fr. 620.für die Nutzung eines Fahrzeuges im Bedarf anzurechnen.
Die Vorinstanz gestand dem Kläger keinen Betrag für die Nutzung eines Mo- torbootes zu. Es sei zwar nicht strittig, dass die Parteien während des Zusammenlebens gemeinsam ein Boot hätten nutzen können. Allerdings habe der Kläger seinen Antrag auf (Mit-)Benützung des Motorbootes der Beklagten zurückgezogen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass Mietund Unterhaltskosten für ein eigenes Boot in seinem Bedarf berücksichtigt würden (Urk. 2 S. 20).
Der Kläger moniert, die Nutzung eines Bootes habe zum ehelichen Lebensstandard gehört. Er besitze den Motorbootführerschein und die Parteien hätten ein Luxus-Motorboot gehabt. Er habe Anspruch auf Nutzung eines ähnlichen Bootes. Der blosse Verzicht, die teilweise Nutzung zu beantragen (um Konfrontationen zu vermeiden), bedeute nicht, dass er auf die Nutzung eines Bootes verzichte. Während des Zusammenlebens hätten sich die monatlichen Auslagen für das Motorboot auf insgesamt Fr. 1'400.belaufen. Die Miete eines deutlich kleineren Bootes koste pro Saison Fr. 18'500.-. Damit seien ihm insgesamt monatliche Kosten von Fr. 2'900.- (Fr. 1'400.monatliche Auslagen für Unterhalt, Lageplatz etc. + Fr. 1'500.monatliche Mietkosten) zu veranschlagen (Urk. 1 S. 7 f.; Urk. 16/24 S. 19 f.).
Dass der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren einzig Kosten für die Benutzung des Bootes der Beklagten in Natura in der Höhe von Fr. 1'400.pro Monat verlangte (Urk. 12 S. 15 unten; Urk. 6/123 S. 23, 36), steht der Geltendmachung von zusätzlichen Mietkosten für ein Boot im Berufungsverfahren nicht entgegen, nachdem der Kläger erst im Rahmen der Teilvereinbarung vom 18. Mai 2017 seinen Antrag auf Nutzung des beklagtischen Motorbootes zurückgezogen (Urk. 6/166 S. 2) und zudem bereits zuvor ausgeführt hatte, dass, sollte die Beklagte sein Eigentum am Boot bestreiten, ein weiterer Zuschlag von Fr. 1'000.für die Miete eines Bootes in seinen Bedarf aufzunehmen wäre (Urk. 6/123 S. 23).
Die Benutzung eines Motorbootes gehörte zum ehelichen Standard, indem die Parteien ein Four Winns SL 262 Motorboot besassen (Urk. 6/3/14-16; Urk. 6/34/42; Prot. I S. 133). Weil der Kläger das Boot der Beklagten nach der Trennung nicht mehr mitbenutzen kann, hat er dementsprechend Anspruch auf die Miete eines Motorbootes. In der Saisonmiete sind der Liegeplatz, der Parkplatz, die Haftpflichtversicherung, die Vollkaskoversicherung, die Schiffssteuer, das Bootsinventar und die Servicearbeiten, wofür der Kläger den monatlichen (bestrittenen, vgl. Urk. 6/125 S. 108) Betrag von Fr. 1'400.geltend machte, jedoch bereits inbegriffen. Für Fr. 18'500.kann ein Motorboot Yamarin 56 BR gemietet werden (Urk. 6/146/9; Urk. 1 S. 8). Es rechtfertigt sich somit, dem Kläger einen Betrag von rund Fr. 1'500.pro Monat in seinem Bedarf für die Nutzung eines Motorbootes zuzugestehen. Dazu kommen die Benzinkosten. Der Kläger macht Benzinkosten von jährlich Fr. 4'000.bis Fr. 5'000.geltend, ohne diese Beträge (gefahrene Kilometer, Stundenzahl etc.) näher zu substantiieren, geschweige denn zu belegen (Urk. 6/123 S. 22; Urk. 1 S. 8; Urk. 16/24 S. 20). Die Beklagte bestreitet die Benzinkosten (Urk. 6/125 S. 108; Urk. 12 S. 17). Benzinauslagen in der Höhe von durchschnittlich Fr. 375.pro Monat erscheinen jedenfalls zu hoch. In pflichtgemässer Schätzung erscheint vielmehr ein Betrag von Fr. 200.monatlich angemessen.
Insgesamt sind dem Kläger unter diesem Titel somit Auslagen in der Höhe von Fr. 1'700.pro Monat zuzugestehen. Damit wird ihm total nicht mehr zugesprochen, als er verlangte, nämlich gesamthaft Fr. 2'400.bzw. Fr. 2'900.- (Urk. 1 S. 8; Urk. 16/24 S. 20). Was für eine Summe ein Bekannter der Beklagten für den Verkauf eines identischen Bootes auf dem Occasionsmarkt erzielte, ist an dieser Stelle nicht relevant (vgl. Urk. 12 S. 16 f.), zumal die zeitlich begrenzte Miete eines Bootes insgesamt weit günstiger ist als der Kauf eines solchen samt Folgekosten.
Die Vorinstanz veranschlagte im Bedarf des Klägers Fr. 700.monatliche Kosten für Golf (Urk. 2 S. 20 f.). Die Beklagte kritisiert diesen Betrag als viel zu hoch (Urk. 16/1 S. 67 f.).
Der belegte Jahresbetrag für den Golf Club W. in der Höhe von Fr. 4'250.für beide Parteien (bzw. Fr. 2'125.für den Kläger alleine) ist ausgewiesen (Urk. 6/3/22; Urk. 6/146/1 Register 14). Der Kläger machte geltend, immer wieder Golfstunden genommen zu haben. Gemäss der Aufstellung der AA. AG wurden am 1. September 2014 und am 24. April 2015 je Fr. 1'000.an die AB.
GmbH, AF.
überwiesen (Urk. 6/123 S. 29; Urk. 6/146/1 Register 14;
Urk. 16/24 S. 20). Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass der Kläger jährlich Fr. 2'000.für Golfunterricht ausgab. Er liess ferner ausführen und belegen, dass er Ende 2011 neue Golfschläger für Fr. 7'892.gekauft habe, welche regelmässig erneuert werden müssten (Urk. 6/123 S. 29; Urk. 6/45/23). Weiter belegte der Kläger einen jährlichen Beitrag von Fr. 300.an den Schweizerischen Golfclub (Urk. 6/123 S. 29; Urk. 6/45/25) und weitere Golfgebühren für das Jahr 2014 von rund Fr. 780.00 (Urk. 6/45/39/58, 58a, b) sowie weitere Auslagen im Umfang von rund Fr. 108.- (vgl. Urk. 6/45/28h). Der Beleg für den Kauf der Golfschläger datiert aus dem Jahr 2011 (Urk. 6/45/23). Weitere Kaufbelege vermochte der Kläger nicht beizubringen. Die regelmässige Erneuerung der Golfschläger erscheint daher nicht plausibel. Damit sind insgesamt rund Fr. 450.pro Monat für das Golfhobby ausgewiesen. Im Übrigen wies die Beklagte, wie schon vor Vorinstanz, zu Recht darauf hin, dass der von der ersten Instanz erwähnte Betrag von Fr. 10'088.90 betreffend die Überweisung vom 10. Dezember 2014 an die AC. AG, AD._ [Ort] (Urk. 6/146/1 Register 14; Urk. 2 S. 21) nicht mit dem Golfspiel zusammenhängt. Vielmehr scheint glaubhaft, dass es sich dabei offenbar um Weinausgaben handelte (Urk. 16/1 S. 67; Urk. 6/50/6).
