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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LE220067
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LE220067 vom 18.03.2024 (ZH)
Datum:18.03.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Eheschutz
Zusammenfassung : Die Chambre des recours civile des Kantonsgerichts hat in einem Fall zwischen U.________ und Y.________ entschieden, dass U.________ Y.________ die Summe von 3'333 CHF brutto zahlen muss, abzüglich 435 CHF 10 netto und 640 CHF brutto. Die Klage der U.________ wurde teilweise zugestimmt. Die Klägerin muss der Beklagten 1'000 CHF als Kosten erstatten. Die Gerichtskosten der zweiten Instanz werden nicht erhoben. Die Beklagte muss der Klägerin 400 CHF als Kosten der zweiten Instanz erstatten. Das Urteil ist rechtskräftig.
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Berufung; Prozesskosten; Verfahren; Berufungs; Unterhalt; Prozesskostenbeitrag; Gericht; Einkommen; Entscheid; Urteil; Leistung; Rechtsmittel; Gesuchsgegners; Ehegatte; Unterlagen; Pensum; Parteien; Ehegatten; Umzugs; Rechtspflege; Getrenntleben; Konto; Umzugskosten; Auskunft
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ; Art. 107 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 125 ZGB ; Art. 159 ZGB ; Art. 163 ZGB ; Art. 164 ZPO ; Art. 170 ZGB ; Art. 175 ZGB ; Art. 272 ZPO ; Art. 296 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 314 ZPO ; Art. 315 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 318 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 58 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ; Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:114 II 13; 117 II 16; 120 II 398; 128 III 4; 129 III 417; 134 I 83; 138 III 374; 140 III 337; 141 III 369; 141 III 569; 144 III 349; 144 III 481; 145 III 153; 147 III 265; 147 III 293; 147 III 308; 148 III 358;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE220067-O/U

damit vereinigt: Geschäfts-Nr. RE220014-O

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter

Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller

Beschluss und Urteil vom 18. März 2024

in Sachen

  1. _,

    Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin X1.

    gegen

  2. _,

Gesuchsgegner, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner

betreffend Eheschutz

Berufung und Beschwerde gegen ein Urteil sowie Verfügungen des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom
11. Oktober 2022 und vom 23. November 2022 (EE220013-G)

Rechtsbegehren:

  1. Der Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 i.V.m. Urk. 56):

    1. Es sei der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 175 ZGB das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen.

      2.

        1. Es sei die eheliche Wohnung an der C. -strasse 1, D. samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens (unter Herausgabe der persönlichen Effekte der Gesuchgegnerin) dem Gesuchgegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen.

        2. Es sei der Gesuchgegner im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht zu verpflichten, der Gesuchstellerin pauschal CHF 10'000.00 für neues Mobiliar und neuen Hausrat als Umzugskostenbeitrag zu bezahlen.

        3. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, folgendes aus dem gemeinsamen Hausrat der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens herauszugeben:

          • Kommode vom Wohnzimmer

          • Hälftiger Teil des gesamten Bestecks

          • Hälftiger Teil des gesamten Geschirrs

      1. Es sei der Gesuchsteller nach Art. 170 ZGB gerichtlich anzuweisen, sämtliche Dokumente über seine finanziellen Verhältnisse (Einkommen, Bedarf, Vermögen und Schulden) zu edieren, insbesondere:

        • Arbeitsvertrag Gesuchsgegner bei E. GmbH

        • Lohnabrechnungen April bis August 2022

        • Kontoauszüge seit 1. Januar 2022 bis heute Raiffeisen CH2;

        • Kontoauszüge seit 1. Januar 2022 bis heute Raiffeisen CH3;

        • Kontoauszüge seit 1. Januar 2022 bis heute Raiffeisen CH4;

        • Kontoauszüge seit 1. Januar 2022 bis heute vom Konto BPI PT 5;

        • sämtliche Unterlagen zur liegenschaft F. (Portugal);

        • sämtliche Unterlagen zur liegenschaft G. (Portugal);

      2. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin min- destens folgende persönlichen Unterhaltsbeiträge im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats bzw. Rückwirkend zu bezahlen:

        • Phase 1: Seit 1. April 2022 bis zum 30. August 2022:

          CHF 1'203.95

        • Phase 2: Ab dem 1. September 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: CHF 2'127.05

          Die Gesuchstellerin behält sich vor, die Unterhaltsbeiträge nach Abschluss des Beweisverfahrens erneut zu beziffern.

      3. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren, wobei eine negative Teuerung nicht zu deren Reduktion berechtige.

      4. Es sei per Gesucheinreichung die Gütertrennung anzuordnen.

      5. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ei- nen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

        Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu Gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeistündin beizugeben.

      6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchgegners.

  2. Des Gesuchsgegners, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegners (Urk. 13 und Urk. 62 S. 7 [Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. September 2022], sinngemäss)

    1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen.

    2. Die eheliche Wohnung sei dem Gesuchsgegner zur alleinigen Be- nützung zuzuweisen.

    3. Der Antrag der Gesuchstellerin um Leistung eines Beitrags an die Umzugskosten sei abzuweisen.

    4. Es seien keine Unterhaltsbeiträge festzusetzen.

    5. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.

    6. Der Antrag der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrages sei abzuweisen.

    7. Alles unter Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin.

Urteil und Verfügungen des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 11. Oktober 2022 bzw. 23. November 2022:

(Urk. 69 S. 18 ff. = Urk. 72 S. 18 ff. = Urk. 87/72 S. 18 ff.)

  1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt.

  2. Die eheliche Wohnung an der C. -strasse 1, D. , wird dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen.

  3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids die Hälfte des Bestecks und Geschirrs sowie die Kommode im Wohnzimmer sowie deren persönliche Effekten auf erstes Verlangen herauszugeben.

  4. Auf das Auskunftsgesuch der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.

  5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während der Dauer des Getrenntlebens vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 CHF 650 als ehelichen Unterhalt zu bezahlen. Zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats.

  6. Es werden folgende finanzielle Verhältnisse festgehalten:

  7. Zwischen den Parteien wird per 23. März 2022 die Gütertrennung angeordnet.

  8. Alle darüber hinausgehenden abweichenden Anträge der Parteien wer- den abgewiesen.

  9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    CHF 2400 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 345 Dolmetscherkosten

    CHF 2'400 Kosten total.
  10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin in Anrechnung auf ihre güterrechtlichen Ansprüche für die Hauptverhandlung einen Prozesskostenbeitrag von CHF 1'200 (inkl. MWST) zu bezahlen.

  11. Der Antrag der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Hauptverhandlung wird abgewiesen.

  12. (Schriftliche Mitteilung)

  13. (Rechtsmittelbelehrung)

Das Einzelgericht verfügt weiter:

  1. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälft auferlegt.

  2. (Schriftliche Mitteilung)

  3. (Rechtsmittelbelehrung)

    Berufungs- und BeschwerdeAnträge:

    1. Der Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin (Urk. 71 S. 2 ff.):

      • 1. Es sei der Berufungsbeklagte in Aufhebung von Urteilsdispositiv Ziffer 4 des Urteils und der Verfügung vom 11. Oktober 2022 des Bezirksgerichts Meilen mit Geschäftsnummer EE220013 zu verpflichten, nach Art. 170 ZGB sämtliche Dokumente über seine fi- nanziellen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen) zu edieren, insbesondere:

        • Kontoauszüge seit 1. Januar 2022 bis heute Raiffeisen CH2

        • Kontoauszüge seit 1. Januar 2022 bis heute Raiffeisen CH3;

        • Kontoauszüge seit 1. Januar 2022 bis heute Raiffeisen CH4;

        • Kontoauszüge seit 1. Januar 2022 bis heute vom Konto BPI PT 5;

        • sämtliche Unterlagen zur liegenschaft F. (Portugal);

        • sämtliche Unterlagen zur liegenschaft G. (Portugal);

          1. Es sei der Berufungsklägerin die Gelegenheit zu geben, nach erfolgtem Beweisverfahren bzw. nach Eingang der Unterlagen gemäss Ziffer 1, das Rechtsbegehren Ziffer 3 entsprechend anzupassen.

