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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LE230009
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LE230009 vom 01.02.2024 (ZH)
Datum:01.02.2024
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_164/2024
Leitsatz/Stichwort:Eheschutz
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsgegner; Recht; Rinstanz; Kanada; Steuer; Unterhalt; Kinder; Über; Recht; Vorinstanz; Betreuung; Berufung; Schweiz; Unterhalts; Überschuss; Wegzug; Kindes; Betreuungs; Eltern; Ferien; Tochter; Partei; Einkommen; Parteien; Angefochten; Monatlich; Ehegatte; Ehegatten; Überschussanteil
Rechtsnorm: Art. 1 IPRG ; Art. 108 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 144 ZPO ; Art. 15 IPRG ; Art. 159 ZGB ; Art. 163 ZGB ; Art. 272 ZPO ; Art. 273 ZPO ; Art. 277 ZPO ; Art. 282 ZPO ; Art. 285 ZGB ; Art. 296 ZPO ; Art. 301a ZGB ; Art. 310 ZPO ; Art. 314 ZPO ; Art. 315 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 318 ZPO ; Art. 40 DBG ; Art. 48 IPRG ; Art. 49 IPRG ; Art. 82 IPRG ; Art. 83 IPRG ; Art. 90 BGG ; Art. 93 KG ; Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:128 III 411; 131 III 209; 137 III 617; 138 III 374; 140 III 485; 141 III 369; 142 III 36; 142 III 413; 142 III 481; 142 III 612; 143 III 617; 144 III 349; 144 III 481; 147 III 265; 147 III 301; 147 III 457; 148 III 270; 148 III 353;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE230009-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,

die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold

Beschluss und Urteil vom 1. Februar 2024

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegner und Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. ,

    gegen

  2. ,

    Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y. ,

    betreffend Eheschutz

    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Februar 2023 (EE220230-L)

    Rechtsbegehren:

    der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 36 S. 2 f. und Prot. I, S. 25, sinngemäss):

    1. Es sei festzustellen, dass die Parteien den gemeinsamen Haus- halt am 12. Oktober 2022 aufgehoben haben und seitdem ge- trennt leben;

2 Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, vorab, noch vor der münd- lichen Verhandlung, der Gesuchstellerin nachfolgende Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu edieren:

  1. Kontostand und Kontobewegungen aller Bankkonti in den Jahren 2014–2022, unter Vorlage eines detaillierten Konto- auszuges jedes Kontos vor Einreichung des vorliegenden Gesuchs;

  2. die Bilanz und Erfolgsrechnung sowie den allfälligen Anhang und den Bericht der Revisionsstelle der letzten Jahre 2014– 2022 seiner Zahnarztpraxis Dr. med. dent. A. ;

  3. eine lückenlose Aufstellung über Privatbezüge im laufenden Jahr;

  4. alle relevanten Unterlagen und Angaben betreffend die Fahrzeuge des Gesuchgegners wie Fahrzeugausweise, Wertbestimmung, Kilometerstände usw.;

  5. Steuererklärungen für die Jahre 2014–2021;

  1. Der Gesuchstellerin sei nach Edition sämtlicher Unterlagen durch den Gesuchsgegner eine Frist zur Bezifferung der nachstehend beantragten Unterhaltsbeiträge anzusetzen;

  2. Es sei das gemeinsame Kind C. , geboren am tt.mm.2020, für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuch- stellerin zu stellen;

  3. Es sei vorzumerken, dass sich der Wohnsitz des Kindes, insbe- sondere hinsichtlich schulischer und sozialversicherungsrechtli- cher Belange, derzeit bei der Gesuchstellerin befindet; der Ge- suchstellerin sei zu bewilligen das Kind bei der Einwohnerkontrolle D.

    abzumelden und bei der Einwohnerkontrolle Zürich

    anzumelden;

  4. Es sei zu genehmigen, dass die Gesuchstellerin berechtigt ist, den Wohnsitz des Kindes C. zum 1. April 2023 nach Kana- da zu verlegen; der Wechsel des Aufenthaltsortes sei zu geneh- migen;

  5. Es sei folgende Betreuungsregelung durch das Gericht festzule- gen:

    In einer ersten Phase bis zum Wegzug nach Kanada betreut der Gesuchgegner das Kind C. , geboren am tt.mm.2020, bei sich und auf seine Kosten wie folgt:

    An jedem zweiten Wochenende von Samstagmorgen 9.30 Uhr bis Sonntagabend 17.30 Uhr; am Dienstagnachmittag von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr; jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weih- nachten und Neujahr; in geraden Jahren an Ostern und in unge- raden Jahren an Pfingsten; mindestens zwei und höchstens vier Schulferienwochen pro Jahr, jeweils zwei Wochen am Stück;

    ln den übrigen Zeiten wird das gemeinsame Kind C. der Gesuchstellerin betreut.

    von

    ln einer zweiten Phase ab Wegzug nach Kanada betreut der Ge- suchgegner das gemeinsame Kind C. , geboren am tt.mm.2020, bei sich und auf seine Kosten wie folgt:

    Jeden zweiten Monat von Freitagabend bis Sonntagabend in Ka- nada, während dreimal einer Woche bis zum Alter des Kindes von 4 Jahren; während vier Schulferienwochen ab dem Alter des Kin- des von 4 Jahren; in geraden Jahren an beiden Doppelfeiertagen Weihnachten und Neujahr und in ungeraden Jahren an Pfingsten, alles auf eigene Kosten des Gesuchgegners;

    Zweimal in der Woche, dienstags und donnerstags von 11.00 Uhr bis maximal 12.00 Uhr morgens (bzw. nach Schluss einer allfälli- gen Kinderbetreuung) kanadischer Zeit via Zoom Videoanrufe;

    ln den übrigen Zeiten wird das gemeinsame Kind C. der Gesuchstellerin betreut;

    von

  6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin in der ersten Phase vor dem Wegzug nach Kanada bis zum

    31. März 2023 für den Unterhalt für sie persönlich und das ge- meinsame Kind einen monatlichen, nach dem Ergebnis der Be- weisaufnahme noch zu beziffernden Unterhalt von mindestens CHF 34'278.00 zu bezahlen, zusammengesetzt aus

    1. CHF 3'268.15 Barunterhalt C. ,

    2. CHF 5'648.15 Betreuungsunterhalt C. ,

    3. CHF 25'361.70 Ehegattenunterhalt für die Gesuchstellerin, zahlbar an die Gesuchstellerin jeweils im Voraus auf den ersten

    Tag eines jeden Monats;

  7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin in der zweiten Phase ab Wegzug nach Kanada am 1. April 2023 für den Unterhalt für sie persönlich und das gemeinsam Kind einen monatlichen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch zu beziffernden Unterhalt von mindestens CHF 34'193.45 zu bezah- len, zusammengesetzt aus

    1. CHF 3'097.00 Barunterhalt C. ,

    2. CHF 5'608.00 Betreuungsunterhalt C. ,

    3. CHF 25'488.45 Ehegattenunterhalt für die Gesuchstellerin, zahlbar an die Gesuchstellerin jeweils im Voraus auf den ersten

      Tag eines jeden Monats.

  8. Es sei der Gesuchstellerin das Fahrzeug Modell X3 Marke BMW (Kontrollschild: ZH 1) für die Dauer des Getrenntlebens zur allei- nigen Benutzung zuzuweisen;

  9. Eventualiter zu Ziffer 10 sei der Gesuchstellerin das Fahrzeug Modell Golf T-Roc Marke VW (Nummernschild: ZH 2) für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zuzuweisen;

  10. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 30. September 2022 die nicht ausgerichteten Freibeträge während des Zusammenlebens von insgesamt CHF 7'500 zu bezahlen;

  11. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinderkosten, die den Betrag von CHF 200.00 pro Ausgabe über- steigen (grössere Zahnbehandlungen, Nachhilfeunterricht, etc.) nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnung die Hälfte der Kosten der Gesuchstellerin zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherung etc.) gedeckt sind;

  12. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ei- nen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von mindestens CHF 20'000.00 zu leisten;

  13. Eventualiter zu Ziffer 14 sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsan- walt als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen;

  14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zulasten des Gesuchsgegners.

des Gesuchsgegners (Urk. 44 S. 1 ff.):

Hauptbegehren:

Auf die Eheschutzgesuche vom 12. Oktober 2022 bzw. 7. Dezember 2022 (und die darin gestellten Anträge) sei mangels örtlicher Zustän- digkeit des Bezirksgerichtes Zürich nicht einzutreten, Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten von Frau B. Mehrwertsteuer zu 7.7 %).

(zuzüglich

Eventualbegehren:

    1. Der Antrag von Frau B. den Wohnsitz von C. nach

      … [Adresse in Kanada], zu verlegen, sei nicht zu genehmigen. Stattdessen sei gerichtlich festzuhalten,

      • dass C. (geboren am tt.mm.2020) weiterhin unter gemeinsamer elterlicher Sorge ihrer Eltern A. B. steht; und/oder

        und

      • dass die im Moment die Obhut über C.

        ausübende

        Frau B. den aktuellen Wohnsitz von C. in Zürich nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Herrn A. und/oder rechtskräftiger gerichtlicher Genehmigung ändern kann; und/oder

      • dass Frau B.

        es verboten ist, ohne die vorgängige

        schriftliche Zustimmung von Herrn A.

        und/oder gerichtlicher Genehmigung die Schweiz mit C. zu verlassen, mit C.

        ins Ausland zu reisen und/oder C.

        selbst oder durch jemand anderen ins Ausland verbringen zu lassen; und/oder

      • dass Betreuungspersonen von C.

(Kindergärtnerin,

Kinderarzt usw.) Herrn A.

auf dessen Verlangen jederzeit Auskunft über seine Tochter zu geben haben.

      1. Unter Aufteilung der elterlichen Obhut bzw. Betreuung im Verhältnis von 80 % zu 20 % seien die Betreuungsanteile von Herrn A. bis zur Einschulung von C. wie folgt festzulegen:

        • jedes zweite Wochenende, jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 20.00 Uhr, sowie jeden Dienstag- nachmittag, jeweils von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr; und

        • am 24.–30. Dezember eines jeden Jahres; und

        • vom Gründonnerstag, 16.00 Uhr, bis Ostermontag, 20.00 Uhr; und vom Freitagabend, 16.00 Uhr, vor Pfingsten bis Pfingstmontag, 20.00 Uhr; und

        • während der ersten Hälfte der am Wohnsitz von C. geltenden Schulferien.

      2. Frau B. sei gerichtlich zu verpflichten

        • die Ausübung des Betreuungsrechtes gemäss vorstehender Ziffer A.2.1 von Herrn A. fortan nicht mehr zu behin- dern, zu erschweren und/oder zu verunmöglichen; und

zu erlauben, seinen seit dem 12. Oktober

2022 nicht ausübbaren Umfang des Betreuungsrechts ge- mäss vorstehender Ziffer A.2.1. auf erstes Verlangen nach- zuholen.

A.3.1. Es sei festzustellen, dass Herr A.

bis zum 11. Oktober

2022 keinen Unterhalt an seine Tochter C. mehr schuldet und ab dem 12. Oktober 2022 einen Unterhaltsbeitrag von höchstens CHF 1'160.40 pro Monat.

      1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass Herr A. für die Perio- de ab dem 12. Oktober 2022 schon folgende Zahlungen an den Unterhalt von C. geleistet hat:

        • am 6. Dezember 2022 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'200.00; und

        • vorausbezahlte Krankenkassenprämien von CHF 413.30.

      1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass Herr A.

        seiner Frau

        1. bis zum 15. November 2022 keinen Unterhalt schuldet und ab dem 16. November 2022 bis zur Einschulung von

        2. einen Unterhaltsbeitrag von höchstens CHF 3'082.60

          pro Monat, und auch das nur,

          • wenn Frau B. und/oder

            keiner Erwerbstätigkeit nachgeht;

          • wenn Frau B. sich nicht mehr als 3 Monate pro Kalen- derjahr ausserhalb der Schweiz aufhält; und/oder

          • wenn Frau B.

            nicht ein Konkubinat über mehr als

            sechs Monate eingeht.

      2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass Herr A. bis zum 11.

        Oktober 2022 den Unterhalt vollumfänglich schon geleistet hat und seither folgenden Zahlungen daran:

        • vorausbezahlte Krankenkassenprämien von CHF 1'340.30 sowie Krankheitskosten von CHF 12.05; und

        • vorausbezahlte Kosten (Strassenverkehrsgebühr) von CHF 458.00 für den BMW X3 (ZH 1).

      1. sei gerichtlich zu verpflichten, alle sich in ihrem

        Besitz befindlichen Schlüssel (Haustüre, Briefkasten, Garage)

        zum Haus und zur Liegenschaft …-strasse … in D.

        bis

        spätestens 20. Dezember 2022 dem Anwalt von Herrn A. abzugeben.

      2. Herr A. sei gerichtlich für berechtigt zu erklären, alle von

        Frau B.

        nicht bis Ende Dezember 2022 im Haus in

        abgeholten Kleider, Utensilien und Gegenstände von

        ihr auf eigenes Gutdünken zu entsorgen.

      3. Frau B. sei gerichtlich für berechtigt zu erklären, den BMW X3 (ZH 1) unter Einhaltung der jeweiligen Höchstgeschwindig- keit und Service-Vorschriften auf eigene Kosten nach eigenem Gutdünken zu nutzen (nicht aber zu veräussern).

    1. Frau B. sei zu verpflichten, über sämtliche ihrer Bankkonti in der Schweiz (ZKB, Postfinance, Swissquote), in British Co- lumbia und im Iran die vollständigen und detaillierten Kontoaus- züge für die Jahre 2020–2022 zu edieren.

    2. Sämtliche von den vorstehenden Ziffern A.1.–A.6. und nachfol- genden Ausführungen abweichende Anträge oder Begehren von

Frau B.

(einschliesslich prozessualer Anträge wie Editionen) seien abzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von Frau B. (zuzüglich Mehrwertsteuer zu 7.7 %).

Subeventualbegehren:

    1. Im Entscheid über die Genehmigung der Wohnsitzverlegung nach … [Adresse in Kanada], sei gerichtlich festzuhalten,

      • dass C. (geboren am tt.mm.2020) auch in Kanada un- ter gemeinsamer elterlicher Sorge ihrer Eltern A. und B. steht; und/oder

      • dass Frau B.

        den Wohnsitz von C.

        in Kanada

        nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Herrn A. und/oder rechtskräftiger gerichtlicher Genehmigung ändern kann; und/oder

      • dass Betreuungspersonen von C.

(Kindergärtnerin,

Kinderarzt usw.) Herrn A.

auf dessen Verlangen jederzeit Auskunft über seine Tochter zu geben haben.

      1. Unter Aufteilung der elterlichen Obhut bzw. Betreuung im Ver- hältnis von 80 % zu 20 % seien die Betreuungsanteile von Herrn A. bis zu Einschulung von C. wie folgt festzulegen:

        • die letzte und erste Woche eines jeden Kalenderjahres; und

        • die Woche vor und nach Ostern; und

        • die Woche vor und nach Pfingsten; und

        • vom 15. Juli bis zum 15. August eines jeden Kalenderjahres; und

        • die ersten zwei Wochen des Oktobers eines jeden Kalender- jahres.

      2. Ausserdem sei Frau B.

        zu verpflichten, sicherzustellen,

        dass Herr A. seine Tochter C. in folgenden Phasen eine halbe Stunde per Videokonferenz sprechen und sehen kann:

        • jeden Dienstag zwischen 18.00 und 20.00 Uhr Schweizer Zeit;

        • jeden Donnerstag zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr Schweizer Zeit;

        • jeden Sonntag zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr Schwei- zer Zeit.

      3. Damit Frau B. das Besuchsrecht bzw. die Betreuungsan-

teile von Herrn A.

nicht wie bis anhin behindert bzw. erschwert, ist C. ein Beistand zu bestellen.

    1. Es sei festzustellen, dass Herr A. seiner Tochter C. einen Unterhaltsbeitrag von höchstens CHF 638.00 pro Monat schuldet.

    2. Es sei festzustellen, dass Herr A. seiner Frau B. bis

      zur Einschulung von C.

      einen Unterhaltsbeitrag von

      höchstens CHF 1'680.55 pro Monat schuldet, und das auch nur,

      • wenn Frau B. und/oder

        keiner Erwerbstätigkeit nachgeht;

      • wenn Frau B.

        nicht ein Konkubinat über mehr als

        sechs Monate eingeht.

    3. Frau B. sei zu verpflichten, den BMW X3 (ZH 1) vor dem Wegzug nach Kanada in gereinigtem Zustand und samt aller dazugehörigen Räder, Ausweise und Dokumente Herrn A. zurückzugeben.

    4. Sämtliche von den vorstehenden Ziffern B.1.–B.6. und nachfol- genden Ausführungen abweichende Anträge oder Begehren von

Frau B.

(einschliesslich prozessualer Anträge wie Editionen) seien abzuweisen.

AIles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von Frau B. (zuzüglich Mehrwertsteuer zu 7.7 %).

des Gesuchsgegners (Ergänzung bzw. Modifizierung; Urk. 58 S. 2):

1. Es sei die Tochter C. , geboren tt.mm.2020, unter die allei- nige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen und der Gesuchstelle- rin sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen.

  1. Sollte der Gesuchstellerin der Wegzug von C. nach Kanada wider Erwarten bewilligt werden, sei der Gesuchsgegner zusätz- lich zu dem bereits subeventualiter Beantragten für die Zeit nach

    bzw. ab der Einschulung von C.

    berechtigt zu erklären,

    C. während der Hälfte der Schulferien zu betreuen, wobei dem Gesuchsgegner das Recht zur Bestimmung dieser Zeiten jeweils jährlich zuzugestehen sei und er dieses jeweils mindes- tens drei Monate im Voraus auszuüben habe.

  2. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner nebst den im bis- herigen Verfahrenslauf bereits dargelegten Zahlungen und Leis- tungen seit dem 14. Dezember 2022 in Anrechnung an seine (allfällige) Ehegatten- und Kinderunterhaltsverpflichtungen ab 1. Mai 2022 bzw. 12. Oktober 2022 weitere Unterhaltszahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 58'260.80 an die Gesuchstellerin ge- leistet hat;

  3. Im Übrigen wird grundsätzlich an den bereits im bisherigen Ver- fahrensverlauf gestellten Anträgen festgehalten;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % Mehr- wertsteuer) zulasten der Gesuchstellerin.

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren

am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Februar 2023:

(Urk. 60 S. 76 ff. = Urk. 65 S. 76 ff.)

  1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 12. Oktober 2022 getrennt leben.

  2. Die eheliche Liegenschaft an der …-strasse …, D. , inkl. Hausrat und Mobiliar, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur al- leinigen Benutzung zugewiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin am 12. Oktober 2022 aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen ist.

  3. Der BMW X3 (ZH 1) wird der Gesuchstellerin bis zu ihrem Wegzug nach Kanada auf eigene Kosten zur Benutzung zugewiesen. Im Übrigen wird Rechtsbegehren A.5.3. des Gesuchsgegners (Modalitäten der Benutzung) abgewiesen.

    Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den BMW X3 vor der Ausreise nach Kanada vollständig (samt aller Räder, Ausweise, Doku- mente etc.) und in gereinigtem Zustand zurückzugeben.

  4. Die gemeinsame Tochter der Parteien, C. , geboren am tt.mm.2020, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

    Die elterliche Sorge bleibt für die Dauer des Getrenntlebens bei beiden Par- teien.

  5. Der Gesuchstellerin wird bewilligt, den Aufenthaltsort der Tochter C. für die Dauer des Getrenntlebens nach Vancouver (Kanada) zu verlegen.

  6. Bis zum Wegzug der Gesuchstellerin und der Tochter nach Vancouver (Ka- nada) wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Tochter wie folgt zu betreuen:

    • an jedem zweiten Wochenende, von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag,

      18.00 Uhr,

    • an jedem Dienstagnachmittag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

    • jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr,

    • in geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfingsten.

      Zudem wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Tochter für die Dauer von vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu.

      Eine Änderung der Besuchs-, Feiertags- und Ferienregelung auf einver- nehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürf- nisse von C. bleibt vorbehalten.

  7. Nach dem Wegzug der Gesuchstellerin und der Tochter nach Vancouver (Kanada) wird der Gesuchsgegner für die weitere Dauer des Getrenntlebens für berechtigt und verpflichtet erklärt, mit der Tochter die folgenden Ferien zu verbringen:

    • die letzte und erste Woche des Kalenderjahres,

    • die Woche vor und nach Ostern,

    • die Woche vor und nach Pfingsten,

    • vom 1. bis 15. August sowie

    • die ersten zwei Wochen des Oktobers.

      Zwei Ferienkontakte haben in der Schweiz zu erfolgen, wobei die Gesuch- stellerin verpflichtet wird, C. auf eigene Kosten zum Gesuchsgegner in

      die Schweiz zu bringen. Die übrigen Ferienbesuche erfolgen auf Kosten des Gesuchsgegners in Kanada. Die Parteien sprechen sich jeweils drei Monate im Voraus darüber ab, ob der Ferienkontakt in der Schweiz oder in Kanada erfolgt. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jah- ren mit gerader Jahreszahl und dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungera- der Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu.

      Weiter wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, mit C.

      dienstags, donnerstags und sonntags per Videotelefonie zwischen 18.00 und

      20.00 Uhr (Schweizer Zeit) zu kommunizieren.

      Eine Änderung der Kontakt- und Ferienregelung auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse von C. bleibt vorbehalten.

  8. Die Rechtsbegehren A.2.2. und B.2.3. des Gesuchsgegners werden abge- wiesen.

  9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Tochter für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zu- züglich Familienzulagen, zu bezahlen:

  10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezah- len:

  11. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht ge- mäss Dispositivziffer 9 bereits im Umfang von Fr. 6'645.50 (Zahlungen be- rücksichtigt bis 31. Januar 2023) nachgekommen ist.

  12. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht ge- mäss Dispositivziffer 10 bereits im Umfang von Fr. 4'891.45.– (Zahlungen berücksichtigt bis 31. Januar 2023) nachgekommen ist.

  13. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 9-10 hiervor basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien:

  1. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 6'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 502.50 Dolmetscherkosten

    Fr. 6'502.50 Total

  2. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. [Mitteilung]

  5. [Rechtsmittel]

    Berufungsanträge:

    des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 64 S. 2 f.):

    1. In Aufhebung der Dispositivziffern 4. bis 7. und 9. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EE220230-L) sei:

    1. die Tochter C. , geboren tt.mm.2020, für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Berufungsklägers zu stellen und der Berufungsbeklagten sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen.

