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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LF220019: Obergericht des Kantons Zürich

Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur eröffnete am 4. Juni 2020 den Konkurs über die Schuldnerin, eine Einzelunternehmung, aufgrund einer Forderung der Gläubigerin von Fr. 2'974.45. Die Schuldnerin legte Beschwerde ein und machte geltend, die Forderung bereits beglichen zu haben. Sie konnte jedoch ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab, eröffnete den Konkurs erneut und legte die Gerichtskosten der Schuldnerin auf.

Urteilsdetails des Kantongerichts LF220019

Kanton:ZH
Fallnummer:LF220019
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LF220019 vom 04.05.2022 (ZH)
Datum:04.05.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vorsorgliche Massnahmen
Schlagwörter : Berufung; Gesuch; Praxis; Gesuchs; Gesellschaft; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Recht; Androhung; Ordnungsbussen; Bestrafung; -strasse; Massnahme; Gesellschafter; Standort; Entscheid; Massnahmen; Fortführung; Berufungsklägers; Gesuchstellers; Gesellschaftsvertrag; Parteien; Anspruch; Zusammenarbeit; ärztlichen
Rechtsnorm:Art. 261 ZPO ;Art. 262 ZPO ;Art. 27 BV ;Art. 28 ZGB ;Art. 292 StGB ;Art. 312 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 530 OR ;Art. 545 OR ;Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:137 III 617;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts LF220019

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF220019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Urteil vom 4. Mai 2022

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller und Berufungskläger

vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X1. und / Rechtsanwältin MLaw X2. ,

gegen

  1. B. ,

  2. C. ,

    Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte

    1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. und / Rechtsanwältin lic. iur. Y2. ,

    betreffend vorsorgliche Massnahmen

    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 17. Dezember 2021 (ET210005)

    Rechtsbegehren des Gesuchstellers und Berufungsklägers:

    (act. 1 S. 2–12)

    H A U P T A N T R Ä G E

    für Dr. med. B. , Dr. med. C. und Dr. med. A. als einfache Gesellschaft betreffend die Praxis D. (Gesellschaftsklage), eventualiter für den Gesuchsteller aus eigenem Anspruch auf Leistung an Dr. med. B. ,

    Dr. med. C. und Dr. med. A. als einfache Gesellschaft betreffend die Praxis D. (actio pro socio):

    1. Es seien die Gesuchsgegner unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, ihren Beitrags- und weiteren Pflichten gemäss Gesellschaftsvertrag vom 23. Mai 2012 zwischen den Parteien betreffend die Praxis D. bis zu einem definitiven gerichtlichen Entscheid über die Rechtmässigkeit der Kündigungen der Gesuchsgegner weiterhin im vollen Umfang nachzukommen, insbesondere seien der Gesuchsgegner 1 und der Gesuchsgeg- ner 2 in diesem Sinne und jeweils unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB, je einzeln, zu verpflichten,

      1. die gesamte, in der Praxis D. , E. -strasse ..., ...

        F. (Praxis D. ) tätige Belegschaft, sowie gegebe- nenfalls inskünftig in der Praxis D. tätig werdende Mitarbeitende, zu instruieren, während der Dauer ihrer Anstellung auch nach dem 31. Dezember 2021 die ärztlichen und damit verbundenen Tätigkeiten des Gesuchstellers und der Gesuchsgegner in der Praxis D. zugleich gemäss Weisungen und Vorgaben des Gesuchstellers bzw. der Gesuchsgeg- ner zu unterstützen bzw. zu assistieren;

      2. darauf hinzuwirken, dass die gesamte, in der Praxis D. ,

        E. -strasse ..., ... F.

        (Praxis D. ) tätige Belegschaft, sowie gegebenenfalls inskünftig in der Praxis

        D.

        tätig werdende Mitarbeitende, ihr Arbeitsverhältnis

        auch nach dem 31. Dezember 2021 sowohl mit den Gesuchsgegnern als auch mit dem Gesuchsteller unterhalten / abschliessen / eingehen, bzw. gegebenenfalls die Rechtswirksamkeit mittels Nachtrags auf den Gesuchsteller ausdehnen;

      3. in einem gemeinsam mit dem Gesuchsteller zu unterzeichnen- den, an sämtliche Zuweiser der Parteien zu adressierenden Schreiben klarzustellen, dass der Gesuchsteller sowie die Gesuchsgegner ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D. in

        der bisherigen Organisation, den bisherigen Räumlichkeiten und der bisherigen Struktur fortsetzen;

      4. die Zusammenarbeit mit sämtlichen Mitgesellschaftern der einfachen Gesellschaft Dr. med. B. , Dr. med.

        C.

        und Dr. med. A.

        betreffend Praxis D.

        auch nach dem 31. Dezember 2021 in vertrauensvoller, kollegialer Weise fortzusetzen;

      5. jeweils sämtliche Mitgesellschafter der einfachen Gesellschaft, Dr. med. B. , Dr. med. C. und Dr. med. A. betreffend Praxis D. über alle wesentlichen Vorgänge in der Praxis zu unterrichten, sämtlichen Mitgesellschaftern konsiliarische Hilfe zu leisten und sämtliche Mitgesellschafter über Entwicklungen im personellen sowie im wirtschaftlichen und administrativen Bereich zu informieren und Entscheidungen darüber lediglich unter Beachtung der im Gesellschaftsvertrag vom 23. Mai 2012 statuierten Vorgaben, Mitwirkungsrechte und Prozesse zu fällen bzw. umzusetzen;

      6. sicherzustellen und gegenüber dem Vermieter der Praxisräumlichkeiten E. -strasse ..., ... F. (d.h. G. Anlagestiftung, v.d. G.

        Asset Management AG, v.d.

        H.

        AG, jedem weiteren Vermieter Vermietervertreter der Praxisräumlichkeiten) klarzustellen, dass die Räumlichkeiten der Praxis D. auch nach dem 31. Oktober 2022 sowohl den Gesuchsgegnern als auch dem Gesuchsteller (bzw. deren Patienten) für ihre ärztliche Tätigkeit und die damit verbundenen Aktivitäten im bisherigen Umfang zur Verfügung stehen (müssen) und darauf hinzuwirken, dass die Rechtswirksamkeit eines allfälligen bereits zwischen den Gesuchsgegnern und dem Vermieter abgeschlossenen Mietvertrages bezüglich der Praxisräumlichkeiten für die Zeit nach dem 31. Oktober 2022 mittels Nachtrags auf den Gesuchsteller ausgedehnt wird;

      7. sämtliche weiteren gemäss Gesellschaftsvertrag vom 23. Mai 2012 an die einfache Gesellschaft von Dr. med. B. ,

        Dr. med. C.

        und Dr. med. A.

        betreffend

        Praxis D. geschuldeten Beiträge und Handlungen zu erbringen, welche zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks notwendig förderlich sind, namentlich

        • die anteilsmässige Tragung von Kosten gemäss Ziff. 6.5 sowie Ziff. 7.2 – 7.4 Gesellschaftsvertrag

          vom 23. Mai 2012,

        • die Erteilung von Weisungen an Drittdienstleister der Praxis D. wie IT-Provider, welche darauf gerichtet sind, die ärztliche Tätigkeit und die damit verbundenen Aktivitäten sowohl der Gesuchsgeg- ner als auch des Gesuchstellers in der Praxis

          D.

          sicherzustellen bzw. reibungslos aufrechtzuerhalten; sowie

      8. alle Handlungen zu unterlassen, welche die Erreichung des Gesellschaftszwecks der einfachen Gesellschaft Dr. med.