          2. Es seien Dispositivziffern 3, 4, 5, 6 und 10 des Urteils und der Ver- Fügung vom 11. Oktober 2022 des Bezirksgerichts Meilen mit Geschöftsnummer EE220013 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

            (...)

            Urteilsdispositiv Ziffer 3:

            Der Gesuchgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids die Hälfte des Bestecks und Geschirrs sowie die Kommode im Wohnzimmer sowie deren persönliche Effekte auf erstes Verlangen herauszugeben.

            Der Gesuchgegner wird weiter verpflichtet, im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht, der Gesuchstellerin pauschal CHF 10'000.00 für neues Mobiliar und neuen Hausrat als Umzugskostenbeitrag zu bezahlen.

            Urteilsdispositiv Ziffer 4:

            (erledigt durch das Berufungsverfahren vor dem Obergericht) Urteilsdispositiv Ziffer 5:

            Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab dem

            1. Oktober 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen

              ehelichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1'888.95 zu bezahlen. Zahlbar jeweils monatliche im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

              Urteilsdispositiv Ziffer 6:

              Es werden folgende finanzielle Verhältnisse (ab 1. Oktober 2022) festgehalten:

              1. Einkommen:

                • des Gesuchgegners: CHF 7'326.40

                • der Gesuchstellerin: CHF 3'298.90

              2. Bedarf:

                • des Gesuchgegners: CHF 4'172.00

                • der Gesuchstellerin: CHF 3'922.40

              3. Vermögen:

              • des Gesuchgegners: ca. CHF 800'000.00

              • der Gesuchstellerin CHF 0.00 (...)

              Urteilsdispositiv Ziffer 10:

              Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von CHF 5'000.00 für ihre Anwaltskosten zu bezahlen.

              (...)

          3. Eventualiter seien Dispositivziffern 3, 4, 5, 6 und 10 des Urteils und der Verfügung vom 11. Oktober 2022 des Bezirksgerichts Meilen mit Geschäftsnummer EE220013 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.

          4. Es sei Dispositivziffern 1 der Verfügung vom 23. November 2022 des Bezirksgerichts Meilen mit Geschäftsnummer EE220013 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

            Dispositivziffer 1:

            Die Gerichtskosten werden dem Gesuchgegner auferlegt.

          5. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der BerufungsKlägerin für das vorliegende Verfahren einen Kostenvorschuss für ihre Anwaltskosten von einstweilen CHF 5'000.00 sowie einen allfälligen Kostenvorschuss des Obergerichts zu bezahlen.

            Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren zu Gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertretung beizugeben.

          6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten.

    2. Des Gesuchsgegners, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegners:

Keine.

Erwägungen:

  1. Prozessgeschichte
    1. Die Parteien sind seit dem tt.mm.1987 verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, welche bereits volljährig sind (Urk. 1 S. 5).

    2. Mit Eingabe vom 23. März 2022 machte die Gesuchstellerin, BerufungsKlägerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren gegen den Gesuchsgegner, Berufungsbeklagten und Beschwer- degegner (fortan Gesuchsgegner) anhängig (Urk. 1). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 69 S. 4 ff. [unbegründet] = Urk. 72 S. 4 ff. [begründet] = Urk. 87/72 S. 4 ff. [begründet]). Am 11. Oktober 2022 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil und am 23. November 2022 ergänzend die Verfügung zur Kostenverteilung (Urk. 72 S. 18 ff.).

    3. Sowohl gegen das Urteil vom 22. Oktober 2022 als auch gegen Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 23. November 2022 erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 Berufung bzw. Beschwerde (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 71). Für die Beschwerde wurde ein separates Verfahren angelegt (RE220014-O).

    4. Da der Gesuchsgegner gemäss Auskunft des Einwohneramts D. sei- nen Wohnsitz per 1. Dezember 2022 nach F. _, Portugal, verlegt hat (Urk. 75 und Urk. 87/75), wurde ihm in beiden Verfahren mit Verfügung vom 19. Dezember

    2022 (Urk. 76 und Urk. 87/76) eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um schriftlich ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeich- nen. Die Verfügungen vom 19. Dezember 2022 wurden dem Gesuchsgegner rechtshilfeweise (Urk. 77-82 und Urk. 87/77-82) am 22. Mai 2023 (Urk. 85 und Urk. 87/86) zugestellt. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 zeigte Rechtsanwalt X2. dem Gericht an, dass er die Gesuchstellerin vertrete (Urk. 83). Mit Schreiben vom

    2. Juni 2023 teilte Rechtsanwalt X2. mit, dass er die Gesuchstellerin nicht mehr vertrete (Urk. 86).

    1. Da sowohl die Berufung als auch die Beschwerde die gleiche Sache betreffen, wurden die beiden Verfahren in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO mit Beschluss vom 21. Juni 2023 vereinigt (Urk. 87/84 und Urk. 89). Das Beschwerdeverfahren wurde als erledigt abgeschrieben und unter der vorliegenden Geschäfts-Nr. weitergefährt. Ebenso wurde dem Gesuchsgegner mit Beschluss vom 21. Juni 2023 eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um die Berufung und die Beschwerde schriftlich im Doppel zu beantworten (Urk. 87/84 und Urk. 89). Die Akten des Beschwerdeverfahrens wurden als Urk. 87/71-86 zu den Akten des Berufungsverfahren genommen.

    2. Da der Gesuchsgegner innert der mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 angesetzten Frist keine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hatte, wurde der Beschluss vom 21. Juni 2023 am 23. Juni 2023 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (Urk. 90). Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen.

    3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-70). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

  2. Prozessuales
    1. Die Rechtsmittelinstanz pröft von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gegeben. Sowohl die Berufung als auch die Beschwerde gingen rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk. 71).

    2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen BerufungsBegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich die Berufungsklägerin inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf Frühere Rechtsschriften Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 =

      Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überpröft zu werden; diese hat sich abgesehen von offensichtlichen Mängeln grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020,

      E. 5.2.3). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

    3. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Dies gilt auch im Bereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 108/2019 Nr. 88). Werden Tatsachenbehauptungen BeweisAnträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.

    4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der überPrüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überpröft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

    5. Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 lit. a ZPO). Die tatsächlichen Verhältnisse sind daher lediglich glaubhaft zu machen. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 120 II 398 E. 4.c). Es muss nicht voll überzeugt werden, es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen eine Grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Zur Regelung der Beziehung zwischen den Eheleuten wird im gesamten Eheschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz eingefährt (Art. 272 ZPO), wobei es sich um die sog. soziale bzw. eingeschränkte Untersuchungsmaxime handelt. Anders als bei Kinderbelangen, wo die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und die umfassende Offizialmaxime gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO), ist das Gericht nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhaltes verpflichtet. Die soziale Untersuchungsmaxime entbindet die Ehegatten nicht davon, dem Gericht die nötigen Tatsachenmerkmale zu nennen und ihm die Verfügbaren Beweismittel zu liefern. Umfangreiche Ermittlungen sind nicht notwendig. Es obliegt den Ehegatten, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen zu unterbreiten, es auf die Verfügbaren Beweismittel hinzuweisen, rechtserhebliche Bestreitungen vorzunehmen und, wenn nötig, ihre Vorbringen rechtsgenügend zu substantiieren. Die Ehegatten haben aktiv an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. dazu Fam- Komm Scheidung/Maier/Vetterli, Anh. ZPO Art. 272 N 2 ff. mit Hinweisen).