    2. der Berufungsbeklagten zu verbieten, mit der Tochter C. , geboren am tt.mm.2020, aus der Schweiz auszu- reisen und den Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort der Tochter C. nach Vancouver (Kanada) zu verlegen.

    3. festzuhalten, dass der Berufungskläger einstweilen auf die Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen verzichtet.

2. Eventualiter seien die Dispositivziffern 4. bis 7. und 9. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EE220230-L) aufzuheben und das Verfahren zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten und anschliessen- den Neuregelung der Obhuts-[,] Besuchsrechts- und Kinderunter- haltsregelung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.1 Subeventualiter sei Absatz 2. der Dispositivziffer 7. des Urteils des Bezirksgerichtsgerichts Zürich vom 23. Februar 2023 (Ge- schäfts-Nr. EE220230-L) aufzuheben und neu zu fassen, wie folgt:

'Soweit der Gesuchsgegner eine Ausübung der Ferienkontakte in der Schweiz wünscht, was er der Gesuchstellerin jeweils

3 Monate im Voraus anzukündigen hat, wird die Gesuchstellerin

verpflichtet, C.

auf eigene Kosten zum Gesuchsgegner in

die Schweiz zu bringen.'

    1. Subeventualiter sei Dispositivziffer 9. des Urteils des Bezirksge- richts Zürich vom 23. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EE220230-L) aufzuheben und neu zu fassen, wie folgt:

      'Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Tochter für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen:

      • CHF 3'290.00 (davon CHF 1'795.00 als Betreuungsunterhalt) vom 13. Oktober 2022 bis 31. Oktober 2022;

      • CHF 5'368.00 (davon CHF 2'928.00 als Betreuungsunterhalt) vom 1. November 2022 bis 30. November 2022;

      • CHF 7'198.00 (davon CHF 4'758.00 als Betreuungsunterhalt) vom 1. Dezember 2022 bis zu einem allfälligen Wegzug nach Kanada;

      • CHF 4'805.00 (davon CHF 3'225.00 als Betreuungsunterhalt) ab einem allfälligen Wegzug nach Kanada.

        Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.'

        unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwert- steuer) zulasten der Berufungsbeklagten.

        der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 85 S. 2):

        1. Im Rahmen der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime sei Dispositivziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

        23. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EE220230-L) aufzuheben und neu zu fassen, wie folgt:

        Nach dem Wegzug der Gesuchstellerin und der Tochter nach Vancouver (Kanada) wird der Gesuchsgegner für die weitere Dauer des Getrenntlebens für berechtigt und verpflichtet erklärt, mit der Tochter die folgenden Ferien zu verbringen:

      • Die letzte Woche des Kalenderjahres,

      • die Woche nach Ostern,

      • die Woche vor Pfingsten,

      • vom 1. bis 15. August sowie

      • die erste Woche des Oktobers.

Jeweils ein Ferienkontakt jährlich hat in der Schweiz zu erfolgen,

wobei die Gesuchstellerin verpflichtet wird, C.

auf Kosten

des Gesuchsgegners zum Gesuchsgegner in die Schweiz zu bringen. Es wird festgestellt, dass der Ferienkontakt in der Schweiz für das Jahr 2023 bereits stattgefunden hat.

Die übrigen Ferienkontakte haben aus Gründen der Stabilität in Kanada, nicht aber in der Schweiz bzw. Europa, zu erfolgen. Die übrigen Ferienbesuche erfolgen ebenfalls auf Kosten des Ge- suchgegners in Kanada. Dabei ist der Tagesr[h]ythmus von

C.

zu beachten, wobei sie namentlich im gewohnten

Rhythmus eine allfällige Kinderbetreuung zu besuchen hat.

Die Parteien sprechen sich jeweils drei Monate im Voraus dar- über ab, ob der Ferienkontakt in der Schweiz oder in Kanada er- folgt. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu.

Weiter wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, zweimal pro

Woche mit C.

dienstags und sonntags per Videotelefonie

zwischen 17.00 und 19.00 Uhr (Schweizer Zeit) zu kommunizie- ren.

Eine Änderung der Kontakt- und Ferienregelung auf einvernehm- licher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse von C. bleibt vorbehalten.

  1. Es seien im Rahmen der geltenden Offizial- und Untersuchungs- maxime die in Dispositivziffer 9 festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Tochter (inkl. Betreuungsunterhalt) ab dem Wegzug nach Kanada, entsprechend des nach unten zu reduzierenden Steuer- betreffnisses und der resultierenden Erhöhung des Überschus- santeils, zu erhöhen, mindestens jedoch auf CHF 9'000.00 (davon CHF 4'000.00 Betreuungsunterhalt)[.]

  2. Es seien im Rahmen der geltenden Offizial- und Untersuchungs- maxime die in Dispositivziffer 10 festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte ab dem Wegzug nach Kanada, ent- sprechend des nach unten zu reduzierenden Steuerbetreffnisses und der resultierenden Erhöhung des Überschussanteils, zu er- höhen, mindestens jedoch auf CHF 7'000.00.

  3. Es sei im Übrigen die Berufung des Berufungsklägers vom

6. März 2023 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

23. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EE220230-L) vollumfänglich ab- zuweisen und abgesehen von den Dispositivziffern 7, 9 und 10 das angefochtene Urteil zu bestätigen.

5. […]

  1. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenbeitrag i.H.v. mindestens CHF 15'000.00 zu leisten.

  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulas- ten des Berufungsklägers.

    Erwägungen:

    1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

      1. Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz heirateten die Parteien im Jahr 2013. Sie haben eine gemeinsame Tochter,

        C.

        (nachfolgend: C. ), geboren am tt.mm.2020. Die Gesuchstellerin

        und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) ist kanadisch- schweizerische Doppelbürgerin iranischer Herkunft. Sie emigrierte mit ihrer Fami- lie im jungen Erwachsenenalter nach Vancouver, Kanada. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend: Gesuchsgegner) hat ebenfalls iranische Wur- zeln. Er ist jedoch in der Schweiz geboren und aufgewachsen (Urk. 65 S. 10). Er

        hat wie C.

        die schweizerische Staatsangehörigkeit (Urk. 3/3; Urk. 42/23).

        Die Tochter ist zudem kanadische Staatsbürgerin (Urk. 108/52). Die Vorinstanz bewilligte der Gesuchstellerin am 23. Februar 2023, C. s Aufenthaltsort nach Vancouver zu verlegen (Urk. 65 S. 77). Anfang März 2023 zog sie zusammen mit ihrer Tochter dorthin (Urk. 75 S. 5).

      2. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 65 S. 10 ff.). Dieses erging am 23. Februar 2023 (Urk. 60 = Urk. 65).

      3. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner am 6. März 2023 innert Frist (siehe Urk. 62; Urk. 64A) Berufung und stellte die eingangs wiedergegebe- nen Anträge (Urk. 64). Zudem ersuchte er hinsichtlich der Frage des Wegzugs um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 64 S. 3 f.). Mit Verfügung vom

      6. März 2023 wurde der Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils einstweilen bis zum definitiven Entscheid die aufschiebende Wirkung er- teilt. Der Gesuchstellerin wurde Frist angesetzt, um sich zum entsprechenden Gesuch zu äussern (Urk. 68). Die Stellungnahme datiert vom 12. März 2023 (Urk. 69 = Urk. 72). Mit Verfügung vom 15. März 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben, da C. bereits ausgereist war. Dem Gesuchsgegner wurde Frist ange- setzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– zu leisten (Urk. 75). Letzterer ging rechtzeitig ein (Urk. 80). Mit Eingabe vom 21. März 2023 ersuchte die Ge- suchstellerin um den Erlass superprovisorischer Massnahmen (Urk. 76). Die ent- sprechenden Anträge wurden mit Beschluss vom 22. März 2023 definitiv abge- wiesen (Urk. 79). Mit Verfügung vom 11. April 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 84). Die entsprechende Eingabe datiert vom 24. April 2023 (Urk. 85). Sie wurde der Gegenseite mit Ver- fügung vom 5. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 88). Am 13. Mai

      2023 reichte die Gesuchstellerin einen Arztbericht betreffend C.

      ein

      (Urk. 89). Eine weitere Noveneingabe der Gesuchstellerin datiert vom 23. Mai 2023 (Urk. 94). Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern (Urk. 97). Am 23. Juni 2023 replizierte der Gesuchsgegner zur Berufungsantwort und äusserte sich zu den Noven; dabei er- gänzte er seine Berufungsanträge dahingehend, dass auf die gegnerischen An- träge nicht einzutreten bzw. sie abzuweisen seien; zudem passte er sein Beru- fungsbegehren 3.2. dergestalt an, dass die letzte Phase hinsichtlich der Kinderun- terhaltsbeiträge bis zum 31. August 2023 zu befristen und ab dem 1. September 2023 ein Barunterhalt von Fr. 1'580.– festzulegen sei (Urk. 100). Die Duplik der Gesuchstellerin datiert vom 13. Juli 2023 (Urk. 106). Es folgten diverse weitere Eingaben der Parteien (Urk. 112; Urk. 114; Urk. 115), welche der jeweiligen Ge- genseite zugestellt wurden.

      4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–63). Das Ver- fahren ist spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 9. November 2023 be- reits angezeigt wurde (Urk. 117). Auf ihre Vorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind.

    2. Prozessuale Vorbemerkungen

      1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten ist zunächst die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Februar 2023 (Urk. 65 S. 76). Ebenfalls nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Zuteilung der ehelichen Liegenschaft), 3 (Zuweisung des BMW), 8 (Abweisung der Rechtsbegehren A.2.2. und B.2.3.), 11 (bezahlte Kinderunterhaltsbeiträge) und 12 (bezahlte Ehegattenunterhaltsbei- träge; siehe Urk. 64 S. 2 f.; Urk. 65 S. 76 ff.). Diese Ziffern sowie die Verfügung sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Ebenfalls nicht ange- fochten wurde die Urteilsdispositiv-Ziffer 10 (Ehegattenunterhaltsbeiträge); darauf wird zurückzukommen sein (E. IV.2.). Schliesslich blieb auch Urteilsdispositiv- Ziffer 13 (finanzielle Grundlagen) formell unangefochten (siehe Urk. 64 S. 2 f.). Diese ist jedoch mit den umstrittenen Kinderunterhaltsbeiträgen untrennbar ver- bunden, weshalb sie als mitangefochten zu gelten hat.

      2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensaus- übung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

      3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich ar- gumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1;

      BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3;

      BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom

      1. September 2014, E. 3.1 und 5). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).

        1. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent- scheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unter- stehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

    3. Wegzug, Obhut und Besuchsrecht

  1. Anwendbares Recht

    1. Die Gesuchstellerin und C. sind schweizerische und kanadische Staatsangehörige (E. I.1.). Da Art. 82 Abs. 2 IPRG an die ausländische Staatsan- gehörigkeit Rechtswirkungen anknüpft, bestand hinsichtlich der Beziehungen zwi- schen Eltern und Kind schon vor dem Wegzug der Gesuchstellerin ein internatio- nales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG (zum Begriff des internationalen Verhältnisses bzw. Sachverhalts ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 1 N 7 ff.).

    2. Wie bereits in der Verfügung vom 15. März 2023 festgehalten wurde, ist Kanada kein Vertragsstaat des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von

      Kindern vom 19. Oktober 1996 (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ; SR 0.211.231.011). Dieses ist daher nicht anwendbar (Urk. 75 S. 5). Dasselbe gilt hinsichtlich des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom

        1. Oktober 1961 (MSA; SR 0.211.231.01). Andere Staatsverträge, die einschlägig sein könnten, sind nicht ersichtlich.

    3. Gemäss Art. 82 Abs. 1 IPRG unterstehen die Beziehungen zwischen Eltern und Kind dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Ein Statu- tenwechsel ist beachtlich: Wechselt das Kind somit seinen gewöhnlichen Aufent- halt, so ist ab diesem Zeitpunkt ein anderes Recht massgebend (BGer 5A_469/2009 vom 26. Oktober 2009, E. 3.2; ZK IPRG-Siehr/Markus, Art. 82 N 23; BSK IPRG-Schwander, Art. 82 N 14). Das Recht, auf welches verwiesen wird, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offen- sichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht (Art. 15 Abs. 1 IPRG).

    4. Die erste Frage betrifft den Wegzug und damit verknüpft die Obhut über C. . Dies impliziert, dass sich der Aufenthaltsort des Kindes in der Schweiz befindet, was denn bis zum Erlass des vorinstanzlichen Urteils auch der Fall war. Im Rechtsmittelverfahren ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz den Weg- zug aus der Schweiz zu Recht bewilligt hat. Sachlogisch kann man die Voraus- setzungen eines Wegzugs aus der Schweiz nur prüfen, wenn man zumindest hy- pothetisch davon ausgeht, dass er noch nicht vollzogen wurde. Vor diesem Hin- tergrund erscheint der Bezug zum schweizerischen Recht weitaus enger als jener zum kanadischen. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Frage der Obhut, welche mit jener des Wegzugs untrennbar verbunden ist.

    5. Anders verhält es sich hinsichtlich der zweiten Frage, jener des Besuchsrechts: Diese ist erst zu prüfen, nachdem bezüglich des Wegzugs und der Obhut entschieden worden ist. In diesem Stadium ist folglich klar, wo sich der Aufenthaltsort des Kindes befinden wird. Ein viel engerer Bezug zu einem ande- ren Staat als jenem des gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht ersichtlich. Sollte der

      Wegzug zu bewilligen sein, wird hinsichtlich des Besuchsrechts kanadisches Recht anzuwenden sein; im gegenteiligen Fall ist das schweizerische Recht zu beachten.

  2. Verletzung des rechtlichen Gehörs

    1. Die Vorinstanz erwog, am 14. Dezember 2022 habe die Hauptverhand- lung sowie die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen stattgefunden.

      Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 habe Rechtsanwältin lic. iur. X.

      ihre

      Mandatierung durch den Gesuchsgegner angezeigt. Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 habe der Gesuchsgegner seine Anträge ergänzt bzw. modifiziert. Die Ein- gabe ändere grundsätzlich nichts am Ergebnis des vorliegenden Entscheids, weshalb sie nicht vorab der Gegenseite zur Stellungnahme zuzustellen sei (Urk. 65 S. 11 f.).

    2. Der Gesuchsgegner rügt, er habe mit Eingabe vom 17. Februar 2023 substantiiert dargelegt, weshalb an der Erziehungsfähigkeit der Mutter ernsthaft zu zweifeln sei. Der diesbezügliche Sachverhalt sei somit weder klar noch unbe- stritten, weshalb zwingend eine weitere mündliche Verhandlung mit persönlicher Befragung der Parteien hätte durchgeführt werden müssen. Ohne persönliche Anhörung der Eltern könne schlicht nicht entschieden werden. Die Vorinstanz ha- be den Grundsatz des rechtlichen Gehörs massiv verletzt, indem sie keine zu- sätzliche Verhandlung durchgeführt habe (Urk. 64 S. 7).

    3. Die Gesuchstellerin erwidert, die Vorinstanz habe sich detailliert mit den Vorbringen des Gesuchsgegners auseinandergesetzt. Sie sei zum Schluss gekommen, dass die Eingabe nichts am Ergebnis ändere (Urk. 85 Rz. 10). Die mündliche Hauptverhandlung habe am 14. Dezember 2022 stattgefunden und mehr als sechs Stunden gedauert. Die mit Eingabe des Gesuchsgegners vom

      17. Februar 2023 neu vorgetragenen Ausführungen hinsichtlich der Erziehungs- fähigkeit der Gesuchstellerin seien überhaupt nicht neu. Bereits an der mündli- chen Hauptverhandlung habe der Gesuchsgegner behauptet, dass C. seit der Trennung am 12. Oktober 2022 körperliche Auffälligkeiten an den Nägeln, tro- ckene Hände und Verstopfung habe. Die Gesuchstellerin habe erklärt, dass es

      sich um grundsätzlich harmlose Belange handle. Sie habe weiter darauf hinge-

      wiesen, dass C.

      gemäss dem Arztbericht der behandelnden Kinderärztin

      Dr. med. E. einen guten Allgemeinzustand habe (Urk. 85 Rz. 11). Der Ge- suchsgegner habe mit seiner Eingabe vom 17. Februar 2023 weitere angebliche gesundheitliche Auffälligkeiten konstruiert. Wenn überhaupt, habe es sich um all- tägliche und geringfügige Hautablösungen gehandelt. Einige der Fotos zeigten nichts anderes als Geburtsmale von C. . Die angeblichen gesundheitlichen Auffälligkeiten hätten offensichtlich in keinerlei Zusammenhang zur Erziehungsfä- higkeit der Gesuchstellerin gestanden (Urk. 85 Rz. 12). Zwar könnten neue Tat- sachen und Beweismittel im Eheschutzverfahren bis zur Urteilsberatung vorgetra- gen werden; die Vorinstanz sei jedoch nicht verpflichtet, eine erneute Verhand- lung mit persönlicher Befragung durchzuführen. Unbestritten habe eine solche Verhandlung mit persönlicher Befragung bereits am 14. Dezember 2022 stattge- funden, in welcher sich der Gesuchsgegner zur Erziehungsfähigkeit der Gesuch- stellerin geäussert habe (Urk. 85 Rz. 13).

    4. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZPO führt das Gericht eine mündliche Ver- handlung durch; es kann nur darauf verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist. Die Verhandlung soll eine Ei- nigung unter den Parteien ermöglichen und bietet den Vorteil, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck der Parteien erhält. Der Gesetzgeber wollte ein mög- lichst informelles Verfahren. Schliesslich soll die Verhandlung den Prozess be- schleunigen (ZK ZPO-Sutter-Somm/Hostettler, Art. 273 N 2 und 4 f.). Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck, der Historie oder der Systematik lässt sich ableiten, dass Anspruch auf mehr als eine Verhandlung besteht.

    5. Die Vorinstanz führte am 14. Dezember 2022 eine Verhandlung durch und befragte dabei auch die Parteien (Prot. I, S. 6 ff.). Damit erfüllte sie die Vor- gabe von Art. 273 Abs. 1 ZPO. Sie kam sodann zum Schluss, dass die Eingabe vom 17. Februar 2023 nichts am Ergebnis ändere (Urk. 65 S. 11 f.).

    6. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn sie keine weitere Verhandlung durchgeführt hat.

  3. Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin

    1. Die Vorinstanz erwog, die Behauptung, mit einem Wegzug der Tochter werde das Kontaktrecht stark erschwert und die Befürchtung des Gesuchsgeg- ners, dass es zu einer Entfremdung kommen werde, sei zwar verständlich. Indes sei zu berücksichtigen, dass auch die Gesuchstellerin – nebst den persönlichen Besuchen des Gesuchsgegners – regelmässige Telefonkontakte beantrage, wel- che das Aufrechterhalten einer tragfähigen Beziehung grundsätzlich erlaubten. Es sei dem Gericht bewusst, dass sich der physische Kontakt bei Kleinkindern nicht mit Telefonkontakten ersetzen lasse und eigentlich häufige Besuchsintervalle ide- al wären. Betreffend den bisherigen Verlauf des Besuchsrechts habe die persönli- che Befragung der Parteien ergeben, dass dieses grundsätzlich gut funktioniere, bis auf den Umstand, dass offenbar bei den Übergaben der Tochter keine Kom- munikation stattfinde. Dies sei allerdings in der Akutphase der Trennung nicht un- üblich. Konkrete Beispiele für eine Behinderung der Besuchskontakte durch die Gesuchstellerin seien im Rahmen der persönlichen Befragung anlässlich der Eheschutzverhandlung nicht vorgebracht worden. Anhaltspunkte dafür, dass es bei einem Wegzug der Gesuchstellerin mit der Tochter nach Kanada zu einer Be- hinderung der Kontakte zwischen C. und dem Gesuchsgegner oder gar zu einem Kontaktabbruch kommen würde, fehlten. Es sei bei beiden Elternteilen die erforderliche Bindungstoleranz zu bejahen, also die Fähigkeit und Bereitschaft, die Beziehung des anderen Elternteils zum gemeinsamen Kind zu respektieren und zu fördern (Urk. 65 S. 24). Der Gesuchsgegner sei der Ansicht, dass bei

      C.

      seit dem Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung gesundheitliche Auffälligkeiten bestünden. Aus den in diesem Zusammenhang ge- machten Vorbringen und eingereichten Dokumenten ergäben sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung oder eine mangelnde Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin (Urk. 65 S. 25 f.).

