Zusammenfassung des Urteils LY150030: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall handelt es sich um ein Gerichtsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, betreffend Ehescheidung und vorsorgliche Massnahmen. Die Klägerin fordert Unterhaltsbeiträge für die Kinder rückwirkend und für die Zukunft, während ihr Begehren um persönliche Unterhaltsbeiträge abgewiesen wird. Es wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid entschieden. Die Berufungsanträge der Parteien werden detailliert aufgeführt und diskutiert. Die Richter und Gerichtsschreiber, die an der Entscheidung beteiligt sind, werden namentlich genannt. Es handelt sich um eine komplexe rechtliche Auseinandersetzung, bei der verschiedene finanzielle Aspekte und Ansprüche der Parteien berücksichtigt werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LY150030 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 20.10.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) |
Schlagwörter : | Beklagten; Unterhalt; Vorinstanz; Kinder; Unterhalts; Recht; Berufung; Parteien; Einkommen; Unterhaltsbeiträge; Arbeit; Separation; Relationship; Property; Agreement; Gesellschaft; Berufungsverfahren; Erstberufung; Zweitberufung; Neuseeland; Gericht; Ehegatten; Betrag; Verfahren; Abänderung; Gesuch; Gesundheitskosten |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 147 IPRG ;Art. 163 ZGB ;Art. 229 ZPO ;Art. 272 ZPO ;Art. 276 ZPO ;Art. 287 ZGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 83 IPRG ;Art. 90 BGG ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 III 583; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY150030-O/U
damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY150031-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach
Beschluss und Urteil vom 20. Oktober 2015
in Sachen
,
Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y1. substituiert durch Rechtsanwalt MLaw Y2.
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bez irksgericht Bülach:
1. Der Beklagte wird in Abänderung des Separation & Relationship Property Agreement vom 28. Januar 2011 verpflichtet, der Klägerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:
Fr. 463.für jedes Kind rückwirkend von 12. November 2013 bis 28. Februar 2014,
Fr. 442.für jedes Kind rückwirkend von 1. März 2014 bis
31. Januar 2015,
Fr. 583.für jedes Kind ab 1. Februar 2015 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens.
Das Begehren der Klägerin um persönliche Unterhaltsbeiträge wird abgewiesen.
Über die Kostenund Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden.
(Mitteilungssatz)
(Rechtsmittelbelehrung)
Berufungsanträge:
der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten:
in der Erstberufung (Urk. 1 S. 2 und 11 ff.):
1.
Es sei Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei der
Beklagte in Abänderung von Ziff. 3.1. und Ziff. 4.5 lit. [b] des Separation & Relationship Property Agreements vom 28. Januar 2011 zu verpflichten, an den Unterhalt und die Erziehung der beiden Kinder
CHF 1'000 [pro Kind] zu bezahlen, rückwirkend ab 12. November 2013.
2.
Es sei Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei der Beklagte in Abänderung von Ziff. 3.1 und 4.5 lit. b des Separation & Relationship Property Agreements vom 28. Januar 2011 zu verpflichten, der Klägerin monatliche persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
CHF 536 vom 12. November 2013 bis 28. Februar 2014,
CHF 494 vom 1. März 2014 bis 31. Januar 2015,
CHF 880 vom 1. Februar 2015 bis zum Urteil,
CHF 964 ab Urteilsdatum. 3.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (einschliesslich MwSt) zu Lasten des Beklagten.
zur Zweitberufung (Urk. 12 S. 2):
Die Zweitberufung sei vollumfänglich abzuweisen;
unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers :
in der Zweitberufung (Urk. 10/1 S. 2):
1. Es sei die Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 18. Mai 2015 (FE130041) aufzuheben und wie folgt abzuändern:
'Der Berufungskläger wird in Abänderung des Separation & Relationship Property Agreements vom 28. Januar 2011 verpflichtet, der Berufungsbeklagten monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von NZD 466.00 für jedes Kind für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens zu bezahlen.
Auf den Antrag der Berufungsbeklagten auf rückwirkende Unterhaltsbeiträge wird nicht eingetreten.'
2. Die Kosten des Verfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und es sei diese zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 8% MwSt.) zu entrichten
zur Erstberufung (Urk. 15 S. 2):
Die (Erst-)Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen:
Die Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend: Klägerin) ist Schweizerin, der Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (nachfolgend: Beklagter) Neuseeländer. Die Parteien heirateten am tt. November 1999 in Zürich. Aus der Ehe gingen die Söhne C. , geboren am tt.mm.2003, und D. , geboren am tt.mm.2006, hervor. Im Jahre 2004 - nach der Geburt des ersten Sohnes beschlossen die Parteien, nach Neuseeland auszuwandern, um dort eine ... Unterkunft zu übernehmen.
Im März 2010 trennten sich die Parteien. Die Klägerin lebte noch einige Zeit in Neuseeland und kehrte Ende Februar 2011 zusammen mit den Kindern in die Schweiz zurück. Zur Regelung des Getrenntlebens sowie zur Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung hatten die Parteien bereits am 28. Januar 2011 ein sog. Separation and Relationship Property Agreement abgeschlossen (VI Urk. 4/1), eine Trennungsvereinbarung nach neuseeländischem Recht. Beide wurden dabei von einem unabhängigen Solicitor beraten.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2013 machte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Scheidungsklage anhängig (VI Urk. 1). Am 6. August 2013 fand die Einigungsverhandlung statt, anlässlich welcher eine Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen geschlossen werden konnte. Strittig blieb der Unterhalt. Es folgten weitere (erfolglose) Vergleichsbemühungen des Gerichts. Mit Eingabe vom
11. November 2014 stellte die Klägerin ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (VI Urk. 37). Sie beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr in Ab- änderung des Separation and Relationship Property Agreements vom 28. Januar 2011 für die beiden Kinder und sich selbst angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, rückwirkend für ein Jahr ab (gemeint wohl: vor) Einreichung des Gesuchs bis zur Erledigung des Scheidungsverfahrens. Im Rahmen der Begründung bezifferte sie ihre monatlichen Unterhaltsforderungen auf je Fr. 700.pro Kind und Fr. 400.für sich selbst (VI Urk. 42 S. 8). Der Beklagte beantragte die Abweisung des Massnahmegesuchs bzw. die Beibehaltung der im Separation and Relationship Property Agreement vom 28. Januar 2011 festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge von je NZD 400.pro Kind (VI Urk. 57 S. 2). Am 18. Mai 2014 traf die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Massnahmeverfügung und hiess das Gesuch der Klägerin teilweise gut.
4. Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien mit Eingaben vom 5. Juni 2015 Berufung (Urk. 1 und 10/1). Die Berufung des Beklagten wurde unter der
Geschäfts-Nr. LY150031-O anhand genommen. Der Beklagte leistete den von ihm verlangten Kostenvorschuss innert Nachfrist (Urk. 10/8-11). Die Klägerin ersuchte mit Eingabe vom 29. Juni 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 7), weshalb ihr die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2015 abgenommen wurde (Urk. 8). Mit Beschluss vom 15. Juli 2015 wurde das Berufungsverfahren LY150031-O mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen (Urk. 11). Die Zweitberufungsantwort datiert vom 29. Juli 2015 (Urk. 12), die Erstberufungsantwort vom 5. August 2015 (Urk. 15). Die Doppel der Berufungsantwortschriften wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18).
1. Die Klägerin bezifferte ihre monatlichen Unterhaltsforderungen vor Vorinstanz noch auf je Fr. 700.pro Kind und Fr. 400.für sich selbst (VI Urk. 42 S. 8). Mit der Erstberufung verlangt sie neu je Fr. 1'000.pro Monat für jedes Kind. Für sich selbst beantragt sie Fr. 536.pro Monat vom 12. November 2013 bis zum
Februar 2014, Fr. 494.pro Monat vom 1. März 2014 bis zum 31. Januar
2015, Fr. 880.vom 1. Februar 2015 bis zum Urteil und Fr. 964.ab Urteilsdatum. Hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge ist das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Was den Ehegattenunterhalt anbelangt, so legte die Klägerin nicht dar, inwiefern ihr neuer Antrag auf zulässigen neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO). Soweit die Klägerin mehr verlangt als noch vor Vorinstanz, ist darauf nicht einzutreten.
a) Die Zuständigkeit der hiesigen Gerichte und die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts wurden zu Recht nicht in Frage gestellt. Der Beklagte drängt allerdings darauf, die Unterhaltsbeiträge in Neuseeland-Dollar (NZD) festzusetzen, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass er durch Schwankungen der
Wechselkurse einen Eingriff in sein Existenzminimum erdulden müsse (Urk 10/1 S. 13).
Unterhalt ist grundsätzlich in der Währung des Landes geschuldet, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; diese Lösung ergibt sich aus Sinn und Zweck der Leistung zur Sicherung des Unterhalts (ZKVischer, Art. 147 IPRG N 10). Das Abstellen auf das Unterhaltsstatut (so ZKSiehr, Art. 83 IPRG N 71) führt zum selben Ergebnis (vgl. zum Ganzen auch OGH AT 3Ob567/78 vom 11. April 1978). Die Unterhaltsbeiträge sind somit in Schweizer Franken festzusetzen. Sollte der Neuseeland-Dollar im Vergleich zum Schweizer Franken weiter und erheblich an Wert einbüssen, müsste der Beklagte eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge verlangen. Keine Rolle spielt, dass im Separation and Relationship Property Agreement vom 28. Januar 2011 vereinbart wurde, dass der Unterhalt in Neuseeland-Dollar und auf ein neuseeländisches Konto zu bezahlen sei. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Separation and Relationship Property Agreement vom 28. Januar 2011 was den Unterhalt anbelangt hinfällig bzw. abgeändert (vgl. unten E. II/3).
Bei den nachfolgenden Berechnungen ist auf den aktuellen Wechselkurs (NZD/CHF) von rund 0.65 abzustellen (die Vorinstanz rechnete mit einem durchschnittlichen Wechselkurs der letzten zwei Jahre von 0.72, Urk. 2 E. II/3.2.6).
a) Die Vorinstanz sprach Unterhalt rückwirkend für ein Jahr vor Einreichung des Massnahmegesuchs zu. Bereits vor Vorinstanz wies der Beklagte darauf hin, dass mit dem Separation and Relationship Property Agreement vom
28. Januar 2011 bereits eine Regelung bestehe und eine rückwirkende Abänderung daher nicht zulässig sei (Urk. 71 S. 8 f.). Die Vorinstanz ging darauf mit keinem Wort ein, was der Beklagte mit der Berufung kritisiert (Urk. 10/1 S. 13 ff.). Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Einwendungen des Beklagten (in der erstinstanzlichen Duplik) verspätet seien (Urk. 12 S. 7). Es handelt sich hier jedoch um eine Rechtsfrage, welche von Amtes wegen zu beantworten ist (Art. 57 ZPO).
