Zusammenfassung des Urteils LF150028: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um eine vorsorgliche Massnahme bezüglich der Kontosperre von Geldern, die im Rahmen einer Schenkung auf verschiedene Konten transferiert wurden. Die Gesuchstellerin forderte die vorläufige Sicherstellung dieser Gelder bis zur endgültigen Entscheidung des Zivilrichters. Das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich wies das Gesuch ab, worauf die Gesuchstellerin Berufung einlegte. Die Berufung wurde abgewiesen, da das SchKG die abschliessende Regelung für die Sicherung von Geldforderungen vorsieht und eine vorsorgliche Massnahme nach ZPO nicht zulässig ist. Die Kosten des Verfahrens wurden der Gesuchstellerin auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LF150028 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 03.09.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vorsorgliche Massnahme |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsgegner; Berufung; Konto; Massnahme; Kontosperre; Entscheid; Verfahren; SchKG; Berufungsbeklagte; Forderung; Recht; PostFinance; Gesuchsgegnerin; Konten; Sicherung; Geldforderung; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Bundesgericht; Urteil; Berufungsbeklagten; Berufungsverfahren; Schenkung; Kammer; Arrest; Obergericht |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 267 StPO ;Art. 269 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF150028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler
in Sachen
A. ,
Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
B. ,
C. ,
D. ,
Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte,
Nr. 1 bis 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y. ,
betreffend
vorsorgliche Massnahme
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juni 2015 (ET150021)
(act. 1 S. 2):
1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
20. Januar 2012 durch Kontosperre betreffend die Konti der Gesuchsgegner 1-3 bei der PostFinance beschlagnahmten Vermögenswerte (Buchgelder), nämlich
Konto 1, lautend auf die Beklagten 1 und 2
Konto 2, lautend auf die Beklagten 1 und 2 Konto 3, lautend auf die Beklagte 3
Konto 4, lautend auf die Beklagte 3
Konto 5, lautend auf die Beklagte 3,
seien bis zum definitiven Entscheid des Zivilrichters über die Berechtigung an diesen Werten vorläufig sicherzustellen.
Die PostFinance (Adresse: Schweizerische Post, PostFinance, Compliance, Nordring 4, 3030 Bern) sei demgemäss anzuweisen, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
20. Januar 2012 angeordnete Kontosperre betreffend die Konti der Gesuchsgegner 1-3 (1 und 2 (Gesuchsgegner 1 und 2); 3; 4 und 5 (Gesuchsgegnerin 3)) bis zum definitiven Entscheid des Zivilrichters über die Klage auf Rückerstattung der Vermögenswerte aufrecht zu erhalten.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner.
(act. 12 = act. 15 = act. 17):
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 8'500.wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegnern eine Parteientschädigung von Fr. 11'700.zu bezahlen.
[4.-5. Mitteilung, Rechtsmittel]
der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (act. 16 S. 2):
1. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juni 2015 sei aufzuheben.
Es sei eine vorsorgliche Massnahme folgenden Inhalts zu erlassen:
2.1 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
20. Januar 2012 durch Kontosperre betreffend die Konten der
Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten 1-3 bei der PostFinance beschlagnahmten Vermögenswerte (Buchgelder), nämlich
Konto 1, lautend auf die Berufungsbeklagten 1 und 2
Konto 2, lautend auf die Berufungsbeklagten 1 und 2 Konto 3, lautend auf die Berufungsbeklagte 3
Konto 4, lautend auf die Berufungsbeklagte 3 Konto 5, lautend auf die Berufungsbeklagte 3,
seien bis zum definitiven Entscheid des Zivilrichters über die Berechtigung an diesen Werten vorläufig sicherzustellen.
2.2 Die PostFinance (Adresse: Schweizerische Post, PostFinance, Compliance, Nordring 4, 3030 Bern) sei demgemäss anzuweisen, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
20. Januar 2012 angeordnete Kontosperre betreffend die Konten
der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten 1-3 (1 und 2 (Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte 1 und 2); 3; 4 und 5 (Gesuchsgegnerin 3)) bis zum definitiven Entscheid des Zivilrichters
über die Klage auf Rückerstattung der Vermögenswerte aufrecht zu erhalten.
Eventualiter sei das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens seien den Gesuchsgegnern und Berufungsbeklagten 1-3 aufzuerlegen.
