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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LF180096
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LF180096 vom 01.04.2019 (ZH)
Datum:01.04.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Feststellung der Personalien und Berichtigung des Zivilstandsregisters Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 29. November 2018 (EP180005)
Schlagwörter : Gesuchsteller; Person; Geburt; Personen; Berufung; Zivilstand; Personenstand; Urteil; Vorinstanz; Vorname; IVm; Eintrag; Vater; Gemeindeamt; Berufungs; Mutter; Vaters; Familienname; Entscheid; Verfahren; Personalien; Hinwil; Gesuchstellers; Personenstandsregister; Dispositiv; Bezirksgericht; Feststellung; Ziffer; Beweis; Prot
Rechtsnorm: Art. 104 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 191 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 314 ZPO ; Art. 42 ZGB ; Art. 49 ZGB ; Art. 55 ZPO ; Art. 8 ZGB ; Art. 9 ZGB ; Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:131 III 201; 135 III 389; 138 III 374;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF180096-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Urteil vom 1. April 2019

in Sachen

Gemeindeamt des Kantons Zürich, Berufungskläger,

gegen

  1. A. ,
  2. B. ,
  3. C. ,
  4. D. ,

    Gesuchsteller und Berufungsbeklagte,

    3, 4 vertreten durch die Gesuchstellerin 1 als Inhaberin der elterlichen Sorge 3 auch vertreten durch den Gesuchsteller 2 als Inhaber der elterlichen Sorge

    betreffend

    Feststellung der Personalien und Berichtigung des Zivilstandsregisters

    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 29. November 2018 (EP180005)

    Rechtsbegehren:

    (act. 1 und Prot. Vi. S. 4)

    Es seien die Personalien der Gesuchsteller festzustellen; insbesondere sei festzustellen,

    • dass die Gesuchstellerin 1 E. heisst und am tt. Juni 1982 in

      [Ortschaft 1], Inguschetien, Russland, geboren wurde,

    • dass der Gesuchsteller 2 F. heisst und am tt. September 1978 geboren wurde,

    • dass die Gesuchsteller 1 und 2 Staatsangehörige von Russland sind,

    • dass die Gesuchsteller 1 und 2 verheiratet sind,

und es seien die Einträge der Geburten der Gesuchsteller 3 und 4 im schweizerischen Geburtsregister mit diesen korrekten Angaben und zu berichtigen und zu vervollständigen.

Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 29. November 2018: (act. 17 = act. 22 [Aktenexemplar] = act. 24)

  1. Es wird festgestellt, dass die Gesuchstellerin 1 folgende Personalien hat:

    • Familienname: E.

    • Vorname:

    • Geburtsdatum: tt. Juni 1982

    • Geschlecht: weiblich

    • Geburtsort: [Ortschaft 1], Inguschetien, Russ-

      land
      • Staatsangehörigkeit: Russland

      • Zivilstand: verheiratet

      • Heiratsdatum: tt. Oktober 2009

      • verheiratet mit: F.

        • Familienname des Vaters: G.

        • Vorname des Vaters:

        • Familienname der Mutter: E.

        • Ledigname der Mutter:

        • Vorname der Mutter:

  2. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller 2 folgende Personalien hat:

    • Familienname: F.

    • Vorname:

    • Geburtsdatum: tt . September 1978

    • Geschlecht: männlich

    • Geburtsort: [Ortschaft 2], Inguschetien, Russ-

      land
      • Staatsangehörigkeit: Russland

      • Zivilstand: verheiratet

      • Heiratsdatum: tt. Oktober 2009

      • verheiratet mit: E.

        • Familienname des Vaters: F.

        • Vorname des Vaters:

        • Familienname der Mutter: A.

        • Ledigname der Mutter:

        • Vorname der Mutter:

  3. Das zuständige Zivilstandsamt wird angewiesen, die Eintragung der am tt.mm.2014 in H. ZH erfolgten Geburt des Gesuchstellers 3 und die Eintragung der am tt.mm.2018 in H. ZH erfolgten Geburt der Gesuchstellerin 4 im Personenstandsregister entsprechend diesen Feststellungen zu berichtigen und zu vervollständigen.

  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 187.50 Dolmetscherkosen.

  5. Die Kosten werden den Gesuchstellern auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6./7. (Mitteilung / Rechtsmittel).

Berufungsanträge:

des Berufungsklägers (act. 23):

  1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil EP180005-E/U01 sei hinsichtlich der Feststellung der Personalien der Beklagten 1 und der diesbezüglichen Anweisung an das zuständige Zivilstandsamt zur Berichtigung und Vervollstän- digung der Eintragung der Geburt der Beklagten 4 im Zivilstandsregister (Dispositiv Ziffer 1 und 3) aufzuheben und die Streitsache sei an das Bezirksgericht Hinwil zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

  2. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil EP180005-E/U01 sei hinsichtlich der Feststellung der Personalien des Beklagten 2 und der diesbezüglichen Anweisung an das zuständige Zivilstandsamt zur Berichtigung und Vervollstän- digung der Eintragung der Geburt des Beklagten 3 im Zivilstandsregister (Dispositiv Ziffer 2) aufzuheben.

