Zusammenfassung des Urteils LF130064: Obergericht des Kantons Zürich
Der Gesuchsteller und Berufungskläger forderte die Korrektur des Registereintrags für den gemeinsamen Sohn, um seinen richtigen Namen zu registrieren und die kosovarischen Behörden zu informieren. Das Einzelgericht wies das Begehren ab und setzte die Gerichtskosten fest. Der Gesuchsteller legte Berufung ein, die jedoch abgewiesen wurde, da er nicht nachweisen konnte, dass ein Fehler im Registereintrag vorlag. Die Beklagte wurde nicht verpflichtet, die kosovarischen Behörden zu informieren. Der Gesuchsteller beantragte die unentgeltliche Rechtspflege, die jedoch abgelehnt wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LF130064 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 24.06.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Korrektur Registereintrag gemäss Art. 42 ZGB Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (EP130004) |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Recht; Gesuchsgegnerin; Berufung; Vorinstanz; Behörde; Entscheid; Namens; Verfahren; Gemeindeamt; Register; Begehren; Behörden; Namensänderung; Eintragung; Behauptung; Schweiz; Parteien; Gericht; Dietikon; Sohnes; Gesuchstellers; Bezirks; Anerkennung; ändig |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 22 ZPO ;Art. 254 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 32 IPRG ;Art. 39 IPRG ;Art. 42 ZGB ;Art. 9 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 131 III 204; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF130064-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer.
in Sachen
,
Gesuchsteller und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend
Korrektur Registereintrag gemäss Art. 42 ZGB
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (EP130004)
1. Es sei das Zivilstandsamt anzuweisen, den richtigen Namen des gemeinsamen Sohnes C. , geb. tt.mm.2005, nämlich C. A. [Nachname] zu registrieren.
2. Die Beklagte sei unter Strafandrohung im Widerhandlungsfalle (Art.
292 StGB) zu verpflichten, die kosovarischen Behörden darüber zu informieren, dass der Name des gemeinsamen Sohnes C. A. laute und der Wohnsitz des Vaters in der Schweiz liege, und dafür zu sorgen, dass sowohl der kosovarische als auch der serbische Pass für den gemeinsamen Sohn auf den Namen C. A. ausgestellt wird.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
1. Das Begehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr.800.--.
Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Gesuchsteller wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, Rechtsanwältin lic. iur. Y. eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) zu bezahlen, wobei die Entschädigung in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO direkt aus der Staatskasse erfolgt. Der Anspruch von Rechtsanwältin lic. iur. Y. gegenüber dem Gesuchsteller geht dabei in vollem Umfang auf die Staatskasse über.
(Mitteilung, Rechtsmittel)
des Gesuchstellers und Berufungsklägers (act. 30):
Es sei das Erkenntnis des Bezirksgerichts Dietikon vom 10.10.2013 aufzuheben und das Begehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters gutzuheissen, eventualiter sei das vorinstanzliche Erkenntnis aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Dietikon zurückzuweisen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten für das erstund zweitinstanzliche Verfahren.
Verfahrensantrag:
Es sei dem Berufungskläger auch für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und im Unterzeichner ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
Die Parteien sind die geschiedenen Eltern des am tt.mm.2005 geborenen C. . Gemäss der mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Dietikon vom 25. November 2011 genehmigten Scheidungskonvention erklärten die Parteien übereinstimmend, dass sämtliche im schweizerischen Verfahren ergehenden Vereinbarungen und Entscheidungen gegenüber früheren entgegenstehenden
Urteilen und Entscheiden vorgehen und sie verpflichteten sich gegenseitig für den Fall späterer Verfahren in Serbien dem Kosovo, gegenüber den dortigen Behörden eine entsprechende Erklärung abzugeben. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachstehend Gesuchsteller) verpflichtete sich, das Scheidungsurteil des Amtsgerichts D. , Serbien, vom 29. Dezember 2008 hinsichtlich des Sorgerechts beim dortigen Gericht anpassen zu lassen. Ferner verpflichtete sich die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchsgegnerin) gegenüber den kosovarischen Behörden, Gemeindeparlament
E. , diese Konvention als verbindlich zur Kenntnis zu bringen, insbesondere dass der Name des Sohnes C. A. laute und der Wohnsitz des Gesuchstellers in der Schweiz sei (act. 3/1 S. 5 Ziff. 11).
