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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LF220070: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer wurde in einer Betreibung für eine Forderung von Fr. 10'000 betrieben und erhielt am 21. Februar 2018 den Zahlungsbefehl zugestellt. Er erhob Beschwerde gegen die Zustellungskosten, die jedoch abgewiesen wurde. Daraufhin legte er fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht ein, in der er eine Verletzung der Zustellungsvorschriften geltend machte. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da kein Anspruch auf kostenfreie Abholung des Zahlungsbefehls auf dem Amt bestehe. Die Beschwerdeverfahren BEK 2018 64, BEK 2018 62 und BEK 2018 61 wurden nicht vereinigt, da sie verschiedene Sachverhalte betreffen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und es wurden keine Kosten erhoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts LF220070

Kanton:ZH
Fallnummer:LF220070
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LF220070 vom 04.10.2022 (ZH)
Datum:04.10.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Erbausschlagung / Protokollierung
Schlagwörter : Berufung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Entscheid; Erben; Frist; Erblasser; Protokoll; Ausschlagungserklärung; Protokollierung; Erbschaft; Ausschlagungsfrist; Söhne; Gesuch; Frist; Urteil; Wiederherstellung; Schulden; Eingabe; Gericht; Kanton; Lasses; Erblassers; Geschäft; Sinne; Rechtsmittel
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 129 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 567 ZGB ;Art. 570 ZGB ;Art. 576 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts LF220070

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF220070-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Urteil vom 4. Oktober 2022

in Sachen

A. ,

Berufungsklägerin,

betreffend Erbausschlagung / Protokollierung

im Nachlass von B. , geboren am tt. November 1929, von Zürich und C. , gestorben am tt.mm.2019, wohnhaft gewesen D. -str. …, … Zürich,

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2022 (EN220036)

Erwägungen:

I.

(Sachverhalt und Prozessgeschichte)

1.1 Am tt.mm.2019 verstarb B. (fortan Erblasser), wohnhaft gewesen in Zürich, im Alter von 89 Jahren. Er war zum Zeitpunkt seines Todes verwitwet und kinderlos – seine vorverstorbenen Eltern hatten zudem keine weiteren Nachkommen hinterlassen. Das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete in der Folge die bei ihm eingereichten Testamente des Erblassers und kam u.a. zum Schluss, der Erblasser verfüge über keine pflichtteilsgeschützten Erben und aufgrund des jüngsten und damit massgebenden Testamentes sei die in E. wohnhafte F. Alleinerbin (Geschäft Nr. EL190392; vgl. Entscheid in act. 9/28/1/2). Nachdem die genannte Alleinerbin die Erbschaft ausgeschlagen hatte (protokolliert mit Urteil vom 23. Oktober 2019, Geschäft

Nr. EN190530, vgl. Entscheid nach act. 9/28/1/3) führte die Vorinstanz die Erbe- nermittlung durch (vgl. insb. act. 9/28/2–65). Mit Urteil vom 15. Februar 2021 hielt die Vorinstanz die ermittelten gesetzlichen Erben fest, u.a. den am 10. August 2019 nachverstorbenen G. , stellte den Erben einen Erbschein in Aussicht und wies sie u.a. auf die ab Zustellung des Entscheids laufende dreimonatige Ausschlagungsfrist hin. Sodann wies die Vorinstanz darauf hin, der nachverstorbene G. habe u.a. seine Ehefrau, A. (nachfolgend Berufungsklägerin) und die zwei gemeinsamen erwachsenen Söhne H. und I. hinterlassen, welche vorbehalten einer anderslautenden Verfügung von Todes wegen in die Rechtsstellung des nachverstorbenen Erben einträten (Geschäft