  3. Berufung
    1. Vorbemerkung

      Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die Auskunftspflicht des Gesuchsgegners, ein Allfälliger vom Gesuchsgegner zu leistender Umzugskostenbeitrag, die der Gesuchstellerin persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge sowie die Höhe des Prozesskostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren. Die Dispositivziffern 1, 2, 3, 7 und 11 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.

    2. Auskunftspflicht

      1. Die Vorinstanz erwog, dass einem Auskunftsbegehren im Eheschutzverfahren nur praktische Bedeutung zukomme, wenn es um Informationen gehe, die im Hinblick auf ein späteres Scheidungsverfahren benötigt würden. Zudem müsse die Gesuchstellerin ein Rechtsschutzinteresse nachweisen können. Die Gesuchstellerin habe vorliegend geltend gemacht, sie wolle sich nicht scheiden lassen. Damit sei bereits ausgeschlossen, dass sie die geforderten Unterlagen für die Vorbereitung eines Scheidungsverfahrens benötige. Es fehle ihr am notwendigen Rechtsschutzinteresse für die Geltendmachung ihres Auskunftsanspruchs. Zudem habe der Gesuchsgegner diverse der geforderten Unterlagen herausgegeben. Er könne nicht verpflichtet werden, Auskönfte zu geben, welche sich die Gesuchstellerin auch selbst bei Banken etc. beschaffen könne. Die eingereichten Kontoauszüge würden teilweise auf den Namen beider Parteien und teilweise sogar nur auf den Namen der Gesuchstellerin lauten (Urk. 58/1 und 58/2). Es sei insofern zweifelhaft, ob die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt der Urteilsfällung überhaupt einen materiellrechtlichen Anspruch gehabt habe (Urk. 72 S. 9 f.).

          1. Die Gesuchstellerin rägt, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet, indem sie ihr das Rechtsschutzinteresse an den geforderten Unterlagen abgesprochen habe. Sie habe sehr wohl ein Rechtsschutzinteresse. Gemäss der von ihr eingereichten SteuerErklärung des Jahres 2020 würden die Parteien über liquide

            Mittel von Fr. 762'163 verfügen. Sie habe wiederholt dargelegt, dass sie keinen Zugriff auf die Finanzen der Ehegatten habe (Urk. 71 S. 8). Es sei schleierhaft, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, dass sie die Unterlagen bei der Bank selbst hätte einholen können, wenn sie doch gerade keine Zugriffsberechtigung habe und die Konti nur auf den Namen des Gesuchsgegners lauten würden. Der Gesuchsgegner habe anlässlich der Verhandlung vorgebracht, dass er das Geld im Casino ausgegeben habe, was schlicht nicht glaubhaft sei. Die Vorinstanz habe gefolgert, dass nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass der Gesuchsgegner über genügend finanzielle Mittel verfüge, um einen Prozesskostenbeitrag und einen Beitrag an die Umzugskosten zu leisten. Mit den eingeforderten Unterlagen hätte problemlos nachvollzogen werden können, ob das Vermögen tatsächlich verbraucht worden sei (Urk. 71 S. 7 ff.).

          2. Auch in Bezug auf die Unterhaltsberechnung seien die geforderten Unterlagen, insbesondere der Arbeitsvertrag des Gesuchsgegners, relevant, da dieser Auskunft über die Auszahlung eines 13. Monatslohnes gegeben hätte. Der Gesuchsgegner habe lediglich behauptet, dass ihm keiner ausbezahlt werde. Die Vorinstanz sei dem gefolgt, weil nicht belegt worden sei, dass er einen 13. Monatslohn erhalte. Der Gesuchstellerin sei es jedoch gar nicht möglich, dies zu belegen. Im Zweifelsfall hätte dies nicht zugunsten des Gesuchsgegners, der die Mitwirkung unberechtigt verweigert habe, ausgelegt werden dürfen. Der Gesuchsgegner habe anlässlich der Verhandlung zudem plötzlich behauptet, keinen Lohn mehr zu erhalten bzw. Krankentaggelder zu beziehen, ohne dies mit Lohnoder Krankentaggeldabrechnungen zu belegen. Auch hier hätten die geforderten, aber nicht eingereichten Kontoauszüge Aufschluss über die Lohnbzw. Krankentaggeldzahlungen geben können. Weiter sei ihr bekannt, dass der Gesuchsgegner aus den liegenschaften in Portugal Mietzinseinnahmen generiere. Der Gesuchsgegner habe aber zu Allfälligen Nebenkosten nur schwammige Antworten geliefert (vgl. Urk. 62 S. 8) und keine Belege eingereicht (Urk. 71 S. 7 ff.).

          3. Die Gesuchstellerin habe ein Rechtsschutzinteresse daran, dass die entsprechenden Unterlagen eingereicht würden, weil dies Einfluss auf die Unterhaltsbe-

        rechnung, den Umzugskostenbeitrag sowie den Prozesskostenbeitrag habe (Urk. 71 S. 11).

          1. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB ist jeder Ehegatte berechtigt, vom anderen Auskunft in finanziellen Belangen zu verlangen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamten finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten, die als Grundlage für die Festlegung des konkreten Anspruchs notwendig sind (BSK ZGB I- Maier/Schwander, Art. 170 N 14). Der Umfang der Auskunftspflicht ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. Das Bundesgericht bejaht eine während eines gerichtlichen Verfahrens Erhöhte Pflicht der Ehegatten, einander von sich aus und unaufgefordert über alle für die Regelung des Getrenntlebens massgebenden wirtschaftlichen Gegebenheiten Auskunft zu erteilen (BSK ZGB I-Maier/Schwander, Art. 170 N 15; BGer 5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 3.3). Bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht kommt es daher darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen RechtsAnsprüche der eine Ehegatte vom anderen Auskunft verlangt (BSK ZGB I- Maier/Schwander, Art. 170 N 15a). Auskunftsverweigerung ungenügende bzw. unrichtige Auskunftserteilung kann zudem im Rahmen der BeweisWürdigung zum Nachteil des auskunftspflichtigen Ehegatten beRücksichtigt werden (Art. 164 ZPO; BSK ZGB I- Maier/Schwander, Art. 170 N 17).