Am 6. August 2012 verfügte das Gemeindeamt des Kantons Zürich die Eintragung einer im Ausland erfolgten Familiennamensänderung im Standesregister gestützt auf eine am 23. Juni 2009 rechtskräftig gewordene Entscheidung in E. , Kosovo. Der Name des Kindes wurde von C. A. , geboren tt.mm.2005, auf den Namen C. B. geändert (act. 14, 15/1, 15/2). Nach Angaben des Gemeindeamtes war die Namensänderung über die Schweizer Vertretung in Pristina beglaubigt übermittelt worden (act. 15/7).
In der Folge machte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz das vorliegende Verfahren mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren anhängig (act. 1). Nach Einholung der Stellungnahmen der Gesuchsgegnerin und des Gemeindeamtes und nachdem dem Gesuchsteller Gelegenheit gegeben worden war, sich zu den Noven zu äussern, erging der erstinstanzliche Entscheid am 10. Oktober 2013 (act. 29). Dieser wurde dem Gesuchsteller am 16. Oktober 2013 zugestellt (act. 27/1). Am 28. Oktober erhob er fristgerecht Berufung (act. 30). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-27). Eine Berufungsantwort ist nicht einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
1. Für das vorinstanzlich gestellte Begehren um Bereinigung des Zivilstandsregisters gemäss Art. 42 ZGB gilt gemäss Art. 248 lit. a i.V. mit Art. 249 lit. a Ziff. 3 ZPO das summarische Verfahren. Gestützt auf die zwingende Zuständigkeit gemäss Art. 22 ZPO i.V. mit § 24 lit. c GOG war die Vorinstanz das am Ort des Zivilstandsregisters zuständige Gericht im summarischen Verfahren. Sie wies das Begehren um Korrektur des Registereintrages gemäss Art. 42 ZGB ab. Dagegen kann beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung geführt werden (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO i.V. mit § 48 GOG). Die Berufung ist rechtzeitig erfolgt.
Der Gesuchsteller ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Er hat als Vater ein persönliches Interesse daran, dass sein Sohn seinen Nachnamen trägt. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Mit der Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung auf Löschung einer Eintragung klagen (Art. 42 Abs. 1 ZGB).
Die Richtigkeit einer Eintragung in einem öffentlichen Register ist zu vermuten (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Die Bereinigung im Sinne von Art. 42 ZGB setzt allgemein den Nachweis voraus, dass der Registerführer einen Fehler begangen hat irregeführt wurde (BGE 131 III 204). Sie fällt nur in Betracht, wenn die ihr zugrunde liegende Unrichtigkeit zweifelsfrei feststeht (BGE 5A.10/2004). Der Nachweis der Unrichtigkeit des Eintrags obliegt dem Gesuchsteller (Art .8 ZGB).
Der Beweis ist grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (Art. 248 lit. a ZPO, Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO, Art. 254 Abs. 1 ZPO). Mit der Klage sind die einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu bezeichnen (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO) bzw. die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen, einzureichen (Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO).
Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller unterlasse es zur Gänze, darzulegen, inwiefern die Eintragung fehlerhaft sei eine Irreführung des schweizerischen Registerführers stattgefunden haben sollte (act. 29 S. 6). Da die Eintragung des Familiennamens des Sohnes des Gesuchstellers zufolge Anerkennung eines ausländischen Entscheids gemäss Art. 39 IPRG erfolgt sei, müsste der Gesuchsteller entweder dartun, dass der Name durch die Schweizer Behörden nicht entsprechend dem ausländischen Entscheid übernommen worden sei aber er müsste die Anerkennung an sich beanstanden. Beides mache
der Gesuchsteller nicht geltend. Er weise zwar in seiner Stellungnahme zu den Noven darauf hin, dass auf verschiedenen Dokumenten sein Wohnort sowie jener der Gesuchsgegnerin falsch aufgeführt seien und gebe an, dies beruhe auf falschen Angaben der Gesuchsgegnerin gegenüber den kosovarischen Behörden. Er lasse indes offen, was er daraus ableiten möchte (act. 29 S. 6).