Die Beklagte kritisiert weiter, dass die Vorinstanz im klägerischen Bedarf Kosten für eine Haushaltshilfe bzw. Reinigungskraft und einen Gärtner im Umfang von je Fr. 1'000.berücksichtigte (Urk. 2 S. 16, 21; Urk. 16/1 S. 68 f.).
Die Kosten für die Putzfrau/Haushaltshilfe sind für die Zeit des Zusammenlebens ausgewiesen und unbestritten (Urk. 16/1 S. 68; Urk. 6/34/31; Urk. 6/45/39/7; Urk. 6/50/4). Weil der Kläger Anspruch auf eine gleichartige Liegenschaft hat, sind ihm zum bisherigen Lebensstandard gehörende Kosten für eine Haushaltshilfe in Anrechnung zu bringen (vgl. Urk. 2 S. 21). Daran ändert nichts, dass der Kläger,
welcher nicht erwerbstätig ist, genügend Zeit hätte, sich um den Haushalt zu kümmern, und auch seine Partnerin ihn darin unterstützen könnte (vgl. Urk. 16/1
S. 68). Ebenso wenig kann eine Rolle spielen, ob er tatsächlich eine solche Hilfe anstellen wird (vgl. Urk. 16/1 S. 69). Die Kosten für die Putzfrau lagen auch nach den von der Beklagten eingereichten Abrechnungen (vgl. Urk. 6/50/4 und Urk. 6/34/31) stets über Fr. 1'000.- (Fr. 1'025.im Januar 2015, Fr. 1'380.im Februar 2015, Fr. 1'395.im März 2015, Fr. 1'170.im April 2015, Fr. 2'010.im
Mai 2015, Fr. 1'515.im Juni 2015, Fr. 1'575.im Juli 2015, Fr. 1'410.im August 2015 und Fr. 1'230.im September 2015). Der Kläger lebt nun allerdings ohne die Beklagte und hat dementsprechend, wie dargetan, Anspruch auf eine etwas weniger grosse Wohnung. Der geltend gemachte und von der Vorinstanz angerechnete Betrag von monatlich Fr. 1'000.erscheint daher zu hoch. Es rechtfertigt sich vielmehr, dem Kläger für die Haushaltshilfe Fr. 600.pro Monat anzurechnen. Bei einem Stundeansatz von Fr. 30.- (Urk. 6/34/31) hat er so Anrecht auf 20 Putzfrauenstunden pro Monat. Auch diese Kosten sind dem Kläger wie die Wohnkosten praxisgemäss ohne weiteres rückwirkend in Anrechnung zu bringen, weil er sich diesbezüglich im Wohnkomfort gegenüber der Beklagten einzuschränken hatte.
Belegt sind Kosten für den Gärtner von durchschnittlich rund Fr. 1'800.im Monat im Jahr 2014 (Urk. 6/45/39/8) und Fr. 1'500.im Jahr 2015 (Urk. 6/34/13-18). Selbst die Beklagte geht von monatlichen Kosten für die aufwendige werterhaltende Gartenarbeit in der Höhe von zirka Fr. 2'000.aus (Urk. 6/125 S. 99). Der Garten der ehelichen Liegenschaft, welcher sich bis ans Seeufer erstreckt, ist in der Tat sehr grosszügig angelegt und pflegeintensiv (vgl. Fotobuch, Urk. 6/45/8). Allerdings hat auch der Kläger Anspruch auf einen fremdgepflegten grossen und schönen Garten, weil dies zum ehelichen Lebensstandard gehörte. Die Beklagte tut nicht dar, wo sie ihren Einwand, wonach bei Mietwohnungen Gärtnerarbeiten im Mietzins bzw. in den Nebenkosten enthalten seien, vor Vorinstanz vorgebracht hat (Urk. 16/1 S. 70). Als Novum wäre sie damit im Berufungsverfahren verspätet. Im Übrigen dürfte solches ohnehin nur auf den allgemeinzugänglichen Umschwung von Mietwohnungen zutreffen, während nur dem Mieter zur Benutzung zustehende Sitzplätze bzw. Gärten auch von diesem zu pflegen auf eigene
Kosten pflegen zu lassen sind. Weil beim Kläger ein gewisser Abzug für das Alleinbewohnen vorzunehmen ist, weshalb ihm auch ein kleinerer Umschwung als bisher zusteht, rechtfertigt es sich, ihm für die Gartenarbeiten einen Betrag von Fr. 800.in Anschlag zu bringen. Da der Kläger sich auch diesbezüglich im Wohnkomfort einschränkt, nachdem er zurzeit keine Liegenschaft mit Garten bewohnt, rechtfertigt es sich, ihm auch diese Kosten rückwirkend ab Einreichung der Scheidungsklage am 29. Oktober 2015 in seinem Bedarf anzurechnen (demgegenüber: Urk. 16/1 S. 69).
Unter dem Titel Reisen (Ferien, Wochenendausflüge etc.) berechnete die Vorinstanz dem Kläger einen monatlichen Betrag von Fr. 600.-. Sie hielt dafür, der Kläger habe die geltend gemachten Beträge von Fr. 5'000.pro Monat für Reisen und zusätzlich Fr. 2'500.pro Monat für Ferien in C. nicht anhand von sachdienlichen Belegen nachzuweisen vermocht, wenngleich es ihm gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass die Parteien dann und wann gemeinsam Ferien verbracht hätten und dies wie von der Beklagten anerkannt an Orten mit gehobenem Standard. Aus den Akten gehe immerhin hervor, dass die Parteien für die Miete einer Villa in Thailand im Jahr 2015 rund Fr. 6'700.ausgegeben hätten. Die Beklagte habe diesbezüglich gar angegeben, für die Villa in Phuket hätten sie Fr. 7'500.bezahlt. Es liege nahe, dass zu diesem Betrag noch Reisekosten sowie weitere Ferienausgaben hinzugekommen seien (Urk. 2 S. 16, 21 f.).