Nr. EN190550, vgl. Entscheid nach act. 9/28/72). Bei der Vorinstanz gingen in der Folge diverse Erbausschlagungserklärungen ein (act. 9/1/1 ff.). Diese Erbausschlagungen protokollierte die Vorinstanz mit Urteil vom 2. Dezember 2021 und hielt fest, dass aufgrund der Ausschlagungserklärungen neu lediglich die Berufungsklägerin sowie weitere 15 gesetzliche bzw. nachberufene Erben (darunter auch die genannten Söhne), welche keine Ausschlagung erklärt hatten, zur Erbfolge gelangten. Zudem erkannte die Vorinstanz, dass die dem Nachlass auferlegten Kosten des Testamentseröffnungs- und des Erbenfeststellungsverfahrens

von der Berufungsklägerin bezogen würden (Geschäft Nr. EN210326; vgl. Entscheid nach act. 9/31a).

      1. it Schreiben vom 4. Januar 2022 (Datum Poststempel: 6. Januar 2022) gelangte die Berufungsklägerin je an die Vorinstanz und an das Obergericht und erklärte, die Erbschaft auszuschlagen.

      2. Die Kammer trat auf die sinngemäss erhobene Berufung mit Beschluss vom

        18. Februar 2022 infolge Verspätung nicht ein und wies das mit Eingabe vom

        4. Januar 2022 sowie mit den ergänzenden Eingaben vom 14. und 27. Januar 2022 sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist ab (OGer ZH LF220007, vgl. act. 9/31).

      3. Der Vorinstanz liess die Berufungsklägerin ebenfalls – neben derjenigen vom 4. Januar 2022, in welcher sie die Ausschlagung der Erbschaft erklärte – weitere Eingaben zukommen, wobei sie mit Eingabe vom 28. Februar 2022 ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist stellte

(act. 5). Mit Urteil vom 23. August 2022 wies die Vorinstanz (u.a.) das Gesuch der Berufungsklägerin um Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist sowie ihr Gesuch um Protokollierung ihrer Ausschlagungserklärung ab (act. 15). Dieser Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 13. September 2022 zugestellt (act. 11).

    1. Gegen dieses Urteil erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom

      14. September 2022 (Datum Poststempel: 15. September 2022) rechtzeitig Berufung. Sie ersucht sinngemäss um Gutheissung ihrer vor Vorinstanz gestellten Gesuche um Wiederherstellung der Erbausschlagungsfrist bzw. Protokollierung ihrer Ausschlagungserklärung (act. 16).

    2. Die Verfahren am Gericht werden in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt (Art. 129 ZPO). Im Kanton Zürich ist die Amtssprache Deutsch

      (Art. 48 KV). Die Eingabe der Berufungsklägerin ist in englischer Sprache geschrieben (act. 16). Da die Berufung ohne Weiteres verständlich verfasst wurde, wird indes auf das Ansetzen einer Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO zur Heilung des Mangels verzichtet.

    3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–13). Die Sache ist spruchreif.

II.

(Prozessuales)

  1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Erbrechtliche Angelegenheiten sind grundsätzlich vermögensrechtliche Streitigkeiten. So auch die Ausschlagung, da auch dort finanzielle Interessen im Vordergrund stehen bzw. damit überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, etwa die Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers. In aller Regel darf dabei von einem Streitwert von über Fr. 30'000.– ausgegangen werden (vgl. OGer ZH LF180040 vom 5. September 2018, E. II./1.). Die Berufung ist damit zulässig.

  2. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begrün- dung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung aber ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen.

Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten und

wenn sie vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgetragen werden (vgl. Art. 317 ZPO).

III.

(Zur Berufung)

    1. Gestützt auf Art. 567 Abs. 1 ZGB beträgt die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft drei Monate. Sie beginnt gemäss Art. 567 Abs. 2 ZGB mit dem Tod des Erblassers zu laufen, wenn der gesetzliche Erbe nicht nachweislich erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten hat.

      Die Ausschlagung ist von den Erben bei der zuständigen Behörde mündlich schriftlich zu erklären und hat unbedingt und vorbehaltlos zu geschehen. Die Behörde hat über die Ausschlagung Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 1–3 ZGB). Für die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen ist im Kanton Zürich das Einzelgericht zuständig (vgl. § 137 lit. d GOG).