          2. Da die Gesuchstellerin im vorliegenden Berufungsverfahren die Edition des Arbeitsvertrages des Gesuchsgegners sowie die Lohnabrechnungen des Gesuchsgegners von April 2022 bis August 2022 nicht mehr beantragt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Gesuchstellerin begründet ihr Rechtsschutzinteresse damit, dass sie ihre Ansprüche auf ehelichen Unterhalt, den Umzugskostenbeitrag sowie einen Allfälligen Prozesskostenbeitrag erst nach Edition der geforderten Unterlagen präfen bzw. beziffern könne. Zur Beurteilung der Leistungsfühigkeit des Gesuchsgeg- ners ersucht sie um Edition der Kontoauszüge vom 1. Januar 2022 bis heute der Konti Raiffeisen CH2, Raiffeisen CH4, Raiffeisen CH3 und BPI PT 5 sowie sämtlicher Unterlagen zu den liegenschaften in F. (Portugal) und G. (Portugal). Die Auskunftspflicht ist aber auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt und erstreckt sich auf die finanziellen Verhältnisse

            des anderen Ehegatten, die als Grundlage für die Festlegung des konkreten Anspruchs notwendig sind. Die Leistungsfühigkeit des Gesuchsgegners ist jedoch nur relevant, sofern die Gesuchstellerin nicht selbst in der Lage ist, für die Umzugs- und Prozesskosten aufzukommen bzw. sie einen Anspruch auf ehelichen Unterhalt hat. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist der Gesuchstellerin das Rechtsschutzinteresse an den geforderten Unterlagen abzusprechen, da sie einerseits ihren Anspruch auf Leistung eines Umzugskostenbeitrags nicht substantiierte und die Begründungsanforderungen damit nicht erfüllt (vgl. unten E. III.C.3.), womit offengelassen werden kann, ob der Gesuchsgegner zur Zahlung eines solchen leistungsfühig ist. Andererseits hat sie keinen Anspruch auf eheliche UnterhaltsbeitRüge (vgl. unten E. III.D.III.) und ist letztlich selbst in der Lage, die Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen, sodass auch kein Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages besteht (vgl. unten E. IV.5.4). Die Edition der von der Gesuchstellerin geforderten Unterlagen erübrigt sich somit.

          3. Die Vorinstanz ist im Ergebnis zu Recht auf den Antrag der Gesuchstellerin auf Edition der Kontoauszüge des Gesuchsgegners und Unterlagen zu den beiden liegenschaften in Portugal nicht eingetreten. Insofern ist die Berufung abzuweisen.

    3. Umzugskostenbeitrag

      1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens die Kommode vom Wohnzimmer, den hälftigen Anteil des gesamten Bestecks, den hälftigen Anteil des gesamten Geschirrs sowie ihre persönlichen Effekten herauszugeben, und wies im übrigen den Antrag auf einen Umzugskostenbeitrag ab (Urk. 72 S. 19 f. Dispositivziffern 3 und 8). Weiter erwog die Vorinstanz, es sei fraglich, ob die Voraussetzungen für einen Umzugskostenbeitrag für den Auszug der Gesuchstellerin überhaupt vorlägen, da sie die eheliche Wohnung bereits verlassen habe (Urk. 72 S. 8). Insofern brauche sie den Betrag nicht, um den belastenden Zustand des Zusammenwohnens aufzuheben. Zudem habe der Gesuchsgegner offeriert, sämtliches Mobiliar hälftig aufzuteilen. Weiter sei der Gesuchsgegner sogar bereit gewesen, der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zu überlassen. Der Antrag der Gesuchstellerin sei auch deshalb abzuweisen, weil sie nicht

        habe glaubhaft machen können, dass der Gesuchsgegner über die für die Erfüllung des Antrages notwendigen Mittel verfüge. Den dem Gericht vorliegenden Kontoauszügen könne entnommen werden, dass der Gesuchsgegner neben den Liegenschaften, die er nicht veräussern müsse lediglich über liquide Mittel von Fr. 15'000 verfüge (Urk. 42/1, 42/3 sowie 52/2). Somit sei es dem Gesuchsgegner nicht zumutbar, der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 10'000 an neue Möbel zu bezahlen (Urk. 72 S. 8 f.).

      2. Die Gesuchstellerin macht geltend, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht pauschal Fr. 10'000 für neues Mobiliar und neuen Hausrat als Umzugskostenbeitrag zu bezahlen (Urk. 71 S. 3). Sie rägt insbesondere die Erwägung der Vorinstanz, sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsgegner über genügend finanzielle Mittel verfüge, obwohl sie mehrfach die Edition der entsprechenden Kontoauszüge beantragt habe. Die Vorinstanz habe ihr jedoch das rechtliche Interesse daran abgesprochen. Es sei sodann selbsterklärend, dass sie nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge, während der Gesuchsgegner, mit dem sie seit mm. 1987 verheiratet sei, in Besitz des gesamten Vermögens der Ehegatten (Fr. 762'163 per 31. Dezember 2020) sei. Selbst wenn der Gesuchsgegner offeriert habe, das Mobiliar hälftig zu teilen, müsse sie noch immer das hälftige Mobiliar neu kaufen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht einen entsprechenden Kostenbeitrag für neues Mobiliar zu leisten. Es sei sodann notorisch, dass bei einem durchschnittlichen Lebensstandard eine neue Gesamteinrichtung mind. über Fr. 20'000 koste, weshalb der geforderte Betrag sogar relativ tief im Vergleich zum bisherigen Lebensstandard der Parteien sei. Absurd sei auch die Aussage des Gerichts mit Hinweis auf Urk. 13, dass der Gesuchsgegner zu Beginn des Verfahrens offeriert habe, dass sie die eheliche Wohnung samt Mobiliar übernehmen könne. Vom Mobiliar sei nicht die Rede gewesen und trotz dieser Behauptung habe der Gesuchsgegner die Wohnung nicht per 31. Mai 2022 verlassen, was die Situation untragbar gemacht habe, sodass sie habe ausziehen müssen (Urk. 71 S. 12 f.).

      3. Die eheliche Beistandspflicht i.S.v. Art. 159 Abs. 3 ZGB kann immaterielle materielle Leistungen erfordern. Sie verlangt vom einen Ehegatten, dem anderen zu helfen, wo er ein berechtigtes Ziel nicht mit eigenen Mitteln erreichen kann (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 159 N 26). Aus der Beistandspflicht kann sich die Notwendigkeit ergeben, dem anderen Ehegatten materielle Leistungen zu erbringen, die über den ehelichen Unterhalt hinausgehen anderer Natur sind. In diesem Sinne dient Art. 159 Abs. 3 ZGB als Auffangnorm (Schmid, OFK-ZGB, Art. 159 N 4). Entsprechend kann ein Umzugskostenbeitrag gestützt auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB zugesprochen werden (vgl. OGer ZH LE180003 vom 02.07.2018 S. 11 f. mit Hinweisen). Die Gesuchstellerin verlangt einen Umzugskostenbeitrag von pauschal Fr. 10'000 für neues Mobiliar und Hausrat. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. September 2022 führte sie je- doch aus, dass sie die eheliche Wohnung verlassen habe und beim ältesten Sohn wohne (Urk. 56 S. 5; Urk. 62 S. 2). Seither hat die Gesuchstellerin weder behauptet, dass sie in eine eigene Wohnung gezogen sei noch hat sie dem Gericht einen neuen Mietvertrag eingereicht mindestens eine Adressänderung mitgeteilt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie noch immer beim ältesten Sohn wohnhaft ist. Die Gesuchstellerin hat weder Belege für gekaufte Möbel ins Recht gelegt noch die Höhe der Ausgaben von Fr. 10'000 glaubhaft dargetan. Sie verlangt den Umzugskostenbeitrag von Fr. 10'000 lediglich pauschal, mit der Begründung, dass jede Person, die je eine Wohnung eingerichtet habe, wisse, dass die Wohnungseinrichtung bereits bei einem durchschnittlichen Lebensstandard über Fr. 20'000 koste, sodass der geforderte Betrag sogar relativ tief sei in Anbetracht des bisherigen Lebensstandards (Urk. 71 S. 12). Die Gesuchstellerin hat ihre Umzugs- und Mobiliarkosten damit nicht genügend substantiiert und konnte nicht glaubhaft machen, dass diese tatsächlich in der Höhe von Fr. 10'000 angefallen sind.

      4. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Umzugskostenbeitrags in der Höhe von Fr. 10'000 ist demnach abzuweisen.