Die Beklagte will dem Kläger gesamthaft für Ferien/Freizeit/Fitness einen Betrag von maximal Fr. 500.zuerkennen. Zwar gehe die Vorinstanz zurecht davon aus, der Kläger vermöge die von ihm geltend gemachten exorbitanten Kosten für Ferien nicht nachzuweisen. Allerdings nehme sie eine willkürliche Beweiswürdigung vor, indem sie dem Kläger für den Aufenthalt in Phuket/Thailand zusätzliche Reisekosten und weitere Ferienausgaben anrechne, obschon sie, die Beklagte, belegt habe, dass die Flüge für diese Reisen mit Meilen bezahlt worden und sie grundsätzlich immer mit Economy Klasse geflogen seien (Urk. 16/1 S. 71 f.).
Demgegenüber hält der Kläger daran fest, dass die Ehegatten regelmässig sehr kostspielige und mindestens zwei grosse Ferienreisen jedes Jahr unternommen hätten und dabei erste Klasse geflogen seien. Sie hätten jährlich für die grossen
Ferien rund Fr. 25'000.bis Fr. 35'000.- und für kleine Städtereisen (Paris, London, Deutschland etc.) jedes Jahr rund Fr. 15'000.bis Fr. 20'000.ausgegeben. Die von der Vorinstanz veranschlagten Kosten erwiesen sich somit als zu tief, zumal die Vor-instanz übersehen habe, dass er diverse teuren Reisen in 2014 und 2015 substantiiert behauptet und Belege vorgelegt habe. Es sei aktenkundig, dass die Parteien vom SZKB-Konto der Beklagten im Jahr 2014 einen Betrag von Fr. 21'039.für Reisespesen, Golf, Übernachtungen ausgegeben hätten. Auch dies habe die Vorinstanz übersehen. Es sei ihm daher ein Betrag von mindestens Fr. 2'500.für Ferien monatlich zuzugestehen (Urk. 1 S. 8 ff.; Urk. 16/24 S. 21 ff.).
Es trifft zu, dass der Kläger bereits vor Vorinstanz ausführen liess, die Reisen seien äusserst luxuriös gewesen, wobei er beispielhaft die angeblichen Reisen der letzten Jahre 2014 und 2015 auflistete (Urk. 6/44 S. 28-31; Urk. 6/45/13-19; Urk. 6/145 S. 33 f.). Sachdienliche Belege dafür vermochte er jedoch in der Tat nicht beizubringen. (vgl. Urk. 6/45/12, 13 [Reisefotografien]; Urk. 6/45/14 ff. [handschriftliche Aufzeichnungen mit Internetausdrucken des fraglichen Hotels etc.]). Der Kläger räumte denn auch selbst ein, der unter dem Titel Ausg. Kreditkarte., Barausg. aufgeführte Betrag von Fr. 231'828.90 könne, weil die Beklagte nicht alle Kreditkartenabrechnungen eingereicht habe, nicht genau auf einzelne Auslagen (Ferien, Restaurantbesuche etc.) aufgeteilt werden (Urk. 6/145 S. 8). Dass gewisse Reisen an Orte mit gehobenem Standard unternommen wurden, erscheint jedoch plausibel. Ebenso die Winterferien von anerkanntermassen durchschnittlich zweimal pro Winter (Urk. 12 S. 19) in der Ferienwohnung der Beklagten in C. . Von der Beklagten anerkannt ist insbesondere auch, dass die Parteien für die Villa in Phuket/Thailand im Jahr 2015 Fr. 7'500.ausgaben (Prot. I S. 129; vgl. auch Urk. 6/146/1 Register 14, worin dafür Fr. 6'691.25 verbucht wurden). Der von der Vorinstanz in Anrechnung gebrachte Betrag von monatlich Fr. 600.für Reisen für den Kläger allein erscheint insgesamt jedenfalls angemessen. Beim vom Kläger erwähnten Betrag von Fr. 21'039.45 betreffend das Jahr 2014 (vgl. Urk. 6/146/1 Register 14) handelt es sich im Übrigen zu einem grossen Teil um Kosten im Zusammenhang mit dem separat berücksichtigten Golfhobby der Parteien. Darin enthalten sind auch die bereits erwähnten Fr. 10'088.90 betreffend Weineinkäufe für Freunde der Parteien. Und schliesslich ist dem Kläger beizupflichten, dass es irrelevant ist, ob die Flüge bar mittels Frequent-Flyer Miles bezahlt wurden (vgl. Urk. 16/24 S. 21; Urk. 6/44 S. 29). Massgebend ist, jedenfalls an dieser Stelle, einzig, wie der eheliche Lebensstandard war und nicht, womit er finanziert wurde.
Betreffend Kulturelles/Restaurant rechnete die Vorinstanz dem Kläger zu Recht rund Fr. 600.pro Monat an, nämlich je die Hälfte der ausgewiesenen Kosten für auswärtiges Essen von rund Fr. 10'000.bis Fr. 12'000.pro Jahr (vgl. Urk. 6/45/39/15 [Auszüge der Kreditkarte Centurion im Jahr 2014]) bzw. der belegten Ausgaben im Zusammenhang mit dem Lucerne Festival von rund Fr. 3'500.für beide Parteien (Urk. 6/3/19, 20; Urk. 2 S. 22). Die Beklagte will dem Kläger unter diesem Titel bloss Fr. 300.pro Monat zugestehen. Die ihrerseits erwähnten, nicht aussagekräftigen Kreditkartenabrechnungen (Urk. 6/3/32; Urk. 16/1 S. 72 f.) stammen aus den Jahren 2009 / 2010, weshalb ihnen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Auch betreffend die Auslagen für Kulturelles sind die Ausführungen der Beklagten mit Blick auf die belegten Kosten (Fr. 2'500.- Jahresbeitrag für beide Parteien zuzüglich Fr. 920.- Ticketkosten für beide Parteien = Fr. 3'420.- : 2 : 12 = Fr. 143.-) nicht zu hören. Konkret wurden (als Vergleichsgrösse) denn auch Tickets betreffend drei verschiedene Aufführungen beigebracht (Urk. 6/3/20).
Bezüglich Kleidung veranschlagte die erste Instanz beim Kläger, welcher Fr. 1'000.pro Monat verlangte, einen monatlichen Betrag von Fr. 500.-, weil im klägerischen Bedarf kein Grundbetrag berücksichtigt werde, die dem hohen Lebensstandard entsprechenden Ausgaben für Kleidung und Accessoires teilweise belegt seien und hier eine gewisse Pauschalisierung notwendig und sinnvoll erscheine (Urk. 2 S. 17, 22 f.). Die Beklagte hält solches für willkürlich, weil der Kläger seine Kleiderauslagen nicht substantiiert behauptet habe (Urk. 16/1 S. 74).
