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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LF130071
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LF130071 vom 09.01.2014 (ZH)
Datum:09.01.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Berichtigung Zivilstandsregister Berufung gegen ein Urteil und Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 29. Oktober 2013 (EP130004)
Schlagwörter : Berufung; Berufungskläger; Recht; Zivilstandsregister; Gerin; Berufungsklägerin; Beschwerde; Unentgeltliche; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Berichtigung; Gesuch; Name]; Urteil; Bülach; Schweizerischen; Einzelgericht; Gewährung; Berufungsklägern; Rechtsmittel; Ehemann; Vorinstanz; Eintrag; Kantons; Verfügung; Bezirksgerichtes; [Nachname]; Datum; Person; Akten
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 270 ZGB ; Art. 37 IPRG ; Art. 40 IPRG ; Art. 42 ZGB ; Art. 9 ZGB ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:135 II 389; 137 III 470;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF130071-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke.

Beschluss und Urteil vom 9. Januar 2014

in Sachen

  1. A. ,

  2. B. ,

  3. C. ,

Gesuchsteller, Berufungskläger und Beschwerdeführer,

Nr. 1 + 2 gesetzlich vertreten durch die Eltern, die Berufungsklägerin Nr. 3 und D. ,

Nr. 1 - 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

betreffend Berichtigung Zivilstandsregister

Berufung gegen ein Urteil und Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 29. Oktober 2013 (EP130004)

Erwägungen:
  1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

    1. Die Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin 3 (im Folgenden: Berufungsklägerin 3) und ihr Ehemann sind Staatsangehörige des Irak. Sie heirateten am tt. Dezember 2003 in [Stadt im Irak] und kamen im Jahr 2006 als Asylsuchende in die Schweiz. In der Folge wurden die Berufungsklägerin 3 mit dem Namen C1. [Nachname] und ihr Ehemann mit dem Namen

      D1. [Nachname] im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen. Die beiden sind Eltern der gemeinsamen Kinder A. (im Folgenden: Berufungsklägerin 1) und B. (im Folgenden: Berufungskläger 2), deren im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragener Name ebenfalls D1. lautet (vgl. zum Ganzen: act. 3/2, act. 8, act. 11/2, act. 11/3, act. 18/4 und act. 19/3).

    2. Mit Eingabe vom 1. Mai 2013 (Datum Poststempel: 2. Mai 2013; act. 1) gelangten die Berufungskläger 1 bis 3 an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach. Die Berufungskläger 1 und 2 verlangten, ihr im Zivilstandsregister eingetragener Name D1. sei insofern zu berichtigen, als neu E. [Nachname] einzutragen sei. Die Berufungsklägerin 3 beantragte die Berichtigung des eingetragenen Namens C1. in F. [Nachname] (act. 1 S. 1). Ferner ersuchten die Berufungskläger 1 bis 3 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters (act. 1 S. 1 und S. 2). Innert erstreckter Frist brachten die Berufungskläger 1 bis 3 einen aktuellen Familienausweis bei (vgl. act. 4 bis 8), worauf sie auf den 23. Juli 2013 zur Hauptverhandlung vorgeladen wurden

      (act. 9). Nach deren Durchführung wurde das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, mit Verfügung vom 25. Juli 2013 zur Stellungnahme und Einsendung der Akten eingeladen (act. 13). Dieses teilte rechtzeitig mit, dass es über keine Vorakten verfüge. Ohne die Dokumente, welche dem Zivilstandsamt Bülach anlässlich der Registeraufnahme der Berufungsklägerin 3 und ihres Ehemannes vorgelegt worden seien, sei eine Stellungnahme nicht möglich. Es

      werde daher empfohlen, die entsprechenden Unterlagen beim Zivilstandsamt Bülach anzufordern (act. 15; vgl. auch act. 14).

    3. Das Einzelgericht zog mit Schreiben vom 30. Juli 2013 die Akten Geschäftsfall Person aus dem Jahr 2007 über die Berufungsklägerin 3 und ihren Ehemann bei (vgl. act. 16, act. 18/1-15 und act. 19/1-13). Innert der ihm angesetzten Frist nahm das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, hierzu Stellung (vgl. act. 20 bis 22). Mit Verfügung vom 21. August 2013 wurde den Berufungsklägern 1 bis 3 die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äussern

      (act. 23). Sie taten dies rechtzeitig mit Eingabe vom 10. September 2013 (Datum Poststempel; act. 25; vgl. auch act. 24).

