Zusammenfassung des Urteils LK070276: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 6. März 2014 über einen Rechtsstreit bezüglich Urheberrechten entschieden. Die Klägerinnen A1. AG und A2. AG forderten von der Beklagten B. AG in Liquidation detaillierte Rechenschaft über einen Verkauf und Gewinn. Da die Beklagte bereits gelöscht war, wurde der Prozess aufgrund der Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Die Gerichtskosten wurden der Beklagten auferlegt, die jedoch nicht mehr haftungsfähig war. Es wurden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. Der Richter war Dr. L. Hunziker Schnider.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LK070276 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 06.03.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Urheberrecht |
Schlagwörter : | Konkurs; Beklagten; Klägerinnen; Konkursamt; Sinne; Schaden; Klage; Konkursverfahren; Abschreibungskosten; Obergericht; Beschluss; Liquidation; Rechtsbegehren; Rechnung; Gewinn; Teilurteil; Forderung; Handelsregister; Standslosigkeit; Betrag; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Ramer; Jenny; Rechtsanwalt; Appenzell; Ausserrhoden |
Rechtsnorm: | Art. 260 KG ;Art. 66a URG ;Art. 731b OR ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LK070276-O/U1
Mitwirkend: Die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny
in Sachen
A1. AG,
A2. AG,
Klägerinnen
1, 2 vertreten durch Vertreter Rechtsanwalt Dr. iur. X1. , 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2.
gegen
B. AG in Liquidation (gelöscht), (vormals C. AG),
Beklagte
vertreten durch Konkursamt von Appenzell Ausserrhoden betreffend Urheberrecht
Es sei die Beklagte im Sinne einer Stufenklage
zu verpflichten, über den Verkaufserlös für den an den Kraftwerkbetreiber D. in ..., Kolumbien, gelieferten GT11N2Turbinenschaufelträger (TVC) und die hierfür aufgewendeten Gestehungskosten detailliert Rechnung zu legen; und
die Beklagte sei alsdann zu verpflichten, den Klägerinnen den aufgrund dieser Rechnungslegung ermittelten Gewinn nebst Zins zu 5 % ab Gewinneintritt zu bezahlen;
Eventuell für den Fall, dass der von der Beklagten durch ihr unlauteres Verhalten verursachte Schaden grösser sein sollte als der herauszugebende Gewinn gemäss Ziff. 6.1. hiervor, sei die Beklagte zu verpflichten, diesen nach richterlichem Ermessen abzuschätzenden Schaden zuzüglich Schadenszins zu 5 % ab Schadenseintritt zu ersetzen.
7. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
I.
Mit Teilurteil vom 11. Februar 2010 wurde über die Klage mit Ausnahme von Rechtsbegehren Ziffer 6.1. lit. b und 6.2. entschieden und die Beklagte im Sinne von Rechtsbegehren Ziffer 6.1. lit. a zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet (Urk. 50). Mit Beschluss vom 6. Dezember 2010 wurde vorgemerkt, dass über die Beklagte die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet worden war (Art. 731b OR i.V.m. Art. 154 HRegV) und der Konkurs mit Datum vom 25. November 2010 als eröffnet gilt. Zugleich wurde der Prozess bis zur konkursamtlichen Mitteilung, ob der Prozess von der Konkursmasse von einzelnen Gläubigern fortgesetzt werde, sistiert (Urk. 62).
Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 teilte das mit der Liquidation beauftragte Konkursamt Appenzell Ausserrhoden (fortan Konkursamt) mit, dass die
Klägerinnen im Konkursverfahren eine Forderung von insgesamt Fr. 2'444'611.80 eingereicht hätten, der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Art. 260 SchKG fortgesetzt werde und zufolge rechtskräftiger Anerkennung von Forderung und Abschreibungskosten abgeschrieben werden könne (Urk. 64). Die dem Konkursamt überlassenen Prozessakten gingen am 3. März 2014 beim Obergericht ein (Urk. 69).
Gemäss SHAB vom 14. Februar 2014 war die Beklagte bereits mit Eintrag im Tagesregister vom 11. Februar 2014 im Handelsregister gelöscht worden (Urk. 67). Nach der hier noch anwendbaren zürcherischen Prozessordnung führt nicht direkt die Parteierklärung (Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug) zur Beendigung eines Prozesses, sondern erst der Beschluss, mit dem der Prozess abgeschrieben wird (Frank/Sträuli/Messmer, ZPO, 3. Aufl., Zürich 1997, N 13 zu
§ 188 ZPO/ZH). Da die Beklagte im heutigen Zeitpunkt zufolge bereits erfolgter Löschung im Handelsregister nicht mehr existiert, ist der vorliegende Prozess nicht als durch Klageanerkennung, sondern zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt abzuschreiben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 11a zu § 188 ZPO/ZH).
II.
Für den Fall der Nichtfortsetzung des Prozesses wurden basierend auf einem verbleibenden Streitwert von Fr. 616'000.gerichtliche Abschreibungskosten im voraussichtlichen Betrag von Fr. 5'000.zur Kollokation angemeldet (Urk. 62) und kolloziert (Urk. 64). Für diesen im Konkursverfahren ungedeckt gebliebenen Betrag wurde am 27. Januar 2014 ein Konkursverlustschein ausgestellt (Urk. 65). Nachdem die Beklagte die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursachte, die Forderungen der Klägerinnen im Konkursverfahren als anerkannt gelten und die Abschreibungskosten im Konkursverfahren eingegeben und berücksichtigt wurden, sind diese der guten Ordnung halber der Beklagten aufzuerlegen, auch wenn deren Löschung im Handelsregister mittlerweile bereits erfolgt ist. Vom Verlust der Abschreibungskosten im Betrag von Fr. 5'000.gemäss Verlustschein vom 27. Januar 2014 (Urk. 65) ist Vormerk zu nehmen. Die weiteren Kosten von Fr. 99.40 (Urk. 63) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beklagte verfügt über kein Haftungssubstrat mehr, weshalb sie nicht zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden kann. Es sind daher keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.
Das Teilurteil vom 11. Februar 2010 (Urk. 50) wurde bis anhin dem Institut für geistiges Eigentum nicht zugestellt, was hiermit nachzuholen ist (Art. 66a URG).
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'000.festgesetzt und der Beklagten auferlegt. Die weiteren Kosten von Fr. 99.40 werden auf die Gerichtskasse genommen.
Es wird vorgemerkt, dass gemäss Konkursverlustschein vom 27. Januar 2014 die der Beklagten auferlegte Gerichtsgebühr ungedeckt geblieben ist.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und - unter Beilage des Originals von Urk. 65 an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Das Teilurteil vom 11. Februar 2010 (Urk. 50) wird dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, zugestellt.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Gesamtstreitwert im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b BGG beträgt Fr. 3'762'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: js
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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