    2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz hätte die Erziehungsfähigkeit näher abklären müssen. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag zu geben oder zumindest eine persönliche Anhörung der Parteien zu den Vorbringen des Gesuchsgegners durchführen. Letzterer habe glaubhaft darlegen können,

      dass die Gesuchstellerin eine mangelnde Bindungstoleranz an den Tag lege und unter psychischen Problemen zu leiden scheine. Weiter sei offensichtlich, dass C. in der Obhut der Gesuchstellerin nicht die nötige Pflege erhalte (Urk. 64

      S. 8). Die mangelnde Bindungstoleranz manifestiere sich nur schon in dem über längere Zeit heimlich in die Wege geleiteten und schlussendlich ebenso heimlich

      vollzogenen Auszug und Verbringen von C.

      aus der ehelichen Liegenschaft. Die Gesuchstellerin habe letztere am 12. Oktober 2022 ohne jedwelche Ankündigung verlassen und gleichentags ein vollständig begründetes, fast 20 Seiten umfassendes Eheschutzgesuch eingereicht. Seither enthalte sie dem Gesuchsgegner seine Tochter praktisch gänzlich bzw. nach Belieben vor (Urk. 64

      S. 9). Für den Fall der Bewilligung eines Wegzugs nach Kanada sei sie lediglich bereit, dem Gesuchsgegner ein sehr minimalistisches Kontaktrecht einzuräumen, nämlich ein Wochenende alle zwei Monate und drei bzw. vier Ferienwochen pro Jahr (Urk. 64 S. 10). Sie würde keinerlei Bereitschaft zeigen, C. regelmäs- sig zum Vater in die Schweiz zu bringen (Urk. 64 S. 11). Mit ihrem Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen vom 21. März 2023 habe die Ge- suchstellerin abermals ihre Absicht kundgetan, C. dem Gesuchsgegner so lange wie möglich vorzuenthalten. Sie habe nämlich beantragt, dass das Ferien- besuchsrecht erstmals am 1. Juli 2023 ausgeübt werden könne. Richtigerweise sei das Gesuch mit Beschluss vom 22. März 2022 abgewiesen worden und der Gesuchsgegner habe seine Tochter am 3. April 2023 wiedersehen können (Urk. 100 S. 4 f.). Die mangelnde Bindungstoleranz trete auch dadurch zutage, dass die Gesuchstellerin C. fremdbetreuen lasse (Urk. 100 S. 5). Die Ge- suchstellerin sei während des Zusammenlebens weder an der Haushaltführung noch an der Kinderbetreuung interessiert gewesen. Die Pflege und das Wechseln der Windeln sei denn auch oft zu kurz gekommen. C. habe deshalb auch die eine oder andere Entzündung an der Vagina bzw. am After überstehen müs- sen. Einmal habe man sie gar mit einem Antiseptikum behandeln müssen. Der Gesundheitszustand von C. (Verdacht auf Nagelpilz, ausgetrocknete Haut, schlecht behandelte Schürfungen, entzündeter und aufgerissener After) habe sich denn auch stark verschlechtert, seit sich der Gesuchsgegner nach dem Auszug nicht mehr um C. kümmern könne (Urk. 64 S. 12 f.). Seit der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2022 habe sich der gesundheitliche Allgemeinzustand von C. in Besorgnis erregender Weise noch weiter verschlechtert. Das Na- gelleiden habe sich noch stärker ausgebreitet, da es offenbar nicht behandelt worden sei. Dieses Nagelleiden verursache offenbar Schmerzen. Hinter C. s Ohren habe der Gesuchsgegner eine Entzündung feststellen können, welche ebenfalls auf mangelnde Pflege zurückzuführen sein dürfte. Darüber hinaus habe er immer wieder blaue Flecken an Po und Oberschenkeln bemerkt sowie undefi- nierbare Verletzungen am Fuss und exzemartige Rötungen am Oberkörper. Wei- ter habe er eine Art Schuppenflechte an der Handinnenseite sowie eine massive ekzemartige Hautveränderung am Kopf mit extremer Schuppenbildung festge- stellt. Auch das After von C. sei extrem gerötet und die Haut um den After nässend (Urk. 64 S. 13). C. s Wohl sei aus diesem Grund akut gefährdet. Weiter habe der Gesuchsgegner festgestellt, dass C. erhebliche Defizite in der Sprachentwicklung und geistigen Entwicklung aufweise. Auch dies könne auf

      eine Vernachlässigung durch die Mutter hindeuten. C.

      könne sich sogar

      noch schlechter als im Oktober 2022 ausdrücken. Dies dürfte eine Folge davon

      sein, dass die Gesuchstellerin C.

      keine Kindertagesstätte mehr besuchen

      lasse und sozial, insbesondere von anderen Kindern, völlig isoliere (Urk. 64

      S. 14). Die Gesuchstellerin habe sich bereits im August 2022 in psychiatrische Behandlung begeben. Man habe sie offenbar auch medikamentös mit Psycho- pharmaka behandelt. So habe ihr med. prakt. F. , Facharzt für Psychothera- pie und Psychiatrie FMH, das Antidepressivum Sertralin verschrieben, wie sich aus der Leistungsabrechnung der Krankenkasse Sanitas vom 11. Oktober 2022 entnehmen lasse. Entsprechende depressive Symptome habe der Gesuchsgeg- ner bereits während des Zusammenlebens ausgemacht. Sie müssten genauer abgeklärt werden (Urk. 64 S. 15). Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten ein- zuholen (Urk. 64 S. 16).

    3. Die Gesuchstellerin bestreitet, dass sie einen Mangel an Bindungstole- ranz aufweise. Sie sei ausgezogen, weil der Gesuchsgegner sie schikanös und herablassend behandelt habe. Die Vorinstanz habe anlässlich der Hauptverhand- lung zutreffend festgestellt, dass die Übergabe und der Verlauf des Besuchs- rechts stets gut funktioniert hätten. Der Gesuchsgegner habe die Übergaben zum

      Zweck der Machtausübung und der Kontrolle missbraucht und die Gesuchstellerin teilweise sogar bedroht (Urk. 85 Rz. 33). Zudem habe er im Zeitraum vom

      12. Oktober 2022 bis zum 1. März 2023 mehrmals, unter anderem am 25. De- zember 2022 und am 4. Februar 2023, auf die Wahrnehmung des Besuchsrechts verzichtet (Urk. 85 Rz. 34). Die Gesuchstellerin habe ihm nach dem Wegzug nach Vancouver sodann umgehend angeboten, die vorinstanzliche Regelung anzu- wenden. Sie habe ihm insbesondere mehrmals angeboten, sein Recht auf Video- telefonie wahrzunehmen (Urk. 85 Rz. 35). Der Gesuchsgegner sei darauf jedoch gar nicht eingegangen. Er habe mit E-Mail vom 20. März 2023 mitgeteilt, dass er die Familie der Gesuchstellerin nicht mehr ertragen wolle. Dabei habe seit dem Wegzug am 1. März 2023 noch gar keine Videotelefonie stattgefunden. Erst mit E-Mail vom 15. April 2023 habe er neu die Videotelefonie in Anspruch genom- men, dies aber zum ersten Mal und wohl nach eingehender anwaltlicher Beratung (Urk. 85 Rz. 36). Die Gesuchstellerin habe auch sämtliche Anordnungen des

      Obergerichts Zürich befolgt. So habe sie C.

      am 3. April 2023 in G.

      dem Gesuchsgegner übergeben (Urk. 85 Rz. 39). Zwei Arztzeugnisse bestätigten

      einen sehr guten gesundheitlichen Allgemeinzustand von C.

      (Urk. 85

      Rz. 41). Die Kinderärztin Dr. H. habe sie zum Wachstum, zur Entwicklung und zum medizinischen Allgemeinzustand untersucht. Sie habe C. im Arzt- zeugnis vom 10. März 2023 als sehr gesund, mit guter Ernährung und guten Schlafgewohnheiten beschrieben. Sie sei in gewissen Bereichen wie Kommunika- tion und Interaktion gleichaltrigen Kindern überlegen (Urk. 85 Rz. 42). Gemäss

      dem Arztzeugnis vom 28. März 2023 habe C.

      in weiteren umfangreichen

      Untersuchungen zum Entwicklungsstand sehr gut abgeschnitten. Die vom Ge- suchsgegner beschriebenen Flecken am Körper seien Muttermale. Weder Läsio- nen hinter den Ohren noch eine Nagelpilzinfektion seien festzustellen. Ebenso werde der Gesuchstellerin als Mutter eine gute Pflege und Betreuung attestiert (Urk. 85 Rz. 43). Das Arztzeugnis von Dr. I. vom 21. März 2023 bestätige, dass keinerlei Symptome von Vernachlässigung oder Missbrauch des Kindes festzustellen seien. Insbesondere seien das Verhalten, die körperliche Verfas- sung, Kopf, Hals und Anus ohne Auffälligkeiten (Urk. 85 Rz. 44). Der Gesuchs- gegner habe C. sodann am 4. April 2023 zu einer Kontrolluntersuchung bei

      Dr. med. E. in D. gebracht. Abgesehen von einer Erkältung, die ver- mutlich durch die Reise von Vancouver nach D. ausgelöst worden sei, habe die Ärztin einen sehr guten Allgemeinzustand festgestellt (Urk. 85 Rz. 46). Die Gesuchstellerin habe im August 2022 (kurz vor der Trennung am 12. Oktober 2022) zweimal einen Facharzt für Psychiatrie aufgesucht. Dies bedeute jedoch nicht, dass sie aktuell unter einer psychischen Erkrankung leide. Die psychiatri- sche Beratung habe sie aufgrund der Belastung durch die Trennungssituation ge- nau einmal in Anspruch genommen. Depressive Symptome während des Zu- sammenlebens würden bestritten. Das psychiatrische Gutachten von Dr. J. vom 24. April 2023 belege, dass bei der Gesuchstellerin nicht die geringsten psy- chischen Auffälligkeiten festzustellen seien. Das laboratorische Gutachten vom

      10. März 2023 beweise, dass sie keinerlei Medikamente und Psychopharmaka einnehme (Urk. 85 Rz. 48).

    4. Die Erziehungsfähigkeit ist die grundlegende Kompetenz eines Eltern- teiles, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen. Dazu gehören (1) die Fähigkeit und Bereit- schaft, als Bindungsperson für das Kind zu fungieren, (2) die Fähigkeit, die Be- dürfnisse und Signale des Kindes zu erkennen und angemessen auf sie zu rea- gieren, (3) die Fähigkeit, Werte und Regeln zu vermitteln, (4) die Fähigkeit, dem Kind Wertschätzung entgegenzubringen und von Ablehnung abzusehen sowie (5) die Fähigkeit, Kontinuität in Erziehung, Beziehung und Umfeld herzustellen (Revi- tal Ludewig/Sonja Baumer/Josef Salzgeber/Christoph Häfeli/Kurt Albermann, Richterliche und behördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und El- ternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, FamPra.ch 2015, S. 562 ff., S. 574). Zu letzterem ist auch die Fähigkeit eines El- ternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern (so genannte Bindungstoleranz) zu zählen (BGer 5A_685/2022 vom 12. Januar 2023, E. 3.1.1). Die elterlichen Kompetenzen sind differenziert zu beurteilen. Sind bestimmte Erziehungsaspekte oder auch nur ein einzelner davon als dysfunktio- nal einzustufen, kann die Erziehungsfähigkeit ganz oder partiell in Frage gestellt sein (Ludewig/Baumer/Salzgeber/Häfeli/Albermann, a.a.O., S. 575). Die Erzie-

      hungsfähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung, um obhutsberechtigt zu sein (BGE 142 III 612 E. 4.3 f.; BGer 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023, E. 3.4.2;

      BGer 5A_462/2019 vom 29. Januar 2020, E. 3.2; BGer 5A_11/2020 vom 13. Mai

      2020, E. 3.3.3.1; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020, E. 4.2; BGer

      5A_569/2020 vom 15. Dezember 2020, E. 3.1). Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur, weshalb von Gutachten grundsätzlich abzusehen ist (BGer 5A_901/2017 vom 27. März 2018, E. 2.3).

    5. Die Vorinstanz erwog zur Bindungstoleranz unter anderem, der Ge- suchsgegner habe keine konkreten Beispiele für eine Verhinderung der Besuchs- kontakte durch die Gesuchstellerin vorgebracht (Urk. 65 S. 24). Zu diesem zentra- len Satz äussert sich der Gesuchsgegner nicht. Stattdessen wiederholt er das vor Vorinstanz Vorgebrachte (Urk. 64 S. 9 ff.). Damit genügt er den Begründungan- forderungen nicht (E. II.3.). Wenn er in seiner Replik vom 23. Juni 2023 ein Bei- spiel nachliefert (Urk. 100 S. 7), erfolgt dies mit Blick auf die gesetzliche Beru- fungsfrist von Art. 314 Abs. 1 ZPO verspätet; auch im Anwendungsbereich der Of- fizialmaxime (und somit auch der unbeschränkten Untersuchungsmaxime; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) ist nämlich ein form- und fristgerechtes Rechtsschut- zersuchen notwendig (BGer 5A_926/2019 vom 30. Juni 2019, E. 4.4.2). Darüber hinaus sind die Rügen inhaltlich unbegründet: Die Anträge eines Elternteils kön- nen ein Indiz für die Bindungstoleranz sein. Entscheidend ist jedoch in erster Linie das Verhalten des betreffenden Elternteils. Die Gesuchstellerin verliess am

      12. Oktober 2022 zusammen mit C.

      die eheliche Wohnung (Urk. 1 Rz. 6;

      Urk. 8 Rz. 8). Am 14. Oktober 2022 stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um superprovisorische Massnahmen und begründete dies damit, dass die Gesuch- stellerin das Kind von ihm abschotte (Urk. 8 Rz. 19). Gerade einmal eine Woche später, am 21. Oktober 2022, zog er das Gesuch wieder zurück und wies darauf hin, dass sich die Situation betreffend Obhut beruhigt habe (Urk. 18). Die Feststel- lung der Vorinstanz, wonach die Gesuchstellerin seither das Besuchsrecht nicht verhindert habe, blieb wie erwähnt unangefochten. Das Vorbringen, die Gesuch- stellerin habe sich am 8. Februar 2023 nicht mit einer Verschiebung des Besuchs- rechts einverstanden erklärt (Urk. 100 S. 7), ist, selbst wenn es zu berücksichti- gen wäre, nicht geeignet, um zu behaupten, die Gesuchstellerin habe Besuchskontakte generell verhindert. Unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin dem Ge- suchsgegner unmittelbar nach ihrem Wegzug nach Kanada anbot, das Recht auf Videotelefonie wahrzunehmen, dieser jedoch zunächst nicht darauf einging (Urk. 85 Rz. 35 f.; siehe Urk. 100 S. 8). Hinsichtlich der Betreuung in der Woche vor und nach Ostern behauptete der Gesuchsgegner sodann selber, dass die Ge- suchstellerin die Tochter in die Schweiz gebracht habe, nachdem ihr Gesuch um superprovisorische Massnahmen abgewiesen worden sei (Urk. 100 S. 4 f.). Ins-

      gesamt ist nicht ersichtlich, dass sie C.

      dem Gesuchsgegner vorenthält.

      Auch die geltend gemachte Fremdbetreuung (Urk. 100 S. 5) ändert an diesem Ergebnis nichts. Fremd- und Eigenbetreuung sind nämlich grundsätzlich als gleichwertig zu betrachten (BGE 144 III 481 E. 4.4; BGer 5A_555/2023 vom

      17. August 2023, E. 7). Im Übrigen widerspricht sich der Gesuchsgegner, wenn er an anderer Stelle vorbringt, die Gesuchstellerin sei nicht erziehungsfähig, weil sie C. keine Kindertagesstätte mehr besuchen lasse und sie dadurch von an- deren Kindern völlig isoliere (Urk. 64 S. 14). Es ist demzufolge nicht zu beanstan- den, wenn die Vorinstanz die Bindungstoleranz der Gesuchstellerin bejaht hat (Urk. 65 S. 24).

    6. Der Gesundheitszustand eines Kindes kann zum Schluss führen, dass der betreffende Elternteil nicht fähig ist, die Bedürfnisse und Signale des Kindes zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren. Dies ist aber nur sehr zurück- haltend anzunehmen. Auch in intakten Familien kommt es vor, dass Kinder er- kranken oder sich verletzen. Die Reaktionen der Eltern auf solche Situationen sind so vielfältig wie die Leute verschieden sind. Während die einen sofort einen Arzt aufsuchen, warten andere erst einmal ab; und wieder andere versuchen, dem Kind mit Hausmitteln zu helfen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Fä- higkeit, die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und entsprechend zu reagieren, lediglich ein Teilaspekt der Erziehungsfähigkeit ist (E. III.3.4.). Um diese einem El- ternteil abzusprechen, ist eine gewisse Schwere erforderlich. Die vom Gesuchs- gegner geschilderten Auffälligkeiten (Verdacht auf Nagelpilz, schlecht behandel- te Schürfungen, entzündeter After [ein Windelausschlag ist gemäss Dr. I. normal; Urk. 87/32], exzemartige Rötungen, Schuppenbildung [Urk. 64 S. 13]) er- reichen diese Schwere bei Weitem nicht (siehe auch OGer ZH LZ210029 vom

      21.02.2022, E. II.7.). Darüber hinaus ist festzustellen, dass drei verschiedene Ärz-

      te weder hinsichtlich der Gesundheit noch der Entwicklung von C.

      etwas

      Auffälliges berichten konnten (so die Kinderärztin Dr. H. am 10. März 2023

      [Urk. 87/30] und am 28. März 2023 [Urk. 87/31], Dr. I.

      am 21. März 2023

      [Urk. 87/32] und Dr. E. von der Arztpraxis für Kinder und Jugendliche am

  4. April 2023 [Urk. 87/21 S. 12 f.]). Eine Gefährdung des Kindswohls erscheint damit nicht glaubhaft, erst recht keine solche, welche Anlass zu Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin gäbe.

    1. Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin im August 2022 (und damit kurz vor der Trennung im Oktober 2022) zweimal einen Facharzt für Psychiatrie aufgesucht hat (Urk. 85 Rz. 48; siehe Urk. 64 S. 15). Dr. med. J. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte mit Schreiben vom 24. April 2023, dass dies durch den Druck der dysfunktionalen Ehe bedingt gewesen sei. Es zeigten sich sowohl aktuell als auch anamnestisch keine Hinweise auf psychiatri- sche Erkrankungen oder Medikamenteneinnahme. Die Gesuchstellerin sei sicher- lich geeignet, sich um ihr eigenes Leben und ihr Kind zu kümmern (Urk. 87/33). Dass letzteres der Fall ist, zeigt auch die Tatsache, dass bei C. keine Auf- fälligkeiten festgestellt werden konnten (E. III.3.6.).

    2. Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche zu Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin Anlass gäben. Demzu- folge ist auch kein Erziehungsfähigkeitsgutachten einzuholen.

  1. Hauptbetreuungsperson von C.

    1. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass die Gesuchstellerin

      bisher die Hauptbezugsperson von C.

      gewesen sei. Die Tochter sei erst

      zweijährig und damit noch personenorientiert. Angesichts des jungen Alters sei davon auszugehen, dass sie sich in einer neuen Umgebung in Vancouver schnell einleben könnte, zumal sie Englisch spreche. Das Kriterium der Betreuungskonti- nuität spreche damit klar dafür, die Verlegung des Aufenthaltsorts der Tochter nach Kanada zu bewilligen und die Tochter unter der alleinigen Obhut der Ge- suchstellerin zu belassen. Gegen eine mehrheitliche persönliche Betreuung der

      Tochter durch den Gesuchsgegner spreche das Kriterium der Betreuungskontinui- tät. Der Gesuchsgegner könnte eine solche Betreuung aufgrund seiner Tätigkeit als selbständiger Zahnarzt auch kaum umsetzen (Urk. 65 S. 23).

    2. Der Gesuchsgegner wendet in seiner Replik ein, spätestens mit C. s Fremdbetreuung sei die Gesuchstellerin nicht mehr vollumfängliche Hauptbetreuungsperson von C. . Eine Zuteilung der alleinigen Obhut dürfe nicht (mehr) unter Berufung auf Solches an die Gesuchstellerin erfolgen. Auch mute es, nachdem bekannt sei, dass die Gesuchstellerin C. die ganze Wo- che über fremdbetreuen lassen wolle, geradezu heuchlerisch an, wenn sie aus- führen lasse, dass sie unbestrittene Hauptbezugsperson für die Tochter C. sei (Urk. 100 S. 5 f.).

    3. Die Gesuchstellerin entgegnet, sie sei nach wie vor die unbestrittene Hauptbezugsperson von C. . Sie habe sich seit der Geburt um das Kind ge- kümmert. Daran ändere auch der Besuch der Kindertagesstätte nichts. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Eigen- und Fremdbetreuung gleichwertig seien (Urk. 106 Rz. 25).

    4. Mit dem Entscheid über ein Begehren um behördliche Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts nach Art. 301a Abs. 2 ZGB wird die bestehende Betreuungsregelung an eine neue Situation angepasst. Entsprechend bildet das bisher gelebte Betreuungsmodell den Ausgangspunkt der gerichtlichen Beurtei- lung (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGer 5A_637/2022 vom 9. Februar 2023, E. 3.2.3).

      Haben beide Elternteile das Kind weitgehend zu gleichen Teilen betreut (geteilte bzw. alternierende Obhut) und sind beide Teile weiterhin willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl des Kindes zu sorgen, so ist die Ausgangslage gewissermassen neutral (BGE 142 III 481 E. 2.7).

    5. Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin C. in Vancouver teilweise fremdbetreuen lässt, macht den Gesuchsgegner nicht zur Hauptbetreuungsper- son. Letzteres ist und bleibt die Gesuchstellerin, womit sich diesbezüglich nichts an der vorinstanzlichen Beurteilung ändert. Sodann behauptet der Gesuchsgegner zu Recht nicht, dass er als selbständiger Zahnarzt in der Lage wäre, C. vollumfänglich persönlich zu betreuen. Damit kann nicht von einer neutralen Aus- gangslage gesprochen werden.

  2. Besuchs- und Kontaktrecht des Gesuchsgegners

    1. Die Vorinstanz erwog, mit Bezug auf den Ort der Ferienkontakte er- scheine es sachgerecht, wenn diese sowohl in der Schweiz als auch in Kanada stattfänden, damit nicht nur der Gesuchsgegner die langen Reisen auf sich neh-

      men müsse. C.

      sei die Reise von Vancouver nach Zürich und retour vor

      dem Hintergrund, dass ein Flug von Zürich nach Vancouver im Minimum zwölf Stunden dauere und die Zeitverschiebung zwischen den beiden Städten neun Stunden betrage, nur zweimal pro Jahr zuzumuten. Deshalb hätten nur zwei Feri- enkontakte in der Schweiz und die übrigen Ferienbesuche in Kanada zu erfolgen (Urk. 65 S. 29).

    2. Der Gesuchsgegner rügt, es sei nicht einzusehen, weshalb ein Teil der Ferienkontakte in Kanada stattfinden solle. Der nicht berufstätigen Gesuchstelle-

      rin sei es zuzumuten, C.

      jeweils zu ihm in die Schweiz zu bringen. Auch

      habe er das Recht, C. in seinem gewohnten Umfeld und in seinem Heim zu betreuen, womit auch Kontakte zu den Grosseltern und der Verwandtschaft väter-

      licherseits möglich seien. Die Überseeflüge seien für C. (Urk. 64 S. 18).

      auch zumutbar

    3. Die Gesuchstellerin entgegnet, ein Überseeflug sei für ein zweijähriges Kind unbestritten eine immense Anstrengung. Würde dem gegnerischen Antrag gefolgt, müsste C. fünf Mal pro Jahr in die Schweiz reisen und damit pro Jahr zehn interkontinentale Langstreckenflüge auf sich nehmen. Offensichtlich würde dies zu einer enormen physischen und psychischen Belastung führen (Urk. 85 Rz. 50). Aufgrund der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime sei das Obergericht zu ersuchen, die in Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils

      festgelegte Anzahl der Ferienkontakte des Gesuchsgegners mit C.

      in der

      Schweiz auf einmal pro Jahr zu reduzieren, sowie den Gesuchsgegner für be- rechtigt zu erklären, einmal pro Jahr den Ferienkontakt ausserhalb Kanadas

      wahrzunehmen. Die restlichen Ferienkontakte hätten in Kanada stattzufinden. Zudem sei der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, neu die letzte Woche des Kalenderjahres, die Woche nach Ostern, die Woche vor Pfingsten, vom 1. bis

      15. August sowie die erste Woche des Oktobers mit dem Kind zu verbringen.

      C.

      solle darüber hinaus während dem in Dispositiv-Ziffer 7 festgelegten

      Zeitraum zur Videotelefonie von 18 bis 20 Uhr Schweizer Zeit (9 bis 11 Uhr kana- dische Zeit) regelmässig in der Kinderkrippe betreut werden. Deshalb sei auch die Anzahl der Videotelefonate von drei- auf zweimal wöchentlich zu reduzieren (Urk. 85 Rz. 51). Wie sich an der Erkältung von C. zeige, entsprächen die langen und regelmässigen Flugreisen nicht dem Wohl des zweijährigen Kindes. C. müsse zu viele physische und psychische Anstrengungen erleiden. Des- halb sei der Anspruch auf Ferienkontakt in der Schweiz auf einmal pro Jahr zu re- duzieren. Da ein Ferienkontakt in Nordamerika bzw. in an Kanada angrenzenden Ländern weniger lange Flugreisen benötige, sei der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, den Ferienkontakt einmal pro Jahr in einem anderen Land als Kanada, nicht aber in der Schweiz oder Europa auszuüben. Alle anderen Ferienkontakte hätten aus Gründen der Stabilität des Umfelds und der frühkindlichen Integration in Vancouver zu erfolgen (Urk. 85 Rz. 57). Es könne nicht dem Kindswohl ent- sprechen, wenn der Ferienkontakt mehr als einmal pro Jahr in der Schweiz statt-

      finde. Aufgrund der guten Eingewöhnung von C.

      in Vancouver würde die

      Durchführung des Ferienkontakts mehr als einmal pro Jahr in der Schweiz die Stabilität der Verhältnisse nachhaltig gefährden und C. in unverhältnismäs- siger Weise aus dem gewöhnlichen Umfeld herausreissen (Urk. 85 Rz. 58).

