Zusammenfassung des Urteils LY130038: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Ehescheidung auf gemeinsames Begehren, bei der der Gesuchsteller und Berufungskläger gegen die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vor Gericht zog. Es wurde über vorsorgliche Massnahmen und Unterhaltsbeiträge verhandelt. Der Berufungskläger verlangte eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge, da sich seine finanzielle Situation geändert hatte. Die Vorinstanz lehnte die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berufungsbeklagten ab. Es wurde festgestellt, dass der Berufungskläger finanziell in der Lage war, die Berufungsbeklagte zu unterstützen. Die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Entscheid wurde bestätigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden festgelegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LY130038 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 18.03.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung auf gemeinsames Begehren (vorsorgliche Massnahmen)) |
Schlagwörter : | Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Einkommen; Recht; Berufungsklägers; Berufungsbeklagten; Vorinstanz; Unterhalt; Verfahren; Entscheid; Betrag; Massnahmen; Parteien; Abänderung; Kinder; Töchter; Hinweis; Einkommens; Verfügung; Gewinn; Erfolg |
Rechtsnorm: | Art. 104 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 11 BV ;Art. 117 ZPO ;Art. 179 ZGB ;Art. 227 ZGB ;Art. 252 ZPO ;Art. 276 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 8 BV ;Art. 8 ZGB ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | 129 I 135; 132 III 209; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY130038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden.
Beschluss und Urteil vom 18. März 2014
in Sachen
,
Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
,
Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Ehescheidung auf gemeinsames Begehren (vorsorgliche Massnahmen)
Erwägungen:
Unstrittiger Sachverhalt und wesentlicher Prozessverlauf
Die Parteien sind seit dem tt. Juni 1993 verheiratet. Sie sind Eltern der gemeinsamen Töchter C. , geboren am tt.mm.1993, und D. , geboren am tt.mm.1995 (act. 4/3).
Am 20. Dezember 2010 unterzeichneten die Parteien im Rahmen eines Eheschutzverfahrens beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf eine Vereinbarung über die Regelung des Getrenntlebens (act. 4/10/12), welche mit Verfügung des selben Datums mit Bezug auf die Kinderbelange genehmigt und im Übrigen vorgemerkt wurde (act. 4/10/13 bzw. act. 4/5/1 = act. 4/10/17; vgl. Proz. Nr. EE100113). Während die Berufungsbeklagte von der Unterhaltspflicht an die unter die Obhut des Berufungsklägers gestellten Kinder befreit wurde, wurde der Berufungskläger
verpflichtet, der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'000.-
zu bezahlen, zahlbar jeweils zum Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Februar 2011. Dieser Vereinbarung lagen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zu Grunde: Einkommen Berufungsbeklagte: Fr. 0.--, Einkommen Berufungskläger: Fr. 15'500.--. Es wurde ein Notbedarf der Berufungsbeklagten von Fr. 4'466.-als massgeblich erachtet, während derjenige für den Berufungskläger und die beiden Töchter mit Fr. 8'717.-beziffert wurde (vgl. act. 4/10/12 und act. 4/10/13 S. 3).
Durch Einreichung der Scheidungsklage vom 18. Februar 2013 (Datum Poststempel; act. 4/1) wurde das Scheidungsverfahren der Parteien beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf rechtshängig. Mit derselben stellte der Berufungskläger auch ein Rechtsbegehren betreffend vorsorgliche Massnahmen. Er verlangte, er sei in Abänderung der eheschutzrichterlichen Verfügung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. Dezember 2010 (Dispositiv Ziff. 6 lit. a) zu verpflichten, der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab Eingang des Klagebegehrens für die Dauer des
Scheidungsprozesses monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'030.zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den ersten eines Monats; alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten (act. 4/1 S. 2). Am 16. Mai 2013 fand die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt, während welcher die Berufungsbeklagte um einen Prozesskostenbeitrag von mindestens Fr. 4'000.-ersuchte (act. 4/16 S. 1). In der Folge unterbreitete das Gericht den Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag (act. 4/19), der nicht die Zustimmung beider Seiten fand (act. 4/20 und act. 4/23/1 S. 3). Mit Eingabe vom 30. Juli 2013 (Datum Poststempel; act. 4/24) reichte der Berufungskläger neue Unterlagen bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse ins Recht (vgl. act. 4/26/39-42). Davon hat die Berufungsbeklagte mit Kurzbrief vom 17. Juni 2013 Kenntnis erhalten (act. 3 S. 3).
Das Einzelgericht verpflichtete den Berufungskläger mit Verfügung vom
21. Oktober 2013 (act. 3 = act. 4/27 = act. 5), der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.-zu bezahlen (vgl. Dispositivziffer 1). Mit einer weiteren Verfügung des selben Datums wies es das Begehren des Berufungsklägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (Dispositivziffer 1) und behielt die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (Dispositivziffer 2). Der Berufungskläger erhob darauf mit Eingabe vom 14. November 2013 (Datum Poststempel: 15. November 2013; act. 2) hierorts rechtzeitig Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 21. Oktober 2013 (act. 2 S. 2; vgl. act. 4/27). Er verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge an die Berufungsbeklagte neu festzulegen, dies mit Wirkung per 19. Februar 2013, und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen: Fr. 2'043.-pro Monat für die Zeit vom 19. Februar 2013 bis zum 31. August 2013, Fr. 2'093.-pro Monat ab 1. September 2013 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils, längstens bis 31. März 2015, subeventualiter Fr. 3'102.-pro Monat ab 1. April 2016 bis zur
Rechtskraft des Scheidungsurteils. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten (act. 2 S. 2). Ferner wandte sich der rechtskundig vertretene - Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung gegen die ihm auferlegte Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die Berufungsbeklagte, ohne jedoch einen entsprechenden prozessualen Antrag zu stellen (act. 2 S. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl.
act. 4/1-27). Eine Berufungsantwort war nicht einzuholen (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).