    2. Die Vorinstanz wies in ihrem Entscheid vom 23. August 2022 darauf hin, dass ihr Entscheid vom 15. Februar 2021, mit welchem auf die (mutmassliche) Erbenstellung der Berufungsklägerin sowie auf die Möglichkeit der Ausschlagung hingewiesen worden war, von der Berufungsklägerin nachweislich am 16. März 2021 in Empfang genommen worden sei; die Ausschlagungserklärung sei mit Schreiben vom 4. Januar 2022 erfolgt.

      Zwar treffe sie – die Vorinstanz – grundsätzlich die Pflicht zur Protokollierung der Ausschlagung. Ausnahmsweise könne die Protokollierung aber abgewiesen werden, wenn die Verwirkung der Ausschlagungsfrist anerkannt offenkundig sei. Vorliegend hätten – so die Vorinstanz – die ausschlagenden Erben (und damit auch die Berufungsklägerin) mehr als drei Monate vor der Ausschlagungserklärung Kenntnis von ihrer Erbberechtigung bzw. der Erbberechtigung ihres Rechtsvorgängers erhalten. Die Ausschlagung sei somit verspätet und das Gesuch um Protokollierung abzuweisen (act. 15 E. III.).

    3. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Berufungsklägerin im Rahmen ihrer Berufungsschrift nicht auseinander und bringt dagegen entsprechend auch nichts vor. Insbesondere macht sie nicht geltend, die Ausschlagung – entgegen der Vor-

instanz – rechtzeitig erklärt zu haben. Vielmehr bezieht sie sich im Rahmen ihrer Berufung auf die Gründe, mit welchen sie vor der Vorinstanz ihr Gesuch um Wie- derherstellung der Ausschlagungsfrist verlangte. Entsprechend bleibt es beim Schluss der Vorinstanz, die Ausschlagung sei offenkundig verspätet erfolgt und daher nicht zu protokollieren. Auf die Berufung ist, soweit sie sich gegen die verweigerte Protokollierung richtet, nicht einzutreten. Auf die Frage der Wiederherstellung ist nachfolgend einzugehen.

    1. Gestützt auf Art. 576 ZGB kann die zuständige Behörde aus wichtigen Gründen den gesetzlichen Erben eine Fristverlängerung gewähren – sofern die Frist bereits verstrichen ist – eine neue Ausschlagungsfrist ansetzen. Dazu muss die gesuchstellende Partei dartun, dass ihr eine rechtzeitige Erklärung aus wichtigen Gründen nicht zuzumuten war. Die wichtigen Gründe müssen sich auf Umstände beziehen, die während des Laufes der Ausschlagungsfrist eine sachgemässe Entscheidung verhindert haben, nicht aber auf solche, die die nachträgliche Nützlichkeit der Ausschlagung betreffen (vgl. OGerZH LF130062 vom 27. November 2013, E. 5a). Der Begriff der wichtigen Gründe lässt dem richterlichen Ermessen einen weiten Spielraum. Als wichtige Gründe werden in der Literatur und Praxis beispielsweise die Abwesenheit des Erben, Erbschaftsstreitigkeiten, komplizierte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, andauernde Krankheit des Erben, Vermögenslagen in verschiedenen Staaten, hängige Prozesse, von deren Ergebnis die Entscheidung abhängt, komplexe Rechtslagen (insbesondere inter- nationalprivatrechtlicher Natur) vorgängige missverständliche Rechtsbelehrung durch die zuständige Behörde genannt (vgl. BSK ZGB II-SCHWANDER,

      6. Aufl. 2019, Art. 576 N 4 m.w.H). Eine Härtesituation kann auch bei einer erst nachträglich entdeckten massiven Überschuldung eines zuvor aktiven Nachlasses vorliegen. Ob ein die Fristwiederherstellung rechtfertigender Grund vorliegt, hängt davon ab, was der Betroffene innert der ordentlichen Frist unternommen hat bzw. vernünftigerweise hätte unternehmen können, um sich einen Überblick über den Stand des Nachlasses zu verschaffen. Von Belang sind auch die räumliche und persönliche Nähe der Erbin zum Erblasser sowie deren Alter, Gesundheitszustand und die Gewandtheit in geschäftlichen Angelegenheiten (BSK ZGB II- SCHWANDER, 6. Aufl. 2019, Art. 576 ZGB N 4 f. zu, m.w.H.).