  3. Das Bezirksgericht Hinwil sei für den Fall einer Revision (Art. 328 ff. ZPO) des Urteils jenes Gerichts vom 12. Oktober 2017 (FK170016-E/U01) anzuweisen, den zugrunde liegenden Sachverhalt mittels Urkundenbeweis zu erstellen und die Beklagten 1-4 zur Beschaffung der entsprechenden Zivilstandsurkunden anzuhalten.

  4. Das Bezirksgericht Hinwil sei anzuweisen, vor einer Neuentscheidung jenes Gerichts in der vorliegenden Streitsache das Gemeindeamt des Kantons Zü- rich zu einer erneuten Stellungnahme einzuladen.

  5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse oder zu Lasten der Beklagten 1-4.

der Gesuchsteller und Berufungsbeklagten 1 und 2 (act. 29 und act. 31, sinngemäss):

Es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil EP180005-E/U01 zu bestätigen.

Erwägungen:

I.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Gesuchsteller und Berufungsbeklagten 1 und 2 (nachfolgend: Gesuchsteller) reisten offenbar am 4. Juni 2013 in die Schweiz ein (vgl. aber Prot. Vi. S. 7 [1. Juni 2013]) und stellten am 5. Juni 2013 ein Asylgesuch. Sie wurden beide vom Bundesamt für Migration zur Person befragt. Dabei gaben sie beide an, miteinander seit 2010 verheiratet zu seien, und zwei Kinder, I.

(geb. tt.mm.2010 oder tt.mm.2010) und J. (geb. tt.mm.2012) zu haben (vgl. vgl. act. 2/2 i.V.m. Prot. Vi. S. 9 f. mit act. 7/1, Protokolle der Befragung der Gesuchstellerin 1 und des Gesuchstellers 2 jeweils S. 3 und 5). Am tt.mm.2014 kam der Gesuchsteller 3 (vgl. act. 7/3) und am tt.mm.2018 die Gesuchstellerin 4 in der Schweiz zur Welt (vgl. act. 7/4 [Geburtsanzeige]).

    1. Mit Eingaben vom 6. September 2018 (act. 1A-1D) stellten die Gesuchsteller mit entsprechenden Formularen (Begehren um Feststellung der Personalien) sinngemäss das eingangs wiedergegebene Begehren. Daraufhin zog die Vorinstanz die Akten des Zivilstandsamts H. über die Gesuchsteller bei

      (act. 7/1-4) und führte anlässlich der Verhandlung vom 7. November 2018 eine Parteibefragung mit den Gesuchstellern 1 und 2 im Sinne von Art. 191 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO durch (vgl. Prot. Vi. S. 4 f. und S. 5 ff.).

    2. Mit Verfügung vom 12. November 2018 (act. 13) räumte die Vorinstanz dem Gemeindeamt gestützt auf Art. 42 Abs. 1 ZGB die Gelegenheit ein, zum Begehren Stellung zu nehmen (vgl. act. 22 E. 1).

      Das Gemeindeamt stellte mit Eingabe vom 19. November 2018 (act. 14) den Antrag, es seien originale, neu ausgestellte und mit einer Apostille versehene Geburtsurkunden der Gesuchsteller 1 und 2 und eine mit einer Apostille versehene Eheurkunde beizuziehen, und diese Dokumente seien mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung zu versehen. Eine korrekte Stellungnahme betreffend die Anerkennbarkeit der Eheschliessung, die Namensführung nach der Eheschliessung und die Abstammung sei erst möglich, wenn diese Urkunden vorlägen. Daher bat das Gemeindeamt um erneute Fristansetzung zur Stellungnahme, sobald es im Besitze der erforderlichen Unterlagen sei.

    3. Daraufhin hiess die Vorinstanz mit Urteil und Verfügung vom 29. November 2018 (act. 17 = act. 22 [Aktenexemplar] = act. 24) das Rechtsbegehren wie eingangs wiedergegeben gut.

    1. Dagegen erhob das Gemeindeamt mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 (Datum des Poststempels) rechtzeitig (vgl. act. 17 i.V.m. act. 18 i.V.m. act. 23

      S. 1) Berufung (act. 23).

    2. Die Akten der Vorinstanz (act. 1-20) wurden beigezogen. Mit Verfügung vom

14. Februar 2019 (act. 27) wurde den Gesuchstellern Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt. Mit Eingaben vom 21. Februar 2019 (mit jeweiligen Poststempeln vom 25. Februar 2019, vgl. act. 29 S. 1 und act. 31 S. 1) beantwortete K. , Sozialberaterin der Gesuchsteller, fristgerecht (vgl. act. 27 i.V.m. act. 28/1-2 i.V.m. act. 29 und act. 31) für diese je die Berufungsschrift. Mit dem vorliegenden Entscheid ist dem Gemeindeamt noch je ein Doppel von act. 29 und act. 31 zur Kenntnisnahme zuzustellen.

