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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LF150053
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LF150053 vom 02.10.2015 (ZH)
Datum:02.10.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Öffentliches Inventar
Schlagwörter : Berufung; Berufungskläger; Inventar; Vorinstanz; Frist; Verfügung; Verfahren; Erbschaft; Zustellung; Erben; Urteil; Meilen; Bezirksgericht; Notariat; Zugestellt; Beschwerde; Bundesgericht; Obergericht; Inventars; Entscheid; Einsicht; Vogt/Leu; Engler; Mitteilung; Gesuch; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Einzelgerichtes
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 587 ZGB ; Art. 588 ZGB ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF150053-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger.

Urteil vom 2. Oktober 2015

in Sachen

A. ,

Berufungskläger,

betreffend

öffentliches Inventar

im Nachlass von B. , geboren am tt.mm.1943, von Zürich, gestorben am tt. Dezember 2014 in ... ZH, wohnhaft gewesen in ...,

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 26. August 2015 (EN150292)

Erwägungen:
    1. Am tt. Dezember 2014 verstarb in .../ZH B. . Er hinterliess als gesetzliche Erben die Ehegattin C. sowie die Söhne A. (Berufungskläger) und D. (act. 7/5). Mit Urteil vom 13. Januar 2015 eröffnete das Bezirksgericht Meilen den Erbvertrag vom 27. Oktober 1986 (act. 7/5). Mit Eingabe vom

      13. Januar 2015 stellte C. das Begehren, es sei über den Nachlass von

      B. ein öffentliches Inventar anzuordnen (act. 8/1). Mit Urteil vom 16. Januar 2015 hiess die Vorinstanz das Begehren gut und beauftragte das Notariat ... mit der Aufnahme des Inventars (act. 8/2). Das Notariat schloss das Inventar am 20. Mai 2015 ab (act. 6/2). Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 setzte die Vorinstanz den Erben gemäss Art. 587 f. ZGB Frist an, um zu erklären, ob sie den Nachlass ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen, oder ob sie die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos antreten. Die Fristansetzung erfolgte mit dem Hinweis, falls ein Erbe keine Erklärung abgebe, habe er den Nachlass unter öffentlichem Inventar angenommen (act. 6/3). In der Verfügung vom 26. August 2015 erwog die Vorinstanz, vom Berufungskläger sei innert der angesetzten Frist keine Erklärung eingegangen und nahm davon Vormerk, der Berufungskläger habe den Nachlass unter öffentlichem Inventar angetreten (act. 1 = act. 4). Dieser Entscheid wurde dem Berufungskläger am 18. September 2015 zugestellt (act. 2).

    2. Mit Eingabe vom 18. September 2015 (Datum Poststempel) erhob der Berufungskläger rechtzeitig Berufung und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2015. Er macht geltend, ihm sei nie Einsicht in das öf- fentliche Inventar gewährt worden, weshalb er sich nicht in der Lage sehe, zu erklären, ob er die Erbschaft annehme oder ausschlage. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, er könne oder wolle die Erbschaft antreten (act. 5). Die vorinstanzlichen Akten der Verfahren betreffend Eröffnung Erbvertrag (Geschäfts-Nr. Vorinstanz EL150012) sowie betreffend öffentliches Inventar (Geschäfts-Nrn. Vorinstanz EN150013, EN150171 und EN150292) wurden beigezogen (act. 1-2; act. 6/1-12; act. 7/1-6; act. 8/1-3). Das Verfahren ist spruchreif.

    1. Wird ein öffentliches Inventar aufgenommen, so werden die Erben nach Abschluss des Inventars aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären (Art. 587 Abs. 1 ZGB). Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen (Art. 588 Abs. 1 ZGB). Gibt er keine Erklärung ab, so hat er die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen (Art. 588 Abs. 2 ZGB). Die Frist ist jedem beteiligten Erben durch individuelle Anzeige mitzuteilen und beginnt mit der Zustellung der Anzeige (BSK ZGB II-Wissmann/ Vogt/Leu, 5. Aufl. 2015, Art. 587 N 4; Engler in: Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl. 2011, Art. 587 N 2).

    2. Die Vorinstanz setzte den Erben wie erwähnt am 21. Mai 2015 im Sinne von Art. 587 f. ZGB Frist an, um sich über den Erwerb der Erbschaft zu erklären

      (act. 6/3). Die Mitteilung an den Berufungskläger wurde von der Post mit dem Vermerk nicht abgeholt retourniert (act. 6/4/1). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, wenn die Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste. Dies ist vorliegend der Fall. Das Urteil der Vorinstanz vom 16. Januar 2015, mit welchem über den Nachlass das öffentliche Inventar angeordnet und das Notariat ... mit dessen Aufnahme beauftragt wurde, ist dem Berufungskläger am 20. Januar 2015 zugegangen (act. 8/2; act. 8/3/2). Der Berufungskläger hatte dadurch Kenntnis von der Anordnung des öffentlichen Inventars und musste daher mit weiteren Zustellungen des Gerichts in diesem Zusammenhang rechnen (vgl. auch Engler, a.a.O., Art. 587 N 3). Folglich galt die Verfügung vom 21. Mai 2015 am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 2. Juni 2015, als zugestellt (vgl. act. 6/4/2). Die Überlegungsfrist von einem Monat lief für den Berufungskläger damit am 3. Juli 2015 unbenutzt ab. Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb in der Verfügung vom 26. August 2015 davon Vormerk genommen, der Berufungskläger habe den Nachlass unter öffentlichem Inventar angetreten (act. 4). Unbehelflich ist dabei auch der Einwand des Berufungsklägers, er habe nie Einsicht in das Inventar erhalten. Das Inventar lag vom 17. April 2015 bis am 18. Mai 2015 zur Einsicht auf und wurde dem Berufungskläger am 19. Mai 2015 durch das Notariat ... mit eingeschriebenem Brief zugeschickt (act. 6/5). Auch diese Sendung galt nach dem Gesagten als zugestellt. Es hätte am Berufungskläger gelegen, dafür zu sorgen, dass ihm Mitteilungen, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Die Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. August 2015 ist demnach abzuweisen.

    3. Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes anzumerken: Eine Erstreckung der dem Berufungskläger von der Vorinstanz einst angesetzten Frist fällt im heutigen Zeitpunkt ausser Betracht. Einerseits hat er ein entsprechendes Gesuch nicht gestellt. Anderseits wäre ein entsprechendes Gesuch vor Ablauf der Frist bei der Vorinstanz zu stellen gewesen (Art. 587 Abs. 2 ZGB; BSK ZGB II-Wissmann/ Vogt/Leu, a.a.O., Art. 587 N 5; Engler, a.a.O., Art. 587 N 2). Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Frist allerdings auch nach deren Ablauf wiederhergestellt werden. Für die Beurteilung eines solchen allfälligen Gesuchs des Berufungsklägers um Wiederherstellung wäre die Vorinstanz zuständig (BSK ZGB IIWissmann/Vogt/Leu, a.a.O., Art. 587 N 5).

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:
  1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 26. August 2015 wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.- festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungskläger auferlegt.

  4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am:

5. Oktober 2015

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