Zusammenfassung des Urteils LF210009: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um die Sicherstellung von Gläubigerinteressen im Zusammenhang mit einem Konkurswiderruf gemäss schweizerischem Recht. Es wurde diskutiert, ob eine Sicherheitsleistung erforderlich ist und wie die Interessen der betroffenen Parteien gewahrt werden können. Letztendlich wurde entschieden, dass die Gesuchstellerin keine Sicherheitsleistung erbracht hat und ihr Antrag auf Konkurswiderruf abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten für das Verfahren wurden der Gesuchstellerin auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LF210009 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 08.06.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Hinterlegung |
Schlagwörter : | Konkurs; Sicherheit; Verfa; SchKG; Antrag; Verfahre; Hinterlegung; Sicherheitsl; Sicherheitsleistung; Gericht; Verfahren; Recht; Konkurses; Konkursamt; Widerruf; Berufung; Obergericht; Kantons; ROLLER; LRICWHALDE; Sicherstellung; Konkurswiderruf; Privatrecht; Prozessuale; Sicherheiten; Verfahrensbetei; Schuldnerin |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 19 ZPO ;Art. 196 KG ;Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | 88 III 68; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Geschäfts - Nr.: LF210009- O/U
Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter
Mitwirkend:
in Sachen
,
Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
1.
1.1. Am tt.mm.2019 wurde über
1.
Die erstinstanzlichen A kten wurden beigezogen (act. 1
spruchreif.
TERC,HBIand II, Vorbem. zu A rt. 308 N
Art.
RUNN/EB ROLLE,R
B
2. Aufl. 2010, Art. 195 N 7) -
RUNNE/BROLLE,R2. Aufl. 201 0
ANSF RITZSC/HANUS LRICWHALD,ESRchuldbetreibung und Kon-
Art. 195 NA8;NHSF RITZSC/HHAENSU LRICWHALDE, R
kurs nach schweizerischem Recht, Band 2, 3. Aufl. 1993, S. 108). Dabei wird
Der Gedanke eines Konkurswiderrufs bei Sicherstellung der Gläubiger ist dem SchKG auch nicht grundsätzlich fremd: Gemäss Art. 196 SchKG kann der Ko
reibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band 2, S. 108) .
kurs bei ausgeschlagener Erbschaft widerrufen werden, wenn für die Schulden Schuldbet(d.h. die im Konkurs angemeldeten Forderungen und die Masseschulden ; SK
langt, dass neben dem Forderungsbetrag auch
SchKG
AL-BO, TArtT. 196 N 2 ) Sicherheit geleistet wird. Auch
grund des Nachlassvertrags bedarf es einer Sicherstellung
Ende der materiellen Prozesse sowie die
Ob im konkreten Fall eine Sicherheitsleistung
Gl
erlangen und wie die Interessen der betroffenen
Kosten der materie
sein (vgl.
(Art.
BGE 88 III 68 E. 6e gestellt werden
bei einem Antrag
auf Konkurswiderruf vo (BJM 1966 S. 130; H
cht von vornherein ausser Betracht. Das
Das schweizerische Recht kennt keine allgemeinen
che Sicherheitsleistungen unterscheiden. Materiell rechtliche finden s ich im materiellen Privatrecht, insbesondere im ZGB und OR
cherheitsleistun
liche Hinterlegungen sind gemäss § 141 GOG/ZH
gen , wobei der Hinterlegungsanspruch glaubhaft zu machen ist
gen.
(Avgl.
105 II 273 E. 2). Örtlich ist nach Art. 19 ZPO grundsätzlich das Ge sitz der gesuchstellenden Partei zuständig.
Prozessuale Sicherheiten bezwecken, einen Verfahrensbetei
Fall zu sichern, dass ihm zustehende Ansprüche wegen der Dauer eines Verfa rens wegen des prozessualen Tätigwerdens eines anderen Verfahrensbeteiligten nicht erfüllt werden. Sie können vom Gericht auf Antrag von Amtes
wegen angeordnet werden (vgl. zum GanzenOTIRIOKOSTRON,IDSie SSicherheit
leistung i m Privatrecht: eine rechtsdogmatische und rechtsvergleich
OTIRIOKSOTRO,NIS
S. 60)
P
suchung zum deutschen und schweizerischen rivatrecht, Diss. 2016, S. 43 ff., Sicherheit für die Parteientschädigung (Art. 99 ZPO) . Das Gesuch der
S. 56 ff. ). Das schweizerische Verfahre stellerin um Hinterlegung zielt auf eine Sicherheitsleistung in diesem S
schiedentlich prozessuale Sicherheitsl
wenn auch indirekt : Die Gesuchstellerin wi
Prozessuale Sicherheiten w betreffende Verfahren führt, angeordnet. Die Ford
gericht Zurzach. Für einen Antrag auf W id
stellerin Sicherheit leisten will, ist
Abs.
ALTESROLENTHA, DLeErRWiderruf des Ko nhen der D. _
rses, Diss. 1958, S. 19 ; vgl. oben, E. 2.4.). Einen Antrag au
kuEntgegennahme von f
ist die Gerichtskasse des Konkursgerichts nicht zuständig . Mit der Durch des Konkurses ist vielmehr das Konkursamt betraut. Dieses übernimmt die samte Abwicklung des Konkurses, wozu etwa auch die Verwahrung von G
hat die Gesuchstellerin jedoch noch nicht gestellt
, sondern led
nerin beabsichtigte Sicherheitsleistung hätte daher beim Konkursamt zu erfolgen
vorliegend beim Konkursamt Thalwil. Ist die Schuldnerin
Voraussetzungen
gen der Schuldnerin gehört (vgl. Art. 223 Abs.
trä 2 SchKG)
kursgericht einen entsprechenden Antrag stellen . Dieses wird prüf en
kurswiderrufsvoraussetzungen von Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG erfüllt sind, in s
wiesen, die Finanzierung des Widerrufs sei d
besondere ob die erfolgte Hinterlegung hierfür genügt und
nenfalls den Widerruf des Konkurses aussprechen. Dass die Vor in
bei ihr gestellte Hinterlegungsg esuch nicht eingetreten ist, ist im
nicht zu beanstanden, wenn auch die
3.
Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin für das Berufungs verfahren
1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung
pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für d
marischen Verfahren des Bezirksgerichts
fahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und
bestätigt.
Dies ist
Obergericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am:
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