Das Separation and Relationship Property Agreement vom 28. Januar 2011 stellt eine aussergerichtliche Trennungsverei nbarung dar. Das Eheschutzbzw. Massnahmegericht hat im Streitfalle die angemessenen Unterhaltsbeiträge festzusetzen, auch wenn die Ehegatten schon seit geraumer Zeit einvernehmlich getrennt leben und in diesem Zusammenhang eine Übereinkunft betreffend die Höhe des zu leistenden Unterhalts geschlossen haben. Dabei hat das Gericht die Unterhaltsleistung originär aufgrund der aktuellen Verhältnisse festzusetzen, mithin nicht in einem Abänderungsverfahren zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung wesentlich und dauerhaft verändert haben (ZR 97 Nr. 55). Unterhaltsbeiträge können gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 163 Abs. 3 ZGB grundsätzlich nicht nur für die Zukunft, sondern auch für ein Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. Waren die Ehegatten über die während des Getrenntlebens zu leistenden Geldbeträge einig, kann eine rückwirkende richterliche Festsetzung des Ehegattenunterhalts hingegen nicht verlangt werden (ZR 104 Nr. 58). Eine differenziertere Betrachtungsweise ist angezeigt, wenn die Parteien nicht nur den persönlichen Unterhalt, sondern zusätzlich den Kinderunterhalt regelten, denn nach schweizerischem Recht werden solche Vereinbarungen erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde resp. das Gericht verbindlich (Art. 287 ZGB). Das vorliegende Separation and Relationship Property Agreement vom 28. Januar 2011 unterliegt hingegen neuseeländischem Recht. Dieses schränkt die Vertragsfreiheit der Parteien bezüglich des Kinderunterhalts nicht ein (Child Support Act 1991, section 62 [2]). Auch die
rückwirkende Festsetzung des Kinderunterhalts ist somit vorliegend ausgeschlossen. Unterhalt ist erst ab Einreichung des Massnahmebegehrens am 11. November 2014 zuzusprechen.
Es ist sogar zu fragen, welche Wirkung der Teilscheidungsvereinbarung der Parteien zukommt, welche am 6. August 2013 vor Vorinstanz geschlossen wurde. Darin wurde sowohl hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge, als auch hinsichtlich der persönlichen Unterhaltbeiträge festgehalten, dass zwischen den Parteien Uneinigkeit bestehe und diese das Gericht ersuchen würden, diesbezüglich einen Entscheid zu fällen. Zwischenzeitlich behalte das Separation and Relationship Property Agreement vom 28. Januar 2011 weiterhin Gültigkeit (VI
Urk. 22). Der Verzicht auf Ehegattenunterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens wurde damit zur gerichtlichen Massnahmevereinbarung. Bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge fehlte es hingegen an einer gerichtlichen Genehmigung. Was den Ehegattenunterhalt anbelangt liegt also ein eigentliches Abänderungsverfahren vor. Ob sich die Verhältnisse seit dem 6. August 2013 wesentlich und dauerhaft verändert haben, kann jedoch offen bleiben, da die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, dass bei den vorliegenden Verhältnissen ohnehin kein Raum für Ehegattenunterhalt verbleibt.
1. Einkommen der Klägerin
Die Klägerin war vom 1. Oktober 2012 bis zum 28. Februar 2014 arbeitslos und zudem wegen eines Burnouts 50% krank geschrieben. Seit dem 1. März 2014 arbeitet sie in einem 50%-Pensum bei der E. AG, wobei sie einen monatlichen Nettolohn von rund Fr. 3'078.verdient. Bis und mit Januar 2015 zahlte die Arbeitslosenkasse der Klägerin zusätzlich Fr. 1'221.pro Monat aus. Dies ist insoweit unbestritten, ausser dass die Klägerin ihren Nettolohn ohne Kinderzulagen im Berufungsverfahren neu auf Fr. 2'816.beziffert (Urk. 1 S. 7). Dabei unterschlägt sie, dass sie ein 13. Salär bezieht, wie sie selbst noch vor Vorinstanz zugestand (vgl. Urk. 42 S. 5).
Was die Kinderzulagen anbelangt, ging die Vorinstanz davon aus, dass die Klägerin seit ihrem Stellenantritt am 1. März 2014 keine solchen mehr beziehe (Urk. 2 E. II/3.3.3). Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hatte die Klägerin jedoch erklärt, aktuell Fr. 3'500.pro Monat einschliesslich Kinderzulagen zu verdienen (VI Urk. 61 S. 4). Diese bezieht sie, wie der Beklagte richtig bemerkte, direkt vom F. und zwar in der Höhe von Fr. 400.pro Monat (Urk. 15 S. 10, unter Hinweis auf Urk. 4/2-3; so auch die Klägerin: Urk. 1 S. 7).
Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass die Klägerin auch ab dem
Februar 2015 noch Arbeitslosenentschädigungen in der Höhe von Fr. 373.pro Monat beziehen könne. Sie stellte dabei auf ein Schreiben der G. Arbeitslosenkasse vom 12. Februar 2015 ab, wonach bei der Klägerin die Voraussetzungen für eine Folgerahmenfrist erfüllt seien (VI Urk. 56/2). Aufgrund eigener Berechnungen kam die Vorinstanz auf die Höhe der angeblich zu erwartenden Taggelder. Die Klägerin kritisiert diese Überlegungen als unzutreffend. Seit dem 1. Februar 2015 habe sie keine Taggelder mehr von der Arbeitslosenkasse erhalten (Urk. 1 S. 7).
Die Vorinstanz errechnete einen versicherten Verdienst von Fr. 1'399.30. Dies mag soweit zutreffen. Sie übersah jedoch, dass die Klägerin effektiv ein deutlich höheres Einkommen erzielt. Ein Leistungsanspruch kann unter diesen Umständen von vornherein nicht bestehen.
Der Beklagte anerkennt denn auch, dass der Klägerin keine Taggelder mehr ausgerichtet werden. Er vermutet jedoch einen anderen Hintergrund. Die Klägerin habe ihm am 24. Mai 2015 mitgeteilt, dass sie auch ohne Unterhalt genügend verdienen werde. Zu vermuten sei also, dass sie eine neue Arbeitsstelle angetreten habe bzw. antreten könne. Die Klägerin habe daher Auskunft über ihre Arbeitsund Einkommenssituation zu erteilen und den Arbeitsvertrag ihrer neuen Arbeitsstelle bzw. alle aktuell gültigen Arbeitsverträge sowie sämtliche aktuellen Lohnabrechnungen zu edieren (Urk. 10/1 S. 3).
