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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LF110049: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer hat am 26. Juli 2011 ein Urteil in einem Fall betreffend den Abschluss des Erbenaufrufs im Nachlass von B. gefällt. Der Berufungskläger A. wurde in seiner Klage gegen eine Verfügung des Einzelrichteramtes in Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich vom 3. März 2011 verneint. Es wurde festgestellt, dass er nicht als gesetzlicher Erbe aus der Verwandtschaft väterlicherseits der Erblasserin gilt. Die Kosten des Verfahrens belaufen sich auf insgesamt Fr. 5796.65. Der Berufungskläger war männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts LF110049

Kanton:ZH
Fallnummer:LF110049
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LF110049 vom 26.07.2011 (ZH)
Datum:26.07.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Abschluss Erbenaufruf
Schlagwörter : Adoption; Erblasser; Berufung; Erblasserin; Erben; Berufungskläger; Recht; Verfügung; Erbschaft; Vorinstanz; Vater; Erbrecht; Adoptiv; Erbenaufruf; Geburt; Geburts; Entscheid; Verwandtschaft; Erbberechtigung; Eltern; Schweiz; Staat; Bundesgericht; Erbschaftsverwaltung; Verwandte; Dispositiv; Erbrechts; Gericht; Vaters
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 256 ZPO ;Art. 268 ZGB ;Art. 27 IPRG ;Art. 457 ZGB ;Art. 458 ZGB ;Art. 459 ZGB ;Art. 555 ZGB ;Art. 559 ZGB ;Art. 77 IPRG ;Art. 78 IPRG ;Art. 86 IPRG ;Art. 92 IPRG ;Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:106 II 272; 117 II 340;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LF110049

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF110049-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic.

Urteil vom 26. Juli 2011

in Sachen

A. ,

Berufungskläger,

vertreten durch Rechtsanwältin X. , diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. ,

betreffend

Abschluss Erbenaufruf usw.

im Nachlass von B. , geboren am tt.mm.jjjj, Staatsangehörige von C. , gestorben am tt.mm.2009, wohnhaft gewesen an der in D. ,

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelrichteramtes in Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich vom 3. März 2011 (EN090139)

Verfügung des Einzelrichteramtes in Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich vom 3. März 2011:
  1. Vom Abschluss des Erbenaufrufes und der Feststellung der gesetzlichen Erben wird Vormerk genommen.

  2. Vom Abschluss des Inventars wird Kenntnis genommen und der Notar des Z. wird vom entsprechenden Auftrag entbunden.

  3. Den gesetzlichen Erben (Ziff. VII) wird nach unbenütztem Ablauf der Berufungsfrist auf Verlangen die Erbbescheinigung ausgestellt.

    E. (Ziff. VII.B.2) hat eine solche bereits beantragt.

  4. Der Erbschaftsverwalter wird ermächtigt, das Nachlassvermögen nach unbenütztem Ablauf der Berufungsfrist den gesetzlichen Erben herauszugeben. Die Erbschaftsverwaltung wird auf diesen Zeitpunkt hin (Herausgabe der Hinterlassenschaft) aufgehoben.

  5. Damit wird das Geschäft als erledigt abgeschrieben. Die Regelung des Nachlasses ist Sache der Erben.

  6. Die Kosten betragen: Fr. 1180.00 Gerichtsgebühr, Fr. 4616.65 Barauslagen, Fr. 5796.65 Kosten total.

  7. Die Kosten werden zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung vom Erbschaftsverwalter, dem Notar des Z. , bezogen.

8./9. Mitteilung / Rechtsmittel.

(act. 24 S. 6 f.)

Berufungsanträge des Berufungsklägers:
  1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. März 2011 (Geschäft Nr.

    EN090139-L/U) sei aufzuheben.

  2. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger gesetzlicher Erbe aus der grosselterlichen Verwandtschaft väterlicherseits der Erblasserin Frau B. , geboren tt.mm.jjjj, Staatsangehörige von C. , gestorben am tt.mm.2009, wohnhaft gewesen an der in D. , ist.

