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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LF150056: Obergericht des Kantons Zürich

Die Klage vor dem Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer betraf einen Streit um ein städtisches Grundstück in L. Die Beklagten wurden dazu verurteilt, das Grundstück zu räumen und zu verlassen sowie sich ohne Genehmigung nicht darauf niederzulassen. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beklagten auferlegt. Einige Beklagte erhoben Berufung und machten geltend, dass die Zustellung der Gerichtsdokumente nicht korrekt erfolgt sei. Das Gericht entschied jedoch, dass die Klägerin vor der Vorinstanz rechtsgültig vertreten war und die Zustellung der Dokumente rechtmässig war. Die Berufungsanträge der Beklagten wurden abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden ihnen auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts LF150056

Kanton:ZH
Fallnummer:LF150056
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LF150056 vom 20.06.2016 (ZH)
Datum:20.06.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsschutz in klaren Fällen
Schlagwörter : Beklagte; Beklagten; Recht; Berufung; Verfahren; Stadt; Zustellung; Vorinstanz; Grundstück; Verfügung; Sachen; Urteil; Entscheid; Ziffer; Finanz; Gemeingebrauch; Gericht; Rechtsbegehren; Verwaltungsvermögen; Polizei; Departement; Klage; Rechtsanwalt; Dispositiv; Publikation
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 13 BV ;Art. 132 ZPO ;Art. 136 ZPO ;Art. 138 ZPO ;Art. 257 ZPO ;Art. 28 ZGB ;Art. 317 ZPO ;Art. 343 ZPO ;Art. 52 ZPO ;Art. 56 ZPO ;Art. 59 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 641 ZGB ;Art. 90 BGG ;Art. 927 ZGB ;Art. 928 ZGB ;Art. 944 ZGB ;
Referenz BGE:112 II 107; 116 Ia 215; 120 II 321; 122 I 97; 122 III 249; 127 II 32; 128 III 250; 129 I 361; 132 III 49; 137 I 273; 137 III 32; 138 I 274; 138 III 123; 141 III 23;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LF150056

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF150056-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller.

Beklagte und Berufungskläger,

1, 2, 6, 7 und 9 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

Stadt L. ,

Klägerin und Berufungsbeklagte,

vertreten durch Stadt L. , Departement , Rechtsanwältin lic.iur. Y1. , diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2. ,

betreffend

Rechtsschutz in klaren Fällen

Beschwerde und Berufung gegen Verfügung und Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. Oktober 2015 (ER150070)

Rechtsbegehren (act. 1):

1. Den Beklagten sei unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfalle zu befehlen, das städtische Grundstück Kat.-Nr. am M. - Weg in L. unverzüglich und vollständig zu räumen und zu verlassen und die Parzelle der Klägerin in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben.

  1. Den Beklagten sei unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfalle zu verbieten, sich auf einem städtischen Grundstück ohne vorgängige Einwilligung der Stadt L. niederzulassen und ihre Fahrzeuge und Einrichtungen abzustellen.

  2. Der Vollzug der Zwangsvollstreckung sei dem Stadtammannamt L. - Stadt zu übertragen.

  3. Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Beklagten.

Verfügung und Urteil des Bez irksgerichtes (act. 18):
Es wird verfügt:

1. Das Gesuch der Beklagten 1, 2, 6 und 7 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.-3. SM/RMB.

Es wird erkannt:
  1. Die Beklagten werden verpflichtet, das Grundstück Kat.-Nr. am M. - Weg in L. unverzüglich und vollständig zu räumen und zu verlassen und die Parzelle der Klägerin in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben, unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall.

  2. Den Beklagten wird verboten, sich auf einem Grundstück der Klägerin ohne vorgängige Bewilligung der Klägerin niederzulassen und ihre Fahrzeuge und Einrichtungen abzustellen.

  3. Das Stadtammannamt L. -Stadt wird angewiesen, diesen Entscheid (nach Eintritt der Rechtskraft) auf erstes Verlangen der Klägerin, welches innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu stellen ist, zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Die Klägerin hat die Vollzugskosten vorzuschiessen, doch sind sie ihr von den Beklagten, unter solidarischer Haftung, zu ersetzen.

  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.wird von der Klägerin bezogen, ist ihr aber von den Beklagten, unter solidarischer Haftung, zu ersetzen.

  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6.-7 SM/RMB.

Berufungsanträge der Beklagten (act. 19, act. 20, act. 22, act. 23, act. 26=34, act. 31, act. 44):

- der Beklagten 3 (act. 19), 11 (act. 20), 13 (act. 26=34), 16 (act. 44), 17 (act. 22) (sinngemäss):

Es sei das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes L. vom 2. Oktober 2015 zufolge unkorrekter Zustellung aufzuheben.

- der Beklagten 8 (act. 31):

1. Ich beantrage, dass dieses Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts L. vollständig aufzuheben seien.

  1. Es sei zudem festzustellen, dass ich eine korrekte Zustellungsadresse besitze und dass bei klarer Zustellungsadresse die Zustellung gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO 'durch eingeschriebene Postsendung' erfolgt und dieses übliche Vorgehen durch die Betroffene erwartet werden darf.

  2. Es sei festzustellen, dass ich durch das Vorgehen des Bezirksgerichtes und der Klägerin in meinen verfassungsmässigen Rechten und in meinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden sei (recte: bin).

  3. Ich beantrage des weiteren, dass mir keine Kosten auferlegt werden durch ein treuwidriges Verfahren (Art. 52 ZPO), welches ohne Not gegen mich angestrebt und faktisch geheim durchgeführt wurde.

- der Beklagten 1, 2, 6, 7, 9 (act. 23 und act. 27):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts L. , Einzelgericht summarisches Verfahren, vom 2. Oktober 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und auf die Klage der Berufungsbeklagten vom 27. Juli 2015 sei nicht einzutreten, soweit sie nicht materiell abzuweisen ist.

  1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht summarisches Verfahren, vom 2. Oktober 2015 sei aufzuheben und den Berufungsklägern 1, 2, 6 und 7 sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

  2. Es sei den Berufungsklägern 1, 2, 6, 7 und 9 für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

  3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten.

Berufungsanträge der Klägerin (act. 42 und act. 47)

bezüglich der Beklagten 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 11, 13 und 17 (act. 42):

  1. Auf die Berufungen sei nicht einzutreten.

  2. Eventualiter seien die Berufungen als Beschwerden im Sinne von Art. 319 ff. ZPO zu behandeln und die Beschwerden der Beklagten und Berufungskläger 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 11, 13, 16 und [recte: 17] seien abzuweisen.

  3. Subeventualiter seien die Berufungen der Beklagten und Berufungskläger 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 11, 13, 16 [recte: und 17] abzuweisen.

  4. Ziffer 2 und 3 des Urteilsdispositivs des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur sei wie folgt zu berichtigen (kursiv):

    2. Den Beklagten wird verboten, sich auf dem Grundstück der Klägerin ohne vorgängige Einwilligung der Klägerin niederzulassen und ihre Fahrzeuge und Einrichtungen abzustellen, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Widerhandlungsfall.

    3. Das Stadtammannamt L. wird angewiesen, diesen Entscheid

  5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWST zu Lasten der Beklagten und Berufungskläger.

Erwägungen:
  1. (Beklagter 1), B.

    (Beklagte 2), C.

    (Beklagter 3),

    N.

    E.

    Q.

    I.

    J.

    (Beklagte 4), O.

    (Beklagter 7), F.

    (Beklagter 10), H.

    (Beklagter 13), S.

    (Beklagte 16), K.

    (Beklagter 5), D.

    (Beklagte 8), G.

    (Beklagte 11), R.

    (Beklagte 14), T.

    (Beklagte 17), U.

    (Beklagte 6),

    (Beklagte 9),

    (Beklagter 12),

    (Beklagte 15),

    (Beklagte 18),

    V. (Beklagter 19), W. (Beklagte 20) und AA. (Beklagte 21) liessen sich nach Darstellung der Klägerin am 17. Juli 2015 ohne Einwilligung der Stadt L.

    (Klägerin) auf dem Areal AB.

    (Grundstück

    Kat.-Nr. ) neben dem Campingplatz am AB.

    nieder (vgl. act. 18

    S. 5). Mit Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. Oktober 2015 (act. 18) wurden die Beklagten verpflichtet, das Grundstück Kat.-Nr. am M. -Weg in L. unverzüglich und vollständig zu räumen und zu verlassen (Dispositiv Ziffer 1). Weiter wurde den Beklagten verboten, sich auf einem Grundstück der Klägerin ohne vorgängige Bewilligung der Klägerin niederzulassen und ihre Fahrzeuge und Einrichtungen abzustellen (Dispositiv Ziffer 2).

    1. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beklagten 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 11, 13, 16 und 17 (nachfolgend Beklagte) Berufung mit obgenannten Rechtsbegehren. Die Eingabe der Beklagten 8 Nachtrag Berufung gegen Urteil und Verfügung vom 2.10.2015 vom 13. Juni 2016 mit dem Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung (act. 49) erfolgte nach Ablauf der Berufungsfrist, weshalb diese Eingabe im vorliegenden Verfahren unbeachtet zu bleiben hat. Gegenüber den Beklagten 4, 5, 10, 12, 14, 15, 18-21 blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

      Vor Vorinstanz waren die Beklagten 1, 2, 6 und 7 durch Rechtsanwalt lic. iur.

