Zusammenfassung des Urteils LF230081: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall der Testamentseröffnung entschieden, dass die Stadt P. als Erbin eingesetzt wurde. Die Berufungsklägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und argumentiert, dass sie nur als Vermächtnisnehmerin qualifiziert werden sollte. Das Gericht hat festgestellt, dass es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und die Berufung abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Berufungsklägerin auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LF230081 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 19.01.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Testamentseröffnung |
Schlagwörter : | Berufung; Testament; Berufungsklägerin; Erblasser; Testaments; Recht; Erblasserin; Vermächtnis; Erbeinsetzung; Verfahren; Vorinstanz; Erben; Auslegung; Feuerwehr; Vermögen; Testamentseröffnung; Erbin; Vermächtnisnehmer; Entscheid; Behörde; Institution; Vermögens; Urteil; Einzelgericht; GABRIELI; Institutionen; Schulden; Bezirk; Eröffnung |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 483 ZGB ;Art. 521 ZGB ;Art. 533 ZGB ;Art. 539 ZGB ;Art. 551 ZGB ;Art. 556 ZGB ;Art. 557 ZGB ;Art. 558 ZGB ;Art. 559 ZGB ;Art. 567 ZGB ;Art. 600 ZGB ;Art. 601 ZGB ;Art. 90 BGG ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | 120 II 5; 135 III 578; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF230081-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer
Urteil vom 19. Januar 2024
in Sachen
Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
9 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend TestamentsEröffnung
Erwägungen:
Sachverhalt und Prozessgeschichte
Zwischen dem tt. mm. 2023 und tt. mm. 2023 verstarb N. (nachfolgend: Erblasserin), mit letztem Wohnsitz in P. (act. 4/2). C. reichte dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) am 29. September 2023 zwei Testamente der Erblasserin, eines betreffend das Erbe und eines betreffend die Beisetzung, je vom
13. November 2011 [recte je vom 13. September 2011] zur Eröffnung ein.
Mit Urteil vom 13. November 2023 eröffnete die Vorinstanz die beiden Testamente (act. 9 = act. 13 [Aktenexemplar] = act. 15, nachfolgend zitiert als
act. 13). In vorläufiger Auslegung des Testaments betreffend das Erbe kam die Vorinstanz unter anderem zum Schluss, die Erblasserin habe die Stadt P. (nachfolgend: Berufungsklägerin) als Erbin eingesetzt, mit der Auflage, die Zuwendung der Feuerwehr P. zukommen zu lassen (act. 13 E. III S. 3 f.).
Mit E-Mail vom 28. November 2023 wandte sich die Berufungsklägerin an die Vorinstanz und ersuchte um präzisierung, ob in Bezug auf sie auf Erbeinsetzung erkannt werde, was von der Vorinstanz am Folgetag telefonisch bestätigt wurde (act. 11).
Mit Eingabe vom 29. November 2023 (Datum Poststempel: 30. November 2023) erhob die Berufungsklägerin Berufung gegen das Urteil bei der Kammer (act. 14).
Die Akten des TestamentsEröffnungsverfahrens der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1 11). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 17). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 teilte Rechtsanwältin Y. mit, die Stiftung I. Schweiz in Q. habe sie mit der Abwicklung der Erbschaft beauftragt. Sie reichte Beilagen ins Recht (act. 21). Auf das Einholen einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Mit dem vorliegenden
Urteil ist den Berufungsbeklagten je eine Kopie der Berufung (act. 14) zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.
Prozessuales
Bei der Eröffnung letztwilliger Verfügungen handelt es sich um eine erbrechtliche Sicherungsmassregel und das entsprechende Verfahren Gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB,
? 24 lit. c und 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). In zweiter Instanz wan- delt sich das TestamentsEröffnungsverfahren in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit (OGer ZH LF140076 vom 13. Oktober 2014 E. 7; OGer ZH LF130039 vom 27. Juni 2013 E. 5).