Die Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten 1-3 seien zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin für das erstinstanzliche und für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
I.
Die Berufungsbeklagte und Gesuchsgegnerin 1 (fortan Gesuchsgegnerin 1) ist diplomierte Krankenschwester. Sie ist seit 1. Juni 2010 bei der Berufungsklägerin und Gesuchstellerin (fortan Gesuchstellerin) für die Begleitung und Unterstützung bei verschiedenen Alltagshandlungen angestellt (act. 16 S. 4;
act. 3/10). Die Berufungsbeklagten und Gesuchsgegner 2 und 3 (fortan Gesuchsgegner 2 und 3) sind Familienangehörige der Gesuchsgegnerin 1.
Die Gesuchstellerin erklärte am 30. Dezember 2011 schriftlich, sie möchte der Familie der Gesuchsgegnerin als Schenkung sofort Fr. 1'000'000.00 überweisen (act. 3/13). Die Schenkungserklärung wurde am 19. Januar 2012 durch das Notariat E. amtlich beglaubigt (act. 3/14).
Am 31. Dezember 2011 veranlasste die Gesuchsgegnerin 1 gestützt auf ihre Vollmacht über das Privatkonto der Gesuchstellerin bei der PostFinance eine Transaktion über Fr. 1'000'000.00 vom Konto der Gesuchstellerin auf drei verschiedene Konten der Gesuchsgegner, wobei sie als Zahlungsgrund jeweils Schenkung angab. Eine anschliessende Verdachtsmeldung der PostFinance an das Bundesamt für Polizei wegen Geldwäscherei führte zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Gesuchsgegner und zur strafprozessualen Beschlagnahme der transferierten Gelder mittels einer Kontosperre. Dabei wurden neben der Überweisung der erwähnten Fr. 1'000'000.00 weitere Überweisungen kleinerer Beträge auf Konten der Gesuchsgegner festgestellt (vgl. act. 16 S. 4 f. sowie act. 3/12 und act. 3/15).
Mit Beschlüssen vom 14. Februar 2012 bestellte die damalige Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich der Gesuchstellerin (neben der Bestellung eines Beistands für administrative und finanzielle Belange) in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. einen Beistand, mit dem Auftrag, die Gesuchstellerin im Strafverfahren gegen die Gesuchgegnerin 1 zu vertreten (vgl. act. 3/22-23).
Die Gesuchstellerin focht die Beschlüsse erfolglos vor dem Bezirksrat Zürich an (act. 3/24-25).
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte das Strafverfahren gegen die Gesuchsgegner betreffend Veruntreuung etc. mit Einstellungsverfügung vom
September 2014 ein, unter Hinweis auf ein Gutachten, welches zum Gesundheitszustand der Gesuchstellerin eingeholt worden war, und auf die Angaben der Gesuchstellerin selber gegenüber der Polizei. Trotz Hinweisen auf die Problematik von Schenkungen älterer, pflegebedürftiger Personen an Pflegepersonal kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, den Gesuchsgegnern könne kein strafrechtlich relevantes Verhalten anklagegenügend nachgewiesen werden. Ob die Schenkung allenfalls mit Blick auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin 1 zivilrechtlich rechtsgültig sei nicht, sei auf dem Zivilweg zu klären (act. 3/2, insb. S. 6 ff.).
Zu den im vorliegenden Berufungsverfahren in erster Linie interessierenden Kontosperren verfügte die Staatsanwaltschaft, diese würden nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung aufgehoben, sofern die Gesuchstellerin nicht vorher beim zuständigen Zivilrichter ihren zivilrechtlichen Anspruch auf die besagten Vermögensverhältnisse geltend mache. Falls die Gesuchstellerin eine solche Klage erhebe, so die Staatsanwaltschaft weiter, würden die Kontosperren bis zum definitiven Entscheid des Zivilrichters bestehen bleiben (act. 3/2).
Die Gesuchstellerin erhob mit Schlichtungsgesuch vom 27. Oktober 2014 eine Forderungsklage gegen die Gesuchsgegner auf Bezahlung von
Fr. 1'141'905.00. Dabei geht es um die Rückerstattung der erwähnten Schenkung
über Fr. 1'000'000.00 und der erwähnten weiteren Überweisungen vom Konto der Gesuchstellerin an die Gesuchsgegner. Nach zwischenzeitlicher Sistierung fand die Schlichtungsverhandlung, so die Angabe der Gesuchstellerin, am 11. August 2015 statt (act. 3/4-5; act. 16 S. 3; act. 18/2).