        B. , Dr. med. C.

        und Dr. med. A.

        betreffend Praxis D. , bzw. den reibungslosen Ablauf und die Entfaltung der ärztlichen Tätigkeit sowie der damit verbundenen Aktivitäten der Gesuchsgegner und des Gesuchstellers in der Praxis D. , gefährden, erschweren, unterlaufen verunmöglichen können, insbesondere ist / sind den Gesuchsgegnern zu verbieten:

        • die Ausübung konkurrierender ärztlicher damit verbundener Aktivitäten sowie

        • implizite explizite Mitteilungen an Dritte wie Zuweiser, Patienten und Lieferanten der Praxis D. , Mitteilungen auf der Webseite, über eine angebliche Trennung der Gesellschafter der Praxis D. bzw. das angebliche Ausscheiden eines einzelnen Gesellschafters aus der Praxis D. zu machen;

          sowie folgende

          E V E N T U A L A N T R Ä G E

          des Gesuchstellers für sich selbst bzw. aus eigenem Recht und Anspruch:

    2. Eventualiter seien die Rahmenbedingungen und Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Gesuchsteller, dem Gesuchsgegner 1 und dem Gesuchsgegner 2 für ihre ärztliche Tätigkeit und die damit verbundenen

      Aktivitäten in der Praxis D.

      bis zu einem

      definitiven gerichtlichen Entscheid über die Berechtigung bzw. den Anspruch auf die Übernahme und/oder

      auf die Fortführung der Praxis D.

      für die Zeit

      nach dem 31. Dezember 2021 vorsorglich richterlich zu regeln, insbesondere seien

      1. die Gesuchsgegner je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, ihre ärztliche und damit verbun- dene Tätigkeit einschliesslich alle administrativen Belange, soweit sie diese in der Praxis D. , E. -strasse ..., ... F. (oder an einem neuen Standort der Praxis D. ) ausüben, auch nach dem

        31. Dezember 2021 in kollegialer, sorgfältiger und professioneller Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller als gleichberechtigtem Partner fortzusetzen;

      2. die Gesuchsgegner je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, auch nach dem 31. Dezember 2021 im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit, soweit sie diese in der Praxis D. ausüben, bei der Zuteilung von Patienten an den Gesuchsgegner 1, den Gesuchsgegner 2 bzw. den Gesuchsteller kooperativ mit dem Gesuchsteller zusammenzuarbeiten und insbesondere daran mitzuwirken, dass der Grundsatz der freien Arztwahl des Patienten Beachtung findet, im Falle eines Fehlens einer Arztwahl durch den Patienten aber eine Zuteilung nach dem Kriterium der möglichst zeitnahen terminlichen Verfügbarkeit einer ärztlichen Konsultation erfolgt;

      3. die Gesuchsgegner seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D. , E. -strasse ..., ... F. (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die Erledigung der alltäglichen Belange der Praxis

        D.

        einschliesslich Verwaltungstätigkeit auch

        nach dem 31. Dezember 2021 in kooperativer Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller anzugehen bzw. fortzusetzen, wobei die Gesuchsgegner insbesondere zu verpflichten sind, mindestens einmal monatlich eine Geschäftssitzung mit dem Gesuchsteller durchzuführen, um Pendenzen aus dem Alltagsgeschäft zu diskutieren und entsprechende Entscheidungen zu fällen, mit dem Ziel, sowohl den Gesuchsgegnern als auch dem Gesuchsteller eine möglichst reibungslose und effiziente ärztliche Tätigkeit zum Wohle der Patienten zu ermöglichen;

      4. die Gesuchsgegner seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D. , E. -strasse ..., ... F. (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die Geschäftsbücher bzw. Abrechnungen zwischen dem Gesuchsteller und den Gesuchsgegnern aus deren ärztlichen Tätigkeit sowie den damit verbundenen Aktivitäten auch nach dem 31. Dezember 2021 ord- nungsgemäss in Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller weiter zu führen, wobei die Aufwendungen auch nach dem 31. Dezember 2021 wie folgt zu tragen sind:

            1. die Kosten für Unterhalt, Reparaturen, Serviceverträge für Mobiliar, Einrichtungsgegenstände, Geräte und an- dere Anschaffungen im Gesamteigentum der Gesuchsgegner und des Gesuchstellers seien zu gleichen Teilen zu tragen; Kosten für Gegenstände im Alleineigentum entweder des Gesuchsgegners 1, des Gesuchsgegners 2 des Gesuchstellers seien vom jeweiligen Alleineigentümer allein zu tragen;

            2. die Kosten für Leasinggebühren, Kreditzinsen und Amortisationsaufwand für Investitions- und Betriebskredite, für die Miete der Praxisräumlichkeiten (einschliesslich sämtlicher Nebenkosten), die Prämien für die Berufshaftpflicht und Praxisversicherungen und für den IT-Support seien vom Gesuchsgegner 1, dem Gesuchsgegner 2 und dem Gesuchsteller je zu einem Drittel zu tragen;

            3. die übrigen Aufwendungen der Praxis D.

              seien

              von dem Gesuchsgegner 1, dem Gesuchsgegner 2 und dem Gesuchsteller im Verhältnis ihrer Einnahmen des vergangenen Geschäftsjahres, mindestens aber zu 25% zu tragen, insbesondere Lohnkosten einschliesslich Sozialleistungen, Verwaltungsaufwand (Büromaterial, Telefonkosten, Porti etc.);

            4. persönliche Aufwendungen seien vom Gesuchsgegner 1, dem Gesuchsgegner 2 und dem Gesuchsteller je allein zu tragen, insbesondere Stellvertreterkosten, Medikamente, Fremduntersuchungen, Fachliteratur, AHV-Beiträge und Beiträge für die berufliche Vorsorge, Fahrzeugkosten etc.;

          1. die Gesuchsgegner seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D. , E. -strasse ..., ... F. (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, auch nach dem 31. Dezember 2021 sämtliche Entscheidungen betreffend das Tagesgeschäft in der Praxis D.

            gemeinsam mit dem Gesuchsteller und

            nach dem Einstimmigkeitsprinzip zu treffen;

          2. die Gesuchsgegner seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D. , E. -strasse ..., ...