Mittels den aktenkundigen Belegen vermag der Kläger jedoch plausibel darzulegen, dass beide Parteien zusammen hohe regelmässige Ausgaben für Kleidung hatten (vgl. Urk. 6/45/39/4 [Fr. 23'229.05 im Jahr 2014] und Urk. 6/146/1 Register 16 [Fr. 20'978.73 im Jahr 2015]). Zwar ist nicht immer klar, welche Positionen den Kläger betreffen. Der von der Vorinstanz letztlich veranschlagte Betrag von
Fr. 500.für den Kläger allein erscheint indes mindestens gerechtfertigt. Der Kläger muss sich leisten können, was er bei hohen Ansprüchen für Bekleidung vernünftigerweise ausgeben kann. Zudem dürfen bei sehr günstigen Verhältnissen gewisse pauschalisierende Annahmen getroffen werden, zumal es hier den Parteien weitgehend freistehen muss, wie sie ihre Mittel verwenden wollen (vgl. BGer 5A_392/2007 vom 27. August 2007, E. 5). Der Kläger, welcher unter dieser Position nach wie vor die Berücksichtigung von Fr. 1'000.pro Monat fordert, tut nicht dar, wo er vor Vorinstanz bereits ausgeführt habe, dass er sich stets sehr gut kleide, täglich massgeschneiderte Anzüge und teure Schuhe trage etc. (Urk. 16/24 S. 24). Als Novum wäre er damit jedoch verspätet. Das Nämliche gilt für den beklagtischen Einwand, wonach der Kläger keine Anzüge wertvolle Kleidung trage, sondern sich stets sportlich kleide (Urk. 16/2 S. 74).
Betreffend Coiffeur, Haarprodukte und Kosmetika gestand die erste Instanz dem Kläger einen adäquaten Betrag von Fr. 100.pro Monat zu (Urk. 22 S. 17, 23).
Ein solcher erscheint den Verhältnissen angemessen und keineswegs übersetzt, wobei selbst die Beklagte einen Betrag von Fr. 80.für einen monatlichen Haarschnitt anerkennt (Urk. 16/1 S. 74). Der Kläger führt im Rahmen seiner Zweitberufungsantwort nicht aus, wo er vor Vorinstanz bereits geltend gemacht hat, dass er sich gleichzeitig den Bart trimmen lasse und für Fr. 100.- Kosmetika erwerbe (Urk. 16/24 S. 24; im Rahmen seiner Erstberufung kritisierte er das vorinstanzlichen Vorgehen im Übrigen nicht [Urk. 1 S. 9 f.]). Als Novum wäre solches verspätet. Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Anrechnung von insgesamt Fr. 100.- unter diesem Titel.
Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Klägers die ausgewiesenen Kreditkartengebühren von monatlich Fr. 300.- (Urk. 2 S. 17, 23). Die Beklagte tut nicht dar, wo sie vor Vorinstanz ihre Einwände dagegen bereits vorgebracht hat (vgl. Urk. 16/1 S. 75). Als Noven wären sie nicht zu hören. Wie viele Kreditkarten der Kläger gegenwärtig besitzt bzw. auf wie viele solche Karten er angewiesen ist, ist im Übrigen nicht ausschlaggebend, zumal zum ehelichen Standard offenbar je zwei Mastercard-Kreditkarten und eine Centurion-Kreditkarte gehörten (vgl. Urk.
6/44 S. 35). Bezüglich Letzterer belaufen sich die jährlichen Gebühren seit dem
März 2015 auf Fr. 300.- (Urk. 6/126/40; vgl. demgegenüber: Urk. 6/3/30). Es bleibt daher bei der Berücksichtigung dieses Betrages.
Die Vorinstanz rechnete, ohne nähere Begründung, keine Kosten für die Neuanschaffung von Hauskatzen im Bedarf des Klägers an (Urk. 2 S. 16 f., 23). Zwar erscheint solches fraglich, nachdem die Parteien offenbar stets Katzen besassen und solches dementsprechend zum ehelichen Lebensstandard gehörte. Allerdings legt der Kläger im Berufungsverfahren nicht dar, wo er vor Vorinstanz entsprechende Kosten geltend machte und in welcher Höhe (Urk. 16/24 S. 24 f.). Zudem verzichtete er im Rahmen seiner eigenen Berufung zunächst auf die Anrechnung eines speziellen Betrages für die Anschaffung und Haltung von Hauskatzen (Urk. 1 S. 10). Darauf ist er zu behaften (Urk. 12 S. 22).
Für Spenden/Vereinsmitgliedschaften rechnete die Vorinstanz dem Kläger, gestützt auf den aussagekräftigen Spendenbetrag in der Steuererklärung 2015 in der Höhe von Fr. 2'573.- (Urk. 6/126/69), rund Fr. 100.pro Monat an (Urk. 2 S. 17, 23). Die Beklagte hält daran fest, dass der Kläger bis anhin nicht gespendet habe. Einzig sie selbst habe aus ihrem Vermögen Spenden entrichtet. Der Kläger könne daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon fänden Spenden keinen Eingang in die Bedarfsberechnung (Urk. 16/1 S. 76 mit Hinweis auf Urk. 6/125 S. 120).
Es gehörte zur Lebenshaltung der Parteien, dass Spenden entrichtet wurden (vgl. Urk. 6/126/69). Dass die Spenden aus dem Vermögen der Beklagten getätigt wurden, ist dabei nicht von Bedeutung. Die Parteien lebten und spendeten als Ehegatten gemeinsam aus dem Vermögen. Spenden sind Ausgaben, welche durchaus zur Lebenshaltung gehören, weshalb sie auch in den einstufig zu ermittelnden Bedarf der unterhaltsberechtigten Person Eingang finden können. Es bleibt daher bei der Anrechnung von Fr. 100.- unter diesem Titel.
Unter dem Titel diverse Konsumgüter hielt die Vorinstanz einen Gesamtbetrag von rund Fr. 800.für angemessen, zumal aktenkundig sei, dass beispielsweise bei Amazon im Baumarkt Hornbach sowie für CD-Käufe und Geschenke Beträge von insgesamt rund Fr. 1'000.pro Monat ausgegeben worden seien. Es sei davon auszugehen, dass diese Einkäufe grösstenteils dem Bedarf des Klägers zuzurechnen seien. Sie seien auch vorwiegend mit dessen Kreditkarte bezahlt worden (Urk. 2 S. 17, 23 f.). Die Beklagte kritisiert, sie habe die angeblichen Auslagen für Diverse Konsumgüter vollumfänglich bestritten. Diese Auslagen würden vom Kläger durch nichts substantiiert. Insbesondere könne nicht abgegrenzt werden, ob es sich um Anschaffungen handle, welche nicht zum laufenden Bedarf gehörten. Zudem seien diese Ausgaben alle schon in anderen Positionen berücksichtigt. Unklar und nicht nachvollziehbar sei auch, wie die Vorinstanz auf einen angeblich angemessenen Gesamtbetrag von Fr. 800.komme (Urk. 16/1 S. 76 f.; Urk. 6/169 Rz. 3.86.3, S. 46 ff.).