      X.

      vertreten. Für das Berufungsverfahren mandatierte auch die Beklagte 9 diesen Rechtsvertreter. Nebst der Berufung erhob dieser Rechtsvertreter namens der Beklagten 1, 2, 6 und 7 auch Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2015 betreffend unentgeltliche Rechtspflege und verlangte die Gutheissung des vor Vorinstanz gestellten Gesuches (act. 23

      S. 3 f. i.V.m. S. 24). Mit Verfügung vom 5. November 2015 wurde der Klägerin Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (act. 35). Namens

      der Klägerin reichte Rechtsanwalt lic. iur. Y2.

      die Antwort innert Frist

      ein und stellte die oben erwähnten Rechtsbegehren (act. 42). Nachdem auch die Beklagte 16 mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 (Poststempel) Berufung erhoben hatte (act. 44), wurde der Klägerin mit Verfügung vom

      8. Dezember 2015 Gelegenheit gegeben, ihre Berufungsantwort bezüglich

      dieser Partei zu ergänzen (act. 45). Die ergänzende Berufungsantwort mit den obenerwähnten Anträgen ging innert Frist am 17. Dezember 2015 beim Gericht ein (act. 47).

    2. Aus den Erwägungen der Klägerin, worin auf act. 22, die Berufungsschrift von K. , verwiesen bzw. auch die Beklagte 17 erwähnt wird (act. 42 Rz 3-4, S. 4 und Rz 33 S. 13), ergibt sich, dass sich die Berufungsanträge gemäss Ziffern 2-3 von act. 42 auch auf die Beklagte 17 beziehen, weshalb die vorerwähnten Berufungsanträge der Klägerin entsprechend angepasst wurden.

  2. a) Strittig ist vorliegend einerseits die Räumungsklage gegen die Beklagten und andererseits der Erlass eines Verbotes gegenüber diesen Personen, sich auf einem städtischen Grundstück ohne Einwilligung niederzulassen und ihre Fahrzeuge sowie Einrichtungen abzustellen. Die Vorinstanz ging davon aus, es handle sich vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (act. 18 Erw. IV.2). Die Beklagten 1, 2, 6, 7 und 9 gehen von einem Streitwert von mindestens Fr. 30'000.aus (act. 23 S. 12) und die Klägerin setzt den Streitwert unter Hinweis auf das zur Hauptsache aus Acker-, Wiesen und Weideflächen bestehende, weder verpachtnoch vermietbare, in der Erholungszone 2 liegende 2'560 m2 grosse Grundstück auf unter Fr. 10'000.fest (act. 42 S. 7-8).

    1. Eine vermögensrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn der Rechtsgrund des streitigen Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit der Klage letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Dies ist der Fall, wenn mit dem Rechtsbegehren die Zahlung einer Geldsumme gefordert wird wenn das Begehren seiner Natur nach in Geld schätzbar ist. Dies trifft zum Beispiel zu für Klagen aus Besitzesstörung wegen verbotener Eigenmacht nach Art. 928 ff. ZGB (BSK ZPO-Stein-Wigger, 2. Aufl., Art. 91 N 4 f.; vgl. auch BGer 4A_328/2015 vom 10. Februar 2016 Erw. 6.1). Gestützt auf das erste Rechtsbegehren der Klägerin vor Vorinstanz, womit sie auf Räumung eines Grundstücks zielt, ist deshalb von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Ein Saisonplatz auf dem in unmittelbarer Nähe des von den Berufungsklägern beanspruchten Grundstückes liegenden Campingplatzes kostet für 6 Monate für einen kleinen Wohnwagen und eine Person Fr. 3'000.- (monatliche Kosten: Fr. 250.- Wohnwagen, Fr. 200.- Bewohner, Fr. 50.- Wasser/Haushaltkehricht, vgl. www.camping.L. .ch). Unter Berücksichtigung, dass vorliegend 11 Beklagte das Verfahren weitergezogen haben und von einer Verfahrensdauer von mehr als 6 Monaten auszugehen ist, ist unabhängig davon, ob es sich um Acker-, Wiesen und Weideflächen handelt, von einem Streitwert von mindestens Fr. 30'000.auszugehen. Demzufolge sind die Eingaben der Beklagten als Berufung entgegen zu nehmen.

    2. Zu bemerken ist, dass entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt lic. iur. X. das Gericht auch ohne Angabe des Streitwertes auf eine Sache eintritt. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c und Art. 244 Abs. 1 lit. d ZPO ist der Kläger zur Angabe des Streitwertes der Klage verpflichtet. Unterlässt er dies, so ist er in Anwendung von Art. 56 ZPO zur Nachreichung der fehlenden Angaben aufzufordern verbunden mit der Androhung, dass widrigenfalls das Gericht den Streitwert festsetzt bzw. schätzt (BSK ZPO-Stein-Wigger, 2. Aufl., Art. 91 N 25).

  3. a) Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Beim Rechtsschutz in klaren Fällen müssen aber die Voraussetzungen nach Art. 257 Abs. 1 ZPO bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfüllt sein, weshalb die Berufungsinstanz die Beurteilung der ersten Instanz generell nicht gestützt auf Urkunden prüfen kann, die nach Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren neu vorgelegt wurden (BGer 4A_420/2012 vom 7. November 2012, Erw. 5).

    1. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren eingereichten neuen Urkunden, nämlich Schreiben Stadtpolizei L.

      vom 13.11.2015 (act. 43/2),

      Schreiben ...-Kollektiv AC. Postkarten -Kollektiv AC.

      vom 19.10.2015 (act. 43/3) sowie diverse (act. 43/4) sind deshalb im vorliegenden

      Verfahren nicht zu berücksichtigen. Anders verhält es sich mit dem neu eingereichten Protokollauszug vom 19.05.1993 (act. 43/1), da dieser zur Klärung der Frage ihrer rechtmässigen Vertretung durch Rechtsanwältin lic. iur.

      Y1.

      vor Vorinstanz dient, was das Obergericht von Amtes wegen zu

      prüfen hat. Die Vorinstanz erachtete die Vertretung gestützt auf die Vollmacht vom 19. Mai 1993 (act. 2) als zulässig und konnte deshalb auf eine Nachfristansetzung (Art. 132 Abs. 1 ZPO) verzichten. Vor Obergericht ist nun die rechtmässige Vertretung strittig, weshalb es der Klägerin (in Analogie zu Art. 132 Abs. 1 ZPO) im Rahmen ihrer Berufungsantwort erlaubt ist, dazu neue Urkunden einzureichen. Die mit der ergänzten Berufungsantwort

      (act. 47) eingereichte Rechtskraftbescheinigung für das vorinstanzliche Urteil i.S. gegen die Beklagte 16 (act. 48 S. 15) ist ebenfalls als Novum zuzulassen.

    2. Auf die Ausführungen von Rechtsanwalt lic. iur. X.

    ist nur soweit

    einzugehen, soweit sie seine Mandanten betreffen. Unbeachtlich bleiben seine Ausführungen bezüglich der restlichen, ihn nicht bevollmächtigenden Beklagten, insbesondere bezüglich der nicht appellierenden Beklagten.

  4. a) Nach Eingang der Eingabe der Stadt L. betreffend Räumungsbefehl (act. 1) setzte die Vorinstanz den 21 Beklagten mit Verfügung vom 28. Juli 2015 eine Frist zur Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren an (act. 4). Obwohl, bis auf die hier nicht interessierenden Beklagten 4 und 12, alle Beklagten mit einer Wohnadresse auf dem Rubrum aufgeführt waren, ordnete die Vorinstanz für alle Beklagten die polizeiliche Zustellung dieser Verfügung

    an die Zustelladresse M. -Weg in L.

    an und stellte ein entsprechendes Rechtshilfegesuch an die Stadtpolizei L. (act. 4 Dispositiv Ziffer 4 i.V.m. act. 5). Die Verfügung konnte durch die Polizei an der betreffenden Örtlichkeit beim ersten bzw. zweiten Zustellversuch den Beklagten 2, 6 und 7 zugestellt werden (act. 5). Gegenüber den übrigen Beklagten blieb die Zustellung erfolglos (act. 10) und die Vorinstanz publizierte ihnen gegenüber diese Verfügung am tt.mm.2015 im Amtsblatt unter Hinweis, der Entscheid könne bei der Vorinstanz bezogen werden (act. 11). Mit Eingabe vom

    11. August 2015 stellte Rechtsanwalt lic. iur. X. namens der Beklagten 1, 2, 6, und 7 ein Fristerstreckungsgesuch (act. 6 i.V.m. act. 7) und nahm mit Eingabe vom 24. August 2015 zum Räumungsbegehren Stellung (act. 8). Der Endentscheid wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten 1, 2, 6 und 7

    am 6. Oktober 2015 zugestellt (act. 24 S. 14 i.V.m. S. 1). Gegenüber den

    weiteren Beklagten erfolgte eine amtliche Publikation am tt.mm.2015 (act. 24 Dispositiv Ziffer 6 und act. 13). Der Rechtsvertreter reichte die Berufung namens der Beklagten 1, 2, 6 und 7 rechtzeitig ein (act. 23). Für die

    Beklagten 3, 8, 9, 11, 13, 16 und 17, für welche die Zustellung des vorinstanzlichen Urteils mittels Publikation erfolgte, lief die Berufungsfrist somit

    am Montag, 19. Oktober 2015, ab. Die Beklagten 3 (act. 19), 8 (act. 30

    i.V.m. 31), 11 (act. 20), 17 (act. 22), 13 (act. 34) und die nunmehr durch

    Rechtsanwalt lic. iur. X. Berufung innert Frist ein.

    vertretene Beklagte 9 (act. 23) reichten die

    Die Beklagte 16 erhob mit Poststempel vom 1. Dezember 2015 Berufung und wies darauf hin, dass sie von einer längeren Reise zurückgekehrt sei, und per Zufall erfahren habe, dass ihr Name wegen des Verfahrens gegen das -Kollektiv AC. im Amtsblatt publiziert worden sei. Aufgrund ihrer Abwesenheit und da sie nicht damit gerechnet habe, dass sie im Amtsblatt publiziert würde, habe sie die 10tägige Berufungsfrist verpasst (act. 44).

    b) Ob ein Rechtsmittel rechtzeitig eingereicht worden ist, hängt davon ab, ob die Zustellung des Entscheides rechtmässig erfolgte und die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde. Die Beklagte 16 bestreitet die korrekte Zustellung des Endentscheides.

