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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LF220075: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, hat in einem Fall bezüglich der Testamentseröffnung im Nachlass von B. entschieden. Nach dem Tod von B. wurde sein letzter Wille vom 24. November 2001 eingereicht und von der Vorinstanz eröffnet. Diese bestimmte die gesetzlichen Erben und beauftragte eine Willensvollstreckerin. Die Gerichtsgebühren wurden auf Fr. 2'320.00 festgelegt. A., der Berufungskläger, erhob gegen das Urteil der Vorinstanz Berufung, da er Zweifel am eingereichten Testament hatte. Das Obergericht entschied jedoch, dass die Berufung nicht zulässig sei, da keine offensichtlich falsche Auslegung des Testaments vorlag. Es wurden keine Gerichtskosten für das Berufungsverfahren erhoben, und A. erhielt keine Parteientschädigung.

Urteilsdetails des Kantongerichts LF220075

Kanton:ZH
Fallnummer:LF220075
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LF220075 vom 17.10.2022 (ZH)
Datum:17.10.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Testamentseröffnung
Schlagwörter : Berufung; Vorinstanz; Testament; Erblasser; Berufungskläger; Erblassers; Testaments; Verfügung; Erben; Dispositiv-Ziffer; Gericht; Urteil; Einzelgericht; Oberrichterin; Testamentseröffnung; Erbschaftssachen; Horgen; Bezirksgericht; Willensvollstreckerin; Sinne; Kammer; Akten; Auslegung; Eröffnungsgericht; Entscheid; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 555 ZGB ;Art. 556 ZGB ;Art. 559 ZGB ;Art. 90 BGG ;Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts LF220075

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF220075-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss vom 17. Oktober 2022

in Sachen

A. ,

Berufungskläger

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von B. , geboren am tt. Dezember 1934, von C. [Ortschaft], gestorben am tt.mm. 2022 in D. , wohnhaft gewesen in …

E. ,

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 15. September 2022 (EL220251)

Erwägungen:

1.

    1. Am tt.mm 2022 verstarb B. , geboren am tt. Dezember 1934 (Erblasser), mit letztem Wohnsitz in E. ZH (act. 1/1-2). F. reichte dem Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht in Erbschaftssachen (fortan Vorinstanz), am

      8. August 2022 eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom

      24. November 2001 ein (act. 2/3). Die Vorinstanz ermittelte daraufhin die gesetzlichen Erben (act. 2/5-9). Am 10. August 2022 stellte die Vorinstanz F. ein Willensvollstreckerzeugnis aus (act. 2A).

    2. Mit Urteil vom 15. September 2022 eröffnete die Vorinstanz die eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 24. November 2001 (Dispositiv- Ziffer 1). Sie hielt fest, das Original der letztwilligen Verfügung werde im Gerichtsarchiv aufbewahrt und es werde eine Kopie derselben jeder Ausfertigung des Entscheides beigeheftet (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, dass der Erblasser als gesetzliche Erben die Ehefrau (F. ) sowie zwei Nachkommen (G. und A. ) hinterlassen habe (Dispositiv-Ziffer 3). Weiter nahm die Vorinstanz von der Annahme des Mandates als Willensvollstreckerin durch F. Vormerk (Dispositiv-Ziffer 4). Die Vorinstanz stellte den gesetzlichen Erben in Aussicht, dass auf schriftliches Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt werde, sofern nicht binnen Monatsfrist seit Urteilszustellung schriftlich Einsprache im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB erhoben werde (Dispositiv-Ziffer 5). Sodann hielt die Vorinstanz fest, die Erbabwicklung sei Sache der Willensvollstreckerin (Dispositiv-Ziffer 6). Die Gerichtsgebühr wurde von der Vorinstanz auf total Fr. 2'320.00 festgelegt und auf Rechnung des Nachlasses von der Willensvollstreckerin bezogen (Dispositiv-Ziffer 7-8; act. 3 = act. 11 S. 4 f.).

2.

    1. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 15. September 2022 erhob A. (fortan Berufungskläger) mit Eingabe vom 27. September 2022 (Datum Poststempel: 28. September 2022) rechtzeitig Berufung bei der Kammer (act. 13; zur Rechtzeitigkeit: act. 4/3).

