E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LE230010: Obergericht des Kantons Zürich

Der Appellant A______ hat gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts vom 12. Juni 2018, die ihn zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, Berufung eingelegt. Er argumentiert, dass sich seine finanzielle Situation geändert habe und beantragt die Aufhebung der Zahlungen ab dem 1. Februar 2018. Das Gericht bestätigt jedoch die Entscheidung der ersten Instanz und weist die Berufung ab. Die Gerichtskosten in Höhe von 800 CHF werden dem Appellant auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts LE230010

Kanton:ZH
Fallnummer:LE230010
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LE230010 vom 14.08.2023 (ZH)
Datum:14.08.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_724/2023
Leitsatz/Stichwort:Eheschutz
Schlagwörter : Gesuchsgegner; Parteien; Vorinstanz; Unterhalt; Betreuung; Sparquote; Beruf; Unterhalts; Berufung; Einkommen; Betreuungs; Gesuchsgegners; Recht; Überschuss; Kinder; Arbeit; Getrenntleben; Unterhaltsbeiträge; Lebens; Liegenschaft; Getrenntlebens; Dispositiv; Entscheid; Ehegatten; Familie; Eltern; Betrag; Überschussanteil
Rechtsnorm:Art. 111 ZPO ;Art. 114 ZGB ;Art. 125 ZGB ;Art. 132 ZPO ;Art. 142 ZPO ;Art. 159 ZGB ;Art. 163 ZGB ;Art. 229 ZPO ;Art. 272 ZPO ;Art. 282 ZPO ;Art. 285 ZGB ;Art. 286a ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 292 StGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 316 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 53 ZPO ;Art. 56 ZPO ;Art. 86 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 93 KG ;
Referenz BGE:119 II 314; 128 II 65; 134 III 577; 135 III 315; 135 III 670; 136 I 184; 137 III 385; 137 III 59; 138 III 374; 138 III 537; 138 III 625; 140 III 337; 142 III 413; 144 III 349; 144 III 377; 144 III 394; 144 III 481; 147 III 256; 147 III 265; 147 III 293; 147 III 301;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LE230010

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE230010-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter

Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini

Beschluss und Urteil vom 14. August 2023

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegner und Berufungskläger

    gegen

  2. ,

    Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

    betreffend Eheschutz

    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pföffikon vom 27. Juni 2022 (EE210034-H)

    Rechtsbegehren der Gesuchstellerin:

    (Urk. 41 S. 1 f.)

    1. Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben zu bewilligen und davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem tt.mm.2021 getrennt leben.

    1. Es sei die eheliche liegenschaft C. -strasse 1, D. , für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sämtliche Kosten der liegenschaft wie Hypothekarzinse und Wohnnebenkosten zu tragen und die Gesuchstellerin schadlos zu halten, sollte sie seitens Dritter für solche Kosten belangt werden.

    2. Es sei der Gesuchsgegner unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, sämtliche sich in seinem Besitz befindlichen Unterlagen (inkl. E-Mail-Verkehr) in physischer und digitaler Form des Nachlasses von E. (Vater der Kinder von F. und G. ) auf erstes Verlangen herauszugeben.

    3. Es sei die Teilkonvention vom 15.10./25.10.2021 zu genehmigen.

      4a. Es sei gestützt auf die Teilkonvention vom 15.10./25.10.2021 die elterliche Sorge für den Sohn H. _, geb. tt.mm.2013, den Parteien gemeinsam zu belassen (Ziff. 1.1.).

      4b. Es sei gestützt auf die Teilkonvention vom 15.10./25.10.2021 das Kind H. , geb. tt.mm2013, unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen und davon Vormerk zu nehmen, dass der zivilrechtliche Wohnsitz beim Gesuchsgegner ist (Ziff. 1.2.).

      4c. Es sei gestützt auf die Teilkonvention vom 15.10./25.10.2021 die vereinbarte Betreuungsregelung festzulegen (Ziff. 1.3.).

    4. Es sei für das Kind H. gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB eine Beistandschaft zu errichten und die Beistandsperson mit folgenden Aufgaben zu betrauen:

      • die Umsetzung der Betreuungsregelung zu begleiten und im Konfliktfall zu vermitteln,

      • mit beiden Eltern in regelmässigen ElternGesprächen auf eine verbesserte Kommunikationsfühigkeit hinzuarbeiten;

    5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, Rückwirkend ab dem 1.11.2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens an den Barbedarf von H. angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu leisten.

      Fr. 1'432 ab 1.11.2021 bis 31.8.2022

      Fr. 1'498 ab 1.9.2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

      Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Kinderzulagen für H. vom Gesuchsgegner bezogen werden und zur Deckung des bei ihm anfallenden Barbedarfs verbleiben.

    6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin persönlich Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

      Fr. 2'031 ab 1.11.2021 bis 31.8.2022

      Fr. 1'457 ab 1.9.2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats

    7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners.

Rechtsbegehren des Gesuchgegners:

(Urk. 43 S. 1 f.)

1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit tt.mm 2021 getrennt leben.

  1. Es sei die eheliche liegenschaft an der C. -strasse 1 in D. samt Hausrat dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.

  2. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchgegner auf erstes Verlangen die folgenden Schlüssel herauszugeben: Haus- und Briefkastenschlüssel der vormals ehelichen liegenschaft, Schlüssel zum Volvo V70 2.5T, zum AutodachtRüger und zur Skibox.

  3. Es sei die Teilkonvention der Parteien vom 15./25. Oktober 2021 zu genehmigen und das Kind H. , geboren tt.mm 2013, unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen.

  4. Es sei die Teilkonvention der Parteien vom 15./25. Oktober 2021 zu genehmigen und die elterliche Betreuung von H. gemäss elterlichem Betreuungsplan mit den nachfolgenden in der Begründung dargelegten Änderungen festzulegen.

  5. Es sei die Teilkonvention der Parteien vom 15./25. Oktober 2021 zu genehmigen und festzulegen, dass das Kind seinen Wohnsitz beim Vater hat.

  6. Es sei auf die Errichtung einer Beistandschaft für das Kind H. zu verzichten.

  7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge für H. zuzüglich Kinderzulage wie folgt zu bezahlen:

    • ab 1. November 2021 bis 31. Dezember 2021 monatlich Fr. 711 (davon Fr. 94 Betreuungsunterhalt)

    • ab 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022 monatlich Fr. 287 (Barunterhalt)

    • ab 1. August 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens mo- natlich Fr. 55 (Barunterhalt).

  8. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine ehelichen Unterhaltsbeiträge schulden.

  9. Es seien alle Anträge der Gesuchstellerin abzuweisen, die nicht mit den Anträgen des Gesuchsgegners übereinstimmen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin.

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pföffikon vom 27. Juni 2022:

(Urk. 57 S. 45 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit tt.mm 2021 getrennt leben.

  2. Der gemeinsame Sohn H. , geboren am tt.mm 2013, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

  3. Der gemeinsame Sohn H. , geboren am tt.mm 2013, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.

    Es wird davon Vormerk genommen, dass der zivilrechtliche Wohnsitz von H. beim Gesuchsgegner liegt.

  4. Die Teilkonvention der Parteien vom 15. bzw. 25. Oktober 2021 wird unter Einbezug der erwähnten Änderungen in Bezug auf die Kinderbelange ge- nehmigt und im übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt:

    ''präambel

    Die Parteien trennen sich. Die vorliegende Teilvereinbarung regelt die elterliche Sorge, die Obhut, den Wohnsitz sowie die Betreuung des gemeinsamen Sohns H. . Die übrigen Nebenfolgen der Trennung, insbesondere der Unterhalt bilden nicht Bestandteil der Vereinbarung und werden vom Gericht zu beurteilen sein.

    1. Elterliche Sorge, Obhut, Wohnsitz und persönlicher Verkehr
      1. Elterliche Sorge

        Die Parteien beantragen, die elterliche Sorge für den Sohn H. , geboren am tt.mm 2013, den Parteien gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Eltern verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, der Erziehung, der Ausbildung und der ürztlichen Behandlung miteinander abzusprechen.

      2. Obhut und Wohnsitz des Kindes

        Die Obhut für den Sohn H. , geb. tt.mm 2013, wird den beiden Eltern gemeinsam belassen. Die Eltern vereinbaren, dass der zivilrechtliche Wohnsitz des Sohnes beim Gesuchsteller ist.

      3. Wochenend-, Feiertagsoder Ferienbetreuung

        Die Eltern einigen sich über die Aufteilung der Betreuung des Sohnes H. wie folgt:

        1. Der Gesuchsteller betreut den Sohn H. vom Mittwochabend (19:00 Uhr, der Sohn ist verpflegt) bis am Freitagabend (19:00 Uhr, der Sohn ist verpflegt).

          Der Gesuchsteller betreut den Sohn H. an geraden Wochen vom Freitagabend (19:00 Uhr, der Sohn ist verpflegt) bis am Sonntagabend (19:00 Uhr, der Sohn ist verpflegt) über das Wochenende.

          Die Gesuchstellerin betreut den Sohn H. vom Sonntagabend (19:00 Uhr, der Sohn ist verpflegt) bis am Mittwochabend (19:00 Uhr, der Sohn ist verpflegt).

          Die Gesuchstellerin betreut den Sohn H. an ungeraden Wochen vom Freitagabend (19:00 Uhr, der Sohn ist verpflegt) bis am Sonntagabend (19:00 Uhr, der Sohn ist verpflegt) über das Wochenende.

          Der Gesuchsteller betreut den Sohn H. ferner:

          am Nationalfeiertag (ab 31. Juli 19.00 Uhr bis 2. August 8.00 Uhr) sowie

          in Jahren mit gerader Jahreszahl

          • über Ostern (Gründonnerstagabend ab 19:00 Uhr bis Ostermontagabend um 19:00 Uhr),

          • über Pfingsten (Freitagabend ab 19:00 Uhr bis Pfingstmontag um 19:00 Uhr)

            sowie

          • über Weihnachten (ab 24. Dezember 12:00 Uhr bis 25. Dezember 12:00 Uhr)

            und in Jahren mit ungerader Jahreszahl

          • über Auffahrt (Mittwochabend ab 19:00 Uhr bis Sonntagabend, um 19:00 Uhr),

          • über Weihnachten (ab 25. Dezember 12:00 Uhr bis 26. Dezember 12:00 Uhr)

            sowie

          • über Neujahr (ab 31. Dezember 12:00 Uhr bis 2. Januar 19:00 Uhr)

            Die Gesuchstellerin betreut den Sohn H. ferner: in Jahren mit gerader Jahreszahl

          • über Auffahrt (Mittwochabend ab 19:00 Uhr bis Sonntagabend, um 19:00 Uhr),

          • über Weihnachten (ab 25. Dezember 12:00 Uhr bis 26. Dezember 12:00 Uhr)

            sowie

          • über Neujahr (ab 31. Dezember 12:00 Uhr bis 2. Januar 19:00 Uhr)

            und in Jahren in Jahren mit ungerader Jahreszahl

          • über Ostern (Gründonnerstagabend ab 19:00 Uhr bis Ostermontagabend um 19:00 Uhr)

          • über Pfingsten (Freitagabend ab 19:00 Uhr bis Pfingstmontag um 19:00 Uhr)

            sowie

          • über Weihnachten (ab 24. Dezember 12:00 Uhr bis 25. Dezember 12:00 Uhr)

        1. Im Weiteren ist der Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet, den Sohn H. während 4 Wochen jährlich, Längstens 2 Wochen hintereinan- der, auf eigene Kosten zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen, unter Beachtung der Schulferien.

          Im Weiteren ist die Gesuchstellerin berechtigt und verpflichtet, den Sohn H. während 4 Wochen jährlich, Längstens 2 Wochen hintereinander, auf eigene Kosten zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen, unter Beachtung der Schulferien.

          In den verbleibenden fänf Schulferienwochen gilt die wöchentliche Betreuungsregelung.

          Der Gesuchsteller und die Gesuchstellerin sind verpflichtet, dem anderen Elternteil den gewünschten Ferientermin jeweils im Voraus bis

          15. Dezember, erstmals im Jahre 2021, schriftlich mitzuteilen, wobei das Recht bei Uneinigkeit zwischen den Eltern zum Stichentscheid dem Gesuchsteller für gerade Jahre und der Gesuchstellerin für ungerade Jahre zufällt.

        2. Die Regelung der Ferien geht der Regelung der Festtage und der Regelung der Wochenenden vor. Die Regelung der Festtage geht der Regelung der Wochenenden vor. Für den Jahresübergang ist Silvester massgebend.

        3. Die Betreuung des Kindes erfolgt auf Kosten des jeweiligen Elternteils.

        4. Eine änderung der Betreuungszeiten auf einvernehmlicher Basis bleibt den Eltern mit Rücksicht auf die Interessen und bedürfnisse des Sohns vorbehalten.

    2. Zimmereinrichtung H.

      Die Zimmereinrichtung von H. verbleibt beim Gesuchsteller. Im Gegenzug verpflichtet sich der Gesuchsteller, die Kosten der neuen Zimmereinrichtung von H. (Bett, Schrank, Kommode) in der Wohnung der Gesuchstellerin zu übernehmen und der Gesuchstellerin hierfür den Betrag von Fr. 3'854.40 zu entrichten, zahlbar innert 10 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung.''

  5. Die eheliche liegenschaft, C. -strasse 1, D. , inkl. Hausrat und Mobiliar wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zugewiesen.

    Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, sämtliche Kosten der liegenschaft, insbesondere Hypothekarzinse und Wohnnebenkosten, zu bezahlen und die Gesuchstellerin diesbezüglich gegenüber Dritten schadlos zu halten.

  6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen folgende Schlüssel herauszugeben:

    • Haus- und Briefkastenschlüssel der ehelichen liegenschaft,

    • Schlüssel zum Volvo V70 2.5T,

    • Schlüssel zum AutodachtRüger und zur Skibox.

  7. Der Antrag der Gesuchstellerin gemäss Rechtsbegehren Ziff. 5 wird abgewiesen.

  8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für den Sohn H. , geboren am tt.mm 2013, die folgen- den monatlichen KinderunterhaltsbeitRüge zu bezahlen:

    1. ab 1. November 2021 bis 31. Dezember 2021: Fr. 1'249 pro Monat (davon Fr. 0 als Betreuungsunterhalt);

    2. ab 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 1'056 pro Monat (davon Fr. 0 als Betreuungsunterhalt);

    3. ab 1. August 2022 bis 31. August 2023: Fr. 940 pro Monat (davon Fr. 0 als Betreuungsunterhalt);

    4. ab 1. September 2023 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, soweit noch nicht vorhanden auch über die Volljährigkeit hinaus: Fr. 859 pro Monat (davon Fr. 0 als Betreuungsunterhalt).

    Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200 pro Ausgabeposition, beispielsweise Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte, soweit sie sich vorgängig geeinigt haben. Falls keine Einigung zustande kommt, trägt der veranlassende Elternteil die entsprechenden Kosten einstweilen alleine. Die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

  9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens EhegattenunterhaltsbeitRüge wie folgt zu bezahlen:

    1. ab 1. November 2021 bis 31. Dezember 2021: Fr. 1'715 pro Monat;

    2. ab 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 1'038 pro Monat;

    3. ab 1. August 2022 bis 31. August 2023: Fr. 891 pro Monat;

    4. ab 1. September 2023: Fr. 679.

  10. Die Unterhaltsbeiträge (Kindersowie EhegattenunterhaltsbeitRüge) sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats bzw. Rückwirkend seit dem 1. November 2021. Die Zahlungsmodalitäten betreffend die KinderunterhaltsbeitRüge gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegen den Gesuchsgegner stellt bzw. keinen an- deren Zahlungsempfänger bezeichnet.

  11. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv.-Ziff. 6 und 7 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:

    Einkommen netto pro Monat; Familienzulagen separat:

    • Gesuchstellerin:

      ab 1. November 2021 bis 31. Juli 2022: Fr. 4'142

      ab 1. August 2022 bis 31. August 2023: Fr. 4'795

      ab 1. September 2023: Fr. 5'428

    • Gesuchsgegner:

      ab 1. November 2021 bis 31. Dezember 2021: Fr. 10'295

      ab 1. Januar 2022: Fr. 8'555

    • H. (Familienzulagen): Fr. 250

      Vermögen:

      Gesuchstellerin: nicht relevant Gesuchsgegner: nicht relevant familienrechtlicher Bedarf:

    • Gesuchstellerin (Grundbedarf ohne überschuss):

      ab 1. November 2021 bis 31. Juli 2022: Fr. 3'945

      ab 1. Januar 2022: Fr. 3'993

    • Gesuchsgegner (Grundbedarf ohne überschuss): Fr. 4'292

    • H. (Barbedarf):Fr. 1'793

  12. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 6'000 festgesetzt.

  13. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

  14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  15. [Schriftliche Mitteilung]

  16. [Berufung]

BerufungsAnträge:

des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 56 S. 2 f.):

1. Es seien die Dispositiv Ziff. 8.a), 8.b), 8.c), 8.d), 9.a), 9.b), 9.c), 9.d) und 11. des Urteils vom 27. Juni 2022 aufzuheben respektive abzuändern und

  1. es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Dauer des Getrenntlebens für den Sohn H. , geboren am tt.mm 2013, die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

  2. es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Dauer des Getrenntlebens die folgenden EhegattenunterhaltsbeitRüge zu bezahlen:

  3. es sei festzustellen, dass die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Anträge Ziff. 1.(1) und 1.(2) vorne auf folgenden Grundlagen basiert:

Einkommen netto pro Monat; Familienzulagen separat

  • Beklagte:

    • ab 1. November 2021 bis 31. Juli 2022: CHF 4'142

    • ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2026: CHF 6'466

    • ab 1. August 2026 bis 31. Juli 2029: CHF 8'314

    • ab 1. August 2029: CHF 9'238

  • Kläger:

    • ab 1. November 2021 bis 31. Dezember 2021: CHF 10'295

    • ab 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2026: CHF 8'408

    • ab 1. August 2026 bis 31. Juli 2029: CHF 9'459

      ? ab 1. August 2029: CHF 10'510

  • H. (Familienzulagen):

    • ab 1. November 2021 bis 30. November 2023:

    • ab 1. Dezember 2023:

    Vermögen:

  • Beklagte CHF 400'000

  • Kläger: CHF 0 Familienrechtlicher Bedarf pro Monat:

  • Beklagte (Grundbedarf ohne überschuss)

    • ab 1. November 2021 bis 31. Juli 2022: CHF 3'945

    • ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2026: CHF 3'993

    • ab 1. August 2026: CHF 3'993

  • Kläger (Grundbedarf ohne überschuss)

    • ab 1. November 2021 bis 31. Juli 2026: CHF 4'567

    • ab 1. August 2026: CHF 4'292

  • H. (Barbedarf)

    • ab 1. November 2021 bis 31. Dezember 2021: CHF 3'421

    • ab 1. Januar 2022 bis 30. November 2023: CHF 1'593

    • ab 1. Dezember 2023: CHF 1'793

  1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, die Differenz zwischen den gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen und den tatsächlich bis zum Obergerichtlichen Sachurteil durch den Kläger an die Beklagte bezahlten UnterhaltsbeitRügen innert einer Frist von 10 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses dem Kläger auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zu bezahlen.

