E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LF200039
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LF200039 vom 05.08.2020 (ZH)
Datum:05.08.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsschutz in klaren Fällen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juni2020 (ER200077)
Zusammenfassung : Die Gesuchstellerin forderte in einem Rechtsstreit gegen die Gesuchsgegnerin monatliche Provisionsabrechnungen und Einsicht in das Personaldossier. Das Bezirksgericht Zürich gab dem Gesuch statt, worauf die Gesuchsgegnerin Berufung einlegte. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Berufung nicht ein und entschied zugunsten der Gesuchstellerin. Es wurde festgelegt, dass die Gesuchsgegnerin die Kosten tragen muss. Die Partei, die die Berufung verloren hat, war weiblich.
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsgegnerin; Recht; Berufung; Vorinstanz; Streit; Person; Einsicht; Arbeitsverhältnis; Entscheid; Provision; Arbeitsverhältnisses; Abrechnung; Erwägung; Rechtsschutz; Urteil; Streitigkeit; Personaldossier; Parteien; Interesse; Daten; Auskunft; Rechtsbegehren
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 257 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 322c OR ; Art. 328b OR ; Art. 8 DSG ; Art. 90 BGG ; Art. 91 ZPO ; Art. 93 ZPO ;
Referenz BGE:108 II 77; 116 II 379; 138 III 374; 142 III 145; 91 II 401;
Kommentar:
Freiburghaus, Kommentar Schulthess, Art. 321 ZPO, 2010
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF200039-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur.

T. Engler sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg

Beschluss vom 5. August 2020

in Sachen

  1. AG,

    Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    gegen

  2. ,

Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. ,

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juni 2020 (ER200077)

Rechtsbegehren der Gesuchstellerin:

(act. 1 S. 2)

  • 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils monatliche Provisionsabrechnungen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zuzustellen, welche die einzelnen provisionspflichtigen Geschäfte enthalten;

    1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils durch Zustellung entsprechender Kopien Einsicht in ihr Personaldossier zu gewähren;

      alles unter Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt zulasten der Beklagten.

      Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin:

      (act. 8 S. 1)

      • Es sei auf das Begehren zufolge Illiquidität nicht einzutreten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (einschliesslich 7,7% Mehrwertsteuer auf der Entschädigung) zu Lasten der Gesuchstellerin.

        Urteil des Bezirksgerichts:

        (act. 13)

  • 1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils monatliche Provisionsabrechnung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, welche die einzelnen provisionspflichtigen Geschäfte enthalten, zu erstellen und der Gesuchstellerin zuzustellen.

    1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils der Gesuchstellerin schriftlich durch Zusendung entsprechender Fotokopien Einsicht in ihr Personaldossiers zu gewähren.

    2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.

    3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.zu bezahlen.

      [Mitteilung / Rechtsmittel]

      Berufungsanträge:

      der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (act. 14 S. 2):

      • Es sei das vom Einzelgericht Audienz am 4. Juni 2020 unter Geschäfts-Nummer ER200077-L / U erlassene Urteil aufzuheben und auf das Begehren der Gesuchstellerin zufolge Illiquidität nicht einzutreten;

unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer auf der Entschädigung.

Erwägungen:

I.

  1. Mit Arbeitsvertrag vom 23. Oktober 2018 wurde B. (Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte; nachfolgend Gesuchstellerin) per 1. Dezember 2018 in einem 50 %-Pensum als Zahnärztin bei der A. AG (Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin; nachfolgend Gesuchsgegnerin) angestellt (act. 3/2). Gemäss Ziff. 4.1 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien einen Lohn auf Provisionsbasis (act. 3/2 S. 4). Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete unbestrittenermassen am 6. Februar 2020 (act. 1 S. 2; act. 13 S. 2).

  2. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 (act. 1) machte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (nachfolgend Vorinstanz), ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO anhängig und stellte die eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Mit Urteil vom 4. Juni 2020 hiess die Vorinstanz das Gesuch gemäss dem oben wiedergegebenen Dispositiv gut und gewährte den beantragten Rechtsschutz (act. 13).

  3. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 26. Juni 2020 (Datum Poststempel; act. 14) rechtzeitig (vgl. act. 11b) Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen. Nachdem die der Berufung beigelegte Vollmacht mangelhaft gewesen war, reichte Rechtsanwalt lic. iur. X. innert ihm mit Verfügung vom

8. Juli 2020 (act. 17) angesetzter Nachfrist eine gültige Vollmacht der Gesuchsgegnerin ein (act. 19-20). Mit selbiger Verfügung wurde von der Gesuchsgegnerin zudem ein Kostenvorschuss eingefordert und die Prozessleitung delegiert. Der Vorschuss ging rechtzeitig ein (act. 21).

