Zusammenfassung des Urteils LF180057: Obergericht des Kantons Zürich
Die Rekurrentin hat bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen einen Antrag auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2015 gestellt, der abgelehnt wurde, da sie eine Ausbildungszulage erhalten hatte. Der Rekurs gegen den Ablehnungsbescheid wurde eingereicht, da die Rekurrentin die Regelung als nicht bundesrechtskonform ansah. Das Gericht entschied, dass die Regelung des Kantons St. Gallen, die den Bezug einer Ausbildungszulage als alleiniges Kriterium für die Prämienverbilligung festlegt, nicht mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, um die Anspruchsberechtigung der Rekurrentin unter Berücksichtigung der finanziellen Unterstützung durch die Eltern zu prüfen. Der Rekurs wurde gutgeheissen, die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500 sind von der Vorinstanz zu tragen, und die Rekurrentin wird mit CHF 3'500 entschädigt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LF180057 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 28.12.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gegendarstellung |
Schlagwörter : | Darstellung; Berufung; Einzelrichter; Beklagten; Kündigung; Urteil; Ressortleiter; Redaktorin; Reissleine; Chefredaktor; Parteien; Stücken; Formulierung; Chefredaktors; Berufungsbeklagte; Architektur; Rückhalt; Ressortleitung; Design; Vorkommnisse; Ausgangsartikel; Sinne; Parteientschädigung; Tatsachenbehauptung; Unterstellung; Recht; Punkt; Entscheid |
Rechtsnorm: | Art. 28g ZGB ;Art. 28k ZGB ;Art. 292 StGB ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF180057-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter
lic. iur. R. Naef und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher
in Sachen
Gesuchsgegnerin/Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,
gegen
Gesuchstellerin/Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y. ,
betreffend Gegendarstellung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Oktober 2018 (EP180045)
Die Klägerin ist die Herausgeberin der B. . Sie hat ihren Sitz in Zürich. Die Beklagte publiziert täglich online unter dem Titel C. Meldungen zur schweizerischen Kommunikationsbranche. Auch sie hat ihren Sitz in Zürich. Zwischen den Parteien streitig ist der Beitrag vom tt. September 2018. Darin wurde berichtet, die D. -Redaktorin E. verlasse die B. (act. 4/2). Die Klägerin sieht sich durch verschiedene Bemerkungen im Text in ihrer Persönlichkeit verletzt und verlangt eine Gegendarstellung, während die Beklagte das als unzulässig ansieht.
Der zuständige Einzelrichter hiess das Begehren gut, und dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte verbreitete die nachstehende Meldung:
Die Redaktorin E. , die erst vor einem Jahr die Nachfolge des D. - Redaktors F. übernommen hat, verlässt die B. schon wieder, wie G. von der B. -Unternehmenskommunikation gegenüber C. bestätigt.
Die Erwartungen an E. , die laut B. Kunstgeschichte, Philosophie und Literatur an der ...-Universität in ..., an der ... in Paris und an der University New York studiert hat, waren hoch. Sie sollte den Architekturund Design-Themen der B. einen neuen, unverfälschten und frischen Touch verleihen. Anscheinend ohne Erfolg, wie gut unterrichtete B. -Quellen gegenüber dem C. vermelden.
Erschwerend kam hinzu, dass sich die Redaktorin mit H. , der Ehefrau von B. -Chefredaktor I. , angelegt hatte. Dem B. -D. -Ressortleiter
J. blieb dann nichts anderes übrig, als die Reissleine zu ziehen.
E. hat sich nach diesen Vorkommnissen und dem fehlenden Rückhalt der Ressortleitung entschlossen, die B. auf Ende Jahr zu verlassen.
Die verlangte Gegendarstellung lautet wie folgt:
Der Bericht im C. vom tt. August 2018 zur Kündigung von E. enthält falsche Tatsachenbehauptungen. Entgegen der Behauptung des C. hat Frau E. mit grossem Erfolg den Themen Architektur und Design neuen Touch verliehen. Frau
E. hat sich auch mit niemandem angelegt. Falsch ist die Behauptung irgendwelcher Vorkommnisse und eines fehlenden Rückhalts seitens der Ressortleitung; Ressortleiter
J. hat weder die «Reissleine» gezogen, noch in anderer Weise auf eine Kündigung von Frau E. hingewirkt. Richtig ist vielmehr, dass E. sich aus freien Stücken entschieden hat, die Verantwortung für ihr Dossier auf Ende Jahr abzugeben.