Die Gesuchsgegnerin 1 focht die Aufrechterhaltung der Kontosperren gemäss der erwähnten Einstellungsverfügung vom 30. September 2014 mit teilweisem Erfolg beim Obergericht des Kantons Zürich an. Die III. Strafkammer des
Obergerichts hob die diesbezügliche Anordnung der Staatsanwaltschaft in der erwähnten Einstellungsverfügung mit Beschluss vom 1. April 2015 auf und setzte der Gesuchstellerin eine Frist von 10 Tagen an, um beim zuständigen Zivilgericht den Erlass einer vorsorglichen Massnahme bezüglich der gesperrten Konti zu beantragen. Falls dieses Gesuch Erfolg habe, so würde die Kontosperre zugunsten der zivilrechtlichen Massnahme aufgehoben. Falls das Gesuch abgelehnt werde die 10tägige Frist ohne Stellung eines solchen Antrags verstreiche, werde die Kontosperre aufgehoben (act. 3/3).
Die Gesuchstellerin (vertreten durch ihren Beistand Rechtsanwalt X. , vgl. act. 4) stellte mit Eingabe vom 17. April 2015 beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme / Kontosperre (vgl. das eingangs aufgezeigte Rechtsbegehren, act. 1).
Das Einzelgericht Audienz (nachfolgend auch: Vorinstanz) wies das Gesuch mit dem eingangs angeführten Urteil vom 4. Juni 2015 ab (act. 12 = act. 15 = act. 17). Das Urteil wurde der Gesuchstellerin am 18. Juni 2015 zugestellt (act. 13a).
Mit Eingabe vom 27. Juni 2015 erhob die Gesuchstellerin Berufung gegen das Urteil vom 4. Juni 2015 und stellte die eingangs angeführten Berufungsanträge (act. 16).
Die Gesuchstellerin leistete den mit Verfügung vom 3. Juli 2015 festgesetzte Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren von Fr. 5'000.00 rechtzeitig (act. 19-21).
Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act.1- 13). Von der Einholung einer Berufungsantwort wurde abgesehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Den Gesuchsgegnern ist indes noch je ein Doppel bzw. eine Kopie von act. 16 zuzustellen.
II.
Prozessuale Vorbemerkungen:
Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert Fr. 10'000.00 überschreitet (Art. 308 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin erhob wie erwähnt beim Friedensrichteramt Zürich 7 & 8 eine Forderungsklage über Fr. 1'141'905.00 (nebst Zinsen) gegen die Gesuchsgegner (act. 3/4, vgl. auch act. 15 S. 8). Die verlangte vorsorgliche Massnahme soll der Sicherung dieses Anspruchs dienen. In dieser Höhe ist daher der Streitwert des vorinstanzlichen und des Berufungsverfahrens festzusetzen.
Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet eingereichte Berufung der Gesuchsteller ist somit einzutreten.
Im Berufungsverfahren können sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen sind im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig.
Zur Sache:
Die Vorinstanz erwog, das Verhältnis der vorsorglichen Massnahmen nach der ZPO zum SchKG bei der Vollstreckung und vorgängigen Sicherung von Geldforderungen richte sich nach Art. 269 lit. a ZPO. Das SchKG regle die Sicherung und Vollstreckung solcher Forderungen danach abschliessend. Der Gläubiger einer Geldforderung habe zur Sicherung seiner Forderung daher eine Sicherungsmassnahme des SchKG zu verlangen, d.h. einen Arrest nach Art. 271 ff. SchKG. Wenn ein Arrest aufgrund des Fehlens von Arrestgründen nicht in Frage komme, sei es dem Gläubiger verwehrt, die Forderung unter Umgehung des SchKG mittels einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO sicherzustellen. Andernfalls würde die Sicherstellung auf einen verkappten Arrest hinauslaufen, was klarerweise unzulässig sei. Die Vorinstanz stützt ihre Ansicht unter anderem auf den Entscheid BGer 5A_853/2013 vom 23. Mai 2014, E. 3.3 (act. 15 S. 6 f.).