4. Die vorinstanzlichen Akten (act. 1-11) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Berufungsantwort ist abzusehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchstellerin ist lediglich mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Berufungsschrift (act. 14) zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.

1.

    1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, ist die Berufung unabhängig von einem Streitwerterfordernis zulässig.

    2. Ob eine Streitigkeit vermögensrechtlicher nicht vermögensrechtlicher Natur ist, entscheidet die Rechtsmittelinstanz ohne Bindung an die Auffassung der Parteien der Vorinstanz; für eine analoge Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO besteht kein Raum (BGE 142 III 145, E. 5; OGer ZH, LF190006 und LF190007 vom 18. März 2019, E. III.6). Als nicht vermögensrechtlich gelten Rechte, die ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden können und die weder zum Vermögen einer Person gehören noch mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden sind. Dass die genaue Berechnung des Streitwerts nicht möglich dessen Schätzung schwierig ist, genügt nicht, um eine Streitsache als nicht vermögensrechtlich erscheinen zu lassen (BGE 108 II 77,

      E. 1a; BGer, 4A_237/2014 vom 2. Juli 2014, E. 2.3). Weist ein Streitgegenstand als solcher sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Aspekte auf, so ist darauf abzustellen, ob letztlich das geldwerte das ideelle Interesse der klagenden bzw. gesuchstellenden Partei überwiegt (BGE 116 II 379,

      E. 2a; 108 II 77, E. 1a; DIGGELMANN, a.a.O., Art. 91 N 1; ZK ZPO-STEIN-WIGGER,

      Art. 91 N 9). Werden nicht vermögensrechtliche Begehren mit vermögensrechtlichen Streitgegenständen gehäuft, was ohne Weiteres zulässig ist, so ist das Verfahren in analoger Anwendung von Art. 93 Abs. 1 ZPO entweder als insgesamt vermögensrechtlich oder als insgesamt nicht vermögensrechtlich zu qualifizieren. Hierbei ist in der Regel dem nicht vermögensrechtlichen Element Vorrang einzuräumen, es sei denn, der vermögensrechtliche Teil stehe ausnahmsweise dermassen im Vordergrund, dass auf ihn abzustellen wäre (OGer ZH, LF190006 und LF190007 vom 18. März 2019, E. III.6; RB180014 vom 23. Juli 2018, E. 2.4; vgl.

      auch BGE 91 II 401, E. 1; BGer 5A_205/2008 vom 3. September 2008, E. 2.3 [betreffend ideelle und vermögenswerte Begehren, die im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes gestellt werden]; vgl. auch BK ZPO-STERCHI, Art. 93 N 3).

    3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen ein Anspruch auf Rechnungslegung im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Provisionsbzw. Lohnansprüchen (act. 1 S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1). Dieser Teil der Streitigkeit ist als solcher vermögensrechtlicher Natur, zielt dieses Begehren doch letztlich darauf ab, dass die Gesuchstellerin ihren Lohnanspruch gegenüber der Gesuchsgegnerin beziffern kann. Demgegenüber ist der auf Herausgabe des Personaldossiers gerichtete Anspruch (act. 1 S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2) für sich genommen nicht vermögensrechtlicher Natur, denn es werden damit soweit ersichtlich keine vermögenswerten, sondern nur ideelle (datenschutzbzw. persönlichkeitsrechtliche) Interessen verfolgt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 13, E. 5; vgl. auch noch die Verfügung der Kammer vom 8. Juli 2020; act. 17) ist hier eine Aufteilung der Streitigkeit in vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Teile nicht möglich, und zwar weder für die Bestimmung der Prozesskosten noch mit Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung. Wird ein vermögensrechtlicher Streitgegenstand gleichzeitig mit einem nicht vermögensrechtlichen eingeklagt (objektive Klagenbzw. Gesuchshäufung), so ist die gesamte Streitigkeit wie gesagt einheitlich zu qualifizieren, d.h. entweder als insgesamt vermögensrechtlich als insgesamt nicht vermögensrechtlich, und es ist eine Berufung entweder hinsichtlich beider Streitgegenstände möglich mit Bezug auf gar keinen (Art. 93 Abs. 1 ZPO analog). Vorbehalten bleibt die (zulässige) Trennung gemeinsam eingereichter Klagen (Art. 125 lit. b ZPO), was hier aber nicht vorliegt.