Unentgeltliche Rechtspflege
In prozessualer Hinsicht beantragt der Berufungskläger, es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (act. 2
S. 11).
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO).
Aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten von vornherein betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (vgl. zum Ganzen: BGE 129 I 135 mit zahlreichen Hinweisen).
Wie noch näher darzulegen sein wird (vgl. die Erwägungen 3 ff. hiernach), sind die Ausführungen des Berufungsklägers in der Berufungsschrift von vornherein ungeeignet, seine Berufungsanträge als aussichtsreich erschienen zu
lassen. Damit mangelt es an einer Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb das betreffende Gesuch ohne weiteres abzuweisen ist.
Vorbemerkungen
Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass das Gericht für die Dauer des Scheidungsverfahrens die nötigen vorsorglichen Massnahmen trifft. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung die Abänderung ist das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 Abs. 2 ZPO; vgl. act. 3 S. 9 f.).
Über die zur Diskussion stehenden vorsorglichen Massnahmen ist - unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO im summarischen Verfahren im Sinne der Art. 248 ff. ZPO zu entscheiden (vgl. Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 276 ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind daher, bei freier Beweiswürdigung, lediglich glaubhaft zu machen (FamKomm Scheidung/Leuenberger, 2. Auflage 2011, Anh. ZPO Art. 276 N 1 und 17). Das Gericht muss somit nicht von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugt werden; es reicht aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der fraglichen Tatsachen spricht. Dabei ist analog zu Art. 8 ZGB eine Glaubhaftmachungslast derjenigen Partei zu beachten, welche aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet (BGer 5A_117/2010 vom 5. März 2010 Erw. 3.3; vgl. auch act. 3 S. 1).
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft bzw. vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens können abgeändert werden, wenn eine wesentliche und dauernde Änderung eingetreten ist die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grund lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Eine Änderung ist ferner angebracht, wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt
herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzbzw. des Präliminarentscheides einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (BGer 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen, Zusammenfassung in: FamPra 2007 S. 373; FamKomm Scheidung/Leuenberger, 2. Auflage 2011, Anh. ZPO Art. 276 N 8 f.; vgl. act. 3 S.
9).
Nicht jede Veränderung rechtfertigt ein Abänderungsverfahren. Vielmehr muss bezüglich Dauer und Umfang der Veränderung eine gewisse Erheblichkeit vorliegen. Allerdings sind angesichts des provisorischen Charakters des Massnahmeverfahrens - die Anforderungen geringer als für die Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge. Als dauerhaft erscheint eine Veränderung bereits, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält (FamKomm Scheidung/Vetterli, 2. Auflage 2011, Art. 179 N 2; Spycher/Hausheer, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz 09.95).
Ist ein Abänderungsgrund gegeben, muss die gesamte Unterhaltsberechnung für beide Ehegatten durchgeführt werden, wobei die aktuellen Einkommen und Notbedarfspositionen einzusetzen sind. Dies, da bei einer Änderung verschiedener Faktoren nicht von vorneherein fest steht, ob sich diese nicht gegenseitig aufheben (Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und Art. 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 227 mit weiteren Hinweisen). Die Neuberechnung hat sich jedoch an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren. In erster Linie sind die der betreffenden Wertung zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Von einer einmal vorgenommenen Wertung ist erst dann abzuweichen, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung so stark verändert haben, dass die betreffenden Wertungsentscheide nicht mehr haltbar sind. Dabei handelt es sich um seltene Fälle; Wertungsentscheide sind grundsätzlich nur
zurückhaltend zu ändern (OGer ZH LQ100089 vom 16. November 2012 Erw. 7.4 und 7.5).
Geringeres Einkommen des Berufungsklägers als Abänderungsgrund
Das Einkommen des Berufungsklägers von Fr. 15'500.--, welches der Parteivereinbarung im Eheschutzverfahren zu Grunde lag, war anhand der Steuererklärung 2008 ermittelt worden. Namentlich wurden die deklarierten Einkünfte des Berufungsklägers aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 123'673.-mit denjenigen der Berufungsbeklagten von Fr. 47'339.-- und einem geschätzten weiteren Einkommen von Fr. 15'000.-addiert (vgl. act. 5/5/1 S. 3 und act. 10/7/9 S. 3). Das von der Berufungsbeklagten deklarierte Einkommen wurde dem Berufungskläger angerechnet, da die Berufungsbeklagte unbestritten seit der Geburt der Tochter C. im Jahr 1993 nicht mehr erwerbstätig war und von der dem Berufungskläger gehörenden E. AG angestellt und entlöhnt wurde, um ihr die Äufnung eines Pensionskassenund AHV-Guthabens zu ermöglichen (act. 4/4/15 S. 1 f. sowie Prot. VI S. 9 und S. 15; vgl. auch
act. 4/5/6, act. 4/9/13, act. 10/5 S. 4, act. 10/7/9 S. 2, act. 10/8 S. 2 und S. 6 sowie act. 4/14/19a).