Die Klägerin bestritt, dass sie dem Beklagten mitgeteilt habe, sie werde auch ohne seine Unterhaltsbeiträge genug verdienen. Sie habe keine neue Arbeitsstelle, sondern arbeite weiterhin bei der Firma E. AG in Kloten. Über weitere Arbeitsstellen verfüge sie nicht (Urk. 12 S. 2). Sie reichte die Lohnabrechnung für Juli 2015 zu den Akten, welche einen unveränderten Bruttomonatslohn von Fr. 3'200.ausweist (Urk. 12/1).
Nachdem sich die Klägerin zu ihrer Arbeitsund Einkommenssituation ge- äussert hat und eine aktuelle Lohnabrechnung einreichte, besteht kein Anlass für Weiterungen, insbesondere auch, weil sich der Umstand, dass sie keine Taggelder mehr erhält, auch ohne neue Arbeitsstelle erklären lässt.
Die Parteien sind je zur Hälfte Inhaber der H. , einer neuseeländischen Kapitalgesellschaft. Die Gesellschaft betreibt auf einem Grundstück, welches im Eigentum der Parteien steht, eine ... Unterkunft sowie bis zum 31. März 2014 eine Schreinerei. Die Vorinstanz rechnete der Klägerin Einkünfte von NZD 1'328.pro Monat aus der H. an. Die Klägerin moniert sinngemäss, dass sie auf dieses Geld zumindest teilweise nicht zugreifen könne, da es lediglich ihrem Gesellschafterkontokorrent gutgeschrieben werde. Ausbezahlt würden ihr von der Gesellschaft lediglich ein Unternehmerlohn von NZD 100.pro Woche NZD 433.pro Monat, wie sie und der Beklagte dies im Separation and Relationship Property Agreement vom 28. Januar 2011 vereinbart hätten. Es sei ihr nicht zuzumuten, ihre (weiteren) Rechte als Gesellschafterin in einem separaten Verfahren geltend zu machen. Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass der Mietzins, den die Gesellschaft den Parteien schuldet und je hälftig deren Kontokorrent gutschreiben lässt, vollumfänglich dem Beklagten anzurechnen sei (Urk. 1 S. 5). Dieser wehrt sich gegen diese Betrachtungsweise, bestreitet aber zumindest nicht substantiiert, dass der Klägerin seitens der Gesellschaft effektiv nicht mehr als die im Separation and Relationship Property Agreement vom 28. Januar 2011 vereinbarten NZD 100.pro Woche ausbezahlt wurden. Bezüglich allfälliger weiterer Ansprüche verweist er die Klägerin auf die Gesellschaft (Urk. 15 S. 8).
Grundsätzlich ist von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, d.h. das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen muss effektiv vorhanden und verfügbar wenigstens realisierbar sein. Es erscheint glaubhaft, dass der Beklagte die H. faktisch kontrolliert und damit zumindest mitverantwortlich dafür ist, dass die Ansprüche der Klägerin seitens der Gesellschaft nicht erfüllt werden. Dass er die Klägerin bezüglich gesellschaftsrechtlicher Ansprüche auf ein separates Verfahren in Neuseeland verweisen möchte, erscheint vor diesem Hintergrund als deplatziert. Mittelfristig wird die Klägerin zwar nicht umhin kommen, sich mit dem Beklagten über ihre Beteiligung an der Gesellschaft auseinanderzusetzen (ein entsprechendes Verfahren ist offenbar bereits hängig: Urk. 14/2-4). Zumindest im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ist jedoch vom effektiv erzielten Einkommen auszugehen. Dass dies auf Seiten der Klägerin zu Vermögensbildung führt, hat der Beklagte hinzunehmen. Die Ansprüche der Klägerin gegen- über der Gesellschaft sind hingegen auch nicht dem Beklagten anzurechnen, wie die Klägerin fordert. Dass dieser tatsächlich über die Gelder verfügen würde, wurde denn auch nicht geltend gemacht.
Zu berücksichtigen sind nach dem Gesagten einzig der effektiv ausbezahlte Unternehmerlohn der Klägerin von NZD 433.bzw. Fr. 281.pro Monat. Die Klägerin wehrt sich zwar auch dagegen und verlangt, dass stattdessen die Unterhaltsbeiträge angemessen zu erhöhen seien. Sie befürchte, dass der Beklagte auch diese Zahlung einstelle (Urk. 1 S. 7). Abgesehen davon, dass es sich um einen Anspruch der Klägerin gegenüber der Gesellschaft handelt, besteht kein Grund zur Annahme, dass die Zahlungen eingestellt werden könnten. Vielmehr wurde der Betrag in der Vergangenheit stets bezahlt.
Das Einkommen der Klägerin beträgt somit bis zum 31. Januar 2015:
E. AG Fr. 3'078.-
Arbeitslosentaggelder Fr. 1'221.-
Kinderzulagen Fr. 400.-
The H.
Fr. 281.-
Total Fr. 4'980.-
Ab dem 1. Februar 2015 reduziert sich das Einkommen der Klägerin um Fr. 1'221.auf Fr. 3'759.-.
Einkommen Beklagter
Die Vorinstanz errechnete aufgrund des dem Beklagten ausbezahlten Gehalts sowie des in der H. einbehaltenen Gewinns ein durchschnittliches Einkommen des Beklagten für die Zeitspanne vom 1. April 2011 bis zum 31. Januar 2015 von NZD 5'110.pro Monat. Zusätzlich berücksichtigte sie ein Einkommen von NZD 950.pro Monat aus der Vermietung des Grundstücks der Parteien an die Gesellschaft.