II.

Prozessuales

    1. Die gerichtliche Bereinigung bzw. Berichtigung einer Eintragung im Zivilstandsregister stellt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit dar (vgl. etwa BGer 5A_840/2008 vom 1. April 2009, E. 1.2 = in BGE 135 III 389 ff. nicht publ.

      Erw.). Als Rechtsmittel gegen den Endentscheid der Vorinstanz ist somit die Berufung zulässig (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 e.c. ZPO).

      Für Gesuche um Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister gemäss Art. 42 ZGB gilt das summarische Verfahren (vgl. Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Berufungsund Berufungsantwortfrist je zehn Tage (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Berufung wurde rechtzeitig (vgl. oben E. I./3.1), schriftlich, mit Anträ- gen versehen und begründet bei der Kammer eingereicht, weshalb dem Eintreten insofern nichts entgegensteht.

    2. Verlangt eine Privatperson die Berichtigung eines Eintrags, so handelt es sich um ein Einparteienverfahren. Führt das Gemeindeamt danach gegen den Entscheid des Einzelgerichts Berufung, so wird das Verfahren vor zweiter Instanz zu einem Zweiparteienverfahren (vgl. dazu OGer ZH NL050055 vom 26. Oktober 2005, E. 2.2). Das Gemeindeamt ist somit Partei im vorliegenden Berufungsverfahren.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 ZGB sind die kantonalen Aufsichtsbehörden klageberechtigt. Die kantonalen Aufsichtsbehörden nehmen im Bereinigungsverfahren das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen in den Zivilstandsregistern wahr (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBI 1996 I S. 1 ff., S. 52). Dieses öffentliche Interesse müssen sie in allen Instanzen wahren können. Im Kanton Zürich ist das Gemeindeamt die kantonale Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 49 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 32 EG ZGB/ZH i.V.m. § 12 Zivilstandsverordnung [ZVO/ZH]). Daher ist das Gemeindeamt zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das angefochtene Urteil der Vorinstanz legitimiert.

    1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Zur unrichtigen Rechtsanwendung gehört ebenfalls die falsche Ermessensausübung, weshalb sie im Gesetz nicht eigens erwähnt wird.

    2. Zur Begründung der Berufung genügt es nicht, in der Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss das vor der Vorinstanz bereits Vorgebrachte (und von ihr Diskutierte) zu wiederholen. Zwar besteht keine eigentliche Rügepflicht, aber eine Begründungslast: Die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen und substantiiert mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (vgl. zum Ganzen etwa IWO W. HUNGERBÜHLER/MANUEL BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 29-31, N 36-39 und N 44; ZK ZPO-

      REETZ/THEILER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.; ZR 110 [2011] S. 246; vgl. OGer ZH LB110049

      vom 5. März 2012 E. 1.1 f., jeweils mit zahlreichen Verweisen, sowie BGE 138 III 374).

    3. Das Gemeindeamt stellt in der Berufungsschrift Anträge, welche begründet werden. Dem Eintreten auf die Berufung steht nichts entgegen.

    1. Das Gemeindeamt macht vorab geltend, das Bezirksgericht Hinwil habe mit Urteil vom 12. Oktober 2017 (FK170016-E/U01) die Personalien des Gesuchstellers 2 (Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Zivilstand, Familienname des Vaters, Vorname des Vaters, Familienname der Mutter sowie Vorname der Mutter) rechtskräftig festgestellt (vgl. act. 23 S. 3 Ziff. 4 i.V.m. act. 25/1 S. 4 Dispositiv-Ziffer 2 [= act. 7/2]). Dieses Urteil habe zu einem Eintrag im Zivilstandsregister geführt. Korrekt wäre daher gewesen, diese Entscheidung im Sinne von Art. 328 ff. ZPO zu revidieren und formell aufzuheben, statt ein summarisches Verfahren (auf Bereinigung dieses Eintrages) durchzufüh- ren (vgl. act. 23 S. 3 Ziff. 4).

    2. Die Gesuchsteller äussern sich in rechtlicher Hinsicht bzw. zu dieser Frage nicht und machen insbesondere auch nicht geltend, das Urteil vom 12. Oktober 2017 sei nicht rechtskräftig geworden (vgl. act. 29 und act. 31).