    Von der Rechtmässigkeit der Publikation des Entscheids vom 2. Oktober 2015 hängt sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit der Berufung ab. Eine solche zweifach erhebliche doppelt relevante Tatsache wird nur in einer Prüfungsstation untersucht. Die betroffene Zulässigkeitsvoraussetzung wird nicht geprüft, sofern sie wie vorliegend schlüssig behauptet wurde. Die Klärung der entsprechenden rechtlichen Frage erfolgt im Rahmen der materiellen Beurteilung und es wird ein Sachentscheid gefällt (KUKO ZPO-Domej, 2. Aufl. 2014, Art. 60 N 6 f.; Hoffmann-Nowotny, Doppelrelevante Tatsachen in Zivilprozess und Schiedsverfahren, Zürich/St. Gallen 2016, N 83 ff., N 187 ff. und N 211 ff.; BGE 122 III 249; BGE 137 III 32 Erw.

    2.3, BGer, 4A_31/2011 vom 11. März 2011, Erw. 2). In prozessualer Hinsicht ist somit nicht vorgängig zu prüfen, ob die Beklagte 16 die Berufung rechtzeitig eingereicht hat, sondern es ist auch ihr gegenüber ein Sachentscheid zu fällen. Auf die Berufung der Beklagten 16 ist deshalb einzutreten.

  5. a) Die Beklagten 3, 8, 11, 13, 16 und 17 machten zusammengefasst geltend, sie hätten erst im Zusammenhang mit der Publikation des angefochtenen Ausweisungsentscheides durch die Stadt L.

    von diesem Ausweisungsverfahren erfahren. Sie hätten vorgängig nie etwas zugestellt bekommen. Ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die Zustellungen der Gerichtsunterlagen an sie seien nicht korrekt bzw. gar nicht erfolgt, obwohl sie über einen festen Wohnsitz, wo sie angemeldet seien, verfügt hätten (act. 19, 31, 20, 26=34, 44, 22). Die Beklagte 16 machte zudem geltend, sie habe bereits am 7. August 2015 ein Schreiben verfasst, dass sie weder dem

    -Kollektiv AC.

    angehöre noch dort wohnhaft sei. Auf dieses Schreiben habe sie nie eine Antwort erhalten, weshalb die Sache für sie abgeschlossen gewesen sei. Kenntnis von ihrer Wohnund Meldeadresse sollte das Gericht spätestens nach Erhalt dieses Schreibens gehabt haben (act. 44 sinngemäss). Auch die Beklagte 8 behauptete, sie habe nie dem Kollektiv angehört und sich am besagten Ort auch nicht niedergelassen. Zu Dispositiv Ziffer 2 des Urteils vom 2. Oktober 2015 (act. 18 S. 13) führte sie aus, sie erachte dieses Verbot unter verfassungsmässigen Gesichtspunkten wie der Niederlassungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und dem Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere der Bewegungsfreiheit als zu unbestimmt und unverhältnismässig. Da gegen sie kein Verfahren hätte eröffnet werden dürfen, habe sie auch keine Kosten zu tragen (act. 31 S. 3-4). Ferner wiesen die Beklagten 11 (act. 20 i.V.m. act. 21), 16 (act. 44) und 17 (act. 22) darauf hin, dass sie aufgrund der Veröffentlichung im Amtsblatt von Dritten (christliche Organisation) belästigt worden seien, wobei die Beklagten 11 (act. 20) und 17 (act. 22) zusätzlich geltend machten, sie seien dadurch in ihrer Privatsphäre verletzt worden. Die Beklagte 8 machte für sich aufgrund der amtlichen Publikation eine Verletzung der Privatsphäre (Art. 13 BV) und ihrer Persönlichkeitsrechte (Art. 28 ZGB) geltend (act. 31 S. 5).

    1. Rechtsanwalt lic. iur. X.

      brachte für seine Mandanten (Beklagte 1,

      2, 6, 7 und 9) u.a. vor, die Klägerin sei vor Vorinstanz nicht rechtsgültig vertreten gewesen, und die Zustellung der Gerichtsurkunden durch die Vorinstanz sei nicht ordnungsgemäss erfolgt. Die Klägerin so der Rechtsvertreter verfüge bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 3 der Klage über kein Rechtsschutzinteresse. Sie beantrage die Vollstreckung durch ein unzuständiges Stadtammannamt. Überdies habe es die Vorinstanz unterlassen zu prüfen, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliege. Rechtsschutz in klaren Fällen sei zu versagen, wenn das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen - u.a. die sachliche Zuständigkeit strittig sei. Aus all diesen Grün- den hätte nie auf die Klage eingetreten werden dürfen (act. 23 S. 11, 13).

      Bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klage führte er u.a. aus, die Klägerin sei ihrer Verpflichtung, in geeigneter Form die von den Beklagten ausgehende Bedrohung nachzuweisen, dass sie sich auf den Grundstücken der Klägerin niederlassen und Einrichtungen abstellen wollen, in keiner Art und Weise nachgekommen. Die Klägerin verfüge über eine sehr grosse Anzahl von Grundstücken, welche sich in ihrem Finanzund Verwaltungsvermögen befänden öffentliche Sachen im Gemeingebrauch seien. Angesichts dieses Umstandes sei ein generelles Verbot, sich auf einem der hundert

      Grundstücke der Stadt L.

      niederzulassen und Fahrzeuge und Einrichtungen abzustellen, mit dem zivilprozessualen Bestimmtheitsgebot des Rechtsbegehrens sowie dem sachenrechtlichen Spezialitätsprinzip nie in Einklang zu bringen. Komme hinzu so der Rechtsvertreter unter Hinweis auf das Strassengesetz des Kantons Zürich vom 27. September 1981 -, dass die Beklagten ihre Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen abstellen dürften, die als kommunale Parkplätze, Strassen und Trottoirs ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende Grundstücke seien. Ferner sei irritierend, dass ein Bezirksgericht zwingendes öffentliches Recht offensichtlich nicht angewendet habe. Die Vorinstanz hätte das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klage vollumfänglich abweisen müssen (act. 23 S. 23).

    2. Die Klägerin stellte sich u.a. auf den Standpunkt, sie sei vor Vorinstanz

      rechtsgültig durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1.

      vertreten gewesen. Der

      Stadtrat der Klägerin habe die Departementssekretärin des Departementes

      delegiert und bevollmächtigt, sie - die Klägerin - u.a. in allen Rechtsstreitigkeiten im summarischen Verfahren zu vertreten (act. 42 S. 4).

      Bezüglich der Zustellungsproblematik führte die Klägerin aus, die Zustellungen [gemeint ist die Zustellung der Verfügung vom 28. Juli 2015, act. 4]

      durch die Polizei an die Beklagten 2, 6 und 7 am 4. August 2015 und

      10. August 2015 und durch Zustellung der Akten an den Vertreter des Beklagten 1 erwiesen sich als gesetzlich zulässig und seien nicht zu beanstanden. Zu entscheiden sei, ob die Publikation (act. 11) anstelle der ordentlichen Zustellung für die Beklagte 9 und alle übrigen Beklagten zulässig gewesen sei. Die Vorinstanz habe dazu keine Ausführungen gemacht. Die Beklagten so die Klägerin bestätigten, dass mindestens zwei Zustellversuche am 4. und 10. August 2015 stattgefunden und die Polizeibeamten die Beklagten 2 und 7 aufgefordert hätten, allen andern 19 Beklagten mitzuteilen, dass sie die Schriftstücke jederzeit auf dem Polizeiposten der Stadtpolizei L.

      am abholen könnten. Die Zustellung am Aufenthaltsort sei

      demnach durch alle anderen und die weiteren Beklagten vereitelt worden (act. 42 S. 6). Sollte die Zustellung mittels Publikation hingegen nicht gültig erfolgt sein, wäre das Urteil der Vorinstanz mit Bezug auf die Beklagte 9 und alle übrigen Beklagten, welche Berufung erhoben haben, und wohl auch bezüglich aller übrigen Beklagten - nicht aber für die Beklagten 1, 2, 6 und 7 - ungültig und müsste für diese Parteien aufgehoben werden und die Sache zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an die erste Instanz zurückgewiesen werden (act. 42 S. 7). Zur Zustellproblematik hinsichtlich der Beklagten 16 verwies die Klägerin auf die Ausführungen in ihrer Berufungsantwort vom 19. November 2015 (act. 42) und machte zusätzlich geltend, das Schreiben der Beklagten 16 vom 7. August 2015 befinde sich weder in den Akten der Vorinstanz, noch habe sie je ein solches Schreiben erhalten. Die Beklagte 16 sei aber auf ihrer Darstellung zu behaften, ein solches mit dem von ihr behaupteten Inhalt verfasst zu haben. Nachdem die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juli 2015 am 4. August 2015 den Beklagten 2 und 7 zugestellt worden sei, habe die Beklagte 16 offensichtlich Kenntnis von dem bei der Vorinstanz anhängig gemachten Verfahren erhalten, so dass sie sich veranlasst gesehen habe, am 7. August 2015 jemandem mitzuteilen, dass sie angeblich weder dem -KKollektiv AC. angehöre noch dort wohnhaft sei. Die Beklagte 16 habe demnach Kenntnis von dem gegen sie geführten Verfahren gehabt. Gemäss Rechtskraftbescheinigung der Vorinstanz sei das Urteil vom 2. Oktober 2015 für die Beklagte 16 rechtskräftig geworden. Ihre Eingabe vom 26. November 2015 (Poststempel 1. Dezember 2015) sei offensichtlich verspätet (act. 47 S. 4).