Dagegen führt der Gesuchsteller zweitinstanzlich an, es sei offensichtlich, dass seine bereits vor der Vorinstanz gemachten Darlegungen besagten, dass die Gesuchsgegnerin mit falschen Angaben betreffend einen angeblich kosovarischen Wohnort beider Eltern die kosovarischen Behörden irregeführt und die Eintragung des Namens B. veranlasst habe (act. 30 S. 8 f.). Die kosovarische Namenseintragung B. sei mit falschen Zusätzen hinsichtlich der Wohnorte fehlerhaft gewesen und hätte von der schweizerischen Registerbehörde nie anerkannt werden dürfen (act. 30 S. 9). Diese Vorbringen sind zweitinstanzlich neu; es wird nicht dargetan, dass sie trotz zumutbarer Sorgfalt vorinstanzlich nicht hätten vorgebracht werden können. Die neuen Behauptungen, die Gesuchsgegnerin habe die kosovarischen Behörden irregeführt und die kosovarische Eintragung B. hätte in der Schweiz nicht anerkannt werden dürfen, sind daher nicht zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Entgegen der Argumentation des Gesuchstellers sind diese Behauptungen auch nicht aus den vorinstanzlichen Vorbringen ersichtlich. Sie wären zudem unbehelflich, da der Gesuchsteller mit dieser pauschalen Behauptung nicht darzutun vermöchte, inwiefern die Anerkennung durch die schweizerische Behörde der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft gewesen sei, setzt er sich doch mit den Anerkennungsvoraussetzungen einer im Ausland erfolgten Namensänderung nicht auseinander.
Die Vorinstanz erwog weiter, der Gesuchsteller wisse um den Umstand, dass die Änderung zufolge Anerkennung eines ausländischen Entscheids und nicht aufgrund eines Gesuches der Gesuchsgegnerin erfolgt sei. Er führe in seiner Stellungnahme zu den Noven aus, das Gemeindeamt sei offenkundig fälschlicherweise davon ausgegangen, dass beide Eltern die Änderung des Familiennamens des Sohnes C. in den Schweizer Registern beantragt
hätten. Es erschliesse sich nicht, inwiefern dieses Vorbringen dem Nachweis der Fehlerhaftigkeit des Registereintrags dem Nachweis der Irreführung des Registerführers dienen solle (act. 29 S. 6).
Der Gesuchsteller wendet gegen diese Erwägung ein, sie sei offensichtlich unhaltbar (act. 30 S. 7), und beteuert erneut, das Gemeindeamt habe in der von der Gesuchsgegnerin herbeigeführten irrigen Annahme die Namensänderung vorgenommen, dass beide Eltern von C. die Abänderung des Familiennamens im schweizerischen Register wünschten (act. 30 S. 7, im Original unterstrichen). Mit der vorinstanzlichen Erwägung, dass der Rechtsgrund für die Eintragung des Namens B. der Namensänderungsentscheid im Kosovo gewesen sei und nicht ein Gesuch von einem beiden Eltern, setzt sich der Gesuchsteller nicht auseinander. War der Grund für die Eintragung der Namensänderung die Anerkennung eines ausländischen Entscheids, so hätte der Gesuchsteller diese Anerkennung beanstanden und dartun müssen, an welchen Mängeln diese leide, wie ihm dies schon die Vorinstanz auseinandergesetzt hatte. Seine Behauptung, die Gesuchsgegnerin habe die irrige Vorstellung des Gemeindeamtes bewirkt, bleibt überdies unsubstantiiert.
Der Gesuchsteller bringt zweitinstanzlich neu vor, das Gemeindeamt habe es unterlassen, ihn anzuhören, da es von der Scheidung nichts gewusst habe (act. 30 S. 7 i.V. mit act. 1, act. 20). Ferner führt er zweitinstanzlich erstmals an, das Gemeindeamt habe nach entsprechender Intervention eingeräumt, einen Fehler gemacht zu haben (act. 30 S. 7). Diese zweitinstanzlich neuen Behauptungen sind nicht zu berücksichtigen, da der Gesuchsteller nicht dartut, dass er sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz habe vorbringen können (Art. 317 Abs. 1 lit b ZPO). Im übrigen vermag der Gesuchsteller damit noch keinen Fehler des Registerführers im Sinne von Art. 42 ZGB darzutun zu beweisen. Die von seinem Vertreter wiedergegebenen telefonischen Äusserungen einer Mitarbeiterin der Behörde (act. 1 S. 3) finden sich im Telefonprotokoll der Mitarbeiterin selbst (act. 15/7) nicht.
