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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LF140009: Obergericht des Kantons Zürich

Es geht um einen Fall bezüglich eines Erbscheins im Nachlass von B., der im März 2014 vor dem Obergericht des Kantons Zürich verhandelt wurde. Nach dem Tod von B. beantragte ihr Sohn C. die Ausstellung eines Erbscheins, da keine Verfügung von Todes wegen vorlag. Das Obergericht entschied, dass die gesetzlichen Erben die Erbschaft erhalten. Ein Enkel von B. erhob Berufung, da er die Erbberechtigung zweier Kinder seiner Halbgeschwister bestritt. Das Obergericht wies die Berufung ab, da die gesetzliche Vaterschaftsvermutung galt und der Erbschein keine materiellrechtliche Bedeutung hatte. Die Gerichtskosten wurden auf 400 CHF festgesetzt.

Urteilsdetails des Kantongerichts LF140009

Kanton:ZH
Fallnummer:LF140009
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LF140009 vom 18.03.2014 (ZH)
Datum:18.03.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Erbschein Berufung gegen einen Erbschein des Einzelgerichtes (Erbschaftskanzlei) des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. Januar 2014 (EM130540)
Schlagwörter : Berufung; Berufungs; Erbschein; Berufungskläger; Erben; Kinder; Entscheid; Recht; Vorinstanz; Karrer/Vogt/; Karrer/Vogt/Leu; Vater; Vaters; Behörde; Erbberechtigung; Bestreitung; Obergericht; Erbschaft; Erblasserin; Personen; Bundesgericht; Oberrichter; Ausstellung; Erbscheins; Todes; Aufgr; Mutter; Halbgeschwister
Rechtsnorm:Art. 255 ZGB ;Art. 256 ZGB ;Art. 258 ZGB ;Art. 308 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 551 ZGB ;Art. 556 ZGB ;Art. 559 ZGB ;Art. 59 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 9 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Hans, Kommentar zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen Ausland, 1986

Entscheid des Kantongerichts LF140009

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF140009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer.

Urteil vom 18. März 2014

in Sachen

  1. ,

    Berufungskläger,

    betreffend Erbschein

    im Nachlass von B. , geboren tt. Dezember 1924, von ... ZH, gestorben tt.mm.2013, wohnhaft gewesen in ...

    Berufung gegen einen Erbschein des Einzelgerichtes (Erbschaftskanzlei) des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. Januar 2014 (EM130540)

    Erwägungen:
    1. a) Am tt.mm.2013 verstarb B. mit letztem Wohnsitz in ... (act. 9). Am 4. Oktober 2013 ersuchte ihr Sohn C. die Vorinstanz um Ausstellung eines Erbscheins (act. 1). Die Vor-instanz hielt mit Erbschein vom 14. Januar 2014 fest, es sei keine Verfügung von Todes wegen zur Eröffnung vorgelegt worden und keine Erbausschlagungserklärung eingegangen, so dass die Erbschaft an die gesetzlichen Erben gelange. Aufgrund des Zivilstandsregisters listete die Vorinstanz sodann insgesamt acht Nachkommen der Erblasserin als gesetzliche Erben auf, nämlich ihren Sohn C. , sodann anstelle ihrer vorverstorbenen Tochter

      D. deren zwei erwachsene Kinder sowie anstelle ihres vorverstorbenen Sohnes E. dessen drei erwachsene und zwei Kleinkinder (act. 9).

      b) Mit rechtzeitiger Eingabe (act. 7 i.V. mit act. 10) erhob ein Sohn des vorverstorbenen E. bzw. ein Enkel der Erblasserin gegen diesen Entscheid Berufung. Als Begründung führte er an, F. und G. , je geboren am tt. September 2011, beide vertreten durch ihre Mutter H. , würden von ihm und seinen Geschwistern IJ. als Erben nicht anerkannt. Aufgrund des Todesdatums ihres Vaters und des Geburtsdatums der Kinder sei eine Familienangehörigkeit nicht möglich (act. 10).

      Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7).