      1. Jede Person wird mit der Beurkundung ihrer Geburt in das Personenstandsregister aufgenommen (Art. 15a Abs. 1 ZStV). Eine ausländische Person, deren Daten nicht abrufbar sind, wird gemäss Art. 15a Abs. 2 ZStV spätestens dann in das Personenstandsregister aufgenommen, wenn sie von einem in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignis (z.B. Geburt) betroffen ist. Können die Eltern des Kindes vor dessen Geburt nicht mit vollständigen Personenstandsdaten ins Personenstandsregister aufgenommen werden bzw. liefern die mitwirkungspflichtigen Eltern trotz Einräumung einer dafür nützlichen Frist die nötigen Angaben zur Aufnahme ins Personenstandsregister nicht, sind sie ausnahmsweise mit unvollständigen Personendaten aufzunehmen. Liegen keine Dokumente vor und scheint die Beschaffung innert vernünftiger Frist unmöglich oder unzumutbar, können ausnahmsweise auch Daten verwendet werden, unter denen die Mutter den schweizerischen Behörden bekannt ist. Ist die Mutter verheiratet, müssen auch die Daten ihres ausländischen Ehemannes unter den gleichen Voraussetzungen erfasst werden. Grundsätzlich ist die Eheschliessung nachzuweisen. Können weder die Ledigkeit noch eine bestehende oder aufgelöste Ehe direkt oder indirekt nachgewiesen werden, so ist der Zivilstand der Mutter bei der Aufnahme in das Personenstandsregister als unbekannt zu beurkunden; das Kind bleibt in diesen Fällen rechtlich vaterlos, wobei eine nachgeburtliche Anerkennung oder die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft möglich ist (vgl.

        sog. Minimalangaben, Kreisschreiben EAZW Nr. 20.08.10.01 vom 1. Oktober 2008 [Stand: 1. Januar 2011] S. 5 Ziff. 1.4 und S. 6 Ziff. 3.1 f. [nachfolgend: Kreisschreiben] i.V.m. Art. 15a Abs. 4 ZStV; Weisungen EAZW Nr. 10.08.10.01 vom

        1. Oktober 2008 [Stand 1. Januar 2011], Aufnahme ausländischer Personen in das Personenstandsregister, S. 17 Ziff. 3.2.1 [nachfolgend: Weisung]).

        Für die Beurkundung der Geburt eines rechtlich vaterlosen Kindes ist die Mutter mit mindestens folgenden Angaben über ihren Personenstand aufzunehmen:

        • Familienname: ;

        • Vorname: ;

        • Geschlecht: weiblich;

        • Geburtsort: unbekannt;

        • Zivilstand: unbekannt;

        • Geburtsdatum: Geburtsjahr (wenn das genaue Geburtsdatum nicht belegt ist);

        • Abstammung: leer lassen (kein Eintrag);

        • Staatsangehörigkeit: ungeklärt.

        Ist die Ehe der Mutter des Kindes nachgewiesen, so muss ihr Ehemann ebenfalls ins Personenstandsregister aufgenommen werden, ausnahmsweise ebenfalls bloss mit unvollständigen Daten über seinen Personenstand (vgl. Kreisschreiben, S. 6 Ziff. 3.2).

      2. Im Hinblick auf die Geburt des Gesuchstellers 3, der am tt.mm.2014 geboren wurde, wurden die Gesuchsteller 1 und 2 offenbar mehrfach erfolglos aufgefordert, bei der Beurkundung mitzuwirken. Da sich niemand meldete, ersuchte das Zivilstandsamt H. mit Schreiben vom 10. Juni 2014 um Bewilligung für Minimalangaben, damit die Geburt des Gesuchstellers 3 so rasch wie möglich beurkundet werden könne. Diese Bewilligung wurde seitens des Gemeindeamtes erteilt (vgl. act. 7/1). Infolgedessen wurde die Gesuchstellerin 1 mit den oben erwähnten Minimalangaben aufgenommen (vgl. act. 7/4). Ihr Zivilstand lautete unbekannt (vgl. act. 7/4 und act. 2/5), weshalb der Gesuchsteller 3 anlässlich der Beurkundung seiner Geburt rechtlich vaterlos blieb.

      3. Später kam es zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft des Gesuchstellers 2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. Oktober 2017 (FK170016-E/U01) wurden die Personalien des Gesuchstellers 2 (Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Zivilstand, Familienname des Vaters, Vorname des Vaters, Familienname der Mutter sowie Vorname der Mutter) festgestellt und dem Gemeindeamt sowie dem Zivilstandsamt H. mitgeteilt (vgl. Art. 40 Abs. 1 lit. f ZStV i.V.m. Art. 43 ZStV, act. 7/2 [= act. 25/1] Dispositiv-Ziff. 7 i.V.m. act. 25/2).

      4. Können die relevanten Daten über den Personenstand des ausländischen Vaters (im Rahmen der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft) nicht zweifelsfrei belegt werden, ist auf eine Aufnahme der als Vater feststellten Person (als Person) in das Personenstandsregister zu verzichten. Es genügt ausnahmsweise, (lediglich) die väterliche Abstammung beim Kind zu beurkunden. Der Vorgang ist im System mit Feststellung der Vaterschaft am zu begründen. Eine spätere

Aufnahme der Person und Verknüpfung mit dem Kind bleibt vorbehalten, sobald die Angaben über den Personenstand beweiskräftig dokumentiert werden. Ist die Vaterschaft eines in der Schweiz geborenen Kindes gerichtlich festgestellt worden, ohne dass die Identität und relevanten Daten des Vaters zweifelsfrei feststeht, ist das rechtliche Interesse des Kindes an der Beurkundung der väterlichen Abstammung höher einzustufen, als die aus formalen Gründen bestehenden Vorschriften über die vorgängige Beurkundung der Daten über den Personenstand (vgl. Art. 15a Abs. 2 ZStV, Fachprozess EAZW, Nr. 30.3 vom 15. Dezember 2004 [Stand: 1. April 2013], Beurkundung der Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger [Aufnahme]).