    4. Vorliegend kann nicht gesagt werden, es stehe der eine der andere der beiden geltend gemachten Ansprüche im Vordergrund. Die mit dem Gesuch verfolgten wirtschaftlichen Interessen (Abrechnungsanspruch) stehen den damit angestrebten ideellen Zielen (Herausgabe des Personaldossiers) gleichwertig gegenüber, so dass der allgemeinen Regel entsprechend den nicht vermögensrechtlichen Elementen der Streitigkeit Vorrang einzuräumen ist (OGer ZH, LF190006 und LF190007 vom 18. März 2019, E. III.6 m.w.Nw.; RB180014 vom

23. Juli 2018, E. 2.4). Die Streitigkeit ist damit insgesamt als nicht vermögensrechtlich zu qualifizieren, weshalb die Berufung ohne Streitwerterfordernis hinsichtlich beider Streitgegenstände zulässig ist.

2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO zu begründen. Beim Begrün- dungserfordernis handelt es sich um eine von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung; fehlt sie, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne Weiteres verstanden werden zu können. Die Berufung führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid aus ihrer Sicht unrichtig ist und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Berufungsschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016

vom 7. September 2016, E. 3.1).

III.

1.

    1. Mit Bezug auf die beantragten Provisionsabrechnungen erwägt die Vorinstanz, es schulde die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin gemäss Art. 322c Abs. 1 OR grundsätzlich sofern, wie hier, nicht die Arbeitnehmerin vertraglich zur Rechnungslegung verpflichtet sei auf jeden Fälligkeitstermin hin die Übergabe einer schriftlichen Provisionsabrechnung unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte (Kundenname, Art, Umfang und Datum der Geschäfte) sowie der Höhe und Fälligkeit der geschuldeten Provision. Die Arbeitnehmerin habe auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine schriftliche und rechnerisch nachvollziehbare Abrechnung; ein blosses Einsichtsrecht genüge nicht. Zudem würden allfällige Geheimhaltungsinteressen dem Abrechnungsanspruch nicht entgegenstehen (act. 13, E. 4.2.1).

      Diesen Anspruch habe die Gesuchsgegnerin bisher nicht erfüllt. Die der Gesuchstellerin überreichte Lohnabrechnung vom Dezember 2018 (act. 9/1) weise zwar die Höhe der Provision aus, nicht jedoch die einzelnen provisionspflichtigen Geschäfte. Auch die übergebenen Übersichten würden den erwähnten Anforderungen nicht genügen, da diese eine rechnerische Überprüfung der Provisionsansprüche ebenso wenig ermöglichen würden. Soweit sich die Gesuchsgegnerin auf Geheimhaltungsinteressen berufe, seien diese unerheblich (act. 13, E. 4.2.2).

    2. Die Gesuchsgegnerin lässt in ihrer Berufung in rechtlicher Hinsicht ausführen, es könne auf eine Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte auch formfrei verzichtet werden, sofern mit dem Arbeitnehmer etwas für ihn Günstigeres vereinbart werde. Ob und inwiefern sie damit geltend machen will, dass dies vorliegend auch tatsächlich geschehen sei, geht aus der Berufungsschrift nicht hervor.

    3. Alsdann zitiert die Gesuchsgegnerin ihre vor Vorinstanz gemachten Ausführungen, wonach sie mit Bezug auf die Provisionsabrechnungen so vorgegangen sei, dass jeweils am Anfang eines jeden Monats der vergangene Monatsumsatz ausgedruckt worden sei und allfällige Korrekturen in der Folge handschriftlich auf

      dem Ausdruck vermerkt worden seien. Diese Dokumente seien der Gesuchstellerin jeweils ausgehändigt worden und es sei dieser dann ein Recht auf Kontrolle und Beanstandung zugestanden. Jeder Zahnarzt wisse zudem, welche Patienten er behandelt habe, so dass er den Umsatz des Patienten direkt im System nachvollziehen und sich bei Unstimmigkeiten beschweren könne. Auf der Grundlage der ausgehändigten schriftlichen Abrechnungen sei es der Gesuchstellerin deshalb in Kombination mit dem (nur während ihrer Anstellung bestehenden) Einsichtsrecht in die Dossiers der behandelten Patienten stets möglich gewesen, die Abrechnungen zu kontrollieren; ferner habe sie die entsprechenden Unterlagen auch ausdrucken können. Diese Sachdarstellung der Gesuchsgegnerin habe die Gesuchstellerin vor Vorinstanz nicht bestritten, so dass es letztlich an einem liquiden Sachverhalt fehle (act. 14 Rz. 2.3).