    4. Zunächst ist auf den Umfang des Ferienbesuchsrechts und die Video- telefonie einzugehen:

      1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des an- gefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile werden rechtskräftig, es sei denn, es handle sich um mehre- re untrennbar verbundene Ansprüche (BSK ZPO-Spühler, Art. 315 N 2). Abgese- hen davon kommt die Offizialmaxime nur innerhalb des Anfechtungsgegenstands zur Anwendung (BGer 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020, E. 2). Nichts abzuleiten ist

        aus der Untersuchungsmaxime, weil diese nur die Sammlung des Prozessstoffs betrifft. Auch das Novenrecht (E. II.4.) vermag die Teilrechtskraft nicht zu durch- brechen. Wäre dies der Fall, würden nämlich die gesetzlichen Fristen für die Be- rufung und – sofern eine Anschlussberufung möglich ist – für die Berufungsant- wort ihres Sinnes entleert.

      2. Der Gesuchsgegner hat die gesamte Urteilsdispositiv-Ziffer 7 (folge- richtig) nur für den Fall angefochten, dass der Wegzug nicht bewilligt wird. Im ge- genteiligen Fall richtet sich seine Berufung nur gegen Absatz 2 von Dispositiv- Ziffer 7 (Urk. 64 S. 2 f.). Dieser Absatz betrifft den Ort, wo die Ferienkontakte er- folgen sollen, sowie die diesbezügliche Absprache der Parteien (Urk. 65 S. 78). Diese Fragen sind nicht untrennbar mit dem Umfang des Ferienbesuchsrechts und der Videotelefonie, welche ebenfalls in Dispositiv-Ziffer 7 geregelt werden, verbunden. Die Gesuchstellerin hätte diesbezüglich selber Berufung erheben müssen, da eine Anschlussberufung im summarischen Verfahren nicht zulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Vor diesem Hintergrund ist auf das Rechtsbegehren 1, welches die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsantwort aufführt (Urk. 85 S. 2 f.), nicht einzutreten, soweit es sich auf den Umfang des Ferienbesuchsrechts und die Videotelefonie bezieht.

      3. Selbst wenn man die gesamte vorinstanzliche Urteilsdispositiv-Ziffer 7 als von der Berufung erfasst ansehen würde, würde die Gesuchstellerin nicht durchdringen:

        1. Das Kindschaftsrecht ist in Kanada grundsätzlich provinzielles Recht. Der bundesrechtliche Divorce Act ist nur anwendbar, wenn es um eine Folgesache im Zusammenhang mit einer in Kanada ausgesprochenen Eheschei- dung geht (Vincent Mayr, Kanada, in: Dieter Henrich/Anatol Dutta/Hans-Georg Ebert/Alexander Bergmann/Murad Ferid, Internationales Ehe- und Kindschafts- recht, Stand: 1. Juli 2021, S. 1 ff., S. 41). Nach dem Recht der kanadischen Pro- vinz British Columbia hat sich das Besuchsrecht ausschliesslich nach dem Kindswohl (best interests of the child) zu richten (section 37 Abs. 1 Family Law Act [Stand: 27. September 2023], abrufbar unter https://www.bclaws.gov.bc.ca/civix/document/id/complete/statreg/11025_00, besucht am 15. Dezember 2023). Dies ist nur der Fall, wenn er die physische, psy- chische und emotionale Sicherheit sowie das Wohlergehen des Kindes soweit wie möglich schützt (section 37 Abs. 3 Family Law Act). Es wird vermutet, dass ein grösstmöglicher Kontakt zu jedem Elternteil dem Kindswohl dient (Vincent Mayr, Kanada British Columbia, in: Dieter Henrich/Anatol Dutta/Hans-Georg

          Ebert/Alexander Bergmann/Murad Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 1. Juli 2021, S. 1 ff., S. 55; Supreme Court of British Columbia, Jirh vs. Jirh, 21. Oktober 2014, 2014 BCSC 1973, Rz. 36 und 38 [abrufbar unter https://www.bccourts.ca/jdb-txt/SC/14/19/2014BCSC1973.htm, besucht am

          15. Dezember 2023]; ähnlich Supreme Court of British Columbia, Zonruiter vs. Matthews, 19. März 2020, 2020 BCSC 417, Rz. 24 und 34 [abrufbar unter https://www.bccourts.ca/jdb-txt/sc/20/04/2020BCSC0417.htm, besucht am

          15. Dezember 2023]).

        2. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner ein Ferienbesuchsrecht von insgesamt zehn Wochen pro Jahr zugestanden (Urk. 65 S. 78). Die Gesuchstelle- rin möchte es auf sechs Wochen reduzieren, wobei der Gesuchsgegner mit seiner Tochter mit Ausnahme der Zeit vom 1. bis zum 15. August jeweils nur eine Woche Ferien verbringen soll (Urk. 85 S. 2). Sie begründet dies damit, dass sich heraus- gestellt habe, dass die zweiwöchigen Ferienkontakte zu stark die Stabilität und

          die frühkindliche Integration von C.

          in Kanada beeinträchtigen würde

          (Urk. 85 Rz. 51). C. sei bei der Kindertagesstätte K. angemeldet ge- wesen. Sie habe den Platz jedoch aufgrund des zweiwöchigen Ferienkontaktes vom 3. April 2023 bis zum 16. April 2023 in der Schweiz wieder verloren. Der Ver- lust des Platzes unterstreiche den Fakt, dass dieses regelmässige zweiwöchige Herausreissen der Entwurzelung des Kindes Vorschub leiste. Würde man die vor- instanzliche Regelung mit jeweils zweiwöchigen Ferienkontakten beibehalten, würde C. jedes Mal erneut aus dem Lern- und Sozialisierungsprozess der Kinderkrippe und bald des Kindergartens herausgerissen (Urk. 85 Rz. 57 f.). Die Gesuchstellerin widerspricht sich indessen, wenn sie an anderer Stelle ausführt, sie habe die extensive zehnwöchige Ferienbesuchsregelung nicht angefochten und sei bereit, diese zu akzeptieren (Urk. 85 Rz. 38). Sie übergeht sodann die psychologische Erkenntnis, wonach die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 131 III 209 E. 4; BGer 5A_616/2020 vom 23. November 2020,

          E. 2.1.1; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019, E. 6.2; BGer 5A_656/2016 vom

          14. März 2017, E. 4). Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem der eine Elternteil nicht am Alltag des Kindes teilhaben kann, rechtfertigen sich ausgedehntere Ferienkontakte. Dies entspricht auch der Vorgabe des kanadi- schen Rechts, wonach ein grösstmöglicher Kontakt anzustreben ist. Gerade um die Stabilität zu gewährleisten, ist es wichtig, dass C. den Kontakt zu ihrem Vater, welcher ebenso wie die Mutter eine wichtige Bezugsperson war und ist, nicht verliert. Daran ändert auch das Vorbringen der Gesuchstellerin nichts, wo- nach der Gesuchsgegner die Ferienkontakte ausserhalb der Schweiz bis anhin nicht wahrgenommen habe (Urk. 115 S. 1). Sollte die Gesuchstellerin der Ansicht sein, die Kindertagesstätte in Kombination mit dem Ferienbesuchsrecht sei zu viel für das Kind, wird sie C. aus der Kindestagesstätte herausnehmen müssen. Der Kontakt zwischen Vater und Tochter geht vor. Im Übrigen ist darauf hinzuwei- sen, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin allein deshalb kein Einkommen an- gerechnet hat, weil sie davon ausging, dass sie C. selber betreuen werde (Urk. 65 S. 38). In den Kindergarten wird die Tochter erst im September nach Vollendung des fünften Altersjahrs eintreten (https://www2.gov.bc.ca/gov/content/education-training/k-12/support/full-day- kindergarten, besucht am 15. Dezember 2023). Für den Fall, dass der vorliegen- de Entscheid bis dahin ohnehin nicht abgeändert worden sein wird, ist darauf hin- zuweisen, dass es auch im Schulbezirk West Vancouver in British Columbia Schulferien gibt (https://publicholidays.net/school-holidays/british- columbia/school-district-45-west-vancouver/, besucht am 15. Dezember 2023), in denen der Lern- und Sozialisierungsprozess – wie in der Schweiz auch – unter- brochen wird.

        3. Die Vorinstanz erklärte den Gesuchsgegner für berechtigt, mit

C.

dienstags, donnerstags und sonntags per Videotelefonie zwischen

18 Uhr und 20 Uhr (Schweizer Zeit) zu kommunizieren (Urk. 65 S. 78). Die Ge- suchstellerin möchte diese Kontakte auf dienstags und sonntags zwischen 17 Uhr

und 19 Uhr (Schweizer Zeit) reduzieren (Urk. 85 S. 3). C.

solle nämlich

während dem vorinstanzlich festgelegten Zeitraum regelmässig in der Kinderkrip- pe betreut werden (Urk. 85 Rz. 51). Erneut ist auf die Vermutung des kanadi- schen Rechts sowie die Bedeutung der Kontakte zwischen Vater und Tochter hin- zuweisen. Es geht nicht an, letztere einzuschränken, damit C. die (nicht ob- ligatorische) Kindertagesstätte besuchen kann. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass das Kind nicht fremdbetreut wird, um der Gesuchstellerin eine Erwerbs- tätigkeit zu ermöglichen (dazu E. IV.4.5. ff.). Eine Anpassung der Uhrzeiten er- scheint mit Blick auf die Tatsache, dass der Gesuchsgegner erwerbstätig und C. s Besuch der Kindertagesstätte nicht obligatorisch ist, nicht angezeigt.

    1. Umstritten ist weiter der Ort, an welchem das Ferienbesuchsrecht aus- zuüben ist:

      1. Die Vorinstanz hat auf die Flugdauer von im Minimum zwölf Stunden und die Zeitverschiebung von neun Stunden hingewiesen. Gestützt darauf hat sie es für C. nur zweimal pro Jahr für zumutbar erachtet, in die Schweiz zu rei-

        sen (Urk. 65 S. 29). Der Gesuchsgegner behauptet pauschal, C.

        seien

        mehr Reisen zumutbar (Urk. 64 S. 18). Er geht weder auf die Reisezeit noch die Zeitverschiebung ein. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (E. II.3.).

      2. Hinsichtlich der Vorbringen der Gesuchstellerin (Urk. 85 S. 26 f.) ist – soweit sie mit ihnen die vorinstanzlichen Erwägungen kritisiert – Folgendes fest-

        zuhalten: Für C.

        ist es im Hinblick auf die Identitätsfindung auch wichtig,

        nicht nur Kontakt zum Vater, sondern auch zu dessen Verwandtschaft (insbeson- dere den Grosseltern) zu haben. Sie soll auch die Kultur und die Eigenheiten ihrer früheren Heimat kennenlernen dürfen. Es leuchtet nicht ein, weshalb Ferienkon- takte ausserhalb Vancouvers die Integration gefährden sollten. So besteht auch bei nationalen Sachverhalten grundsätzlich keine Pflicht, die Ferien am Wohnsitz des Kindes zu verbringen. Es kann sodann nicht angehen, dass sich der Ge- suchsgegner während der wenigen Zeit, die ihm mit seiner Tochter noch verbleibt, nach einer allfälligen Kinderbetreuung (siehe Urk. 85 S. 2) zu richten hat. Das Fe- rienbesuchsrecht soll es dem nicht obhutsberechtigten Elternteil nämlich gerade ermöglichen, ungestört die Beziehung zum Kind zu pflegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht verhältnismässig, das Ferienbesuchsrecht des Gesuchs- gegners in örtlicher Hinsicht weiter einzuschränken.

      3. In seiner Stellungnahme vom 31. August 2023 bringt der Gesuchs- gegner neu vor, er habe sein Ferienbesuchsrecht an Pfingsten in Kanada nicht ausgeübt, weil er um sein Leben fürchte. So sei er, wie bereits erwähnt, vom Bru- der der Gesuchstellerin immer wieder massiv bedroht worden. Diese Drohungen nehme er ernst und habe Angst, man würde ihm bei einem Aufenthalt in Kanada etwas antun. Auch aus diesem Grund seien die Ferienkontakte wie beantragt in der Schweiz auszuüben (Urk. 112 S. 2 f.). In seiner Berufungsschrift vom 6. März 2023 begründete er seinen Antrag nicht mit Drohungen seitens des Bruders der Gesuchstellerin (Urk. 64 S. 18). In seiner Eingabe vom 23. Juni 2023 sind die Beschimpfungen des Bruders zwar ein Thema; dass sich der Gesuchsgegner aber deshalb vor ihm fürchte, bringt er dort nicht vor (Urk. 100 S. 8). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt Angst hatte. In seiner Eingabe vom 31. August 2023 zeigt der Gesuchsgegner sodann nicht auf, wann diese Drohungen erfolgt sein sollen und worin sie bestanden hätten (siehe Urk. 112

S. 2 f.). Damit genügt er seiner Substantiierungsobliegenheit nicht. Im Übrigen

orientiert sich das Besuchsrecht am Kindswohl (E. III.5.4.3.1.). C.

wären

zusätzliche Reisen zum Gesuchsgegner in die Schweiz höchstens dann zuzumu- ten, wenn einer allfälligen Gefahr durch den Bruder der Gesuchstellerin nicht an- ders (beispielsweise durch den Beizug der kanadischen Polizei, Erwirkung eines Annäherungsverbots oder Ausübung des Besuchsrechts in einem näher gelege- nen sicheren Drittstaat) begegnet werden könnte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Kanada ein grosses Land ist und der Gesuchsgegner nicht verpflichtet ist, das Besuchsrecht in der Nähe des Bruders der Gesuchstelle- rin auszuüben.

5.6. Zusammenfassend bleibt es beim vorinstanzlich angeordneten Besuchs- und Kontaktrecht des Gesuchsgegners.

6. Ergebnis

Die Berufung ist unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann und soweit sie sich gegen den Wegzug, die Obhut und das Besuchsrecht richtet. Die Dispositiv-Ziffern 4, 5, 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Februar 2023 sind zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

IV. Unterhalt

  1. Anwendbares Recht

    1. Art. 49 IPRG und Art. 83 Abs. 1 IPRG verweisen auf das Haager Über- einkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom

  2. Oktober 1973 (HUntÜ; SR 0.211.213.01). Dieses gilt erga omnes (das heisst gegenüber jedem beliebigen ausländischen Staat; Art. 3 HUntÜ). Art. 5 HUntÜ knüpft an die ausländische Staatsangehörigkeit Rechtswirkungen an. Aufgrund der kanadischen Staatsangehörigkeit der Gesuchstellerin und von C. (E. I.1.) bestand hinsichtlich des Unterhalts von Anfang an (und nicht erst seit ih- rem Wegzug nach Vancouver) ein internationaler Sachverhalt. Das Haager Über- einkommen von 1973 ersetzt in den Beziehungen zwischen den Staaten, die Ver- tragsparteien sind, das (Haager) Übereinkommen über das auf Unterhaltsver- pflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956 (SR 0.211.221.431; Art. 18 Abs. 1 HUntÜ). Kanada hat weder das Übereinkom- men von 1973 noch jenes von 1956 ratifiziert. Die Gegenseitigkeitserklärung zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Provinz Britisch Kolumbien im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen vom 5. Juni 2013 (SR 0.211.213.232.3) regelt das anwendbare Recht sodann nicht. Letzteres ist nach dem Haager Übereinkommen von 1973 zu bestimmen, da dieses unabhän- gig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit gilt (Art. 3 HUntÜ).

    1. Grundsätzlich ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der unter- haltsberechtigten Person anzuwenden. Ein Aufenthaltswechsel ist dabei zu be- achten (Art. 4 HUntÜ). Die Schweiz hat aber den Vorbehalt nach Art. 15 HUntÜ

      angebracht (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesbeschlusses betreffend das internati- onale Haager Übereinkommen über die Unterhaltspflichten vom 4. März 1976 [AS 1976, S. 1557; abrufbar unter https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/300015 46.pdf?ID=30001546, besucht am 15. Dezember 2023]). Demzufolge ist schwei- zerisches Recht anwendbar, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflich- tete schweizerische Staatsangehörige sind und der Verpflichtete in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    2. Beide Parteien wie auch ihre Tochter haben (auch) die schweizerische Staatsangehörigkeit (E. I.1.). Der Gesuchsgegner wohnt sodann in der Schweiz. Demzufolge kommt hinsichtlich des Unterhalts schweizerisches Recht zur An- wendung und zwar bezüglich der Zeit vor wie auch jener nach dem Wegzug.

  1. Ehegattenunterhaltsbeiträge

    1. Wie bereits erwähnt, hat der Gesuchsgegner die vorinstanzlich festge- setzten Ehegattenunterhaltsbeiträge (Urteilsdispositiv-Ziffer 10) nicht angefochten (E. II.1.). Die Gesuchstellerin hat selber keine Berufung erhoben. Sie beantragt mit ihrem Rechtsbegehren 3 in ihrer Berufungsantwort indessen, es seien im Rahmen der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime die in Dispositiv- Ziffer 10 festgelegten Ehegattenunterhaltsbeiträge ab dem Wegzug nach Kanada entsprechend des nach unten zu reduzierenden Steuerbetreffnisses und der re- sultierenden Erhöhung des Überschussanteils zu erhöhen, mindestens jedoch auf Fr. 7'000.– (Urk. 85 S. 3).

    2. Der Gesuchsgegner wendet ein, die Gesuchstellerin stelle einen eige- nen materiellen Antrag, womit sie sinngemäss Anschlussberufung erhebe. Eine solche sei jedoch gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO im summarischen Verfahren nicht zulässig. Auf das Rechtsbegehren 3 sei demzufolge nicht einzutreten, zumal hin- sichtlich des Ehegattenunterhalts die Dispositionsmaxime gelte (Urk. 100 S. 3).

    3. Die Gesuchstellerin entgegnet, der Ehegattenunterhalt unterliege zwar der Dispositionsmaxime; für die Sachverhaltsfeststellung gelte aber die be-

      schränkte Untersuchungsmaxime. Zwischen Kinder- und Ehegattenunterhalt be- stehe eine Interdependenz. Sofern die im Zusammenhang mit dem Kindesunter- halt gewonnenen Erkenntnisse auch für den ehelichen Unterhalt relevant seien, könnten diese auch für diesen fruchtbar gemacht werden (Urk. 106 Rz. 1). Das Obergericht könne im vorliegenden Berufungsverfahren ohne entsprechenden Antrag über den Kindesunterhalt befinden. In dieser Situation könne eine Verlet- zung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime auch zu einer Abänderung des im oberinstanzlichen Verfahren nicht angefochtenen Ehegattenunterhalts füh- ren. Entsprechend der für die Sachverhaltsfeststellung geltenden Offizial- und Un- tersuchungsmaxime sei auf das Rechtsbegehren 3 der Gesuchstellerin durchaus einzutreten (Urk. 106 Rz. 2).

    4. Wie bereits erwähnt, hemmt die Berufung die Rechtskraft des ange- fochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (E. II.1.). Die nicht angefochte- nen Teile werden grundsätzlich rechtskräftig. Dies gilt auch im Anwendungsbe- reich der Offizialmaxime, denn auch hier steht es in der Disposition der Parteien, ob sie ein Rechtsmittel ergreifen wollen und falls ja, in welchem Umfang (BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Die Offizialmaxime (wie auch der Untersuchungsgrundsatz) gelten sodann nur innerhalb des Anfechtungsgegenstands (E. III.5.4.1.). Eine Ausnahme sieht Art. 282 Abs. 2 ZPO lediglich in Fällen vor, in welchen der Unter- haltsbeitrag für den Ehegatten angefochten wird; dann kann die Rechtsmitte- linstanz auch die nicht angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträge neu beurteilen. Diese Vorschrift gestattet aber keine Neubeurteilung des Ehegattenunterhalts von Amtes wegen, wenn ausschliesslich der Kinderunterhalt angefochten wird (BGE 149 III 172 E. 3.4.1; BGer 5A_204/2018 vom 15. Juni 2018, E. 4.1; BGer

      5A_704/2013 vom 15. Mai 2014, E. 3.4; BGer 5A_906/2012 vom 18. April 2013,

      E. 6.2.2). Eine analoge Anwendung von Art. 282 Abs. 2 ZPO auf die vorliegende Konstellation (Anfechtung der Kinderunterhaltsbeiträge, nicht aber derjenigen für den Ehegatten) rechtfertigt sich nur in Fällen, in denen die Kinder- und Ehegat- tenalimente ins betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingriffen, während auf der Gegenseite ein Überschuss erwirtschaftet würde (aus- führlich dazu OGer ZH LE210022 vom 02.12.2021, E. III.9.7. [S. 37 ff.]). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daran ändern auch die von der Gesuchstellerin zitierten

      (Urk. 106 Rz. 2) Entscheide (BGE 128 III 411 E. 3.2.2; BGer 5A_119/2021 vom

      14. September 2021, E. 6.2; BGer 5A_361/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 5.3.2) nichts. In allen diesen Fällen ist nämlich die Konstellation angesprochen, in wel- cher der Ehegattenunterhalt im zweitinstanzlichen Verfahren (mit-)angefochten worden ist.