  3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen erstinstanzlich und zweitinstanzlich zulasten des Staates.

    (act. 25 S. 2)

    Erwägungen:
    1. Ausgangslage

      1. Am tt.mm.2009 verstarb in D. die am tt.mm.jjjj geborene

    2. , Staatsangehörige von C. (Erblasserin). Sie war zuletzt wohnhaft an der in D. (act. 2; act. 7/e).

      1. Am 14. April 2009 beantragte E. , wohnhaft in F. , beim Bezirksgericht Zürich die Ausstellung eines Erbscheines (act. 1 und 3). Da ungewiss war, ob weitere gesetzliche Erben vorhanden waren und sich diesbezüglich Abklärungen bei den G. Behörden aufdrängten, ordnete die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich am 23. April 2009 die Erbschaftsverwaltung an, welche dem Notar des Z. übertragen wurde (Geschäft Nr. EN090139). Mit Eingabe vom 5. November 2010 reichte der Erbschaftsverwalter weisungsgemäss eine Abschrift des Nachlassinventars vom 5. November 2010 ein (act. 15). In der Folge leitete die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. September 2009 gestützt auf Art. 86 und 90 IPRG i.V.m. Art. 555 ZGB einen Erbenaufruf ein. Gleichzeitig wurde die Weiterführung der Erbschaftsverwaltung bis zum Abschluss des Erbenaufrufverfahrens angeordnet. Sodann wurde festgehalten, dass die vermutlich gesetzlichen Erben aus der grosselterlichen Verwandtschaft mütterlicherseits, H. und E. , als bereits zum Erbgang angemeldet gelten (act. 28/1). Der Erbenaufruf wurde am tt.mm.2009 im Amtsblatt des Kantons Zürich, am tt.mm.2009 in der G. Zeitung I. sowie am tt.mm.2009 in der J. Zeitung K. publiziert (act. 22). Da keine letztwillige Verfügung der Erblasserin zur Eröffnung eingereicht wurde, kam die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.

      2. Nach Publikation des Erbenaufrufs im Amtsblatt des Kantons Zürich teilte die L. AG, der Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Oktober und

      1. November 2010 unter Beilage von Unterlagen mit, dass der publizierte Erbenaufruf mit Angabe des (Adoptiv-)Vaters der Erblasserin, M. , nicht korrekt gewesen sei und dessen Verwandte auch nicht erbberechtigt seien. Ihre Recherchen hätten ergeben, dass der leibliche Vater der Erblasserin, N. , einen

        Bruder, O. (vormals O1. , vgl. act. 20), gestorben 1. Februar 1985, gehabt habe, dessen Sohn noch am Leben sei. Letzterer sei der leibliche Cousin aus der väterlichen Linie der Erblasserin (act. 17 und 18/1-4).

        1. Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 liess der Berufungskläger bei der Vorinstanz seine Erbrechte anmelden und mitteilen, dass er als blutsverwandter Angehöriger der Erblasserin gesetzlicher Erbe aus der grosselterlichen Verwandtschaft väterlicherseits sei. Zum Nachweis seiner Blutsverwandtschaft mit der Erblasserin liess er diverse Urkunden einreichen (act. 20/1-8; act. 21).

        2. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger trotz Ablauf der Jahresfirst seit Publikation des Erbenaufrufs zu Recht berücksichtigt (BSK ZGB II-Karrer, 3. Aufl., Basel 2007, N 7 zu Art. 555 ZGB). Mit Verfügung vom 3. März 2011 verneinte sie jedoch dessen erbrechtlich relevantes Verwandtschaftsverhältnis zur Erblasserin (act. 24 Ziff. VI.). Damit der Berufungskläger seine allfälligen Rechte wahren konnte, wurde ihm eine Ausfertigung der Verfügung zugestellt (act. 24 DispositivZiffer 8).

