Zusammenfassung des Urteils LH120003: Obergericht des Kantons Zürich
Es handelt sich um ein Gerichtsverfahren bezüglich der Abänderung eines Scheidungsurteils, bei dem der Kläger gegen die Beklagte vor dem Obergericht des Kantons Zürich antritt. Das Obergericht hat in einem vorherigen Urteil die Berufung des Klägers abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen bestätigt. Der Kläger beantragt die Revision dieses Urteils, da er sich durch neue Beweismittel in seinem Grundlagenirrtum bestätigt sieht. Das Obergericht weist das Revisionsbegehren jedoch ab und legt die Gerichtskosten dem Kläger auf.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LH120003 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 15.10.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Abänderung des Scheidungsurteils |
Schlagwörter : | Revision; Vereinbarung; Kinder; Besuch; Beklagten; Urteil; Brief; Gericht; Parteien; Berufung; Besuchsrecht; Trags; Vater; Dispositiv; Scheidungskonvention; Entscheid; Klägers; Beweismittel; Obergericht; Sorge; Vereinbarungen; Ziffer; Verfahren; Bundesgericht; Grundlage; ürde |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 125 BGG ;Art. 24 OR ;Art. 28 OR ;Art. 308 ZGB ;Art. 320 ZPO ;Art. 328 ZPO ;Art. 329 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LH120003-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Büchi
Urteil vom 15. Oktober 2012
in Sachen
,
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger
gegen
,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
sowie
geboren tt.mm.1994, 2. D. ,
geboren tt.mm.1996, 3. E. ,
geboren tt.mm.1997,
Verfahrensbeteiligte
betreffend Abänderung des Scheidungsurteils
Erwägungen:
I.
Die Parteien haben drei gemeinsame Kinder (C. , geb. tt.mm.1994; D. , geb. tt.mm.1996; E. , geb. tt.mm.1997) und wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 28. August 2007 geschieden. Die Kinder wurden unter die elterliche Sorge der Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten (fortan Beklagte) gestellt. Mit Urteil vom 15. Dezember 2011 erledigte das Obergericht (I. Zivilkammer) ein Abänderungsverfahren zweitinstanzlich, indem es die Berufung des Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers (fortan Kläger) abwies und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. August 2011 bestätigte (Urk. 2).
Das erstund zweitinstanzliche Urteil im Abänderungsverfahren basieren auf einer Parteivereinbarung vom 8. April 2010 samt Nachtrag vom 17./18. Juli 2010. Gestützt auf diese Vereinbarungen
wurde die Klage betreffend Umteilung des Sorgerechts für die Kinder C. , D. und E. und Errichtung einer Beistandschaft für alle Kinder sowie die Widerklage betreffend Sistierung des Besuchsrechts als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Dispositiv Ziffer 1);
wurde das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Uster (Dispositiv Ziffer 4.4) mit einer Klausel ergänzt, worin die Parteien eine Sistierung des bisherigen Unterhaltsbeitrags für die Dauer des Auslandaufenthaltes von C. , die Übernahme der gesamten Kosten für das Time-Out durch den Kläger, die steuerliche Behandlung dieser Kosten und die Tragung der Kosten für den Beistand vereinbarten (Dispositiv Ziffer 2);
wurde das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Uster (Dispositiv Ziffer 4.6) durch eine Klausel ersetzt, worin die Parteien die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Beklagte von Fr. 20'600.ab
Januar 2011 durch eine Saldozahlung von Fr. 2'949'520.-, fällig per 31. März 2011, ersetzten (Dispositiv Ziffer 3);
wurden die Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für D. und E. aufgehoben.
Noch vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils erklärte sich der Kläger mit Teilen der Vereinbarung, insbesondere mit der vereinbarten Saldozahlung an die Beklagte, nicht mehr einverstanden, da sein Besuchsrecht von der Beklagten nicht respektiert werde. Seine Einwände des Irrtums und der Täuschung wurden erstund zweitinstanzlich jedoch verworfen.
