Zusammenfassung des Urteils LF150057: Obergericht des Kantons Zürich
Der Gesuchsteller und Berufungskläger A. beantragte die Hinterlegung von Vermögenswerten des Nachlasses von C. bei der D. AG. Die Vorinstanz wies das Gesuch ab, da der Berufungskläger nicht alleine für die Erbengemeinschaft handeln durfte. Der Berufungskläger legte Berufung ein, die jedoch abgewiesen wurde, da keine Ungewissheit bezüglich des Gläubigers bestand. Die Gerichtskosten wurden dem Berufungskläger auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LF150057 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 09.02.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Hinterlegung |
Schlagwörter : | Berufung; Berufungskläger; Streit; Hinterlegung; Vorinstanz; Erben; Streitverkündung; Gericht; Begehren; Entscheid; Verfahren; Vermögenswerte; Erbengemeinschaft; Person; Recht; Urteil; Schuld; Obergericht; Geschäftsbeziehung; Landgericht; Konstanz; Gesuch; Schuldner; Erbteilung; Eingabe; ührte |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 168 OR ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 78 ZPO ;Art. 89 IPRG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF150057-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger
in Sachen
A. ,
Gesuchsteller und Berufungskläger,
betreffend Hinterlegung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes - Freiwillige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Oktober 2015 (EO150028)
Prozessgeschichte
Der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) bildet gemeinsam mit B. die Erbengemeinschaft im Nachlass von C. (act. 2/1). Am 3. Oktober 2015 beantragte der Berufungskläger beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) die Hinterlegung von Vermögenswerten des Nachlasses, welche auf zwei Konten bei der D. AG lägen (act. 1). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 retournierte die Vorinstanz das Begehren an den Berufungskläger mit dem Hinweis, wegen diverser Mängel könne kein Verfahren eröffnet werden. Falls der Berufungskläger damit nicht einverstanden sei, sei dies dem Gericht innert zehn Tagen mitzuteilen (act. 3). Am 8. Oktober 2015 präzisierte der Berufungskläger sein Begehren und reichte weitere Beilagen ein (act. 4-6). Er machte im Wesentlichen geltend, die D. AG habe die Geschäftsbeziehung einseitig per 30. November 2015 gekündigt und die Erbengemeinschaft darum gebeten, mitzuteilen wohin die Vermögenswerte zu transferieren seien. Die D. AG gehe davon aus, dass sich die Erben über die Transferierung der Vermögenswerte verständigen könnten. Beim Landgericht Konstanz sei die Erbteilungsklage hängig. Damit bestehe eine Ungewissheit bezüglich der Person des Gläubigers, weshalb die Vermögenswerte im Sinne von Art. 168 OR zu hinterlegen seien (act. 1; act. 4).
Mit Urteil vom 9. Oktober 2015 erkannte die Vorinstanz was folgt (act. 8 = act. 10 = act. 12):
1. Das Gesuch um Hinterlegung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.festgesetzt.
Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4./5. [Mitteilung/Rechtsmittel]
1.3. Dagegen erhob der Berufungskläger rechtzeitig Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein bereits vor Vorinstanz gestelltes Begehren um Hinterlegung sei gutzuheissen (act. 11). Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2015 wurde dem Berufungskläger Frist angesetzt, um für die Kosten des Berufungsverfahrens einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 14). Dieser ging fristgerecht ein. Am
27. Oktober 2015, am 21. November 2015 und am 27. November 2015 reichte der Berufungskläger je eine weitere Eingabe mit Beilagen ein (act. 16; act. 17/1-8; act. 18; act. 19/1-2; act. 20). In seiner Eingabe vom 27. November 2015 führte der Berufungskläger aus, mittlerweile sei das Urteil in dem vor dem Landgericht Konstanz hängigen Erbteilungsprozess ergangen. Es sei jedoch noch unklar, ob er seine Berufung zurück ziehen könne (act. 20). Bis heute ging kein Rückzug des Berufungsklägers ein, weshalb über seine Berufung zu entscheiden ist. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-8). Das Verfahren ist spruchreif.
Prozessuale Vorbemerkungen
Der Berufungskläger teilte mit Eingabe an das Obergericht vom
27. Oktober 2015 mit, er habe der Miterbin B. sowie der D. AG den Streit verkündet und reichte zwei entsprechende Schreiben ein (act. 16; act. 17/2- 6). Mit Eingabe vom 22. November 2015 ersuchte der Berufungskläger darum, die Streitverkündung dem Rechtsvertreter der Miterbin B. gerichtlich zuzustellen (act. 18). Am 27. November 2015 teilte er mit, eine gerichtliche Zustellung der Streitverkündung sei nicht mehr notwendig (act. 20).