      Zur Vollstreckung führte die Klägerin aus, sie habe in Ziffer 1 und 2 ihres Rechtsbegehrens (act. 1) den Antrag auf Androhung der konkreten Zwangsvollstreckung gestellt. Dass sie mit Ziffer 3 des Rechtsbegehrens die Vollstreckung durch das Stadtammannamt L. -Stadt beantragt habe, stelle in diesem Sinne kein zusätzliches Begehren dar, sondern konkretisiere lediglich den Antrag auf Vollstreckungsmassnahmen gemäss Ziffer 1 und 2 des Rechtsbegehrens. Einerseits hätte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Zuständigkeit des Stadtammannamtes von Amtes wegen prüfen und von Amtes wegen das örtlich zuständige Stadtammannamt L. für die Vollstreckung anweisen müssen, weshalb sie die Berichtigung des Dispositivs beantrage. Andererseits könne die mit der Vollstreckung betraute Person, d.h. die vom Gericht gemäss Art. 343 Abs. 3 ZPO angewiesene Behörde zur Vollstreckung die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen, d.h. das Stadtammannamt L. -Stadt könne die Hilfe des örtlich zuständigen Stadtammannamtes L. in Anspruch nehmen und schliesslich hätte das örtlich unzuständige Amt die Vollstreckung von Amtes wegen dem örtlich zuständigen Amt zu überweisen (act. 42 S. 7, act. 47

      S. 5). Ferner führte sie aus, sie mache ausschliesslich ihr Recht als Eigentümerin und Besitzerin des in Frage stehenden Grundstücks geltend und wehre einen unrechtmässigen Eingriff in ihr Eigentumsund Besitzesrecht ab, was klarerweise dem Zivilrecht unterstehe (act. 42 S. 8-9).

    3. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist soweit nötig nachfolgend einzugehen.

  6. a) Ob die Klägerin vor Vorinstanz rechtsgültig durch Rechtsanwältin lic. iur.

    Y1. vertreten war, ist nachfolgend zu prüfen.

    1. Nach § 11 Abs. 1 Anwaltsgesetz (AnwG) ist (u.a.) die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess vor den Schlichtungsbehörden und den Gerichten

      Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten. Der frühere § 12 Anwaltsgesetz, der (u.a.) das summarische Verfahren vom Anwaltsmonopol ausnahm, wurde per 1. Januar 2011 aufgehoben (im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO). Seither regelt Art. 68 Abs. 2 lit. b-d ZPO die Ausnahmen vom Anwaltsmonopol für die Verfahren nach der ZPO. Nach diesen Bestimmungen ist das summarische Verfahren nicht mehr allgemein vom Anwaltsmonopol ausgeschlossen.

    2. Die Stadtgemeinde L. ist, wie bereits die Vorinstanz ausführte, eine

    öffentlich-rechtliche Körperschaft. Bei Frau lic. iur. Y1.

    handelt es sich

    um die Departementssekretärin des Departementes . Sie wurde im Namen des Stadtrates von L.

    am tt. Mai 1993 bevollmächtigt, die Stadtgemeinde L.

    in sämtlichen Miet- und Pachtstreitigkeiten vor der

    Schlichtungsbehörde in Mietsachen und in sämtlichen summarischen Verfahren zu vertreten. Unterzeichnet war die Vollmacht vom Stadtschreiber Dr.

    AD.

    und von AE. , welcher namens des Stadtpräsidenten Dr.

    AF.

    unterschrieb (act. 2). Dr. phil. AF.

    war von 19.. bis 20..

    Stadtpräsident und AE.

    war von 19.. bis 20.. Stadtrat (vgl.

    http://stadt.L. .ch/ ). Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Vollmacht nicht korrekt unterzeichnet wurde. Überdies ist zu bemerken, dass gemäss

    Ziff. X Kompetenzordnung der Stadt L.

    vom 25. August 1993 im Bereich Gesamtstadtrat der Stadtpräsident und der Stadtschreiber zu unterschreiben hatten. Ob diese Vollmacht heute noch gültig ist, kann aber offen gelassen werden. Die Vertretungsbefugnis von Frau lic. iur. Y1. ergibt sich nämlich vorliegend aus dem Stadtratsbeschluss vom tt. Mai 2015 (act. 3/16) und der Gesetzgebung.

    Der Stadtrat vertritt u.a. die Stadtgemeinde gegen aussen und erhebt gerichtliche Klagen (§ 41 Abs. 2 Ziff. 17 der Gemeindeordnung vom 26. November 1989). Die dem Stadtrat obliegenden Geschäfte werden von ihm als Gesamtbehörde, seinen Ausschüssen Kommissionen, dem einzelnen Mitglied als Vorsteher eines Departementes von einzelnen besonders bezeichneten Beamten erledigt (§ 47 Abs. 1 Gemeindeordnung). Die Bewirtschaftung der städtischen Liegenschaften ist Aufgabe des Departementes

    (§ 8 Verordnung über die Organisation der Stadtverwaltung vom 10. Juli 2006 [VOS] i.V.m. § 4 Vollzugsverordnung über die Organisation der Stadtverwaltung vom 13. Dezember 2006 [VVOS]). In der Stadtratssitzung vom

    13. Mai 2015 hat der Stadtrat das Geschäft -Kollektiv AC.

    Zukunftsorientierte Lösung - demnach unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort der Besetzer an das Departement zur direkten Erledigung zugewiesen. Unter Bemerkungen wurde festgehalten: Nach AG.

    [Stadträtin AG. , Vorsteherin des Departementes ] läuft es auf eine privatrechtliche Räumung hinaus. SR [Stadtrat] unterstützt diese Haltung (act. 3/16). Frau Y1. unterzeichnete ihre Eingabe vom 27. Juli 2015 an die Vorinstanz mit DEPARTEMENT , Rechtsanwältin lic. iur. Y1. , Departementssekretärin (vgl. act. 1). Sie handelte mithin in Erfüllung von Aufgaben dieses Departementes in Vertretung der Departementsvorsteherin. Die Vertretung hätte ebenso gut einem anderen Angestellten der Stadt L. , z.Bsp. einem Juristen ohne Anwaltspatent, übertragen werden können. Gemäss § 5 VOS kann nämlich die Departementsvorsteherin einzelne Aufgaben, die einem Amt, Bereich Betrieb zugeteilt sind, sich selbst dem Departementssekretariat unterstellen anders zuteilen.

    Frau Y1.

    handelte daher vor Vorinstanz nicht als (selbständige)

    Rechtsanwältin im Sinne von § 10 f. AnwG (LS215.1), sondern als Angestellte des -Departementes der Stadt L.

    auf Stufe Stabsstelle (vgl.

    § 4 VVOS). Sie verwendete zwar in ihrer Eingabe vor Vorinstanz die Bezeichnung Rechtsanwältin, dies ist jedoch vorliegend nicht von Bedeutung und bloss im Sinne eines Titels zu verstehen. Die Vertretung der Stadt

    L.

    durch Frau lic. iur. Y1.

    fiel daher nicht unter das Anwaltsmonopol und die Klägerin war demzufolge vor Vorinstanz rechtmässig vertreten.