        3. Gegen diese Verfügung liess der Berufungskläger mit Eingabe vom

      6. April 2011 (Poststempel) rechtzeitig Berufung erheben (act. 6/9; act. 25). Der ihm mit Verfügung vom 19. Mai 2011 auferlegte Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 29 - 31). Es wurde keine Vernehmlassung der Vorinstanz eingeholt.

      1. Berufungsanträge

        Der Berufungskläger verlangt in Ziff. 1 seiner Anträge, es sei die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. März 2011 aufzuheben (act. 25 S. 2). Auf welche Dispositiv-Ziffern der vorinstanzlichen Verfügung sich dieser Antrag konkret bezieht, wird nicht gesagt. Der Begründung kann indes entnommen werden, dass sich die Berufung gegen die Auffassung der Vorinstanz richtet, der Berufungskläger sei als Verwandter des leiblichen Vaters der Erblasserin nicht gesetzlicher Erbe (act. 24 Ziff. VI). Die Erbberechtigung der in der angefochtenen Verfügung aufgeführten gesetzlichen Erben aus der grosselterlichen Verwandtschaft mütterlicherseits wird ausdrücklich nicht bestritten (act. 25 S. 9). Demnach richtet

        sich die Berufung sinngemäss gegen jene Anordnungen der Vorinstanz, welche mit der Erbenstellung als solcher in Zusammenhang stehen, von welcher der Berufungskläger im Dispositiv zufolge Verneinung seiner Erbberechtigung in den Erwägungen implizit ausgeschlossen wurde. Das ist in Bezug auf die DispositivZiffern 1, 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung der Fall. Die Aufhebung der Erbschaftsverwaltung gemäss Dispositiv-Ziffer 2 blieb unangefochten, erwächst als Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit jedoch nicht in Rechtskraft (Martin Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, N 25 zu Art. 256 Abs. 2 ZPO). Ebenfalls unangefochten blieb die Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 6 und 7).

      2. Erbberechtigung des Berufungsklägers

          1. Im Rahmen der vorinstanzlichen Ermittlung der gesetzlichen Erben der Erblasserin hielt die Vorderrichterin fest, dass die Mutter der Erblasserin, P. geb. P1. , in erster Ehe mit N. , gestorben im Jahre 1944/1945, verheiratet gewesen sei, bei welchem es sich vermutlich um den biologischen Vater der am tt.mm.jjjj geborenen Erblasserin gehandelt habe. Die zweite Eheschliessung von P. geb. P1. sei 1948 in Q. (Stadt in G. ) mit M. erfolgt, welcher die Erblasserin nach der Eheschliessung adoptiert habe (act. 24 Ziff. V; act. 28/1 Ziff. II).

          2. Zum G. Recht wurde festgehalten, dass dieses nur die Adoption von Minderjährigen kenne. Diese könne offen geheim sein. Bei der offenen Adoption blieben die leiblichen Eltern des Adoptivkindes bekannt, während bei der geheimen Adoption das Kind erneut registriert werde, als wären die Annehmenden seine leiblichen Eltern. Durch die Adoption erlange der Angenommene in beiden Fällen die gleiche Rechtstellung wie ein leibliches Kind. Bei der geheimen Adoption bestehe im Gegensatz zur offenen Adoption kein Erbrechtsverhältnis zwischen dem Adoptivkind und den Blutsverwandten. Da auf der Geburtsurkunde der Erblasserin (act. 7a) nur M. und P. als deren Eltern aufgeführt seien und die Urkunde keine Hinweise auf den vermutlich leiblichen Vater der Erblasserin, N. , enthalte, sei nach einer vorläufigen und den ordentlichen Richter nicht bindenden Auslegung davon auszugehen, dass die Erblasserin nach den Regeln der geheimen Adoption ein Kindesverhältnis zu M. begründet

        habe, womit A. (= Berufungskläger) und mögliche weitere Verwandte des leiblichen Vaters keine Erbansprüche ihr gegenüber geltend machen könnten. Gründe für eine Berichtigung des Erbenaufrufes bestünden daher keine (act. 24 Ziff. IV-VII).

