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Urteil Obergericht des Kantons ZĂŒrich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LY130029: Obergericht des Kantons ZĂŒrich

Das Obergericht des Kantons ZĂŒrich hat in einem Gerichtsverfahren ĂŒber die AbĂ€nderung eines Scheidungsurteils entschieden. Der KlĂ€ger beantragte die alleinige elterliche Sorge fĂŒr den gemeinsamen Sohn, wĂ€hrend die Beklagte bisher diese innehatte. Nach DurchfĂŒhrung des Verfahrens wurden Teile des Urteils abgeĂ€ndert, und die elterliche Obhut des Sohnes wurde dem KlĂ€ger ĂŒbertragen. Zudem wurden UnterhaltsbeitrĂ€ge neu geregelt. Die Beklagte legte Berufung ein, um die Entscheidung anzufechten und forderte unter anderem ein Obergutachten. Das Gericht stĂŒtzte sich auf ein umfangreiches Gutachten, das eine akute GefĂ€hrdung des Kindeswohls durch die Beklagte feststellte und die Dringlichkeit der Obhutsumteilung betonte. Die Beklagte zweifelte die Dringlichkeit an und forderte weitere Untersuchungen. Letztendlich bestĂ€tigte das Gericht die Entscheidung zur Obhutsumteilung und wies die Berufung der Beklagten ab.

Urteilsdetails des Kantongerichts LY130029

Kanton:ZH
Fallnummer:LY130029
Instanz:Obergericht des Kantons ZĂŒrich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons ZĂŒrich Entscheid LY130029 vom 21.03.2014 (ZH)
Datum:21.03.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AbÀnderung des Scheidungsurteils (vorsorgliche Massnahmen)
Schlagwörter : Beklagten; Besuch; Berufung; Obhut; Gutachten; Kindes; Einzelgericht; Recht; Besuchsrecht; Massnahme; Unterhalt; Gutachter; Entscheid; Kontakt; Dispositiv; VerfĂŒgung; Begleitung; Ziffer; Verkehr; KlĂ€ger; BesuchsbeistĂ€ndin; BeistĂ€ndin; Massnahmen; Parteien; KlĂ€gers; Umteilung; Gutachtens; ĂŒhrt
Rechtsnorm:Art. 120 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 130 ZGB ;Art. 134 ZPO ;Art. 276 ZPO ;Art. 285 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 8 ZGB ;Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:118 II 241; 126 III 10; 127 III 136; 128 III 4; 135 III 66; 137 III 118; 137 III 617; 138 III 193; 138 III 374;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LY130029

Obergericht des Kantons ZĂŒrich

II. Zivilkammer

GeschÀfts-Nr.: LY130029-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel.

Beschluss und Urteil vom 21. MĂ€rz 2014

in Sachen

  1. ,

    Beklagte und BerufungsklÀgerin

    unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

  2. ,

    KlÀger und Berufungsbeklagte

    gegen

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

  3. ,

Verfahrensbeteiligter

sowie

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z.

betreffend AbÀnderung des Scheidungsurteils (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine VerfĂŒgung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes ZĂŒrich vom 2. Oktober 2013; Proz. FP130144

ErwÀgungen:

  1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

    1. Die Parteien haben am tt. Oktober 2004 geheiratet. Am tt.mm.2006 wurde der Sohn C. geboren. Seit MĂ€rz 2006 leben die Parteien getrennt und sie wurden mit Urteil des Einzelrichters der Höfe vom 14. Februar 2011 geschieden. Der Beklagten und BerufungsklĂ€gerin (nachfolgend Beklagte) wurde die alleinige elterliche Sorge fĂŒr C. zugesprochen (act. 8/3/1 S. 1 f.). Mit Eingabe vom

      1. uli 2013 gelangte der KlĂ€ger und Berufungsbeklagte (nachfolgend KlĂ€ger) an das Bezirksgericht ZĂŒrich und beantragte die AbĂ€nderung des Scheidungsurteils des Einzelrichters der Höfe vom 14. Februar 2011 bzw. des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. November 2011 (act. 8/3/2). Insbesondere verlangte er die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge fĂŒr den gemeinsamen Sohn

        C. , geb. tt.mm.2006 (act. 3 S. 2 ff.). Nach DurchfĂŒhrung des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen erliess das Einzelgericht am 2. Oktober 2013 folgende VerfĂŒgung (act. 3 S. 39 f. = act. 7 S. 39 f.):

        1. Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von RechtsanwÀltin Dr. iur. X1. eine unentgeltliche RechtsbeistÀndin bestellt.

        1. In teilweiser Gutheissung des AbĂ€nderungsbegehrens des KlĂ€gers werden die Dispositiv-Ziffern 2. und 3. des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Februar 2011 mit Wirkung ab 2. Oktober 2013 aufgehoben und fĂŒr die Dauer des Hauptverfahrens durch folgende Fassungen ersetzt:

          2. C. , geb. tt.mm.2006, wird unter die elterliche Obhut des KlÀgers gestellt.

          3. Das Besuchsrecht der Beklagten wird bis zum 30. November 2013 sistiert. Die BesuchsbeistĂ€ndin wird ersucht ab dem 1. Dezember 2013 ĂŒber das Besuchsrecht der Beklagten zu befinden und die Begleitung der Besuche zu organisieren.

        2. In teilweiser Gutheissung des AbĂ€nderungsbegehrens des KlĂ€gers werden die Dispositiv-Ziffern 1.1., 1.2. und 1.3. des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. November 2011 aufgehoben und fĂŒr die Dauer des Hauptverfahrens durch folgende Fassungen ersetzt:

          1.1.. Die Verpflichtung des KlÀgers zur Leistung von KinderunterhaltsbeitrÀgen erlischt per 2. Oktober 2013.

          1.2. Die Verpflichtung des KlÀgers zur Leistung von persönlichen UnterhaltsbeitrÀgen an die Beklagte reduziert sich per 1. Januar 2014 auf

          Fr. 900.-, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, und erlischt per 31. MĂ€rz 2014.

          Die Beklagte wird verpflichtet, dem KlĂ€ger ab dem 1. April 2014 an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C. Fr. 500.-, zuzĂŒglich allfĂ€lliger Kinder-, Familienund Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

        3. FĂŒr C. wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. Der Beistand soll insbesondere dem KlĂ€ger bei der Pflege und Erziehung von C. mit Rat und Tat beistehen, die Parteien mit Hinblick auf die Wiederaufnahme des Kontakts bzw. der Förderung der Kooperation beraten und die fĂŒr die DurchfĂŒhrung des vorerst (ab Dezember 2013) begleiteten Besuchsrechts der Beklagten notwendigen Vorkehrungen treffen.

        4. Die KESB des Kantons Zug wird ersucht, eine sozialpÀdagogische und kinderpsychiatrische Begleitung des Obhutswechsels von C. von der Beklagten an den KlÀger zu organisieren.

        5. Es wird eine psychiatrische Begutachtung der Beklagten angeordnet zur AbklÀrung der ErziehungsfÀhigkeit der Beklagten.

        6. Dieser Entscheid wird per sofort vollstreckt. Der Kindesvertreter wird angewiesen, den Obhutswechsel von C. umgehend zu vollziehen. Die Übergabe der Effekten, Kleider etc. von C. ist durch die Rechtsvertreter der Parteien innerhalb der nĂ€chsten 14 Tage vorzunehmen.

        7. Die Regelung der Kostenund EntschĂ€digungsfolgen (inkl. der Kosten fĂŒr den Kindesvertreter) fĂŒr das vorsorgliche Massnahmeverfahren wird dem Endentscheid vorbehalten.

      9.-10. Mitteilung und Rechtsmittel.

    2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 (Datum Poststempel) erhob die Beklagte dagegen Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 2):

      1. Es sei Ziffer 2,3,4,5 und 7 des vorinstanzlichen Entscheides vollumfÀnglich aufzuheben und sÀmtliche Begehren des KlÀgers abzuweisen.

  2. Es sei das Besuchsrecht des KlÀgers einstweilen zu sistieren.

  3. Es sei die Begutachtung und Therapie des Kindsvaters anzuordnen.

  4. Es sei eine kinderpsychiatrische Begleitung fĂŒr C. anzuordnen.

  5. Es sei ein Obergutachten anzuordnen, eventualiter sei das psychiatrische Gutachten des KJPD ergÀnzen zu lassen.

  6. Eventualiter sei der Beklagten ab sofort ein begleitetes Besuchsrecht sowie telefonische Kontakte zuzugestehen.

Alles unter Kostenund EntschÀdigungsfolgen zzgl. 8 % MwSt zu Lasten des KlÀgern.

In prozessualer Hinsicht stellte die Beklagte folgende AntrÀge:

Es sei der Berufung in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheides unverzĂŒglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die entsprechenden Anordnungen der Vorinstanz insbesondere den Obhutswechsel rĂŒckgĂ€ngig zu machen.

Es sei unverzĂŒglich ĂŒber den Eventualantrag der Beklagten gemĂ€ss vorstehend Ziffer 6 zu entscheiden.

Es sei eine mĂŒndliche Verhandlung anzuordnen.

Es sei der Beklagte die unentgeltliche ProzessfĂŒhrung sowie die Bestellung einer unentgeltlichen RechtsbeistĂ€ndin in der Person der Unterzeichneten fĂŒr das Berufungsverfahren zu gewĂ€hren. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die unentgeltliche Rechtsvertreterin nach Einreichung der Berufungsschrift aus dem Mandat zu entlassen sei.

    1. Mit PrĂ€sidialverfĂŒgung vom 8. Oktober 2013 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend Umteilung der elterlichen Obhut an den KlĂ€ger und den Antrag der Beklagten auf superprovisorische Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts sowie telefonischer Kontakte abgewiesen (act. 5). Mit Beschluss der Kammer vom 19. November 2013 wurden die beiden AntrĂ€ge der Beklagten um sofortige Anordnung des begleiteten Besuchsrechts sowie telefonischer Kontakte und um Anordnung einer mĂŒndlichen Verhandlung abgewiesen. Ferner wurde fĂŒr die ĂŒbrige Dauer des Berufungsverfahrens Dr. X. als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beklagten bestellt (act. 24).

    2. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 erstattete der KlÀger fristgerecht die Berufungsantwort, nahm zur Frage des Besuchsrechts und der telefonischen Kontakte Stellung und stellte folgende AntrÀge (act. 32; vgl. auch act. 24 S. 14):

      1. Die Rechtsbegehren und AntrÀge der Beklagten gemÀss Berufung vom 4. Oktober 2013 seien vollumfÀnglich abzuweisen, soweit dies nicht bereits geschehen sei.

      2. Dispositiv-Ziffer 2.2. der angefochtenen VerfĂŒgung vom

      2. Oktober 2013 sei (von Amtes wegen) dahingehend abzuÀn- dern, dass der gemeinsame Sohn der Parteien mit Wirkung ab

      1. Oktober 2013 unter die elterliche Sorge des KlÀgers gestellt wird.

      2. Dispositiv-Ziff. 2.3/1.2 der angefochtenen VerfĂŒgung vom

        2. Oktober 2013 sei (von Amtes wegen) dahingehend abzuÀn- dern, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem KlÀger an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes mit Wirkung ab 2. Oktober 2013 monatlich und monatlich im Voraus Fr. 500.zu bezahlen.

      3. Der Beklagten sei (von Amtes wegen) auf eigene Kosten ein begleitetes Besuchsrecht einmal monatlich Samstags Sonntags, von 11.00 - 17.00 Uhr zu gewÀhren.

        Bis zum Vorliegen eines unabhĂ€ngigen psychiatrischen Gutachtens ĂŒber die Beklagte sei (von Amtes wegen) das begleitete Besuchsrecht unmittelbar eins-zu-eins von einer von der KESB Zug bestimmten, geeigneten Fachperson im Kanton Zug zu begleiten.

        Sobald das angeordnete Gutachten vorliegt und eine weitere Instrumentalisierung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, sei der Beklagten bis zur Neubeurteilung des Besuchsrechts ein begleitetes Besuchsrecht im Rahmen der begleiteten Besuchstage der Kinderund Jugendberatung Zug (www.kjbz.ch) zu gewÀhren.

        Der Beklagten sei mangels PraktikabilitĂ€t der DurchfĂŒhrung und Überwachung kein gerichtlich geregelter telefonischer Kontakt zu gewĂ€hren.

      4. Es sei (von Amtes wegen) festzustellen, dass die bisher nicht umgesetzte Anordnung einer sozialpĂ€dagogischen Begleitung des Obhutswechsels gemĂ€ss Dispositiv-Ziffer 5. der angefochtenen VerfĂŒgung vom 2. Oktober 2013 mittlerweile hinfĂ€llig ist.