  7. a) Das Gericht hat Vorladungen, Verfügungen und Entscheide sowie Eingaben der Gegenpartei den betroffenen Personen zuzustellen (Art. 136 ZPO). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Im Kanton Zürich fallen nebst der eingeschriebenen Postsendung insbesondere die Zustellung durch Angehörige des Gerichts, den Gemeindeammann die Polizei in Betracht (§ 121 Abs. 1 GOG). Die Zivilprozessordnung sieht in Art. 141 Abs. 1 auch die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt im Schweizerischen Handelsamtsblatt vor, nämlich dann, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a), eine Zustellung unmöglich ist mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) eine Partei mit Wohnsitz Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c). Vorliegend interessiert vor allem die Anwendbarkeit von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO. In der Regel darf erst von einer Unmöglichkeit ausgegangen werden, wenn entsprechende Versuche des Gerichts tatsächlich gescheitert sind, beispielsweise wenn der Zustellungsempfänger eine Zustellung vereitelt, indem er weder die eingeschriebene Postsendung abholt, noch zuhause persönlich angetroffen werden kann (KUKO ZPO-Weber, 2. Aufl. 2014, Art. 141 N 2; Lukas Huber, DIKE-Komm ZPO, online-Version: 16.4.2012, Art. 141 N 16 f.; BSK ZPOGschwend/Bornatico, 2. Aufl. 2013, Art. 141 N 3). Es braucht drei formelle Versuche auf zwei verschiedenen Wegen damit von einer Unmöglichkeit der Zustellung ausgegangen werden darf (vgl. dazu OGerZH PF150044 vom

    2. September 2015). Auch die Unzumutbarkeit der ordentlichen Zustellung, also wenn diese mit ausserordentlichen zeitlichen, personellen finanziellen Umständen verbunden wäre, muss sich konkret abzeichnen. Immerhin darf sich das Gericht in beiden Fällen auf allgemeinoder gerichtsnotorische Tatsachen stützen. In der Lehre werden als Beispiele Bürgerkriegswirren, eine gänzlich fehlende staatliche Struktur des Landes, die permanente Weigerung eines Regimes, Rechtshilfe zu leisten, der Umstand, dass Rechtshilfebegehren zwar entgegen genommen, aber in der Folge erst nach Jahren gar nicht bearbeitet werden, genannt (KUKO ZPO-Weber,

    2. Aufl. 2014, Art. 141 N 2; ZK ZPO-Staehelin, 2. Aufl. 2013, Art. 141 N 2;

    BK ZPO-Frei, Art. 141 N 12; Lukas Huber, DIKE-Komm ZPO, onlineVersion: 16.4.2012, Art. 141 N 16 f.; BSK ZPO-Gschwend/Bornatico,

    2. Aufl. 2013, Art. 141 N 3). Daraus erhellt, dass die Wahl der ordentlichen Zustellungsart durchaus im Ermessen des Gerichtes liegt. Die Publikation gestützt auf den Auffangtatbestand gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO darf hingegen als ultima ratio nur zur Anwendung gelangen, wenn die genannten Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

    1. Die Vorinstanz versuchte, wie bereits erwähnt, den Beklagten die Verfügung vom 28. Juli 2015 zunächst mit Hilfe der Polizei am M. -Weg in

      1. zuzustellen. Lediglich die Beklagten 2 und 7 konnten beim ersten

        Zustellversuch am 4. August 2015 angetroffen und ihnen gegen Unterschrift je ein Exemplar der Verfügung vom 28. Juli 2015 sowie der Klage vom

        27. Juli 2015 ausgehändigt werden (act. 5 S. 3 und S. 5, act. 10 S. 9). Am

        10. August 2015 konnten auch der Beklagten 6 die beiden Urkunden durch die Polizei übergeben werden (act. 5 S. 4, act. 10 S. 5). Mit Ausnahme der drei erfolgreichen Zustellungen an die Beklagten 2, 6 und 7 scheiterten die Zustellversuche gegenüber den restlichen Beklagten. Bezüglich des Beklagten Nr. 1 ist Rechtsanwalt lic. iur. X.

        beizupflichten (vgl. act. 23 S. 9),

        dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgeht, diesem sei die Verfügung vom 28. Juli 2015 persönlich zugestellt worden (vgl. act. 18 S. 6). Auch ihm konnte die Verfügung durch die Polizei nicht ausgehändigt werden, sondern die Zustellung erfolgte am tt.mm.2015 durch amtliche Publikation (act. 11). Aus den gescheiterten Zustellversuchen kann aber nicht geschlossen werden, dass eine ordentliche Zustellung an die Beklagten 1, 3, 8, 9, 11, 13, 16 und 17 gänzlich unmöglich gewesen wäre. Daran ändert auch nichts, dass auf dem Polizeiposten die Verfügungen für die betreffenden Beklagten für ein paar Tage zur Einsicht aufgelegt wurden. Die Polizei hinterlässt im Gegensatz zur eingeschriebenen Postsendung dem Zustellungsempfänger nach erfolglosem Zustellversuch keinerlei Hinweise auf diesen. Trifft die Polizei den Zustellempfänger nicht an, muss davon ausgegangen werden, dass dieser auch keine Kenntnis des Zustellversuches hat, unabhängig davon, ob die Polizei letztlich nur einmal mehrere Male vor Ort war. Vor diesem Hintergrund kann nicht grundsätzlich angenommen werden, die Zustellempfänger hätten sich bewusst den wenn auch wiederholten - Zustellungsversuchen durch die Polizei entzogen und die Zustellung dadurch unmöglich gemacht. Bezüglich der Beklagten 16 ist festzustellen, dass sich, entgegen den Ausführungen der Klägerin, das Schreiben der Beklagten 16 vom 7. August 2015 in den vorinstanzlichen Akten befindet. Darin wird Folgendes ausgeführt: Hiermit bestätige ich, J. , dass ich weder dem -Kollektiv

        AC.

        angehörig, noch am M. -Weg, L.

        wohnhaft bin oder

        meine Zeit als Gast dort verbringe. Ich wohne an der -Strasse , L. . Dieses Schreiben reichte Rechtsanwalt lic. iur. X. mit seiner Klageantwort vom 24. August 2015 als Beilage 5 ein zum Nachweis dafür, dass sich die Beklagten 1-21 nicht auf dem Grundstück Kat. Nr. am

      2. -Weg in L.

      aufhalten (act. 8 S. 8). Dieses Belegstück wurde

      von der Vorinstanz als act. 9/5 zu den Akten genommen. Aus dem Schreiben kann nicht abgeleitet werden, dass der Beklagten 16 die Verfügung von amtlicher Seite zugestellt werden konnte. Sollte sie, wie es scheint, von dritter Seite Kenntnis von dem gegen sie geführten Verfahren erhalten haben, vermag dies die unkorrekte Zustellung der Verfügung vom 28. Juli 2015 nicht zu heilen. Auch eine Zustellungsvereitelung könnte daraus nicht abgeleitet werden. Es ist nicht ihre Pflicht, sich beim Gericht bzw. der Polizei nach etwelchen Zustellversuchen zu erkundigen. Vor der Annahme der Unmöglichkeit der Zustellung hätte die Vorinstanz einen dritten formellen Zustellversuch auf einem anderen Weg als dem bisher gewählten vornehmen müssen. Die Beklagten 1, 3, 8, 9, 11, 13, 16 und 17 wurden im Rubrum der Verfügung vom 28. Juli 2015 mit ihren Meldeadressen aufgeführt (vgl. act. 4). Damit wäre es nahe gelegen, eine postalische Zustellung an diese Meldeadressen zu versuchen. Bezüglich des Beklagten Nr. 1 wurde die Zustellung der Verfügung vom 28. Juli 2015, wie bereits erwähnt, durch amtliche Publikation vorgenommen. Diese erfolgte am tt.mm.2015 (act. 11), zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte 1 bereits anwaltlich vertreten war und die Zustellung deshalb an seinen Vertreter hätte erfolgen müssen (Art. 137 ZPO). Am 12. August 2015 ging nämlich bei der Vorinstanz ein Fristerstreckungsgesuch von Rechtsanwalt lic. iur. X.

      ein, welches er u.a. namens des Beklagten 1 stellte (act. 6-7). Der Rechtsvertreter hatte aufgrund seiner weiteren Mandate bereits Kenntnis von dieser Verfügung und konnte deshalb auch die Interessen des Beklagten 1 wahrnehmen. Trotz fehlerhafter Zustellung konnte der Beklagte 1 somit am Verfahren teilnehmen. Der Endentscheid wurde ihm korrekt, an die Adresse seines Rechtsvertreters, zugestellt (act. 18 S. 13 Dispositiv Ziffer 6). Ihm gegenüber erweist sich daher der Endentscheid nicht als nichtig (vgl. nachstehend lit. d).

    2. Nach dem oben Ausgeführten hätte demnach die Vorinstanz vor der Publikation der Zwischenverfügung vom 28. Juli 2015 und des Endentscheides weitere Arten der ordentlichen Zustellung an die Beklagten 3, 8, 9, 11, 13, 16 und 17 (erfolglos) versuchen müssen, damit die ordentliche Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO als unmöglich zu gelten hat. Es gibt nämlich keine Hinweise dafür, dass die Unmöglichkeit von Zustellungen an die Beklagten 3, 8, 9, 11, 13, 16 und 17 allgemeinoder gerichtsnotorisch ist bzw. dass die übrigen ordentlichen Zustellungsarten mit konkreten ausserordentlichen Umtrieben verbunden wären. Im Gegenteil muss zumindest die Vornahme zusätzlicher Zustellversuche mittels eingeschriebener Postsendung gegen Empfangsbestätigung angesichts der Meldeadresse der Beklagten 3, 8, 9, 11, 13, 16 und 17 in der Schweiz (vgl. Rubrum von act. 4) und unter Berücksichtigung des dabei verhältnismässig geringen administrativen, personellen und finanziellen Aufwandes als zumutbar und auch möglich erachtet werden. Aus diesen Gründen erweisen sich sowohl die Publikation der Verfügung vom 28. Juli 2015 als auch diejenige des Endentscheides vom 2. Oktober 2015 bezüglich der Beklagten 3, 8, 9, 11, 13, 16 und 17 als unzulässig. In der Folge gelten die beiden Entscheide mangels gehöriger Zustellung als nicht mitgeteilt und damit ungültig (BSK ZPOGschwend/Bornatico, 2. Aufl. 2013, Art. 136 N 10). Sie entfalten keine Rechtswirkungen, was von Amtes wegen zu beachten ist (BSK ZPOGschwend/Bornatico, 2. Aufl. 2013, Art. 136 N 10 und N 12 sowie Art. 138

      N 26; BGE 116 Ia 215 Erw. 2, BGE 122 I 97 Erw. 3, BGE 127 II 32 Erw. 3g

      sowie BGE 137 I 273 Erw. 3.1 mit Verweisen auf weitere jüngere Entscheide).