        2. Vorweg ist klarzustellen, dass entgegen der Ansicht des Berufungsklägers in der Berufungsbegründung (act. 25 S. 5) die Feststellung der Vorinstanz, wonach aus der grosselterlichen Verwandtschaft väterlicherseits keine Erben vorhanden seien (act. 24 Ziff. VII lit. A), nicht den Berufungskläger betraf, sondern allfällige Geschwister des Adoptivvaters „M. “ (vgl. Verfügung Vorinstanz vom 24. September 2009 Ziff. II.2.E und II.3.A in act. 28/1). Die Erbberechtigung des Berufungsklägers wurde verneint, da gemäss Vorinstanz kein Erbrechtsverhältnis zwischen der Erblasserin und ihren Blutsverwandten väterlicherseits

        (N. ) bestehe (act. 24 Ziff. VI.).

          1. Der Berufungskläger macht zusammenfassend geltend, für die Feststellung der Erben eines Nachlassfalles, für welchen unbestrittenermassen schweizerisches Erbrecht gelte, könne entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht G. Adoptionsrecht herangezogen werden. Hinsichtlich des Erbrechts eines Adoptivkindes seiner Beerbung sei nach herrschender Lehre das Domizilrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes entscheidend, somit schweizerisches Recht. Dieses unterscheide nur zwischen der Altadoption vor dem 1. April 1973 und der Neuadoption ab dem 1. April 1973. Die Adoption der Erblasserin müsse spätestens 1959 erfolgt sein. Bei der daher massgebenden Altadoption nach schweizerischem Recht hätten die Adoptiveltern und deren Verwandtschaft kein gesetzliches Erbrecht gegenüber dem Adoptivkind. Dieses stehe nur den leiblichen Verwandten zu (act. 25 Rz 13 f.).

          2. Weiter sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach auf den vermutlichen leiblichen Vater, N. , keine Hinweise in der Geburtsurkunde bestünden, nicht zutreffend. Dessen Name sei aufgrund der Adoption gelöscht worden, sei jedoch aus dem gestrichenen Geburtseintrag ersichtlich (act. 25 Rz 11). Dass keine geheime Adoption vorliege, ergebe sich schon aus dem Umstand, dass die (leibliche) Mutter dieselbe geblieben sei. Somit sei der Kläger selbst bei Anwen-

        dung G. Rechts bzw. der offenen Adoption erbberechtigt, da gemäss vorinstanzlicher Verfügung aus der grosselterlichen Verwandtschaft von Seiten des Adoptivvaters M. keine Erben vorhanden seien, was gemäss Art. 617 Abs. 4 des G. Zivilgesetzbuches zur Folge habe, dass die Blutsverwandten erben (act. 25 Rz 15).

          1. Die Erblasserin ist C. Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in der Schweiz. Da auf dem Gebiet des Erbrechts zwischen C. und der Schweiz kein Staatsvertrag besteht, sind gemäss Art. 86 Abs. 1 und 90 Abs. 1 IPRG für das Nachlassverfahren die schweizerischen Behörden zuständig und der Nachlass untersteht schweizerischem Recht. Wer und in welchem Umfang am Nachlass beteiligt ist, bestimmt sich nach dem Erbstatut der Erblasserin (Art. 92 Abs. 1 IPRG) und somit nach schweizerischem Recht.

          2. Verfügungen von Todes wegen liegen nicht vor, weshalb die gesetzliche Erbfolge statt findet. Das Erbstatut bestimmt allgemein und abstrakt die Personen, die als gesetzlich Erbberechtigte in Frage kommen. Es sind dies die Verwandten bzw. die Nachkommen des Erblassers (Art. 457 ZGB), wobei bei deren Fehlen die Erbschaft an den Stamm der Eltern gelangt (Art. 458 ZGB) und sofern der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes hinterlässt wie vorliegend an den Stamm der Grosseltern (Art. 459 ZGB). Der Kläger gehört zum grosselterlichen Stamm des leiblichen Vaters der Erblasserin. Diese wurde jedoch spätestens im Jahre 1959 in G. vom zweiten Ehemann ihrer Mutter, M. , nach G. Recht adoptiert. Welche Wirkungen dies auf die Erbrechtsfolge hat, ist nachfolgend zu prüfen.