B. AG
Der Einzelrichter hiess das Begehren mit einem veränderten Wortlaut gut, nämlich:
Der Bericht im C. vom tt. August 2018 zur Kündigung von E. enthält falsche Tatsachenbehauptungen. Falsch ist die Behauptung der erwähnten Vorkommnisse und eines fehlenden Rückhalts seitens der Ressortleitung; Ressortleiter J. hat die
«Reissleine» nicht gezogen. Richtig ist vielmehr, dass E. sich aus freien Stücken entschieden hat, die Verantwortung für ihr Dossier auf Ende Jahr abzugeben.
B. AG
Ferner ordnete er an, die Gegendarstellung sei innert drei Tagen nach Erhalt des Urteils im C. zu publizieren, dauerhaft verlinkt mit dem Ausgangsartikel vom tt. August 2018 B. : Architekturund Design-Redaktorin E. hat gekündigt. Er untersagte der Beklagten, der Gegendarstellung etwas anderes beizufügen als eine Erklärung im Sinne von Art. 28k Abs. 2 ZGB, und er verband alle diese Anordnungen mit einer Strafdrohung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis Fr. 10'000.-wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung).
Der Einzelrichter auferlegte der Beklagten seine Kosten von Fr. 2'000.-- und sprach der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'764.-zu (act. 18).
Das Urteil ging dem Vertreter der Beklagten am 19. Oktober 2018 zu (act. 14b).
Die Beklagte führt Berufung, datiert und zur Post gegeben am 29. Oktober 2018, mit den Anträgen (act. 17 S. 2):
Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Oktober 2018 mit der GeschäftNr. EP180045-L aufzuheben;
eventualiter, es seien Ziff. 2 und 3 des Dispositivs des vorgenannten Urteils aufzuheben, die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu 4/5 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und die Berufungsbeklagte für das vorinstanzliche Verfahren zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Berufungsklägerin in der Höhe CHF 2'211.20 zuzüglich MWSt zu 7.7% zu verpflichten;
unter Kostenund Entschädigungsfolgen, einschliesslich des gesetzlichen MWStZuschlags, zulasten der Berufungsbeklagten.
Aufschiebende Wirkung wurde nicht verlangt.
Die Akten des Einzelrichters wurden beigezogen. Die Beklagte leistete den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--.
In prozessualer Hinsicht könnte man sich fragen, ob die Beklagte an der Berufung noch ein ausreichendes rechtlich geschütztes Interesse habe, nachdem der mit einer Strafdrohung verbundene Befehl bereits am 22. Oktober 2018 (Zustellung an die Beklagte plus drei Tage) wirksam wurde. An sich wäre anzunehmen, die Beklagte habe sich dem Befehl unterzogen und es nicht auf eine Bestrafung ankommen lassen. Gemäss ihrem Internet-Auftritt
http://www.C. .ch/news/B. -architektur-und-design-redaktorin-E. hat-gekundigt-/.... (Stand vom 27. Dezember 2018) findet sich unter dem Ausgangsartikel klein gedruckt und ohne weiteren Hinweis die Buchstabenfolge
B. . Wer dort klickt, wird zu einer weiteren Seite mit sehr vielen Artikeln zur B. geleitet, und nach einigem scrollen findet man dort die Gegendarstellung. Ob das die verlangte Verlinkung darstellt, ist hier nicht zu entscheiden. Falls nicht, besteht an der Überprüfung des angefochtenen Urteils ohne Weiteres noch ein Interesse. Aber da die Verlinkung dauerhaft sein muss, bestünde jedenfalls an der (allenfalls nachträglichen) Entfernung der Gegendarstellung noch ein ausreichendes Interesse.