  2. Es sei die Dispositiv Ziff. 5. des Urteils vom 27. Juni 2022 aufzuheben und wie folgt abzuändern:

    Die eheliche Wohnung in der liegenschaft des Klägers, C. -strasse 1, D. , inklusive darin verbliebenen Hausrat und Mobiliar wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Kläger zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Der Kläger wird verpflichtet, die Hypothekarzinsen zu bezahlen und die Beklagte diesbezüglich gegenüber Dritten schadlos zu halten.

  3. Die vorinstanzlichen Prozesskosten seien gestützt auf die neu festgesetzten Unterhaltsbeiträge nach Obsiegen und Unterliegen neu zu verteilen,.

  4. Das angefochtene Urteil vom 27. Juni 2022 sei abgesehen von den Dispositiv Ziff. 5., 8.a), 8.b), 8.c), 8.d), 9.a), 9.b), 9.c), 9.d) und 11. zu bestätigen.

    Prozessualer Antrag

  5. Der Kläger sei bei Spruchreife des Obergerichtlichen Sachurteils zu vorge- nanntem Antrag Ziff. 1. gerichtlich aufzufordern, dem Gericht Belege zu sei- nen der Beklagten bis dahin tatsächlich bezahlten Unterhaltsbeiträge innert angemessener Frist einzureichen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 66 S. 2):

1. Es sei die Berufung abzuweisen.

  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Berufungsklägers.

    Die prozessualen Anträge des Berufungsklägers seien abzuweisen.

    Erwägungen:

    1. Sachverhalt / Prozessgeschichte
      1. Am tt.mm 2013 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien, H. geboren. Die Parteien heirateten in der Folge am tt.mm 2015. Seit dem tt.mm 2021 leben sie getrennt. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgeg- ner) hat drei voreheliche volljährige Kinder. Die beiden vorehelichen Töchter der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin), G. , geboren am tt.mm 2005, und F. , geboren am tt.mm 2007, welche vor der Tren- nung im gemeinsamen Haushalt der Parteien lebten, wohnen weiterhin mit der Gesuchstellerin zusammen (vgl. Urk. 2/2/1; Urk. 12; Urk. 14/1 S. 2; Urk. 68/3 S. 3).

      2. Beide Parteien leiteten mit Eingaben vom 14. bzw. 19. Oktober 2021 beim Einzelgericht am Bezirksgericht Pföffikon je ein Eheschutzbegehren ein (Urk. 1; Urk. 14/1). Die beiden Verfahren wurden vereinigt. Bezüglich der gemeinsamen elterlichen Sorge betreffend H. , der alternierenden Obhut und der Betreu-

        ungsanteile, des Wohnsitzes sowie der Zimmereinrichtung von H.

        schlossen die Parteien am 15. Oktober 2021 eine Teilvereinbarung (Urk. 17). Am 15. November 2021 fand bei der Vorinstanz eine Mändliche Verhandlung und am

        21. Dezember 2021 eine Instruktionsverhandlung statt. Mit Schreiben vom

        20. Januar 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der bisher zuständige Einzelrichter in den Ausstand getreten sei und das Verfahren fortan von Ersatzrichter MLaw L. Suter geleitet werde (Urk. 22A). Auf Antrag des Gesuchsgegners wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Februar 2022 sämtliche Akten, die vom Ausstand betroffen waren, aus dem Recht. Am 17. Juni 2022 fand eine Mändliche Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 9 ff.). Der weitere erstinstanzliche Prozessverlauf ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 57 S. 5 f.). Am 27. Juni 2022 fällte die Vorinstanz das eingangs zitierte Urteil und verfügte gleichzeitig, dass auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Gesuchstellerin nicht eingetreten werde (Urk. 57 S. 45 ff.; Prot. I S. 39). Die Entscheide wurden den Parteien am 15. bzw.

        22. Februar 2023 zugestellt (Urk. 55/1, /2).

        3. Gegen das Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 6. März 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 55/2) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 56 S. 2 f.; Urk. 58/2-4). Den ihm gemäss präsidialVerfügung vom 9. März 2023 auferlegten Kostenvorschuss für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 5'500 bezahlte er rechtzeitig (Urk. 59 und 60). Mit

        Eingaben vom 16. März 2023 und 25. April 2023 Ergänzte er seine Berufung (Urk. 61; Urk. 62/5-7; Urk. 63; Urk. 64/8). Die innert Frist erstattete Berufungsantwort (Urk. 65) mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen datiert vom 10. Mai 2023 (Urk. 66; Urk. 66A, Urk. 67 und Urk. 68/1-4). Sie wurde dem Gesuchsgegner am 19. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 69, 69A). Weil innert zehn Tagen, das heisst bis spätestens am 30. Mai 2023 (vgl. BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016, Erw. 2.3.3 und 2.3.4; Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO) keine Replikschrift einging, wurde den Parteien mit präsidialVerfügung vom 31. Mai 2023 der Eintritt der Urteilsberatungsphase mitgeteilt (Urk. 70). Am gleichen Tag ging indes gleichwohl eine Replikschrift des Gesuchsgegners ein, worin er auch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersuchte (Urk. 71, 72/10-30). Am 1. Juni 2023, nach Erhalt der präsidialVerfügung vom 31. Mai 2023, erstattete der Gesuchsgegner sodann eine weitere Eingabe (Urk. 73, 74/31). Mit Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2023 wurde der Eintritt der Urteilsberatungsphase aufgehoben und es wurden die Replikschrift und die weitere Eingabe des Gesuchsgegners samt Beilagen zu den Akten genommen. Auf das Massnahmebegehren wurde nicht eingetreten (Urk. 75). Innert zehn Tagen äusserte sich die Gesuchstellerin unverzüglich mit Eingabe vom 14. Juni 2023, wobei sie eine Mietzinserhöhung geltend machte (Urk. 76, 76A, 77 und 78/5). Der Gesuchsgegner bezog dazu fristwahrend mit Zuschrift vom 25. Juni 2023 Stellung, machte im übrigen von seinem Replikrecht Gebrauch, stellte seinerseits neue Behauptungen auf und reichte zwei neue Unterlagen zu den Akten (Urk. 80 und 81/32-33). Mit präsidialVerfügung vom 30. Juni 2023 wurde diese Eingabe samt Beilagen der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugesandt und den Parteien wiederum der Eintritt der Urteilsberatungsphase angezeigt (Urk. 82).

    2. Vorbemerkungen / Prozessuales
      1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind vorliegend die Dispositivziffern 1

        (Getrenntleben), 2 (gemeinsame elterliche Sorge über H. , geboren am tt.mm 2013), 3 (alternierende Obhut über H. und Vormerknahme Wohnsitz von H. beim Gesuchsgegner), 4 (Genehmigung/Vormerknahme Teilkonvention vom 15. bzw. 25. Oktober 2021), 6 (Herausgabe Gegenstände) und 7 (Abweisung Antrag Gesuchstellerin betreffend Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB) des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pföffikon vom 27. Juni 2022. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorzumerken.

      2. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutz(berufungs)verfahrens der Parteien sowie das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der tatsächlichen Verhältnisse kann vorweg auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 57 S. 7).

      3. Das Berufungsverfahren ist ein eigenstündiges Verfahren (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (AngemessenheitsPrüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, Erw. 3.1). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die

        vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf Frühere Prozesshandlungen hinzuweisen den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1). Auf Rügen, die eine sachbezogene Auseinan- dersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Die Parteien sind grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte BeweisAnträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu

        wiederholen (BGE 144 III 394 Erw. 4.2). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, Erw. 4.2 m.w.H.; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, Erw. 2.4.2). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerägten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender SachverhaltsRügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 Erw. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, Erw. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenbühler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 Erw. 2.2; 137 III 385 E. 3; BSK BGG-Meyer/Dormann, Art. 106 N 11 f.).

      4. Sind, wie vorliegend (Urk. 56 S. 2), sowohl Kinderals auch EhegattenunterhaltsbeitRüge festzulegen, ist eine gemeinsame Berechnung durchzuführen (Six, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 104, N 2.61), zumal die wirtschaftliche Leistungsfühigkeit des Unterhaltsschuldners nur einheitlich ermittelt werden kann. Daran ändert nichts, dass im Ergebnis unter neuem Unterhaltsrecht der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach Art. 163 ZGB klar vom Unterhaltsanspruch der Kinder nach Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB zu unterscheiden ist. Somit schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime auch hinsichtlich der

        Ermittlung der (möglichen) EhegattenunterhaltsbeitRüge durch (vgl. OGer ZH LE170035 vom 8.12.2017, S. 11). Damit gilt die in Kinderbelangen gelockerte Novenschranke (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1) vorliegend umfassend. Somit sind im Berufungsverfahren, soweit die Unterhaltsbeiträge betroffen sind, sämtliche Noven zu hören, auch wenn sie bereits vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können (OGer ZH LE190037 vom 7.05.2020, S. 14, Erw. 5, OGer ZH LE190019

        vom 3.10.2019, Erw. II.3.1; BGE 147 III 301 Erw. 2.2 m.w.H.). Die Parteien tragen indes auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime die Last, die relevanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und wenn nötig zu substantiieren

        (z.B. OGer ZH LE150023 vom 30.09.2015, Erw. II.4.3). Auch wenn im vorliegen- den summarischen Berufungsverfahren eine Anschlussberufung ausgeschlossen ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO; Urk. 56 S. 16), ändert dies nichts daran, dass auch die Gesuchstellerin neue tatsächliche Behauptungen/Bestreitungen und Beweismittel vorbringen darf. Einzig im Ergebnis dürfen ihr nicht Höhere eheliche UnterhaltsbeitRüge zugesprochen werden, als vorinstanzlich festgelegt wurden.

      5. Der Gesuchsgegner kritisiert, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie die zum Beweis offerierten Parteibehauptungen pauschal abgewiesen und den Parteien persönlich bloss zwei Fragen (zur Teilkonvention und zu den prämienzahlungen an die Krankenkasse) gestellt habe (Urk. 56 S. 6). Auch seinen BeweisAnträgen im Zusammenhang mit der Sparquote sei nicht stattgegeben worden (Urk. 56 S. 48).

        Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) verlangt, dass die zuständige Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hürt, Sorgfältig und ernsthaft pröft und in der Entscheidfindung angemessen be- Rücksichtigt (BGE 135 III 670 Erw. 3.3.1; BGE 136 I 184 Erw. 2.2.1; BGer

        9C_190/2015 vom 27. Juli 2015, Erw. 2; BGer 2C_347/2019 vom 16. September 2019, Erw. 3.1). Dies gilt für alle form- und fristgerechten äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klürung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 Erw. 2.2.1; BGer 9C_190/2015 vom 27. Juli 2015, Erw. 2). Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid indessen auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem

        sachverhaltlichen rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 Erw. 3.3.1).

        Zwar fiel die persönliche Befragung der Parteien durch die Vorinstanz in der Tat äusserst knapp aus (vgl. Prot. I S. 37 f.). Allerdings waren vor Vorinstanz beide Parteien anwaltlich vertreten, wobei den Parteivertretern je zwei ParteivortRüge zugestanden wurden (Prot. I S. 9 ff., 20 ff., 32 ff.). Zudem bezog der Gesuchsgegner auch noch persönlich Stellung zu diversen Punkten (Prot. I S. 18 f.). Das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners wurde mithin bereits vor Vorinstanz gebührend gewahrt.

        Das Berufungsverfahren ist in der Regel ein Aktenprozess (vgl. Art. 316 ZPO). Ei- ne Verhandlung mit persönlicher Parteibefragung drängt sich vorliegend denn auch nicht auf. Mit seiner 52-seitigen Berufungsschrift (Urk. 56), den beiden ergänzenden Eingaben (Urk. 61 und 63) und der 23-seitigen Replikschrift zur Berufungsantwort (Urk. 71) konnte sich der Gesuchsgegner auch im Berufungsverfahren ausreichend zur Sache äussern. Wie er selber sieht (Urk. 56 S. 6), könnte ei- ne Gehörsverletzung im Rahmen des Berufungsverfahrens mit voller Kognition in Tat- und Rechtsfragen (Art. 310 ZPO) denn auch geheilt werden.

    3. Eheliche liegenschaft
      1. Die Vorinstanz wies die eheliche, im Alleineigentum des Gesuchsgegners stehende liegenschaft an der C. -strasse 1, D. , inklusive Hausrat und Mobiliar, den gleichlautenden Anträgen der Parteien entsprechend, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zu. überdies verpflichtete sie den Gesuchsgegner, sämtliche Kosten der liegenschaft, insbesondere Hypothekarzinsen und Wohnnebenkosten, zu bezahlen und die Gesuchstellerin diesbezüglich gegenüber Dritten schadlos zu halten (Urk. 57 S. 48, Dispositivziffer 5, S. 9 f.).

      2. Der Gesuchsgegner beantragt mit seiner Berufung, die vorinstanzliche Dispositivziffer 5 sei aufzuheben und wie folgt neu zufassen:

        Die eheliche Wohnung in der liegenschaft des Klägers, C. -strasse 1, D. , inklusive darin verbliebenen Hausrat und Mobiliar wird für die Dauer des

        Getrenntlebens dem Kläger zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Der Kläger wird verpflichtet, die Hypothekarzinsen zu bezahlen und die Beklagte diesbezüglich gegenüber Dritten schadlos zu halten.

        Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz verkenne, dass die Gesuchstellerin die eheliche Wohnung praktisch leergeräumt habe, weshalb die Formulierung inklusive Hausrat und Mobiliar unrichtig und tatsachenwidrig sei. Sodann habe die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Solidarhaftung im Hypothekarvertrag wohl ein Rechtsschutzinteresse daran, das Innenverhältnis zum Gesuchsgegner zu klüren. Weil jedoch er Alleineigentümer der liegenschaft sei, fehle bei den Nebenkosten der liegenschaft ein solches Rechtsschutzinteresse, weshalb nur die Hypothekarzinsen von der Formulierung im Dispositiv erfasst sein dürften. Weiter handle es sich nicht um eine eheliche liegenschaft, denn diese sei in seinem Alleineigentum, weshalb die Formulierung eheliche Wohnung in der liegenschaft des Klügers den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt hinreichend treffe. Angesichts der falschen Formulierung der Vorinstanz könnte er im Scheidungsverfahren plötzlich verurteilt werden, Hausrat und Mobiliar herauszugeben, welches die Gesuchstellerin längst mitgenommen habe und nicht mehr in der liegenschaft zu finden sei. Weiter habe er offensichtlich keinen Nutzen an Mobiliar und Hausrat, welche ihm zwar formell zugewiesen würden, sich aber in der Wohnung der Gesuchstellerin befänden (Urk. 56 S. 44). Die Gesuchstellerin habe den gesamten Hausrat mitge- nommen, obschon die Hälfte davon seit der Zusammenlegung der Haushalte im

        Jahr 2015 ihm Gehört habe und er zusammen mit H.

        darauf angewiesen

        gewesen sei. Im übrigen habe sie im Rahmen ihres Auszugs neue Tische und Stühle gekauft, obschon sie problemlos den einen anderen Tisch samt Stühlen hätte mitnehmen können. Es sei unwahr, dass sie einen Grossteil des Mobiliars und Hausrats neu angeschafft habe, zumal sie keine einzige Anschaffung belege (Urk. 71 S. 21).

      3. Die Gesuchstellerin entgegnet, sie habe die liegenschaft nicht leergeräumt. Vielmehr sei ihr Auszug turbulent verlaufen, da der Gesuchsgegner das ihr zuvor zugestandene Mobiliar und den Hausrat am Tag des Umzugs plötzlich nicht mehr habe herausgeben wollen und die Polizei herbeigerufen habe sowie ein Betretungsverbot zur liegenschaft ausgestellt habe, so dass sie den Umzug habe abbrechen und einen Grossteil des Mobiliars und Hausrats neu habe anschaffen müssen (Urk. 66 S. 17 f.).

      4. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Was einer güterrechtlichen Auseinandersetzung gleichkommen könnte, ist zu vermeiden; vielmehr ist dafür zu sorgen, dass für die grundsätzlich nur vorübergehende Trennung jedem Ehegatten auf alle Fälle das Notwendigste für eine eigenstündige Haushaltführung zur Verfügung steht (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 176 N 29a S. 567).

        Fest steht, dass zumindest ein Teil des Mobiliars (Tische und Stühle) beim Gesuchsgegner in der ehelichen liegenschaft verblieb, wie er selber einräumt. Wie es sich mit dem übrigen Mobiliar und dem Hausrat (Gebrauchsgegenstände) verhält, kann dahingestellt bleiben, weil der Auszug der Gesuchstellerin am tt.mm 2021 und damit längst stattgefunden hat und die Parteien sich mittlerweile neu eingerichtet haben. Es besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr daran, nunmehr Rückwirkend festzulegen, was genau dem Gesuchsgegner mit der Zuteilung der ehelichen liegenschaft für die Dauer des Getrenntlebens zur Benutzung überlassen wurde. Eine solche Regelung wäre für das ordentliche Scheidungsverfahren im übrigen nicht präjudizierend. Der Gesuchsgegner substantiiert zudem nicht weiter, um welche Gegenstände es ihm genau geht, und verlangte vor Vorinstanz - nebst dem Haus- und Briefkastenschlüssel, dem (Zweit-)Schlüssel zum Volvo V70 2.5T sowie dem Schlüssel zum AutodachtRüger und zur Skibox (vgl. rechtsKräftige Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids) auch keine weiteren Gegenstände von der Gesuchstellerin heraus (Urk. 43 S. 3). Ob nun die eheliche Wohnung in der liegenschaft des Gesuchsgegners (Formulierung Gesuchsgegner)

        oder die eheliche liegenschaft (vorinstanzliche Formulierung) dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung während der Dauer des Getrenntlebens zugeteilt wird, spielt im Ergebnis keine Rolle, weshalb auch hier kein Rechtsschutzinteresse an einer Korrektur der vorinstanzlichen Formulierung besteht bzw. der Gesuchsgegner durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist. Auf die Berufung ist diesbezüglich somit nicht einzutreten.