Gemäss Art. 78 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, die für den Fall ihres Unterliegens eine dritte Person belangen will den Anspruch einer dritten Person befürchtet, diese auffordern, sie im Prozess zu unterstützen (sog. einfache Streitverkündung). Die Streitverkündung kann über das Gericht erfolgen auch mittels aussergerichtlicher Erklärung an die streitberufene Person gerichtet werden (vgl. BSK ZPO-F REI, 2. Aufl. 2013, Art. 78 N 7). Vorliegend erfolgte die Streitverkündung aussergerichtlich. Da sich diese wie nachfolgend zu zeigen ist von vornherein als unzulässig erweist, kann darauf verzichtet werden, den streitberufenen Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu äussern, ob und in welcher Form sie sich am Prozess beteiligen wollen.
Eine einfache Streitverkündung ist grundsätzlich in allen Verfahrensarten und in jedem Verfahrensstadium möglich (BSK ZPO-F REI, a.a.O., Art. 78 N 10 und 14). Voraussetzung ist aber stets ein Streitverkündungsgrund, d.h. die Absicht der streitverkündenden Partei, zu einem späteren Zeitpunkt eine dritte Person zu belangen, aber das Risiko, von einer dritten Person belangt zu werden. Mit der Streitverkündung wird erreicht, dass ein ungünstiger Entscheid im aktuellen Verfahren dem Streitberufenen in einem Folgeprozess entgegengehalten werden kann. Der Streitverkündungsgrund ist vom Streitverkünder vorläufig darzulegen (BSK ZPO-FREI, a.a.O., Art. 78 N 4 und 6).
Einen derartigen Streitverkündungsgrund hat der Berufungskläger weder dargetan noch ist ein solcher ersichtlich. Er stützt sein Begehren um Hinterlegung auf Art. 168 OR. Beim Hinterlegungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit (BSK OR I- G IRSBERGER/HERMANN, 6.Aufl. 2015, Art. 168 N 4). Es wird in diesem Verfahren nicht über eine materiellrechtliche Streitigkeit zwischen zwei Hauptparteien entschieden. Das mit dem Hinterlegungsgesuch befasste Gericht bewilligt lediglich die Hinterlegung auf einseitiges Vorbringen der gesuchstellenden Partei hin. Ob die Hinterlegung gerechtfertigt
war bzw. ob der Schuldner dadurch befreit wird und welche Partei materiell an der Forderung berechtigt ist, entscheidet erst der Richter in einem allfälligen nachfolgenden ordentlichen Prozess (BSK OR I- GIRSBERGER/HERMANN, a.a.O., Art. 168 N 5). Da nicht über einen materiellrechtlichen Anspruch entschieden wird, kann der Entscheid über das Hinterlegungsgesuch auch nicht einem Dritten (dem Streitberufenen) in einem Folgeprozess entgegengehalten werden. Nichts anderes gölte, wenn das Begehren des Berufungsklägers als erbrechtliche Sicherungsmassnahme betrachtet würde (vgl. E. 3.4.2. nachfolgend). Auch diesbezüglich wäre nicht ersichtlich, inwiefern der Berufungskläger im Falle seines Unterliegens eine der streitberufenen Parteien belangen von dieser belangt werden könnte. Damit fehlt es an einem Streitverkündungsgrund nach Art. 78 Abs. 1 ZPO, weshalb sich die Streitverkündung als unzulässig erweist.
Zur Berufung
Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), d.h. der Berufungskläger hat im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid seiner Meinung nach falsch ist und deshalb abgeändert werden muss (Begründungslast, vgl. ZK ZPO-R EETZ/THEILER, 2. Aufl. 2013, Art. 311 N 36). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids zusammengefasst aus, das Hinterlegungsgesuch des Berufungsklägers betreffe Vermögenswerte, die zum Nachlass von C. gehörten. An diesen sei die Erbengemeinschaft als Ganzes verfügungsberechtigt. Der Berufungskläger sei mithin nicht legitimiert, für die Erbengemeinschaft alleine ein Begehren beim Gericht einzureichen. Trotz entsprechendem Hinweis habe der Berufungskläger keine Vollmacht der Miterbin beigebracht. Damit fehle es an der Sachlegitimation, weshalb das Begehren abzuweisen sei (act. 12 E. 2).
Im Sinne einer Eventualbegründung hielt die Vorinstanz weiter fest, beim Berufungskläger sei auch kein Rechtsschutzi nteresse für ein Hinterlegungsgesuch auszumachen. Er stütze sein Begehren auf Art. 168 OR. Diese Bestimmung erlaube es der Schuldnerin im Falle eines sog. Prätendentenstreites die Zahlung zu verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung zu befreien. Im vorliegenden Fall sei die D. AG Schuldnerin (und nicht der Berufungskläger). Allenfalls könnte diese ein Interesse haben, die bei ihr liegenden Vermögenswerte der Erbengemeinschaft hinterlegen zu dürfen. Der Berufungskläger könne sich hingegen nicht auf Art. 168 OR berufen (act. 12 E. 3).