Die Kritik der Beklagten ist unbegründet. Es ist notorisch, dass über Amazon praktisch alle Konsumgüter bestellt werden können. Weil dem Kläger kein Grundbetrag angerechnet wird, welcher solche Konsumgüter enthält, müssen solche Auslagen separat veranschlagt werden. Ausgenommen betreffend Bekleidung und Lebensmittel (vgl. vorstehend lit. f und n) wurden dem Kläger jedoch keine weiteren regelmässigen Auslagen angerechnet. Weil die Ausgaben grösstenteils über die Kreditkarte des Klägers getätigt wurden (vgl. Urk. 6/34/29), rechtfertigt es sich, ihm einen entsprechend höheren Betrag von den gemeinsamen Auslagen in Anrechnung zu bringen. Der Pauschalbetrag von Fr. 800.erweist sich aufgrund der Belege jedenfalls als angemessen, dies auch unter dem Blickwinkel, dass auch nicht in den täglichen Bedarf gehörende einmalige Anschaffungen getätigt worden sein dürften, zumal die Parteien einen sehr gehobenen Lebensstandard pflegten.
Die vom Kläger weiter geltend gemachten Bedarfspositionen, nämlich Fr. 3'000.- Maestro-Einkäufe und Fr. 10'000.- Kreditkarten berücksichtigte die Vorinstanz demgegenüber richtigerweise nicht, weil eine pauschale Berücksichtigung solcher Ausgaben, ohne dass diese konkret aufgeschlüsselt und den einzelnen Bedarfspositionen zugeordnet würden, nicht angängig ist (Urk. 2 S. 24). Mangels entsprechender Belege erachtete die Vorinstanz auch die weiteren vom Kläger geltend gemachten Positionen, wie Fitnesstrainer, Gesangsunterricht,
Harley, Steuerberater Piano sowie mangels Erfassung von der Bedarfsberechnung die Position Uhren, Hausrat, kleinere Anschaffungen für unbeachtlich (Urk. 2 S. 24). Solches wurde vom Kläger nicht angefochten (Urk. 1 S. 10; Urk. 16/24 S. 25).
Bezüglich der laufenden Steuern veranschlagte die Vorinstanz einen Betrag von rund Fr. 9'150.-, ausgehend von einem jährlichen steuerbaren klägerischen Einkommen von rund Fr. 380'000.- (Urk. 2 S. 17, 25). Der Kläger fordert Fr. 1'200.zusätzlich, da gegenüber der Vorinstanz Fr. 4'800.mehr Unterhalt zuzusprechen sei. Die Vorinstanz habe ebenfalls zu Recht mit einer Steuerlast von rund 25 % insgesamt gerechnet (Urk. 1 S. 10). Die Beklagte lässt diese zusätzliche Steuerlast bestreiten (Urk. 12 S. 22; Urk. 16/1 S. 78).
Praxisgemäss ist die im Rahmen eines summarischen Massnahmenverfahrens inskünftig anfallende steuerliche Belastung nicht exakt zu berechnen, sondern annährungsweise in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen. Aufgrund der festzulegenden Unterhaltsbeiträge und angesichts der üblichen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten, wobei diese beim Kläger, der keine Abzüge für ein Haus, für Kinder im Zusammenhang mit einem Beruf vornehmen kann (vgl. auch Urk. 6/145 S. 39), entsprechend gering ausfallen, ist in der ersten Phase vom 29. Oktober 2015 bis und mit Januar 2017 von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 303'000.- und ab Februar 2017 von einem solchen von rund Fr. 248'000.auszugehen. In Anwendung des Steuerberechnungsprogrammes des Kantons Zürich (Gemeinde M. ) beträgt die geschätzte Steuerlast des Klägers für die Staatsund Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer rund Fr. 6'800.bzw. Fr. 5'000.pro Monat. Anzumerken bleibt, dass die Rente des Bundesstaates New York von USD 1'312.pro Monat (Urk. 6/146/8), welche der Kläger bezieht, wohl in den USA zu versteuern wäre (vgl. Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den USA vom 2. Oktober 1996, in Kraft getreten am 19. Dezember 1997 [SR 0.672.933.61]), wobei der Kläger derartige Steuern nicht behauptet (Urk. 1 S. 10; Urk. 16/24 S. 25) und auch nicht dartut, wo er solche allenfalls vor Vorinstanz behauptet hätte. Sie dürften denn auch eher gering ausfallen. In den
gemeinsamen Steuererklärungen der Parteien (vgl. Urk. 6/146/2) ist diese Rente, soweit ersichtlich, denn auch nicht deklariert.
In Anbetracht der ausnehmend guten finanziellen Verhältnisse rechtfertigt sich keine pauschale hälftige Kostenbeteiligung der seit Februar 2017 mit dem Kläger in einfacher Wohnund Lebensgemeinschaft lebenden G. . Vielmehr hat diese ihren Anteil gemessen an durchschnittlichen Verhältnissen zu leisten, nachdem der Kläger glaubhaft darzutun vermochte, dass G. zwar als Lehrerin an einer Privatschule tätig ist, jedoch nicht in vergleichbaren finanziellen Verhältnissen lebt wie die Parteien (Urk. 16/24 S. 26; Prot. I S. 122; vgl. auch Urk.
2 S. 26 f.). Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, wonach G.
ein
monatliches Einkommen von Fr. 11'000.erzielen soll. Ebenso wenig ist ihr ein solches hypothetisch anzurechnen, wie sich dies die Beklagte vorstellt (Urk. 16/17
S. 11). Zwar unterstützte G. den Kläger im August und September 2017 offenbar erneut mit Darlehen, allerdings in geringerer Höhe als früher (vgl. Urk. 16/21 S. 6; Urk. 6/23/3, 4). Dementsprechend hat sich G. auch an den luxuriösen klägerischen Bedarfspositionen nicht zu beteiligen. Vielmehr rechtfertigt es sich, vom klägerischen Bedarf ab Februar 2017 den hälftigen Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.- (Ziffer II.3 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009) als Beteiligung von G. in Abzug zu bringen. Ausserdem hat sie sich, wie vorstehend dargelegt, im Umfang von Fr. 2'000.am hypothetischen Mietzins des Klägers zu beteiligen.
Resümiert präsentiert sich der klägerische Bedarf somit folgendermassen:
Die Beklagte ist im Resultat zu verpflichten, dem Kläger für die Dauer des Scheidungsverfahrens gerundete monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 25'700.rückwirkend ab Einreichung der Scheidungsklage am 29. Oktober 2015 bis und mit Januar 2017, Fr. 21'050.von 1. Februar 2017 bis 31. März 2018 und
Fr. 20'035.ab 1. April 2018 zu bezahlen.
