Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LF240003 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 16.02.2024 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_131/2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsschutz in klaren Fällen |
Zusammenfassung : | Der Richter M. Oulevey hat über zwei Appelle in einem Fall von Schutzmassnahmen für eine Ehe entschieden. Die Ehepartner A.K.________ und B.K.________ haben jeweils Appelle gegen eine frühere Anordnung eingereicht. Nach einer Anhörung haben sie eine Vereinbarung unterzeichnet, die unter anderem die finanzielle Unterstützung der Ehefrau durch den Ehemann regelt. Die Gerichtskosten wurden aufgeteilt, und A.K.________ erhielt vorläufige rechtliche Hilfe. Die Anwaltshonorare und Gerichtskosten wurden festgelegt und vorläufig von A.K.________ getragen. Die Entscheidung des Gerichts ist endgültig und die Sache wird vom Register gestrichen. |
Schlagwörter : | Berufung; Berufungskläger; Erblasserin; Berufungsbeklagte; Recht; Verfügung; Vorinstanz; Liegenschaft; Erben; Testament; Verfahren; Einzelgericht; Gesuch; Bezirksgerichtes; Winterthur; Entscheid; Streitwert; Berufungsbeklagten; Hausrecht; Notar; Erbengemeinschaft; Berufungsklägers; Begründung; Gericht; Eigentümer; Nutzniessung; Parteien; Obergericht; Oberrichter |
Rechtsnorm: | Art. 257 ZPO ; Art. 308 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 92 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF240003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gütschi
in Sachen
,
Gesuchsteller und Berufungskläger
gegen
,
Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 3. Januar 2024 (ER230103)
Sachverhalt und Prozessgeschichte
Am tt.mm.2023 verstarb C. (nachfolgend: Erblasserin) (vgl. act. 2/2). Mit Urteil vom 23. Februar 2023 (act. 2/3) eröffnete das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur eine eigenhändige letztwillige Ver- Fügung der Erblasserin vom 1. November 2004 (act. 2/1). In dieser letztwilligen Verfügung hat die Erblasserin sieben Erben eingesetzt: D. , B. (die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, nachfolgend Berufungsbeklagte ge- nannt), E. _, A. (der Gesuchsteller und Berufungskläger, nachfolgend Berufungskläger genannt), F. , G. geb. G'. und H. (vgl. act. 2/3 E. III.). Am 13. Juni 2023 stellte das Einzelgericht in Erbschaftssachen ei- nen Erbschein lautend auf diese sieben Erben aus, nachdem der Nachlass offenbar nicht ausgeschlagen worden und keine Einsprache Ungültigkeits-, Herabsetzungsoder Erbschaftsklage eingegangen war (vgl. act. 3).
Mit Eingabe vom 27. November 2023 (act. 1) ersuchte der Berufungskläger das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) sinngemäss darum, die Berufungsbeklagte zu verpflichten, ihm Zugang zur liegenschaft I. -weg ..., J. zu Gewähren und ihn dort wohnen zu lassen. Dies, nachdem er der Vorinstanz bereits am 17. November 2023 eine Eingabe in der gleichen Sache überbracht hatte (vgl. act. 1a dritte Seite) und von dieser mit Schreiben vom 23. November 2023 (act. 1a) auf darin enthaltene Mängel bzw. Unklarheiten hingewiesen worden war.
Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 12. Dezember 2023 (vgl. Prot. Vi. S. 2 ff.) trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Januar 2024 (act. 8 = act. 11 [Aktenexemplar] = act. 13) auf das Begehren des Berufungsklägers nicht ein (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 500 fest (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2), auferlegte dem Berufungskläger die Kosten des Verfahrens und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 3 und 4).
Gegen diese Verfügung erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 8. Ja- nuar 2024 (9. Januar 2024 = Datum des Poststempels) Berufung (act. 12).
Die Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-9). Auf das Einholen einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Berufungsschrift (act. 12) zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.