Mit Eingabe vom 12. September 2012 verlangt der Kläger die Revision des Urteils vom 15. Dezember 2011 (Urk. 1). Er hat am 1. Oktober 2012 rechtzeitig den ihm auferlegten Kostenvorschuss geleistet (Urk. 7). Im Revisionsgesuch stellt er sinngemäss folgende Anträge (Urk. 1 S. 20 f.):
Die Klage betreffend Umteilung des Sorgerechts für die Kinder C. , D. , und E. und Errichtung einer Beistandschaft für alle Kinder [sei] als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
Die bestehende und rechtskräftige Scheidungskonvention vom
28. August 2007 soll ohne jegliche Änderung als weiterhin rechtsgültig bestätigt werden.
Insbesondere:
soll Dispositiv 4.4 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster vom
28. August 2007 betr. C. (so wie in Ziffer 2 des Entscheides des Einzelrichterin formuliert) nicht ergänzt werden.
soll Dispositiv 4.6 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster vom
28. August 2007 nicht aufgehoben werden und nicht durch die ausformulierte Fassung (Text des Nachtrags zur 'Einigung' in Sachen Kapitalabfindung) ersetzt werden.
Die Prozessentschädigung von Fr. 85'064.25, die an die Beklagte bzw. ihre Anwältin Y. im Rahmen der Einigung vom 8. April 2010 ausbezahlt worden ist, sei mit einer Verzinsung von 5% ab Mai 2010 an den Kläger zurückzubezahlen.
Es seien an die Gegenpartei keine weiteren Entschädigungen zuzusprechen, auch nicht für diese Revision.
Die bis 8. April 2010 aufgelaufenen Prozesskosten seien dem Kläger, die ab 8. April 2010 aufgelaufenen Prozesskosten (Kosten der 1. Instanz, der 2. Instanz und der Revision) seien der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die erfolgte Kapitalzahlung von Fr. 2'695'993.60, die Zinsen von Fr. 176'631.95 sowie andere durch das Obergericht bestätigte Dispositive und Kosten von Fr. 33'054.45, d.h. total Fr. 2'905'680.-, zuzüglich Zins zu 5% seit Juli 2012 zurückzuerstatten.
Das Betreibungsamt F. habe bekanntzugeben, an welche Bank (Name, Kontonummer) die Kapitalzahlung zuzüglich Zinsen überwiesen worden ist.
Die Kosten für den Arrest und für die damit verbundenen Verfahren (Einsprache, Beschwerde) seien einschliesslich der Transaktionskosten für die Freisetzung der Mittel (Gebühren und Transaktionskosten für den Verkauf von Wertschriften, Kosten für die Rückzahlung von Lombardkrediten, Kosten für die frühzeitige Rückzahlung von Termingeschäften) der Beklagten aufzuerlegen.
In der Sache sind keine Stellungnahmen eingeholt worden, da sich das Revisionsgesuch als aussichtslos erweist (Art. 320 ZPO).
II.
Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a. sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b. [...]
c. geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
Gegen das Urteil vom 15. Dezember 2011 ist eine Beschwerde am Bundesgericht hängig, wobei Dispositiv Ziffer 1 des obergerichtlichen Urteils nicht angefochten wurde. Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 wurde das Gesuch des Klägers um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das nach wie vor pendente bundesgerichtliche Verfahren (5A_58/2012) steht einer Revision gestützt auf Art. 328 ZPO indes nicht entgegen (Art. 125 BGG, BSK ZPO-Herzog, N 10 f. zu Art. 328 ZPO; BSK BGG-Escher, N 3 zu Art. 125 BGG). Der Kläger hat denn auch
folgerichtig das Bundesgericht über die Einleitung des Revisionsverfahrens informiert (Urk. 8, Urk. 9).
a) Die Revisionsfrist beträgt 90 Tage (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Hintergrund des Revisionsgesuchs ist gemäss Kläger der Umstand, dass die bei ihrer Paten-
tante G.