            F. (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, auch nach dem 31. Dezember 2021 Investitionen und Devestitionen in der Praxis D. , die den Betrag von CHF 3'000 überschreiten, sowie Rechtshandlungen, die nicht dem Tagesgeschäft zuzuordnen sind, nur nach Rücksprache und Zustimmung des Gesuchstellers vorzunehmen;

          3. die Gesuchsgegner seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D. , E. -strasse ..., ... F. (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass der Gesuchsteller auch nach dem 31. Dezember 2021 uneingeschränkt über Zugang und Zugriff zu / auf sämtlichen im Zusammenhang mit der Praxis D. stehenden Computersysteme, Daten, -Programme, Softwares, Telefon- und Kommunikationsmittel wie E-Mail, Fax etc. verfügt;

          4. den Gesuchsgegnern sei, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D. , E. -strasse ..., ... F. (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten,

            die zugunsten der Praxis D.

            bestehenden und

            laufenden Verträge betreffend IT-Programme, Softwares, Telefon- und Kommunikationsmittel wie E-Mail, Fax etc. ohne Zustimmung des Gesuchstellers zu kün- digen neben diesen bestehenden Verträgen neue Verträge unter Ausschluss des Gesuchstellers abzuschliessen und es sei ihnen zu verbieten, den Gesuchsteller vom Internetauftritt der Praxis D.

            zu entfernen bzw. ohne Einverständnis des Gesuchstellers einen neuen Internetauftritt der Praxis D. aufzuschalten für ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis

            D.

            ohne Einverständnis des Gesuchstellers

            irgend eine Art von Werbung bzw. PR zu betreiben;

          5. die Gesuchsgegner seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D. , E. -strasse ..., ... F. (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Gesuchsteller und dessen Patienten auch nach dem 31. Dezember 2021 bzw. dem 31. Oktober 2022

            uneingeschränkt Zugang zu und Nutzung von sämtlichen Räumlichkeiten inkl. Parkplätzen an der E. strasse ..., ... F.

            zu gewährleisten und beim

            Vermieter der Praxisräumlichkeiten, d.h. der G.

            Anlagestiftung (v.d. G.

            Asset Management AG,

            v.d. H. AG), jedem anderen Vermieter Vermietervertreter der Praxisräumlichkeiten, darauf hinzuwirken, dass die Räumlichkeiten der Praxis

            D.

            an der E. -strasse ..., ... F.

            (oder

            einem anderen Standort) auch nach dem 31. Oktober 2022 dem Gesuchsgegner 1, dem Gesuchsgegner 2 und dem Gesuchsteller für ihre ärztliche Tätigkeit und die damit verbundenen Aktivitäten zur Verfügung stehen;

          6. die Gesuchsgegner seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D. , E. -strasse ..., ... F. (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die

            Belegschaft in der Praxis D.

            sowie sämtliche

            inskünftig in der Praxis D.

            tätig werdenden Mitarbeitenden anzuweisen, den Gesuchsteller als den Gesuchsgegnern gleichgestellten Arbeitgeber zu erachten und ihn entsprechend bei seiner ärztlichen Tätigkeit und den damit verbundenen Aktivitäten in der Praxis D. gemäss Weisungen und Vorgaben des Gesuchstellers zu unterstützen bzw. zu assistieren;

          7. für den Fall, dass die Gesuchsgegner mit einzelnen allen Arbeitnehmenden in der Praxis D. für die Zeit nach dem 31. Dezember 2021 einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, seien die Gesuchsgegner unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB je einzeln zu verpflichten, darauf hinzuwirken, dass die entsprechenden Arbeitnehmenden einen Nachtrag zu deren Arbeitsvertrag abschliessen, der festhält, dass der Gesuchsteller als den Gesuchsgegner gleichgestellter Arbeitgeber ist, bzw. welcher die Rechtswirkungen ihres Arbeitsverhältnisses vollumfänglich auf den Gesuchsteller ausdehnt;

          8. Die Gesuchsgegner seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D. , E. -strasse ..., ... F. (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten,

            sämtliche Verträge mit Drittprovidern, welche für die reibungslose, professionelle und effiziente Umsetzung der ärztlichen Tätigkeit der Gesuchsgegner und des Gesuchstellers in der Praxis D. erforderlich hilfreich sind, auch nach dem 31. Dezember 2021 vertragsgemäss zu erfüllen und die entsprechenden Kosten im Sinne obigen Antrags Ziff. 2.4.1-2.4.4 zu tragen;

          9. Die Gesuchsgegner seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D. , E. -strasse ..., ... F. (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten, namentlich Arbeitnehmern, bestehenden künftigen Vertragspartnern, Zuweisern, Kunden und Patienten, betreffend die Auseinan- dersetzung der Parteien in Bezug auf deren gegenwärtige und zukünftige Zusammenarbeit in der Praxis D. zu verpflichten, soweit sich eine entsprechen- de Bekanntgabe nicht aus obigen Anträgen gemäss Ziff. 2.1 – 2.12 ergibt.

    3. Es seien die Anträge gemäss obiger Ziff. 1 bzw. 1.1. bis und mit 1.8., bzw. eventualiter, d.h. für den Fall der Abweisung von Ziff. 1 bzw. 1.1. bis 1.8. die Ziff. 2. bzw.

      2.1 bis und mit 2.13, ohne Anhörung der Gesuchsgeg- ner, d.h. superprovisorisch, anzuordnen und es sei den Gesuchsgegnern erst im Nachgang zum superprovisorischen Erlass der beantragten Anordnungen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

    4. Sub-eventualiter, d.h. für den Fall der Abweisung der superprovisorischen Anordnung i.S.v. obigem Antrag Ziff. 3, sei den Gesuchsgegnern eine einmalige Frist zur Stellungnahme von höchstens 10 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Gesuchs durch das Bezirksgericht Hinwil einzuräumen und es sei über die obigen Anträge Ziff. 1 bzw. Ziff. 1.1 - 1.8, eventualiter über die Anträge Ziff. 2 bzw. 2.1 - 2.13 im Sinne von Anträgen auf Anordnungen zum einstweiligen Rechtsschutz oh- ne superprovisorische Verhängung zu entscheiden.

    5. Es sei dem Gesuchsteller eine Prosequierungsfrist zur Anhebung einer ordentlichen Klage von mindestens 60 Tagen ab Zustellung des Urteils über die oben beantragten Massnahmen anzusetzen.

    6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der Gesuchsgegner.

