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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LF210010: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin X. hat gegen den Arrestvollzug der Beschwerdegegner Y.2 vor dem Kantonsgericht von Graubünden geklagt. Es ging um die Arrestierung von Vermögenswerten von Y.1 durch das Betreibungsamt Prättigau/Davos. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde, während das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde forderte. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, da die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass die arrestierten Vermögenswerte tatsächlich ihr gehörten. Der Richter Brunner entschied über den Fall. Die Gerichtskosten betrugen CHF 800. Die unterlegene Partei war die Beschwerdeführerin X.

Urteilsdetails des Kantongerichts LF210010

Kanton:ZH
Fallnummer:LF210010
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LF210010 vom 08.06.2021 (ZH)
Datum:08.06.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Hinterlegung
Schlagwörter : Konkurs; Sicherheit; SchKG; Verfahren; Antrag; Hinterlegung; Sicherheitsleistung; Konkursg; Forder; Konkurswiderruf; Gericht; Verfahrens; Konkurses; Widerruf; Recht; Gläubiger; Prozesse; Konkursgericht; Sicherheitsleistungen; Gesuch; Forderung; Konkursamt; Berufung; Obergericht; Kantons; ROLLER; LRICWHALDE; Sicherstellung
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 19 ZPO ;Art. 196 KG ;Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:88 III 68;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LF210010

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

    Geschäfts - Nr.: LF210010- O/U

    Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter

    Mitwirkend:

    in Sachen

    1. ,

Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

  1. Erwägungen:
    1. Am tt.mm.2019 wurde über

      1.

      Die erstinstanzlichen Akten wurden bei gezogen (act.

      spruchreif.

      TERC,HBIand II, Vor bem. zu Art. 308 N 25 ff.).

      Art. 195 Abs. 1 SchKG widerruft das Konkursg

      RUNN/EB ROLLE,R

      B

  2. Aufl. 2010, Art. 195 N

RUNNE/BROLLE,R2. Aufl. 2019,

ANSF RITZSC/HANUS LRICWHALD,ESRchuldbetreibung und KonArt. 195 N 8; H

ANSF RITZSC/HHAENSU LRICWHALDE, R

kurs nach schweizerischem Recht, Band 2, 3. Aufl. 1993, S. 108). Dabei wird verDer Gedanke eines Konkurswiderrufs bei Sicherstellung der Gläubiger ist dem SchKG auch nicht grundsätzlich fremd: Gemäss Art. 196 SchKG kann der Ko nreibung und Konkurs nach schweizerisc hem Recht, Band 2,

kurs bei ausgeschlagener Erbschaft widerrufen werden, wenn für die Schulden

Schuldbet(d.h. die im Konkurs angemeldeten Forder ungen und die M

S. 108). den;

langt, dass neben dem Forderungsbetrag auch der Zins bis zum mutmasslichen

asseschul

SK ALBSOc,hTAKrGt. 196- N 2) T

Sicherheit geleistet wird. Auch für den Widerrufsgrund des Nachlassvertrags bedarf es einer Sicherstellung der Gläubiger

llen Prozesse sowie die Kosten der materiellen Prozesse sicherOb im konkreten Fall eine

e

Ende der materi erlangen und wie die Interessen der betroffenen Gläubiger zu wahren s

(sAerint. (vgl. BGE 88 III 68 E. 6e f . )

gestellt werden (BJM 1966 S. 130; H bei einem Antrag auf Konkurswiderruf vom Konkursgericht im Einzelnen z

    1. Das schweizerische Recht kennt keine allgemeinen

      che Sicherheitsleistungen unterscheiden. Materiellrechtliche Sicherheitsleistungen finden sich im materiellen Privatrecht, insbesondere im ZGB und OR. Diesbezügcherheitsleistun

      liche Hinterlegungen sind gemäss § 141 GOG/ZH vom Einzelgericht zu bewill igen, wobei der Hinterlegungsanspruch glaubhaft zu machen ist (vgl. auch BGE

      gen. A

      105 II 273 E. 2). Örtlich ist nach Art. 19 ZPO grundsätzlich das Gericht am Woh nsitz der gesuchstellenden Partei z uständig.