    2. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf das Gesuch um Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist, die Berufungsklägerin bringe vor, aufgrund des Todes ihres Ehemannes in ein Loch gefallen zu sein. Indes sei die Ausschlagungsfrist für die Berufungsklägerin erst elf Monate nach Ableben ihres Ehemannes abgelaufen. Auch ihre Söhne hätten den fristauslösenden Entscheid am selben Tag wie die Berufungsklägerin – also acht Monate nach dem Tod deren Ehemannes und Vaters – erhalten und die Frist ebenfalls ungenutzt verstreichen lassen. Auch die geltend gemachten, mangelhaften Sprachkenntnisse vermöchten die verspätete Ausschlagung nicht zu rechtfertigen. So hätten sowohl die Berufungsklägerin als auch ihre Söhne erkennen müssen, dass es sich um einen Gerichtsentscheid handle und es habe in ihrer Verantwortung gelegen, den Entscheid unmittelbar nach Erhalt – und nicht erst nach Erhalt eines weiteren Entscheides – übersetzen zu lassen und allenfalls einer in juristischen Angelegenheiten erfahrenen Person vorzulegen. Aufgrund der zeitlichen Konnexität liege es daher auf der Hand, dass die Berufungsklägerin und ihre Söhne sich erst nach Erhalt des Entscheids vom

      1. Dezember 2021, mit welchem die Kosten zu Lasten des Nachlasses von der Berufungsklägerin bezogen worden seien, Gedanken gemacht hätten, ob die Abwicklung des Nachlasses allenfalls doch einen allzu grossen Aufwand darstellen und die Ausschlagung die Angelegenheit doch erheblich vereinfachen würde. Anzufügen sei zudem, dass der Nachlass prima vista entgegen der Berufungsklägerin nicht als überschuldet erscheine. Trotz vieler Gläubigeranfragen und diverser Forderungen ergebe eine Gegenüberstellung der von den Erben eingereichten Guthaben per Juni bzw. September 2019 (UBS: Fr. 8'632.– und Migros Bank:

        Fr. 16'903.–) sowie dem angeblichen Guthaben bei der Arkadia von ca.

        Fr. 20'000.– zu den bekannten Forderungen gegen den Nachlass (überschlagsmässig ca. Fr. 21'000.–), dass ein aktiver Nachlass übrig bleiben dürfte (act. 15

        E. III./H. insb. S. 7 f.).

    3. Die Berufungsklägerin trägt dagegen im Rahmen ihrer Berufung vor, entgegen der Vorinstanz habe das Bankkonto bei der Migros Bank nicht auf den Erblasser gelautet, sondern auf eine J. . Das Konto sei zudem im Februar 2020 saldiert worden. Offenkundig sei J. gestorben und das Geld zur Tilgung ihrer Schulden verwendet worden. Zudem seien die erwähnten Fr. 20'000.– bei der Arkadia zur Zahlung von Rechnungen bis Ende 2018 verwendet worden. Der Erblasser habe denn auch schriftlich bestätigt, kein Geld für die Zahlung seines Zimmers im Wohnheim zu haben. Damit bleibe nur noch das Bankkonto bei der UBS, womit nicht zutreffend sei, wenn die Vorinstanz von einem aktiven Nachlass ausgehe. Vielmehr bestünden offene Schulden gegenüber der Stadt Zürich von rund Fr. 5'000.– für das Jahr 2017 sowie Schulden gegenüber der Stadt Luzern. Nicht bekannt sei zudem, was für Schulden gegenüber dem Wohnheim, in welchem der Erblasser zuletzt gelebt habe, bestehen würden.

