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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LF240018: Obergericht des Kantons Zürich

Die A. GmbH hat gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren Berufung eingelegt, da ihr Organisationsmangel vorgeworfen wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Berufung abgewiesen und die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.- der A. GmbH auferlegt. Die Richterinnen E. Lichti Aschwanden, R. Bantli Keller und N. Jeker waren an der Entscheidung beteiligt. Die A. GmbH hatte versäumt, den Organisationsmangel zu beheben, was zur Auflösung und Liquidation des Unternehmens führte. Die Berufungsklägerin konnte keine neuen Beweise vorbringen, weshalb die Berufung abgelehnt wurde. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren beträgt CHF 500.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts LF240018

Kanton:ZH
Fallnummer:LF240018
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LF240018 vom 19.03.2024 (ZH)
Datum:19.03.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Organisationsmangel
Schlagwörter : Berufung; Berufungsklägerin; Urteil; Streitwert; Organisationsmangel; Handelsregister; Vorinstanz; Entscheid; Kantons; Verfahren; Verfügung; Frist; Parteien; Behauptung; Entscheidgebühr; Bezirksgericht; Bundesgericht; Obergericht; Zivilkammer; Oberrichterin; Vorsitzende; Gerichtsschreiber; Lakic; Domiziladresse; Eingabe; Sinne; Einzelgericht
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 731b OR ;Art. 90 BGG ;Art. 939 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LF240018

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF240018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 19. März 2024

in Sachen

A. GmbH,

Antragsgegnerin und Berufungsklägerin betreffend Organisationsmangel

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Februar 2024 (EO230378)

Erwägungen:

    1. Die Berufungsklägerin ist seit dem tt.mm.2023 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Als Domiziladresse ist im Handelsregister die Adresse B. -strasse 1, ... Zürich angegeben. Zudem werden C. als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung sowie D. als Geschäftsführerin je mit Einzelzeichnungsberechtigung aufgefährt (act. 16).

    2. Nachdem die Berufungsklägerin gemäss Ausführungen des Handelsregisteramts am eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr habe erreicht werden können, überwies es die Angelegenheit mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 im Sinne von Art. 939 Abs. 2 OR dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz; act. 1).

    3. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 setzte die Vorinstanz der Berufungsklägerin Frist an, um den Organisationsmangel zu beheben (act. 3). Die Ver- Fügung wurde zunächst an die Domiziladresse geschickt, bevor sie aufgrund des erfolglosen Zustellversuchs (act. 4) an D. am 5. Januar 2024 zugestellt wurde (act. 5). Nachdem die Frist ungenutzt abgelaufen war, ordnete die Vorinstanz mit Urteil vom 7. Februar 2024 die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Altstetten-Zürich mit dem Vollzug. Die Gerichtskosten setzte sie auf CHF 1'000 fest und auferlegte sie der Berufungsklägerin (act. 7 = act. 12). Das Urteil nahm D. am 15. Februar 2024 entgegen (act. 8).

    4. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 (Datum Poststempel: 16. Februar 2024) erhob die Berufungsklägerin gegen diesen Entscheid Berufung und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (act. 13).

Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1

? 10). Die Sache ist spruchreif.

    1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert

      der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO).

    2. Beim Begehren um OrganisationsMängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (OGer ZH, LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2). Weil in ei- nem OrganisationsMängelverfahren in jedem Fall aufgrund der geltenden Offizialmaxime unabhängig von den konkreten Anträgen der Parteien die Auflösung der mit dem Organisationsmangel behafteten juristischen Person droht, ist der Streitwert im Grundsatz stets nach Massgabe des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu berechnen (vgl. OGer ZH LF110011 vom 14. Februar 2011; ZR 110/2011 Nr. 30 E. 3.3.1; DIKE Komm ZPO-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2016, Art. 91

      N 54; SCH?-NBCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013,

      S. 412 ff.). Der konkrete Streitwert ist pauschalisiert zu bestimmen, Nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten KennGrössen von

      (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV./4.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier einzig das nominelle Grundkapital (Stammanteil) bekannt. Dieses Beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich auf CHF 20'000 (act. 16). Damit ist der für eine Berufung erforderliche Streitwert gegeben.

    3. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

  1. In ihrer Berufung führt die Berufungsklägerin einzig aus, es liege kein Organisationsmangel vor; sie habe nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Dezember 2023 am 9. Januar 2024 den Untermietvertrag per A-Post an das Handelsregisteramt gesandt (act. 13). Diese Behauptung stellt ein Novum dar, nachdem die Berufungsklägerin die ihr durch die Vorinstanz angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess und sich nicht vor Vorinstanz geäussert hatte. Wie

    erwähnt sind Noven im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Inwiefern dies vorliegend der Fall gewesen sein soll, macht die Berufungsklägerin nicht geltend und ist auch nicht erkennbar. Die Behauptung, der Organisationsmangel sei behoben, erfolgt damit verspätet. Weitere Mängel am angefochtenen Urteil macht die Berufungsklägerin nicht geltend. Die Berufung ist daher abzuweisen.

  2. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist im Rahmen von 8 Abs. 4 GebV OG (CHF 100 bis maximal CHF 7'000) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (? 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie 8 Abs. 4 i.V.m. 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Unter BeRücksichtigung des relativ kleinen Zeitaufwandes des Gerichts und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 500 angemessen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Prozessausgang nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500 festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 20'000.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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