    2. Prozessuale Sicherheiten bezwecken, einen Verfahrensbetei Fall zu sichern, dass ihm zustehende Ansprüche wegen der Dauer eines Verfahrens wegen des prozessualen Tätigwerdens eines anderen Verfahrensbeteiligten nicht erfül lt werden. Sie können vom Gericht auf Antrag von wegen angeordnet werden (vgl. zum GanzenOTIRIOKOSTRON,IDSie SSicherheit

      leistung im Privatrecht: eine rechtsdogmatische und rechtsvergleichende Unter-

      OTIRIOKSOTRO,NIS

      S. 60), in de

      P

      suchung zum deutschen und schweizerischen r ivatrecht, Diss. 2016, S. Sicherheit für die Parteientschädigung (Art. 99 ZPO). Das Gesuch der Gesuc

      S. 56 ff.). Das schweizerische Verfahrensrecht sieht in ZPO un stellerin um Hinterlegung zielt auf eine Sicherheitsleistung in diesem Sinne ab,

      schiedentlich prozessuale Sicherheitsleistungen vor. Im SchKG etw wenn auch indirekt: Die Gesuchsteller in will erreichen, dass

    3. Prozessuale Sicherheiten werden grundsätzli betreffende Verfahren führt, angeordnet. Die Forderung, für welche die Gesuc h-

gericht Zurzach. Für einen Antrag auf W iderruf des Konkurses nach Art.

stellerin Sicherheit leisten will, ist Gegenstand eines Prozesses vor dem Arbeit s

Abs. 1 SchKG wird hingegen das Einze

ALTESROLENTHA, DLeErRWiderruf des Ko nKonkursgericht zuständig sein (vgl. §

hen der D. _

rses, Diss. 1958, S. 19 ; vgl. oben, E. 2.4.). Einen Antrag auf Konkurswiderruf

kuEntgegennahme von strittigen Forderungsbeträgen in einem laufenden Konkurs

ist die Gerichtskasse des Konkursgerichts nicht zuständig. Mit der Durchführung des Konkurses ist vielmehr das Konkursamt betraut. Dieses übernimmt die g

Art. 251 lit. a ZPO);

samte Abwicklung des Konkurses, wozu etwa auch die Verwahrung von Geldberin jedoch noch nicht gestellt, sondern lediglich darauf

hat die Gesuchstelle

nerin beabsichtigte Sicherheitsleistung hätte daher beim Konkursamt zu erfolgen

vorliegend dem Konkursamt Thalwil . Ist die Schuldnerin

(Konkurssachen) des Be

Voraussetzungen für einen Konkurswiderruf erfüllt zu haben, kann sie be trägen der Schuldnerin gehört (vgl. Art. 223 Abs. 2 SchKG).

ziimrksKgoenr-ichte ku rsgericht einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses wird prüfen , ob die

kurswiderrufsvoraussetzungen von Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG erfüllt sind, inswiesen, die Fi nanzierung des Widerrufs sei durch ein in Aussic

besondere ob die erfolgte Hinterlegung hierfür genügt und in der Folge ge

nenfalls den Widerruf des Konkurses aussprechen. Dass die Vor

net hat. Dieses hätte im

bei ihr gestellte Hinterlegungsgesuch nicht eingetreten ist, ist im Ergebnis

cherheitsleistung

nicht zu beanstanden, wenn auch die Begründung ni

3.

Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren koste

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung

pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche

marischen Verfahren des Bezirksgerichts

fahren sind in Anwendung von § 12

bestätigt

Dies ist

Obergericht des Kantons Zürich

Die Ger ichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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