Die Klägerin weist in der Erstberufung darauf hin, dass der Beklagte seit dem 1. März 2014 [recte: 1. April 2014] für das ... und die Schreinerei je separate Bilanzen erstelle (Urk. 1 S. 3). Tatsächlich betreibt der Beklagte die Schreinerei seit dem 1. April 2014 unter der Firma I. . Vom 1. April 2014 bis zum 31. Januar 2015 wies er dabei einen Gewinn von NZD 29'156.72 aus (VI Urk. 58/10). Umgerechnet auf die ganze Zeitspanne von 46 Monaten (1. April 2011 bis 31. Januar 2015) erhöht sich das Einkommen des Beklagten monatlich somit um NZD 634.-.
Weiter macht die Klägerin geltend, dass die Bilanzen und Erfolgsrechnungen des Beklagten (gemeint wohl: der H. ) nicht der Wahrheit entsprechen würden (Urk. 1 S. 4 f.). Sie scheint in diesem Zusammenhang jedoch einzig zu fordern, dass die ihr zustehenden Unternehmerlöhne und Mietzinszahlungen dem Beklagten anzurechnen seien. Weshalb dies nicht angeht, wurde bereits ausgeführt (vgl. E. III/1e). Im Übrigen stellt die Klägerin die Buchhaltung nicht in Frage.
Der Beklagte moniert auf der anderen Seite, dass die Vorinstanz das am
31. März 2014 endende Geschäftsjahr zu Unrecht mitberücksichtigt habe. In diesem Jahr sei sein Einkommen aussergewöhnlich hoch ausgefallen, da die Healthcare ausnahmsweise einen Grossauftrag getätigt habe, welcher praktisch den gesamten Jahresumsatz der Schreinerei ausgemacht habe (Urk. 10/1 S. 4). Die Vorinstanz erwog dazu, dass die Abweichungen in Anbetracht der Tatsache, dass sowohl die Schreinerei als auch das ... Schwankungen unterworfen seien, unerheblich sei, weshalb gesagt werden könne, dass sich die beiden Jahre 2013 und 2014 ungefähr ausgleichen würden. Es scheine sachgerechter, die Jahre
2013/2014 zu berücksichtigen, anstatt sie weg zu lassen, zumal es sich dabei auch um die aktuellsten Zahlen handle (Urk. 2 E. II/3.2.3).
Der Beklagte setzt sich mit diesen zutreffenden Erwägungen kaum auseinander und spricht von einer falschen Beweislastverteilung (Urk. 10/1 S. 5 f.). Es entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, bei Selbstständigerwerbenden - um einen solchen handelt es sich beim Beklagten zumindest nach wirtschaftlicher Betrachtung auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer in der Regel der letzten drei - Jahre abzustellen. Dabei können auffällige, d.h. besonders gute besonders schlechte Abschlüsse unter Umständen ausser Betracht bleiben (vgl. BGer 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2). Dies erscheint vorliegend aber nicht angezeigt. Es mag sein, dass der grössere Auftrag der ... Healthcare abgeschlossen ist, wie der Beklagte geltend macht. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass der Unternehmung des Beklagten auch in Zukunft vergleichbare Aufträge zufallen werden. Dies brauchte von der Klägerin nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Blick auf die Geschäftsperiode vom 1. April 2014 bis zum 31. Januar 2015 zeigt im Übrigen ein Einkommen des Beklagten von NZD 72'278.72 (ausbezahltes Gehalt The
: NZD 26'000.-; einbehaltener Gewinn The H. : NZD 17'122.-; Gewinn I. : NZD 29'156.72), was hochgerechnet von zehn auf zwölf Monate NZD 86'734.- und damit nur unwesentlich weniger als die vom Beklagten als auffällig bezeichneten NZD 95'560.- (1. April 2013 bis 31. März 2014) ergibt. Insgesamt weist die Einkommensentwicklung des Beklagten somit eine steigende Tendenz auf (in den Jahren zuvor betrug das Einkommen NZD 40'054.bzw. NZD 56'321.-). Dass die Vorinstanz nicht nur 36 Monate, sondern deren 48 berücksichtigte, wirkte sich somit zugunsten des Beklagten aus, und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Das Einkommen des Beklagten beträgt somit:
The H.
NZD 5'110.-
Vermietung NZD 950.-
NZD 634.-
Total NZD 6'694.-
Dies entspricht umgerechnet Fr. 4'351.-.
3. Bedarf Klägerin und Kinder
Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf der Klägerin und der Kinder (ab dem
April 2014) auf Fr. 5'493.- (Urk. 2 E. II/3.4). Umstritten sind die Kinderbetreuungskosten, die Mobilitätskosten und die Gesundheitskosten.
Die Vorinstanz berücksichtigte für die beiden schulpflichtigen Kinder Betreuungskosten von Fr. 344.- (Fr. 204.für den Mittagstisch und Fr. 140.für den Ferienhort). Sie stellte dabei im Wesentlichen auf die Angaben der Klägerin ab (vgl. Urk. 2 E. II/3.4h). Der Beklagte wies bereits vor Vorinstanz darauf hin, dass die Schule ... zwei verschiedene Modelle der Mittagsbetreuung anbietet: den eigentlichen Mittagstisch für Fr. 16.pro Mahlzeit und das Modell Lunch-Box (Mahlzeit wird von zu Hause mitgebracht) für Fr. 4.pro Mittag (VI Urk. 57
S. 10 f., unter Hinweis auf VI Urk. 58/14). Dass die Kinder der Parteien ihre Mahlzeiten tatsächlich von zu Hause mitbringen, ergab sich bereits aus der von der Klägerin eingereichten Rechnung vom 15. Oktober 2014 über Fr. 272.für
Lunch-Box (VI Urk. 43/9). Die Klägerin hatte aber wider besseres Wissen behauptet, die Rechnung beziehe sich auf den Mittagstisch und weise die Kosten eines Monats aus (VI Urk. 42 S. 7). Im Berufungsverfahren reichte der Beklagte eine detaillierte Abrechnung ein, welche er bei der Schulverwaltung erhältlich machen konnte. Daraus ergibt sich, dass sich die fragliche Rechnung auf die Periode von den Herbstbis zu Weihnachtsferien 2014 bezog (Urk. 10/6/3). Die Klägerin musste daraufhin eingestehen, dass die Kosten für die Mittagsbetreuung effektiv nicht mehr als Fr. 100.pro Monat betragen (Urk. 12 S. 5), was sich mit den Belegen des Beklagten deckt. Von diesem Betrag ist auszugehen. Weshalb der Beklagte der Ansicht ist, dass für den Ferienhort Fr. 70.- und nicht Fr. 140.einzusetzen sind, erhellt nicht. Die diesbezüglichen Berechnungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar. Insgesamt belaufen sich die Kinderbetreuungskosten somit auf Fr. 240.pro Monat.