Zur Begründung seines Massnahmebegehrens führte der Berufungskläger gegenüber der Vorinstanz primär an, dass sein Nettoeinkommen im Jahr 2011 Fr. 8'810.60 (inkl. Kinderzulagen) bzw. Fr. 8'310.60 (exkl. Kinderzulagen) und im Jahr 2012 Fr. 9'549.-- (inkl. Kinderzulagen) bzw. Fr. 9'049.-- (exkl. Kinderzulagen) betragen habe (act. 4/15 mit Hinweis auf act. 4/5/4 und act. 4/5/9). Das Einkommen im laufenden Jahr 2013 bewege sich in der selben Grössenordnung wie im Jahr 2012 (act. 4/15 S. 3 mit Hinweis auf act. 4/14/20a).
Von den Zuständigen bei der AHV sei nicht mehr akzeptiert worden, dass er als Selbständiger mit seiner Einzelfirma F. für die ihm gehörende E. AG gegen Rechnungsstellung tätig sei (act. 4/15 S. 3 sowie Prot. VI S. 4 und S. 7). Er habe sich deshalb bei der E. AG anstellen lassen, welche ihm aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation keinen höheren Lohn ausbezahlen könne (act. 4/15 S. 2 sowie Prot. VI S. 4 und S. 7). Der Betriebsertrag der E. AG
im Jahr 2011 sei im Vergleich zum Jahr 2010 um Fr. 115'917.74 zurückgegangen (act. 4/15 S. 3 mit Hinweis auf act. 4/5/3 und act. 4/5/5) und die Situation für das Jahr 2012 sehe nicht besser aus (Prot. VI S. 4). Demgegenüber machte die Berufungsbeklagte geltend, dass der Berufungskläger ein Einkommen von mindestens Fr. 13'890.-pro Monat generiere (act. 4/16 S. 7).
Im angefochtenen Entscheid gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Berufungskläger behauptete erhebliche Verminderung seines Einkommens nicht als glaubhaft erscheine (act. 3 S. 11). Dies gelte ungeachtet dessen, ob die mit Eingabe vom 30. Juli 2013 vom Berufungskläger nachgereichten Unterlagen (act. 4/26/39-42) zu berücksichtigen wie von der Berufungsbeklagten beantragt (act. 4/23/1 S. 1 f. mit Hinweis auf act. 4/11 S. 3 Ziffer 3) als verspätet zu qualifizieren seien (act. 3 S. 9). Aus den verschiedenen Kenndaten der
E. AG bezüglich der Jahre 2009-2012 sei zwar ersichtlich, dass die Bruttoumsätze Schwankungen unterliegen würden. Diese seien aber geringfügig und der behauptete Umsatzeinbruch bis Ende 2012 erscheine angesichts der Unterlagen nicht als glaubhaft. Vielmehr gehe aus den Zahlen für das Jahr 2012 (act. 4/26/39) hervor, dass sich der Betriebsertrag 2012 nach dem Einbruch im Jahr 2011 wieder eingependelt habe. Die übrigen Kennzahlen seien in etwa gleich geblieben. Der Umstand, dass der Berufungskläger sein Einkommen nun direkt von der E. AG beziehe und nicht mehr über den Umweg der Einzelfirma, habe keinen Einfluss auf seine Einkommenssituation. Es sei davon auszugehen, dass alles Einkommen des Berufungsklägers bilde, was die E. AG erziele. Zur Zeit sei auch davon auszugehen, dass die seinerzeit der Berufungsbeklagten gutgeschriebenen rund Fr. 47'000.-- nach wie vor erzielt und nun dem Berufungskläger zukommen würden. Es sei von einem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsklägers von mindestens Fr. 13'500.-auszugehen und auf eine Schätzung weiteren Einkommens, wie noch vom Eheschutzrichter praktiziert, zu verzichten (act. 3 S. 11 ff.).
In seiner Berufungsschrift beanstandet der Berufungskläger, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass er heute nach wie vor einen (zusätzlichen) Betrag von Fr. 47'000.-aus seiner AG generieren könne. In den Jahren 2011 und
2012 sowie im laufenden Jahr habe er sich keinen solchen Betrag gutschreiben lassen, ebenso wenig hätte er sich einen solchen problemlos gutschreiben lassen können (act. 2 S. 3 ff.). Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Umsatzzahlen unzutreffend und ohne Gesamtwürdigung der Bilanzen interpretiert, was gegen den Grundsatz von Treu und Glauben spreche. Der Betriebsertrag im Jahr 2011 sei im Vergleich zum Jahr 2010 um Fr. 115'917.74 zurückgegangen. Im Jahr 2012 sei der Bruttoertrag um Fr. 81'480.-tiefer ausgefallen als im Jahr 2010. Insbesondere habe die Vorinstanz auch den Anstieg von Arbeitsleistungen Dritter ausser Acht gelassen (act. 2 S. 5). Die AG habe in den Jahren 2011 und 2012 keinen Gewinn erzielt, der zusätzliche Lohnbezüge des Berufungsklägers erlaubt hätte (act. 2 S. 6).
