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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LF110081
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LF110081 vom 16.08.2011 (ZH)
Datum:16.08.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Erbausschlagung und konkursamtliche Liquidation (Kosten)
Zusammenfassung : Der Beschwerdeführer begehrt, dass der Fall seiner Mutter betreffend Erbausschlagung und konkursamtliche Liquidation amtlich geklärt wird, da er sich hintergangen fühlt und Unterlagen vermisst. Das Einzelgericht des Bezirkes Zürich hat die Ausschlagungserklärung protokolliert und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer legt verschiedene Unterlagen zur Untermauerung seines Standpunktes vor. Das Gericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Kostenspruch des Urteils. Der Beschwerdeführer wird für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig.
Schlagwörter : Urteil; Verfahren; Bezirkes; Erben; Einzelgericht; Beschwerdeführers; Erbschaft; Inventar; Bundesgericht; Oberrichter; Liquidation; Ausschlagungserklärung; Protokoll; Gerichtskosten; Mutter; Unterlagen; Kanton; Entscheid; Antragsteller; Interesse; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Bohli; Erbausschlagung; Einzelgerichtes; Aufklärung
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ; Art. 110 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 570 ZGB ; Art. 573 ZGB ; Art. 589 ZGB ; Art. 90 BGG ; Art. 98 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF110081-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin

Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth.

Urteil vom 16. August 2011

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer,

    betreffend

    Erbausschlagung und konkursamtliche Liquidation (Kosten)

    im Nachlass von B. ,

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich vom 17. Juni 2011 (EN110120)

    Erwägungen:

    1. Am tt. Februar 2011 verstarb B. in C. und hinterliess als gesetzlichen Erben neben vier weiteren Geschwistern und einem Neffen ihren Bruder A. (fortan Beschwerdeführer, act. 5). Mit Urteil vom 17. Juni 2011 nahm das Einzelgericht des Bezirkes Zürich die Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers vom 19. März 2011 zu Protokoll. Weiter stellte sie fest, dass der Nachlass durch alle nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen wurde und gab hiervon dem Konkursgericht des Bezirkes Zürich Kenntnis zwecks Anordnung der konkursamtlichen Liquidation. Die Gerichtskosten auferlegte sie dem Beschwerdeführer zu einem Sechstel (act. 13).

    2. Gegen dieses Urteil setzt sich der Beschwerdeführer fristgerecht zur Wehr und erklärt, seit dem Ableben seiner Mutter D. würden ihm sämtliche Unterlagen zur Erbschaft, Nachlass, Konkursmasse etc. unterschlagen. Da selbst über den Treuhänder keine Aufklärung möglich sei, bitte er um amtliche Klärung des Falles. Da sie ganz offensichtlich hintergangen worden seien, weigere er sich, sich an den Kosten zu beteiligen. Nach Aufklärung und amtlicher Erledigung werde er sich neu zur Kostenbeteiligung äussern (act. 14). Zur Untermauerung seines Standpunktes reicht er verschiedene Unterlagen ein (act. 16/1-2).

    3. Geht bei der zuständigen Behörde im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht (§ 137 lit. e GOG) eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu protokollieren (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Wird die Erbschaft wie vorliegend von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, ist die konkursamtliche Liquidation anzuordnen (Art. 573 Abs. 1 ZGB, Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Mit ihrem Entscheid kam die Vorinstanz demnach sowohl dem Anliegen des Beschwerdeführers als auch ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach. Somit ist der Beschwerdeführer de facto einzig durch die Kostenauflage beschwert, weshalb seine Eingabe als Kostenbeschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils entgegen genommen wurde. Denn für die Anfechtung einzig der Kostenregelung sieht das Gesetz ausschliesslich die Beschwerde vor und zwar unabhängig von der Höhe der beanstandeten Kosten (Art. 110 ZPO).

    4. Zu den Kosten in der so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu der auch die Protokollierung der Erbausschlagung zählt, enthält das Gesetz keine eigene Vorschrift mehr. Die alte Prozessordnung hatte bestimmt, in Verfahren auf einseitiges Vorbringen trage in der Regel der Antragsteller die Gerichtskosten

      (§ 211 Abs. 2 ZPO/ZH). Das neue Recht geht weiter: Als Folge der allgemeinen Vorschusspflicht des Klägers Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann er auf diese allenfalls Rückgriff nehmen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff nicht in Frage und bleibt es daher auch nach neuem Recht dabei, dass der Kläger Antragsteller die Kosten zu tragen hat. Dies erscheint durchaus opportun, hat doch der ausschlagende Erbe im eigenen Interesse, etwa um der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen, die Behörden angerufen und zu handeln veranlasst.

      Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Nachlasses seiner Mutter D. hintergangen fühlt und ihm seiner Ansicht nach Unterlagen vorenthalten wurden (act. 14). Gegenstand dieses Verfahrens ist einzig die Protokollierung der Ausschlagungserklärung und nicht die Ermittlung des Nachlasses seiner Mutter bzw. der Erblasserin. Zum Erhalt allenfalls fehlender Informationen über den Vermögensstand der Erblasserin hätte der Beschwerdeführer vor der Ausschlagung binnen Monatsfrist ein öffentliches Inventar verlangen können (Art. 580 ff. ZGB), um gestützt darauf die Erbschaft entweder vorbehaltlos unter öffentlichem Inventar (Art. 589 ZGB) in diesem Fall gehen sämtliche Aktiven auf den Erben über, dieser haftet aber nur für die im Inventar verzeichneten Verpflichtungen anzunehmen sie auszuschlagen. Mit der Möglichkeit, ein öffentliches Inventar zu verlangen, sind die legitimen Interessen des Beschwerdeführers hinreichend gewahrt. Für die von ihm verlangten Weiterungen besteht deshalb vorliegend kein Raum.

      Massgeblich bleibt somit hier einzig, dass die fraglichen Kosten durch die eigene Interessenwahrung des Beschwerdeführers verursacht worden sind, weshalb er auch dafür aufkommen muss. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

    5. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer auch für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Kostenspruch des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich vom 17. Juni 2011 (Dispositiv-Ziffer 4) wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem vom ihm geleisteten Barvorschuss bezogen.

  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 145.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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