Die Klägerin legt ihren Arbeitsweg von ... nach Kloten mit dem Auto zurück. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Klägerin ohne Weiteres zugemutet werden könne, mit dem öffentlichen Verkehr zur Arbeit zu gehen, was insofern unangefochten blieb. Die Vorinstanz gestand der Klägerin sodann die Kosten für ein Jahresabonnement des ZVV zweiter Klasse für drei Zonen für Fr. 93.monatlich zu, obschon sich sowohl ... als auch Kloten in der selben Zone befinden. Sie erwog, dass die Zone mit der Stadt Zürich miteinzurechnen sei, da erfahrungsgemäss im Kanton Zürich Ansässige gelegentlich nach Zürich reisen müssten, sei es für Behördengänge (bspw. Passbüro) aussergewöhnliche Besorgungen (Urk. 2 E. II/3.4g). Der Beklagte wehrt sich zu Recht dagegen (Urk. 10/1 S. 10 f.). Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass neben den Kosten für den Arbeitsweg in der Regel weitere Mobilitätskosten anfallen. Da jedoch auch dem Beklagten (ausser zur Ausübung des Besuchsrechts - dazu später) keine solchen zugestanden wurden, sind auch der Klägerin nur Fr. 63.für ein Jahresabonnement des ZVV zweiter Klasse für ein bis zwei Zonen zuzugestehen.
Unter dem Titel Gesundheitskosten berücksichtigte die Vorinstanz Fr. 91.für die Klägerin und Fr. 112.für die Kinder. Sie stellte dabei auf die
Steuerbescheinigung der Krankenkasse ab (Urk. 2 E. II/3.4d). Der Beklagte will Gesundheitskosten von gesamthaft höchstens Fr. 150.berücksichtigt haben. Er verweist darauf, dass er bereits mit seiner Duplik zum Massnahmegesuch beanstandet habe, dass die Behandlung im Spital Bülach vom August 2014 in der Höhe von Fr. 3'370.20, welche zur Franchise Fr. 427.- und zum Selbstbehalt
Fr. 337.beigetragen habe, nicht um eine wiederkehrende Ausgabe handle (Urk. 10/1 S. 11). Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Duplik des Beklagten unbeachtlich sei. Dieser hätte sich so die Klägerin - den Aufwand sparen können
und stattdessen besser die ZPO studiert. Im Summarverfahren finde kein doppelter Schriftenwechsel statt (Urk. 12 S. 4 und 6). Die Klägerin selbst belegte ihre
Gesundheitskosten erst mit der Replik (VI Urk. 62/2). Selbstverständlich durfte der Beklagte dazu Stellung nehmen. Die ZPO sieht ohnehin vor, dass das Gericht, wo es den Sachverhalt wie vorliegend (Art. 276 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 272 ZPO) von Amtes wegen abzuklären hat, neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Mit den konkreten Bestreitungen des Beklagten setzte sich die Klägerin nicht auseinander. Damit sind ihre Gesundheitskosten um Fr. 764.pro Jahr (Fr. 427.- + Fr. 337.-) bzw. Fr. 64.pro Monat auf Fr. 27.pro Monat zu kürzen. Die Gesundheitskosten der Kinder sind bei Fr. 112.zu belassen.
Unter Hinweis auf die Untersuchungsmaxime ist auch die Position Steuern zu überprüfen. Die Vorinstanz ging von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 50'000.- und einem monatlichen Steuerbetreffnis von Fr. 238.aus. Zumindest ab dem 1. Februar 2015 (Wegfall der Arbeitslosenentschädigung) erscheint dieser Betrag als deutlich zu hoch. Die laufenden Steuern der Klägerin sind auf Fr. 120.pro Monat zu schätzen.
Der Bedarf der Klägerin und der Kinder stellt sich somit wie folgt dar:
Grundbetrag Fr. 1'350.-
Grundbetrag C.
Grundbetrag D.
Fr. 600.-
Fr. 400.-
Wohnkosten Fr. 1'795.-
Krankenkasse Fr. 275.-
Krankenkasse C. Krankenkasse D.
Fr. 10.-
Fr. 10.-
Gesundheitskosten Fr. 27.-
Gesundheitskosten Kinder Fr. 112.-
Haftpflicht-/Mobiliarversicherung Fr. 25.-
Kommunikation und Medien Fr. 150.-
Mobilitätskosten Fr. 63.-
Kinderbetreuung Fr. 240.-
Altersvorsorge Fr. 0.-
Steuern Fr. 120.-
Total Fr. 5'177.-
Bedarf Beklagter
Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf des Beklagten auf Fr. 3'156.- (Urk. 2
E. II/3.4). Umstritten sind die Wohnkosten, die Mobilitätskosten und die Altersvorsorge.
Der Mietzins des Beklagten beträgt unbestrittenermassen NZD 1'180.pro Monat. Die Klägerin will dem Beklagten jedoch lediglich Wohnkosten von
Fr. 400.zugestehen. Die Kosten für ein 4-Zimmer-Haus seien viel zu hoch. Der Beklagte könne auch im ... wohnen. Für die Ausübung des Besuchsrechts benötige er keine eigene Unterkunft, da er die Kinder in Europa besuche (Urk. 1 S. 8). Bezüglich Letzterem ist der Klägerin zuzustimmen. Sie setzt sich aber nicht mit den weiteren Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach glaubhaft scheine, dass der Beklagte im ..., in dem primär Reisende untergebracht würden, für sich und seine Habe zu wenig Platz habe. Ferner sei dem Beklagten auch ein gewisses Mass an Ruhe und Abstand vom Betrieb zuzugestehen (Urk. 2 E. II/3.4c). Diesen Überlegungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Der Mietzins erscheint zudem nicht als übersetzt.
