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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LF190023: Obergericht des Kantons Zürich

Die 34-jährige A. war schwanger und wurde in die Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe eingeliefert, nachdem sie keine Kindsbewegungen mehr spürte. Bei der Geburt des toten Kindes kam es zu Komplikationen, die zu einem Kreislaufstillstand und schliesslich zum Tod von A. führten. Die Beschuldigte, eine Oberärztin, wurde beschuldigt, durch passives Verhalten am Tod von A. beteiligt gewesen zu sein. Es wurde diskutiert, ob die Beschuldigte ihre Sorgfaltspflicht verletzt und damit fahrlässig zum Tod beigetragen hat. Nach verschiedenen medizinischen Gutachten konnte jedoch nicht eindeutig nachgewiesen werden, dass die Beschuldigte den Tod von A. mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte verhindern können. Der Richter sprach die Beschuldigte frei.

Urteilsdetails des Kantongerichts LF190023

Kanton:ZH
Fallnummer:LF190023
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LF190023 vom 16.04.2019 (ZH)
Datum:16.04.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Testamentseröffnung
Schlagwörter : Recht; Erblasser; Vorinstanz; Enterbung; Testament; Rechtsmittel; Verfahren; Erblassers; Entscheid; Klage; Ehefrau; Verfügung; Obergericht; Urteil; Tochter; Einzelgericht; Akten; Enterbungsgr; Willen; Gericht; Bundesgericht; Oberrichter; Besuchsrecht; Berufung; Kanton; Streitwert; Beschwerde; Sinne
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 197 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 471 ZGB ;Art. 479 ZGB ;Art. 480 ZGB ;Art. 551 ZGB ;Art. 90 BGG ;Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LF190023

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF190023-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter

Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal

Beschluss vom 16. April 2019

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführerin,

    gegen

  2. ,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von C. , geboren tt. September 1946, von Deutschland, gestorben tt.mm.2019, wohnhaft gewesen D. -Str. , E.

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. März 2019 (EL190038)

Erwägungen:

1.

    1. Am tt.mm.2019 verstarb der am tt. September 1946 geborene C. (nachfolgend Erblasser). Am 20. Februar 2019 reichte die Ehefrau des Erblassers, B. , eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom

      20. August 2013 zur amtlichen Eröffnung ein. Gleichzeitig ersuchte sie um Ausstellung eines Erbscheins sowie eines Willensvollstreckerzeugnisses (vgl. act. 1). Letzteres wurde ihr am 26. Februar 2019 zugestellt (vgl. act. 6). Mit Urteil vom

      8. März 2019 eröffnete die Vorinstanz das Testament (vgl. act. 14 = act. 9). Als gesetzliche Erben des Erblassers ermittelte die Vorinstanz die Ehefrau und die voreheliche Tochter, A. (vgl. act. 14 S. 1 f. E. II. und III., siehe auch act. 4/2 und act. 4/5). Die Vorinstanz erwog, der Erblasser habe seine Ehefrau als Alleinerbin seines Nachlasses eingesetzt und als Willensvollstreckerin bezeichnet. Seine Tochter habe er enterbt mit der Begründung, sie habe das Besuchsrecht verweigert und er habe seit über 20 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt (vgl. act. 14 S. 2 E. III.). Die Vorinstanz entschied u.a., der als Alleinerbin eingesetzten Ehefrau werde die auf sie lautende Erbbescheinigung ausgestellt, sofern dagegen seitens der enterbten Tochter bzw. deren Kinder nicht innert Monatsfrist ab Zustellung dieses Urteils durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht Einsprache erhoben werde (vgl. act. 14 Dispositivziffer 2). Sodann nahm die Vorinstanz Vormerk, dass die Ehefrau das Mandat als Willensvollstreckerin angenommen hat (vgl. act. 14 Dispositivziffer 3).

    2. Dagegen erhob die Tochter des Erblassers rechtzeitig ein Rechtsmittel, das sie als Berufung bezeichnete (vgl. act. 15, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 10). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (vgl. act. 1-12). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.

2.

    1. Die Testamentseröffnung und die Ausstellung von Erbbescheinigungen gehören zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Titel vor Art. 551 ZGB). Sie

      sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (Art. 556 i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG

      i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Gegen erstinstanzliche Entscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Da gemäss handschriftlichem Vermerk auf dem Aktendeckel der vorinstanzlichen Akten der Steuerwert des Nachlasses Fr. 9'000.beträgt, ist von einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.auszugehen. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als das richtige Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Eine falsche Rechtsmittelbezeichnung schadet grundsätzlich nicht. Nach der Praxis der Kammer wird ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln behandelt (vgl. OGer ZH NQ110026 vom 23. Juni 2011, E. 2.2). Demnach ist die von A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) als Berufung bezeichnete Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen.