    3. Grundsätzlich wäre eine fehlerhafte Zustellung des Endentscheides zu verbessern, indem die Zustellung zu wiederholen ist. Da den Beklagten 3, 8, 9, 11, 13, 16 und 17 jedoch bereits die Verfügung vom 28. Juli 2015 nicht zugestellt worden ist, sie deshalb am Verfahren, von welchem sie keine Kenntnis erhalten hatten, nicht teilnehmen konnten, ist das Urteil vom 2. Oktober 2015 mit einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel behaftet, dass es nichtig erscheint (BSK ZPO-Gschwend/Bornatico, 2. Aufl. 2013, Art. 138 N 26; BGE 129 I 361 Erw. 2.1 f.; BGer 5P.330/2005 vom

    17. November 2005, BGE 137 I 273 Erw. 3.1 mit Verweisen auf weitere jüngere Entscheide).

  8. In Gutheissung der Berufung ist deshalb bezüglich der Beklagten 3, 8, 9, 11,

    13, 16 und 17 die Nichtigkeit des Urteils vom 2. Oktober 2015 festzustellen. Grundsätzlich wäre die Sache zur erneuten Zustellung der Verfügung vom

    28. Juli 2015 an die Beklagten 3, 8, 9, 11, 13, 16 und 17 und Wiederholung

    des weiteren Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei angesichts des nun bestehenden Prozessrechtsverhältnisses nach Art. 138 Abs. 3 ZPO verfahren werden könnte. Da sich das Rechtsbegehren aber nicht als liquid erweist, was nachfolgend aufzuzeigen ist, hat eine Rückweisung an die Vorinstanz bezüglich der Beklagten 3, 8, 9, 11, 13, 16 und 17 zu unterbleiben.

  9. a) Rechtsanwalt lic. iur. X. bemängelte, dass die Vorinstanz die Frage der sachlichen Zuständigkeit nicht geprüft habe bzw. machte geltend, Rechtsschutz in klaren Fällen sei zu versagen, wenn das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen - u.a. die sachliche Zuständigkeit strittig sei (act. 23 S. 13).

    b) Das Gericht hat bei allen Verfahren von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Ein entsprechender Parteiantrag muss nicht vorliegen (ZK ZPO-Zürcher, 2. Aufl., Art. 60 N 3). Die ZPO regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für streitige Zivilsachen (Art. 1 lit a ZPO). Liegt keine Zivilstreitigkeit vor, was eine Prozessvoraussetzung ist (BSK ZPO-Dominik Vock/Christoph Natter, 2. Aufl., Art. 1 N

    3), ist auf die Klage nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Die Einlassung ist im Fall einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit unzulässig (KUKO ZPO-Schott, 2. Aufl., Art. 1 N 15b). Der im Summarverfahren nach Art. 248 lit. b ZPO erteilte Rechtsschutz in klaren Fällen setzt voraus, dass der Sachverhalt unbestritten sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, ist auf das Gesuch um Gewährung dieses Rechtsschutzes nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO).

    Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 Erw. 2.1.2 S. 126). Dagegen ist die Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessensoder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert, wie dies namentlich bei der Beurteilung von Treu und Glauben zutrifft (BGer 4A_350/2015 vom 25. August 2015 Erw. 4.2: unter Hinweis auf BGE 141 III 23 Erw. 3.2. S. 26, BGE 138 III 123 Erw. 2.1.2

    und BGE 138 III 728 Erw. 3.3). Rechtsschutz in klaren Fällen könnte u.a.

    vorliegend nur gewährt werden, wenn auch die Frage, ob eine zivilrechtliche Streitigkeit zu beurteilen ist, rechtlich liquid wäre.

  10. a) In Dispositiv Ziffer 2 hielt die Vorinstanz fest, den Beklagten werde verboten, sich auf einem Grundstück der Klägerin ohne vorgängige Bewilligung der Klägerin niederzulassen und ihre Fahrzeuge und Einrichtungen abzustellen (act. 18 S. 13). Aufgrund dieses Wortlautes geht der Rechtsvertreter der Beklagten 1, 2, 6, 7 und 9 davon aus, die Klägerin lasse erkennen, dass sich gemäss ihrer Auffassung nicht gleichgeordnete Privatsubjekte gegen- überständen, sondern dass sie gegenüber den Beklagten hoheitlich auftrete und diese für die Nutzung der Wiese am M. -Weg eine Bewilligung benötigten, weil es sich dabei womöglich um einen gesteigerten Gemeingebrauch handle (act. 23 S. 12-13). Ferner führte er aus, der Klage sei nicht zu entnehmen, ob es sich beim Grundstück Kat. Nr. am M. -Weg in

    L.

    um Finanzvermögen Verwaltungsvermögen handle. Nur wenn

    es sich bei diesem Grundstück um Finanzvermögen handle, sei das Privatrecht überhaupt anwendbar. Gehöre das Grundstück jedoch zum Verwaltungsvermögen sei es eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch, sei die vorliegende Streitigkeit nach dem öffentlichen Recht zu beurteilen (act. 23 S. 13).

    b) Zur Frage, ob es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handle, führte die Klägerin aus, nach der im Bund und in den meisten Kantonen massgeblichen dualistischen Theorie fänden auf öffentliche Sachen des Verwaltungsvermögens und im Gemeingebrauch sowohl öffentliches Recht wie auch Privatrecht Anwendung. Das Privatrecht bestimme namentlich Begriff und Inhalt des Eigentums und die dinglichen und obligatorischen Rechte an öffentlichen Sachen sowie die Formen der Begründung und Übertragung dieser Rechte. Demgegenüber richte sich die Verfügungsmacht und Zweckbestimmung im Allgemeinen nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts; dieses regle insbesondere die konkrete Nutzungsmöglichkeit, den Schutz vor öffentlichen Sachen vor Beschädigung sowie die Abgabe für bestimmte Arten der Benutzung. Das kantonal öffentliche Recht könne zudem die Anwendbarkeit des Bundesprivatrechts in diesem Bereich ausschliessen. Davon habe in dessen kein Kanton Gebrauch gemacht. Vorliegend mache die Klägerin ausschliesslich ihr Recht als Eigentümerin und Besitzerin des in Frage stehenden Grundstücks geltend und wehre einen unrechtmässigen Eingriff in ihr Eigentumsund Besitzesrecht ab, was klarerweise dem Zivilrecht unterstehe. Nicht von Belang sei, ob das Grundstück zum Finanzoder Verwaltungsvermögen gehöre eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch sei (act. 42 S. 8-9). Zum verlangten Verbot meinte die Klägerin, sie beantrage denn auch nicht, den Beklagten sei zu verbieten, sich auf einem städtischen Grundstück ohne vorgängige Bewilligung niederzulassen, sondern stelle das Begehren, es sei den Beklagten zu verbieten, sich auf einem städtischen Grundstück ohne vorgängige Einwilligung der Stadt L. niederzulassen. Dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid eine andere Formulierung verwendet habe, könne ihr nicht entgegen gehalten werden. Sie habe im Übrigen auch schon mit den Gebrauchsleihverträgen vom 16.04.2014 (act. 3/5), 15.12.2014 (act. 3/9) und 26./27.01.2015 (act. 3/11) zum Ausdruck gebracht, dass sie zu den unter dem Kollektiv auftretenden Beklagten in einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis stehe (act. 42 S. 9).

  11. a) Die Frage, ob für die vorliegende Streitigkeit der Verwaltungsoder der Zivilweg zu beschreiten ist, berührt nicht die Frage, aufgrund welcher materieller Normen (insbesondere, ob die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, Art. 641, Art. 926 ff. zur Anwendung gelangen) die Klägerin die Räumung des Grundstückes am M. -Weg bzw. den Erlass eines generellen Niederlassungsverbotes gegenüber den Beklagten durchsetzen kann (vgl. nachfolgend lit. c).

    1. Zivilgerichte entscheiden u.a. über streitige Zivilsachen (Art. 1 lit. a ZPO). Unter streitigen Zivilsachen versteht man Streitigkeiten zwischen zwei gleichberechtigten Rechtssubjekten, d.h. zwischen zwei mehreren natürlichen juristischen Personen in ihrer Eigenschaft als Träger privater Rechte, deren Gegenstand zivilrechtlich geregelt ist und die in einem kontradiktorischen Verfahren durch ein Gericht einer endgültigen Regelung zugeführt werden sollen (KUKO ZPO-Schott, 2. Aufl., Art. 1 N 8). Bei der Besorgung seiner öffentlichen Aufgaben kann der Staat in beschränktem Rahmen auch als Privatrechtssubjekt auftreten. Er verkehrt dann auf gleicher Ebene mit den Privaten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 1378).