      5. Unter Kostenund EntschĂ€digungsfolgen zu Lasten der Beklagten des Staates, zuzĂŒglich MWST von 8 %.

    3. Der Kindesvertreter stellte mit seiner Berufungsantwort vom 29. November 2013 folgende AntrÀge (act. 30).

      Antrag zur Berufung:

      Die Berufung sei grundsÀtzlich abzuweisen; hinsichtlich der angefochtenen, in Ziff. 3 des Dispositivs geregelten UnterhaltsbeitrÀge enthÀlt sich der Unterzeichnende einer Stellungnahme.

      AntrÀge zum persönlichen Verkehr:

      In Aufhebung von Ziff. 2.3 der vorinstanzlichen VerfĂŒgung sei das Besuchsrecht der Beklagten bzw. BerufungsklĂ€gerin bis zum 30. November 2013 zu sistieren. Ab 1. Dezember 2013 sei die Beklagte bzw. BerufungsklĂ€gerin zum persönlichen Verkehr mit C. im Rahmen begleiteter Besuche und eines beaufsichtigten Telefonund Schriftverkehrs unter folgenden Bedingungen berechtigt zu erklĂ€ren:

      Die Regelung des persönlichen Verkehrs gilt einstweilen fĂŒr die Dauer von sieben Monaten, d.h. bis und mit Juni 2014.

      1. In dieser Zeitspanne sei die Beklagte bzw. BerufungsklÀgerin berechtigt zu erklÀren, C. mit Begleitung mindestens wÀhrend zwei Stunden / Monat, maximal wÀhrend jeweils einem Halbtag, höchstens aber in vier Malen / Monat zu besuchen. Die BesuchsbeistÀndin ist einzuladen, die ModalitÀten des persönlichen Verkehrs im vorgegebenen Rahmen situationsbedingt festzulegen und die Begleitung der Besuche zu organisieren, und zwar in zeitlicher Hinsicht so, dass ein erster begleiteter Besuch noch vor Weihnachten 2013 erfolgen kann.

      2. Die Beklagte bzw. BerufungsklÀgerin sei zudem berechtigt zu erklÀren, mit C. in der vorgegebenen Zeitspanne zu telefonieren, und zwar maximal jeweils 30 Minuten, höchstens aber in vier Malen / Monat, unter Aufsicht der BesuchsbeistÀndin einer von dieser zu bestimmenden Ersatzaufsicht im Sozialzentrum

        D. in ZĂŒrich. Die BesuchsbeistĂ€ndin sei einzuladen, die ModalitĂ€ten fĂŒr die AusĂŒbung des telefonischen Verkehrs im vorgegebenen Rahmen festzusetzen. Der KlĂ€ger bzw. Berufungsbeklagte sei anzuhalten, die PrivatsphĂ€re von C. und der Beklagten bzw. Berufungsbeklagten wĂ€hrend des telefonischen Verkehrs zu achten.

      3. Die Beklagte bzw. BerufungsklĂ€gerin sei weiter wĂ€hrend der vorgegebenen Zeitspanne berechtigt zu erklĂ€ren, mit C. jederzeit postalisch ĂŒber die BesuchsbeistĂ€ndin zu verkehren. Die BesuchsbeistĂ€ndin sei fĂŒr die Öffnung und inhaltliche Kontrolle derartiger Zustellungen berechtigt zu erklĂ€ren und einzuladen, solche Zustellungen der Beklagten bzw. BerufungsklĂ€gerin und von

        C. Zustellungen an diese mit Blick auf das wohlverstandene Kindesinteresse zu ĂŒberprĂŒfen und die Nachrichten soweit diese dem Kindesinteresse nicht zuwiderlaufen an den jeweiligen Adressaten weiterzuleiten. Der BesuchsbeistĂ€ndin sei auch insoweit Delegationskompetenz einzurĂ€umen. Der KlĂ€ger bzw. KlĂ€ger sei anzuhalten, derartige von C. gewĂŒnschte Kontakte mit der Beklagten bzw. BerufungsklĂ€gerin zuzulassen und sie zu unterstĂŒtzen.

    4. Die Beklagte stellte in ihrer Stellungnahme zur Frage des Besuchsrechts und der telefonischen Kontakte vom 2. Dezember 2013 folgende AntrÀge (act. 31):

      1. Der Beklagten sei ab sofort ein begleiteter telefonischer Kontakt zum Kind C. an jedem Mittwochabend zu ermöglichen;

      2. Der Beklagten sei ab sofort ein begleitetes Besuchsrecht gegen- ĂŒber dem Kind C. an einem Wochenendtag (Samstag Sonntag) zu ermöglichen.

    5. Mit Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2013 wurden die AntrĂ€ge auf sofortige Anordnung von begleiteten telefonischen Kontakten und begleiteten Besuchen abgewiesen und darauf hingewiesen, dass fĂŒr die Dauer des Berufungsverfahrens die Dispositiv-Ziffer 2 der VerfĂŒgung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts ZĂŒrich vom 2. Oktober 2013 gelte (act. 36). Die Berufungsantworten sowie die Stellungnahme der Beklagten wurden den Parteien zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 41/1-3). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 (Datum Poststempel) teilte der KlĂ€ger mit, er habe ĂŒber Dritte erfahren, dass die Beklagte am tt. November 2013 wieder geheiratet habe (act. 38). Mit Eingabe vom

16. Januar 2014 nahm die Beklagte dazu Stellung und bestÀtigte ihre Heirat vom tt. November 2013 (act. 44). Die Beklagte heisst neu A. . Das Rubrum ist entsprechend anzupassen.

Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 nahm der KlĂ€ger zur Eingabe der Beklagten Stellung (act. 47). Er beantragt, die Beklagte habe ĂŒber Vermögen und Einkommen des neuen Ehemannes anhand aktueller Lohnabrechnungen und der Lohnausausweise 2013 und 2013 Auskunft zu geben. Ferner sei sie zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 2. Oktober 2013 einen angemessenen Kinderunterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 900.monatlich, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats zu leisten (act. 47). Mit VerfĂŒgung der Kammer vom 30. Januar 2014 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu einer allfĂ€lligen Beistandspflicht des Ehemannes der Beklagten Stellung zu nehmen. Ferner wurde die Beklagte aufgefordert, zur Frage eines allfĂ€lligen Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege Stellung zu nehmen und sĂ€mtliche Belege zur LeistungsfĂ€higkeit ihres Ehegatten einzureichen (act. 51). Die Stellungnahmen gingen fristgerecht ein (act. 57; act. 62; act. 63/1-22). Zudem sind am 13. Februar 2014 die angeforderten Kurzberichte des Klassenlehrers E. sowie der BeistĂ€ndin F. eingegangen (act. 53; act. 59-61). Die Kurzberichte wurden den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 64). Mit Schreiben vom 6. MĂ€rz 2014 ĂŒbermittelte die KESB ZĂŒrich der Kammer diverse Unterlagen (act. 67/1-10), welche von Frau G. (Freundin der Beklagten) eingereicht worden sind. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde den Parteien das Beilagenverzeichnis zugestellt (act. 68 und act. 69/1-3).

Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

  1. Vorbemerkungen

    1. Erstinstanzliche Entscheide ĂŒber vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerĂŒgt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Unangemessenheit liegt vor, wenn ein Entscheid innerhalb des gerichtlichen Ermessensspielraumes liegt, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverstĂ€ndlich ist, jedoch unter BerĂŒcksichtigung sĂ€mtlicher Gegebenheiten des konkreten Falles aber trotzdem als unzweckmĂ€ssig erscheint (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 2. Aufl., Art. 310 N 6 und 36). Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings ZurĂŒckhaltung aufzuerlegen (Kurt Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 310 N 6; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, ZĂŒrich 2013, N 475).

    2. Art. 311 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass die Berufung schriftlich und begrĂŒndet einzureichen ist. Aus dieser Pflicht zur BegrĂŒndung ergibt sich, dass die Berufungsschrift (zu begrĂŒndende) AntrĂ€ge enthalten muss. Geht es um eine Geldleistung, wird zudem eine Bezifferung der AntrĂ€ge verlangt (ZK ZPO-Reetz/Theiler,

      2. Aufl., Art. 311 N 34). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Bestimmte und gegebenenfalls bezifferte BerufungsantrĂ€ge sind auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime erforderlich. Die Offizialmaxime bewirkt zwar, dass das Gericht nicht an die ParteiantrĂ€ge gebunden ist, sie enthebt die Parteien jedoch nicht von den formellen Voraussetzungen, die eine Berufungsschrift erfĂŒllen muss, dass das Berufungsverfahren gĂŒltig eingeleitet wird (BGE 137 III 617 E. 4-6). Entsprechend kann auf die Berufung nur soweit eingetreten werden, als bestimmte und (gegebenenfalls) bezifferte AntrĂ€ge vorliegen.

      Im Rahmen der BegrĂŒndung hat sich ein BerufungsklĂ€ger sodann mit den ErwĂ€gungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinander zu setzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Urteil am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 2. Aufl., Art. 311 N 36).

    3. Im summarischen Verfahren geht es darum, relativ rasch eine vorlĂ€ufige Friedensordnung herzustellen. Die entscheidrelevanten tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse sind daher, bei freier BeweiswĂŒrdigung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (FamKomm Scheidung/Leuenberger, 2. Aufl., Anh. ZPO Art. 276 N 1 und 17). Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Richter nicht von der Richtigkeit der aufgestellten tatsĂ€chlichen Behauptung ĂŒberzeugt sein muss, sondern dass es genĂŒgt, wenn auf Grund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit fĂŒr die fragliche Tatsache spricht. Dabei ist analog zu Art. 8 ZGB eine Glaubhaftmachungslast derjenigen Partei zu beachten, welche aus

      einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet (FamPra 2010 S. 705 ff. = BGer 5A_117/2010 vom 5. MĂ€rz 2010 E. 3.3).

  2. Prozessuales

    Der KlĂ€ger hat keine selbstĂ€ndige Berufung erhoben. Ferner ist im summarischen Verfahren die Anschlussberufung unzulĂ€ssig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Dennoch hat der KlĂ€ger mit der Berufungsantwort AntrĂ€ge (Rechtsbegehren 2 und 3) gestellt, welche ĂŒber die DispositivZiffern 2 und 3 der angefochtenen VerfĂŒgung hinaus gehen (act. 32). Auf diese sinngemĂ€ssen AnschlussberufungsantrĂ€ge ist nicht einzutreten. Sofern nötig, wird nachfolgend in Anwendung der Offizialmaxime zu den einzelnen AntrĂ€gen noch Stellung genommen.

  3. Obergutachten und Obhut

    1. Auf Begehren eines Elternteils regelt das Gericht die Zuteilung der elterlichen Sorge (generell die AbĂ€nderung der Kinderbelange) neu, wenn dies wegen wesentlicher VerĂ€nderung der VerhĂ€ltnisse zum Wohl des Kindes geboten ist (Art. 134 Abs. 1 und 4 ZPO; BSK ZGB I-Breitschmid, 4. Auflage, Art. 134 N 1). Eine Umteilung des Sorgeund Obhutsrechts setzt somit nebst verĂ€nderten VerhĂ€ltnissen voraus, dass die Umteilung in dem Sinn zwingend nötig ist, als die aktuellen LebensumstĂ€nde dem Kindeswohl mehr schaden als ihre Neuordnung und die damit verbundene KontinuitĂ€tsunterbrechung der Erziehung (BGer 5a_63/2011 vom 1. Juni 2011 in HĂ€berli/Meier, Übersicht zur Rechtsprechung im Kindesund Vormundschaftsrecht [MĂ€rz bis Juni 2011], ZKE 2011 S. 312 ff., 321).

    2. Das Einzelgericht erwog zusammengefasst, aufgrund der Feststellungen im Gutachten, aber auch der Empfehlungen des Kindesvertreters und der BeistĂ€ndin sowie den EindrĂŒcken des Gerichts sei glaubhaft gemacht, dass das Kindeswohl aktuell beim KlĂ€ger besser gewahrt sei. Zur Frage, ob die Umteilung in dem Sinn zwingend nötig sei, als die aktuellen LebensumstĂ€nde dem Kindeswohl mehr schaden als ihre Neuordnung und die damit verbundene KontinuitĂ€tsunterbrechung der Erziehung, wĂŒrden sich die Gutachter ebenfalls eindeutig Ă€ussern. Das Weiterleben von C. bei der Kindesmutter werde nicht empfohlen. Das Kindeswohl sei durch die massive, seit Jahren bestehende Beeinflussung von Seiten

      der Kindesmutter gefÀhrdet (Verweis auf KESB act. 496 S. 80 und 82). Diese EinschÀtzung werde sowohl durch den Kindesvertreter als auch durch die BeistÀndin bestÀtigt. Letztlich sei auch aus dem Suizidversuch von C. am 21. Dezember 2012 eine aufgrund der aktuellen LebensumstÀnde bestehende GefÀhrdung des Kindeswohls herauszulesen. Es sei demgemÀss im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen die Umteilung der elterlichen Sorge und Obhut an den KlÀger vorzunehmen (act. 3 S. 32).

