Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LE230007 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 20.02.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Eheschutz |
Zusammenfassung : | Die Chambre des recours civile des Kantonsgerichts hat am 26. Oktober 2020 über einen Rekurs entschieden, der von K.________ gegen eine Entscheidung des Zivilgerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Est vaudois vom 6. Mai 2020 eingereicht wurde. Der Rekurs betraf die Honorare eines Rechtsanwalts, die K.________ an C.________ zahlen sollte. Der Rekurs wurde jedoch als unzulässig erklärt, da er nicht den Anforderungen an die Begründung eines Rekurses entsprach. Die Gerichtskosten in Höhe von 150 CHF wurden K.________ auferlegt. |
Schlagwörter : | Gesuchsgegner; Einkommen; Unterhalt; Vorinstanz; Phase; Unterhalts; Höhe; Berufung; Gewinn; Sparquote; Kinder; Parteien; Gesuchsgegners; Recht; Verfahren; Unterhaltsbeiträge; Weiterbildung; Einkommens; Mobilität; Betreuung; Firma; Liegenschaft; Betreuungsunterhalt; Entscheid; Kinderzulage |
Rechtsnorm: | Art. 111 ZPO ; Art. 26 DBG ; Art. 285 ZGB ; Art. 286 ZGB ; Art. 296 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 315 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 318 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 58 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 93 KG ; |
Referenz BGE: | 134 I 83; 134 III 577; 138 III 374; 141 III 28; 141 III 569; 142 I 93; 142 III 413; 143 III 617; 143 IV 380; 144 III 349; 147 III 176; 147 III 265; 147 III 293; 147 III 301; 147 III 457; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE230007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,
Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Eggenberger
Beschluss und Urteil vom 20. Februar 2024
in Sachen
,
Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. _,
gegen
,
Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. , betreffend Eheschutz
Rechtsbegehren:
Modifiziertes Rechtsbegehren der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 47 S. 2 ff.):
1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt am 9. September 2021 aufgeläst haben und getrennt leben.
2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin sämtliche Hausschlüssel betreffend die Wohnung am C. -weg ... in
D. auszuhündigen.
Die eheliche liegenschaft am C. -weg ..., D. , sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und dem Sohn E. zum alleinigen Nutzen und Gebrauch zuzuweisen.
Das von der Gesuchstellerin benutzte, jedoch und auf den Gesuchsgegner eingeläste Fahrzeug der Marke Opel Cascada, sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zum alleinigen Nutzen und Gebrauch zuzuweisen.
Der aus der Ehe hervorgegangene Sohn E. _, geb. tt.mm.2009, sei unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen und ihr zur Pflege und Erziehung zuzuweisen.
Der Gesuchsgegner sei grundsätzlich berechtigt und verpflichtet zu erklüren, E. jedes zweite Wochenende von Freitagabend,
18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen. Angesichts der Wohnsituation des Gesuchsgegners sei dieses Recht vorderhand aber ohne über- nachtungen auszuüben, bis der Gesuchsgegner eine eigene Wohnung hat, in welcher E. über ein eigenes Bett verfügt. Bis dahin sei der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet zu erklären, E. jedes zweite Wochenende vom Samstag, 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr, und Sonntag, 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen. Ferner sei er berechtigt und verpflichtet zu erklären, E. während der Hälfte der Schulferien zu betreuen. Die Ausübung des Ferienrechts sei mindestens drei Monate im Voraus zwischen den Ehegatten abzusprechen. können sich die Parteien nicht ei- nigen, sei die Gesuchstellerin in den geraden Jahren berechtigt zu erklüren, die Ferien festzulegen. Weitergehende abweichende Wochenend-, Feiertagsoder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
Der Gesuchsgegner sei berechtigt und verpflichtet zu erklären,
E. jeweils vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis 26. Dezember,
10.00 Uhr, zu betreuen. Ferner sei er berechtigt und verpflichtet zu erklüren, E. in den geraden Jahren von Karfreitag, 08.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, bzw. in den ungeraden Jahren von Pfingstfreitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu
sich mit sich auf Besuch zu nehmen. Weitergehende abweichende Vereinbarungen bleiben nach gegenseitiger Absprache vorbehalten.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von E. einen monatlichen Barunterhalt von Fr. 2'030 zuzüglich Allfälliger Kinderzulagen, zahlbar im Voraus auf den ersten ei- nes Monats, zu bezahlen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Betreuung von E. einen Betreuungsunterhalt von monatlich
Fr. 1'490 zahlbar im Voraus auf den ersten des Monats, zu bezahlen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag für sie persönlich von Fr. 1'000 zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den ersten des Monats.
[...]
Alle anders lautenden Anträge des Gesuchsgegners seien abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7.7% MWST, zu Lasten des Gesuchsgegners.
Sollte das Gericht wider Erwarten der Meinung sein, dass die Gesuchstellerin ihr Arbeitspensum auf 80% Erhöhen muss, so sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von E. bis zum Zeitpunkt der Pensenerhöhung einen Barunterhalt von Fr. 2'030 zuzüglich Allfälliger Kinderzulagen, ab Pensenerhöhung Fr. 2'292 zuzüglich Allfälliger Kinderzulagen, zahlbar im Voraus auf den 1. eines Monats, zu bezahlen. Ferner sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin bis zur Pensenerhöhung für die Betreuung von E. einen Betreuungsunterhalt von monatlich
Fr. 1'490, und ab Pensenerhöhung einen solchen von Fr. 436, zahlbar im Voraus auf den 1. des Monats, zu bezahlen. An den übrigen gestellten Anträgen, insbesondere auch am monatlichen Unterhaltsbeitrag an die Gesuchstellerin persönlich in der Höhe von Fr. 1'000 hält die Gesuchstellerin auch im Eventualantrag fest.
Modifiziertes Rechtsbegehren des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 60 S. 2 f.):
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 1. April 2021 getrennt voneinander leben.
2. Die eheliche liegenschaft am C. -weg ..., D. , sei für die Dauer des Verfahrens der Gesuchstellerin und dem Sohn E. zum alleinigen Nutzen zuzuweisen.
3.1 Der gemeinsame Sohn E. , geb. tt.mm.2009, sei unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen und ihr zu Pflege und Erziehung zuzuweisen.
3.2. Dem Gesuchsgegner sei das Recht und die Pflicht einzuräumen,
E. jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.30 Uhr, auf eigene Kosten zu mit sich auf Besuch zu nehmen.
Dem Gesuchsgegner sei das Recht und die Pflicht einzuräumen, E. wie folgt während den Feiertagen zu betreuen:
In Jahren mit gerader Jahreszahl
über Ostern (Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag,
18.00 Uhr)
über Pfingsten (Freitag vor Pfingsten, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr)
am 24. Dezember, 14.00 Uhr, bis 25. Dezember, 14.00 Uhr In Jahren mit ungerader Jahreszahl
über das Auffahrtswochenende von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr
am 25. Dezember, 14.00 Uhr, bis 26. Dezember, 14.00 Uhr
über Neujahr vom 31.Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar
20.00 Uhr.
Dem Gesuchsgegner sei weiter das Recht und die Pflicht einzuräumen, E. während vier Wochen während den Schulferien auf eigene Kosten zu betreuen, wobei das Ferienrecht unter den Parteien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen sei und, sollten sie keine Ei- nigung erzielen können, in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin der Entscheid betreffend Aufteilung der Ferien zustehen soll.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von E. die folgenden Zahlungen zu leisten:
für die Zeit vom 1. September 2021 bis 31. Juli 2022 einen monatlichen Barunterhalt von Fr. 1'318 und einen Betreu- ungsunterhalt von Fr. 575 (zuzüglich Allfälliger Kinderzulagen)
ab 1. August 2022 einen monatlichen Barunterhalt von Fr. 1'505 (zuzüglich Allfälliger Kinderzulagen)
und er sei zu verpflichten, die Zahlungen, soweit es sich um könftige Zahlungen handelt, im Voraus auf den Ersten des Monats zu leisten.
Der Gesuchsgegner sei zu berechtigen, in der Zeit ab 1. September 2021 erbrachte Leistungen von den Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen.
Alle anderslautenden Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu Lasten der Gesuchstellerin.
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 3. Februar 2023 (berichtigte Fassung vom 10. Februar 2023): (Urk. 89 S. 57 ff. = Urk. 95 S. 57 ff.)
Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt.
Die Obhut für den Sohn E. wird der Gesuchstellerin zugeteilt. Der Sohn E. hat seinen Wohnsitz bei der Gesuchstellerin.
Der Gesuchsgegner wird für die Dauer des Getrenntlebens für berechtigt und verpflichtet erklärt, E. wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
bis zum Zeitpunkt, in welchem der Gesuchsgegner über eine eigene Wohnung mit einem eigenen Bett für E.
verfügt: jedes zweite Wochenende jeweils am Samstag, von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr, und am Sonntag, von 08.00 Uhr bis 19.30 Uhr;
ab dem Zeitpunkt, in welchem der Gesuchsgegner über eine eigene Woh- nung mit einem eigenen Bett für E. verfügt: jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.30 Uhr;
während sechs Wochen während der Schulferien, wobei die Ausübung des Ferienrechts mindestens drei Monate im Voraus zwischen den Parteien abzusprechen ist. Im Konfliktfalle steht dem Gesuchsgegner in den geraden Jahren und der Gesuchstellerin in ungeraden Jahren den Entscheid betreffend Aufteilung der Ferien zu;
in den geraden Jahren von Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag,
18.00 Uhr, von Pfingstfreitag, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, vom 24. Dezember, 14.00 Uhr, bis 25. Dezember, 14.00 Uhr;
in den ungeraden Jahren von Auffahrtsmittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag,
18.00 Uhr, vom 25. Dezember, 14.00 Uhr, bis 26. Dezember, 14.00 Uhr,
vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 20.00 Uhr.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Sohnes E. , geboren am tt.mm.2009, monatliche BarunterhaltsbeitRüge inklusive der ihm ausbezahlten Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen jeweils auf den Ersten eines jeden Monats wie folgt zu bezahlen:
Fr. 4'356.80 (davon Fr. 1'935 Betreuungsunterhalt) vom 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2023
Fr. 3'509.60 (davon Fr. 781 Betreuungsunterhalt). ab 1. Juni 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens
Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, resp. Rückwirkend per 1. Januar 2022, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuchstellerin, auch über die Volljährigkeit hinaus, Längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von E. . Die UnterhaltsbeitRüge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, solange E. in deren Haushalt wohnt und keine eigene Zahlstelle bezeichnet eigenstündige Anspräche gegen den Gesuchsgegner stellt.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge jeweils auf den Ersten eines jeden Monats wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 863.60
vom 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2023
- Fr. 1'277.20
ab 1. Juni 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens
zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals Rückwirkend ab
1. Januar 2022.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehenden Dispoziffern 5 und 6 basieren auf folgenden finanziellen Verhältnissen:
Monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners
- Fr. 9'751
Monatliches Nettoeinkommen der Gesuchstellerin
- Fr. 2'050 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2023 (50%-Anstellung)
Fr. 3'280 ab 1. Juni 2023 (hyp. Einkommen, 80%-Anstellung)
Monatliches Nettoeinkommen von E. :
Fr. 300 Kinderzulage
Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller seiner Unterhaltspflicht bis zum
31. Dezember 2021 vollständig nachgekommen ist und vom 1. Januar 2022 bis 31. August 2022 in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffern 5 und 6 bereits Fr. 24'000 bezahlt hat.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffern 5 und 6 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2022 mit 104.6 Punkten (Basis Dezember 2020
= 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, nach folgender Formel angepasst:
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag =
104.6 (alter Index)
fällt der Index unter den Stand von 104.6 berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung
Die eheliche liegenschaft am C. -weg ... in D. wird der Gesuchstellerin und dem gemeinsamen Sohn für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
Das auf den Gesuchsgegner eingeläste Fahrzeug Opel Cascada wird der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
Der Antrag der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrags wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000 festgesetzt und zu 4/5 dem Gesuchsgegner und zu 1/5 der Gesuchstellerin auferlegt.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine auf 3/5 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 9'046.80 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein,
an die Parteien,
sowie nach Eintritt der Rechtskraft
mit Formular an die Einwohnerkontrolle D. ZH.
[Rechtsmittel].
[Mitteilungssatz].
BerufungsAnträge:
des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 94 S. 2):
1. Disp. Ziff. 4, 5, 12 und 13 des Urteils vom 3. Februar 2023 seien aufzuheben;
Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu Gewähren;
Der Berufungskläger sei zu verpflichten, für den Unterhalt des gemeinsamen Sohns E. folgende monatliche UnterhaltsbeitRüge zu bezahlen:
- 1. Januar 31 Juli 2022 CHF 2'350 (davon CHF 665
Betreuungsunterhalt)
- 1. August 2022 31. Mai 2023 CHF 2'300 (davon CHF 525
Betreuungsunterhalt)
- Ab 1. Juni 2023 CHF 1'800
Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien hälftig zu teilen und es seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.).
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 111 S. 2):
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7% MwSt, zu Lasten des Gesuchsgegners und Berufungsklägers.
Erwägungen:
Die Parteien sind seit dem tt.mm.2009 verheiratet und Eltern des gemeinsamen Sohns E. , geboren am tt.mm.2009 (Urk. 1 Rz. 4 f. und Urk. 18 Rz. 6).
Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1 bis Urk. 4/1-11). Hinsichtlich der weiteren Prozessgeschichte vor Vorinstanz kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 95 E. 1.). Mit Verfügung und Urteil vom
Februar 2023 wurden die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt. Die Obhut für den Sohn E. wurde der Gesuchstellerin zugeteilt und es wurde festgehalten, dass er seinen Wohnsitz bei der Gesuchstellerin hat. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan: Gesuchsgegner) wurde für die Dauer des Getrenntlebens für berechtigt und verpflichtet erklärt, E. zu den in Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils genannten Zeiten zu betreuen. Neben weiteren Punkten wurde der Gesuchsgegner zur Zahlung von monatlichen Kinder- unterhaltssowie EhegattenunterhaltsbeitRügen an die Gesuchstellerin verpflichtet. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 6'000 festgesetzt und zu vier fünfteln dem Gesuchsgegner und zu einem fünftel der Gesuchstellerin auferlegt. Der Gesuchsgegner wurde darüber hinaus verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9'046.80 (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 95 S. 57 ff.).
3. Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4, 5, 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 16. Februar 2023, hierorts eingegangen am 20. Februar 2023, fristgerecht (vgl. Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314
Abs. 1 ZPO; Urk. 89 und Urk. 92) Berufung und stellte die eingangs aufgefährten Anträge. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 wurde der Antrag des Gesuchsgeg- ners um aufschiebende Wirkung der Berufung abgewiesen. Zudem wurde ihm Frist zur Leistung eines Vorschusses in der Höhe von Fr. 3'000 für die Gerichtskosten angesetzt, welcher rechtzeitig geleistet wurde (vgl. Urk. 99 S. 3 f. und Urk. 100). In der Folge gingen weitere Eingaben des Gesuchsgegners, datierend vom 7. März 2023, 20. März 2023 und 23. März 2023 samt Beilagen hierorts ein (Urk. 101, Urk. 103, Urk. 104, Urk. 105, Urk. 106 und Urk. 107/12-13). Mit Verfügungen vom
2. Mai 2023 beziehungsweise vom 3. Mai 2023 wurden die vorgenannten Dokumente der Gesuchstellerin zugestellt und es wurde ihr Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 108 und Urk. 110). Diese ging samt Beilage fristwahrend ein (Urk. 111 und Urk. 112/1) und wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 1. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 113). Der Gesuchsgeg- ner reichte in der Folge eine Stellungnahme, datierend vom 15. Juni 2023, inklusive Beilagen ein, welche der Gesuchstellerin zugestellt wurde (Urk. 114, Urk. 116/14- 16 und Urk. 120). Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 legte der Gesuchsgegner in Ergänzung zur vorgenannten Eingabe vom 15. Juni 2023 eine weitere Beilage ins Recht, welche der Gesuchstellerin zugestellt wurde (Urk. 117, Urk. 119/17 und Urk. 121). Diese wiederum reichte mit Eingaben vom 6. Juli 2023 sowie vom
11. Juli 2023 weitere freiwillige Stellungnahmen zu den vorgenannten Eingaben des Gesuchsgegners ein, welche diesem zur Kenntnisnahme zugesandt wurden (Urk. 122 ff.). Datierend vom 24. Juli 2023 folgte eine weitere Stellungnahme des Gesuchsgegners, welche der Gesuchstellerein zugestellt wurde (Urk. 126 und Urk. 127). Mit Eingabe vom 7. August 2023 reichte die Gesuchstellerin erneut eine Stellungnahme samt Beilage ein, welche wiederum dem Gesuchsgegner zugestellt wurden (Urk. 128, Urk. 130/1 und Urk. 131). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-93). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 6 bis 11 des
vorinstanzlichen Urteils. Diese Ziffern sind mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 6 und 8, welche von Amtes wegen anzupassen sind (vgl. E. III.2.5. und E. III.8. hier- nach), somit in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.
Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige überPrüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (AngemessenheitsPrüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen BerufungsBegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374
E. 4.3.1). Der Berufungskläger muss sich dazu mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019, E. 3.2; BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 3.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgeben- den Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12.11.2021, E. II.2. ). Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das obere kantonale Gericht hat sich abgesehen von offensichtlichen Mängeln grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden
Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Pröfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.; BGE 134 I 83 E. 4.1).
Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten wie sie vorliegend zu beurteilen sind statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die ParteiAnträge entscheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel können in Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, im Berufungsverfahren unbeschränkt vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Das Gericht entscheidet unabhängig von den Vorbringen und den Anträgen der Parteien. Es hat eine für das Kindswohl möglichst ideale Entscheidung zu treffen (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 296 N 1).
Aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Kinderbelange sind vor dem Hintergrund der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt zulässig. Soweit sich die von den Parteien diskutierten Noveneingaben (vgl. Urk. 94 Rz. 10 ff.; Urk. 111 Rz. 7 ff. und Rz. 17; Urk. 122 Rz. 6) für die Beurteilung der Berufung als relevant erweisen, sind diese folglich zuzulassen und es erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
Ausgangslage
Das vorinstanzliche Urteil wird vom Gesuchsgegner hinsichtlich der UnterhaltsbeitRüge angefochten, die übrigen Festlegungen der Vorinstanz insbeson- dere betreffend die Obhut sowie den persönlichen Verkehr sind demnach nicht Thema des Berufungsverfahrens.
Die Parteien haben sich gemäss Vorinstanz zwischen April 2021 und September 2021 getrennt. Da die Parteien im Jahr 2020 unbestritten noch zusammenlebten, hat die Vorinstanz dieses Jahr als massgebende Referenzperiode herangezogen (vgl. Urk. 95 E. 7.2.2.). Dies wurde von den Parteien auch im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Die Gesuchstellerin hat sodann Rückwirkend keine UnterhaltsbeitRüge verlangt (vgl. Urk. 1 und Urk. 95. E. 4.3.).
Für die Einkommensermittlung ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Gesuchsgegner selbststündigerwerbstätig ist, und hat dessen Nettomo- natseinkommen aus der F. GmbH mit Fr. 6'422, aus der G. GmbH
mit Fr. 1'699 und aus der H.
GmbH mit Fr. 1'630 beziffert (Urk. 95
7.5.). Betreffend die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Sparquote erwog die Vorinstanz, eine solche sei nicht glaubhaft gemacht und würde ohnehin durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht (Urk. 95 E. 7.7). Der Gesuchsgegner richtet seine Berufung insbesondere gegen die vorgenannten vorinstanzlichen Festlegungen (vgl. hierzu nachstehend E. III.2.1. ff.). Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Vorinstanz der Gesuchstellerin im Rahmen ihrer 50%-Anstellung gestützt auf die Lohnblätter des Jahres 2021 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 2'050 angerechnet. Nach einer übergangsfrist von vier Monaten wurde der Gesuchstellerin sodann per 1. Juni 2023 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 3'280 netto bei einem Pensum von 80 % angerechnet (Urk. 95 E. 7.4.). Entsprechend hat die Vorinstanz zwei Phasen ausgeschieden: Phase I ab 30. Juni 2021 (Datum der Gesuchseinreichung) bis 31. Mai 2023 und Phase II ab 1. Juni 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (vgl. Urk. 95 E. 7.9.1.2. ff.). Im vorinstanzlichen Dispositiv wurde zu Recht erst ab dem
Januar 2022 Unterhalt zugesprochen, da gemäss (unangefochtener) Dispositiv- Ziffer 7 der Gesuchsteller seiner Unterhaltspflicht bis zum 31. Dezember 2021 vollstündig nachgekommen ist. Beim gemeinsamen Sohn E. hat die Vorinstanz die Kinderzulage im Kanton Zug, welche bis zum Alter von 16 Jahren respektive bis zum Ende der Ausbildung Längstens bis zum 25. Geburtstag Fr. 300 betrage, angerechnet (Urk. 95 E. 7.6.). Eine Sparquote sah die Vorinstanz nicht glaubhaft gemacht (Urk. 95 E. 7.7.). Sowohl das Einkommen der Gesuchstellerin als auch dasjenige von E. werden vom Gesuchsgegner nicht beanstandet.
Er macht hingegen berufungsweise erneut eine Sparquote geltend (vgl. nachstehend E. III.3.).
Für die Unterhaltsberechnung in Phase I (bis 31. Mai 2023) ist die Vorinstanz zusammengefasst von nachfolgenden Bedarfszahlen der Beteiligten ausgegangen (Urk. 95 E. 7.8.4.):
Im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung in Phase II (ab 1. Juni 2023) hat die Vorinstanz den Beteiligten zusammengefasst die folgenden Bedarfszahlen angerechnet (Urk. 95 E. 7.8.5.):
gestützt auf die vorgenannten Zahlen hat die Vorinstanz in Phase I einen Gesamtüberschuss in der Höhe von Fr. 2'159 ausgewiesen und diesen nach grossen und kleinen Köpfen zu je 40 % (je Fr. 863.60) auf die Eltern und zu 20 % (Fr. 431.80) auf E. verteilt. Der Gesuchsgegner wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin in der Phase I neben Fr. 4'356.80 KinderunterhaltsbeitRüge
(Fr. 2'121.80 Barunterhalt für E.
+ Fr. 1'935 Betreuungsunterhalt +
Fr. 300 Kinderzulagen) auch Fr. 863.60 persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. In Phase II hat die Vorinstanz einen überschuss in der Höhe von Fr. 3'193 ausgewiesen, welcher wiederum zu je 40 % (je Fr. 1'277.20) auf die Eltern und zu 20 % (Fr. 638.60) auf E. verteilt wurde. Der Gesuchsgegner wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin in der Phase II neben Fr. 3'509.60 KinderunterhaltsbeitRüge (Fr. 2'428.60 Barunterhalt für E. + Fr. 781 Betreuungsunterhalt + Fr. 300 Kinderzulagen) auch Fr. 1'277.20 persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 95 E. 7.9). Der Gesuchsgegner wehrt sich mit seiner Berufung gegen einzelne Bedarfspositionen der Gesuchstellerin sowie von E. , stellt eigene Berechnungen betreffend die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge an und rägt
diesbezüglich schliesslich eine Verletzung der Dispositionsmaxime (vgl. hierzu nachstehend E. III.4 ff.).
Einkommen des Gesuchsgegners
Allgemeines
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, als Einkommen aus selbststündiger Erwerbstätigkeit gelte der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) als Gewinn in einer ordnungsgemüssen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen sei. Unbeachtlich sei, ob der Gewinn dem Unternehmen tatsächlich entnommen werde nicht. Weil bei selbststündiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv sei und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lasse, könne sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbststündigerwerben- den als äusserst schwierig erweisen. Um ein zuverlüssiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sei auf das Durchschnittseinkommen mehrerer in der Regel der letzten drei
? Jahre abzustellen. Im summarischen Verfahren sei zur Ermittlung des Einkommens grundsätzlich auf die Bilanz und die Erfolgsrechnung abzustellen (Urk. 95 E. 7.3.4.) Der Gesuchsgegner sei erwerbstätig und seine tatsächliche Leistungsfühigkeit sei anhand der Bezüge, die er bis zur Einleitung des Eheschutzverfahrens für den Bedarf der Familie aus seinen Gesellschaften getätigt habe und auch weiterhin tätigen könne, zu bestimmen. Es sei zu untersuchen, welche Bezüge aus den Gesellschaften zur Deckung des ehelichen Bedarfs getätigt worden seien und inwiefern diese Bezüge auch weiterhin getätigt werden könnten. In der Folge hat sich die Vorinstanz auf rund vierzehn Seiten mit dem Einkommen des Gesuchsgegners aus der F. GmbH, der G. GmbH, der H. GmbH sowie aus der liegenschaft an der I. _-strasse ... in J. auseinandergesetzt (Urk. 95 E. 7.5.).
Der Gesuchsgegner rägt, er habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass sich sein Einkommen seit dem Jahr 2020 substantiell reduziert habe und er den Beizug der Zahlen aus den Jahren 2018 und 2019 als nicht zulässig erachte. Aus den neu eingereichten Geschäftsabschlüssen und Lohnabrechnungen ergebe sich klar, dass er weiterhin ein Einkommen erziele, welches sich in der Grössenordnung des im Jahr 2020 erzielten Einkommens bewege. Die Vorinstanz habe sowohl den ausbezahlten Lohn als auch die Geschäftsergebnisse beRücksichtigt. Es sei jedoch keine Gesamtbetrachtung vorgenommen und Verluste und Gewinne der verschie- denen Gesellschaften seien nicht miteinander verrechnet worden. Ohne Verrechnung von Verlust und Gewinn werde dem Gesuchsgegner ein Höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet. Es werde daher in der Berufung eine Gesamtbetrachtung des Einkommens unter BeRücksichtigung der Gewinne und Verluste dargelegt (Urk. 94 Rz. 16 ff.). Unter Verweis auf die in der Berufungsschrift angefährten Tabellen macht der Gesuchsgegner geltend, die Gesamtbetrachtung aller Einkommen für die Jahre 2020 bis 2022 ergebe ein Durchschnittseinkommen in der Höhe von Fr. 8'709.75 pro Monat. Mit dem Verkauf der liegenschaft in K. stelle die H. GmbH ihre Geschäftstätigkeit ein und es werde kein weiteres Einkommen erzielt. Ab Juni 2023 sei daher kein Einkommen der H. GmbH mehr zu berücksichtigen. Es resultiere ein Durchschnittseinkommen in der Höhe von Fr. 7'376.83. Werde auf das Durchschnittseinkommen der Jahre 2018 bis 2020 abgestellt, so habe der Gesuchsgegner ein Durchschnittseinkommen in der Höhe von Fr. 9'110.86 erzielt. Würde der ausserordentlich hohe Gewinn der H. GmbH ausgeklammert und im Jahr 2019 stattdessen der Durchschnitt der Jahre 2018 und 2020 eingesetzt, so ergebe sich ein Durchschnittseinkommen in der Höhe von Fr. 7'192.46 pro Monat (Urk. 94 Rz. 25 ff. und Urk. 114 Rz. 12).
Die Gesuchstellerin bringt vor, der Gesuchsgegner setze sich in keiner Art und Weise mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Er lege nicht dar, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Die Vorinstanz habe in ihrem Urteil korrekt festgestellt, dass bei selbststündiger Erwerbstätigkeit auf die letzten drei Jahre vor der Trennung abzustellen sei. Die Vorinstanz habe nachvollziehbar dargelegt, wie sie auf die dem Gesuchsgegner angerechneten Einkommen gekommen sei (Urk. 111 Rz. 15 f., Rz. 18).