          1. Bezüglich des Erbrechts ist zwischen dem Adoptionsstatut und dem Erbstatut zu unterscheiden. Das Adoptionsstatut sagt, ob ein Kind mit potentiell erbrechtlichen Wirkungen adoptiert worden ist. Ob der an einer Adoption Beteiligte tatsächlich erbberechtigt ist und wie hoch seine Erbquote ist, entscheidet dagegen das Erbstatut des Erblassers. Denn dieses bestimmt ganz allgemein und abstrakt den Kreis derjenigen Personen, die als Erbberechtigte in Frage kommen (vgl. Ziff. C.4.2). Ob die Adoption mit potentiell erbrechtlichen Wirkungen erfolgte, ist somit nach dem ausländischen Adoptionsstatut zu beurteilen. Die Erbberechtigung des Adoptivkindes bzw. dessen Beerbung unterliegt nach dem Gesagten grundsätzlich dem Erbstatut, sofern im Falle einer Auslandadoption diese in der Schweiz nach Art. 78 IPRG anerkennungsfähig ist (Ferid/Firsching, Internationales Erbrecht, Schweiz, 1. Teil Grundzüge, Rz 20 Fn 87a; ZK IPRG-Siehr, 2. Aufl., Zürich 2004, N 26 zu Art. 77 IPRG und N 28 zu Art. 78 IPRG), was vorfrageweise zu prüfen ist. Hat wie vorliegend keine Eintragung in ein schweizerisches Zivilstandsregister zu erfolgen (ausländische Adoptionsentscheide mit ausländischen Adoptionseltern und -kindern werden nicht im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen), erfolgt die Anerkennung nur implizit (BSK IPRGUrwyler/Hauser, 2. Aufl., Basel 2007, N 11 zu Art. 78 IPRG). Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kann daher der Umstand der im Ausland erfolgten Adoption der Erblasserin nicht unberücksichtigt bleiben.

          2. Nach Art. 78 IPRG werden ausländische Adoptionen in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes im Heimatstaat der adoptierenden Person der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind (Art. 78 Abs. 1 IPRG). Die Adoption der Erblasserin erfolgte wie geltend gemacht spätestens im Jahre 1959 in G. von den dortigen Behörden und am damaligen Wohnsitz des adoptierenden M. , Ehegatte der Mutter der Erblasserin. Die Zuständigkeit der G Behörden ist somit zu bejahen (Art. 25 lit. a und Art. 26 lit. a i.V. m. Art. 78 Abs. 1 IPRG). Die Frage der Verletzung des schweizerischen Ordre public stellt sich vorliegend nicht (Art. 27 IPRG).

          3. Um in der Schweiz anerkannt zu werden, muss die ausländische Adoption sodann einer dem schweizerischen Recht bekannten Form der Adoption entsprechen. Weicht die ausländische Adoptionen von einem Kindesverhältnis nach schweizerischem Recht wesentlich ab, wird sie nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihr im Staat der Begründung zukommt (Art. 78 Abs. 2 IPRG). Die Adoption erfolgte in G. nach G. Recht. Dieses kennt die geheime und die offene Adoption. Während bei der offenen Adoption die leiblichen Eltern bekannt bleiben, wird bei der geheimen Adoption das Kind erneut registriert, als wären die Annehmenden seine leiblichen Eltern (Süss, Erbrecht in Europa, 2. Aufl. Bonn/Basel 2008, S. 1578). Bei Letzterer liegt eine Volladoption vor, d.h. das adoptierte Kind erlangt die gleiche Rechtsstellung wie ein leibliches Kind. Das bisherige Kindes-