E. AG
Es trifft zwar zu, dass die E. AG in ihrer Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2011 anstatt eines Gewinns einen Verlust von Fr. 69'286.05 ausweist
(act. 4/5/5). Die Berufungsbeklagte hat bei der Vorinstanz jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Saldo des Kontokorrentkontos des Berufungsklägers bei der E. AG im Verlauf des Jahres 2011 von rund Fr. 20'000.-auf rund
Fr. 56'000.-angestiegen ist. Sie hat verlangt, dem Berufungskläger deshalb einen Betrag von rund Fr. 36'000.-als zusätzliches Einkommen anzurechnen (act. 4/16 S. 6 f.). Auch der Berufungskläger hat selbst darauf aufmerksam gemacht, dass seine Kontokorrentschulden bei der E. AG per Ende Dezember 2011 Fr. 55'852.05 betrugen. Er hat darüber hinaus bestätigt, Privatbezüge getätigt zu haben (act. 4/15 S. 4 und Prot. VI S. 6 f.). Dies steht im Einklang mit der Bilanz per 31. Dezember 2011, gemäss welcher sich die Kontokorrentforderung gegen den Berufungskläger von Fr. 19'945.15 auf
Fr. 55'852.05 erhöhte. Mit anderen Worten war es dem Berufungskläger trotz des geltend gemachten Umsatzeinbruches und des gemäss Erfolgsrechnung gestiegenen Personalaufwandes möglich, einen Betrag von Fr. 2'992.25 pro Monat aus der E. AG zu entnehmen. Diese Summe hätte er sich auch als Einkommen auszahlen lassen können, was entsprechend zu berücksichtigen ist. Es spielt nämlich weder eine Rolle, dass der Berufungskläger die fraglichen
Bezüge zur Begleichung von AHV-Nachforderungen, mithin zur Tilgung seiner privaten Schulden, getätigt hat, noch kommt es darauf an, dass der Berufungskläger der ihm gehörenden E. AG rechtlich eine Rückzahlung schuldet (Prot. VI S. 19; vgl. auch act. 2 S. 6).
Des weiteren ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als der Berufungskläger aus der mit Eingabe vom 30. Juli 2013 (act. 4/24) nachgereichten Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2012 (act. 4/36/39) ohnehin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (act. 3 S. 9 und S. 12). Der Betriebsertrag ist von Fr. 738'870.44 per Ende Dezember 2011 wieder auf Fr. 773'307.90 per Ende Dezember 2012 angestiegen (act. 4/26/39), was den von ihm behaupteten massiven Umsatzeinbruch nicht als glaubhaft erscheinen lässt. Es trifft zwar zu, dass die Erfolgsrechnungen seit dem Jahr 2011 einen hohen Aufwand bezüglich Arbeitsleistungen Dritter verzeichnen (Fr. 26'625.-im Jahr 2009, Fr. 1'935.-im Jahr 2010, Fr. 154'110.-im Jahr 2011 und Fr. 179'775.--;
vgl. act. 4/5/3 S. 4 und act. 4/26/39). Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz jedoch zu Unrecht vor, sie habe diesem Umstand keine Rechnung getragen (act. 2 S. 5 f.), hat er hierzu bei der Begründung seines Massnahmebegehrens doch keinerlei Ausführungen gemacht (vgl. act. 4/15 und Prot. VI S. 3 ff.). Erst in seiner Stellungnahme zum schriftlichen Vergleichsvorschlag der Vorinstanz hat der Berufungskläger angeführt, die Notwendigkeit, Drittleistungen zu beziehen, was finanziell nicht interessant sei, ergebe sich daraus, dass die Firma mit insgesamt vier Angestellten nicht über ausreichend Aufträge verfüge, um zusätzliche Angestellte einstellen zu können. Es dränge sich daher auf, sich bei Engpässen auf Drittleistungen abzustützen (act. 4/20 S. 2). Die betreffenden Ausführungen sind als Teil der (schriftlichen) Vergleichsgespräche von vornherein nicht zu hören. Selbst wenn sie dennoch beachtet werden dürften, so wären sie als verspätet zu qualifizieren (vgl.
Art. 252 ZPO). Aber auch wenn sie berücksichtigt werden könnten, vermöchten diese unsubstantiierten Behauptungen nichts zu Gunsten des Berufungsklägers zu bewirken. Insbesondere ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der massive Anstieg von Drittleistungen betrieblich erforderlich gewesen sein soll. Letzteres wurde auch im Rahmen der eingeschränkten Revision nicht geprüft.
Erhebliche Zweifel werden auch durch die Tatsache erweckt, dass bereits in den Erfolgsrechnungen der E. AG bis zum Jahr 2010 unbestritten Lohnaufwände (namentlich das Einkommen der Berufungsbeklagten) erfasst waren, welche für den Geschäftsbetrieb nicht erforderlich waren.
Der Berufungskläger hat schliesslich auch keinerlei Ausführungen dazu gemacht, weshalb der Lohnaufwand für die insgesamt vier Angestellten von Fr. 330'873.60 im Jahr 2011 auf Fr. 297'708.10 im Jahr 2012 reduziert werden konnte (entspricht rund Fr. 2'764.-pro Monat), während die Arbeitsleistungen Dritter massiv angestiegen sind (vgl. act. 4/26/29 S. 7). Seine Darstellung, wonach er sich auf Grund der wirtschaftlichen Situation der E. AG weder einen höheren Lohn noch einen Gewinn ausbezahlen könne, erscheint vor diesem Hintergrund nicht als glaubhaft. Daran vermag auch nichts zu ändern,
dass der Berufungskläger bei der Vorinstanz ausführte, der wirtschaftliche Druck zu Lasten der E. AG habe zugenommen, da sich Grossfirmen, welche zuvor auf Asbestfälle spezialisiert gewesen seien, sich dem Tätigkeitsfeld der
E. AG zur Sanierung von Brandund Wasserschäden angenommen hätten (Prot. VI S. 4 und S. 6; vgl. auch act. 2 S. 5).
F.