im US-Bundesstaat H.
lebende E.
am 19. Mai 2012
einen Suizidversuch unternommen hat und sich seit 23. Mai 2012 in einem Kinderspital in I. befindet. Am 21. Juni 2012 verfügte die Vormundschaftsbehörde der Stadt einen vorsorglichen Obhutsentzug gegenüber der Beklagten (Urk. 4/7). In H. läuft am Trial Court, Probate and Family Court Department, ein Gerichtsverfahren betreffend temporary guardianship, in dessen Rahmen G. mit Gerichtsbeschluss vom 25. Juni 2012 einstweilen bis 24. September 2012 zum temporary guardian von E. ernannt wurde (Urk. 4/8, Urk. 4/11). Am 27. August 2012 erstattete die Anwältin E. s, J. , eine Stellungnahme (Memorandum) zum Antrag der Beklagten auf Aufhebung der guardianship (Urk. 4/11). Der Kläger macht geltend, er sei erst mit einer E-Mail des Kinderspitals vom 15. Juni 2012 über den Selbstmordversuch und die Hospitalisation seiner Tochter informiert worden (Urk. 1 S. 3, Urk. 4/1). Die von ihm in diesem Zusammenhang zu Tage geförderten Erkenntnisse, die in E-Mails, schriftlichen Aussagen, Berichten und Stellungnahmen belegt seien, würden seine Vorbringen stützen, dass er bei Abschluss der Vereinbarung vom 8. April 2010 samt Nachtrag vom 17./18. Juli 2010 durch Grundlagenirrtum Täuschung beeinflusst worden sei (Urk. 1 S. 5, S. 19).
b) Die vom Kläger zum Nachweis eines Revisionsgrundes eingereichten Urkunden (E-Mails, Briefe, Berichte und Stellennahmen) wurden nach dem 15. Juni 2012 produziert bzw. dem Kläger nach dem 15. Juni 2012 übermittelt. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien ist somit davon auszugehen, dass mit dem am
September 2012 zur Post gegebenen Revisionsgesuch die Revisionsfrist eingehalten wurde. Die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen (Legitimation, Beschwer, Rechtsschutzinteresse, Begründungserfordernis) sind ebenfalls erfüllt.
4. a) Der Kläger trägt vor, Drittzeugen könnten nun bestätigen,
dass die Beklagte darum gewusst habe, dass die Aktivierung der Besuche gemäss Scheidungspunkt für den Kläger Grundlage und Kernelement der Vereinbarung vom 8. April 2010 gebildet hätten;
dass die Beklagte willentlich und mit grosser (krimineller) Energie die Vereinbarung vom 8. April 2010 bewusst missachtet habe;
dass die Beklagte kaum sei die Vereinbarung unterschrieben gewesen weiterhin Druck auf die Kinder ausgeübt habe, ihren Vater nicht zu sehen;
dass die Beklagte mit viel Energie alles daran gesetzt habe, das Verhältnis zwischen Vater und Kinder zu zerstören, indem sie durch Druck und Drohungen bewirkt habe, dass die Kinder immer weniger und ab August 2010 keinen Kontakt mehr mit ihrem Vater unterhalten hätten;
dass die Beklagte die Behörden, die Gerichte und den Kläger betreffend C. angelogen habe, indem sie vorgegebenen habe, C. sei in I. [Amerika], während dem sie sich tatsächlich in aufgehalten habe;
dass Beweisobjekte, welche durch die Beklagte eingereicht worden seien, unter Anstiftung und Nötigung der Kinder geschrieben worden seien.