Rechtsbegehren der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten:

(act. 11 S. 1)

1. Das Gesuch vom 23. November 2021 sei vollständig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Gesuchstellers.

Urteil des Einzelgerichtes:

  1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'400.– festgesetzt.

    Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

  3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

  4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, den Gesuchsgegnern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 15'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen.

    5./6. (Mitteilungen und Rechtsmittel)

    Berufungsanträge des Gesuchstellers und Berufungsklägers:

    (act. 24 S. 2–6)

    1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. Dezember 2021 (Geschäfts-Nr. ET210005) hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 teilweise,

    d.h. soweit den Eventualantrag Ziff. 2 bzw. 2.1–2.13 vom

    23. November 2021 betreffend, aufzuheben und es sei das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen des Berufungsklägers vom

    23. November 2021 im Umfang der folgenden geänderten Anträge gutzuheissen:

      1. Es seien die Rahmenbedingungen und Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Berufungskläger, dem Berufungsbeklagten 1 und dem Berufungsbeklagten 2 für ihre ärztliche Tätigkeit und die damit verbundenen Aktivitäten in der Praxis D. bis zu einem definitiven gerichtlichen Entscheid über die Berechtigung bzw. den Anspruch auf die Übernahme und/oder auf die Fortführung der Praxis D. vorsorglich richterlich zu regeln, insbesondere seien

        1. die Berufungsbeklagten je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, ihre ärztliche und damit verbundene Tätigkeit einschliesslich alle administrativen Belange, soweit sie diese in der Praxis D. , E. -strasse ..., ... F. (oder an einem neuen Standort der Praxis D. ) ausüben, in kollegialer, sorgfältiger und professioneller Zusammenarbeit mit dem Berufungskläger als gleichberechtigtem Partner fortzusetzen;

        2. die Berufungsbeklagten je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit, soweit sie diese in der Praxis D. ausüben, bei der Zuteilung von Patienten an den Berufungsbeklagten 1, den Berufungsbeklagten 2 bzw. den Berufungskläger kooperativ mit dem Berufungskläger zusammenzuarbeiten und insbesondere daran mitzuwirken, dass der Grundsatz der freien Arztwahl des Patienten Beachtung findet, im Falle eines Fehlens ei- ner Arztwahl durch den Patienten aber eine Zuteilung nach dem Kriterium der möglichst zeitnahen terminlichen Verfügbarkeit einer ärztlichen Konsultation erfolgt;

        3. die Berufungsbeklagten seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D. , E. -strasse ..., ... F. (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die Erledigung der alltäglichen Belange der Praxis D. einschliesslich Verwaltungstätigkeit in kooperativer Zusammenarbeit mit dem Berufungskläger anzugehen bzw. fortzusetzen, wobei die Berufungsbeklagten insbesondere zu verpflichten sind, mindestens einmal monatlich eine Geschäftssitzung mit dem Berufungskläger durchzuführen, um Pendenzen aus dem Alltagsgeschäft zu diskutieren und entsprechende Entscheidungen zu fällen, mit dem Ziel, sowohl den Berufungsbeklagten als auch dem Berufungskläger eine möglichst reibungslose und effiziente ärztliche Tätigkeit zum Wohle der Patienten zu ermöglichen;

        4. die Berufungsbeklagten seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D. , E. -strasse ..., ... F. (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die Geschäftsbücher bzw. Abrechnungen zwischen dem Berufungskläger und den Berufungsbeklagten aus deren ärztlichen Tätigkeit sowie den damit verbunde- nen Aktivitäten ordnungsgemäss in Zusammenarbeit mit dem Berufungskläger weiter zu führen, wobei die Aufwendungen auch nach dem 31. Dezember 2021 wie folgt zu tragen sind:

          1. die Kosten für Unterhalt, Reparaturen, Serviceverträge für Mobiliar, Einrichtungsgegenstände, Geräte und andere Anschaffungen im Gesamteigentum der Berufungsbeklagten und des Berufungsklägers seien zu gleichen Teilen zu tragen; Kosten für Gegenstände im Alleineigentum entweder des Berufungsbeklagten 1, des Berufungsbeklagten 2 des Berufungsklägers seien vom jeweiligen Alleineigentümer allein zu tragen;

          2. die Kosten für Leasinggebühren, Kreditzinsen und Amortisationsaufwand für Investitions- und Betriebskredite, für die Miete der Praxisräumlichkeiten (einschliesslich sämtlicher Nebenkosten), die Prämien für die Berufshaftpflicht und Praxisversicherungen und für den IT- Support seien vom Berufungsbeklagten 1, dem Berufungsbeklagten 2 und dem Berufungskläger je zu einem Drittel zu tragen;

          3. die übrigen Aufwendungen der Praxis D. seien von dem Berufungsbeklagten 1, dem Berufungsbeklagten 2 und dem Berufungskläger im Verhältnis ihrer Einnahmen des vergange- nen Geschäftsjahres, mindestens aber zu 25% zu tragen, insbesondere Lohnkosten einschliesslich Sozialleistungen, Verwaltungsaufwand (Büromaterial, Telefonkosten, Porti etc.);

          4. persönliche Aufwendungen seien vom Berufungsbeklagten 1, dem Berufungsbeklagten 2 und dem Berufungskläger je allein zu tragen, insbesondere Stellvertreterkosten, Medikamente, Fremduntersuchungen, Fachliteratur, AHV-Beiträge und Beiträge für die berufliche Vorsorge, Fahrzeugkosten etc.;

        5. die Berufungsbeklagten seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D. , E. -strasse ..., ... F. (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, sämtliche Entscheidungen betreffend das Tagesgeschäft in der Praxis D. gemeinsam mit dem Berufungskläger und nach dem Einstimmigkeitsprinzip zu treffen;

        6. die Berufungsbeklagten seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D. , E. -strasse ..., ... F. (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, Investitionen und Devestitionen in der Praxis D. , die den Betrag von CHF 3'000 überschreiten, sowie Rechtshandlungen, die nicht dem Tagesgeschäft zuzuordnen sind, nur nach Rücksprache und Zustimmung des Berufungsklägers vorzunehmen;

        7. die Berufungsbeklagten seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D. , E. -strasse ..., ... F. (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass der Berufungskläger uneingeschränkt über Zugang und Zugriff zu / auf sämtlichen im Zusammenhang mit der Praxis D. stehenden Computersysteme, Daten, -Programme, Softwares, Telefon- und Kommunikationsmittel wie E-Mail, Fax etc. verfügt;

        8. den Berufungsbeklagten sei, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D. , E. -strasse ..., ... F. (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen

          und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten,

          die zugunsten der Praxis D.

          bestehenden und

          laufenden Verträge betreffend IT-Programme, Softwares, Telefon- und Kommunikationsmittel wie E-Mail, Fax etc. ohne Zustimmung des Berufungsklägers zu kündigen neben diesen bestehenden Verträgen neue Verträge unter Ausschluss des Berufungsklägers abzuschliessen und es sei ihnen zu verbieten, den Berufungskläger vom Internetauftritt der Praxis D. zu entfernen bzw. ohne Einverständnis des Berufungsklägers einen neuen Internetauftritt der Praxis D. aufzuschalten für ihre ärztliche Tätigkeit in der

          Praxis D.

          ohne Einverständnis des Berufungsklägers irgend eine Art von Werbung bzw. PR zu betreiben;

        9. die Berufungsbeklagten seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D. , E. -strasse ..., ... F. (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Berufungskläger und dessen Patienten uneingeschränkt Zugang zu und Nutzung von sämtlichen Räumlichkeiten inkl. Parkplätzen an der E. strasse ..., ... F.

          zu gewährleisten und beim

          Vermieter der Praxisräumlichkeiten, d.h. der G.