Der Kläger anerkennt sodann, dass die Beklagte ihm wunschgemäss im Anschluss an die vorinstanzliche Verhandlung vom 8. März 2017 ein (unpräjudizielles) Darlehen von Fr. 10'000.gewährte unter Anrechnung an allfällige geschuldete Unterhaltsbeiträge. Weiter anerkennt der Kläger, dass die Beklagte während der Dauer des Verfahrens (ab 29. Oktober 2015 bis zum 9. Mai 2017, als sie die Kontrollschilder dieses Fahrzeuges beim Strassenverkehrsamt des Kantons Schwyz abgab [Urk. 6/164; Urk. 6/165/8]) für sämtliche anfallenden Kosten des Fahrzeuges Porsche 997 C4S Cabrio im Umfang von insgesamt Fr. 6'383.70 aufgekommen ist (Urk. 16/1 S. 85 mit Hinweisen; Urk. 16/24 S. 26). Insgesamt ist die Beklagte somit berechtigt zu erklären, Fr. 16'383.70 mit den ihrerseits geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. Eine weitere Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 16/1 S. 84) kann nicht erfolgen, weil die Beklagte weder konkret behauptete noch belegte, wie viel Unterhaltsbeiträge sie dem Kläger bereits genau bezahlt hat.
Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung ist in teilweiser Gutheissung der beklagtischen Berufung entsprechend neu zu fassen. Die Berufung des Klägers ist demgegenüber diesbezüglich vollumfänglich abzuweisen.
Die Beklagte lässt die ersatzlose Streichung der Dispositivziffer 5 der erstinstanzlichen Verfügung (Indexierung) beantragen. Für den Eventualfall beantragt sie die Streichung des letzten Abschnitts dieser Dispositivziffer, sodass die Beklagte zur Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge berechtigt sein soll, sollte der Index unter den Stand von Ende Mai 2017 fallen. Sie begründet dies mit dem vorläufigen Charakter der vorsorglichen Massnahmen (Urk. 16/1 S. 3, 85).
Gemäss gefestigter Praxis sind die Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren als Verfahren mit grundsätzlich vorläufigen, nicht auf längere Dauer angelegten Regelungen, grundsätzlich nicht zu indexieren (vgl. ZR 101 Nr. 60). Gleiches hat bezüglich vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren zu gelten (vgl. auch Urk. 16/16 S. 4). Hinzu kommt, dass der Kläger selbst vor Vorinstanz keine Indexierung der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge verlangte (vgl. Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/123 S. 1 f). Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist daher ersatzlos zu streichen.
Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte, dem Kläger das Fahrzeug Porsche 911 4S ABD Cabriolet, Kontrollschild SZ , herauszugeben und ihm für die Dauer des Scheidungsverfahrens zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Sie verpflichtete überdies die Beklagte, alle zur Übertragung der Haltereigenschaft des Fahrzeugs auf den Kläger notwendigen Massnahmen zu treffen bzw. entsprechende Willenserklärungen abzugeben. Sie begründete dies damit, dass die Benutzung eines Fahrzeugs zum ehelichen Lebensstandard gehöre und auch der
Kläger ein Fahrzeug beanspruchen könne. Er solle dasjenige Fahrzeug weiterhin fahren können, welches ihm die Beklagte bereits während der Ehe zur Verfügung gestellt habe. Er habe insofern ein schutzwürdiges Interesse an der weiteren Nutzung des Porsches, während die Beklagte habe ausführen lassen, sie bewahre das Fahrzeug im nicht fahrtauglichen Zustand in ihrer Garage auf. Es erscheine somit zweckmässig, die Nutzung des Fahrzeuges dem Kläger für die Dauer des Scheidungsverfahrens entsprechend seinem Antrag zuzuteilen. Den von der Beklagten vorgebrachten haftungsbzw. versicherungsrechtlichen Bedenken könne dadurch begegnet werden, dass das Fahrzeug auf den Kläger eingelöst werde, solange dieser über einen Nutzungsanspruch verfüge (Urk. 2 S. 29 f., 33, Dispositivziffer 6).
Die Beklagte kritisiert im Wesentlichen, es sei völlig unklar, welches Fahrzeug vom Kläger gemeint sei, zumal er das Fahrzeug immer wieder anders bezeichnet habe. Bereits aus diesem Grund wäre der Antrag auf Herausgabe abzuweisen gewesen. Indem die Vorinstanz bei ihrem Ermessensentscheid das rechtsmissbräuchliche sowie strafund zivilrechtliche Verhalten des Klägers völlig unberücksichtigt gelassen habe, habe sie ihr Ermessen überschritten und sei willkürlich zum Schluss gelangt, dass das Fahrzeug dem Kläger zuzuteilen sei. Insbesondere habe sie völlig ausser Acht gelassen, dass der Kläger das Fahrzeug gegen den Willen der Beklagten benutzt habe. Zudem habe er es in den eineinhalb Jahren, in welchen er es benutzt habe, derart beschädigt, sodass es sich heute nicht mehr im fahrtauglichen Zustand befinde. Auch habe die Beklagte als Halterin gezwungenermassen für sämtliche Autokosten aufkommen müssen. Der Kläger habe das Fahrzeug während der Ehe nicht zur Verfügung gestellt erhalten, sondern es nur vereinzelt benützen dürfen. Auf ein Fahrzeug sei der Kläger sodann nicht angewiesen. Inwiefern er ein höheres Interesse am Fahrzeug haben solle, gehe ebenfalls nicht aus dem angefochtenen Entscheid hervor (Urk. 16/1 S. 85 f.).
Der Kläger hält am vorinstanzlichen Zuteilungsentscheid fest. Eventualiter sei durch das Obergericht zu erkennen, dass das Fahrzeug korrekt Porsche 997 C4S Cabrio heisse. Klar sei, dass er während des Zusammenlebens die drei
Porsches mitbenutzt habe, insbesondere denjenigen, welchen er zur Edition beantrage, wobei es sich zufolge Schenkung um sein Eigentum handle. Damit gehöre die Nutzung eines Porsches zum Lebensstandard (Urk. 16/24 S. 2, 18 f.).
Die Beklagte besitzt unbestrittenermassen drei Porsches. Den Parteien war und ist klar, welchen Porsche der Kläger herausverlangt. Die Beklagte tut nicht dar, wo sie vor Vorinstanz bereits geltend gemacht hätte, der Zuteilungsantrag hätte zufolge Unbestimmtheit abgewiesen werden müssen (Urk. 16/1 S. 85). Als Novum wäre sie damit im Berufungsverfahren jedoch verspätet. Laut Fahrzeugausweis handelt es sich um den Porsche 997 C4S Cabrio (Urk. 6/34/37) und nicht den Porsche 911 4S ABD Cabriolet gemäss Angabe im angefochtenen Urteil (Urk. 2 S. 29, 33 Dispositivziffer 6; Urk. 16/1 S. 85; Urk. 16/24 S. 2; gemäss Wikipedia ist Porsche 997 die interne Modellbezeichnung von Porsche für das von 2004-2012 produzierte Modell Porsche 911). Dies ist zu korrigieren.
