Zusammenfassung des Urteils LI190001: Obergericht des Kantons Zürich
Die A. AG hat Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitsausfälle aufgrund von Währungsschwankungen beantragt, die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit abgelehnt wurde. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde eingereicht, um die Auszahlung der Entschädigung für die Monate Februar bis April 2014 zu erreichen. Das Gericht hat entschieden, dass die Arbeitsausfälle branchenüblich seien und daher kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die Situation nicht als vorübergehender Arbeitsausfall angesehen wurde. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass die Arbeitsausfälle auf die Wechselkursproblematik zurückzuführen waren. Der Richter ist männlich.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LI190001 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 04.09.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderungsklage |
Schlagwörter : | Klage; Beklagten; Obergericht; Verfahren; Rechtspflege; Voraussetzung; Schlichtungsverfahren; Verfahrens; Bundesgericht; Frist; Kanton; Voraussetzungen; Parteien; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Eingabe; Betrag; Versicherer; Mandat; Verfügung; Verzicht; Obergerichts; Streitwert; Direktklage |
Rechtsnorm: | Art. 117 ZPO ;Art. 8 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LI190001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller
in Sachen
A. ,
Kläger
gegen
B. , lic. iur.,
C. , MLaw,
Beklagte
betreffend Forderungsklage
Mit an das Obergericht Zürich gerichteter Eingabe vom 22. Juli 2019 verlangt A. , dass B. und C. verpflichtet werden, ihm einen Betrag von Fr. 500'000.00 sowie einen Betrag von Fr. 66'000.00 zuzüglich 5% Zins seit wann rechtens zu bezahlen. Ferner verlangt er die gerichtliche Eruierung der Versicherer der beiden Beklagten (act. 2 S. 3). Hintergrund der Klage ist ein Mandat, welches vom Beklagten B. unter Mitarbeit von C. für den Kläger in einer Erbschaftsangelegenheit geführt worden ist, welche letztlich in einer Vereinbarung mündete (act. 5/48). Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Mandat pflichtwidrig geführt. So sei sein Erbanteil viel höher gewesen als ihm im geschlossenen Vergleich zugestanden worden sei. Zudem hätten sie unterlassen, vor den Berner Gerichten für ihn unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen. Stattdessen hätten sie von ihm die Abtretung des Prozessgewinnes zur Deckung der Anwaltskosten verlangt (act. 2 S. 16, 19).
Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 wurde den beiden Beklagten Kenntnis von der direkt erhobenen Klage gegeben und Frist angesetzt, um sich zu äussern, ob sie einem Verzicht auf ein Schlichtungsverfahren und der direkten Anrufung des Obergerichts zustimmen. Für den Fall der Nichtäusserung würde angenommen, sie stimmten nicht zu (act. 6).
Diese Verfügung ist den Beklagten am 31. Juli 2019 zugestellt worden (act. 7/1 und /2). Eine Rückmeldung ist auch unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien - nicht eingegangen.
Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Nach Art. 8 ZPO kann eine Klage direkt beim Obergericht (im örtlich zustän- digen Kanton) eingereicht werden, wenn der Streitwert Fr. 100'000.00 übersteigt und wenn die beklagte Partei zustimmt. Unter diesen Voraussetzungen kann auch auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werden.
Der Kläger reicht seine Klage direkt beim Obergericht ein. Dies ist unter den vorstehend erwähnten Voraussetzungen zulässig. Ob diese gegeben sind, ist nachfolgend zu prüfen.
Die vom Kläger angehobene Klage übersteigt den Mindeststreitwert von Fr. 100'000.00 gemäss Art. 8 ZPO bei weitem, da der Kläger von den Beklagten
die Bezahlung von Fr. 500'000.00 und Fr. 66'000.00 fordert. Die erste Voraussetzung ist erfüllt.
Anders verhält es sich jedoch mit der zweiten Voraussetzung. Die Direktklage am Obergericht und der Verzicht auf das Schlichtungsverfahren sind nur zulässig, wenn die beklagte Partei zustimmt sich darauf einlässt. Der Kläger hat mit seiner Klageschrift keine Zustimmungserklärung der beiden Beklagten zur Direktklage eingereicht. Die Beklagten haben sodann auf ausdrückliche gerichtliche Aufforderung hin keine zustimmende Erklärung abgegeben bzw. durch ihr Stillschweigen zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden sind.
Damit fehlt es an den Voraussetzungen, um auf die direkt beim Obergericht angehobene Klage einzutreten. Auf die Klage kann daher nicht eingetreten werden (vgl. auch LI150001 vom 18. Dezember 2015).
Der Kläger stellt in seiner Eingabe verschiedene prozessuale Anträge. Soweit er die Versicherer der beiden Beklagten gerichtlich eruiert haben will (act. 2
S. 3), ist hierauf nicht einzutreten, da auf die Klage nicht eingetreten werden kann und nicht zu sehen ist, inwiefern diese gleichwohl ins Verfahren einbezogen werden könnten.
Der Kläger verlangt sodann für das von ihm angehobene Verfahren unentgeltliche Rechtspflege, wobei er dieses Verfahrensgesuch nicht formell stellt, aber von Kostenvorschüssen befreit sein will (act. 2 S. 22).
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wer mittellos ist und dessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit kann ohne weiteres bejaht werden, da der Kläger offenbar nebst der AHV-Rente noch Ergänzungsleistungen bezieht (act. 2 S. 22), was darauf hinweist, dass er über keine nennenswerten Vermögenswerte verfügt. Die verlangte Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens ist allerdings nicht gegeben, da einem Gerichtsverfahren grundsätzlich ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen hat, und in erster Instanz das Bundesgericht zuständig ist. Über die materielle Berechtigung der vom Kläger angehobenen Klage ist damit nichts gesagt.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Angesichts des geringen Aufwandes ist die Entscheidgebühr auf
Fr. 500.00 festzusetzen.
Parteientschädigungen sind keine auszurichten, dem Kläger nicht, da er unterliegt, und den Beklagten nicht, da sie sich nicht äussern mussten und sie sich auch nicht äusserten und ihnen nur äusserst geringer Aufwand entstanden ist, den es nicht zu entschädigen gilt.
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.00.
Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 566'000.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.