          Anlagestiftung (v.d. G.

          Asset Management AG,

          v.d. H. AG), jedem anderen Vermieter Vermietervertreter der Praxisräumlichkeiten, darauf hinzuwirken, dass die Räumlichkeiten der Praxis

          1. an der E. -strasse ..., ... F.

            (oder

            einem anderen Standort) auch nach dem 31. Oktober 2022 dem Berufungsbeklagten 1, dem Berufungsbeklagten 2 und dem Berufungskläger für ihre ärztliche Tätigkeit und die damit verbundenen Aktivitäten zur Verfügung stehen;

        10. die Berufungsbeklagten seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D. , E. -strasse ..., ... F. (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die

          Belegschaft in der Praxis D.

          sowie sämtliche

          inskünftig in der Praxis D.

          tätig werdenden Mitarbeitenden anzuweisen, den Berufungskläger als den Berufungsbeklagten gleichgestellten Arbeitgeber zu erachten und ihn entsprechend bei seiner ärztlichen Tätigkeit und den damit verbundenen Aktivitäten in der

          Praxis D. gemäss Weisungen und Vorgaben des Berufungsklägers zu unterstützen bzw. zu assistieren;

        11. für den Fall, dass die Berufungsbeklagten mit einzel- nen allen Arbeitnehmenden in der Praxis D. für die Zeit nach dem 31. Dezember 2021 einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, seien die Berufungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB je einzeln zu verpflichten, darauf hinzuwirken, dass die entsprechenden Arbeitnehmenden einen Nachtrag zu deren Arbeitsvertrag abschliessen, der festhält, dass der Berufungskläger als den Berufungsbeklagten gleichgestellter Arbeitgeber ist, bzw. welcher die Rechtswirkungen ihres Arbeitsverhältnisses vollumfänglich auf den Berufungskläger ausdehnt;

        12. Die Berufungsbeklagten seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D. , E. -strasse ..., ... F. (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, sämtliche Verträge mit Drittprovidern, welche für die reibungslose, professionelle und effiziente Umsetzung der ärztlichen Tätigkeit der Berufungsbeklagten und des Berufungsklägers in der Praxis D. erforderlich hilfreich sind, vertragsgemäss zu erfüllen und die entsprechenden Kosten im Sinne obigen Antrags Ziff. 1.1.4.1–1.1.4.4 zu tragen;

        13. Die Berufungsbeklagten seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D. , E. -strasse ..., ... F. (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten, namentlich Arbeitnehmern, bestehenden künftigen Vertragspartnern, Zuweisern, Kunden und Patienten, betreffend die Auseinan- dersetzung der Parteien in Bezug auf deren gegenwärtige und zukünftige Zusammenarbeit in der Praxis D. zu verpflichten, soweit sich eine entsprechen- de Bekanntgabe nicht aus obigen Anträgen gemäss Ziff. 1.1.1–1.1.12 ergibt.

    1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom

      17. Dezember 2021 (Geschäfts-Nr. ET210005) hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 3 und 4 aufzuheben und durch eine Fassung zu ersetzen, wonach die Gerichtskosten den Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftung auferlegt werden und diese verpflichtet wer- den, dem Berufungskläger eine Parteientschädigung zu bezahlen.

    2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. Dezember 2021 (Geschäfts-Nr. ET210005)

      hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1, 3 und 4 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl.

MWST) zulasten der Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftung.

Erwägungen:

I.

1.

    1. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger), der Gesuchsgegner 1 und Berufungsbeklagte 1 (nachfolgend Berufungsbeklagter 1) sowie der Gesuchsgegner 2 und Berufungsbeklagte 2 (nachfolgend Berufungsbeklagter 2) sind Neurologen. Die Berufungsbeklagten 1 und 2 betreiben seit dem Jahr 2000 zusammen in F. eine Arztpraxis D. (act. 5/1 S. 1). Am 1. April 2012 trat der Berufungskläger als dritter Neurologe in diese Praxisgemeinschaft ein. Die drei Ärzte regelten ihre Zusammenarbeit in

      einem Gesellschaftsvertrag (act. 5/1). Mit Schreiben vom 14. bzw. 15. November 2020 kündigten die Berufungsbeklagten 1 und 2 diesen Gesellschaftsvertrag per

      31. Dezember 2021 (act. 5/11 f.).

    2. Am 23. November 2021 ersuchte der Berufungskläger das Bezirksgericht Hinwil (nachfolgend Vorinstanz) um superprovisorische Anordnung der eingangs umschriebenen Massnahmen (act. 1). Mit Verfügung vom 25. November 2021 wies die Vorinstanz dieses Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab (act. 6). Zugleich lud sie die Parteien mit separater Vorladung zur mündlichen Stellungnahme zum Massnahmebegehren vor. Diese Hauptverhandlung

fand am 17. Dezember 2021 statt (act. 8–10). Nach den mündlichen Parteivorträgen wies die Vorinstanz das Massnahmebegehren ab, soweit sie darauf eintrat (act. 14). Mit Schreiben vom 30. bzw. 31. Dezember 2021 verlangten die Parteien eine schriftliche Begründung dieses Entscheides (act. 16–19). Die Vorinstanz stellte ihnen diese Begründung am 10. Februar 2022 zu (act. 21).

2.

Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 erhob der Berufungskläger gegen diesen Entscheid beim Obergericht Berufung (act. 24). Mit Verfügung vom 3. März 2022 wurde dem Berufungskläger Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von

Fr. 10'000.– zu bezahlen (act. 29). Der Berufungskläger leistete den Vorschuss mit Valutadatum vom 7. März 2022 (act. 32). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–21). Von der Einholung einer Berufungsantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

II.

1.