Weiter macht die Beklagte im Berufungsverfahren geltend, dass sich aus dem sich bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen Kontoauszug des Beklagten ergebe, dass er zwischen dem 24. Februar 2014 und dem 7. April 2014 diverse Zahlungen erhalten habe, die als Rent rubriziert gewesen seien (Urk. 1 S. 8). Der Beklagte erklärte darauf, dass eine Bekannte von ihm vorübergehend für einige Wochen bei ihm gewohnt und sich an den laufenden Kosten beteiligt habe. Mit den Zahlungen seien einzig die Mehrkosten gedeckt gewesen, welche ihm angefallen seien. Einen Gewinn bzw. Einsparungen habe er aufgrund dieser fünf Zahlungen nicht erzielen können (Urk. 15 S. 11). Da für die fragliche Periode ohnehin kein Unterhalt festzusetzen ist, braucht dem nicht näher auf den Grund gegangen zu werden.
Anzurechnen sind dem Beklagten Fr. 767.- (entsprechend NZD 1'180.-).
Unter dem Titel Mobilitätskosten rechnete die Vorinstanz dem Beklagten Fr. 446.pro Monat an. Dadurch sollten zwei Besuche pro Jahr in der Schweiz abgedeckt werden (Urk. 2 E. II/3.4g). Die Klägerin moniert, dass der Beklagte höchstens einmal pro Jahr in die Schweiz reise. Der Betrag sei zu halbieren
(Urk. 1 S. 9). Der Beklagte wehrt sich zwar gegen eine Kürzung, gestand aber bereits vor Vorinstanz zu, dass er seine Kinder nur einmal pro Jahr für zwei Wochen besuche (VI Urk. 57 S. 7). Damit sind die Mobilitätskosten des Beklagten auf
Fr. 223.zu reduzieren.
Die Vorinstanz setzte im Bedarf des Beklagten Fr. 200.für Altersvorsorge ein. Sie verwies darauf, dass die Klägerin diesen Betrag anerkannt habe. Gleichzeitig führte die Vorinstanz aus, dass die Altersvorsorge in Neuseeland über die Steuern finanziert werde. Allein lebende, unverheiratete Personen ab 65 Jahren erhielten Renten zwischen NZD 1'200.- und NZD 1'400.pro Monat. Da es dem Beklagten kaum möglich sein dürfte so die Vorinstanz -, allein von diesen Einkünften im Alter zu leben, sei ihm ein zusätzlicher monatlicher Betrag für seine Altersvorsorge zuzusprechen (Urk. 2 E. II/3.4i). Die Klägerin will den Betrag streichen. Die Anerkennung dieser Position sei im Zusammenhang mit den Steuern zu sehen, welche sie im Umfang von Fr. 500.anerkannt habe (Urk. 1 S. 9). Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten zusätzlich zu den Fr. 200.- Alternsvorsorge Fr. 740.für Steuern an (Urk. 2 E. II/3.4j). Unbestritten ist, dass der Beklagte weder aktuell noch während des Zusammenlebens der Parteien private Vorsorge betrieben hat. In Betracht fällt sodann, dass auch die Klägerin aufgrund ihres mehrjährigen Aufenthalts in Neuseeland und der aktuell reduzierten Beschäftigung über erhebliche Vorsorgelücken verfügt. Es erscheint daher unbillig, einzig dem Beklagten einen entsprechenden Betrag zuzugestehen. Die Position ist zu streichen.
Aufgrund des (im Vergleich zu den Zahlen der Vorinstanz) höheren Einkommens des Beklagten wäre das von der Vorinstanz berechnete Steuerbetreffnis an sich nach oben zu korrigieren. Da jedoch ein tieferer Wechselkurs zur Anwendung gelangt, können die Fr. 740.so belassen werden.
Der Bedarf des Beklagten stellt sich somit wie folgt dar:
Unterhaltsberechnung
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin und der Kinder für den Zeitraum vom 11. November 2014 bis zum 31. Januar 2015 berechnet sich demnach wie folgt:
Dabei sind Fr. 600.pro Monat für jedes Kind zuzusprechen. Die Klägerin anerkennt, dass der Beklagte Fr. 312.pro Kind und Monat bezahlt hat (Urk. 1
S. 12). Demzufolge verringern sich die Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.auf Fr. 288.- pro Kind und Monat (BGE 138 III 583). Für Ehegattenunterhalt bleibt kein Raum.
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin und der Kinder für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2015 berechnet sich demnach wie folgt:
Dabei sind Fr. 804.pro Monat für jedes Kind zuzusprechen. Die Klägerin anerkennt, dass der Beklagte bis und mit Juni 2015 Fr. 312.pro Kind und Monat bezahlt hat (Urk. 1 S. 12). Demzufolge verringern sich die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Februar 2015 bis zum 30. Juni 2015 auf Fr. 492.- pro Kind und Monat. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 liegt keine Erklärung der Klägerin vor. Es verbietet sich daher eine Reduzierung, auch wenn anzunehmen ist, der Beklagte habe weiterhin Fr. 312.bezahlt. Ab dem 1. Juli 2015 betragen die Unterhaltsbeiträge Fr. 804.- pro Kind und Monat. Für Ehegattenunterhalt bleibt weiterhin kein Raum.