Entgegen der Auffassung des Obergerichts habe sich der Kläger nicht nur mit gewissen Unsicherheiten konfrontiert gesehen sondern mit einer Gegenpartei, die nur an Geld interessiert gewesen sei und niemals die Absicht gehabt habe, die Vereinbarung vom 8. April 2010 was Besuchs-, Ferienund Informationsrechte betreffe zu respektieren. Die Beklagte sei einzig und alleine am Nachtrag vom 17./18. Juli 2010 interessiert gewesen, der ihr Fr. 400'000.- und Steuerersparnisse von Fr. 40'000.bis Fr. 60'000.pro Jahr eingebracht habe (Urk. 1 S. 5 f., S. 18). Das Obergericht habe im Revisionsverfahren die Aussagen der Drittzeugen zu würdigen, die alle um einen Konnex zwischen der Einigung vom April 2010 und der Wiederaufnahme der Besuche gemäss Scheidungskonvention gewusst hätten. Es sei klar ersichtlich, dass es aus Sicht des Klägers keine andere Grundlage gegeben habe, eine solche Einigung zu unterschreiben.
Dies würden sowohl G. , seine Tochter E.
als auch deren Anwältin
J. bestätigen (Urk. 1 S. 15). G. stehe dem Gericht jederzeit als Zeugin zur Verfügung (Urk. 1 S. 22).
In seinem Urteil vom 15. Dezember 2012 liess die Kammer die Frage, ob die vom Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts an die Beklagten gemachten Vorwürfe zutreffen würden, offen. Sie erwog, die in der Vereinbarung vom 8. April 2010 enthaltene Erklärung, wonach - nach Rückzug von Hauptund Widerklage betreffend elterliche Sorge und Besuchsrecht die Regelung gemäss Scheidungsurteil unverändert gelten solle, habe rein deklaratorischen Charakter. Weitere Vereinbarungen Bedingungen hätten die Parteien nicht getroffen. Insbesondere habe der Kläger seine Zustimmung zu den Vereinbarungen nicht von einem bestimmten Verhalten der Beklagten der Kinder abhängig gemacht; vielmehr sei zum status quo ante zurückgekehrt worden. Bei objektiver Betrachtung könne nicht gesagt werden, die Parteien hätten in der Vereinbarung vom 8. April 2010 samt Nachtrag vom 17./18. Juli 2010 den reibungslosen Umgang des Klägers mit seinen Töchtern zur wesentlichen und erkennbaren Vertragsgrundlage erhoben (Urk. 2 S. 22). Die Wesentlichkeit des geltend gemachten Irrtums erschliesse sich auch nicht aus ausserhalb der Vereinbarung gelegenen Umständen. Gutachterlich seien sehr komplexe und oft chaotische Familienverhältnisse festgestellt worden. Auch habe der Kläger trotz der bereits im Mai 2010 festgestellten mangelnden Kooperation am 17. Juli 2010 den Nachtrag zur Vereinbarung vom 8. April 2010 unterzeichnet, ohne darin auf die für ihn angeblich zentralen und immer noch bestehenden Besuchsrechtsprobleme einzugehen. Wolle der Kläger bereits im Mai 2010 mangelnden Respekt vor der im April 2010 abgeschlossenen Vereinbarung festgestellt haben, könne er nicht geltend machen, er habe bei Unterzeichnung des Nachtrags im Juli 2010 für die Zukunft auf mehr Respekt im Sinne eines feststehenden künftigen Ereignisses vertrauen dürfen. Entscheidend sei, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Nachtrags das vom Kläger vorausgesetzte Szenario, er werde seine Kinder wieder in einem normalen Ferienund Wochenendrhythmus und ohne Hindernisse sehen, mit einem erheblichen Risiko belastet gewesen sei, zumal sich C. im
Jahre 2010 im Ausland befunden habe und D.
und E.
am 4. April
2010 gegenüber ihrer Vertreterin erklärt hätten, sie würden das Besuchsrecht mit ihrem Vater selbst regeln (Urk. 2 S. 22 bis S. 24).