      Damit gibt die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin jedoch bloss praktisch wortgleich ihre vor Vorinstanz gemachten Ausführungen wieder (vgl. act. 8

      S. 2 f.), ohne sich in irgendeiner Form mit den relevanten Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Diese hat im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe ein Anspruch auf eine schriftliche und nachvollziehbare Abrechnung und es sei ein blosses Einsichtsrecht ungenügend. Dass und inwiefern diese rechtliche Erwägung unzutreffend sein soll, legt die Gesuchsgegnerin nicht ansatzweise dar (vgl. zudem act. 14 Rz. 2.3, Abs. 1), sondern wiederholt bloss ihre tatsächliche Darstellung, die Gesuchstellerin habe neben den (für sich genommen ungenügenden) Abrechnungen stets die Möglichkeit gehabt, im System Einsicht in die relevanten Dossiers zu nehmen und die fraglichen Unterlagen auszudrucken. Dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin entsprechende Dokumente in schriftlicher (d.h. ausgedruckter) Form ausgehändigt haben soll, behauptet sie nicht.

    4. Ferner hat die Vorinstanz festgehalten, es bestehe ein Anspruch auf eine schriftliche, aus sich selbst heraus nachvollziehbare und überprüfbare Abrechnung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch diese Erwägung hat die Gesuchsgegnerin nicht in Frage gestellt (vgl. act. 14 Rz. 2.3, Abs. 1). Nach ihrer eigenen Sachdarstellung soll es der Gesuchstellerin aber nur während der Dauer ihrer Anstellung möglich gewesen sein, Einsicht in das System der Gesuchsgegnerin bzw. in die relevanten Patientendossiers zu nehmen; dass dies auch heute noch möglich sei, behauptet sie nicht. Inwiefern der Schluss der Vorinstanz also unrichtig sein soll, es würden die überreichten Abrechnungen auch in Kombination mit der nur in der Vergangenheit bestehenden Einsichtsmöglichkeit - den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügen, geht aus der Berufungsschrift insoweit nicht hervor.

    5. Die Berufungsbegründung der Gesuchsgegnerin ist insoweit unschlüssig und genügt den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht (vgl. dazu oben,

E. II.2). Auf diese Beanstandung ist folglich nicht einzutreten. 2.

    1. Hinsichtlich der beantragten Herausgabe des Personaldossiers führt die Vorinstanz aus, es sei vorliegend Art. 328b OR anwendbar, der auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch gelte. Gemäss Art. 8 DSG, auf den

      Art. 328b OR verweise, habe die Arbeitnehmerin ein Auskunftsrecht bezüglich sämtlicher Daten, die über sie bearbeitet worden seien. Dieses Recht bestehe voraussetzungslos; es sei weder ein schutzwürdiges Interesse noch eine Persönlichkeitsverletzung glaubhaft zu machen. Die Auskunft sei in der Regel schriftlich

      • durch kostenlose Ausdrucke Kopien zu erteilen. Der Begriff der Personalakte bzw. des Personaldossiers sei ein materieller. Darunter falle alles, was über die Arbeitnehmerin hinsichtlich Entstehung, Verlauf und Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgezeichnet worden sei; insbesondere spiele es keine Rolle, ob die relevanten Personendaten zu einer eigentlichen Akte zusammengefasst worden seien verstreut aufbewahrt würden. Die Auskunft könne sodann nur verweigert, eingeschränkt aufgeschoben werden, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen zur Wahrung überwiegender Interessen Dritter erforderlich sei (act. 13, E. 4.3.1).