        Vor Vorinstanz hatte die Gesuchstellerin beantragt, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sämtliche Kosten der liegenschaft wie Hypothekarzinsen und Wohnnebenkosten zu tragen und sie schadlos zu halten, sollte sie seitens Dritter für solche Kosten belangt werden (Urk. 41 S. 1, 3). Die Behauptung des Gesuchsgegners, dass die Gesuchstellerin für die Wohnnebenkosten nicht solidarisch hafte, weil er Alleineigentümer der liegenschaft sei, ist neu und wäre von ihm bereits vor Vor-instanz vorzutragen gewesen (vgl. demgegenüber: Prot. I S. 10 f.), zumal hinsichtlich der Zuteilung der liegenschaft und des Mobiliars bzw. Hausrats die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) gilt und im Berufungsverfahren Noven entsprechend nur gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zulüssig sind (BGE 138 III 625 Erw. 2.2; BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, Erw.

        2.2.2 a.E.). Die erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO legt der Gesuchsgegner einerseits nicht dar, andererseits ist auch nicht ersichtlich, weshalb er diesen Einwand nicht bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können. Im Berufungsverfahren ist er damit jedenfalls verspätet. Im übrigen können die Nebenkostenabrechnungen durchaus auch auf beide Parteien lauten, unabhängig vom Alleineigentum des Gesuchsgegners an der liegenschaft.

        Nach dem Gesagten ist die Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids somit vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

    4. Unterhaltsbeiträge
      1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen prämissen für die Festlegung der Kinder- und EhegattenunterhaltsbeitRüge korrekt dargetan (Urk. 57 S. 17 f.). Es kann darauf verwiesen werden. Zu betonen bleibt, dass der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe seine Grundlage ausschliesslich in Art. 163-165 ZGB hat (BGE 130 III 537 Erw. 3.2; OGer ZH LE140032 vom

8.4.2015, Erw. B.). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Ende der Ehe zufolge tiefer Zerrüttung absehbar ist. Zwar sind die geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren miteinzubeziehen, wenn eine Wiedervereinigung der Eheleute unwahrscheinlich ist (vgl. BGE 128 II 65 Erw. 4a und BGE 137 III 385 Erw. 3.1;

BGE 147 III 301 Erw. 6.2; vgl. auch Urk. 56 S. 10). Die gesetzliche Grundlage zur Unterhaltsberechnung bildet aber weiterhin Art. 163 ZGB und nicht Art. 125 ZGB (vgl. auch AJP 10/2020 Maier, Berechnung ehelicher und nachehelicher UnterhaltsbeitRüge, Unterschiede und Gemeinsamkeiten bei der konkreten Festsetzung, S. 1281). Wohl kann sich mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ungeachtet der noch formellen Weiterdauer der Ehe schon eine Pflicht zur Wie- deraufnahme Aufstockung der Erwerbstätigkeit des an sich unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben, was zur entsprechenden Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens bei diesem Ehegatten führen kann. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, die bisherige Lebenshaltung könne nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zum Vornherein dort nicht mehr bis zur rechtsKräftigen Scheidung beibehalten werden, wo eine vorgezogene Pflicht zur verbesserten Ausschäpfung der Eigenversorgungskapazität in Frage stehen kann (Hausheer, ZBJV 2007, S. 597). Bei der Festsetzung des Unterhalts im Rahmen der Trennung stellt sich die Frage der Eigenversorgung weniger akzentuiert, weil die Ehebande und damit die gegenseitige Beistands- und Unterstätzungspflichten nach wie vor bestehen (BGE 134 III 577 Erw. 3). Die Parteien sind nach wie vor miteinander verheiratet, schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand und haben gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dies hat zur Folge, dass im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt

- der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Lebenshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten Verständigt haben und die sie tatsächlich gelebt haben (BGE 119 II 314 Erw. 4b/aa). Der Kinderunterhaltsbeitrag soll sodann den bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfühigkeit der Eltern entsprechen (BGE 137 III 59 Erw. 4.2.1).

Der Entscheid über die Unterhaltsbeiträge muss nach Recht und Billigkeit getroffen werden und kann nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen darstellen. Vielmehr ist der gebührende Unterhaltsbeitrag unter Beachtung der konkreten Umstände insbesondere der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten und der bedürfnisse der Familie festzusetzen (BK ZGB- Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 163 N 21 f.). Weiter entspricht es konstanter Praxis, dass bei der Ermittlung des Lebensstandards auf Pauschalisierungen abgestellt werden darf. Die Pauschalisierung bzw. Vereinheitlichung kann dabei sowohl die zu berücksichtigenden bedürfnisse an sich als auch die Höhe, in welcher sie beRücksichtigt werden, beides zusammen betreffen (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, S. 52 f.). Im übrigen steht dem Eheschutzgericht ein weites Ermessen zu.

Die Vorinstanz wandte zur Ermittlung der Unterhaltsbeiträge korrekt die grundsätzlich schweizweit verbindliche zweistufige Berechnungsmethode mit überschussverteilung an (Urk. 57 S. 18 ff.; BGE 147 III 265 Erw. 6.6; BGE 147 III 301 Erw. 4), was denn auch nicht kritisiert wurde (Urk. 56 S. 49 ff.; Urk. 66).

    1. H. steht unter der alternierenden Obhut der Parteien (Urk. 57 S. 45, Dispositivziffer 3 Abs. 1). Betreffend seinen Unterhalt sind bei einer alternierenden Obhut nebst dem Verhältnis der Leistungsfühigkeit der Eltern auch deren Betreu- ungsanteile massgebend. Der unangefochten gebliebenen Betreuungsregelung zufolge betreut der Gesuchsgegner den gemeinsamen Sohn unter der Woche von Mittwochabend, 19.00 Uhr, bis Freitagabend, 19.00 Uhr, und die Gesuchstellerin von Sonntagabend, 19.00 Uhr, bis Mittwochabend, 19.00 Uhr. Die Wochenenden (von Freitagabend, 19.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr) werden je abwechslungsweise übernommen (Urk. 57 S. 46, Dispositivziffer 4.1.3 lit.a). Der Betreu- ungszyklus wiederholt sich alle zwei Wochen. Beiden Parteien stehen sodann Feiertagebetreuungsanteile sowie je vier Ferienwochen jährlich zu, während für die verbleibenden fänf Schulferienwochen die wöchentliche Betreuungsregel gilt (Urk. 57 S. 46, Dispositivziffer 4.1.3). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Betreuungsanteile von Schülern bestimmt werden können, indem der Tag in drei Perioden (morgens/Schulbeginn-Schulschluss/abends) unterteilt und über 14 Tage berechnet wird, wie viele Einheiten jeder Elternteil von insgesamt 42 Einheiten (3 Perioden x 14 Tage) verantwortet (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019,

      Erw. 2.2; BGer 5A_117/2021 vom 9. März 2022, Erw. 4.4). Im vorliegenden Fall angewandt, führt diese Methode, wie die Vorinstanz richtig gesehen hat, zu einem

      Betreuungsanteil des Gesuchsgegners von 42.86 % bzw. rund 43 % (18 Betreu- ungseinheiten) und der Gesuchstellerin von 57.14 % bzw. rund 57 % (24 Betreu- ungseinheiten; Urk. 57 S. 18).

    2. Der Gesuchsgegner kritisiert, dass sich unter Miteinbezug der Ferien- und Feiertage das Betreuungsverhältnis auf 55.8 % auf Seiten der Gesuchstellerin und 44.2 % auf seiner Seite belaufe, mit der Schlussfolgerung, dass der Gesuchstellerin mindestens ein Erwerbspensum von 70 % (statt 60 %) hätte angerechnet werden müssen und auch der Grundbetrag von H. entsprechend unter den Parteien aufzuteilen sei (Urk. 56 S. 7 ff., insb. Rz. 12 f., 16, 23 f.). Diese Kritik verfängt nicht. Einerseits ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis für die Beurteilung der Betreuungsanteile die Betreuungslast der Eltern an Werktagen während der üblichen Arbeitszeit massgebend und nicht in den Ferien und während der Feiertage (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, Erw. 5.3.4; vgl. auch Urk. 66 S. 4 f.), andererseits ist die Unterhaltsberechnung, wie erwähnt, nach Recht und Billigkeit ermessensgemäss vorzunehmen. Dabei kann, nicht zuletzt mit Blick auf die vorliegenden guten finanziellen Verhältnisse und in Anbetracht der summarischen Verfahrensnatur, auch auf gerundete Annahmen abgestellt werden. Es ist daher ohne weiteres auf die erwähnten Betreuungsanteile (57 % Gesuchstellerin und 43 % Gesuchsgegner) abzustellen. Massgeblich ist dabei ohnehin die übernommene Betreuungsverantwortung und nicht der tatsächliche Betreuungsaufwand. Diese kommt namentlich auch bei Krankheit des Kindes zum Tragen, wenn es die Schule und den Hort nicht besuchen und seine Hobbys nicht Ausüben kann, sowie während der Schulferien. Es ist weder angebracht noch praktikabel, zu eruieren, inwiefern der Gesuchsgegner H. allenfalls tatsächlich mehr betreut hat, indem er ihn etwa zu Arzt- und Coiffeurterminen begleitete insbesondere auch an Betreuungswochenenden der Gesuchstellerin (freiwillig) zu Unihockeyspielen des Sohnes erschien bzw. einen Höheren administrativen Aufwand für

H.

(Krankenkassenabrechnungen, Organisation Fremdbetreuung etc.) bewältigte als die Gesuchstellerin (Urk. 56 S. 15, 17 f.; Urk. 66 S. 6, 8; Urk. 71 S. 12 f.). Zudem nahm auch die Gesuchstellerin solche Termine, insbesondere jeweils beim Kinderpsychologen zwischen den Weihnachts- und den Frühlingsferien im Jahr 2022, wahr (Urk. 66 S. 6).

Die Bemöhungen des Gesuchsgegners, die mathematische Betreuungsdifferenz zwischen ihm und der Gesuchstellerin von 14.28 % (Urk. 56 S. 18 Rz. 52) als tatsächlich nahezu unbedeutend darzustellen, zielen daher an der Sache vorbei. Wohl hat sich die Vorinstanz nicht zur Auswirkung der Arbeitswege der Parteien auf deren Erwerbspensen im Hinblick auf die Betreuung von H. geäussert. Der Arbeitsweg erscheint vorliegend aber auch nicht entscheidrelevant. H. ist neunjährig und besucht bereits die 3. Klasse (Urk. 44/1 S. 1 unten). Er muss nicht mehr lückenlos betreut bzw. begleitet werden. Er kann den Schulweg alleine bewältigen und auch mal für kürzere Zeit alleine zu Hause sein. Er muss nicht etwa in eine Kinderkrippe mit fixen Betriebszeiten gebracht und dort wieder abgeholt werden. Ausserordentlich lange Arbeitswege liegen im übrigen bei beiden Parteien nicht vor.

  1. Einkommen Gesuchstellerin

    1. Die Vorinstanz erwog, gemäss der Gesuchstellerin hätten die Parteien nach der Geburt von H. ein traditionelles Rollenmodell gelebt. Sie habe die Kin- derbetreuung vornehmlich übernommen und den Haushalt gefährt, bis sie im Jahr 2019 in ihrem angestammten Beruf als Sekundarlehrerin wieder eine Teilzeitstelle angetreten habe. Ihr Pensum habe sich bislang auf 42 % belaufen. Im Jahr 2022 habe sie zusätzlich Stellvertretungen wahrgenommen und ab dem 1. August 2022 werde sie ihr Arbeitspensum auf 53 % Erhöhen und Fr. 4'795 verdienen. Das Bundesgericht habe sich nicht dazu geäussert, inwiefern das Schulstufenmodell auf Fälle mit alternierender Obhut anwendbar sei. In der Literatur werde die Ansicht vertreten, eine echte Alternierung (je hälftige Betreuung) ermögliche den beiden Elternteilen eine mindestens 50 %-Erwerbstätigkeit. Bei Schuleintritt des jüngsten Kindes könne die Erwerbstätigkeit immer mit Blick auf die konkreten Umstände in der Regel auf je 70 % und bei Eintritt in die Oberstufe auf je 90 % ausgedehnt werden. Vorliegend betreue die Gesuchstellerin den Sohn in 57,14 % der Zeit und arbeite in einem 53 %-Pensum. Klassischerweise würde von ihr verlangt werden, zumal H. bereits eingeschult worden sei, einem Arbeitspensum von 50 % nachzugehen. Wenn eine Person, die 100 % der Betreuung gewährleiste, verpflichtet werde, ein 50 %-Pensum anzunehmen, sei es nicht abwegig und entspräche es dem Verhältnis, jemandem mit 60 % Betreuungsaufwand (vereinfacht; konkret = 57.14 %) ein Arbeitspensum von 70 % zuzumuten. In der betreuungsfreien Zeit (40 %) sei die Leistungsfühigkeit ohnehin voll auszuschöpfen sowie gemäss Schulstufenmodell während der Hälfte der Betreuungszeit (60 %/2 = 30 %), wodurch ein 70 %-Pensum resultiere. Mit Blick auf die guten fi- nanziellen Verhältnisse der Parteien sowie das ebenfalls reduzierte Arbeitspensum des Gesuchsgegners rechtfertige es sich jedoch, der Gesuchstellerin ein Arbeitspensum von 60 % zuzumuten. Zur Erhöhung ihres Pensums sei ihr eine angemessene übergangsfrist zuzugestehen. In Anbetracht des Schuljahrbeginns per 21. August 2023 im Kanton Zürich sei ihr per 1. September 2023 ein Höheres Einkommen von Fr. 5'428 anzurechnen. Diese Erhöhung des Pensums um 7 % sei der Gesuchstellerin möglich und zumutbar. Der chronische Mangel an Lehrkröften sei hinlänglich bekannt. Zudem könnte sie auch Stellvertretungen über- nehmen, um das erforderliche 60 %-Pensum zu erreichen (Urk. 57 S. 19 ff.).

    2. Der Gesuchsgegner ist im Wesentlichen nach wie vor der Ansicht, die Gesuchstellerin schöpfe ihre Arbeitskraft nicht pflichtgemäss aus. Er hält daran fest, dass der Gesuchstellerin (Rückwirkend) per 1. August 2022 mindestens ein 70 % Erwerbspensum anzurechnen sei. In Anwendung des Schulstufenmodells, auch bei der vorliegenden alternierenden Obhut, und mit Blick auf die hergeleiteten Betreuungsanteile der Parteien von 57.14 % und 42.86 % wäre beiden Parteien ein Arbeitspensum von je 75 % zuzumuten bei je hälftiger Betreuung. Weil die Gesuchstellerin H. einen halben Werktag wöchentlich mehr betreue, wäre ihr ein Arbeitspensum von 70 % zuzumuten und auch tatsächlich realisierbar und ihm ein solches von 80 %. Es lägen keine sachlichen Gründe vor, welche ein Abweichen vom methodischen Ergebnis rechtfertigen würden. H. verursache kei- ne besonderen Betreuungsaufw?nde. Der zusätzliche Betreuungshalbtag der Gesuchstellerin behindere sie bei der Berufsausübung kaum. Zudem habe die Gesuchstellerin, nicht zuletzt auch im Vergleich zu ihm, einen äusserst kurzen Arbeitsweg zu bewältigen, was die Vorinstanz pflichtwidrig bezüglich des zumutbaren Arbeitspensums der Gesuchstellerin nicht beRücksichtigt habe. Auch die kon-

      kreten Drittbetreuungsangebote an der Schule L.

      habe die Vorinstanz im

      Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Arbeitspensums der Gesuchstellerin

      mit keinem Wort erwogen. Hinzu komme, dass er einen viel Grösseren administra-

      tiven und organisatorischen Aufwand für H.

      betreibe (Aufwände für Krankenkasse und Gesundheitskosten, Fremdbetreuung, Coiffeur-, Arzt- und Zahnarzttermine sowie wöchentliche Psychologentermine) als die Gesuchstellerin. Entgegen der unhaltbaren Auffassung der Vorinstanz könne das der Gesuchstellerin zugestandene Erwerbspensum von bloss 60 % statt 70 % auch nicht mit den guten finanziellen Verhältnissen der Parteien und dem ebenfalls reduzierten Arbeitspensum des Gesuchsgegners gerechtfertigt werden. Die guten finanziellen Verhältnisse dürften nicht zu einer einseitigen zusätzlichen Reduktion des zumutbaren Arbeitspensums nur bei der Gesuchstellerin führen. Dies stelle eine rechtswidrige Ungleichbehandlung der Parteien dar. Der Gesuchsgegner habe sein Arbeitspensum lediglich an die per Oktober 2021 übernommenen Betreu- ungsanteile angepasst und auf 80 % reduziert. Daraus könne nichts zugunsten der Gesuchstellerin abgeleitet werden. Der tatsächliche Betreuungsaufwand des Gesuchsgegners entspreche im übrigen mindestens jenem der Gesuchstellerin (Urk. 56 S. 10 ff.; Urk. 43 S. 11 ff.).

    3. Die Gesuchstellerin hält Hauptsächlich entgegen, die akribische Berechnung des Gesuchsgegners gehe an der Sache vorbei und werde bestritten. Sie betreue H. an den massgeblichen Werktagen im Vergleich zum Gesuchsgegner an einem Tag mehr. Es liege nicht nur rechnerisch, sondern auch tatsächlich ein geringerer Betreuungsbedarf von H. auf Seiten des Gesuchsgegners vor, weil

      H.

      am Montag- und Mittwochnachmittag während ihrer Betreuungsverantwortung schulfrei habe und betreut werden müsse. Der Gesuchsgegner müsse keinen schulfreien Nachmittag abdecken. Die Vorinstanz habe die Parteien nicht ungleich behandelt. Ausgehend von dem konkret bei den Parteien anfallenden Betreuungsumfang seien die von der Vorinstanz beidseits veranschlagten Arbeitspensen von 60 % bei ihr und 80 % beim Gesuchsgegner angemessen. Auch sie nehme viele Termine mit H. wahr. H. sei verhaltensauffällig, leide an ADHS und habe eine LesesTürung und RechtschreibeSchwäche. H. sei deshalb ein Kind mit besonderen Betreuungsbedürfnissen und sie versuche, durch ihre persönliche Betreuung H. bestmöglichst zu Unterstützen. Der Arbeitsweg der Parteien sei unerheblich für die Frage der anrechenbaren Arbeitspensen. Zudem sei der Gesuchsgegner häufig im Homeoffice, während sie als Lehrperson vor Ort Lektionen erteile und ElternGespräche führe, ihren Arbeitsweg mehrfach töglich zurücklege und mit Ausnahme der Vor- und Nachbereitung der Lektionen nicht im Homeoffice sein könne. Im Eheschutz ständen die Kriterien von Art. 125 ZGB noch nicht im Vordergrund. Das Kriterium der finanziellen Verhältnisse sei sowohl bei der übergangsfrist, als auch generell bei der Beurteilung der Eigenversorgungskapazität zu berücksichtigen. Sodann habe sie seit Auf- nahme des Getrenntlebens ihr Arbeitspensum gesteigert und nicht etwa reduziert. Es bestehe kein Grund für die Rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, zumal bei der alternierenden Obhut keine gefestigte Praxis hinsichtlich des anrechenbaren Einkommens bestehe. Zu Recht habe die Vorinstanz ihr das Höhere Pensum per Beginn des neuen Schuljahres 2023/2024 angerechnet, weil Erhöhungen des Arbeitspensums während des Schuljahres grundsätzlich nicht möglich seien (Urk. 66 S. 4 ff.).