Hinsichtlich der Einzelfirma F. gilt es zu bemerken, dass der Berufungskläger selbst erklärte, er habe im Jahr 2011 Nachzahlungen für AHV etc. von Fr. 31'772.70 leisten müssen, weshalb seine Einzelfirma einen hohen Verlust habe ausweisen müssen (act. 4/15 S. 3 f. mit Hinweis auf act. 4/9/11). Da der fragliche Betrag nicht zur Begleichung von laufenden Kosten des Jahres 2011, sondern zur Tilgung von Schulden vergangener Jahre verwendet wurde, hat er hier für die Ermittlung des (möglichen) Jahresergebnisses 2011 unberücksichtigt zu bleiben. Dem erwirtschafteten Ertrag von Fr. 29'845.94 steht somit lediglich ein Aufwand von Fr. 8'742.44 gegenüber. Der Berufungskläger hätte folglich einen Gewinn von Fr. 21'103.50 erzielen können. Es ist ihm daher für das Jahr 2011 ein zusätzliches monatliches Einkommen von Fr. 1'758.60 anzurechnen.
Für das Jahr 2012 hat der Berufungskläger bei der Vorinstanz zwei verschieden Bilanzen mit Aufwandsund Ertragsrechnungen für seine Einzelfirma F. eingereicht (act. 4/14/21 und act. 4/26/40 letzte Seite). Der Umstand, dass die beiden Dokumente zum Teil unterschiedliche Zahlen enthalten, wirft erhebliche Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben auf. Immerhin wird in beiden Unterlagen der erwirtschaftete Ertrag mit Fr. 15'349.43 beziffert. Der Aufwand für AHV etc. beträgt Fr. 6'823.35 bzw. Fr. 6'762.40. Da kein Personalaufwand verbucht wurde, ist davon auszugehen, dass es sich wiederum um die Tilgung alter Schulden handelt, weshalb dieser Betrag unberücksichtigt zu bleiben hat. Die Kosten für das Jahr 2012 betrugen
Fr. 7'748.53 bzw. Fr. 8'587.03. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist von einem im Jahr 2012 erzielten Gewinn von Fr. 6'762.40 auszugehen. Dies entspricht einem zusätzlichen Einkommen von Fr. 563.55 pro Monat im Jahr 2012.
Zwar machte der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die F. sei als Auslaufmodell zu betrachten und könne nicht aufrechterhalten werden, da er zu 100 Prozent für die E. AG tätig sei (act. 4/15 S. 4 und Prot. VI S. 4). Hierzu gilt es indessen zu bemerken, dass der Berufungskläger bereits seit dem Jahr 2011 von der E. AG angestellt ist (act. 4/5/4 S. 4). Dennoch gelang es ihm wie gezeigt offenbar ohne weiteres, über seine Einzelfirma zusätzliche Einkünfte mit anderen Kunden als der E. AG zu generieren. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Berufungskläger diese als bescheiden bezeichnet (Prot. VI S. 4). Weshalb ihm bzw. neu der E. AG - das Erbringen dieser Drittleistungen in Zukunft nicht mehr möglich sein sollte, hat der Berufungskläger nicht ansatzweise dargetan. Ebenso wenig hat er aufgezeigt und glaubhaft gemacht, weshalb dies aufwandstechnisch nicht mehr tragbar sein soll, wie er behauptet (Prot. VI S. 4). Insbesondere ist auf Grund der besonderen personellen Konstellation anzunehmen, dass die E. AG in Zukunft sämtliche Aufträge übernehmen könnte, welche der Berufungskläger als Inhaber der Einzelfirma F. wegen seines Anstellungsverhältnisses bei der E. AG ablehnen muss. Demensprechend würde sich auch der Umsatz und Gewinn der E. AG erhöhen, weshalb die betreffenden Erlöse unverändert zu berücksichtigen sind.
Spesen
Gemäss den vom Berufungskläger eingereichten Lohnausweisen erhielt er zusätzlich zu dem von ihm angeführten Monatseinkommen im Jahr 2011 Fr. 11'000.-- und im Jahr 2012 Fr. 12'000.-- Spesen (vgl. act. 4/14/20 und
act. 4/9/10). Diesbezüglich führte er lediglich an, sie seien fürs Kaffeetrinken, für Parkplatztickets, für Essen mit Kunden etc. (Prot. VI S. 14). Er hat jedoch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass ihm tatsächlich Auslagen im fraglichen Umfang entstanden sind. Wie die Berufungsbeklagte richtig bemerkt hat (act. 4/16
S. 8), sind ihm die betreffenden Beträge deshalb als Einkommen anzurechnen. Zu Unrecht macht er geltend, es sei rechtsmissbräuchlich, Belege zu verlangen, wenn auch die Steuerbehörden keine solchen fordern würden (Prot. VI S. 19). Bei seiner Argumentation scheint er nämlich zu verkennen, dass sich das steuerrechtliche Verfahren von dem hier zu beurteilenden unterscheidet. In dem ersteren ist massgebend, ob in der Funktion des Berufungsklägers in der Regel solche Auslagen anfallen, während im hier relevanten Verfahren zu klären ist, ob solche auch tatsächlich anfielen.