Der Vorwurf, die Beklagte habe sich von Anfang an nicht an die getroffenen Abmachungen halten und den Kontakt mit den Kindern wieder erschweren wollen, wurde bereits im Berufungsverfahren erhoben (Urk. 2 S. 15). Insoweit handelt es sich nicht um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 328 ZPO. Im Berufungsverfahren war der Vorwurf aber nicht relevant, weil die Wesentlichkeit eines allfälligen Irrtums des Klägers in diesem Punkt verneint wurde. Die Behauptung, der Kläger habe ein wieder funktionierendes Besuchsrecht als notwendige Grundlage der Vereinbarungen betrachtet, wurde ebenfalls bereits im Berufungsverfahren aufgestellt (Urk. 2 S. 14). Insoweit kann es im Revisionsverfahren (zunächst) nur darum gehen, ob der Kläger zum Nachweis der Wesentlichkeit (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) neue taugliche Beweismittel zu nennen vermag. Über die Erziehungsfähigkeit der Beklagten ist in diesem Verfahren hingegen nicht zu befinden.
Um dem Revisionsgericht darzulegen, dass es sich um ein entscheidendes neues Beweismittel handelt, ist es notwendig, im Revisionsprozess einen Abriss des Inhalts der Zeugenaussage einzureichen (BSK ZPO-Herzog, N 40 zu Art. 328 ZPO).
Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf die Aussagen von
G. , J.
und E.
sowie auf zahlreiche E-Mails zwischen der Beklagten und G. (Urk. 1 S. 19). Diese vom Kläger revisionsweise angerufenen Beweismittel sind aber entweder nicht nachträglich entdeckt nicht geeignet, einen für den Kläger günstigeren Entscheid zu bewirken (vgl. BSK ZPOHerzog, N 38 ff. zu Art. 328 ZPO). Im Einzelnen:
aa) Der Kläger hat zwei Briefe von G.
vom 19. Juni und 27. Juni
2012 eingereicht (Urk. 4/5, Urk. 4/9). G. wohnt in , H. . Im Juni 2011 nahm sie E. bei sich auf. Im ersten Brief vom 19. Juni 2012 erklärt sie ihr Verhältnis zu E. . Der zweite Brief gibt einen Abriss über die Geschichte der A. -B. - Family.
Im ersten Brief vom 19. Juni 2012 äussert sich G. nicht zu den Vereinbarungen vom 8. April und vom 17./18. Juli 2010 (Urk. 4/5).
Im zweiten Brief vom 27. Juni 2012 führt G. aus, sie sei - nach einem Unterbruch von vier bis fünf Jahren erst wieder im Jahre 2010 in das Familienleben der Parteien involviert worden, als E. sie angerufen und gefragt habe, ob sie (E. ) sie besuchen könne. Sie habe über das Jahr 2010 erfahren, dass der Kläger versucht habe, die elterliche Sorge über die Mädchen zu bekommen und dass es im Frühling eine Vereinbarung gegeben habe, um den Streit zu beenden und den Mädchen zu erlauben, wieder ihren Vater zu sehen (Urk. 4/9 S. 1). Weiter kann aus dem Brief geschlossen
werden, dass sich G.
obwohl sie im Oktober/November 2010 besuchsweise bei der Beklagten in der Schweiz weilte im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarungen in den USA befand. Wie aus dem Brief unzweifelhaft hervorgeht, wurde sie von E. erst anlässlich von deren Besuch in den USA im Herbst 2010 über die Dinge informiert, die sie aufgrund der zwischenzeitlichen Funkstille verpasst hatte. G. vermag daher nicht aus eigener Wahrnehmung zu bezeugen, dass die Parteien das reibungslose Funktionieren der Besuche zur Vertragsgrundlage erhoben bzw. der Kläger diesem Punkt aufgrund der Umstände eine überragende Bedeutung beimessen durfte.
bb) Der Kläger bringt vor, im Protokoll von J. werde klar dokumentiert, dass beide Parteien sich darauf geeinigt hätten, den parenting plan gemäss Scheidungskonvention aus dem Jahre 2007 neu zu aktivieren (Urk. 1 S. 16). J. führt im Memorandum vom 27. August 2012 aus, im Jahre 2010 habe ein
Treffen zwischen dem Kläger, der Beklagten, E.