    4. Das Schulstufenmodell, welches eine 50 %-Erwerbstätigkeit ab Eintritt in die erste Schulstufe vorsieht, ist auf den Fall der alleinigen Obhut zugeschnitten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6), findet aber auch bei der alternierenden Obhut Anwen- dung, wobei hier ein Höheres Mindestpensum erwartet werden darf. In welcher Höhe sich dieses zu bewegen hat, ist jedoch unklar, zumal es dazu keinen bun- desgerichtlichen Leitentscheid gibt, wie der Gesuchsgegner richtig sieht (Urk. 56

S. 12 oben; Urk. 57 S. 20). Angesichts des Betreuungsanteils der Gesuchstellerin von rund 57 % würde rein rechnerisch ein anrechenbares Arbeitspensum von mindestens 70 % resultieren (vgl. auch Urk. 57 S. 20 f. und Urk. 56 S. 109, 17). Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ist es jedoch durchaus üblich und auch angemessen, bei Vorliegen von guten finanziellen Verhältnissen jenem Ehegatten, der während der gelebten Ehe das gemeinsame Kind betreute und den Haushalt führte (klassische Rollenverteilung), einerseits eine längere übergangsfrist für die Aufnahme/Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit einzuräumen, andererseits aber auch ein weniger hohes berufliches Engagement abzuverlangen. Die bisher gelebten ehelichen Strukturen sollen nicht ohne Not bereits im Eheschutzverfahren Völlig umgestossen werden (Grundsatz der Kontinuität). Art. 125 ZGB ist, wie eingangs dargetan, bei der Festlegung der ehelichen Unterhaltsbeiträge

denn auch lediglich mitzuberücksichtigen. Die gesetzliche Grundlage zur Unterhaltsberechnung bilden vielmehr weiterhin Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und Art. 163 ZGB. Der Gleichbehandlungsgrundsatz der Eheleute, auf welchen sich der Gesuchsgegner berufen will, wird dadurch nicht verletzt, weil Ungleiches nicht gleich zu behandeln ist. Die bisherigen Verhältnisse während der gelebten Ehe sind nicht einfach auszublenden, insbesondere wenn die finanziellen Verhältnisse deren Fortsetzung erlauben. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der Gesuchstellerin, welche im Jahr 2019 ihren angestammten Beruf als Sekundarlehrerin in einem Pensum von 42 % wieder aufnahm, im Jahr 2022 zusätzlich Stellvertretungen wahrnahm und ihr Pensum per August 2022 auf 53 % aufstockte (Urk. 57 S. 19), ab 1. September 2023 lediglich ein 60 %- Erwerbspensum zumutete. Ob die Gesuchstellerin tatsächlich mehr arbeiten könnte, indem sie namentlich mehr Fachlektionen unterrichtet (vgl. Urk. 71 S. 11) weil sie per neuem Schuljahr 2023/2024 einmal pro Monat am Mittwoch- nachmittag für 2,5 Stunden von der Betreuung entlastet ist, weil H. den katholischen Religionsunterricht der 4. Klasse besuchen wird (Urk. 80 S. 1; Urk. 28/33), ist nicht relevant, weil es ihr vorliegend mit Blick auf die gelebte Ehe und die guten finanziellen Verhältnisse zurzeit und bis zum Oberstufenübertritt von H. jedenfalls nicht zuzumuten ist, mehr als 60 % erwerbstätig zu sein. Mit diesem Pensum sch?pft sie ihre Arbeitskapazität hinreichend aus. Es ist so- dann notorisch, dass Lehrpersonen viel Arbeit in der unterrichtsfreien Zeit in Randstunden leisten (beispielsweise Lektionen vor- und nachbereiten, Teilnahme an ElternGesprächen der Klassenlehrperson, Sitzungen, Klassenlager, Schulreisen, Weiterbildungen etc.). So muss die Gesuchstellerin teilweise auch ihre Mutter zur Betreuung von H. einsetzen (z.B. wenn sie am Mittwoch über Mittag an Sitzungen teilnehmen muss; Urk. 66 S. 5). Deshalb ist es nicht von Bedeutung, dass auch die Gesuchstellerin als Lehrkraft Arbeit von zu Hause aus im Homeoffice erledigen kann und zudem einen kürzeren Arbeitsweg hat als der Gesuchsgegner (Urk. 56 S. 19; Urk. 71 S. 12). Es geht nicht um eine absolute Gleichbehandlung der Parteien, sondern vielmehr darum, was für ein Arbeitspensum der Gesuchstellerin in dieser übergangsphase des Getrenntlebens vor dem Hintergrund der bisherigen ehelichen Lebensumstände und den guten finanziellen Verhältnisse zuzumuten ist. Dass der Gesuchsgegner seinerseits sein Arbeitspensum angesichts der übernahme der anteilsmässigen Betreuung von H. auf 80 % reduzierte, versteht sich. Daraus kann indes nichts im Hinblick auf das Pensum der Gesuchstellerin abgeleitet werden. Zudem leidet H. an ADHS, was durch den von der Gesuchstellerin eingereichten Abklärungsbericht von Dr. I. , FMH P?diatrie, vom 5. Dezember 2022 zumindest glaubhaft erscheint (vgl. demgegenüber: Urk. 71 S. 5), weshalb seine Betreuung notorischerweise intensiver als bei normalen Kindern sein dürfte (vgl. Urk. 68/3; Urk. 66 S. 7; Urk. 72/11). Auch dies spricht für das 60 %-Pensum der Gesuchstellerin. Zusammengefasst hat die Vorinstanz ihr Ermessen mithin korrekt ausgeübt und das der Gesuchstellerin im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens angerechnete Erwerbspensum von 60 % ist nicht zu beanstanden.

Praxisgemäss rechtfertigt es sich sodann nicht, der Gesuchstellerin das Höhere Einkommen aufgrund des zumutbaren 60 %-igen Erwerbspensums Rückwirkend per 1. August 2022 anzurechnen, wie der Gesuchsgegner dies fordert (Urk. 56

  1. 22, 25, 27). Vor dem angefochtenen Entscheid vom 27. Juni 2022, welcher den Parteien jedoch erst im Februar 2023 zugestellt wurde, musste die Gesuchstellerin noch nicht konkret mit der Anrechnung eines bestimmten Höheren hypothetischen Einkommens rechnen. Daran ändert nichts, dass die Parteien die Betreu- ungsanteile bereits mit der Teilkonvention im Oktober 2021 für die Zukunft festgelegt hatten. Ein treuwidriges Verhalten der Gesuchstellerin ist nicht ersichtlich (Urk. 56 S. 22; Urk. 71 S. 9). Es erscheint sodann angemessen, die Aufstockung des Pensums von 53 % auf 60 % per Beginn des neuen Schuljahres 2023/2024 festzulegen, wie die Vorinstanz dies vorgesehen hat, weil es dann erfahrungsgemäss viele Wechsel in der Lehrerschaft gibt. Auch bezüglich der übergangsfrist ist in Anbetracht der guten finanziellen Verhältnisse keine Eile geboten. Allerdings ist dem Gesuchsgegner beizupflichten, dass das Schuljahr jeweils bereits am

    1. August beginnt und im Folgejahr am 31. Juli endet ( 1a LPVO vom 19.07.2000 [LS 412.311]; Urk. 56 S. 23 Rz. 69). Der Gesuchstellerin ist daher in diesbezüglicher Abänderung des angefochtenen Entscheids bereits ab dem 1. August 2023 (und nicht erst per 1. September 2023, vgl. Urk. 57 S. 21) ein 60 %-Pensum anzurechnen.

Der Gesuchsgegner verkennt überdies, dass im vorliegenden Eheschutzverfahren die Unterhaltsbeiträge für H. , entgegen der vorinstanzlichen Formulierung im Dispositiv (Urk. 57 S. 49, Dispositivziffer 8.d; Urk. 71 S. 21), nicht bis zu dessen Volljährigkeit bzw. dem Abschluss einer angemessenen Erstausbildung festzulegen sind (Urk. 56 S. 16, 52; Urk. 71 S. 9). Das Eheschutzverfahren bezweckt vorweg die Regelung der aktuellen Verhältnisse für die Dauer des Getrenntlebens. Per tt.mm 2023 werden die Parteien zwei Jahre getrennt leben und einen Scheidungsanspruch haben (Art. 114 ZGB; vgl. auch Urk. 66 S. 9 oben). Der Gesuchsgegner sprach sich denn auch in seiner Eingabe vom 25. Februar 2022 bereits für eine Scheidung aus und zog sein Eheschutzbegehren zurück (Urk. 28; Urk. 57 S. 6). Es bleibt dem Scheidungsbzw. Massnahmegericht anheimgestellt, die Unterhaltsbeiträge für die Zukunft gegebenenfalls anzupassen. Zu Recht wandte die Vor-instanz die Schulstufenregel denn auch nicht für die weitere Zukunft (analog) an, indem sie bei der Gesuchstellerin ab 1. September 2023 von einem 60 % Erwerbspensum ausging und keine Erhöhung ab Oberstufeneintritt

von H.

(2026) bzw. der Vollendung seines 16. Altersjahres (2029) mehr

vorsah (Urk. 57 S. 50; demgegenüber: Urk. 56 S. 26). Dispositivziffer 8.d des angefochtenen Entscheids ist dementsprechend dahingehend abzuändern, dass die KinderunterhaltsbeitRüge für die weitere Dauer des Getrenntlebens geschuldet sind.

Nicht moniert wird das erstinstanzlich festgestellte durchschnittliche monatliche Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 4'142 in der Zeitspanne von November 2021 bis Juli 2022 (Urk. 57 S. 21; Urk. 56 S. 27; Urk. 66 S. 8). Sodann ist das seitens der Vorinstanz der Gesuchstellerin vom 1. August 2022 bis und mit Juli 2023 angerechnete Einkommen basierend auf einem 53 %-Pensum von Fr. 4'795 pro Monat nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 57 S. 21; Urk. 66 S. 8; Urk. 42/59-60 [Lohnabrechnungen Januar bis und mit Mai 2022]. Der Gesuchsgegner will sich demgegenüber auf den Lohnausweis 2021 stätzen (Urk. 56 S. 25; Urk. 42/58). Das dortige Einkommen (Fr. 3'880 auf den Monat umgerechnet) ist jedoch überholt (vgl. auch Urk. 66 S. 8). Aufgerechnet resultiert mit der Vorinstanz bei ei- nem 60 %-igen Erwerbspensum schliesslich ein Einkommen von Fr. 5'428 netto

pro Monat (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn; Urk. 57 S. 21), welches der Gesuchstellerin, wie dargetan, ab 1. August 2023 anzurechnen ist.

  1. Einkommen Gesuchsgegner

    Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner für die Monate November und Dezember 2021 ein Einkommen von Fr. 10'295 netto pro Monat an, ausgehend von seinem damaligen Vollzeitpensum, ungeachtet der geleisteten Minusstunden, zumal nicht belegt sei, dass diese zu einer Lohnreduktion gefährt hätten (Urk. 57

    S. 24 ff.). Im Berufungsverfahren wird dies vom Gesuchsgegner akzeptiert (Urk. 56 S. 27). Ab Januar 2022 wurde dem Gesuchsgegner erstinstanzlich ein Monatsnettoeinkommen von Fr. 8'555 in Anrechnung gebracht, ausgehend von einem zufolge der Betreuungspflichten gegenüber H. im Rahmen der alter- nierenden Obhut reduzierten Erwerbspensum von 80 %. Ein Nebeneinkommen wurde nicht mehr für zumutbar befunden und wird vom Gesuchsgegner auch tatsächlich nicht mehr erzielt (Urk. 57 S. 24 ff.). Die Parteien sind sich einig und es ist auch zutreffend, dass die Vorinstanz das 80 %-Nettoeinkommen des Gesuchsgegners (versehentlich) nicht korrekt berechnete und sich dieses auf Fr. 8'408 pro Monat Beläuft (Urk. 57 S. 25; Urk. 56 S. 26 f.; Urk. 66 S. 10). Dabei ist im übrigen nicht zu kritisieren, dass die Vorinstanz die Fr. 100 Lunchcheckabzug (vgl. Urk. 44/4) zum Einkommen hinzurechnete, zumal im Bedarf des Gesuchsgegners die Mehrauslagen für auswürtige Verpflegung zu beRücksichtigen sind (Urk. 57 S. 32, 34 und nachstehend).

  2. Einkommen H.

    H.

    wurde am tt.mm 2013 geboren. Bis zum 4. Dezember 2025 belaufen

    sich die Kinderzulagen auf Fr. 200 pro Monat. Sie werden vom Gesuchsgegner bezogen (Urk. 44/4) und sind, wie die Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 57 S. 25), vom Barbedarf von H. beim Gesuchsgegner vorweg in Abzug zu bringen. Angesichts des zweijährigen Getrenntlebens der Parteien per tt.mm 2023 und des

    damit einhergehenden Scheidungsanspruchs (Art. 114 ZGB; vgl. auch Urk. 56 S. 30 Rz. 100) braucht keine neue Phase mit den ab dem 12. Altersjahr und damit per Dezember 2025 geschuldeten Erhöhten monatlichen Kinderzulagen von Fr. 250 festgelegt zu werden. Es rechtfertigt sich, entgegen der Vorinstanz, denn auch nicht, bereits ab dem Trennungszeitpunkt von Kinderzulagen von Fr. 250 pro Monat auszugehen (vgl. Urk. 57 S. 25), wie der Gesuchsgegner zu Recht kritisiert (Urk. 56 S. 30) und im übrigen auch die Gesuchstellerin akzeptiert (Urk. 66 S. 10).

  3. Bedarf Gesuchstellerin

    1. Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihre VVG- Krankenkassenprämie im Betrag von Fr. 74 nicht im Rahmen des erweiterten familienrechtlichen Existenzminimums beRücksichtigt (Urk. 66 S. 13 oben). Der Gesuchsgegner stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe die VVG-Kosten gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichts korrekterweise beim überschuss und nicht im Bedarf beRücksichtigt (Urk. 71 S. 16). überdies habe diese Zusatzversicherung für die Craniosacral-Behandlung bis zur Trennung gar nicht bestanden und Gehöre somit nicht zum ehelichen Standard (Urk. 71 S. 15 unten).

      Bei gehobenen Verhältnissen können im erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (VVG) im Bedarf beRücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Wenn die Vorinstanz bei beiden Parteien keine Zusatzversicherungen in den Bedarf aufnahm (Urk. 57 S. 28), ist dies dementsprechend nicht zu beanstanden.

    2. Im übrigen wurde der von der Vorinstanz ermittelte Bedarf der Gesuchstellerin (Urk. 57 S. 34) im Berufungsverfahren nicht (substantiiert) kritisiert, insbeson- dere nachdem ihr, wie dargetan, im Rahmen des Eheschutzverfahrens kein 70 %- Pensum zuzumuten ist (Urk. 56 S. 43, 49; Urk. 66 S. 12 f.; Urk. 71 S. 15 f.). Die erstinstanzlichen Bedarfszahlen sind daher allesamt zu übernehmen. Allerdings sind die Erhöhten Kosten für den Arbeitsweg (Fr. 200 statt Fr. 152) bereits ab

      der Erhöhung des Arbeitspensums per 1. August (und nicht September) 2022 zu veranschlagen (Urk. 41 S. 13, 20; Urk. 57 S. 32 und S. 34, korrekt: S. 40).

    3. Neu hat die Gesuchstellerin eine Mietzinserhöhung um Fr. 109 pro Monat mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 geltend gemacht und belegt (Urk. 76 S. 1; Urk. 78/5 [Fr. 2'448 bisher, Fr. 2'557 danach]). Davon entfallen rund Fr. 65 (60 %) auf die Gesuchstellerin und H. pro Monat. Von einem geringen, nicht zu berücksichtigenden Betrag ist dabei, entgegen dem Gesuchsgegner (Urk. 80

      S. 1), nicht mehr auszugehen. Um zu vielen Berechnungsphasen im summarischen Eheschutzverfahren vorzubeugen (vgl. auch Urk. 57 S. 39), wobei die vorliegenden guten finanziellen Verhältnisse solches durchaus erlauben, rechtfertigt es sich allerdings, der Gesuchstellerin erst ab 1. Dezember 2023 (wenn der Grundbetrag für H. zu Erhöhen ist, vgl. nachstehend) Erhöhte Wohnkosten von rund Fr. 1'023 anzurechnen (40 % der neuen Miete, wobei je 20 % auf H. und die beiden weiterhin im Haushalt der Gesuchstellerin lebenden vorehelichen Töchter entfallen; vgl. Urk. 57 S. 26 f.).

  4. Bedarf Gesuchsgegner

    1. Die Vorinstanz veranschlagte beim Gesuchsgegner zusätzliche Gesundheitskosten von monatlich Fr. 65 für Franchise und Selbstbehalt im von der Gesuchstellerin anerkannten Umfang. Sie erwog dabei, dem Gleichbehandlungsgrundsatz nachkommend sei, wie bei der Gesuchstellerin (wo Gesundheitskosten für Franchise und Selbstbehalt von Fr. 71 pro Monat beRücksichtigt wurden), auch beim Gesuchsgegner zurückhaltung bei der Anrechnung von zusätzlichen Gesundheitskosten zu üben. Aus seinen Ausführungen gehe nicht hervor, wieso die Kosten für die verschiedenen verschriebenen Medikamente nicht von der Krankenkasse übernommen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass diese nicht medizinisch indiziert seien. Bezüglich der Behandlung in einer Privatklinik (Leistenbruch) sei nicht hinreichend dargelegt worden, weshalb dies unumgänglich gewesen sein sollte bzw. weshalb diese Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen worden seien. Zahnarztkosten sowie einmalige Auslagen für Brillen seien aus dem Grundbetrag bzw. dem überschussanteil zu finanzieren (Urk. 57 S. 29 ff., 34).