Bei der Berechnung der Leistungsfühigkeit eines Unterhaltschuldners ist grundsätzlich von dessen aktuellem Einkommen auszugehen. Erzielt ein Pflichtiger einen zu kleinen Verdienst verzichtet er ohne zureichenden Grund auf die Geltendmachung ihm zustehender Ansprüche, so muss er sich im Sinne eines hypothetischen Einkommens anrechnen lassen, was er früher verdiente, beziehungsweise was er verdienen könnte. Es geht nicht an, dass ein Pflichtiger seine Leistungsfühigkeit zu Lasten seines Ehegatten und seiner Kinder reduziert. In Anwendung dieser Grundsätze ist ein Pflichtiger, welcher eine mehrere Gesellschaften beherrscht, als wirtschaftlicher Inhaber sei- ner Gesellschaften und somit wie ein selbststündig Erwerbender zu behan- deln (OGer ZH LE190029 vom 12.02.2020, E. D.3.2., m.w.H.). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbststündiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) als Gewinn in einer ordnungsgemüssen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbststündiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbststündigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlüssiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer in der Regel der letzten drei Jahre abgestellt werden. Auffällige, das heisst besonders gute besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Bei stetig sinkenden stetig steigenden ErtRügen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen beziehungsweise ist von einer realistisch erscheinenden Prognose auszugehen. Zu korrigieren gilt es insbeson- dere Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründete Rückstellungen und Privatbezüge. Gleich ist vorzugehen, wenn sich die Struktur der Unternehmung verändert hat sich die konkreten Umstände erheblich verändert haben (vgl. Philipp Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 722; BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_709/2022 vom 2tt.mm.2023, E. 3.3.1.; BGer 5A_543/2020
vom 5. November 2020, E. 3.1.; BGer 5A_834/2016 vom 13. Juni 2018, E. 5.1.5.; je m.w.H.). Insbesondere im summarischen Verfahren ist zur Ermittlung des Einkommens grundsätzlich auf die Bilanz bzw. die Erfolgsrechnung abzustellen (OGer ZH LE190021 vom 01.11.2019, E. 3.2.4.). Sollten aufgrund der Bilanz und Erfolgsrechnung Indizien dafür bestehen, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmt, ist das Einkommen nicht auf der Grundlage der Bilanz, sondern beispielsweise anhand der Privatbezüge zu ermitteln (BGE 143 III 617 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Die Festsetzung des Einkommens eines Selbststündigerwerbenden kann somit entweder aufgrund des Nettogewinns aufgrund der Privatbezüge erfolgen. Diese beiden Berechnungsmethoden schliessen einander je- doch aus. Es ist nicht zulässig, Nettogewinn und Privatbezüge zu addieren (BGer 5A_259/2012 vom 14. November 2012, E. 4.3 und BGer 5A_396/2013 vom 26. Februar 2014, E. 3.2.3). Erscheint eine Person als wirtschaftliche Beherrscherin einer juristischen Person und lässt sich gleichzeitig einen Lohn ausbezahlen, so ist ihre finanzielle Leistungsfühigkeit nicht nur anhand des Lohns, sondern unter Einbezug ihres Anteils am Gewinn zu bestimmen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gewinnanteil dem Unternehmen entnommen wird nicht (Philipp Maier, a.a.O., N 731 ff.; OGer ZH LE190011 vom 10.09.2019, E. II.5.4.). Zu beachten bleibt jedenfalls, dass eine Person, die gleichzeitig die wirtschaftliche Beherrscherin einer Unternehmung ist, ihren Lohn selbst (mit-)bestimmen kann. Selbststündigerwerbende können ihre Ein- nahmen in Bezug auf ein familienrechtliches Verfahren entsprechend anpassen und ihren Gewinnausweis leicht beeinflussen. Der Geschäftserfolg lässt sich beispielsweise durch Abschreibungen und Rückstellungen beeinflussen und allenfalls auch durch unvollständiges Verbuchen, verdeckte Privatentnahmen EntLöhnung ohne echte Gegenleistungen manipulieren (Philipp Maier, a.a.O., N 721 und N 729).
Die Vorinstanz hat sich im Detail sowie in übereinstimmung mit den vorgenannten Grundsätzen mit dem Einkommen des Gesuchgegners
auseinandergesetzt (vgl. zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Urk. 95
E. 7.5.1. ff. sowie E. III.2.2 ff. nachstehend). Da wie ausgefährt davon ausgegangen werden darf, dass sich das Einkommen von Selbststündigerwerben- den vielfältig beeinflussen lässt und dies im Hinblick auf eine Trennung beziehungsweise einen damit einhergehenden familienrechtlichen Unterhaltsprozess regelmässig der Fall sein dürfte, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Berechnung des Einkommens des Gesuchgegners auf die Jahre 2018 bis 2020 abgestellt hat. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners hat es deshalb auch im Berufungsverfahren grundsätzlich dabei zu bleiben, dass für die Einkommensberechnung die drei Jahre vor der Trennung als massgebend zu betrachten sind. Nachfolgend bleibt aufgrund der weiteren Vorbringen des Gesuchsgegners jedoch zu prüfen, ob seit dem Jahr 2020 unverschuldete und dauerhafte Umstände zu beachten sind, welche eine Korrektur von dessen Einkommen rechtfertigen (vgl. E. III.2.2. ff nachstehend). Inwiefern die geforderte Verrechnung der Verluste und Gewinne der wie der Gesuchsgegner auch selbst vorbringt verschiedenen Gesellschaften opportun sein soll, wird von Letzterem lediglich pauschal sowie nicht ansatzweise schlüssig vorgebracht und erscheint ebenso wenig angezeigt. Weder die in der Berufungsschrift ohne weitere Begründung vorgelegten Tabellen noch die vom Gesuchsgegner vorgenommene gegenüberstellung der Löhne und Geschöftsabschlüsse der einzelnen Unternehmen vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Entsprechend erweisen sich die Rügen des Gesuchsgegners in vorgenanntem Umfang als unbegründet und es bleibt grundsätzlich bei den vorinstanzlichen Festlegungen. Zu prüfen bleibt wie ausgefährt dennoch, ob nach dem vorgenannten Zeitrahmen veränderte Verhältnisse eingetreten sind, welche eine Anpassung des Einkommens des Gesuchsgeg- ners rechtfertigen.
Einkommen bei der Firma F.
GmbH
Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F. GmbH mit Einzelunterschrift. Da er die Gesellschaft folglich beherrsche, sei sein Einkommen aus der F.
GmbH so zu bestimmen, wie wenn er selbststündig erwerbend wäre. Zur Berechnung des Einkommens sei grundsätzlich auf den Durchschnitt der ausgewiesenen Löhne gemäss den Lohnausweisen der Jahre 2018 bis und mit 2020 abzustellen. Diesen sei 2018 ein Jahreslohn in der Höhe von Fr. 83'317, 2019 ein Jahreslohn von Fr. 83'548 und 2020 ein solcher von Fr. 61'033 zu entnehmen. Den eingereichten Erfolgsrechnungen seien Lohnaufw?nde in der Höhe von Fr. 180'896 für das Jahr 2018, von Fr. 185'316 für das Jahr 2019 und von Fr. 163'158 für das Jahr 2020 zu entnehmen. Der Gesuchsgegner habe angefährt, dass er einen Mitarbeiter beschöftige. Es sei aufgrund seiner Stellung als alleiniger Gesellschafter der GmbH davon auszugehen, dass er mindestens denselben Lohn wie sein Mitarbeiter beziehe dies insbesondere auch für das Jahr 2020 und dass die Lohnaufw?nde auf zwei Personen, den Gesuchsgegner und den Mitarbeiter, aufgeteilt würden. Gehe man weiter davon aus, dass der Gesuchsgegner min- destens denselben Lohn wie sein Mitarbeiter beziehe, betrage der monatliche Bruttolohn gestützt auf den in der Erfolgsrechnung abgebildeten Lohnaufwand im Jahr 2020 mindestens Fr. 6'798.25 (Fr. 163'158 / 2 / 12). Vergleiche man die Hälfte der BruttojahresLöhne der Erfolgsrechnungen 2018 (Fr. 180'896 / 2 = Fr. 90'448) und 2019 (Fr. 185'316 / 2 = Fr. 92'658)
mit den BruttojahresLöhnen in den Lohnausweisen der Jahre 2018 (Fr. 94'600) und 2019 (Fr. 97'816), sei ersichtlich, dass sich der Gesuchsgegner in beiden Jahren um ca. Fr. 4'500 mehr als die Hälfte der Löhne in den Erfolgsrechnungen habe ausbezahlen lassen und entsprechend mehr als sein Mitarbeiter verdient habe. Deshalb sei auch für das Jahr 2020 davon auszugehen, dass er mindestens so viel wie sein Mitarbeiter verdient habe, weshalb auf die Hälfte des Lohnaufwands des Jahres 2020 (Fr. 163'158 / 2 = Fr. 81'579) abzustellen sei. Insgesamt sei im Jahr 2020 von SozialversicherungsbeitRügen von Fr. 34'522 auszugehen, welche ebenfalls je hälftig auf den Gesuchsgegner und seinen Mitarbeiter entfallen würden. Der monatliche
Nettolohn aus der F.
GmbH sei für das Jahr 2020 auf Fr. 5'359.85
([Fr. 81'579 - Fr. 17'261] / 12) festzusetzen. Für das Jahr 2018 seien dem Gesuchsgegner gestützt auf den Lohnausweis 2018 Fr. 6'943, für das Jahr
2019 gestützt auf den Lohnausweis 2019 Fr. 6'962 und für das Jahr 2020 gemäss den vorstehenden Ausführungen Fr. 5'359.85 als Einkommen anzurechnen (Urk. 95 E. 7.3.4. und E. 7.5.1.5. ff.).
Der Gesuchsgegner rägt, die Vorinstanz habe den bei der Firma F. GmbH effektiv bezogenen Lohn nach oben korrigiert, weil der effektiv ausbezahlte Lohn unangemessen tief sei. Die dabei angestellten Berechnungen seien schlicht nicht nachvollziehbar. Nachdem die Firma F. GmbH in den Vorjahren einen Verlust geschrieben habe, sei der bisher ausbezahlte Lohn offensichtlich zu hoch. Ohne Korrektur hätte die Gesellschaft früher später Konkurs anmelden müssen. Da im Jahr 2020 nur ein geringer Gewinn erzielt worden sei, sei der effektiv ausbezahlte Lohn angemessen und eine Korrektur nach oben sei nicht zulässig. Die in den Jahren 2018 und 2019 ausbezahlten Löhne seien hingegen um die erlittenen Verluste zu korrigieren, falls keine Gesamtbetrachtung vorgenommen werde (Urk. 94 Rz. 19 ff.)
Die Gesuchstellerin entgegnet, der Gesuchsgegner setze sich nicht substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, verweise nirgends auf konkrete Ausführungen der Vorinstanz und begnüge sich mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Der Gesuchsgegner habe konkret darzulegen, was an der Berechnung der Vorinstanz falsch sein soll. Mit der pauschalen Bemerkung, die Berechnung sei nicht nachvollziehbar, komme der Gesuchsgegner seiner Rügepflicht nicht nach. Die Vorinstanz habe mit ihren Ausführungen klar und Verständlich aufgezeigt, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Mitarbeiter des Geschäftsfährers mehr verdiene als der Gesuchsgegner und dies just dann, als sich die Parteien getrennt hätten. Die Vorinstanz habe korrekterweise auf die durchschnittlichen Einkommen der Jahre 2018 bis 2020 abgestellt. Unklar bleibe ferner, was der Gesuchsgegner unter der von ihm verlangen Gesamtbetrachtung verstehe (Urk. 111 Rz. 19 ff.).
Betreffend die relevanten rechtlichen prämissen kann zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III.2.1.4. verwiesen werden.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgefährt hat (Urk. 95 E. 7.5.1.9.), ist bei einem Vergleich der Hälfte der BruttojahresLöhne der Erfolgsrechnungen 2018 und 2019 mit den ausgewiesenen BruttojahresLöhnen der Jahre 2018 und 2019 ersichtlich, dass sich der Gesuchsgegner in beiden Jahren jeweils mehr als die Hälfte der BruttojahresLöhne in den Erfolgsrechnungen auszahlen liess. Inwiefern sich die aufgrund eines Allfällig drohenden Konkurses vorgebrachte Lohnkorrektur im Jahr 2020 auf seinen Mitarbeiter ausgewirkt hat, erläutert der Gesuchsgegner mit keinem Wort. Werden die BruttoLöhne des Gesuchsgegners in den Jahren 2019 und 2020 von den Lohnaufw?nden in den Erfolgsrechnungen der Jahre 2019 und 2020 abgezogen, wird ersichtlich, dass im Jahr 2020 eine um Fr. 3'040 Höhere Differenz besteht (vgl. Urk. 20/1 und 20/3; 2019: Fr. 185'316 - Fr. 97'816 = Fr. 87'500;
2020: Fr. 163'158 - Fr. 72'618 = Fr. 90'540). Dass der Mitarbeiter des Gesuchsgegners im Jahr 2020 vor dem vorgebrachten Hintergrund eines drohenden Konkurses mehr verdient haben soll als im Vorjahr, während sich der Gesuchsgegner einen deutlich geringeren Lohn ausbezahlt hätte, wäre nicht nachvollziehbar. Die Erwägung der Vorinstanz, dass der Gesuchsgegner auch im Jahr 2020 mindestens so viel wie sein Mitarbeiter verdiente, ist vor diesem Hintergrund zu Schätzen, weshalb auf die Hälfte des in der Bilanz 2020 aufgefährten Bruttolohns abzustellen ist. Die Bilanz 2020 weist trotz des vorerwähnten Lohnaufwands in der Höhe von Fr. 163'158 einen Jahresgewinn in der Höhe von Fr. 6'732.33 auf (vgl. Urk. 20/3). Im Durchschnitt der Jahre 2018 bis 2020 erlitt die F. GmbH demgegenüber einen Verlust (vgl. Urk. 20/2 und Urk. 20/3). Wie die Vorinstanz korrekt ausgefährt hat, ist dem Gesuchsgegner deshalb kein Gewinn als Einkommen anzurechnen. Inwiefern die in den Jahren 2018 und 2019 ausbezahlten Löhne um die erlitte- nen Verluste zu korrigieren wären (vgl. Urk. 94 Rz. 21), erhellt hingegen nicht. Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung des Nettoeinkommens des Gesuchsgegners (Urk. 95 E. 7.5.1.7. ff.) ist entgegen dessen Vorbringen nachvollziehbar und wird von ihm auch nicht in genügend konkreter Art und Weise beanstandet (vgl. Urk. 94 Rz. 19). Es bleibt nach dem Gesagten bei der vorinstanzlichen Festlegung, wonach dem Gesuchsgegner bei der F. GmbH ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von gerundet Fr. 6'422 anzurechnen ist.