        Ob die Gesuchstellerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis über ihre Personalakten erlangt habe, wie die Gesuchsgegnerin geltend mache, sei unerheblich, da das Auskunftsrecht voraussetzungslos und unabhängig eines schutzwürdigen Interesses bestehe. Ebenso unerheblich sei das Argument der

        Gesuchsgegnerin, sie führe gar kein eigentliches Dossier, sondern die Daten seien themenspezifisch in verschiedenen Ordnern abgelegt; vielmehr sei es an ihr, diese Daten zusammenzutragen. Ferner mache die Gesuchsgegnerin zwar geltend, es würden der Dossierherausgabe schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen, sie substantiiere dies jedoch nicht. Zudem habe sie selbst ausgeführt, die Gesuchstellerin habe bereits Kenntnis der relevanten Daten; entsprechend sei nicht ersichtlich, inwiefern gegenüber dieser schützenswerte Geheimhaltungsinteressen bestehen könnten (act. 13, E. 4.3.2).

    2. Die Gesuchsgegnerin lässt in diesem Zusammenhang ausführen, es sei entscheidend, dass die Gesuchstellerin die ihre Person betreffenden Daten bereits erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Ferner zitiert sie diesbezüglich ihre vor Vorinstanz gemachten Ausführungen, wonach die Gesuchstellerin hinreichend Einblick sowohl in die Abmahnung als auch in die Patientenbeschwerden erhalten habe, so dass es ihr an einem Rechtsschutzinteresse für eine erneute Einsichtnahme bzw. Herausgabe fehle, und wonach die Gesuchstellerin während des Arbeitsverhältnisses Kopien ihrer Daten hätte erstellen bzw. verlangen können. Diese Sachdarstellung sei von der Gesuchstellerin nicht bestritten worden, so dass es diesbezüglich ebenfalls an einem liquiden Sachverhalt mangle. Ferner habe sich die Vorinstanz nicht mit ihrer Behauptung auseinandergesetzt, es fehle der Gesuchstellerin an einem Rechtsschutzinteresse (act. 14

      Rz. 2.4).

    3. Auch darin ist eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht zu erblicken. Namentlich zeigt die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unrichtig sein sollen, sondern wiederholt im Wesentlichen bloss ihre vor Vorinstanz gemachten Ausführungen, wonach sie den Auskunftsanspruch bereits erfüllt haben will bzw. die Gesuchstellerin kein Rechtsschutzinteresse haben soll.

      Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass der Auskunftsanspruch voraussetzungslos, d.h. grundsätzlich auch ohne ein besonderes Rechtsschutzinteresse, bestehe und dass dieser durch Überreichung schriftlicher Ausdrucke Fotokopien

      • und nicht bloss durch die Möglichkeit einer Einsichtnahme zu erfüllen sei.

      Dass und inwiefern diese rechtlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen, legt die Gesuchsgegnerin nicht dar. Selbst wenn ihre Sachdarstellung, wonach die Gesuchstellerin während ihrer Anstellung Einblick in ihre Personalakte hätte nehmen können bzw. tatsächlich genommen habe, zutreffen würde, erwiese sich der vorinstanzliche Schluss insofern nicht als unrichtig.

      Es kann zudem keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Argument der Gesuchsgegnerin auseinandergesetzt, es fehle der Gesuchstellerin an einem Rechtsschutzinteresse. Vielmehr hat sie dargelegt, dass ein solches gerade nicht erforderlich sei.

      Schliesslich ist die Gesuchsgegnerin auch der vorinstanzlichen Erwägung nicht entgegengetreten, es bestehe auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Recht auf schriftliche Auskunft - unabhängig einer allenfalls bereits bestehenden Kenntnis der relevanten Daten. Auch insoweit erweist sich ihr Vorbringen, die Gesuchstellerin habe während ihrer Anstellung Einsicht in ihr Personaldossier nehmen und entsprechende Ausdrucke erstellen können, als nicht stichhaltig; dass eine solche Möglichkeit auch heute bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehe, macht sie nämlich nicht geltend.

    4. Die Berufungsbegründung der Gesuchsgegnerin genügt damit auch in diesem Punkt den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht. Auf die Berufung ist folglich mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. dazu oben,

E. II.2).

IV.

  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr bemisst sich grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen (§ 12 Abs. 1 GebV OG); massgebend ist das, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Die vorliegende Streitigkeit ist nicht vermögensrechtlicher Natur (dazu oben, E. II.1). Grundlage der Gebührenfest-

    setzung bilden das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und

    die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. In Anwendung von § 5 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'300.festzusetzen. Die Gerichtskosten sind mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

  2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels Umtrieben, die es zu entschädigen gälte (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.festgesetzt, der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

    Obergericht des Kantons Zürich

    II. Zivilkammer

    i.V. Der Gerichtsschreiber:

    lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:

  6. August 2020

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.