und D.
stattgefunden. Der Zweck des Treffens habe darin bestanden, dass der Kläger die Klage zurückziehe und der Mutter mehr Geld gebe. E. erzähle, Resultat des Treffens sei eine Einigung gewesen, wonach der Kläger mit dem Prozessieren aufhöre und der Beklagten einen Pauschalbetrag und die Anwaltskosten bezahle, wenn die Sorgeund Besuchsrechtsvereinbarung (parenting plan) gemäss ursprünglicher Scheidungskonvention umgesetzt bzw. verwirklicht (implement) werden könne (Urk. 4/11 S. 12). Zu Beginn ihres Memorandums weist J. darauf hin, ihre Stellungnahme basiere auf längeren Diskussionen mit E. . Sie habe auch mit D. , C. und A. , nicht aber mit G. und der Beklagten gesprochen (Urk. 4/11 S. 1). Demzufolge steht fest, dass die Schilderung von
J.
auf Informationen von E.
beruht. Auch die Kinderanwältin kann
nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen, dass die Parteien das reibungslose Funktionieren der Besuche zur Vertragsgrundlage erhoben bzw. der Kläger diesem Punkt aufgrund der Umstände eine überragende Bedeutung beimessen durfte.
cc) Gemäss J. war E. , auf deren Aussagen das Memorandum hauptsächlich basiert, zusammen mit dem Kläger beim Treffen, anlässlich dessen die Kapitalzahlung von einem funktionierenden Besuchsrecht abhängig gemacht worden sein soll, anwesend. Dem Kläger konnte also bereits damals nicht entgangen sein, dass seine Tochter den von ihm behaupteten klaren Konnex der gegenseitigen Leistungen (Urk. 1 S. 15) bestätigen könnte. Der Kläger hatte sowohl im erstals auch im zweitinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, sich auf seine Tochter als Zeugin zu berufen. Als nachträglich entdecktes Beweismittel fällt sie daher ausser Betracht. Darum vermag auch der Brief E. s vom 30. Juni 2012, worin ausgeführt wird, es habe ihren Vater sehr viel Geld gekostet, bei der ursprünglichen Vereinbarung von 2007 zu bleiben, und sie habe geglaubt, dass sie nun ihren Vater regelmässig besuchen könne (Urk. 4/10 S. 2; Urk. 1 S. 7, S. 15), am Ausgang des Revisionsverfahrens nichts zu ändern.
Der Kläger macht weiter geltend, E.
habe am 28. August 2012 eine
Erklärung abgegeben, wonach sie von ihrer Mutter gezwungen worden sei, den Brief vom 28. Dezember 2010 - der Eingang in die Gerichtsakten gefunden habe
zu schreiben (Urk. 4/12). Im Brief vom 28. Dezember 2010 werde auf Geschehnisse vom 15. November 2010 Bezug genommen, die für den Kläger Anlass gewesen seien, die Vereinbarung definitiv für nichtig zu betrachten (Urk. 1 S. 10). Der Kläger hat bereits im Berufungsverfahren den Vorfall vom 15. November
2010 thematisiert und ausgeführt, E.
sei an diesem Tag weinend bei ihm
aufgetaucht und habe gesagt, sie werde immer unter Druck gesetzt, wenn sie über ihren Vater spreche; dies zeige, dass sich die Beklagte von Anfang an nicht an die getroffenen Abmachungen habe halten wollen (Urk. 4/14 S. 15, Urk. 2 S. 15). Aus den Ausführungen des Klägers im Revisionsverfahren wird nicht ersichtlich, inwiefern die Erklärung vom 28. August 2012 und/oder der Brief vom 28. Dezember 2010 eine Antwort auf die Frage ermöglichen, ob der Kläger im April bzw. Juli 2010 die reibungslose Abwicklung des persönlichen Verkehrs als annähernd sichere zukünftige Tatsache voraussetzen konnte.
dd) Mit den eingereichten E-Mail (Urk. 4/13a-j) sollen gemäss Darstellung des Klägers ab 29. Januar 2011 geführte Gespräche zwischen der Beklagten und G. (die sich offenbar auch G'. nennt; vgl. Urk. 4/5 S. 2, Urk. 4/6 und Urk. 4/10 S. 4) dokumentiert werden. Der Kläger führte dazu aus, er habe erst im
Rahmen des tragischen Selbstmordversuchs von E.
erfahren, dass
C.
im Anschluss an ihr Time-out in K.
