Zusammenfassung des Urteils LF140081: Obergericht des Kantons Zürich
Der Berufungskläger fordert die Aufhebung eines Urteils bezüglich des öffentlichen Inventars im Nachlass von B. Das Bezirksgericht Winterthur hatte das Testament eröffnet und ein öffentliches Inventar angeordnet, da die Erben keine Erklärungen abgegeben hatten. Der Berufungskläger erhob Berufung und beantragte, die Erbschaft auszuschlagen. Das Gericht wies die Berufung ab und bestätigte das vorinstanzliche Urteil. Die Gerichtskosten wurden dem Berufungskläger auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LF140081 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 17.10.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | öffentliches Inventar |
Schlagwörter : | Berufung; Inventar; Berufungskläger; Urteil; Erbschaft; Winterthur; Bezirksgericht; Erben; Vorinstanz; Frist; Bundesgericht; Obergericht; Verfügung; Vormerk; Verfahren; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Hinden; Erblasserin; Eingabe; Gesuch; Notariat; Inventars; Liquidation; Akten; Recht; Entscheid |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 566 ZGB ;Art. 587 ZGB ;Art. 588 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF140081-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden.
in Sachen
A. ,
Berufungskläger,
betreffend
öffentliches Inventar
im Nachlass von B. , geboren am tt. Oktober 1951, von C. , gestorben am tt.mm.2013, wohnhaft gewesen in C. ,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 25. September 2014 (EN140012)
1.
Am tt.mm.2013 starb in C. die am tt. Oktober 1951 geborene B. . Mit Urteil vom 6. Februar 2014 eröffnete das Bezirksgericht Winterthur das Testament vom 27. Juni 2012. Der Berufungskläger ist Sohn der Erblasserin (act. 15). Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 stellte der Berufungskläger beim Bezirksgericht Winterthur das Gesuch, es sei über den Nachlass von B. ein öffentliches Inventar anzuordnen (act. 1). Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 hiess die Vorinstanz das Gesuch gut und beauftragte das Notariat -Winterthur mit der Aufnahme des Inventars (act. 3). Das Notariat schloss das Inventar am 30. Mai 2014 ab (act. 7). Mit Verfügung vom 12. August 2014 setzte die Vorinstanz den Erben Frist an um zu erklären, ob sie den Nachlass vorbehaltlos unter öffentlichem Inventar annehmen ob sie die amtliche Liquidation verlangen die Erbschaft ausschlagen wollen. Dabei wurde ihnen mitgeteilt, dass Stillschweigen als Annahme unter öffentlichem Inventar gelte (act. 11). Im Urteil vom 25. September 2014 erwog das Bezirksgericht Winterthur, innert Frist seien keine Erklärungen der Erben eingegangen. Es nahm Vormerk davon, dass der Nachlass von
B. von allen gesetzlichen Erben unter öffentlichem Inventar angenommen worden sei (act. 13). Das Urteil wurde dem Berufungskläger am 12. Oktober 2014 zugestellt (act. 14). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 (Datum Poststempel) erhob der Berufungskläger rechtzeitig Berufung. Er stellte sinngemäss den Antrag, das Urteil vom 25. September 2014 sei aufzuheben und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er die Erbschaft ausschlage. Als Begründung brachte er vor, dass die Kooperation in der Erbengemeinschaft mit dem Miterben D. , dem Ehemann der Erblasserin, nicht einfach sein werde. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
2.
Die gesetzlichen und eingesetzten Erben können eine Erbschaft ausschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Wird ein öffentliches Inventar aufgenommen, so werden die Erben nach Abschluss des Inventars aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären (Art. 587 Abs. 1 ZGB). Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen die amtliche Liquidation verlangen die Erbschaft unter öffentlichem Inventar vorbehaltlos annehmen (Art. 588 Abs. 1 ZGB). Gibt er keine Erklärung ab, so hat er die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen (Art. 588 Abs. 2 ZGB). Darauf hat die Vorinstanz in der Verfügung vom 12. August 2014 korrekt hingewiesen. Im Urteil vom
25. September 2014 stellte das Bezirksgericht fest, dass insbesondere der Berufungskläger innert Frist keine Erklärung abgegeben habe. Dies wird vom Berufungskläger nicht gerügt. Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb davon Vormerk genommen, dass der Nachlass von B. unter öffentlichem Inventar angenommen worden sei. Nach Ablauf der Frist kann der Berufungskläger die Erbschaft nicht mehr ausschlagen. Die Berufung ist abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. September 2014 wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 200.00 festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungskläger auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, an das Bezirksgericht Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.