    3. Die Beklagte macht dagegen in erster Linie geltend, fĂŒr eine Obhutsumteilung im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen fehle es an der akuten GefĂ€hrdung des Kindswohls und dadurch an der Dringlichkeit. Das Gutachten sehe zwar einen dringenden Handlungsbedarf, aber sowohl im gesamten Gutachten als auch im erstinstanzlichen Entscheid werde die Dringlichkeit nicht weiter erörtert, weshalb hier die BegrĂŒndungsdichte, mithin das rechtliche Gehör verletzt sei.

      C. lebe seit Jahren in dieser Situation und offensichtlich seien bis heute keine gravierenden Fehlentwicklungen festgestellt worden. Die UmstĂ€nde, die unter diesem Titel von den Gutachtern erwĂ€hnt worden seien, seien derart punktuell, dass sie sich allenfalls als Erziehungsfehler einstufen liessen Zeichen einer sich entwickelnden Persönlichkeit seien. Kinder mĂŒssten sich sozialisieren und wĂŒrden dabei anecken, was gerade dazu gehöre (act. 2 S. 3).

      Die Beklagte beantragt, es sei ein Obergutachten anzuordnen, eventualiter sei das psychiatrische Gutachten des KJPD ZĂŒrich ergĂ€nzen zu lassen (act. 2

      S. 2). Sie bringt dazu zusammengefasst vor, im gesamten Gutachten werde weder die Dringlichkeit der Obhutsumteilung noch die akute GefÀhrdung von

      C. weiter erörtert. Insbesondere halte das Einzelgericht in seinen ErwĂ€gungen auf S. 30 unten fest, dass trotz der fundierten Analyse auch fĂŒr die Gutachter letztlich nicht sicher vorauszusagen sei, wie sich C. bei einem Obhutswechsel entwickeln werde. Bezeichnend sei auch, dass das Einzelgericht hoffe, dass sich die Situation bei einer Obhutsumteilung verbessere (Verweis auf act. 3

      S. 31). Dies dokumentiere ja genau, dass nicht einmal ansatzweise verlĂ€ssliche Prognosen möglich seien. Umso mehr wĂ€re es angezeigt gewesen, vor dem Massnahmeentscheid das Gutachten betreffend akuter GefĂ€hrdung ergĂ€nzen zu lassen. Komme hinzu, dass C. offenbar noch gar keine akuten Symptome zeige, obwohl die Situation schon seit Jahren andauere. Ferner schreibe das Einzelgericht auf S. 32 zur Frage, ob die Umteilung in dem Sinn zwingend nötig sei, als die aktuellen LebensumstĂ€nde dem Kindswohl mehr schaden wĂŒrden als ihre Neuordnung und die damit verbundene KontinuitĂ€tsunterbrechung der Erziehung, dazu wĂŒrden sich die Gutachter ebenfalls eindeutig Ă€ussern. Dies sei wiederum aktenwidrig und willkĂŒrlich. Gerade damit setze sich das Gutachten nicht und schon gar nicht vertieft auseinander, man könne nirgends eine AbwĂ€gung der Argumente nachlesen. Letztlich erschöpfe sich das Gutachten in gemessen an der KomplexitĂ€t des Falles vagen Empfehlungen und Schlussfolgerungen, ohne die nötige BegrĂŒndungsdichte in den entscheidenden Punkten (Dringlichkeit, mildere Massnahme, Perspektive/Probleme Obhutswechsel) aufzuweisen. Schliesslich sei auffallend, dass die Befragung der Lehrerinnen ein nicht unwesentlich anderes Bild als in der Darstellung des Gutachtens ergeben hĂ€tten. Wie es dazu gekommen sei, könne zwar offen bleiben. Entscheidend sei einzig, dass die Aussagen der Gutachter sich im Rahmen einer direkten Beweiserhebung nicht bestĂ€tigen, sondern sich ein wesentlich anderes Bild ergeben habe. Die Gutachter hĂ€tten letztlich ergebnisorientiert begrĂŒndet und seien nicht unparteiisch gewesen. Insgesamt drĂ€nge sich daher ein Obergutachten auf (act. 2 S. 4 f.).

    4. Der KlĂ€ger fĂŒhrt hingegen zusammengefasst aus, die Obhutsumteilung von C. sei gestĂŒtzt auf das unabhĂ€ngige und fachlich umfassende Gutachten des KJPD ZĂŒrich vom 24. Juni 2013, welches eine akute GefĂ€hrdung des Kindeswohls durch die Beklagte festgestellt habe (Verweis auf KESB act. 496 S. 81, Antwort zur Frage 5) und deshalb eine möglichst rasche, direkte Umteilung in die Obhut des KlĂ€gers empfohlen habe, erfolgt. Die Dringlichkeit der Empfehlung habe sich aufgrund der Gesamtheit der gutachterlich festgestellten gravierenden Verhaltensweisen der Beklagten ergeben. Dass kein dringender Handlungsbedarf bestanden haben soll, sei aktenwidrig und falsch. Es sei angezeigt gewesen, dem kindeswohlwidrigen Tun der Beklagten ein schnelles Ende zu setzen und die Weichen fĂŒr das Leben von C. in die richtige Richtung zu lenken, was nunmehr endlich geschehen sei. Der Versuch der Beklagten, ihr jahrelanges manipulatives Fehlverhalten als Erziehungsfehler zu bagatellisieren und kleinzureden, sei absurd und zeuge von fehlender EinsichtsfĂ€higkeit (act. 32 S. 3 f.).

      Die Gutachter hĂ€tten sehr wohl ambulante Massnahmen geprĂŒft, doch diese gerade wegen des Schweregrades und dem Zeitraum der Instrumentalisierung

      verworfen (Verweis auf KESB act. 496 S. 82 ff., Ziff. 6, 7 und 8). Auch die BeistĂ€ndin und der Kindesvertreter hĂ€tten nicht ohne Grund die Umplatzierung unmissverstĂ€ndlich unterstĂŒtzt (act. 32 S. 4).

    5. Der Kindesvertreter bringt vor, die Umteilung der elterlichen Obhut an den KlĂ€ger im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei zu begrĂŒssen. Sie sei im Interesse von C. angezeigt gewesen. Die Ergebnisse des KJPD-Gutachtens vom 1. Juli 2013 (recte: 24. Juni 2013) seien eindeutig. Die Gutachter hĂ€tten alle massgebenden UmstĂ€nde berĂŒcksichtigt und die sich aufdrĂ€ngenden Schlussfolgerungen gezogen. Dabei hĂ€tten sie die mit einer derartigen Umteilung fĂŒr

      C. verbundenen Belastung als weniger gravierend eingeschĂ€tzt, als die GefĂ€hrdung fĂŒr die weitere Entwicklung von C. bei weiterem Verbleib bei der Beklagten. Die Vorinstanz habe sich im Wesentlichen diesen Empfehlungen angeschlossen. C. befinde sich nunmehr seit dem 2. Oktober 2013 beim KlĂ€ger und dessen Lebenspartnerin in H. [Kanton Zug]. C. scheine sich auf die neue Situation eingelassen und sie akzeptiert zu haben. Hinweise auf eine durch den Obhutswechsel und die neuen LebensumstĂ€nde ausgelöste schwere Persönlichkeitskrise seien nicht erkennbar. Die durch den Wechsel befĂŒrchtete Traumatisierung scheine nicht eingetreten zu sein, auch wenn die tatsĂ€chlichen Auswirkungen nur lĂ€ngerfristig beurteilbar seien. Die Obhutsumteilung sei nach dem Gesagten und auch unter WĂŒrdigung der bisherigen Entwicklung nicht zu beanstanden; sie diene vielmehr den lĂ€ngerfristigen Interessen von C. . Der Entscheid der Vorinstanz sei insoweit zu bestĂ€tigen (act. 30 S. 6).

    6. Das Einzelgericht stĂŒtzt den Entscheid zur Obhutsumteilung im Wesentlichen auf das Gutachten des KJPD ZĂŒrich vom 24. Juni 2013 (KESB act. 496). Die Beklagte erachtet das Gutachten als mangelhaft und verlangt ein Obergutachten eventualiter eine ErgĂ€nzung des Gutachtens (act. 2 S. 2). Sowohl der KlĂ€ger als auch der Kindesvertreter sehen keine Veranlassung fĂŒr die Einholung eines Obergutachtens bzw. einer ErgĂ€nzung des bestehenden Gutachtens (act. 32 S. 2; act. 30 S. 7). Vorderhand ist zu prĂŒfen, ob das Gutachten fĂŒr die Obhutsumteilung im Massnahmeverfahren beweistauglich ist.

    7. Die zentralen Kriterien fĂŒr die ÜberprĂŒfung und WĂŒrdigung eines Gutachtens sind seine VollstĂ€ndigkeit, Nachvollziehbarkeit und SchlĂŒssigkeit (ZK ZPOWeibel, 2. Aufl., Art. 187 N 6 m.w.H.). Das heisst, das Gutachten sollte in seinen Aussagen und seiner Herleitung klar sein und eine BegrĂŒndung der Schlussforderung enthalten. VollstĂ€ndig ist das Gutachten, wenn es hinsichtlich der AnknĂŒpfungsund Befundtatsachen hinreichend Auskunft gibt. DemgegenĂŒber wĂ€re ein Gutachten unvollstĂ€ndig, wenn nicht alle gestellten Fragen beantwortet werden sowie wenn es an nachvollziehbaren BegrĂŒndungen fehlt, die eine ÜberprĂŒfung der Ergebnisse durch das Gericht erlauben. Auf ein nicht schlĂŒssiges Gutachten darf das Gericht in seiner BeweiswĂŒrdigung nicht abstellen. Liegen gewichtige, zuverlĂ€ssig begrĂŒndete Tatsachen Indizien vor, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschĂŒttern, verstösst das Gericht gegen das WillkĂŒrverbot, wenn es seinen Entscheid dennoch in ausschlaggebender Weise darauf abstĂŒtzt, statt ergĂ€nzende AbklĂ€rungen zur Beseitigung der bestehenden Zweifel anordnet (ZK ZPO-Weibel, 2. Aufl., Art. 188 N 4 ff. m.w.H.; vgl. auch BGE 138 III 193 E. 4.3.1).

    8. Der Gutachtensauftrag erfolgte durch die KESB ZĂŒrich mit Schreiben vom

      13. September 2012 (KESB act. 496 S. 1). GemĂ€ss Auftrag der KESB ZĂŒrich sollte das Gutachten zur Notwendigkeit weiterer Kindesschutzmassnahmen Stellung nehmen. Hintergrund der Fragestellung war, dass seit Verfassung des Gutachtens vom KJPD Schwyz vom 24. Juli 2009 (act. 8/28/5) sich der Umgang der Eltern nicht verĂ€ndert und C. weiterhin unter massivem Druck gestanden haben soll (KESB act. 496 S. 3). Das Gutachten des KJPD ZĂŒrich vom 24. Juni 2013 umfasst 85 Seiten und basiert auf umfangreichen AbklĂ€rungen unter Einbezug sĂ€mtlicher involvierter Personen sowie den vorhandenen Akten der KESB ZĂŒrich (vgl. KESB act. 496 S. 3 f.). Die Beklagte moniert im Wesentlichen, das Gutachten Ă€ussere sich nicht zur akuten GefĂ€hrdung von C. und zur Dringlichkeit der Obhutsumteilung (act. 2 S. 2 f.).

      Die Gutachter strukturierten das Gutachten in folgende Abschnitte: Exploration, eigene Befunde und EindrĂŒcke, Gesamtbeurteilung, Empfehlungen sowie Beantwortung der Fragen (KESB act. 496 S. 2). Unter dem Abschnitt Gesamtbeurteilung fĂŒhrten die Gutachter zusammengefasst aus, wenn der LoyalitĂ€tskonflikt fĂŒr C. nicht im Vordergrund stehe, zeige er ein in sich stimmiges Verhalten und spĂŒrbare Emotionen, die zur Situation passen wĂŒrden. In den ĂŒbrigen Momenten wirke C. wenig authentisch, und er zeige sich verunsichert und gehemmt hinsichtlich seiner Äusserungen insbesondere zur Beziehung zum KlĂ€ger. Es scheine, als wolle er keine Fehler begehen, die das VerhĂ€ltnis zwischen ihm und der Beklagten belasten wĂŒrden (KESB act. 496 S. 71). Neben der authentischen Seite zeige C. jedoch Verhaltensmuster, die ihm in der schwierigen Situation der elterlichen Scheidung vermutlich das Überleben sichern wĂŒrden, wobei diese als Folge einer langjĂ€hrigen Beeinflussung von Seiten der Beklagten zu sehen seien. ( ) Die Ausbildung solcher durch Instrumentalisierung entstandene Persönlichkeitsanteile in diesem Entwicklungsalter stelle eine Gefahr fĂŒr die weitere Entwicklung dar. Kinder, die in einem solchen manipulierenden Umfeld aufwachsen wĂŒrden, wĂŒrden hĂ€ufig die Strategien der Eltern ĂŒbernehmen und beginnen, ihr soziales Umfeld in Ă€hnlicher Weise zu manipulieren, was nicht selten in einer delinquenten Entwicklung mĂŒnde. Insbesondere in der Adoleszenz, wĂ€hrend der Ablösungsphase vom Elternhaus, wĂŒrden unter solchen manipulierenden VerhĂ€ltnissen aufgewachsene Kinder Entwicklungsdefizite aufweisen, da ihre bis anhin effizienten Problemlösungsstrategien dysfunktional werden, sie es jedoch verpasst hĂ€tten, andere Strategien zu erlernen. Die Tatsache, dass

      C. bereits Ende der ersten Klasse als Aussenseiter gelte, da er andere Kinder verpetze, deute bereits auf eine solche pathologische Entwicklung hin. ( ) Die eingereichten Akten und das Verhalten von C. sprĂ€chen fĂŒr eine Verhaltensstörung, verursacht durch eine massive Instrumentalisierung durch die Beklagte (KESB act. 496 S. 72 f.). Das Einzelgericht fasste die Empfehlungen und die Beantwortung der Fragen durch die Gutachter (KESB act. 496 S. 79 ff.) in der VerfĂŒgung vom 2. Oktober 2013 zutreffend zusammen (vgl. act. 3 S. 7 ff.). Auf diese AusfĂŒhrungen kann verwiesen werden.