      Die Abgrenzung bundesprivatrechtlicher Streitigkeiten von öffentlichrechtlichen ist in der Praxis kasuistisch geprägt. Es sind dafür verschiedene Theorien entwickelt worden, deren grundsätzliche Abgrenzungskriterien sich nicht ausschliessen und die im Einzelfall herangezogen werden, soweit sie sich am besten zur Lösung der konkreten Fragestellung eignen. In Betracht fallen vornehmlich die auch Subjektionstheorie genannte Subordinationstheorie, welche das Gewicht auf die Gleichoder Unterordnung der Beteiligten bzw. die Ausübung von hoheitlichem Zwang legt; daneben werden aber auch die Interessenund Funktionstheorie herangezogen, die danach unterscheiden,

      ob private öffentliche Interessen verfolgt bzw. öffentliche Aufgaben erfüllt werden. Bei der Anwendung dieser theoretischen Kriterien ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht ganz verschiedene Funktionen zukommen, je nach den Regelungsbedürfnissen und den Rechtsfolgen, die im Einzelfall in Frage stehen (vgl. BGE 128 III 250 Erw. 2a mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht nimmt die Abgrenzung gestützt auf verschiedene Methoden (Methodenpluralismus: BGer 4C:382/1995 vom 27. September 1996 Erw. 1a in ZBl 1997 S. 410 ff., 411) vor, wobei keiner a priori ein Vorrang zukommt. Vielmehr prüft es in jedem Einzelfall, welches Abgrenzungskriterium den konkreten Gegebenheiten am besten gerecht wird. Damit trägt es dem Umstand Rechnung, dass der Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht ganz unterschiedliche Funktionen zukommen, die sich nicht mit einem einzigen theoretischen Entscheidungsmerkmal erfassen lassen (BGE 138 I 274 Erw. 1.2; BGer 4A_582/2014 vom 17. April 2015 Erw. 2.1).

    2. Vorliegend geht es nicht darum, eine Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und den Beklagten dem privatoder öffentlichen Bereich zuzuordnen. Vielmehr stützt die Klägerin ihren Anspruch gegenüber den Beklagten auf Räumung des Areals bzw. generelles Niederlassungsverbot auf ihr Eigentumsrecht (Art. 641 Abs. 2 ZGB, Eigentumsklage und Eigentumsfreiheitsklage) bzw. Besitzesschutz gemäss Art. 927 ZGB (Besitzesentziehung) sowie Art. 928 ZGB (Besitzesstörung).

      Ein eigentliches öffentliches Sachenrecht ist der schweizerischen Rechtsordnung fremd. Stattdessen behilft man sich der Rechtsfigur des modifizierten Privateigentums (BSK ZGB II-Wiegand, 5. Aufl., Art. 641 N 87). Öffentliche Sachen, die dem Finanzvermögen zuzuordnen sind, stellen privatrechtliche Eigentumsobjekte dar. Dem Gemeinwesen steht bezüglich dieser Objekte der Besitzesschutz zu. Gegenstände des Verwaltungsvermögens und Sachen im Gemeingebrauch, an denen das Gemeinwesen ein eigentums- ähnliches Recht ausübt, fallen nicht unter den Objektbegriff des Sachenrechts. Aufgrund des Fehlens eines öffentlichen Sachenrechts wird die privatrechtliche Eigentumsordnung auf diese Gegenstände analog angewendet (BSK ZGB II-Wiegand, 5. Aufl., Art. 641 N 94, vor Art. 926-929 N 31).

    3. Entgegen den Ausführungen der klagenden Stadt L.

    ist es daher

    nicht irrelevant, in welches Vermögen das Grundstück fällt. Je nach dem ist die Anwendung der von ihr angerufenen Gesetzesbestimmungen dem privaten öffentlichrechtlichen Bereich zuzuordnen (vgl. BGE 128 III 250 Erw. 2a). Es ist deshalb zu prüfen, ob es sich bei der besetzten Liegenschaft um ein privatrechtliches Eigentumsobjekt handelt (vgl. dazu BSK ZGB IIWiegand, 5. Aufl., Art. 641 N 92-94).

  12. Öffentliche Sachen i.w.S. sind alle Sachen, deren sich der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient. In der Lehre wird in Bezug auf öffentliche Sachen i.w.S. unterschieden zwischen Finanzvermögen und öffentliche Sachen i.e.S. Zu den letzteren zählen das Verwaltungsvermögen und öffentliche Sachen im Gemeingebrauch (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 2199 f). Beide dienen unmittelbar durch ihren Gebrauchswert der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch stehen der Allgemeinheit zur Benutzung offen. Im Gegensatz zum Finanzvermögen dienen die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und sind nicht realisierbar. Gegenüber dem Verwaltungsvermögen unterscheiden sie sich durch den offenen Benutzerkreis (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 2226; BGE 138 I 274 Erw. 2.3.2). Das Finanzvermögen untersteht im Aussenverhältnis (Verhältnis Staat-Private) grundsätzlich dem Privatrecht. Für den Erwerb, die Veräusserung, den Schutz und die Regelung der Nutzung des Finanzvermögens bedient sich der Staat der zivilrechtlichen Mittel (Kauf, Miete, Pacht, Dienstbarkeiten u.s.w.) (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 2240). Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte des Gemeinwesens, die nur mittelbar - nämlich durch den Vermögenswert Erträgnisse - der Erfüllung der staatlichen Aufgaben dienen; die Definition im anwendbaren

    kantonalen Recht lautet, dass das Finanzvermögen aus jenen Vermögenswerten besteht, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden könnten (Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich, VK.2010.00002, vom 10.2.2011 Erw. 1.4.2). Zum Verwaltungsvermögen gehören jene Werte, die den Behörden (sog. Verwaltungssachen) einem beschränkten Kreis von privaten Benutzern (sog. Betriebsoder Anstaltssachen) unmittelbar durch ihren Gebrauchswert für die Besorgung der öffentlichen Aufgaben dienen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 2205 unter Hinweis auf BGE 138 I 274). Die gesetzlichen Grundlagen zur Unterscheidung von Finanzund Verwaltungsvermögen finden sich in § 165 Gemeindegesetz (GG, LS131.1) i.V.m. mit den Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes vom 2. September 1979, § 11 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1. Der Zweck einer Sache, die sich im Vermögen des Gemeinwesens befindet, ergibt sich jedoch nicht aus der Zuordnung zum Finanzoder zum Verwaltungsvermögen; vielmehr hat sich diese nach dem hauptsächlichen Zweck der Sache zu richten (Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich, VK.2010.00002, vom 10.2.2011 Erw. 1.4.2). Nach der monistischen Theorie gilt für die öffentlichen Sachen i.e.S., d.h. Verwaltungsvermögen und öffentliche Sachen im Gemeingebrauch, ausschliesslich öffentliches Recht. Nach der dualistischen Theorie finden sowohl öffentliches wie privates Recht auf die öffentlichen Sachen i.e.S. Anwendung. Das Privatrecht bestimmt namentlich Begriff und Inhalt des Eigentums und der dinglichen obligatorischen Rechte an öffentlichen Sachen i.e.S. sowie die Formen der Begründung und Übertragung dieser Rechte. Demgegenüber richten sich Verfügungsmacht (Hoheit des Staates, Zuständigkeit des Gemeinwesens und des Organs) und Zweckbestimmung im Allgemeinen nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts; dieses regelt insbesondere die konkreten Nutzungsmöglichkeiten, den Schutz öffentlicher Sachen i.e.S. vor Beschädigungen sowie die Abgaben für bestimmte Arten der Benutzung. Das öffentliche Recht kann zudem die Anwendbarkeit des Privatrechts auf die öffentlichen Sachen i.e.S. ausdrücklich nach Sinn und Zweck ausschliessen

    (vgl. BGE 120 II 321, 323; BGE 112 II 107, BGE 109 m.w.H.). In gewissen

    Fällen sieht das öffentliche Recht umgekehrt vor, dass das Benutzungsverhältnis privatrechtlicher Natur ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 2245 f.). Die Benutzung von Verwaltungsvermögen und das Verhältnis zwischen Staat und Benutzer sind daher im Allgemeinen öffentlich-rechtlich geregelt. Bei öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch untersteht das Verhältnis zwischen dem Träger der Herrschaft und dem Benutzer dagegen immer dem öffentlichen Recht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 2249 f.).

  13. Die Vorinstanz hat überhaupt keine Abklärungen dazu getroffen, ob es sich bei der fraglichen Liegenschaft am M. -Weg in L. (Rechtsbegehren Ziff. 1) um Finanz-, Verwaltungsvermögen um eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch handelt. Aus dem vor Vorinstanz eingereichten Grundbuch-Auszug (act. 3/19) und dem Katasterplan (act. 3/20) ergibt sich dies nicht. Eben so wenig geben diese Dokumente darüber Aufschluss, in welcher Zone das Grundstück liegt. Lediglich der Grundstücksumfang (2560

    m2) und die Bodenbedeckungsarten (Acker, Wiese, Weide: 2541 m2; befestigte Fläche: 19 m2) lassen sich dem Grundbuch-Auszug entnehmen. Zwar unterliegen nach Bundesrecht lediglich die dem Finanzvermögen zugehörenden Liegenschaften dem Buchzwang (vgl. Art. 944 Abs. 1 ZGB), jedoch sieht der Kanton Zürich auch für die unter Art. 944 Abs. 1 ZGB fallenden Grundstücke (die zum Verwaltungsvermögen und zu den öffentlichen Sachen im Gemeingebrach gehörenden Grundstücke) die Aufnahme in das Grundbuch vor (§ 93 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über die Geschäftsführung der Grundbuchämter und die Einführung des eidgenössischen Grundbuches vom 26. März 1958 [kantonale Grundbuchverordnung, LS252]). Der Grundbucheintrag lässt demnach keine Rückschlüsse auf die Zuordnung des Grundstückes zu. Die Klägerin erwähnte im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Höhe des Streitwertes, es handle sich um ein

    2'560 m2 grosses Grundstück, fast ausschliesslich Acker-, Wiesen- und

    Weideflächen in Erholungszone 2. Darauf seien Bauten und Anlagen gestattet, welche dem Erholungszweck dienten (act. 42 S. 8).