Der Berufungskläger beanstandet mit seiner Berufung, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Sie führe aus, dem Schreiben der D. AG vom 29. September 2015 lasse sich entnehmen, dass die Bank die Geschäftsbeziehung mit der Erbengemeinschaft kündigen und die Vermögenswerte auf ein anderes Konto transferieren wollte bzw. will, dazu aber Angaben der Erbengemeinschaft und deren Einverständnis benötige. Tatsache sei hingegen, dass die D. AG die Kündigung der Geschäftsbeziehung schon ausgesprochen habe. Die Vorinstanz gehe zudem fälschlicherweise davon aus, die D. AG stelle die Kündigung auf Angaben der Erbengemeinschaft ab (act. 11 S. 2).
In dem vom Berufungskläger angerufenen Schreiben vom 29. September 2015 teilte die D. AG mit, sie kündige die fragliche Geschäftsbeziehung per
30. November 2015 und sie ersuchte die Erben um Mitteilung, wohin die Vermögenswerte zu transferieren seien (vgl. act. 2/2). Die vom Berufungskläger zitierte Formulierung im angefochtenen Entscheid mag zwar unpräzise erscheinen, letztlich ist die Vorinstanz jedoch nicht von anderen Tatsachen ausgegangen, als sich aus dem erwähnten Schreiben ergeben. Der Berufungskläger legt denn auch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die von ihm angeführten Tatsachen für den Verfahrensausgang erheblich sein könnten. Weiter hat die Vorinstanz entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers (act. 11 S. 2) auch berücksichtigt, dass die Erben sich in einem Erbteilungsprozess am Landgericht Konstanz gegenüberstehen (act. 12 E. 2 letzter Absatz). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sacherhalt unrichtig festgestellt hat.
Der Berufungskläger rügt weiter sinngemäss eine unrichtige Rechtsanwendung. Er stellt sich auf den Standpunkt, solange die Erbteilungsklage vor dem Landgericht Konstanz nicht rechtskräftig entschieden sei, liege eine Ungewissheit bezüglich der Person des Gläubigers vor. Nach Art. 168 Abs. 3 OR könne bei hängiger Auseinandersetzung jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten (act. 11 S. 2 und 4).
Zutreffend ist, dass nach Art. 168 Abs. 3 OR jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten kann, wenn der Streit, wem eine Forderung zusteht
(sog. Prätendentenstreit), vor Gericht hängig und die Schuld fällig ist. Unter diesen Voraussetzungen ist somit auch der (potentielle) Gläubiger zur Stellung eines Hinterlegungsbegehrens berechtigt, worauf der Berufungskläger grundsätzlich
richtig hinweist.
Vorliegend ist aber im Grundsatz nicht streitig, wer von zwei Ansprechern Gläubiger der gegenüber der D. AG bestehenden Forderung ist. Vielmehr ist unbestritten, dass es die beiden Erben sind.
Der Berufungskläger will mit seinem Begehren letztlich erreichen, dass die bei der D. AG liegenden Vermögenswerte nach Beendigung der betreffenden Geschäftsbeziehung bei einer anderen Stelle deponiert bleiben, bis die Erbteilung durchgeführt ist. Dafür bietet der Art. 168 Abs. 3 OR, auf den sich der Berufungskläger abstützt, keine Grundlage. In Frage käme allenfalls eine Massnahme zur Sicherung von Vermögenswerten des Nachlasses. Dafür wären gemäss Art. 89 IPRG die hiesigen Behörden an sich zuständig, nachdem der Erblasser seinen letzten Aufenthaltsort (Wohnsitz) in Deutschland hatte. Der Berufungskläger hat indes nicht dargetan, inwiefern die dabei zu beachtenden Voraussetzungen erfüllt wären. Im Gegenteil bringt er gar vor, sein Gesuch stelle keine vorsorgliche Massnahme dar, er schätze die Gefahr weiteren Unfugs der D. AG als eher gering ein (act. 4 S. 2, act. 11 S. 4). Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die D. AG beabsichtigen würde, das Bankguthaben an einen der Miterben auszuzahlen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer sichernden Massnahme wären daher nicht gegeben, käme es darauf an.
Wie erwähnt, führte der Berufungskläger mit Schreiben vom 27. November 2015 überdies aus, mittlerweile sei das Urteil des Landgerichtes Konstanz ergangen, so dass jetzt das Vorgehen klar sei (act. 20). Vor diesem Hintergrund ist umso weniger ersichtlich, inwiefern (noch) ein Interesse an einer sicherstellenden Massnahme bestehen könnte.
Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Begehren demnach zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf eintrat. Dies führt zur Abweisung der Berufung.
Kostenfolgen
Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.festzusetzen.
Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Oktober 2015 wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 45'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger versandt am:
9. Februar 2016
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.