Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LF230088 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 10.01.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Testamentseröffnung |
Schlagwörter : | Berufung; Testament; Testaments; Verfügung; Pfäffikon; Gültig; Berufungsklägerin; Letztwillige; Urteil; Notariat; Kanton; Vorinstanz; Entwurf; Ungültig; Gericht; Testamentseröffnung; Erben; Einzelgericht; Verfahren; Kantons; Berufungsbeklagte; Pfäffikon; Testamentsentwurf; Bezirksgericht; Vorsorgeauftrag; Generalvollmacht; [Adresse]; Vorliegenden; Verfahrens; Beschwerde |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 28 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 324 ZPO ; Art. 483 ZGB ; Art. 505 ZGB ; Art. 505 ZPO ; Art. 53 ZPO ; Art. 556 ZGB ; Art. 557 ZGB ; Art. 557 ZPO ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF230088-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber Dr. M. Tanner
in Sachen
Berufungsklägerin vertreten durch B.
gegen
Berufungsbeklagte
betreffend Testamentseröffnung
E. , geboren am tt. Oktober 1930, traf am 14. September 2023 die Notar-… [Funktion] des Notariats Pfäffikon, H. , um mit ihr die Regelung sei- nes Nachlasses zu besprechen. Im Rahmen dieser Zusammenkunft erteilte
dem Notariat Pfäffikon den Auftrag, einen Testamentsentwurf auszuar- beiten (act. 1). Die Notar-… erstellte am 15. September 2023 einen solchen Ent- wurf, der wie folgt lautet (act. 2):
Ich, E. , geb. tt.10.1930, von F. , I. -strasse …, J. , mit Aufenthalt im K. , … [Adresse], verfüge als meinen letzten Willen:
Hiermit widerrufe ich alle meine früheren letztwilligen Verfügungen.
Ich bin verwitwet. Mein Sohn L. , geb. 1951, ist ohne Nachkommen vorverstor- ben und meine Tochter [Vorname], geb. 1953, ist im Alter von 17 Jahren von zu Hau- se ausgezogen, seither hatten wir keinen Kontakt mehr.
Ich setze die folgenden beiden Personen als einzige Erben in meinen Nachlass ein:
Zu 50 %: Herr D. , geb. tt.10.1930, von M. , … [Adresse]. Ersatzer- bin ist C. bzw. deren Nachkommen.
Zu 50 %: Frau C. , geb. tt.01.1966, von M. , … [Adresse]. Ersatzer- be ist D. bzw. dessen Nachkommen.
Das Notariat Pfäffikon stellte den vorstehenden Testamentsentwurf
E. per A-Post zu (act. 3 = act. 5/2). Da dieser den Entwurf offenbar auf- grund von Handschmerzen nicht abschreiben konnte, vereinbarte er am
26. September 2023 im Beisein von C. telefonisch mit dem Notariat Pfäffik- on den 27. September 2023, 10:00 Uhr, als Termin, um eine öffentliche letztwillige Verfügung zu errichten. C. teilte am 27. September 2023 um 09:04 Uhr dem Notariat Pfäffikon dann allerdings telefonisch mit, dass E. krank sei und deshalb den vereinbarten Termin um 10:00 Uhr absage (act. 1). Am
6. Oktober 2023 starb E. (act. 4).
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 sandte die Notar-… H. dem Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht s.V. (fortan Vorinstanz), ihren Testaments- entwurf zur amtlichen Eröffnung ein (act. 1). C. reichte der Vorinstanz mit Schreiben vom 1. November 2023 denselben Testamentsentwurf sowie Entwürfe für einen Vorsorgeauftrag und für eine Generalvollmacht ein (act. 5/1–6).