Wie bereits ausgeführt, steht fest, das die Benutzung eines Fahrzeuges der Luxusklasse zum ehelichen Lebensstandard gehörte, auf dessen Fortführung der Kläger einen Anspruch hat. Es genügt dabei, dass der Kläger mindestens einen Porsche zur Verfügung hatte. Keine Rolle spielt, ob der Kläger auf die Benutzung eines Fahrzeuges angewiesen ist und wie häufig er den Porsche tatsächlich benutzt hat. Bezüglich der haftungsund versicherungsrechtlichen Bedenken hat die Vorinstanz eine sinnvolle und praktikable Regelung getroffen, welche denn auch nicht beanstandet wurde (Urk. 16/1 S. 86 f.). Weil feststeht, dass die Beklagte insgesamt über drei Porsches verfügt, versteht sich, dass dem Kläger ein höheres Interesse an der Nutzung wenigstens eines dieser drei Fahrzeuge zustehen muss, während der Beklagten weiterhin zwei Fahrzeuge zur Nutzung verbleiben. Zudem liess die Beklagte vor Vorinstanz ausführen, sie bewahre das Fahrzeug im nicht fahrtauglichen Zustand in ihrer Garage auf (Urk. 6/164 S. 14). Dass die Beklagte nach der Aufnahme des Getrenntlebens Ende Oktober 2015 nicht mehr mit der Benutzung des fraglichen Porsches durch den Kläger einverstanden war und dessen Rückgabe verlangte (Urk. 16/1 S. 86), ändert nichts daran, dass der Kläger während des Zusammenlebens über den Porsche verfügen konnte. Dass solches nur vereinzelt der Fall gewesen sei (Urk. 6/125 S. 147; Urk. 16/1 S. 87),
vermag die Beklagte nicht hinreichend glaubhaft zu machen und widerspräche denn auch der allgemeinen Lebenserfahrung.
Bereits vor Vorinstanz machte die Beklagte geltend, der Kläger habe das Fahrzeug demoliert und in einen fahrunfähigen Zustand gebracht. Sie führte aus, als der Kläger am 4. Mai 2017 zur Fahrzeugkontrolle erschienen sei, habe sich herausgestellt, dass sich der Porsche in einem desolaten Zustand befinde. Nicht nur die Reifen seien stark abgefahren, sondern das Fahrzeug sei aussen und innen an mehreren Stellen stark beschädigt gewesen. Unter anderem sei die Karosserie und ein Rücklicht kaputt, die Ledersitze und die Armaturen wiesen Kratzspuren auf, der Innenraum sei dreckig etc. Der Kläger habe am Fahrzeug der Beklagten einen Schaden von mehreren tausend Franken verursacht. Er sei damit schlicht in unverantwortlicher Weise umgegangen (Urk. 6/164 S. 6 f.; Urk. 6/165/6, 10; Urk. 16/1 S. 87).
Zwar tut der Kläger nicht dar, wo er diese Vorhaltungen vor Vorinstanz bestritten hat, geschweige denn bestreitet er sie im Berufungsverfahren (Urk. 16/24 S. 18 f., 26; Urk. 16/29 S. 1; vgl. auch Urk. 16/16 S. 4 unten m.H. auf Urk. 9 S. 6 f.). Das Fahrzeug ist jedoch nicht mehr das neuste, wurde es doch erstmals im Juli 2009 in Verkehr gesetzt (Urk. 6/34/37). Zudem ist notorisch, dass die für die Vorführung zuständigen Verkehrsämter einen strengen Massstab anlegen. Im FahrzeugPrüfbericht vom 4. Mai 2017, wonach die Prüfung nicht bestanden wurde, werden allerdings im Wesentlichen die Reifenprofile und die gerissene Manschette der Antriebswelle bemängelt (Urk. 6/165/6). Von einem völlig demolierten Fahrzeug ist nicht die Rede. Hinzu kommt, dass die Eigentumsverhältnisse am fraglichen Porsche im Hauptverfahren zu klären sein werden, nachdem der Kläger geltend macht, die Beklagte habe ihm das Fahrzeug zum 60. Geburtstag geschenkt (Urk. 2 S. 29 m.H.). Dort werden auch allfällige Schadenersatzansprüche zu regeln sein. Allfällige Schadenersatzforderungen der Beklagten könnte diese im Übrigen mit Unterhaltsansprüchen des Klägers, unter Beachtung des gesetzlichen Verrechnungsverbots (Art. 125 Ziff. 2 OR), verrechnen. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger seinen Anspruch auf die Benutzung des Porsches während der weiteren Dauer des Scheidungsverfahrens jedenfalls nicht verwirkt. Er ist jedoch anzuhalten, das Fahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Auch wird es am Kläger und neuen Halter liegen, das Fahrzeug erneut vorzuführen.
Wenn der Porsche für betriebene Schulden des Klägers gepfändet würde, wie die Beklagte befürchtet, unter Hinweis auf die dem Kläger zum Gebrauch zu überlassenden Gegenstände, welche sich in ihrem Eigentum befänden, was der Kläger in Abrede stellt (Urk. 16/29 S. 1), und betreffend welche die Beklagte gerade noch eine Pfändung und ein Widerspruchsverfahren habe verhindern können (Urk. 16/21 S. 3), dann würde der Kläger, je nach Ergebnis im Hauptverfahren, der Beklagten gegenüber schadenersatzpflichtig. Daraus lässt sich jedenfalls kein höheres Interesse der Beklagten an der Zuteilung des Fahrzeuges ableiten.
Zusammenfassend bleibt es somit bei der Zuteilung des Porsches an den Kläger für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens gemäss Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung unter den von der Vorinstanz angeordneten Modalitäten betreffend die Übertragung der Haltereigenschaft.
Die Vorinstanz erwog, der Kläger obsiege insofern, als ihm Unterhaltsbeiträge als vorsorgliche Massnahmen zugesprochen würden. Auf der einen Seite gelte es zu berücksichtigen, dass er weitaus höhere Beiträge begehrt habe, was die Beklagte teilweise erfolgreich habe abwenden können. Auf der anderen Seite sei vorliegend von Bedeutung, dass die Beklagte entschieden dagegen angekämpft habe, dass dem Kläger überhaupt Unterhaltsbeiträge zugesprochen würden (Anfechtung der örtlichen Zuständigkeit, Argumentation der fehlenden Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen, Rechtsmissbrauch etc.), was die Komplexität des Falles und den Aufwand für dessen Bearbeitung massiv erhöht habe. Im Übrigen habe der Kläger auch in Bezug auf das Begehren um Zuteilung der Nutzung des Fahrzeugs obsiegt, während sich die Parteien über die Nutzung von Hausrat, Boot und Ferienwohnung mittels eines Vergleiches geeinigt hätten. Die Beklagte obsiege bezüglich des vergleichsweise wenig bedeutsamen Antrags auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Insgesamt rechtfertige es sich, die Gerichtskosten der Beklagten zu zwei Dritteln und dem Kläger zu einem Drittel
aufzuerlegen. Dementsprechend sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine reduzierte Parteienentschädigung von Fr. 2'700.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 2 S. 31 f., 35 Dispositivziffern 9 und 10).