2.2.
Gegen erstinstanzliche Summarentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. So geht es bei der vorläufigen Qualifikation einer Partei als Erbin Vermöchtnis- nehmerin nicht um eine Statusklage und ferner sind erbrechtliche Angelegenheiten naturgemäss vermögensrechtlicher Art (BGE 135 III 578 E. 6.3), was auch für die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln gilt (PraxKomm Erbrecht-EMMEL/AM- MANN, 5. Aufl. 2023, Vorbem. zu Art. 551 f. N 12d; ENGLER/JENT-SürENSEN, Be-
hürdliche Mitwirkung beim Erbgang Mechanik eines eigenartigen Verfahrens, SJZ 113/2017, S. 421 ff., S. 424). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich ein Steuerwert des Nachlasses über Fr. 749'000 (act. 8). Ein Allfälliger Erbanteil der Berufungsklägerin liegt betragsmässig über Fr. 10'000, womit der Streitwert für die Berufung gegeben ist.
2.3.
zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels und damit auch der Berufung ist die Beschwer; sie ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beachtende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. Art. 59 Abs. 2
lit. a ZPO). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, der ein von der Rechtsordnung geschätztes, d.h. ein schutzwürdiges Interesse (tatsächlicher rechtlicher Natur) an der änderung des erstinstanzlichen Entscheids besitzt (vgl. BGE 120 II 5 E. 2; OGer ZH LF170058 vom 12. Januar 2018 E. 3.2).
Mit ihrer Berufung wendet sich die Berufungsklägerin gegen die vorläufige Auslegung des Testaments der Erblasserin durch die Vorinstanz, welche in Bezug auf die Berufungsklägerin auf Erbeinsetzung erkannte. Die Berufungsklägerin ist der Auffassung, sie sei provisorisch nicht als eingesetzte Erbin, sondern als Vermöchtnisnehmerin zu qualifizieren.
Die Eröffnung nach Art. 557 ZGB bzw. die Mitteilung nach Art. 558 ZGB hat teilweise unterschiedliche Rechtsfolgen für einen Erben und einen Vermöchtnis- nehmer. So läst die Mitteilung nach Art. 558 ZGB für einen eingesetzten Erben
u.a. die Ausschlagungsfrist nach Art. 567 Abs. 2 ZGB aus (BSK ZGB II-LEU/GA- BRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 558 N 11). Im Gegensatz dazu ist die Ausschlagungserklürung eines Vermöchtnisnehmers an keine Frist gebunden (OFK ZGB- M?L- LER/STAMM, 4. Aufl. 2021, Art. 577 N 2). Die Beschwerdeführerin hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse daran, dass über die Frage, ob sie vorsorglich als eingesetzte Erbin als Vermöchtnisnehmerin zu qualifizieren ist, entschieden wird. Dies, obwohl dem Entscheid der eröffnenden Behörde keine materiell-rechtliche Wirkung zukommt (vgl. E. 3.1). Folglich ist die Berufungsklägerin durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Berufung legitimiert.
2.4. Im übrigen wurde die Berufung rechtzeitig (vgl. act. 10, 14) sowie schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet im Sinne von Art. 311 Abs. 1 i.V.m.
Art. 314 Abs. 1 ZPO bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz eingereicht. Es ist daher auf die Berufung einzutreten.