    4. Eheliche Unterhaltsbeiträge

      1. Einkommen der Gesuchstellerin

        1. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Getrenntlebens zutreffend, dass gemäss Bundesgericht auf die zweistufige Berechnungsmethode mit überschussverteilung abzustellen sei (BGE 147 III 265 E. 6.1 ff.). Zu diesem Zweck seien sowohl die Einkommensals auch die Bedarfszahlen der Parteien festzuhalten (Urk. 72 S. 11 f.).

            1. Die Vorinstanz führte aus, dass die Gesuchstellerin in einem 60%-Pensum tätig zu sein scheine (Montag und Donnerstag jeweils ganztags sowie Dienstag und Mittwoch jeweils halbtags) und ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'298.90 erziele (Urk. 72 S. 12). Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weswegen die Gesuchstellerin nicht in einem 100%-Pensum erwerbstätig sei, zumal der Gesuchsgegner bereits mit Eingabe vom 11. April 2022 ausgefährt habe, dass sie selbst für sich aufkommen könne. Sodann sei die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten, weshalb sie gewusst habe, dass ihr ein 100%-Pensum ohne Weiteres zugemutet würde. Die Gesuchstellerin habe selbst ausgefährt, dass sie keinerlei Suchbemühungen unternommen habe, um ihr Pensum zu Erhöhen. Es könne somit nicht einfach davon ausgegangen werden, dass sie keine angemessene Stelle finden könne, zumal angesichts der aktuellen Marktlage Personal im Niedriglohnbereich (Gastronomie und Pflege) dringend gesucht werde. Unter diesen Umständen sei der Gesuchstellerin umgehend (ohne übergangsfrist) ein 100%-Pensum anzurechnen, wobei von ei- nem hypothetischen Einkommen von Fr. 4'000 pro Monat auszugehen sei (Urk. 72 S. 12 f.).

            2. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass ihr lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'298.90 anzurechnen sei. Sie arbeite entgegen der Annahme der Vorinstanz in einem 80%-Pensum (30-35 Stunden pro Woche). Sie habe ihre Karriere geopfert, um die gemeinsamen Kinder zu betreuen und den Haushalt zu führen. Zudem sei sie 54 Jahre alt, arbeite bereits 80% und sei auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr begehrt. Die Ehe sei sodann lebenspRügend gewesen und die Eigenversorgungspflicht stehe beim ehelichen Unterhalt nicht im Vordergrund. Unter diesen Umständen sei es nicht statthaft, ihr ein hypothetisches Einkommen für die Dauer des Getrenntlebens anzurechnen (Urk. 71 S. 16).

            3. Die Gesuchstellerin belegte ihre Einkommensverhältnisse nur sehr spürlich mit jeweils einzelnen Lohnabrechnungen der vier verschiedenen Arbeitgeber, welche teilweise noch unterschiedliche Zeiträume betreffen (Urk. 3/1, 3/2, 35/7, 35/8, 35/10, 57/14 sowie 57/15 und 57/16). Zudem führte sie anlässlich der Verhandlung vom 12. September 2022 einerseits aus, dass sie in einem 60%-Pensum tätig sei (Montag und Donnerstag ganztags und Dienstag und Mittwoch halbtags), anderseits gab sie auf Nachfrage an, 30-35 Stunden pro Woche zu arbeiten, was etwas mehr als einem 80%-Pensum entspricht (Urk. 62 S. 3). gestützt auf die von der Gesuchstellerin eingereichten Lohnabrechnungen ergibt sich, dass sie ca. 16 Stun- den pro Woche für Arbeitgeber 1 (Urk. 3/1), 2.9 Stunden pro Woche für Arbeitgeber 2 (H. ; Urk. 3/2, 35/7 und 57/15), ca. 4.9 Stunden pro Woche für Arbeitgeber 3 (I. ; Urk. 57/14) und ca. 1.4 Stunden pro Woche für Arbeitgeber 4 (J. ; Urk. 57/16) arbeitet. Dies ergibt ein Arbeitspensum von 25 Stunden pro Woche, was einem 60%-Pensum entspricht. Auch die von der Gesuchstellerin angegebenen Arbeitstage entsprechen einem 60%-Pensum. Die Gesuchstellerin konnte weder mit den eingereichten Belegen noch sonst glaubhaft darlegen, dass sie tatsächlich in einem 80%-Pensum erwerbstätig ist, weshalb entsprechend von einem 60%-Pensum auszugehen ist. Das sich aus den Lohnabrechnungen ergebende und von der Vorinstanz berechnete Einkommen von monatlich netto Fr. 3'299 wurde von der Gesuchstellerin anerkannt (Urk. 71 S. 16). Die Gesuchstellerin erzielt somit in einem 60%-Pensum ein monatliches Einkommen von netto Fr. 3'299.

            4. Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 117 II 16 E. 1b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit für die Aufnahme bzw. Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zufolge Trennung sind die für den nachehelichen Unterhalt geltenden und damit vom Gedanken der Eigenversorgung getragenen Kriterien bereits beim auf Art. 163 ZGB basierenden ehelichen Unterhalt miteinzubeziehen, wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist. grundsätzlich ist ein hypothetisches Einkommen nicht Rückwirkend anzurech- nen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen übergangsfrist (OGer ZH LE180018 vom 16.10.2018, E. III.2.2). Diese beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015, E. III.4.2 S. 30). Die Umstellungsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen entsprechend angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5). In der Regel beträgt die übergangsfrist drei bis sechs Monate (Maier, Die konkrete Berechnung von UnterhaltsAnsprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO; in: FamPra.ch 2014 S. 302 ff., 342, m.H.). Im übrigen ist für die übergangsfrist nicht nur die Trennung als solche relevant, sondern sind auch die konkreten Umstände wie Ehedauer, Kinderbetreuung etc. mitzuberücksichtigen (BGer 5A_112/2022 vom 28. März 2022, E. 5.5).

            5. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass ihr für die Dauer des Getrenntlebens kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne, da die Ehe lebenspRügend gewesen sei und die Eigenversorgungspflicht beim Eheschutz nicht im Vordergrund stehe. Sie verkennt, dass die Lebensprägung der Ehe zur Bestimmung der ehelichen Unterhaltsbeiträge nicht relevant ist, dagegen das Primat der Eigenversorgung als einziger aus dem Scheidungsunterhalt stammender Grundsatz sinngemüsse Anwendung auf den ehelichen Unterhalt findet. Vom Gesetzgeber wird dieser zwar nur in Art. 125 Abs. 1 ZGB direkt ausgedRückt, aber nach konstanter Rechtsprechung ist bereits im ehelichen Verhältnis die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGer 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022, E. 5.). Die Eigenversorgungspflicht der Gesuchstellerin kommt entsprechend bereits während des Getrenntlebens zum Tragen. Da der Gesuchsgegner seinen