    1. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet zu erheben. Sie muss zudem ein Rechtsbegehren enthalten (BGE 137 III 617

      1. 4.2.2; PC CPC-Bastons Bulletti, Art. 311 N 3; BSK ZPO-Spühler, 3. Aufl., Art. 311 N 12). Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Art. 261–269 ZPO). Vorsorgliche Mass- nahmen ergehen im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO). Wird ein solcher Entscheid angefochten, beträgt die Berufungsfrist grundsätzlich zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO).

    2. Die Vorinstanz stellte dem Berufungskläger die begründete Ausfertigung des angefochtenen Urteils (act. 20) am 10. Februar 2022 zu (act. 21). Dieser reichte seine Berufung am 21. Februar 2022 (Datum Poststempel) und damit rechtzeitig innert zehn Tagen ein (act. 24 S. 1). Der Berufungskläger leistete den

Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren rechtzeitig am 7. März 2022 (act. 32).

III.

1.

    1. Die Vorinstanz wies den Hauptantrag des Berufungsklägers ab. Sie ver- neinte einen Verfügungsanspruch im Zusammenhang mit der Fortsetzung des Gesellschaftsvertrages mit der Begründung, es erscheine glaubhaft, dass es in der Zusammenarbeit der Parteien zu erheblichen und andauernden Problemen gekommen sei. Die Berufungsbeklagten hätten ihre Kündigungen vereinbarungsgemäss auf das Ende eines Geschäftsjahres ausgesprochen. Entsprechend kön- ne weder von einer treuwidrigen Kündigung noch von einer Kündigung zu Unzeit gesprochen werden. Auch den Eventualantrag des Berufungsklägers, welcher im Hinblick auf eine Zuteilung der Praxis an ihn gestellt wurde, wies die Vorinstanz ab. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass die Parteien innerhalb der langen Kündigungsfrist von einem Jahr nicht einmal einen Vermittler, geschweige denn eine Lösung hätten finden können. Die Konsequenz davon dürfe nun nicht sein, dass die gemeinsame Fortführung der Gesellschaft den beiden Berufungsbeklagten für eine unbestimmte Dauer aufgezwungen werde. Denn dies würde das vereinbarte Kündigungsrecht aushebeln (act. 23 E. 3.2). Selbst wenn im Eventualstandpunkt eine positive Hauptsachenprognose bejaht würde und auch die anderen Voraussetzungen vorliegen sollten, müssten die beantragten vorsorglichen Massnahmen aufgrund von Unverhältnismässigkeit abgewiesen werden (act. 23 E. 3.3).

    2. Der Berufungskläger hält wegen der zwischenzeitlichen Entwicklung (Gründung einer neuen Praxis durch die Berufungsbeklagten) seinen vorinstanzlichen Hauptantrag nicht mehr aufrecht. Stattdessen beschränkt er die Berufung auf seinen vorinstanzlichen Eventualantrag (act. 24 S. 15 Rz. 27). Er macht geltend, mit den beantragten vorsorglichen Massnahmen wolle er nur den Status quo erhalten. Mit Schreiben vom 14./15. November 2020 hätten die Berufungsbeklagten je einzeln den Gesellschaftsvertrag per 31. Dezember 2021 gekündigt. Damit

hätten die Berufungsbeklagten nicht die Kündigung und die Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, sondern den Ausschluss des Berufungsklägers beabsichtigt (act. 24 S. 10 Rz. 10). Der Berufungskläger habe sein Möglichstes getan, um mit den beiden Berufungsbeklagten noch während der Kündigungsfrist eine Lösung für die Fortführung der Praxis auszuarbeiten (act. 24 S. 10 Rz. 12). Kurz nach der vorinstanzlichen Massnahmeverhandlung hätten die Berufungsbeklagten nun aber eine neue Praxis mit einem komplett neuen Marktauftritt (I. ) gegründet (act. 24 S. 12 Rz. 20). Zugleich würden sie die bestehenden Räumlichkeiten und Infrastruktur der bisherigen einfachen Gesellschaft nutzen (act. 24

S. 14 Rz. 22).

Die Vorinstanz habe sowohl die Hauptsachewie die Nachteilsprognose im Kern gutgeheissen. So habe sie sowohl den Anspruch auf Fortführung der Praxis anerkannt und festgehalten, dass die Berufungsbeklagten bereits im vorliegenden Zeitpunkt gewisse Fakten geschaffen hätten, um die Gemeinschaftspraxis zu zweit zu übernehmen (act. 24 S. 16 Rz. 31). Die beantragten vorsorglichen Mass- nahmen würden verhindern, dass die Berufungsbeklagten in die Abläufe und die Tätigkeit der Gesellschaft eingreifen könnten und die Gesellschaft schon vor ihrer Zuteilung faktisch zum Stillstand komme (act. 24 S. 18 f. Rz. 37). Die Vorinstanz verkenne, dass auch im Liquidationsstadium der einfachen Gesellschaft zwingend das Einstimmigkeitsprinzip gelte. Das Recht der einfachen Gesellschaft

(Art. 530 ff. OR) sehe kein Ausschlussrecht eines Gesellschafters vor, ebenso wenig wie die Fortsetzung der einfachen Gesellschaft ohne den gekündigten Gesellschafter. Die Fortführung der einfachen Gesellschaft nach Kündigung müsse sowohl vor als auch nach dem Eintritt des Auflösungsgrundes zwingend einstimmig gefasst werden, wobei auch die Zustimmung des gekündigten Gesellschafters notwendig sei (act. 24 S. 23 Rz. 51). Darüber ergebe sich natürlich, dass die beiden Berufungsbeklagten ohne den Berufungskläger nicht rechtsgültig darüber entscheiden könnten, wie die einfache Gesellschaft aufzulösen sei. Wie und ob die einfache Gesellschaft im Falle einer gültigen Kündigung fortgeführt werde, erfordere zwingend die Zustimmung und den Konsens des Berufungsklägers. Dieser habe der heimlichen Übernahme der einfachen Gesellschaft durch die Berufungsbeklagten jedoch nie zugestimmt (act. 24 S. 20 Rz. 42).

Die Vorinstanz habe Ziffer 10.2 des Gesellschaftsvertrages falsch ausgelegt. Diese Bestimmung sehe unmissverständlich vor, dass bei Auflösung der Gesellschaft jeder Gesellschafter das Recht habe, die Gemeinschaftspraxis allein mit einem neuen Gesellschafter fortzuführen. In aller Deutlichkeit halte der Gesellschaftsvertrag damit fest, dass das Recht zur Fortführung jedem Gesellschafter allein zustehe. Demgegenüber sei die Fortführung der einfachen Gesellschaft durch zwei Gesellschafter unter Ausschluss des dritten Gesellschafters nicht vorgesehen (act. 24 S. 21 Rz. 45). Auch Ziffer 10.3 des Gesellschaftsvertrages halte klar fest, dass nur einer der drei Gesellschafter die einfache Gesellschaft fortführen dürfe (act. 24 S. 22 Rz. 46).