Materielles
Die TestamentsEröffnung gemäss Art. 557 f. ZGB bedeutet, dass die Behürde vom Inhalt einer letztwilligen Verfügung Kenntnis nimmt und deren Inhalt den Betroffenen zur Kenntnis gibt. Ihr Zweck ist die Information über das Vorhan- densein sowie den Inhalt des Testaments und die Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die Erben (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 1 f.). Hierzu hat die Behörde insbesondere die Erben zu ermitteln, um diese gegebe- nenfalls vorzuladen. Ebenso sind alle übrigen Beteiligten zu eruieren, denen die Eröffnung gemäss Art. 558 ZGB mitzuteilen ist. Der Zweck dieser Information ist die Ermöglichung der Wahrung ihrer Rechte (LEU/GABRIELI, a.a.O., Art. 557 N 2 und Art. 558 N 1), ist die Eröffnung doch etwa fristauslösend für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB [LEU/GABRIELI, a.a.O., Art. 557 N 22]) sowie die Mitteilung für die Einsprache (Art. 559 ZGB), die Ausschlagung für eingesetzte Erben (Art. 567 Abs. 2 ZGB) und die Verjährung der Vermöchtnisklage (Art. 601 ZGB [LEU/ GABRIELI, a.a.O., Art. 558 N 11]). Zudem hat die eröffnende Behörde eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Bei der Auslegung ist in erster Linie zu ermitteln, was der Erblasser unter der im Testament enthaltenen Verfügung nach den konkreten Umständen subjektiv verstand und was er mit ihr wollte. Die eröffnende Behörde kann sich im Wesentlichen auf das Dokument bzw. den Inhalt des Testaments beschränken. Die Be- Rücksichtigung ausserhalb der Testamentsurkunde liegender Beweismittel zur Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers erfolgt grundsätzlich erst durch das (im Streitfall angerufene) ordentliche Zivilgericht. Die Auslegung des Testaments durch die eröffnende Behörde basiert auf einer summarischen Prüfung und hat deshalb auch nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie ohne präjudiz und hat keine materiell-rechtliche Wirkung (LEU/GABRIELI, a.a.O.,
Art. 557 N 11; ENGLER/JENT-SürENSEN, a.a.O., S. 427; OGer ZH LF220031 vom
18. Mai 2022 E. 3.1; vgl. auch ZR 82 Nr. 66 S. 171 f.). über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit des Testaments und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet die eröffnende Behörde somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (anstatt vieler: ZR 77 Nr. 131, ZR 82 Nr. 66 und ZR 84 Nr. 90).
Da im TestamentsEröffnungsverfahren somit grundsätzlich nicht über materielles Recht entschieden wird, pröft die Kammer nach stündiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der TestamentsEröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (vgl. etwa OGer ZH LF170058 vom 12. Januar 2018 E. 4.2; LF160054 vom 29. September 2016
E. 2.3; ZR 82 Nr. 66 m.w.H.).
Die Vorinstanz begründet nicht näher, weshalb sie zum Schluss kam, die Erblasserin habe neben den gesetzlichen Erben in ihrem Testament betreffend ihrem Erbe vom 13. November 2011 elf Institutionen, darunter die BerufungsKlägerin, als Erben eingesetzt. Sie beschränkt sich darauf auszuführen, vier Institutio- nen, so auch die Feuerwehr in P. , könnten mangels Erbfühigkeit nicht als Erben eingesetzt werden. Unter Verweis auf Art. 539 Abs. 2 ZGB erwägt sie, der Wille der Erblasserin habe nicht auf die Begünstigung von Personen, die im Zeitpunkt des Erbengangs bereits feststanden und individuell bestimmbar waren, abgezielt, sondern die begünstigten Personen seien erst nach und nach individuell bestimmbar gewesen. Da der Aufwand für die Errichtung einer Stiftung im Verhältnis zum Ertrag des Stiftungsvermögens nicht gerechtfertigt sei, komme die Zuweisung an eine bestehende Institution in Frage. Entsprechend sei die Zuwen- dung an die Feuerwehr in P. als zweckgebundene Erbeinsetzung an die Stadt P. zu deuten (vgl. act. 13 E. III, S. 2 ff.).