a) In der Sache beanstandet die Beklagte, der Satz Richtig ist vielmehr, dass E. sich aus freien Stücken entschieden hat, die Verantwortung für ihr
Dossier auf Ende Jahr abzugeben sei nicht gegendarstellungsfähig, denn die Klägerin sei insoweit nicht unmittelbar betroffen. Nach dem einschlägigen Kommentar des Vertreters der Klägerin könnten Aussagen über Dritte nie einen Gegendarstellungsanspruch begründen. Allenfalls möge die Klägerin mittelbar betroffen sein, aber das reiche nicht - namentlich weil gar nicht beweisbar sei, ob Frau E. aus freien Stücken kündigte. Der Satz sei auch eine unzulässige weiterführende Tatsachendarstellung, weil er nicht nötig sei, um eine als Folge des Vorenthaltens gewisser Informationen das entstandene Bild zu korrigieren - denn schon im Titel habe der Artikel erklärt, Frau E. habe gekündigt, und das werde im Text wiederholt. Damit habe der Eindruck nicht entstehen können, die Klägerin habe auf diese Kündigung hingewirkt, und wenn schon, würde das durch die Formulierung, dass der Ressortleiter die Reissleine nicht gezogen habe (Hervorhebung hier beigefügt), ausreichend klargestellt.
Dazu ist vorweg zu bemerken, dass es entgegen der Auffassung der Beklagten eine Tatsachenbehauptung ist, jemand habe aus freien Stücken gekün- digt, und das kann, wie der Einzelrichter zutreffend erwägt, auch sehr wohl bewiesen werden. Der Einzelrichter hat zudem einzig den Komplex der (nicht) erfolgreichen Tätigkeit von Frau E. als subjektive Würdigung als nicht gegendarstellungsfähig beurteilt. Die dem Text der Beklagten sinngemäss zu entnehmende und sehr viel schwerer wiegende Unterstellung, der Ressortleiter habe die Reissleine ziehen müssen, weil sich Frau E. mit der Ehefrau des Chefredaktors angelegt hatte, hat er mit Recht als Tatsachenbehauptung beurteilt. Die Unterstellung ist gravierend (dazu auch sogleich). Der Einzelrichter hat die entsprechende Formulierung in der Gegendarstellung nur deshalb gestrichen, weil sie dem Gebot der Knappheit widerspräche, ohne erneute Nennung des Namens von H. (was die Klägerin nicht wolle) keinen Sinn mache, und eine Formulierung Frau E. hat sich auch mit niemandem angelegt einerseits zu weit ginge und anderseits zu wenig bestimmt wäre.
An diesem Punkt muss der Beklagten widersprochen werden, wenn sie einen (allfälligen) Gegendarstellungsanspruch einzig der betreffenden Redaktorin zugestehen will. Die Unterstellung, wenn ein Mitglied der Redaktion es mit der
Ehefrau des Chefredaktors verscherze, bleibe dem entsprechenden Ressortleiter nichts anderes übrig, als die Reissleine zu ziehen, mit anderen Worten die betreffende Person zur Kündigung zu veranlassen, wiegt schwer und stellt den Betrieb der B. in ein äusserst ungünstiges Licht. Dass in solchen Fällen im Sinne einer gewissen Schonung der betroffenen Person nicht direkt gekündigt, sondern dieser eine (eigene) Kündigung nahe gelegt wird, macht keinen wesentlichen Unterschied. Ob Chefredaktor I. beschämend kleinlich auf persönliche Kränkungen auf Kränkungen seines nächsten Umfeldes reagiert, ist im Verfahren der Gegendarstellung nicht zu entscheiden. Die Unterstellung ist für sich jedenfalls geeignet, die Klägerin in ihrer Persönlichkeit zu verletzen. Ob das auch für Frau E. gilt, ist hier nicht zu diskutieren.
Wenn der beanstandete Text ausdrücklich sagt, Frau E. habe gekün- digt, wird damit ausgedrückt, es sei nicht ihr gekündigt worden. Diese Formulierung macht den Rest des Textes aber nicht harmlos, im Gegenteil: die unbefangene Leserin kann muss den Eindruck erhalten, auf Druck des Chefredaktors habe der Ressortleiter die Reissleine gezogen und Frau E. zur Kün- digung gedrängt die Kündigung durch Frau E. mindestens veranlasst. Der entscheidende Punkt ist dabei der auf den Ressortleiter ausgeübte Druck (als Folge des unbotmässigen [offenkundig zu verstehen als: zu wenig servilen] Verhaltens der Redaktorin gegenüber der Frau des Chefredaktors). Ohne die vom Einzelrichter aufgenommenen Elemente erwähnte Vorkommnisse und fehlender Rückhalt seitens der Ressortleitung bliebe die Gegendarstellung undeutlich. Umgekehrt ist die Gegendarstellung durch den unmittelbaren örtlichen (oder durch den elektronischen link hergestellten) Zusammenhang klar.