Einkommen bei der Firma H.
GmbH
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsgegner sei
zur Hälfte an der H.
GmbH beteiligt, amte als Vorsitzender der Geschäftsführung und sei kollektivzeichnungsberechtigt. Er habe die Bilanzen und die Erfolgsrechnungen der H. GmbH für die Jahre 2018 bis 2020 sowie einen Bankbeleg betreffend den behaupteten Verkauf der liegenschaft in K. AG ins Recht gelegt. Beherrsche ein Ehegatte eine Gesellschaft so, dass sie als eine wirtschaftliche Einheit erscheine, könne es sich rechtfertigen, im familienrechtlichen Prozess dessen Leistungsfühigkeit so zu bestimmen, wie wenn er Selbststündigerwerbender wäre. Es werde vom Gesuchsgegner selbst zugestanden, dass er sehr wohl Zugriff auf Gelder der H. GmbH gehabt habe. Anders sei nicht erklürbar, dass die Hypothek zulasten der liegenschaft I. _-strasse ... in J. in der Höhe von Fr. 40'000 aus Mitteln der H. GmbH bezahlt worden sei. Es sei somit davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner eine beherrschende Stellung gegenüber der H. GmbH inne habe. Dem Gesuchsgegner sei es offen gestanden, durch Einreichung entsprechender Unterlagen Gegenteiliges zu beweisen. Er habe es jedoch ohne erkennbaren Grund bei den Behauptungen belassen. Beim Handel von liegenschaften handle es sich gerade um den Zweck der Gesellschaft und somit stelle der Erlös aus einem liegenschaftsverkauf kei- nen ausserordentlichen Ertrag dar. Sodann seien die Gewinnschwankungen der vergangenen Jahre zwar ausgewiesen, jedoch rechtfertige es sich, auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abzustellen. Als hälftiger Anteilseigner der H. GmbH stehe dem Gesuchsgegner die Hälfte des erwirtschafteten Gewinns zu. Somit sei dem Gesuchsgegner ein monatliches Nettoeinkommen aus der H.
GmbH in der Höhe von Fr. 1'630 anzurechnen
([Fr. 4'482 + Fr. 85'162 + Fr. 27'716] / 3 / 12 / 2). Ebenfalls sei keine Gewinnsteuer der Gesellschaft zu berücksichtigen, da die Erfolgsrechnung den Gewinn jeweils nach Steuern ausweise (Urk. 95 E. 7.5.3.7. ff.).
Der Gesuchsgegner rägt, er habe im vorinstanzlichen Verfahren
ausgefährt, dass das Geschäftsmodell der H.
GmbH aufgegeben
werde. Dies sei bereits vor der Trennung beabsichtigt gewesen. Der Gesuchsgegner arbeite bereits in den beiden Garagenbetrieben mehr als 100 %. Die tätigkeit bei der H. GmbH sei daher ohnehin als überobligatorische Tätigkeit zu qualifizieren. Zwischenzeitlich sei der Verkauf der einzigen noch verbliebenen liegenschaft geplant. Es werde nur noch der Finanzierungsnachweis des Käufers abgewartet. Mit dem Verkauf dieser liegenschaft stelle die Firma H. GmbH ihre Geschäftstätigkeit ein und werde spätestens ab Juni 2023 kein Einkommen mehr erzielen. Der Gesuchsgegner werde mit der
Firma H.
GmbH kein Einkommen mehr erzielen. Die Firma H.
GmbH habe im Jahr 2019 einen ausserordentlich hohen Gewinn erzielt. Ausserordentlich hohe Gewinne seien bei der Berechnung des Durchschnitts nicht zu berücksichtigen (Urk. 94 Rz. 22 ff. und Rz. 26). Weiter bringt der Gesuchsgegner vor, die Gesuchstellerin behaupte unsubstantiiert, dass aus der Firma H. GmbH ein durchschnittlicher Betrag von monatlich Fr. 1'630 bezogen worden sei. tatsächlich seien auf den eingereichten Kontoauszügen und Geschäftsabschlüssen keine Gewinnbezüge ersichtlich. Der Bezug der kumulierten Gewinne sei erst mit dem Verkauf der Stammanteile erfolgt. Die Gewinne seien daher vollumfänglich der Sparquote zuzuweisen. Der Gesuchsgegner habe aus dem Verkauf der liegenschaft in K. keinen Erlös erzielt. Er erhalte lediglich den Verkaufspreis der Stammanteile. Es sei ferner nicht ersichtlich, wie sich die Gesuchstellerin die Erzielung eines Vermögensertrags von 3 % vorstelle. Die Zürcher Kantonalbank zahle gegenwürtig auf Sparkonten für Einlagen bis Fr. 250'000 0.5 % Zins und für Einlagen über Fr. 250'000 0 %. Andere Finanzinstitute würden sogar noch weniger zahlen. Die Gesuchstellerin wolle dem Gesuchsgegner ferner den Verkaufserlös der liegenschaft und den Verkaufserlös der Stammanteile anrechnen (Urk. 114 Rz. 9 und Rz. 16).
Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, der Gesuchsgegner sei während des Zusammenlebens der Parteien Mitgesellschafter der H. GmbH gewesen und habe gemäss den korrekten und nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich Fr. 1'630 erzielt, welches zur Deckung der Lebenskosten der Parteien verwendet worden sei. Der Gesuchsgegner sei nicht berechtigt, diese tätigkeit ohne Not aufzugeben und auf dieses Einkommen zu verzichten. Er habe auch in keiner Art und Weise bewiesen, dass die Erzielung dieses Einkommens nicht mehr möglich sein solle, weshalb es ihm weiterhin anzurechnen sei. Der Gesuchsgegner bleibe bei seinen Ausführungen betreffend das Einkommen bei der Firma H. GmbH vage und unterlasse es, substantiiert zu begründen, inwiefern die Vorinstanz wo welches Recht verletzt beziehungsweise den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Dass die Aufgabe des Geschäftsmodells bereits vor der Trennung beschlossen gewesen sei, werde bestritten. Gemäss erstinstanzlichem Urteil habe der Gesuchsgegner anlässlich der Parteibefragung ausgefährt, er gedenke, das Geschäftsmodell aufzugeben. Somit sei noch nicht einmal anlässlich der Parteibefragung klar gewesen, dass er dieses Geschäftsmodell auch wirklich aufgeben werde. wäre die Aufgabe aber tatsächlich schon vor der Trennung beabsichtigt gewesen, hätte der Gesuchsgegner dies im vorinstanzlichen Verfahren behaupten und belegen müssen. Diese Versäumnis könne er nicht im Berufungsverfahren nachholen. Ferner handle es sich auch bei den Ausführungen, wonach der Gesuchsgegner in den beiden Garagen mehr als ein 100%-Pensum leisten würde, um neue Ausführungen, die nicht mehr zuzulassen seien. Es werde bestritten, dass der Gesuchsgegner in den beiden Garagen mehr als 100 % arbeite. Im übrigen sei diese Arbeitsbelastung bereits während des Zusammenlebens so gewesen, weshalb eine Abweichung davon nach der Trennung nicht zulässig sei. Es werde bestritten, dass der angeblich geplante Verkauf der (einzigen noch verbliebenen) liegenschaft einen Einfluss auf das im erstinstanzlichen Verfahren zu bestimmende Einkommen habe. Selbst wenn der Verkauf der liegenschaft in K. beRücksichtigt werden Müsste, würde dies zu einem entsprechenden Gewinn führen, der dem Gesuchsgegner anzurechnen wäre, beziehungsweise wäre dem Gesuchsgegner von dem aus dem Verkauf erzielten Nettoerlös ein Vermögensertrag von 3 % anzurechnen, also ein zusätzliches Jahreseinkommen von Fr. 8'075.25. Die Vorinstanz habe korrekterweise festgehalten, dass der Gesuchsgegner gegenüber der H. GmbH eine beherrschende Stellung innehabe, weshalb auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abzustellen sei. Weiter habe die Vorinstanz schlüssig, nachvollziehbar und richtig festgestellt sowie be- Gründet, dass bei einer Firma, die mit liegenschaften handle, der Erlös aus einem liegenschaftsverkauf gerade keinen ausserordentlichen Ertrag darstelle (Urk. 111 Rz. 12, Rz. 23 ff., Rz. 29 und Rz. 35; Urk. 122 Rz. 7 und
Rz. 10).
Betreffend die rechtlichen prämissen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wiederum auf die vorstehenden Ausführungen (E. III.2.1.4. hiervor) verwiesen werden. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht besteht, welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann. Die Anstrengungspflicht findet Selbstverständlich an konkreten Realitäten ihre Grenze und es dürfen keine unzumutbaren hypothetischen Einkommen angenommen werden (BGE 147 III 265 E. 7.4 m.w.H.).
Die Erwägungen der Vorinstanz betreffend das Einkommen des Gesuchsgegners aus der H. GmbH für die Jahre 2018 bis 2020 erweisen sich grundsätzlich als zutreffend, weshalb zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 95
E. 7.5.3.1. ff.). Ergänzend ist festzustellen, dass die Firma H. GmbH ?
wie vom Gesuchsgegner vorgebracht das Grundstück in L. am
17. März 2023 veräussert hat (vgl. Urk. 98/6 f.; Urk. 104). Da der Zweck der H. GmbH unter anderem im Erwerb, Handel, Halten und Bewirtschaften von liegenschaften besteht, belegt der vorgenannte Verkauf für sich allein entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 94 Rz. 23) noch nicht, dass die GmbH ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat beziehungsweise einstellen wird. Zu beachten ist jedoch, dass der Gesuchsteller seine Stammanteile an der H. GmbH abgetreten hat und gemäss entsprechendem Eintrag im Handelsregister per tt.mm.2023 aus der Firma ausgeschieden ist. diesbezüglich sei erwähnt, dass nach der Rechtsprechung Tatsachen, die im Handelsregister eingetragen sind, als allgemein bekannte (notorische) Tatsachen gelten (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.1.1; BGer 5A_168/2018 vom 17. Ja- nuar 2019, E. 2.4. m.w.H.). Obwohl es sich beim übernehmer der Stammanteile um die Rechte Hand des Gesuchsgegners handelt (vgl. Prot. I S. 30; Urk. 107/12), kann einstweilen nichts anderes angenommen werden, als dass der Gesuchsgegner ab dem 1. Mai 2023 kein Einkommen mehr aus der H. GmbH bezieht (vgl. Urk. 107/12; Urk. 107/13 sowie den Handelsregistereintrag im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB vom tt.mm.2023, Meldungsnummer: ...). Es erscheint ferner glaubhaft, dass die tätigkeiten des Gesuchsgegners bei der F. GmbH sowie der G. GmbH zusammen ein 100%-Pensum ausmachen. Die Gesuchstellerin widerspricht dem auch nicht ausDrücklich, sondern bestreitet lediglich, dass der Gesuchsgeg- ner in den beiden Garagen mehr als 100 % arbeitet (vgl. Urk. 111 Rz. 24). Der Gesuchsgegner ist zwar aufgrund seiner Erhöhten Anstrengungspflicht im Zusammenhang mit dem zu leistenden Kinderunterhalt verpflichtet, seine Leistungsfühigkeit voll auszuschöpfen. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin ist er jedoch nicht gehalten, mehr als 100 % zu arbeiten, und es darf ihm dar- über hinaus auch kein (hypothetisches) Einkommen angerechnet werden. Entsprechend ist für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner ab dem 1. Mai 2023 Fr. 1'630 weniger Einkommen pro Mo- nat erzielt. Gemäss den vorinstanzlichen Festlegungen dauert die Phase I vom 30. Juni 2021 (Datum der Gesuchseinreichung) bis zum 31. Mai 2023 (Ablauf übergangsfrist, welche der Gesuchstellerin für die Erzielung eines hypothetischen Einkommens eingeräumt wird; vgl. Urk. 95 E. 7.9.1.2. f.). Wird das reduzierte Einkommen des Gesuchsgegners im letzten Monat der vorge- nannten Phase auf die gesamte Phase verteilt, resultiert lediglich eine monatliche Differenz in der Höhe von Fr. 70. Aufgrund der weiteren zu beachten- den Parameter bei der Unterhaltsberechnung wirkt sich die Einkommensreduktion sodann nicht im vollen Ausmass auf die Unterhaltszahlungen aus. Insgesamt kann demnach mangels Erheblichkeit auf die Bildung einer (weiteren) einmonatigen Phase verzichtet werden. In der Phase II ab dem 1. Juni 2023 ist für die Unterhaltsrechnung mit einem um Fr. 1'630 geringeren Einkommen des Gesuchsgegners zu rechnen. Lediglich der vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass Allfällige dem Gesuchsgegner zustehende Gewinne beziehungsweise Verkaufserlöse aus der H. GmbH gegebe- nenfalls Teil der güterrechtlichen Auseinandersetzung sein könnten, im Eheschutzverfahren jedoch nicht Teil der Unterhaltsberechnung bilden dürfen.
Einkommen bei der Firma G.