Aus der Mitteilung der erfassten Personendaten vom 22. Dezember 2017 (act. 7/2) seitens des Zivilstandsamtes H. geht hervor, dass die Personendaten des Gesuchstellers 2 (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Zivilstand, Lebensstatus, Familienname des Vaters, Vorname des Vaters, Familienname der Mutter sowie Vorname der Mutter) erfasst wurden. Unter dem Titel Angaben für die Verarbeitung wurde beim Übertragungsdatum erwähnt Personalienfeststellung durch Bezirksgericht Hinwil, rechtskräftig seit 30. November 2017 (Vaterschaftsfeststellung Original siehe GF KV). Beigelegt ist dieser Mitteilung eine amtlich beglaubigte Kopie des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. Oktober 2017 mit der Geschäfts-Nr. FK170016-E/U01 (vgl. act. 7/2).

Ob die Abstammung des Gesuchstellers 3 vom Gesuchsteller 2 beim Kind beurkundet wurde oder der Gesuchsteller 2 als Person ins Personenstandsregister eingetragen wurde, ist nicht entscheidend. Selbst wenn nur ersteres der Fall sein sollte, könnte der Gesuchsteller 2 die beantragte Berichtigung seiner im Personenstandsregister erfassten Personendaten nicht erwirken (vgl. etwa OGer ZH LF150010 vom 7. Dezember 2015). Denn nach dem Gesagten wurden die Personendaten des Gesuchstellers 2 vom Zivilstandsbeamten aufgrund des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. Oktober 2017 in das Register eingetragen. Der Eintrag beruht mit anderen Worten auf einem Sachurteil. Soweit dieses Urteil inhaltlich unrichtig sein und umgestossen werden soll, kann dies

nicht im Bereinigungsverfahren nach Art. 42 ZGB erfolgen (vgl. BGE 135 III 389 ff., E. 3.2).

    1. Die den Gesuchsteller 2 betreffenden, eingetragenen Personenstandsdaten können nach dem Gesagten nicht im summarischen Verfahren nach Art. 42 ZGB bereinigt werden. In diesem Umfang ist die Berufung gutzuheissen.

      Entsprechend ist die angefochtene Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Da das Urteil vom 12. Oktober 2017 insbesondere auch die Ledigkeit des Gesuchstellers 2 rechtskräftig feststellte (vgl. act. 7/2 DispositivZiffer 2), sind dem entgegenstehende Feststellungen im angefochtenen Urteil aufzuheben. Die in den Spiegelstrichen 7-9 der Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils festgestellten Daten der Gesuchstellerin 1 (Zivilstand [der Gesuchstellerin 1]: verheiratet, Heiratsdatum: tt. Oktober 2009, verheiratet mit:

      F. [bereinigter Vorname und Name des Gesuchstellers 2]) können somit ebenfalls nicht in diesem Verfahren bereinigt werden, weshalb diese Spiegelstriche auch aufzuheben sind.

      Im Übrigen bleibt dazu anzumerken, dass die Gesuchsteller 1 und 2 vor Vorinstanz zu ihrer Eheschliessung auf die Frage, weshalb (gemäss Dolmetscher) in den Pässen als Heiratsdatum der tt. Dezember 2009 vermerkt sei, wo sie doch am tt. Oktober 2009 geheiratet haben sollen, ausführten, der Eintrag im Pass sei erst bei der Geburt des Kindes gemacht worden, somit sei der 14. Dezember 2009 das Ausstelldatum des Stempels (vgl. Prot. Vi. S. 6 und S. 10). Das erste Kind der Gesuchsteller soll am 10. Juni 2010 (vgl. act. 7/1 Protokolle der Befragung der Gesuchstellerin 1 und des Gesuchstellers 2 je S. 5) oder am 10. Juli 2010 zur Welt gekommen sein (vgl. Prot. Vi. S. 9 f. i.V.m. act. 2/2). Weshalb bei der Geburt des ersten Kindes im Sommer 2010 der Eintrag im Pass mit einem Stempel mit Ausstelldatum vom 14. Dezember 2009 versehen worden sein soll, wenn die Gesuchsteller am tt. Oktober 2009 geheiratet haben sollen, ist nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass beispielsweise auf den Geburtsanzeigen der Geburten des Gesuchstellers 3 und der Gesuchstellerin 4 als Heiratsdatum wiederum zwei andere Daten figurieren (vgl. act. 7/3 [30.06.2010]; act. 7/4 [14.12.2010]) und die Gesuchsteller 1 und 2 bei ihrer Einreise als Heiratsjahr

      2010 angegeben hatten (vgl. oben E. I./1). Es bestehen somit zumindest begrün- dete Zweifel an der Echtheit des Stempels betreffend Eheschliessung auf den Pässen der Gesuchsteller 1 und 2 sowie an der Wahrheit des damit verurkundeten Inhalts.

