Zusammenfassung des Urteils LF230037: Obergericht des Kantons Zürich
Der Appellant hat gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, um die Höhe des Unterhaltsbeitrags für seine Ehefrau anzufechten. Das Gericht hatte festgelegt, dass der Appellant monatlich 1500 CHF an seine Frau zahlen muss, basierend auf einer Schätzung seines monatlichen Einkommens von 6000 CHF. Der Appellant bestritt diese Schätzung und argumentierte, dass sein tatsächliches Einkommen niedriger sei. Er konnte jedoch keine ausreichenden Beweise vorlegen, um seine Behauptungen zu untermauern. Das Gericht bestätigte die ursprüngliche Entscheidung und setzte die Unterhaltszahlung auf 1500 CHF fest. Die Gerichtskosten für die Berufung wurden auf 1000 CHF festgelegt und gehen zu Lasten des Appellanten.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LF230037 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 26.07.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Testamentseröffnung |
Schlagwörter : | Testament; Berufung; Berufungskläger; Testaments; Vorinstanz; Erblasser; Einsprache; Gericht; Testamentseröffnung; Erben; Eingabe; Einzelgericht; Erblassers; Pflichtteil; Urteil; Verfahren; Ehefrau; Erbschein; Obergericht; Oberrichter; Ausstellung; Berufungsklägers; Kanton; Mitteilung; Kammer; Kopie; Sendeverfolgung; Couvert |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 470 ZGB ;Art. 551 ZGB ;Art. 556 ZGB ;Art. 559 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF230037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Urteil vom 26. Juli 2023
in Sachen
Berufungskläger
betreffend TestamentsEröffnung
Erwägungen:
B. (nachfolgend Erblasser), wohnhaft gewesen in Zürich, verstarb am tt.mm.2022. Am 14. September 2022 reichte das Sozialzentrum D. dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) Testamente des Erblassers offen zur Eröffnung ein. Mit Urteil vom 19. April 2023 eröffnete die Vorinstanz die Testamente, machte den ermittelten gesetzlichen Erben Anzeige davon und stellte der Ehefrau, welche als Alleinerbin eingesetzt wurde, die Ausstellung eines Erbscheins auf Verlangen in Aussicht (act. 16).
Dagegen richtet sich die Eingabe des Berufungsklägers. Er macht unter dem Titel Einspruch für gesetzlichen Pflichtteil geltend, dem Wunsch des Erblassers aus dem handgeschriebenen Testament entsprechend erhebe er als AnGehöriger der elterlichen Verwandtschaft Anspruch auf den gesetzlichen Anteil aus dem vorhanden Barvermögen, Aktien und Wertpapieren (act. 17).
Die Eröffnung eines Testaments Gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m.
Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, 24 lit. c und 137 lit. c GOG
i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO sowie zum Ganzen auch ZK ZPO-FELLER/ BLOCH, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 19 N 5 ff. m.w.H.).
Da der Berufungskläger seine Eingabe als Einspruch bezeichnet, rechtfertigt sich vorab folgender Hinweis: Ist ein Testament eröffnet worden, können die gesetzlichen Erben eine Einsprache erheben, wenn sie mit den eingesetzten Erben nicht einverstanden sind (vgl. Art. 559 Abs. 1 ZGB). Die Einsprache kann durch eine einfache Mitteilung an das Gericht, welches das Testament eröffnet hat, erfolgen. Die Folge einer Einsprache ist, dass das Gericht einstweilen keinen Erbschein ausstellt (vgl. Art. 559 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz wies in Dispositiv- Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides explizit darauf hin, dass eine Einsprache durch eine Eingabe an das Einzelgericht erhoben werden kann (act. 16). Die Kammer ist daher sachlich zur Behandlung der Eingabe nicht zuständig, soweit
der Berufungskläger eine Einsprache gegen die TestamentsEröffnung einreichen wollte und darauf ist insoweit nicht einzutreten.