      Aus den AusfĂŒhrungen der Gutachter ergibt sich augenscheinlich, dass eine konkrete GefĂ€hrdung von C. vorliegt. Es wird aufgrund des Schweregrads und dem Zeitraum der Instrumentalisierung, welcher C. ausgesetzt sei, eine möglichst rasche, aber auch gut geplante Platzierung beim Kindsvater empfohlen (KESB act. 496 S. 63). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind damit eine gewisse Akutheit der GefĂ€hrdung und auch die Dringlichkeit dargetan. Die Gutachter haben schlĂŒssig und nachvollziehbar dargelegt, wie sie zu ihren Ergebnissen gelangt sind und aus welchen Verhaltensweisen von C. sie eine akute GefĂ€hrdung ableiten. Insbesondere haben sie eindrĂŒcklich und ausfĂŒhrlich verschiedene Situationen umschrieben, die auf eine Verhaltensstörung von C. , hervorgerufen durch massive Manipulationen der Beklagten, hindeuten. Anhaltspunkte dafĂŒr, dass die Gutachter ergebnisorientiert begutachtet haben und nicht unparteiisch gewesen sein sollen (vgl. act. 2 S. 5), liegen keine vor. Die Beklagte bringt nicht konkret vor, inwiefern das Gutachten diesbezĂŒglich mangelhaft sein soll, sondern sie begnĂŒgt sich mit pauschalen Behauptungen. Weiter moniert sie, es drĂ€nge sich ein Obergutachten auf, weil das Gutachten ein völlig anderes Bild ergeben habe, als die Lehrerinnen von C. direkt per E-Mail (act. 8/44/3) ausgesagt hĂ€tten (act. 2 S. 5). Das Einzelgericht fasste die schriftliche Auskunft der Lehrerinnen von C. vom 27. September 2013 (act. (8/44/3) zutreffend zusammen. Auf diese AusfĂŒhrungen kann verwiesen werden (act. 3 S. 23 f.). Der BerufungsklĂ€gerin ist beizupflichten, dass die schriftliche Auskunft der Lehrerinnen isoliert betrachtet ein relativ positives Bild von C. s Verhalten ergibt. Dieser Umstand alleine fĂŒhrt aber nicht dazu, dass das Gutachten unvollstĂ€ndig widersprĂŒchlich erscheint (vgl. ZK ZPO-Weibel, 2. Aufl., Art. 188 N 10). Das vorhandene Gutachten ist klar und widerspruchsfrei. Dass die Gutachter im Gesamtergebnis ein anderes Bild von C. zeichnen als die Lehrerinnen, ist ebenso wenig ein massgebender Widerspruch. Vielmehr ist zu berĂŒcksichtigen, dass das Gutachten das Verhalten von C. in verschiedensten Situationen und viel tiefgehender wĂŒrdigt, als die Stellungnahme der Lehrerinnen dies macht. Folglich ist das Gutachten aussagekrĂ€ftiger als die Auskunft der Lehrerinnen.

      Die Beklagte moniert schliesslich, die Gutachter hĂ€tten sich nicht zur Dringlichkeit der Obhutsumteilung und zu möglichen milderen Massnahmen geĂ€ussert (act. 2 S. 5). Wie dargelegt, Ă€usserten sich die Gutachter sehr wohl ebenso zur Möglichkeit einer ambulanten Massnahme (vgl. KESB act. 496 S. 82 f.). Sie verwarfen eine solche jedoch deutlich und gaben dazu an, zum aktuellen Zeitpunkt könnten ambulante Massnahmen einer GefĂ€hrdung des Kindeswohles kaum begegnen. Ambulante Massnahmen wĂŒrden sich nur dann als effektiv erweisen, wenn der Beklagten bewusst wĂ€re, wie sie durch ihr Verhalten die Entwicklung ihres Sohnes gefĂ€hrde (KESB act. 496 S. 82). Die diesbezĂŒgliche Kritik der Beklagten verfĂ€ngt daher nicht. Zum Zeitpunkt der Umplatzierung fĂŒhrten die Gutachter aus, aufgrund des Schweregrads und dem Zeitraum der Instrumentalisierung, welcher C. ausgesetzt gewesen sei, werde eine möglichst rasche, aber

      auch gut geplante Umplatzierung beim KlĂ€ger empfohlen (KESB act. 496 S. 83). Wie dringlich die Umplatzierung gestĂŒtzt auf die Formulierung der Gutachter umzusetzen war, war im Ermessen des Einzelgerichts. Das Einzelgericht konnte sich jedenfalls mit den konkreten Angaben der Gutachter und gestĂŒtzt auf das Gesamtergebnis des Gutachtens eine Meinung bilden, wie dringlich die Umplatzierung umgesetzt werden musste. Ob der gewĂ€hlte Zeitpunkt angemessen war o- der nicht, wird nachfolgend noch zu prĂŒfen sein.

      Die Vorbringen der Beklagten zur QualitĂ€t des Gutachtens erweisen sich als unbegrĂŒndet und der Antrag auf Anordnung eines Obergutachtens eventualiter auf ErgĂ€nzung des Gutachtens des KJPD vom 24. Juni 2013 ist abzuweisen.

      Im nĂ€chsten Schritt ist die vorsorgliche Umteilung der elterlichen Obhut zu prĂŒfen.

    9. Der KlĂ€ger machte das AbĂ€nderungsverfahren mit Eingabe vom 12. Juli 2013 beim Einzelgericht rechtshĂ€ngig (act. 3 S. 5). Nach DurchfĂŒhrung des Massnahmeverfahrens - die Hauptverhandlung dazu fand am 12. September 2013 statt lud das Einzelgericht die Parteien auf den 2. Oktober 2013 zur mĂŒndlichen Eröffnung des Massnahmeentscheids vor (Prot. VI S. 27). Mit VerfĂŒgung vom

      2. Oktober 2013 erklĂ€rte das Einzelgericht den Entscheid per sofort vollstreckbar (act. 3 S. 39). Gleichentags wurde in der Schule die Übergabe von C. an den KlĂ€ger vollzogen (act. 8/52/1-14; act. 9 S. 3). Das Einzelgericht erachtete folglich das Kindeswohl von C. als dermassen gefĂ€hrdet, dass es zum einen eine Umteilung der Obhut im Massnahmeverfahren anordnete und zum anderen deren Vollstreckung sofort vollziehen liess (act. 3).

      Das Einzelgericht fasste die wichtigsten GrundsĂ€tze fĂŒr die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und die Zuteilung der elterlichen Obhut zusammen. Auf diese AusfĂŒhrungen kann verwiesen werden (act. 3 S. 25). ErgĂ€nzend ist festzuhalten, dass die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen voraussetzt, dass diese nötig, geeignet und verhĂ€ltnismĂ€ssig sind (ZK ZPO-KOBEL, Art. 276

      N 8). Es muss also ein BedĂŒrfnis fĂŒr die Anordnung solcher Massnahmen ausgewiesen werden. Ein solches wird von der Lehre verneint, wenn die VerhĂ€ltnisse bereits angemessen geregelt sind (vgl. FamKomm Scheidung/Leuenberger,

      2. Aufl., Bern 2011, Anh. ZPO Art. 276 N 4), es sei denn, die tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse hĂ€tten sich erheblich und dauernd geĂ€ndert, so dass die geltende Regelung fĂŒr die Dauer des Verfahrens nicht mehr angemessen erscheint. Davon ist aber nur im Ausnahmefall auszugehen, weil im AbĂ€nderungsprozess bereits ein im ordentlichen Verfahren ergangenes rechtskrĂ€ftiges Scheidungsurteil vorliegt, welches die VerhĂ€ltnisse bereits vollstĂ€ndig und dauerhaft regelt (OGer SO im Entscheid vom 13. April 2007, in: FamPra.ch 2009, S. 777 ff., S. 779). Geht es um die Zuteilung der Obhut ĂŒber ein Kind, ist also davon auszugehen, dass im Rahmen eines AbĂ€nderungsverfahrens eine bereits im Scheidungsurteil getroffene Obhutsregelung nur dann nicht mehr angemessen erscheint und eine vorsorgliche Neuregelung bedingt, wenn das Wohl des Kindes eine andere Ordnung gebietet bzw. unter der geltenden Regelung als gefĂ€hrdet erscheint. Dabei ist aber zu berĂŒcksichtigen, dass zugunsten des Kindes grundsĂ€tzlich eine gewisse StabilitĂ€t der LebensumstĂ€nde zu erhalten und ein schĂ€dliches Hin und Her zu vermeiden ist (BGer 5P.323/2001 E. 2.c; BrĂ€ndli/Kilde, Scheidungsrecht - Aktuelle Probleme und Reformbedarf, ZĂŒrich 2008, N 149). Bei der Beurteilung der fĂŒr die Obhutszuteilung massgebenden Kriterien verfĂŒgt das Sachgericht ĂŒber grosses Ermessen (BGer 5A_693/2010 vom 29. Dezember 2010, E. 2.2.1, m.w.H.). Entsprechend ist im Rechtsmittelverfahren selbst von einer unzweckmĂ€ssigen Lösung nicht ohne Not abzuweichen, sofern diese auf sachlichen Kriterien beruht und nicht unverstĂ€ndlich ist.

    10. Wie bereits erwÀhnt, Àusserte sich das Gutachten zur Notwendigkeit einer Obhutsumteilung deutlich. Die Gutachter erachteten das Kindeswohls von

C. bei einem weiteren Verbleib bei der Beklagten klar als gefĂ€hrdet und empfahlen eine rasche Platzierung beim KlĂ€ger (KESB act. 496 S. 83). Die Umteilung der elterlichen Obhut an den KlĂ€ger ist grundsĂ€tzlich nicht zu beanstanden und liegt im Ermessensbereich des Einzelgerichts. Die Beklagte bringt dazu berufungsweise nichts Substanzielles vor, was eine andere Beurteilung zulassen wĂŒr- de. Sie fĂŒhrt zwar erneut die Möglichkeit von milderen Massnahmen ins Feld

(act. 2 S. 4). Wie diese ausgestaltet sein sollen, fĂŒhrt sie hingegen nicht aus.

