Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LF240016 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 14.03.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Testament |
Zusammenfassung : | Die A. AG hat gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen bezüglich eines Testaments im Nachlass von B. Berufung eingelegt. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte fest, dass die Erblasserin ihre Geschwister bzw. deren Nachkommen als Erben hinterlassen hat. Das Testament wurde den Beteiligten eröffnet, und die A. AG wurde als Willensvollstreckerin ernannt. Die Berufungsklägerin forderte, dass auch die Nachkommen des vorverstorbenen Bruders als Nacherben eingesetzt werden. Das Obergericht entschied, dass die Berufungsklägerin kein schutzwürdiges Interesse hat und wies die Berufung ab. Die Gerichtskosten betragen CHF 200, und die Berufungsklägerin ist kostenpflichtig. |
Schlagwörter : | Berufung; Berufungsklägerin; Testament; Recht; Willensvollstreckerin; Erben; Entscheid; Vorinstanz; Dispositiv; Verfahren; Meilen; Erblasserin; Rechtsmittel; Oberrichterin; Einzelgericht; Erben; Geschwister; Schwester; Rechtsschutzinteresse; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Schnarwiler; Urteil; Bezirksgerichtes; Testamentsnachtrag; Zustellung |
Rechtsnorm: | Art. 105 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF240016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 14. März 2024
in Sachen
Willensvollstreckerin und Berufungsklägerin betreffend Testament
Erwägungen:
1. Am tt.mm 2023 verstarb B. , zuletzt wohnhaft gewesen in D. , ebendort (act. 1). Mit Eingabe vom 20. November 2023 reichte die A. AG dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (fortan Vorinstanz) zwei verschlossene Couverts mit der Beschriftung B. , Testament vom tt.mm 2006 und B. , Testamentsnachtrag vom tt.mm 2020 ein und erklärte, ein Allfälliges Willensvollstreckermandat anzunehmen und um Zustellung eines Willensvollstreckerzeugnisses in dreifacher Ausfertigung zu ersuchen (act. 2). Nach Durchführung der Erbenermittlung (vgl. act. 4 ff.) hielt die Vorinstanz mit Urteil vom 1. Februar 2024 ([act. 11 =] act. 16 [= act. 18]) fest, als gesetzliche Erben habe die Erblasserin ihre Geschwister (den vorverstorebenen
E. sowie F. ) bzw. deren Nachkommen (die Nachkommen E. : G. und H. ) hinterlassen. Laut Testament der Erblasserin habe diese als Vorerben über den gesamten Nachlass I. eingesetzt und als Nacherbin auf den überrest ihre Schwester, F. . Zur Willensvollstreckerin habe die Erblasserin sodann die A. AG ernannt, welche das Mandat angenommen habe. In der Folge hielt die Vorinstanz fest, das Testament werde den Beteiligten in Kopie eröffnet (Dispositiv Ziff. 1), erklärte den eingesetzten Erben als Vorerben über den gesamten Nachlass berechtigt, einen auf ihn lautenden Erbschein zu verlangen (Dispositiv Ziff. 2), beauftragte den Notar des Kreises Meilen mit der Errichtung eines Inventars über den Nachlass (Dispositiv Ziff. 3) und nahm Vormerk davon, dass die A. AG das Mandat als Willensvollstreckerin angenommen habe und dass die Erbteilung und Ausrichtung der Legate deren Sache sei (Dispositiv Ziff. 4 u. 5). Das Geschäft schrieb die Vorinstanz daraufhin als erledigt ab (Dispositiv Ziff. 6). Dieser Entscheid wurde der A. AG am 7. Februar 2024 zugestellt (act. 12/4).
Gegen diesen Entscheid gelangte die A. AG (fortan BerufungsKlägerin) mit Berufung vom 7. Februar 2024 (Datum Poststempel) an die Kammer und stellt die folgenden Anträge (act. 17):
- dass neben der Schwester der Verstorbenen, F. , auch die Nachkommen des vorverstorbenen Bruders, E. ,
G. , geboren tt.09.1965, wohnhaft ... [Adresse]
und
H. , geboren tt.10.1970, wohnaft ... [Adresse] als Nacherben eingesetzt werden.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 114). Auf das Einholen einer Berufungsantwort kann, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, gestützt auf Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Die Sache ist spruchreif.
3. Die Berufungsklägerin macht geltend, aus dem eröffneten Testament bzw. Testamentsnachtrag der Erblasserin ergebe sich, dass im Falle des Vorversterbens ihrer Geschwister an deren Stelle die Nachkommen als Nacherben eingesetzt würden; für den Fall des Vorversterbens beider Geschwister solle die Aufteilung nicht nach Stämmen, sondern Gleichmässig an die drei Nachkommen erfolgen. Da vorliegend nur der Bruder vorverstorben sei, nicht aber die Schwester, sei die Aufteilung nach Stämmen vorzunehmen, also hälftig auf denjenigen von E. und von F. (act. 17).
Es fragt sich, ob die Berufungsklägerin die vorliegende Berufung erheben kann. Dies hängt davon ab, ob sie ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 59
Abs. 2 lit. a ZPO). Dies ist der Fall, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Ob ein Rechtsschutzinteresse besteht, bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Bedarf es zu dessen Durchsetzung gerichtlichen Rechtsschutzes, ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Fehlt es an der Beschwer, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (statt vieler: ZK ZPO-Z?RCHER, 3. Auflage 2016, Art. 59 N 12 u. 14).
Die Berufungsklägerin will die Berechtigung am Nachlass von zwei durch die Vorinstanz nicht beRücksichtigten Personen (G. und H. ) als Nacherben im Rahmen der TestamentsEröffnung beRücksichtigt haben. Sie selbst ist durch die Verfügung von Todes wegen einzig als Willensvollstreckerin und insbesondere nicht als Erbin eingesetzt. Die Willensvollstreckerin ist zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen TestamentsEröffnungsVerfügungen und Erbbescheinigungen indes nur legitimiert, soweit es um ihre Einsetzung, Stellung Funktion als Willensvollstreckerin geht (BSK ZGB II-LEU, 7. Aufl. 2023, Art. 518 N 81 u. 85). Nicht Aufgabe der Willensvollstreckerin ist es, das Erbrecht Allfälliger Erbberechtigter geltend zu machen bzw. für die korrekte Umsetzung des Erbrechts besorgt zu sein (vgl. OGer ZH LF160070 vom 29. November 2016, E.7.; OGer ZH LF230077 vom 19. Dezember 2023, E. 4.). Damit ist die Berufungsklägerin weder legitimiert, die Berechtigung von G. und H. am Nachlass geltend zu machen, noch verfügt sie über die erforderliche Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels, da sie durch den vorinstanzlichen Entscheid ausser in ihrer Stellung als Willensvollstreckerin, welche von ihr unangefochten bleibt nicht betroffen ist.
Mangels Rechtsschutzinteresse und Legitimation der Berufungsklägerin ist auf die Berufung nicht einzutreten.
5. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der gebühren nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO) bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls, wobei mit Blick auf die summarische Natur des Verfahrens eine Reduktion der ordentlichen gebühr zu erfolgen hat ( 2 GebV OG; 4 i.V.m. 8 und 12 GebV OG). Der Wert des Nachlasses ist vorliegend nicht bekannt. Indes rechtfertigt es sich mit Blick auf die sehr geringe Schwierigkeit bzw. den geringen Aufwand des Rechtsmittelverfahrens, eine Gerichtsgebühr von Fr. 200 zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200 festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.