Eine Kopie der Eingabe des Berufungsklägers (act. 17) samt Sendeverfolgung und Couvert ist der Vorinstanz zur Prüfung, ob damit rechtzeitig Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheines erhoben wurde, zu überweisen.
Gegen erstinstanzliche Summarentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert mindestens
Fr. 10'000 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Erbrecht regelt die Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen Person und beschränkt sich auf deren Vermögenswerte. Ein erbrechtliches Verfahren ist demnach stets eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Der Steuerwert des Nachlasses des Erblassers beträgt hier Fr. 70'000, daher ist die Berufung zulässig.
Mit der TestamentsEröffnung gemäss Art. 557 f. ZGB wird der Inhalt einer letztwilligen Verfügung den Betroffenen zur Kenntnis gebracht. Dabei hat das Gericht eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen, soweit dies für die von ihm zu treffenden Anordnungen erforderlich ist. So ist für die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung und die nach Art. 517
Abs. 2 ZGB vorzunehmende Mitteilung des Willensvollstreckermandats zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments als Erbe als Willensvollstrecker zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter. über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitiven Rechtsverhältnisse befindet das TestamentsEröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Ebensowenig befasst sich das Er- öffnungsgericht mit der Feststellung des tatsächlichen Umfangs der Erbschaft. Den Umfang der Erbschaft zu ermitteln, ist Sache der Erben. Da im Testaments- Eröffnungsverfahren somit grundsätzlich kein materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Gericht vorbehalten bleibt, pröft die Kammer nach stündiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der TestamentsEröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (vgl. etwa OGer ZH LF170073 vom 14. Dezember 2017 E. 2.2.).
Der Berufungskläger erklärt, dem Wunsch des Erblassers entsprechend Anspruch auf seinen gesetzlichen Pflichtteil bzw. gesetzlichen Anteil aus Barvermögen, Aktien und Wertpapieren zu erheben und verlangt eine Auszahlung
(act. 17). Damit macht er zumindest sinngemäss geltend, die Erwägung der Vorinstanz, die Ehefrau sei die einzige pflichtteilsgeschätzte Erbin des Erblassers, weshalb bei einstweiliger Testamentsauslegung von einer Alleinerbeinsetzung der Ehefrau auszugehen sei, würden nicht zutreffen (act. 16 E. III). Der Erblasser verfügte in seinem Testament vom 6. Dezember 2011 seine AnGehörigen sollten ihren Pflichtteil erhalten und seine Ehefrau setzte er als Erbin ein (vgl. act. 16 Anhang). Geschwister (sowie deren Nachkommen) haben im Schweizerischen Erbrecht keinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch (vgl. Art. 470 ZGB). Darauf wurde der Berufungskläger bereits von der Vorinstanz hingewiesen (act. 14). Vor diesem Hintergrund ist die einstweilige vorinstanzliche Auslegung des Testaments nicht zu beanstanden. Sollte der Berufungskläger dennoch der Ansicht sein, durch das Testament würden Pflichtteile von gesetzlichen Erben verletzt, hätte er ein Herabsetzungsverfahren nach Art. 522 ff. ZGB einzuleiten.
Schliesslich sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Teilung des Nachlasses Sache der Erben (Art. 607 ff. ZGB) ist, weshalb weder die Kammer (noch die Vorinstanz) für eine Auszahlung zuständig wäre.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 ZPO) und in Anwendung von 12 i.V.m. ?? 2, 4 Abs. 1 und 2 sowie 10 GebV OG auf Fr. 300 festzusetzen. Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzusprechen.
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Eine Kopie der Eingabe des Berufungsklägers samt Sendeverfolgung und Couvert wird der Vorinstanz zur Prüfung, ob damit rechtzeitig Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheines erhoben wurde, überwiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300 festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, an die gesetzliche Erbin E. unter Beilage von act. 17, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie unter Beilage einer Kopie von act. 17 samt
Sendeverfolgung und Couvert an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 70'000.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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