      Im Übrigen wiederholt die Berufungsklägerin das bereits vor der Vorinstanz Vorgetragene: So sei ihr Ehemann im mm. 2019 verstorben, was für sie bis heute sehr einschneidend sei. Sie sei nach seinem Tod emotional sowie in Bezug auf die täglichen Erledigungen wie gelähmt gewesen. Sie spreche weder Französisch noch Deutsch, und es sei ihr Mann gewesen, welcher sich um alles gekümmert habe. Auch ihre Söhne würden kein Deutsch sprechen. Als ihre Söhne den vorinstanzlichen Entscheid erhalten hätten, habe ein Freund ihnen das Dokument übersetzt und erklärt, dass die Frist zur Beantwortung abgelaufen sei. Sie hätten daraus geschlossen, dass die Sache damit erledigt sei. Sie habe nicht erkannt, dass es sich um Dokumente vom Gericht gehandelt habe. Nach Erhalt des weiteren Entscheides im Dezember 2021 habe sie dann mehrmals erfolglos versucht, die Vorinstanz telefonisch zu erreichen. Ein Herr K. sei erst nach den Ferien in der Lage gewesen, die Dokumente zu übersetzen, da er sich wegen Covid in Quarantäne befunden habe. Den Ernst der Lage habe sie erst zu spät erkannt (act. 15, vgl. hinsichtlich des bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunktes act. 5).

    4. Soweit die Berufungsklägerin vor der Kammer wortwörtlich und ohne Bezugnahme zum vorinstanzlichen Entscheid ihren bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt wiederholt, genügt dies nach dem Gesagten (vgl. E. II./2.) ei- ner hinreichenden Berufungsbegründung – selbst unter den Herabgesetzten Anforderungen bei einer Laiin – nicht, tut sie damit doch weder dar, inwieweit der

Vorin-stanz eine falsche Sachverhaltsfeststellung eine falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen ist. Auf die entsprechenden Vorbringen braucht daher grundsätzlich nicht weiter eingegangen zu werden und auf die Berufung ist in diesem Umfang nicht einzutreten.

Die Berufungsklägerin ist dennoch darauf hinzuweisen, dass zwar nachvollzogen werden kann, dass der Tod ihres Ehepartners in persönlicher Hinsicht ein schwer zu verkraftender Schlag ist. Dennoch entschuldigt dieser Umstand nicht ohne weiteres, dass die Berufungsklägerin bzw. ihre Söhne sich nach Erhalt des ersten Entscheides vom 15. Februar 2021, aus welchem ihre Erbenstellung als Erben von G. entnommen werden konnte und welcher auf die Möglichkeit der Ausschlagung hingewiesen hat, nicht umgehend um dessen Übersetzung bemüht haben. So musste für die Berufungsklägerin auch ohne Verständnis der deutschen Sprache erkennbar gewesen sein, dass es sich beim ihr Zugestellten um einen Gerichtsentscheid handelte. Zudem war auch ohne Verständnis der deutschen Sprache erkennbar, dass die Namen der Berufungsklägerin wie auch ihrer Söhne im genannten Entscheid Niederschlag gefunden hatten. Bereits mit Blick darauf konnte die Berufungsklägerin nicht einfach davon ausgehen, dass sie genannter Entscheid nicht betraf bzw. zu keinen weiteren Handlungen Anlass gab. Weshalb sie sich dennoch nicht um eine Übersetzung bemüht hatte, ist mit Blick auf all dies – selbst unter Nachachtung der erschwerenden Umstände aufgrund des Todes des Ehemannes – nicht nachvollziehbar.