GmbH
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsgegner sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der G. GmbH. Den eingereichten Erfolgsrechnungen sei zu entnehmen, dass die Gesellschaft im Jahr 2018 einen Gewinn in der Höhe von Fr. 13'389.56, im Jahr 2019 einen Gewinn von Fr. 22'647.74 und im Jahr 2020 einen Gewinn in der Höhe von Fr. 25'129.86 erwirtschaftet habe. Der Gewinn sei dem Gesuchsgegner grundsätzlich als Einkommen anzurechnen. Ob der Gewinn dabei der Gesellschaft entnommen werde nicht, sei ohne Belang. Aus den eingereichten Bankbelegen der Raiffeisen Bank sei ersichtlich, dass einmal das Konto der Kontoinhaberin G. GmbH mit Fr. 29'380.55 und einmal mit Fr. 1'281.65 belastet worden sei. Auf den Auszügen sei lediglich von Hand Neuanschaffungen hingeschrieben worden. Damit sei nicht glaubhaft gemacht, dass mit den beiden Zahlungen Investitionen in die G. GmbH getätigt worden seien. Weshalb diesbezüglich die Einkommenssteuer des Gesuchsgegners zu berücksichtigen wäre, wie dieser ausgefährt habe, erschliesse sich nicht. Die Einkommenssteuer einer naTürlichen Person sei gegebenenfalls als Bedarfsposition zu berücksichtigen. Ebenfalls sei keine Gewinnsteuer der Gesellschaft zu berücksichtigen, da die Erfolgsrechnung den Gewinn jeweils nach Steuern ausweise. Dem Gesuchsgegner sei ein monatliches Nettoeinkommen der G. GmbH von Fr. 1'699 ([Fr. 13'389.56 + Fr. 22'647.74
+ Fr. 25'129.86] / 3 / 12) anzurechnen (Urk. 95 E. 7.5.2.3.).
Der Gesuchsgegner äussert sich in der Berufung nicht gesondert zu seinem Einkommen aus der G. GmbH, sondern führt die entsprechenden Einkünfte lediglich im Rahmen seiner vorliegend nicht zu beachten- den Gesamtbetrachtungen an (vgl. Urk. 94 Rz. 25 ff.). Im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 15. Juni 2023, 19. Juni 2023 sowie 24. Juli 2023 bringt der
Gesuchsgegner zusammengefasst jedoch vor, die Garage M. AG
N. [Ortschaft] habe die Zusammenarbeit mit der G. GmbH mit E- Mail vom 16. Juni 2023 per sofort beendet. Ungefähr ein Viertel des Umsatzes der G. GmbH sei bisher über die Firma M. AG N. erzielt worden. Anders als die Gesuchstellerin behaupte, sei die entsprechende E- Mail nicht zu spät eingereicht worden. Es sei zwar korrekt, dass bereits Anfang Jahr bekannt gewesen sei, dass die Zusammenarbeit beendet werde. Es sei aber noch nicht klar gewesen, wann die Zusammenarbeit ende. Die E-Mail sei wiederum unverzüglich eingereicht worden, sobald der Gesuchsgegner sie erhalten und damit Kenntnis davon gehabt habe, ab wann die Zusamme- narbeit beendet sei. Selbstverständlich sei der Gesuchsgegner darum bemüht, den damit wegbrechenden Umsatz zu kompensieren. Inwiefern sich das jedoch auf das Einkommen des Berufungsklägers mittel- und langfristig auswirke, werde sich erst mit dem Jahresabschluss zeigen (vgl. Urk. 114 Rz. 8, Urk. 117; Urk. 119/17 und Urk. 126 Rz. 7 ff.).
Die Gesuchstellerin entgegnet, es werde bestritten, dass der Gesuchsgegner erst jetzt von der angeblichen Beendigung der Zusammenarbeit mit der Garage M. AG N. erfahren habe. Solche Entscheide wür- den im Voraus getroffen und kommuniziert. Der Gesuchsgegner habe im übrigen weder ausgefährt, geschweige denn bewiesen, dass er diesen Umstand umgehend nach Kenntnisnahme im vorliegenden Verfahren geltend gemacht habe. Diese Ausführungen seien somit zu spät erfolgt und nicht zu beachten. Ebenso wenig sei der offerierte Zeuge dazu zu befragen. Der guten Ordnung halber werde auch bestritten, dass ein Viertel des Umsatzes der G.
GmbH über die Firma M. Rz. 6).
AG N.
erzielt worden sei (Urk. 122
Betreffend die rechtlichen Grundsätze kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wiederum auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. III.2.1.4. und E. III.2.3.4. hiervor).
Die vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend das Einkommen des Gesuchsgegners bei der G. GmbH erweisen sich grundsätzlich als zutreffend und werden von Letzterem auch nicht ausDrücklich bestritten. Gemäss entsprechendem Eintrag im Handelsregister (vgl. zur Notorietät des Handelsregistereintrags E. III.2.3.5. hiervor) besteht der Zweck der G. GmbH in der Erbringung von ... der führung eines Garagenbetriebs sowie ... und allen damit zusammenhängenden Produkten. Gemäss E-Mail des Geschäftsfährers der M. AG N. könne die von der G. GmbH geleistete Achsvermessung mittlerweile intern selbst erledigt werden. Der Geschäftsführer müsse dem Gesuchsgegner deshalb mitteilen, dass sich die Zusammenarbeit mit der G. GmbH per sofort stark reduziere, wenn sie nicht sogar eingestellt werde (Urk. 119/17). Wie bereits ausgefährt, ist der Gesuchsgegner aufgrund seiner Erhöhten Anstrengungspflicht im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt gehalten, seine Erwerbsfühigkeit voll auszuschöpfen. Da der Gesuchsgegner im Grundsatz selbst vorbringt, dass er ?
ohne die tätigkeit in der H.
GmbH mit einem Pensum von 100 %
seine Pflicht erfülle und nicht verpflichtet sei, sich zusätzlich dazu noch anstellen zu lassen (vgl. Urk. 94 Rz. 22; Urk. 114 Rz. 15 und Urk. 126 Rz. 5), kann davon ausgegangen werden, dass er in den beiden Garagenbetrieben (F. GmbH und G. GmbH) ein 100%-Pensum leistet. Indem der Gesuchsgegner lediglich die vorgenannte E-Mail des Geschäftsfährers der M. AG N. einreicht, ansonsten jedoch keinerlei Belege zum Umsatz im Zusammenhang mit dieser Firma zu den Akten reicht, vermag er nicht glaubhaft zu machen, dass sein Umsatz durch die Reduktion beziehungsweise Einstellung der Zusammenarbeit mit der M. AG N. um ei- nen Viertel gesunken sein soll. Selbst wenn dem so wäre, wäre der Gesuchsgegner gehalten, den weggefallenen Umsatz anderweitig wieder zu erzielen. Der Gesuchsgegner bringt keinerlei konkreten Umstände vor, weshalb dies in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich sein sollte. Vielmehr erklärt er selbst, dass
er darum bemüht sei, den wegbrechenden Umsatz zu kompensieren (vgl. Urk. 126 Rz. 7). Die Reduktion beziehungsweise Beendigung der Zusamme- narbeit zwischen der G. GmbH und der M. AG N. rechtfertigt nach dem Gesagten nicht, das von der Vorinstanz festgelegte Einkommen des Gesuchsgegners bei der G. GmbH zu reduzieren.
Fazit
Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgefährt, sind für die Festlegung des Einkommens des Gesuchsgegners die drei Jahre vor der Trennung mithin die Jahre 2018 bis 2020 als massgebend zu betrachten. Der Gesuchsgegner vermag sodann lediglich in Bezug auf das Einkommen aus der H. GmbH veränderte Verhält- nisse darzutun, welche aufgrund der vorstehenden Erwägungen ab der Phase II bei seinem Einkommen zu berücksichtigen sind und zu einer Einkommensreduktion in der Höhe von Fr. 1'630 pro Monat führen. In Phase I ist für die Unterhaltsberechnung somit weiterhin mit einem Gesamteinkommen des Gesuchsgegners in der Höhe von monatlich Fr. 9'751 netto zu rechnen, während in Phase II von ei- nem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 8'121 auszugehen ist. Entsprechend ist Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils abzuändern.
Sparquote
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es sei die zuletzt gemeinsam erzielte Sparquote massgebend, wobei das letzte Jahr vor der Trennung als Bemessungsperiode grundsätzlich ausreichen sollte. Für die Berechnung einer Sparquote auf die letzten zehn Jahre abzustellen wie dies der Gesuchsgegner vorgebracht habe sei nicht korrekt, zumal es um die Bestimmung der zuletzt gemeinsam erzielten Sparquote gehe. Als Richtwert sei auf die im Recht liegenden Steuererklärungen 2019 und 2020 abzustellen, aus welchen sich eine Erhöhung des beweglichen Vermögens von Fr. 4'365 pro Jahr beziehungsweise Fr. 363.75 pro Monat ergebe. Der Gesuchsgegner habe jedoch nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Positionen sich die Sparquote zusammensetze, sondern verweise auf die Steuer- Erklärungen 2009 und 2019, was, wie gesagt, einen viel zu langen Zeitraum betreffe. Zudem sei in der SteuerErklärung 2020 ein Nettovermögen in der Höhe von
rund Fr. 1'650'000 ausgewiesen, welches jedoch im Umfang von Fr. 1'255'584 aus dem Nettosteuerwert der liegenschaft J. (nach Abzug einer Hypothek von Fr. 375'000) bestehe. Da der Gesuchsgegner diese liegenschaft geerbt habe, könne diese nicht zur Sparquote gezählt werden. Weiter sei der Betrag betreffend Wertschriften und Guthaben gemäss SteuerErklärung 2020 im Vergleich zur SteuerErklärung [2019] gesunken, wobei darauf hinzuweisen sei, dass Kursschwankungen von Wertschriften ohnehin nicht zur Sparquote zu Zählen wären. Damit sei festzuhalten, dass der Gesuchsgegner keine Sparquote habe glaubhaft machen können. Selbst wenn man die Erhöhung des beweglichen Vermögens im Jahr 2020 von Fr. 363.75 pro Monat zur Sparquote Zählen würde, würde dieser Betrag ohnehin durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht (Urk. 95 E. 7.7.5. ff.).
Der Gesuchsgegner rägt, er habe aus den drei Firmen nie Gewinne bezogen. Die Vorinstanz führe zwar korrekt aus, dass grundsätzlich nicht relevant sei, ob der Gewinn bezogen werde nicht. Nicht bezogene Gewinne würden jedoch nicht für den Unterhalt der Familie verwendet werden können und seien daher der Sparquote zuzurechnen. Das Einkommen sei daher um die Sparquote zu reduzieren, insoweit diese die trennungsbedingten Mehrkosten übersteige. Die trennungsbedingten Mehrkosten würden sich aus den Höheren GrundbetRügen (Fr. 850) sowie den Kosten für die Wohnung des Gesuchsgegners (Fr. 1'800) zusammensetzen, insgesamt Fr. 2'650. Die Gewinne seien daher maximal in einem Umfang von Fr. 2'650 zu berücksichtigen. Es ergebe sich ein anrechenbares Gesamteinkommen von Fr. 7'568.47 (Durchschnittslohn in der Höhe von Fr. 4'918.47 + Fr. 2'650; Urk. 94 Rz. 29).
Die Gesuchstellerin entgegnet, es handle sich bei den Ausführungen des Gesuchsgegners um unsubstantiierte Ausführungen, welche sich in keiner Art und Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Sparquote auseinandersetzen wür- den. Der Gesuchsgegner unterlasse es, darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen zur Sparquote falsch sein sollen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, welche Gewinne der Gesuchsgegner meine (Urk. 111 Rz. 36).
Die Sparquote stellt das Gegenstück zu den Lebenshaltungskosten dar, denn alles, was vom Familieneinkommen nicht gespart wurde, diente dem Unterhalt. Entsprechend ist die Bemessungsperiode für die Sparquote zwingend dieselbe wie jene für die Ermittlung des Lebensstandards. Massgebend ist der zuletzt gelebte gemeinsame Standard (BGE 134 III 577 E. 3). Als Bemessungsperiode sollte ein volles Jahr vor der Trennung ausreichen. Selbst wenn zwei und mehr Jahre einen verlüsslicheren Durchschnitt ergeben könnten, erscheint eine Bemessungsperiode von über zwei Jahren unter BeRücksichtigung der Vorgabe des zuletzt gelebten Standards kaum vertretbar (Arndt/Langner, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrechtätage, 2016, S. 177 ff.,
S. 184). Für die Ermittlung einer Allfälligen Sparquote ist dasjenige Einkommen heranzuziehen, über das die Ehegatten und die Kinder im Haushalt während des Zusammenlebens verfügten. Die Sparquote entspricht denjenigen Vermögenswerten, die nicht verbraucht worden sind, sondern zur Ersparnisbildung beigetragen haben (Philipp Maier, a.a.O., N 499). Auslagen, die der Vermögensbildung dienen, sind der Sparquote zuzurechnen. Dazu Gehört neben dem Erwerb von Wohneigentum das klassische Sparen, wie die Häufung von Barmitteln auf Bankkonten, der Kauf von Wertpapieren sowie die Einzahlung in Lebensversicherungen in die 2. und
3. Säule (Arndt/Langner, a.a.O., S. 177 ff., S. 184 und S. 186 f.). Es ist unzulässig, zur Bestimmung der Sparquote auf die Einkommensverhältnisse nach der Tren- nung der Eheleute abzustellen. Die BeRücksichtigung einer Sparquote hängt weder vom Ermessen des Gerichts noch von BilligkeitsErwägungen ab. Die Sparquote muss vom Ansprecher grundsätzlich rechtsgenügend behauptet und bewiesen werden (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4; Philipp Maier, a.a.O., N 498 ff. mit Hinweisen auf BGer 5A_509/2022 vom 6. April 2022, E. 6.4.2. und BGer 5A_496/2019 vom
2. Juni 2021, E. 4.3.2.). Liegt unter BeRücksichtigung von trennungsbedingten Mehrkosten nach wie vor ein überschuss vor, ist eine nachgewiesene Sparquote bei der Unterhaltsberechnung vom überschuss abzuziehen und verbleibt grundsätzlich bei derjenigen Partei, die sie erwirtschaftet (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 5; BGer 5A_90/2016 vom 16. August 2016, E. 4.5; Philipp Maier, a.a.O., N 501 f.; Arndt, Die Sparquote, Basis für die
nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 44).