Die Berufungsklägerin beMängelt ihre vorinstanzliche Qualifikation als Erbin, jedoch nicht die vorinstanzlichen Ausführungen zur Zweckgebundenheit der Erbeinsetzung gemäss Art. 539 Abs. 2 ZGB. Sie hält den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, die Erblasserin habe in ihrem Testament zwar eine quotenmässige Zuwendung vorgesehen. Daraus könne jedoch nicht auf die Erbeinsetzung der elf Institutionen geschlossen werden, insbesondere da die Erblasserin das Testament als juristische Laiin selbst verfasst habe und sich der Feinheit der Formulierung und deren Allfällig hineininterpretierten Folgen kaum bewusst gewesen sein dürfte. Es sei zu vermuten, dass die Erblasserin ihr positiv bekannte Institutionen, wie die Feuerwehr P. , schlicht mit einem Geldbetrag bedacht haben wollte. Die quotenmässige Begünstigung sei nur erfolgt, weil die Erblasserin eine zu ungenaue Vorstellung über den Betrag, der nach Abzug der Schulden übrig bleiben werde, gehabt habe (vgl. act. 14).
Wer Erbe ist, erbt die ganze Erbschaft einen Teil davon mit dem Tod des Erblassers als Universalsukzessor; ein Erbe wird folglich (Mit-)Inhaber der Vermögensrechte und haftet auch für die Schulden des Erblassers. Ein Vermöcht- nisnehmer hingegen erhält einen Vermögensvorteil nicht in Universal-, sondern in Singularsukzession. Ihm steht nur ein obligatorischer Anspruch gegenüber dem Beschwerten auf übertragung der vermachten Vermögenswerte zu und er haftet nicht für die Erbschaftsschulden (BSK ZGB II-STAEHELIN, 7. Aufl. 2023, Art. 483
N 2). Ob in einem konkreten Fall eine Erbeinsetzung ein Vermöchtnis vorliegt, ist im Einzelfall zu ermitteln. Massgeblich ist der Wille des Erblassers (STAE- HELIN, a.a.O., Art. 483 N 3). Dabei ist der Wortlaut das primüre Auslegungsmittel, zusammen mit dem systematischen Zusammenhang, der inneren Logik bzw. der erkennbaren Leitidee der Anordnung (BSK ZGB II-BREITSCHMID, 7. Aufl. 2023, Art. 469 N 22).
Das Gesetz enthält in Art. 483 Abs. 2 ZGB die Vermutung, dass jede Verfügung, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt zu einem Bruchteil erhalten soll, als Erbeinsetzung zu betrachten ist. Wird allerdings der Reinnachlass nach Abzug der Schulden zugewendet, handelt es sich um ein Vermöchtnis, da der Be- dachte nicht für die Schulden haften soll. Die Vermutung der Erbeinsetzung kann jedoch widerlegt werden, da auch das Vermöchtnis eines Bruchteils des Nachlasses möglich ist. Beim sogenannten Quotenlegat erhält der Bedachte eine bestimmte Quote von den nach Abzug der Schulden verbleibenden Aktiven. Es ist wichtig, das Quotenlegat ausDrücklich als solches zu bezeichnen, um eine Umdeutung nach Art. 483 Abs. 2 ZGB zu verhindern (STAEHELIN, a.a.O., Art. 483 N 3 m.w.H.).
3.5.
Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz im Sinne einer vorläufigen Prüfung und Auslegung des Testaments vom 13. September 2011 davon ausgehen durfte, die Berufungsklägerin sei eingesetzte Erbin des gesamten Nachlasses und nicht nur Vermöchtnisnehmerin betreffend eines Teils davon. Das fragliche Testament lautet wie folgt:
[Ort und Datum] Mein letzter Wille
10% meines Vermögens gehen an das Altersheim in L. für die Bewohner (Ausflug, Feste)
10% meines Vermögens gehen an die Vereine in L.
5% gehen an die Vereine in M.
5% gehen an die Pfadi in P.
5% gehen an die F.
5% gehen an die Feuerwehr in P.
5% gehen an G.
10% gehen an das H.
5% gehen an die I. in Q.