    2. Die Vorinstanz ist die gemäss Art. 551 Abs. 1 i.V. mit Art. 559 ZGB zuständige Behörde, welche die zur Sicherung des Erbganges notwendigen Massregeln anordnen kann (Art. 54 Abs. 1 bis 3 SchlT ZGB i.V. mit Art. 248 lit. e ZPO, § 24 lit. c und § 137 lit. d GOG). Das Obergericht ist Berufungsund Beschwerdeinstanz gemäss der ZPO (§ 48 GOG). Die Berufung ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie der vorliegenden, nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10'000 Franken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Ein nicht berufungsfähiger Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Die Vorinstanz ermittelte anhand eines Berichtes des Steueramtes ein von der Erblasserin im Jahre 2012 versteuertes Vermögen von Fr. 43'000.-- (act. 5), von dem hier als Nachlasswert ausgegangen werden kann. Da

      der Wert des Gesamtnachlasses somit über Fr. 10'000.-lag, gab die Vorinstanz als Rechtsmittel richtigerweise die Berufung an (act. 9).

    3. a) Auf ein Rechtsmittel ist nur einzutreten, sofern die von Amtes wegen zu prüfenden - Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 i.V. mit Art. 60 ZPO). Da der auf den vorverstorbenen E. entfallende Drittel des Nachlasses auf dessen fünf Kinder verteilt wird, denen somit je ein Fünfzehntel zusteht, beträgt der vom Berufungskläger bestrittene Betrag zwei Fünfzehntel vom Nachlass von Fr. 43'000.--, d.h. Fr. 5'733.30. Die zwei im Erbschein als Miterben aufgeführten Halbgeschwister (act. 3/3 S. 4-8) vermindern den Erbteil des Berufungsklägers im Umfang von rund Fr. 1'911.-- (ein Drittel von Fr. 5'733.30). Der Berufungskläger bestreitet deren Erbberechtigung und ist daher durch den Erbschein beschwert. Er hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass auf dem Erbschein nur berechtigte Personen als Erben erscheinen (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 59 Abs. 2 ZPO).

      b) Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPOReetz/Theiler, Art. 311 N 34-38). Vorliegend fehlt ein konkreter Antrag, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid abzuändern sei. Da der Berufungskläger nicht anwaltlich vertreten ist, sind geringere Anforderungen an die Antragsund Begrün- dungspflicht zu stellen. Aus der Begründung kann der sinngemässe Antrag abgeleitet werden, dass F. und G. im Erbschein nicht als Erben aufzuführen seien (vgl. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO Art. 311 N 23). Insofern kann auf die Berufung eingetreten werden.

    4. a) Ein Erbschein ist ein provisorischer Legitimationsausweis für die darin genannten Personen zur Inbesitznahme des und zur Verfügung über den Nachlass. Er hat keine materiellrechtliche Bedeutung für die Erbberechtigung der darin erwähnten Personen, sondern immer nur provisorischen Charakter und steht unter dem Vorbehalt der erbrechtlichen Klagen (BSK ZGB II - Karrer/Vogt/Leu, Art. 559 N 45), welche trotz des Erbscheins eingeleitet werden können. Die Behörde, welche den Erbschein ausstellt, kann über die Erbenstellung der darin erwähnten

      Personen nicht definitiv entscheiden, sondern nur der ordentliche Richter (BSK ZGB II - Karrer/Vogt/Leu, Art. 559 N 2).