Prozessuales
Erstinstanzliche Endentscheide wie die angefochtene vorinstanzliche Ver- Fügung sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten wie hier, wo der Berufungskläger sachenrechtliche Ansprüche in Bezug auf die erwähnte liegenschaft am
I. -weg ... in J. geltend macht (vgl. BGer 5A_426/2021 vom 21. Mai 2021 E. 1) ist die Berufung jedoch nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000 beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Die Vorinstanz ging gestützt auf Angaben des Berufungsklägers von einem Wert der liegenschaft von Fr. 400'000 (vgl. Prot. Vi. S. 4, 6 und 7) und von ei- nem Streitwert in derselben Höhe aus (vgl. act. 11 E. III./2). Zum selben Streitwert kam die Vorinstanz, wenn sie der Streitwertberechnung aufgrund des vom Berufungskläger u.a. geltend gemachten, lebenslangen Hausrechts einen hypothetischen Mietzins von Fr. 1'600 pro Monat für einen Zeitraum von 20 Jahren (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO) zugrunde legte (vgl. a.a.O.). Der Streitwert liegt offensichtlich über Fr. 10'000, weshalb die Berufung zulässig ist.
Als Rechtsmittel sind Berufungen und Beschwerden mit Anträgen zu versehen und zu begründen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO). An Rechtsmitteleingaben von Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimenTür) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefoch-
tene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom
9. August 2017 E. 2.1 m.w.H.). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. etwa OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017 E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015 E. 2.2).
Materielles
Das Gericht Gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (vgl. Art. 257 Abs. 1 ZPO). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO).
Die Vorinstanz trat auf das Gesuch des Berufungsklägers nicht ein und führte zur Begründung aus, der Berufungskläger mache im Wesentlichen geltend, die Berufungsbeklagte habe ihm den Zutritt zur liegenschaft I. -weg ... in
J. verwehrt, indem sie das Schloss der HausTüre ausgewechselt und das Haus verbarrikadiert habe. Es handle sich um sein Haus. Er habe bis zu seinem Tod bis zur TestamentsEröffnung ein Hausrecht. Seine Cousine, G. , habe es vorgeschlagen und es sei dann in einem Schreiben aus dem Jahr 2017, welches an das Notariat adressiert gewesen sei und auf dem Tisch im Wohnzimmer gelegen habe, geschrieben worden, dass er (der Berufungskläger) ein Hausrecht erhalten solle. Weiter mache der Berufungskläger geltend, dies stehe auch in einem Testament aus dem Jahr 2004. Bis zur TestamentsEröffnung habe er ein Recht auf das Haus, was ihm auch so vom Notar bestätigt worden sei (act. 11 E. II./1.1 und E. II./2).
Die Berufungsbeklagte habe insbesondere bestritten, dass der Berufungskläger Eigentümer der genannten liegenschaft sei. Der Berufungskläger habe keine Beweismittel vorgelegt, die seinen Standpunkt (Eigentümerschaft) sofort beweisen würden (act. 11 E. II./3.3). Aus dem von der Berufungsbeklagten eingereichten Auszug aus dem Grundbuch (act. 7/1) gehe die Eigentümerschaft der Erben von K. als Gesamteigentümer/Erbengemeinschaft hervor. Diese Erbengemeinschaft bestehe wiederum aus drei weiteren Erbengemeinschaften, wobei die Erblasserin eines der Mitglieder der Erbengemeinschaft von K. sei. Die genannte liegenschaft sei jedoch nicht im Alleineigentum der Erblasserin gewesen, weshalb sie dem Berufungskläger in einer letztwilligen Verfügung kein Eigentum daran hätte verschaffen können (vgl. act. 11 E. II./3.3).
Soweit der Berufungskläger mit seinen Ausführungen zu einem Schreiben aus dem Jahr 2017 geltend machen wolle, die Erblasserin habe im Jahr 2017 ein weiteres, noch nicht eröffnetes Testament verfasst, werde dies von der Berufungsbeklagten bestritten. Der Berufungskläger könne keine weiteren nachvollziehbaren Angaben zum bestrittenen Testament aus dem Jahr 2017 machen und habe auch keine Beweismittel vorgelegt. Im Urteil vom 23. Februar 2023 (act. 2) sei das Testament der Erblasserin aus dem Jahr 2004 eröffnet worden. Darin seien jedoch keine Wohnoder Nutzungsrechte zugunsten des Berufungsklägers an der genannten liegenschaft verfügt worden (vgl. act. 11 E. II./3.1).