      Der Gesuchsgegner hält an der BeRücksichtigung von zusätzlichen Gesundheitskosten im monatlichen Betrag von Fr. 340 fest. Er kritisiert, die Vorinstanz verkenne offensichtlich, dass die allergiebedingten Kosten deshalb medizinisch indiziert seien, weil eine ürztin die medizinische Indikation mit Unterschrift bestätigt habe. Wenn die Grundversicherung Kosten für eine medizinische Behandlung nicht trage, könne durchaus eine Zusatzversicherung diese Kosten decken und bestätigen, dass es sich um medizinisch indizierte Kosten handle. Dass er über keine solche Zusatzversicherung verfüge, dürfe ihm jedoch nicht zur Last gelegt werden. Zudem stimme nicht, dass nur jene Kosten medizinisch indiziert sein sollten, welche durch die Grundversicherung gedeckt würden. Seine Zusatzversicherung bei der J. habe die durch die Grundversicherung bei der K. nicht gedeckten Kosten nicht getragen, weil er gar nicht entsprechend versichert gewesen sei. Er habe nicht nur im Jahr 2021, also im Jahr seines Leistenbruchs, son- dern auch im Jahr 2022 sehr hohe Gesundheitskosten gehabt, was aus den neu eingereichten Jahreskostenübersichten der K. und der J. für das Jahr 2022 hervorgehe. Diese Kosten seien in seinem Bedarf zwingend zu beRücksichtigen. Mit Blick auf seine persönlichkeitsrechte müsse er legitimerweise keine medizinischen Detailinformationen zu seinem Gesundheitszustand und entsprechenden Kosten offenlegen. Er habe sowohl bei den medizinischen Kosten als auch bei den Brillen und den Zahnarztkosten regelmässige und nicht einmalige sehr viel Höhere Kosten nachgewiesen als die Gesuchstellerin, weshalb der von der Vorinstanz angerufene Gleichbehandlungsgrundsatz bei offensichtlich markant ungleichem Sachverhalt eben gerade nicht beRücksichtigt worden sei (Urk. 56 S. 33 f.; Urk. 58/2, 3; Urk. 71 S. 15).

      Die Gesuchstellerin hält entgegen, die Vorinstanz habe beim Gesuchsgegner zu Recht lediglich den von ihr anerkannten Betrag von Fr. 65 als Gesundheitskosten beRücksichtigt, da er nicht belege, dass ihm medizinisch indizierte Kosten, wie beispielsweise allergiebedingte regelmässige Gesundheitskosten, anfielen. Seine Ausführungen liessen sich durch die von ihm ins Recht gelegten Belege nicht nachvollziehen. Es werde bestritten und sei auch nicht belegt, dass die Krankenkasse medizinisch indizierte allergiebedingte Kosten nicht decken würde. Aus der

      Zusammenstellung der Behandlungskosten für das Jahr 2022 der K.

      und

      der J.

      liessen sich Selbstbehalts- und Franchisekosten von jährlich

      Fr. 660.70 entnehmen, was monatlich Fr. 55 entspräche. Dass es sich bei den von beiden Krankenkassen nicht übernommenen BetRügen um medizinisch indizierte allergiebedingte anderweitige medizinisch indizierte Kosten gehandelt hätte, sei bestritten und sei aus den eingereichten Belegen nicht ersichtlich. Es sei zwar das Recht des Gesuchsgegners, keine Angaben zu seinem medizinischen Gesundheitszustand zu machen. Indessen könne er ohne entsprechende Informationen nicht erwarten, dass nicht belegte und substantiierte Kosten, welche von der Krankenkasse nicht akzeptiert würden, im Rahmen des erweiterten familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen wären (Urk. 66 S. 11 f.).

      Wie bereits die Vorinstanz korrekt darlegte, sind regelmässig anfallende Franchisen und Selbstbehaltskosten im familienrechtlichen Existenzminimum zusätzlich zu den Krankenkassenprämien zu berücksichtigen. Dass Franchise und Selbstbehalt effektiv anfallen, ist zu belegen. Gesundheitskosten, die von der obligatorischen Krankenversicherung nicht erfasst werden, sind demgegenüber nicht zu veranschlagen. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums fallen bloss wünschbare, aber objektiv nicht notwendige Kosten für ürzte, Therapeuten und Arzneien ausser Betracht. Zahnarztkosten können nur in AusnahmeFällen mit einem Zuschlag im Existenzminimum angerechnet werden, Nämlich wenn es sich um notwendige und Grössere Auslagen handelt, wobei kleinere und unregelmössig anfallende Kosten, wie das Flicken von Zähnen, aus dem Grundbetrag dem überschuss zu begleichen sind. Aus dem Grundbetrag ist insbesondere die gewöhnliche Dentalhygiene zu bestreiten (Urk. 57 S. 29 mit Hinweis auf Six, a.a.O., S. 124 f., Rz. 2.109-2.111 m.w.H.). Die Vorinstanz ging auch richtig davon aus, dass einmalige Ausgaben für Brillen (vgl. Urk. 44/86) aus dem Grundbetrag bzw. dem überschussanteil zu finanzieren sind (Urk. 57 S. 31), sofern sie nicht (teilweise) von der Zusatzversicherung übernommen werden. Der Gesuchsgegner hat eine Franchise von Fr. 300 (Urk. 44/76, /84). Es ist notorisch, dass hierzulande nach wie vor sämtliche notwendigen medizinischen Kosten von der Grundversicherung bezahlt werden. Wenn der Gesuchsgegner darüber hinausgehende, von der Grundversicherung nicht übernommen Kosten generiert (vgl. Urk. 44/84), hat er diese aus seinem überschussanteil zu bezahlen. Die vom Gesuchsgegner

      beigebrachten spezialürztlichen Bestätigungen, wonach er medizinische Hilfsmittel für zirka Fr. 800 pro zwei Jahre brauche (Urk. 44/78, /79) bzw. eine Desensibilisierungstherapie über drei Jahre indiziert sei (Urk. 44/78-90), ändern daran

      nichts. Laut der Kostenaufstellung der K.

      betreffend das Jahr 2020 hatte

      sich der Gesuchsgegner mit insgesamt Fr. 437.80 an den akzeptierten Kosten zu beteiligen (Urk. 44/85), im Jahr 2021 mit total Fr. 1'030 (Urk. 44/84) und im Jahr 2022 mit Fr. 660.70 (Urk. 58/2). Durchschnittlich rechtfertigt es sich daher, im Bedarf des Gesuchsgegners durchgehend den von der Gesuchstellerin anerkannten Betrag von Fr. 65 pro Monat (Urk. 41 S. 18 f.; Urk. 66 S. 11) für zusätzliche Gesundheitskosten zu veranschlagen.

    2. Die Zusatzversicherung (VVG) des Gesuchsgegners bei der J. im Betrag von Fr. 27.20 pro Monat (Urk. 44/77) beRücksichtigte die Vorinstanz nicht in seinem familienrechtlichen Bedarf (Urk. 57 S. 28). Dies wurde im Berufungsverfahren nicht beanstandet (Urk. 56 S. 33 f.; Urk. 71 S. 15 f.), weshalb es dabei sein Bewenden hat. Zudem wurde auch bei der Gesuchstellerin keine Zusatzversicherung einbezogen.

    3. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner Mehrauslagen für auswürtige Verpflegung im Umfang von Fr. 140 monatlich an, ausgehend von 14 Tagen pro Monat, an welchen er an seinem Arbeitsort in Zürich arbeite, sowie in Anbetracht des Umstands, dass ihm der Abzug für Lunchchecks (Fr. 100 monatlich) bei der Ermittlung seines Einkommens hinzugerechnet worden sei (Urk. 57 S. 32).

      Die Gesuchstellerin macht geltend, das System der Lunchchecks bestehe darin, dass der Arbeitnehmer nur die Hälfte des Werts des Lunchchecks bezahlen mösse. Beziehe der Gesuchsgegner somit Lunchchecks von Fr. 100, habe er einen Gegenwert von Fr. 200. Daraus folge, dass er von seinem Arbeitgeber Vergänstigung an die Mehrkosten der auswürtigen Verpflegung erhalte, weshalb die Vorinstanz nicht mit dem vollen gerichtsüblichen Betrag von Fr. 10 pro Mahlzeit, sondern praxisgemäss maximal mit einem Betrag von Fr. 5 und damit entsprechenden Mehrkosten für auswürtige Verpflegung von Fr. 70 (14 Arbeitstage x Fr. 5) hätte rechnen dürfen. Dies gelte umso mehr, als der Gesuchsgegner nicht belegt habe, dass ihm überhaupt Mehrkosten für auswürtige Verpflegung anfallen

      würden. Die vorinstanzliche Berechnung sei entsprechend zu korrigieren, wobei Selbstverständlich der auf den Gesuchsgegner entfallende Anteil der Lunchchecks, welcher beim Lohn abgezogen werde, gleichwohl beim Einkommen aufzurechnen sei (Urk. 66 S. 12 f.).

      Der Gesuchsgegner erwidert, die Gesuchstellerin wolle die vorinstanzlich beRücksichtigten Mehrkosten für auswürtige Verpflegung nicht anerkennen und hoffe offenbar, dass die Vergänstigungen durch den Arbeitgeber zweimal abgezogen würden. Im übrigen sei es widersprächlich, den Bezug von Lunchchecks zu for- dern, aber die damit bezahlbaren Kosten dann zu verneinen, wie die Gesuchstellerin dies im Berufungsverfahren plötzlich tue. Die vorinstanzliche Bedarfsposition für Mehrkosten bei auswürtiger Verpflegung sei zu bestätigen (Urk. 71 S. 16).

      Der monatliche Verpflegungsbeitrag beträgt bei einem Vollzeitpensum Fr. 250, wovon den Mitarbeitenden mit der monatlichen Lohnverarbeitung Fr. 125 (mithin die Hälfte) direkt vom Lohn abgezogen werden. Bei Teilzeitbeschöftigten wird die Höhe des Verpflegungsbeitrages und des Lohnabzuges dem Beschöftigungsgrad entsprechend gekürzt (vgl. 69 Abs. 3 VVO [LS 177.111]; RRB Nr. 254/2005). Entsprechend seines 80 %-Pensums werden dem Gesuchsgegner monatlich von seinem Lohn Fr. 100 für den Bezug von Lunchchecks abgezogen (Urk. 44/4). Bei der Ermittlung seines massgeblichen Einkommens wurde dieser Betrag, wie dargetan, als Naturallohn hinzugerechnet. Wie die Gesuchstellerin korrekt ausführt, erhält der Gesuchsgegner allerdings Lunchchecks im Wert von insgesamt Fr. 200, womit seine Mittagsverpflegung vom Arbeitgeber zumindest vergänstigt wird. Es erscheint daher angemessen, ihm lediglich den Betrag von Fr. 70 (14 monatliche Arbeitstage x Fr. 5) im Bedarf in Anrechnung zu bringen.

    4. Schliesslich gilt es zu erwähnen, dass der von der Vorinstanz bei beiden Parteien eingesetzte Grundbetrag für Alleinerziehende in der Höhe von Fr. 1'350 nicht zu beanstanden ist. Bei alternierender Obhut hat es sich bewährt, für jeden Elternteil einen Mittelwert (Fr. 1'275) den Maximalwert (Fr. 1'350) einzusetzen. Es bleibt ein Ermessensentscheid. Der Gesuchsgegner ging vor Vorinstanz selbst noch von GrundbetRügen von je Fr. 1'350 aus (Urk. 43 S. 21, 35; demgegenüber Urk. 56 S. 31 Rz. 104).

    5. Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Rechtskosten im Zusammenhang mit seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner volljährigen Tochter, welche im Interesse der neuen Familie mit der Gesuchstellerin erfolgt seien, gehören im Rahmen der vorliegend anwendbaren zweistufigen Unterhaltsberechnungsmethode mit überschussverteilung nicht in das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.2), wie dies der Gesuchsgegner im übrigen erst im Rahmen seiner Replikschrift geltend macht und nicht weiter substantiiert (Urk. 71 S. 16 Rz. 52). Es wird im Rahmen der überschussverteilung bzw. Sparquote darauf zurückzukommen sein.

    6. Im übrigen wird der von der ersten Instanz ermittelte Bedarf des Gesuchsgegners (Urk. 57 S. 34) nicht kritisiert und ist entsprechend zu übernehmen. Die vom Gesuchsgegner erst im Rahmen seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2023 beigebrachte Versicherungspolice 2023 der K. , wonach seine Krankenkassenprämie ab 1. Januar 2023 Fr. 388.20 pro Monat beträgt (Urk. 80 S. 1; Urk. 81/32), mithin Fr. 24.20 mehr als bislang beRücksichtigt (vgl. Urk. 57 S. 34), ändert daran angesichts der Geringfügigkeit dieses Betrages nichts, dies selbst in Anbetracht der bei der Gesuchstellerin beRücksichtigten Mietzinserhöhung per Oktober 2023 im Betrag von Fr. 65 monatlich, welche durch die Fr. 24.20 längst nicht kompensiert würde (vgl. Urk. 80 S. 1). Zudem wurden keine weiteren kompensatorischen VerÄnderungen der Bedarfspositionen beziffert und belegt (Urk. 80 S. 1, wo der Gesuchsgegner lediglich von offensichtlich gestiegenen Energie- und Wohnnebenkosten seinerseits schreibt). Und schliesslich haben die Parteien die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid innert der Berufungsbzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen. Ein Allfälliger zweiter Schriftenwechsel die Ausübung des sog. Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen zu ergänzen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

  5. Bedarf H.

    1. Bis zur Vollendung seines 10. Altersjahres am 5. Dezember 2023 Beläuft sich der monatliche Grundbetrag von H. auf Fr. 400 und ab dem 6. Dezember 2023 auf Fr. 600 (Ziffer I der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom

      1.07.2009 [zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.]). Davon sind entsprechend den Betreuungsanteilen der Parteien (57 % Gesuchstellerin, 43 % Gesuchsgegner) in seinem Bedarf bei der Gesuchstellerin Fr. 228 bzw. ab Dezember 2023 Fr. 342 und in seinem Bedarf beim Gesuchsgegner Fr. 172 bzw. ab Dezember 2023 Fr. 258 zu berücksichtigen. diesbezüglich ist der angefochtene Entscheid zu korrigieren, wo - um der besseren übersicht willen sowie unter Be- Rücksichtigung der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien in sämtlichen Phasen vom Erhöhten Grundbetrag von Fr. 600 pro Monat ausgegangen wurde (Urk. 57 S. 26, 34), was der Gesuchsgegner zu Recht beMängelt (Urk. 56 S. 31 Rz. 104), zumal die Unterhaltsbeiträge bereits ab November 2021 festzulegen sind. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 71 S. 14) rechtfertigt es sich ansonsten nicht, den Grundbetragsanteil der Gesuchstellerin zu Kürzen, weil sie sich angeblich um Ausgaben wie Coiffeur, Taschengeld und auch Kleider und Schuhe dRücke, was der Gesuchsgegner denn auch nicht näher substantiiert, geschweige denn seine entsprechenden Mehrauslagen belegt (Urk. 71 S. 7, 14 f.); den detaillierten Nachweis will er sich vielmehr für das Scheidungsverfahren vorbehalten (Urk. 71 S. 15).

    2. Nicht strittig sind die Wohnkostenanteile von H. von Fr. 489 bei der Gesuchstellerin und Fr. 565 beim Gesuchsgegner (Urk. 57 S. 34; Urk. 56 S. 31 ff.; Urk. 66 S. 10 ff.). Im Bedarf von H. bei der Gesuchstellerin sind sodann zufolge der Mietzinserhöhung (Urk. 78/5) rund Fr. 511 anteilsmässige Mietkosten (20 % von Fr. 2'557) per 1. Dezember 2023 zu veranschlagen.

    3. Die fehlende Ausscheidung eines jeweiligen Steueranteils von H. durch die Vorinstanz (Urk. 57 S. 33 f.) wurde im Berufungsverfahren nicht gerägt, geschweige denn ein entsprechender Betrag hinreichend substantiiert (Urk. 56 S. 31 ff. ; Urk. 66 S. 10 ff.), weshalb es dabei bleibt. Im übrigen stellte sich der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, ein Steueranteil im Barbedarf des Kindes könne vernachlüssigt werden (Urk. 43 S. 28 Rz. 57).

    4. Im Bedarf von H.

      beim Gesuchsgegner sind sodann unangefochte-

      nermassen Fr. 77 für die Krankenkasse und Fr. 20 für zusätzliche Gesundheitskosten zu berücksichtigen (Urk. 57 S. 34; Urk. 56 S. 31 ff.; Urk. 66 S. 10 ff.).

    5. Die Vorinstanz veranschlagte beim Gesuchsgegner für die Fremdbetreuung von H. , wie verlangt, Fr. 42 pro Monat (Urk. 57 S. 33 f.). Es handelt sich hierbei um Betreuungskosten für die Nachmittagsbetreuung (15.30 bis 18.00 Uhr) und nicht den Mittagstisch am Donnerstag von belegtermassen Fr. 250 pro Semester bzw. rund Fr. 42 monatlich (vgl. Urk. 43 S. 28 Rz. 57; Urk. 44/89, /89a). Wenn die Gesuchstellerin dafür hält, H. sei am Donnerstag nicht am Mittagstisch angemeldet, sondern werde nur vereinzelt, maximal einmal monatlich, vom Gesuchsgegner spontan am Mittagstisch angemeldet, was Kosten von Fr. 15 verursache, welche jedoch nicht ins Gewicht fielen, sondern durch den Grundbetragsanteil abgedeckt und zudem nicht belegt seien (Urk. 66 S. 13), zielt sie mit diesem Einwand somit an der Sache vorbei. Zusätzliche unregelmässige Mittagstischkosten donnerstags (Urk. 71 S. 16 Rz. 49) wurden seitens des Gesuchsgegners im übrigen nicht belegt.

    6. Laut der Teilkonvention vom 15./25. Oktober 2021 verbleibt die Zimmereinrichtung von H.

      beim Gesuchsgegner und dieser verpflichtet sich im Gegenzug, die Kosten der neuen Zimmereinrichtung von H.

      (Bett, Schrank,

      Kommode) in der Wohnung der Gesuchstellerin zu übernehmen und ihr hierfür den Betrag von Fr. 3'854.40 zu entrichten (Urk. 17, Ziffer 2). Weil der Betrag im Dezember 2021 bereits bezahlt wurde und es sich dabei nicht um regelmässig wiederkehrende Auslagen handelt, rechtfertigt es sich, entgegen dem Gesuchsgegner (Urk. 57 S. 32), nicht, diesen Betrag im Bedarf der Parteien zu beRücksichtigen (vgl. auch Urk. 66 S. 11). Solches Gehört nicht in das familienrechtliche Existenzminimum und ist vielmehr aus dem überschussanteil bzw. dem Vermögen der verbleibenden Sparquote (vgl. nachstehend) zu finanzieren (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2).