Schliesslich bringt der Gesuchsteller zweitinstanzlich vor, es sei unerfindlich, weshalb das Bezirksgericht Dietikon ohne Anhörung des Gemeindeamtes Zürich
und mithin auch in Verletzung des Gehörsanspruchs des Gesuchstellers von einer korrekten Namensänderung ausgegangen sei (act.30 S. 7). Der Gesuchsteller hatte zwar vorinstanzlich als Beweis eine Auskunft des Gemeindeamtes offeriert (act. 20 S. 2). Er setzt sich jedoch in der Berufungsschrift nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, wonach seine Behauptung, welche er mit dieser Auskunft zu beweisen beabsichtigte, nicht geeignet sei, eine Irreführung des Gemeindeamtes zu beweisen (act. 29 S. 6). Das Gemeindeamt hatte unter ausdrücklichem Verweis auf Art. 23 ZStV und Art. 32 IPRG (act. 15/1) sowie gestützt auf Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB einen ausländischen Entscheid über den Personenstand anerkannt, nicht ein Namensänderungsgesuch der Gesuchsgegnerin gutgeheissen, wie der Gesuchsteller behauptet (act. 30 S. 7). Eine Gehörsverletzung vermag der Gesuchsteller damit nicht darzutun.
Insgesamt gelingt es dem Gesuchsteller nicht, den zweifelsfreien Nachweis zu führen, dass der Registerführer einen Fehler begangen hat irregeführt worden war, als er die im Heimatstaat vorgenommene Namensänderung von
C. A. auf C. B. ins Register eintrug. Zweitinstanzlich vermag er keine unrichtige Rechtsanwendung unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz darzutun. Die Berufung erweist sich damit insoweit als unbegründet und ist abzuweisen.
Neben seinem Begehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters verlangte der Gesuchsteller vor Vorinstanz, es sei die Beklagte unter Strafandrohung im Widerhandlungsfalle zu verpflichten, die kosovarischen Behörden darüber zu informieren, dass der Name des gemeinsamen Sohnes C. A. laute und der Wohnsitz des Vaters in der Schweiz liege, und dafür zu sorgen, dass sowohl der kosovarische als auch der serbische Pass für den gemeinsamen Sohn auf den Namen C. A. ausgestellt werde (act. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). Die Vorinstanz trat auf dieses Begehren zufolge
Erfüllung bereits vor Eingang des Gesuchs nicht ein (act. 29 Dispositiv S. 8 Ziff. 1
i.V.m. S. 5).
Vorinstanz (act. 29 S. 5) und Gesuchsgegnerin (act. 10 S. 2) bezeichneten das Rechtsbegehren als Vollstreckungsbegehren, der Gesuchsteller hat sich dazu nicht geäussert und das Begehren vor Vorinstanz weder in der Gesuchsbegründung noch in seiner Stellungnahme zu den Noven näher begründet (act. 1 und act. 20). Beide Rechtsschriften führen im Betreff denn auch nur Korrektur Registereintrag des Namens des Sohnes C. , (a.a.O.). Für die Qualifikation des Begehrens als solches auf Vollstreckung spräche die dort erwähnte Strafandrohung nach Art. 292 StGB. Nach dem klaren Wortlaut des Rechtsbegehrens verlangt der Gesuchsteller aber eine mit der Vollstreckungsandrohung versehene - Verpflichtung der Beklagten zu einem Tun. Zu diesem (Information der kosovarischen Behörden) war die Gesuchsgegnerin wie der Gesuchsteller selbst ausführte (act. 1 S. 2/3) bereits im Scheidungsurteil vom 25. November 2011 verpflichtet worden. Für eine gleichlautende Verpflichtung fehlte es damit an einem rechtlich schützenswerten Interesse. Die Vorinstanz hätte bereits aus diesem Grund auf das Begehren nicht eintreten können. Für eine gegenüber dem Scheidungsurteil weitergehende Verpflichtung wie sie der Gesuchsteller in Ziff. 2 seiner vorinstanzlichen Begehren verlangt fehlte es überdies an der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Einzelgerichts im summarischen Verfahren.
Wollte man das Begehren als Vollstreckungsbegehren ansehen, dann wäre hiefür die Vorinstanz wohl zuständig gewesen (Art. 343 Abs. 1 und Art. 339 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ZPO). Gegen einen vorinstanzlichen Vollstreckungsentscheid stünde aber nur die Beschwerde zur Verfügung (Art. 309 lit. a ZPO; ZK ZPOReetz/Theiler, Art. 309 N. 14; KUKO ZPO-Brunner, Art. 309 N. 2).