Soweit der Berufungskläger weiter geltend machen wolle, es sei ihm ein Wohnoder Nutzniessungsrecht in einem Testament aus dem Jahr 2004 ei- nem Schreiben aus dem Jahr 2017 eingeräumt worden, werde dies von der Berufungsbeklagten bestritten. Diese mache geltend, dass vielmehr der Erblasserin in einer letztwilligen Verfügung von L. , dem Bruder der Erblasserin, ein lebenslanges Nutzniessungsrecht in Bezug auf die genannte liegenschaft Gewährt worden sei. Es sei zwar unbestritten, dass die Erblasserin den Berufungskläger im Rahmen ihres Nutzniessungsrechts im Haus am I. _-weg ... in J. habe wohnen lassen. Eine Nutzniessung sei aber nicht vererbbar und gehe mit dem Tod der berechtigten Person hier der Erblasserin unter, womit die Erblasserin dem Berufungskläger auch unter diesen Umständen kein Wohnoder Nutzungsrecht rechtsgültig habe einräumen können (vgl. act. 11 E. II./3.2).
Falls der Berufungskläger ein vorsorgliches Massnahmebegehren für eine zukönftige erbrechtliche Klage hätte einreichen wollen, wäre dieses abzuweisen gewesen. Erstens, weil der Berufungskläger nicht (alleine) berechtigt sei, eine (erbrechtliche) Rechtsstreitigkeit gegen lediglich ein Mitglied der Erbengemeinschaft anhängig zu machen (act. 11 E. II./4.2). Und zweitens, weil die Hauptsachenprognose negativ ausgefallen wäre, weil der Berufungskläger mit seinen Ausführungen nicht glaubhaft dargelegt habe, dass ihm mit einer letztwilligen Ver- Fügung ein Wohnrecht in Bezug auf die genannte liegenschaft eingeräumt wor- den sei, dass er Eigentümer Nutzniesser derselben sei (vgl. act. 11
E. II./4.3).
Der Berufungskläger hält dem im Wesentlichen entgegen, die Testamentser- öffnung habe noch nicht stattgefunden und das Notariat habe ihm im April klar signalisiert, dass er bis dahin in der erwähnten liegenschaft leben dürfe. Sein Bru- der habe ihm gesagt, sechs Monate. Laut Notar habe seine Grosstante (die Erblasserin) ihm (dem Berufungskläger) das Hausrecht gegeben bis er sterbe. Es gebe ein Schreiben aus dem Jahr 2017, in welchem seine Cousine die Bitte ge- äussert (bzw. an die Erblasserin gerichtet) habe, das Haus ihm (dem Berufungskläger) zu geben. Am nächsten Morgen habe ein an das Notariat adressierter Briefumschlag auf dem Tisch gelegen. Deswegen sei klar, dass er das Hausrecht habe, bis er sterbe (vgl. act. 12).
Der Berufungskläger wiederholt soweit ersichtlich (vgl. act. 1) einzig das, was er bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat. Die Vorinstanz hat sich mit diesen
? teilweise widersprächlichen Vorbringen in der Begründung des angefochtenen Entscheides eingehend auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchen rechtlichen Gründen sein Gesuch nicht gutgeheissen werden könne (vgl. oben E. 3.2). Mit dieser Begründung setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander und er legt nicht dar, was daran falsch sein soll. Im übrigen ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen von Art. 257 ZPO hier nicht gegeben sind und dass auch ein vorsorgliches Massnahmebegehren keinen Erfolg gehabt hätte.
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Deshalb ist die Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 3. Januar 2024 (ER230103) zu bestätigen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Umständehalber (vgl. act. 7/2) sind keine Kosten zu erheben.
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Berufungskläger nicht, weil er mit seiner Berufung keinen Erfolg hat, und der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 3. Januar 2024 wird bestätigt.
Kosten werden keine erhoben.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie der Berufungsschrift (act. 12), sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400'000.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gütschi versandt am:
19. Februar 2024
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