Das Einzelgericht vollzog die Umplatzierung von C. gut 3 Monate nach der Empfehlung der Gutachter vom 24. Juni 2013. Die sofortige Vollstreckung der Obhutsumteilung begrĂŒndete das Einzelgericht mit der GefĂ€hrdung des Kindeswohls. Konkrete GrĂŒnde gab es dazu nicht an (vgl. act. 3 S. 39). Die Gutachter empfehlen zwar eine möglichst rasche Umplatzierung (vgl. KESB act. 496

S. 83). Ob damit eine Umplatzierung innert Tagen, Wochen Monaten gemeint ist, kann aber nur aus dem Gesamtkontext des Gutachtens beurteilt werden. Der Beklagten ist beizupflichten, dass die BegrĂŒndungsdichte des Einzelgerichts zum Grad der Dringlichkeit der Umplatzierung dĂŒrftig ist. Angesichts der sofortigen Vollstreckung der Umplatzierung am Tag der Entscheideröffnung wĂ€re das Einzelgericht gehalten gewesen, ausfĂŒhrlicher darzutun, aus welchen GrĂŒn- den die Umplatzierung sofort vollzogen werden muss. Schliesslich hatte die Anordnung fĂŒr alle Beteiligten weitreichende bzw. schwerwiegende Auswirkungen. Beispielsweise konnten sich dadurch weder C. noch die Beklagte auf die Umplatzierung vorbereiten. Insbesondere konnte C. nicht fachmĂ€nnisch an diese herangefĂŒhrt werden, um allfĂ€llige traumatische Abschiedsszenen vermeiden zu können, was an sich den Empfehlungen des Gutachtens zu einer gut ge- planten Platzierung beim Vater klar widerspricht. Angesichts der sich aufgrund der Akten sowie dem Gutachten ergebenden ausserordentlich engen Beziehung von C. zur Beklagten weckt das abrupte Vorgehen erhebliche Bedenken. Ob mit einer lĂ€nger im Voraus geplanten Übergabe die tumultartigen VorgĂ€nge in der Schule (vgl. 9 S. 3) hĂ€tten vermieden werden können, kann indes nicht gesagt werden. FĂŒr eine sofortige Vollstreckung mag gesprochen haben, dass C. nach den Herbstferien umgehend in die neue Schule eintreten konnte. Ferner wurde durch die sofortige Vollstreckung auch vermieden, dass die Umplatzierung mittels aufschiebender Wirkung monatelang hĂ€tte hinausgezögert werden kön- nen. Allerdings gilt es auch zu bemerken, dass durch die sofortige Umplatzierung eine RĂŒckplatzierung innert kurzer Zeit riskiert worden ist, falls nĂ€mlich die Kammer der VerfĂŒgung des Einzelgerichts die aufschiebende Wirkung erteilt hĂ€tte. Insgesamt wĂ€ren sĂ€mtliche Aspekte der sofortigen Umplatzierung abzuwĂ€gen gewesen. Konkret lĂ€sst sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht feststellen, ob C. durch die abrupte Übergabe an den KlĂ€ger (schwerwiegend) traumatisiert worden ist. Aktuell scheint es C. beim KlĂ€ger gut zu gehen. So Ă€usserten sich die BeistĂ€ndin und der neue Klassenlehrer von C. in ihren Kurzberichten vom

12. Februar 2014 positiv ĂŒber sein aktuelles Wohlbefinden. Der Klassenlehrer gab Folgendes an (act. 59): C. fiel mir damals speziell durch seine offene, fast weltmĂ€nnische Art auf, wie er mit der neuen Situation umgegangen ist. Er kam, sah und war dabei. Er ist sehr gut integriert, bemĂŒht sich um gute Beziehungen

und ist fĂ€hig sich bei Konfliktsituationen zu behaupten. Er ist eine Bereicherung fĂŒr die Klasse, die meisten sind gerne mit ihm zusammen. Seine Leistungen in der Fachkompetenz sind gut. Er entwickelt sich im ganz natĂŒrlichen Rahmen. Manchmal kann er etwas vorlaut sein, er reagiert aber gut auf korrigierende Massnahmen. Aus meiner Sicht geht er mit seiner neuen Lebenssituation gut um und entwickelt sich stetig. Er zeigt immer wieder Fortschritte, die fĂŒr mich ein wichtiger Hinweis auf sein Wohlbefinden sind. Die BeistĂ€ndin fĂŒhrte aus, sie habe C. am 9. Januar 2014 an seinem neuen Wohnort in H. besucht. Er habe auf sie einen zufriedenen und gelösten Eindruck gemacht. C. scheine sich wohlzufĂŒhlen bei seinem Vater, was er auf ihre Frage hin bestĂ€tigt habe. Die Beziehung zwischen C. und seinem Vater sei liebevoll und zeuge von einer grossen Vertrautheit. Zudem habe C. erzĂ€hlt, dass er schon einige neue Kollegen habe, seinen Lehrer gut finde und gerne zur Schule gehe (act. 60). Insgesamt scheint es C. , soweit dies nach dem Aktenstand beurteilbar ist, beim KlĂ€ger gut zu gehen und er hat die Obhutsumteilung einigermassen verkraftet. Wie sich das Wohlergehen von C. (mittelfristig) entwickeln wird, wird sich wĂ€hrend der Dauer des Hauptverfahrens zeigen.

Als Fazit kann festgehalten werden, dass es durchaus GrĂŒnde gegeben hĂ€tte, die Umplatzierung nicht sofort zu vollziehen und eine Übergangsfrist anzuordnen. Da aber die Umplatzierung im Ergebnis den ĂŒberzeugenden Empfehlungen des Gutachtens entspricht und C. mittlerweile beim KlĂ€ger wohnt, Ă€ndert die sofortige Vollstreckung und die fehlende BegrĂŒndung zur Dringlichkeit der Umplatzierung am Entscheid des Einzelgerichts nichts. Die elterliche Obhut fĂŒr C. hat daher fĂŒr die Dauer des Verfahrens beim KlĂ€ger zu bleiben und die Berufung der Beklagten ist in diesem Punkt abzuweisen.

  1. Umteilung elterliche Sorge statt Obhut

    1. Das Einzelgericht regelte in Dispositiv-Ziffer 2 der VerfĂŒgung vom 2. Oktober 2013 die Umteilung der elterlichen Obhut (act. 3 S. 39). DemgegenĂŒber fĂŒhrte es auf S. 32 der ErwĂ€gungen aus, es sei im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen die Umteilung der elterlichen Sorge und Obhut vorzunehmen. Der KlĂ€ger bringt dazu vor, einerseits wĂŒrden sich die ErwĂ€gungen nicht mit dem Urteilsdispositiv decken, andererseits habe die Umteilung lediglich im Rahmen der Obhut zu verschiedenen Problemen in der Praxis gefĂŒhrt (Abund Anmeldung Wohnort und Schule, ZustĂ€ndigkeit KESB ZĂŒrich Zug). Faktisch ĂŒbe er - der KlĂ€ger - die elterliche Sorge aus, weshalb dies auch so zu regeln sei. Ausserdem mĂŒsse klar sein, welche KESB und welche BeistĂ€ndin zustĂ€ndig sei, anderenfalls die LegitimitĂ€t und rechtliche Grundlage ihres Handelns fehlen. Werde dieser Mangel nicht behoben, wĂ€re die Rechtsunsicherheit zu gross und es bestĂŒnde wohl keine ZustĂ€ndigkeit der Zuger Behörden. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher von Amtes wegen dahingehend abzuĂ€ndern, dass C. unter die elterliche Sorge des KlĂ€gers gestellt werde (act. 32 S. 8 f.). Der Kindesvertreter tönt den Widerspruch zwischen den ErwĂ€gungen und dem Dispositiv ebenfalls an, allerdings drĂ€ngt sich aus seiner Sicht eine neue Regelung der elterlichen Sorge im heutigen Zeitpunkt nicht auf, auch wenn sich dadurch fĂŒr den KlĂ€ger gewisse Nachteile (Neubeschaffung einer ID infolge verweigerter AushĂ€ndigung der alten) ergeben hĂ€tten

      (act. 30 S. 11). Die KlÀgerin Àusserte sich nicht zu dieser Thematik (vgl. act. 2 u. 31).

    2. Den Parteien ist beizupflichten, dass die ErwĂ€gungen zum Dispositiv in einem gewissen Widerspruch stehen. Allerdings ist anzunehmen, dass das Einzelgericht nur die elterliche Obhut und nicht auch die elterliche Sorge vorsorglich umteilen wollte. Dies entspricht denn auch dem ursprĂŒnglichen klĂ€gerischen vorsorglichen Massnahmebegehren (act. 1 S. 2). Bis auf Seite 32 ist in der VerfĂŒgung vom 2. Oktober 2013 sodann nie die Rede von elterlicher Sorge.

      Vorsorgliche Massnahmen sind nur soweit anzuordnen, als dafĂŒr ein BedĂŒrfnis besteht. Gleichzeitig sollte der Endentscheid durch Anordnungen im Massnahmeverfahren nicht vorweggenommen werden. Bisher oblag die elterliche Sorge fĂŒr C. der Beklagten. Zwar soll C. fĂŒr die Dauer des AbĂ€nderungsverfahrens beim KlĂ€ger verbleiben, wie der Endentscheid ausfallen wird, ist aber offen. Es wurde nichts vorgebracht, was dazu veranlassen wĂŒrde, von Amtes wegen - ĂŒber den ursprĂŒnglichen klĂ€gerischen Antrag hinaus vorsorglich auch die elterliche Sorge umzuteilen.

  2. Besuchsrecht der Beklagten

    1. Das Einzelgericht sistierte das Besuchsrecht der Beklagten bis zum

      30. November 2013. FĂŒr die Zeit ab 1. Dezember 2013 ersuchte es die BeistĂ€ndin

      ĂŒber das Besuchsrecht der Beklagten zu befinden und die Begleitung der Besuche zu organisieren (act. 3 S. 39). Mit PrĂ€sidialverfĂŒgung vom 9. Oktober 2013 (act. 5) sowie mit Beschluss der Kammer vom 19. November 2013 (act. 24) wurden die superprovisorischen AntrĂ€ge der Beklagten auf sofortige GewĂ€hrung der begleiteten Besuche und der telefonischen Kontakte abgewiesen.

    2. Das Einzelgericht delegierte mit seiner Anordnung die Festlegung des Besuchsrechts vollumfĂ€nglich an die BesuchsbeistĂ€ndin. Der Beistand nach Art. 308 Abs. 2 ZGB hat nach Massgabe der ihm vom Richter erteilten Weisungen den persönlichen Verkehr zwischen Kind und Besuchsberechtigtem zu ĂŒberwachen und die fĂŒr die einzelnen Besuche nötigen ModalitĂ€ten festzusetzen. Er darf jedoch nicht mittels Delegation durch den Richter ermĂ€chtigt werden, die Regelung des Besuchsrechts vorzunehmen (vgl. BGE 118 II 241). Mindestens die Art und HĂ€ufigkeit und der Umfang der Besuche ist in jedem Fall vom Richter zu regeln (vgl. Y. Biderbost, Die Erziehungsbeistandschaft, Diss. Freiburg 1996, S. 316 f). Die Beklagte rĂŒgte die vollumfĂ€ngliche Delegation des Besuchsrechts zwar nicht, in Anwendung der Offizialmaxime ist jedoch durch das Gericht, nunmehr die Kammer, eine Regelung des Besuchsrechts festzulegen.

    3. Die Beklagte fĂŒhrt zum Besuchsrecht aus, da die persönlichen Kontakte ĂŒberwacht werden sollen, komme eine Übernachtung von C. bei der Beklagten nicht in Frage. Es sei ihr deshalb wenigstens zu ermöglichen, C. einen Wochenendtag (Samstag Sonntag) pro Woche an einem vereinbarten Ort im Beisein der BeistĂ€ndin einer von ihr delegierten Person zu sehen. Dem Vater sei es zuzumuten, C. einmal pro Woche zur AusĂŒbung des Besuchsrechts der Beklagten nach ZĂŒrich zu bringen. Die Telefonkontakte seien am schnellsten umzusetzen, wenn sie - die Beklagte aus dem BĂŒro der BeistĂ€ndin zu einem vereinbarten Zeitpunkt mit C. telefonieren könne. Im Übrigen werde im Beschluss der Kammer vom 19. November 2013 offengelassen, wie einer Instrumentalisierung von C. durch den KlĂ€ger, wie sie im Gutachten des kinderpsychiatrischen Dienstes Schwyz beschrieben werden, begegnet werde (act. 31 S. 5).

    4. Der KlĂ€ger fĂŒhrt zum Besuchsrecht zusammengefasst aus, es sei der Beklagten auf eigene Kosten ein begleitetes Besuchsrecht einmal monatlich Samstags Sonntags, von 11.00 - 17.00 Uhr, zu gewĂ€hren. Das begleitete Besuchsrecht sei praxisgemĂ€ss am Wohnort von C. in Zug zu gewĂ€hren. Ihm

      - dem KlĂ€ger sei es nicht zuzumuten, C. fĂŒr das Besuchsrecht auf die Minute genau nach ZĂŒrich zu bringen und dort entweder stundenlang zu warten dazwischen wieder an seinen Wohnort zu fahren. Zudem dĂŒrfe das Besuchsrecht bis zum Vorliegen eines unabhĂ€ngigen psychiatrischen Gutachtens ĂŒber die Beklagte nur begleitet von einer Fachperson der KESB Zug durchgefĂŒhrt werden. Nur so könne sichergestellt werden, dass die Beklagte C. nicht weiter instrumentalisiere. Mangels PraktikabilitĂ€t der DurchfĂŒhrung und Überwachung sei der Beklagten kein gerichtlich geregelter telefonischer Kontakt zu gewĂ€hren. Ausserdem wĂŒrde ein solcher Kontakt C. , der nicht gerne telefoniere und am Telefon sehr zurĂŒckhaltend sei, nur verstören (act. 32 S. 7).