Diese erwiese sich aber auch materiell als unbegründet.
Der Gesuchsteller hat zunächst nicht dargetan, inwieweit die von ihm zu beweisenden Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen erfüllt seien.
Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller habe die substantiierten Behauptungen der Gesuchsgegnerin, wonach sie bei ihrem nächsten Aufenthalt in Kosovo der zuständigen Behörde gegenüber ihre Verpflichtung gemäss der Scheidungskonvention eingelöst habe (act. 10 S. 2), nicht konkret bestritten und trat zufolge Erfüllung des Begehrens vor Eingang des Vollstreckungsgesuchs nicht auf dieses ein (act. 29 S. 5).
Dem hielt der Gesuchsteller zweitinstanzlich nur seine gegenteilige Auffassung entgegen sowie den Einwand, dass er zur expliziten Bestreitung erst nach Vorlage der von der Gesuchsgegnerin angekündigten Belege Anlass gehabt hätte (act. 30 S. 6).
Damit vermag er nicht darzutun, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt das Recht unrichtig angewandt habe. Die Gesuchsgegnerin hatte vorinstanzlich vorgebracht, sie habe die in der Konvention versprochenen Mitteilungen gemacht und die Rückgängigmachung der Namensänderung bei den zuständigen kosovarischen Behörden verlangt, aber man habe ihr mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei (act. 10 S. 2). Diese Behauptungen sind konkret, grundsätzlich beweisund widerlegbar. Der Gesuchsteller hätte sie konkret bestreiten müssen. Indem er dies unterliess und einzig den fehlenden Erfolg, die fehlende Rückgängigmachung der Namensänderung bemängelte, gab er der Vorinstanz Anlass zur Erwägung, er scheine zu verkennen, dass die Gesuchsgegnerin ihm nur ein Tätigwerden, aber keinen Erfolg geschuldet habe (act. 29 S. 5). Diese zutreffende Erwägung vermochte der Gesuchsteller nicht zu entkräften.
Wenn der Gesuchsteller zweitinstanzlich beteuert, er habe sehr wohl vor Vorinstanz klargestellt, dass die Gesuchsgegnerin ihrer Verpflichtung im Hinblick auf das Tätigwerden gegenüber den kosovarischen Behörden ( ) nicht nachgekommen sei (act. 30 S. 5) und dabei lediglich auf die Klagebegründung verweist (act. 30 S. 5 mit Verweis auf act. 1 S. 3), so ist dies unbehelflich. Er vermag damit nicht darzutun, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die von ihm unterlassene Bestreitung der substantiierten Behauptungen der Gesuchsgegnerin abgestellt habe. Aus dem Umstand, dass die zuständige Behörde die 2009 im
Kosovo erfolgte Namensänderung nicht rückgängig machte, lässt sich allein nicht folgern, die Gesuchsgegnerin habe die von ihr in der Konvention versprochene Mitteilung an diese Behörde nicht gemacht. Auch aus dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin vorinstanzlich ausführen liess, es entspreche nicht dem Kindeswohl, den 2009 geänderten Namen des Kindes wieder zurück zum ursprünglichen Namen A. zu ändern, lässt sich dieser Schluss nicht ziehen (vgl. act. 30 S. 9 Ziff. 5). Dieser Rückschluss bzw. diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn materiell darauf einzugehen wäre, erwiesen sich die Rügen als unbegründet.
Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 2 bis 4) zu bestätigen.
Entsprechend seinem Unterliegen wird der Gesuchsteller auch zweitinstanzlich grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz bewilligte beiden Parteien für ihr Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (act. 29 S. 7). Der Gesuchsteller ersuchte auch für die zweite Instanz um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters (act. 30 S. 2). Die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ist dargetan (Art. 117 lit. a ZPO; act. 30 S. 3, act. 33/-33/5). Das Berufungsverfahren erwies sich indes als aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen.
Eine Parteientschädigung an die obsiegende Gesuchsgegnerin ist mangels erheblicher Umtriebe - nicht zuzusprechen.
Dieser Entscheid ist unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft dem Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, mitzuteilen (Art. 43 Abs. 5 ZStV).
Das Gesuch des Gesuchstellers und Berufungsklägers, es sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.
Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Oktober 2013 wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von act. 30, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein, ferner nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen (mit Bescheinigung der Rechtskraft).
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Maurer versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.