    2. Demgegenüber ist die Bereinigung von Personenstandsdaten der Gesuchstellerin 1, welche - wie bereits dargelegt - im Rahmen der Geburt des Gesuchstellers 3 ins Register aufgenommen wurden (vgl. oben E. 3.3.2), im summarischen Verfahren nach Art. 42 ZGB grundsätzlich zulässig, zumal es einen Eintrag gibt, der bereinigt werden kann (vgl. BGer 5A_549/2015 vom 11. Januar 2016,

E. 3.3). Dasselbe gilt auch in Bezug auf Personenstandsdaten der Gesuchsteller 3 und 4, soweit mit Dispositiv-Ziffer 3 deren Einträge entsprechend den Feststellungen der Personenstandsdaten der Gesuchstellerin 1, Spiegelstriche 1-6 und 10-14 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 bereinigt bzw. berichtigt und vervollständigt werden sollen (vgl. act. 22 Dispositiv-Ziffern 1 und 3). Darauf ist nachfolgend einzugehen.

III.

Materielles

1.1 Die Vorinstanz führte zur Bereinigung der Personenstandsdaten der Gesuchstellerin 1 im Wesentlichen aus, die Gesuchsteller 1 und 2 hätten anlässlich ihrer Parteibefragung gemäss Art. 191 ZPO in Übereinstimmung mit ihren Pässen bestätigt, dass der Familienname der Gesuchstellerin 1 E. sei, sie mit Vornamen heisse, am tt. Juni 1982 in [Ortschaft 1], Inguschetien, Russland, geboren sei, ihre Mutter zum Vornamen und zum Nachnamen E. heisse, deren Ledigname gewesen sei, ihr Vater zum Vornamen und zum Nachnamen G. heisse. Es bestünden keine vernünftigen Gründe, an diesen Angaben der Gesuchsteller zu zweifeln oder gar anzunehmen, sie könnten vorsätzlich falsche Personalien angegeben haben. Die Aussagen der Gesuchsteller seien plausibel, widerspruchsfrei und vernunftmässig nachvollziehbar, sowie stimmten mit den Reisepässen (act. 2/1; act. 12) und den Geburtsurkunden ihrer am

tt.mm.2010 bzw. am tt.mm.2012 in Inguschetien geborenen Kinder I._ und J. (act. 2/2; Prot. Vi. S. 8-10) überein. Die Schilderung der Gründe, welche

die Gesuchsteller dazu bewogen hätten, bei der Einreise in die Schweiz unrichtige Personalien anzugeben - nämlich dass sie vom Krieg in Inguschetien geflüchtet seien und Angst gehabt hätten, verfolgt zu werden - würden als glaubhaft erscheinen. Die Gesuchsteller müssten und wollten in ihre Heimat Inguschetien zurückkehren und sie stünden in der Rückkehrberatung des kantonalen Sozialamtes. Eine Rückkehr sei aber nur möglich, wenn ihre Personalien, namentlich hinsichtlich ihrer in der Schweiz geborenen Kinder, mit den russischen Dokumenten und Registereinträgen übereinstimmen würden. Daher könne praktisch ausgeschlossen werden, dass die Gesuchsteller erneut falsche Angaben zu ihren Personalien machen würden (vgl. act. 22 E. 4.2 i.V.m. E. 2.1 i.V.m. Prot. Vi. S. 5 ff.).

Unter Würdigung der gesamten Umstände und der vorhandenen Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, es könnten keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Gesuchsteller zu ihren Personalien und zu denjenigen ihrer Kinder bestehen. Nach menschlichem Ermessen bestehe keine Gefahr, dass durch die beantragte Feststellung schützenswerte Interessen anderer Personen, namentlich der Einwohner der Schweiz, verletzt werden könnten. Dies selbst dann nicht, wenn eine der Angaben falsch sein sollte. Wesentlich sei zudem, dass die bestehenden Einträge im schweizerischen Personenstandsregister urkundenmässig weit schlechter abgestützt seien als die von den Gesuchstellern beantragten Korrekturen (vgl. act. 22 Rz. 4.3 S. 6).