    5. Zusammenfassend ist Urteilsdispositiv-Ziffer 10 mit unbenutztem Ab- lauf der Berufungsfrist rechtskräftig geworden. Auf das Rechtsbegehren 3 der Gesuchstellerin ist nicht einzutreten.

  2. Sparquote

    1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner beziffere keine Sparquote. Vielmehr mache er Ausführungen zu den bisherigen Lebenshaltungskosten der Familie, ohne indessen eine detaillierte Bedarfsberechnung vorzunehmen (Urk. 65 S. 61). In der Folge ermittelte die Vorinstanz die Sparquote anhand der eingereichten Unterlagen (insbesondere der Steuererklärungen; Urk. 65 S. 61 ff.). Sie errechnete per 31. Dezember 2019 einen Vermögensstand von Fr. 1'205'956.–, per 31. Dezember 2020 einen solchen von Fr. 1'657'792.35 und per 31. Dezember 2021 einen solchen von Fr. 1'600'238.55. Daraus folgerte sie, dass das Vermögen der Parteien innert zweier Jahre um Fr. 394'282.55 zuge- nommen habe, was Fr. 16'429.– pro Monat ergebe (Urk. 65 S. 63). Berücksichtige man die trennungsbedingten Mehrkosten, betrage die Sparquote in der ersten Phase Fr. 11'785.– und in der zweiten Fr. 13'635.– (Urk. 65 S. 64).

    2. Die Gesuchstellerin rügt, zwar habe das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen oder gegebenenfalls zu erforschen; dies ändere aber nichts an der Mitwirkungspflicht des Unterhaltsschuldners. Dieser habe die Spar- quote zu behaupten, beziffern und soweit möglich zu belegen. Der Gesuchsgeg- ner habe die ihm zugesprochene Sparquote von Fr. 11'785.– vor dem Wegzug nach Kanada und in Höhe von Fr. 13'635.– weder behauptet noch beziffert (Urk. 85 Rz. 86). Die von der Vorinstanz beobachtete Vermögensentwicklung ha- be lediglich im Jahr 2020 einen Vermögenszuwachs verzeichnet, während das Vermögen im Jahr 2021 um Fr. 57'554.– gesunken sei. Das Jahr 2020 sei vorlie-

      gend nicht relevant und im Jahr 2021 habe es nachweislich keine Sparquote ge- geben. Die Daten für das Jahr 2022 seien nicht vorhanden. Es sei nicht haltbar, dass die Vorinstanz die Sparquote aus dem Jahr 2020 im Jahr 2023 anwende (Urk. 85 Rz. 87).

    3. Der Gesuchsgegner äussert sich soweit ersichtlich nicht dazu (siehe Urk. 100 S. 10 ff.). Er zeigt namentlich nicht auf, dass er eine Sparquote rechts- genügend beziffert und gegebenenfalls in welcher Eingabe er dies getan hätte.

    4. Die berufungsbeklagte Partei kann, ohne Anschlussberufung zu erhe- ben, in ihrer Berufungsantwort eigene Rügen vortragen, um aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid im Ergebnis richtig ist (BGer 4A_258/2015 vom

      1. Oktober 2015, E. 2.4.2). Im Anwendungsbereich der Offizialmaxime sind sol- che Rügen selbst dann beachtlich, wenn sie dazu führen, dass der erstinstanzli- che Entscheid zu Ungunsten der berufungsklagenden Partei abgeändert wird (E. IV.13.2.).

    5. Eine Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen, sofern sie nachge- wiesen wird (BGE 147 III 265 E. 7.3 [S. 285]). Dies gilt jedenfalls insoweit, als sie nicht durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023, E. 4.3.2). Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast. Dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 272 ZPO; Art. 277 Abs. 3 ZPO) oder gegebenenfalls zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO), ent- hebt ihn zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss (BGE 140 III 485 E. 3.3; siehe BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023, E. 4.3.2). Wird eine Sparquote nicht be- hauptet oder nicht bewiesen, so ist davon auszugehen, dass die Parteien wäh- rend des Zusammenlebens sämtliche Mittel für die laufende Lebenshaltung ver- wendet haben (BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023, E. 4.4.2). Als Referenzpe- riode für die Sparquote gelten grundsätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.1.6. mit weiteren Hinwei- sen).

    6. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Gesuchsgegner keine Sparquote beziffert habe (Urk. 65 S. 61). Allein deshalb hätte sie keine solche berücksichti- gen dürfen. Weiter ging sie nur für das Jahr 2020 von einem Vermögenszuwachs aus, während sie für 2021 einen Vermögensverlust errechnete (Urk. 65 S. 63). Die Parteien haben sich am 12. Oktober 2022 getrennt (Urk. 65 S. 76). Massge- bend ist damit grundsätzlich der Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 30. September 2022. Für diesen Zeitraum wurde keine Sparquote behauptet. Es ist mithin davon auszugehen, dass keine solche vorlag. Würde man der Ein- fachheit halber das Jahr 2021 heranziehen, so läge selbst nach Berechnung der Vorinstanz keine Sparquote vor.

  3. Fremdbetreuungskosten

    1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin mache für die erste Phase Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'000.– und für die zweite solche von Fr. 900.– geltend. Sie bringe vor, es sei zwecks sozialer Integration und für eine gute früh- kindliche Entwicklung notwendig, dass C. für drei Halbtage eine Kinderta- gesstätte besuche (Urk. 65 S. 51). Es sei unbestritten, dass die Gesuchstellerin während ungetrennter Ehe die Hauptbetreuungsperson von C. gewesen sei und diese – bis auf wenige Tage – keine Krippe besucht habe. Fremdbetreuungs- kosten wären nur dann zu berücksichtigen, wenn die Gesuchstellerin erwerbstätig wäre, was nicht der Fall sei. Deshalb könne man diese Position in beiden Phasen nicht berücksichtigen (Urk. 65 S. 51 f.).

    2. In ihrer Berufungsantwort vom 24. April 2023 rügt die Gesuchstellerin diese vorinstanzlichen Erwägungen nicht (siehe Urk. 85 Rz. 60 ff.). Sie bringt in- dessen am 23. Mai 2023 vor, dass C. ab dem 2. Juni 2023 an zwei Tagen den Kindergarten L. besuche. Die Betreuungskosten für Juni 2023 betrügen CAD 840.– bzw. Fr. 560.–. Ab Juli 2023 werde C. an drei Tagen pro Woche den Kindergarten besuchen. Dies werde CAD 1'073.– oder Fr. 715.– kosten. So-

      bald zwei weitere Tage pro Woche frei würden, sei geplant, dass C.

      den

      Kindergarten zur Eingewöhnung in ihrer neuen Umgebung und auch zur sprachli- chen Eingewöhnung an fünf Tagen in der Woche besuchen werde. Bisher seien keine ausreichenden Plätze frei gewesen. Der Kindergarten erwarte jedoch, dass

      dies ab September 2023 der Fall sein werde. Die Kosten würden in diesem Fall CAD 1'288.– oder Fr. 860.– pro Monat betragen (Urk. 94 S. 1 f.). Am 13. Juli 2023 ergänzt die Gesuchstellerin, es wäre stossend, ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, denn sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Im Übrigen genüge das Einkommen des Gesuchsgegners, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken

      (Urk. 106 Rz. 56). Aktuell besuche C.

      die L.

      lediglich drei bis vier

      Stunden. Die Gesuchstellerin habe daher immer noch keine Eigenversorgungs- kapazität. Die Fremdbetreuung diene auch nicht dem Arbeitserwerb der Gesuch- stellerin, sondern geschehe im Interesse der frühkindlichen Entwicklung und För-

      derung von C.

      (Urk. 106 Rz. 57). Entgegen der gegnerischen Auffassung

      sei die fehlende Eigenversorgungskapazität auch bei einer zwei- oder fünftägigen Fremdbetreuung auf die Kinderbetreuung zurückzuführen, da sie generell durch die Kinderbetreuung und die gelebte Hausgattenehe entstanden sei. Die Gesuch- stellerin habe sich nicht auf ihre Karriere und ihr Berufsleben konzentrieren kön- nen. Darüber hinaus entfalle die Betreuung von C. durch die Mutter bei der aktuell an zwei bis drei Tagen während drei bis vier Stunden dauernden Fremdbe- treuung keinesfalls komplett. C. sei noch in einem Alter, wo sie ausserhalb der Kindergartenzeiten eine hochqualitative Betreuung und Erziehung durch die Mutter brauche (Urk. 106 Rz. 58). Es werde bestritten, dass die Gesuchstellerin in Kanada Fr. 5'000.– monatlich verdienen könne (Urk. 106 Rz. 61). Bei überdurch- schnittlichen Verhältnissen wie vorliegend könne man Fremdbetreuungskosten auch ohne Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin anrechnen. Damit werde ihr eine ausreichende Übergangsphase von mindestens zwölf Monaten für die Wiedereingliederung ins Berufsleben gewährleistet. Sie werde Zeit brauchen, um gegebenenfalls eine notwendige Ausbildung in Vancouver abzuschliessen und sich für passende Anstellungen zu bewerben (Urk. 106 Rz. 62). Am

      1. September 2023 ergänzt sie, C.

      gehe aktuell nach wie vor während

      zwei bis drei Tagen in die Kindertagesstätte. Ab Oktober 2023 werde sie diese während rund vier Tagen für jeweils einige Stunden besuchen. Die Kosten wür- den sich auf monatlich CAD 1'455.– oder rund Fr. 980.– belaufen (Urk. 114 Rz. 7 f.).

    3. Der Gesuchsgegner erwidert, mit der Fremdbetreuung seien die Vo- raussetzungen für einen Betreuungsunterhalt nicht mehr gegeben. Dieser solle nämlich die Lebenshaltungskosten des hauptbetreuenden Elternteils decken, so- lange dessen fehlende Eigenversorgungskapazität auf die Kinderbetreuung zu- rückzuführen sei (Urk. 100 S. 11). In der Schweiz habe die Gesuchstellerin mit ei- nem Praktikum in einem 80 %-Pensum einen monatlichen Verdienst von rund Fr. 4'000.– erzielen können. Damit werde sie in der Lage sein, in einem Vollzeit- pensum in Kanada – dem Land, zu welchem sie gemäss eigenen Ausführungen eine sehr enge Beziehung habe und dessen Kultur sie sehr gut kenne – ohne Weiteres einen Verdienst in zumindest der doppelten Höhe erzielen können. Nur schon mit einem 60 %-Pensum könne sie zumindest Fr. 5'000.– verdienen. Damit könne sie ihre Lebenshaltungskosten in Kanada ohne Weiteres vollständig selber finanzieren. Ab dem Zeitpunkt, in welchem C. fünf Tage pro Woche ganz- tags fremdbetreut werde, sei ein Pensum von 100 % anzurechnen. Dies werde nach Angaben der Gesuchstellerin ab September 2023 der Fall sein (Urk. 100

      S. 11 f.). Die Gesuchstellerin habe im Mai 2023 behauptet, dass C. ab Sep- tember 2023 ganztags und zwar an fünf Tagen in der Woche in den Kindergarten gehen werde. Es sei eindeutig von einer ganztägigen Betreuung die Rede gewe- sen (Urk. 112 S. 3).

    4. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass vorliegend keine Fremdbetreu- ungskosten berücksichtigt werden könnten, weil die Gesuchstellerin nicht er- werbstätig sei (Urk. 65 S. 51 f.). Die Gesuchstellerin rügt dies in ihrer Berufungs- antwort nicht. Stattdessen macht sie in Form einer Noveneingabe ohne nähere Begründung erneut geltend, es seien Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen (Urk. 94). Später schiebt sie als Grund wie vor Vorinstanz die frühkindliche Ent- wicklung nach und bestreitet pauschal, dass die Fremdbetreuungskosten nur im Falle einer Erwerbstätigkeit angerechnet werden könnten (Urk. 106 Rz. 57 und 62). Inhaltlich rügt sie damit den vorinstanzlichen Entscheid. Dies hätte sie indes- sen innerhalb der Frist zur Berufungsantwort tun können und müssen. Das No- venrecht (E. II.4.) ändert nämlich nichts daran, dass die Frist zur Erstattung der Berufungsantwort gesetzlicher Natur und damit nicht erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Faktisch kommt es jedoch einer Erstreckung gleich, wenn Rügen

      nach Ablauf der gesetzlichen Frist erhoben werden. Neu ist vorliegend bloss die Tatsache, dass die effektiven Kosten feststehen. Damit ist der vorinstanzlichen Argumentation jedoch nicht der Boden entzogen. Indem die Gesuchstellerin die vorinstanzlichen Erwägungen in der Berufungsantwort nicht monierte, akzeptierte sie diese. Dass eine Fremdbetreuung aufgrund veränderter Verhältnisse (insbe- sondere der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) erforderlich wäre, macht sie nicht geltend: Sie behauptet nämlich wie vor Vorinstanz, eine solche sei für die früh- kindliche Entwicklung erforderlich. Damit können die Fremdbetreuungskosten schon aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus dringt die Gesuchstellerin auch inhaltlich nicht durch:

    5. Der Barunterhalt des Kindes soll sämtliche an Dritte für die notwendige Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes zu erbringenden Entgelte abdecken (BGE 144 III 481 E. 4.3). Es ist unzulässig, den betreuenden Elternteil durch ei- nen überhöhten Kindesunterhalt indirekt zu finanzieren (BGE 147 III 265 E. 7.4). Es rechtfertigt sich grundsätzlich nicht, Fremdbetreuungskosten zu berücksichti- gen, welche nicht auf eine Arbeitstätigkeit des hauptbetreuenden Elternteils zu- rückzuführen sind. Solche Kosten sind nämlich nicht notwendig. Darüber hinaus würde dies bedeuten, dass der unterhaltspflichtige Elternteil indirekt für Kosten aufzukommen hätte, welche es dem anderen Elternteil ermöglichen, sich selbst zu verwirklichen oder zumindest ein angenehmeres Leben zu führen. Die Betreu- ung würde unterhaltsrechtlich doppelt berücksichtigt: So würde sich der Barunter- halt um die Fremdbetreuungskosten erhöhen, ohne dass sich dies in einem tiefe- ren Betreuungsunterhalt niederschlagen würde. Dies ist nicht mit der Funktion des Betreuungsunterhalts vereinbar. Letzterer soll die Differenz zwischen dem eige- nen Einkommen und den anfallenden Lebenshaltungskosten abgelten, die einem Elternteil dadurch entsteht, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 148 III 353 E. 7.3.2; BGE 144 III 481 E. 4.3). Auch im eheli- chen Verhältnis ist die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, wenn in tatsächlicher Hinsicht er- stellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (sog. Primat der Eigenversorgung; BGE

      148 III 358 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt unabhängig von den konkreten finanziellen Verhältnissen (siehe BGE 147 III 301 E. 6.2). Die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit kann namentlich für einen Elternteil zumutbar sein, der das Kind freiwillig – beispielsweise vorschulisch – fremdbetreuen lässt (BGE 144 III 481 E. 4.7.8). Nicht möglich ist dies jedoch in aller Regel, wenn das Kind lediglich stundenweise fremdbetreut wird. In diesen Fällen sind indessen wie erwähnt keine Fremdbetreuungskosten im Barbedarf des Kindes einzusetzen. Wird das Kind über einen bedeutenden Zeitraum fremdbetreut und ist die Auf- nahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit möglich, so sind die Fremdbe- treuungskosten im Barbedarf des Kindes zu berücksichtigen. Gleichzeitig ist dem betreuenden Elternteil, welcher dem Primat der Eigenversorgung unterliegt, ein – gegebenenfalls hypothetisches – Einkommen anzurechnen.

    6. Vorliegend bringt die Gesuchstellerin vor, die Fremdbetreuung gesche- he im Interesse der frühkindlichen Entwicklung und Förderung von C. (Urk. 106 Rz. 57). Damit ist aber keine Notwendigkeit der Auslagen dargetan. Ei- ne solche bestünde grundsätzlich nur dann, wenn die Gesuchstellerin in der Zeit, in welcher C. fremdbetreut wird, ein Einkommen erwirtschaften würde. Dar- über hinaus gilt der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreu- ung (E. III.3.5.) in beide Richtungen. Fraglich ist, ob die Fremdbetreuungskosten dennoch zu berücksichtigen sind, weil der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist: Die Gesuchstellerin hat sich an dem Tag, an wel- chem ihrem Rechtsvertreter der vorinstanzliche Entscheid zuging, nach Kanada abgemeldet (Urk. 61; Urk. 74/1) und dort zwischenzeitlich auch ein Haus bezogen (E. IV.5.). Demzufolge ist nicht mehr damit zu rechnen, dass die Parteien einen gemeinsamen Haushalt führen werden. Es gilt das Primat der Eigenversorgung. Aufgrund der Ein- und Auscheckzeiten erscheint glaubhaft, dass sich C. zwischen dem 2. Juni 2023 und dem 7. Juli 2023 für jeweils zwischen einer und sechs Stunden pro Tag in der Kindertagesstätte aufhielt, wobei sie in dieser Zeit auch das Mittagessen einnahm (Urk. 108/44). Auch wenn in der E-Mail- Korrespondenz von Tagen die Rede ist (Urk. 96/39), handelt es sich entgegen dem Gesuchsgegner (Urk. 112 S. 3) nicht um solche. Daran ändert auch die Tat-

      sache nichts, dass C.

      die Kindertagesstätte seit September 2023 an drei

      und seit Oktober 2023 an vier Tagen pro Woche besucht (Urk. 114C/62–63). Ge- stützt auf die vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass C. regelmässig eine Anzahl Stunden pro Tag fremdbetreut würde, welche es der Gesuchstellerin ermöglichen würde, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Je nachdem, wie sich der Betreuungsumfang entwickelt oder seit Juli 2023 entwi- ckelt hat (siehe BGE 143 III 617 E. 3.1, wonach ein Abänderungsgrund auch ge- geben sein kann, wenn sich die tatsächlichen Feststellungen nachträglich als un- richtig erweisen oder nicht wie vorgesehen verwirklichen), kann sich jedoch in ei- nem allfälligen Abänderungsverfahren eine andere Beurteilung aufdrängen.

    7. Zusammenfassend ist der Gesuchstellerin kein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen. Folgerichtig sind im Bedarf von C. keine Fremdbe- treuungskosten zu berücksichtigen.

  4. Wohnkosten der Gesuchstellerin in Vancouver (Kanada)

    1. Die Vorinstanz erwog, unter Beibehaltung des bisherigen Lebensstan- dards seien der Gesuchstellerin und der Tochter Mietkosten für ein Haus mit drei bis vier Zimmern und einer Wohnfläche von rund 120 m2 anzurechnen. Die von der Gesuchstellerin eingereichten Inserate beträfen dagegen Häuser mit fünf Zimmern und deutlich grösseren Wohnflächen. Entsprechend könnten die von der Gesuchstellerin angeführten Wohnkosten von Fr. 3'670.– nicht als bei- spielhafte Wohnkosten für die Fortführung des ehelichen Standards herangezogen werden. Nach Konsultation der von der Gesuchstellerin angegebenen Ver- mietungsplattformen betreffend Häuser in Vancouver ergebe sich, dass sich der durchschnittliche Mietzins für Häuser mit vier Zimmern und einer Fläche von rund

      120 m2 in North Vancouver auf CAD 3'360.– belaufe (https://rentals.ca/north-

      vancouver/all-houses?rentrange=0- 4300&baths=2&beds=2&beds=3&dimensions=0-1300, besucht am 29. Dezember 2022: Die Suche zeige Häuser mit Mietzinsen von CAD 2'500.–, 2'900.–, 3'000.–,

      3'100.–, 3'890.– und von 4'200.– an.). Dies ergebe umgerechnet Fr. 2'285.–. Für die zweite Phase seien der Gesuchstellerin Wohnkosten von Fr. 1'525.– (2/3 von Fr. 2'285.–) anzurechnen. Dieser Betrag entspreche rund zwei Dritteln der aktuellen Wohnkosten und lasse sich damit auch mit den 34 % tieferen Lebenshal- tungskosten in Kanada in Einklang bringen (Urk. 65 S. 44 f.).

    2. Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 macht die Gesuchstellerin geltend, sie miete ab dem 1. Juni 2023 ein Haus an der … [Strasse] in West Vancouver. Die monatliche Miete betrage ab dem 1. Juni 2023 CAD 4'500.– bzw. Fr. 3'000.–. Weiter sei mit Nebenkosten von CAD 570.– bzw. Fr. 380.– zu rechnen, nämlich CAD 320.– bzw. Fr. 215.– für Heizung und Internetanschluss sowie CAD 250.– bzw. Fr. 170.– für Strom und Wasser (Urk. 94 S. 2). In ihrer Eingabe vom 13. Juli 2023 ergänzt sie, massgebend seien primär die effektiv bezahlten Wohnkosten. Die durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für Heizungsenergie sowie Versicherungen seien ebenfalls in den Bedarf aufzunehmen (Urk. 106 Rz. 49). Bei guten finanziellen Verhältnissen bestehe ein Anspruch auf Berücksichtigung derjenigen Wohnkosten, wie sie dem gewohnten Standard entsprächen (Urk. 106 Rz. 50). Die Gesuchstellerin lebe in einer Wohnung mit zwei Schlafzimmern, ei- nem Wohnzimmer und zwei Badezimmern. Die ehemalige eheliche Liegenschaft in D. sei ein dreistöckiges Haus mit Garten und rund vier Schlafzimmern, einem Wohnzimmer und drei Badezimmern gewesen. Die neue Wohnunterkunft der Gesuchstellerin in einer deutlich kleineren Wohnung mit Kosten von total Fr. 3'326.– liege absolut im Rahmen des ehelichen Standards (Urk. 106 Rz. 51). Die Möbelqualität und die Wohnumgebung seien mit jener in D. vergleich- bar (Urk. 106 Rz. 52).

    3. Der Gesuchsgegner erwidert, die Vorinstanz habe die Wohnkosten (in-

      klusive Nebenkosten) der Gesuchstellerin und C.

      in Vancouver auf

      Fr. 2'285.– beziffert. Von diesem Betrag sei weiterhin auszugehen. Die Gesuch- stellerin habe nämlich nicht dargetan, dass sie für diesen Betrag keine angemes- sene Bleibe hätte finden können. Sie habe unter keinerlei zeitlichem Druck ge- standen und hätte noch beliebig lange im (gemäss ihren Aussagen) grosszügigen Domizil ihrer Familie in Vancouver bleiben können. Die geltend gemachten Mehr- beträge seien aus dem Überschuss zu bestreiten (Urk. 100 S. 10 f.).