Ausgehend von einer mutmasslichen Dauer des Scheidungsverfahrens von noch zwei Jahren obsiegt die Klägerin im Berufungsverfahren zu rund einem und der Beklagte zu rund zwei Dritteln. Die Kosten sind ausgangsgemäss zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'500.festzusetzen. Die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 9 und 11 AnwGebV auf Fr. 4'050.zu veranschlagen. Da der Beklagte im Ausland wohnt, ist kein Zuschlag für die Mehrwertsteuer zu erheben.
Die auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zugunsten des Beklagten beträgt somit Fr. 1'350.-.
a) Mit Beschluss vom 15. Juli 2015 wurde das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abgewiesen (Urk. 11). Im Rahmen der Zweitberufungsantwort vom 29. Juli 2015 stellte die Klägerin erneut ein Armenrechtsgesuch (Urk. 12 S. 2).
Die Abweisung des ersten Armenrechtsgesuchs der Klägerin war damit begründet worden, dass sich die Klägerin mit keinem Wort dazu geäussert habe, ob eine Veräusserung ihrer Anteile an der H. eine (zusätzliche) hypothekarische Belastung des Grundstücks aktuell möglich und zumutbar sei. Konkrete Verkaufsresp. Kreditbemühungen seien weder dargetan noch ersichtlich. Die Akten liessen vielmehr den Schluss zu, dass ein Verkauf der ... Unterkunft bislang in erster Linie an den (möglicherweise überzogenen) Preisvorstellungen der Klägerin gescheitert sei. Es gehe nun aber nicht an, dass die Klägerin den Verkauf des Geschäfts in der Hoffnung auf einen optimalen Erlös verzögere und gleichzeitig öffentliche Mittel zur Finanzierung des Prozesses beanspruche. Da nicht sämtliche eigenen Mittel angegriffen worden seien, sei die Mittellosigkeit der Klägerin zu verneinen (Urk. 11 E. 6b).
Die Klägerin zeigt sich in ihrem zweiten Gesuch über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erstaunt, sei die Vorinstanz doch ohne Weiteres von ihrer Mittellosigkeit ausgegangen. Sie widerspricht der Darstellung, dass sie unrealistische Preisvorstellungen habe. In der Parteibefragung vom 6. August 2013 seien offenbar ein Bruttoverkaufspreis und ein allfälliger Nettoerlös einander gegenübergestellt worden. Der Beklagte habe zwischenzeitlich beim Familiengericht Blenheim eine Klage auf Auflösung des Miteigentums am Grundstück und auf Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile eingereicht. Sie habe den Betrag von NZD 97'000.verlangt, während der Beklagte zuletzt bereit gewesen sei, ihr
NZD 61'000.zuzüglich 50% des Gewinns der Gesellschaft von 2012 bis 2014 zu
bezahlen (Urk. 12 S. 8 ff.). Der Gewinn betrug in den drei Jahren gesamthaft NZD 6'556.- (VI Urk. 58/5 und 58/8-9). Der Beklagte bot der Klägerin somit NZD 64'278.für ihre Gesellschaftsanteile, was rund Fr. 42'000.entspricht.
Weshalb das Angebot des Beklagten nicht annehmbar sein soll, erläutert die Klägerin erneut mit keinem Wort, ausser dass sie offenbar der Ansicht ist, dass ihre Anteile noch mehr Wert seien. Es ist der Klägerin jedoch zuzumuten, gewisse Abstriche von ihren Maximalvorstellungen zu machen, bevor sie öffentliche Mittel zur Finanzierung des Prozesses beansprucht. Weshalb ein Verkauf an eine Drittpartei unrealistisch sein soll, legt die Klägerin ebenfalls nicht dar.
Es ändert auch nichts, dass die Klägerin geltend macht, das Geschäft in Neuseeland sei mit ihrem BVG-Guthaben finanziert worden und sie benötige den Erlös für den Wiederaufbau ihrer Altersvorsorge (Urk. 12 S. 10). Die in Frage stehenden Vermögenswerte übersteigen den einer 44-jährigen zuzugestehenden Notgroschen bei Weitem.
Was eine allfällige hypothekarische Belastung des Grundstücks anbelangt, verweist die Klägerin darauf, dass eine solche nur dann möglich sei, wenn der Beklagte einverstanden sei. Angesichts der konfliktgeladenen Situation zwischen ihnen sei es offensichtlich, dass der Beklagte diese Zustimmung niemals erteilen würde (Urk. 12 S. 9). Abgesehen davon, dass die Klägerin den Beklagten offenbar noch nicht einmal angefragt hat, ändern Bedenken an der tatsächlichen Realisierbarkeit von Liegenschaftswerten laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts am Vorhandensein und der Verfügbarkeit dieser Vermögenswerte (BGer 5P.133/2000 vom 15. Mai 2000 E. 5c). Der Vollständigkeit halber ist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die aus der ehelichen Beistandspflicht resultierende Mitwirkungspflicht hinzuweisen.
Es bleibt dabei, dass die Klägerin nicht sämtliche eigenen Mittel zur Finanzierung des Prozesses angegriffen hat. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren ist demzufolge (erneut) abzuweisen.
Es wird beschlossen:
Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C. , geboren am tt.mm.2003, und
D. , geboren am tt.mm.2006, monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Fr. 288.für jedes Kind ab dem 11. November 2014 bis zum 31. Januar 2015, hernach
Fr. 492.für jedes Kind bis zum 30. Juni 2015, danach
Fr. 804.für jedes Kind für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens.
Das Begehren der Klägerin um persönliche Unterhaltsbeiträge wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 5'500.festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu zwei Dritteln und dem Beklagten zu einem Drittel auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Beklagten verrechnet, sind diesem aber von der Klägerin im Umfang von Fr. 1'166.67 zu ersetzen. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse der Klägerin Rechnung.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'350.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen umgehend an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtschreiber:
lic. iur. H. Dubach
versandt am: kt
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