  6. Zusammengefasst präsentieren sich die Bedarfe der Beteiligten folgendermassen:

  7. Sparquote

    1. Wie die Erstinstanz richtig ausführte, wird als Sparquote der nicht vollst?n- dige Verbrauch des laufenden Einkommens während des ehelichen Zusammenlebens verstanden (Urk. 57 S. 35). Eine Allfällige Sparquote ist vom überschuss vorweg in Abzug zu bringen (BGE 147 III 265 Erw. 7.3) und verbleibt bei derjenigen Partei, die sie erwirtschaftet (BGer 5A_90/2016 vom 16. August 2016, Erw. 4.5; Christine Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberech- nung, in: Roland Fankhauser/Ruth E. Reusser/Ivo Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff.,

      S. 44). Weil auf den zuletzt erreichten, gemeinsam gelebten Lebensstandard abzustellen ist, erscheint es grundsätzlich sachdienlich, die letzten zwölf Monate vor der Trennung als relevante Referenzperiode zu betrachten (siehe demgegenüber BGer 5A_1037/2019 vom 22. April 2020, Erw. 3 und 3.3, wonach es nicht willkürlich ist, den zuletzt gemeinsam gelebten Standard aufgrund eines Stellenwechsels an dem in den letzten sechs Monaten vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erwirtschafteten Einkommen zu messen). In dieser Referenzperiode ist

      aufzuschlüsseln, was die Familie verbraucht bzw. was sie gespart hat. Die Referenzperiode für das Einkommen, den Verbrauch und die Sparquote haben selbst- Verständlich identisch zu sein (Christine Arndt, a.a.O., S. 51). Ausgaben, die der Vermögensbildung dienen, sind der Sparquote zuzurechnen. Dazu Gehört nebst dem Erwerb von Wohneigentum (inkl. Investitionen) das klassische Sparen, wie die Häufung von Barmitteln auf Bankkontos, der Kauf von Wertpapieren sowie die Einzahlung in Lebensversicherungen in die 2. 3. Säule. Weiter sind Auslagen Anschaffungen, die einmalig sind bzw. keine Regelmässigkeit aufweisen, zur Sparquote zu Zählen (z.B. Kosten für Gerichtsverfahren eine Reise zum 20. Hochzeitstag). Davon zu unterscheiden sind Rückstellungen, die im Hinblick auf Auslagen Anschaffungen erfolgen, die zwar nicht alle paar Wochen Monate anfallen, aber dennoch einer Regelmässigkeit unterliegen

      (z.B. teure Reise alle fänf Jahre). Diese Ausgaben können nicht zur Sparquote gezählt werden (Arndt, a.a.O., S. 52). Nicht zur Sparquote Zählen Auslagen, die auf den Verbrauch ausgerichtet sind. Dazu gehören beispielsweise Ausgaben für das Wohnen (Miete, Hypothekarzinsen, Nebenkosten etc.), Krankenkassenprämien, Mobilität, Freizeit Ferien. In der Regel handelt es sich dabei um regelmässige Auslagen. Es sind aber auch Rückstellungen für konkrete Ausgaben o- der Anschaffungen zum Verbrauch zu Zählen. Ausgaben für Kleider, Schuhe und Accessoires sind auch wenn es sich in den meisten Fällen nicht um wöchentliche monatliche und damit um regelmässige Auslagen handelt klarerweise als Bedarfspositionen einzuordnen. Werden nur alle paar Jahre einmalige, aber dafür Grössere EinKäufe getätigt, ist für diese Position die Referenzperiode zu verlängern und die entsprechenden Auslagen sind pro rata anzurechnen (Arndt, a.a.O., S. 55). Haben die Ehegatten alle zehn Jahre ein neues teures Auto gekauft, stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine Auslage handelt, welche dem Bedarf und damit dem Verbrauch im Sinne einer einmaligen Anschaffung der Sparquote zuzurechnen ist. Gehört das teure Auto zum Lebensstandard, liegt die Annahme nah, dass die Ehegatten in zehn Jahren wieder ein neues Modell gekauft hätten. Folglich sind Rückstellungen, die während zehn Jahren explizit für den Autokauf gemacht wurden, zum Bedarf und nicht zur Sparquote zu rechnen (Christine Arndt / Paul Langner, Arbeitskreise / Arbeitskreis 3: Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in FamPra.ch - Schriftenreihe zum Familienrecht Band/Nr. 23, Achte Schweizer Familienrechtätage, 2016, S. 177-202, S. 187 ff.). Das Vermögen kann auch durch die Verringerung der Passiven verGrössert werden, beispielsweise durch die Tilgung von Schulden (Arndt / Langner, a.a.O., S. 186). Hingegen kann ein konjunktureller Mehroder Minderwert nicht zur Sparquote hinzugerechnet wer- den (vgl. Binder rechtsAnwälte, Aufsatz_Sparquote_250618 vom 22. Juni 2018, S.

      4 [https.//docplayer.org 108862037-Die-sparquote-im-ehescheidungsrecht]). Die Zahlungen müssen aus dem Einkommen getätigt worden sein; eine reine Vermögensverschiebung vermag keine Sparquote zu begründen.

    2. Die Vorinstanz erwog, bei den geltend gemachten Rechtskosten, welche der Gesuchsgegner für verschiedene Gerichtsverfahren aufwenden müsse, handle es sich mehr weniger um unumgängliche Lebenshaltungskosten, vergleichbar etwa mit den Gesundheitskosten, welche nicht von der Krankenkasse getragen würden. Aufgrund der Unregelmässigkeit und Unvorhersehbarkeit solcher Kosten seien sie aus dem Grundbetrag bzw. dem überschuss zu finanzieren und könnten nicht zum Nachweis einer Sparquote herangezogen werden. Die Einzahlungen in die Pensionskasse und die 3. Säule seien grundsätzlich geeig- net, eine Sparquote zu begründen. Der Gesuchsgegner habe in den Jahren 2018 und 2019 diesbezügliche BetRüge von knapp Fr. 32'000 einbezahlt, im Jahr 2020 einen Betrag von Fr. 62'826, mithin fast das Doppelte wie in den Vorjahren, und im Jahr 2021 einen Betrag von Fr. 48'759. Die Einzahlungen im Jahr 2020 seien somit unüblich hoch, weshalb das Jahr 2020 als Ausreisserjahr zu gelten habe. Es sei nicht dargelegt worden, weshalb in diesem Jahr besonders viel habe gespart werden können, weshalb dieses Jahr für die durchschnittliche Sparquote nicht zu berücksichtigen sei. Ausgehend von den durchschnittlichen Einzahlungen der Jahre 2018, 2019 und 2021 ergebe sich ein monatlicher Betrag von Fr. 3'121. Abzüglich der vom Gesuchsgegner vorgebrachten trennungsbe- dingten Mehrkosten von Fr. 2'750 würde eine minimale Sparquote von Fr. 371 bzw. Fr. 282 (ausgehend von der gerichtlichen Bedarfsaufstellung und Mehrkosten von Fr. 2'839) verbleiben. In diesem Zusammenhang seien auch weitere von den Parteien vorgebrachte

      Bedarfspositionen zu berücksichtigen, welche nicht nicht im geltend gemachten Umfang in den Bedarf aufgenommen worden seien. Nur schon die von den Parteien aufgefährten zusätzlichen Gesundheitskosten würden die verbleibende Sparquote übersteigen. überdies habe der Gesuchsgegner es unterlassen, nachvollziehbar aufzuzeigen, wie sich die belegten Ausgaben und Einzahlungen auf sein Vermögen insgesamt ausgewirkt hätten. Insofern verblieben erhebliche Zweifel daran, ob er diese von seinem Einkommen geleistet habe. Vielmehr bestehe die naheliegende Vermutung, dass er die Zahlungen durch reine Vermögensverschiebung habe vornehmen können und das Einkommen gänzlich für die Lebenshaltung verwendet worden sei. Weiter habe die Einkommensreduktion des Gesuchsgegners aufgrund der alternierenden Obhut als trennungsbedingter Min- dererwerb zu gelten, wonach eine Allfällige Sparquote trennungsbedingt ohnehin aufgebraucht werde. Im November und Dezember 2021, als der Gesuchsgegner noch Fr. 10'295 monatlich verdient habe, seien mehr freie Mittel verblieben. Angesichts der kurzen Dauer dieser Phase und weil besonders am Anfang der Trennungszeit teurere Neuanschaffungen anständen, rechtfertige es sich, auch hier von einer BeRücksichtigung der Sparquote abzusehen. Insgesamt gelinge es dem Gesuchsgegner somit nicht, eine Sparquote glaubhaft zu machen. Ginge man trotzdem von einer solchen aus, wäre sie aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten nicht zu berücksichtigen. Mit einer überschussverteilung werde der Lebensstandard folglich höchstens gewahrt, aber bei keiner der Parteien Erhöht. Deswegen sei der vom Einkommen nach Abzug des Bedarfs verbleibende überschuss tel quel zu verteilen (Urk. 57 S. 37 ff.).

    3. Der Gesuchsgegner rägt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe es angesichts der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime pflichtwidrig unterlassen, den hocherheblichen Sachverhalt zur Sparquote hinreichend zu untersuchen. Seine jahrelangen, regelmässigen und sehr hohen Zahlungen in die Pensionskasse (WiedereinKäufe) und in seine Säule 3a aus seinem Einkommen seien aktenkundig. Die Vorinstanz verkenne dabei, dass die Kosten der Parteien und von

      H.

      zufolge der Renten der mitbewohnenden beiden vorehelichen Töchter

      der Gesuchstellerin vergleichsweise tief gewesen seien. Das Jahr 2020 sei entgegen der Vorinstanz kein Ausreisserjahr gewesen. Er habe eine monatliche

      Sparquote von Fr. 6'725 im Jahr 2020 und Fr. 6'313 im Jahr 2021 nachgewiesen. Insbesondere seien die aus dem Einkommen finanzierten Rechtskosten im Zusammenhang mit der vormals ehelichen, in seinem Alleineigentum stehenden liegenschaft betreffend das Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 17'875 bzw. Fr. 1'490 pro Monat als Sparquotenanteil zu berücksichtigen. 2020 habe er Einzahlungen in die Pensionskasse und 3. Säule im Umfang von Fr. 62'826 getätigt. Wenn das sog. Ausreisserjahr 2020 angeblich nicht dafür geeignet sei, die eheliche Lebenshaltung festzustellen, sei es angezeigt, die beiden Jahre 2018 und 2019 heranzuziehen und eine Durchschnittsrechnung über drei Jahre vorzu- nehmen. Dabei sei das Jahr 2020 zwingend zu berücksichtigen, weil es das erste vollständige Jahr nach dem Wiedereinstieg der Gesuchstellerin ins Berufsleben und andererseits das letzte ungetrennte Ehejahr sei. Im übrigen sei 2020 auch das Gesamteinkommen gestiegen, weshalb auch eine Höhere Sparquote möglich gewesen sei. Die Manipulation des Durchschnitts nur bei der Sparquote durch die Vorinstanz sei falsch und rechtlich unhaltbar. Es verbleibe so anders eine ihm zu belassende Sparquote. Die Sparquote sei entgegen der Unterstellung der Vorinstanz nicht aus dem Vermögen, sondern aus dem Einkommen finanziert worden. Aus den aktenkundigen SteuerErklärungen erhelle, dass er die Sparquote nicht aus Vermögensverzehr finanziert habe, wobei die hohen Vermögen der vorehelichen Töchter der Gesuchstellerin zu streichen und das den Töchtern von ihm im Jahr 2020 Gewährte und von ihnen Rückvergütete Darlehen entsprechend zu berücksichtigen sei. Wie aus der Tabelle betreffend seine Vermögensverhält- nisse per Ende 2019 und 2020 hervorgehe, habe sein Vermögen per Saldo im Jahr 2020 um Fr. 166.50 zugenommen, womit der behauptete Vermögensverzehr widerlegt sei. Sein kleiner Vermögensaufbau sowie der offensichtliche Vermögensaufbau der Gesuchsgegnerin (v.a. durch den Abfluss des Kindsvermögens) zeigten, dass die Sparquote nicht durch Vermögensverzehr finanziert worden sei. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise eine markant Höhere eheliche Lebenshaltung angenommen, als die drei- und nicht fänfk?pfige Familie pro Monat tatsächlich gehabt habe, Nämlich rund Fr. 8'500 bzw. Fr. 7'018 (vgl. Urk. 71 S. 20, Rz. 72). Die ganze Familie habe sich im letzten gemeinsamen Jahr 2021 nur eine bescheidene Lebenshaltung geleistet. Indem die Vorinstanz seine nachgewiesenen

      SparquotenAnsprüche missachtet habe, habe sie eine markante Erhöhung der Lebenshaltung ab Trennung verursacht, was rechtswidrig sei. Der von der Gesuchstellerin bezifferte Gesamtbedarf während des familiüren Zusammenlebens von Fr. 15'145.55 sei übErhöht und betreffe ohnehin die fänfk?pfige Patchworkfamilie. Für die beiden vorehelichen Töchter seien mindestens pauschal 33 % sowohl vom Einkommen als auch von den Ausgaben auszuscheiden (Urk. 56 S. 35 ff.; Urk. 61; Urk. 63 S. 2 f.; Urk. 71 S. 8, 17 ff.).

    4. Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, der Gesuchsgegner sei vor Vorinstanz anwaltlich vertreten gewesen und es wäre an ihm gelegen, eine Sparquote nachzuweisen, was ihm nicht gelungen sei. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass Rechtskosten weder Bestandteil von Wohnnebenkosten seien noch eine Sparquote zu bilden vermöchten, sondern Ausgaben seien, die ausserhalb des erweiterten familienrechtlichen Existenzminimums anfielen und aus dem überschuss zu decken seien. Rechtskosten würden einkommens- und vermögensschmölernd und nicht vermögensbildend wirken. Vorliegend seien sie angesichts der persönlichkeit des Gesuchsgegners Bestandteil seiner Lebensführung, weshalb auch keine trennungsbedingten Minderkosten Beständen. Die Parteien hätten sich im Jahr 2021 getrennt. Irgendwelche im Jahr 2018 steuerlich deklarierten Unterhaltszahlungen seien für die Frage des Vorliegens einer Sparquote im Jahr vor der Aufnahme des Getrenntlebens rechtlich irrelevant und seien vom Gesuchsgegner zudem zusammenhangslos vorgetragen worden. Der Gesuchsgegner übersehe unverändert, dass einzelne Vorgänge, wie die Anschaffung ei- nes Autos Einzahlungen in die 2. Säule, nichts darüber aussagen würden, ob die Parteien zuletzt während des ehelichen Lebens eine Sparquote gehabt hätten, solange er nicht durch Herstellung eines Gesamtzusammenhangs nachweise, aus welchen Mitteln die Anschaffung finanziert worden sei, d.h. ob aus dem Vermögen dem Einkommen, wobei letzteres bestritten sei. Insbesondere werde bestritten, dass der Gesuchsgegner den Renault aus seinem Einkommen finanziert habe. Einzahlungen in die 3. Säule seien in guten finanziellen Verhältnissen als Lebenskosten anzurechnen, wenn auch aus dem überschuss zu tilgen, weshalb diese Einzahlungen der Parteien für die Berechnung der Sparquote irrelevant seien, weil zum Lebensstandard gehörend. Die SteuerErklärung 2018

      sei vorliegend nicht bedeutsam, weil sich die Frage des Vorliegens einer Sparquote auf das Jahr vor Aufnahme des Getrenntlebens beziehe. Zudem sei der vom Jahr 2018 auf das Jahr 2019 erfolgte Vermögenszuwachs auf die Erbschaft der beiden vorehelichen Töchter der Gesuchstellerin zurückzuführen. Die Steuer- Erklärung 2021 sei nicht aktenkundig, weshalb Allfällige Vermögensveränderungen im Jahr 2021 nicht belegt und auch nicht nachvollziehbar seien. Die vom Gesuchsgegner für die Jahre 2018 bis 2021 zusammenhangslos behaupteten Sparquoten seien bestritten. Der Gesuchsgegner klammere aus, dass die beiden vorehelichen Töchter der Gesuchstellerin ebenfalls im Haushalt der Parteien gelebt und aus ihren RentenEinkünften und ihrem Vermögen ihrerseits an die Lebenshaltung der Familie beigesteuert hätten. Nach der Trennung sei es den vorehelichen Töchtern nicht mehr zumutbar, aus ihrem Vermögen (auf Verlangen des Gesuchsgegners hätten sie daraus je Fr. 1'300 pro Monat an den Familienunterhalt beisteuern müssen) den Gesuchsgegner, die Gesuchstellerin und H. quer zu subventionieren. Der Gesuchsgegner breche die bisherigen Lebenskosten ei- ner fünfköpfigen Familie willkürlich auf angebliche Lebenskosten einer dreik?pfigen Familie herab. Die vom Gesuchsgegner losgelöst vom übrigen familiüren Vermögen behauptete Vermögensentwicklung sei unzutreffend und werde bestritten. Die Familie habe sich auch keine bescheidene Lebenshaltung geleistet. Die Vorinstanz sei zu Recht zur Auffassung gelangt, dass Mindereinkommen und Mehrausgaben (Fr. 2'761 pro Monat) eine Allfällig bestandene Sparquote ohnehin kompensieren würden, daran änderten die akribischen, wenn auch zusammenhangslosen Berechnungen des Gesuchsgegners nichts, weil diese nicht im Gesamtkontext zur Vermögensentwicklung ständen. Es liege somit in keiner Unterhaltsphase eine zu berücksichtigende Sparquote vor (Urk. 66 S. 13 ff.; Urk. 76).