          Wohnsitz bereits nach Portugal verlegt hat, ist nicht mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes zu rechnen (Urk. 75). Der jüngste Sohn der Parteien ist bereits seit über vier Jahren volljährig und braucht seit über sechs Jahren keine Betreuung mehr. Wie die Vorinstanz richtig erwog, gibt es diverse offene Stellen in der Reinigungsbranche im Raum Zürich. Der Gesuchstellerin ist es somit durchaus zumutbar, ihr Pensum auf 100% auszudehnen. Die Argumentation der Gesuchstellerin, dass sie bereits 54 Jahre alt sei, mehrere Arbeitgeber habe und ihren Arbeitgeber möge, sodass sie nicht in einem 100% Pensum arbeiten könne (Urk. 62 S. 3), geht ebenfalls fehl. Dass das Lebensalter für sich genommen die Aufnahme Ausdehnung einer Erwerbsarbeit nicht ausschliessen kann, steht seit Aufgabe der sog. 45er-Regel allgemein fest (BGE 147 III 308). Da die Gesuchstellerin gemäss ihren eigenen Ausführungen gar nicht bemüht war, ihr Pensum auszudehnen (Urk. 62 S. 3), handelt es sich um eine Schutzbehauptung, dass sie aufgrund ihres Alters auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr begehrt sei. Es wäre ihr durchaus möglich, nur noch für einen Arbeitgeber zu arbeiten, dafür jedoch in einem 100%-Pensum. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin somit grundsätzlich zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Auch in der Höhe von monatlich netto Fr. 4'000 ist dieses nicht zu beanstanden; so ergibt auch der nationale Lohnrechner des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO für Reinigungskröfte ohne Ausbildung und im Alter der Gesuchstellerin ein Einkommen in dieser Höhe (https://entsendung.admin.ch/Lohnrechner/lohnberechnung; zuletzt besucht am 07.02.2024). Dieses kann ihr jedoch nicht Rückwirkend angerechnet werden. Das erstinstanzliche Urteil wurde der Gesuchstellerin am 13. Oktober 2022 mit einer KurzBegründung eröffnet (Urk. 65 und 66/1). Ab diesem Zeitpunkt war ihr somit bewusst, dass von ihr eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit erwartet wird. Unter BeRücksichtigung einer übergangsfrist von sechs Monaten ist der Gesuchstellerin ab 1. Mai 2023 ein Einkommen von Fr. 4'000 anzurechnen.

      2. Bedarf der Gesuchstellerin

        1. Die Gesuchstellerin führt in ihrer Berufungsschrift in tabellarischer Form die Bedarfspositionen der Parteien auf, ohne dabei auf die einzelnen Positionen einzugehen bzw. darzulegen, wo sie diese vor Vorinstanz bereits vorgebracht hat und inwiefern der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist. Zudem hat sie alle Bedarfspositionen der Vorinstanz, die sie betreffen ausgenommen die Wohnkosten übernommen und somit anerkannt. während die Vorinstanz der Gesuchstellerin hypothetische Wohnkosten von monatlich Fr. 1'500 angerechnet hat, macht die Gesuchstellerin berufungsweise Wohnkosten von monatlich Fr. 1'662 geltend, mit der Begründung, die Parteien hätten Anspruch auf den gleichen Lebensstan- dard (Urk. 71 S. 17). Das Argument verfängt nicht. Der Lebensunterhalt ist anhand der konkreten Kosten zu ermitteln (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz). Stehen diese nicht fest, sind die mutmasslichen (Wohn-)Kosten zu Schätzen, wobei sich diese am ehelichen Lebensstandard orientieren (BGer 5A_433/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 4.3). Die Gesuchstellerin tut nicht dar, dass die Vorinstanz ihren tatsächlichen Bedarf für das Wohnen falsch ermittelt hätte sie selbst mehr als Fr. 1'500 für das Wohnen aufwenden Müsste. Ohnehin ist wie bereits ausgefährt (vgl. oben E. III.C.3.) mangels gegenteiliger Ausführungen der Gesuchstellerin davon auszugehen, dass sie nach wie vor bei ihrem Sohn wohnt und gar keine Miete bezahlt (vgl. Urk. 62 S. 4), womit auch keine Wohnkosten im Bedarf zu berücksichtigen sind.

        2. Da die Gesuchstellerin bis heute nicht behauptet hat, Miete zu bezahlen, sind bei ihr auf die Bedarfspositionen der Vorinstanz in Phase 1 (ohne Wohnkosten der Gesuchstellerin) abzustellen (Urk. 72 S. 14), womit sich ihre Bedarfsrechnung wie folgt präsentiert:

          Gesuchstellerin Grundbetrag 1'200

          Wohnkosten 0

          Krankenkassenkosten 420

          Mobilitätskosten 85

          Auswärtige Verpflegung 220

          Kommunikationskosten inkl. Serafe 150

          Hausrat-/Haftpflichtversicherung 30

          Steuern 335 Total Bedarf: 2'440

      3. Unterhaltsberechnung

        1. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten und den jeweiligen bedürfnissen der Ehegatten. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Dabei liegt es am Unterhalt fordernden Ehegatten, darzulegen, welche Ausgaben dazu zur Weiterführung notwendig sind. Der zuletzt gelebte eheliche Standard entspricht dem familienrechtlichen Existenzminium bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unver- änderten Anteils am Früheren gemeinsamen überschuss; daher ist zunächst der überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.4; BGer 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019, E. 5.1, OGer ZH LE210005 vom

      24.09.2021, E. III.17.5). Die überschussverteilung findet somit ihre Grenze am zuletzt gemeinsam gelebten Standard und ist nicht auf das Existenzminimum beschränkt (BGE 148 III 358 E. 5; BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGE 147 III 293 E. 4.4).

        1. Die Gesuchstellerin kann ihr familienrechtliches Existenzminimum von monatlich Fr. 2'440 mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'299 selbst decken und erzielt einen monatlichen überschuss von Fr. 859.

        2. Einen überschuss während des Zusammenlebens hat die Gesuchstellerin je- doch nicht beziffert und sie äussert sich auch sonst nicht zum zuletzt gelebten ehelichen Standard. Da sie ihren Bedarf selbst decken kann, hat es dabei sein Bewen- den und es findet keine überschussverteilung statt. Folglich wären an sich keine Unterhaltsbeiträge geschuldet, vorbehältlich des Verschlechterungsverbots (nachfolgend E. 2.3).

        3. Nach dem sich aus der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ergebenden Verbot der reformatio in peius darf die Berufungsklägerin nicht schlechter gestellt werden als gemäss erstinstanzlichem Entscheid. Im ungünstigsten Fall muss sie daher einzig mit der Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids durch die Berufungsinstanz rechnen. Von diesem Grundsatz abgewichen werden darf, wenn es sich um Ansprüche handelt, die der Offizialmaxime unterliegen, wenn die Gegenpartei ebenfalls ein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingereicht hat wenn es um Prozessvoraussetzungen geht (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 17). Der Unterhaltsanspruch der Ehegatten unterliegt auch im Eheschutzverfahren der Dispositionsmaxime (BGer 5A_478/2017 vom 7.6.2018, E. 5), womit das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelangt. Sodann hat der Gesuchsgegner kein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid ergriffen und anerkennt somit seine Unterhaltspflicht für die Dauer von Oktober 2022 bis Dezember 2022 in Höhe von monatlich Fr. 650. Die Gesuchstellerin darf somit nicht schlechter gestellt werden als gemäss erstinstanzlichem Entscheid. Mithin bleibt es bei der Verpflichtung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 eheliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 650 zu bezahlen.

      1. Die Gesuchstellerin wird ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 4'000 in der Lage sein, ihren Bedarf auch zu decken, sollte sie in Zukunft eine eigene Wohnung beziehen, da es bei dem von der Vorinstanz festgelegten Bedarf von Fr. 3'940 (unter BeRücksichtigung der Wohnkosten von Fr. 1'500; vgl. Urk. 72 S. 14 f. und S. 19; vorn E. D.II.1.) bleibt. Die Gesuchstellerin ist somit jederzeit in der Lage, ihren Bedarf mit ihrem eigenen Einkommen zu decken. Mangels Ausführungen zum zuletzt gelebten ehelichen Standard und ihrem daraus hervorgehenden Anspruch auf eheliche Unterhaltsbeiträge findet keine überschussverteilung statt und es erübrigen sich Ausführungen zum Einkommen und Bedarf des Gesuchsgegners in Portugal.