Die Vorinstanz nehme fälschlicherweise an, dass den Berufungsbeklagten ein besseres Recht an der Weiterführung der Praxis D. zustehe als dem Berufungskläger. Im Widerspruch dazu anerkenne sie einen Anspruch des Berufungsklägers auf Fortführung der Praxis (act. 24 S. 23 Rz. 52). Der Gesellschaftsvertrag bestimme nicht, wer die Praxis D. übernehmen dürfe. Ausschlaggebend müsse diesbezüglich sein, welcher Gesellschafter den besseren Anspruch auf die Praxis D. habe. Klarerweise könnten hierfür nur der Umsatz und die Arbeitsstunden-/Arbeitszeit der Gesellschafter ausschlaggebende Indikatoren sein. Der Berufungskläger habe klar nachgewiesen, dass er mit Abstand den höchsten Umsatz erziele und dass er am meisten Zeit und damit Geld in die Praxis D. investiere. In der Konsequenz könne daraus nur geschlossen wer- den, dass der Berufungskläger das bessere Recht auf Fortführung der Praxis

D. habe (act. 24 S. 24 Rz. 55). Vorliegend beantrage der Berufungskläger aber ohnehin nicht die Klärung der Frage, wer das bessere Recht an der Praxis habe. Vielmehr wolle er mit seinen vorsorglichen Massnahmen einzig sicherstellen, dass sein Anspruch auf Übernahme der Praxis nicht illusorisch werde (act. 24 S. 25 Rz. 56).

2.

Der Berufungskläger ersucht um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 24

S. 2). Dabei macht er geltend, er beantrage keine Leistungs-, sondern Sicherungsmassnahmen, respektive Massnahmen, die dafür sorgen sollen, dass eine

spätere Klage auf Zuteilung der Praxis nicht illusorisch werde (act. 24 S. 17). Vorsorgliche Massnahmen werden in Sicherungs-, Regelungs- und Leistungsmass- nahmen unterteilt. Sicherungsmassnahmen konservieren einen Tatbestand. Auf diese Weise sichern sie die spätere Vollstreckung des Entscheids in der Hauptsache. Im Vordergrund stehen hier Verfügungs- und Vollzugsverbote. Leistungsmassnahmen führen zu einer vorgezogenen vollständigen teilweisen Umsetzung der noch zu fällenden und deshalb erst hypothetischen Entscheidung in der Hauptsache. Regelungsmassnahmen knüpfen schliesslich an ein Dauerrechtsverhältnis an. Dazu zählen auch Gesellschaftsverhältnisse. Der Erlass einer Regelungsmassnahme wird erforderlich, wenn dieses Dauerrechtsverhältnis strittig ist und eine Art temporärer Friedensordnung geschaffen werden soll (KUKO ZPO- Kofmel Ehrenzeller, 3. Aufl., Art. 262 N 5–8; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 262 ZPO N 3–7; Huber, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 262 ZPO N 9–28; BSK ZPO-Sprecher, 3. Aufl., Art. 262 N 3–10). Vorliegend will der Berufungskläger die Berufungsbeklagten dazu verpflichten, die Zusammenarbeit mit ihm als gleichberechtigtem Partner fortzusetzen (act. 24 S. 2). Dabei sollen in der Gesellschaft die bestehenden Strukturen und betrieblichen Abläufe weitergelten. Der Berufungskläger beantragt mithin Regelungs- und nicht bloss Sicherungsmassnahmen.

3.

    1. Das Gericht darf nur dann vorsorgliche Massnahmen anordnen, wenn der Gesuchsteller einen materiellrechtlichen Anspruch gegenüber dem Gesuchsgeg- ner glaubhaft machen kann. Man spricht hier vom sogenannten Verfügungsanspruch (OGer ZH, LF170021 vom 6. März 2018, E. IV/1.1; KUKO ZPO-Kofmel Ehrenzeller, 3. Aufl., Art. 261 N 5). Verhält sich der Gesuchsgegner anspruchskonform vermag er sich auf Rechtfertigungsgründe zu berufen, dürfen keine vorsorglichen Massnahmen erlassen werden (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 261 ZPO N 7).

    2. Die Parteien schlossen sich zu einer einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR zusammen, welche die Einrichtung und den Betrieb einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis mit hohem medizinischem Qualitätsanspruch bezweckt (act. 5/1). Der Gesellschaftsvertrag zählt in Ziffer 10.1 Gründe auf, die zur

      Auflösung der Gesellschaft führen (act. 5/1 S. 1). Dabei können Gesellschafter die Auflösung nicht nur durch gemeinsamen Beschluss, sondern mittels Kündigung auch gegen den Willen der anderen Gesellschafter erwirken. In diesem Fall muss die kündigende Person eine Frist von zwölf Monaten einhalten (act. 5/1 S. 1). Die Berufungsbeklagten haben den Gesellschaftsvertrag mit zwei separaten Schreiben vom 14./15. November 2020 per 31. Dezember 2021 gekündigt (act. 5/11 f.). Anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren (act. 1 S. 51–56) verzichtet der Berufungskläger auf die Anfechtung dieser beiden Kündigungen, obwohl er sie nach wie vor für rechtsmissbräuchlich hält (act. 24 S. 10). Damit steht fest, dass die einfache Gesellschaft seit dem 1. Januar 2022 aufgelöst ist.

    3. Der Eintritt eines Auflösungsgrundes (Art. 545 OR) beendet nicht unmittelbar eine Gesellschaft, sondern setzt nur ihrer bisherigen Zweckverfolgung ein En- de. Sie bildet nun keine sogenannt werbende Gesellschaft mehr, die den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zweck verfolgt. Vielmehr stellt sie eine blosse Abwicklungsgesellschaft dar. Ihr neuer Zweck beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Aktiven und Passiven zu liquidieren und den daraus resultierenden Erlös bzw. Verlust zu verteilen (Art. 547–551 OR). Erst nach Abschluss dieser Liquidation hört die Gesellschaft zu existieren auf (BGer, 4A_443/2009 vom 17. Dezember 2009, E. 3.2; TC VD, FA18.035434-181972 vom 28. März 2019, E. II/c/cc;

      CHK-Jung, 3. Aufl., Art. 545–546 OR N 1; BSK OR II-Staehelin, 5. Aufl.,

      Art. 545/546 N 2). Seit ihrer Auflösung bezweckt die vorliegende Gesellschaft nicht mehr die Einrichtung und den Betrieb einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis. Vielmehr beschränkt sich ihr Zweck von Gesetzes wegen auf die blosse Liquidation des Gesellschaftsvermögens.