    4. Gemäss den Richtlinien ist der effektive Mietzins zu berücksichtigen. Ist dieser den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht angemessen,

      so ist er nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Nor- malmass herabzusetzen (BlSchK 2009, S. 193). Grundsätzlich besteht ein An- spruch auf Beibehaltung des ehelichen Standards (BGer 5A_493/2017 vom

      7. Februar 2018, E. 3.1). Die Stromkosten (ausgenommen die Heizung) sind be- reits im Grundbetrag enthalten (BlSchK 2009, S. 193 f.). Die Kommunikationskos- ten umfassen sodann auch die Kosten für Internet (OGer ZH LZ200039 vom 15.06.2021, E. IV.9.5. [S. 40]).

    5. Die Gesuchstellerin legt ihren Berechnungen einen Umrechnungskurs von CAD 1.– = CHF 0.667 zugrunde (siehe Urk. 94), was unbestritten blieb und zutreffend ist (https://www.exchange-rates.org/de/wechselkursverlauf/cad-chf- 2023, besucht am 15. Dezember 2023). Was die Nebenkosten angeht, sind die Kosten für Strom bereits im Grundbetrag und jene für Internet bereits in den Kommunikationskosten enthalten. Das Wasser ist sodann bereits in der Miete enthalten (Urk. 96/40 S. 2). Wie hoch die Heizkosten sind, legt die Gesuchstellerin nicht dar (Urk. 94 S. 2) und es geht auch nicht aus dem eingereichten Beleg (Urk. 96/41) hervor.

    6. Die Vorinstanz hat sich ausführlich dazu geäussert, welche Wohnkos- ten in Vancouver dem ehelichen Standard entsprechen. Sie kam zum Ergebnis, dass die Gesuchstellerin Anspruch auf ein Haus mit vier Zimmern und einer Flä- che von rund 120 m2 in North Vancouver habe. Den Mietzins bezifferte sie auf Fr. 2'285.– (Urk. 65 S. 44 f.). Die Gesuchstellerin erhebt diesbezüglich in ihrer Be- rufungsantwort keine Rügen. Damit bleibt es bei den vorinstanzlichen Erwägun- gen; was nämlich nicht gerügt wird, hat Bestand (siehe E. II.3. und IV.4.4.). Zwar kann die Gesuchstellerin als Novum vorbringen, die Annahmen der Vorinstanz

      hätten sich nachträglich als unzutreffend erwiesen. Dies würde jedoch vorausset- zen, dass sie aufzeigt, dass sie trotz entsprechender Suchbemühungen keine Wohnung in North Vancouver mit der vorinstanzlich angenommenen Fläche und zum entsprechenden Mietzins finden konnte. Die Gesuchstellerin äussert sich in- dessen trotz gegnerischem Hinweis (Urk. 100 S. 10) nicht zu allfälligen Such- bemühungen (siehe Urk. 106 Rz. 48 ff.). Damit ist nach wie vor davon auszuge- hen, dass sie eine Wohnung, welche ihrem ehelichen Standard entspricht, für eine Miete in der Grössenordnung von Fr. 2'285.– monatlich in North Vancouver hätte finden können und finden kann. Der Mietzins von Fr. 3'000.– weicht erheb- lich vom Betrag der Vorinstanz ab, wobei dabei noch keine Nebenkosten berück- sichtigt sind. Vor diesem Hintergrund bleibt es bei den Wohnkosten von Fr. 2'285.–. Es rechtfertigt sich vorliegend auch nicht, der Gesuchstellerin eine Übergangsfrist zu gewähren, um ihre Wohnkosten zu reduzieren. Einerseits wusste sie bereits im Zeitpunkt, als sie den Mietvertrag unterschrieb, um den Be- trag, welcher ihr für Wohnkosten angerechnet würde; andererseits lebte sie nach eigenen Angaben in den ersten Monaten bei ihren Eltern (Urk. 72 Rz. 5), womit für sie in dieser Zeit entgegen der vorinstanzlichen Annahme keine Wohnkosten anfielen. Zu erwähnen ist schliesslich, dass sie den Mietvertrag erstmals per

      31. Mai 2024 kündigen kann (Urk. 96/40 S. 2).

    7. Zusammenfassend sind bei der Gesuchstellerin (inklusive Wohnanteil für C. ) für die Zeit ab ihrem Wegzug nach Kanada weiterhin Fr. 2'285.– für monatliche Wohnkosten zu berücksichtigen.

  5. Hausratversicherung der Gesuchstellerin in Vancouver (Kanada)

    1. Die Vorinstanz erwog, beide Parteien gingen davon aus, dass die Le- benshaltungskosten in Kanada 34 % tiefer seien als in der Schweiz (Urk. 65

      S. 42). Vor dem Wegzug betrügen die Kosten der Gesuchstellerin für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung monatlich Fr. 30.–. Danach seien es gerundet (66 % von Fr. 28.–) Fr. 20.– (Urk. 65 S. 47).

    2. Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 macht die Gesuchstellerin geltend, die monatlichen Kosten für die Hausratversicherung betrügen ab dem 1. Juni 2023 CAD 39.– bzw. Fr. 26.– (Urk. 94 S. 2).

    3. Der Gesuchsgegner erwidert, die Hausratversicherung in der Höhe von Fr. 26.– sei aus dem Überschuss zu bestreiten (Urk. 100 S. 11).

    4. Eine Versicherungspauschale gehört zum familienrechtlichen Exis- tenzminimum (BGE 147 III 265 E. 7.2). Erfasst sind grundsätzlich die Hausrat-

      und Privathaftpflichtversicherung (OGer ZH LE210056 vom 22.07.2022, E. V.8.2. [S. 80]).

    5. Die Kosten sind belegt und umfassen auch die Privathaftpflichtversi- cherung (Personal and Premises Liability; Urk. 96/42 S. 5 und 8). Sie bewegen sich im Rahmen dessen, was die Vorinstanz annahm. Deshalb sind in der Phase ab dem Wegzug Fr. 26.– einzusetzen (eine zusätzliche Phase zwischen Wegzug nach Kanada und Einzug in das Haus rechtfertigt sich infolge Geringfügigkeit nicht).

  6. Steuerbares Einkommen bis zum Wegzug nach Kanada

    1. Die Vorinstanz erwog, es sei von geschätzten Unterhaltsbeiträgen von rund Fr. 210'000.– pro Jahr auszugehen. Die Abzüge beliefen sich auf geschätzt Fr. 14'200.– bei den Staats- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 9'750.– bei den direk- ten Bundessteuern. Das steuerbare Einkommen betrage somit rund Fr. 196'000.– für die Staats- und Gemeindesteuer bzw. Fr. 200'000.– für die direkte Bundes- steuer. Weiter sei von einem steuerrechtlich relevanten Vermögen von rund Fr. 430'000.– auszugehen. Gebe man diese Daten beim Steuerrechner des Kan- tons Zürich ein (Zivilstand: getrennt; Tarif: Verheirateten- und Einelterntarif; Kon- fession: andere; Gemeinde: Zürich), resultiere eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 29'940.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 12'310.–. Die Steuerlast betrage somit (gerundet) Fr. 3'520.– pro Monat (Urk. 65 S. 48). Gestützt auf die bundesgerichtlich festgelegte Methode zur Festlegung des Steueranteils des Kin- des resultiere ein Steuerbetrag der Tochter von ungefähr Fr. 1'105.– (Urk. 65 S. 48 f.).

    2. Der Gesuchsgegner rügt, die Parteien lebten seit dem 12. Oktober 2022 getrennt. Dieser Umstand habe zur Folge, dass sie rückwirkend für das ge- samte Jahr 2022 getrennt besteuert würden. Über ein Unterhaltseinkommen, das die Gesuchstellerin zu versteuern habe, verfüge sie nun aber lediglich für die Zeit vom 13. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022. Deshalb dürfe für das Jahr 2022 nicht von einem Unterhaltseinkommen von Fr. 210'000.– ausgegangen werden. Selbst wenn man betreffend der Höhe der Unterhaltsbeiträge auf die von

      der Vorinstanz festgelegten Werte abstellen würde, so wäre für das Jahr 2022 le- diglich von einem Unterhaltseinkommen in der Höhe von Fr. 43'750.– (nämlich Fr. 210'000.– / 12 x 2.5) auszugehen. Nach Vornahme der von der Vorinstanz er- rechneten Abzüge resultiere ein maximales steuerbares Einkommen von Fr. 29'550.– für die Staats- und Gemeindesteuern und von Fr. 34'000.– für die di- rekte Bundessteuer. Gebe man diese Daten, wie es die Vorinstanz getan habe, im Steuerrechner des Kantons Zürich ein, so resultiere ein Steuerbetreffnis von Fr. 983.20 für die Staats- und Gemeindesteuern und ein solches von Fr. 0.– für die direkte Bundessteuer (Urk. 64 S. 19). Verteilt auf die Zeit von Mitte Okto- ber 2022 bis Ende Dezember 2022 ergebe dies für den halben Monat Okto- ber 2022 ein Steuerbetreffnis von gerundet Fr. 197.– und für die Monate Novem- ber und Dezember 2022 ein solches von gerundet je Fr. 393.– (Urk. 64 S. 19 f.).

      Sollte die Gesuchstellerin mit C.

      per 1. April 2023 nach Kanada gezogen

      sein, so würde auch ab Januar 2023 kein höheres monatliches Steuerbetreffnis als ein solches von Fr. 393.– anfallen. Richtig sei, dass ein Steueranteil im Bar- bedarf von C. zu berücksichtigen sei. Da von einer Steuerlast von Fr. 393.– auszugehen sei, bestehe keine Grundlage, um im Barbedarf von C. einen Steuerbetrag von Fr. 1'105.– vorzusehen. Vielmehr seien lediglich Fr. 150.– bei C. und Fr. 243.– bei der Gesuchstellerin zu berücksichtigen (Urk. 64 S. 20).

    3. Die Gesuchstellerin bestreitet die gegnerischen Ausführungen. Hilfs- weise seien auch die Abzüge von 12 auf 2.5 Monate entsprechend zu reduzieren. Der Gesuchsgegner habe sodann das Vermögen der Gesuchstellerin nicht be- rücksichtigt. Gebe man diese Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein, re- sultiere ein Steuerbetreffnis von Fr. 2'100.– für 2.5 Monate, also Fr. 840.– für die zwei ganzen Monate November und Dezember sowie Fr. 420.– für Oktober (Urk. 85 Rz. 61).

    4. Zunächst ist auf das Steuerjahr 2022 einzugehen:

      1. Die Steuern gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum (BGE 147 III 265 E. 7.2). Auch wenn teilweise sehr präzise Vorgaben dazu bestehen, wie sie zu berechnen sind (siehe BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5), ist das Ergebnis le- diglich eine Annäherung. Tiefere Steuerbeträge führen denn auch nicht zwingend

        zu tieferen Unterhaltsbeiträgen, weil ein grösserer Überschuss entstehen kann. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Alimente der jeweiligen Phase auf ein Jahr hochgerechnet werden, um als steuerbares Einkommen Be- rücksichtigung zu finden. Dies entspricht denn auch der Praxis (siehe OGer ZH LE210056 vom 22.07.2022, E. V.7.2. und V.7.4. [S. 71 und 75 f.]; OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.18.2.–III.18.6. [S. 45 ff.]). Im Einzelfall kann diese Vorgehensweise indessen unbillig erscheinen. Dies gilt insbesondere für Kons- tellationen, in denen die Phase ausserordentlich kurz ist und es um hohe Unter- haltsbeiträge geht. Dabei führt die Progression auf Seiten der unterhaltsberechtig- ten Person nämlich zu sehr hohen Steuern, wenn die Alimente auf ein Jahr hoch- gerechnet werden. In Fällen, in welchen sich die Parteien gegen Ende des Jahres trennen, stellt sich ausserdem die Frage, ob die Steuerlast auf das gesamte Jahr oder nur auf die Periode zu verteilen ist, in welcher die Alimente effektiv anfallen. Der Empfängerelternteil soll als Steuerschuldner die Steuern, soweit sie aufgrund der Kinderalimente höher ausfallen, nicht selber tragen müssen (BGE 147 III 457

        E. 4.2.2.1). Dies geschieht jedoch teilweise, wenn man die jährlichen Steuern er- rechnet, durch zwölf dividiert und das Ergebnis in den Monaten berücksichtigt, in welchen Unterhaltsbeträge bezahlt werden. Das Mehr an Steuern, welches durch die Kinderalimente anfällt, wird damit nämlich auf das ganze Jahr (und damit auch die Monate ohne Kinderalimente) verteilt. Dies hat zur Folge, dass der Empfänge- relternteil teilweise selber dafür aufkommen muss. Analog verhält es sich auch für den Ehegattenunterhalt. Es erscheint nicht sachgerecht, dass ein Teil der darauf zurückzuführenden Steuerkosten des empfangenden Ehegatten auf den Zeitraum vor Beginn der Unterhaltspflicht ausgeklammert wird. Aus diesem Grund ist die Steuerlast jedenfalls in den Fällen, in denen sie zur Hauptsache auf die Unter- haltsbeiträge zurückzuführen sind, nur auf den Zeitraum zu verteilen, in welchem die Alimente effektiv anfallen.

      2. Weshalb in diesen Fällen auch die Abzüge zu reduzieren seien, führt die Gesuchstellerin nicht aus (siehe Urk. 85 Rz. 61). Damit genügt sie den Be- gründungsanforderungen nicht (E. II.3.). Es sind auch keine Gründe dafür ersicht- lich, zumal auch beim Einkommen auf das ganze Jahr abgestellt wird.

      3. Vorliegend dauert die erste Phase vom 13. Oktober 2022 bis zum

  1. Dezember 2022 (E. IV.10.1.); sie ist somit kurz. Gleichzeitig geht es um hohe Unterhaltsbeiträge. Die Steuern werden deshalb in Berücksichtigung der vorste- henden Erwägungen und unter Einbezug der Vermögenssteuer neu zu berechnen sein (E. IV.10.4.).

      1. Bezüglich des Steuerjahrs 2023 ist zu berücksichtigen, dass die Ge- suchstellerin die Schweiz Anfang März 2023 verlassen hat (E. I.1.). Sie ist Mitei- gentümerin der ehelichen Liegenschaft in D. (Urk. 65 S. 48).

        1. Wer Eigentümer einer Liegenschaft im Kanton Zürich ist und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, bleibt ganzjährig steuerpflichtig. Satzbestimmend ist dabei das in der Schweiz und im Ausland erzielte Einkommen (§ 49 Abs. 3 StG; Art. 40 Abs. 3 DBG; Zürcher Steuerbuch Nr. 49.3, Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die zeitliche Bemessung bei Änderung der Steuerpflicht natürli- cher Personen während der Steuerperiode im internationalen Verhältnis, S. 7 ff., als PDF-Dokument abrufbar unter https://www.zh.ch/de/steuern- finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-49-3.html, besucht am 15. Dezember 2023). Dieser Steuersatz wird aber nur auf das in der Schweiz erzielte Einkommen angewandt (siehe Art. 15 Ziff. 1 und Art. 22 Ziff. 2 lit. a des Abkommens zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver- mögen vom 5. Mai 1997 [nachfolgend: DBA CH–CA]; SR 0.672.923.21). Zu die- sem Einkommen gehören auch Alimente (siehe Art. 18 Ziff. 2 lit. d DBA CH–CA). Unbewegliches Vermögen in der Schweiz wird auch nach dem Wegzug aus der Schweiz in der Schweiz besteuert (Art. 21 Ziff. 1 DBA CH–CA). Dabei gilt der Satz für das gesamte Vermögen (Zürcher Steuerbuch Nr. 49.3, a.a.O., S. 8 f.).

        2. Vorliegend wird der Unterhalt der Monate Januar und Februar 2023 als steuerbares Einkommen heranzuziehen sein. Der Steuersatz wird sich nach dem gesamten Unterhalt für das Jahr 2023 bestimmen. Da nach dem Wegzug kein steuerbares Einkommen in der Schweiz mehr anfällt, ist die Einkommens- steuer auf den Bedarf der Monate Januar und Februar 2023 aufzuteilen. Bezüg- lich der Vermögenssteuer ist der Wert des Miteigentumsanteils an der ehelichen

    Liegenschaft in der Schweiz zu ermitteln. Dieser ist zum Steuersatz für das ge- samte Vermögen zu besteuern (E. IV.11.2.).

    1. Steuern nach dem Wegzug nach Kanada und Steueranteil des betreu- enden Elternteils

      1. Die Vorinstanz erwog, dass gemäss Website der kanadischen Regie- rung Kinderunterhaltsbeiträge nicht als Einkommen zu versteuern seien. Die Ehe- gattenunterhaltsbeiträge beliefen sich ab dem Wegzug nach Kanada auf rund Fr. 4'300.– pro Monat bzw. Fr. 51'600.– pro Jahr. Unter Berücksichtigung von mutmasslichen Abzügen von rund 10 % resultiere gemäss dem Steuerrechner für British Columbia eine Steuerbelastung (Federal tax und die Provincial tax) von insgesamt CAD 12'280.– (https://turbotax.intuit.ca/tax-resources/british-columbia- income-tax-calculator.jsp#, besucht am 26. Januar 2023), was umgerechnet eine Steuerbelastung von Fr. 8'490.– pro Jahr bzw. Fr. 710.– pro Monat ergebe (Urk. 65 S. 49).

      2. Der Gesuchsgegner führt aus, es treffe zu, dass Kinderunterhaltsbei- träge in Kanada nicht als Einkommen zu versteuern seien. Die Vorinstanz habe monatliche Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin von Fr. 3'935.– eruiert und den Gesuchsgegner verpflichtet, diesen Betrag vollumfänglich als Betreuungsun- terhalt, mithin als Kinderunterhalt, zu bezahlen. Darin habe die Vorinstanz auch ein Steuerbetreffnis von Fr. 710.– berücksichtigt. Dies sei nicht angängig, da in Kanada im Zusammenhang mit Kinderunterhaltsbeiträgen kein solches anfalle. Es sei daher von einem Betreuungsanspruch von C. von lediglich Fr. 3'225.– auszugehen (Urk. 64 S. 21). Auch der Betreuungsunterhalt sei Kinderunterhalt, weshalb auch bei diesem lediglich ein in das Verhältnis zu den vom Empfängerel- ternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften gesetzter Anteil an der gesamten Steuerschuld berücksichtigt werden dürfe. Es könne nicht sein, den anderen El- ternteil zu verpflichten, auch den aufgrund allfälliger Ehegattenunterhaltsbeiträge und / oder aufgrund eines allfälligen steuerbaren Vermögens des unterhaltsemp- fangenden Ehegatten- bzw. Elternteils anfallenden Steuerbetrag als Betreuungs- und damit Kinderunterhalt bezahlen zu müssen (Urk. 64 S. 22). Dies gelte umso mehr, als das von der Vorinstanz errechnete Gesamtsteuerbetreffnis auch durch

        ein angenommenes steuerbares Vermögen der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 430'000.– bedingt sei (Urk. 64 S. 22).

      3. Die Gesuchstellerin bestreitet die gegnerischen Ausführungen. Sie bringt vor, die konkrete Steuerbehörde in Kanada werde entscheiden, ob die Ge- suchstellerin den Betreuungsunterhalt versteuern müsse. Es könne nicht mit Si- cherheit gesagt werden, dass die Behörde auf den Betreuungsunterhalt die Schweizer Rechtsprechung anwenden werde (Urk. 85 Rz. 69). Der Betreuungs- unterhalt beinhalte die Lebenshaltungskosten des hauptbetreuenden Elternteils, soweit er diese nicht selbst decken könne und solange diese fehlende Eigenka- pazität auf die Kinderbetreuung zurückzuführen sei. Gemäss der aktuellen Recht- sprechung gehörten die Steuern explizit zu diesen Lebenshaltungskosten bzw. zum familienrechtlichen Existenzminimum (Urk. 85 Rz. 73).

      4. Die Vorinstanz hat die kanadischen Steuern allein gestützt auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge errechnet (Urk. 65 S. 49). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Steuern der Gesuchstellerin nicht gänzlich im Rahmen des Betreu- ungsunterhalts berücksichtigt werden sollten. Letzterer erstreckt sich nämlich bis auf das familienrechtliche Existenzminimum, wozu auch die Steuern des betreu- enden Elternteils zählen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dies ist konsequent: So soll mit dem Betreuungsunterhalt die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und den anfallenden Lebenshaltungskosten abgegolten werden, die einem Elternteil dadurch entsteht, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes da- von abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukom- men (BGE 148 III 353 E. 7.3.2; BGE 144 III 481 E. 4.3). Zum Lebensunterhalt ge- hören auch die Steuern und zwar unabhängig davon, ob das steuerbare Einkom- men in Ehegatten- oder Kinderunterhalt besteht. Verschiebt man die Steuern, die nicht auf Kinderunterhalt zurückzuführen sind, in den Ehegattenunterhalt, führt dies namentlich im Bereich der Vermögenssteuer zu einer Ungleichbehandlung zwischen verheirateten und unverheirateten Eltern. Letztere müssten selber dafür aufkommen und dies schlimmstenfalls ohne aufgrund der Betreuung ein eigenes Einkommen erzielen zu können. Dies würde dazu führen, dass sie im Gegensatz zu verheirateten oder geschiedenen Elternteilen erwerbstätig sein müssten, was

        sich in einer geringeren Betreuung des Kindes niederschlagen würde. Für eine solche Ungleichbehandlung gibt es keinen sachlichen Grund. Sie würde auch dem Ziel der Revision des Unterhaltsrechts widersprechen. Mit dieser sollte ver- hindert werden, dass die Kinder verheirateter bzw. geschiedener Eltern anders behandelt werden als jene unverheirateter Eltern (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl. 2014, S. 529 ff., S. 541).

      5. Die Gesuchstellerin bringt vor, sie bestreite, dass sie den Betreuungs- unterhalt in Kanada nicht werde versteuern müssen (Urk. 85 Rz. 69). Die Vorin- stanz hat die Quelle angeben, aufgrund welcher sie davon ausgeht, dass Kin- derunterhaltsbeiträge in Kanada nicht zu versteuern sind (Urk. 65 S. 49). Die Ge- suchstellerin setzt sich damit nicht auseinander. Sodann fehlen jegliche Hinweise auf Quellen zum kanadischen Recht, welche ihre Annahme stützen würden. Da- mit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.3.).

      6. Zusammenfassend werden die Steuern auch im vorliegenden Ent- scheid für den Ehegattenunterhalt zu berechnen und im Rahmen des Betreu- ungsunterhalts zu berücksichtigen sein (E. IV.12.2.).