2.1. Die Vorinstanz eröffnete am 20. Dezember 2023 die vorstehend wiederge- gebene letztwillige Verfügung amtlich, ohne jemanden zu diesem Termin vorzula- den (vgl. act. 12 = act. 17 = act. 19 E. I). Mit Urteil vom 20. Dezember 2023 erwog die Vorinstanz, sie habe A. als gesetzliche Erbin ermittelt. Gestützt auf das Testament gälten zudem C. und D. als Erben. Ihnen wurde die Aus- stellung eines Erbscheins auf entsprechendes Verlangen in Aussicht gestellt.
Frau A. stellt den Antrag, dass das Urteil vom 20. Dezember 2023 in Sachen Nach- lass E. (Geschäfts-Nr. EL230198-H) aufgehoben wird und als die gesetzliche Erbin Frau A. , geb. tt. August 1953 wohnhaft an der … [Adresse] eingesetzt wird.
Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz sinngemäss vor, sie habe das ange- fochtene Urteil gestützt auf einen ungültigen Vorsorgeauftrag und eine ungültige Generalvollmacht erlassen. Diese Dokumente seien bloss nicht unterschriebene Entwürfe, die zudem weder notariell beglaubigt noch beurkundet worden seien. Auch könne C. diese Dokumente selbst geschrieben haben (act. 18 S. 1).
tigkeit im engeren Sinn, sondern vielmehr um einen Akt administrativer Natur, al- so eine Art Verwaltungshandlung, deren Ausführung im Kanton Zürich den Ein- zelgerichten zugewiesen ist. Dabei gelangt das summarische Verfahren zur An- wendung (Art. 248 lit. e ZPO in Verbindung mit § 24 lit. c GOG und § 137 lit. c GOG). Die letztwillige Verfügung muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden (Art. 557 Abs. 1 ZPO). Die Testa- mentseröffnung nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Testamentsin- haltes an die davon betroffenen Personen und der Einräumung einer Kontrollmög- lichkeit an letztere, um sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild zu machen (OGer, LF140002 vom 7. Mai 2014, E. III/1). Wie das testamentseröff- nende Gericht entscheidet auch die anschliessende Rechtsmittelinstanz nicht über den Bestand oder Nichtbestand von materiellen Rechten (Engler/Jent- Sørensen, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines eigenartigen Verfahrens, Erbrechtliche Summarverfahren im Kanton Zürich, SJZ 2017,
S. 421 ff., 428).
Das Notariat Pfäffikon verfasste für E. am 15. September 2023 den eingangs wiedergegebenen Textentwurf (act. 2). E. setzt darin D. und C. als einzige Erben in seinen Nachlass ein. Als Erbeinsetzung gilt jede Verfügung nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder – so wie hier – zu einem Bruchteil erhalten soll (Art. 483 Abs. 2 ZGB). Indem E. zum Aus- druck brachte, dass er die genannten beiden Personen zu seinen Erben machen möchte, liegt mit dem Entwurf eine zu eröffnende Verfügung vor. Bedeutungslos ist dabei im vorliegenden Testamentseröffnungsverfahren, ob das Schriftstück die formellen Voraussetzungen von Art. 505 Abs. 1 ZPO erfüllt. Aufgrund des Gesag- ten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den im Entwurf festgehaltenen letzten Willen des Erblassers eröffnet und gestützt darauf den eingesetzten Erben die Ausstellung eines Erbscheins in Aussicht gestellt hat.
von Todes wegen leide an einem materiellen oder formellen Mangel, muss eine Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ff. ZGB erheben. Testamentsanfechtungen ha- ben durch Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt am letzten Erblasserwohnsitz zu geschehen (Art. 28 Abs. 1 ZPO). Ein solches Tes- tamentsanfechtungsverfahren ist offenbar bereits beim Friedensrichteramt
G. hängig, wie die Berufungsklägerin selbst ausführt (act. 18 S. 1).
20. Dezember 2023 zu bestätigen.
Bei nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten bemisst sich die Gebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt hier in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 f. GebV OG). Der Streitwert beträgt vorliegend ca. Fr. 306'000.–. Mit Blick auf den überschaubaren Aufwand des vorliegenden Verfahrens ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 306'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
versandt am:
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