      1. Das Gemeindeamt bringt dagegen vorab vor, Einträge im Zivilstandsregister würden solange als korrekt gelten, bis die Unrichtigkeit des Inhaltes nachgewiesen sei (Art. 9 ZGB). Um einen Eintrag in einem öffentlichen Register umzustossen, müsse der Beweis durch entsprechende Zivilstandsurkunden (eigene Geburtsurkunden, Reisepässe und Geburtsurkunden der in Inguschetien geborenen Kinder) erbracht werden (vgl. act. 23 Rz. 5 f. S. 4 f.). Aus den Unterlagen und der Befragung der Parteien gehe nicht hervor, dass die Gesuchsteller 1 und 2 aufgefordert worden wären, eigene Geburtsurkunden (und Eheurkunden) zu beschaffen. Diese hätten die Gesuchsteller jederzeit innert kurzer Zeit (ggf. über

        Verwandte, Bekannte oder bevollmächtigte Dritte in Russland) beschaffen kön- nen, zumal sie bereits alte Dokumente besessen, nach eigenen Angaben über die Originale ihrer Reisepässe verfügt und die Existenz einer Geburtsurkunde der Gesuchstellerin 1 bekräftigt hätten (vgl. 23 Rz. 5 S. 4 i.V.m. Prot. Vi. S. 9 und 12). Eine falsche Identität, unterlegt mit schweizerischen Urkunden, welche mit dem nun angefochtenen Urteil der Vorinstanz produziert werden müssten, ermögliche es den Gesuchstellern, in einem anderen Land ein (neues) Asylgesuch zu stellen. Im Übrigen sei eine korrekte Geburtsurkunde ein wirksamer Schutz für minderjäh- rige Kinder, in anderen Ländern nicht Opfer von Zwangsheirat und/oder Kinderhandel zu werden (vgl. act. 23 Rz. 6 S. 5 unter Verweis auf https://www.watson.ch/schweiz/leben/909373490-das-maedchen-von-de r- babyfarm).

      2. Die Gesuchsteller äussern sich dazu in ihren Berufungsantwortschriften nicht (vgl. act. 29 und 31).

    1. Für die Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister gemäss Art. 42 ZGB gilt das summarische Verfahren (vgl. Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO). Im summarischen Verfahren sind andere Beweismittel als Urkunden namentlich zulässig, wenn das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat

      (vgl. Art. 254 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO, Untersuchungsmaxime). Dies ist insbesondere bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Fall (vgl. Art. 255

      lit. b i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO). Bei der Bereinigung einer Eintragung (Art. 41 f.

      ZGB) handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit

      (vgl. BGE 131 III 201 ff., E. 1.2), weshalb auch andere Beweismittel als Urkunden zulässig sind.

      In summarischen Verfahren muss grundsätzlich der volle Beweis erbracht werden. Nur dort, wo das Gesetz oder seine Auslegung anordnet, ein Anspruch oder eine Einwendung sei bloss glaubhaft zu machen, sind die Anforderungen an das Beweismass reduziert (vgl. BK ZPO-GÜNGERICH, Bern 2012, Vorbemerkungen zu Art. 248-270 N 9 m.w.H.). Daher ist das Beweismass im vorliegenden Verfahren nach Art. 42 ZGB nicht beschränkt; vielmehr muss der strikte Beweis geführt werden. Der strikte Beweis ist erbracht, wenn eine an Sicherheit grenzende

      Wahrscheinlichkeit dargetan bzw. das Gericht voll überzeugt ist (vgl. etwa BGer 4A_143/2013 vom 30. September 2013 E. 2.3; BSK ZPO-MAZAN, 3. Aufl. 2017,

      Vor Art. 248-256 N 7, Art. 254 N 9 f. und Art. 255 N 9 f. m.w.H.; ZK ZPO-PESENTI,

      3. Aufl. 2016, Art. 248 N 24). Das Bereinigungsverfahren dient dazu, eine (Register-)Eintragung zu korrigieren, die bereits im Zeitpunkt der Vornahme unrichtig war, sei es infolge eines Irrtums des Zivilstandsbeamten oder deshalb, weil dieser in Unkenntnis wichtiger Tatsachen gelassen wurde (vgl. BGE 135 III 389 ff., E. 3 m.w.H.). Da zu den öffentlichen Registern im Sinne von Art. 9 ZGB auch das Personenstandsregister gehört (vgl. BK ZGB-WOLF, Bern 2012, Art. 9 N 25) und einem Registereintrag verstärkte Beweiskraft zukommt bzw. dieser für die durch ihn bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrichtigkeit seines Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB), kann ein bestehender Eintrag im Zivilbzw. Personenstandsregister nur durch den Nachweis des Gegenteils widerlegt werden; dies obliegt den Gesuchstellern (Art. 8 und 9 ZGB,

      vgl. BGE 135 III 389 ff., E. 3; OGer ZH LF150050 vom 7. April 2016, E. 5.1). Der

      Beweis des Gegenteils besteht mit anderen Worten im Nachweis, dass die im öf- fentlichen Register bzw. in der öffentlichen Urkunde festgehaltenen Tatsachen nicht richtig sind (vgl. BK ZGB-WOLF, Bern 2012, Art. 9 N 58); dabei ist der Nachweis an keine besondere Form gebunden (vgl. Art. 9 Abs. 2 ZGB).