        verhältnis zum biologischen Vater erlischt (vgl. Urwyler/Hauser, a.a.O., N 24 zu Art. 78 IPRG). Die Erbberechtigung ist je nach Adoptionsart unterschiedlich geregelt. Bei der offenen Adoption geniesst das adoptierte Kind ein doppeltes Erbrecht, da es sowohl die Annehmenden und deren Verwandte als auch die Blutsverwandten beerbt (§ 617 Abs. 1 und 2 Zivilgesetzbuch von G. in Ferid/Firsching, a.a.O., 2. Teil, S. 9). Diese Begünstigung gilt nur einseitig, denn umgekehrt beerben bei einer offenen Adoption die Blutsverwandten den Adoptierten, welcher keine Nachkommen und keinen Ehegatten hinterlässt, nur, sofern der Annehmende bzw. dessen Verwandten nicht erben (wo gewisse erbrechtliche Beziehungen des Adoptivkindes zu seinen leiblichen Eltern weiterbestehen, verneint das Bundesgericht das Vorliegen einer Volladoption, BGE 117 II 340 Erw. 3; differenziert Urwyler/Hauser, a.a.O., N 21 zu Art. 78 IPRG). Bei der geheimen Adoption besteht indes nach beiden Seiten kein Erbrechtsverhältnis zwischen dem Adoptierten und den Blutsverwandten (§§ 617 Abs. 3 und 4 und 618 Zivilgesetzbuch von G. in Ferid/Firsching a.a.O., 2. Teil, S. 9 f.; Süss, a.a.O.,

        S. 1578 f.).

            1. Aufgrund der eingereichten Urkunden erwog die Vorinstanz, dass vorliegend von einer geheimen Adoption auszugehen sei, was nach summarischer Prüfung zu bestätigen ist. So sind in der Geburtsurkunde, ausgestellt am

              12. Mai 2009, nur Dr. M. und P. als Eltern von B. (Erblasserin) aufgeführt. Hinweise auf eine Adoption und den leiblichen Vater fehlen (act. 7a). Dies lässt auf eine neue Registrierung der Erblasserin und damit auf eine geheime Adoption schliessen. Ein Hinweis auf die Adoption enthält die Abschrift aus dem Geburtsregister für Personenstandsbücher vom 1. Januar 1907 bis 31. Dezember 1952, ausgestellt am 13. September 2010. Darin wurde festgehalten:

              „Das Kind wurde von Dr. M. adoptiert. Der Familienname lautet danach

              „M1. “ ( ) 26. Oktober 1949. R. Standesbeamter; Die Angaben zum Vater und die Eintragung über die Adoption werden gelöscht (hervorgehoben durch das Gericht). Infolge einer Adoption (Q. , Exekutivkomitee des 13. Bezirksrats, Nr. ). Der Eintrag wird erneut (hervorgehoben durch das Gericht) unter der Nummer ins Standesregister eingetragen. Der Familienname des Kindes lautet „M1. “. (Standesamtsaufsicht Stadt S. , Nr. ) 23. September 1959“ (act. 18/2 = act. 28/2). Diese Angaben aus dem Personenstandsbuch wurden sodann in dem am 12. Juli 2010 ausgestellten amtlichen Zeugnis des Standesamtes T. wiedergegeben, in welchem der Geburtsname der Erblasserin (N1. ) aufgeführt ist (act. 18/1 = act. 28/2). Aus einer weiteren Abschrift aus dem Geburtsregister ist sodann ersichtlich, dass sämtliche einen Tag nach der Geburt der Erblasserin gemachten Eintragungen gestrichen wurden (act. 18/2 = act. 28/2).