Der vom Einzelrichter als Inhalt der Gegendarstellung gewählte Text ist notwendig und geeignet, dem vom beanstandeten Artikel geschaffenen Eindruck fürs Erste eine andere Darstellung entgegen zu setzen - das ist Zweck der Bestimmung von Art. 28g ZGB zu die Persönlichkeit betreffenden Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien.
b) Die Beklagte beanstandet, die Gegendarstellung sei mit Bezug auf die Erstmitteilung zu wenig präzis; nach der Lehre müsse deren Titel an den Anfang der Gegendarstellung gesetzt werden.
Das Argument hätte eine gewisse Berechtigung, wenn es um ein PrintMedium geht, denn dort steht die Gegendarstellung notwendigerweise allein, ohne direkten Bezug zum beanstandeten Text. Hier geht es um ein online-Medium, und der Einzelrichter hat zutreffend und zweckmässig angeordnet, dass die Gegendarstellung mit dem Ausgangsartikel (welcher mit Datum und Titel eindeutig bestimmt ist) verlinkt werden muss. Das von der Beklagten aufgeworfene Problem ist keines.
Dass mit einer Einleitung Überschrift, welche auf den Titel des Ausgangsartikels direkt Bezug nähme, sofort klar würde, die Gegendarstellung sei keine solche, sondern nur die Wiederholung einer bereits erfolgten Aussage, trifft nicht zu. Diese Überlegung der Beklagten geht von der falschen Prämisse aus, es sei klar, dass Frau E. aus freien Stücken gekündigt habe, und damit sei das Problem erledigt. Wie vorstehend dargestellt, ist der springende Punkt der im Artikel insinuierte Hintergrund der Kündigung, und darum spielt es keine entscheidende Rolle, ob die Klägerin Frau E. immerhin die Chance gab, selber zu kündigen.
Die Beklagte begründet ihre Anträge zu den Kostenfolgen damit, dass der Einzelrichter die Gegendarstellung in mehreren Punkten zu Recht verweigert habe und auch die modifizierte Gegendarstellung unzulässig sei. Das zweite trifft nach den vorstehenden Erwägungen nicht zu. Das erste ist teilweise richtig, allerdings mit der in den Erwägungen gegebenen Präzisierung, dass der Vorwurf, die Kündigung durch Frau E. sei nur auf Druck des Chefredaktors erfolgt, durchaus gegendarstellungsfähig war und die gewählte Formulierung diesen Teil auch umfasst.
Die teilweise Umformulierung einer Gegendarstellung bedeutet nicht notwendig ein entsprechendes Unterliegen des Klägers. Im Einzelfall mögen Streichungen und Umformulierungen so weit gehen, dass es angezeigt ist, von einem
teilweisen Obsiegen und Unterliegen auszugehen. So ist es hier nicht. Schon gar nicht wäre es zu rechtfertigen, die Klägerin als zu vier Fünftel unterliegend zu betrachten. Vielmehr ist mit dem Einzelrichter davon auszugehen, dass die Klägerin im Wesentlichen obsiegt, und dass die vom Einzelrichter vorgenommenen Streichungen und Umformulierungen so untergeordnet bleiben, dass es nicht angezeigt ist, die Kosten anteilig zu verlegen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind im Rahmen der §§ 5 und 8 Abs. 1 GebV OG (Ausgangspunkt Fr. 300.-bis Fr. 13'000.--, im summarischen Verfahren Reduktion auf die Hälfte bis drei Viertel) auf Fr. 1'500.-festzusetzen und der Beklagten aufzuerlegen.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen: der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, der Klägerin nicht, weil sie mit der Berufung keinen zu entschädigenden Aufwand hatte.
Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelrichters vom 11.
Oktober 2018 wird in allen Teilen bestätigt.
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.-festgesetzt.
Die Entscheidgebühr wird der Beklagten auferlegt.
Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 17, sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher versandt am:
28. Dezember 2018
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