    4. Weiter muss unterschieden werden zwischen der (mittlerweile aufgelösten) einfachen Gesellschaft, der von ihr betriebenen Arztpraxis sowie den (materiellen und immateriellen) Vermögenswerten dieser Praxis. Wie der Berufungskläger zu Recht festhält (act. 24 S. 23 Rz. 51), wäre eine Fortsetzung der aufgelösten einfachen Gesellschaft nur mit dem Einverständnis aller drei Gesellschafter möglich. Entgegen seiner Auffassung (act. 24 S. 22 Rz. 45 f.) ist es nicht möglich, dass ein Einzelner eine einfache Gesellschaft weiterführt. Nach der Legaldefinition von

      Art. 530 Abs. 1 OR ist die einfache Gesellschaft die vertragsmässige Verbindung von zwei mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften Mitteln. Dass das Einverständnis aller drei Gesellschafter zur Fortführung der einfachen Gesellschaft durch einzelne Gesellschafter Dritte vorläge, macht keine der Parteien geltend.

    5. Ziffer 10.2 des Gesellschaftsvertrages lautet wie folgt (act. 5/1 S. 6):

      Fortführung der Praxis: Bei Auflösung der Gesellschaft hat jeder Gesellschafter das Recht, die Gemeinschaftspraxis allein mit einem neuen Gesellschafter fortzuführen. Bei Uneinigkeit entscheidet ein gemeinsam von den Gesellschaftern einzusetzender Vermittler endgültig.

      Diese Vertragsklausel regelt die Fortführung der Gesellschaft für den Fall, dass sich die Gesellschafter darüber nicht einigen können. Die Bestimmung sieht unmissverständlich vor, dass ein gemeinsam von den Gesellschaftern einzusetzen- der Vermittler endgültig über die Fortführung der Gesellschaft entscheidet. Weder der Berufungskläger noch die Berufungsbeklagten haben indessen behauptet, sie hätten einen Vermittler eingesetzt. Folglich steht fest, dass sie nicht den in

      Ziff. 10.2 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Weg zur Klärung des Anspruchs auf Fortführung der Praxis eingeschlagen haben. Dass stattdessen das Gericht für den Entscheid über die Fortführung angerufen werden kann, sieht der Vertrag nicht vor. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat nach der vorliegend zu erfolgenden summarischen Prüfung weder der Berufungskläger noch haben die Berufungsbeklagten einen Anspruch auf Fortführung der Gesellschaft, weshalb einzig noch eine ordnungsgemässe Liquidation im Raum steht. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob nach der besagten Bestimmung nur einer auch zwei Gesellschafter zusammen einen Anspruch auf Fortführung der Gesellschaft haben. Der Zweck der einfachen Gesellschaft besteht vielmehr einzig noch in deren ordnungsgemässen Liquidation. Der Berufungskläger hat folglich keinen Anspruch darauf, dass die Berufungsbeklagten während unbestimmter Zeit die Neurologiepraxis gemeinsam mit ihm weiterbetreiben. Entsprechend fehlt es an einem Verfügungsanspruch für das vom Berufungskläger im Berufungsverfahren aufrecht erhaltene Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Die vom Berufungskläger beantragten Regelungsmassnahmen zielen auf eine Fortführung der einfachen Gesellschaft und nicht auf eine ordnungsgemässe Liquidation ab. Da gemäss den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nicht glaubhaft ist, dass der Berufungskläger einen Anspruch auf die Fortführung der Gesellschaft hat, ist die Berufung abzuweisen.

    6. Selbst wenn ein Verfügungsanspruch bejaht würde, wäre dem Gesuch des Berufungsklägers kein Erfolg beschieden. Aufgrund ihrer lediglich provisorischen Basis kommt dem Verhältnismässigkeitsprinzip beim Erlass vorsorglicher Mass- nahmen ein besonders hoher Stellenwert zu, umso mehr wenn es sich wie hier nicht nur um eine Sicherungsmassnahme handelt. Das Gericht muss im Rahmen einer Interessenabwägung das mutmassliche Recht der gesuchstellenden Partei und die Nachteile des Gesuchgegners gegeneinander abwägen. Je einschnei- dender eine vorsorgliche Massnahme die beklagte Partei trifft, desto höhere Anforderungen sind an die Begründetheit des Begehrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu stellen (HGer ZH, HE180085 vom 7. Mai 2018, E. 5.1; CHK- Sutter-Somm/Seiler, Art. 261 ZPO N 11; DIKE-Komm-Zürcher, 2. Aufl., Art. 261 ZPO N 33). Das Massnahmebegehren will sicherstellen, dass die Berufungsbeklagten die Neurologiepraxis während unbestimmter Zeit fortführen, damit die Praxis ihren Wert behält. Um dieses Ziel zu erreichen, möchte das Gesuch den Berufungsbeklagten eine Berufsausübungspflicht auferlegen lassen. Art. 28 ZGB schützt als zivilrechtliches Gegenstück zu Art. 27 BV die Entscheidung der Einzelperson, ob und wie sie ihre Arbeitskraft einsetzt (CHK-Aebi-Müller, 3. Aufl.,

      Art. 28 ZGB N 27). Diese freie wirtschaftliche Betätigung bildet einen zentralenr Aspekt der Persönlichkeitsentfaltung. Vorliegend ist der Berufungskläger daran interessiert, dass die Neurologiepraxis einen möglichst hohen Wert behält. Dem stehen die schützenswerten Interessen der Berufungsbeklagten gegenüber, neue berufliche Pläne verwirklichen zu können. Die Sichtweise des Berufungsklägers, auch die Berufungsbeklagten würden von der Zusammenarbeit mit dem Berufungskläger profitieren und ein (wirtschaftlicher) Nachteil sei damit ausgeschlossen (act. 24 S. 32 Rz 81), ist auf die wirtschaftliche Dimension reduziert und blen- det die persönlichkeitsrechtliche Dimension der Interessen der Berufungsbeklagten aus. Das rein finanzielle Motiv des Berufungsklägers würde keinen Eingriff in

      die Lebensgestaltungsfreiheit der Berufungsbeklagten rechtfertigen. Auch das würde zur Abweisung der Berufung führen.

    7. Folglich ist die Berufung aus zwei Gründen abzuweisen: Der Berufungskläger weist erstens keinen Verfügungsanspruch nach. Zweitens wären die beantragten vorsorglichen Massnahmen unverhältnismässig.

IV.

1.

Der Berufungskläger unterliegt vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2.

Der Berufungskläger hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den beiden Berufungsbeklagten ist durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden. Folglich sind auch ihnen keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil vom 17. Dezember 2021 des Bezirksgerichts Hinwil wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

    Zur Deckung der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Berufungskläger geleistete Vorschuss von Fr. 10'000.– herangezogen.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift (act. 24), sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt

Fr. 1'350'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

versandt am:

Dr. M. Tanner

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