    4. Das Einzelgericht wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 und das Gesuch um Berichtigung des Zivilstandsregisters mit Urteil des selben Datums ab (act. 26 = act. 29 = act. 31). Dagegen erhoben die Berufungskläger 1 bis 3 mit Eingabe vom 18. November 2013 (Datum Poststempel; act. 30) rechtzeitig Berufung bzw. Beschwerde (vgl. act. 27). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 bis 27).

  2. Unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren

    1. In prozessualer Hinsicht haben die Berufungskläger 1 bis 3 für das Rechtsmittelverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters ersucht (act. 30 S. 1, S. 2 und S. 4).

    2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem auch die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie im Folgenden näher darzulegen sein wird (vgl. Ziffern 3 und 4 hiernach), sind die von den Berufungsklägern 1 bis 3 erhobenen Rechtsmittel als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Es mangelt somit an einer Voraussetzung zur Gewäh-

      rung der unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb die diesbezüglichen Gesuche abzuweisen sind.

  3. Zur Berufung

    1. Die Vorinstanz zog korrekt in Betracht, dass gemäss dem hier anwendbaren Art. 42 Abs. 1 ZGB (vgl. Art. 37 Abs. 1 IPRG) derjenige, der ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, beim Gericht auf Berichtigung einer Eintragung im Zivilstandsregister klagen kann. Das Verfahren der Berichtigung dient dazu, eine Eintragung zu korrigieren, die bereits im Zeitpunkt der Vornahme unrichtig war, sei es infolge eines Irrtums des Zivilstandsbeamten oder deshalb, weil dieser in Unkenntnis wichtiger Tatsachen gelassen wurde. Gestützt auf Art. 9 ZGB kann die Eintragung im Zivilstandsregister durch den Nachweis des Gegenteils widerlegt werden (act. 26 S. 8 mit Hinweis auf BGE 135 II 389).

    2. Im angefochtenen Urteil kam die Vorinstanz zum Schluss, die Berufungsklä- gerin 3 habe nicht den Nachweis erbracht, dass ihr im Zivilstandsregister eingetragener Name falsch sei. Sie habe auch nicht nachgewiesen, dass die ihrer Ansicht nach einzutragenden Namen richtig seien, fänden sich in den von ihr eingereichten Unterlagen doch die drei Varianten F1. , F2. und

      F3. (act. 26 S. 10 mit Hinweis auf act. 12/1, act. 18/7-8, act. 18/10 und act. 19/8-9 sowie act. 26 S. 13 und S. 14). Ebenso wenig hätten die Berufungskläger 1 und 2 nachgewiesen, dass ihr Name falsch im Zivilstandsregister eingetragen worden sei (act. 26 S. 15).

      Dagegen wenden die Berufungskläger 1 bis 3 in ihrer Berufungsschrift lediglich ein, aus den von ihnen im vorinstanzlichen Verfahren als Kopien eingereichten irakischen Reisepässen gehe eindeutig hervor, dass sie als A. E. [Vorund Nachname] bzw. B. E. [Vorund Nachname] bzw. als

      C. F. [Vorund Nachname] mit Vorund Nachnamen eingetragen seien (act. 30 S. 2 mit Hinweis auf act. 3/5 = act. 32/2 und act. 3/6). Dabei scheinen sie zu verkennen, dass in den von ihnen erwähnten Dokumenten die Begriffe Vorname und Nachname nicht enthalten sind (vgl. act. 3/5 und act. 3/6). Es ist in den Reisepässen (bloss) von Full Name (A. E1. bzw. B.

      E1. bzw. C. F4. ) und von Surname (E2. bzw. E2. bzw. F5. ) die Rede (vgl. act. 3/5, act. 12/1-3 und act. 32/2), welche nicht mit den schweizerischen Begriffen Vorname und Nachname gleichzusetzen sind. Ungeachtet dessen ist mit den fraglichen Urkunden keineswegs belegt, dass die beanstandeten schweizerischen Zivilstandsregistereinträge unrichtig sind, wie es von den Berufungsklägern 1 bis 3 behauptet wird (act. 30 S. 2 f.).