Zwischenergebnis
Bei der geschilderten Sachund Rechtslage beanstandet der Berufungskläger zu Unrecht, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, er könne nach wie vor ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 13'500.-erzielen (vgl. act. 2 S. 8 und act. 3 S. 13). Es ist daher zu prüfen, ob sich im Bedarf des Berufungsklägers Änderungen ergeben haben, welche die Einkommensreduktion von rund Fr. 2'000.-zu kompensieren vermögen (vgl. auch act. 4/16 S. 5 und Prot. VI S. 10).
Geringerer Bedarf des Berufungsklägers
Während der Bedarf des Berufungsklägers mit den beiden Töchtern für die gerichtlich genehmigte Vereinbarung im Eheschutzverfahren mit Fr. 8'717.-beziffert worden war (act. 4/10/17 S. 3), ermittelte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einen aktuellen Bedarf des Berufungsklägers mit der
Tochter D. von insgesamt Fr. 6'173.-- (act. 3 S. 15 f.). Diesen hat der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift grundsätzlich nicht beanstandet. Er macht lediglich geltend, man hätte in der Phase vom 19. Februar 2013 bis Ende August 2013 auch für die ältere Tochter C. zusätzlich einen Kinderzuschlag von Fr. 600.-- und deren Krankenkassenprämien über Fr. 204.45 berücksichtigen müssen, da C. erst im August 2013 ihre Lehre als Detailhandelsfachfrau abgeschlossen habe (act. 2 S. 9).
Beide Parteien haben im vorinstanzlichen Verfahren insoweit richtig bemerkt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehegatten derjenigen gegenüber einem mündigen Kind vorgeht, weshalb die Unterhaltskosten für ein mündiges Kind nicht in das (erweiterte) Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschlossen werden dürfen (act. 4/15 S. 6 und act. 4/16 S. 7; BGE 132 III 209). Die vom Berufungskläger zusätzlich für die Tochter C. geltend gemachten Kosten haben daher unberücksichtigt zu bleiben. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Berufungskläger die erwähnte Rechtsprechung als stossend und Art. 227 Abs. 2 ZGB, Art. 8 Abs. 2 BV sowie Art. 11 Abs. 1 BV widersprechend erachtet (act. 2 S. 9). Vielmehr hätte die Vorinstanz in Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis auch die vom Berufungskläger bezüglich der Tochter D. geltend gemachten und von der Berufungsbeklagten ebenfalls bestrittenen Kosten ab Eintritt der Mündigkeit von D. am tt.mm.2013 ausser Acht lassen müssen. Selbst bei Berücksichtigung der entsprechenden Positionen ist von einer Reduktion des Bedarfes um mindestens Fr. 2'544.-auszugehen. Dies steht einer Abänderung der festgelegten Unterhaltsbeiträge wegen verschlechterter finanzieller Verhältnisse des Berufungsklägers von vornherein entgegen.
Der Berufungskläger hat in seiner Berufungsbegründung ferner geltend gemacht, er sei finanziell nicht in der Lage, die Berufungsbeklagte zur Finanzierung des Prozesses mit Fr. 4'000.-zu unterstützen (Prot. VI S. 21; vgl. auch act. 2 S. 10). Der rechtskundig vertretene Berufungskläger hat jedoch darauf
verzichtet, einen entsprechenden Rechtsmittelantrag zu stellen (vgl. act. 2), weshalb kein solcher zu behandeln ist.
Eine detaillierte Bedarfsberechnung würde jedoch Folgendes ergeben
Der Berufungskläger hat einen Grundbetrag von Fr. 1'350.-geltend gemacht (act. 4/15 S. 4), während die Berufungsbeklagte ihm lediglich einen solchen von Fr. 1'100.-zugestehen will (act. 4/16 S. 7 und S. 8; vgl. auch Prot. VI S. 13 f.). In diesem Zusammenhang ist wiederum zu bemerken, dass Auslagen für die mündigen Töchter trotz der vom Berufungskläger geübten Kritik (act. 2 S. 9 4/15
S. 4 und S. 6) gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Bedarfsberechnung des Berufungsklägers ausser Acht zu lassen sind (vgl. Erw.
4.2.2. hiervor). Da der Berufungskläger in Hausgemeinschaft mit den mündigen Töchtern der Parteien, mithin zusammen mit erwachsenen Personen lebt, ist ihm gemäss Ziffer II.1.1 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (im Folgenden: Kreisschreiben), ein Grundbetrag von Fr. 1'100.-zuzugestehen. Sein Einwand, dass das erwähnte Kreisschreiben lückenhaft sei, da es unberücksichtigt lasse, dass die fraglichen Erwachsenen finanziell noch abhängige Kinder seien (Prot. VI S. 4 f. und S. 19), ist unzutreffend. Den Bedürfnissen der mündigen Kinder wird mit der
Anwendbarkeit des für erwachsene Personen massgebenden Grundbetrages (anstatt des bis zum Alter von 18 Jahren geltenden Betrages von Fr. 600.--; vgl. Ziffer II.4 des Kreisschreibens) in deren Bedarfsberechnung Rechnung getragen.
