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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LF240018
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LF240018 vom 19.03.2024 (ZH)
Datum:19.03.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Organisationsmangel
Schlagwörter : Berufung; Berufungsklägerin; Urteil; Streitwert; Organisationsmangel; Handelsregister; Vorinstanz; Entscheid; Kantons; Verfahren; Beschwerde; Summarischen; Verfügung; Frist; Vorinstanzlichen; Zulässig; Vermögensrechtliche; Parteien; Vorgebracht; Behauptung; Entscheidgebühr; Bezirksgericht; Bundesgericht; Obergericht; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Lakic; Domiziladresse; Eingabe
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 731b OR ; Art. 90 BGG ; Art. 939 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF240018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 19. März 2024

in Sachen

A. GmbH,

Antragsgegnerin und Berufungsklägerin betreffend Organisationsmangel

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Februar 2024 (EO230378)

Erwägungen:

    1. Die Berufungsklägerin ist seit dem tt.mm.2023 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Als Domiziladresse ist im Handelsregister die Adres- se B. -strasse 1, … Zürich angegeben. Zudem werden C. als Ge- sellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung sowie D. als Geschäfts- führerin – je mit Einzelzeichnungsberechtigung – aufgeführt (act. 16).

    2. Nachdem die Berufungsklägerin gemäss Ausführungen des Handelsre- gisteramts am eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr habe erreicht werden können, überwies es die Angelegenheit mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 im Sinne von Art. 939 Abs. 2 OR dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz; act. 1).

    3. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 setzte die Vorinstanz der Beru- fungsklägerin Frist an, um den Organisationsmangel zu beheben (act. 3). Die Ver- fügung wurde zunächst an die Domiziladresse geschickt, bevor sie – aufgrund des erfolglosen Zustellversuchs (act. 4) – an D. am 5. Januar 2024 zuge- stellt wurde (act. 5). Nachdem die Frist ungenutzt abgelaufen war, ordnete die Vo- rinstanz mit Urteil vom 7. Februar 2024 die Auflösung und Liquidation der Beru- fungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Altstetten-Zürich mit dem Vollzug. Die Gerichtskosten setzte sie auf CHF 1'000.– fest und auferlegte sie der Berufungsklägerin (act. 7 = act. 12). Das Urteil nahm D. am 15. Februar 2024 entgegen (act. 8).

    4. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 (Datum Poststempel: 16. Februar 2024) erhob die Berufungsklägerin gegen diesen Entscheid Berufung und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (act. 13).

Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1

– 10). Die Sache ist spruchreif.

    1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert

      der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO).

    2. Beim Begehren um Organisationsmängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (OGer ZH, LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2). Weil in ei- nem Organisationsmängelverfahren in jedem Fall – aufgrund der geltenden Offi- zialmaxime unabhängig von den konkreten Anträgen der Parteien – die Auflösung der mit dem Organisationsmangel behafteten juristischen Person droht, ist der Streitwert im Grundsatz stets nach Massgabe des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu berechnen (vgl. OGer ZH LF110011 vom 14. Februar 2011; ZR 110/2011 Nr. 30 E. 3.3.1; DIKE Komm ZPO-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2016, Art. 91

      N 54; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013,

      S. 412 ff.). Der konkrete Streitwert ist pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von

      (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV./4.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier einzig das nominelle Grundkapital (Stammanteil) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsre- gister des Kantons Zürich auf CHF 20'000.– (act. 16). Damit ist der für eine Beru- fung erforderliche Streitwert gegeben.

    3. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechts- anwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden. Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

  1. In ihrer Berufung führt die Berufungsklägerin einzig aus, es liege kein Or- ganisationsmangel vor; sie habe – nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Dezember 2023 – am 9. Januar 2024 den Untermietvertrag per A-Post an das Handelsregisteramt gesandt (act. 13). Diese Behauptung stellt ein Novum dar, nachdem die Berufungsklägerin die ihr durch die Vorinstanz angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess und sich nicht vor Vorinstanz geäussert hatte. Wie

    erwähnt sind Noven im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn sie trotz zu- mutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Inwiefern dies vorliegend der Fall gewesen sein soll, macht die Be- rufungsklägerin nicht geltend und ist auch nicht erkennbar. Die Behauptung, der Organisationsmangel sei behoben, erfolgt damit verspätet. Weitere Mängel am angefochtenen Urteil macht die Berufungsklägerin nicht geltend. Die Berufung ist daher abzuweisen.

  2. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (CHF 100.– bis maximal CHF 7'000.–) in Würdigung des Streit- werts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie 8 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Unter Berücksichtigung des relativ kleinen Zeitaufwandes des Ge- richts und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 500.– angemessen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Prozess- ausgang nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 20'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic versandt am:

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