    5. Die Parteien leben seit dem tt.mm 2021 getrennt (Urk. 57 S. 8, 45, Dispositivziffer 1 des Urteils). Es rechtfertigt sich im vorliegenden summarischen Eheschutz(berufungs)verfahren, nicht zuletzt aus praktischen Gründen, für die Ermittlung des zuletzt gelebten ehelichen Standards und einer Allfälligen Sparquote auf die Zeitspanne zwischen dem 1. Januar 2021 und dem tt.mm 2021 abzustellen. Somit kann auch dahingestellt werden, ob es sich beim Jahr 2020 um ein Ausreisserjahr handelt, wie die Vorinstanz jedenfalls mit Bezug auf die geleisteten

      Vorsorgezahlungen meint (Urk. 57 S. 37 unten; Urk. 43 S. 29). Das relevante mo- natliche Gesamteinkommen der (dreik?pfigen) Familie belief sich im Jahr 2021 auf Fr. 14'375 monatlich (Fr. 10'295 Monatseinkommen Gesuchsgegner + Fr. 3'880 durchschnittliches Monatseinkommen Gesuchstellerin [Urk. 57 S. 19; Urk. 41 S. 9; Urk. 42/85] + Fr. 200 monatliche Kinderzulagen H. ). Nicht miteinbezogen werden dabei die monatlichen Einkünfte der beiden vorehelichen Töchter der Gesuchstellerin von insgesamt rund Fr. 5'000 pro Monat (je Fr. 956 RentenEinkünfte [Urk. 42/61] + je Fr. 250 Kinderzulagen [Urk. 42/57] + je Fr. 1'300 Vermögensverzehr Töchtervermögen [Urk. 56 S. 43 Rz. 166;

      Urk. 66 S. 16; Urk. 71 S. 17 Rz. 57]), welche ebenfalls im Familienhaushalt lebten. Vorliegend ist denn auch lediglich der Bedarf der dreik?pfigen Kernfamilie

      (Gesuchstellerin, Gesuchsgegner und H.

      ohne die beiden vorehelichen

      Töchter der Gesuchstellerin) entscheidend, weshalb die Wohnkostenanteile der vorehelichen Töchter im Betrag von insgesamt Fr. 485 (vgl. 2/7 der Kosten der ehelichen liegenschaft an der C. -strasse 1, D. , von Fr. 1'696 [Urk. 57 S. 27 m.H.]) auszuscheiden und auch keine weiteren sie betreffenden Bedarfspositionen zu berücksichtigen sind. Es ist somit von einem massgeblichen Gesamtbedarf während des familiüren Zusammenlebens der Parteien und

      H.

      im Umfang von rund Fr. 6'500 auszugehen (Fr. 1'700 Grundbetrag

      Ehepaar + Fr. 400 Grundbetrag H. + Fr. 1'211 Wohnkosten + Fr. 783 Krankenkassenprämien + Fr. 156 zusätzliche Gesundheitskosten + Fr. 41 Hausrat- und Haftpflichtversicherung + Fr. 30 Serafe + Fr. 120 Kommunikation

      + Fr. 303 Arbeitswegkosten + Fr. 175 [auf 100 % aufgerechnete] Verpflegungskosten des Gesuchsgegners [vgl. Urk. 57 S. 26-34 m.H.] + Fr. 1'580 Steuern). Somit verblieb ein monatlicher Freibetrag von Fr. 7'875 während des ehelichen Zusammenlebens (Fr. 14'375 Gesamteinkommen - Fr. 6'500 Gesamtbedarf).

      Es obliegt dem Gesuchsgegner, Auslagen mit Sparquotencharakter glaubhaft zu machen. Betreffend das relevante Referenzjahr 2021 bzw. die Zeit bis zum tt.mm 2021 berief er sich auf Rechtskosten im Zusammenhang mit seinem andauernden Unterhaltsstreit mit seiner volljährigen Tochter im Umfang von Fr. 2'250 monatlich und freiwillige Vorsorgeeinzahlungen in die 2. und 3. Säule im Betrag von Fr. 4'063 pro Monat (Urk. 56 S. 36 Rz. 126; Urk. 43 S. 29-31).

      Kosten- und Entschädigungsfolgen aufgrund eines verlorenen Gerichtsverfahrens sind unter normalen Umständen einmalig anfallende Kosten. Aus der überlegung, dass diese Auslagen könftig nicht mehr anfallen und damit eine Sparquote erlauben werden, sind sie zur Sparquote zu Zählen (Arndt/Langner, a.a.O., S. 189). Vorliegend steht fest, dass dem Gesuchsgegner insbesondere auch im Jahr 2021 namhafte Kosten aus seiner Rechtsstreitigkeit betreffend den Volljährigenunterhalt seiner vorehelichen Tochter anfielen (Urk. 43 S. 30; Urk. 44/96; vgl. auch Prot. I S. 10). Laut dem Gesuchsgegner würden ihn die Rechtskosten im Zusammenhang mit dem sechsjährigen Unterhaltsstreit während der Trennungszeit weiter belasten (Urk. 56 S. 45 Rzn. 178, 181, 182, eine Abänderungsklage soll hängig sein; Urk. 71 S. 16, Rz. 52; vgl. auch Urk. 66 S. 14). Es fallen mithin weiterhin Rechtskosten an (im übrigen auch im Zusammenhang mit einer vom Gesuchsgegner offenbar angestrengten Rückforderungsklage, vgl. Urk. 56 S. 45 Rz. 181), weshalb daraus keine Sparquote hergeleitet werden kann. Es ist mithin nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese Rechtskosten zu den aus dem Grundbetrag bzw. überschussanteil zu bezahlenden, unumgänglichen Lebenshaltungskosten des Gesuchsgegners rechnete (Urk. 57 S. 37). Die Gütertrennung der Parteien (Urk. 56 S. 45 Rz. 180) ist an dieser Stelle irrelevant; sie hat mit der ehelichen Lebenshaltung an sich nichts zu tun.

      Im Jahr 2021 bezahlte der Gesuchsgegner belegtermassen gesamthaft freiwillig Fr. 48'759 bzw. Fr. 4'063 auf den Monat umgerechnet in die Pensionskasse und die 3. Säule ein (Urk. 43 S. 29 f.; Urk. 44/90-91). Es erscheint sodann glaubhaft und wurde denn auch nicht bestritten (Prot. I S. 29 f., 36 f.; Urk. 41 S. 25), dass auch die Gesuchstellerin im Jahr 2021 Fr. 569 monatlich in die Vorsorge einbezahlte (Urk. 43 S. 31 Rz. 65; Urk. 44/6 S. 3; Urk. 66 S. 13 ff.; Urk. 76). Wie erwähnt, sind Einzahlungen in die 2. 3. Säule, welche der Vermögensbildung dienen, der Sparquote zuzurechnen. Dass Einzahlungen in die 3a-Säule in guten finanziellen Verhältnissen als Lebenskosten anzurechnen sind, wenn auch aus dem überschuss zu tilgen (Urk. 66 S. 14; Urk. 41 S. 25), ändert daran nichts.

      Dass die Häufung einer 3. Säule zur Sparquote Gehört, schliesst nicht aus, dass die entsprechenden BetRüge im gebührenden Bedarf bzw. beim überschuss zu berücksichtigen sind, weil sie zum Lebensstandard gehören.

      Vom monatlichen Freibetrag während des Zusammenlebens von Fr. 7'875 sind somit Fr. 4'632 Vorsorgezahlungen mit Sparquotencharakter in Abzug zu bringen. Der Familie verblieben damit Fr. 3'243 pro Monat für ihre Lebenshaltung, zumal keine weiteren Zahlungen mit Sparquotencharakter betreffend die einschlägige Referenzperiode ersichtlich sind. So beziehen sich die vom Gesuchsgegner bezahlten VolljährigenunterhaltsbeitRüge an seine voreheliche Tochter im Betrag von Fr. 6'872 auf das Jahr 2018 (Urk. 56 S. 38) und damit nicht auf die relevante Referenzperiode (vgl. auch Urk. 66 S. 14, 20). überdies würden rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge bereits ins Existenzminimum des Gesuchsgegners gehören (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG, Ziffer II, S. 2 unten [BlSchK 2009, S. 193 f.]). Solche machte der Gesuchsgegner im vorliegenden Eheschutzverfahren aber zu Recht nicht geltend (vgl. Urk. 43 S. 21), nachdem die Tochter ihr Studium im Juni 2019 abgeschlossen hatte (Urk. 61 mit Hinweis auf BGer 5A_340/2021 vom 16. November 2021, Erw. A.a; Urk. 71 S. 8, Rz. 13). Irrelevant für das Vorliegen einer Sparquote während der gelebten Ehe sind schliesslich auch die nach der Trennung angeschaffte Zimmereinrichtung für H. und der Hausrat und das Mobiliar (vgl. dazu Urk. 56 S. 44; Urk. 71 S. 21; Urk. 66 S. 18 f.), ebenso die vom Gesuchsgegner erwähnte Amortisationspflicht seiner Hypothek im Jahr 2025. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Allfällige Sparquote nach dem Getrenntleben weiter benötigt wird (Urk. 56 S. 46; Urk. 71 S. 21; Urk. 66 S. 18). Auch der Kauf des Renault Zoe im Jahr 2019 für Fr. 14'000 (Urk. 57 S. 38) betrifft nicht die massgebliche Referenzperiode. Zudem Gehört solches (bzw. entsprechende Rückstellungen) zur Lebenshaltung bzw. zum Verbrauch und stellt entsprechend keine Sparquote dar. Anders wäre nur bei wertbestündigen teuren Luxusautos zu entscheiden. Der gebührende Unterhalt der dreik?pfigen Kernfamilie belief sich somit insgesamt auf Fr. 9'743 pro Monat (Fr. 6'500 Bedarf während des Zusammenlebens + Fr. 3'243 nicht gesparter überschuss) und nicht auf rund Fr. 8'500, wie der Gesuchsgegner meint (Urk. 56 S. 35, 40; Urk. 71

      S. 18, 21; Urk. 61 S. 2; Urk. 63 S. 2), und auch nicht Fr. 15'145.55, wovon die Gesuchstellerin, allerdings mit Bezug auf die fänfk?pfige Familie, ausgehen will (Urk. 66 S. 16; Urk. 41 S. 25).

      Von der ausgewiesenen Sparquote während des Zusammenlebens in der Höhe von Fr. 4'632 sind vorweg die monatlichen trennungsbedingten Mehrkosten in Abzug zu bringen. Diese belaufen sich (entgegen dem Gesuchsgegner und der Vorinstanz, welche von Fr. 2'750 ausgingen, vgl. Urk. 43 S. 31, Rz. 66; Urk. 57

      S. 38) auf Fr. 3'366 pro Monat (Fr. 1'000 Grundbetrag + Fr. 1'955 Erhöhte Wohnkosten [Fr. 1'470 Wohnkosten Gesuchstellerin und H. + Fr. 1'696 Wohnkosten eheliche liegenschaft Gesuchsgegner mit H. - Fr. 1'211 bisherige Wohnkosten der dreik?pfigen Familie in der ehelichen liegenschaft ohne Wohnkostenanteile der beiden vorehelichen Töchter der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 485] + Fr. 150 Parkplatz Gesuchstellerin + Fr. 69 Hausrat- und Haftpflichtversicherung Gesuchstellerin + Fr. 30 Serafe im Haushalt der Gesuchstellerin + Fr. 120 Kommunikationskosten im Haushalt der Gesuchstellerin

      + Fr. 42 Fremdbetreuungskosten des Gesuchsgegners für H. ). Es verbleiben Fr. 1'266. Davon ist jedoch, in übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 38 unten), das trennungsbedingte Mindereinkommen des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 1'887 (Fr. 10'295 - Fr. 8'408) abzuziehen. Dass der Gesuchsgegner in den ersten beiden Monaten der Trennung (November und Dezember 2021) noch kein Mindereinkommen zu verzeichnen hatte, sondern mit Blick auf seinen vollen Lohn von Fr. 10'295 pro Monat noch mehr freie Mittel verblieben, ändert mit der Vorinstanz nichts daran, dass auch betreffend diese kurze Zeitspanne von der BeRücksichtigung einer Sparquote abzusehen ist, nach- dem, wie die Vor-instanz richtig ausführte (vgl. Urk. 57 S. 38 unten), im Zuge der Trennung teurere Neuanschaffungen anstanden (vgl. Zimmereinrichtung H. , Hausrat und Mobiliar Gesuchstellerin und Gesuchsgegner, vgl. Urk. 56

      S. 40, 44; Urk. 71 S. 21; Urk. 66 S. 18). Der Gesuchsgegner verkennt dabei, dass nach der Trennung keine (gemeinsame) Sparquote mehr zur Diskussion steht. Es bleibt den Parteien überlassen, wie sie ihren überschussanteil verwenden wollen. Im Ergebnis resultiert dementsprechend nach der Trennung in übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Sparquote mehr. Vielmehr wird die bisherige Sparquote

      während des Zusammenlebens durch die trennungsbedingten Mehrkosten sowie den trennungsbedingten Mindererwerb des Gesuchsgegners konsumiert. Der (könftige) Mehrverdienst der Gesuchstellerin ab August 2022 bzw. 2023 (vgl. Urk. 56 S. 20 Rz. 73) beschlägt einerseits nicht mehr die unmittelbaren Tren- nungsfolgen, andererseits verbliebe eine dadurch allenfalls wiederauflebende Sparquote ohnehin der Gesuchstellerin, welche sie erwirtschaftet, was dem Gesuchsgegner nicht zum Vorteil gereicht. Es ist denn auch nicht so, dass im Zuge der Trennung der Minderverdienst des Gesuchsgegners gerade durch einen entsprechenden Mehrverdienst der Gesuchstellerin kompensiert worden wäre (vgl. Urk. 80 S. 2). Das spätere Mehreinkommen ist deshalb nicht der Sparquote zuzuweisen. Es lag während der Zeit des Zusammenlebens nicht vor und wurde entsprechend nicht gespart.

      Nach dem Gesagten kann dahingestellt bleiben, ob die Sparquote während des Zusammenlebens tatsächlich aus dem Einkommen und nicht aus dem Vermögen finanziert wurde. Der vollständigkeit halber rechtfertigt es sich jedoch, darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner glaubhaft darzutun vermochte, dass sich das Vermögen in den Jahren 2018, 2019 und 2020 (die SteuerErklärung 2021 ist nicht aktenkundig) nicht wesentlich veränderte bzw. kein Vermögensverzehr vorliegt. Die Änderungen betreffen vornehmlich die vorehelichen Töchter der Gesuchstellerin, welche im Jahr 2018 als Alleinerbinnen eine grosse Erbschaft vom verstorbenen Vater erwarben, und die damit zusammenhängenden Gewährten und zu- Rückbezahlten Darlehen zwischen dem Gesuchsgegner und den vorehelichen Töchtern der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 43 S. 30; Urk. 27/13, /37; Urk. 44/6; Urk. 56 S. 41 ff.; Urk. 63 S. 2; Urk. 71 S. 20 f.; Urk. 66 S. 15; Urk. 68/4 [Entscheid KESB Pföffikon vom 28.04.2020]). Die vorinstanzliche Vermutung, wonach der Gesuchsgegner die Vorsorgezahlungen durch reine Vermögensverschiebung habe vornehmen können und das Einkommen gänzlich für die Lebenshaltung verwendet worden sei (Urk. 57 S. 38), trifft somit nicht zu. Dabei ist, wie die Gesuchstellerin einräumt (Urk. 66 S. 167; Urk. 76 S. 2), allerdings zu bemerken, dass die Lebenshaltung der Familie durch die Zahlungen der beiden vorehelichen Töchter im Gesamtbetrag von rund Fr. 5'000 pro Monat teilweise quersubventioniert wurde, ist doch davon auszugehen, dass die Töchter nicht den ganzen Betrag für

      ihren Bedarf benötigten (vgl. Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2021), selbst unter BeRücksichtigung Erhöhter Wohnkostenanteile (vgl. Urk. 71 S. 19; Urk. 80 S. 2). Diese Quersubventionierung (bzw. kostensenkende Wohngemeinschaft, wie der Gesuchsgegner meint, vgl. Urk. 56 S. 35 f.) entfällt mit dem Getrenntleben bzw. es ist diesen Töchtern nicht mehr zuzumuten, die dreik?pfige Kernfamilie weiterhin mitzufinanzieren (vgl. Urk. 66 S. 16), was ebenfalls gegen eine verbleibende Sparquote spricht.

  8. Unterhaltsberechnung

Die resultierenden überschüße sind grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3) und damit zu je 40 % der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner sowie zu 20 % H.

zuzuteilen (vgl. auch

Urk. 57 S. 42). Die überschussanteile von H. sind der Gesuchstellerin entsprechend ihrem Betreuungsumfang zu 57 % (Fr. 556, Fr. 341, Fr. 410,

Fr. 482 und Fr. 452) und dem Gesuchsgegner zu 43 % (Fr. 419, Fr. 257,

Fr. 309, Fr. 364 und Fr. 340) zuzuweisen.

Beide Ehegatten haben gleichermassen Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung. Dabei liegt es am Unterhalt fordernden Ehegatten darzulegen, welche Ausgaben dazu zur Weiterführung notwendig sind (BGer 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019, Erw. 5.1). Die derart ermittelten Unterhaltsbeiträge bilden die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs (BGE 140 III 337 Erw. 4.2.1; BGE 147 III 293 Erw. 4.4). Der Kinderunterhaltsbeitrag soll den bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfühigkeit der Eltern entsprechen (BGE 140 III 337 Erw. 4.2.1). Dabei enthält das Gesetz keine Regel in dem Sinne, dass der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes seine Obergrenze im Lebensstandard fände, den seine verheirateten Eltern im Zeitpunkt ihrer Trennung zuletzt lebten (BGer 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021, Erw. 4.4; BGE 147 III 293 Erw. 4.4;

BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021, Erw. 5.2.1). Eine nachgewiesene Sparquote beeinflusst die Höhe des in der Ehe zuletzt bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standards (BGer 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020,

E. 5.2.2.3). Dieser entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am Früheren gemeinsamen überschuss; daher ist zunächst der überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (BGE 147 III 293 E. 4.4; BGer 5A_496/2019 vom 2. Juni 2021, Erw. 4.3.2; OGer ZH LE210015 vom 24. Januar 2022, Erw. D.4.5a, S. 50

und OGer ZH LE210005 vom 24. September 2021, Erw. III.17.5 u. 17.6, S. 41 f.). Der gebührende Unterhalt der Gesuchstellerin, worauf diese höchstens Anspruch hat, besteht dementsprechend aus ihrem jeweiligen (erweiterten) familienrechtlichen Existenzminimum beim Getrenntleben in den verschiedenen Zeitphasen zuzüglich eines maximalen überschussanteils von Fr. 1'297 (Fr. 14'375 Gesamteinkommen - Fr. 6'500 Gesamtbedarf der dreik?pfigen Familie während des Zusammenlebens - Fr. 4'632 Sparquote während des Zusammenlebens = Fr. 3'243 verbleibender monatlicher überschuss, welcher nach grossen und kleinen Köpfen und damit zu 40 % der Gesuchstellerin zuzuweisen ist). Zwar trägt auch die Gesuchstellerin zur Erhöhung der überschüße während des Getrenntlebens bei, allerdings sind ihre Einkünfte nicht als überobligatorisch zu bezeich- nen, weshalb es für die Zeit des Getrenntlebens bei der Limitierung bleibt.

Ein Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB) zugunsten der Gesuchstellerin, welche H. mehr betreut und weniger Einkommen erzielt als der Gesuchsgegner, ist nicht geschuldet, weil sie in sämtlichen Zeitphasen in der Lage ist, ihre Lebenshaltungskosten (vgl. BGE 144 III 377 E. 7) mit ihrem Einkommen selbst zu decken.

Vom monatlichen Barbedarf von H. beim Gesuchsgegner sind, in übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 57 S. 25), vorweg die vom Gesuchsgegner für H. bezogenen Kinderzulagen von Fr. 200 pro Monat abzuziehen und die KinderunterhaltsbeitRüge entsprechend der Gesuchstellerin ohne Kinderzulagen zuzusprechen (vgl. Urk. 57 S. 49, Dispositivziffer 8).