    2. Beteiligung des Kindes am Überschuss

      1. Die Vorinstanz erwog, ein nach allseitiger Deckung der familienrechtli- chen Grundbedarfe verbleibender Überschuss sei ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Vorliegend erscheine angemessen, die Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen vorzunehmen, zumal keine Gründe für ein Abwei- chen von dieser Regel erkennbar seien. Damit stehe den Parteien ein Über- schussanteil von je 40 % und der Tochter ein solcher von 20 % des Gesamtüber- schusses zu. Für die Monate Oktober und November 2022 betrage C. s Überschussanteil Fr. 3'015.–, von Dezember 2022 bis zum Wegzug nach Kanada Fr. 2'649.– und danach Fr. 2'615.–. Auf Seiten der Tochter sei keine Kürzung des Überschussanteils aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten in Kanada ange- zeigt. Dies sei nämlich nur bei weit überdurchschnittlich guten Verhältnissen aus erzieherischen Gründen angezeigt. Würde der Überschussanteil im Verhältnis der

        tieferen Lebenshaltungskosten gekürzt, betrüge er nur rund Fr. 890.– weniger als ohne Kürzung. Aus erzieherischen Gründen sei der Überschussanteil aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten in Kanada nicht zu beschränken (Urk. 65 S. 65 f.).

      2. Der Gesuchsgegner rügt, es treffe nicht zu, dass der Überschussanteil des Kindes einzig bei weit überdurchschnittlichen Verhältnissen limitiert werden dürfe. Vielmehr habe das Bundesgericht festgehalten, dass eine Limitierung bei solchen Verhältnissen in jedem Fall zu erfolgen habe. Dass eine Limitierung in anderen Fällen grundsätzlich nicht erfolgen dürfe, habe das Bundesgericht dem- gegenüber nicht erkannt. Vielmehr könne der rechnerische Überschussanteil des Kindes ermessensweise grundsätzlich stets limitiert werden, zum Beispiel aus er- zieherischen oder aus konkreten Bedarfsgründen (Urk. 64 S. 23). Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb vorliegend Überschussanteile in Höhe von Fr. 3'015.–, Fr. 2'649.– und Fr. 2'615.– für C. angemessen sein sollten. Da- bei seien die konkreten Bedürfnisse gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB auch von Rele- vanz. So habe auch die Gesuchstellerin nicht dargetan, weshalb ein Betrag in der betreffenden Höhe notwendig sei, um beispielsweise Hobbys und Freizeitaktivitä- ten des Kindes zu finanzieren. Im Gegenteil: Sie habe vielmehr selber einge- räumt, dass die Parteien einen bescheidenen Lebensstil gepflegt hätten. Dies ha- be auch der Gesuchsgegner dargetan. Die Gesuchstellerin habe auch vorge- bracht, dass ein allfälliger Überschussanteil auf nur mindestens Fr. 1'000.– festzu- legen sei. Der vorinstanzlich festgesetzte Betrag stehe in keiner Relation zu den tatsächlichen Bedürfnissen von C. (Urk. 64 S. 23 f.). Das Obergericht habe denn auch entschieden, dass der Überschussanteil des Kindes auf Fr. 500.– zu begrenzen sei, da der Unterhaltsbeitrag andernfalls eine Höhe erreiche, welche mit den konkreten Bedürfnissen des Kindes nicht mehr zu rechtfertigen wäre (mit Verweis auf OGer ZH LZ190021 vom 18.05.2021, E. E.7.3 [S. 70]). Ohne ent- sprechende Limitierung hätte das Kind dabei in den verschiedenen Unterhalts- phasen einen rechnerischen Überschussanspruch in der Höhe von jeweils rund Fr. 1'400.– bis Fr. 2'600.– gehabt. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflich- teten habe sich nach Abzug der Betreuungs- und Unterhaltszahlungen auf monat- lich zwischen Fr. 4'500.– und Fr. 8'000.– belaufen. Würde man vorliegend auf die

        Ausführungen der Vorinstanz betreffend Einkommen und Bedarf der Beteiligten abstellen, so würde beim Gesuchsgegner nach Abzug der Sparquote ein Über- schuss zwischen rund Fr. 13'000.– und Fr. 15'000.– resultieren, mithin ein deut- lich höherer Betrag, als er dem genannten Entscheid zugrunde gelegen habe. Habe diese nun aber schon bei entsprechend erheblich tieferen Überschussantei- len eine Limitierung auf Fr. 500.– als angezeigt erachtet, so müsse dies für die vorliegende Konstellation umso mehr gelten. Es sei denn auch nicht einzusehen, was ein Kinderüberschussanteil in der von der Vorinstanz festgelegten Höhe ei- nem zweieinhalbjährigen Kind für einen Mehrwert bieten sollte. Es erscheine da-

        her angezeigt, einen allfälligen Überschussanteil von C.

        auf maximal

        Fr. 500.– pro Monat zu begrenzen und zwar für alle Unterhaltsphasen (Urk. 64 S. 24 f.).

      3. Die Gesuchstellerin erwidert, der Überschuss sei grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Prinzipiell dürfe nämlich jedes Kind am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Elternteil teilnehmen (Urk. 85 Rz. 75). Der Gesuchsgegner führe nicht aus, welche konkreten erzieherischen Nachteile die Überschussbeteiligung in der angeordneten Höhe und die damit verbundene

        finanzielle Stabilität für C.

        haben könne. Auch lege er nicht dar, welche

        konkreten Bedarfsgründe der Überschussverteilung nach kleinen und grossen Köpfen im Wege stünden (Urk. 85 Rz. 76). Eine Kürzung setze zum einen weit überdurchschnittliche finanzielle Verhältnisse voraus, welche vorliegend nicht ge- geben seien; zum anderen müssten gewisse erzieherische und konkrete Bedarfs- gründe für eine Kürzung vorliegen (Urk. 85 Rz. 77). Das Bundesgericht setze ent- gegen der Auffassung des Gesuchsgegners keine Rechtfertigung im konkreten Bedarf des Kindes voraus. Liege ein Überschuss vor, so müsse dieser zwangs- läufig verteilt werden (Urk. 85 Rz. 78). Der Gesuchsgegner behaupte pauschal, dass der Unterhalt der Tochter nicht mehr mit ihrem Bedarf zu rechtfertigen wäre. Dabei verkenne er, dass die unterhaltsberechtigte Gesuchstellerin nicht verpflich- tet sei, den über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehenden Bedarf wie zum Beispiel Hobbys oder Freizeitaktivitäten der Tochter nachzuweisen (Urk. 85 Rz. 79). Mit der Formulierung mindestens habe die Gesuchstellerin ei- ne Mindest- und keine Obergrenze der Forderung gesetzt (Urk. 85 Rz. 80). Das

        vom Gesuchsgegner angeführte Urteil sei aus mehreren Gründen vorliegend nicht relevant. Unter anderem sei dort eine ausgedehnte Besuchsregelung für den un- terhaltspflichtigen Vater angeordnet worden. Vorliegend bestehe dem gegenüber keine gerichtsübliche Besuchsregelung, womit seitens der Mutter ein erhöhter Be- treuungsaufwand vorliege. Weiter habe das Kind im zitierten Urteil auch am Über- schuss der Mutter partizipiert, während vorliegend lediglich der Gesuchsgegner einen Überschuss aufweise (Urk. 85 Rz. 82).

      4. Aus dem Überschussanteil sind die im familienrechtlichen Existenzmi- nimum nicht enthaltenen Kosten zu bestreiten. Es geht darum, die gesetzliche Vorgabe umzusetzen, wonach der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen soll (Art. 285 Abs. 1 ZGB). In diesem Sinn reflektiert der Überschussanteil in pauscha- ler Weise die Teilhabe des Kindes an der Lebensstellung und der Leistungsfähig- keit auch des Unterhaltsschuldners (BGer 5A_361/2022 vom 24. November 2022,

        E. 2.3.2). Der Überschuss ist in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen auf- zuteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3 [S. 285]; BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 7.2). Dabei ist unter einem grossen Kopf ein Elternteil und unter einem kleinen Kopf ein Kind zu verstehen, wobei einem grossen Kopf ein doppelt so hoher Überschussanteil zuzuweisen ist wie einem kleinen Kopf (BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.4). Der Ge- setzgeber hat darauf verzichtet, für den gebührenden Unterhalt des Kindes eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen. Letztere ergibt sich indes zum einen aus der tatsächlichen Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteils, denn ein Kind kann selbstredend nicht Anspruch auf eine Lebensführung geltend ma- chen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet; vorbehalten bleibt allenfalls eine zwischenzeit- lich eingetretene Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Zum anderen kann der Unterhaltsbeitrag namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Ver- hältnissen unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieheri- schen und aus konkreten Bedarfsgründen limitiert werden. Damit wollte zum Aus- druck gebracht werden, dass der Unterhaltsbeitrag des Kindes nicht einfach linear nach der finanziellen Leistungskraft der Eltern ohne jeden Bezug zur konkreten

        Situation des Kindes zu bemessen ist. In diesem Sinn muss in einem ersten Schritt die dem Kind einzuräumende Lebensstellung aufgrund der von seinen El- tern tatsächlich praktizierten Lebenshaltung eruiert werden. In einem zweiten Schritt ist alsdann zu prüfen, ob die Persönlichkeit des Kindes aus pädagogischen Gründen oder aus konkreten Bedarfsgründen eine Zurückhaltung bei der Festle- gung des Unterhaltes rechtfertigt (BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021, E. 5.2.1). Der aus dem Überschuss zu finanzierende Bedarf (Freizeitaktivitäten, Hobbys, Ferien und Ähnliches mehr) erhöht sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit steigendem Alter des Kindes. Deshalb darf auch das Alter des Kindes berück- sichtigt werden, wenn sein Überschussanteil bei günstigen Verhältnissen ermes- sensweise begrenzt werden soll (BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023 [zur Pub- likation vorgesehen], E. 2.6). Zu berücksichtigen ist sodann, dass die effektiven Auslagen für die vom Grundbetrag erfassten Ausgaben (namentlich Nahrung, Kleidung und Körperpflege) die Pauschalen gemäss den Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009, S. 192 ff.) insbesondere bei gehobenen Verhältnissen in der Regel übersteigen. Diesem Umstand wurde vor dem Leitent- scheid des Bundesgerichts vom 11. November 2020 (BGE 147 III 265) teilweise mit einer Vervielfachung des Grundbetrages Rechnung getragen; nunmehr sind (bei der zweistufigen Methode) auch diese Mehrauslagen aus dem Überschus- santeil zu finanzieren (BGE 147 III 265 E. 7.2 [S. 282]; BGer 5A_580/2019 vom 20. April 2021, E. 3.2).

      5. Die vom Gesuchsgegner gewünschte Begrenzung von C. s Überschussanteil auf Fr. 500.– lässt seine Leistungsfähigkeit gänzlich unberück- sichtigt. Gemäss den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz erzielte er von 2019 bis 2021 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 49'518.–, 2021 allein waren es monatlich Fr. 46'350.– (Urk. 65 S. 37). Die Gesuchstellerin hatte im selben Jahr ein Nettoeinkommen von Fr. 20'584.– (Urk. 40/27 S. 4), was monatlich Fr. 1'715.– entspricht. Zutreffend ist, dass beide Parteien behauptet haben, keinen aufwendigen Lebensstil geführt zu haben (Urk. 1 Rz. 25; Urk. 44 S. 17). Gleichwohl bestritt die Gesuchstellerin eine Spar- quote sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren (Prot. I, S. 28;

        Urk. 85 Rz. 86). Es ist denn auch davon auszugehen, dass die Parteien vor ihrer Trennung nichts gespart haben (E. IV.3.6.). Sie gaben mithin jeden Monat min- destens Fr. 48'000.– für ihren und den Lebensbedarf ihres Kindes aus. Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass sich das Vermögen im Jahr 2021 um mehr

        als Fr. 57'000.– reduzierte (Urk. 65 S. 63). C.

        partizipierte somit an einer

        sehr hohen Lebenshaltung der Eltern. Mit Blick auf ihr Alter ist indessen nicht da- von auszugehen, dass ihr Anteil sehr hoch war. Zwar steigen die Kosten, welche aus dem Überschussanteil zu zahlen sind, laufend. Vorliegend ist indessen zu be- rücksichtigen, dass die Lebenshaltungskosten mit dem Wegzug nach Kanada um rund 34 % gesunken sind (Urk. 65 S. 66). Insgesamt rechtfertigt es sich vor die- sem Hintergrund, C. s Überschussanteil im Rahmen des vorliegenden Ehe- schutzverfahrens von 20 % auf 10 % herabzusetzen.

      6. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der vom Gesuchsgegner angerufe- ne Entscheid der Kammer nichts an der vorstehenden Beurteilung ändert. In je- nem Entscheid stand eine erheblich geringere Leistungsfähigkeit des Vaters zur Diskussion. Berücksichtigt wurde zudem auch, dass die Mutter ebenfalls einen Überschuss erzielte und damit zum Überschussanteil des Kindes beitrug. Weiter verfügte der Vater über ein ausgedehntes Besuchsrecht, womit das Kind auch an seinem Überschuss partizipieren konnte (OGer ZH LZ190021 vom 18.05.2021, E. E.7.2 f. [S. 69 ff.]).

    3. Unterhalt für die Zeit vom 13. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022

      1. Die Vorinstanz hat aufgrund des Einkommens der Gesuchstellerin eine Phase für Oktober und November 2022 und dann eine weitere von Dezem- ber 2022 bis zum Wegzug nach Kanada gebildet (Urk. 65 S. 65). Um die Phasen auf die Steuerberechnung abzustimmen, dauert die erste Phase nunmehr vom

        13. Oktober 2022 (ein Tag nach dem Wegzug der Gesuchstellerin aus der eheli- chen Liegenschaft) bis zum 31. Dezember 2022. Die zweite Phase beginnt am

        1. Januar 2023 und endet am 28. Februar 2023 (Wegzug nach Kanada; E. I.1.).

      2. Zwischen dem Ehegatten- und dem Kinderunterhalt besteht eine Inter- dependenz (BGE 147 III 301 E. 2.2). Ist im Berufungsverfahren (im Gegensatz zu

        den Kinderalimenten) nur noch der Ehegattenunterhalt umstritten, so ist deshalb gleichwohl die unbeschränkte Untersuchungsmaxime anwendbar (BGE 148 III 270 E. 6.4 [S. 290]; BGer 5A_119/2021 vom 14. September 2021, E. 6.2). Aufgrund dieser Interdependenz kann man den Ehegattenunterhalt, obwohl er vorlie- gend rechtskräftig feststeht (E. IV.2.), für die Berechnung der Kinderalimente nicht ausblenden. Letztere sind daher so zu bestimmen, als ob der Ehegattenunterhalt mitangefochten worden wäre. Dies hat zur Folge, dass den Steuern die materiell richtigen Gesamtunterhaltsbeiträge zugrunde zu legen sind. Nur so kann auch der Überschuss korrekt ermittelt werden. Letzterer ist so zu bestimmen und zu vertei- len, als ob sich die fehlende Sparquote (E. IV.3.6.) auch zugunsten der Gesuch- stellerin (und nicht nur zugunsten von C. ) auswirken würde. Eine andere Vorgehensweise würde die Kinderalimente aus rein prozessualen Gründen ver- zerren. Dies wäre mit der dienenden Funktion des Prozessrechts (dazu ausführ- lich Arnold F. Rusch/Marc Wohlgemuth, Prozessrecht als dienendes Recht, Kern- element des Zugangs zum Recht, ZZZ 2017/2018, S. 107 ff.) nicht vereinbar.

      3. Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Einkommen des Gesuchs-

        gegners von Fr. 49'518.– und einem solchen von C.

        von Fr. 200.– aus

        (Urk. 65 S. 65). Dies blieb unangefochten. Dasselbe gilt für die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Gesuchstellerin vom 15. Oktober 2022 bis zum

        15. November 2022 ein Praktikum absolvierte und dabei ein Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 3'660.– erzielte (Urk. 65 S. 37). Für die gesamte Phase ergibt dies ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'660.– / 2.5 = Fr. 1'464.–.

      4. Die Bedarfspositionen gestalten sich wie folgt:

        Position

        Gesuchstellerin

        C.

        Gesuchsgegner

        1) Grundbetrag

        Fr.

        1'350.00

        Fr.

        400.00

        Fr.

        1'200.00

        1) Wohnkosten

        Fr.

        2'390.00

        Fr.

        1'195.00

        Fr.

        2'855.00

        1) Krankenkasse (KVG

        Fr.

        565.00

        Fr.

        195.00

        Fr.

        515.00

        und VVG)

        1) Kommunikation

        Fr.

        150.00

        Fr.

        -

        Fr.

        150.00

        1) Serafe

        Fr.

        30.00

        Fr.

        -

        Fr.

        30.00

        1) Mobilitätskosten

        Fr.

        0.00

        Fr.

        -

        Fr.

        95.00

        1) Auswärtige Verpfle- gung

        Fr.

        0.00

        Fr.

        -

        Fr.

        220.00

        1) Versicherungen

        Fr.

        30.00

        Fr.

        -

        Fr.

        25.00

        1) Besuchsrechtskosten

        Fr.

        0.00

        Fr.

        -

        Fr.

        0.00

        2) Steuern

        Fr.

        536.00

        Fr.

        230.00

        Fr.

        15'178.00

        Total

        Fr.

        5'051.00

        Fr.

        2'020.00

        Fr.

        20'268.00

        1. Die Grundbeträge, Wohnkosten, Krankenkassenprämien, Kommunikations- kosten, Auslagen für Serafe, Mobilität, auswärtige Verpflegung und Versi- cherungen sowie die Besuchsrechtskosten blieben unangefochten. Deshalb sind die Zahlen der Vorinstanz heranzuziehen (Urk. 65 S. 41 f., 49 und 52).

        2. Die Höhe der Abzüge der Gesuchstellerin von Fr. 14'200.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 9'750.– (Bundessteuer) blieb unangefochten. Dasselbe gilt hinsichtlich der Höhe des steuerbaren Vermögens von Fr. 430'000.– (siehe Urk. 64 S. 19; Urk. 65 S. 48; Urk. 85 Rz. 61). Die Vo-

        rinstanz hat das Praktikumseinkommen von Fr. 3'660.– nicht berücksichtigt (Urk. 65 S. 37 und 48), was als offensichtlicher Fehler zu korrigieren ist. Bei geschätzten Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 18'500.– (siehe

        E. IV.10.2.) bzw. jährlich Fr. 46'250.– resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 46'250.– + Fr. 500.– (Kinderzulagen) + Fr. 3'660.– - Fr. 14'200.– = Fr. 36'210.– für die Staats- und ein solches von Fr. 40'660.– für die Bundes- steuer. Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steu- erjahr: 2022; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession:

        Andere; Gemeinde: Zürich [Urk. 65 S. 48]), resultiert eine Staats- und Ge- meindesteuer von Fr. 1'916.20 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 0.–. Die Anteile der Vermögenssteuer sowie der Einkommenssteuer, welche auf das Erwerbseinkommen zurückzuführen ist, sind vernachlässigbar. Es recht- fertigt sich vor diesem Hintergrund, die gesamten Steuern auf den Zeitraum zu verteilen, für welchen Unterhalt geschuldet ist (E. IV.7.4.1.). Die monatli- chen Steuern betragen mithin Fr. 1'916.20 / 2.5 = Fr. 766.–.

        Ein Anteil dieser Steuern von Fr. 766.– ist dem Barbedarf des Kindes zuzu- weisen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Ba- runterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindes- vermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], mate- riell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbei- trag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu ver- steuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesam- ten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Das Verhältnis be- trägt (Fr. 4'200.– [geschätzter Barunterhalt] + Fr. 200.– [Familienzulage]) x 2.5 / Fr. 36'210.– = 0.3. 30 % von Fr. 766.– entsprechen Fr. 230.–. Damit reduzieren sich die Steuern der Gesuchstellerin auf Fr. 536.–.

        Das steuerbare Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 629'100.– (Er- werbseinkommen und Eigenmietwert der Liegenschaft) blieb unangefochten. Dasselbe gilt – mit Ausnahme der Alimente – für die Höhe der Abzüge. Die- se belaufen sich (ohne Alimente) auf Fr. 45'100.– (Staats- und Gemeinde- steuern) bzw. Fr. 44'200.– (Bundessteuer). Unangefochten blieb sodann die vorinstanzliche Feststellung, wonach das steuerbare Vermögen Fr. 677'500.– betrage (Urk. 65 S. 57 f.). Bei geschätzten Unterhaltsbeiträgen von jährlich Fr. 46'250.– und Kinderzulagen von Fr. 500.– resultiert ein steu- erbares Einkommen von Fr. 629'100.– - Fr. 46'250.– - Fr. 500.– -

        Fr. 45'100.– = Fr. 537'250.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. ein solches von Fr. 538'150.– (Bundessteuer). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2022; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif;

        Konfession: Andere; Gemeinde: D.

        [Urk. 65 S. 58]), resultiert eine

        Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 123'947.90 und eine direkte Bundes- steuer von Fr. 58'190.80. Die Steuern belaufen sich auf monatlich Fr. 15'178.–.

      5. Dem Gesamteinkommen von Fr. 51'182.– steht ein Gesamtbedarf von Fr. 27'339.– gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 23'843.–. Eine Spar- quote (abzüglich trennungsbedingter Mehrkosten) ist entgegen der Vorinstanz (Urk. 65 S. 65) nicht abzuziehen (E. IV.3.6.). C. s Anteil beträgt 10 % oder Fr. 2'384.– (E. IV.9.5.), die übrigen 90 % entfallen je zur Hälfte (oder Fr. 10'729.50) auf die Parteien.

      6. Der Barunterhalt beträgt Fr. 2'020.– (Barbedarf von C. ) - Fr. 200.– (Familienzulagen) + Fr. 2'384.– (Überschussanteil von C. ) = Fr. 4'204.–. Ihr Betreuungsunterhalt beläuft sich auf Fr. 5'051.– (Bedarf der Ge- suchstellerin) - Fr. 1'464.– (Einkommen der Gesuchstellerin) = Fr. 3'587.–. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen (Art. 8 FamZG). Die Gesuchstellerin hätte An- spruch auf einen ehelichen Unterhalt in Höhe ihres Überschussanteils von Fr. 10'729.50; allerdings bleibt es bei den vorinstanzlich zugesprochenen Beträ- gen, da die Ehegattenalimente nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind (siehe E. IV.2.). Die vorerwähnten Unterhaltsbeiträge beziehen sich jeweils auf ganze Monate. Dies bedeutet, dass für die Zeit vom 13. bis zum 31. Oktober 2022 die Hälfte geschuldet ist.

    4. Unterhalt für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 28. Februar 2023

      1. Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Einkommen des Gesuchs-

        gegners von Fr. 49'518.– und einem solchen von C. (Urk. 65 S. 65). Dies blieb unangefochten.