      1. Gesetzliche Erben benötigen nicht in jedem Fall einen Erbschein (Art. 559 Abs. 1 i.V. mit Art. 560 Abs. 1 - 3 ZGB). Es ist unklar, ob auch bei gesetzlichen Erben eine Bestreitung der Erbberechtigung einzelner von ihnen zulässig ist (vgl. BSK ZGB II - Karrer/Vogt/Leu, Art. 559 N 16 mit Verweisen), wie dies der Berufungskläger unternimmt. In der Lehre wird auch bei Zulassung der Bestreitung ein eigentliches Bestreitungsverfahren gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB abgelehnt, da bei gesetzlichen Erben mit der Ausstellung der Erbbescheinigung keine Änderung der Besitzverhältnisse bewirkt werde (BSK ZGB II - Karrer/Vogt/Leu, Art. 559 N 16). Jedoch sollten, gemäss der Lehre, gesetzliche Erben, welche mit der Berechtigung eines mehrerer anderer Erben nicht einverstanden seien, bei der zuständigen Behörde ihre Einwände vorbringen können (BSK ZGB II - Karrer/Vogt/ Leu, Art. 559 N 16). Wenn die Behörde die Einwände als fundiert erachte, so könne sie aufgrund von Art. 554 Abs. 1 Art. 556 Abs. 3 ZGB die Erbschaftsverwaltung anordnen und die Ausstellung eines Erbscheins verweigern (BSK ZGB II - Karrer/Vogt/Leu, Art. 559 N 16). Stelle die Behörde den Erbschein trotz der Bestreitung aus, so sei die erbrechtliche Klage davon nicht betroffen und könne immer noch eingeleitet werden (BSK ZGB II - Karrer/Vogt/Leu, Art. 559 N 16).

        Diese Frage kann hier offen gelassen werden, da der Berufungskläger seine Bestreitung der Erbberechtigung seiner Halbgeschwister nicht zu substantiieren vermag.

      2. Mit seiner Argumentation, dass eine Familienangehörigkeit der Kinder F. und G. in Anbetracht des Todesdatums seines verstorbenen Vaters (d.h. tt.mm.2010, vgl. act. 12) und ihrer Geburtsdaten (tt.9.2011) unmöglich sei (act. 10), vermag der Berufungskläger von vornherein nicht darzutun, dass die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe (Art. 310 ZPO). Damit vermag er keine Berufungsgründe vorzubringen, welche die Abänderung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen könnten. Dies aus folgenden Gründen:

        F. und G. sind als E. s Kinder und als Halbgeschwister des Berufungsklägers im Zivilstandsregister eingetragen (act. 3/3 S. 7-8 i.V. mit act. 3/3

        S. 5). Dieses öffentliche Register erbringt für die darin bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit des Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 ZGB). F. und G. wurden vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Tod E. s von dessen Witwe, H. , geboren (act. 3/3 S. 3 i.V. mit S. 7, 8). Gemäss Art. 255 Abs. 2 ZGB gilt daher der verstorbene Ehemann der Mutter als Vater. Das Recht, diese gesetzliche Vaterschaftsvermutung gerichtlich anzufech-

        ten, steht nur dem Kind zu (Art. 256 Abs. 1 ZGB). Es stand zudem, als höchstpersönliches Recht, jedem Elternteil des verstorbenen Ehemannes (bzw. des Vaters des Berufungsklägers) zu (Art. 258 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB I - Schwenzer, Art. 258 N 3). Der Berufungskläger ist dazu nicht berechtigt. Er tut nicht dar, dass die Erblasserin als Mutter von E. dessen Vaterschaft gegenüber den Kindern

        F. und G. angefochten habe.

      3. Aufgrund ihrer Kompetenz, die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen (Art. 551 Abs. 1 ZGB), hatte die Vorinstanz lediglich eine provisorische Prüfung der Erbberechtigung vorzunehmen. Dass sie aufgrund der Rechtslage zum Schluss kam, die Kinder F. und G. seien als Erben im Erbschein aufzuführen, ist nicht zu beanstanden.

      4. Da der Erbschein keine materiellrechtliche Bedeutung hat, würde sich selbst bei einer Streichung der beiden Kinder aus dem Erbschein an deren gesetzlicher Erbenstellung nichts ändern. So lange diese als Nachkommen im Zivilstandsregister verzeichnet sind, sind sie gestützt auf Art. 457 Abs. 1 bis 3 ZGB auch Erben.

      Die Berufung ist aus diesen Gründen abzuweisen.

    5. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 8 Abs. 3 GebV OG (Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS 211.11) und § 12 GebV OG und ist innerhalb des Rahmens von Fr. 100 bis Fr. 7'000.-auf Fr. 400.-festzusetzen. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:
  1. Die Berufung wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-festgesetzt.

  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.

  4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach, Erbschaftskanzlei, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'733.30 .

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Maurer

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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