Bei der alternierenden Obhut ist nebst den Betreuungsanteilen auch das Verhält- nis der Leistungsfühigkeit der Eltern massgebend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die finanziellen Lasten bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und LeistungsgeFälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix (vgl. Referat Bundesrichter von Werdt, Eherechtstagung des IRP-HSG vom 1. Dezember 2020, S. 14 f.; OGer ZH LC210010 vom 14.07.2022, Erw. III/5.3, 6.1

ff., S. 37 ff.) zu tragen (BGE 147 III 256 E. 5.5 m.w.H.). Dabei gilt ein Elternteil als leistungsfühig, wenn er mit seinem Einkommen seinen (erweiterten) Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen überschuss verfügt (vgl. BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.2. und 4.3.2.3.).

Die Formeln, auf welchen die Matrix beruht, lauten wie folgt (von Werdt, a.a.O.):

M

UBM = (L

  • BV

    UBt

    ) + (LV

  • BM

    • (LM BV)

      )

      M

      UBV = (L

  • BV

    UBt

    ) + (LV

  • BM

    • (LV BM)

)

UBM = Unterhaltsbeitrag der Mutter (in Franken)

UBV = Unterhaltsbeitrag des Vaters (in Franken) UBt = Unterhaltsbeitrag total (in Franken)

LM = Leistungsfühigkeit der Mutter (in %) LV = Leistungsfühigkeit des Vaters (in %) BM = Betreuungsanteil der Mutter (in %) BV = Betreuungsanteil des Vaters (in %)

Für die fänf verschiedenen Phasen resultieren aufgrund des Betreuungsverhält- nisses und des LeistungsgeFälles folgende Ergebnisse (alle BetRüge pro Monat):

  1. Phase 1 (November und Dezember 2021):

    Der zu deckende Barbedarf von H.

    samt überschussanteil (abzüglich der

    Kinderzulagen) Beläuft sich in dieser Zeitphase auf Fr. 2'368 (UBt). Die Gesuchstellerin verfügt in dieser Zeitspanne über eine Leistungsfühigkeit von Fr. 197

    (Fr. 4'142 Einkommen - Fr. 3'945 Bedarf) und der Gesuchsgegner über eine solche von Fr. 6'073 (Fr. 10'295 Einkommen - Fr. 4'222). Dies entspricht ei- ner verhältnismässigen Leistungsfühigkeit der Gesuchstellerin von rund 3 % (LM) und des Gesuchsgegners von rund 97 % (LV). Der Betreuungsanteil der Gesuchstellerin beträgt, wie dargetan, 57 % (BM), jener des Gesuchsgegners 43 % (BV). Gemäss der obgenannten Formeln hat die Gesuchstellerin den Barunterhalt im Umfang von Fr. 54 und der Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 2'314 zu tragen. Der Barbedarf abzüglich der Kinderzulagen (Fr. 676) und der überschussanteil von H. beim Gesuchsgegner (Fr. 419 [43 % von Fr. 975 entsprechend dem Betreuungsverhältnis]) sind vom Anteil des Gesuchsgegners abzuzie-

    hen, womit sich die vom Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für H.

    ge-

    schuldeten KinderunterhaltsbeitRüge auf Fr. 1'219 belaufen. Die geschuldeten EhegattenunterhaltsbeitRüge betragen Fr. 1'154 (Fr. 3'945 Bedarf Gesuchstellerin + Fr. 1'297 limitierter überschussanteil Gesuchstellerin + Fr. 54 Anteil am Gesamtbedarf von H. - Fr. 4'142 Einkommen Gesuchstellerin).

  2. Phase 2 (Januar 2022 bis Juli 2022):

    Der Barunterhaltsbedarf von H.

    samt überschussanteil (ohne Kinderzulagen) beträgt insgesamt Fr. 1'991 (UBt). Die Gesuchstellerin verfügt auch in dieser Zeitspanne über eine Leistungsfühigkeit von Fr. 197 (Fr. 4'142 Einkommen - Fr. 3'945 Bedarf) und der Gesuchsgegner über eine solche von Fr. 4'186 (Fr. 8'408 Einkommen - Fr. 4'222). Dies entspricht einer verhält- nismässigen Leistungsfühigkeit der Gesuchstellerin von rund 5 % (LM) und des Gesuchsgegners von rund 95 % (LV). Mit Blick auf die Betreuungsanteile (57 % Gesuchstellerin [BM], 43 % Gesuchsgegner [BV]) und in Anwendung der obge- nannten Formeln hat die Gesuchstellerin den Barunterhalt im Umfang von Fr. 76 und der Gesuchsgegner in jenem von Fr. 1'915 zu tragen. Der Barbe- darf abzüglich der Kinderzulagen (Fr. 676) und der überschussanteil von H. beim Gesuchsgegner (Fr. 257) sind davon in Abzug zu bringen, womit sich die vom Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für H. geschuldeten Kin- derunterhaltsbeitRüge auf Fr. 982 belaufen. Die geschuldeten Ehegattenunter- haltsbeitRüge betragen Fr. 1'075 (Fr. 3'945 Bedarf Gesuchstellerin + Fr. 1'196 überschussanteil Gesuchstellerin + Fr. 76.- Anteil am Gesamtbedarf von H. - Fr. 4'142 Einkommen Gesuchstellerin).

  3. Phase 3 (August 2022 bis Juli 2023):

    Der zu deckende Barunterhalt von H. samt überschussanteil (abzüglich der

    Kinderzulagen) Beläuft sich auf Fr. 2'112 (UBt). Die Leistungsfühigkeit der Gesuchstellerin beträgt Fr. 802 (Fr. 4'795 Einkommen - Fr. 3'993 Bedarf), jene

    des Gesuchsgegners Fr. 4'186 (Fr. 8'408 Einkommen - Fr. 4'222). Dies entspricht einer verhältnismässigen Leistungsfühigkeit der Gesuchstellerin von 16 % (LM) und des Gesuchsgegners von rund 84 % (LV). Angesichts der Betreuungsanteile (57 % Gesuchstellerin [BM], 43 % Gesuchsgegner [BV]) und in Anwendung der obigen Formeln hat die Gesuchstellerin den Barunterhalt im Umfang von Fr. 265 und der Gesuchsgegner in jenem von Fr. 1'847 zu tragen. Von Letzterem sind der Barunterhalt abzüglich der Kinderzulagen (Fr. 676) und der überschussanteil von H. beim Gesuchsgegner (Fr. 309) in Abzug zu bringen, womit sich vom Gesuchsgegner zu leistende KinderunterhaltsbeitRüge von Fr. 862 ergeben. Die geschuldeten ehelichen Unterhaltsbeiträge belaufen sich auf Fr. 760 (Fr. 3'993 Bedarf Gesuchstellerin + Fr. 1'297 limitierter überschussanteil Gesuchstellerin + Fr. 265 Anteil Gesuchstellerin am Barbedarf von H. - Fr. 4'795 Einkommen Gesuchstellerin).

  4. Phase 4 (August 2023 bis November 2023):

    Der Barunterhalt von H.

    samt überschussanteil macht insgesamt (ohne

    Kinderzulagen) Fr. 2'239 (UBt) aus. Die Gesuchstellerin verfügt in dieser Zeitspanne über eine Leistungsfühigkeit von Fr. 1'435 (Fr. 5'428 Einkommen Fr. 3'993 Bedarf) und der Gesuchsgegner über eine solche von Fr. 4'186 (Fr. 8'408 Einkommen - Fr. 4'222 Bedarf). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin von rund 25 % (LM) und des Gesuchsgegners von rund 75 % (LV). Mit Blick auf die Betreuungsanteile der Gesuchstellerin von 57 % (BM) und des Gesuchsgegners von 43 % (BV) hat in Anwendung der erwähnten

    Formeln die Gesuchstellerin den Unterhalt von H.

    im Umfang von rund

    Fr. 450 und der Gesuchsgegner in einem solchen von Fr. 1'789 zu tragen. Vom Anteil des Gesuchsgegners sind der Barbedarf abzüglich der Kinderzulagen

    (Fr. 676) und der überschussanteil von H.

    beim Gesuchsgegner

    (Fr. 364) abzuziehen, womit sich die vom Gesuchsgegner geschuldeten Kin- derunterhaltsbeitRüge auf Fr. 749 belaufen. Die EhegattenunterhaltsbeitRüge betragen Fr. 312 (Fr. 3'993 Bedarf Gesuchstellerin + Fr. 1'297 limitierter überschussanteil Gesuchstellerin + Fr. 450 Anteil Gesuchstellerin am Gesamtunterhalt von H. - Fr. 5'428 Einkommen Gesuchstellerin).

  5. Phase 5 (ab Dezember 2023):

    Der Gesamtbarunterhalt samt überschussanteil von H.

    (ohne Kinderzulagen) beträgt in dieser Phase Fr. 2'408 (UBt). Die Leistungsfühigkeit der Gesuchstellerin Beläuft sich auf Fr. 1'393 (Fr. 5'428 Einkommen - Fr. 4'035 Bedarf), jene des Gesuchsgegners unverändert auf Fr. 4'186. Dementsprechend ist die Gesuchstellerin verhältnismässig zu rund 25 % (LM) und der Gesuchsgeg- ner zu rund 75 % (LV) leistungsfühig. Ausgehend von den erwähnten Betreuungsanteilen (57 % Gesuchstellerin [BM], 43 % Gesuchsgegner [BV]) und in Anwen- dung der obigen Formeln ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag der Gesuchstellerin von Fr. 484 und ein solcher des Gesuchsgegners von Fr. 1'924. Vom Anteil des Gesuchsgegners sind der Barbedarf abzüglich der Kinderzulagen (Fr. 762) und der überschussanteil von H. beim Gesuchsgegner (Fr. 340) abzuziehen,

    womit die vom Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für H.

    geschuldeten

    KinderunterhaltsbeitRüge Fr. 822 betragen. Die EhegattenunterhaltsbeitRüge sind auf Fr. 388 festzulegen (Fr. 4'035 Bedarf Gesuchstellerin + Fr. 1'297 limitierter überschussanteil Gesuchstellerin + Fr. 484 Anteil Gesuchstellerin am Gesamtbedarf von H. - Fr. 5'428 Einkommen Gesuchstellerin).

  6. Aus praktischen Gründen rechtfertigt es sich, die von November 2021 bis und mit Juli 2023 (Phasen 1 bis 3) geschuldeten Kinder- und EhegattenunterhaltsbeitRüge zusammenzufassen. Dementsprechend resultieren durchschnittliche monatliche KinderunterhaltsbeitRüge von rund Fr. 936 (Fr. 19'656 : 21 Monate) und eheliche Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 902 (Fr. 18'953 : 21 Monate). Von August 2023 bis und mit November 2023 (Phase 4) sind monatliche Kin- derunterhaltsbeitRüge von Fr. 749 und eheliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 312 sowie ab Dezember 2023 (Phase 5) monatliche KinderunterhaltsbeitRüge von Fr. 822 und EhegattenunterhaltsbeitRüge von Fr. 388 pro Monat festzulegen. Die angefochtenen Dispositivziffern 8 und 9 des vorinstanzlichen Entscheids sind entsprechend neu zu fassen.

Die Vorinstanz deklarierte in ihrem Urteilsspruch das Einkommen, das Vermögen (nicht relevant) und den familienrechtlichen Bedarf der Parteien und von H. (Urk. 57 S. 50, Dispositivziffer 11). Solches erscheint jedoch entbehrlich, reicht es doch im Eheschutzverfahren (keine analoge Anwendung von Art. 282 ZPO [Dokumentationspflicht im Scheidungsverfahren], vgl. OGer ZH LE120085 vom 14.03.2013, Erw. B.8, S. 23 und OGer ZH LE170001 vom 26.09.2017, Erw. D.2.5,

S. 50) aus, wenn Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und Kindes (sowie ein Allfälliger hier nicht relevanter Mankobetrag) aus den Erwägungen hervorgehen (Art. 286a ZGB und Art. 301a lit. a und c ZPO). Dispositivziffer 11 des angefochtenen Entscheids ist daher ersatzlos aufzuheben. Dabei wird hiermit in den Erwägungen ergänzend festgehalten, dass das Vermögen der Parteien und von H. nicht relevant ist. Aktuelle Steuerdaten sind im übrigen nicht aktenkun- dig.

  1. Rückforderung bezahlter Unterhaltsbeiträge
    1. Neu beantragt der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die Differenz zwischen den Obergerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträgen und den tatsächlich bis zum Obergerichtlichen Entscheid durch ihn bezahlten Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht verlangt er, dass er bei Spruchreife gerichtlich aufzufordern sei, dem Obergericht Belege zu seinen der Gesuchstellerin bis dahin tatsächlich bezahlten UnterhaltsbeitRügen innert angemessener Frist einzureichen (Urk. 56 S. 3, Antragziffer 2 und Prozessualer Antrag, S. 52). Die Gesuchstellerin habe es nicht unterlassen, gestätzt auf den angefochtenen Entscheid Völlig übErhöhte Unterhaltsforderungen sofort einzufordern. Eine baldige Rückzahlung liege angesichts der geschuldeten Verzugszinsen im übrigen im Interesse der Gesuchstellerin (Urk. 71 S. 22 Rz. 81).

    2. Die Gesuchstellerin ersucht um Nichteintreten auf diesen prozessualen Antrag mangels gesetzlicher Grundlage für eine solche Nachfrist. Ebenso wenig wäre sie zu irgendwelchen Rückzahlungen verpflichtet. Sollte der Gesuchsgegner zu hohe Unterhaltszahlungen geleistet haben, was bestritten werde, habe er unabhängig von diesem Verfahren ein Rückforderungsrecht (Urk. 66 S. 19).

    3. Auf den prozessualen Antrag des Gesuchsgegners um Einräumung einer Nachfrist zwecks Einreichung von Zahlungsbelegen ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht einzutreten. Wie eingangs bereits erwähnt (vgl. Erw. B.4), tragen die Parteien auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime die Last, die relevanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und wenn nötig zu substantiieren. Sie haben dem Gericht den entscheidrelevanten Sachverhalt von sich aus darzutun und gegebenenfalls zu belegen. Eine unabsichtlich mangelhafte verbesserliche Eingabe im Sinne von Art. 132 ZPO liegt nicht vor. Ebenso wenig greift die gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO, welche gerade nicht dazu dient, prozessuale Nachlüssigkeit auszugleichen (Sarbach, OFK-ZPO, Art. 56 Rz. 2), dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegner rechtlich nicht unbeholfen erscheint. Der Gesuchsgegner hätte bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO analog; vgl. Urk. 82) der Berufungsinstanz von sich aus Allfällige Zahlungsbelege nachreichen können. Dies hat er nicht getan, geschweige denn solche Zahlungen näher substantiiert. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob und in welchem Umfang die Rückwirkend ab November 2021 festzulegenden Unterhaltsbeiträge durch Zahlung bereits getilgt wurden (vgl. dazu BGE 135 III 315). Der Gesuchsgegner bleibt diesbezüglich auf eine Rückforderungsklage verwiesen (vgl. Art. 86 SchKG), sofern sich die Parteien nicht aussergerichtlich einigen können. Es ist dabei auch nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, die vorinstanzlichen Akten nach Allfälligen, vom Gesuchsgeg- ner im Berufungsverfahren nicht bezeichneten Zahlungsbelegen zu durchforsten. Der (nicht bezifferte) Rückzahlungsantrag des Gesuchsgegners ist dementsprechend abzuweisen.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen
    1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

      Die von der Vorinstanz für das aufwendige Verfahren festgesetzte Gerichtsgebühr von F. 6'000 (Urk. 57 S. 43, 50, Dispositivziffer 12) wurde im Berufungsverfahren nicht beanstandet (Urk. 56 S. 2 f.) und ist zu bestätigen. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge rechtfertigt es sich im Zusammenhang mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen von einer mutmasslichen Geltungsdauer der vorliegenden eheschutzrichterlichen Regelung von rund vier Jahren auszugehen, womit der Gesuchsgegner in Anbetracht des Berufungsentscheids hinsichtlich der geschul- deten Unterhaltsbeiträge nunmehr zu rund 35 % unterliegt. Insgesamt rechtfertigt es sich allerdings betreffend das erstinstanzliche Eheschutzverfahren gleichwohl, die Kosten den Parteien, wie dies die Vorinstanz getan hat (vgl. Urk. 56 S. 44, 51, Dispositivziffern 13 und 14 mit Verweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), je hälftig aufzuerlegen und entsprechend die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

    2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Gesuchsgegner vollumfänglich bezüglich seines Rückzahlungsantrages sowie der Anträge im Zusammenhang mit den Folgen der Zuteilung der ehelichen liegenschaft. Betreffend die Unterhaltsbeiträge unterliegt er, wie gesagt, zu rund 35 %. Gesamthaft rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner die Kosten des Berufungsverfahrens zu rund 40 % und der Gesuchstellerin zu rund 60 % aufzuerlegen. Die Kosten sind aus dem vom Gesuchsgegner im Berufungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500 zu beziehen. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner die Kosten im Umfang von Fr. 3'300 zu erstatten (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Weil der im Berufungsverfahren nicht (mehr) anwaltlich vertretene Gesuchsgegner keine Umtriebe sei- nerseits darzulegen vermochte, insbesondere keinen Verdienstausfall (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Urk. 56 S. 52; Urk. 71 S. 23), und auch keinen Entschädigungsanspruch bezifferte, ist ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pföffikon vom 27. Juni 2022 betreffend die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 8 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pföffikon vom 27. Juni 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für den Sohn H. , geboren am tt.mm 2013, die folgenden monatlichen KinderunterhaltsbeitRüge zu bezahlen:

    1. ab 1. November 2021 bis 31. Juli 2023: Fr. 936 (davon Fr. 0 Betreuungsunterhalt);

    2. ab 1. August 2023 bis 30. November 2023: Fr. 749 (davon

      Fr. 0 Betreuungsunterhalt);

    3. ab 1. Dezember 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Fr. 822 (davon Fr. 0 Betreuungsunterhalt).

      [Ausserordentliche Kinderkosten ...]

      1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche EhegattenunterhaltsbeitRüge zu bezahlen:

        1. ab 1. November 2021 bis 31. Juli 2023: Fr. 902;

        2. ab 1. August 2023 bis 30. November 2023: Fr. 312;

        3. ab 1. Dezember 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 388.

  2. Dispositivziffer 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pföffikon vom 27. Juni 2022 wird ersatzlos aufgehoben.

  3. Im übrigen wird die Berufung, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und der angefochtene Entscheid, sofern er nicht bereits teilrechtsKräftig wurde, bestätigt.

  4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 6'000 wird bestätigt.

  5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

  6. Für das erstinstanzlichen Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500 festgesetzt.

  8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu 60 % und dem Gesuchsgegner zu 40 % auferlegt. Sie werden aus dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners von Fr. 5'500 bezogen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 3'300 zu erstatten.

  9. Dem Gesuchsgegner wird für das zweitinstanzlichen Verfahren keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. August 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Reuss Valentini

versandt am: lm

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.