      2. Die Bedarfspositionen gestalten sich wie folgt:

        von Fr. 200.– aus

        Position

        Gesuchstellerin

        C.

        Gesuchsgegner

        1) Grundbetrag

        Fr.

        1'350.00

        Fr.

        400.00

        Fr.

        1'200.00

        1) Wohnkosten

        Fr.

        2'390.00

        Fr.

        1'195.00

        Fr.

        2'855.00

        1) Krankenkasse (KVG und VVG)

        Fr.

        565.00

        Fr.

        195.00

        Fr.

        515.00

        1) Kommunikation

        Fr.

        150.00

        Fr.

        -

        Fr.

        150.00

        1) Serafe

        Fr.

        30.00

        Fr.

        -

        Fr.

        30.00

        1) Mobilitätskosten

        Fr.

        0.00

        Fr.

        -

        Fr.

        95.00

        1) Auswärtige Verpfle- gung

        Fr.

        0.00

        Fr.

        -

        Fr.

        220.00

        1) Versicherungen

        Fr.

        30.00

        Fr.

        -

        Fr.

        25.00

        1) Besuchsrechtskosten

        Fr.

        0.00

        Fr.

        -

        Fr.

        0.00

        2) Steuern

        Fr.

        4'642.00

        Fr.

        1'386.00

        Fr.

        8'286.00

        Total

        Fr.

        9'157.00

        Fr.

        3'176.00

        Fr.

        13'376.00

        1. Die Grundbeträge, Wohnkosten, Krankenkassenprämien, Kommunikations- kosten, Auslagen für Serafe, Mobilität, auswärtige Verpflegung und Versi- cherungen sowie die Besuchsrechtskosten blieben unangefochten (siehe Urk. 65 S. 41 f., 49 und 52).

        2. Die Höhe der Abzüge der Gesuchstellerin von Fr. 14'200.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 9'750.– (Bundessteuer) blieb unangefochten (sie- he Urk. 64 S. 19; Urk. 65 S. 48; Urk. 85 Rz. 61). Dasselbe gilt hinsichtlich des steuerbaren Vermögens von Fr. 430'000.–, wovon Fr. 420'000.– auf die Liegenschaft entfallen (Urk. 65 S. 48). Das steuerbare Vermögen beträgt somit Fr. 420'000.–, satzbestimmend sind Fr. 430'000.– (E. IV.7.5.). Bei ge-

        schätzten Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 25'500.– (siehe E. IV.10.2.) bzw. jährlich Fr. 51'000.– (in der Schweiz) resultiert ein steuerbares Ein- kommen von Fr. 51'000.– + Fr. 400.– (Kinderzulagen) - (Fr. 14'200.– / 6) = Fr. 49'033.– für die Staatssteuer und ein solches von Fr. 51'000.– + Fr. 400.– - (Fr. 9'750.– / 6) = Fr. 49'775.– für die Bundessteuer. Das satzbe- stimmende Einkommen liegt bei 10 x Fr. 20'300.– (siehe E. IV.12.4.) + 2 x Fr. 25'500.– + Fr. 400.– - Fr. 14'200.– = Fr. 240'200.– für die Staats- und

        Gemeindesteuer bzw. 10 x Fr. 20'300.– + 2 x Fr. 25'500.– + Fr. 400.– - Fr. 9'750.– = Fr. 244'650.– für die Bundessteuer. Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein und setzt dabei einen Haken bei Steuerausscheidung (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: Andere; Gemeinde: Zürich), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 8'427.90 und eine direkte Bundessteu- er von Fr. 3'627.45. Diese Steuer ist (mit Ausnahme der vernachlässigbaren Vermögenssteuer) für die Unterhaltsbeiträge von Januar und Februar 2023 geschuldet. Damit resultiert eine monatliche Steuerlast von (Fr. 8'427.90 + Fr. 3'627.45) / 2 = Fr. 6'028.–.

        Ein Anteil dieser Steuern ist für C. auszuscheiden. Das Verhältnis be- trägt (Fr. 5'400.– [geschätzter Barunterhalt] + Fr. 200.– [Familienzulage]) x 2

        / Fr. 49'033.– = 0.23. 23 % von Fr. 6'028.– entsprechen Fr. 1'386.–. Damit reduzieren sich die Steuern der Gesuchstellerin auf Fr. 4'642.–.

        Das steuerbare Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 629'100.– (Er- werbseinkommen und Eigenmietwert der Liegenschaft) blieb unangefochten (siehe Urk. 65 S. 57). Dasselbe gilt – mit Ausnahme der Alimente – für die Höhe der Abzüge. Diese belaufen sich (ohne Alimente) auf Fr. 45'100.– (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 44'200.– (Bundessteuer; siehe Urk. 65 S. 57). Unangefochten blieb sodann die vorinstanzliche Feststellung, wonach das steuerbare Vermögen Fr. 677'500.– betrage (Urk. 65 S. 58). Bei geschätzten Unterhaltsbeiträgen von jährlich Fr. 254'000.– und Kinderzula- gen von Fr. 400.– resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 629'100.– - Fr. 254'000.– - Fr. 400.– - Fr. 45'100.– = Fr. 329'600.– (Staats- und Gemein-

        desteuer) bzw. ein solches von Fr. 330'500.– (Bundessteuer). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivil- stand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Andere; Gemeinde: D. ), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 68'888.30 und eine direk- te Bundessteuer von Fr. 30'541.95. Die Steuern betragen Fr. 8'286.– pro Monat.

      3. Dem Gesamteinkommen von Fr. 49'718.– steht ein Gesamtbedarf von Fr. 25'709.– gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 24'009.–. Eine Spar- quote (abzüglich trennungsbedingter Mehrkosten) ist nicht abzuziehen (E. IV.3.6.). C. s Anteil beträgt 10 % oder Fr. 2'401.– (E. IV.9.5.), die übrigen 90 % entfallen zur Hälfte (oder Fr. 10'804.–) auf die Parteien.

      4. Der Barunterhalt beträgt Fr. 3'176.– (Barbedarf von C. ) - Fr. 200.– (Familienzulagen) + Fr. 2'401.– (Überschussanteil von C. ) = Fr. 5'377.–. Ihr Betreuungsunterhalt beläuft sich auf Fr. 9'157.– (Bedarf der Ge- suchstellerin). Hinzu kommen allfällige Familienzulagen (Art. 8 FamZG). Die Ge- suchstellerin hätte Anspruch auf einen ehelichen Unterhalt in Höhe ihres Über- schussanteils von Fr. 10'804.–; allerdings bleibt es bei den vorinstanzlich zuge- sprochenen Beträgen, da die Ehegattenalimente nicht Gegenstand des Beru- fungsverfahrens sind (siehe E. IV.2.).

    5. Unterhalt für die Zeit ab dem 1. März 2023

      1. Die Vorinstanz hielt fest, dass das Einkommen des Gesuchsgegners

        auch nach dem Wegzug der Gesuchstellerin und von C.

        nach Kanada

        Fr. 49'518.– betrage. Die Familienzulage entfalle (Urk. 65 S. 38 und 65). Ersteres

        blieb unangefochten. Der Gesuchsgegner bringt pauschal vor, C.

        seien

        auch nach dem Wegzug Familienzulagen anzurechnen (Urk. 64 S. 25). Er setzt sich indessen nicht mit den vorinstanzlich zitierten Art. 4 Abs. 3 FamZG und Art. 7 FamZV (Urk. 65 S. 38) auseinander und zeigt namentlich nicht auf, welche zwi- schenstaatliche Vereinbarung die Ausrichtung von Familienzulagen vorschreibt (siehe Art. 7 Abs. 1 FamZV). Damit genügt er den Begründungsanforderungen

        nicht (E. II.3.). Es wurde bereits ausgeführt, dass der Gesuchstellerin auch in die- ser Phase kein Einkommen anzurechnen ist (E. IV.4.7.).

      2. Die Bedarfspositionen gestalten sich wie folgt:

        Position

        Gesuchstellerin

        C.

        Gesuchsgegner

        1) Grundbetrag

        Fr.

        890.00

        Fr.

        265.00

        Fr.

        1'200.00

        2) Wohnkosten

        Fr.

        1'525.00

        Fr.

        760.00

        Fr.

        2'855.00

        1) Krankenkasse (KVG und VVG)

        Fr.

        140.00

        Fr.

        55.00

        Fr.

        515.00

        1) Kommunikation

        Fr.

        100.00

        Fr.

        -

        Fr.

        150.00

        1) Serafe

        Fr.

        0.00

        Fr.

        -

        Fr.

        30.00

        1) Mobilitätskosten

        Fr.

        0.00

        Fr.

        -

        Fr.

        95.00

        1) Auswärtige Verpflegung

        Fr.

        0.00

        Fr.

        -

        Fr.

        220.00

        2) Versicherungen

        Fr.

        26.00

        Fr.

        -

        Fr.

        25.00

        2) Fremdbetreuungskosten

        Fr.

        -

        Fr.

        0.00

        Fr.

        -

        1) Besuchsrechtskosten

        Fr.

        550.00

        Fr.

        -

        Fr.

        700.00

        3) Steuern

        Fr.

        2'770.00

        Fr.

        0.00

        Fr.

        8'630.00

        Total

        Fr.

        6'001.00

        Fr.

        1'080.00

        Fr.

        14'420.00

        1. Die Grundbeträge, Krankenkassenprämien, Kommunikationskosten, Ausla- gen für Serafe, Mobilität und auswärtige Verpflegung sowie die Besuchs- rechtskosten blieben unangefochten (siehe Urk. 65 S. 41 f., 49 und 52).

        2. Soweit die Wohn-, die Versicherungs- und die Fremdbetreuungskosten um- stritten sind, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. IV.4.–IV.6.).

        3. Unangefochten blieb die Feststellung der Vorinstanz, wonach Kinderunter- haltsbeiträge in Kanada nicht der Einkommenssteuer unterliegen (siehe Urk. 64 S. 21; Urk. 65 S. 49; E. IV.8.5.), weshalb kein Steueranteil auszu- scheiden ist. Die Ehegattenunterhaltsbeiträge sind auf monatlich Fr. 10'400.– zu schätzen (siehe E. IV.10.2.). Dies entspricht jährlich Fr. 10'400.– x 12 x 1.5 = CAD 187'200.– (siehe E. IV.5.5.). Die Vorinstanz nahm Abzüge von 10 % vor (Urk. 65 S. 49), was unangefochten blieb. Dem- zufolge ist von einem steuerbaren Einkommen von CAD 168'480.– auszu- gehen. Gibt man diesen Betrag im Steuerrechner von British Columbia unter Other Income (incl. EI) ein, resultiert eine Steuerbelastung von insgesamt CAD 49'897.– (https://turbotax.intuit.ca/tax-resources/british-columbia- income-tax-calculator.jsp#, besucht am 15. Dezember 2023). Dies entspricht monatlich CAD 49'897.– / 12 x 0.666 = Fr. 2'770.–.

          Das steuerbare Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 629'100.– (Er- werbseinkommen und Eigenmietwert der Liegenschaft) blieb unangefochten. Dasselbe gilt – mit Ausnahme der Alimente – für die Höhe der Abzüge. Die- se belaufen sich (ohne Alimente) auf Fr. 45'100.– (Staats- und Gemeinde- steuern) bzw. Fr. 44'200.– (Bundessteuer). Unangefochten blieb sodann die vorinstanzliche Feststellung, wonach das steuerbare Vermögen Fr. 677'500.– betrage (Urk. 65 S. 57 f.). Bei geschätzten Unterhaltsbeiträgen von jährlich Fr. 244'000.– (siehe E. IV.10.2.) resultiert ein steuerbares Ein- kommen von Fr. 629'100.– - Fr. 244'000.– - Fr. 45'100.– = Fr. 340'000.–

          (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. ein solches von Fr. 340'900.– (Bundes- steuer). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steu- erjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Andere; Gemeinde: D. ), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 71'646.35 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 31'914.75. Die Steuern betragen monatlich Fr. 8'630.–.

      3. Dem Gesamteinkommen von Fr. 49'518.– steht ein Gesamtbedarf von Fr. 21'501.– gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 28'017.–. Eine Spar- quote ist nicht abzuziehen (E. IV.3.6.). C. s Überschussanteil beträgt 10 %

        (oder Fr. 2'802.–), jener ihrer Elternteile grundsätzlich je 45 %. Unangefochten blieb nun aber die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Überschussanteil der Gesuchstellerin wegen der tieferen Lebenshaltungskosten in Kanada um 17 % zu kürzen ist (siehe Urk. 65 S. 66; Urk. 85 Rz. 76). Die Nichtanrechnung höherer Wohnkosten (E. IV.5.7.) ist sodann entgegen der Gesuchstellerin (Urk. 106 Rz. 53) kein Grund, an ihrem Überschussanteil etwas zu ändern. Damit würden die höheren Wohnkosten nämlich berücksichtigt, obwohl dies vorliegend nicht an- geht. Vor diesem Hintergrund beläuft sich der Überschussanteil der Gesuchstelle- rin auf 37.35 % (83 % von 45 %) oder Fr. 10'464.–.

      4. Der Barunterhalt beträgt Fr. 1'080.– (Barbedarf von C. ) + Fr. 2'802.– (Überschussanteil von C. ) = (gerundet) Fr. 3'880.–. Ihr Betreu- ungsunterhalt beläuft sich (gerundet) auf Fr. 6'000.– (Bedarf der Gesuchstellerin). Die Gesuchstellerin hätte Anspruch auf einen ehelichen Unterhalt in Höhe ihres Überschussanteils von Fr. 10'464.–; allerdings bleibt es bei den vorinstanzlich zu- gesprochenen Beträgen, da die Ehegattenalimente nicht Gegenstand des Beru- fungsverfahrens sind (siehe E. IV.2.).

    6. Ergebnis

      1. Die Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Februar 2023 ist auf- zuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

        Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Tochter für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu- züglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen:

        Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats.

      2. Die zugesprochenen Kinderalimente sind teilweise höher als jene, wel- che die Vorinstanz festgelegt hat (siehe Urk. 65 S. 78 f.). Der Gesuchsgegner hat dies jedoch hinzunehmen. Er hat nämlich lediglich die Kinderunterhaltsbeiträge angefochten, welche der Offizialmaxime unterliegen (Art. 296 Abs. 3 ZPO). In de- ren Anwendungsbereich gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (BGE 137 III 617 E. 4.5.3; BGer 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020,

        E. 4.4.2).

        1. Prozesskostenbeitrag

          1. Die Gesuchstellerin verlangt einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von mindestens Fr. 15'000.– (Urk. 85 S. 3). Sie bringt vor, sie habe keinerlei Einkom- men aus Erwerbstätigkeit. Sie sei zwar Miteigentümerin der Liegenschaft in D. (hälftiges Miteigentum mit dem Gesuchsgegner); da dieser die Erhöhung der Hypothek bzw. einen Verkauf verweigere, könne sie jedoch nicht kurzfristig an Geld kommen (Urk. 85 Rz. 89). Bei der Festsetzung des Notgroschens dürfe nicht von einer allgemein gültigen Pauschale ausgegangen werden. Auch grössere Summen könnten bei besonderen Verhältnissen einen höheren Freibetrag recht- fertigen. Das Guthaben von rund Fr. 57'000.–, welches sie bei der Zürcher Kanto- nalbank habe, bestehe vollständig aus bereits geleisteten Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners für die Vergangenheit. Einen Grossteil dieses Betrages werde sie an den Bruder zurückzahlen müssen (Urk. 85 Rz. 90). Der Gesuchs- gegner verursache durch die Art der Prozessführung bereits in der ersten Instanz sowie durch die obergerichtliche Prozessführung erhebliche Kosten. Es könne nicht der Sinn des der Gesuchstellerin zugewiesenen Überschussanteils sein, Prozesse gegen einen besonders streitfreudigen Ehemann zu finanzieren. Der an C. und die Gesuchstellerin zugesprochene Überschussanteil solle nicht für

            die Beteiligung an Prozessen verschwendet werden, sondern vielmehr einem dem ehelichen Stand entsprechenden Lebensstandard dienen (Urk. 85 Rz. 91).

          2. Der Gesuchsgegner erwidert, die Vorinstanz habe der Gesuchstellerin ab dem Wegzug nach Kanada rechtskräftig monatliche Ehegattenunterhaltsbei- träge von Fr. 4'342.– zugesprochen. Der Betrag sei anhand des ihr zugewiesenen Überschussanteils errechnet worden. Der Bedarf der Gesuchstellerin sei durch den Betreuungsunterhalt gedeckt. Mit ihrem Überschussanteil könne sie die sie treffenden Kosten mühelos innert Jahresfrist begleichen. Darüber hinaus sei sie am 17. Mai 2023 in den Genuss einer Steuerrückzahlung von Fr. 33'765.90 ge- kommen. Es liege keine Mittellosigkeit vor (Urk. 100 S. 13).

          3. Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staa- tes, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben (Art. 48 Abs. 1 IPRG). Haben sie Wohnsitze in verschiedenen Ländern, so ist das Recht des Wohnsitzstaates an- wendbar, mit welchem der Sachverhalt in einem engeren Zusammenhang steht (Art. 48 Abs. 2 IPRG). Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin in die Schweiz kam, um eine Familie zu gründen (Urk. 36 Rz. 8; siehe Urk. 44 S. 7). Die Parteien lebten bis zum Wegzug der Gesuchstellerin nach Kanada denn auch in der Schweiz. Damit besteht ein engerer Zusammenhang zur Schweiz als zu Kanada.

          4. Aus der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der eheli- chen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB folgt, dass der eine Ehegatte ge- halten ist, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskos- tenvorschüssen bzw. -beiträgen beizustehen (BGE 142 III 36 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Dabei sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (OGer ZH LE170033 vom 30.10.2017, E. IV.B.2.1.; OGer ZH LE150038 vom 24.11.2015, E. IV.2.2. [S. 31]; OGer ZH LE130025 vom 19.08.2013, E. II.C.4.4. [S. 41]; OGer

          ZH LE120025 vom 12.06.2012, E. IV.2.). Erforderlich ist demzufolge, dass die ge- suchstellende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der per- sönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Pro- zesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGer 4A_438/2021 vom

    7. Oktober 2021, E. 4.1). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 9). Der Grundbetrag ist, soweit es die Umstände des Einzelfalls gebie- ten, um 15 bis 30 % zu erhöhen (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 10). Irrelevant ist das Verhalten der Gegenpartei. Ein solches kann unter Umständen bei den Kos- ten- und Entschädigungsfolgen eine Rolle spielen (Art. 108 ZPO).

5. Der Gesuchsgegner weist zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz ihn rechtskräftig dazu verpflichtet habe, Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Diese belaufen sich auf monatlich Fr. 3'695.– vom 13. Oktober 2022 bis zum

31. Oktober 2022, Fr. 6'029.– vom 1. November 2022 bis zum 30. November

2022, Fr. 5'297.– vom 1. Dezember 2022 bis zum 28. Februar 2023 und

Fr. 4'342.– ab 1. März 2023 (siehe Urk. 65 S. 79). Ebenfalls zutreffend ist der Hinweis, dass das familienrechtliche Existenzminimum bereits durch den Betreu- ungsunterhalt gedeckt ist. Selbst wenn der Grundbetrag noch zu erhöhen ist, ist die Gesuchstellerin ohne Weiteres in der Lage, mit ihren Ehegattenunterhaltsbei- trägen für die bei ihr anfallenden Prozesskosten aufzukommen. Dass die Mittel dadurch vorübergehend nicht für andere Auslagen zur Verfügung stehen, welche sie zum ehelichen Standard zählt, hat sie – wie jede andere Partei in einem ge- richtlichen Verfahren – hinzunehmen.

6. Zusammenfassend ist das Gesuch der Gesuchstellerin auf Zuspre- chung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren abzuweisen.

  1. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

    1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

    2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– fest und auf- erlegte sie zusammen mit den Dolmetscherkosten von Fr. 502.50 den Parteien je zur Hälfte; Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 65 S. 80). Dies blieb unangefochten (siehe Urk. 64 S. 2 f.) und ist nicht zu beanstanden. Die Dispositiv- Ziffern 13 bis 15 (recte: 14 bis 16) des angefochtenen Urteils sind daher zu bestä- tigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

    1. Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr ist festzustellen, dass das tatsächliche Streitinteresse (Obhut über das Kind und Unterhaltsbeiträ- ge), der Zeitaufwand des Gerichts (81-seitiger Entscheid) und die Schwierigkeit des Falles (internationale Bezüge, Anwendung kanadischen Rechts und komple- xe steuerrechtliche Fragen) hoch sind. Daher ist die Gebühr auf Fr. 8'500.– fest- zusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie § 5 Abs. 1 GebV OG und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG).

    2. Dem Gesuchsgegner kann entgegen den Andeutungen der Gesuch- stellerin (Urk. 85 Rz. 91) nicht vorgeworfen werden, unnötige Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO verursacht zu haben. Entscheide, in denen über den Wegzug eines Kindes ins Ausland zu befinden ist, wirken sich sehr stark auf die Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil aus. Es ist daher verständlich, wenn sie ans Obergericht weitergezogen werden. Wei- ter ist darauf hinzuweisen, dass auch die Gesuchstellerin diverse eigenständige Rügen erhoben (siehe beispielsweise E. III.5.4. und IV.2.) und (erfolglos) um Er- lass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen ersucht hat (Urk. 79). Mit Blick darauf, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, erscheint

eine hälftige Kostentragung angemessen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Folglich sind die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners von Fr. 5'500.– (Urk. 80) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin hat dem Ge- suchsgegner den Vorschuss im Umfang von Fr. 1'250.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird vorgemerkt, dass die gesamte Verfügung sowie das Urteil des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,

    4. Abteilung, vom 23. Februar 2023 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3,

    8, 10, 11 und 12 in Rechtskraft erwachsen sind.

  2. Auf das Rechtsbegehren 1 der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten, soweit es sich auf den Umfang des Ferienbesuchsrechts und die Videotelefonie bezieht.

  3. Auf das Rechtsbegehren 3 der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.

  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Februar 2023 wird aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt:

    Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Tochter für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu- züglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen:

    - Fr. 7'791.– (davon Fr. 3'587.– Betreuungsunterhalt) vom

    13. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022;

  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Februar 2023 wird einschliesslich der Dispositiv-Ziffern 13 bis 15 (recte: 14 bis 16) bestätigt.

  3. Das Gesuch der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'500.– festgesetzt.

  5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Die Ge- suchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vor- schuss im Umfang von Fr. 1'250.– zu ersetzen.

  6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Februar 2024

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

Dr. Chr. Arnold versandt am:

jo

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