[Land in Afrika] gar nie in
I. gewesen sei, wie die Beklagte immer behauptet habe. Aufgrund der E- Mail lasse sich belegen, dass die Beklagte nicht nur gelogen, sondern G. aktiv zu Falschaussagen bei den Behörden angestiftet habe.
Die eingereichten E-Mails erwecken in der Tat den Eindruck, dass dem Kläger und der Vormundschaftsbehörde L. im Jahre 2011 wahrheitswidrig vorgegaukelt wurde, C. befinde sich bei ihrer Patentante in I. . Dies wird auch im Brief von G. vom 27. Juni 2012 bestätigt (Urk. 4/9 S. 3: I was asked to help convince A. that C. was in I. . I would forward emails to B. , I would tell A. that C. did not want to be involved. That was the truth, but the deception was that she was in Switzerland, not in I. ). Immerhin sprach der Kläger in der Berufungsschrift vom 8. September 2011 be-
reits wieder davon, nach Behauptung der Beklagten befinde sich C. in
I. , was er indes nicht bestätigen könne (Urk. 4/14 S. 26). Wie immer dem auch sei: Durch den Scheinaufenthalt in I. wird die tragende Erwägung des angefochtenen Entscheids, das vom Kläger bei Unterzeichnung des Nachtrags vorausgesetzte Szenario, er werde seine Kinder in einem normalen Rhythmus und ohne Hindernisse sehen, sei mit einem erheblichen Risiko belastet gewesen, nicht tangiert. Nachzutragen ist an dieser Stelle einzig noch, dass im Zeitpunkt, in dem der Kläger das Scheitern seiner Kontaktbemühungen und seinen Irrtum festgestellt haben will (November 2010), die von den Parteien getroffene Vereinbarung vom Gericht noch nicht genehmigt und das hängige Gerichtsverfahren noch
nicht erledigt worden war. Dies übersieht der Kläger, wenn er geltend macht, es habe sich um einen Tausch von Geld und Einstellung des Sorgerechtsverfahrens gegen Fortsetzung der Scheidungskonvention von 2007 mit dem darin festgelegten parenting plan gehandelt (Urk. 1 S. 9). Der Kläger zielt mit seinen Vorbringen wiederum auf die im früheren Entscheid gar nicht geprüfte Frage, ob die Beklagte für das Scheitern der Kontakte zwischen April/Juli 2010 und November 2010 verantwortlich gemacht werden kann.
Wie im Entscheid vom 15. Dezember 2011 ausgeführt wurde, befand sich die damals 16jährige C. im Jahre 2010 im Time-out-Programm in Afrika (Urk. 2 S. 24). Dies ergibt sich sinngemäss auch aus dem Brief G. _s vom 27. Juni 2012 (Urk. 4/9 S. 2 f.). Mit Bezug auf C. konnte im Jahre 2010 von einer Wiederdurchführung der Besuche gemäss Scheidungskonvention bzw. parenting plan demnach ohnehin nicht die Rede sein. Darüber musste sich auch der Kläger im Klaren sein, als er die Vereinbarung bzw. den Nachtrag unterzeichnete. Hätte sich C. im Jahre 2011 tatsächlich in I. aufgehalten, wäre eine Wiederaufnahme der Besuche gemäss Scheidungskonvention ebenfalls nicht in Frage gekommen. Schliesslich hatte ein Irrtum über den Aufenthaltsort
von C.