    2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.

3.

    1. Die Testamentseröffnung gemäss Art. 557 f. ZGB bedeutet, dass die Behör- de vom Inhalt einer letztwilligen Verfügung Kenntnis nimmt und den Inhalt den Betroffenen zur Kenntnis gibt. Ihr Zweck ist die Information über das Vorhandensein sowie den Inhalt des Testaments und die Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die Erben (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 6. Aufl. 2019, Art. 557 N 1-2, Art. 558 N 1). Das Einzelgericht hat im Rahmen der Testamentseröffnung nur eine vorläufige Prüfung und Auslegung des ihr eingelieferten Testaments vorzunehmen, soweit dies für die von ihm zu treffenden Anordnungen zur Sicherung des Erbganges erforderlich ist. So ist im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments als Erbe zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter, d.h. sie ist für die materielle Rechtslage unpräjudiziell. Über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Gericht vorbehalten (anstatt vieler: ZR 77 Nr. 131, ZR 82 Nr. 66 und ZR 84 Nr. 90, je mit weiteren Hinweisen). Auch die Berufungsinstanz prüft lediglich, ob das Eröffnungsgericht in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren ist.

    2. Eine Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger führt einzig an, der Erblasser habe ihm sowie seiner Schwester am 28. April 2021 sein Testament gezeigt. Er sei sich nicht sicher, dass das letzte Testament des Erblassers mit demjenigen vom 24. November 2001 übereinstimme. Der Berufungskläger äussert die Annahme, dass F. nicht das letzte Testament eingereicht haben könnte und er beantragt die Wie- deraufnahme des Verfahrens und die Klärung des Sachverhaltes (act. 13).

    3. Der Berufungskläger behauptet mit diesen Ausführungen nicht, die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfung des ihr eingelieferten Testaments eine offensichtlich falsche Auslegung desselben vorgenommen. Die Vorbringen der Berufungskläger zielen vielmehr darauf ab, dass die Vorinstanz Nachforschungen hinsichtlich eines weiteren resp. neueren Testaments des Erblassers anstellt.

      Dem Eröffnungsgericht kommen nur die vorstehend aufgezeigten Aufgaben zu (vgl. oben Erw. 3.1.). In dessen Rahmen betrifft die Ermittlungstätigkeit der Erbschaftsbehörde in erster Linie das Auffinden von Erben (sog. Erbenruf, Art. 555 ZGB), nicht dasjenige von allfälligen (neueren) letztwilligen Verfügungen des Erblassers. Es besteht eine Einlieferungspflicht von jeder Behörde, jedem Beamten sowie jeder anderen Person, die eine letztwillige Verfügung des Erblassers in Verwahrung hat unter dessen Sachen vorfindet (Art. 556 ZGB). Die Erbschaftsbehörde kann jedoch nur eröffnen, was ihr eingereicht wird. Auf dem Weg der vorliegenden Berufung kann die Vorinstanz nicht zur Vornahme von Abklärungen hinsichtlich der Existenz weiterer (zu eröffnender) Testamente des Erblassers verpflichtet werden und es fehlt der Kammer an der sachlichen Zuständigkeit, um die Wiederaufnahme des vorinstanzlichen Verfahrens unter diesem Aspekt anzuordnen (Art. 59 lit. b ZPO). Zudem ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Kammer mit der Übersendung der Akten darauf hinwies, dass betreffend den Nachlass des Erblassers am 29. September 2022 weitere Testamente eingereicht worden seien, welche noch eröffnet würden (act. 12). Damit dürfte sich das Anliegen des Berufungsklägers ohnehin erübrigt haben.

    4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Berufung aus den genannten Gründen nicht einzutreten ist.

4.

Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist dem Berufungskläger nicht zuzusprechen, dies weil er unterliegt und überdies auch keine solche verlangt hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

  2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an

    • den Berufungskläger,

    • F. , … [Adresse]

      … E. ,

    • G. , … [Adresse]

    • das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht in Erbschaftssachen, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten,

      je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'858'000.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am:

17. Oktober 2022

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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