Wegen der Mündigkeit der Töchter sind auch die vom Berufungskläger angeführten und von der Berufungsbeklagten bestrittenen Kindergrundbeträge von Fr. 1'200.-- nicht mehr in die Bedarfsberechnung miteinzubeziehen (act. 4/15
S. 4 und act. 4/16 S. 8 sowie Prot. VI S. 13 f.).
Während der Berufungskläger verlangt hat, es sei in seinem Bedarf ein Hypothekarzins von Fr. 803.65 zu berücksichtigen (act. 4/15 S. 4 und Prot. VI S. 20), hat die Berufungsbeklagte lediglich einen solchen im Umfang von Fr. 555.-anerkannt (act. 4/16 S. 8). Belegt sind Hypothekarzinskosten von Fr. 393.75 und Fr. 161.45 pro Monat (vgl. act. 4/9/14, act. 4/9/18 und act. 4/18/15), weshalb lediglich ein Betrag von Fr. 555.20 im Bedarf zu berücksichtigen ist, zumal ein Zinsanstieg in näherer Zukunft nicht glaubhaft gemacht wurde.
Der Berufungskläger hat Nebenkosten inklusive Hausratund Haftpflichtversicherung von Fr. 444.15 geltend gemacht (act. 4/15 S. 4). Hierzu hat die Berufungsbeklagte richtig bemerkt, dass ein Betrag von Fr. 45.-separat unter der Position Hausratund Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen ist. Die weiteren Nebenkosten im Betrag von Fr. 400.-hat sie anerkannt (act. 4/16 S. 8), weshalb dieser Betrag in die Bedarfsberechnung einzusetzen ist.
Der Berufungskläger vertritt den Standpunkt, es seien ihm für Telefon und Internet Fr. 150.-sowie für Billag Fr. 39.-zuzubilligen (act. 4/15 S. 4), da sich die Situation verändert habe (Prot. VI S. 20). Dagegen hat die Berufungsbeklagte zu Recht eingewandt, es seien lediglich Fr. 150.-zu berücksichtigen, weil im Rahmen des Eheschutzverfahrens für die fraglichen Positionen lediglich ein solcher eingesetzt worden und eine Veränderung der Verhältnisse nicht ersichtlich sei (Prot. VI S. 9; vgl. act. 4/10/17 S. 3). Das Erfordernis höherer Auslagen hat der Berufungskläger denn auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, weshalb es mit dem ursprünglichen Betrag von Fr. 150.-sein Bewenden hat.
Hinsichtlich der Krankenkassenkosten verlangt der Berufungskläger, es seien nicht nur seine eigenen Prämien, sondern auch diejenigen für die beiden Töchter zu berücksichtigen, weshalb ein Betrag von Fr. 706.60 pro Monat in seinem Bedarf einzusetzen sei (act. 4/15 S. 4 und S. 5). Die Berufungsbeklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, es seien lediglich die Prämien für den Berufungskläger von Fr. 336.60 zu beachten (act. 4/16 S. 8 und Prot. VI S. 13 f.). Auch hier gilt wiederum, dass die Auslagen für die mündigen Töchter im Bedarf des Berufungsklägers nicht berücksichtigt werden können. Die eigenen Prämien für KVG von Fr. 298.25 und VVG von Fr. 38.35 des Berufungsklägers sind nicht nur unbestritten, sondern auch belegt (act. 4/5/9). Dementsprechend sind sie in seinem Bedarf einzusetzen.
Einen Selbstbehalt hat der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht (act. 4/15 S. 4 f.), weshalb auch kein solcher zu berücksichtigen ist (vgl. auch act. 4/16 S. 8).
Hinsichtlich der Prämien für die Hausratund Haftpflichtversicherung ist auf die Ausführungen unter lit. d zu verweisen.
Den Aufwand für auswärtige Verpflegung beziffert der Berufungskläger neu mit Fr. 330.-- (act. 4/15 S. 5). Demgegenüber vertritt die Berufungsbeklagte die Auffassung, es seien ihm keine Auslagen für auswärtige Verpflegung mehr zuzugestehen, zumal er keine entsprechenden Belege vorgelegt habe (act. 4/16
S. 8). Keine der Parteien vermag den von ihr vertretenen Standpunkt glaubhaft zu machen, weshalb unverändert von den im Eheschutzverfahren berücksichtigten Auslagen für auswärtige Verpflegung von Fr. 250.-auszugehen ist (act. 4/10/17 S. 3).
Den seiner geschiedenen ersten Ehefrau geschuldeten Unterhaltsbeitrag hat der Berufungskläger neu mit Fr. 2'018.-beziffert (act. 4/15 S. 5), welche auch von der Berufungsbeklagten (bis März 2015) anerkannt werden (act. 4/16 S. 8 und S. 9).
Bei seiner aktuellen Bedarfsberechnung hat der Berufungskläger keine Steuern mehr berücksichtigt (act. 4/15 S. 4 f.). Auch die Berufungsbeklagte hat verlangt, es seien Fr. 0.-- unter dieser Position zu veranschlagen. Darüber hinaus hat sie richtig erkannt, dass der Berufungskläger zumindest im Jahr 2011 keinerlei Einkommen versteuern musste (act. 4/16 S. 9 mit Hinweis auf act. 4/5/4; vgl. auch Prot. VI S. 20).
i) Soweit der Berufungskläger GA-Kosten für die beiden Töchter von Fr. 113.30 in seinem Bedarf berücksichtigt haben will (act. 4/15 S. 5), hält ihm die Berufungsbeklagte wiederum zu Recht entgegen, dass dies auf Grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zuzulassen ist (act. 4/16 S. 7 und S. 8
f. sowie Prot. VI S. 22).