      Es gilt nämlich zu berücksichtigen, dass im Irak an Stelle von Vorund Familiennamen zwar häufig Namensketten verwendet werden, bestehend aus dem persönlichen Namen (Eigennamen) und den Namen des Vaters, Grossvaters und Urgrossvaters. Es finden jedoch auch alte Stammesnamen etc. Verwendung (vgl. das Merkblatt Irak, Ländercode 368, unter: https://www.bfm.admin.ch/con - tent/bfm/de/home/dokumentation/rechtsgrundlagen/weisungen_und_kreisschreiben/weitere_weisungen/laendermerkblaetter.html). Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen richtig bemerkt, dass der Familienname im Schweizerischen Zivilstandsregister auf zwei unterschiedliche Varianten (richtig) eingetragen werden kann (act. 26 S. 12). Für die Letztere hat sich die Berufungsklägerin 3 vor ihrer Eintragung in das Schweizerische Zivilstandsregister ausdrücklich entschieden (act. 1 S. 2, act. 11/2 = act. 18/12, act. 18/2, act. 18/5 und Prot. VI S. 4 f.; vgl. auch act. 26 S. 12 und S. 13). Ebenso hat der Vater der Berufungskläger 1 und 2 eine (richtige) Variante gewählt (act. 1 S. 2, act. 19/2, act. 19/4 und act. 19/10), welche auch für die Letztgenannten als ehelich geborene Kinder massgebend ist (Art. 37 und Art. 40 IPRG i.V.m. aArt. 270 Abs. 1 ZGB; vgl. act. 26 S. 14 f.). Dass der jeweils gewählte Name unrichtig sein könnte, geht auch aus den weiteren vorhandenen Unterlagen nicht hervor. Wie die Berufungskläger 1 bis 3 selbst zu Recht darauf hinweisen, ist auf den von ihnen vorgelegten irakischen Identitätskarten gar kein Familienname eingetragen (act. 30 S. 2; vgl. act. 3/6 = act. 32/3, act. 18/7-10 und act. 19/6-7) und ebenso wenig auf der Heiratsurkunde der Berufungsklägerin 3 und ihres Ehemannes (act. 19/8+9). Darüber hinaus haben die Berufungskläger 1 bis 3 selbst geltend gemacht, es seien von Anfang stets richtige Angaben zu ihren Namen gemacht worden (Prot. VI S. 4 und S. 6).

      Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass der Eintrag im Schweizerischen Zivilstandsregister auch nicht zwingend mit den irakischen Dokumenten (d.h. Reisepässen) übereinzustimmen braucht, wie es von den Berufungsklägern 1 bis 3 gefordert wird (vgl. 1 S. 2, act. 25 S. 2 sowie act. 30 S. 2 und

      S. 4). Ihre Namen unterstehen nämlich nach dem hier massgebenden IPRG dem schweizerischen Recht und sind nach den schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung im Zivilstandsregister einzutragen (vgl. Art. 37 und Art. 40 IPRG). Nach denselben würde lediglich der letzte Name einer Namenskette als Familienname erfasst (vgl. das erwähnte Merkblatt, Ziffer 4 f.). Der von der Berufungsklä- gerin 3 gewünschte Nachname F4. (vgl. Prot. VI S. 4 und S. 5), fällt damit von vornherein ausser Betracht.

    3. Die Berufungen sind folglich unbegründet. Sie sind abzuweisen, und das angefochtene Urteil vom 29. Oktober 2013 ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

  4. Zur Beschwerde

    Die Vorinstanz hat das Gesuch der Berufungskläger 1 bis 3 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, da sie deren Berichtigungsklage als von vornherein aussichtslos erachtet hat (act. 26 S. 16 f.). Diese Einschätzung erweist sich als richtig, da die Berichtigungsbegehren der Berufungskläger 1 bis 3 aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. Ziffer 3 hiervor) von vornherein aussichtslos und abzuweisen sind.

  5. Kostenfolgen

Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Prozesskosten den Berufungsklägern 1 bis 3 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die auf die minderjährigen Berufungskläger 1 und 2 entfallenden Kosten im Umfang von je einem Drittel sind jedoch der Berufungsklägerin 3 sowie dem Vater D. , je unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 750.-- als angemessen § 5 i.V.m. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Das Verfahren betreffend

Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Kammer erhebt auch für das entsprechende Rechtsmittelverfahren keine Kosten (vgl. OGer ZH, RU120054 vom 11. Oktober 2012, E. 4 mit weiteren Nachweisen; im bewussten Widerspruch zu BGE 137 III 470).

Es wird beschlossen:
  1. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren werden abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:
  1. Die Berufungen und die Beschwerden werden abgewiesen, und die Verfü- gung und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom

    29. Oktober 2013 werden bestätigt.

  2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf 750.-- festgesetzt und der Berufungsklägern 3 im Umfang von Fr. 250.-- sowie der Berufungsklägerin 3 und D. im Umfang von Fr. 500.-- unter solidarischer Haftung auferlegt.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungskläger und Beschwerdeführer 1 bis 3 sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:

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