Die (teilweise neuen [vgl. act. 17/2], und damit grundsätzlich hier nicht zu berücksichtigenden, vgl. hiervor E. II./2.) Vorbringen zur Höhe der Aktiven bzw. Passiven des Nachlasses ändern sodann nichts am vorinstanzlichen Ergebnis: So ergibt sich aus dem von der Berufungsklägerin Vorgebrachten und Eingereichten keine nachträglich entdeckte massive Überschuldung des Nachlasses, welche im oben dargelegten Sinne (vgl. E. III./2.1) allenfalls einen Härtefall zu begründen und eine Fristwiederherstellung zu rechtfertigen vermöchte. Die Berufungsklägerin belegt zwar, dass das Konto bei der Migros Bank in der konkursamtlichen Nachlassliquidation betreffend J. tatsächlich saldiert wurde und damit dieses Kontoguthaben kein Aktivum im Nachlass des Erblasser darstellt (act. 17/2). Dass indes der Erblasser die Fr. 20'000.– bei der Arkadia für die Zahlung seiner

Rechnungen bis Ende 2018 verbraucht haben solle, steht im Widerspruch zu den vorinstanzlichen Akten, aus welchen sich ergibt, dass die Fr. 20'000.– im April des Jahres 2022 noch im Tresor bei der Arkadia vorhanden waren (vgl. act. 6). Selbst wenn also das auf J. lautende Bankguthaben bei der Migros Bank ausser Acht gelassen wird, überwiegen gemäss der Aufstellung der Vorinstanz nach wie vor die Aktiven die Passiven (ca. Fr. 28'000.– Aktiven und ca. Fr. 21'000.– Passiven). Bei dieser Berechnung hat die Vorinstanz die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Schulden beim Steueramt des Kantons Zürich sowie der Stadt Luzern bereits berücksichtigt, ebenso die sich aus den eingereichten Belegen ergebenden Schulden bei der CSS Versicherung, der NZZ und bei L. (vgl. Aufstellung in act. 6).

Die (teilweise neuen) Vorbringen vor der Kammer vermögen damit am vorinstanzlichen Ergebnis nichts zu ändern.

  1. Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Anzumerken bleibt zuhanden der Berufungsklägerin immerhin Folgendes: Das Protokoll im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB schafft zwar den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung. Es hat aber keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den (ausschlagenden) Erben und den Gläubigern des Erblassers. Auf die zivilrechtliche Gültigkeit einer Ausschlagung hat das Protokoll keinen Einfluss. Selbst wenn die Ausschlagungserklärung eines Erben – wie im vorliegenden Fall – zurückgewiesen wurde, bleibt es dem betroffenen Erben somit unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu berufen, sollte er für Erbschaftsschulden belangt werden. Umgekehrt steht den Gläubigern des Erblassers ungeachtet der Protokollierung der Ausschlagungserklärung die Möglichkeit offen, gegen einen ausschlagenden Erben vorzugehen, indem sie auf dem ordentlichen Prozessweg eine ungültige Ausschlagung beseitigen (sei es als selbständige Feststellungsklage, sei es als Vorfrage im Rahmen einer Leistungsklage gegen den Erben, vgl. BGer 4A_394/2014 vom 1. Dezember 2014, E. 2; BGer 5A_44/2013 vom 25. April 2013, E. 3; BGer 5A_578/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 2.2 m.w.H.). Mit anderen Worten kann aus der Protokollierung Nichtprotokollierung einer Ausschlagungserklärung nicht darauf geschlossen wer-

den, ob diese rechtsbeständig ist nicht (BSK ZGB II-SCHWANDER, 6. Aufl. 2019, Art. 570 ZGB N 14 m.w.H.). Die definitive Prüfung der Verhältnisse bleibt dem ordentlichen Richter vorbehalten (vgl. BSK ZGB II- KARRER/VOGT/LEU, 6. Aufl. 2019, Vor Art. 551–559 N 10; OGer ZH LF190031 vom 21. Juni 2019, E.

2.6).

IV.

(Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigung ist so- dann keine zuzusprechen, zumal die Berufungsklägerin im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegt.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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