    5. Der Kindesvertreter stellte die eingangs erwĂ€hnten AntrĂ€ge zum Besuchsrecht, zum telefonischen sowie zum brieflichen Kontakt zwischen der Beklagten und C. (vgl. Ziff. 1.5 S. 7 vorstehend). Er fĂŒhrt dazu zusammengefasst aus, die gegebene Situation verlange nach einer relativ offenen Formulierung des begleiteten persönlichen Verkehrs, um der Entwicklung und des letztlich zu erreichenden unbegleiteten Verkehrs gerecht zu werden. Ebenso drĂ€nge sich eine zeitliche Befristung dieser ersten Regelung auf. Die Erfahrungen betreffend die tatsĂ€chliche AusĂŒbung des persönlichen Verkehrs ĂŒber eine Zeitspanne von gut sechs Monaten lasse eine Neuregelung auf gefestigter Grundlage im Kindesinteresse zu. Es werde sich zeigen, ob und in welcher Weise die Beklagte den ihr einzurĂ€umenden persönlichen Verkehr mit C. auch nach der Obhutsumteilung ausĂŒben könne wolle. Unter BerĂŒcksichtigung der einhergehenden GefĂ€hrdungen und der Reaktionen / Verarbeitungen dieser Besuche, insbesondere bei der Beklagten und C. , seien weitere Besuche sowohl in zeitlich lĂ€ngerer Hinsicht, wie auch in schnelleren Intervallen je nach Entwicklung zu ermöglichen. Insoweit sei die Regelung der ModalitĂ€ten im vorgegebenen Rahmen der BesuchsbeistĂ€ndin zu ĂŒberlassen. Der Rahmen von wenigstens zwei Stunden / Monat bis vier Mal einen halben Tag / Monat sei den VerhĂ€ltnissen angemessen. Es verstehe sich dabei von selber, dass die gesamte Zeitspanne zum Austausch in Begleitung zur VerfĂŒgung stehen muss. Ferner mache es Sinn, den Facharzt, der die psychiatrische Begutachtung der Beklagten zur ErziehungsfĂ€higkeit durchfĂŒhre, auch in die weitere Besuchsrechtsplanung miteinzubeziehen. Insbesondere sollte sich dieser zur Zulassung zu unbegleitetem Verkehr Ă€ussern. Weiter bringt der Kindesvertreter vor, C. wolle den Kontakt zu beiden Elternteilen leben. C. und die Beklagte sollten die Möglichkeit haben, sich auch ausserhalb der Besuchskontakte schriftlich und telefonisch unter Aufsicht der BeistĂ€ndin austauschen zu können, wobei der schriftliche Verkehr keiner zeitlichen Begrenzung unterworfen sein sollte (act. 30 S. 8 ff.).

    6. Das Recht auf persönlichen Verkehr dient dem Aufbau und der Pflege der inneren Verbundenheit zwischen den Eltern und dem unmĂŒndigen Kind. Es steht den Eltern und dem Kind um ihrer Persönlichkeit willen zu und ist unverzichtbar sowie unĂŒbertragbar (FamKomm Scheidung-BĂŒchler/Wirz, Art. 273 N 2 f. m.w.H.). Richtschnur fĂŒr die AusĂŒbung des Besuchsrechts ist die Wahrung des Kindeswohls. Das Wohl des Kindes ist nach der Bundesgerichtspraxis gefĂ€hrdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (statt vieler BGer 5A_398/2009 E. 2.1 vom 6. August 2009). Liegt eine GefĂ€hrdung des Kindeswohls vor, kann das begleitete Besuchsrecht einen Besuchskontakt ermöglichen, der ohne diese flankierenden Massnahme nicht durchgefĂŒhrt werden könnte.

    7. Die Beklagte opponiert nicht gegen die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts (vgl. act. 31 S. 2). Strittig hingegen sind die HĂ€ufigkeit sowie der Ort fĂŒr die DurchfĂŒhrung der begleiteten Besuche.

      Wie bereits erwĂ€hnt, ist das Sachgericht gehalten, im Entscheid die GrundzĂŒge der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen einem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil dem Kindeswohl entsprechend festzulegen. Das Einzelgericht fĂŒhrte richtig aus, dass vorliegend ein begleitetes Besuchsrecht notwendig ist, bis es der Beklagten gelingt, C. auf eine ihm zutrĂ€gliche Weise zu begegnen (vgl. act. 3 S. 33 u. 38). Der erste Besuchskontakt zwischen der Beklagten und C. seit der Eröffnung der VerfĂŒgung des Einzelgerichts vom 2. Oktober 2013 fand am 6. Februar 2014 statt (act. 60 S. 2). Fortan ist durch die BeistĂ€ndin bis Ende Juni 2014 ein vierzehntĂ€gliches begleitetes Besuchsrecht in Zug, jeweils Donnerstags von 14.00 - 16.00 Uhr, vorgesehen

      (act. 61). Mit Blick auf das Kindeswohl von C. erscheint derzeit ein vierzehntĂ€gliches begleitetes Besuchsrecht angemessen. Angesichts des bisher sehr engen VerhĂ€ltnisses von C. zur Beklagten sollten die begleiteten Besuche aber ab Juni 2014 wöchentlich stattfinden. Die ModalitĂ€ten des Besuchsrechts (Ort, Dauer) im vorgegebenen Rahmen sind durch die BeistĂ€ndin situationsbestimmt (z.B. Stundenplan von C. ) festzulegen. Die Kosten fĂŒr die begleiteten Besuch sind durch die Beklagte zu tragen. Die BeistĂ€ndin ist nicht berechtigt, unbegleitete Besuche anzuordnen. Unbegleitete Besuche sind frĂŒhestens nach Vorliegen und unter Einbezug des psychiatrischen Gutachtens betreffend die ErziehungsfĂ€higkeit der Beklagten (vgl. act. 3 S. 37 f. u. 40) durch das Einzelgericht anzuordnen.

      C. telefonierte am 9. Januar 2014 von zu Hause aus im Beisein der BeistĂ€ndin erstmals mit der Beklagten. GemĂ€ss Kurzbericht der BeistĂ€ndin verlief das GesprĂ€ch positiv und C. telefonierte nach anfĂ€nglicher ZurĂŒckhaltung gerne mit der Beklagten (act. 60). Telefonische Kontakte sind ebenfalls Bestandteil des persönlichen Verkehrs zwischen einem Kind und seinem Elternteil. Daher sollten bis am 1. Juni 2014 alternierend zum Besuchsrecht also alle zwei Wochen telefonische Kontakte ermöglicht werden. Wegen der gegebenen GefĂ€hrdung dĂŒrfen indes auch derartige Kontakte in einer ersten Phase nur unter Aufsicht erfolgen. Dazu sind die Telefonate wie dasjenige im Januar 2014 am Wohnort von C. durch die BeistĂ€ndin einer von dieser bezeichneten, adĂ€quaten (Behörden-) Person zu begleiten. Die GesprĂ€che sollten maximal ca. 20 Minuten dauern. Die BeistĂ€ndin ist einzuladen, mit den Parteien analog zu den begleiteten Besuchen eine Telefonkontakt-Regelung zu erstellen.

      Ein jederzeitiger postalischer Kontakt zwischen der Beklagten und C. widerspricht nicht dem Kindeswohl, solange die Zustellungen einer inhaltlichen Kontrolle unterzogen werden. Die postalischen Kontakte sollten daher ĂŒber die BeistĂ€ndin laufen. Sie eine von ihr delegierte Person ist einzuladen, die Zustellungen zwischen der Beklagten und C. mit Blick auf das wohlverstandene Kindesinteresse zu ĂŒberprĂŒfen und die Nachrichten soweit diese dem Kindesinteresse nicht zuwiderlaufen an den jeweiligen Adressaten weiterzuleiten. Solche vom C. gewĂŒnschte Kontakte mit der Beklagten sollte der KlĂ€ger zulassen und sie unterstĂŒtzen.

    8. Dispositiv-Ziffer 2 der VerfĂŒgung des Einzelgerichts vom 2. Oktober 2013 ist teilweise aufzuheben und von Amtes wegen durch folgende Fassung zu ersetzen:

      2. In teilweiser Gutheissung des AbĂ€nderungsbegehrens des KlĂ€gers werden die Dispositiv-Ziffern 2. und 3. des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Februar 2011 mit Wirkung ab 2. Oktober 2013 aufgehoben und fĂŒr die Dauer des Hauptverfahrens durch folgende Fassungen ersetzt:

      2. C. , geb. tt.mm.2006, wird unter die elterliche Obhut des KlÀgers gestellt.

      3. Die Beklagte wird berechtigt erklÀrt, C. mit Begleitung alle zwei Wochen jeweils nachmittags in Zug zu besuchen. Ab 1. Juni 2014 ist die Beklagte berechtigt, C. wöchentlich begleitet zu besuchen. Die BesuchsbeistÀndin wird eingeladen, die ModalitÀten des persönlichen Verkehrs im vorgegebenen Rahmen situationsbestimmt festzulegen und die Begleitung der Besuche zu organisieren.

      Die Beklagte wird berechtigt erklĂ€rt, mit C. bis zum 1. Juni 2014 alternierend zum Besuchsrecht alle zwei Wochen maximal 20 Minuten zu telefonieren. Die Telefonate sind durch die BesuchsbeistĂ€ndin einer von dieser bezeichneten adĂ€quaten (Behörden-) Person am Wohnort von C. zu begleiten. Die BesuchsbeistĂ€ndin wird eingeladen, die ModalitĂ€ten fĂŒr die AusĂŒbung des telefonischen Verkehrs im vorgegebenen Rahmen festzulegen.

      Die Beklagte wird weiter berechtigt erklĂ€rt, mit C. jederzeit postalisch ĂŒber die BesuchsbeistĂ€ndin zu verkehren. Die BesuchsbeistĂ€ndin wird fĂŒr die Öffnung und inhaltliche Kontrolle derartiger Zustellungen berechtigt erklĂ€rt und eingeladen, solche Zustellungen der Beklagten und von C. Zustellungen an diese mit Blick auf das wohlverstandene Kindesinteresse zu ĂŒberprĂŒfen und die Nachrichten soweit diese dem Kindesinteresse nicht zuwiderlaufen an den jeweiligen Adressaten weiterzuleiten.

  3. UnterhaltsbeitrÀge

    1. Das Einzelgericht reduzierte die Pflicht des KlÀgers zur Leistung von UnterhaltsbeitrÀgen an die Beklagte persönlich per 1. Januar 2014 auf Fr. 900.-

      (act. 3). Die Beklagte hat am tt. November 2013 wieder geheiratet (act. 38 u. 39). Bei Wiederverheiratung der unterhaltsberechtigten Person entfÀllt die Unterhaltspflicht vorbehÀltlich einer anderen Vereinbarung (Art. 130 Abs. 2 ZGB). Das Vorliegen einer anderen Vereinbarung wird nicht geltend gemacht. Die Unterhaltspflicht des KlÀgers an die Beklagte persönlich ist folglich per tt. November 2013 erloschen, was festzustellen ist.

    2. Das Einzelgericht verpflichtete die Beklagte, dem KlĂ€ger ab dem 1. April 2014 an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C. Fr. 500.-, zuzĂŒglich

      allfÀlliger Kinder-, Familienund Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats (act. 3 S. 40).

      Die Beklagte hĂ€lt in erster Linie dafĂŒr, es sei kein Unterhaltsbeitrag geschuldet, weil weder ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil vorliege noch ein solcher glaubhaft gemacht worden sei. Sodann macht sie geltend, es sei unangemessen, im Rahmen eines Massnahmeverfahrens von einer Ausdehnung des Arbeitspensums auszugehen. Selbst wenn dies anders zu beurteilen wĂ€re, erweise sich die zugestandene Umstellungsphase als geradezu willkĂŒrlich kurz. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung betreffend nachehelichen Unterhalt. Es seien ihr also wie erstinstanzlich plĂ€diert, minimal 1,5 Jahre fĂŒr die Umstellung zuzugestehen. Sie könne mit einem erweiterten Bedarf (Fr. 2'838.plus Erweiterung, total gerundet Fr. 3'800.-) und dem aktuellen Einkommen keinen Unterhalt leisten. Falls doch ein Unterhaltsbeitrag geschuldet sei, mĂŒsse der KlĂ€ger seine aktuellen Einkommensund VermögensverhĂ€ltnisse offen legen, was bis jetzt nicht geschehen, aber zwingend notwendig sei. Der vorinstanzliche Entscheid sei auch unter diesem Gesichtspunkt willkĂŒrlich. Zudem sei es unhaltbar, wenn das Einzelgericht fĂŒr die Berechnung der Unterhaltspflicht auf die VerhĂ€ltnisse im Jahre 2011 abstelle. Die heute effektiv vorliegenden Einkommensund VermögensverhĂ€ltnisse seien massgebend und vom KlĂ€ger darzulegen. Schliesslich sei es aktenwidrig, wenn das Einzelgericht ausfĂŒhre, sie habe den Bedarf des KlĂ€gers nicht bestritten. Es gelte auf act. 8/27 S. 5 und die dortigen Ziffern 14 bis 18 zu verweisen, worin im Übrigen bereits Belege betreffend aktuellem Einkommen verlangt worden seien (act. 2 S. 6 f.). Auf diese und die weiteren AusfĂŒhrungen der Beklagten wird nachfolgend, soweit nötig, einzugehen sein.