      2. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit zu bestätigen und der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 650 zu bezahlen.

    5. Prozesskostenbeitrag

      1. Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 1'200 zu (Dispositivziffer 10; Urk. 72 S. 20). Mit ihrer Berufung verlangt die Gesuchstellerin eine Erhöhung desselben auf Fr. 5'000.

      2. Das erste Gesuch der Gesuchstellerin vom 23. März 2022 um Leistung eines Prozesskostenbeitrages bzw. eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Mai 2022 ab (Urk. 20). Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. Mai 2022 Berufung und Beschwerde. Die Rechtsmitteleingabe wurde fortan in einem Beschwerdeverfahren gefährt. Mit Beschluss und Urteil vom 21. Dezember 2022 wies die hiesige Instanz die Beschwerde ab (RE220004-O).

      3. Im Urteil vom 11. Oktober 2022 erwog die Vorinstanz, dass die Gesuchstellerin im Rahmen der Hauptverhandlung abermals ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrages bzw. eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe. Das Gesuch könne sich lediglich auf die Hauptverhandlung selbst beziehen, zumal mit Verfügung vom 3. Mai 2022 (Urk. 20) bereits über die Kosten bis zu diesem Entscheid entschieden worden sei und die Gesuchstellerin erstmals in der Hauptverhandlung ein neues Gesuch gestellt habe. Die Gesuchstellerin sei im prozessrechtlichen Sinne mittellos, da ihr Einkommen nicht genüge, um neben den Lebenshaltungskosten auch noch die Kosten des Prozesses zu fi- nanzieren. Da das Eheschutzgesuch auch nicht als aussichtslos erachtet werden könne, seien die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Dem Gesuchsgegner verbleibe unter BeRücksichtigung seiner liquiden Mittel noch genügend über den prozessualen Notgroschen hinaus, damit er der Gesuchstellerin den

        Kostenanteil der Hauptverhandlung sowie einen Beitrag an die Anwaltskosten für die Hauptverhandlung bezahlen könne. Der Beitrag sei ermessensweise auf Fr. 1'200 festzusetzen und die Leistung sei an die güterrechtliche Ausgleichsfor- derung anrechenbar (Urk. 72 S 17 f.).

      4. Die Gesuchstellerin rägt, wie sie bereits im Verfahren RE220004-O dargelegt habe, könne über den Prozesskostenbeitrag erst im Rahmen des Endurteils befun- den werden, weshalb nicht möglich sei, dass sich der Prozesskostenbeitrag lediglich auf die Hauptverhandlung beziehe. Da die Vorinstanz bestätigt habe, dass sie mittellos sei und der Gesuchsgegner über genügend finanzielle Mittel verfüge, sei ihr für die Anwaltskosten ein Kostenbeitrag von Fr. 5'000 für das Verfahren vor der Vorinstanz zuzusprechen. Die Begründung der Vorinstanz sei nicht kohörent, da ihr bloss Fr. 1'200 als gesamter Kostenbeitrag zugesprochen worden seien und bereits ihr Anteil an den Gerichtskosten (Fr. 1'372.50) diesen mehr als verschlingen würde. Sodann erwäge die Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt seien, und weise das Gesuch dann aber unter Gewährung eines Kostenbeitrags, der nicht einmal die anteilsmässigen Gerichtskosten decke, ab. Ihr sei ein Kostenbeitrag zur Deckung der gesamten Anwaltskosten zuzusprechen (Urk. 87/71 S. 18 f.).

    1. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Mai 2022 betreffend Abweisung des Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenbeitrags sowie Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss und Urteil vom 21. Dezember 2022 abgewiesen wurde und in Rechtskraft erwachsen ist (RE220004-O). Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 4). Da die Gesuchstellerin erst anlässlich der Verhandlung vom 12. September 2022 ein neues Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrages bzw. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (Urk. 56 S. 12), kann es vorliegend nur noch um die Kosten für die Hauptverhandlung gehen.

    2. Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Verpflichtung eines Ehegatten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags sei vorab auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen (Urk. 72 S. 18). Die Gesuchstellerin muss somit prozessual mittellos sein und ihr Gesuch darf nicht aussichtslos erscheinen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Person dann als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwündigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zwei Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1).

    1. Die Höhe der Anwaltskosten bestimmt sich in Anwendung von 5 Abs. 1 AnwGebV (Verordnung über die Anwaltsgebühren). Demgemäss wird die Grundgebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falles festgesetzt und beträgt in der Regel zwischen Fr. 1'400 und Fr. 16'000. Im summarischen Verfahren wird die gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen fünftel ermässigt ( 9 AnwGebV). Demzufolge liegt die Bandbreite zwischen Fr. 280 (ein fünftel von Fr. 1'400) und Fr. 10'666 (zwei Drittel von Fr. 16'000). Neben dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts sind auch die Verantwortung und die Schwierigkeit des Falles in die Beurteilung mit einzubeziehen und aufgrund all dieser Kriterien ist festzulegen, wo in diesem Rahmen die angemessene Entschädigung anzusiedeln ist. Beim vorinstanzlichen Verfahren handelt es sich nicht um ein kompliziertes bzw. rechtlich tatsächlich schwieriges Verfahren. Zudem geht es vorliegend nur noch um den Aufwand ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. September 2022. Die Eheschutzverhandlung dauerte von 13.34 Uhr bis 16.12 Uhr (Urk. 62) und somit zwei Stunden und 40 Minuten. Dazu kommt der Weg der Rechtsvertreterin von der K. strasse 6, ... Zürich, zum Bezirksgericht Meilen und zurück von insgesamt rund einer Stunde sowie die Vorbereitung der Verhandlung und das Studium des Endentscheids samt Besprechung mit der Gesuchstellerin. Es erscheint als angemessen, das Honorar der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin mit Fr. 2'000 zu

      veranschlagen. Hinzu kommt der hälftige Anteil der Gerichtskosten der Gesuchstellerin von Fr. 1'372.50.

    2. Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchstellerin während der Dauer des Zusammenlebens (bis September 2022) gemäss ihren eigenen Ausführungen über einen überschuss von monatlich Fr. 924.40 verfügt habe, was unangefochten blieb (Urk. 71 S. 2 ff. sowie Urk. 72 S. 10 f.). Seit dem Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung im September 2022 erzielt sie einen monatlichen überschuss von Fr. 859 (vgl. oben E. III.D.III.2.1). Mit einem solchen überschuss ist die Gesuchstellerin in der Lage, die seit der Gesuchseinreichung vom 12. September 2022 entstandenen Anwaltskosten sowie ihren hälftigen Anteil der Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'372.50 innert rund vier Monaten abzubezahlen. Sie ist somit nicht als mittellos zu qualifizieren. Aufgrund ihrer eigenen Leistungsfühigkeit hat die Gesuchstellerin an sich keinen Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch den Gesuchsgegner für das vorinstanzliche Verfahren. Da jedoch auch der Prozesskostenbeitrag der Dispositionsmaxime unterliegt (OGer ZH LE150062 vom 15.02.2016, E. D.4), kann die Gesuchstellerin nicht schlechter gestellt werden als gemäss vorinstanzlichem Entscheid (vgl. oben E. III.D.III.2.3), zumal der Gesuchsgegner dagegen kein Rechtsmittel erhoben hat und den Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200 akzeptierte. Es bleibt daher bei der Verpflichtung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin für das vorinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 1'200 zu bezahlen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

  1. Beschwerde betreffend erstinstanzliche Kostenfolgen
    1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 2'400 zzgl. Dolmetscherkosten von Fr. 345 fest, was unangefochten blieb (Urk. 71 S. 2 f. und Urk. 72 S. 20). Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten den Parteien sodann je zur Hälfte, wogegen die Gesuchstellerin Beschwerde führte.