      Nach dem Gesagten kommt eine Bereinigung einer im Zivilbzw. Personenstandsregister eingetragenen Tatsache nur in Frage, wenn die ihr zugrunde liegende Unrichtigkeit zweifelsfrei feststeht bzw. nachgewiesen ist (vgl. BGE 131 III 201 ff., E. 1.3; BGE 135 III 389 ff., E. 3.4.2 m.w.H.; OGer ZH LF130064 vom

      24. Juni 2014, E. 2.1 mit Verweis auf BGer 5A.10/2004 vom 27. April 2004).

    2. Zwar hatten die Gesuchsteller die Originale ihrer Reisepässe sowie der Geburtsurkunden der beiden in Inguschetien geborenen Kinder, wie anlässlich der Verhandlung vom 7. November 2018 verlangt, vor Erlass des angefochtenen Urteils der Vorinstanz vorgelegt und diese hatte festgestellt, dass die Originale den bereits eingereichten Fotokopien entsprächen (vgl. Prot. Vi. S. 12 i.V.m. act. 12). Auch ist diesen Dokumenten jener Vorname, Name und jenes Geburtsdatum der

Gesuchstellerin 1 zu entnehmen, welche gemäss Berichtigungsantrag ihre richtigen Angaben seien (vgl. Prot. Vi. S. 8 f. und S. 9 f. i.V.m. act. 1A).

Die Gesuchstellerin 1 legte vor der Vorinstanz jedoch erstmals Urkunden vor, die ihre richtigen Personenstandsdaten beurkunden sollen. Hinsichtlich der Echtheit des Stempels in den Pässen betreffend Eheschliessung der Gesuchsteller 1 und 2 sowie der Wahrheit des damit verurkundeten Inhalts bestehen aber begründete Zweifel (vgl. oben E. II./3.4). Aufgrund dessen hätte die Vorinstanz zumindest eine beglaubigte und ins Deutsche übersetzte Geburtsurkunde der Gesuchstellerin 1 als weiteres Beweismittel verlangen müssen. Die Gesuchstellerin 1 hatte denn auch die Existenz und Verfügbarkeit ihrer Geburtsurkunde in Inguschetien bestätigt (vgl. Prot. Vi. S. 12) und ist nach endgültiger Ablehnung ihres Asylgesuches am 3. April 2018 auch nicht mehr dazu angehalten, es zu unterlassen, mit den heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten (vgl. act. 29 S. 1). Da die Gesuchsteller den Nachweis, dass die Unrichtigkeit der eingetragenen Personenstandsdaten der Gesuchstellerin 1 zweifelsfrei feststeht, mit den im Original der Vorinstanz zu Einsicht vorgelegten Pässen und Geburtsurkunden der beiden in Inguschetien geborenen Kindern nicht zu erbringen vermochten, sind die entsprechenden Feststellungen in den Spiegelstrichen 1-6 und 10-14 in DispositivZiffer 1 somit ebenfalls aufzuheben. Dasselbe gilt für die Dispositiv-Ziffer 3, soweit Einträge der Gesuchsteller 3 und 4 entsprechend diesen Feststellungen betreffend die Gesuchstellerin 1 berichtigt und vervollständigt werden sollen.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung vollumfänglich gutzuheissen ist, die Dispositiv-Ziffern 1-3 des angefochtenen Urteils der Vorinstanz vom 29. November 2018 (EP180005-E/U01) aufzuheben sind und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung des Verfahrens sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO).

Nach Einholung der beglaubigten und ins Deutsche übersetzten Geburtsurkunde der Gesuchstellerin 1 und vor der neuen Entscheidung wird die Vorinstanz das Gemeindeamt - wie von diesem beantragt (vgl. act. 23 S. 2 Antrag IV) und vom Gesetz vorgesehen (Art. 42 Abs. 1 ZGB) - anzuhören bzw. diesem (erneut) Frist zur Stellungnahme anzusetzen haben.

IV.

Kostenund Entschädigungsfolgen

  1. Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides in der Sache (Dispositiv-Ziffern 1-3) sind auch die damit verbundenen Kostenund Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) aufzuheben.

  2. Da die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist und noch nicht abzusehen ist, welche Partei in welchem Umfang in der Sache letztlich obsiegen oder unterliegen wird, ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren gestützt auf

§ 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 GebV OG auf Fr. 500.- festzusetzen. Deren Verteilung sowie die Regelung der Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens sind der Vorinstanz zu überlassen (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO, BBl 2006

S. 7229 ff., S. 7296), zumal sich weder sagen lässt, es seien unnötige Kosten entstanden, noch wurde mit diesem Rückweisungsurteil endgültig über eine gesondert zu beurteilende Frage entschieden (vgl. ZK ZPO-JENNY, 3. Aufl. 2016, Art. 104 N 11).

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 29. November 2018 (Geschäfts-Nr. EP180005) wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

  3. Die Verlegung der Entscheidgebühr und die Regelung der Entschädigungsfolgen dieses Berufungsverfahrens werden dem neuen Entscheid der Vorinstanz überlassen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Gemeindeamt unter Beilage je eines Doppels der Berufungsantworten (act. 29 und act. 31), und - unter

    Rücksendung der Akten - an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Hinwil, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi versandt am:

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