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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LF140081
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LF140081 vom 17.10.2014 (ZH)
Datum:17.10.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:öffentliches Inventar
Schlagwörter : Berufung; Inventar; Berufungskläger; Urteil; Erbschaft; Winterthur; Bezirksgericht; Erben; Vorinstanz; Frist; Ausschlagen; Beschwerde; Bundesgericht; Obergericht; Verfügung; Vormerk; Angenommen; Verfahren; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Berufungskläger; Geboren; Ttmm; Erblasserin; Eingabe; Gesuch; Notariat; Inventars
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 566 ZGB ; Art. 587 ZGB ; Art. 588 ZGB ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF140081-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden.

Urteil vom 17. Oktober 2014

in Sachen

A. ,

Berufungskläger,

betreffend

öffentliches Inventar

im Nachlass von B. , geboren am tt. Oktober 1951, von C. , gestorben am tt.mm.2013, wohnhaft gewesen in C. ,

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 25. September 2014 (EN140012)

Erwägungen:

1.

Am tt.mm.2013 starb in C. die am tt. Oktober 1951 geborene B. . Mit Urteil vom 6. Februar 2014 eröffnete das Bezirksgericht Winterthur das Testament vom 27. Juni 2012. Der Berufungskläger ist Sohn der Erblasserin (act. 15). Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 stellte der Berufungskläger beim Bezirksgericht Winterthur das Gesuch, es sei über den Nachlass von B. ein öffentliches Inventar anzuordnen (act. 1). Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 hiess die Vorinstanz das Gesuch gut und beauftragte das Notariat -Winterthur mit der Aufnahme des Inventars (act. 3). Das Notariat schloss das Inventar am 30. Mai 2014 ab (act. 7). Mit Verfügung vom 12. August 2014 setzte die Vorinstanz den Erben Frist an um zu erklären, ob sie den Nachlass vorbehaltlos oder unter öffentlichem Inventar annehmen oder ob sie die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft ausschlagen wollen. Dabei wurde ihnen mitgeteilt, dass Stillschweigen als Annahme unter öffentlichem Inventar gelte (act. 11). Im Urteil vom 25. September 2014 erwog das Bezirksgericht Winterthur, innert Frist seien keine Erklärungen der Erben eingegangen. Es nahm Vormerk davon, dass der Nachlass von

B. von allen gesetzlichen Erben unter öffentlichem Inventar angenommen worden sei (act. 13). Das Urteil wurde dem Berufungskläger am 12. Oktober 2014 zugestellt (act. 14). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 (Datum Poststempel) erhob der Berufungskläger rechtzeitig Berufung. Er stellte sinngemäss den Antrag, das Urteil vom 25. September 2014 sei aufzuheben und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er die Erbschaft ausschlage. Als Begründung brachte er vor, dass die Kooperation in der Erbengemeinschaft mit dem Miterben D. , dem Ehemann der Erblasserin, nicht einfach sein werde. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

2.

Die gesetzlichen und eingesetzten Erben können eine Erbschaft ausschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Wird ein öffentliches Inventar aufgenommen, so werden die Erben nach Abschluss des Inventars aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären (Art. 587 Abs. 1 ZGB). Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen (Art. 588 Abs. 1 ZGB). Gibt er keine Erklärung ab, so hat er die Erbschaft unter öf- fentlichem Inventar angenommen (Art. 588 Abs. 2 ZGB). Darauf hat die Vorinstanz in der Verfügung vom 12. August 2014 korrekt hingewiesen. Im Urteil vom

25. September 2014 stellte das Bezirksgericht fest, dass insbesondere der Berufungskläger innert Frist keine Erklärung abgegeben habe. Dies wird vom Berufungskläger nicht gerügt. Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb davon Vormerk genommen, dass der Nachlass von B. unter öffentlichem Inventar angenommen worden sei. Nach Ablauf der Frist kann der Berufungskläger die Erbschaft nicht mehr ausschlagen. Die Berufung ist abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:
  1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. September 2014 wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 200.00 festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungskläger auferlegt.

  4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, an das Bezirksgericht Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden versandt am:

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