Zusammenfassung des Urteils LF210027: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführerin X hat gegen die Verteilungsliste im Konkursverfahren der Beschwerdegegnerin Y Einspruch erhoben. Es ging um die Berücksichtigung von Mehrwertsteuer-Forderungen, die zu einem Verlust für die Beschwerdeführerin führten. Das Kantonsgericht von Graubünden wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Kosten des Verfahrens beim Kanton Graubünden bleiben. Der Richter des Verfahrens war Brunner. Die Gerichtskosten betrugen CHF 1'200.-.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LF210027 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 15.07.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung |
Schlagwörter : | Erben; Vorinstanz; Berechti; Obergeric; Berufung; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Berufungskläger; Ausstellung; Erbscheins; Nutzniessung; Berechtigung; Praxis; Geschäfts; Sarbach; Ersatzrichter; Sachen; Mitwirkend:; Oberricht; Rechtsanwalt; Sachverhalt; Prozessgeschichte; Urteil; Bezirksgericht; Einzelge; Eingaben; Verfügung |
Rechtsnorm: | Art. 473 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts - Nr.: LF210027- O/U
Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter
in Sachen
Mitwirkend: Oberricht
,
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X1.
( act. 1 SR. echtsbegehren: 2 )
1.
(act. 7 S.
(act. 8 S.
4. Es sei im Na
Mit Urteil vom 1. März 2021 eröffnete das Bezirksgericht Zürich, Einzelge
Erbsc haftssachen (nachfolgend: Vorinstanz) ,
gesetzt (act. 19), worauf diese mit Eingaben je vom 25.
ben, wenn die gesetzlichen Erben die aus einer früheren Verfügung Be
Ungül tigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. Ansp auf Ausstellung eines solchen Erbscheins haben
laut) nicht nur eingesetzte, sondern auch gesetzliche Erbe
ten nicht ausdrücklich deren Berechti gung bestritten habe
n, auf
de Ehegatte, dem die Nutzniessung nach Art. 473 ZGB zusteht .
ihre provisorische Berechtigung ausweisen können. Die Berechtigung d lichen Erben kann , im Gegensatz zu derjenigen
bestritten werden
5D_305/2020(BvoGmer4. Mai 202P1ra, xE. 3.2.;
Komm Erbrecht
MME,L3. Aufl. 2015-, E
Art. 559 N
der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, da
bloss auf ihre Erbeinsetzung und das Nutzniessungsvermächtnis berufen kö
Die Vorinstanz habe sich mit diesem Argument aber ni
womit sein rech
fang der Zuweisung der verfügbaren Quote als eingesetzte Erbin zu betracht
Die A ktiv - und Passivlegitimation sind
setzung im Sinne von Art.
berücks
Der Berufungskläger bringt soda
.
Ob ein solches Bedürfnis nach
der Frage der Ausstellung des Erbscheins zu beurteil
che deutet aber immerhin darauf hin, dass zwischen den Erben ein
2.1. § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergeric
2010 (GebV OG) betreffend nicht streitige E
IGGELMA, NDINKE - Komm - ZPO, 2.
der Praxis der Kammer nur für das erstinsta
richtet sich die Gerichtsgebühr daher nach
Praxisgemäss ist in solchen Ver
§ 4 Abs.
bei verhältnismässig ge
ten auf eine Antw
twort verzichtet en und sich d
fiziert haben, der im Rahmen d
tet
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die
zung des Verfahrens und zur
Vorinstanz zurückge
ordnen ist)
DAirt.es i11s3
t beff. (suzbsidiäüre Verfgassunglsbieschwerd
des Bundesgesetzes über das Bundesge
Art.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
versandt am:
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