    3. Der KlÀger beantragte mit der Berufungsantwort vom 2. Dezember 2013, es sei die Beklagte von Amtes wegen zu verpflichten, bereits ab 2. Oktober 2013 einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 500.zu bezahlen (act. 32 S. 2). Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 verlangte er schliesslich, die Beklagte sei zu verpflichten, ab

      2. Oktober 2013 einen Kinderunterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 900.zu bezahlen (act. 47 S. 3). Der KlÀger macht dazu im Wesentlichen geltend, in tatsÀchlicher und rechtlicher Hinsicht sei kein sachlicher Grund ersichtlich, wieso die Beklagte ihr Pensum nicht umgehend auf 100% ausdehnen könne. Die Beklagte sei

      von jeglicher Betreuungspflicht des gemeinsamen Sohnes befreit und arbeitsfĂ€hig. Es gebe keine Anhaltspunkte dafĂŒr, dass ihre ArbeitsfĂ€higkeit aufgrund ihres psychischen Zustands beeintrĂ€chtigt sei. Namentlich habe die Beklagte seit lĂ€ngerem eine Stelle in einem grösseren Betrieb. Es sei davon auszugehen, dass betriebsintern eine Pensumsaufstockung ohne weiteres möglich sei, wenn die Beklagte danach fragen wĂŒrde (act. 32 S. 5).

    4. Der KlÀger erhob keine selbstÀndige Berufung. Dennoch stellte er im Rahmen der Berufungsantwort und seiner Eingabe vom 22. Januar 2014 eigene AntrÀge auf Zusprechung eines sofortigen bzw. höheren Unterhaltbeitrags (act. 32

      S. 2; act. 47 S. 3). Eine Anschlussberufung ist im summarischen Verfahren nicht zulĂ€ssig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Die AntrĂ€ge des KlĂ€gers sind daher lediglich im Rahmen der Offizialmaxime zu prĂŒfen, wie bereits vermerkt wurde.

    5. Im Massnahmeverfahren kann sofern nötig (vgl. Art. 276 ZPO) auch die Verpflichtung zur Zahlung von UnterhaltsbeitrĂ€gen festgelegt werden. Das Vorliegen von nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteilen ist dafĂŒr nicht notwendig. Vorliegend ordnete das Einzelgericht eine Neufestsetzung von UnterhaltsbeitrĂ€gen in Folge verĂ€nderter VerhĂ€ltnisse bzw. Umteilung der elterlichen Obhut an. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, hat nach Art. 285 Abs. 1 ZGB grundsĂ€tzlich einen Beitrag in Geld an den Unterhalt des Kindes zu leisten. Das gilt auch fĂŒr die Dauer des Hauptverfahrens, sofern die Zahlung von UnterhaltsbeitrĂ€gen gestĂŒtzt auf unterhaltsrechtliche Kriterien zumutbar ist. Der Beitrag bemisst sich nach den BedĂŒrfnissen des Kindes, der Lebenshaltung der Parteien und der Leistungskraft des Pflichtigen, und es sind die EinkĂŒnfte und das Vermögen des Kindes zu berĂŒcksichtigen (BGE 135 III 66 E. 4 S. 70). Dabei ist grundsĂ€tzlich vom tatsĂ€chlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 127 III 136 E. 2a). Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche TĂ€tigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte TĂ€tigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 126 III 10 E. 2b; BGE 128 III 4 E. 4c/bb). Im VerhĂ€ltnis zum unmĂŒndigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die AusnĂŒtzung

      der Erwerbskraft zu stellen (BK-Hegnauer, 1997, Art. 285 N 58 i.V.m. N 56). Dies gilt vorab in jenen FÀllen, wo wirtschaftlich enge VerhÀltnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1).

    6. Das Einzelgericht erwog, der Beklagten werde es durch die Obhutsumteilung möglich sein, das Arbeitspensum zu erhöhen. Es sei ihr eine Übergangsfrist bis zum 1. April 2014 zu gewĂ€hren, um das Arbeitspensum von derzeit 50% auf 80% zu erhöhen (act. 3 S. 37). Damit wurde der Beklagten eine Übergangsfrist von 6 Monaten gewĂ€hrt. Die Beklagte verlangt eine solche von mindestens 1,5 Jahren. GrĂŒnde dafĂŒr bringt sie nicht vor. Sie setzt sich mit der vorinstanzlichen Argumentation nicht auseinander und macht insbesondere auch nicht geltend, eine Aufstockung des Arbeitspensums ab 1. April 2014 sei nicht möglich unzumutbar (act. 28 S. 8). Wie bereits erwĂ€hnt, ist die Beklagte in rechtlicher Hinsicht grundsĂ€tzlich verpflichtet, fĂŒr C. UnterhaltsbeitrĂ€ge zu bezahlen. Die Beklagte arbeitet seit dem 21. Juni 2012 zu 50% in der Altersresidenz I. im Bereich Service (act. 8/24/3) und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'070.- (act. 3 S. 36). Es ist daher fraglich, ob eine Aufstockung des Arbeitspensums auf 80% innerhalb von 6 Monaten zumutbar ist. Die Beklagte ist 43 Jahre alt und im Arbeitsprozess integriert. Betreuungspflichten fĂŒr C. obliegen ihr derzeit keine. Der Beklagten sollte es daher möglich sein, an der selben Arbeitsstelle in einem vergleichbaren Bereich das Arbeitspensum innerhalb von 6 Monaten auf 80% aufzustocken zu können. Wie das Einzelgericht zutreffend erwogen hat, kĂ€me die Beklagte diesfalls ausgehend vom aktuellen Einkommen auf ein solches von Fr. 3'312.- (vgl. act. 3 S. 37).

      Das Einzelgericht bezifferte den monatlichen Bedarf der Beklagten auf

      Fr. 2'803.- (act. 3 S. 37). Die Beklagte macht dazu geltend, das Einzelgericht habe ihr zu Unrecht die Erweiterung um 33% des geltend gemachten Notbedarfs von Fr. 2'838.verweigert. Woraus beim Notbedarf die Differenz von Fr. 35.resultiert, bringt die Beklagte nicht vor. Weiter macht die Beklagte geltend, die Erweiterung des Notbedarfs sei gerechtfertigt, da der KlĂ€ger ĂŒber weit mehr EinkĂŒnfte und einen substantiellen Freibetrag sowie Vermögen verfĂŒge, wĂ€hrenddessen sie im Rahmen des Armenrechts prozessiere. Die Betrachtung des Einzelgerichts sei nur dann haltbar, wenn der KlĂ€ger selbst mit einem sehr engen Budget operieren mĂŒsse (act. 2 S. 11).

      FĂŒr die Berechnung des Unterhaltsbeitrags ist von einem Bedarf der Beklagten von Fr. 2'838.auszugehen. FĂŒr die Erweiterung des Bedarfs um 33% bleibt kein Raum, da beim KlĂ€ger in Folge der Obhutsumteilung mit einer Einkommensreduktion zu rechnen ist. Der festgesetzte Unterhaltsbeitrag von monatlich

      Fr. 500.-, zahlbar ab 1. April 2014 erweist sich daher als angemessen. Im Übrigen gebietet die Geltung der Offizialmaxime keine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags. Es wird zum Bedarf zur LeistungsfĂ€higkeit des KlĂ€gers nichts vorgebracht, was einen Eingriff in den festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Amtes wegen rechtfertigen wĂŒrde.

      Die Berufung der Beklagten gegen die Festsetzung des Kinderunterhaltsbeitrags erweist sich als unbegrĂŒndet und ist daher abzuweisen.

  4. Beistandschaft

    Mit Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen VerfĂŒgung wurde fĂŒr C. eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB angeordnet (act. 3 S. 40; vgl. auch

    S. 38). Die Beklagte beantragt deren Aufhebung (Antrag 1). Aus welchen GrĂŒn- den die Beklagte mit der Anordnung der Beistandschaft nicht einverstanden ist, geht aus der Berufungsschrift nicht hervor. Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen besteht auch keine Veranlassung, die Beistandschaft von Amtes wegen aufzuheben.

  5. SozialpÀdagogische und kinderpsychiatrische Begleitung des Obhutswechsels

    1. Im Sinne des Gutachtens des KJPD erachtete das Einzelgericht eine sozialpĂ€dagogische und kinderpsychiatrische Begleitung des Obhutswechsels fĂŒr sinnvoll und ersuchte die KESB des Kantons Zug, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen (Dispositiv-Ziffer 5; act. 3 S. 40; vgl. auch S. 33).

      Die Beklagte beantragt in Rechtsbegehren 1 die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 5, wobei sie in Rechtsbegehren 4 wiederum beantragt, es sei fĂŒr C. eine kinderpsychiatrische Begleitung anzuordnen (act. 2 S. 2). Aus der BerufungsbegrĂŒndung gehen dazu keine weiteren klĂ€renden AusfĂŒhrungen hervor (vgl. act. 3 ff.). Zu Gunsten der Beklagten ist davon auszugehen, dass sie weiterhin -

      wohl unabhĂ€ngig von der Umteilungsphase eine psychiatrische Begleitung fĂŒr C. möchte.

      Der KlĂ€ger bringt vor, die Familienbegleitung sei bis heute nicht durchgefĂŒhrt worden, da die Übernahme der Kosten nicht zuletzt aufgrund der unklaren ZustĂ€ndigkeiten bis dato von den beteiligten Sozialbehörden nicht zugesagt worden sei. HĂ€tte er selbst die Begleitung (trotz Pensumsreduktion, Pflicht zur Leistung von persönlichen UnterhaltsbeitrĂ€gen an die Beklagte, Nichterhalten von Kinderunterhalt, Erfordernis, die gesamte Ausstattung fĂŒr C. neu zu kaufen, da die Beklagte die Herausgabe verweigert habe) zahlen mĂŒssen, wĂ€re diese mehr Last als eine Hilfe. Ferner macht der KlĂ€ger geltend, die Familienbegleitung sei mittlerweile nicht mehr nötig. Dazu bringt er vor, das Einbzw. neue Zusammenleben im Alltag gestalte sich glĂŒcklicherweise problemlos, die Regeln des gemeinsamen Zusammenlebens seien aufgestellt worden und die Übergangsphase mittlerweile vorbei. Daher sei richterlich festzustellen, dass die bisher nicht umgesetzte Anordnung einer sozialpĂ€dagogischen Begleitung des Obhutswechsels gemĂ€ss Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen VerfĂŒgung vom 2. Oktober 2013 mittlerweile ĂŒberholt bzw. hinfĂ€llig geworden sei (act. 32 S. 9).

      Der Kindesvertreter fĂŒhrt dazu aus, eine Neuregelung von Dispositiv-Ziffer 5 drĂ€nge sich weder in materieller noch in formeller Hinsicht auf, selbst wenn sich C. ihm gegenĂŒber nie derart geĂ€ussert habe, dass eine solche Begleitung als klar indiziert einzustufen gewesen wĂ€re (act. 30 S. 11)

    2. Die KESB Zug initiierte die sozialpĂ€dagogische Begleitung zwar anordnungsgemĂ€ss bereits Mitte Oktober 2013 (vgl. act. 10). Unbestritternermassen fanden bis heute aber keine Sitzungen statt. C. lebt seit dem 2. Oktober 2013, das heisst nunmehr seit rund 5 Monaten, beim KlĂ€ger. Gesagt werden kann, dass in rĂ€umlicher Hinsicht die Übergangsphase mittlerweile vorĂŒber und eine Familienbegleitung fĂŒr die Eingewöhnungszeit im neuen Zuhause hinfĂ€llig geworden ist. Hingegen erscheint eine kinderpsychiatrische Begleitung von

      C. fĂŒr die Dauer des Massnahmeverfahrens nach wie vor angebracht. Schliesslich kam aus der Sicht von C. der Obhutswechsel sehr plötzlich und ĂŒberraschend, so dass eine Reflexion der aktuellen Geschehnisse sowie denjenigen der letzten Jahre, gemĂ€ss Empfehlung der Gutachter (vgl. KESB act. 496

      S. 84), fĂŒr C. s Weiterentwickelung durchaus nĂŒtzlich sein wird. Es besteht daher keine Veranlassung, DispositivZiffer 5 der angefochtenen VerfĂŒgung von Amtes wegen aufzuheben.