Die Gesuchstellerin bringt demgegenüber vor, mit der hängigen Zivilklage werde nicht eine gewöhnliche Geldforderung geltend gemacht, sondern es gehe um die zivilrechtliche Prosequierung des Anspruchs der Gesuchstellerin auf Herausgabe von Giroguthaben, die im Strafverfahren durch den Erlass von Kontosperren beschlagnahmt worden seien. Dabei werde die Rückübertragung von Vermögenswerten angestrebt, welche die Gesuchsgegnerin 1 eigenmächtig und unrechtmässig vom Konto der Gesuchstellerin auf die Konten der Gesuchsgegner übertragen habe. Diese Forderungsklage sei untrennbar verbunden mit der Anweisung an die PostFinance, diese Gelder auf das Konto der Gesuchstellerin zurückzuerstatten. Es gehe um die Rückgabe von Geld, das in Form von klar definierten und vom restlichen Vermögen der Gesuchsgegner abgegrenzten Giroguthaben quasi dinglich mit den Konten der Gesuchsgegner verknüpft sei.
Der von der Vorinstanz zitierte Entscheid BGer 5A_853/2013 könne nur so verstanden werden, dass bei der Sicherstellung von Geldforderungen gerade kein absoluter Vorrang des SchKG bestehe. Das Bundesgericht habe dort zwar im Falle einer Forderung auf die Zahlung des Erlöses für einen Aktienkauf festgehalten, der Anspruch könne nicht mit einer vorsorglichen Massnahme nach der ZPO gesichert werden. Weiter habe das Bundesgericht aber ausgeführt: Insbesondere kann der Erlös aus dem Aktienverkauf auch nicht als Speziesschuld behandelt und gewissermassen dinglich mit einem Konto verknüpft werden. Dieser Satz lasse nur den Schluss zu, dass das Bundesgericht bei Kontosperren auch Ausnahmen vom grundsätzlichen Vorrang des SchKG gegenüber vorsorglichen Massnahmen vorsehe. Eine solche Ausnahme sei im vorliegenden Fall gegeben. Die Bankguthaben der Gesuchsgegner seien wie eine Speziesschuld zu behandeln, die quasi dinglich mit einem Konto verknüpft sei. Für eine solche Forderung sei die verlangte Kontosperre zulässig (act. 16 S. 8-10).
Der Ansicht der Gesuchstellerin ist nicht zu folgen. Geht es um die Sicherung der Vollstreckung einer Geldforderung, so ist ausschliesslich das SchKG anwendbar. Die sichernden Massnahmen des SchKG stellen eine abschliessende
Ordnung dar. Ein Gläubiger einer Geldforderung muss eine dieser Sicherungsmassnahmen wählen. Ist keine sichernde Massnahme nach SchKG erhältlich, kann auch nicht ersatzweise eine sichernde Massnahme nach der ZPO verlangt werden (vgl. BK ZPO-GÜNGERICH, Art. 269 ZPO N 2 ff., KUKO ZPO-KOFMEL EH-
RENZELLER, 2. Auflage 2014, Art. 269 ZPO N 3). Vorbehalten sind einzig die Fälle gesetzlich vorgeschriebener vorsorglicher Geldzahlungen nach Art. 262 lit. e ZPO. Dass ein solcher Fall vorliege, macht die Gesuchstellerin zu Recht nicht geltend.
Auch wenn das Bundesgericht im bereits zitierten Entscheid BGer 5A_853/ 2013 Ausnahmen vom aufgezeigten Grundsatz des Vorrangs des SchKG bei der Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nicht ganz ausschliessen mag, besteht im vorliegenden Fall für eine solche Ausnahme jedenfalls keine Veranlassung. Wie die Gesuchstellerin zum Schluss kommt, die geltend gemachte Forderung auf Rückleistung der (so die Gesuchstellerin) zivilrechtlich ungültigen Schenkungen sei dinglich (oder auch nur quasi dinglich) mit den entsprechenden Konten verknüpft (act. 16 S. 10), ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb die Forderung wie eine Speziesschuld (entsprechend einer Stückschuld) zu behandeln wäre.