    2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der 10-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Die Beschwerdeführerin stellt zwar keine Anträge, sie verlangt aber dem Sinne nach die Aufhebung der Enterbung. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.

    1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe mit Hilfe von Anwälten und durch Recherchen im Internet abgeklärt, wie sie zu ihrem Recht komme. Es sei der Wunsch ihres Vaters gewesen, sie zu enterben, weil sie das Besuchsrecht verweigert habe. Sie habe ihren Vater bis zum

      14. Lebensjahr besucht und dies sei eine bedeutend längere Zeit als diejenige der Verweigerung. Zudem habe das Besuchsrecht mit den Alimenten nichts zu tun (vgl. act. 15).

    2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das vom Erblasser im Testament Erwähnte stelle keinen Enterbungsgrund dar. Das Einzelgericht in Erbschaftssachen als für die Eröffnung von Testamenten zuständige Behörde (und mit ihm auch das Obergericht als Rechtsmittelinstanz) hat wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (vgl. act. 14 S. 2 f. E.IV.1.) keine Befugnis, um materiell über den Inhalt des Testaments bzw. seine Gültigkeit die Erbberechtigung zu entscheiden. Sie hat lediglich eine vorläufige unpräjudizielle Prüfung und Auslegung vorzunehmen. Die Vorinstanz entschied nicht darüber und war auch nicht befugt, dar- über zu entscheiden, ob die Enterbung gültig ist. Sie war lediglich dafür zuständig, das eingelieferte Testament zu eröffnen und den Beteiligten, u.a. der Beschwerdeführerin, mitzuteilen, was der Erblasser verfügt hat. Dass die Vorinstanz diese ihr vom Gesetz (Art. 556 ff. ZGB) zugewiesene Aufgabe unrichtig, d.h. nicht dem Gesetz entsprechend, erfüllt hätte, macht die Beschwerdeführerin zu Recht - nicht geltend.

Wenn die Beschwerdeführerin die letztwillige Verfügung vom 20. August 2013 bzw. die darin getroffene Enterbung anfechten will, kann sie innert eines Jahres ab Kenntnis der Verfügung des Erblassers die Ungültigkeitsklage

(Art. 519 ff. ZGB) erheben und/oder die Enterbung wegen Unrichtigkeit des angegebenen wegen des Fehlens eines Enterbungsgrundes anfechten (Art. 479 Abs. 2 ZGB). Eine Verfügung von Todes wegen wird auf eine erhobene Klage hin für ungültig erklärt, wenn sie vom Erblasser in einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist wenn ihr Inhalt eine ihr angefügte Bedingung unsittlich rechtswidrig ist (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB). Leidet eine letztwillige Verfügung an einem Formmangel, so wird sie ebenfalls erst auf eine erhobene Klage hin für ungültig erklärt (Art. 520 f. ZGB). Sind die Voraussetzungen für eine Enterbung nicht erfüllt ist im Testament ein Enterbungsgrund nicht angegeben (Art. 477, Art. 479 Abs. 3, Art. 480 ZGB), so bleibt die testamentarische Anordnung ebenfalls so lange bestehen, als sie nicht auf Klage des Enterbten hin aufgehoben wurde. Wenn die Beschwerdeführerin erreichen will, dass sie ihren Pflichtteil gemäss Art. 471 ZGB erhält, so kann sie demnach mit einer Klage die Enterbung wegen Unrichtigkeit des angegebenen Enterbungsgrundes anfechten und/oder

die Ungültigkeitsklage erheben. Solange sie nicht mit einer dieser Klagen vor Gericht obsiegt hat, bleibt das Testament verbindlich. Wenn die Beschwerdeführerin eine dieser Klagen anheben will, so muss sie wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (vgl. act. 14 S. S. 3 und Dispositiv-Ziffer 8) zuerst innert gesetzlicher Frist beim Friedensrichteramt am letzten Wohnsitz des Erblassers ein Schlichtungsverfahren einleiten (Art. 197 ZPO). Auf dem Weg der Beschwerde gegen das Urteil vom 8. März 2019 kann sie dieses Ziel nicht erreichen.

Im Ergebnis fehlt es der Kammer an der sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung des Anliegens der Beschwerdeführerin (Art. 59 lit. b ZPO). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Grundgebühr für das vorliegende Verfahren beträgt Fr. 100.bis Fr. 7'000.-. Mit Blick auf den Aufwand des Gerichts ist die Entscheidgebühr auf Fr. 400.festzusetzen (§ 4, § 8, § 10 und § 12 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

Es wird beschlossen:
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.festgesetzt.

  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 15, die Vorinstanz - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal versandt am:

16. April 2019

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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