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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LF210027: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin X hat gegen die Verteilungsliste im Konkursverfahren der Beschwerdegegnerin Y Einspruch erhoben. Es ging um die Berücksichtigung von Mehrwertsteuer-Forderungen, die zu einem Verlust für die Beschwerdeführerin führten. Das Kantonsgericht von Graubünden wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Kosten des Verfahrens beim Kanton Graubünden bleiben. Der Richter des Verfahrens war Brunner. Die Gerichtskosten betrugen CHF 1'200.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts LF210027

Kanton:ZH
Fallnummer:LF210027
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LF210027 vom 15.07.2021 (ZH)
Datum:15.07.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung
Schlagwörter : Erben; Vorinstanz; Berechti; Obergeric; Berufung; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Berufungskläger; Ausstellung; Erbscheins; Nutzniessung; Berechtigung; Praxis; Geschäfts; Sarbach; Ersatzrichter; Sachen; Mitwirkend:; Oberricht; Rechtsanwalt; Sachverhalt; Prozessgeschichte; Urteil; Bezirksgericht; Einzelge; Eingaben; Verfügung
Rechtsnorm:Art. 473 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LF210027

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts - Nr.: LF210027- O/U

Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter

in Sachen

Mitwirkend: Oberricht

  1. ,

    Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X1.

    ( act. 1 SR. echtsbegehren: 2 )

    1.

    (act. 7 S.

    (act. 8 S.

    4. Es sei im Na

    1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

Mit Urteil vom 1. März 2021 eröffnete das Bezirksgericht Zürich, Einzelge

Erbsc haftssachen (nachfolgend: Vorinstanz) ,

gesetzt (act. 19), worauf diese mit Eingaben je vom 25.

ben, wenn die gesetzlichen Erben die aus einer früheren Verfügung Be

Ungül tigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. Ansp auf Ausstellung eines solchen Erbscheins haben

laut) nicht nur eingesetzte, sondern auch gesetzliche Erbe

ten nicht ausdrücklich deren Berechti gung bestritten habe

n, auf

de Ehegatte, dem die Nutzniessung nach Art. 473 ZGB zusteht .

ihre provisorische Berechtigung ausweisen können. Die Berechtigung d lichen Erben kann , im Gegensatz zu derjenigen

bestritten werden

5D_305/2020(BvoGmer4. Mai 202P1ra, xE. 3.2.;

Komm Erbrecht

MME,L3. Aufl. 2015-, E

Art. 559 N

der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, da

bloss auf ihre Erbeinsetzung und das Nutzniessungsvermächtnis berufen kö

Die Vorinstanz habe sich mit diesem Argument aber ni

womit sein rech

fang der Zuweisung der verfügbaren Quote als eingesetzte Erbin zu betracht

Die A ktiv - und Passivlegitimation sind

setzung im Sinne von Art.

berücks

3.
    1. Der Berufungskläger bringt soda

      .

    2. Ob ein solches Bedürfnis nach

der Frage der Ausstellung des Erbscheins zu beurteil

che deutet aber immerhin darauf hin, dass zwischen den Erben ein

2.1. § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergeric

2010 (GebV OG) betreffend nicht streitige E

IGGELMA, NDINKE - Komm - ZPO, 2.

der Praxis der Kammer nur für das erstinsta

richtet sich die Gerichtsgebühr daher nach

Praxisgemäss ist in solchen Ver

§ 4 Abs.

bei verhältnismässig ge

ten auf eine Antw

twort verzichtet en und sich d

fiziert haben, der im Rahmen d

tet

Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die

zung des Verfahrens und zur

Vorinstanz zurückge

ordnen ist)

DAirt.es i11s3

t beff. (suzbsidiäüre Verfgassunglsbieschwerd

des Bundesgesetzes über das Bundesge

Art.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Siegwart

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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