            2. Die im Geburtsregister erwähnte erneute Registrierung der adoptierten Erblasserin spricht für eine geheime Adoption (vgl. Ziff. 5.3), wenn auch die im Register erfolgte Streichung des leiblichen Vaters begriffsnotwenig noch keine Löschung darstellt und er somit zumindest aus diesem Dokument eruierbar ist (act. 18/2). In diesem Sinne lässt denn auch die Geburtsurkunde keine Rückschlüsse auf eine Adoption zu (act. 7a). Das klägerische Argument, eine geheime Adoption könne schon allein deshalb nicht vorliegen, weil die (leibliche) Mutter der Erblasserin dieselbe geblieben sei, überzeugt nicht, ist doch weder dargetan noch ersichtlich, weshalb im Falle, dass der eine Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten adoptiert, das Vorliegen einer geheimen Adoption gänzlich ausgeschlossen sein sollte. Auch der Sterbeurkunde der Erblasserin lassen sich keine Hinweise auf eine Adoption entnehmen (act. 7e).

          1. Auch wenn in der Schweiz vor der Revision des Adoptionsrechts im Jahre 1973 und damit im Zeitpunkt der Adoption der Erblasserin die einfache Adoption galt, entfaltet die gegenständliche G. Adoption die Wirkung des neuen schweizerischen Rechts, da es sich nach G. Recht bereits um eine Volladoption gehandelt hat (BGE 106 II 272 Erw. 1; BK ZGB-Hegnauer, N 97 zu Art. 268 ZGB). Sie ist der schweizerischen Adoption gleichwertig. Die Anerkennungsfähigkeit der G. Adoption ist somit zu bejahen. Demnach ist gemäss dem schweizerischen Erbstatut der Stamm des Adoptivvaters erbberechtigt. Der Berufungskläger gehört indes zum grosselterlichen Stamm des leiblichen Vaters der Erblasserin. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid. Die Berufung ist unbegründet und demgemäss abzuweisen.

          2. Der Vollständigkeit halber ist der Berufungskläger darauf hinzuweisen, dass mit dem vorliegenden Entscheid nicht in endgültiger Weise über seine materielle Erbberechtigung entschieden wurde. In diesem Sinne wurde bereits im angefochtenen Entscheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Berufungskläger die Möglichkeit offen stehe, seine behauptete Erbberechtigung durch Einleitung einer ordentlichen Klage (insbesondere der Erbschaftsklage nach Art. 598 ff. ZGB) beim zuständigen Gericht geltend zu machen.

      3. Kosten und Rechtsmittel

  1. Die Erblasserin wies gemäss Inventar im Zusammenhang mit der Erbschaftsverwaltung Nachlasswerte in Höhe von Fr. 460'777.40 auf (act. 15 S. 6-8). Der Erbteil des Berufungsklägers, welcher zugleich für den Streitwert massgebend ist, würde nach seiner Darstellung einen Drittel der Nachlasswerte und somit Fr. 153'592.45 betragen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie unter Berücksichtung des Verfassungsrang geniessenden Äquivalenzprinzips auf

    Fr. 3'000.-festzusetzen. Sie ist dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vom geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen.

  2. Der vorinstanzliche Entscheid hat den Abschluss des Erbenaufrufverfahrens und die Aufhebung der Erbschaftsverwaltung zum Gegenstand. Die Erbschaftsverwaltung, der Erbenruf und schliesslich die Auslieferung der Erbschaft/Ausstellung der Erbbescheinigung im Sinne von Art. 559 ZGB gehören von der Gesetzessystematik her zu den Sicherungsmassregeln im Sinne von

Art. 551 ff. ZGB. Was den Weiterzug des vorliegenden Entscheides an das Bundesgericht betrifft, wird gegebenenfalls vom Bundesgericht zu beurteilen sein, ob es sich bei diesem Berufungsentscheid um einen voraussetzungslos anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) handelt und ob die zulässigen Beschwerdegründe gemäss dem für Entscheide über vorsorgliche Massnahmen geltenden Art. 98 BGG beschränkt sind.

Es wird erkannt:
  1. Die Berufung wird abgewiesen.

  2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) wird bestätigt.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-festgesetzt.

  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt, unter Bezug des geleisteten Vorschusses.

  5. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic versandt am:

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