Während der Kläger die vorinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung nicht anficht (Urk. 1 S. 1 f.), beantragt die Beklagte die vollumfängliche Kostenauflage an den Kläger. Bei Bestätigung des angefochtenen Entscheids seien die Gerichtskosten dem Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel aufzuerlegen. Sodann sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung, mindestens in der Höhe von Fr. 15'000.-, zzgl. 8 % MWSt. von Fr. 1'200.-, gesamthaft Fr. 16'200.zu bezahlen (Urk. 16/1 S. 3 f.). Sie hält dafür, es könnten einer Partei keine Kosten auferlegt werden, nur weil sie von ihrem prozessualen Recht, ein Rechtsmittel zu ergreifen, Gebrauch gemacht habe. Für das Rechtsmittelverfahren betreffend die örtliche Zuständigkeit seien die Kosten separat gesprochen und von der Beklagten bezahlt worden. Dies dürfe nicht in die Beurteilung des Gerichts betreffend Kostenfolge des vorinstanzlichen Entscheides einfliessen. Das Vorgehen der Vorinstanz stelle eine unzulässige Disziplinierung der Beklagten dar. Sie habe den Prozess nie verzögert, sondern vielmehr stets alles eingereicht, um was sie ersucht worden sei (Urk. 16/1 S 87 ff.). Der Kläger lässt erwidern, die Beklagte habe alles unternommen, damit das Verfahren verzögert würde. Mithin sei die Aufteilung der Gerichtskosten durch die Vorinstanz korrekt (Urk. 16/24 S. 26 f.).
Zwar beantragte die Beklagte in ihrem Hauptstandpunkt die vollumfängliche Abweisung des vorsorglichen Unterhaltsbegehrens des Klägers, allerdings hat der Kläger, welcher vor Vorinstanz monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 73'000.forderte (Urk. 2 S. 2), mit Blick auf die nunmehr zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge, massiv überklagt. Bezüglich der Fahrzeugzuteilung obsiegt der Kläger. Betreffend die Nutzung von Hausrat, Boot und Ferienwohnung einigten sich die Parteien vergleichsweise. Sodann obsiegte die Beklagte hinsichtlich des aufwandmässig wenig bedeutsamen Antrags auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Insbesondere mit ihrer Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit verur-
sachte die Beklagte einen Mehraufwand, für welchen sie kostenpflichtig wird, nachdem in der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Januar 2016 keine Kosten erhoben wurden (vgl. Urk. 6/64). Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Kläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 60 % und der Beklagten zu 40 % aufzuerlegen. Dementsprechend ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das erstinstanzlichen Verfahren eine auf 20 % reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.
Die Vorinstanz ging von einer dem Kläger geschuldeten vollen Parteientschädigung von Fr. 7'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus (Urk. 2 S. 32). Die nunmehr überwiegend obsiegende Beklagte verlangt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von mindestens Fr. 15'000.zuzüglich Mehrwertsteuern (Urk. 16/1 S. 4, 89). Gestützt auf die einschlägigen Normen der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (vgl. § 5, § 6 Abs. 1, § 9 und § 11) rechtfertigt sich eine volle Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 12'000.-. Der Kläger ist damit zu verpflichten, der Beklagten für das erstinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.-, zuzüglich Fr. 192.- (8 % MwSt.), mithin insgesamt gerundet Fr. 2'600.zu bezahlen.
Die Dispositivziffern 9 und 10 der angefochtenen Verfügung sind entsprechend abzuändern.
Angesichts der vereinigten Berufungsverfahren, des prozessualen Aufwandes sowie der umfangreichen Akten, welche das Verfahren aufwändig gestaltet haben, erscheint eine zweitinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.angemessen (vgl. § 5, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG).
Im Berufungsverfahren unterliegt die Beklagte hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge zu rund 60 % und der Kläger zu rund 40 %. Die Beklagte unterliegt weiter betreffend die Zuweisung des Porsches. Bezüglich der aufwandmässig kaum ins Gewicht fallenden ersatzlosen Streichung der Indexierung obsiegt sie. Insgesamt rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 65 % und dem Kläger zu 35 % aufzuerlegen. Der Kostenanteil der Beklagten
(Fr. 6'500.-) ist mit dem ihrerseits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'500.zu verrechnen. Im Mehrbetrag wird die Obergerichtskasse Rechnung stellen.
Entsprechend ihrem Unterliegen (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO) ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine auf 30 % reduzierte Parteientschädigung für die vereinigten Berufungsverfahren zu bezahlen. Die volle Entschädigung beläuft sich dabei auf Fr. 12'000.- (vgl. § 5, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1 AnwGebV) und dementsprechend die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 3'600.-. Der Grossteil der Aufwendungen erfolgte dabei vor dem 1. Januar 2018 (vgl. Urk. 1; Urk. 8; Urk. 16/9; Urk. 16/24 und Urk. 16/29). Diesbezüglich beträgt der Mehrwertsteuerzuschlag noch 8 %. Danach erfolgten lediglich noch die knappen Eingaben vom 17. und 26. April 2018 (Urk. 16/39, 44), wobei hier ein Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7 % gilt. Gesamthaft erscheint es gerechtfertigt, die reduzierte Parteientschädigung einschliesslich Mehrwertsteuern auf Fr. 3'900.festzusetzen.
Es wird beschlossen:
Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LY170032 wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LY170030 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.
Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LY170032 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 18. Juli 2017 betreffend die Dispositivziffern 2 und 7 in Rechtkraft erwachsen ist.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Dauer des zwischen den Parteien hängigen Scheidungsverfahrens die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
- Fr. 25'700.rückwirkend ab 29. Oktober 2015 bis 31. Januar 2017;
- Fr. 21'050.ab 1. Februar 2017 bis 31. März 2018;
- Fr. 20'035.ab 1. April 2018.
Die Beklagte wird für berechtigt erklärt, Fr. 16'383.70 mit den Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.
Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung (Indexierung) wird ersatzlos aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger das Fahrzeug Porsche 997 C4S Cabrio, Kontrollschild SZ , herauszugeben und ihm für die Dauer des Scheidungsverfahrens zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Die Beklagte wird verpflichtet, alle zur Übertragung der Haltereigenschaft des Fahrzeugs auf den Kläger notwendigen Massnahmen zu treffen bzw. entsprechende Willenserklärungen abzugeben.
Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.festgesetzt.
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Kläger zu 60 % und der Beklagten zu 40 % auferlegt.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'600.zu bezahlen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.festgesetzt.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden der Beklagten zu 65 % und dem Kläger zu 35 % auferlegt. Der Anteil der Beklagten wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'500.verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die vereinigten Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'900.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt
mehr als Fr. 30'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Juli 2018
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am:
mc
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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