  6. Begutachtung und Therapierung des KlÀgers

    Das Einzelgericht erwog, eine Begutachtung des KlĂ€gern erscheine im Moment nicht nötig und werde auch seitens der Gutachter des KJPD nicht thematisiert. Sodann werde C. bei der Obhutsumteilung kinderpsychiatrisch begleitet (act. 3 S. 38). Die Beklagte beantragt die Anordnung der Begutachtung und Therapierung des KlĂ€gers (Rechtsbegehren 3; act. 2 S. 2). Aus der Berufungsschrift lassen sich hierzu keine AusfĂŒhrungen entnehmen. Auf das Rechtsbegehren 3 ist daher mangels Substantiierung nicht einzutreten. Im Übrigen bestehen auch fĂŒr die Kammer keine Anhaltspunkte dafĂŒr, dass im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen von Amtes wegen eine Begutachtung und Therapierung des KlĂ€gers anzuordnen wĂ€re.

  7. Unentgeltliche Rechtspflege

    1. Mit Beschluss der Kammer vom 19. November 2013 wurde der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewĂ€hrt (act. 24 S. 14). Diese kann entzogen werden, falls der Anspruch nicht mehr besteht (Art. 120 ZPO). Am tt. November 2013 hat die Beklagte wieder geheiratet. Ehegatten können im Rahmen ihrer LeistungsfĂ€higkeit unter dem Titel der ehelichen Beistandspflicht verpflichtet sein, untereinander Zahlungen fĂŒr Rechtsstreitigkeiten zu leisten. Daher ist zu prĂŒfen, ob die Beklagte trotz Wiederverheiratung nach wie vor bedĂŒrftig ist im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Dazu ist die gesamte wirtschaftliche Situation der Ehegatten A. im Zeitpunkt der Wiederverheiratung am tt. November 2013 zu betrachten. Die jeweiligen Einkommensund VermögensverhĂ€ltnisse sind dem Aufwand fĂŒr den notwendigen Lebensaufwand gegenĂŒberzustellen. Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen UmstĂ€nden Rechnung getragen werden. Ein allfĂ€lliger Überschuss ist mit den fĂŒr den konkreten Fall zu erwartenden Gerichtsund Anwaltskosten in Beziehung zu setzen, dabei

      sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (vgl. zum Ganzen BGer 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010; BGer 5P.218/2001 vom 3. September 2001).

    2. Die Beklagte arbeitet mit einem Pensum von 50 % in der Seniorenresidenz I. und erzielt ein Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn von rund Fr. 2'390.- (act. 63/1). Ausgehend vom EffektivitÀtsgrundsatz darf der Beklagten kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (vgl. ZK ZPO-Emmel, 2. Aufl.,

Art. 117 N 4 f.). Das Einkommen des Ehegatten der Beklagten belÀuft sich gemÀss den eingeforderten Unterlagen, die vom KlÀger nicht kommentiert worden sind, auf monatlich netto rund Fr. 4'590.- (inkl. 13. Monatslohn; inkl. Quellensteuerabzug; inkl. Spesen; act. 63/9). Das Familieneinkommen betrÀgt somit monatlich netto Fr. 6'980.-.

Das Vermögen der Beklagten auf dem Bankkonto der ZĂŒrcher Kantonalbank betrĂ€gt per 5. Februar 2014 Fr. 2'021.35 (act. 63/6). Zudem bestehen noch Schulden der Beklagten gegenĂŒber der Obergerichtskasse in der Höhe von

Fr. 3'785.70 (Stand 6. November 2007) und gegenĂŒber Rechtsanwalt J. in der Höhe von Fr. 4'000.- (Stand 24. November 2007). Wie hoch diese Schulden aktuell noch sind, geht aus den Akten nicht hervor (act. 63/7; act. 63/8). Das Bankvermögen des Ehegatten der Beklagten belief sich per 8. Januar 2014 auf Fr. 531.95 (act. 63/17). Der Stand des Barvermögens der Beklagten und des Ehegatten per tt. November 2013 lĂ€sst sich nicht genau eruieren. Da jedoch ohnehin ein Notgroschen von Fr. 10'000.bis Fr. 20'000.gewĂ€hrt werden mĂŒsste (vgl. Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 37, Online-Stand 16. April 2012) und beide nicht ĂŒber soviel Bargeld verfĂŒgen bzw. verfĂŒgt haben, kann der genaue Vermögensstand offen bleiben.

Der Bedarf der Ehegatten setzt sich wie folgt zusammen:

Zu den einzelnen Positionen:

Der Grundbetrag fĂŒr ein Ehepaar betrĂ€gt Fr. 1'700.- (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons ZĂŒrich vom 16. September 2009). Die Miete fĂŒr die 4-Zimmerwohnung inklusive 2 ParkplĂ€tze betrĂ€gt monatlich Fr. 1'300.- (act. 63/13). In den Akten liegt eine Gasabrechnung vom

14. November 2013 fĂŒr Fr. 36.-. Ob diese Gasrechnung monatlich anfĂ€llt, geht daraus nicht hervor (act. 63/14). Behauptet werden monatliche Gaskosten von Fr. 50.- (act. 62 S. 5). Zu Gunsten der Beklagten werden fĂŒr die Gaskosten

Fr. 36.eingesetzt. FĂŒr Telefon/Radio/TV/Internet sowie die Billag-GebĂŒhr werden gerichtsĂŒblich Fr. 150.sowie Fr. 39.angerechnet. Die monatlichen Krankenkassenkosten belaufen sich fĂŒr beide Ehegatten auf Fr. 734.- (act. 63/15). Die Haushaltsversicherung betrĂ€gt monatlich Fr. 31.- (act. 63/16). Sowohl die Beklagte als auch der Ehegatte machen Fahrtkosten von Fr. 400.- (zuzĂŒglich Parkplatz Fr. 5.-/Tag) bzw. Fr. 500.geltend. Beide wohnen und arbeiten in der Stadt ZĂŒrich. Der Arbeitsweg der Beklagten betrĂ€gt 10 km und derjenige des Ehegatten rund 6 km. Dass dem Fahrzeug bei beiden KompetenzqualitĂ€t zukommt, wird nicht geltend gemacht. Fahren sie freiwillig mit dem Auto zur Arbeit, so sind diese Kosten aus dem Grundbetrag zu begleichen. FĂŒr die Fahrkosten sind folglich nur die Kosten fĂŒr die Nutzung des öffentlichen Verkehrs einzusetzen (je Fr. 81.-). FĂŒr die Verpflegung des Ehegatten am Arbeitsplatz sind gerichtsĂŒblich Fr. 220.einzusetzen. Die Leasingkosten sind ausgewiesen und betragen Fr. 1'180.-

(act. 63/17). FĂŒr die Schuldentilgung bei Rechtsanwalt J. sind Fr. 50.einzusetzen (act. 63/19; act. 63/8). FĂŒr den zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag ist fĂŒr den Zeitraum ab 1. April 2014 Fr. 500.zu berĂŒcksichtigen. Der Ehegatte unterliegt seit der Heirat zusammen mit der Beklagten der ĂŒblichen Steuerpflicht (Informationsblatt fĂŒr im Kanton ZĂŒrich quellensteuerpflichtige Personen). Das heisst zukĂŒnftig wird kein Quellensteuerabzug mehr vorgenommen. Der Einfachheit halber wird fĂŒr die vorliegende Bedarfsberechnung das Einkommen ohne Quellensteuer berĂŒcksichtigt (12 x Fr. 613.- = Fr. 7'356.-). DafĂŒr wird im Bedarf kein Betrag fĂŒr die Steuern eingesetzt. Die geltend gemachte Unterhaltspflicht fĂŒr

  1. seitens der KESB ist nicht belegt (act. 63/21). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beklagten mit dem Ehegatten betrÀgt Fr. 5'602.bzw. ab

    1. April 2014 Fr. 6'102.-. Zur Wahrung des zivilprozessualen Notbedarfs ist ein Zuschlag von 25 % auf den Grundbetrag von Fr. 1'700.vorzunehmen. Das ergibt einen Bedarf von Fr. 6'027.bzw. ab 1. April 2014 von Fr. 6'527.-. Ausgehend von einem Familieneinkommen von Fr. 6'980.verbleibt somit ein Freibetrag von rund Fr. 900.bis Ende MÀrz 2014 bzw. von rund Fr. 400. ab 1. April 2014. Zu diesem Freibetrag trÀgt massgeblich das Einkommen des Ehegatten der Beklagten bei. Es rechtfertigt sich bei diesen VerhÀltnissen nicht, der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen. Vielmehr ist die Beklagte nach wie vor als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu bezeichnen. Zudem kann die Berufung trotz des Verfahrensausgangs nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden, da es in erster Linie um Kinderbelange geht. Die mit Beschluss der Kammer vom 19. November 2013 gewÀhrte unentgeltliche Rechtspflege ist nicht zu entziehen.

  1. Kostenund EntschÀdigungsfolgen

    1. Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt, hingegen kann davon in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden

      (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Geht es um Kinderbelange, werden die Kosten nach der Praxis der Kammer den Eltern hÀlftig auferlegt. Im vorliegenden Berufungsverfahren geht es ausschliesslich um Kinderbelange. Daher rechtfertigt es sich, die Kosten (inklusive diejenigen des Kindsvertreters) den Parteien je zur HÀlfte aufzuerlegen.

      Bei hÀlftiger Kostenauflage gibt es keine ParteientschÀdigungen.

    2. Im Rechtsmittelverfahren bemisst sich die GebĂŒhr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Da es vorliegend im Hauptpunkt um die elterliche Obhut geht, liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die GebĂŒhr nach dem tatsĂ€chlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen (§ 5 GebV OG). In analoger Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG kann die GebĂŒhr sodann bis auf die HĂ€lfte ermĂ€ssigt werden. Die zweitinstanzliche EntscheidgebĂŒhr ist auf

Fr. 3'500.festzusetzen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Rechtsbegehren 2 und 3 des Berufungsbeklagten wird nicht eingetreten.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

  3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. ZulĂ€ssigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiĂ€re Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes ĂŒber das Bundesgericht (BGG).

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Dispositiv-Ziffer 2 der VerfĂŒgung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts ZĂŒrich vom 2. Oktober 2013 wird von Amtes wegen durch folgende Fassung ersetzt:

    2. In teilweiser Gutheissung des AbĂ€nderungsbegehrens des KlĂ€gers werden die Dispositiv-Ziffern 2. und 3. des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Februar 2011 mit Wirkung ab 2. Oktober 2013 aufgehoben und fĂŒr die Dauer des Hauptverfahrens durch folgende Fassungen ersetzt:

    2. C. , geb. tt.mm.2006, wird unter die elterliche Obhut des KlÀgers gestellt.

    3. Die Beklagte wird berechtigt erklÀrt, C. mit Begleitung alle zwei Wochen jeweils nachmittags in Zug zu besuchen. Ab 1. Juni 2014 ist die Beklagte berechtigt, C._ wöchentlich begleitet zu besuchen. Die BesuchsbeistÀndin wird eingeladen, die ModalitÀten des persönlichen Verkehrs im vorgegebenen Rahmen situationsbestimmt festzulegen und die Begleitung der Besuche zu organisieren.

    Die Beklagte wird berechtigt erklĂ€rt, mit C. bis zum 1. Juni 2014 alternierend zum Besuchsrecht alle zwei Wochen maximal 20 Minuten zu telefonieren. Die Telefonate sind durch die BesuchsbeistĂ€ndin einer von dieser bezeichneten, adĂ€quaten (Behörden-) Person am Wohnort von C. zu begleiten. Die BesuchsbeistĂ€ndin wird eingeladen, die ModalitĂ€ten fĂŒr die Aus- ĂŒbung des telefonischen Verkehrs im vorgegebenen Rahmen festzulegen.

    Die Beklagte wird weiter berechtigt erklĂ€rt, mit C. jederzeit postalisch ĂŒber die BesuchsbeistĂ€ndin zu verkehren. Die BesuchsbeistĂ€ndin wird fĂŒr die Öffnung und inhaltliche Kontrolle derartiger Zustellungen berechtigt erklĂ€rt und eingeladen, solche Zustellungen der Beklagten und von C. Zustellungen an diese mit Blick auf das wohlverstandene Kindesinteresse zu ĂŒberprĂŒfen und die Nachrichten soweit diese dem Kindesinteresse nicht zuwiderlaufen an den jeweiligen Adressaten weiterzuleiten.

  3. Es wird festgestellt, dass die persönliche Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten fĂŒr die BerufungsklĂ€gerin mit Wirkung ab tt. November 2013 erloschen ist.

  4. Die zweitinstanzliche EntscheidgebĂŒhr wird auf Fr. 3'500.festgesetzt.

  5. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (inklusive diejenigen fĂŒr den Kindesvertreter) werden den Parteien je zur HĂ€lfte auferlegt. Der auf die BerufungsklĂ€gerin fallenden Teil wird einstweilen in Folge GewĂ€hrung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die KESB ZĂŒrich sowie an das Bezirksgericht ZĂŒrich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

    Die Akten gehen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zurĂŒck an das Bezirksgericht ZĂŒrich, 1. Abteilung.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. ZulĂ€ssigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiĂ€re Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes ĂŒber das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid ĂŒber vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons ZĂŒrich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel versandt am:

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