4.4.5. Aus den relevanten Einkommensund Bedarfszahlen des Berufungsklägers ergibt sich somit ohne weiteres, dass der Berufungskläger nicht nur finanziell dazu in der Lage ist, die Berufungsbeklagte mit Fr. 5'000.-pro Monat zu unterstützen, sondern ihr darüber hinaus auch einen einmaligen Betrag von
Fr. 4'000.-zur Finanzierung der Prozesskosten bezahlen kann.
Hypothetisches Einkommen der Berufungsbeklagten als Abänderungsgrund
Im vorinstanzlichen Verfahren war zwischen den Parteien unbestritten, dass die Berufungsbeklagte kein Einkommen erzielt (act. 4/15 S. 1 f. und act. 4/16
S. 3). Der Berufungskläger vertrat jedoch den Standpunkt, der Berufungsbeklagten sei ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 2'000.-pro Monat anzurechnen (act. 4/15 S. 2 sowie Prot. VI S. 2 und S. 18), weil sie es versäumt habe, den seiner Auffassung nach unzutreffenden IVEntscheid anzufechten gegenüber der Arbeitslosenversicherung Ansprüche zu erheben (act. 4/15 S. 2 und Prot. VI S. 18). Dies hat die Berufungsbeklagte bestritten und darüber hinaus geltend gemacht, es sei ihr gar nicht möglich zu arbeiten, sie sei auch nicht vermittlungsfähig (act. 4/16 S. 3 sowie Prot. VI S. 9, S. 11, S. 12 und S. 22).
Die Vorinstanz hat die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abgelehnt (act. 3 S. 14 f.), was der Berufungskläger als unrichtig erachtet (act. 2
S. 7 f.). Dies allein genügt indessen nicht, um den vorinstanzlichen Entscheid in Zweifel zu ziehen. Vielmehr hätte der Berufungskläger bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens detailliert darlegen und glaubhaft machen müssen, dass der Berufungsbeklagten die Erzielung eines Einkommens tatsächlich möglich und zumutbar ist. Diesen Anforderungen ist er nicht nachgekommen, indem er lediglich pauschal behauptet hat, die Berufungsbeklagte hätte den seiner Auffassung nach unzutreffenden IV-Entscheid vom 12. April 2011 anfechten können und müssen. Vielmehr hätte er im vorinstanzlichen Verfahren auch Angaben dazu machen müssen, weshalb einer entsprechenden Beschwerde Erfolg hätte beschieden sein können. Ernsthafte Erfolgsaussichten erscheinen auf Grund der vorhandenen Aktenlage und insbesondere unter Berücksichtigung des vormaligen Einkommens der Berufungsbeklagten bei der E. AG darüber hinaus auch nicht als glaubhaft. Vielmehr ist im Einklang mit der Berufungsbeklagten davon auszugehen, dass das nur formell ausbezahlte Einkommen bei der E. AG zum Negativentscheid geführt hat (Prot. VI S. 9; vgl. act. 4/18/2). Ebenso ist festzuhalten, dass der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift zwar neu die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 2'500.-verlangt (act. 2 S. 8), dieses Begehren im Mehrbetrag von Fr. 500.-jedoch verspätet ist (vgl. Art. 317 ZPO).
Des weiteren hat der Berufungskläger weder dargelegt noch ist ersichtlich, weshalb die Berufungsbeklagte im Falle einer Anmeldung beim RAV eine Arbeitslosenentschädigung zugesprochen bekommen sollte, bloss weil die
E. AG in der Vergangenheit für sie AHVund ALV-Beiträge abgerechnet hat (act. 4/15 S. 1 f.). Insbesondere lässt der Berufungskläger ausser Acht, dass die Berufungsbeklagte unbestritten nie Arbeitsleistungen für die E. AG erbrachte (act. 4/15 S. 1 f. sowie Prot. VI S. 9 und S. 15), was ein entsprechendes Gesuch als rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse.
Bedarf der Berufungsbeklagten
Da kein Abänderungsgrund gegeben ist, ist für die Berufungsbeklagte keine neue Unterhaltsberechnung durchzuführen. Es erübrigt sich daher, näher auf die vom Berufungskläger diesbezüglich vorgetragenen Beanstandungen einzugehen (vgl. act. 2 S. 8 f.).
Fazit
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
Kostenund Entschädigungsfolgen
Auch wenn über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden kann (Art. 104 Abs. 3 ZPO), erscheint es vorliegend als gerechtfertigt, die Kostenund Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens bereits im vorliegenden Entscheid festzulegen (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 104'952.-- (strittiger Unterhalt bei einer angenommenen Dauer des Scheidungsverfahrens von drei Jahren, d.h. 18. Februar 2013 bis
18. Februar 2016; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 92 N 7) auf Fr. 3'000.--
festzusetzen (§ 4 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Sie ist ausgangsgemäss dem Berufungskläger als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten sind im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte.
Es wird beschlossen:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 21. Oktober 2013 wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 104'952.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hinden
versandt am:
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