10% gehen an die Stiftung J. in Zürich 5% gehen an das K. l für die Schwestern [Ort, Datum, Vorname Nachname, gezeichnet]
Auszugehen ist vom Wortlaut des Testaments, welchem ein Indizcharakter zukommt. Dieser beinhaltet jedoch weder Würter wie Erbe bzw. vererben noch Vermöchtnis bzw. vermachen; verwendete die Erblasserin doch das Verb gehen an, welches weder ein Indiz für eine Erbeinsetzung noch für ein Vermöchtnis ist. In ihrem Testament wendet die Erblasserin den bedachten Institutionen weder eine bestimmte Sache noch einen bestimmten Vermögenswert zu, was für ein Vermöchtnis sprechen würde. Jedoch setzte sie die bedachten Institutionen, so auch die Feuerwehr P. _, zu Quoten bzw. zu Bruchteilen ein, weshalb gemäss der gesetzlichen Vermutung von Art. 483 Abs. 2 ZGB von einer Erbeinsetzung auszugehen ist. Sofern die Berufungsklägerin vorbringt, die gesetzliche Vermutung greife aufgrund der Laien-Eigenschaft der Erblasserin nicht, ist ihr nicht zu folgen. Die Laien-Eigenschaft eines Erblassers ist insbesondere bei der Auslegung von juristischen Begriffen zu beachten ist (vgl. SCHILLER, Zuwendung des Nachlassüberschusses: Vermöchtnis Erbeinsetzung, successio 2018,
S. 285 ff., S. 288; STAEHELIN, a.a.O., Art. 483 N 3), hat jedoch nicht zur Folge, dass die gesetzliche Vermutung von Art. 483 Abs. 2 ZGB nicht greift. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die an die Feuerwehr P. bedachten 5% auf das verbleibende Vermögen der Erblasserin nach Abzug der Schulden beziehen, was für ein Vermöchtnis sprechen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der zugesprochene Bruchteil auf das gesamte Vermögen der Erblasserin bezieht, welches die Aktiven und die Passiven umfasst. So hielt die Erblasserin in Bezug auf die ersten zwei Zuwendungen explizit fest, der Prozentsatz beziehe sich auf ihr Vermögen (vgl. act. 13 10% meines Vermögens). Da alle Bedachten nacheinander aufgelistet werden, ist im Sinne des systematischen Zusammenhangs davon auszugehen, dass sich auch die 5% für die Feuerwehr P. auf das Vermögen, somit das gesamte Vermögen von Aktiven und Passiven, beziehen.
Nach dem Gesagten ist die Qualifikation der Berufungsklägerin als (zweckgebun- dene) eingesetzte Erbin im Rahmen der im TestamentsEröffnungsverfahren vorzunehmenden, lediglich vorläufigen und summarischen Auslegung des Testaments vom 13. September 2011 rechtskonform.
3.6. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Zur Klürung der Frage, wie das Testament vom 13. September 2011 definitiv auszulegen ist, ist die Berufungsklägerin auf den ordentlichen Zivilprozess zu verwiesen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Steuerwert des Nachlasses beträgt Fr. 749'000 (vgl. oben E. 2.2.2). Nachdem die Berufungsklägerin geltend macht, die Erblasserin habe ihr ein Quotenlegat von 5% zugedacht, rechtfertigt es sich, von einem Streitwert von Fr. 37'450 (5% x Fr. 749'000) auszugehen. Die Entscheidgebühr ist ausgehend von diesem Streitwert mit Blick auf die Schwierigkeit des Falles und den Aufwand des Gerichts in Anwendung von 4 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'800 festzusetzen, der Berufungsklägerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Parteioder Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen: der Berufungsklägerin nicht, weil sie mit ihrer Berufung unterliegt, den Berufungsbeklagten nicht, weil ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 13. November 2023 wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800 festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 2'800 verrechnet.
Parteioder Umtriebsentschädigungen werden keine zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten je unter Beilage einer Kopie der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 14), an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 37'450.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Widmer versandt am:
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