Bei der geltend gemachten Forderung der Gesuchstellerin handelt es sich um eine gewöhnliche Geldforderung. Der Umstand, dass die streitgegenständlichen Überweisungen auf bestimmte Konten erfolgten, vermag daran ebenso wenig etwas zu ändern wie die zwischenzeitliche strafprozessuale Beschlagnahme dieser Konten. Die Forderungsklage ist materiell in keiner Weise untrennbar verbunden mit der Anweisung an die PostFinance auf Rückerstattung der blockierten Gelder. Gegenteils ist die Forderungsklage unabhängig davon, was mit den überwiesenen Mitteln geschieht, ob sie auf andere Konten überwiesen werden ob sie überhaupt noch vorhanden sind. Die Klage kann völlig ungeachtet dieser Umstände beurteilt und im für die Gesuchstellerin günstigen Fall auch gutgeheissen werden.
Aus dem eingangs erwähnten Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2015 (act. 3/3) vermag die Gesuchstellerin nichts Günstigeres für sich abzuleiten. Die III. Strafkammer hat in diesem Entscheid nichts anderes als die Frage beurteilt, in welchem Umfang die strafprozessuale Beschlagnahme nach Art. 263 ff. StPO über die Einstellung des Strafverfahrens hinaus aufrecht zu erhalten sei. Zutreffend ist, dass Art. 267 Abs. 5 StPO der Geschädigten in einem Strafverfahren die Möglichkeit gibt, den Anspruch auf strafprozessual beschlagnahmte Güter zivilrechtlich zu prosequieren. Unrichtig ist dagegen, dass Sinn und Zweck dieser Bestimmung die Zulässigkeit einer zivilprozessrechtlichen Kontosperre erfordere, weil die Freigabe der beschlagnahmten Güter erst nach dem Vorliegen des definitiven Zivilurteils erfolgen dürfe (so die Gesuchstellerin, act. 16 S. 9).
Die Frage, bis wann die strafprozessuale Beschlagnahme auch über die Einstellung des Strafverfahrens hinaus aufrecht zu erhalten sei, hat die III. Strafkammer im Beschluss vom 1. April 2015 abschliessend beurteilt. Auf die Bestimmungen der StPO kann die Gesuchstellerin sich im zivilprozessualen Verfahren über vorsorgliche Massnahmen nicht mehr berufen. Was über die strafrechtliche Beschlagnahme hinaus für den Zivilprozess gilt, war dagegen von der III. Strafkammer nicht zu entscheiden. Dafür sind die Zivilgerichte zuständig. Diese entscheiden gestützt auf das massgebliche Zivilprozessrecht, was (so auch richtig die Vorinstanz) zum vorstehend aufgezeigten Ergebnis führt, wonach die Vollstreckung von Geldforderungen einzig auf den im SchKG vorgesehenen Wegen sichergestellt werden kann.
Der Umstand alleine, dass zuvor eine Strafuntersuchung durchgeführt worden war, die inzwischen eingestellt wurde, kann nicht bedeuten, dass die Gesuchstellerin (als zivilprozessuale Klägerin) im Zivilprozess weitergehende Sicherungsmassnahmen beanspruchen könnte als eine Klägerin in einem Zivilprozess ohne vorhergehendes (eingestelltes) Strafverfahren.
Daher hat es beim aufgezeigten Vorrang des SchKG für die Sicherung von Geldforderungen sein Bewenden. Die Gesuchstellerin ist mithin auf die Möglichkeiten einer Arrestlegung nach Art. 271 ff. SchKG zu verweisen. Ist kein Arrestgrund gegeben, kann es nicht angehen, über den Weg einer vorsorglichen Massnahme nach der ZPO einen verkappten Arrest zu erwirken.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz das Massnahmebegehren der Gesuchstellerin zu Recht abgewiesen hat. Das führt zur Abweisung der Berufung und zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids.
III.
Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist auch der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.
Den Gesuchsgegnern ist mangels Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren für dieses keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die streitwertabhängigen Tarife gemäss
§§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung der §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf der Basis des eingangs erwähnten Streitwerts von Fr. 1'141'905.00 zu berechnen, wobei zusätzlich dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass mit dem Erlass einer Kontosperre lediglich ein präparatorischer Anspruch zu beurteilen war (vgl. bereits act. 19).
Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juni 2015 wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.00 festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, an die Gesuchsgegner je unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 16, und an die Obergerichtskasse.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'141'905.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler versandt am:
September 2015
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