    1. Gemäss § 61 Abs. 1 Planungsund Baugesetz (PBG, LS700.1) sind als Freihaltezonen und Erholungszonen Flächen auszuscheiden, die für die Erholung der Bevölkerung nötig sind. Die Direktion der Justiz und des Inneren, Gemeindeamt des Kantons Zürich Abteilung Gemeindefinanzen wies in ihrer Ausgabe vom Mai 2007 (Nr. 02/07) betreffend Information Gemeindefinanzen auf Seite 10 darauf hin, nichtüberbaute Liegenschaften innerhalb der Freihalteoder Erholungszone seien in der Regel nicht realisierbar und seien dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen (abrufbar unter www.gaz.zh.ch). Möglich ist auch, dass eine Widmung den Gemeingebrauch an einer öffentlichen Sache begründet. So wurde zum Beispiel die Zürcher Landiwiese dem Gemeingebrauch gewidmet (vgl. dazu BGE 132 III 49, 54 f.). Die fragliche Liegenschaft liegt, wie erwähnt, in Erholungszone 2, wo Bauten und Anlagen gestattet sind, welche dem Erholungszweck dienen (act. 42 S. 8). Ob das fragliche Grundstück dem Gemeingebrauch gewidmet wurde, ist offen.

      Will das Gemeinwesen den Gemeingebrauch eines Grundstückes einschränken aufheben, hat es gemäss Praxis des Bundesgerichtes auf öffentlich-rechtlichem Wege vorzugehen. Der strafrechtliche Besitzesschutz bei öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch könne so das Bundesgericht - nicht in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz zum Zivilrecht sei nicht der Besitz zu schützen, sondern mit einer Benutzungsordnung die Nutzung einer öffentlichen Sache zu regeln (BGer 6B_116/2011 vom 18. Juli 2011, Erw. 3.3). Bilden die Grundstücke Finanzbzw. Verwaltungsvermögen, kann das Gemeinwesen wie ein Privater den so genannten strafrechtlichen Besitzesschutz für sich in Anspruch nehmen (BGer 6P.12/2004 vom

      6. April 2004 Erw. 2.2). Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes sowie von öffentlichen Sachen bedürfte in

      L.

      einer polizeilichen Bewilligung (vgl. Art. 31 Abs. 1 der allgemeinen

      Polizeiverordnung der Stadt L. vom 26. April 2004).

    2. Es gibt demnach einige Hinweise dafür, dass es sich vorliegend nicht um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt, insbesondere, dass sich das betreffende Grundstück nicht dem Finanzvermögen zuordnen lässt. Aufgrund der Beweislastverteilung müsste aber erwiesen sein, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt. Demnach erweist sich das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klägerin rechtlich als illiquid. Rechtsschutz in klaren Fällen kann deshalb nicht gewährt werden.

  14. Was das beantragte generelle Verbot gegenüber den Berufungsklägern betrifft, so fehlt auch hier die Abklärung der Vorinstanz, ob es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt. Wie der Rechtsvertreter der Beklagten 1, 2, 6, 7 und 9 vorbrachte, verfügt die Klägerin über diverse Liegenschaften, die einerseits dem Finanz- und andererseits dem Verwaltungsvermögen den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch zuzuordnen sind. Auch diesbezüglich wurde seitens der Klägerin nichts vorgebracht, weshalb kein klares Recht vorliegt und die Vorinstanz auch auf dieses Begehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) nicht hätte eintreten dürfen.

  15. Auf die weiteren von den Beklagten 1, 2, 6, 7 und 9 vorgebrachten Rügen, insbesondere bezüglich ihrer Passivlegitimation - Zugehörigkeit zum - Kollektiv AC. , Nachweis aktueller Aufenthalt auf dem fraglichen Grundstück am M. -Weg - und der Verletzung des Bestimmtheitsgebotes hinsichtlich der in Dispositiv Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils erwähnten Grundstücke der Klägerin, ist unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen.

  16. Demnach hat die Vorinstanz zu Unrecht der Klägerin Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt. Richtigerweise hätte sie auf die Klage nicht eintreten dürfen. Die Berufung ist deshalb auch bezüglich der Beklagten 1, 2, 6, 7 und 9 gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.

    Es steht der Klägerin frei, ob sie direkt den Verwaltungsweg im ordentlichen Verfahren vorgehen will.

  17. Auf die Berichtigungsbegehren der Klägerin (vgl. act. 42 S. 13 f.) ist zufolge Aufhebens des vorinstanzlichen Urteils nicht einzutreten.

  18. Da die Beklagte 8, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, keine Kosten zu tragen hat, erübrigt es sich, ihr vor Erlass des Endentscheides über allfällig anfallende Kosten Auskunft zu geben (vgl. act. 30 und act. 37).

  19. Mit der Neuregelung der Kostenund Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren und der Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen für das vorliegende Verfahren (vgl. nachstehend Ziffer 20) wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beklagten 1, 2, 6, 7 und 9 für das vorliegende Verfahren hinfällig.

  20. a) Obsiegen die Beklagten 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 11, 13, 16 und 17, ist auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, soweit diese davon betroffen sind, aufzuheben, wobei kein Anlass besteht, die Kostenfestsetzung (Fr. 500.-) gemäss Dispositiv Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids (act. 18 S. 13) zu ändern. Sie ist zu bestätigen.

  1. Die Klägerin hat vor Vorinstanz 21 Personen ins Rechts gefasst. Elf Personen haben das erstinstanzliche Urteil angefochten und obsiegen. Die Klägerin unterliegt somit im erstinstanzlichen Verfahren zu rund 50 %. Sie hat die Kosten der Vorinstanz somit zur Hälfte zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang kann sie von den nichtanfechtenden Beklagten Ersatz verlangen. Die Ersatzpflicht und Solidarhaftung der (anfechtenden) Beklagten entfällt. Ferner hat die unterliegende Klägerin die zweitinstanzliche Entscheidgebühr vollumfänglich zu tragen. Diese ist in Anwendung von § 12

    i.V.m. § 4 und § 8 GebV OG auf Fr. 2'500.festzusetzen.

  2. Die Beklagten 1, 2, 6, 7 und 9 verlangten in ihrem Rechtsbegehren (vgl. vorstehend S. 5) für beide Verfahren eine Entschädigung. Die Regelung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ist jedoch lediglich in Bezug auf die Beklagten 1, 2, 6 und 7 neu zu fassen, da die Beklagten 9 am erstinstanzlichen Verfahren nicht teilnahm. Die Klägerin wird deshalb ge-

genüber den Beklagten 1, 2, 6 und 7 für beide Verfahren und gegenüber der Beklagten 9 lediglich für das vorliegende Verfahren entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten 1, 2, 6 und 7 bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten waren. Die Parteientschädigung für die Beklagten 1, 2, 6, 7 und 9 ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 i.V.m. § 4, § 8 und

§ 9 AnwGeb V für beide Verfahren auf insgesamt Fr. 6'700.- (Fr. 3'200.erstinstanzliches Verfahren, Fr. 3'500.zweitinstanzliches Verfahren) zuzüglich 8 % MwSt festzusetzen. Die Beklagten 3, 8, 11, 13, 16 und 17 hatten keine Entschädigung für das vorliegende Verfahren verlangt, jedenfalls nicht innert Frist (vgl. Erw. 1.b), weshalb ihnen auch keine zuzusprechen ist.

Es wird beschlossen:
  1. Auf die Berichtigungsbegehren der Klägerin wird nicht eingetreten.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

und erkannt:
  1. In Gutheissung der Berufung wird hinsichtlich der Beklagten 3, 8, 9, 11, 13, 16 und 17 die Nichtigkeit des Urteils des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. Oktober 2015 festgestellt und dieses aufgehoben.

  2. In Gutheissung der Berufung der Beklagten 1, 2, 6, 7 und 9 wird das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. Oktober 2015 hinsichtlich dieser Beklagten aufgehoben.

  3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Dispositiv Ziffer 3) wird bestätigt.

  4. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils wird die Gerichtsgebühr von Fr. 500.von der Klägerin bezogen, ist ihr aber im Umfang von Fr. 250.von den Beklagten 4, 5, 10, 12, 14, 15 und 18 bis 21 (vgl.

    Rubrum des erstinstanzlichen Urteils) zu ersetzen. Die Beklagten 1, 2, 3, 6,

    7, 8, 9, 11, 13, 16 und 17 haben keine der im Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. Oktober 2015 erwähnten Kosten (Dispositiv Ziffern 3-4) zu tragen. Eine Solidarhaftung für diese Beklagten entfällt.

  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.festgesetzt und der Klägerin auferlegt.

  6. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten 1, 2, 6, und 7 für beide Verfahren bzw. der Beklagten 9 für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'700.zuzüglich 8% MwSt zu bezahlen.

  7. Den Beklagten 3, 8, 11, 13, 16 und 17 wird keine Entschädigung zugesprochen.

  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels der Berufungsantwort (act. 42 und act. 47) sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein.

  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

22. Juni 2016

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