Zusammenfassung des Urteils LF110098: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich entschied in einem Fall der Testamentseröffnung im Nachlass von C., der verstorben war. Das Bezirksgericht Winterthur hatte die Ehefrau des Verstorbenen als Alleinerbin festgestellt, was von den Berufungsklägerinnen, der Witwe und der Schwester des Verstorbenen, angefochten wurde. Das Obergericht wies die Berufung ab, da die Auslegung des Testaments durch die Vorinstanz als korrekt erachtet wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden den Berufungsklägerinnen auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LF110098 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 04.11.2011 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Testamentseröffnung |
Schlagwörter : | Berufung; Testament; Berufungsklägerin; Testaments; Erblasser; Berufungsklägerinnen; Vorinstanz; Verfügung; Recht; Testamentseröffnung; Erblassers; Auslegung; Ehefrau; Erben; Urteil; Gericht; Alleinerbin; Wille; II-Karrer; Sinne; Bundesgericht; Oberrichterin; Winterthur; Willen; Berufungsverfahren; Eröffnung; Einzelgericht; Ziffer; Obergericht; Kantons |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 473 ZGB ;Art. 484 ZGB ;Art. 521 ZGB ;Art. 533 ZGB ;Art. 559 ZGB ;Art. 600 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Sutter, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Art. 122 OR ZPO, 2013 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF110098-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr.
L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas.
in Sachen
A. ,
B. ,
Berufungsklägerinnen,
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von C. , geboren tt.mm.1949, , gestorben tt.mm.2011, wohnhaft gewesen in D.
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirkes Winterthur vom 11. August 2011 (EL110186)
Mit Urteil vom 11. August 2011 eröffnete das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) die eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers C. (act. 3 = act. 6). Die Vorinstanz nahm eine provisorische Auslegung des unklaren Willens des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung vor. Sie kam dabei zum Schluss, dass die Ehefrau als Alleinerbin zu betrachten sei (act. 6 S. 2 ff.).
Gegen die Testamentseröffnung erhoben die Berufungsklägerinnen mit Eingabe vom 22. August 2011 (Poststempel) rechtzeitig Berufung (act. 4 und
act. 7). Die Berufungsklägerinnen, bei welchen es sich um die Witwe (Berufungsklägerin 1) sowie die Schwester (Berufungsklägerin 2) des Erblassers handelt (vgl. auch act. 6 S. 3 f.), brachten vor, der Wille des Erblassers sei gewesen, dass die Berufungsklägerin 1 Nutzniesserin werde und der Nachlass an den elterlichen Stamm seiner Familie E. gehe. Die Berufungsklägerinnen beantragten deshalb, das Testament sei so auszulegen, wie es dem Willen des Erblassers entspreche bzw. entsprochen habe, und es sei eine neue TestamentseröffnungsVerfügung zu erlassen (act. 7).
Die Berufungsklägerinnen leisteten den ihnen mit Verfügung vom
16. September 2011 auferlegten Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 1'000.rechtzeitig (act. 9, 10 und 11).
4. Die Testamentseröffnung nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die anwesenden Personen, sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen zu können (BSK ZGB II-Karrer, 3. Aufl. 2007, Art. 557 N. 2). Auf der einen Seite hat das Gericht somit die Erben zu ermitteln, um diese gegebenenfalls vorzuladen, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können (BSK ZGB II-Karrer, 3. Aufl. 2007, Art. 557
N. 7 f.). Mit der Eröffnung beginnt unter anderem die absolute zehnjährige Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage
(Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen (BSK ZGB IIKarrer, 3. Aufl. 2007, Art. 557 N. 22). Andererseits hat das Eröffnungsgericht eine
vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine materiell-rechtliche Wirkung (BSK ZGB II-Karrer, 3. Aufl. 2007, Art. 557 N. 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (anstatt vieler: ZR 77 [1978] Nr. 131, ZR 82 Nr. 66 und ZR 84 Nr. 90, je mit weiteren Hinweisen). Da im Testamentseröffnungsverfahren grundsätzlich kein materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Richter vorbehalten bleibt (BSK ZGB II-Karrer, 3. Aufl. 2007, Vor Art. 551-559 N. 10), prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren ist (vgl. OGer ZH, LF110058 vom
uli 2011 E. 2.2 und LF110047 vom 27. Juli 2011 E. 3.2 [www.gerichtezh.ch/entscheide]).
Das Testament des Erblassers lautete wie folgt (act. 1 und act. 6 letzte Seite):
Testament
Ich verfüge letztwillig was folgt:
Meine einzige gesetzliche Erbin ist meine Ehefrau A. , mit der ich in Errungenschaftsgemeinschaft lebe.
Für den Fall, dass ich vor meiner Ehefrau sterbe, räume ich ihr die Nutzniessung im Sinne von Art. 473 ZGB ein und befreie sie von jeglicher Sicherstellung.
D. den 5.2.98
[Unterschrift]
Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass die Anordnungen im Testament nicht eindeutig seien und deshalb ausgelegt werden müssten (act. 6 S. 2). Die Ziffer 1 des Testaments kann entweder als Feststellung verstanden werden als Erbeneinsetzung (in dem Sinne, dass der Erblasser seine Ehefrau als Alleinerbin einsetzen wollte). Beabsichtigte der Erblasser festzustellen, wer seine gesetzlichen Erben waren, so unterlag er einem Irrtum (vgl. die Anzahl der von der Vorinstanz festgestellten gesetzlichen Erben), und es ist nicht ersichtlich, ob er bei Kenntnis der wahren Sachlage vorgezogen hätte, das Testament zu ändern (vgl. BSK ZGB II-Breitschmid, Art. 469 N. 6). Beabsichtigte der Erblasser, seine Ehefrau als Alleinerbin einzusetzen, so steht die Ziffer 1 im Widerspruch zur Ziffer 2, in welcher der Erblasser seiner Ehefrau lediglich die Nutzniessung gemäss
Art. 473 ZGB (bzw. richtigerweise nach Art. 484 Abs. 2 ZGB) einräumte. In jedem Fall war eine Auslegung des Testaments notwendig. Es kann daher festgehalten werden, dass die Vorinstanz bei der Testamentseröffnung zutreffend verfahren ist. Die Auslegung der Vorinstanz erscheint im Sinne einer summarischen Prüfung keineswegs als abwegig. Ob die Auslegung der Vorinstanz jedoch den korrekten Willen des Erblassers wiedergibt, ist wie erwähnt anlässlich dieses Verfahrens nicht materiell zu prüfen. Die Berufung ist somit abzuweisen.
Der Berufungsklägerin 1 bleibt es unbenommen, als mit Urteil vom
11. August 2011 ausgewiesene Alleinerbin über den Nachlass einvernehmlich mit den übrigen gesetzlichen Erben zu verfügen. Darauf wies die Kammer bereits in ihrer Verfügung vom 16. September 2011 hin (act. 9). Der Berufungsklägerin 2 steht die Möglichkeit offen, den ordentlichen Zivilrichter anzurufen.
8. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Berufungsklägerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung der §§ 8 Abs. 3 und 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.festzusetzen und mit dem von der Berufungsklägerin 1 bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Die Berufung wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Berufungsklägerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und aus dem von der Berufungsklägerin 1 geleisteten Vorschuss bezogen.
Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerinnen sowie an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirkes Winterthur, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am:
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