auch keine Auswirkungen auf die Finanzierung ihres Time-outProgramms in Afrika, welche die Parteien in der Vereinbarung vom 8. April 2010 geregelt haben. Der Kläger selbst hat die getroffene Regelung in der Berufungsschrift als einen bereits obsoleten Paragraphen bezeichnet, dessen Aufnahme in die Scheidungskonvention sich nicht rechtfertige (Urk. 4/14 S. 26). Auch wenn dieser Auffassung nicht gefolgt werden konnte (Urk. 2 S. 17), zeigt es doch, dass der Kläger im Vertragsganzen diesem Punkt keine zentrale Bedeutung zumass.
Der Kläger bringt schliesslich vor, gemäss Aussage von E.
seien
mehrere an den Vater das Gericht gerichtete Briefe der Kinder unter Nötigung und Diktat der Beklagten verfasst worden. Konkret nimmt der Kläger auf ei-
ne von D.
und E.
gegenüber ihrer damaligen Vertreterin gemachte
Äusserung Bezug, worin die beiden Kinder festhielten, sie würden das Besuchs-
recht mit ihrem Vater selbst regeln. Er erwähnt ferner eine von D.
und
E. Ende 2009 abgegebene Erklärung, wonach die Kinder den Vater während der Dauer des Prozesses nicht zu sehen wünschten. Diese verfälschten Dokumente so der Kläger hätten keine Grundlage für die Rechtsfindung in der ersten und zweiten Instanz spielen dürfen (Urk. 1 S. 14, S. 17).
Es trifft zu, dass diese Dokumente im Urteil vom 15. Dezember 2011 Erwähnung fanden (Urk. 2 S. 24 Erw. II/4e mit Verweis auf Urk. 118, 104/52 und 104/55). Der Kläger kann daraus aber nichts für einen Grundlagenirrtum ableiten. Sie wurden wie sich aus den Erwägungen ergibt lediglich im Sinne eines (zusätzlichen) Warnsignals angeführt, die dem Kläger hätten vor Augen führen müssen, dass seine Annahme, das Besuchsrecht würde wieder reibungslos funktionieren, mit erheblichen Unsicherheiten behaftet war. Aufgrund dieser Äusserungen durfte sich der Kläger gerade nicht (fälschlicherweise) in der Hoffnung bestärkt sehen, dass ab dann alles wieder gut gehen würde (Urk. 4/14 S. 21). Somit können ihn diese Äusserungen auch nicht zum Vertragsabschluss bewogen haben.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Kläger nicht gelingt, durch neue Beweismittel einen Grundlagenirrtum beim Abschluss der Vereinbarungen vom 8. April 2010 samt Nachtrag vom 17./18. Juli 2010 darzutun. Es bleibt auch unter Würdigung der neu eingereichten Beweismittel dabei, dass bei Abschluss der Vereinbarung eine (umgehende) reibungslose Umsetzung der Besuchsrechtsregelung gemäss Scheidungskonvention vom Kläger nicht als sicher feststehendes Ereignis vorausgesetzt werden konnte. Wie im Urteil vom 15. Dezember 2012 ausgeführt, kann es sich bei der vom Kläger behaupteten Willensmotivation nur um einen (einfachen) Motivirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 2 OR handeln. Dieser Irrtum des Klägers über die zukünftige Entwicklung kann auch im Lichte der Revisionsgründe - nicht auf eine Täuschungshandlung der Beklagten (Art. 28 OR) zurückgeführt werden, indem ihm diese vor Unterzeichnung der Vereinbarung bzw. des Nachtrags eine konfliktfreie Abwicklung des persönlichen Verkehrs quasi zugesichert hätte. Das Revisionsgesuch ist daher abweisen.
III.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, so dass keine Parteientschädigungen festzusetzen sind.
Es wird erkannt:
Das Revisionsbegehren wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an den Kläger und die Beklagte sowie an das Schweizerische Bundesgericht (Geschäftsnummer 5A_58/2012), je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
versandt am: ss
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