Die Vorinstanz ist im Sinne der vorstehend aufgezeigten Grundsätze korrekterweise zum Schluss gekommen, dass für die Bemessung der Sparquote nicht auf den Zeitraum zwischen 2009 und 2020 abgestellt werden kann. Wie hiervor ausgefährt (E. III.1.2.) wurde von den Parteien sodann nicht beanstandet, dass das Jahr 2020 als Referenzperiode herangezogen wird. Folglich ist für die Sparquote ebenfalls das Jahr 2020 als relevantes Referenzjahr zu beleuchten. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Gesuchsgegner nicht substantiiert dargelegt habe, aus welchen Positionen sich seine Sparquote zusammensetze, sind zutreffend und bedürfen keiner Ergänzung (vgl. Urk. 95 E. 7.7.6.). Mit der Gesuchstellerin ist festzuhalten, dass sich der Gesuchsgegner in seiner Berufung mit keinem Wort mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Dass er aus seinen Firmen im Jahr vor der Trennung keine Gewinne bezogen hat, legt er hingegen durch die entsprechenden Vorbringen sowie die eingereichten Bilanzen substantiiert dar (vgl. Urk. 94 Rz. 29; Urk. 20/5; Urk. 20/7; Urk. 98/5 und Urk. 98/6). Zu erwägen ist diesbezüglich, dass nicht bezogene Gewinne in Firmen, welche von einem Selbstst?n- digerwerbenden beherrscht und diesem zugeordnet werden können, nicht für den Unterhalt der Familie verwendet werden und demnach ohne Weiteres der Sparquote anzurechnen sind. Dies kann jedoch nur insoweit gelten, als die entsprechen- den Gewinne bei den finanziellen Verhältnissen auch als Einkommen beRücksichtigt werden. Da dem Gesuchsgegner das Einkommen bei der F. GmbH gestätzt auf Lohnausweise beziehungsweise BruttojahresLöhne der Erfolgsrechnungen angerechnet wird (vgl. hiervor E. III.2.2.5.), kommt die BeRücksichtigung von Gewinnen dieser Firma als Sparquote von vornherein nicht in Frage. Aus der H. GmbH wird dem Gesuchsgegner demgegenüber ein Einkommen von mo- natlich Fr. 1'630 gestützt auf die Hälfte der Gewinne der Jahre 2018 bis 2020 angerechnet. Entsprechend kann ihm die Hälfte des im Jahr 2020 angefallenen Gewinns mithin gerundet Fr. 13'858 pro Jahr beziehungsweise rund Fr. 1'155 pro Monat (Fr. 27'716.95 / 2 / 12, vgl. Urk. 98/6) als Sparquote angerechnet wer- den. Wie ausgefährt ist dem Gesuchsgegner infolge Ausscheiden aus der H.
GmbH in der Phase II ab dem 1. Juni 2023 kein Einkommen mehr aus der H. GmbH anzurechnen. In der Folge erweist es sich als unbillig, ihm in dieser Phase weiterhin eine aus dem nicht bezogenen Gewinn dieser Firma resultierende Sparquote anzurechnen. Die Sparquote ist damit ab Phase II um Fr. 1'155 zu reduzie-
ren. Bei der G.
betrug der nicht bezogene Gewinn im Jahr 2020
Fr. 25'129.86. Der Gesuchsgegner ist alleiniger Gesellschafter der G. GmbH, weshalb grundsätzlich der gesamte Gewinn gerundet Fr. 2'095 pro Monat (Fr. 25'129.86 / 12, vgl. Urk. 98/5) dieses Jahres als Sparquote beRücksichtigt werden könnte. Da dem Gesuchsgegner bei der G. GmbH gestützt auf die Gewinne der Firma aus den Jahren 2018 bis 2020 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 1'699 angerechnet wird (E. III.2.4. hiervor), rechtfertigt es sich jedoch, ihm entsprechend auch für das Referenzjahr Fr. 1'699 als Sparquote zugutezuhalten. Die Sparquote beträgt für die Phase I somit Fr. 2'854 (Fr. 1'155 + Fr. 1'699) und für die Phase II Fr. 1'699.
Bedarf der Gesuchstellerin
Mobilitätskosten
Die Vorinstanz erwog betreffend die Mobilitätskosten der Gesuchstellerin zusammengefasst, es sei zwischen den Parteien unbestritten, dass die Gesuchstellerin über ein Fahrzeug verfügt habe, für dessen Kosten der Gesuchsgegner aufgekommen sei. Dieser rechne seine Mobilitätskosten weiter über die F. GmbH ab, wobei die Höhe dieser Position unklar sei. Hinsichtlich einer Allfälligen KompetenzQualität des Fahrzeugs führe der Gesuchsgegner nichts näher aus. Da die Parteien gleich zu behandeln seien, seien bei der Gesuchstellerin ebenfalls monatliche Mobilitätskosten für ein Fahrzeug zu berücksichtigen. Dies unabhängig davon, ob den Fahrzeugen KompetenzQualität zukomme nicht. gestützt auf die vom Gesuchsgeg- ner eingereichten Belege und seine Ausführungen sei bei der Gesuchstellerin sowohl in Phase I als auch in Phase II von monatlichen Mobilitätskosten in der Höhe von Fr. 467 auszugehen (Urk. 95 E. 7.8.4. f.).
Der Gesuchsgegner rägt, die Vorinstanz habe im Bedarf der Gesuchstellerin einen Betrag in der Höhe von Fr. 467 für Fahrkosten beRücksichtigt. Er habe bis Juli 2022 einen Betrag von Fr. 215 für die Fahrkosten mit dem Auto anerkannt, damit die Gesuchstellerin für den gemeinsamen Sohn kochen könne. Ab August 2022 seien nur Fahrkosten mit dem ?-V in der Höhe von Fr. 85 anerkannt worden (Urk. 94 Rz. 30).
Die Gesuchstellerin führt demgegenüber aus, die Vorinstanz habe korrekt begründet und ausgefährt, weshalb ihr die Mobilitätskosten ebenfalls anzurechnen seien, Nämlich weil der Gesuchsgegner seine Mobilitätskosten über die Firma bezahle. Die Vorinstanz sei korrekterweise von den vom Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Belegen betreffend ihre Mobilitätskosten ausgegangen. Dabei spiele es keine Rolle, welche Kosten der Gesuchsgegner anerkannt habe (Urk. 111 Rz. 37).
Aus dem Leitentscheid BGE 147 III 265 ergibt sich, welche Be- darfspositionen bei der Berechnung von Kindesunterhalt in welcher Reihenfolge abschliessend bei der Bedarfsberechnung beRücksichtigt werden dürfen (sogenannte dynamische Unterhaltsberechnung). In BGE 147 III 293 wurden die gleichen Grundsätze für den nachehelichen Unterhalt und in BGE 147 III 301 für den ehelichen Unterhalt für verbindlich erklärt. Die Berechnung stätzt sich auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (publiziert in: BlSchKG 2009, S. 193 ff.; fortan: Richtlinien KBKS). Sofern einem Auto KompetenzQualität zukommt, sind gemäss den vorgenannten Richtlinien die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation anzurechnen (Ziffer II der Richtlinien KBKS).
Mit der Gesuchstellerin ist zunächst anzumerken, dass der Gesuchsgegner sich mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Mobilitätskosten der Gesuchstellerin auseinandersetzt. Indem er lediglich darauf hinweist, welche Kosten er anerkannt habe, vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder
den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Der Gesuchsteller kommt damit seiner Rügeobliegenheit nicht nach. Im übrigen basieren die vorinstanzlichen Festlegungen auf der richtigen Feststellung, dass beide Parteien nicht dargelegt haben, inwiefern ihre Mobilitätskosten auf einem Auto mit Kompetenzcharakter beruhen. Da der Gesuchsgegner seine Mobilitätskosten für das Auto jedoch über seine Firma abrechnet, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der Gesuchstellerin im Sinne der Gleichbehandlung der Parteien ebenfalls Mobilitätskosten im Bedarf einrechnet. Deren Höhe hat die Vorinstanz aufgrund der vom Gesuchsgegner eingereichten Belege sowie dessen Ausführungen nachvollziehbar ausgerechnet (vgl. Urk. 95 E. 7.8.4. Ziffer 9). Im Ergebnis bleibt es bei der vorinstanzlichen Festlegung, dass der Gesuchstellerin in beiden Phasen Fr. 467 pro Monat für Mobilität im Bedarf anzurechnen sind.
Weiterbildungskosten
Betreffend die Weiterbildungskosten ging die Vorinstanz davon aus, dass die Gesuchstellerin glaubhaft ausgefährt habe, dass sie bei ihrer jetzigen Arbeit ohne Weiterbildung kaum AufstiegsMöglichkeiten habe. Daher würde sie sich im Rechnungswesen weiterbilden lassen und könne so ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Der Grundkurs koste Fr. 2'400 und bestehe aus drei Kursen Fr. 800. Für den Kurs Sachbearbeiter/in Rechnungswesen würden nochmals Fr. 5'000 fällig, wobei bei Bestehen der Prüfung der Bund 50 % der Kosten übernehmen werde. Damit seien die Weiterbildungskosten von Fr. 300 in Phase I und Phase II im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen (Urk. 95 E. 7.8.4. f.).
Der Gesuchsgegner rägt, die Vorinstanz habe Weiterbildungskosten in der Höhe von Fr. 300 angerechnet, welche bestritten worden seien. Gemäss Rechtsprechung seien nur unumgängliche Weiterbildungskosten im Bedarf zu berücksichtigen. Bei den geltend gemachten Weiterbildungskosten handle es sich offensichtlich nicht um unumgängliche Weiterbildungskosten. Die Gesuchstellerin habe die aktuellen Weiterbildungskosen sowie deren Notwendigkeit nicht belegt. Sie seien daher nicht zu berücksichtigen (Urk. 94 Rz. 31 und Urk. 114 Rz. 18).
Die Gesuchstellerin bringt vor, die Vorinstanz habe richtigerweise festgestellt, dass die bereits laufende Weiterbildung ihre Aufstiegsmöglichkeiten im Job beziehungsweise ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessere. Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren ausgefährt, dass sie ohne diese Weiterbildung keine AufstiegsMöglichkeiten habe. Es sei deshalb richtig, Weiterbildungskosten in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. Ferner habe sie im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft dargelegt, dass der Gesuchsgegner die Ausbildung während des Zusammenlebens gutgeheissen und sie darin unterstätzt habe (Urk. 111 Rz. 38 und Urk. 122 Rz. 11).
Kosten für Aus- und Weiterbildung können im erweiterten Bedarf beRücksichtigt werden, wenn sie zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Soweit eine Weiterbildung der Erhaltung des Einkommens beziehungsweise des Wertes auf dem Arbeitsmarkt dient, können die entsprechenden Kosten in einem angemessenen Rahmen beRücksichtigt werden. Ausbildungsoder Umschulungskosten können BeRücksichtigung finden, wenn eine Person wieder ins Erwerbsleben einsteigen soll. Aus- und Weiterbildungskosten werden sodann eher in den Bedarf aufgenommen, wenn ein Paar mit Kindern die Eheleute sich bereits vor der Trennung darauf geeinigt haben, dass die ansprechende Person eine kostenpflichtige Ausoder Weiterbildung absolviert (Philipp Maier, a.a.O., N 1093 ff. m.w.H. und N 1100).
Vorab ist wiederum zu erwägen, dass der Gesuchsgegner lediglich pauschal vorbringt, die Weiterbildungskosten seien bestritten worden und es handle sich bei den geltend gemachten Kosten offensichtlich nicht um unumgängliche Weiterbildungskosten. Er erläutert hingegen nicht, weshalb die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Gesuchstellerin glaubhaft ausgefährt habe, dass sie bei ihrer jetzigen Arbeit ohne Weiterbildung kaum Aufstiegs- Möglichkeiten habe und sich deshalb im Rechnungswesen weiterbilden lasse, falsch sei. Die Gesuchstellerin führt sodann an, sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass der Gesuchsgegner ihre Weiterbil- dung während des Zusammenlebens gutgeheissen und sie unterstätzt habe (Urk. 111 Rz. 38 und Urk. 122 Rz. 11), was vom Gesuchsgegner berufungsweise nicht bestritten wird. In der Folge bleibt es gerechtfertigt, der Gesuchstellerin für die Dauer des Eheschutzverfahrens die von der Vorinstanz berechneten Weiterbildungskosten in der Höhe von Fr. 300 im Bedarf anzurechnen.
Bedarf des Sohnes E.
Fahrkosten
Unter Hinweis auf Urk. 49/40 erwog die Vorinstanz sowohl für Phase I als auch für Phase II, die Mobilitätskosten von E. seien von den Parteien übereinstimmend mit monatlich Fr. 62 beziffert worden und seien ausgewiesen (Urk. 95 E. 7.8.4. f, S. 45 und S. 47).
Der Gesuchsgegner rägt, es würden erst mit dem Eintritt in die Oberstufe Fahrkosten für E. entstehen. Die Fahrkosten seien daher erst ab August 2022 zu berücksichtigen.
Die Gesuchstellerin entgegnet, die Mobilitätskosten für E. würden auch vorher schon anfallen, da er die öffentlichen Verkehrsmittel benutze. Im übrigen seien Mobilitätskosten auch bei Kindern standardmässig zu beRücksichtigen (Urk. 111 Rz. 41).
Die Wegkosten für Lernende und Schüler namentlich Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr sind im Bedarf zu berücksichtigen (Philipp Maier, a.a.O., N 1047).
Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz vorgebracht, ab August 2022 seien für E. Mobilitätskosten von monatlich Fr. 62 für ein Streckenabonnement zwischen D. und O. anzurechnen, da er ab August 2022 die Oberstufe in O. besuche (Urk. 47 S. 4). Weshalb die Vorinstanz für die ganze Phase I, mithin bereits ab dem 30. Juni 2021, monatlich
Fr. 61 im Bedarf von E. für Mobilität beRücksichtigt hat, ist nicht ersichtlich und wurde von der Vorinstanz auch nicht näher begründet. Ab August 2022 sind die vorgenannten Kosten angefallen, weshalb (erst) ab diesem Zeitpunkt Fr. 62 im Bedarf von E.
anzurechnen sind. Da es sich nicht
rechtfertigt, lediglich aufgrund dieser Position eine neue Phase zu bilden, ist für die Phase I ein Durchschnitt auszurechnen. Gerechnet auf die Gesamt- dauer der Phase I resultiert ein monatlicher Betrag von gerundet Fr. 27 (Durchschnitt aus 13 Monate gerechnet mit Fr. 0 plus 10 Monate gerechnet mit Fr. 62). Ab Phase II sind demgegenüber monatlich Fr. 62 für Mobilitätskosten von E. in dessen Bedarf einzusetzen (vgl. Urk. 49/40).
Nachhilfe
Die Vorinstanz erwog, Schulkosten seien im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Von den Parteien werde einstimmig vorgetragen, dass im Bedarf von E. Nachhilfekosten in der Höhe von monatlich Fr. 495 zu berücksichtigen seien. Somit rechtfertige es sich, diese Kosten im Bedarf von E. zu berücksichtigen (Urk. 95 E. 7.8.4. f, S. 46 f.).
Der Gesuchsgegner bringt vor, angesichts der Fortschritte von E. in der Schule sei die Nachhilfe nicht mehr im gleichen Umfang notwendig. Ab Juni 2023 scheine eine Reduktion der bisher sehr umfangreichen Nachhilfe auf die Hälfte angemessen. Es würden ab Juni 2023 nur noch
Fr. 250 akzeptiert. Die Gesuchstellerin belege nicht, warum E.
die
Nachhilfe nach wie vor im gleichen Umfang benötige und in welchen F?chern er noch Mühe habe. Die eingereichte E-Mail vom Nachhilfe-Coach P. vom 29. Juni 2023 sei sehr allgemein gehalten und sage nichts darüber aus, wie sich die Noten von E. entwickelt hätten wie diese mittlerweile aussehen würden. P. schreibe nur, dass E. nach wie vor auf Support angewiesen sei, jedoch nicht, warum und in welchem Umfang. Es könne aus diesem E-Mail nicht abgeleitet werden, dass die Weiterführung des Nachhilfeunterrichts im gleichen Umfang zwingend notwendig sei. Es sei ferner anzumerken, dass der Nachhilfe-Coach ein eigenes finanzielles Interesse daran habe, dass der Nachhilfeunterricht fortgefährt werde. Die Notwendigkeit des
Nachhilfeunterrichts müsse von der Schule bestätigt werden, diese habe der Gesuchstellerin aber offenbar eine entsprechende Bestätigung verweigert (Urk. 94 Rz. 36; Urk. 114 Rz. 19 und Urk. 126 Rz. 10 ff.).
Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, es werde bestritten, dass E. in der Schule Fortschritte mache und die Nachhilfe nicht mehr im gleichen Umfang notwendig sein soll. Der Gesuchsgegner habe diese Behauptung auch in keiner Art und Weise belegt. Im übrigen habe E. nach wie vor Mühe in gewissen F?chern, weshalb er die Nachhilfe im gleichen Umfang in Anspruch nehme. Er benötige nach wie vor ausserschulische Unterstätzung, damit er die von ihm verlangte Leistung in der Schule erbringen könne. Dies gehe aus der E-Mail des Nachhilfe-Coaches P. hervor. Es sei im übrigen nicht Sache der Gesuchstellerin, zu beweisen, dass E. noch immer Nachhilfe benötige. Im erstinstanzlichen Verfahren seien die entsprechenden Kosten korrekt ausgewiesen, vom Gesuchsgegner anerkannt und im Bedarf beRücksichtigt worden. Dessen Verhalten sei sehr bemühend. Er wisse ganz genau, wie es um die Leistungen von E. in der Schule stehe. Er sei insbesondere auch am Elterngespräch im Dezember 2022 anwesend gewesen, anlässlich welchem die Lehrpersonen von E. ausgeführt hätten, dass seine Leistungen in der 1. Sekundarschule nur knapp ge- nügend seien. Der Gesuchsgegner hätte die Zeugnisse von E. selbst einreichen können. Er tue dies absichtlich nicht und behaupte Unwahrheiten. Aus dem aktuellen Zeugnis gehe eindeutig hervor, dass E. die 1. Sekundarstufe just mit einem Schnitt von einer 4 beendet habe. Allein und ohne Stätzunterricht wäre dies niemals möglich gewesen (Urk. 111 Rz. 43; Urk. 122 Rz. 12 und Urk. 128 Rz. 5 f.).
Die Eltern haben sich gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB über die Tragung von ausserordentlichen Kosten zu Verständigen und im Streitfall das Gericht anzurufen (vgl. OGer ZH LE230003 vom 14.07.2023, E. III.2.2.; OGer ZH LC200013 vom 04.06.2021, E. IV.6.4.). Mit Art. 286 Abs. 3 ZGB ist dem
Umstand Rechnung getragen worden, dass eine Veränderung der Verhält- nisse auch durch das Auftreten nicht vorhergesehener bedürfnisse des Kindes eintreten kann, die nicht auf Dauer eine Erhöhung seines Bedarfs bewirken. Schulischer Stätzoder Nachhilfeunterricht von begrenzter Dauer andere besondere schulische Massnahmen gehören grundsätzlich zu den unvorhergesehenen ausserordentlichen bedürfnissen im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB (vgl. FamKomm Scheidung/Aeschlimann, Art. 286 ZGB N 20 und N 22; Botschaft Scheidungsrecht, BBl 1996 I 162). Gemäss Ziffer II der Richtlinien KBKS sind demgegenüber besondere Auslagen für die Schulung der Kinder (öffentliche Verkehrsmittel, Schulmaterial usw.) im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen (vgl. auch BGE 147 III 265 E. 7.2).
Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Parteien einstimmig
vorgetragen hätten, dass im Bedarf von E.
eine Position betreffend
Nachhilfe von monatlich Fr. 495 zu berücksichtigen sei, wird vom Gesuchsgegner im Berufungsverfahren nicht bestritten. Vielmehr bringt er vor, dass auch weiterhin wenn auch in geringerer Höhe in Phase II Nachhilfekosten im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen seien (vgl. E. III.5.2.2. hiervor). Die Gesuchstellerin hat mit dem Zeugnis vom 10. Juli 2023 glaubhaft belegt, dass E. s schulische Leistungen in den Hauptf?chern der 1. Sekundarstufe schwach sind (vgl. Urk. 130/2). Die vom Gesuchsgegner vorgebrachte Kürzung auf Fr. 250 pro Monat für Nachhilfe wird von diesem demgegenüber nicht weiter begründet. Nach dem Gesagten und vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend um ein Eheschutzverfahren handelt, rechtfertigt sich, weiterhin einen Betrag von Fr. 495 im Bedarf von E. zu berücksichtigen.
Steuern der Beteiligten
Für die Phase I erwog die Vorinstanz, geschätzt unter BeRücksichtigung des Einkommens der Gesuchstellerin und der Unterhaltsbeiträge sowie unter Zuhilfenahme des Steuerberechnungsprogramms des Obergerichts des Kantons Zürich sei der Gesuchstellerin ein Betrag von rund Fr. 600 als Steuern anzurechnen. Gemäss Bundesgericht müsse bei NichtmankoFällen der Steuerbetrag zwingend auf den obhutsberechtigten Elternteil und die minderjährigen Kinder aufgeteilt wer- den. Da der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin KinderunterhaltsbeitRüge bezahlen müsse, welche die Gesuchstellerin wiederum zu versteuern habe, sei E.
ein Anteil von Fr. 200 im Bedarf einzusetzen und der Gesuchstellerin entsprechend Fr. 400. Beim Gesuchsgegner sei ein Betrag von Fr. 300 für Steuern einzusetzen. In der Phase II sei dem Gesuchsgegner ein Betrag von Fr. 320 und der Gesuchstellerin ein solcher von rund Fr. 450 als Steuern anzurechnen. E. sei ein entsprechender Steueranteil von Fr. 150 im Bedarf einzuräumen und der Gesuchstellerin Fr. 300 (Urk. 95 E. 7.8.4. f., S. 45 ff.).
Der Gesuchsgegner moniert, mit der Reduktion der UnterhaltsbeitRüge würden sich auch die Steuern der Gesuchstellerin auf ca. Fr. 250 re- duzieren. Diejenigen von E. würden sich noch auf Fr. 150 belaufen (Urk. 94 Rz. 32 und Rz. 35).
Die Gesuchstellerin erklärt demgegenüber, da keine Reduktion der Unterhaltsbeiträge zur Diskussion stände, würden sich auch die SteuerbetRüge nicht reduzieren (Urk. 111 Rz. 39 Rz. 42).
Steuern, Kommunikations- und Versicherungskosten sowie unter anderem über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien sind erst im Rahmen des familienrechtlichen Existenzmi- nimums zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dabei sind zunächst die Steuern zu decken (Philipp Maier, a.a.O., N 1057 f.; vgl. BGer 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023, E. 4.3.2 mit Hinweis auf BGE 147 III 265 E. 7.2). Ein Anteil dieser Steuern ist dem Barbedarf der Kinder zuzuweisen. Dazu sind die den Kindern zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich BarunterhaltsbeitRüge, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, ErtRüge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Be- darf der Kinder zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5).
Die vorinstanzlich berechneten SteuerbetRüge basieren auf zu hohen Unterhaltsbeiträgen. Die Steuern sind folglich neu zu berechnen. Die Phase I fällt überwiegend in das Jahr 2022, weshalb für die Steuerberechnung auf dieses Jahr abzustellen ist. Die Gesuchstellerin wohnt in D. und unterliegt dem Verheiratetentarif (vgl. 35 Abs. 2 StG/ZH; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Ihre Konfession ist r?misch-katholisch (Urk. 35/34). Die Gesuchstellerin generiert in der Phase I ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 24'600. Hinzu kommen die Kinderzulagen von Fr. 3'600 und die UnterhaltsbeitRüge von geschätzt Fr. 39'580 (exklusive Kinderzulagen). Von den steuerbaren Einkünften sind die Versicherungsprämien in der Höhe von Fr. 3'900 ([Fr. 2'600 + Fr. 1'300]; Staatsteuer, 31 Abs. 1 lit. g aStG/ZH)
bzw. Fr. 2'400 ([Fr. 1'700 + Fr. 700]; Bundessteuer, Art. 33 Abs. 1 lit. g und Abs. 1bis lit. b aDBG) und Sozialabzüge von Fr. 9'000 (Staatsteuer, 34 Abs. 1 lit. a aStG) beziehungsweise Fr. 6'500 (Bundessteuer, Art. 35 Abs. 1 lit. a aDBG) für ein Kind im Haushalt abzuziehen. Für die Berufskosten sind je Fr. 2'000 (Staatsteuer, 26 lit. c und Abs. 2 aStG/ZH; Bundessteuer, Art. 26 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 aDBG) abzugsfühig. Schliesslich ist zumindest eine Pauschale für Weiterbildungskosten in der Höhe von Fr. 500 abziehbar. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 52'380, jenes für die Bundessteuer Fr. 56'380. Das Vermögen der Gesuchstellerin ist für die Steuerberechnung vernachlüssigbar. Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürich für das Steuerjahr 2022 resultieren für die Staats- und Gemeindesteuer gerundet Fr. 3'605 und für die direkte Bundessteuer nach Abzug der Steuerermässigung für Kinder im eigenen Haushalt Fr. 83. Das entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 308. Die monatlichen Einkünfte des Kindes betragen insgesamt Fr. 1'883 (Fr. 1'583 Bar- unterhalt [inkl. überschussanteil; geschätzt] und Fr. 300 Kinderzulagen), jene der Gesuchstellerin Fr. 3'765 (Fr. 2'050 Erwerbseinkommen, Fr. 0 ehelicher Unterhalt [geschätzt] und Fr. 1'715 Betreuungsunterhalt [geschätzt]). Die gesamten Einkünfte der Gesuchstellerin und der Kinder belaufen sich auf Fr. 5'648 (Erwerbseinkommen, Unterhalt und Familienzulage). Es resultiert ein prozentualer Anteil von 33 % (Fr. 1'883 / Fr. 5'648) pro
Kind. E. ist folglich ein Steueranteil von Fr. 102 (33 % von Fr. 308) zuzuweisen. Die Differenz von Fr. 206 verbleibt bei der Gesuchstellerin.
Für die Phase II ist auf das Steuerjahr 2023 abzustellen. Die Gesuchstellerin generiert ein Erwerbseinkommen von Fr. 39'360. Hinzu kommen die Kinderzulagen von Fr. 3'600 und die Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 29'600 (exklusive Kinderzulagen). Von den steuerbaren Einkönften sind die Versicherungsprämien in der Höhe von Fr. 3'900 ([Fr. 2'600 + Fr. 1'300]; Staatsteuer, 31 Abs. 1 lit. g StG/ZH) bzw. Fr. 2'500 ([Fr. 1'800 + Fr. 700]; Bundessteuer, Art. 33 Abs. 1 lit. g und Abs. 1bis lit. b DBG) und Sozialabzüge von Fr. 9'000 (Staatsteuer, 34 Abs. 1 lit. a StG/ZH) beziehungsweise Fr. 6'600 (Bundessteuer, Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) für ein Kind im Haushalt abzuziehen. Abgezogen werden können so- dann Berufskosten von je Fr. 2'000 sowie die Mehrkosten für Verpflegung von rund Fr. 2'100 (Staatsteuer, 26 StG/ZH; Bundessteuer, Art. 26 DBG). Schliesslich ist eine Pauschale für Weiterbildungskosten in der Höhe von Fr. 500 abziehbar. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemein- desteuer beträgt Fr. 55'060, jenes für die Bundessteuer Fr. 58'860. Das Vermögen der Gesuchstellerin ist wiederum vernachlüssigbar. Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürich für das Steuerjahr 2023 resultieren für die Staats- und Gemeindesteuer gerundet Fr. 4'000 und für die direkte Bundessteuer nach Abzug der Steuerermässigung für Kinder im eigenen Haushalt Fr. 115. Das entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von gerundet Fr. 340. Die Einkünfte des Kindes betragen Fr. 2'050 (Fr. 1'750 Barunterhalt [inkl. überschussanteil; geschätzt] und Fr. 300 Kinderzulagen), jene der Gesuchstellerin Fr. 3'991 (Fr. 3'280 Erwerbseinkommen, Fr. 0 ehelicher Unterhalt [geschätzt] und Fr. 711 Betreuungsunterhalt [geschätzt]). Die gesamten Einkünfte der Gesuchstellerin und der Kinder belaufen sich auf Fr. 6'041 (Erwerbseinkommen, Unterhalt und Familienzulage). Es resultiert ein prozentualer Anteil von 33 % (Fr. 2'050 / Fr. 6'041) für das Kind. Dem Kind E. ist folglich ein Steueranteil von gerundet Fr. 110 (33 % von Fr. 340) zuzuweisen. Die Differenz von Fr. 230 verbleibt bei der Gesuchstellerin.