    2. Die Gesuchstellerin rägt, aufgrund ihrer von der Vorinstanz festgestellten Mittellosigkeit und der gegebenen Leistungsfühigkeit des Gesuchsgegners seien die gesamten Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Urk. 87/71 S. 18 ff.).

    3. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO praxisgemäss hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt (Urk. 72 S. 17 und S. 20). Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), wobei in familienrechtlichen Verfahren eine Verteilung nach Ermessen möglich ist (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Art. 107 ZPO räumt dem Gericht nicht nur Ermessen darüber ein, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen Möchte (BGE 145 III 153 E. 3.3.2; BGer 4A_626/2018 vom 17. April 2019, E. 6.1 je

      m.w.H.). Die Bestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erlaubt in familienrechtlichen Prozessen insbesondere Billigkeitsgesichtspunkte wie die wirtschaftliche Leistungsfühigkeit in den Entscheid über die Kostenverlegung einzubeziehen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 6). Selbst wenn der Gesuchsgegner leistungsfühiger sein sollte, was vorliegend offengelassen werden kann, liesse es sich nicht vertreten, ihm die vollständigen Prozesskosten aufzuerlegen, zumal die Gesuchstellerin mit ihren Anträgen mehrheitlich unterlegen ist. Die Rüge der Gesuchstellerin, sämtliche Gerichtskosten hätten dem Gesuchsgegner auferlegt werden müssen (Urk. 71 S. 19), geht somit fehl.

    4. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten und die Kostenverteilung erscheinen angemessen und sind demnach zu bestätigen. Die Gerichtskosten der Vorinstanz sind den Parteien entsprechend hälftig aufzuerlegen. Demzufolge ist die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. November 2022 abzuweisen.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen
    1. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

      1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von

        ? 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b der gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000 festzusetzen.

        Da die Gesuchstellerin im Berufungs- und im Beschwerdeverfahren unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 4'000 vollumfänglich aufzuerlegen.

      2. Für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels Antrags und relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

    2. Gesuch um Prozesskostenvorschuss bzw. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren

  1. Die Gesuchstellerin beantragt, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000 und zusätzlich den Allfällig von der Rechtsmittelinstanz geforderten Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu Gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertretung beizugeben (Urk. 71 S. 4). Zur Begründung ihrer Gesuche verweist die Gesuchstellerin vorerst pauschal auf die Akten der Vorinstanz, mit der Begründung, sie sei innerhalb der kurzen Rechtsmittelfrist von

    10 Tagen nicht in der Lage gewesen, weitere Unterlagen zu beschaffen. Weiter ersucht sie um eine kurze Nachfrist, um die Unterlagen zur bedürftigkeit nachzureichen. Sodann bringt sie vor, sie sei mit dem Hauptverfahren masslos überfordert und spreche nicht einmal die Verfahrenssprache. Sie verfüge über keinerlei Rechtskenntnisse und ihre Begehren seien in der Hauptsache nicht aussichtslos. Dasselbe gelte erst recht für das Rechtsmittelverfahren. Für eine Laiin sei nicht ohne Weiteres zu erkennen, was für ein Rechtsmittel relevant sei und was nicht (Urk. 71 S. 19 f.).

  2. Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen. Im Rechtsmittelverfahren gelten für das Gesuch die gleichen formellen Anforderungen wie im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere auch hinsichtlich der Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhält- nisse (BGer 5A_267/2013 vom 10. Juni 2013, E. 4.4.; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 7).

3. Mit dem Antrag der Gesuchstellerin um Leistung eines Kostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren verlangt sie anders als noch vor Vorinstanz, wo sie ausDrücklich um Leistung eines Prozesskostenbeitrags ersuchte (Urk. 1 S. 3) ei- nen vorläufigen Kostenvorschuss im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Im Eheschutzverfahren können mangels gesetzlicher Grundlage jedoch keine vorsorglichen Geldzahlungen und mithin auch kein Prozesskostenvorschuss zugesprochen werden (vgl. OGer ZH LE130048 vom 21.10.2013, E. 4.a; OGer ZH RE130016 vom 17.09.2013, E. II.3.c; OGer ZH LE130035 vom 24.05.2013, E. 4.c

und E. 5.c; Maier, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, FamPra 2019, S. 835). Der Antrag ist deshalb abzuweisen. Dass dieser tatsächlich auf ei- nen Vorschuss (und nicht auf einen Prozesskostenbeitrag) abzielt, erhellt auch daraus, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz noch einen Prozesskostenbeitrag verlangte und sie somit zwischen Prozesskostenvorschuss und Prozesskostenbeitrag differenziert, weswegen davon auszugehen ist, dass ihr der Unterschied durchaus bekannt ist. Es geht deshalb nicht an, den Beschwerdeantrag 6 entgegen seinem klaren Wortlaut in einen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags umzudeuten bzw. sinngemäss als solchen aufzufassen (vgl. OGer ZH LE130048 vom

21.10.2013, E. 4.a; Maier, a.a.O., S. 835 f.). Ein Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags wurde demnach nicht gestellt. Einem solchen hätte aber auch kein Erfolg beschieden sein können, da es die Gesuchstellerin wie bereits vor Vorinstanz unterlassen hat, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen resp. ihre bedürftigkeit zu begründen (Urk. 20 S. 2 ff. sowie Urk. 71 S. 19).

  1. Unter diesen Umständen kann auch dem eventualiter gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 71 S. 4) im Berufungs- und Beschwerdeverfahren nicht entsprochen werden. Denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär gegenüber den familienrechtlichen Unterstätzungspflichten, aus denen der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss -beitrag fliesst. Unter Vorbehalt offenkundiger Mittellosigkeit der Gegenpartei setzt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege deshalb voraus, dass die gesuchstellende Partei zunächst um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags ersucht. unterlässt sie dies wie vorliegend, ist das Armenrechtsgesuch mangels hinreichender Begründung ohne Weiteres abzuweisen (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.; BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4.).

  2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 7 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom

    11. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.

  2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis.

Es wird erkannt:

  1. Dispositivziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Oktober 2022 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    Es werden die folgenden finanziellen Verhältnisse festgehalten:

    1. Einkommen:

      • des Gesuchsgegners: Fr. 4'800 (80% Taggelder)

        Fr. 600 (Mietzinseinnahmen)

      • der Gesuchstellerin Fr. 3'299 (60% Pensum)

      Fr. 4'000 (100% Pensum, ab 1.

      Mai 2023)

      Fr. 3'940 (mit Wohnungskosten)

      c) Vermögen:

      Kein unterhaltsrelevantes Vermögen

  2. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Oktober 2022 wird bestätigt, soweit es nicht rechtsKräftig geworden ist.

  3. Die Beschwerde der Gesuchstellerin wird abgewiesen.

  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000 festgesetzt.

  5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

  6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  7. Schriftliche Mitteilung an

    • die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein,

    • den Gesuchsgegner, mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich und mit dem Hinweis, dass der Beschluss und das Urteil vom

      18. März 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich bezogen werden kann,

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular,

    • die Vorinstanz, gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 83'002.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. März 2024

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Müller

versandt am: jo

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