Der Gesuchsgegner wohnt in Q. und unterliegt dem Grundtarif ( 35 Abs. 1 StG/ZG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Er ist konfessionslos (Urk. 35/34). Beim Gesuchsgegner ist in Phase I von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 117'012 auszugehen, wobei dieses für die Steuerberech- nung als unselbststündiges Einkommen zu betrachten ist, zumal sich der Gesuchsgegner seinen Lohn aus der F. GmbH mit Lohnzahlungen überweist und aus den übrigen Firmen kein Gewinn bezieht (vgl. E. III.2.5 hiervor). Für die Steuerberechnung Unberücksichtigt zu bleiben hat derjenige Anteil des nicht bezogenen Gewinns beziehungsweise entsprechend derjenige Anteil der Sparquote, welcher nach Abzug der trennungsbedingten Mehrkosten übrigbleibt (vgl. E. III.7.4. nachstehend), zumal auf nicht bezogene Gewinne keine Steuern zu entrichten sind. Folglich ist für die Steuerberechnung von einem Einkommen in der Höhe von gerundet Fr. 90'000 auszugehen (Fr. 117'012 - [12 x Fr. 2'266]). Als Abzüge sind die Versicherungsprämien in der Höhe von Fr. 3'000 (Staatsteuer, 30 Abs. 1 lit. g StG/ZG) bzw. Fr. 1'700 (Bundessteuer, Art. 33 Abs. 1 lit. g aDBG) sowie die UnterhaltsbeitRüge von geschätzt Fr. 39'580 (exklusive Kinderzulagen; Staatssteuer,
? 30 Abs. 1 lit. c StG/ZG; Art. 33 Abs. 1 lit. c aDBG) zu beachten. Für die Berufskosten sind weiter je Fr. 2'000 und für die auswürtige Verpflegung je Fr. 3'200 abzugsfühig (Staatsteuer, 25 StG/ZG; Bundessteuer, Art. 26 aDBG). Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt somit Fr. 42'220, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 43'520. Das steuerbare Vermögen Beläuft sich auf rund Fr. 1'650'000 (vgl. Urk. 35/34; Urk. 4/2). Mit dem Steuerrechner des Kantons Zug für das Steuerjahr 2022 resultieren für die Staats- und Gemeindesteuer gerundet Fr. 5'900 und für die direkte Bundessteuer Fr. 280. Das entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von gerundet Fr. 520.
In Phase II generiert der Gesuchsgegner ein Einkommen in der Höhe von Fr. 97'452 (vgl. E. III.2.5. hiervor). Unberücksichtigt zu bleiben hat wiederum derjenige Teil der Sparquote, welcher aus nicht bezogenem Gewinn besteht und nicht durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (vgl. E. III.7.4. nachstehend). Folglich ist für die Steuerberechnung von einem (Geschützten) Einkommen in der Höhe von gerundet Fr. 78'000 auszugehen (Fr. 97'452 - [12 x Fr. 1'503]). Abzuziehen sind die Versicherungsprämien von Fr. 3'000 (Staatsteuer, 30 Abs. 1 lit. g StG/ZG) beziehungsweise Fr. 1'800 (Bundessteuer, Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG) sowie die Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 29'600 (exklusive Kin- derzulagen; Staatssteuer, 30 Abs. 1 lit. c StG/ZG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Für die Berufskosten sind wiederum je Fr. 2'000 und für die auswürtige Verpflegung je Fr. 3'200 abzugsfühig (Staatsteuer, 25 StG/ZG; Bundessteuer, Art. 26 DBG). Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt somit Fr. 40'200, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 41'400. Das steuerbare Vermögen ist wiederum mit rund Fr. 1'650'000 zu veranschlagen (vgl. Urk. 35/34; Urk. 4/2). Mit dem Steuerrechner des Kantons Zug für das Steuerjahr 2023 resultieren für die Staats- und Gemeindesteuer gerundet Fr. 5'660 und für die direkte Bundessteuer Fr. 230. Das entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von gerundet Fr. 490. Für das Kind ist mangels zu besteuernden Geldflusses kein Steuerbetrag im Haushalt des Gesuchsgegners auszuscheiden.
Unterhaltsberechnung
Betreffend die rechtlichen prämissen kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 95 E. 7.1). Ergänzend ist lediglich nochmals festzuhalten, dass das Bun- desgericht die Berechnungsmethode bezüglich Kinder-, Ehegatten- und nachehelicher Unterhaltsbeiträge vereinheitlicht und schweizweit verbindlich festgelegt hat: Massgeblich ist die zweistufig-konkrete Methode mit überschussverteilung (BSK ZGB-I-Maier/Schwander, Art. 176 N 3a). Dabei werden die zur Verfügung stehen- den finanziellen Mittel festgestellt und der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und E. 7; BGE 147 III
293 E. 4.5; BGE 147 III 301 E. 4.3). Soweit die vorhandenen Mittel die Existenzmi- nima übersteigen, kommt es zu einem überschuss, welchen es zuzuweisen gilt. Vor Aufteilung des überschusses ist jedoch eine nachgewiesene Sparquote von diesem abzuziehen, denn in derartigen Konstellationen leben die Eltern sparsamer,
als es ihre Verhältnisse zulassen würden (BGE 147 III 265 E. 7.3). Ist eine Sparquote festgestellt und wird diese nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht, bleiben die entsprechenden Mittel bei der Unterhaltsbemessung unbeRücksichtigt (vgl. BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023, E. 4.3. m.w.H.; vgl. auch E. III
3.4. hiervor).
Unter BeRücksichtigung der unbestritten gebliebenen Positionen sowie der Erwägungen hiervor resultieren die folgenden Bedarfe der Parteien für Phase I:
In Phase II ist unter BeRücksichtigung der unbestritten gebliebenen Positionen sowie der Erwägungen hiervor von den folgenden Bedarfszahlen der Parteien auszugehen:
gestützt auf die dargestellten Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien (E. III.2. und III.7.2. f hiervor) sowie der glaubhaft gemachten Sparquote (E. III.3. hiervor) ergeben sich folgende gegenüberstellungen:
Im Unterschied zu den vorinstanzlichen Festlegungen verbleibt nach Abzug der gemäss Bundesgericht vor der Verteilung des überschusses abzuziehenden Sparquote in beiden Phasen kein überschuss mehr, welcher unter den Parteien verteilt werden könnte. Da die trennungsbedingten Mehrkosten hingegen aus der Sparquote zu finanzieren sind und die Gesuchstellerin ihre Lebenshaltungskosten in beiden Phasen nicht vollständig selbst zu decken vermag, resultiert
in Phase I neben einem monatlichen Barunterhalt für E.
in der Höhe von
Fr. 1'557 ein Betreuungsunterhalt von Fr. 1'741 pro Monat. In Phase II sind ein Barunterhalt in der Höhe von Fr. 1'750 sowie ein Betreuungsunterhalt von Fr. 711 pro Monat geschuldet. Zu beachten bleibt, dass der Unterhaltsanspruch des Ehegatten dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) unterliegt, zumal das Gesetz keine Vorschrift enthält, wonach das Gericht diesbezüglich nicht an die ParteiAnträge gebunden ist (Art. 58 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsgegner gesteht der Gesuchstellerin ab 1. Juni 2023 mithin für die Phase II zwar keinen Betreuungs- unterhalt mehr zu, hingegen Fr. 720 pro Monat als persönlicher Unterhaltsbeitrag (vgl. Urk. 94 S. 2). Der im Berufungsverfahren für die Phase II materiell der Gesuchstellerin zuzurechnende Betreuungsunterhalt (vgl. auch E. III.6.1.3. hiervor) in der Höhe von Fr. 711 ist demnach um Fr. 9 bis zu dem vom Gesuchsgegner selbst beantragten Unterhaltsbeitrag zu Erhöhen, zumal dieser auch ohne Weiteres finanziert werden kann. Entsprechend hat der Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin für die Phase I (1. Januar 2022 bis 31. Mai 2023) Fr. 3'598 (Fr. 1'557 Bar- unterhalt für E. + Fr. 1'741 Betreuungsunterhalt + Fr. 300 Kinderzulagen) und für die Phase II (ab 1. Juni 2023) Fr. 2'770 (Fr. 1'750 Barunterhalt für E. + Fr. 711 Betreuungsunterhalt + Fr. 300 Kinderzulagen + Fr. 9 persönlicher Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin) pro Monat zu bezahlen. Aus PraktikabilitätsGründen ist von der Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags in der vorliegend geringen Höhe an die Gesuchstellerin abzusehen und der Betrag einheitlich im Rahmen des Kinderunterhaltsbeitrags zu fassen. Da im Ergebnis weder der von der Gesuchstellerin beantragte Ehegattenunterhalt in der Höhe von Fr. 1'000 noch der Gesamtbetrag der beantragten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'520 überschritten wird, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Rügen des Gesuchsgegners betreffend eine Allfällige Verletzung der Dispositionsmaxime (vgl. Urk. 95 E. 7.9.2.1. ff. und Urk. 94 Rz. 14 f.).
Ergebnis
Die Berufung erweist sich im Ergebnis als teilweise begründet. Nicht begründet sind die Vorbringen des Gesuchsgegners betreffend den Bedarf der Gesuchstellerin. begründet beziehungsweise teilweise begründet sind hingegen die Rügen hinsichtlich des Einkommens des Gesuchsgegners, der Sparquote, des Bedarfs von E. sowie der Steuern. In der Folge resultieren dadurch im Vergleich zur Vorinstanz um Fr. 1'622.40 (Phase I) beziehungsweise um Fr. 2'016.80 (Phase II) tiefere Unterhaltsbeiträge, welche der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin zu bezahlen hat. Die Indexklausel ist den aktuellen Verhältnissen anzupassen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten beider Verfahren des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens sind dabei grundsätzlich der gemäss Entscheid der Berufungsinstanz unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat gemäss Entscheid der Berufungsinstanz keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten beider Verfahren nach dem Ausgang des Verfahrens beziehungsweise nach dem Erkenntnis der Berufungsinstanz verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 59 m.w.H.).
Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000 fest und auferlegte die Gerichtskosten zu vier fünftel dem Gesuchsgegner und zu einem fünftel der Gesuchstellerin. Zudem verpflichtete sie den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin eine (reduzierte) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9'046.80 inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 95 S. 60).
Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Gerichtskosten blieb unangefochten, erweist sich als angemessen und ist demnach zu bestätigen. Gemessen an den urspränglichen Anträgen zum Hauptstreitpunkt der Unterhaltsbeiträge sowie unter BeRücksichtigung der im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils obsiegen die Parteien je ungefähr zur Hälfte. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist dementsprechend anzupassen und die Parteien sind zur übernahme der Gerichtskosten im Umfang von je Fr. 3'000 zu verpflichten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die vorinstanzlichen Parteientschädigungen wettzuschlagen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von 12 Abs. 1 und 2 sowie 5 und 6 Abs. 2 lit. b der gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 5'000 festzusetzen. Der Gesuchsgegner obsiegt zu rund fänf Sechstel, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 835 und im Umfang von Fr. 4'165 der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 3'000 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner den Vorschuss im Umfang von Fr. 2'165 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
In Anwendung von 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 1 und 3 und 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) ist die Parteientschädigung auf Fr. 4'500 festzusetzen. Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine auf zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen, total somit Fr. 3'231.
Es wird beschlossen:
Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 3. Februar 2023 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3, 7 und 9 bis 11 in Rechtskraft erwachsen ist.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 4, 5, 6, 8, 12 und 13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 3. Februar 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt beziehungsweise Ergänzt:
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Sohnes E. , geboren am tt.mm.2009, monatliche Bar- unterhaltsbeitRüge inklusive der ihm ausbezahlten Kinder-/Ausbildungs/Familienzulagen jeweils auf den Ersten eines jeden Monats wie folgt zu bezahlen:
Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuchstellerin, auch über die Volljährigkeit hinaus, Längstens bis zum Abschluss einer angemesse- nen Ausbildung von E. . Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, solange E. in deren Haushalt wohnt und keine eigene Zahlstelle bezeichnet eigenstündige Ansprüche gegen den Gesuchsgegner stellt.
Es werden keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 4 basieren auf folgenden finanziellen Verhältnissen:
Monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners
? Fr. 9'751 vom 30. Juni 2021 bis 31. Mai 2023
? Fr. 8'121 ab 1. Juni 2023 Monatliches Nettoeinkommen der Gesuchstellerin
Monatliches Nettoeinkommen von E.
? Fr. 300 Kinderzulage
8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2023 mit 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar ei- nes jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, nach folgender Formel angepasst:
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag =
106.2 (alter Index)
fällt der Index unter den Stand von 106.2 berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000 festgelegt. Die Kosten wer- den den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000 festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 835 dem Gesuchsgegner und im Umfang von Fr. 4'165 der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Vorschuss von Fr. 3'000 verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet dem Gesuchsgegner den Vorschuss im Umfang von Fr. 2'165 zu ersetzen.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'231 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Februar 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw A. Eggenberger versandt am:
ip
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